Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen

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Korruptionsbekämpfung im
Gesundheitswesen: Bestechliche
Angehörige von Heilberufen und
Pharma-Mitarbeiter sollen zukünftig
(härter) bestraft werden können
von Jörg Bielefeld, München, im September 2015
Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das
Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 29. Juli 2015 drohen Angehörigen eines Heilberufes sowie
z. B. Pharmareferenten deshalb zukünftig bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn sie sich auf Korruption einlassen.
Seit langem besteht im Gesundheitswesen ein enges Geflecht
von Kooperationen zwischen den beteiligten Akteuren. Zusammenarbeit in diesem Bereich ist dem Grunde nach zwar gewollt
und kommt vielfach auch dem Patienten zu Gute. Zum Teil wird
hier jedoch auch mit unlauteren Methoden gearbeitet. Etwa sind
vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Ärzte für das Verschreiben bestimmter Produkte oder die Überweisung von Patienten Provisionen erhielten.
Die Mediziner hatten bei solchen Praktiken bislang allenfalls Geldbußen oder berufsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Strafbar waren solche Modelle hingegen regelmäßig nicht.
Neue Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen
Dies soll sich nach dem Willen der Bundesregierung bald ändern.
Der von ihr am 29. Juli 2015 vorgelegte Gesetzentwurf zur
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sieht mit
§ 299 a und § 299 b StGB zwei neue Straftatbestände vor, die entsprechendes Verhalten zukünftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktionieren sollen.
Strafbar sind danach nicht nur Prämienmodelle mit Pharmaunternehmen oder pseudohafte Beraterverträge, über die Ärzte für
das Verschreiben von bestimmten Medikamenten und Medizinprodukten Provisionen kassieren, sondern auch unnötige, medizinisch nicht indizierte, Behandlungen. Nach dem Entwurf ist nämlich auch das Schmieren für die Verletzung einer heilberuf­lichen
Pflicht strafbar. Damit sind zukünftig „Kooperationen“ zwischen
Ärzten, Krankenhäusern, Laboren etc., die auf die Zuführung von
Patienten gegen unlautere Vorteile ausgerichtet sind, verboten.
Insbesondere steht das „Herumreichen“ von Privatpatienten für
unnötige Untersuchungen zukünftig unter Strafe.
Die Bereitstellung von Forschungsgeldern durch Pharmafirmen
oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit zu großem
Freizeitanteil kann nach dem Entwurf ebenfalls strafbar sein.
Von der geplanten Neuregelung sind auf der Nehmerseite neben
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Psychotherapeuten und Apothekern auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z. B.
Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden
und Physiotherapeuten erfasst. Auf der Geberseite kann jedermann stehen. Denkbar ist also, dass hier Pharmareferenten,
Labortechniker oder Apotheker in den Fokus der Strafverfolgung
geraten.
Nicht alles ist verboten
Mit Blick auf die bestehenden und politisch gewollten Kooperationen im Gesundheitswesen ist die allgemeine Klimapflege ohne
konkreten Bezug zu einer Handlung weiterhin nicht verboten.
Strafbar sind nur Zuwendungen für zukünftige unlautere Bevorzugungen bzw. Berufspflichtverletzungen. Die Grenzen sind hier aber
noch nicht abgesteckt.
Klar ist: Geringfügige Vorteile, die keinen Gegenwertcharakter
haben, wie etwa der Werbekugelschreiber oder -kalender, bleiben
weiterhin straffrei.
Entscheidungen, die ohne Gegenleistung erfolgen und allein auf
der eigenen Überzeugung des Mediziners beruhen, wie das Verschreiben eines Medikaments, von dessen Wirkung ein Angehöriger eines Heilberufs überzeugt ist, oder die regelmäßige
Überweisung an einen erfahrenen Kollegen bleiben ebenfalls
erlaubt.
Da nachträgliche Zuwendungen nicht erfasst werden, bleiben
grundsätzlich auch Geschenke von Patienten für eine erfolgreiche
Behandlung erlaubt.
Großer Graubereich – die Probleme sind vorgezeichnet
Darüber hinaus stellt sich jedoch, wie auch bei den bestehenden
Korruptionsdelikten, die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen
straflosen und strafbaren Zuwendungen.
Insofern wird es auch im Gesundheitswesen darauf ankommen,
ob Vorteile noch als angemessen einzustufen sind. Feste Wertgrenzen existieren hierbei nicht. Zwar werden an freie Heilberufler
weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als an Amtsträger,
schließlich stehen sie grundsätzlich im Wettbewerb. Gleichwohl
werden sich die Betriebe hier zunächst einmal in einem Graubereich bewegen, bis erste Strafverfahren für Klarheit sorgen
werden.
