FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft

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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft
mit Teilgesellschaftsvermögen
Verkaufsprospekt
Verwaltungsgesellschaft: Universal-Investment-Gesellschaft
mbH
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
4
Verkaufsbeschränkung
4
Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertragsbeziehung
5
Kurzübersicht über die Partner der FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit
Teilgesellschaftsvermögen
7
Investmentaktiengesellschaft
7
Verwaltungsgesellschaft
8
Verwahrstelle
9
Grundlagen
10
Die Investmentaktiengesellschaft
10
Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
10
Satzung, Anlagebedingungen und deren Änderungen
10
Vorstand, Aufsichtsrat, Eigenkapital
11
Verwaltungsgesellschaft
12
Verwahrstelle
13
Teilgesellschaftsvermögen und Aktienklassen
15
Anlageziele, Anlagegrundsätze und –grenzen
16
Wertpapiere
16
Geldmarktinstrumente
18
Bankguthaben
20
Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten
sowie Bankguthaben
21
Investmentanteile
24
Derivate
25
Terminkontrakte
26
Optionsgeschäfte
26
Swaps
27
Swaptions
27
Credit Default Swaps
27
Wertpapier-Darlehensgeschäfte
28
Pensionsgeschäfte
28
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Sicherheitenstrategie
29
Kreditaufnahme
30
Hebelwirkung (Leverage)
31
Vermögensbewertung
31
Wertentwicklung
33
Risikohinweise
33
Aktien
46
Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten
50
Kosten
52
Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
56
Geschäftsjahr und Ausschüttungen
56
Auflösung der Investmentaktiengesellschaft und Auflösung und Verschmelzung eines
Teilgesellschaftsvermögens
56
Auslagerung
58
Umgang mit Interessenkonflikten
59
Wirtschaftsprüfer
61
Zahlungen an die Aktionäre / Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen
62
Dienstleister
62
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften
62
Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen
79
Besonderer Teil
85
Bezeichnung, Zeitpunkt der Bildung und Dauer des Teilgesellschaftsvermögens
85
Anlageziele
85
Anlagegrundsätze
85
Anlagepolitik und Anlagegrenzen
85
Wertentwicklung
87
Spezielle Risikohinweise
88
Profil des typischen Aktionärs
88
Orderannahmeschluss
88
Kosten und Vergütung
88
Gesamtkostenquote
92
Ausgabeaufschlag und Rückgabeabschlag
93
Aktienklassen
93
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Ausschüttungen
93
Ausgelagertes Portfoliomanagement
93
Beratungsfirmen
94
Börsen und Märkte
95
Liste der Unterverwahrer
96
Recht des Käufers zum Widerruf
109
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Allgemeiner Teil
Der Kauf und Verkauf von Aktien an der FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit
Teilgesellschaftsvermögen erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der
Satzung sowie den Anlagebedingungen und den wesentlichen Anlegerinformationen für
das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen in der jeweils geltenden Fassung. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abgedruckt.
Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb einer Aktie der FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm
die wesentlichen Anlegerinformationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Aktien auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich
auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.
Dieser Verkaufsprospekt besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Besonderen Teil.
Im Allgemeinen Teil werden allgemeine Regelungen für alle in diesem Verkaufsprospekt
behandelten Teilgesellschaftsvermögen getroffen. Im Besonderen Teil werden spezielle,
teilweise einschränkende und konkretisierende Regelungen für das betreffende Teilgesellschaftsvermögen aufgeführt.
Verkaufsbeschränkung
Die ausgegebenen Aktien der Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur in Ländern zum Kauf
angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf
zulässig ist. Sofern nicht von der Investmentaktiengesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Erlaubnis zum öffentlichen Vertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde, handelt es sich bei diesem Prospekt nicht um ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen bzw. darf dieser Prospekt nicht zum Zwecke eines
solchen öffentlichen Angebots verwendet werden.
Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH und/oder die Investmentaktiengesellschaft
und/oder das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen sind und werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen Fassung registriert. Die Aktien sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten
Staaten von Amerika registriert. Aktien der Investmentaktiengesellschaft und/oder des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögensdürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer
US-Person oder auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine US-Person sind und Aktien weder im Auftrag
von US-Personen erwerben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Per-
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sonen, die Staatsangehörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort
steuerpflichtig sind. US-Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein,
die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer USBesitzung gegründet werden.
In Fällen, in denen die Investmentaktiengesellschaft Kenntnis davon erlangt, dass ein Aktionär eine US-Person ist oder Aktien für Rechnung einer US-Person hält, kann die Investmentaktiengesellschaft die unverzügliche Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft zum letzten festgestellten Aktienwert verlangen.
Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet werden. Die
Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Aktien kann auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein.
Aktionäre, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National
Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem
TOP 25 S der Investmentaktiengesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Für Vertriebszwecke darf dieser Prospekt nur von Personen verwendet werden, die dafür
über eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Investmentaktiengesellschaft(direkt oder
indirekt über entsprechend beauftragte Vertriebsstellen) verfügen. Erklärungen oder Zusicherungen Dritter, die nicht in diesem Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten
sind, sind von der Investmentaktiengesellschaft nicht autorisiert.
Die Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich zugänglich.
Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertragsbeziehung
Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Anleger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Der Sitz der Investmentaktiengesellschaft
ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Aktionär keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher
Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die Investmentaktiengesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit ihren Aktionären in deutscher Sprache führen.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband Investment und
Asset Management e.V. lauten:
Büro der Ombudsstelle
BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefon: (030) 6449046 - 0
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Telefax: (030) 6449046 - 29
Email: [email protected]
www.ombudsstelle-investmentfonds.de
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frankfurt, Tel.: (069) 2388 - 1907 oder
-1906, Fax: (069) 2388 - 1919, [email protected], wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Hinweis:
Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt aktualisiert.
Stand: 01. September 2016
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Kurzübersicht über die Partner der FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Investmentaktiengesellschaft
Die FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen („Investmentaktiengesellschaft“), ist ein Investmentvermögen in Form einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 13 KAGB.
Sie ist in Form einer Umbrella-Konstruktion ausgestaltet.
Name
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Hausanschrift
Theodor-Heuss-Allee 70
60486 Frankfurt
Postanschrift
Theodor-Heuss-Allee 70
60486 Frankfurt
Handelsregister
Frankfurt am Main (HRB 83834)
Vorstand
Thomas F. Seppi
Mitglied des Vorstands der
FPM Frankfurt Performance Management AG,
Frankfurt am Main
Raik Hoffmann
FPM Frankfurt Performance Management AG,
Frankfurt am Main
Aufsichtsrat
Dr. Marcus Göring (Vorsitzender)
Martin Wirth
Mitglied des Vorstands der
FPM Frankfurt Performance Management AG,
Frankfurt am Main
Als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne des §
119 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3
KAGB:
Jens Große Allermann Vorstand der Fiducia Treuhand AG
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Verwaltungsgesellschaft
Name
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Hausanschrift
Theodor-Heuss-Allee 70
60486 Frankfurt am Main
Postanschrift
Postfach 17 05 48
60079 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 7 10 43 - 0
Telefax: (069) 7 10 43 – 700
http://www.universal-investment.de
Gründung
1968
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 9937)
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital
€ 10.400.000,00 (Stand: Dezember 2015)
Eigenmittel
€ 48.302.000,00 (Stand: Dezember 2015)
Geschäftsführer
Oliver Harth (stellv. Sprecher) , Wehrheim
Markus Neubauer, Frankfurt am Main
Stefan Rockel , Lauterbach
Alexander Tannenbaum, Offenbach
Bernd Vorbeck (Sprecher) , Elsenfeld
Aufsichtsrat
Prof. Dr. Harald Wiedmann, Vorsitzender
Rechtsanwalt, Berlin
Dr. Hans-Walter Peters, stellv. Vorsitzender
Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter des
Bankhauses Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg,
Geschäftsführer der BERENBERG Beteiligungsholding
GmbH, Hamburg
Michael O. Bentlage
Partner der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA,
Frankfurt am Main
Daniel F. Just
Vorstandsvorsitzender der Bayerischen Versorgungskam-
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mer, München
Ole Klose
Geschäftsführer der Lampe UI Beteiligungs GmbH,
Düsseldorf
Prof. Dr. Stephan Schüller
Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter der
Bankhaus Lampe KG, Düsseldorf
Verwahrstelle
Name
State Street Bank International GmbH
Hausanschrift
Brienner Strasse 59
80333 München
Postanschrift
Postfach 20 18 31
80019 München
Telefon
+49 89 55878 100
Telefax
+49 89 55878 464
Rechtsform
GmbH
Handelsregister
Registergericht München HRB 42872
Haftendes Eigenkapital
€ 1.326.740.000,00 (Stand: Dezember 2014)
Geschäftsführer
Stefan Gmür (Sprecher der Geschäftsführung)
Jörg Josef Ambrosius
Christian Vogels
Gustav Niklaus
Frank Egloff
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Grundlagen
Die Investmentaktiengesellschaft
Gegenstand des Unternehmens ist die Anlage und Verwaltung eigener Mittel nach einer festen Anlagestrategie und nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach
Maßgabe der §§ 162 bis 213 KAGB sowie der jeweils geltenden Anlagebedingungen zum Nutzen der
Aktionäre. Die Teilgesellschaftsvermögen, die Gegenstand dieses Verkaufsprospekts sind, sind Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des KAGB. In
welche Vermögensgegenstände die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel anlegen darf und welche
Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazu gehörigen Verordnungen, der Satzung, die unter anderem das Rechtsverhältnis zwischen den Aktionären und der Investmentaktiengesellschaft regelt, und den Anlagebedingungen für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen. Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“). Die Anlagebedingungen für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen müssen vor deren Verwendung von der BaFin
genehmigt werden.
Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung, die Anlagebedingungen
für die jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind
kostenlos erhältlich bei der Investmentaktiengesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und auf der Internet-Seite http://www.universal-investment.com.
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken
und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Investmentaktiengesellschaft
und der Verwaltungsgesellschaft erhältlich.
Satzung, Anlagebedingungen und deren Änderungen
Die Satzung kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft geändert werden. Ferner kann der Vorstand der Investmentaktiengesellschaft die Änderung der Anlagebedingungen der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen beschließen. Die Anlagebedingungen sind
im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt. Änderungen der Satzung
und der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Investmentaktiengesellschaft
den Aktionären anbietet, ihre Aktien entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen oder, ihre Aktien gegen Anteile eines anderen Teilgesellschaftsvermögens
oder EU-Investmentvermögens mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internet-Seite
der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.com bekannt gemacht. Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Teilgesellschaftsvermögen entnommen
werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Teilgesellschaftsvermögens oder wesentliche Aktionärsrechte betreffen, werden die Aktionäre außerdem über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“) informiert. Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der
Aktionäre in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden können.
Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von
Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens
drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.
Vorstand, Aufsichtsrat, Eigenkapital
Der Vorstand der Investmentaktiengesellschaft wird geführt von:
- Herrn Thomas Friedrich Seppi
Vorstand der FPM Frankfurt Performance Management AG
- Raik Hoffmann
Analyst & Senior Fund Manager der FPM Frankfurt Performance Management AG,
Frankfurt am Main
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft sind:
- Dr. Marcus Göring (Vorsitzender)
- Martin Wirth
Mitglied des Vorstands der FPM Frankfurt Performance Management AG,
Frankfurt am Main
Als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne des § 119 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 18
Absatz 3 KAGB:
- Jens Große-Allermann
Vorstand der Fiducia Treuhand AG
Gesellschaftskapital
Die Investmentaktiengesellschaft wurde am 19. Juni 2008 für unbestimmte Dauer gegründet. Das anfängliche Gesellschaftskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt € 300.000,– und ist eingeteilt
in 3.000 Unternehmensaktien in Form von auf den Namen lautenden Stückaktien. Die Unternehmensaktien werden von der FPM Frankfurt Performance Management AG und deren Vorständen gehalten. Der Vorstand ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital durch Ausgabe neuer Unternehmensaktien, die als auf den Namen lautende Stückaktien ausgegeben werden, und/oder Anlageaktien, die als
auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben werden, gegen Bareinlagen einmalig oder mehr-
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mals bis zur Grenze des Höchstkapitals um bis zu insgesamt € 10.000.000.000,– zu erhöhen. Das Gesellschaftskapital darf den Betrag von € 50.000,– nicht unterschreiten und den Betrag von
€ 10.000.300.000,– nicht überschreiten. Die Vermögensgegenstände stehen im Alleineigentum der
Investmentaktiengesellschaft. Miteigentumsrechte der Aktionäre an den Vermögensgegenständen
bestehen nicht.
Verwaltungsgesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz
Die Investmentaktiengesellschaft hat die am 4. November 1968 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-Investment-Gesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 112 Abs. 1 KAGB benannt („Verwaltungsgesellschaft“ oder „Gesellschaft“).. Sie
ist eine Gemeinschaftsgründung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafterbanken sind die
Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, und die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg.
Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Gesellschaft darf seit 1968 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem
30. August 1994 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investmentfondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwalten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004
Richtlinienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit dem 9. August 2005 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, seit dem 29. April 2008 Sonstige Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmentaktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie
seit dem 18. August 2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit
dem 21. Juli 2013 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat
eine Erlaubnis als OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt die Verwaltung der Investmentaktiengesellschaft. Diese Verwaltung umfasst neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die
Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft
kann einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Vermögensverwaltung für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen, auf Dritte auslagern. Die Verwaltungsgesellschaft trifft sämtliche Anlageentscheidungen für die Investmentaktiengesellschaft nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des
KAGB sowie der Anlagebedingungen des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens in der jeweils aktuellen Fassung und der in der Satzung aufgeführten Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen. Darüber
hinaus vertritt die Verwaltungsgesellschaft die Investmentaktiengesellschaft bei der Eröffnung von
Depots für nach § 110 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 192 bis 213 KAGB zulässige Vermögensgegenstände, bei deren Verwaltung sowie bei der Erteilung und Entgegennahme von Aufträgen zur
Anschaffung und Veräußerung dieser Vermögensgegenstände. Vorbehaltlich der Anlagebedingungen
des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens kann die Verwaltungsgesellschaft in allen Märkten, in denen es der Verwaltungsgesellschaft zweckmäßig erscheint, frei über die Vermögenswerte verfügen
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
(insbesondere Wertpapiere ankaufen, verkaufen, konvertieren oder umtauschen; Bezugsrechte ausüben, kaufen oder verkaufen; Optionsrechte kaufen oder verkaufen; Terminkontrakte abschließen)
sowie alle anderen zulässigen Handlungen vornehmen, die der Verwaltungsgesellschaft bezüglich der
Anlage bzw. Wiederanlage der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Die Geschäfte unterliegen hierbei denen am jeweiligen Markt geltenden Geschäftsbedingungen, Praktiken, Usancen und
gesetzlichen Regelungen. Zur Vermeidung von gegenläufigen Verfügungen wird die Investmentaktiengesellschaft ohne vorherige Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft keine eigenen unmittelbaren Entscheidungen über die Verwaltung und Verwahrung ihrer Vermögensgegenstände treffen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird weiterhin allgemeine Verwaltungsleistungen wie die Investorenbetreuung, Rechtsbehelfsverfahren, die Bearbeitung rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen, die Bearbeitung ein- und ausgehender Post, die Risiko-Kontrolle, die Buchhaltung, die Vorbereitung von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, die Mitwirkung bei der Feststellung des Werts des
Gesellschaftsvermögens, der Werte der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen und der Werte der Aktien der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen durch die Verwahrstelle, die Bereiche gesetzliche Meldepflichten, Revision, Jahresabschluss sowie Nebendienstleistungen der Vermögensverwaltung für die
Investmentaktiengesellschaft übernehmen. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Tätigkeit für
jedes Kalenderjahr eine marktgerechte Verwaltungsgebühr, die für jedes Teilgesellschaftsvermögen
gesondert festgelegt wird. Die Einzelheiten der Vergütung werden im Besonderen Teil ausgeführt.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über
das gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt „Verwaltungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller
verwalteten AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind
von dem angegebenen haftenden Eigenkapital umfasst.
Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Investmentvermögen vor.
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten und
überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften
des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in
Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind
nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen,
wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

Ausgabe und Rücknahme der Aktien,

Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Aktien sowie die Ermittlung des Wertes
der Aktien der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen,

Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und dass die Erträge des einzelnen Teilgesellschaftsvermögens gemäß den Vorschriften des KAGB, der Satzung und
den Anlagebedingungen verwendet werden. Die Verwahrstelle hat darüber hinaus zu prüfen, ob
die Anlage auf Sperrkonten oder in Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem KAGB, der Satzung und den Anlagebedingungen
vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen,

Sicherzustellen, dass die Erträge des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens nach den Vorschriften
des KAGB, der Satzung und nach den Anlagebedingungen verwendet werden,

Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des
jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme,

Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit
vorhanden sind.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der Vermögensgegenstände in den nachfolgenden Ländern
auf die im Abschnitt „Liste der Unterverwahrer“ angegebenen Unterverwahrer übertragen.
Neben der eigentlichen Verwahrung der ausländischen Wertpapiere bei dem ausländischen Unterverwahrer, die den Usancen und Rechtsvorschriften des jeweiligen Lagerlandes folgen, sorgt der ausländische Unterverwahrer auch für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie
von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Darüber hinaus gibt der Unterverwahrer Informationen über Kapitalmaßnahmen der verwahrten ausländischen Wertpapiere weiter.
Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit Interessenkonflikten wie folgt um: Es wird in regelmäßigen Zeitabständen die sogenannte Drei-Punkte-Erklärung zur Verfügung gestellt. Weitere Interessenkonflikte wurden von der Verwahrstelle nicht benannt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Teilgesellschaftsvermögen
und den Aktionären, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen,
haftet die Verwahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des
KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Zusätzliche Informationen
Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten
in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Für die Teilgesellschaftsvermögen hat das Kreditinstitut State Street Bank International GmbH mit Sitz
in 80333 München, Brienner Straße 59, die Funktion der Verwahrstelle übernommen. Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Einlagen- und Depotgeschäft.
Teilgesellschaftsvermögen und Aktienklassen
Teilgesellschaftsvermögen
Die Investmentaktiengesellschaft legt ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen auf, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden. Der Vorstand
kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats jederzeit beschließen, weitere Teilgesellschaftsvermögen aufzulegen. Bei der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Investmentaktiengesellschaft hat beim Erwerb und der Verwaltung von Vermögensgegenständen
für ein Teilgesellschaftsvermögen die gesetzlichen sowie die in der Satzung und in den jeweiligen Anlagebedingungen niedergelegten Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen zu beachten. Der Vorstand
der Investmentaktiengesellschaft legt für jedes Teilgesellschaftsvermögen die Anlagegrundsätze und
Anlagegrenzen sowie besondere Anlageziele fest. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen existieren besondere Anlagebedingungen, die von der BaFin zu genehmigen sind. Diese enthalten die vorgenannten Angaben sowie weitere spezifische Angaben und werden für jedes Teilgesellschaftsvermögen in
dem Besonderen Teil des Verkaufsprospekts niedergelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 3 der Satzung Aktien auszugeben, die hinsichtlich der Verteilung des Gewinns
und des Vermögens ausschließlich Rechte an dem Vermögen des Teilgesellschaftsvermögens der Investmentaktiengesellschaft gewähren, auf das sie lauten. Aktien, die hinsichtlich der Verteilung des
Gewinns und des Vermögens nicht ausschließlich Rechte an einem einzigen Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft gewähren, dürfen nicht ausgegeben werden.
Jedes Teilgesellschaftsvermögen ist von den übrigen Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Jedes Teilgesellschaftsvermögen gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Zweckvermögen. Die Rechte von Aktionären
und Gläubigern eines Teilgesellschaftsvermögens beschränken sich auf die Vermögensgegenstände
dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden
Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die vermögens- und haftungsrechtliche Separierung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen untereinander gilt auch für den
Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens. Ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen können auf bestimmte Zeit errichtet werden. Die
Dauer des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens ergibt sich aus den jeweiligen Anlagebedingungen
im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung, die dem Prospekt beigefügt sind.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Aktienklassen
Gemäß § 18 der Satzung können für die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen Aktienklassen gebildet
werden, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des
Rücknahmeabschlags, der Währung, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von bereits bestehenden Aktienklassen unterscheiden können. Die
Rechte der Aktionäre, die Aktien aus bereits bestehenden Aktienklassen erworben haben, bleiben
hiervon unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Aktienklasse anfallen,
dürfen ausschließlich die Aktionäre dieser neuen Aktienklasse belastet werden. Soweit Aktienklassen
gebildet werden, werden diese im Besonderen Teil des Prospekts näher beschrieben.
Anlageziele, Anlagegrundsätze und –grenzen
Die Investmentaktiengesellschaft konkretisiert nach Maßgabe der Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der
Satzung, welche Anlageziele mit dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen verfolgt werden und welche Vermögensgegenstände für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen erworben werden dürfen. Im
Folgenden werden die Vermögensgegenstände, die von der Investmentaktiengesellschaft vorbehaltlich der jeweiligen Anlagebedingungen erworben werden können, und die allgemein geltenden Anlagegrenzen aufgeführt. Die Ausführungen zu den Anlagezielen und den Anlagegrundsätzen der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen erfolgen im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes.
Wertpapiere
Sofern die jeweiligen Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung keine weiteren
Einschränkungen vorsehen, darf die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens vorbehaltlich des § 198 KAGB Wertpapiere nur erwerben,
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser
Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die
BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.
Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen
die Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oderorganisierten
Märkte beantragt werden muss und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalbeines Jahres nach
Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch:
–– Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müssen
Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht, die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem
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Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn
das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.
–– Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer
Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten
eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere erwerben darf.
–– Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
–– Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht
übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.
–– Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den
gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. Abschnitte „Aktien – Ausgabe von Aktien bzw. Rücknahme von Aktien“ sowie
„Aktien – Aussetzung der Aktienrücknahme“).
–– Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss
verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt
werden, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.
–– Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form
eines gegebenenfalls dazugehörigen Portfolios.
–– Das Wertpapier ist handelbar.
–– Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des
Fonds.
–– Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener
Weise erfasst.
–– Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:
–– Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.
–– Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.
Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen auch Bezugsrechte
erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Teilgesellschaftsvermögen befinden können.
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Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden
sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Teilgesellschaftsvermögen
eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 397
Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst
werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente, deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher
Wertpapiere entspricht. Sofern die jeweiligen Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der
Satzung keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens vorbehaltlich des § 198 KAGB Geldmarktinstrumente erwerben, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an
einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,
3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der
Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1
und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten
Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach
Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese
einhält,
6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
erstellt und veröffentlicht,
oder
b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
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oder
c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten
unterlegt sind durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei
denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed
Securities).
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und
sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb
hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können.
Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf
Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das
Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten
Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten
Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat. Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss zudem die
Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geldmarktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa
durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-Agentur bewertet werden. Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind von der Europäischen
Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder garantiert worden:
–– Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garantiert:
–– der EU,
–– dem Bund,
–– einem Sondervermögen des Bundes,
–– einem Land,
–– einem anderen Mitgliedstaat,
–– einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,
–– der Europäischen Investitionsbank,
–– einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,
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–– einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU
angehört,
müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die
rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen.
–– Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (s.o. unter
Nr. 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder
über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert
werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
–– Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut
gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
–– Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammenschluss
der wichtigsten führenden Industrieländer– G10) gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).
–– Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB-“ bzw.
„Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur.
–– Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für das
Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU.
–– Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten
Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm sowie
über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert und
durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft werden.
Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die
eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglicht.
Bankguthaben
Sofern keine anderen Angaben den jeweiligen Anlagebestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c)
der Satzung gemacht werden, dürfen für Rechnung der Teilgesellschaftsvermögen nur Bankguthaben
gehalten werden, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf
Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über EWR zu führen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in ei-
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nem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.
Sofern dies in den jeweiligen Anlagebestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung nicht
eingeschränkt ist, können die Bankguthaben auch auf eine Fremdwährung lauten.
Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben
Allgemeine Anlagegrenzen
Die Investmentaktiengesellschaft darf für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen in Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten
(Schuldner) 40 Prozent des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Investmentaktiengesellschaft lediglich jeweils 5 Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpapiere
werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Investmentaktiengesellschaft darf nur bis zu 20
Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse
Die Investmentaktiengesellschaft darf jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens
angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese
Anlagegrenze angerechnet.
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten
In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler
und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Investmentaktiengesellschaft jeweils bis zu 35
Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften,
Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat
angehört. Diese Grenze darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente überschritten werden, sofern die jeweiligen Anlagebestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung dies unter Angabe der Emittenten vorsehen. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die
Wertpapiere/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Teilgesellschaftsvermögen aus mindestens
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Teilge-
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sellschaftsvermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. In Pension genommene Wertpapiere
werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.
Kombination von Anlagegrenzen
Die Investmentaktiengesellschaft darf höchstens 20 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
–– von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
–– Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,
–– Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften.
Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Abschnitt „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“) darf eine Kombination der
vorgenannten Vermögensgegenstände 35 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht
übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten
Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend
genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens dürfen also über die vorgenannten
Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn
das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.
Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen
Sofern nicht in den jeweiligen Anlagebestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung anders geregelt, darf die Investmentaktiengesellschaft bis zu 10 Prozent des Wertes des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens insgesamt in folgende sonstige Vermögensgegenstände anlegen:
–– Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen.
Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung
für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar
sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet
wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss
in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.
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–– Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,
wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei
ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger
zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem nach ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese
an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an
einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die
BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.
Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen
–– deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder
deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern
–– deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt
oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,
sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist und
–– die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.
Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden
können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land der EU oder einem Mitgliedstaat der
OECD,
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR, sofern für die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann wie eine
Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder die Gebietskörperschaft ansässig ist,
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR,
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb
des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt im Sinne der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder
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e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewährleistung
für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.
Investmentanteile
Im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts ist dargestellt, in welcher Höhe die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens in Anteile an Zielfonds investieren
kann, sofern diese offene in- und ausländische sind. Die Investmentaktiengesellschaft erwirbt für das
Teilgesellschaftsvermögen überwiegend Anteile in Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und G20.
Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent
in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber
hinaus folgende Anforderungen:
–– Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für
eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.
–– Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der
Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.
–– Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein
und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.
–– Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig
begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens angelegt werden.
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens nicht mehr als 25
Prozent der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.
Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann
kann die Investmentaktiengesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe
auch den Abschnitt „Risikohinweise – Risiken der negativen Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens (Marktrisiko) – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“).
Auf der Homepage der Gesellschaft ist unter www.universal-investment.de aufgeführt, ob und in
welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Derivate
Die Investmentaktiengesellschaft darf für das Teilgesellschaftsvermögen als Teil der Anlagestrategie
Geschäfte mit Derivaten tätigen. Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen Zwecken ein. Dadurch kann
sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeitweise erhöhen.
Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen
anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen
sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend
zusammen „Derivate“).
Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens
höchstens verdoppeln („Marktrisikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen
beim Marktwert von im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert,
die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Investmentaktiengesellschaft hat die Marktrisikogrenze laufend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln; diese ergeben
sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten,
Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).
Die Investmentaktiengesellschaft kann alle im jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen enthaltenen
Marktrisiken, die auf dem Einsatz von Derivaten beruhen, hinreichend genau erfassen und messen.
Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Investmentaktiengesellschaft den
sogenannten qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu vergleicht die Investmentaktiengesellschaft das Marktrisiko des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind. Bei dem derivatefreien
Vergleichsvermögen handelt es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Teilgesellschaftsvermögens entspricht, das aber keine Steigerungen oder Absicherungen
des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss im
Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entsprechen, die für das Teilgesellschaftsvermögengelten.
Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Teilgesellschaftsvermögens zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen derivatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.
Das Marktrisiko des Teilgesellschaftsvermögens und des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode).
Die Investmentaktiengesellschaft verwendet hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation mit kompletter Neubewertung der Produkte. Die Hauptparameter sind: 99% Konfidenzintervall, 10 Tagen Haltedauer, 1 Jahr Historie und kein Decay-Faktor. Ergänzend werden Stresstests
durchgeführt und die Value-at-Risk Methodik wird durch Back Testing bestätigt. Die Investmentakti-
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engesellschaft erfasst dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine in Geldeinheiten ausgedrückte
Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese
Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den künftigen Entwicklungen
der Marktpreise, und ist daher nicht vorhersagbar. Das zu ermittelnde Marktrisiko kann jeweils nur
mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden.
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenständen abgeleitet sind, die für das Teilgesellschaftsvermögen erworben werden dürfen oder von folgenden Basiswerten:
–– Zinssätze
–– Wechselkurse
–– Währungen
–– Finanzindizes, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.
Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus.
Genaue Angaben, welche Derivate die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens erwerben darf und welches derivatefreie Vergleichsvermögen herangezogen wird,
sind im Abschnitt „Derivate“ des Besonderen Teil dieses Verkaufsprospekts dargestellt.
Terminkontrakte
Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem
bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw.
zu verkaufen. Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens im
Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für das Teilgesellschaftsvermögen erwerbbare
Vermögensgegenstände, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sowie auf Qualifizierte Finanzindizes abschließen.
Abgeschlossen werden Terminkontrakte sowohl in Form von Futures als auch von Forwards. Die Vertragspartner von Forwards müssen ein Mindest-Rating von A-/A3 aufweisen.
Optionsgeschäfte
Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von
vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte
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zu erwerben. Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens im
Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen.
Für Optionsgeschäfte dürfen nur die Basiswerte verwendet werden, die auch direkt für den Fonds
erworben werden dürfen.
Swaps
Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder
Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Investmentaktiengesellschaft darf
für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinsswaps, Währungsswaps, Equityswaps und Credit Default Swaps abschließen.
Swaptions
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsgeschäften dargestellten Grundsätze.
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens nur solche Swaptions abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.
Credit Default Swaps
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen
auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer
des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens nur einfache, standardisierte Credit Default Swaps abschließen,
die zur Absicherung einzelner Kreditrisiken im Fonds eingesetzt werden.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend.
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente
Die Investmentaktiengesellschaft kann für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens die vorstehend
beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei
können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche
verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist.
OTC-Derivatgeschäfte
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen
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oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Investmentaktiengesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten
auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird
das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines
anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit
täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen
organisierten Markt gehandelt wird.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte
Die im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Wertpapiere können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Teilgesellschaftsvermögens an Wertpapieren nur auf unbestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen
werden. Die Investmentaktiengesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu
kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts dem
Teilgesellschaftsvermögen Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben
abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Teilgesellschaftsvermögen zu.
Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Alle
an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Investmentaktiengesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt.
Gelddarlehen darf die Investmentaktiengesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.
Pensionsgeschäfte
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere des Teilgesellschaftsvermögens gegen Entgelt
auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pensionsgeschäft), als auch Wertpapiere im Rahmen
der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Die Investmentaktiengesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt
nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen
Pensionsgeschäfts ist die Investmentaktiengesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere zurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die
Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen
Marktwertes zur Folge haben.
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Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt
der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetragsamt Zinsen zurückzuzahlen.
Sicherheitenstrategie
Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das
Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Arten der zulässigen Sicherheiten
Die Investmentaktiengesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften/Wertpapier-Darlehensgeschäften/
Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten bzw. Vermögensgegenstände,
welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
–– Diese Sicherheiten müssen vor oder zum Zeitpunkt der Übertragung der verliehenen Wertpapiere
im Falle der Wertpapierleihe erhalten worden sein. Werden die Wertpapiere über vermittelnde Stellen
verliehen, kann die Übertragung der Wertpapiere vor Erhalt der Sicherheiten erfolgen, sofern die jeweilige vermittelnde Stelle den ordnungsgemäßen Abschluss des Geschäfts gewährleistet. Besagte
vermittelnde Stelle kann anstelle des Entleihers Sicherheiten stellen.
–– Grundsätzlich sind Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte, umgekehrten Pensionsgeschäfte und
Geschäfte mit OTC-Derivaten (außer Währungstermingeschäften) in einer der folgenden Formen zu
stellen:
–– liquide Vermögenswerte wie Barmittel, kurzfristige Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente gemäß
Definition in Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007, Akkreditive und Garantien auf erstes Anfordern, die von erstklassigen, nicht mit dem Kontrahenten verbundenen Kreditinstituten ausgegeben
werden, beziehungsweise von einem OECD-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften oder
von supranationalen Institutionen und Behörden auf kommunaler, regionaler oder internationaler
Ebene begebene Anleihen;
–– Anteile eines in Geldmarktinstrumente anlegenden OGA, der täglich einen Nettoinventarwert berechnet und der über ein Rating von AAA oder ein vergleichbares Rating verfügt;
–– Anteile eines OGAW, der vorwiegend in die unter den nächsten beiden Gedankenstrichen aufgeführten Anleihen/Aktien anlegt;
–– Anleihen, die von erstklassigen Emittenten mit angemessener Liquidität begeben oder garantiert
werden; oder
–– Aktien, die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder an einer
Börse eines OECD-Mitgliedstaats zugelassen sind oder gehandelt werden, sofern diese Aktien in einem wichtigen Index enthalten sind.
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Umfang der Besicherung
Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen
übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich
eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten.
Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners fünf Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko zehn Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens betragen.
Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)
Die auf die Sicherheiten angewendeten Abschläge orientieren sich an:
a) der Kreditwürdigkeit des Kontrahenten,
b) der Liquidität der Sicherheiten,
c) deren Preisvolatilität,
d) der Bonität des Emittenten und / oder
e) dem Land bzw. Markt an dem die Sicherheit gehandelt wird.
Die verwendeten Abschläge werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, auf ihre Angemessenheit hin überprüft und falls notwendig entsprechend angepasst.
Anlage von Barsicherheiten
Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds
oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf
nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.
Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewährleistet
ist.
Kreditaufnahme
Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10
Prozent des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
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Hebelwirkung (Leverage)
Leverage ist jede Methode, mit der die Investmentaktiengesellschaft den Investitionsgrad des Fonds
erhöht (Hebelwirkung). Dies kann durch den Abschluss von Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erfolgen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten und der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften wird im Abschnitt „Anlagegrenzen für
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ ––
Derivate“, „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben – Wertpapier-Darlehensgeschäfte“ sowie im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts dargestellt. Die Möglichkeit zur Kreditaufnahme ist im Abschnitt „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben – Kreditaufnahme“ dargestellt. Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz
von Derivaten sowie Bankguthaben“ – Derivate“). Die Investmentaktiengesellschaft erwartet, dass der
Investitionsgrad des Teilgesellschaftsvermögens um nicht mehr als das 2-fache gehebelt wird, sofern
nicht im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts etwas anderes geregelt ist. Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Teilgesellschaftsvermögens durch dessen Nettoinventarwert
dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Teilgesellschaftsvermögens mit allen Nominalbeträgen der im Teilgesellschaftsvermögen eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Etwaige Effekte aus der Wiederanlage von Sicherheiten bei WertpapierDarlehens- und Pensionsgeschäften werden mit berücksichtigt. Abhängig von den Marktbedingungen
kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung durch die Investmentaktiengesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate
können von der Investmentaktiengesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden,
etwa zur Absicherung oder zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwischen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus
diesem Grund ist die Summe der Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.
Vermögensbewertung
Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung
An einer Börse zugelassene/an einem organisierten Markt gehandelte Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für das Teilgesellschaftsvermögen werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung
gewährleistet, bewertet, sofern im nachfolgenden Abschnitt „Vermögensbewertung – Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht anders angegeben.
Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder
Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs
Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs
verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung
nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten an-
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gemessen ist, sofern im nachfolgenden Abschnitt „Vermögensbewertung – Besondere Regeln für die
Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht anders angegeben.
Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen
Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder
an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte
Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten
Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender
Laufzeit und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit.
Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente werden zu den jeweiligen Marktsätzen bewertet.
Optionsrechte und Terminkontrakte
Die zu dem Teilgesellschaftsvermögen gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem
Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten
verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Das gleiche
gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Terminkontrakten.
Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Teilgesellschaftsvermögens hinzugerechnet.
Swaps
Swaps werden zu ihrem Verkehrswert angesetzt, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten
Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist.
Bankguthaben, sonstige Vermögensgegenstände,
Verbindlichkeiten, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen Bankguthaben und bestimmte sonstige
Vermögensgegenstände (z.B. Zinsforderungen), Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie
Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die
Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
Investmentanteile (Anteile an Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewer-
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tung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.
Für Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen
übertragenen Vermögensgegenstände maßgebend.
Pensionsgeschäfte
Werden Vermögensgegenstände für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens in Pension gegeben,
so sind diese weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäftes für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens empfangene Betrag im Rahmen der
Bankguthaben auszuweisen. Werden für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Vermögensgegenstände in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Teilgesellschaftsvermögen geleisteten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung
