Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen: Bestechliche Angehörige von Heilberufen und Pharma-Mitarbeiter sollen zukünftig (härter) bestraft werden können von Jörg Bielefeld, München, im September 2015 Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2015 drohen Angehörigen eines Heilberufes sowie z. B. Pharmareferenten deshalb zukünftig bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn sie sich auf Korruption einlassen. Seit langem besteht im Gesundheitswesen ein enges Geflecht von Kooperationen zwischen den beteiligten Akteuren. Zusammenarbeit in diesem Bereich ist dem Grunde nach zwar gewollt und kommt vielfach auch dem Patienten zu Gute. Zum Teil wird hier jedoch auch mit unlauteren Methoden gearbeitet. Etwa sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Ärzte für das Verschreiben bestimmter Produkte oder die Überweisung von Patienten Provisionen erhielten. Die Mediziner hatten bei solchen Praktiken bislang allenfalls Geldbußen oder berufsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Strafbar waren solche Modelle hingegen regelmäßig nicht. Neue Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Dies soll sich nach dem Willen der Bundesregierung bald ändern. Der von ihr am 29. Juli 2015 vorgelegte Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sieht mit § 299 a und § 299 b StGB zwei neue Straftatbestände vor, die entsprechendes Verhalten zukünftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktionieren sollen. Strafbar sind danach nicht nur Prämienmodelle mit Pharmaunternehmen oder pseudohafte Beraterverträge, über die Ärzte für das Verschreiben von bestimmten Medikamenten und Medizinprodukten Provisionen kassieren, sondern auch unnötige, medizinisch nicht indizierte, Behandlungen. Nach dem Entwurf ist nämlich auch das Schmieren für die Verletzung einer heilberuf­lichen Pflicht strafbar. Damit sind zukünftig „Kooperationen“ zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Laboren etc., die auf die Zuführung von Patienten gegen unlautere Vorteile ausgerichtet sind, verboten. Insbesondere steht das „Herumreichen“ von Privatpatienten für unnötige Untersuchungen zukünftig unter Strafe. Die Bereitstellung von Forschungsgeldern durch Pharmafirmen oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit zu großem Freizeitanteil kann nach dem Entwurf ebenfalls strafbar sein. Von der geplanten Neuregelung sind auf der Nehmerseite neben Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Psychotherapeuten und Apothekern auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten erfasst. Auf der Geberseite kann jedermann stehen. Denkbar ist also, dass hier Pharmareferenten, Labortechniker oder Apotheker in den Fokus der Strafverfolgung geraten. Nicht alles ist verboten Mit Blick auf die bestehenden und politisch gewollten Kooperationen im Gesundheitswesen ist die allgemeine Klimapflege ohne konkreten Bezug zu einer Handlung weiterhin nicht verboten. Strafbar sind nur Zuwendungen für zukünftige unlautere Bevorzugungen bzw. Berufspflichtverletzungen. Die Grenzen sind hier aber noch nicht abgesteckt. Klar ist: Geringfügige Vorteile, die keinen Gegenwertcharakter haben, wie etwa der Werbekugelschreiber oder -kalender, bleiben weiterhin straffrei. Entscheidungen, die ohne Gegenleistung erfolgen und allein auf der eigenen Überzeugung des Mediziners beruhen, wie das Verschreiben eines Medikaments, von dessen Wirkung ein Angehöriger eines Heilberufs überzeugt ist, oder die regelmäßige Überweisung an einen erfahrenen Kollegen bleiben ebenfalls erlaubt. Da nachträgliche Zuwendungen nicht erfasst werden, bleiben grundsätzlich auch Geschenke von Patienten für eine erfolgreiche Behandlung erlaubt. Großer Graubereich – die Probleme sind vorgezeichnet Darüber hinaus stellt sich jedoch, wie auch bei den bestehenden Korruptionsdelikten, die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen straflosen und strafbaren Zuwendungen. Insofern wird es auch im Gesundheitswesen darauf ankommen, ob Vorteile noch als angemessen einzustufen sind. Feste Wertgrenzen existieren hierbei nicht. Zwar werden an freie Heilberufler weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als an Amtsträger, schließlich stehen sie grundsätzlich im Wettbewerb. Gleichwohl werden sich die Betriebe hier zunächst einmal in einem Graubereich bewegen, bis erste Strafverfahren für Klarheit sorgen werden. Das Problem stellt sich insbesondere bei Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen von Pharmaunternehmen und anderen Zusammenkünften wie Geschäftsessen und Produktpräsentationen. Wie solche Veranstaltungen zukünftig ausgestaltet seien werden, bleibt abzuwarten. Werden Zuwendungen künftig nicht akribisch dokumentiert, sind Freizeitpro-gramme gegenüber dem Fortbildungsteil unverhältnismäßig breit oder Geschäftsessen zu aufwendig oder gar „exclusiv“, wird zukünftig jedenfalls schnell der Vorwurf der Korruption drohen. Gleiches gilt für von Pharma­ unternehmen finanzierte Reisen zu fernen