Verordnung des Landratsamts Heilbronn vom 29.06.2007 über das Landschaftsschutzgebiet „Schmidbachtal – Oberes Bottwartal mit Seitentälern und umgebenden Gebietsteilen“ in den Landkreisen Heilbronn und Ludwigsburg Auf Grund der §§ 29 und 73 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG), in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet • der Gemeinde Abstatt (Landkreis Heilbronn), • der Stadt Beilstein mit den Gemarkungen Beilstein und Schmidhausen und den Ortsteilen Etzlenswenden, Stocksberg, Gagernberg, Kaisersbach, Billensbach, Klingen und Jettenbach (Landkreis Heilbronn), • der Stadt Löwenstein (Landkreis Heilbronn) und • der Gemeinde Oberstenfeld mit der Gemarkung Gronau und deren Ortsteil Prevorst (Landkreis Ludwigsburg) werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Schmidbachtal – Oberes Bottwartal mit Seitentälern und umgebenden Gebietsteilen". Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich auf Teile des FFH (Flora- -2Fauna-Habitat) -Gebietes (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, FFH-Richtlinie) „Löwensteiner und Heilbronner Berge“ (Gebietsnummer 7021-341). §2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2150 ha. (2) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Südosten des Landkreises Heilbronn und im Nordosten des Landkreises Ludwigsburg. Grenzbeschreibung im Landkreis Ludwigsburg: Im Süden verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze auf Gemarkung Gronau ostwärts entlang eines Streuobstgebietes im Gewann Kälberkopf und entlang der L 1117. Ca. 750 m nach Beginn des Waldgebiets Rossert schwenkt die Landschaftsschutzgebietsgrenze in nördlicher Richtung ab. Dort folgt sie der Gemarkungsgrenze zwischen Gronau und Oberstenfeld und trifft dann auf die Kreisgrenze zum Rems-Murr-Kreis. Dieser folgt sie bis zur K 2096. Von dort verläuft sie auf der Kreisgrenze zum Landkreis Heilbronn entlang den Gewannen „Steinklinge“ und „Spitalwald“ in nördlicher Richtung. Auf Gemarkung Gronau ist das Gartenhausgebiet Ochsenweide und in Prevorst sind der weitere Ortsetter und das Gartenhausgebiet Stockwiesenwald ausgenommen. Grenzbeschreibung im Landkreis Heilbronn: Die Landschaftsschutzgebietsgrenze verläuft auf der Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Ludwigsburg und dem Landkreis Heilbronn entlang der Gewanne „Platte“ und „Steinberg“, wechselt am Flurstück Nr. 6277/4 auf die Kreisstraße K 2097 und folgt dieser durch die Gewanne „Stocksberger Jagdhaus“, „Diebsbrunnen“, „Brennter Rain“ und „Griechenebene“. -3Dort wechselt der Grenzverlauf auf die Landstraße L 1116 und folgt dieser in westlicher Richtung durch das Waldgebiet „Krapfenhau“. Zwischen dem Flurstück Nr. 5280/8, Gewann „Krapfenhau“ und Flurstück Nr. 5280/2, Gewann „Wanne“ schwenkt der Grenzverlauf nach Nordwesten bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Beilstein und Löwenstein. Der Grenzverlauf läuft entlang dieser Gemeindegrenze und weiter an der Gemeindegrenze zwischen Beilstein und Lauffen. Der Weiler Etzlenswenden und das westlich von Etzlenswenden liegende Wochenendhausgebiet werden ausgespart. Entlang des Waldgebietes „Rehsteige“ schwenkt der Grenzverlauf nach Süden bis zur L 1116 und folgt dieser. Am Flurstück Nr. 273/2 springt die LSG-Grenze auf die Gemarkungsgrenze zwischen Schmidhausen und Abstatt, im weiteren Verlauf auf die Gemarkungsgrenze zwischen Beilstein und Abstatt. Oberhalb des Gewanns „Neufeld“ zieht sich die Landschaftsschutzgebietsgrenze nach Südwesten entlang den Flurstücks Nrn. 171 – 138/1, schwenkt am Waldweg Flurstück Nr. 3505/2 nach Westen und folgt diesem. Am Annasee verläuft die Grenze dann nach Süden entlang des Waldwegs Flurstücks Nr. 3723 bis zur Einmündung in den Feldweg Flurstück Nr. 3681, folgt diesem bis zur Spitze des Flurstücks Nr. 3719/1 und wechselt dort in westliche Richtung bis zur Spitze des Flurstücks Nr. 3741. Die Grenze verläuft anschließend in östlicher Richtung entlang des Gewanns „Liebensteiner Wäldle“ bis zum Gewann „Rabersholz“. Am Gewann „Rabersholz“ trifft die LSG-Grenze auf die L 1116 und folgt dieser in südwestlicher Richtung. Am Flurstück Nr. 271 schwenkt die Grenze in südliche Richtung, verläuft