an den Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen.
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden unter Zugrundelegung des
17.00 Uhr-Fixings von The WM Company in die Währung des Teilgesellschaftsvermögens taggleich
umgerechnet.
Wertentwicklung
Die Wertentwicklung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen wird im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts ausgeführt. Die historische Wertentwicklung der Teilgesellschaftsvermögen bzw. der einzelnen Aktienklassen ermöglicht keine Prognosen für zukünftige Wertentwicklungen.
Risikohinweise
Allgemeines
Vor der Entscheidung über den Kauf von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens sollten Anleger die
nachfolgenden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen
Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände, in die die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens investiert, enthalten neben den Chancen auf Wertsteigerung auch Risiken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt. Veräußert der Aktionär Aktien der Investmentaktiengesellschaft zu einem Zeitpunkt,
in dem die Kurse der in dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Aktienerwerbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in das
Teilgesellschaftsvermögen investierte Geld nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte
sein in das Teilgesellschaftsvermögen investiertes Kapital teilweise oder sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Risiko des Aktionärs ist jedoch auf den von ihm angelegten Betrag beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Aktionär investierte Kapital hinaus
besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken
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und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind.
Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage
über die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.
Risiken einer Fondsanlage
Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise
verbunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Aktienwert, auf das vom Aktionär investierte Kapital sowie auf die vom Aktionär geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.
Schwankung des Aktienwerts
Der Wert der Aktien des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens berechnet sich aus dem Wert des Teilgesellschaftsvermögens, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Aktien. Der Wert des
Teilgesellschaftsvermögens entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermögensgegenstände
im Teilgesellschaftsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Teilgesellschaftsvermögens. Der Aktienwert ist daher von dem Wert der im Teilgesellschaftsvermögen
gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Teilgesellschaftsvermögens abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Aktienwert.
Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Aktionärs ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere
unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Aktionär an seinen
persönlichen Steuerberater wenden.
Aussetzung der Aktienrücknahme
Die Investmentaktiengesellschaft darf die Rücknahme der Aktien zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B.
wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die
die Ermittlung des Aktienwerts beeinträchtigen. Der Aktionär kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Aktienrücknahme kann der Aktienwert
sinken; z.B. wenn die Investmentaktiengesellschaft gezwungen ist, Vermögensgegenstände während
der Aussetzung der Aktienrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Aktienwert nach Wiederaufnahme der Aktienrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.
Änderung der Anlagepolitik oder der Satzung sowie der Anlagebedingungen
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Die Investmentaktiengesellschaft kann ihre Satzung oder die Anlagebedingungen des einzelnen Teilgesellschaftsvermögens mit Genehmigung der BaFin ändern. Durch eine Änderung der Satzung oder
Anlagebedingungen können auch den Aktionär betreffende Regelungen geändert werden. Die Investmentaktiengesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Teilgesellschaftsvermögens ändern oder sie kann die dem Teilgesellschaftsvermögen zu belastenden Kosten erhöhen. Die Investmentaktiengesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb
des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Satzung
oder Anlagebedingungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das
mit dem Teilgesellschaftsvermögen verbundene Risiko verändern.
Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens
Der Investmentaktiengesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des einzelnen Teilgesellschaftsvermögens zu kündigen. Die Investmentaktiengesellschaft kann das Teilgesellschaftsvermögen nach
Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über das Teilgesellschaftsvermögen
geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Aktionär besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Teilgesellschaftsvermögens auf die Verwahrstelle können dem Teilgesellschaftsvermögen
andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Aktien nach Beendigung des
Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden, kann der Aktionär mitErtragssteuern belastet werden.
Übertragung aller Vermögensgegenstände des Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes PublikumsInvestmentvermögen (Verschmelzung)
Die Investmentaktiengesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Teilgesellschaftsvermögens auf einen anderen OGAW übertragen. Der Aktionär kann seine Aktien in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) behalten mit der Folge, dass er Aktionär des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen
Anteile an einem offenen Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Investmentaktiengesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen,
wenn die Investmentaktiengesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines anderen offenen
Publikums-Investmentvermögens auf das Teilgesellschaftsvermögen überträgt. Der Aktionär muss daher im Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer
Rückgabe der Aktien können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Aktien in Aktien an einem Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Aktionär mit Steuern belastet werden, etwa, wenn der Wert der erhaltenen Aktien höher ist als der Wert der alten Aktien
zum Zeitpunkt der Anschaffung.
Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Die Investmentaktiengesellschaft kann durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Bundesanstalt. Die Investmentaktiengesellschaft bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Aktionärs. Der Aktionär muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue
Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in die Investmen-
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taktiengesellschaft unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Aktien zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.
Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Aktionärs
Es kann nicht garantiert werden, dass der Aktionär seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der
Aktienwert des Teilgesellschaftsvermögens kann fallen und zu Verlusten beim Aktionär führen. Es bestehen keine Garantien der Investmentaktiengesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten
Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder eines bestimmten Anlageerfolgs des Teilgesellschaftsvermögens. Ein bei Erwerb von Aktien entrichteter Ausgabeaufschlag bzw. ein bei Veräußerung von Aktien entrichteter Rücknahmeabschlag kann zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar aufzehren. Aktionäre könnten einen niedrigeren als den ursprünglich angelegten Betrag zurückerhalten.
Haftungsrisiko
Die Regelungen des § 108 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 KAGB normieren grundsätzlich eine
Separierung der Haftung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen. Aufgrund von Ansprüchen Dritter,
die nicht einem oder mehreren Teilgesellschaftsvermögen konkret zugeordnet werden können, kann
die Haftung einzelner, mehrerer oder aller Teilgesellschaftsvermögen ausgelöst werden. Die Regelungen des § 108 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 KAGB über die haftungsrechtliche Trennung der
Teilgesellschaftsvermögen greifen in einem solchen Fall nicht.
Risiken der negativen Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens (Marktrisiko)
Die untenstehenden Risiken können die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens bzw. der im
Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit auch
nachteilig auf den Aktienwert und auf das vom Aktionär investierte Kapital auswirken.
Wertveränderungsrisiken
Die Vermögensgegenstände, in die die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens investiert, unterliegen Risiken. So können Wertverluste auftreten, indem der
Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.
Kapitalmarktrisiko
Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung
der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die
allgemeine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können
auch auf Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.
Kursänderungsrisiko von Aktien
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Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von
Kursrückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne
des emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann
die Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien
erst über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen
sind; bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen
führen. Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (sogenannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser
Aktie eine starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen
führen.
Zinsänderungsrisiko
Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das
Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die
Marktzinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere.
Diese Kursentwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa
dem aktuellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der
festverzinslichen Wertpapiere unterschiedlich aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber in der Regel geringere Renditen als
festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer
kurzen Laufzeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die
Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit
vergleichbarer Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.
Risiko von negativen Habenzinsen
Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Investmentaktiengesellschaft bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung der Investmentaktiengesellschaft an. Für diese Bankguthaben ist teilweise
ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die vereinbarte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen
auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen
Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch langfristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.
Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen
Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien
zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von
der Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken. Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse
Convertibles), sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.
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Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften
Die Investmentaktiengesellschaft darf für das einzelne Teilgesellschaftsvermögen Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder
Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:
–– Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes
vermindern. Vermindert sich der Wert bis zur Wertlosigkeit, kann die Investmentaktiengesellschaft
gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem Swap
zugrunde liegenden Vermögenswertes kann das Teilgesellschaftsvermögen ebenfalls Verluste erleiden.
–– Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilgesellschaftsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko
kann bei Abschluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.
–– Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann
fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (geschlossen) werden.
–– Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise
der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Teilgesellschaftsvermögen gezahlte
Optionsprämie verfällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass das Teilgesellschaftsvermögen zur Abnahme von Vermögenswerten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder
zur Lieferung von Vermögenswerten zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet.
Das Teilgesellschaftsvermögen erleidet dann einen Verlust in Höhe der Preisdifferenz abzüglich der
eingenommenen Optionsprämie.
–– Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des
Teilgesellschaftsvermögens verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde das Teilgesellschaftsvermögen Verluste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.
–– Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten
verbunden.
–– Die von der Investmentaktiengesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung
von zugrunde liegenden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können
sich im Nachhinein als unrichtig erweisen.
–– Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden oder müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekauft bzw. verkauft werden.
–– Durch die Verwendung von Derivaten können potenzielle Verluste entstehen, die unter Umständen nicht vorhersehbar sind und sogar die Einschusszahlungen überschreiten können.
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Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte, können folgende Risiken auftreten:
–– Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Investmentaktiengesellschaft die für Rechnung
des Teilgesellschaftsvermögens am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht
veräußern kann.
–– Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung
schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften
Gewährt die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens ein Darlehen über Wertpapiere, so überträgt sie diese an einen Darlehensnehmer, der nach Beendigung des
Geschäfts Wertpapiere in gleicher Art, Menge und Güte zurück überträgt (Wertpapierdarlehen).
Die Investmentaktiengesellschaft hat während der Geschäftsdauer keine Verfügungsmöglichkeit über
verliehene Wertpapiere. Verliert das Wertpapier während der Dauer des Geschäfts an Wert und die
Investmentaktiengesellschaft will das Wertpapier insgesamt veräußern, so muss sie das Darlehensgeschäft kündigen und den üblichen Abwicklungszyklus abwarten, wodurch ein Verlustrisiko für das
Teilgesellschaftsvermögen entstehen kann.
Risiken bei Pensionsgeschäften
Gibt die Investmentaktiengesellschaft Wertpapiere in Pension, so verkauft sie diese und verpflichtet
sich, sie gegen Aufschlag nach Ende der Laufzeit zurückzukaufen. Der zum Laufzeitende vom Verkäufer zu zahlende Rückkaufpreis nebst Aufschlag wird bei Abschluss des Geschäftes festgelegt. Sollten
die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und die Investmentaktiengesellschaft sie zur Begrenzung der Wertverluste veräußern wollen, so kann sie dies
nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts tun. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbußen für das Teilgesellschaftsvermögen einhergehen. Zudem kann
sich herausstellen, dass der zum Laufzeitende zu zahlende Aufschlag höher ist als die Erträge, die die
Investmentaktiengesellschaft durch die Wiederanlage der erhaltenen Barmittel erwirtschaftet hat.
Nimmt die Investmentaktiengesellschaft Wertpapiere in Pension, so kauft sie diese und muss sie am
Ende einer Laufzeit wieder verkaufen. Der Rückkaufpreis wird bereits bei Geschäftsabschluss festgelegt. Die in Pension genommenen Wertpapiere dienen als Sicherheiten für die Bereitstellung der Liquidität an den Vertragspartner. Etwaige Wertsteigerungen der Wertpapiere kommen dem Teilgesellschaftsvermögen nicht zugute.
Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten
Die Investmentaktiengesellschaft erhält für Derivatgeschäfte, Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte Sicherheiten. Derivate, verliehene Wertpapiere oder in Pension gegebene Wertpapiere können im Wert steigen. Die gestellten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsanspruch der Investmentaktiengesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken. Die Investmentaktiengesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das
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Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben verwahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen und
Geldmarktfonds können sich negativ entwickeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe verfügbar sein, obwohl sie von der Investmentaktiengesellschaft für das Teilgesellschaftsvermögen in der ursprünglich gewährten Höhe wieder zurück gewährt
werden müssen. Die Investmentaktiengesellschaft kann dann verpflichtet sein, für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens die Sicherheiten auf den gewährten Betrag aufzustocken und somit den
durch die Anlage erlittenen Verlust auszugleichen.
Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt
Das Teilgesellschaftsvermögen darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen)
und nach dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Kreditgeber mindestens 5 Prozent des Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere
Vorgaben einhält. Die Investmentaktiengesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Aktionäre
Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten, wenn Kreditverbriefungen, die nach diesem Stichtag emittiert
wurden, diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die
Investmentaktiengesellschaft gezwungen sein, solche Kreditverbriefungspositionen zu veräußern.
Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und künftig möglicherweise auch für
Versicherungen besteht das Risiko, dass die Investmentaktiengesellschaft solche im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Kreditverbriefungspositionen nicht oder nur unter starken Abschlägen bzw. mit
großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann.
Inflationsrisiko
Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die
im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem
Wertzuwachs des Teilgesellschaftsvermögens liegen.
Währungsrisiko
Vermögenswerte des Teilgesellschaftsvermögens können in einer anderen Währung als der Währung
des Teilgesellschaftsvermögens angelegt sein. Das Teilgesellschaftsvermögen erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der anderen Währung. Fällt der Wert dieser Währung
gegenüber der Währung des Teilgesellschaftsvermögens, so reduziert sich der Wert solcher Anlagen
und somit auch der Wert des Teilgesellschaftsvermögens.
Konzentrationsrisiko
Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist
das Teilgesellschaftsvermögen von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.
Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile
Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für das Teilgesellschaftsvermögen erworben werden (sogenannte „Zielfonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Ziel-
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fonds enthaltenen Vermögensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der einzelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch
vorkommen, dass mehrere Zielfonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können bestehende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der Investmentaktiengesellschaft bzw. der Gesellschaft im Regelfall
nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlageentscheidungen müssen
nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Investmentaktiengesellschaft bzw. der Gesellschaft übereinstimmen. Der Investmentaktiengesellschaft bzw. der Gesellschaft wird die aktuelle
Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung
nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie gegebenenfalls erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.
Offene Investmentvermögen, an denen das Teilgesellschaftsvermögen Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rücknahme der Anteile oder Aktien aussetzen. Dann ist die Investmentaktiengesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds zu veräußern, indem sie diese Auszahlung
des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.
Die sogenannte transparente Besteuerung für Investmentfonds gilt, wenn die Investmentaktiengesellschaft unter die steuerrechtliche Bestandsschutzregelung fällt. Dafür muss die Investmentaktiengesellschaft vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und
Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ bzw. spätestens
nach Ablauf des Bestandsschutzes muss die Investmentaktiengesellschaft die steuerlichen Anlagebestimmungen erfüllen; dies sind die Grundsätze, nach denen die Investmentaktiengesellschaft investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden. Hält die Investmentaktiengesellschaft Anteile an Zielfonds, gelten die Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen
erfüllt. Verstoßen Zielfonds, die keinem Bestandsschutz (mehr) unterliegen, gegen die steuerlichen
Anlagebestimmungen, muss die Investmentaktiengesellschaft diese so schnell wie möglich und soweit dies zumutbar ist veräußern, um weiterhin als Investmentfonds angesehen zu werden, es sei
denn diese Zielfondsanteile übersteigen 10 % des Wertes der Investmentaktiengesellschaft nicht.
Kommt die Investmentaktiengesellschaft einer notwenigen Veräußerung von Zielfonds nicht nach,
dann ist sie steuerlich kein Investmentfonds mehr, sondern wird nach den Regeln für KapitalInvestitionsgesellschaften besteuert. Hierdurch droht eine Besteuerung der Erträge auf der Ebene der
Investmentaktiengesellschaft mit Körperschaftsteuer und ggf. auch Gewerbesteuer. Zudem werden
die Ausschüttungen von Kapital-Investitionsgesellschaften als steuerpflichtige Dividenden beim Aktionär behandelt.
Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Teilgesellschaftsvermögens (Liquiditätsrisiko)
Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des einzelnen Teilgesellschaftsvermögens beeinträchtigen können. Dies kann dazu führen, dass das Teilgesellschaftsvermögen seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht nachkommen kann bzw. dass die Investmentaktiengesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Aktionär könnte gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren
und ihm könnte das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung
stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Nettoinventarwert des Teil-
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gesellschaftsvermögens und damit der Aktienwert sinken, etwa wenn die Investmentaktiengesellschaft gezwungen ist, bei entsprechender gesetzlicher Zulässigkeit, Vermögensgegenstände für das
Teilgesellschaftsvermögen unter Verkehrswert zu veräußern.
Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände
Für das Teilgesellschaftsvermögen dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht
an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen,
zeitlicher Verzögerung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den
geplanten Kosten gegebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für das Teilgesellschaftsvermögen nur Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die
grundsätzlich jederzeit liquidiert werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung von Verlusten veräußert werden können.
Risiko durch Finanzierungsliquidität
Die Investmentaktiengesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Kredite aufnehmen. Es besteht das Risiko, dass die Investmentaktiengesellschaft keinen entsprechenden Kredit oder
diesen nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen aufnehmen kann. Kredite mit einer variablen
Verzinsung können sich durch steigende Zinssätze zudem negativ auswirken. Unzureichende Finanzierungsliquidität kann sich auf die Liquidität des Teilgesellschaftsvermögens auswirken, mit der Folge, dass die Investmentaktiengesellschaft gezwungen sein kann, Vermögensgegenstände vorzeitig
oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.
Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Ausgaben
Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Aktionären fließt dem Teilgesellschaftsvermögen Liquidität zu
bzw. vom Teilgesellschaftsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu
einem Nettozu- oder -abfluss der liquiden Mittel des Teilgesellschaftsvermögens führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Portfoliomanager veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu
verkaufen, wodurch Transaktionskosten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder
Abflüsse eine von der Investmentaktiengesellschaft für das Teilgesellschaftsvermögen vorgesehene
Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden Transaktionskosten
werden dem Teilgesellschaftsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens beeinträchtigen.
Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Liquidität belastend auf die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auswirken, wenn die Investmentaktiengesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten
Bedingungen anlegen kann.
Risiko erhöhter Umsätze als Basiswert von strukturierten Produkten
Das Teilgesellschaftsvermögen kann Basiswert von strukturierten Investmentvermögen und Zertifikaten sein. In einem solchen Falle kann es zu erhöhten Ausgaben und Rücknahmen von Aktien kommen, wenn die Emittenten oder Sponsoren dieser Investmentvermögen oder Zertifikate sich bei
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Marktbewegungen oder Umsätzen durch den Erwerb oder die Rückgabe von Aktien absichern wollen. Die Investmentaktiengesellschaft trifft geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Teilgesellschaftsvermögen oder der Aktionär durch ein solches Vorgehen beeinträchtigt werden.
Risiko bei Feiertagen in bestimmten Regionen/Ländern
Nach der Anlagestrategie sollen Investitionen für das Teilgesellschaftsvermögen insbesondere in bestimmten Regionen/Ländern getätigt werden. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/Ländern
kann es zu Abweichungen zwischen den Handelstagen an Börsen dieser Regionen/Länder und Bewertungstagen des Teilgesellschaftsvermögens kommen. Das Teilgesellschaftsvermögen kann möglicherweise an einem Tag, der kein Bewertungstag ist, auf Marktentwicklungen in den Regionen/Ländern
nicht am selben Tag reagieren oder an einem Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/ Ländern ist, auf dem dortigen Markt nicht handeln. Hierdurch kann das Teilgesellschaftsvermögen gehindert sein, Vermögensgegenstände in der erforderlichen Zeit zu veräußern. Dies kann die
Fähigkeit des Teilgesellschaftsvermögens nachteilig beeinflussen, Rückgabeverlangen oder sonstigen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko
Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für das Teilgesellschaftsvermögen im Rahmen
einer Vertragsbindung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr nachkommen kann. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Aktienwert und das vom Aktionär investierte Kapital auswirken.
Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)
Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (Kontrahenten), gegen den das Teilgesellschaftsvermögen Ansprüche hat, können für das Teilgesellschaftsvermögen Verluste entstehen. Das Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den
Kurs eines Wertpapiers einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines
für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geschlossenen Vertrags kann teilweise oder vollständig
ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geschlossen werden.
Risiko durch zentrale Kontrahenten
Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty– „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in bestimmte Geschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen ein, insbesondere in Geschäfte über derivative
Finanzinstrumente. In diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer tätig. Ein CCP sichert seine Gegenparteiausfallrisiken durch eine Reihe von
Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermöglichen, Verluste aus den eingegangenen Geschäften auszugleichen, etwa durch sogenannte Einschusszahlungen (z.B. Besicherungen). Es kann trotz
dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP ausfällt, wodurch auch An-
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sprüche der Investmentaktiengesellschaft für das Teilgesellschaftsvermögen betroffen sein können.
Hierdurch können Verluste für das Teilgesellschaftsvermögen entstehen, die nicht abgesichert sind.
Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften
Bei Pensionsgeschäften erfolgt die Stellung der Sicherheiten durch die Gegenleistung des Vertragspartners. Bei einem Ausfall des Vertragspartners während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts hat die
Investmentaktiengesellschaft ein Verwertungsrecht hinsichtlich der in Pension genommenen Wertpapiere bzw. Barmittel. Ein Verlustrisiko für das Teilgesellschaftsvermögen kann daraus folgen, dass die
gestellten Sicherheiten wegen der zwischenzeitlichen Verschlechterung der Bonität des Emittenten
bzw. steigender Kurse der in Pension gegebenen Wertpapiere nicht mehr ausreichen, um den Rückübertragungsanspruch der Investmentaktiengesellschaft der vollen Höhe nach abzudecken.
Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften
Gewährt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds ein Darlehen über Wertpapiere, so muss sie sich
gegen den Ausfall des Vertragspartners ausreichende Sicherheiten gewähren lassen. Der Umfang der
Sicherheitsleistung entspricht mindestens dem Kurswert der als Wertpapier-Darlehen übertragenen
Wertpapiere. Der Darlehensnehmer hat weitere Sicherheiten zu stellen, wenn der Wert der als Darlehen gewährten Wertpapiere steigt, die Qualität der gestellten Sicherheiten abnimmt oder eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt und die bereits gestellten Sicherheiten nicht
ausreichen. Kann der Darlehensnehmer dieser Nachschusspflicht nicht nachkommen, so besteht das
Risiko, dass der Rückübertragungsanspruch bei Ausfall des Vertragspartners nicht vollumfänglich abgesichert ist. Werden die Sicherheiten bei einer anderen Einrichtung als der Verwahrstelle des Teilgesellschaftsvermögens verwahrt, besteht zudem das Risiko, dass diese bei Ausfall des Entleihers gegebenenfalls nicht sofort bzw. nicht in vollem Umfang verwertet werden können.
Operationelle und sonstige Risiken des Teilgesellschaftsvermögens
Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Investmentaktiengesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwicklung
des Teilgesellschaftsvermögens beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert
und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.
Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen
Das Teilgesellschaftsvermögen kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden.
Es kann Verluste durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Investmentaktiengesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äußere Ereignisse wie
z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.
Länder- oder Transferrisiko
Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender
Transferfähigkeit der Währung oder –bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leistungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So
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können z.B. Zahlungen, auf die die Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Anspruch hat, ausbleiben, in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner
in einer anderen Währung, so unterliegt diese Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.
Rechtliche und politische Risiken
Für das Teilgesellschaftsvermögen dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand
außerhalb Deutschlands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Investmentaktiengesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens können von denen in Deutschland zum Nachteil
des Teilgesellschaftsvermögens bzw. des Aktionärs abweichen.
Politische oder rechtliche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Rechtsordnungen können von der Investmentaktiengesellschaft nicht oder zu
spät erkannt werden oder zu Beschränkungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Investmentaktiengesellschaft und/oder die Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens in Deutschland ändern.
Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Eine
Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Teilgesellschaftsvermögens für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall einer für den Aktionär steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Aktionär die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Teilgesellschaftsvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Aktionär der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Teilgesellschaftsvermögen beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Aktien vor Umsetzung der Korrektur
zurückgegeben oder veräußert hat. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass
steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Aktionär negativ auswirkt.
Schlüsselpersonenrisiko
Fällt das Anlageergebnis des Teilgesellschaftsvermögens in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv
aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit
den richtigen Entscheidungen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Portfoliomanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise
weniger erfolgreich agieren.
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Verwahrrisiko
Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. höherer Gewalt resultieren kann.
Risiko aus der Nichteinhaltung der steuerlichen Regelungen für Investmentfonds
Das Investmentsteuergesetz schreibt vor, dass bis zum Ende des Geschäftsjahres der Investmentaktiengesellschaft, das nach dem 22. Juli 2016 endet, die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz einzuhalten sind, damit eine Besteuerung als Investmentfonds
erfolgt. Für nach dem 22. Juli 2016 beginnende Geschäftsjahre enthält das Investmentsteuergesetz
eigenständige Anlagebestimmungen. Die Einhaltung dieser steuerlichen Anlagebestimmungen ist insbesondere davon abhängig, dass die Investmentaktiengesellschaft im Wesentlichen nur Anteile an
anderen Fonds hält, die selbst die steuerlichen Anlagebestimmungen einhalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft für die Investmentaktiengesellschaft gegen die Anlagebestimmungen wesentlich verstößt. Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Anlagebestimmungen ist
der Fonds steuerlich als Kapital-Investitionsgesellschaft zu qualifizieren mit der Folge, dass auf der
Ebene der Kapital-Investitionsgesellschaft regelmäßig Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen
und zusätzlich die Ausschüttungen auf der Aktionärsebene der Besteuerung unterliegen. Die Gesamtsteuerbelastung ist im Fall der Besteuerung als Kapital-Investitionsgesellschaft typischerweise höher
als im Fall der Besteuerung als Investmentfonds. Für Aktionäre besteht bei einer Beteiligung an einer
Kapital-Investitionsgesellschaft das Risiko einer vergleichsweise niedrigen Nachsteuerrendite.
Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)
Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften über ein elektronisches System besteht das Risiko,
dass eine der Vertragsparteien verzögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere
nicht fristgerecht liefert.
Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik tatsächlich erreicht werden.
Aktien
Die Investmentaktiengesellschaft gibt Unternehmens- und Anlageaktien aus. Die Unternehmensaktien
sind als auf den Namen lautende Stückaktien ausgestaltet. Sie gewähren ein Teilnahmerecht an der
Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und ein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
Die Anlageaktien sind als auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgestaltet. Sie berechtigen nicht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren keine Stimmrechte. Die Rechte der Unternehmens- und der Anlageaktionäre werden bei der Errichtung der Investmentaktiengesellschaft ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Globalurkunden, die die
Rechte der Anlageaktionäre verbriefen, werden bei der Clearstream Banking AG mit Sitz in 60487
Frankfurt am Main hinterlegt. Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung einzelner Aktien besteht
nicht. Der Erwerb von Aktien ist nur bei Depotverwahrung möglich.
Ausgabe von Aktien
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Die Investmentaktiengesellschaft lässt keine mit Market Timing oder ähnlichen Praktiken verbundenen Tätigkeiten zu und behält sich bei Verdachtsfällen das Recht vor, Kauf-, Rücknahme- und Umtauschorders abzulehnen. Die Investmentaktiengesellschaft wird gegebenenfalls die notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um die anderen Aktionäre des Teilgesellschaftsvermögens zu schützen.
Der Vorstand darf das Gesellschaftskapital der Investmentaktiengesellschaft durch die Ausgabe neuer
Unternehmens- und/oder Anlageaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals bis zur Grenze
des Höchstkapitals von € 10.000.300.000,– erhöhen.
Die Unternehmens- und Anlageaktien der Investmentaktiengesellschaft können verschiedene Rechte
gewähren. Insbesondere können die Aktien Rechte an verschiedenen Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Darüber hinaus können die Aktien verschiedene Rechte insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale gewähren.
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden, Sacheinlagen sind
unzulässig, soweit es sich nicht um den Fall einer zulässigen Verschmelzung handelt.
Hinsichtlich der Ausgabe der Aktien setzt die Investmentaktiengesellschaft einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt
werden. Er kann jederzeit geändert werden. Der Orderannahmeschluss kann von der Investmentaktiengesellschaft jederzeit geändert werden. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die
bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem
dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei
der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu
dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei
der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden.
Sofern nicht im Besonderen Teil dieses Prospekts abweichend geregelt, erfolgt die Belastung des Gegenwerts zwei Bankarbeitstage nach Ausgabe der Aktien.
Rücknahme von Aktien
Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, die Aktien zum jeweils geltenden Rücknahmepreis,
der dem Aktienwert zum Rücknahmetermin abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags entspricht, für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens zurückzunehmen.
Die Aktionäre können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme von Aktien verlangen. Rücknahmeorder ist bei der Verwahrstelle oder der Verwaltungsgesellschaft zu stellen.
Hinsichtlich der Rücknahme von Aktien setzt die Investmentaktiengesellschaft einen täglichen Orderannahmeschluss fest. Der Orderannahmeschluss für das Teilgesellschaftsvermögen kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Liegt der Verwaltungsgesellschaft oder
der Verwahrstelle bis zum Orderannahmeschluss eine unwiderrufliche Rücknahmeorder vor, so erfolgt die Aktienrücknahme an dem Börsentag, an dem der nächste Rücknahmepreis ermittelt wird, zu
dem für diesen Tag festgestellten Rücknahmepreis. Liegt die unwiderrufliche Rücknahmeorder nach
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dem vorgenannten Orderannahmeschluss bei der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle
vor, so erfolgt die Rücknahme der Aktien an dem den im vorherigen Satz genannten Börsentag nachfolgenden Börsentag, an dem ein Rücknahmepreis ermittelt wird, zu dem für diesen Tag festgestellten Rücknahmepreis. Die Abrechnung erfolgt zwei Bankgeschäftstage nach Rücknahme der Aktien.
Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Abwicklung zwischen der depotführenden Stelle und der Verwahrstelle. Bei der Rücknahme von Aktien muss die Verbuchung oder Überweisung von der depotführenden Stelle auf das gewünschte Empfängerkonto noch zusätzlich erfolgen und kann zu Verzögerungen führen. Aus diesem Grunde sollten Aktionäre bei festen Zahlungszielen eine etwaige Verzögerung berücksichtigen.
Aussetzung der Aktienrücknahme
Die Verpflichtung zur Rücknahme der Aktien besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von € 1.250.000,– nicht unterschreitet.
Die Investmentaktiengesellschaft kann die Rücknahme der Aktien zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn
eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens
gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung
der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden
Rückzahlungspflichten nicht aus liquiden Mitteln des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens, an
dem die zurückzunehmenden Aktien Rechte gewähren, befriedigt werden können. In diesem Fall ist
die Investmentaktiengesellschaft zur Rücknahme der Aktien erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Aktionäre, entsprechende Vermögensgegenstände
veräußert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Aktien ausgegeben werden, die Rechte an dem betreffenden Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Die Investmentaktiengesellschaft hat der BaFin und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in
denen sie Aktien vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Investmentaktiengesellschaft unterrichtet die Aktionäre durch eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder auf der Internetseite www.universal-investment.de über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Aktien. Außerdem werden die Aktionäre unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Investmentaktiengesellschaft oder, soweit die Aktien nicht von der Gesellschaft
verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Aktionäre unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Investmentaktiengesellschaft auf dauerhaftem Datenträger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Aktionäre auf Rücknahme ihrer Aktien erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Geltendmachung, am gleichen Tag geltend gemachte Ansprüche anteilig, zu erfüllen.
Liquiditätsmanagement
Die Gesellschaft hat für das Teilgesellschaftsvermögen schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des Teilgesellschaftsvermögens zu überwachen und
zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Teilgesellschaftsvermögens mit den
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zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Teilgesellschaftsvermögens deckt. Die Grundsätze und Verfahren umfassen:
–– Die Investmentaktiengesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Teilgesellschaftsvermögens oder der Vermögensgegenstände ergeben können. Sie nimmt dabei eine Einschätzung der Liquidität der im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände in Relation zum Wert des Teilgesellschaftsvermögens vor und legt hierfür eine Liquiditätsquote fest. Die
Beurteilung der Liquidität beinhaltet beispielsweise eine Analyse des Handelsvolumens, der Komplexität des Vermögensgegenstandes, die Anzahl der Handelstage, die zur Veräußerung des jeweiligen
Vermögensgegenstandes benötigt werden, ohne Einfluss auf den Marktpreis zu nehmen. Die Investmentaktiengesellschaft überwacht hierbei auch die Anlagen in Zielfonds und deren Rücknahmegrundsätze und daraus resultierende etwaige Auswirkungen auf die Liquidität des Teilgesellschaftsvermögens.
–– Die Investmentaktiengesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich durch erhöhte Verlangen der Aktionäre auf Aktienrücknahme der Aktionäre ergeben können. Hierbei bildet sie sich Erwartungen über Nettomittelveränderungen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen über
die Aktionärsstruktur und Erfahrungswerten aus historischen Nettomittelveränderungen. Sie berücksichtigt die Auswirkungen von Großabrufrisiken und anderen Risiken (z.B. Reputationsrisiken).
–– Die Investmentaktiengesellschaft hat für das Teilgesellschaftsvermögen adäquate Limits für die Liquiditätsrisiken festgelegt. Sie überwacht die Einhaltung dieser Limits und hat Verfahren bei einer
Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits festgelegt.
–– Die von der Investmentaktiengesellschaft eingerichteten Verfahren gewährleisten eine Konsistenz
zwischen Liquiditätsquote, den Liquiditätsrisikolimits und den zu erwarteten Nettomittelveränderungen.
Die Investmentaktiengesellschaft überprüft diese Grundsätze regelmäßig und aktualisiert sie entsprechend.
Die Investmentaktiengesellschaft führt regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Stresstests durch, mit
denen sie die Liquiditätsrisiken des Teilgesellschaftsvermögens bewerten kann. Die Investmentaktiengesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls
dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durch. Hierbei werden Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fristen, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informationen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen. Die Stresstests simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Teilgesellschaftsvermögen sowie in Anzahl und Umfang atypische Verlangen auf Aktienrücknahmen. Sie decken Marktrisiken und deren Auswirkungen ab, einschließlich Nachschussforderungen, Anforderungen der Besicherung oder Kreditlinien. Sie tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Teilgesellschaftsvermögens in
einer der Art des Teilgesellschaftsvermögens angemessenen Häufigkeit durchgeführt.
Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der
Rücknahme sind in den Abschnitten „Aktien – Ausgabe und Rücknahme von Aktien – Ausgabe von
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Aktien“, „Aktien – Ausgabe von Aktien bzw. Rücknahme von Aktien“ sowie „Aktien – Aussetzung der
Aktienrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbundenen Risiken sind unter „Risikohinweise – Risiko
der Fondsanlage – Aussetzung der Aktienrücknahme“ sowie „Risiko der eingeschränkten Liquidität
des Teilgesellschaftsvermögens (Liquiditätsrisiko)“ erläutert.
Faire Behandlung der Anleger
Die Investmentaktiengesellschaft hat die Aktionäre fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Aktien die Interessen eines Aktionärs oder einer
Gruppe von Aktionären nicht über die Interessen eines anderen Aktionärs oder einer anderen Aktionärsgruppe stellen.
Zu den Verfahren, mit denen die Investmentaktiengesellschaft die faire Behandlung der Aktionäre sicherstellt, siehe Abschnitt „Aktien – Ausgabe von Aktien Rücknahme von Aktien“ sowie „Aktien –
Liquiditätsmanagement“.
Die Investmentaktiengesellschaft kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Aktionären die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütung vereinbaren. Dies kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.
Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten
Ausgabe- und Rücknahmepreis
Die Ausgabe und Rücknahme der Aktien durch die Investmentaktiengesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt zum Ausgabepreis (Aktienwert zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags) bzw.
Rücknahmepreis (Aktienwert abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags) ohne Berechnung zusätzlicher Kosten.
Werden Aktien über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Aktien anfallen.
Bei Vertrieb von Aktien über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet werden.
Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen lautenden Aktien ermittelt die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Investmentaktiengesellschaft börsentäglich den Wert der zu den jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen gehörenden
Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“).
Der anteilige Nettoinventarwert ergibt sich aus der Teilung des Nettoinventarwerts des jeweiligen
Teilgesellschaftsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an diesem Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Der anteilige Nettoinventarwert entspricht dem jeweiligen Wert der einzelnen Aktien, die auf das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen lauten („Aktienwert“). Werden gemäß
§ 18 der Satzung unterschiedliche Aktienklassen eingeführt, ist der Aktienwert sowie der Ausgabepreis und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im KAGB und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind (siehe
unter „Vermögensbewertung“).
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Der Ausgabepreis entspricht dem anteiligen Nettoinventarwert des Teilgesellschaftsvermögens, an
dem die Aktien Rechte gewähren, am Börsentag zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags gemäß
§ 12 der Satzung (siehe unter „Ausgabeaufschlag“).
Der Rücknahmepreis entspricht dem anteiligen Nettoinventarwert des Teilgesellschaftsvermögens, an
dem die Aktien Rechte gewähren, am Börsentag abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags gemäß § 12 der Satzung (siehe unter „Rücknahmeabschlag“).
Börsentage für die Aktien der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen sind alle Börsentage, die Bankarbeitstage in Frankfurt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen in Deutschland, die Börsentage sind,
sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von einer Ermittlung des Aktienwerts abgesehen
werden. Von einer Aktienpreisermittlung wird derzeit am 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai,
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 3. Oktober, 24. bis 26. Dezember und 31. Dezember abgesehen. In den Anlagebedingungen und dem Besonderen Teil dieses Prospekts können
darüber hinaus weitere Tage wie z.B. ausländische Feiertage als Börsentage ausgenommen werden.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe und Rücknahmepreises
Die Investmentaktiengesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig
unter denselben Voraussetzungen wie die Aktienrücknahme aussetzen. Diese sind unter „Aussetzung
der Aktienrücknahme“ näher erläutert.
Ausgabeaufschlag
Bei der Ausgabe von Aktien kann ein Aufschlag in Höhe von bis zu 5% des Aktienwerts festgesetzt
werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die jeweilige Höhe des Aufschlags festzulegen. Diese ist in den jeweiligen Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c)
der Satzung zu benennen und wird in dem Besonderen Teil dieses Prospekts aufgeführt.
Ein Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder
sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich beim Erwerb von Aktien mit Ausgabeaufschlag eine längere Anlagedauer. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für
den Vertrieb der Aktien dar. Die Investmentaktiengesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.
Rücknahmeabschlag
Bei der Rücknahme eigener Aktien kann ein Abschlag in Höhe von bis zu 5% des Aktienwerts festgesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die jeweilige Höhe des
Abschlags und dessen Verwendung festzulegen. Die Höhe und die Verwendung sind in den jeweiligen Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) der Satzung zu benennen und wird in dem
Besonderen Teil dieses Prospekts aufgeführt.
Ein Rücknahmeabschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder
sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich beim Erwerb von Aktien eine längere Anlagedauer.
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Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden regelmäßig in einer hinreichend verbreiteten Tages- und
Wirtschaftszeitung und/oder auf der Internetseite www.universal-investment.com und www.fpmag.de veröffentlicht.
Kosten
Verwaltungs- und sonstige Kosten
Die Investmentaktiengesellschaft hat die Universal-Investment-Gesellschaft mbH als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 112 Abs. 1 KAGB benannt und einen Verwaltungsvertrag mit dieser abgeschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt die allgemeine Verwaltung sowie die Anlage und
Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für diese
Tätigkeit von der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe des Verwaltungsvertrags eine marktübliche Vergütung („fixe Verwaltungsvergütung“). Die fixe Verwaltungsvergütung wird für jedes Teilgesellschaftsvermögen und jede Aktienklasse gesondert festgelegt. Sie wird monatlich auf der Basis des
am Ende eines jeden Kalendermonats vorhandenen Vermögens des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens berechnet. Außerdem kann für jedes Teilgesellschaftsvermögen und jede Aktienklasse eine
erfolgsabhängige Vergütung („erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung“) vereinbart werden.
Mit der Verwahrung des Gesellschaftsvermögens sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der
§§ 71 bis 79 KAGB hat die Investmentaktiengesellschaft die State Street Bank GmbH mit Sitz in München als Verwahrstelle im Sinne des § 68 KAGB beauftragt. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit
von der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe des Verwahrstellenvertrags eine marktübliche
Vergütung („Verwahrstellenvergütung“). Die Vergütung wird für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert festgelegt. Neben der Verwahrstellenvergütung werden der Verwahrstelle auch Kosten und
Auslagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen und die nicht bereits durch die Verwahrstellenvergütung abgegolten sind, in angemessener Höhe ersetzt.
Die Summe aus fixer Verwaltungsvergütung und Verwahrstellenvergütung darf pro Jahr 8% des Inventarwerts des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens nicht überschreiten.
Die Verwaltungsgesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln. Der Verwaltungsgesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Teilgesellschaftsvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte zu leistenden Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu. Von Brokern und Händlern gebotene geldwerte Vorteile, die die Verwaltungsgesellschaft im Interesse der Aktionäre nutzt, bleiben unberührt (siehe Abschnitt „Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“ und „Provisionsteilung“).
Weitere Details zu Verwaltungs- und sonstige Kosten sind im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospekts bzw. in den Anlagebedingungen dargestellt.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Neben der Vergütung zur Verwaltung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens wird eine Verwaltungsvergütung für die im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Anteile an Zielfonds berechnet. Die
laufenden Kosten für die im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Zielfondsanteile werden bei der
Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe Abschnitt „Kosten – Gesamtkostenquote“) berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zielfondsanteilen sind folgende Arten von Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, mittelbar oder unmittelbar vom Aktionär des
jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens zu tragen:
– die Verwaltungsvergütung/Kostenpauschale des Zielfonds;
– die erfolgsbezogenen Vergütungen des Zielfonds;
– die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge des Zielfonds;
– Aufwendungserstattungen des Zielfonds;
– sonstige Kosten.
Regelungen zum Umgang mit der Belastung der Verwaltungsvergütung bzw. Kostenpauschale des
Zielfonds beim Erwerb von Anteilen an Sondervermögen, die direkt oder indirekt von der Investmentaktiengesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Investmentaktiengesellschaft durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche
mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „verbundene Sondervermögen“), sind dem Besonderen Teil dieses Verkaufsprospekts zu entnehmen.
Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem Teilgesellschaftsvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf
die Investmentaktiengesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Ferner wird im Jahres- und Halbjahresbericht die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer inoder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Investmentaktiengesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde. Gleiches
gilt in Bezug auf die Kostenpauschale, falls für ein Teilgesellschaftsvermögen und/oder das verbundene Sondervermögen eine Kostenpauschale berechnet wird.
Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente
Die Verwaltungsgesellschaft wird Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente
für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt
mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen zu marktüblichen Konditionen ab, die im Einklang
mit erstklassigen Ausführungsstandards stehen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlers berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft alle relevanten Faktoren, wie etwa die Bonität des Brokers oder
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Händlers und die Qualität der Marktinformationen, der Analysen sowie der zur Verfügung gestellten
Ausführungskapazitäten. Zusätzlich werden von der Verwaltungsgesellschaft Vereinbarungen abgeschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern angebotene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese im Einklang mit § 2 KAVerOV angenommenen geldwerten
Vorteile beinhalten von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellte Leistungen. Diese
Leistungen können zum Beispiel die folgenden sein: Spezielle Beratung hinsichtlich der Ratsamkeit
des Handels mit einer Anlage oder hinsichtlich deren Bewertung, Analysen und Beratungsleistungen,
wirtschaftliche und politische Analysen, Portfolioanalysen (einschließlich Bewertung und Performancemessung), Marktanalysen, Markt und Kursinformationssysteme, Informationsdienste, Computer-Hardware und -Software oder jegliche sonstigen Informationsmöglichkeiten, in dem Umfang, in
dem sie verwendet werden, um den Anlageentscheidungsprozess und die Erfüllung der von der Verwaltungsgesellschaft geschuldeten Leistungen bezüglich der Anlagen des Teilgesellschaftsvermögens
zu unterstützen. Dies bedeutet, dass Brokerleistungen unter Umständen nicht auf die allgemeine Analyse beschränkt sind, sondern auch spezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg umfassen können.
Die Vereinbarungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthalten, dass die Händler
und Broker umgehend oder später Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten gezahlten Provisionen an Dritte weiterleiten, die der Verwaltungsgesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Die Verwaltungsgesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vorteile (häufig auch als SoftDollars bezeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards ein. Insbesondere werden von der Verwaltungsgesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungen sie nach
vernünftigem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentscheidungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist,
dass die Verwaltungsgesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung
des betreffenden Marktes zum betreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und
Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden und dass keine unnötigen Geschäfte
abgeschlossen werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben.
Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen von solchen Vereinbarungen empfangen werden, dürfen
keine Reisen, Unterbringung, Unterhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistungen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter oder direkten
Geldzahlungen sein.
Provisionsteilung
Die Verwaltungsgesellschaft kann Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes „Kauf- und
Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“ mit ausgewählten Brokern abschließen, in
deren Rahmen der jeweilige Broker Teile der von ihm gemäß der betreffenden Vereinbarung erhaltenen Zahlung, die die Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen leistet, entweder direkt oder mit zeitlicher Verzögerung an Dritte weiterleitet, die Research- oder Analysedienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft erbringen oder auf Weisung der
Verwaltungsgesellschaft für eigene Research- und Analysedienstleistungen selbst behält. Diese Leistungen werden von der Verwaltungsgesellschaft zum Zweck der Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens genutzt (so genannte Provisionsteilungsvereinbarung). Zur Klarstellung gilt, dass die Verwaltungsgesellschaft diese Dienstleistungen entsprechend und ausschließlich im Einklang mit den im
Abschnitt „Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“ dargelegten Bedin-
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
gungen nutzt. Die Verwaltungsgesellschaft bietet ihren Anleger an, nähere Einzelheiten offen zu legen.
Gesamtkostenquote
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Teilgesellschaftsvermögens angefallenen
Verwaltungskosten offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen
(„Gesamtkostenquote“, „Total Expense Ratio – TER“). Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen
aus der Vergütung für die Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Teilgesellschaftsvermögen zusätzlich belastet werden können (siehe im Abschnitt „Kosten – Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen“ sowie im
Abschnitt „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts). Sofern das
Teilgesellschaftsvermögen einen erheblichen Anteil seines Vermögens in andere offene Investmentvermögen anlegt, wird darüber hinaus die Gesamtkostenquote dieser Zielfonds berücksichtigt.
Die Gesamtkostenquote beinhaltet keine Nebenkosten und Kosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen (Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote wird
in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.
Vergütungspolitik
Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen
Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat
die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungssystematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.
Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsausschuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben
überprüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten
für die Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen
Vergütung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.
Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen
haben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der
Gesellschaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter
http://www.universal-investment.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Beschreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeitergruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
Ertragsausgleichsverfahren
Das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen erzielt Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen. Hinzu kommen Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften. Weitere Erträge können aus
der Veräußerung von für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehaltenen Vermögensgegenständen resultieren.
Die Investmentaktiengesellschaft wendet für die Teilgesellschaftsvermögen ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Aktienerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von
Aktien als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund
von Aktienausgaben oder -rückgaben verursacht werden. Jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel
würde andernfalls den Anteil der Erträge am Nettoinventarwert des Teilgesellschaftsvermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren.
Im Falle eines ausschüttenden Sondervermögens führt das Ertragsausgleichsverfahren im Ergebnis dazu, dass der Ausschüttungsbetrag je Aktie nicht durch die unvorhersehbare Entwicklung des Teilgesellschaftsvermögens bzw. des Aktienumlaufs beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass
Anleger, die beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungstermin Aktien erwerben, den auf Erträge entfallenden Teil des Ausgabepreises in Form einer Ausschüttung zurückerhalten, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat.
Im Falle eines thesaurierenden Sondervermögens führt das Ertragsausgleichverfahren im Ergebnis dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag je Aktie nicht durch die Anzahl der umlaufenden
Aktien beeinflusst wird.
Geschäftsjahr und Ausschüttungen
Das Geschäftsjahr der Investmentaktiengesellschaft und aller ihrer Teilgesellschaftsvermögen endet
am 31. März. Es besteht kein Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns.
Die Einzelheiten zu etwaigen Ausschüttungen der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen sind im Besonderen Teil dieses Prospekts ausgeführt.
Auflösung der Investmentaktiengesellschaft und Auflösung und Verschmelzung eines Teilgesellschaftsvermögens
Auflösung der Investmentaktiengesellschaft
Im Hinblick auf die Auflösung der Investmentaktiengesellschaft kommen die allgemeinen Vorschriften
des Aktiengesetzes zur Anwendung. Dies bedeutet im Einzelnen: Die Investmentaktiengesellschaft
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
kann unter anderem durch einen Beschluss der Hauptversammlung (der eine 3/4 Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Gesellschaftskapitals erfordert), durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Investmentaktiengesellschaft oder durch den Beschluss, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgelöst werden. Nach der Auflösung der Investmentaktiengesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht
über das Vermögen der Investmentaktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Wird die Investmentaktiengesellschaft aufgelöst, wird die Auflösung in das Handelsregister eingetragen. Die Abwicklung wird von den Vorstandmitgliedern als Abwickler durchgeführt. Die Ausgabe und
Rücknahme von Aktien wird eingestellt. Die Abwickler werden die Gläubiger unter Hinweis auf die
Auflösung der Investmentaktiengesellschaft auffordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder auf der Internetseite www.universal-investment.de bekannt gemacht. Die Abwickler werden die laufenden Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld
umsetzen und die Gläubiger befriedigen. Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Investmentaktiengesellschaft wird an die Aktionäre verteilt. Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, werden die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Im Anschluss wird die Investmentaktiengesellschaft gelöscht.
Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen der in dem
Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft fort. Die Vermögenswerte des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens werden dementsprechend nach Befriedigung der Gläubiger des Teilgesellschaftsvermögens nur an die Aktionäre des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens verteilt.
Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens
Die Aktionäre eines Teilgesellschaftsvermögens sind nicht berechtigt, die Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens zu verlangen. Die Investmentaktiengesellschaft kann jedoch durch Beschluss des
Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle ein Teilgesellschaftsvermögen
auflösen. Dieser Auflösungsbeschluss wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Die Aktionäre des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens werden von der Investmentaktiengesellschaft über eine nach Satz 2 bekannt gemachte Kündigung unverzüglich mittels eines
dauerhaften Datenträgers im Sinne des § 167 KAGB unterrichtet. Darüber hinaus ist der Auflösungsbeschluss im nächsten Jahresabschluss oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Mit Wirksamwerden des
Auflösungsbeschlusses geht das Eigentum an den Vermögensgegenständen des Teilgesellschaftsvermögens auf die für das Teilgesellschaftsvermögen benannte Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle
veräußert die Vermögensgegenstände und kehrt den Erlös abzüglich der noch durch das Teilgesellschaftsvermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung entstandenen Kosten anteilig an
die Aktionäre aus. Die Höhe des Anspruchs der Aktionäre am Liquidationserlös richtet sich nach der
Höhe ihres Anteils am Teilgesellschaftsvermögen.
Die Verwahrstelle ist berechtigt, die bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht geltend gemachte Liquidationserlöse für Rechnung der berechtigten Aktionäre bei einer zuständigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. Verzichtet die Verwahrstelle bei der Hinterlegung auf das Recht die nicht
geltend gemachten Liquidationserlöse zurückzunehmen, so wird die Verwahrstelle hierdurch gemäß
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
§ 378 Bürgerliches Gesetzbuch von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Aktionären, die ihren Liquidationserlös nicht geltend gemacht haben, frei.
Die Investmentaktiengesellschaft erstellt auf den Tag, an dem der Auflösungsbeschluss wirksam wird,
einen Auflösungsbericht für das Teilgesellschaftsvermögen, der den Anforderungen an einen Jahresabschluss entspricht. Der Auflösungsbericht ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Während die Verwahrstelle das Teilgesellschaftsvermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf
den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Verschmelzung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens
Alle Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens können zum Geschäftsjahresende
(„Übertragungsstichtag“) auf ein anderes bestehendes, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründetes Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft übertragen werden.
Das Teilgesellschaftsvermögen darf auch mit einem Investmentvermögen verschmolzen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, das in Deutschland oder in einem anderen
EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde (im Folgenden „EU-OGAW“). Nach denselben Vorschriften kann
ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft oder ein inländisches Investmentvermögen oder ein EU-OGAW auf ein Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft verschmolzen werden. Mit Zustimmung der BaFin kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden.
Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag eines anderen
Teilgesellschaftsvermögens oder eines inländisches Investmentvermögens oder EU-OGAW alle Vermögensgegenstände desjenigen Teilgesellschaftsvermögens oder Investmentvermögens auf ein Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft übertragen werden. Schließlich besteht auch
die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines EU-OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf
das Teilgesellschaftsvermögen übertragen werden. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des
übernehmenden und des übertragenden Teilgesellschaftsvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des
aufnehmenden Teilgesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Aktionär erhält die
Anzahl von Aktien an dem neuen Teilgesellschaftsvermögen, die dem Wert seiner Aktien an dem
übertragenen Teilgesellschaftsvermögen entspricht. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen oder auf ein EU-OGAW
findet nur mit Genehmigung der BaFin statt.
Auslagerung
Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne Aufgaben auf andere Unternehmen übertragen.
Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:
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• Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)
• Interne Revision
Sofern die Verwaltungsgesellschaft das Portfoliomanagement ausgelagert hat, ist dies dem Besonderen Teil des Verkaufsprospekts zu entnehmen.
Umgang mit Interessenkonflikten
Bei der Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens können folgende Interessenskonflikte entstehen.
Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäftsleitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten
und

Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate,
Anlegern und Kunden der Gesellschaft
oder

Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander
oder

Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen
oder

Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.
Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus
der Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur
Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds
gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur
Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

„Frequent Trading“

Festlegung der Cut off-Zeit

IPO-Zuteilungen
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
Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

Aufgaben der Verwahrstelle

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen
im Fonds aufrechterhalten wollen

Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Teilgesellschaftsvermögens.
Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geldwerte Vorteile (Broker Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme)
entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.
Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Teilgesellschaftsvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.
Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermittlungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.
Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von
der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden,
kann die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen:

Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der
von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen,
schafft

Die vertraglich angebundenen Beratungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich überwacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwendungen

Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten
Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermögen zu verhindern

Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der
Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von
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der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse,
ohne dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zuteilungsgrundsatzes

Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahrstelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser
Umstand den Anlegern gegenüber offengelegt

Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch
Einzelanlagen von erheblichem Umfang

Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch
Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der
Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem
Ziel der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer
externen, neutralen Beratungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu
verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im
Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.
Wirtschaftsprüfer
Mit der Prüfung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen und des Jahresabschlusses ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG, THE SQUAIRE, Am Flughafen, D-60549 Frankfurt am Main,
beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Teilgesellschaftsvermögens. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Satzung sowie der Anlagebedingungen
beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüferin einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der
Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Teilgesellschaftsvermögens der BaFin auf Verlangen einzureichen. Die Jahresberichte und Halbjahresberichte der Teilgesellschaftsvermögen sind
bei der Investmentaktiengesellschaft erhältlich und werden im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite www.universal-investment.de und www.fpm-ag.de bekannt gemacht.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Zahlungen an die Aktionäre / Verbreitung der Berichte und sonstige
Informationen
Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Aktionäre die Ausschüttungen
erhalten und dass Aktien zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Aktionärsinformationen können auf dem im Abschnitt „Grundlagen“ angegebenen Wege bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der Verwahrstelle und bei der Gesellschaft erhältlich.
Dienstleister
Unternehmen, die von der Verwaltungsgesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind unter
Gliederungspunkt „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Verwaltungsgesellschaft folgende Dienstleister beauftragt:
–– KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, THE SQUAIRE, Am Flughafen, D-60549 Frankfurt am
Main, mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichts.
–– Rechtsanwaltskanzleien. Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient
sich die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Diaz Reus Rolff & Targ LLP und DRRT Limited, Motley Rice
LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertretung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche
Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.
Sofern ein Anlageberater eingesetzt wird, ist dies dem Besonderen Teil des Verkaufsprospekts zu entnehmen. Die Namen weiterer Dienstleister (z.B. weiterer eingesetzter Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien) teilt die Verwaltungsgesellschaft auf Nachfrage gerne mit.
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften
Die nachfolgende Kurzdarstellung der steuerlichen Vorschriften ist eine Zusammenfassung allgemeiner Natur und stellt keine konkrete Rechts- und Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird deshalb
empfohlen, sich über seinen Steuerberater hinsichtlich seiner persönlichen steuerlichen Behandlung
bei einer Anlage in diesem Fonds beraten zu lassen.
Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge dieses Fonds werden in den Jahresberichten veröffentlicht.
Die nachfolgenden allgemeinen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die
steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig1 sind. Dem ausländischen Anleger2 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Antei1
Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
len an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung
zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.
Der Fonds ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den SparerPauschbetrag von jährlich € 801,00 (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw.
€ 1.602,00 (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die
vom Fonds ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie
der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008
erworben wurden bzw. werden.3
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),
so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.
Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen
in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren
persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn
aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der
Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen
steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw.
der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile.
2
Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend
auch als Steuerausländer bezeichnet.
3
Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen
Genussrechten, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet
werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog.
„Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-RatingAnleihen, Floater und Reverse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von
Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und FremdkapitalGenussrechte und
f)
„cum“-erworbene Optionsanleihen.
Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g. Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene
des Fonds vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden.
Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung enthalten
sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s.u.).
Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge
Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Sie unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen
Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile € 801,00 bei Einzelveranlagung
bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur
Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend
„NV-Bescheinigung“).
Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrechtlich ausschüttenden Sondervermögens
in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter
Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die
Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
Für den Steuerabzug eines Sondervermögens, das seine Erträge nicht ausschüttet, stellt der Fonds
den depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern
(Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den
Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass ggf. auch Kirchensteuer abgeführt wird. Soweit der Fonds den depotführenden
Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.
Befinden sich die Anteile in einem inländischen Depot, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NVBescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds vorlegt, den den depotführenden Stellen zur
Verfügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben.
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt
wird, erhält der Anleger auf Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über
den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann
die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen.
Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine
einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von
25 % zzgl. des Solidaritätszuschlags vorgenommen.
Negative steuerliche Erträge
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des
Fonds, werden diese auf Ebene des Fonds steuerlich vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds
mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit
wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet bzw. die Ausschüttung für
das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fondsverrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht
möglich.
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Substanzauskehrungen
Substanzauskehrungen unterliegen nicht der Besteuerung. Substanzauskehrungen, die der Anleger
während seiner Besitzzeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Werden Anteile an dem Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Sofern die
Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann
durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden
werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust
mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr
positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.
Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn
im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der
Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von
Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer
Doppelbesteuerung kommt.
Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit
steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn).
Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.
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Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen
Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie
nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst4, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-RatingAnleihen, Floater und Reverse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von
Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und FremdkapitalGenussrechte und
f)
„cum“-erworbene Optionsanleihen.
Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen.
Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz5 (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zu
40 % (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.
Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung enthalten
sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s.u.).
Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüttete Termingeschäftsgewinne sowie
ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von
vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom
Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.
4
§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) bis f) InvStG.
5
5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig.
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Zinsen und zinsähnliche Erträge
Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig6. Dies gilt unabhängig
davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über
die Vornahme des Steuerabzugs.
In- und ausländische Dividenden
Vor dem 1. März 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und
ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche ImmobilienAktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei7. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach
dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende
Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60 % zu versteuern (Teileinkünfteverfahren).
Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden
Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von
bestimmten Körperschaften8 muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten
Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil einkommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von
ausländischen Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden nur dann steuerfrei sein,
wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. DBAs ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt.
6
Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.
7
5 % der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig.
8
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG.
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Negative steuerliche Erträge
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des
Fonds, werden diese steuerlich auf Ebene des Fonds vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds
mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit
wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer
erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet, bzw.
die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge
auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer
bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
Substanzauskehrungen
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die
Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüttung vermindert werden.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei9, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen
geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 % zu versteuern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn
(ab 1. März 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für
Körperschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während
der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach DBA steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn).
Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds.
9
5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Zusammenfassende Übersicht für übliche betriebliche Anlegergruppen
Thesaurierte Zinsen, Gewinne
oder ausge- dem
Verkauf
schüttete
schlechten
Kapitalforderungen
sonstige Erträge
aus Deutsche
von Dividenden
Ausländische Dividenden
und
Inländische
Anleger
Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer:
25%
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
Materielle Besteuerung:
Einkommensteuer
und
Gewerbesteuer;
die
Gewerbesteuer wird auf die
Einkommensteuer angerechnet;
ggf.
können
ausländische
Quellensteuern angerechnet oder
abgezogen werden
Regelbesteuerte
Körperschaften
(typischerweise
Industrieunternehmen;
Banken,
sofern
Anteile
nicht
im
Handelsbestand
gehalten werden;
Sachversicherer)
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
bei
ansonsten 25%
Lebensund
Krankenversicherungsunternehmen und
Pensionsfonds, bei
denen
die
Fondsanteile den
Kapitalanlagen
zuzurechnen sind
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
Materielle Besteuerung:
Gewerbesteuer auf 100% der Dividenden; Einkommensteuer
auf 60% der Dividenden, sofern es sich nicht um REITDividenden oder um Dividenden aus niedrig besteuerten
Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; die Gewerbesteuer
wird auf die Einkommensteuer angerechnet
Kapitalertragsteuer:
Banken, 25%
materielle
Besteuerung: materielle Besteuerung:
Körperschaftsteuer
und Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer; ggf. können Gewerbesteuer
ausländische
Quellensteuern
angerechnet oder abgezogen
werden
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
materielle
Besteuerung:
Körperschaftsteuer
und
Gewerbesteuer;
ausländische
Quellensteuer ist bis zum DBAHöchstsatz anrechenbar oder bei
der Ermittlung der Einkünfte
abziehbar
materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine
Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen
ist; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden
Banken, die die Kapitalertragsteuer:
Kapitalertragsteuer:
Fondsanteile
im Abstandnahme
25%
Handelsbestand
materielle Besteuerung:
halten
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können
ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen
werden
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
materielle
Besteuerung:
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ausländische Quellensteuer
ist
bis
zum
DBA-Höchstsatz
anrechenbar
oder
bei
der
Ermittlung der Einkünfte abziehbar
Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insb.
Kirchen, gemeinnützige Stiftungen)
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
Andere
steuerbefreite
Anleger
(insb.
Pensionskassen,
Sterbekassen und
Unterstützungskas
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
Kapitalertragsteuer:
15%
materielle Besteuerung:
Steuerfrei
materielle Besteuerung: materielle Besteuerung:
Steuerabzug
wirkt Steuerfrei
definitiv
materielle Besteuerung:
Steuerfrei
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
sen, sofern die im
Körperschaftsteuer
-gesetz geregelten
Voraussetzungen
erfüllt sind)
Thesaurierte Zinsen, Gewinne
oder ausge- dem
Verkauf
schüttete
schlechten
Kapitalforderungen
sonstige Erträge
Gewerbliche
Personengesellschaften
Kapitalertragsteuer:
25%
Vermögensverwaltende
Personengesellschaften
Kapitalertragsteuer:
25%
Ausländische
Anleger
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
aus Deutsche
von Dividenden
Ausländische Dividenden
und
Kapitalertragsteuer:
Abstandnahme
materielle Besteuerung:
Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es
grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für
Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft
einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln
zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei
Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den
Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
materielle Besteuerung:
Auf der Ebene der Personengesellschaft fällt keine Gewerbesteuer an. Die Einkünfte aus der
Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der
Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten
die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert.
Kapitalertragsteuer:
Kapitalertragsteuer:
25%; ggf. Ermäßigung Abstandnahme
auf
DBA-Höchstsatz
möglich durch einen
Antrag
auf
Quellensteuererstattung,
der
beim
Bundeszentralamt
für
Steuern zu stellen ist;
soweit
keine
Quellensteuererstattung
erreicht wird, wirkt der
Steuerabzug definitiv
materielle Besteuerung:
Der Anleger wird mit den deutschen Dividenden, den deutschen Mieterträgen und Erträgen aus
der Veräußerung deutscher Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist beschränkt steuerpflichtig.
Durch die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland kann er hinsichtlich der mit
Kapitalertragsteuern belasteten deutschen Mieten und Gewinnen aus der Veräußerung deutscher
Immobilien eine Erstattung erhalten (die Kapitelertragsteuer gilt als Vorauszahlung, der
Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt nur 15 %). Ansonsten richtet sich die materielle
Besteuerung nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Ausgeschüttete
Gewinne aus dem Verkauf guter Gewinne aus dem Verkauf
Kapitalforderungen und Termin- von Aktien
geschäftsgewinne
Inländische Anleger
Einzelunternehmer
Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
Materielle Besteuerung:
Materielle Besteuerung:
Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Einkommensteuer
auf
60%
der
Gewerbesteuer
wird
auf
die Veräußerungsgewinne, sofern es sich
Einkommensteuer angerechnet
nicht um Gewinne aus dem Verkauf
von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf
niedrig besteuerter Kapital-Investitionsgesellschaften
handelt;
gewerbesteuerfrei
Regelbesteuerte
Körperschaften
(typischerweise
Industrieunternehmen;
Banken, sofern Anteile nicht
im Handelsbestand gehalten
werden; Sachversicherer)
Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
Lebensund
Krankenversicherungsunternehmen
und Pensionsfonds, bei denen
die
Fondsanteile
den
Kapitalanlagen zuzurechnen
sind
Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer
und
Gewerbesteuer;
ggf.
können
ausländische Quellensteuern angerechnet
oder abgezogen werden
materielle
Besteuerung:
Steuerfrei, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien
oder aus dem Verkauf niedrig
besteuerter
KapitalInvestitionsgesellschaften handelt; für
Zwecke der Körperschaftsteuer gelten
5% der steuerfreien Gewinne als
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
materielle Besteuerung:
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für
Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist;
ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden
Banken, die die Fondsanteile Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
im Handelsbestand halten
materielle Besteuerung:
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern
angerechnet oder abgezogen werden
Steuerbefreite gemeinnützige, Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
mildtätige oder kirchliche
Anleger
(insb.
Kirchen, materielle Besteuerung:
Steuerfrei
gemeinnützige Stiftungen)
Andere steuerbefreite Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
(insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungs- materielle Besteuerung:
kassen,
sofern
die
im Steuerfrei
Körperschaftsteuergesetz
geregelten Voraussetzungen
erfüllt sind)
Gewerbliche
gesellschaften
Personen- Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
Vermögensverwaltende
Personengesellschaften
materielle Besteuerung:
Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit
kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der
Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die
Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die
Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten
würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern,
die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den
Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
Kapitalertragsteuer: 25%
materielle Besteuerung:
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Auf der Ebene der Personengesellschaft wird keine Gewerbesteuer erhoben. Die
Einkünfte
der
Personengesellschaft
unterliegen
der
Einkommenoder
Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei
dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in
den Fonds investiert.
Ausländische Anleger
Kapitalertragsteuer: Abstandnahme
materielle Besteuerung:
Die materielle Besteuerung richtet sich nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers.
Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können auf der Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abgezogen werden; in diesem Fall ist
keine Anrechnung auf der Ebene des Anlegers möglich. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
kann es erforderlich sein, dass Nichtveranlagungsbescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.
Steuerausländer
Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung10 zu beantragen. Zuständig ist das für die
depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den
ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der
Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung
der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) in Bonn.
Solidaritätszuschlag
Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.
Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird bei einer Thesaurierung der einbehaltene Solidaritätszuschlag
vergütet.
Kirchensteuer
Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-
10
§ 37 Abs. 2 AO.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als
Zuschlag zum Steuerabzug erhoben.
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd
berücksichtigt.
Ausländische Quellensteuer
Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Gesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Fonds wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ertragsausgleich
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermittelt werden, sind gesondert festzustellen.
Hierzu hat die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung11 der Finanzverwaltung,
werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist.
Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.
Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Fonds beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv
oder negativ sein.
Zwischengewinnbesteuerung
Zwischengewinne sind die im Ausgabe- oder Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte
oder aufgelaufene Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht Guten Kapitalforderungen,
die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht
steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der
vom Sondervermögen erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile
durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt
25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
11
§ 11 Abs. 3 InvStG.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger
einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleichsverfahren
durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen
der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits
beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind
jährlich 6 % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil
der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.
Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen
der Banken entnommen werden.
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches
Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten
Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das
Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens
auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung12, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden
Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum
Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.
Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung als Investmentfonds
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung für Investmentfonds im
Sinne des Investmentsteuergesetzes – nachfolgend „InvStG“-) gelten nur, wenn der Fonds unter die
Bestandsschutzregelung des InvStG13 fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen
Investmentgesetz erfüllen. Alternativ bzw. spätestens nach Ablauf der Bestandsschutzzeit muss der
Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG - dies sind die Grundsätze nach denen
der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden - erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden. Hat der
Fonds Anteile an anderen Investmentvermögen erworben14, so gelten die oben genannten Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und
12
§ 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.
13
§ 22 Abs. 2 InvStG.
14
§ 10 InvStG.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
(ii) die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommt.
Die Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen
und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit der Fonds Anteile
an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen
und der Zwischengewinn sowie 70 % der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr bezogen auf die
jeweiligen Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Fonds angesetzt15. Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom
9. Oktober 2014 in der Rs. 326/12 entschieden, dass diese Pauschalbesteuerung europarechtswidrig
ist. Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung sollte danach der Nachweis über die tatsächliche Höhe der Einkünfte durch den Anleger geführt werden können. Die Gesellschaft ist zudem
bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.
Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der
Fonds als Kapital-Investitionsgesellschaft16 zu behandeln. Hierdurch droht eine Besteuerung der Erträge auf der Fondsebene mit Körperschaftsteuer und ggf. auch Gewerbesteuer. Zudem werden die
Ausschüttungen von Kapital-Investitionsgesellschaften als steuerpflichtige Dividenden beim Anleger
behandelt.
EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung
Die Zinsinformationsverordnung („ZIV“), mit der die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen17 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz,
Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der
EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäischen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern
und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet.
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland von einem
ausländischen Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von der
ausländischen Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten einige
ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutschland anrechenbar sind.
15
§ 6 InvStG.
16
§ 19 InvStG.
17
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der EU bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ihr Depot oder Konto führen
und Zinserträge erwirtschaften. Insbesondere die Schweiz hat sich verpflichtet, von den Zinserträgen
eine Quellensteuer i.H.v. 35 % einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung anrechnen lassen kann.
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen,
indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber der ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen
die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden.
Nach der ZIV ist von der Gesellschaft für den Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope)
oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen:

Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Gesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen,
keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 %-Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.
Bei Überschreiten der 25 %-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im
Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten
sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.
Rechtliches und steuerliches Risiko
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall
einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass
der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen
hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Fonds investiert war.
Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich
vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er
an dem Fonds beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge
bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ
auswirkt.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen
Von der Gesellschaft werden noch folgende Publikums-Investmentvermögen verwaltet, die nicht Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind:18
Investmentvermögen nach der OGAW-Richtlinie
3.14 Tungsten Long Short Strategy
Absolute Return Multi Premium Fonds
ACATIS - GANÉ VALUE EVENT FONDS UI
ACATIS 5 STERNE-UNIVERSAL-FONDS
ACATIS AKTIEN EUROPA FONDS UI
ACATIS AKTIEN GLOBAL FONDS UI
Acatis Asia Pacific Plus Fonds UI
ACATIS Datini Valueflex Fonds
ACATIS Fair Value Bonds UI
ACATIS Global Value Total Return UI
ACATIS IfK Value Renten UI
ACATIS India Value Equities
ACEVO Global Healthcare Absolute Return UI
AF Value Invest UI
AG Ostalb Global Fonds
AHF Global Select
AHP Aristoteles Fonds UI
aiFive Global Fund
Aktien Opportunity UI
Aktien Südeuropa UI
ALL-IN-ONE
Alpamayo Credit Fund UI
Alpora Innovation Select
ANOBA Aktiv L/S
apo StrukturPortfolio Ausgewogen
apo VV Defensiv – Privat
apo VV Renten – Privat
ART CapaMi UI
ART Global Fixed Income UI
ASSETS Defensive Opportunities UI
ASSETS Special Opportunities UI
ATHENA UI
AvH Emerging Markets Fonds UI
Belvoir Global Allocation II Universal
Berenberg DyMACS Volatility Premium
Berenberg Emerging Markets Bond Selection
Berenberg Emerging Markets Equity Selection
Berenberg Euro Enhanced Liquidity
Berenberg Euro Financial Bond Selection
Berenberg Euro Government Bond Selection
Berenberg European Equity Selection
Berenberg Global Bond Selection
Berenberg Global Equity Selection
Berenberg Strategy Allocation
BERENBERG-1590-AKTIEN MITTELSTAND
BERENBERG-1590-FLEXIBLE ALLOKATION
BERENBERG-1590-SUBSTANZ-UNIVERSAL
Beta Opportunities UI
BfS EuroRenten-d 54
BfS Nachhaltigkeitsfonds Ertrag
18
Stand der Fondsliste: 10.08.2016
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BKC Aktienfonds
BKC Treuhand Portfolio
BKP Classic Fonds UI
BKP Dachfonds UI
BRW Vermögensarchitektur I UI
BRW Vermögensarchitektur II UI
BW-RENTA-INTERNATIONAL-UNIVERSAL-FONDS
BW-RENTA-UNIVERSAL-FONDS
CHOM CAPITAL Active Return Europe UI
COLLEGIUM Portfolio I
COLLEGIUM Portfolio II
CONCEPT Aurelia Global
Concord low eVaR Global
CONVERTIBLE GLOBAL DIVERSIFIED UI
CYD Diversified Commodities
CYD Diversified Commodities ex - AL
Degussa Aktien Universal-Fonds
DEGUSSA BANK-UNIVERSAL-RENTENFONDS
Degussa Renten Universal-Fonds
Deutsche Postbank Europafonds Aktien
Deutsche Postbank Europafonds Plus
Deutsche Postbank Europafonds Renten
Deutsche Postbank Global Player
Deutsche Postbank Protekt Plus
Deutsche Postbank VL Invest
DUI Wertefinder
Earth Exploration Fund UI
Earth Gold Fund UI
EB - Sustainable Corporate Bond Invest UI
EB - Sustainable European Bond Fund UI
EB - Sustainable European Equity Fund UI
Elite Plus UI
Estlander & Partners Trend Fund UI
Felspar Multi Asset UI
FIAG-UNIVERSAL-DACHFONDS
FIDUKA-UNIVERSAL-FONDS I
FINCA Active Duration
FIVV-MIC-Mandat-China
FIVV-MIC-Mandat-Offensiv
FIVV-MIC-Mandat-Rendite
FIVV-MIC-Mandat-Rohstoffe
FIVV-MIC-Mandat-Wachstum
FO Vermögensverwalterfonds
FVM-Stiftungsfonds
Galileo Multiple Opportunities UI
GAP Portfolio UI
GF Global UI
GLS Bank Aktienfonds
Goyer & Göppel Smart Select Universal
Goyer & Göppel Zins-Invest alpha Universal
GR Dynamik
GR Noah
GSP Aktiv Portfolio UI
H&A-UNIVERSAL-KURZINVEST
HannoverscheBasisInvest
HannoverscheMaxInvest
HannoverscheMediumInvest
HanseMerkur Strategie ausgewogen
HanseMerkur Strategie chancenreich
HanseMerkur Strategie sicherheitsbewusst
Hansen & Heinrich Universal Fonds
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HaRa-Invest UI
HMT Euro Aktien Solvency
HMT Global Antizyklik
HNC Advisors Diversified Multi-Asset-Class UI
HP&P Euro Select UI Fonds
HWG-FONDS
JRS-INTERNATIONAL-UNIVERSAL-FONDS
KHP Portfolio Defensiv
KJL Capital Absolute Return I UI
L&H Multi Strategie UI
LAM-EURO-CORPORATE HYBRIDE
LAM-EURO-CORPORATES-UNIVERSAL
LAM-EURO-RENTEN-UNIVERSAL
LAM-EURO-SMALL CAPS-UNIVERSAL
LAM-MULTI ASSET L/S
LAM-STIFTERFONDS-UNIVERSAL
Lampe Ausgewogen
Lampe Dynamik
Lampe Rendite Spezial
Lampe Solid
Lampe Strategie
Lampe Wachstum
LBBW Pro-Fund Credit I
Lebenswerte Zukunft Rentenfonds UI
Leonardo UI
Mandelbrot Market Neutral Germany
Mandelbrot Market Neutral US Technology
MARS 10 UI
MC 1 Universal
Mehrwertphasen Balance UI
MellowFund Bond Select
MellowFund Global Equity
Merck Finck Stiftungsfonds UI
Merck Finck Vario Aktien Renten UI
Merck Finck Vario Spezial UI
MFI Rendite Plus UI
morgen Aktien Global UI
Multi Asset Value Invest
NMX 30 Infrastructure Global UI
nordIX Basis UI
NordSelect
nova Steady HealthCare
Oberbanscheidt Global Flexibel UI
Oberbanscheidt Global Stockpicker
OVID Infrastructure HY Income UI
P & S Renditefonds
PARAGON UI
PERPRO-Universal AA2
Prisma Aktiv UI
Prisma Asianavigator UI
ProfitlichSchmidlin Fonds UI
PSM Growth UI
PSM Value Strategy UI
PTAM Global Allocation UI
quantumX Global UI
R + P UNIVERSAL-FONDS
RIV Aktieninvest Global
RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds
RP Vega
RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal
RR Analysis TopSelect Universal
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RSI International UI
RW Portfolio Strategie UI
S4A EU Pure Equity
S4A Pure Equity Germany
S4A US Long
Sarasin-FairInvest-Bond-Universal-Fonds
Sarasin-FairInvest-Universal-Fonds
Seabird-Invest
SEB Aktienfonds
SEB BKW
SEB EuroCompanies
SEB Europafonds
SEB Total Return Bond Fund
SEB Zinsglobal
sentix Fonds Aktien Deutschland
sentix Total Return -defensivSIGAVEST Vermögensverwaltungsfonds UI
SKALIS Evolution Defensive
SKALIS Evolution Flex
Solution Rendite Plus
Spiekermann & CO Strategie I
StarCapital Bondvalue UI
Stiftungsfonds Spiekermann & CO
Stoikos UI
Strategie H&H
SWuK Renten Flexibel UI
Sydbank Vermögensverwaltung Dynamisch
Sydbank Vermögensverwaltung Klassisch
TAM Fortune Rendite
Tiger German Opportunities UI
Tinzenhorn Fonds
Top 25 S
TRENDCONCEPT-UNIVERSAL-FONDS-AKTIEN-EUROPA
TREND-UNIVERSAL-FONDS-GLOBAL
TriStone UI
Tungsten PARITON UI
Tungsten SHY Synthetic High Yield UI
Tungsten VEGAMIND UI
Universal Floor Fund
Universal-Shareconcept-BC
V/A® Stiftungsfonds UI
Value Partnership
Vario Deutschland UI
VB Triple
Vermögensmandat Strategie Chance
Vermögensmandat Strategie Ertrag
Vermögensmandat Strategie Stabil
Vermögensmandat Strategie Wachstum
Vicenda Multi Asset Opp. Fund UCITS UI
Voba Pforzheim Premium A Fonds UI
VR Bank KT EuroProtect UI
Währungsfonds UI
WALSER Portfolio German Select DE
WAVE Total Return Fonds Dynamic
WAVE Total Return Fonds
Wells Fargo Renten International
WM AKTIEN GLOBAL UI-FONDS
WM AKTIEN GLOBAL US$ UI-FONDS
World Market Fund
WWK-Rent
Zukunftsportfolio Nachhaltigkeit
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Alternative Investmentfonds (AIF)

Gemischte Sondervermögen
AktivBalance
AktivBasis
AktivChance
AM Fortune Fund Defensive
AM Fortune Fund Offensive
AURETAS strategy balanced (D)
AURETAS strategy defensive (D)
AURETAS strategy growth (D)
BERENBERG-1590-STRATEGIE-UNIVERSAL
BERENBERG-1590-ERTRAG-UNIVERSAL
BERENBERG-1590-STIFTUNG
BERIAN-UNIVERSAL-FONDS
D&J Alpha UI
D&J Beta UI
Deutsche Postbank Best Invest Wachstum
EMW-UNIVERSAL-FONDS
FIDUKA Multi Asset Classic UI
FIDUKA Multi Asset Dynamic UI
FIMAX Vermögensverwaltungsfonds UI
Fondspicker Global UI
FP ERFOLGSSTRATEGIE DYNAMIK UI
FVM-Classic UI
HeLa UI
Kirchröder Vermögensbildungsfonds 1 UI
MasterFonds-VV Ausgewogen
MasterFonds-VV Ertrag
MasterFonds-VV Wachstum
NILUS-UNIVERSAL-FONDS
Pfau-StrategieDepot UI
R+P Rendite Plus UI
RBV – VV UI
Stiftungsfonds Westfalen
Thesi-Universal-Fonds
UI Alsterstrategie I
UNIKAT Premium Select Fonds
Varios Flex Fonds UI
Vermögensmanagement - Fonds Universal
Voba Pforzheim Premium R Fonds UI
ZinsPlus Fonds UI
ZSBalance
ZSDefensiv
ZSDynamic

Sonstige Sondervermögen
Aktivportfolio-UI
Conveo Capital-UI
Dynamic Opportunities-UI
EB - Sustainable Multi Asset Invest UI
Eventus-UI
Finiens Futura 1 UI
GRAMOS Multi Strategie UI
HaRa UI
Kapital Plus-UI
Optomoni-UI
PALI Global Select-U
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Pollux I-UI
pro aurum ValueFlex
smart-invest LINDOS AR
World Top Emerging Market Fund UI

