Nr. 7 Oktober 2006 Liebe Leserinnen und Leser, bereits im August 2005 war die Wurzelbehandlung Themenschwerpunkt des Praxisbriefes. Unter anderem hieß es dort: »Noch eine nicht leicht zu verstehende Bestimmung: Im Rahmen der Wurzelbehandlung müssen die Zähne 6 und 7 fehlen, dann liegt eine Freiendsituation vor, im Rahmen der Zahnersatzversorgung (bei Festzuschuss für eine Brücke) liegt eine Freiendsituation bereits vor, wenn nur Zahn 7 fehlt.« Hierzu erhielt die Redaktion eine Reihe von Anfragen. Wir haben direkt bei der KZBV nachgefragt. Die Antwort lesen Sie im ersten Beitrag der heutigen Ausgabe. Erkundigt haben wir uns auch nach der neuen GOZ. Was das BMG zum aktuellen Stand der Verhandlungen sagt, erfahren Sie auf Seite 4. Außerdem informieren Sie sich über zahnärztliches Haftungsrecht und wie Sie durch ausführliche Dokumentation des Patientenaufklärungsgesprächs auf der sicheren Seite sind. - damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, - eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, - der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird (Behandlungsrichtlinie B. III. 9). Die Definition einer »Freiendsituation« in diesem Sinne ist nicht generell zu fassen. Hier ist das Alter des Patienten in die Therapieentscheidung mit einzubeziehen wie auch der Gesamtbefund des stomatognaten Systems. So kann bei einem älteren Patienten eine Zahnreihe durchaus bis einschließlich Zahn 5 bei zehn Antagonistenpaaren ausreichend sein. Bei einem jüngeren Patienten hingegen wird distal Zahn 6 die Erhaltungswürdigkeit besonders kritisch zu überprüfen sein. Es ist bei der Betrachtung des Gesamtbefundes zu beurteilen, ob der zu behandelnde Zahn eine Funktion im Gesamtsystem hat, das heißt z.B., ob er einen Antagonisten hat. Bettina da Silva Redaktion Praxisbrief Wurzelbehandlung - Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation (Quelle: KZBV) Nach dem Bewertungsmaßstab und den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten seit 2004 einige neue Grundsätze, anhand derer im Einzelfall die endodontische Behandlung zu beurteilen ist. WA-Nr. 600 759 Änderungen in Kraft getreten sind. Danach sind Zähne im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung nur dann endodontisch zu behandeln, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist (Behandlungsrichtlinie B. III. 9.1). Die Behandlung von Molaren ist in der Regel nur dann angezeigt, wenn Zur Abgrenzung von vertraglichen und außervertraglichen Leistungen ist festzuhalten, dass mit der Einführung des neuen Bewertungsmaßstabes zum 01.01.2004 auch im Bereich der endodontischen Behandlung der Zähne, insbesondere der Molaren, Bei einem älteren Patienten, der einen oberen Sechser als endständigen Zahn hat und dieser ohne Antagonisten ist, wird die Extraktion dieses Zahnes nicht zu Erzeugung einer beeinträchtigenden Freiendsituation führen. Ist aber der untere Molar vorhanden, so kann es durch Elongation des unteren Molaren zur Störung der dynamischen Okklusion kommen. Der Verlust eines Weißheitszahnes bei ansonsten vorhandenen Molaren ist niemals die Erzeugung einer Freiendsituation. Außerdem ist zu beachten, dass es zur Vermeidung einer »einseitigen« Freiendsituation kommen muss, um überhaupt die Frage nach der vertragszahnärztlichen Versorgung zu stellen. Sollte auf der Gegenseite bereits eine Freiendsituation bestehen, so ist die endodontische Behandlung eines Molaren in keinem Fall Inhalt der vertragszahnärztlichen Behandlung. Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke Nachfolgend einigen Beispiele zur Veranschaulichung, wann eine einseitige Freiendsituation im Sinne der vorgenannten Behandlungsrichtlinien vermieden wird: tun kann und wie er sich zu verhalten hat, wenn es tatsächlich einmal zu entsprechenden Vorwürfen kommt. Der folgende Beitrag soll ein paar Anregungen hierfür geben. - Zähne 18, 28, 38, 48 werden nicht mit betrachtet - Betrachtung des Einzelkiefers - Freiend ist immer distal des Fünfer - entscheidend die Bezahnung der Gegenseite - keine Antagonistenbetrachtung Der Beginn einer Auseinandersetzung kann selbstverständlich auch in lautstarken Äußerungen eines Patienten in der Praxis, in der Aufforderung eines ohne Wissen des Arztes eingeschaltetem Gutachters nach Übersendung