Kongressen – auch, wenn hierzu Verträge geschlossen werden, die den Heilberufler zur Berichterstattung im Anschluss an die Kongressteilnahme verpflichten. Für Staatsanwaltschaften wären solche Konstellationen eine „Einladung“, näher zur ermitteln. Die Herausforderung in der Praxis wird folglich darin liegen, eine noch erlaubte Zusammenarbeit der Beteiligten im Gesundheitswesen von strafbaren Verhaltensweisen abzugrenzen. Hier sind detaillierte Kenntnisse staatsanwaltschaftlicher Praxis entscheidend für sachgerechte Compliance. Patienten nicht befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Berechtigt sind hierzu nur die Ärztekammern, kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsverbände oder Kranken- und Pflegekassen. Eine Ausnahme vom Antragserfordernis besteht jedoch, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Gerade in Bestechungsfällen, in denen Medikamente, Medizinprodukte und andere medizinische Leistungen über das System der gesetzlichen Krankenversicherung schlussendlich von der Solidargemeinschaft getragen werden, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft vermehrt von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird. Hohes Entdeckungsrisiko Wird der Entwurf Gesetz, rechnen wir mit einer Vielzahl von Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaften werden sich an den neuen Tatbeständen ausprobieren; sie sind in diesem Bereich aufgrund der Vorkommnisse der letzten Jahre sensibilisiert. Zudem besteht ein hohes Entdeckungsrisiko. Berater- und Kooperationsverträge sowie Rabatt- und Provisionsvereinbarungen werden bei Betriebsprüfungen vom Finanzamt stets genauestens untersucht. Besteht im Rahmen der Prüfung auch nur der Verdacht, dass durch Korruption auch Steuern hinterzogen wurden, landen die Akten direkt bei der Staatsanwaltschaft. Im Korruptions­ bereich sind zudem anonyme Anzeigen regelmäßig Auslöser von Ermittlungen. Hintergrund: Strafrecht erfasst bislang nicht alle Fälle korruptiven Verhaltens Das deutsche Korruptionsstrafrecht lässt sich grundsätzlich in zwei Säulen unterteilen: ■■ Strafverfolgung nur auf Antrag Die neuen Straftatbestände sollen nur auf Antrag verfolgbar sein. Es reicht damit für eine Verfolgung von Korruptionsfällen im Gesundheitswesen grundsätzlich nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft lediglich Kenntnis von einem verdächtigen Sachverhalt erhält, etwa durch eine Strafanzeige. Obwohl die Neuregelung ausweislich der Entwurfsbegründung auch das Vertrauen des Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen schützen soll, sind ■■ Die sogenannten Amtsträgerdelikte nach §§ 331 ff. StGB verbieten es, Amtsträger zu bestechen bzw. ihnen Vorteile zu gewähren. Unter den Amtsträgerbegriff fallen nicht nur der klassische Beamte, sondern z. B. auch Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Daneben sanktioniert § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Hiervon erfasst werden Zuwendungen an Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes zur Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Nach geltendem Recht erfasst § 299 StGB viele Fälle korrupten Verhaltens im Gesundheitswesen nicht. Insbesondere bei niedergelassenen Vertragsärzten besteht nach gegenwärtiger Rechtslage eine massivere Strafbarkeitslücke. Der niedergelassene Arzt handelt nämlich weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Damit ist korruptes Verhalten gegenüber und von Vertragsärzten nach aktueller Gesetzeslage in aller Regel nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte den Gesetzgeber in seiner Vertragsarzt-Entscheidung (GSSt 2/11, 2012) deshalb aufgefordert klarzustellen, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sein soll. Dieser Hinweis ist in Berlin angekommen. Nachdem die Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen schon im Koalitionsvertrag vereinbart wurde und der jetzige Gesetzentwurf bereits erste Expertenanhörungen überwunden hat, ist davon auszugehen, dass die Änderungen wie geplant Anfang 2016 in Kraft treten. Gefahr von Verbandsgeldbußen für „Geber“-Unternehmen Die Neuregelung hätte aus Compliance-Gesichtspunkten auch für Unternehmen erhebliche Relevanz. Denn die Strafbarkeit bestechender Mitarbeiter wäre ein Einfallstor für eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen Pharmaunternehmen, Apotheken oder Medizinproduktehersteller. Im Bereich des Gesundheitswesens sind dabei empfindliche Sanktionen zu erwarten. Kontakt: Jörg Bielefeld BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065 -1393 Fax: +49 89 35065 -2122 E-Mail: [email protected] Information zu BEITEN BURKHARDT ■■ ■■ BEITEN BURKHARDT ist eine unabhängige internationale Wirtschaftskanzlei mit einem fokussierten Beratungsangebot und über 270 Anwälten an zehn Standorten. Mit unseren langjährigen Präsenzen in Deutschland, Brüssel, China und Russland beraten wir den Mittelstand, Großunternehmen und Konzerne unterschiedlichster Wirtschaftszweige sowie Banken und die öffentliche Hand.