Altersvorsorge-Sondervermögen
SEB GenerationPlus
Hinzu kommen zurzeit 465 Spezial-AIF.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Besonderer Teil
Teilgesellschaftsvermögen TOP 25 S, Besondere Anlagebedingungen
Bezeichnung, Zeitpunkt der Bildung und Dauer des Teilgesellschaftsvermögens
Das Teilgesellschaftsvermögen TOP 25 S („TOP 25 S“) wurde am 24. September 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Anlageziele
Das TOP 25 S strebt als Anlageziel einen absoluten Kapitalzuwachs an.
Anlagegrundsätze
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für Rechnung des TOP 25 S folgende Vermögensgegenstände erwerben:
a) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
b) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB,
c) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
d) Investmentanteile gemäß § 196 KAGB,
e) Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 KAGB und
f) Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB.
Anlagepolitik und Anlagegrenzen
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital erwirbt und veräußert für Rechnung des
TOP 25 S nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, der Satzung und diesen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände. Dabei beachtet sie neben den im Allgemeinen Teil dieses Prospekts dargelegten Anlagegrenzen für das TOP
25 S zusätzlich die folgenden Anlagegrenzen und -vorgaben:
Wertpapiere
Mindestens 51% des Werts des TOP 25 S werden in Aktien angelegt, wobei das tatsächliche Aktienexposure durch den Einsatz von Derivaten verändert werden kann. Zwei Drittel dieser Aktien müssen
von Emittenten mit Geschäftssitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz begeben worden sein.
Die Einzeltitelauswahl erfolgt auf Basis eines aktiven Selektionsprozesses. Es ist beabsichtigt, im
Durchschnitt Aktien von 25 verschiedenen Emittenten für Rechnung des TOP 25 S zu halten. Die bei
der Auswahl angewandten Selektionskriterien sind:
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
– Eine starke Wettbewerbs- und Marktstellung des Emittenten,
– günstige Bilanzrelationen des Emittenten,
– eine vergleichsweise überdurchschnittliche Qualität des Geschäftsmodells und Unternehmensmanagements des Emittenten mit einem Fokus auf eine langfristige positive Ertragsentwicklung,
– eine klare strategische und fokussierte Ausrichtung des Emittenten und
– eine aktionärsfreundliche Informationspolitik des Emittenten.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB
anzurechnen.
Geldmarktinstrumente
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für Rechnung des TOP 25 S bis zu
einem Drittel des Werts des TOP 25 S in Geldmarktinstrumente anlegen. Die in Pension genommenen
Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
Bankguthaben
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für Rechnung des TOP 25 S bis zu
einem Drittel des Werts des TOP 25 S in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB anlegen.
Investmentanteile
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für Rechnung des TOP 25 S bis zu
10% des Werts des TOP 25 S in Investmentanteile nach Maßgabe des § 196 KAGB anlegen. Die in
Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3
KAGB anzurechnen.
Derivate
Zusätzlich zu der Anlage in Aktien wird eine Portfolio-Optimierungs-Strategie verfolgt, bei der durch
den Erwerb von Derivaten für Rechnung des TOP 25 S Long- und Short-Strategien umgesetzt werden.
Hierbei kann für das TOP 25 S durch den Abschluss von Short- bzw. Long-Positionen zusätzliches Aktienmarkt-Exposure aufgebaut werden. Diese Positionen können insbesondere mittels Equity Swaps,
Index-Futures, Index-Options, Index-Swaps, Single-Stockmarket-Futures, Single Stockmarket-Options
und Forwards, die zu marktüblichen Bedingungen gehandelt werden, aufgebaut werden. Derivate,
die einer Short-Position entsprechen, müssen zu jedem Zeitpunkt eine vollständige Deckung aufweisen. Diese Deckung muss bei Derivaten, die eine physische Lieferung des Basiswerts vorsehen, aus
dem zugehörigen Basiswert bestehen. Bei Derivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss die Deckung in Form von Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten bestehen.
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Die Portfolio-Optimierungs-Strategie kann zu einer marktgegenläufigen Positionierung, zu einer neutralen Positionierung (Absicherung) und zu einer marktverstärkenden Positionierung des gesamten
Vermögens des TOP 25 S führen.
Durch den Einsatz von Derivaten darf der dem TOP 25 S zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für
das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko
des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen
Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung (DerivateV) übersteigen.
Für das Teilgesellschaftsvermögen wird als Methode für die Marktrisikobegrenzung der relative Value
at Risk (VaR)-Ansatz verwendet.
Zur Bestimmung des Marktrisikopotenzials wird als Vergleichsvermögen der Deutsche Aktienindex
DAX® herangezogen. Das Vergleichsvermögen dient nicht als Orientierung für die Einzeltitelauswahl.
Die genaue Zusammensetzung des Vergleichsvermögens kann auf Nachfrage bei der Verwaltungsgesellschaft angefordert werden.
Um gezielt die Ertragschancen zu verbessern, nimmt das TOP 25 S durch den Einsatz von Derivaten
auch hohe Wertschwankungen in Kauf.
Wertentwicklung
TOP 25 S vs. Vergleichsindex Wertentwicklung im Überblick
Die historische Wertentwicklung des TOP 25 S bzw. der einzelnen Aktienklassen ermöglicht keine
Prognose für die zukünftige Wertentwicklung.
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Spezielle Risikohinweise
Erhöhte Volatilität
Auf Grund seiner Zusammensetzung weist das TOP 25 S eine deutlich erhöhte Volatilität auf, d.h. die
Aktienpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und
nach unten unterworfen sein. Das TOP 25 S eignet sich daher nur für den erfahrenen Aktionär, der
mit den Chancen und Risiken volatiler Anlagen vertraut und zudem in der Lage ist, vorübergehend
hohe Verluste hinzunehmen.
Erläuterung des Risikoprofils
Die Wertentwicklung des TOP 25 S wird insbesondere Faktoren beeinflusst, aus denen sich Chancen
und Risiken ergeben:
– Entwicklung auf den Aktienmärkten,
– Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten,
– Konzentrationsrisiko: Das TOP 25 S konzentriert seine Anlagen auf die drei Länder Deutschland,
Österreich und die Schweiz. Hierdurch ist die Wertentwicklung des TOP 25 S besonders von der Wirtschaftslage und Börsenentwicklung in diesen drei Ländern abhängig.
Profil des typischen Aktionärs
Das Teilgesellschaftsvermögen ist für den risikoorientierten Aktionär konzipiert, der ertragsstarke Anlageformen sucht, um gezielt Ertragschancen zu verbessern und hierzu unvermeidbare auch vorübergehend hohe Wertschwankungen spekulativer Anlagen in Kauf nimmt. Hohe Risiken aus Kursschwankungen sowie hohe Bonitätsrisiken machen zeitweise Kursverluste wahrscheinlich, ferner
steht der hohen Ertragserwartung und Risikobereitschaft die Möglichkeit von hohen Verlusten des
eingesetzten Kapitals gegenüber.
Orderannahmeschluss
Der Orderannahmeschluss für Kauf- und Rücknahmeorder von Aktien ist börsentäglich um 13.30 Uhr
Mitteleuropäischer Zeit bei der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle. Daneben fungieren
die Deutsche Bank AG und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Deutschland als
Nebenzahlstellen; in dieser Funktion nehmen auch diese bis zum Orderannahmeschluss Kauf- und
Rücknahmeorder an.19
Kosten und Vergütung
1. Die fixe Verwaltungsvergütung für das TOP 25 S beträgt 1,75% per anno auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwerts des Teilgesellschaftsvermögens.
19
Entgegen dieser Angaben fungieren ab dem 1. April 2014 die Deutsche Bank AG sowie die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG nicht mehr als Nebenzahlstellen. Daher nehmen diese
ab diesem Zeitpunkt auch keine Kauf- und Rücknahmeorder mehr an.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Die Verwaltungsgesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln. Der Verwaltungsgesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Teilgesellschaftsvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte zu leistenden Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu.
Beim Erwerb von Aktien anderer Teilgesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sowie beim Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die direkt oder indirekt
von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Verwaltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte
verbunden ist („verbundene Investmentvermögen“), darf dem TOP 25 S im Umfang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,25% p.a. belastet werden. Erwirbt die
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital für Rechnung des TOP 25 S Anteile an verbundenen Investmentvermögen, die eine geringere Kostenpauschale oder Verwaltungsgebühr als die
des TOP 25 S aufweisen, so darf die Verwaltungsgesellschaft dem TOP 25 S anstelle der reduzierten
Verwaltungsgebühr für die erworbenen Anteile die Differenz zwischen der Verwaltungsgebühr des
TOP 25 S und der Kostenpauschale oder Verwaltungsgebühr des verbundenen Investmentvermögens
belasten.
2. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Teilgesellschaftsvermögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten.
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Verwaltung
des Teilgesellschaftsvermögens je ausgegebene Aktie eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, sofern der Wert der Aktien des TOP 25 S am Ende einer Abrechnungsperiode den Wert der Aktien des
TOP 25 S am Anfang der Abrechnungsperiode um 4% übersteigt (absolut positive Entwicklung des
Werts der Aktien des TOP 25 S). Bis zu einer absolut positiven Entwicklung von 4% des Wertes der
Aktien des TOP 25 S in einer Abrechnungsperiode fällt keine erfolgsabhängige Vergütung an; ab 4%
beträgt die erfolgsabhängige Vergütung bis zu 15% (Höchstbetrag) des gesamten Betrages, um den
der Wert der Aktien des TOP 25 S am Ende einer Abrechnungsperiode den Wert der Aktien des TOP
25 S am Anfang der Abrechnungsperiode übersteigt. Insgesamt beträgt eine erfolgsabhängige Vergütung jedoch höchstens bis 4% des Durchschnittswerts der Aktien des TOP 25 S in der Abrechnungsperiode (Cap). Im Falle von kürzeren Abrechnungsperioden wird der in Satz 1 definierte Schwellenwert entsprechend zeitanteilig berücksichtigt.
b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. April und endet am
31. März eines Kalenderjahres. Die Abrechnungsperiode, die am 1. April 2013 begann, endet aufgrund der zum 30. Juni 2013 aufsichtsrechtlich erforderlichen Anpassung der Vertragsbedingungen
am 30. Juni 2013. Die darauffolgende Abrechnungsperiode beginnt entsprechend am 1. Juli 2013
und endet am 31. März 2015. Die folgenden Abrechnungsperioden entsprechen wieder dem regelmäßigen in Satz 1 dieses Absatzes definierten Turnus. Die Abrechnungsperiode kann sich z.B. im Falle
von Verschmelzungen, Rumpfgeschäftsjahren oder der Schließung des Teilgesellschaftsvermögens
verkürzen.
c) Berechnung der Wertentwicklung: Die erfolgsabhängige Vergütung wird täglich berechnet und
jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Die erfolgsabhängige Vergütung wird an-
Seite 89
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
hand der Entwicklung des Wertes der Aktien des TOP 25 S (vgl. „Ausgabe- und Rücknahmepreise“
auf S. 12 des Allgemeinen Teils20), die nach der BVI-Methode (siehe dazu www.bvi.de) berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode (unter Berücksichtigung des zusätzlichen Schwellenwerts und des
Caps) ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis des täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Teilgesellschaftsvermögen zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High water mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
d) Aufholung / „High water mark“-Regelung: Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen
werden, wenn der Wert der Aktien des TOP 25 S am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand
des Wertes der Aktien des TOP 25 S (High water mark), der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Kostenregelung (1. Juli 2013) findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der
zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Kostenregelung
findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes
am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeiten aus dem Vermögen des TOP 25 S eine Verwahrstellenvergütung. Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und die Verwahrstelle legen die konkrete Höhe der Vergütung im Verwahrstellenvertrag fest. Die Höhe der gezahlten Vergütung ist für das jeweilige Geschäftsjahr aus dem Jahresabschluss des TOP 25 S ersichtlich. Neben der
Verwahrstellenvergütung werden der Verwahrstelle auch Kosten und Auslagen, die ihr im Rahmen
ihrer Tätigkeit entstehen und die nicht bereits durch die Verwahrstellenvergütung abgegolten sind, in
angemessener Höhe ersetzt.
4. Die vorstehend festgelegten Vergütungen, ausgenommen die erfolgsabhängige Vergütung aus
Absatz 2 an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte dürfen insgesamt jährlich 8%
des Nettoinventarwerts des Teilgesellschaftsvermögens nicht überschreiten.
5. Neben den vorstehend beschriebenen Vergütungen gehen, vorbehaltlich des § 21 Abs. 3 der Satzung, die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Teilgesellschaftsvermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland,
b) Kosten, die im Zusammenhang mit der laufenden Kontoführung entstehen,
c) Kosten für die Erstellung sowie den Druck und Versand der für die Aktionäre bestimmten Jahresabschlüsse, Lage- und Halbjahresberichte sowie aller gesetzlicher Verkaufsunterlagen und sonstiger
Pflichtveröffentlichungen einschließlich deren Übersetzung in andere Sprachen, soweit dies erforderlich ist,
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahresabschlüsse, Lage- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ertragsverwendungen sowie des Auflösungsberichtes,
20
Abweichend von dieser Angabe befinden sich diese Angaben auf Seite 50 dieses Verkaufsprospektes
Seite 90
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
e) Kosten der Wirtschaftsprüfer, gesetzlich vorgeschriebener Repräsentanten und steuerlicher Vertreter,
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens sowie die Abwehr von gegen die Verwaltungsgesellschaft zu Lasten des des Teilgesellschaftsvermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Kosten für die Information der Aktionäre mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme
der Kosten für die Information der Aktionäre durch dauerhaften Datenträger bei
– Fondsverschmelzungen und
– bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Ermittlung des Aktienwerts
oder bei Anlagegrenzverletzungen,
i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Teilgesellschaftsvermögen erhoben werden,
j) Kosten der Rechts- und Steuerberatung,
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten,
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilgesellschaftsvermögens durch Dritte,
m) im Zusammenhang mit den an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Neben den in Absatz 4 aufgeführten Aufwendungen gehen zu Lasten des TOP 25 S zusätzlich die
Kosten der für die Aktionäre bestimmten Veröffentlichungen, die Kosten im Zusammenhang mit der
Nutzung von Indexnamen, insbesondere Lizenzgebühren und Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung von Dokumenten, die das TOP 25 S betreffen, einschließlich der Veröffentlichung der Satzung, Anmeldungen zur Registrierung, Prospekte oder schriftliche Erläuterungen
bei sämtlichen Registrierungsbehörden und Börsen (einschließlich örtlicher Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem TOP 25 S oder dem Anbieten der Aktien des TOP 25 S
vorgenommen werden müssen.
7. Erträge, welche sich aus der Nutzung von Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäften ergeben, sollen grundsätzlich – abzüglich direkter bzw. indirekter operationeller Kosten – dem Fondsvermögen
zufließen. Die Gesellschaft hat das Recht, für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung solcher Geschäfte eine Gebühr zu erheben. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierleihegeschäften (einschließlich von synthetischen Wertpapierleihegeschäften) und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale
Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit
Seite 91
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich
der an Dritte zu zahlenden Vergütungen (z.B. an die Verwahrstelle zu zahlende Transaktionskosten
sowie Kosten für die Nutzung von speziellen Informationssystemen zur Sicherstellung von „Best Execution“) trägt die Gesellschaft.
8. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Teilgesellschaftsvermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit diesen Handelsgeschäften für das Teilgesellschaftsvermögen im Einklang mit § 2 KAVerOV angenommene geldwerte
Vorteile von Brokern und Händlern zu behalten, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst
oder von Dritten erstellt worden sein.
9. Gemeinkosten und sonstige Aufwendungen, die nicht einem einzelnen Teilgesellschaftsvermögen
zugeordnet werden können, wie Personalkosten, Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, Kosten für Büroräume, Kosten für die Ausstattung der Büroräume, gehen anteilig zu
Lasten der im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestehenden Teilgesellschaftsvermögen. Der von dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen zu tragende Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis des Werts der zu
diesem Teilgesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zum Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
10. Im Jahresabschluss werden die zu Lasten der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen angefallenen
Verwaltungskosten (ohne Transaktionskosten) offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen
Teilgesellschaftsvermögensvolumens ausgewiesen („Total Expense Ratio“ – „TER“). Diese setzt sich
zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen
wie vorstehend beschrieben zusätzlich belastet werden können sowie weitere Nebenkosten. Ausgenommen sind Transaktionskosten. Ferner ist im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilgesellschaftsvermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Aktien berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Aktien, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
offen zu legen, die dem Teilgesellschaftsvermögen von der Verwaltungsgesellschaft selbst, von einer
anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Gesamtkostenquote
Die effektive Gesamtkostenquote (TER) wird jährlich berechnet und im Jahresabschluss veröffentlicht.
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Ausgabeaufschlag und Rückgabeabschlag
Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Aktienwerts. Es steht der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital frei, für das TOP 25 S einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
Aktienklassen
Alle für das TOP 25 S ausgegebenen Anlageaktien gewähren gleiche Rechte. Aktienklassen werden
für das TOP 25 S nicht gebildet.
Ausschüttungen
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital schüttet grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des TOP 25 S angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten
Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
an die Aktionäre aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können ebenfalls zur
Ausschüttung herangezogen werden.
Da der Ausschüttungsbetrag dem TOP 25 S entnommen wird, vermindert sich am Tag der Ausschüttung der Aktienwert um den ausgeschütteten Betrag je Aktie.
Soweit die Aktien an dem TOP 25 S in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Entsprechendes gilt für Depots, die bei
der Verwaltungsgesellschaft, sowie bei der Deutschen Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und
Geschäftskunden AG geführt werden. Soweit das Depot darüber hinaus bei anderen Banken oder
Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Ausgelagertes Portfoliomanagement
Die Verwaltungsgesellschaft hat das Portfoliomanagement für das TOP 25 S auf die FPM Frankfurt
Performance Management AG ausgelagert. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:
– Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Verwaltungsgesellschaft und den Aktionär tätig und
darf das Portfoliomanagement auch für andere Fonds und deren Anleger erbringen. Die Portfoliostrategien, die für diese oder andere Fonds verwendet werden, könnten mit den Transaktionen und Strategien kollidieren, die von dem Unternehmen bei der Verwaltung des TOP 25 S empfohlen werden,
und die Preise und die Verfügbarkeit der Aktien, Wertpapiere und Instrumente, in die der TOP 25 S
investiert, beeinträchtigen.
– Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch
Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Fonds für den TOP 25 S zu
erwerben.
Seite 93
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
– Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit
ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.
Beratungsfirmen
Die Verwaltungsgesellschaft hat derzeit keine Beratungsfirmen und Anlageberater beauftragt.
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte)21
Wenn der Kauf von Aktien aufgrund mündlicher Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, zustande kommt, so ist
der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei
Wochen schriftlich zu widerrufen, wobei Textform (z.B. E-Mail oder Computerfax) genügt. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt,
keine ständigen Geschäftsräume hat.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Verkäufer. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist zu
richten an:
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen, Mainzer Landstraße 178–
190, 60327 Frankfurt am Main bzw. [email protected]
Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH, Mainzer Landstraße 178–190, 60327
Frankfurt am Main bzw. [email protected], Fax: (69) 7 19 09 - 90 90.23
Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Käufer die Aktien im
Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat, oder dass er den Käufer zu den Verhandlungen, die
zum Verkauf der Aktien geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der
Gewerbeordnung aufgesucht hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b BGB, so ist
bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Aktien, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
dem Wert der bezahlten Aktien am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
21
Bzgl. des Rechts des Käufers zum Widerruf siehe auch Abschnitt „Recht des Käufers zum Widerruf“ am Ende dieses Verkaufsprospektes
22
Der Widerruf ist entgegen der obigen Angaben an die im Abschnitt „Recht des Käufers zum Widerruf“ am Ende dieses Verkaufsprospektes genannte Adresse der FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen zu richten
23
Der Widerruf ist entgegen der obigen Angaben an die im Abschnitt „Recht des Käufers zum Widerruf“ am Ende dieses Verkaufsprospektes genannte Adresse zu richten
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend für den Verkauf der Aktien durch den Aktionär.
Börsen und Märkte
Die Gesellschaft hat keine Kenntnis davon, dass die Aktien des Teilgesellschaftsvermögens an einer
Börse oder einem organisierten Markt gehandelt werden. Die Gesellschaft kann die Aktien des Teilgesellschaftsvermögens an einer Börse zur Notierung zulassen oder an organisierten Märkten handeln
lassen; derzeit macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Seite 95
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Liste der Unterverwahrer
Die Verwahrung aller ausländischen für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt durch die State Street Bank & Trust Company, Boston. Diese hat die folgenden Unterverwahrer
beauftragt:
Markt
Unterverwahrer
Zentralverwahrer
Albania
Raiffeisen Bank sh.a
Bank of Albania
Blv. "Bajram Curri" ETC – Kati 14
Tirana, Albania
Sheshi
'Avni
Tirana, Albania
Argentina
Citibank, N.A.
Bartolome Mitre 530
1036 Buenos Aires, Argentina
Caja de Valores S.A.
25 de Mayo 362 – C1002ABH
Buenos Aires, Argentina
Australia
The Hongkong and Shanghai
Banking Corporation Ltd.
HSBC Custody and Clearing
Level 13, 580 George St.
Sydney, NSW 2000, Australia
Austraclear Limited
Ground Floor
30 Grosvenor St
Sydney NSW 2000, Australia
Rustemi'
Nr.
24
Citigroup Pty. Limited
120 Collins St.
Melbourne, VIC 3000, Australia
Austria
Deutsche Bank AG
Fleischmarkt 1
A-1010 Vienna, Austria
Oesterreichische Kontrollbank AG
(Wertpapiersammelbank Division)
Otto-Wagner Platz 3
A-1090 Vienna, Austria
UniCredit Bank Austria AG
Custody Department / Dept. 8398-TZ
Julius Tandler Platz 3
A-1090 Vienna, Austria
Bahrain
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
1st Floor, Bldg. #2505
Road # 2832, Al Seef 428
Kingdom of Bahrain
Clearing, Settlement, Depository and
Registry System of the Bahrain Bourse
Hedaya Building No. 2
Government Avenue
Manama, Kingdom of Bahrain
Bangladesh
Standard Chartered Bank
Silver Tower, Level 7
52 South Gulshan Commercial Area
Gulshan 1, Dhaka 1212, Bangladesh
Central Depository Bangladesh
Limited
BSRS Bhaban (18th Floor)
12 Kawran Bazar
Dhaka 1215, Bangladesh
Bangladesh Bank
Motijheel, Dhaka-1000
Bangladesh
Belgium
Benin
Bermuda
Deutsche Bank AG, Netherlands
(operating through the Amsterdam
branch with support from its Brussels
branch)
De Entrees 99-197
National Bank of Belgium
1101 HE Amsterdam, Netherlands
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
HSBC Bank Bermuda Limited
6 Front Street
Hamilton, HM06, Bermuda
Euroclear Belgium
Boulevard du Roi Albert II, 1
1210 Brussels, Belgium
Boulevard de Berlaimont 14
B-1000 Brussels, Belgium
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Bermuda Securities Depository
3/F Washington Mall
Church Street
Hamilton, HMFX Bermuda
Seite 96
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Bosnia and
Herzegovina
(Federation of)
UniCredit Bank d.d.
Zelenih beretki 24
71 000 Sarajevo
Federation of Bosnia and Herzegovina
Registar
vrijednosnih
papira
Federaciji Bosne i Hercegovine, d.d.
Maršala Tita 62/II
71 Sarajevo
Federation of Bosnia and Herzegovina
Botswana
Standard Chartered Bank Botswana Ltd.
4th Floor, Standard Chartered House
Queens Road
The Mall
Gaborone, Botswana
Central Securities Depository
Company of Botswana Ltd.
Office Block 6
Plot 64511, Fairgrounds
Private Bag 00417
Gaborone, Botswana
u,
Bank of Botswana
17938, Khama Crescent
Gaborone, Botswana
Brazil
Citibank, N.A.
AV Paulista 1111
São Paulo, SP 01311-920 Brazil
Companhia
Brasileira
Liquidaçao e Custodia
Rua XV de Novembro, 275
São Paulo/SP - 01013-001, Brazil
de
Sistema Especial de Liquidação
e de Custódia
Departamento de Operações de
Mercado Aberto – BACEN Av.
Presidente Vargas
730, 4o andar CEP 271001
Rio de Janeiro, RJ Brazil
Central de Custódia e de
Liquidação Financeira de Titulos
Privados
Av. República do Chile
n° 230 - 11 andar
Rio de Janeiro – RJ – 20031-170 Brazil
Bulgaria
Burkina Faso
Citibank Europe plc, Bulgaria Branch
