Dieses Buch informiert Frauen in kompakter und anschaulicher Form zu Themen wie: • • • • • • • • • • • Empfängnisverhütung Sexualität Partnerschaft Körperwahrnehmung Frauenspezifische Gesundheitsprobleme Gesundheitsvorsorge Kinderwunsch Schwangerschaft und Entbindung Betreuung von Kindern Wechseljahre Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Einrichtungen Alle Informationen sind verknüpft mit zentralen Adressen, Kontaktdaten, Praxistipps und hilfreichen Links für weiterführende Angebote und Hilfestellungen. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. Fokus Frau Unser Leben ist geprägt von der ständigen Notwendigkeit Entscheidungen zu treffen. Insbesondere Frauen sind in ihren verschiedenen Lebensphasen mit einer Vielzahl von gesundheitlichen, finanziellen, sozialrechtlichen und organisatorischen Fragen konfrontiert. Daneben gibt es aber auch viele intime und persönliche Fragen, über die man sich gerne erst einmal informiert, ehe man mit anderen Personen darüber spricht. Fokus Frau Kompaktwissen zu Frauenfragen sowie Angeboten und Ansprüchen im Sozial- und Gesundheitsbereich Gesundheit ist unser Ziel! betaCare-Wissenssystem Unter www.betaCare.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung: • Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen bei Behinderung, Krankheit, Pflege und Vorsorge einfach und verständlich zu beantworten. • Patientenratgeber zu verschiedenen Themen: Behinderung, Demenz, Elterngeld, Herzinfarkt, Neurodermitis, Parkinson, Patientenvorsorge, Pflege, Schmerz und vieles mehr. • Wer hilft? Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen 22.000 Adressen, die mit Rat und Auskunft zur Verfügung stehen. • Patientenfilme zu Themen wie Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. • Krankenhaus Übersicht zum Leistungsangebot und der Qualität von Krankenhäusern. • Pflegeheime Pflegeheimsuche sowie Checkliste zur Pflegeheimauswahl. Abgedeckt sind Fragen z. B. aus den Bereichen „Wohnen und Ausstattung“, „Pflege und Betreeung“ sowie „Leistungen und Kosten“. • Reha-Kliniken Adressen mit Indikationssuche Inhaltsverzeichnis Schwangerschaftsverhütung _____________________________________ 5 Hormonelle Verhütungsmittel ______________________________________6 Mechanische Verhütungsmittel _____________________________________7 Chemische Verhütungsmittel _______________________________________7 Pille danach ____________________________________________________12 Leistungen der Krankenkasse ______________________________________13 Männer und Verhütung __________________________________________14 Sterilisation ____________________________________________________15 Wechseljahre und Verhütung ______________________________________16 Verhütung und Krebs ____________________________________________16 Frau und Körper ________________________________________17 Regelschmerzen ________________________________________________18 Scheidenflora verbessern _________________________________________19 Brustvergrößerung und -verkleinerung ______________________________20 Brustwiederherstellung nach Brustkrebs _____________________________22 Intimchirurgie und -piercings _____________________________________24 Haarausfall ____________________________________________________26 Essstörungen ___________________________________________________29 Krebsvorsorge __________________________________________33 Selbstuntersuchung der Brust _____________________________________34 Leistungen der Krankenkasse ______________________________________35 Private Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) _____________________________36 Kinderwunsch __________________________________________39 Alter _________________________________________________________40 Risikofaktoren __________________________________________________40 Endometriose __________________________________________________43 Genetische Beratung_____________________________________________44 Künstliche Befruchtung __________________________________________45 Adoption ______________________________________________________47 Pflegekind aufnehmen ___________________________________________49 Homosexualität und Kinderwunsch _________________________________51 1 Feststellen einer Schwangerschaft _________________________53 Anzeichen _____________________________________________________54 Urintest _______________________________________________________54 Bluttest _______________________________________________________55 Ultraschalluntersuchung _________________________________________55 Schwangerschaft _______________________________________57 Schwangerschaftsberatung _______________________________________58 Leistungen der Krankenkasse ______________________________________59 Spezielle Vorsorgeprogramme der Krankenkassen _____________________61 Leistungen des Sozialamts ________________________________________61 Zusätzliche Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) __________________________63 Mutterschutz ___________________________________________________66 Mutterschaftsgeld_______________________________________________69 Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ ________________________72 Fehlgeburt und Totgeburt ________________________________________73 Schwangerschaft in einer Notlage _________________________75 Jugendamt ____________________________________________________76 Vorübergehende Pflege ___________________________________________77 Adoption ______________________________________________________78 Babyklappen ___________________________________________________79 Schwangerschaftsabbruch________________________________81 Nicht rechtswidriger Abbruch _____________________________________82 Rechtswidriger aber straffreier Abbruch _____________________________83 