der Behandlungsunterlagen oder gar in der Zustellung einer Klageschrift durch das Gericht liegen. Beispiel 1 Zahn 16 fehlt, Zahn 17 muss behandelt werden – GKV-Leistung 17 16 f 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 47 46 54 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 Beispiel 2 Zähne 16 und 26 fehlen, Zahn 17 muss behandelt werden – GKV-Leistung 17 16 f 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 f 27 47 46 54 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 Beispiel 3 Zähne 16, 26 und 27 fehlen, Zahn 17 muss behandelt werden – keine GKV-Leistung 17 16 f 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 f 27 f 47 46 54 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 Zahnärztliches Haftungsrecht Schadensmanagement und Prophylaxe Die Behandlungsfehlervorwürfe und somit die Streitigkeiten zwischen Patienten und ihren Behandlern nehmen stetig zu. So besagt eine Auskunft der Haftpflichtversicherungen, dass bei Zahnärzten etwa auf 1000 Versicherte pro Jahr 100 Behandlungsfehlervorwürfe fallen. Das heißt, jeder zehnte Zahnarzt ist betroffen. Rein statistisch gesehen muss sich der Zahnarzt alle zehn Jahre - und damit mehrmals in seinem Berufsleben - mit dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichenden Aufklärung auseinandersetzen. Es besteht also hinreichender Grund für jeden Zahnarzt, sich mit den Fragen zu beschäftigen, wann ein Fehler überhaupt vorliegt, welchen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten er unterliegt, was er zur Vermeidung von entsprechenden Auseinandersetzungen Nach den von der Rechtsprechung geprägten Leitlinien hat der Zahnarzt diejenigen Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, die unter rein objektiven Gesichtspunkten von einem sorgfältigen und gewissenhaften Zahnarzt aus fachlicher Sicht erwartet werden können. Dabei hat er dem Patienten eine zum Zeitpunkt der Versorgung dem wissenschaftlichem Standard entsprechende Behandlung in Diagnose und Therapie sowie eine umfassende und rechtzeitige Behandlungs-, Alternativ-, Risiko- und Sicherungsaufklärung zukommen zu lassen. Die Aufzählung ist sicherlich im Einzelfall sogar noch ergänzungsbedürftig, jedoch gibt sie kurz das Mindestmaß an Anforderungen wieder. Zentraler Begriff des zahnärztlichen Haftpflichtrechts ist der sogenannte »Kunstfehler«. Dieser Begriff, der noch immer weit verbreitet ist, ist jedoch etwas ungünstig gewählt. Die Grundlage der ärztlichen Tätigkeit ist weniger eine »Kunst« als eine Wissenschaft, so dass der Begriff des »Behandlungsfehlers« treffender sein dürfte. Der Zahnarzt schuldet seinem Patienten grundsätzlich keinen Behandlungserfolg, sondern eine Legeartis-Ausführung der Behandlung auf dem anerkannten Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft. Die immer noch von der Humanmedizin geprägte Rechtsprechung fordert den sog. Facharztstandard, der zum Zeitpunkt der Behandlung galt. Irrelevant sind die persönlichen fachlichen Möglichkeiten des betroffenen Zahnarztes. Es kann daher dem Zahnarzt in keiner Weise zum Vorteil gereichen, wenn er erklärt gewisse Maßnahmen nicht häufig durchzuführen bzw. bestimmte Methoden nicht zu kennen. Ihm obliegt es vielmehr sich fortzubilden, um den Standard halten zu können. Das Abweichen von Richtlinien und Empfehlungen sollte vermieden werden, da diese den Standard grundsätzlich konkretisieren. Unabhängig vom Vorgesagten kommt es freilich immer auf den Einzelfall an, ob richtlinienkonform gearbeitet oder eine Abweichung vom »Standard« indiziert ist. Den Standard verkörpert in der gerichtlichen Auseinandersetzung der Gutachter, der in der Regel für den zu begutach- Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke tenden Bereich besonders qualifiziert ist. Aus einer Ex-ante-Sicht ohne tatsächliche Kenntnisse des genauen Behandlungsverlaufes hat dieser zu beurteilen, was zum Zeitpunkt der Behandlung die richtige Verfahrensweise gewesen wäre. Hier können durchaus Meinungen aufeinanderprallen, sodass dem betroffenen Zahnarzt nur empfohlen werden kann, Einwände gegen ein Gutachten klar und bestimmt zu formulieren, soweit sie sich fachlich tatsächlich begründen lassen. Ob dem Zahnarzt bei der Behandlung also ein Fehler unterlaufen ist bzw. ob dieser schadensbringend