Serdika Offices, 10th floor
48 Sitnyakovo Blvd.
1505 Sofia, Bulgaria
Central Depository AD
4 Tri Ushi Street, 4th floor
Sofia, Bulgaria
UniCredit Bulbank AD
7 Sveta Nedelya Square
1000 Sofia, Bulgaria
Bulgarian National Bank
1, Alexander Battenberg Sq.
1000 Sofia, Bulgaria
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Canada
State Street Trust Company Canada
30 Adelaide Street East, Suite 800
Toronto, ON Canada M5C 3G6
The Canadian Depository
for Securities Limited
85 Richmond Street West
Toronto, Ontario M5H 2C9, Canada
Chile
Banco Itaú Chile
Enrique Foster Sur 20, Piso 5
Las Condes, Santiago de Chile
Depósito Central de Valores S.A.
Huérfanos N° 770, Piso 17
Santiago, Chile
People’s
Republic of
China
HSBC Bank (China) Company Limited,
33rd Floor, HSBC Building, Shanghai IFC
8 Century Avenue
Pudong, Shanghai, China (200120)
China
Securities
Depository
and
Clearing
Corporation
Limited, Shanghai Branch
3rd Floor, China Insurance Building
166
East
Lujiazui
Road
Shanghai 200120
People’s Republic of China
China Construction Bank Corporation
No.1 Naoshikou Street
Chang An Xing Rong Plaza
Beijing 100032-33, China
The Hongkong and Shanghai Banking
Corporation Limited
(Shanghai – Hong Kong Stock Connect only)
Level 30
HSBC Main Building
China Securities Depository
and Clearing Corporation
Limited, Shenzhen Branch
18th floor, CITIC Plaza
1093 Shennan Zhong Road
Shenzhen 518031
People’s Republic of China
Seite 97
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1 Queen's Road
Central, Hong Kong
Citibank N.A.
(Shanghai – Hong Kong Stock Connect only)
39th Floor Citibank Tower
Citibank Plaza,
3 Garden Road
Central, Hong Kong
China Central Depository and
Clearing Co., Ltd.
No.10, Finance Street
Xicheng District
Beijing 100033
People’s Republic of China
Standard Chartered Bank
(Hong Kong) Limited
(Shanghai – Hong Kong Stock Connect)
15th Floor Standard Chartered Tower
388 Kwun Tong Road
Kwun Tong, Hong Kong
Colombia
Cititrust Colombia S.A.
Sociedad Fiduciaria
Carrera 9A, No. 99-02
Bogotá DC, Colombia
Depósito Centralizado de Valores
de Colombia S.A.
Carrera 10 No. 72-33 Torre B Piso 4
Bogotá, Colombia
Depósito Central de Valores
Carrera 7 No. 14-78 Second Floor
Bogotá, Colombia
Costa Rica
Banco BCT S.A.
160 Calle Central
Edificio BCT
San José, Costa Rica
Central de Valores S.A.
Avenida 4 Calles 0 y 2
Edificio Banco Credito Agricola
de Cartago Sucursal
San José 1736-1000 Costa Rica
Croatia
Privredna banka Zagreb d.d.
Custody Department
Radnička cesta 50
10000 Zagreb, Croatia
Središnje klirinško depozitarno
društvo d.d.
Ksaver 200
10000 Zagreb, Croatia
Zagrebacka Banka d.d.
Savska 60
10000 Zagreb, Croatia
Cyprus
BNP Paribas Securities Services, S.C.A.
(operating through its Athens branch)
94 V. Sofias Avenue and
1 Kerasountos Str.
115 28 Athens, Greece
Central Depository and Central
Registry
Kambou Street, 2nd floor
Strovolos, PO Box 25427
1309 Nicosia, Cyprus
Czech
Republic
Československá obchodni banka, a.s.
Radlická 333/150
150 57 Prague 5, Czech Republic
Centrální depozitář cenných papírů, a.s.
Rybná 14
110 05 Prague 1, Czech Republic
UniCredit Bank Czech Republic
and Slovakia, a.s.
BB Centrum – FILADELFIE
Želetavská 1525/1
140 92 Praha 4 - Michle, Czech Republic
Česká národní banka
(Czech National Bank)
Na Prikope 19
110 00 Prague 1, Czech Republic
Skandinaviska Enskilda
Banken AB (publ)
Bernstorffsgade 50
1577 Copenhagen, Denmark
VP Securities A/S
Weidekampsgade 14
P. O. Box 4040
DK-2300 Copenhagen S, Denmark
Denmark
Nordea Bank AB (publ)
(operating through its subsidiary,
Nordea Bank Danmark A/S)
Strandgade 3
0900 Copenhagen C, Denmark
Ecuador
Banco de la Producción S.A.
PRODUBANCO
Av. Amazonas N35-211 y Japon
Quito, Ecuador
Depósito Centralizado de Valores
de Ecuador (DECEVALE)
9 de Octubre y Pichincha
Guayaquil, Ecuador
Egypt
HSBC Bank Egypt S.A.E.
(as delegate of The Hongkong and
Misr for Central Clearing,
Depository and Registry S.A.E.
Seite 98
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Shanghai Banking Corporation Limited)
6th Floor
306 Corniche El Nil
Maadi
Cairo, Egypt
4, Talaat harb Street
Cairo, Egypt
Estonia
AS SEB Pank
Tornimäe 2
15010 Tallinn, Estonia
AS Eesti Väärtpaberikeskus
Tartu mnt 2
10145 Tallinn, Estonia
Finland
Skandinaviska Enskilda
Banken AB (publ)
(operating through its Helsinki branch)
Securities Services
Box 630
SF-00101 Helsinki, Finland
Euroclear Finland
Etelaesplanadi 20
P.O. Box 1260
FIN-00101 Helsinki, Finland
Central Bank of Egypt
54 El Gomhoria Street
Cairo, Egypt
Nordea Bank AB (publ)
(operating through its subsidiary,
Nordea Bank Finland Plc.)
Satamaradankatu 5
00500 Helsinki, Finland
France
Deutsche Bank A.G.
(operating through its Paris branch)
Direct Securities Services
De Entrees 99-197
1101 HE Amsterdam, Netherlands
Euroclear France
66 Rue de la Victoire
F-75009 Paris France
Republic of
JSC Bank of Georgia
Georgian Central Securities Depository
Georgia
a
29 Gagarini Str.
Tbilisi 0160, Georgia
74a Chavchavadze Avenue
Tbilisi 0162, Georgia
National Bank of Georgia
3/5 Leonidze Street
Tbilisi 0105, Georgia
Germany
State Street Bank GmbH
Brienner Strasse 59
D-80333 München, Germany
Clearstream Banking AG, Frankfurt
Neue Boersenstrasse 1
D-60485 Frankfurt am Main Germany
Ghana
Standard Chartered Bank
Ghana Limited
P. O. Box 768
1st Floor
High Street Building
Accra, Ghana
Central Securities Depository (Ghana) Ltd.
Fourth Floor Cedi House
PMB CT 465
Cantonments, Accra, Ghana
Greece
BNP Paribas Securities Services, S.C.A.
94 V. Sofias Avenue and
1 Kerasountos Street
115 28 Athens, Greece
GSE Securities Depository
Company Ltd.
5th Floor, Cedi House, Libera Road
P.O. Box GP 1849,
Accra, Ghana
Hellenic Central Securities Depository
110 Athinon Ave.
104 42 Athens, Greece
Bank of Greece, System for
Monitoring Transactions in
Securities in Book-Entry Form
21E. Venizelou Avenue
102 50 Athens, Greece
Guinea-Bissau
Hong Kong
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Standard Chartered Bank
(Hong Kong) Ltd.
15th Floor Standard Chartered Tower
388 Kwun Tong Road
Kwun Tong, Hong Kong
Hong Kong Securities Clearing
Company Limited
12th floor, One International
Finance Center
1 Harbor View Street, Central
Seite 99
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Hong Kong
Central Moneymarkets Unit
55th floor Two International
Finance Center
8 Finance Street, Central
Hong Kong
Hungary
UniCredit Bank Hungary Zrt.
6th Floor
Szabadság tér 5-6
H-1054 Budapest, Hungary
KELER Központi Értéktár Zrt.
R70 Office Complex
Floors IV-V
Rákóczi út 70-72
1074 Budapest, Hungary
Citibank Europe plc
Magyarországi Fióktelepe
7 Szabadság tér, Bank Center
Budapest, H-1051 Hungary
Iceland
Landsbankinn hf.
Austurstræti 11
155 Reykjavik, Iceland
Verdbrefaskraning Íslands hf.
(Icelandic Securities Depository Limited)
Laugavegur 182
105 Reykjavik, Iceland
India
Deutsche Bank AG
Block B1, 4th Floor, Nirlon Knowledge Park
Off Western Express Highway
Goregaon (E)
Mumbai, India 400 063
National Securities Depository Ltd.
Trade World 4th floor
Kamala City, Senapati Bapat
Lower Parel Mumbai 400 013, India
The Hongkong and Shanghai
Banking Corporation Limited
11F, Building 3, NESCO – IT Park
NESCO Complex
Western Express Highway
Goregaon (East)
Mumbai 400 063, India
Indonesia
Deutsche Bank AG
Deutsche Bank Building, 4th floor.
Jl. Imam Bonjol, No. 80
Jakarta 10310, Indonesia
Marg
Reserve Bank of India
Central Office Building, 18th Floor
Shahid Bhagat Singh Road
Mumbai 400 001, India
Central Depository Services (India)
Limited
Phiroze Jeejeebhoy Towers
28 floor Dalal Street
Mumbai 400 023, India
Bank Indonesia
JL MH Thamrin 2
Jakarta 10110, Indonesia
PT Kustodian Sentral Efek
Indonesia
5th Floor, Jakarta Stock Exchange
Building Tower 1
Jln. Jenderal Sudirman Kav. 52-53
Jakarta 12190, Indonesia
Ireland
State Street Bank and Trust Company,
United Kingdom branch
525 Ferry Road
Edinburgh EH5 2AW, Scotland
Israel
Bank Hapoalim B.M.
50 Rothschild Boulevard
Tel Aviv, Israel 61000
Tel Aviv Stock Exchange
Clearing House Ltd.
54 Ahad Ha’am Street
65202 Tel Aviv, Israel
Italy
Deutsche Bank S.p.A.
Investor Services
Via Turati 27
20121 Milan, Italy
Monte Titoli S.p.A.
Piazza degli Affari 6
20123 Milan, Italy
Ivory Coast
Standard Chartered
Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Scotia Investments Jamaica Limited
7, Holborn Road
Kingston 10, Jamaica, W.I.
Jamaica Central Securities
Depository
40 Harbour Street
Jamaica
Seite 100
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Kingston, Jamaica, W.I.
Japan
Mizuho Bank, Ltd.
4-16-13, Tsukishima
Chou-ku
Tokyo 104-0052, Japan
The Hongkong and Shanghai
Banking Corporation Limited
HSBC Building
11-1 Nihonbashi 3-chome, Chuo-ku
Tokyo 1030027, Japan
Jordan
Japan Securities Depository
Center (JASDEC) Incorporated
5th Floor Daini Shoken Kaikan Bld.
2-1-1 Nihombashi Kayaba-Cho
Chuo-ku
Tokyo 103-0025 Japan
Bank of Japan – Financial Network System
2-1-1 Hongoku-cho
Nihombashi Chuo-ku
Tokyo 103-8660, Japan
Standard Chartered Bank
Shmeissani Branch
Al-Thaqafa Street, Building # 2
P.O. Box 926190
Amman 11110, Jordan
Securities Depository Center
PO Box 212465
Amman 11121, Jordan
Kazakhstan
JSC Citibank Kazakhstan
Park Palace, Building A
41, Kazybek Bi Street
Almaty 050010, Kazakhstan
Central Securities Depository
67, Aiteke bi Str.
Almaty 480091, Kazakhstan
Kenya
Standard Chartered Bank Kenya Limited
Custody Services
Standard Chartered @ Chiromo, Level 5
48 Westlands Road
P.O. Box 40984 – 00100 GPO
Nairobi, Kenya
Central Bank of Kenya
Haile Selassie Avenue
P.O. Box 60000
Nairobi, Kenya
Deutsche Bank AG
18th Fl., Young-Poong Building
41 Cheonggyecheon-ro,
Jongro-ku-, Seoul 03188, Korea
Korea
Securities
34-6 Yoido-Dong
Youngdeungpo-ku
150-948 Seoul, Korea
Republic
of Korea
Central Bank of Jordan
Al-Salt Street
P.O. Box (37)
Amman 11118, Jordan
Central Depository and Settlement
Corporation Limited
10th Floor Nation Centre, Kimathi St.
P.O. Box 3464
00100 GPO Nairobi, Kenya
Depository
The Hongkong and Shanghai Banking
Corporation Limited
HSBC Building #37
Chilpae-ro,
Jung-gu, Seoul 04511, Korea
Kuwait
HSBC Bank Middle East Limited
Kuwait City, Qibla Area
Hamad Al-Saqr Street
Kharafi Tower, G/1/2 Floors
P. O. Box 1683, Safat 13017, Kuwait
Kuwait Clearing Company
P.O Box 22077
Safat, 13081 Kuwait
Latvia
AS SEB banka
Unicentrs, Valdlauči
LV-1076 Kekavas pag., Rigas raj., Latvia
Latvijas Centràlais Depozitàrijs
(Latvian Central Depository)
Valnu 1
Riga LV 1050, Latvia
Lebanon
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation
Limited)
St. Georges Street, Minet El-Hosn
Beirut 1107 2080, Lebanon
Custodian and Clearing Center of
Financial Instruments for Lebanon
and the Middle East (Midclear)
S.A.L.
PO Box 11-7971
Beirut, Lebanon
Banque du Liban
PO Box 11-5544
Beirut, Lebanon
Lithuania
AB SEB bankas
Gedimino av. 12
LT 2600 Vilnius, Lithuania
Lietuvos Centrinis Vertybiniu
Popieriu Depozitoriumas
(Central Securities Depository
Seite 101
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of Lithuania)
Konstitucijos pr. 23
08105 Vilnius, Lithuania
Malawi
Standard Bank Limited
Kaomba Centre
Cnr. Victoria Avenue & Sir Glyn Jones Road
Blantyre, Malawi
None
Malaysia
Deutsche Bank (Malaysia) Berhad
Domestic Custody Services
Level 20, Menara IMC
8 Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur, Malaysia
Bursa Malaysia Depository Sdn.
Bhd.
5th Floor, Exchange Square
Bukit Kewangan
Kuala Lumpur 50200, Malaysia
Standard Chartered Bank
Malaysia Berhad
Menara Standard Chartered
30 Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur, Malaysia
Bank Negara Malaysia
Jalan Dato Onn
Kuala Lumpur 50480, Malaysia
Mali
Mauritius
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
The Hongkong and Shanghai
Banking Corporation Limited
5th Floor, HSBC Center
18 Cybercity
Ebene, Mauritius
Central Depository and Settlement
Co. Ltd.
4th Floor One Cathedral Square Bld.
16 Jules Koenig Street
Port Louis, Mauritius
Bank of Mauritius
Sir William Newton Street
P.O. Box 29
Port Louis, Mauritius
Mexico
Banco Nacional de México S.A.
3er piso, Torre Norte
Act. Roberto Medellín No. 800
Col. Santa Fe
Mexico, DF 01219
S.D. INDEVAL, S.A. de C.V.
Paseo de la Reforma 255 Floors 2-3
Cuauhtemoc Mexico, DF 06500
Morocco
Citibank Maghreb
Zénith Millénium Immeuble1
Sidi Maârouf – B.P. 40
Casablanca 20190, Morocco
Maroclear
18, route d’El Jadida
Préfecture de Hay Hassani
Casablanca, Morocco
Namibia
Standard Bank Namibia Limited
Standard Bank Center
Cnr. Werner List St. and Post St. Mall
2nd Floor
Windhoek, Namibia
Bank of Namibia
71 Robert Mugabe Avenue
Windhoek, Namibia
Netherlands
Deutsche Bank AG
De Entrees 99-197
1101 HE Amsterdam, Netherlands
Euroclear Nederland
Herengracht 436-438
1017 BZ Amsterdam, Netherlands
New Zealand
The Hongkong and Shanghai Banking
Corporation Ltd.
HSBC House
Level 7, 1 Queen St.
Auckland 1010, New Zealand
New Zealand Central Securities
Depository Limited
C/O Reserve Bank of New Zealand
2 The Terrace
P.O. Box 2498
Wellington, New Zealand
Niger
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Nigeria
Stanbic IBTC Bank Plc.
Plot 1712
Idejo St
Victoria Island,
Lagos 101007, Nigeria
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Central Securities Clearing System
Limited
2/4 Customs Street, Stock Exchange
House, (1st Floor) P.O. Box 2457
Marina, Lagos, Nigeria
Seite 102
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Central Bank of Nigeria
Plot 33, Abubakar Tafawa Balewa Way
Central Business District
Cadastral Zone
Abuja, Federal Capital Territory, Nigeria
Norway
Skandinaviska Enskilda
Banken AB (publ)
(operating through its Oslo branch)
P.O. Box 1843 Vika
Filipstad Brygge 1
N-0123 Oslo, Norway
Verdipapirsentralen
Biskop Gunnerus’ gate 14 A
NO-0185 Oslo, Norway
Nordea Bank AB (publ)
(operating through its subsidiary,
Nordea Bank Norge ASA)
Essendropsgate 7
0368 Oslo, Norway
Oman
HSBC Bank Oman S.A.O.G.
2nd Floor Al Khuwair
PO Box 1727 PC 111
Seeb, Oman
Muscat Clearing &
Depository Co. S.A.O.G.
P.O. Box 952
Ruwi, Oman
Pakistan
Deutsche Bank AG
Unicentre – Unitowers
I.I. Chundrigar Road
P.O. Box 4925
Karachi - 74000, Pakistan
Central Depository Company
of Pakistan Limited
8th Floor, Karachi Stock Exchange Bld.
Stock Exchange Road
Karachi-Sindh 7400, Pakistan
State Bank of Pakistan
Central Directorate
I.I. Chundrigar Road
Karachi 74000, Pakistan
Palestine
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
Jaffa Street, Ramallah
West Bank 2119, Palestine
Clearing, Depository and
Settlement system, a dept. of the
Palestine Exchange
Al Qasr Building, 3rd Floor
P.O. Box 128 Nablus, Palestine
Panama
Citibank, N.A.
Boulevard Punta Pacifica
Torre de las Americas
Apartado 0834-00555, Panama
Central Latinoamericana de Valores
Federico Boyd Avenue and 49th Street
Bolsa de Valores de Panamá Building
Lower Level
Panama City, Panama
Peru
Citibank del Perú, S.A.
Canaval y Moreyra 480
3rd Floor, San Isidro
Lima 27, Perú
CAVALI S.A. Institución de
Compensación y Liquidación
de Valores
Pasaje Acuña 106
Lima 1, Perú
Philippines
Deutsche Bank AG
Global Transaction Banking
Tower One, Ayala Triangle
1226 Makati City, Philippines
Philippine Depository & Trust
Corporation
Ground Floor
Makati Stock Exchange Building
6767 Ayala Avenue
Makati City 1200, Philippines
Registry of Scripless Securities
of the Bureau of Treasury (ROSS)
Bureau of Treasury
Palacio del Gobernador Building
Intramuros, Manila 1002, Philippines
Poland
Bank Handlowy w Warszawie S.A.
ul. Senatorska 16
00-293 Warsaw, Poland
Bank Polska Kasa Opieki S.A
31 Zwirki I Wigury Street
02-091 Warsaw, Poland
Krajowy Depozyt
Papierów Wartościowych S.A.
Aktyn Business Center
Chmielna 132/143
00-806 Warsaw, Poland
Rejestr Papierów Wartościowych
Swietokrzyska 11-21
Seite 103
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Warsaw 00950, Poland
Portugal
Deutsche Bank AG
(operating through its Amsterdam branch
with support from its Lisbon branch)
De Entrees 99-197
1101 HE Amsterdam, Netherlands
BNP Paribas Securities Services, S.C.A.
(operating through its Lisbon branch
with support from its Paris branch)
3
Paris, France Lt 1.19.01
INTERBOLSA – Sociedade
Gestora de Sistemas de
Liquidação e de Sistemas
Centralizados de Valores
Mobiliários, S.A.
Avenida de Boavista #3433
4100 – 138 Porto, Portugal
Rue
D’Antin
Puerto Rico
Citibank, N.A.
1 Citibank Drive, Lomas Verdes Avenue
San Juan, Puerto Rico 00926
see U.S. depositories
Qatar
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
2 Fl Ali Bin Ali Tower
Building no.: 150
Airport Road
Doha, Qatar
Central Clearing and Registration
(CCR), a department of the
Qatar
Exchange
Al Khaleej Insurance Company Bldg.
Grand Hamad Street
Doha, Qatar
Romania
Citibank Europe plc, Dublin –
Romania Branch
8, Iancu de Hunedoara Boulevard
712042, Bucharest 1, Romania
S.C. Depozitarul Central S.A.
34-36 Carol I Boulevard
Floors 3, 8 and 9
020922, Bucharest 2, Romania
National Bank of Romania
25 Lipscani Street
Bucharest 70421, Romania
Russia
AO Citibank
8-10 Gasheka Street, Building 1
125047 Moscow, Russia
National Settlement Depository
Building 8, 1/13 Sredny Kislovsky Pereulok
Moscow 125009, Russia
Saudi Arabia
HSBC Saudi Arabia Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
HSBC Head Office, North Olaya Road
P.O. Box 9084, Riyadh 11413
Saudi Arabia
Tadawul Central Securities
Depository
P O Box 60612
Riyadh 11555, Saudi Arabia
Senegal
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Saudi Arabian Monetary Agency
Al-Ma’ather Street
P.O. Box 2992
Riyadh 11169, Saudi Arabia
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Serbia
UniCredit Bank Serbia JSC
Omladinskih Brigada 88, Airport City
11000 Belgrade, Serbia
Centralni registar, depo i kliring
hartija od vrednosti
(Central Registrar, Depository,
and Clearinghouse)
Pop Lukina 7-9
11000 Belgrade, Serbia
Singapore
Citibank N.A.
3 Changi Business Park Crescent
#07-00, Singapore 486026
The Central Depository (Pte) Ltd.
4 Shenton Way
#02-01 SGX Centre 2
Singapore 068807
United Overseas Bank Ltd.
156 Cecil Street
FEB Building #08-03
Singapore 069544
Slovak
Republic
UniCredit Bank Czech Republic
and Slovakia, a.s.
Ŝancová 1/A
813 33 Bratislava, Slovak Republic
Monetary Authority of Singapore
Financial Sector Promotion
10 Shenton Way MAS Building
Singapore 079117
Centralny depozitar cenných
papierov SR, a.s.
ul. 29 augusta 1/A
814 80 Bratislava, Slovak Republic
Seite 104
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Slovenia
UniCredit Banka Slovenija d.d.
Šmartinska 140
SI-1000 Ljubljana, Slovenia
KDD – Centralna klirinsko
depotna druzba d.d.
Tivolska cesta 48
1000 Ljubljana, Slovenia
South Africa
FirstRand Bank Limited
Mezzanine Floor
3 First Place Bank City
Corner Simmonds and Jeppe Streets
Johannesburg 2001
Republic of South Africa
Strate
(Pty)
5th Floor, One Exchange Square
Gwen Lane, Sandown 2196
Republic of South Africa
Ltd.
Standard Bank of South Africa Ltd.
3rd Floor, 25 Sauer St.
Johannesburg 2000
Republic of South Africa
Spain
Deutsche Bank S.A.E.
Calle de Rosario Pino 14-16,
Planta 1
28020 Madrid, Spain
IBERCLEAR
Calle Pedro Teixeira, 8
28020 Madrid, Spain
Sri Lanka
The Hongkong and Shanghai
Banking Corporation Limited
24, Sir Baron Jayatilake Mawatha
Colombo 01, Sri Lanka
Central Bank of Sri Lanka
P.O. Box 590
30, Janadhipathi Mawatha
Colombo 01, Sri Lanka
Central Depository
Systems (Pvt) Limited
04-01 West Block
World Trade Centre
Echelon Square
Colombo 1, Sri Lanka
Republic of
Srpska
UniCredit Bank d.d.
Zelenih beretki 24
71 000 Sarajevo
Federation of Bosnia and Herzegovina
Centralni registar hartija od
vrijednosti a.d.
(Central Registry of Securities
in the Republic of Srpska)
Bana Milosavljevića 6
78 Banja Luka, Republic of Srpska
Swaziland
Standard Bank Swaziland
Standard House, Swazi Plaza
Mbabane H101, Swaziland
None
Sweden
Skandinaviska Enskilda
Banken AB (publ)
Sergels Torg 2
SE-106 40 Stockholm, Sweden
Euroclear Sweden
Box 7822
103 97 Stockholm, Sweden
Nordea Bank AB (publ)
Smålandsgatan 17
105 71 Stockholm, Sweden
Switzerland
UBS AG
Badenerstrasse 574
8098 Zurich, Switzerland
SIX SIS AG
Brandschenke – Str. 47
CH-8022 Zurich, Switzerland
Credit Suisse AG
Uetlibergstrasse 231
8070 Zurich, Switzerland
Taiwan - R.O.C.
Tanzania
Deutsche Bank AG
296 Ren-Ai Road
Taipei 106 Taiwan, Republic of China
Central Bank of the Republic
of China (Taiwan)
2, Roosevelt Road, Section 1
Taipei, Taiwan, Republic of China
Standard Chartered Bank
(Taiwan) Limited
168 Tun Hwa North Road
Taipei 105, Taiwan, Republic of China
Taiwan Depository and Clearing
Corporation
11F, 363 Fushin N. Rd
Taipei, Taiwan, Republic of China
Standard Chartered Bank
(Tanzania) Limited
1 Floor, International House
Central Depository System, a department
of the Dar es Salaam Stock Exchange
14th floor Golden Jubilee towers
Seite 105
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Corner Shaaban Robert St, Garden Ave
Dar es Salaam, Tanzania
Ohio Street
Dar es Salaam, Tanzania
Thailand
Standard Chartered Bank (Thai)
Public Company Limited
Sathorn Nakorn Tower
14th Floor, Zone B
90 North Sathorn Road
Silom, Bangkok 10500, Thailand
Thailand Securities Depository
Company Limited
62 The Stock Exchange of Thailand
Building, 4, 6 & 7 Floors
Thanon Rachadapisek Road
Klongtoey Bangkok, 10110 Thailand
Togo
via Standard Chartered Dépositaire Central –
Bank Cote d’Ivoire S.A.
23, Bld de la République
17 BP 1141 Abidjan 17 Ivory Coast
Banque de Règlement
18 Rue Joseph Anoma 01 BP 3802
Abidjan 01 Ivory Coast
Trinidad &
Tobago
Republic Bank Limited
9-17 Park Street
Port of Spain, Trinidad & Tobago, W.I.
Central Bank of Trinidad and
Tobago
Eric Williams Plaza
Independence Square
P.O. Box 1250
Port of Spain, Trinidad & Tobago, W.I.
Trinidad and Tobago Central
Depository Limited
10th Floor Nicholas Tower
63-65 Independence Square
Port of Spain, Trinidad & Tobago, W.I.
Tunisia
Banque Internationale Arabe
de Tunisie
Direction des Marches de Capitaux
1080 Tunis Cedex, Tunisia
Tunisie Clearing
92-94, Avenue Hédi Chaker
8ème étage
1002 Tunis Belvédère
(Immeuble GAT) Tunisia
Turkey
Citibank, A.Ş.
Tekfen Tower
Eski Buyukdere Caddesi 209
Kat 3
34394 Levent Istanbul, Turkey
Central Registry Agency
International Department
Abide-I Hurriyet Cad
Mecidiyekoy Yolu Sok. No: 286
80260 Sisli Istanbul, Turkey
Deutsche Bank, A.Ş.
Eski Buyukdere Caddesi
Tekfen Tower No. 209
Kat: 17 4.
Levent 34394 Istanbul, Turkey
Central Bank of Turkey
Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasý
Head Office
Istiklal Cad. 10
Ulus, 06100 Ankara, Turkey
Standard Chartered Bank Uganda
Limited
5 Speke Road
P.O. Box 7111
Kampala, Uganda
Central Securities Depository
(operated by the Bank
P.O. Box 7120
Kampala, Uganda
Uganda
of
Uganda)
Securities Central Depository
Plot 1, Pilkington Road
Worker's House, 2nd floor North Wing
P.O. Box 23552
Kampala, Uganda
Ukraine
PJSC Citibank
16-g Dymytrova St.
03150 Kiev, Ukraine
National Depository of Ukraine
3, B.Grinchenka Str.
01001 Kiev, Ukraine
United Arab
Emirates - ADX
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
HSBC Securities Services
Emaar Square
Level 3, Building No. 5
P O Box 502601
Dubai, United Arab Emirates
Clearing, Settlement, Depository
and Registry Department of the
Abu Dhabi Securities Exchange
P.O. Box: 33733
Abu Dubai, United Arab Emirates
United Arab
Emirates - DFM
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
HSBC Securities Services
Emaar Square
Level 3, Building No. 5
Clearing and Depository System,
a department of the Dubai
Financial Market
P.O. Box 9700
Dubai, United Arab Emirates
Seite 106
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
P O Box 502601
Dubai, United Arab Emirates
United Arab
Emirates - DIFC
HSBC Bank Middle East Limited
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
HSBC Securities Services
Emaar Square
Level 3, Building No. 5
P O Box 502601
Dubai, United Arab Emirates
Central Securities Depository,
owned and operated by the
NASDAQ Dubai Limited
Level 7, The Exchange Building
Gate District
Dubai International Financial Centre
P.O. Box 53536
Dubai, United Arab Emirates
United
Kingdom
State Street Bank and Trust Company,
United Kingdom branch
525 Ferry Road
Edinburgh EH5 2AW, Scotland
Euroclear UK & Ireland Limited
33 Cannon St.
London EC4M 5SB, England
United States
State Street Bank and Trust Company
One Lincoln Street
Boston, MA 02111, United States
Depository Trust & Clearing
Corporation
55 Water Street
New York, NY 10041 United States
Federal Reserve Bank
20th Street and Constitution Avenue, NW
Washington, DC 20551 United States
Uruguay
Banco Itaú Uruguay S.A.
Zabala 1463
11000 Montevideo, Uruguay
Banco Central del Uruguay
Diagonal Fabini 777
Montevideo, Uruguay
Venezuela
Citibank, N.A.
Centro Comercial El Recreo
Torre Norte, Piso 19
Avenida Casanova
Caracas 1050, Venezuela
Banco Central de Venezuela
Torres Financiera
esquina de Carmelitas Avenida
Urdante
Parroquia Altagracia
Caracas 1010, Venezuela
Caja Venezolana de Valores
Avenida Sorocaima
entre Av. Venezuela y Av.Tamanaco
EdificioAtrium
Nivel C-1, El Rosal, Venezuela
Vietnam
HSBC Bank (Vietnam) Ltd.
(as delegate of The Hongkong and
Shanghai Banking Corporation Limited)
Centre Point
106 Nguyen Van Troi Street
Phu Nhuan District
Ho Chi Minh City, Vietnam
Vietnam Securities Depository
#45-47 Ben Chuong Duong Street
District 1, Ho Chi Minh City
Vietnam
Zambia
Standard Chartered Bank Zambia Plc.
Standard Chartered House
Cairo Road
P.O. Box 32238
10101 Lusaka, Zambia
Bank of Zambia
Bank Square,
Cairo Road
P.O. Box 30080
Lusaka 10101, Zambia
LuSE Central Shares Depository
Limited
Farmers House 3rd Floor
Central Park
P.O. Box 34523
Lusaka 10101, Zambia
Zimbabwe
Stanbic Bank Zimbabwe Limited
(as
delegate
Bank
of
3rd Floor
Stanbic Centre
59 Samora Machel Avenue
Harare, Zimbabwe
None
of
South
Africa
Standard
Limited)
Transnational
Euroclear Bank S.A./N.V.
1 Boulevard du Roi Albert II
B-1210 Brussels, Belgium
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Clearstream Banking, S.A.
67, Boulevard Grand Duchy Charlotte
L-1010 Luxembourg
Seite 108
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Recht des Käufers zum Widerruf
Widerrufsrecht
Kommt der Kauf von Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher
Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile oder
Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung
schriftlich und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B.
Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss
dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Abs. 3 Satz 2
und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.
Der Widerruf ist zu richten an
FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
Theodor-Heuss-Allee 70
60486 Frankfurt am Main
Telefax: + 49 69 7 10 43 – 700
Email: [email protected]
oder
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Theodor-Heuss-Allee 70
60486 Frankfurt am Main
Telefax: + 49 69 7 10 43 – 700
Email: [email protected]
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung
aufgesucht hat.
Widerrufsfolgen
Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der
Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tage
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FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile oder Aktien durch
den Anleger.
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Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Theodor-Heuss-Allee 70, 60486 Frankfurt am Main
[email protected], www.universal-investment.com
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