auf dem Weg Flurstück Nr. 267/1 und folgt dann dem Lauf des Schmidbachs bis zum Weg Flurstück Nr. 136 und dann bis zur Kreisgrenze Heilbronn/Ludwigsburg. (3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 mit grün durchgezogener Linie und grüner Anschummerung sowie in 32 Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 ebenfalls mit grün durchgezogener Linie und grüner Anschummerung eingetragen. -4(4) Die Karten vom 29.06.2007 sind Bestandteil der Verordnung (Anlage). Die Verordnung mit Übersichtskarte und 32 Detailkarten wird bei den unteren Naturschutzbehörden des Landratsamtes Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn und dem Landratsamt Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg sowie dem Bürgermeisteramt Abstatt, Rathausstraße 30, 74232 Abstatt, Bürgermeisteramt Beilstein, Hauptstraße 19, 71717 Beilstein, Bürgermeisteramt Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein und Bürgermeisteramt Oberstenfeld, 71720 Oberstenfeld niedergelegt und kann während der Sprechzeiten kostenlos durch jedermann eingesehen werden. §3 Schutzzweck Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Schmidbachtal – Oberes Bottwartal mit Seitentälern und umgebenden Gebietsteilen“ ist 1. die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit, insbesondere des Schmidbachtals, des Bottwartals sowie des Bruderbachtals, 2. die Erhaltung des Charakters der vielgestaltigen Kulturlandschaft, welche sich insbesondere durch a) naturnahe Wasserläufe des Schmidbachs, des Bruderbachs und der Bottwar sowie zahlreicher kleinerer Bäche und des Annasees b) ausgedehnte Waldflächen c) offene Talauen mit ausgeprägten Auwaldstreifen und Feuchtwiesen und d) gut strukturierte Streuobstbestände entlang der Talhänge auszeichnet, 3. die Erhaltung des besonderen Erholungswertes für die Allgemeinheit und der Schutz der Freiräume zwischen den Siedlungen vor Bebauung und Beeinträchtigungen durch Kleinbauten, -54. die Beschränkung von Sonderkulturen (Christbaum- und Zierreisignutzung) auf weniger naturschutzrelevante Lebensräume, 5. die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts, insbesondere a) die Erhaltung der heimischen Tierbestände (vor allem Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien und Insekten) und ihrer Lebensräume1, b) die Erhaltung der heimischen Pflanzenwelt in ihrer Vielfalt2, 6. die Erhaltung der unterschiedlichen, für das Schutzgebiet charakteristischen Biotoptypen, wie Wiesen, Streuobstwiesen, Talauenwiesen, Laubmischwälder und die weitgehend naturnahen Fließgewässer mit ihren Zuflüssen und deren Gehölzstrukturen als Lebensstätten seltener und bedrohter Arten, 7. der Schutz der Lebensräume und Arten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)3. §4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird; 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird; 1 Unter den im Gebiet vorkommenden Tierarten befinden sich seltene oder besonders geschützte Arten wie Steinkauz, Rotmilan, Pirol, Schwarzspecht, Sperber, Feuersalamander, Gemeine Smaragdlibelle, Kleiner Feuerfalter 2 Unter den im Gebiet vorkommenden Pflanzenarten befinden sich seltene und besonders geschützte Arten wie Moor-Wollgras, Prachtnelke, Schopfige-Trauben-Hyazinthe, Glanz-Pippau, Pfingstnelke, Steppen-Wolfsmilch 3 Danach sind Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Juchtenkäfer, Kammmolch, Großer Feuerfalter, Hirschkäfer, Groppe, Spanische Flagge, Grünes Besenmoos, Gelbbauchunke und deren Lebensstätten bzw. Habitate besonders geschützt. Der besondere Schutz gilt auch für folgende Lebensräume: natürlich nährstoffreiche Seen, Hainsimsen –Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald sowie der prioritäre FFH-Lebensraumtyp Auwälder mit Erle, Esche, Weide. -63. eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird; 4. das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird; 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere: 1. wesentliche Landschaftsbestandteile, wie landschaftsprägende Bäume, Streuobstbestände, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände, Trockenmauern, Böschungen, Hohlwege und ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde oder Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder die der Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt dienen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern; 2. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 3. die Errichtung oder Änderung von Einfriedigungen; 4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 5. Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu verändern; -76. die Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie von Geländen für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen; 7. fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern; 8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen; 9. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen; 10. neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen, Kleingärten, Baumschulen anzulegen oder die wesentliche Änderung der Bodengestalt auf andere Weise; 11. nicht einheimische, standortsfremde, gebietsuntypische Gehölze oder Nadelhölzer außerhalb des Waldes zu pflanzen; 12. Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha kahl zu schlagen, Nadelholzreinbestände zu begründen und Wald umzuwandeln; 13. Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern; 14. Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen; 15. hochstämmige Obstbäume zu beseitigen; 16. Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verwenden; 17. Motorsport zu betreiben; -818. Wohnwagen, Bauwagen oder Verkaufsstände aufzustellen, offene Feuerstellen zu errichten, Fahrzeuge außerhalb der zugelassenen Plätze abzustellen, zu lagern oder zu zelten; 19. Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5) Ein Projekt im Sinne von § 38 Abs. 1 NatSchG kann gegebenenfalls auch eine Verträglichkeitsprüfung bzw. Ausnahme erforderlich machen. §6 Zulässige Handlungen (1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne des Naturschutzgesetzes 1. ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält. Dies gilt insbesondere mit der Maßgabe, dass -9a) die Bodengestalt nicht verändert wird, b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird, c) wesentliche Landschaftsbestandteile, wie unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführt, nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden, 2. d) eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird, e) Sonderkulturen (Christbaum- und Zierreisig) nicht angelegt werden. ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 11 genannten Maßnahmen; 3. (2) ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei. Zulässig ist auch 1. die Beseitigung von einzelnen absterbenden hochstämmigen Obstbäumen, wenn anstelle des alten Baumes auf dem Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird; 2. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen. §7 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen werden unter besonderer Berücksichtigung der sich aus den Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinien ergebenden Erhaltungsund Entwicklungsziele durch die untere Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie nicht für Waldflächen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde im Forsteinrichtungswerk bzw. entsprechenden Planungen integriert sind. §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden. - 10 §8 Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 79 NatSchG durch die unteren Naturschutzbehörden jeweils für ihr Kreisgebiet Befreiung erteilt werden. (2) Ein Projekt im Sinne von § 38 Abs. 1 NatSchG kann gegebenenfalls auch eine Verträglichkeitsprüfung bzw. Ausnahme erforderlich machen. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige Erlaubnis Handlungen vornimmt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet - 11 - "Schmidbachtal – Oberes Bottwartal mit Seitentälern und umgebenden Gebietsteilen" vom 23. Dezember 1975 außer Kraft. Heilbronn, den 29.06.2007 Landratsamt Heilbronn gez. – Piepenburg, Landrat – Verkündungshinweis Nach § 76 des Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBI. S. 745) ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstr. 40, 74064 Heilbronn geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Landratsamt Heilbronn