Das Problem stellt sich insbesondere bei Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen von Pharmaunternehmen und anderen
Zusammenkünften wie Geschäftsessen und Produktpräsentationen. Wie solche Veranstaltungen zukünftig ausgestaltet seien
werden, bleibt abzuwarten. Werden Zuwendungen künftig nicht
akribisch dokumentiert, sind Freizeitpro-gramme gegenüber dem
Fortbildungsteil unverhältnismäßig breit oder Geschäftsessen zu
aufwendig oder gar „exclusiv“, wird zukünftig jedenfalls schnell
der Vorwurf der Korruption drohen. Gleiches gilt für von Pharma­
unternehmen finanzierte Reisen zu fernen Kongressen – auch,
wenn hierzu Verträge geschlossen werden, die den Heilberufler
zur Berichterstattung im Anschluss an die Kongressteilnahme verpflichten. Für Staatsanwaltschaften wären solche Konstellationen
eine „Einladung“, näher zur ermitteln.
Die Herausforderung in der Praxis wird folglich darin liegen, eine
noch erlaubte Zusammenarbeit der Beteiligten im Gesundheitswesen von strafbaren Verhaltensweisen abzugrenzen. Hier sind
detaillierte Kenntnisse staatsanwaltschaftlicher Praxis entscheidend für sachgerechte Compliance.
Patienten nicht befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Berechtigt sind hierzu nur die Ärztekammern, kassenärztlichen
Vereinigungen, Berufsverbände oder Kranken- und Pflegekassen.
Eine Ausnahme vom Antragserfordernis besteht jedoch, wenn
die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an
der Strafverfolgung bejaht. Gerade in Bestechungsfällen, in denen
Medikamente, Medizinprodukte und andere medizinische Leistungen über das System der gesetzlichen Krankenversicherung
schlussendlich von der Solidargemeinschaft getragen werden,
ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft vermehrt von
dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird.
Hohes Entdeckungsrisiko
Wird der Entwurf Gesetz, rechnen wir mit einer Vielzahl von Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaften werden sich an den neuen
Tatbeständen ausprobieren; sie sind in diesem Bereich aufgrund
der Vorkommnisse der letzten Jahre sensibilisiert.
Zudem besteht ein hohes Entdeckungsrisiko. Berater- und Kooperationsverträge sowie Rabatt- und Provisionsvereinbarungen werden bei Betriebsprüfungen vom Finanzamt stets genauestens
untersucht. Besteht im Rahmen der Prüfung auch nur der Verdacht, dass durch Korruption auch Steuern hinterzogen wurden,
landen die Akten direkt bei der Staatsanwaltschaft. Im Korruptions­
bereich sind zudem anonyme Anzeigen regelmäßig Auslöser von
Ermittlungen.
Hintergrund: Strafrecht erfasst bislang nicht alle Fälle
korruptiven Verhaltens
Das deutsche Korruptionsstrafrecht lässt sich grundsätzlich in zwei
Säulen unterteilen:
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Strafverfolgung nur auf Antrag
Die neuen Straftatbestände sollen nur auf Antrag verfolgbar sein.
Es reicht damit für eine Verfolgung von Korruptionsfällen im
Gesundheitswesen grundsätzlich nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft lediglich Kenntnis von einem verdächtigen Sachverhalt
erhält, etwa durch eine Strafanzeige. Obwohl die Neuregelung ausweislich der Entwurfsbegründung auch das Vertrauen des Patienten
in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen schützen soll, sind
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Die sogenannten Amtsträgerdelikte nach §§ 331 ff. StGB
verbieten es, Amtsträger zu bestechen bzw. ihnen Vorteile zu
gewähren. Unter den Amtsträgerbegriff fallen nicht nur der
klassische Beamte, sondern z. B. auch Personen, die dazu
bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen.
Daneben sanktioniert § 299 StGB die Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Hiervon erfasst werden
Zuwendungen an Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes zur Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen.
Nach geltendem Recht erfasst § 299 StGB viele Fälle korrupten
Verhaltens im Gesundheitswesen nicht. Insbesondere bei niedergelassenen Vertragsärzten besteht nach gegenwärtiger Rechtslage eine massivere Strafbarkeitslücke. Der niedergelassene Arzt
handelt nämlich weder als Amtsträger noch als Beauftragter der
gesetzlichen Krankenkassen. Damit ist korruptes Verhalten gegenüber und von Vertragsärzten nach aktueller Gesetzeslage in aller
Regel nicht strafbar.
Der Bundesgerichtshof hatte den Gesetzgeber in seiner Vertragsarzt-Entscheidung (GSSt 2/11, 2012) deshalb aufgefordert klarzustellen, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sein soll.
Dieser Hinweis ist in Berlin angekommen. Nachdem die Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen schon im Koalitionsvertrag vereinbart wurde und der jetzige Gesetzentwurf bereits erste
Expertenanhörungen überwunden hat, ist davon auszugehen, dass
die Änderungen wie geplant Anfang 2016 in Kraft treten.
Gefahr von Verbandsgeldbußen für „Geber“-Unternehmen
Die Neuregelung hätte aus Compliance-Gesichtspunkten auch für
Unternehmen erhebliche Relevanz. Denn die Strafbarkeit bestechender Mitarbeiter wäre ein Einfallstor für eine Verbandsgeldbuße
nach § 30 OWiG gegen Pharmaunternehmen, Apotheken oder
Medizinproduktehersteller. Im Bereich des Gesundheitswesens sind
dabei empfindliche Sanktionen zu erwarten.
Kontakt:
Jörg Bielefeld
BEITEN BURKHARDT
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80339 München
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