Merkblatt Zusatzschreiben Abgabe von Arzneimitteln in einer

Werbung
Adresse/Empfänger
Luzern, 18. Juni 2013 stl/ps/lr
Abgabe von Arzneimitteln an Patienten
Sehr geehrte Damen und Herren
Vielen Zahnärzten und Zahnärztinnen ist bewusst, dass sie Arzneimittel an ihre Patientinnen
und Patienten nur abgeben dürfen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind
und eine kantonale Bewilligung zur Abgabe (= Privatapothekenbewilligung) vorliegt. Deshalb haben wir in den letzten Jahren auch viele Anträge erhalten.
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen ausschliesslich Arzneimittel anwenden und abgeben,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit zahnmedizinischen Indikationen (Behandlung und
Vorbeugung von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Kiefers sowie der Mundhöhle)
stehen.
Da bei den meisten Zahnärzten das Arzneimittelsortiment zur Abgabe sehr klein ist, schien
es aus unserer Sicht unverhältnismässig, die gleichen Anforderungen zu stellen wie für eine
"normale" Privatapothekenbewilligung. Darum haben wir die Anträge zurückgestellt, um eine
alternative Lösung zu suchen.
Wir freuen uns, Ihnen ab sofort und für die Schweiz eine bisher einmalige Lösung anbieten
zu können.
Sie haben neu die Möglichkeit anstatt der bisherigen "normalen" Privatapothekenbewilligung
eine Privatapothekenbewilligung mit eingeschränktem Sortiment zu beantragen. Bei
dieser Lösung sind vor allem die Anforderungen an die Qualitätssicherung und das Sortiment
standardisiert und vereinfacht. Da Sie mit einer Selbstdeklaration bestätigen, die Vorgaben
einzuhalten, erfolgen die Inspektionen stichprobenweise.
Das Konzept wurde durch unseren Kantonszahnarzt, Dr. med. dent. Peter Suter, dem Vorstand der SSO Luzern vorgestellt und von diesem grundsätzlich begrüsst.
1.
Rechtliche Vorgaben
Gemäss den Bestimmungen des Heilmittelrechts1 benötigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind, d.h. eine Berufsausübungsbewilligung
des Kantons Luzern besitzen, für die Abgabe von Arzneimitteln an ihre PatientenInnen
eine Privatapothekenbewilligung. Keine Bewilligung ist notwendig für Arzneimittel deren
Anwendung ausschliesslich in der Praxis erfolgt.
1
Heilmittelverordnung SRL 830
G:\Heilmittel\Publikationen (eigene)\Merkblätter LU\Merkblätter LU Word\MB Zusatzschreiben zum Führen einer Privatapotheke Zahnarzt 100513.docx
Seite 1/2
2.
Bewilligungsvarianten
2.1 Privatapothekenbewilligung mit eingeschränktem Sortiment - NEU!
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist das benötigte Arzneimittelsortiment aufgrund ihres
Fachgebietes stark eingeschränkt. Deshalb besteht nun die Möglichkeit, eine "Privatapothekenbewilligung mit eingeschränktem Sortiment" zu beantragen. Die dafür
notwendigen Vorgaben finden Sie im Merkblatt, Punkt 1.
2.2 Privatapothekenbewilligung - wie bisher
Die Vorgaben für die normale Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke finden
Sie im Merkblatt, Punkt 2 sowie verschiedene weiterführende Merkblätter auf
www.gesundheit.lu.ch.
2.3 Praxis ohne Privatapotheke - keine Abgabe von Arzneimittel an Patienten
Falls Sie Ihre Praxis ohne Privatapotheke führen und somit keine Arzneimittel an Ihre
Patienten abgeben, können Sie diese auch verschreiben und auf eine Privatapothekenbewilligung verzichten.
Falls Sie sich für diese Lösung entscheiden, bitten wir Sie, uns eine Verzichtserklärung
(Beilage) ausgefüllt zu retournieren. Weitere Infos sind im Merkblatt, Punkt 3 ersichtlich.
3.
Bewilligungsanträge
Zum Erhalt der Bewilligung ist das jeweilige Gesuch ausgefüllt und persönlich unterschrieben einzureichen. Die Formulare dazu finden Sie auf www.gesundheit.lu.ch oder
in der Beilage.
Hinweis: Jede Bewilligung ist standort- und personenbezogen. D.h. jede Zahnärztin/
jeder Zahnarzt, welche/welcher fachlich selbstständig Arzneimittel abgibt, benötigt eine
eigene Bewilligung.
Bei Gruppenpraxen ist zusätzlich die Bezeichnung einer verantwortlichen Zahnärztin
oder eines verantwortlichen Zahnarztes für die Apotheke erforderlich.
Bei einem Standortwechsel muss ein neuer Antrag gestellt werden. Weiterführende Information finden Sie auf unserer Homepage: www.gesundheit.lu.ch
Wir danken Ihnen für die Zusammenarbeit und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur
Verfügung:
- Stephan Luterbacher, Kantonsapotheker: [email protected]
- Barbara Liebrich, Stellvertreterin des Kantonsapothekers: [email protected]
- Peter Suter, Kantonszahnarzt: [email protected]
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Stephan Luterbacher, dipl. pharm.
Dr. med. dent. Peter Suter
Kantonsapotheker/Leiter Heilmittel
Telefon 041 228 67 31
[email protected]
Kantonszahnarzt
Tel. 041 932 10 30
[email protected]
Beilagen:
- Merkblatt Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke in einer Zahnarztpraxis
- Gesuch zum Führen einer Privatapotheke mit eingeschränktem Sortiment
- Gesuch zum Führen einer Privatapotheke (normal)
- Verzichtserklärung/Bestätigung
G:\Heilmittel\Publikationen (eigene)\Merkblätter LU\Merkblätter LU Word\MB Zusatzschreiben zum Führen einer Privatapotheke Zahnarzt 100513.docx
Seite 2/2
Herunterladen