für den Patienten war, ist in einer gerichtlichen Auseinandersetzung von einem Sachverständigen zu entscheiden und nicht vom Richter oder den Anwälten. Aber auch eine ordnungsgemäße Versorgung des Patienten schützt vor einer möglichen Haftung des Zahnarztes nicht. Erhebt der Patient die Rüge, er sei im Vorfeld der Behandlung über Chancen und Risiken, Behandlungsalternativen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig informiert gewesen, so kann es sein, dass der Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird. Der Grund findet sich darin, dass von Seiten der Gerichtsbarkeit auch der ärztliche Heileingriff grundsätzlich als Körperverletzung eingeordnet wird, der lediglich dann rechtmäßig ist, wenn der Patient einem solchen vorher wirksam zustimmt. Die Erteilung einer forensisch wirksamen Zustimmung hängt davon ab, dass der Patient das Notwendige über den Eingriff weiß, er sich über Art und Ausmaß, die Dringlichkeit und über möglichen Gefahren bewusst werden und abwägen konnte, ob die vorgeschlagene Behandlung für ihn in Betracht kommt oder er doch eher eine andere Behandlung - möglicherweise auch bei einem anderen Arzt - wünscht. Ist der Patient nicht im Groben und Ganzen aufgeklärt worden, so wird nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichtsbarkeit angenommen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten missachtet wurde. Dann schnappt die »Haftungsfalle« zu. Erschwerend kommt für den Arzt hinzu, dass er in der forensischen Auseinandersetzung grundsätzlich beweisbelastet für die ordnungsgemäße Aufklärung ist. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gehen vermehrt Prozesse zu Lasten der Zahnärzte aus. Immer häufiger berufen sich Patienten darauf, dass sie nicht ordnungsgemäß über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden seien. Hätten sie z.B. vor der Behandlung gewusst, dass auch eine Versorgung mit Implantaten möglich ist, wären sie zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten. In einem entsprechenden Fall hat z.B. das OLG Naumburg (Urteil v. 05.04.2004, Az: 1 U 105/03) noch vor Einführung der Festzuschussregelungen bei einem Kassenpatienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EURO gewährt. Das LG Berlin hat im Gegenzug entschieden, dass eine Aufklärungspflicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei der anderen Behandlungsmaßnahme um eine konkret in Betracht kommende, gleichwertige Methode mit ähnlichen Erfolgsaussichten mit ggf. anderen Risiken und wirtschaftlichen Folgen handelt (Urteil v. 26.03.2006, Az: 6 O 139/05 das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Es empfiehlt sich, da es noch keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, umfassend über Behandlungsalternativen aufzuklären. Ein ganz entscheidender Aspekt, zwar nicht dafür, dass der Patient überhaupt Vorwürfe erhebt, aber dafür, dass es schlussendlich nicht zu einer Haftung kommt, ist die ordnungsgemäße Dokumentation. Bei Mängeln in der Dokumentation läuft der Arzt Gefahr, dass er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wird, obwohl er die Behandlung medizinisch ordnungsgemäß durchgeführt hat, dies jedoch nicht beweisen kann. Dies findet seinen Grund darin, dass es im Falle einer unvollständigen Dokumentation zu einer so genannten Beweislastumkehr kommen kann. Der grundsätzlich beweisbelastete Patient kann sich darauf berufen, dass eine notwendige Leistung, die nicht dokumentiert ist, auch tatsächlich nicht erbracht wurde. Nunmehr obliegt es dem Zahnarzt zu beweisen, dass die den Standard gewährende Maßnahme doch durchgeführt wurde. Kann er diesen Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichtes führen, ist es denkbar, dass der Zahnarzt nur wegen eines Dokumentationsmangels den Prozess verliert oder zumindest in der weiteren Auseinandersetzung eine schlechte Verhandlungsposition hat. Entsprechendes gilt für die Aufklärung. Ist eine Aufklärung nicht vermerkt, wird vom Tatrichter vermutet, dass diese nicht stattgefunden hat. Eine ausführliche Dokumentation des Aufklärungsgespräches hilft dem Arzt die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht zu beweisen, denn sie stellt ein Indiz für die erfolgte Aufklärung dar. Eine sich hierauf berufende Aussage des