DIE LIECHTENSTEINISCHE ANSTALT Art. 534 ff

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Die Liechtensteinische Anstalt
1. Einleit u ng
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) aus
dem Jahre 1926 regelt das gesamte Gesellschaftsrecht. Es wurde
1928 durch das Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG) ergänzt
und 1980 einer umfassenden Reform unterzogen, sodass sich das
liechtensteinische Gesellschaftsrecht nunmehr als ein modernes,
liberales und vom Grundsatz der Privatautonomie geprägtes Regelwerk präsentiert. Mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes
am 01. 01. 2011 beweist sich Liechtenstein weiterhin als attraktiver,
wandlungsfähiger Finanzplatz im internationalen Umfeld.
Die Anstalt nimmt im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht eine besondere Stellung ein, da sie es erlaubt, kommerzielle Aktivitäten und
Nachfolgeregelung gleichsam unter einen Hut zu bringen. Sie stellt
damit eine Art hybride Gesellschaftsform dar, auf die hier näher eingegangen werden soll.
2. Begriff u nd Abgrenzu ng
Die Rechtsform der Anstalt, ein Unternehmen des Privatrechtes
mit eigener Rechtspersönlichkeit, ist in anderen Ländern unbekannt
und nicht zu verwechseln mit Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind sehr mannigfaltig. Die Anstalt
wird dementsprechend häufig als Holdinggesellschaft und / oder zur
Nachlassplanung verwendet.
Die Anstalt ist gemäss Art. 534 PGR ein rechtlich verselbständigtes
und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, im Handelsregister eingetragenes Unternehmen.
Die Anstalt weist einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln auf und hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter.
Art. 534 ff. PGR.
Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und die Verwendung
des Gewinns
•
Form der Kundmachung
•
Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit
der Eintragung ins Handelsregister. Der Registereintrag hat somit
konstitutive Wirkung.
Zur Gründung werden ein von einer Liechtensteiner oder Schweizer
Bank ausgestellter Kapitalnachweis über mindestens CHF 30’000
sowie für die nicht im Inland wohnhaften Verwaltungsräte eine beglaubigte Annahme- und Firmazeichnungserklärung benötigt. Nach
der Gründung steht das Kapital sofort zur freien Verfügung der Gesellschaft. Die Errichtung einer liechtensteinischen Anstalt dauert
nur wenige Tage.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder einer Anstalt bestehen nur, wenn die Statuten solche ausdrücklich vorsehen. Normalerweise jedoch wird die Anstalt ohne Mitglieder gegründet.
5. Organisation
Die sog. «verkehrstypische Anstalt» wurde durch die Gesellschaftsrechtsreform gesetzlich verankert und hat sich in der Praxis bewährt.
Die Organe dieser Anstalt sind:
•
der Gründer oder dessen Rechtsnachfolger
(sog. Inhaber der Gründerrechte)
•die Verwaltung
•
allenfalls eine Revisionsstelle
A Der Gründer / Inhaber der Gründerrechte 3. Grü ndu ng
Die Gründung einer Anstalt erfolgt meist über einen konzessionierten
Treuhänder wie die Jura Trust, fiduziarisch für einen Dritten. Zur
Gründung bedarf es schriftlicher und vom Gründer unterzeichneter
Statuten, die Bestimmungen über folgendes enthalten müssen:
•
Sitz und Firma unter Beifügung des Wortes «Anstalt» oder eines
entsprechenden fremdsprachigen Begriffes wie «Establishment»
oder «Etablissement»
•
Zweck der Anstalt: Der Zweckbestimmung, ob die Gesellschaft
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder
nicht, kommt insbesondere hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung der Anstalt regelmässig Bedeutung zu. Aus der Zweckumschreibung muss daher hervorgehen, ob ein solches nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht
•
Anstaltskapital, Art der Beschaffung und Zusammensetzung: Das
Mindestkapital beträgt CHF 30’000 und ist i. d. R. nicht in Anteile
zerlegt
•
Befugnisse des Gründers (Gestaltungsrechte)
•
Verwaltung der Anstalt und die Art der Ausübung der Vertretung
•
allenfalls eine Revisionsstelle
Anstalten werden üblicherweise fiduziarisch von Treuhändern gegründet. Dadurch erwirbt der Treuhänder die sog. Gründerrechte,
welche vermögens- und organschaftliche Rechte beinhalten und mittels welcher der Gründer oder jeweilige Inhaber Einfluss auf die Geschicke der Anstalt nimmt (Gestaltungsrechte). Die Gründerrechte
können mittels schriftlicher Zession (Abtretungserklärung) abgetreten werden, womit der Inhaber der Gründerrechte über die Befugnisse des obersten Organs verfügt, ohne bei der Gründung je erwähnt
worden zu sein.
