Spesenreglement (gestützt auf die Ziffer 10 des Personalreglements) SVA Aargau, Spesenreglement, Januar 2015 Spesenreglement Inhaltsverzeichnis 1. Auswärtige Verpflegung und Übernachtung.......................................................... 3 2. Reisespesen ........................................................................................................... 3 3. Dienstfahrten mit Privatautos................................................................................. 3 4. Pauschale entschädigung des Kaders................................................................... 4 SVA Aargau, Spesenreglement, Januar 2015 2 Spesenreglement 1. Auswärtige Verpflegung und Übernachtung Bei Seminaren und Workshops werden die Mahlzeiten und Übernachtung entschädigt, wenn diese nicht in der Seminarpauschale enthalten sind. Mitarbeitende, die geschäftliche Ausseneinsätze leisten, können die Vergütungen ebenfalls abrechnen. Eine Entschädigung ist auszuzahlen: • für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 05.00 Uhr verlassen werden muss;.............................................................................CHF 9.00 • für das Mittagessen, wenn die Abwesenheit vom Arbeitsort mindestens 6 Stunden beträgt;...............................................CHF 23.00 • für das Abendessen, wenn der Wohnort nicht vor 20.00 Uhr erreicht werden kann;.................CHF 23.00 • für eine Hotelübernachtung höchstens..................................................CHF 200.00 2. Reisespesen Für Reisen zu Kundengesprächen, Weiterbildungen und Workshops werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs für die 2. Klasse zum halben Preis (Halbtax) vergütet, sofern sie tatsächlich anfallen. Das Halbtax wird allen Mitarbeitenden vergütet. Flugspesen werden nur mit der Bewilligung der Direktion genehmigt. 3. Dienstfahrten mit Privatautos Dienstfahrten können mit dem Zug (siehe Ziff. 2 Reisespesen), dem Privatauto oder einem Auto von Mobility ausgeführt werden. Es gilt jeweils die wirtschaftlichste und zweckmässigste Variante betreffend Kosten und Zeit zu wählen. Grundsätzlich werden öffentliche Verkehrsmittel bevorzugt. Die Benützung von Privatautos für Dienstfahrten setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bereichsleitung und dem Mitarbeitenden voraus. Der/die Angestellte hat eine Teilkasko-Versicherung abzuschliessen, welche Diebstahl-, Elementar-, Wild- und Glasschäden deckt. Die SVA trägt das Risiko für alle Vollkaskoschäden während den Dienstfahrten und gewährt eine Bonusschutzversicherung für die Mitarbeitenden. Die Entschädigung für Dienstfahrten beträgt für die ersten 8‘000 Kilometer eine Entschädigung von CHF 0.80 pro Kilometer. Für die weiteren Kilometer reduziert sich die Entschädigung um CHF 0.10 auf CHF 0.70. Mit dieser Entschädigung sind die Parkgebühren abgegolten. Der Kilometerpreis kann halbjährlich angepasst werden, wenn sich aus der Formel Benzinpreis Bleifrei 95/2.5 ein Wert ergibt, der um mindestens 5 Rappen über dem Kilometerpreis von CHF 0.80 liegt. Als Fahrkosten können die Fahrten vom Arbeitsort zu Kunden und zurück geltend gemacht werden. Wird die Fahrt mit dem Arbeitsweg verbunden, so können nur die effektiven Mehrkilometer abgerechnet werden. Die Vereinbarung für die Benützung von Privatautos kann mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn Angestellte unwahre Angaben über ihre Dienstfahrten machen. Weitere disziplinarische Massnahmen bleiben vorenthalten. SVA Aargau, Spesenreglement, Januar 2015 3 Spesenreglement 4. Pauschale Entschädigung des Kaders Anstelle der tatsächlichen Entschädigungen und Spesen können Angehörige des Kaders eine pauschale Entschädigung beanspruchen: • Kaderstufe 1 (Teamleitung)................................................................. CHF2‘400.00 • Kaderstufe 2 (Abteilungsleitung)......................................................... CHF4‘800.00 • Kaderstufe 3 (Bereichsleitung/Geschäftsleitung)............................... CHF 6‘000.00 • Kaderstufe 4 (Direktor/in).................................................................... CHF12‘000.00 Reisen ins Ausland durch Angehörige des Kaders setzen die Bewilligung der Direktion voraus und können separat abgerechnet werden. SVA Aargau, Spesenreglement, Januar 2015 4