gerichtlich vernommenen Arztes kann dann sogar zur exculpierenden Beweisführung ausreichen. Die Beweislasterleichterung für den Patienten läuft dann ins Leere. Ein solches prophylaktisches Handeln ist in einer Zeit, in der aus nahezu jedem kzv-rechtlichen Vertragswandel-Verfahren ein zivilrechtlicher Haftungsfall wird, nötiger denn je. Rechtsanwalt Dr. Martin Berger, Berlin Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke Rechtssichere Patientenaufklärung und Dokumentation per Mausklick – mit dem neuen SpittaAufklärungssystem Sichern Sie sich in ihrer täglichen Arbeit mit dem Spitta-Aufklärungssystem ab: Aus einer Hand und auf Knopfdruck erhalten Sie - juristisch geprüfte Aufklärungs- und Dokumentationsformulare - Checklisten - praktische Anwaltstipps - Fallbeispiele - aktuelle Urteile rund um die zahnärztliche Aufklärungspflicht. Sämtliche Formulare lassen sich am PC individualiseren. Die patientengerechten Erläuterungen lassen Ihre Patienten das Wie und Warum einer Behandlung ganz einfach nachvollziehen. Mit 36 juristisch geprüften Aufklärungs- und Dokumentationsformularen für alle Bereiche der Zahnmedizin reduzieren Sie den Verwaltungsaufwand erheblich. Ihre Aufklärungsgespräche dauern nur noch wenige Minuten. Wichtige Fachinformationen, Checklisten und Tipps für die Durchführung von Aufklärungsgesprächen vereinfachen den Aufklärungsprozess deutlich. Fallbeispiele und eine Urteilssammlung geben Ihnen zudem wertvolle Hintergrundinformationen und runden das Produkt ab. Ihre Vorteile im Überblick: - Halten Sie in kurzer Zeit fest, worüber Sie aufgeklärt haben. - Dokumentieren Sie Ihre Aufklärungsgespräche juristisch wasserdicht. - Vereinfachen und strukturieren Sie Gespräche mit hilfreichen Checklisten und Tipps. - Erfahren Sie wichtige Details über die Aufklärungspflicht in der Zahnarztpraxis. Informieren Sie sich auch im beiliegenden Prospekt. GOZ 2007 - kommt sie oder kommt sie nicht? Auf eine Anfrage an Frau Caspers-Merk, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, erhielten wir folgende Antwort: »Für die Vorbereitungen einer umfassenden Neufassung des Leistungsverzeichnisses der GOZ auf der Grundlage der geltenden Bema hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Juli 2004 eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie von Vertretern der Beihilfekostenträger eingesetzt.Mit einem abschließenden Beratungsergebnis der Arbeitsgruppe ist nach derzeitigem Verfahrensstand voraussichtlich erst Ende dieses Jahres zu rechnen, so dass das formale Verordnungsverfahren zur Novellierung der GOZ im Laufe des ersten Halbjahres 2007 eingeleitet werden kann. Auch das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist – insbesondere auch im Vergleich zu dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen (EBM) im vertragsärztlichen Bereich – modernisierungsbedürftig.Vor dem Hintergrund, dass notwendige fachliche Anpassungen im konventionellen Verordnungsverfahren bisher durch Interessengegensätze im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen erheblich erschwert waren, haben sich alle Beteiligten im Grundsatz für eine Flexibilisierung des Verfahrens mit dem Ziel zeitnäherer Aktualisierungen ausgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten auch die Erfahrungen aus der laufenden GOZ-Novellierung in ihre abschließende Meinungsbildung zum Vorschlagsmodell einbeziehen werden. Sofern ein Konsens zum Vorschlagsmodell auch mittelfristig nicht erzielt werden kann, bleibt nur, eine GOÄ-Novellierung im konventionellen Verordnungsverfahren einzuleiten. In Anbetracht des enormen Umfangs der das gesamte ärztliche Leistungsspektrum abbildenden Materie wäre die Novellierung in sukzessiven Teilschritten nach Abschluss der Arbeiten an der GOZNovellierung durchzuführen.« Ende 2006 ist nicht mehr weit. Hoffen wir also, dass die Arbeitsgruppe im Zeitplan liegt und in spätestens 2 Monaten das Beratungsergebnis vorlegen kann. Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, Okltober 2006 Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: [email protected] Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr Spitta Verlag GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Thomas Pendele • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de