Die Zessionsurkunde lautet i. d. R. auf den Inhaber (Blankozessionsurkunde) und kann vom rechtmässigen Inhaber der Urkunde frei
verwendet und übertragen werden. Die Übertragung ist an keine
besondere Form gebunden, aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich
jedoch eine schriftliche Abtretungsvereinbarung, gegebenenfalls mit
beglaubigter und apostillierter Unterschrift. Entgegen häufig vertretener falscher Auffassung ist die Blankozession kein Wertpapier im
technischen Sinne, sondern dient lediglich als Beweismittel. Wird die
Zessionsurkunde auf den Namen ausgestellt, erfolgt die Übertragung
mittels Indossament. In der Regel berechtigen die Gründerrechte den
Inhaber zur Beschlussfassung über die:
•
Bestellung der Destinatäre und Bestimmung des Umfanges ihrer
Berechtigung
•
Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und allenfalls
der Revisionsstelle
•Statutenänderungen
•
Verwendung des Reingewinnes
•
Auflösung oder Umwandlung der Anstalt und Verwendung des
Liquidationserlöses
Die Gründerrechte können zediert, vererbt, nicht aber verpfändet
oder sonst wie belastet werden.
Neben dieser üblichen Ausgestaltung mit Gründerrechten sieht das
Gesetz auch eine Ausgestaltung der Anstalt ohne Gründerrechte vor
(«Anstalt mit stiftungsähnlichem Charakter»). Hier übernimmt die
Verwaltung die Funktion des obersten Organs. Die Gründerrechte
fallen dahin und können folglich auch nicht zediert werden. Dies
bringt den Vorteil, dass weder die Zessionsurkunde noch die Gründerrechte in den Nachlass des Klienten fallen.
B Die Verwaltung Der Verwaltungsrat wird erstmals vom Gründer bestellt und muss
mindestens aus einer im EU- / EWR-Raum oder in der Schweiz ansässigen, mit bestimmten beruflichen Qualifikationen versehenen
Person bestehen. Zusätzlich zu diesem qualifizierten Verwaltungsratsmitglied können weitere Verwaltungsräte bestellt werden, die genauso handlungs- und vertretungsberechtigt sind. Der Verwaltung
obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt nach aussen. In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle die Anstalt
betreffenden Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nicht ausdrücklich dem Gründer vorbehalten sind.
6. Bilanzvorlageu nd Deklarationspflicht
Wird ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben, unterliegt die Anstalt der ordentlichen Besteuerung und hat jährlich innert sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine von der
Revisionsstelle genehmigte Jahresrechnung (Bilanz mit Gewinn- und
Verlustrechnung) bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Wird kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben,
kann ein Antrag auf Behandlung als Privatvermögensstruktur (PVS)
gestellt werden.
Im Sinne einer verbesserten corporate governance verlangt die Jura
Trust bei allen Gesellschaften, d. h. auch bei Anstalten, die kein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Buchführung.
7. Begü nstigte
Ausschüttungen aus der Anstalt kommen den Begünstigten nach
Massgabe der statutarischen Bestimmungen zu. Die Begünstigten
können in sog. Beistatuten bestellt werden. Diese Beistatuten sind vertraulich und müssen nicht beim Handelsregister eingereicht werden.
Sind keine Dritten als Begünstigte eingesetzt worden, besteht die
gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst
Begünstigter ist.
8. Repräsentanz
Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen müssen einen inländischen Repräsentanten bestellen. Diese Repräsentanz wird durch
Jura Trust ausgeübt. Der Repräsentant vertritt die Anstalt gegenüber
den inländischen Behörden und Dritten.
C Die Revisionsstelle Stand Dezember 2016 Eine Revisionsstelle ist zwingend zu bestellen, wenn immer ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (z. B. Handels- oder Fabrikationsgewerbe) betrieben wird oder der statutarische Zweck ein solches zulässt. Die Bestellung einer Revisionsstelle ist hingegen fakultativ, wenn:
•
kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben
•
Art und Umfang des Unternehmens weder einen kaufmännischen
Betrieb noch eine Buchführung erfordern
•
der statutarische Zweck ein solches auch nicht zulässt
Im Sinne der Übersichtlichkeit handelt es sich hier um eine stark vereinfachte Darstellung, welche ausschliesslich Informationszwecken dient.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der vorgesehene Zweck
lediglich die Anlage und Verwaltung des eigenen Vermögens sowie
das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten beinhaltet.
Jura Trust AG
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9490 Vaduz
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