Schwangerschaftskonfliktberatung _________________________________84 Vaterschaft ____________________________________________87 Vaterschaftsfeststellung __________________________________________88 Vaterschaftsgutachten, Abstammungsgutachten ______________________90 Geburt ________________________________________________93 Geburtsvorbereitung _____________________________________________94 Hebammenhilfe ________________________________________________95 Stationäre Entbindung ___________________________________________96 Hausgeburt ____________________________________________________96 Geburtshaus ___________________________________________________97 Häusliche Pflege ________________________________________________97 Geburtsurkunde ________________________________________________98 Nabelschnurblut-Einlagerung _____________________________________99 2 Nach der Geburt ______________________________________101 Elternzeit _____________________________________________________102 Wochenbettdepression und -psychose _____________________________105 Vorsorge U1 bis U9 _____________________________________________107 Impfungen für Säuglinge ________________________________________109 Schwangerschaftsrückbildung ____________________________________ 111 Wiedereinstieg in den Beruf______________________________________113 Finanzielle Leistungen für Eltern _________________________115 Elterngeld ____________________________________________________116 Landeserziehungsgeld__________________________________________ 120 Kindergeld ___________________________________________________ 122 Kinderfreibetrag ______________________________________________ 123 Kinderzuschlag _______________________________________________ 124 Bildungspaket ________________________________________________ 125 Kinderpflege-Krankengeld _____________________________________ 125 Kuren für Mutter und Kind_____________________________ 129 Ambulante Vorsorgekur ________________________________________ 130 Vorsorgekur für Mütter _________________________________________131 Kur für Mütter bei Krankheit ____________________________________ 132 Kinderheilbehandlung _________________________________________ 134 Betreuung von Kindern ________________________________ 137 Kindertagesstätten ____________________________________________ Tagesmütter _________________________________________________ Haushaltshilfe ________________________________________________ Betreuung und Versorgung eine Kindes in Notsituationen ____________ Au-pair _____________________________________________________ 138 139 140 142 144 Unterhalt ___________________________________________ 147 Alleinerziehende Frauen ________________________________________ 148 Unterhaltsvorschuss für Kinder __________________________________ 148 Wechseljahre ________________________________________ 149 Wechseljahresbeschwerden _____________________________________ 150 Hormonersatztherapie _________________________________________ 150 Gebärmutterentfernung ________________________________________ 152 3 Sexualität und Partnerschaft ___________________________ 155 Weibliches Lustempfinden ______________________________________ Vorzeitiger Samenerguss _______________________________________ Erektile Dysfunktion ___________________________________________ Probleme in der Partnerschaft __________________________________ Hilfe bei sexueller Gewalt_______________________________________ Beratung für lesbische Mädchen und Frauen _______________________ 156 157 158 160 162 163 Altersvorsorge _______________________________________ 165 Beschäftigungsausfälle wegen Kindererziehung _____________________ 167 Grundsicherung im Alter _______________________________________ 168 Adressen ____________________________________________ 169 Impressum ___________________________________________ 172 Hinweis: Im Interesse einer besseren Verständlichkeit und angesichts der Zielgruppe „Frauen“ wurde bei Personenbenennungen die weibliche Form gewählt. Selbstverständlich sind gegebenenfalls auch Männer miteinbezogen, so sind z. B. mit „Ärztinnen“ auch Ärzte gemeint. Die männliche Form wurde gewählt, wo ausschließlich Männer gemeint sind, z. B. bei Vaterschaft oder erektiler Dysfunktion. Die Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nicht auf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. 4 ©drubig-photo_fotolia.com Schwangerschaftsverhütung 5 Als Schwangerschaftsverhütung gelten die Lenkung oder Planung der Geburtenkontrolle und/oder die Familienplanung. Es gibt unterschiedliche Methoden mit unterschiedlicher Zuverlässigkeit und Verträglichkeit. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen hormonellen, mechanischen und chemischen Verhütungsmitteln sowie verschiedenen Formen der Sterilisation. Welche Verhütungsmethode die richtige ist, hängt von der Persönlichkeit der Frau, ihrem Alter, ihrer aktuellen Lebenssituation sowie gesundheitlichen und psychosozialen Faktoren ab. Pearl-Index Die Sicherheit eines Verhütungsmittels wird mit dem sogenannten Pearl-Index beschrieben. Dieser gibt an, wie viele von 100 Frauen statistisch gesehen schwanger werden, wenn sie für ein Jahr mit der entsprechenden Methode verhüten. Je niedriger der Pearl-Index, desto sicherer die Verhütungsmethode. Näheres unter www.profamilia.de > Erwachsene > Verhütung > Pearl-Index. Die Sicherheit der meisten Methoden hängt allerdings stark von der korrekten Anwendung ab. Beim Versagen eines Verhütungsmittels sind oft Anwendungsfehler die Ursache. Es empfiehlt sich, mit der Ärztin ausführlich über die richtige Anwendung zu sprechen und die Packungsbeilage zu beachten. Bei der Bestimmung des Pearl-Index wird entweder eine korrekte Einnahme zu Grunde gelegt oder es werden Anwendungsfehler miteinbezogen. Er ist daher immer nur ein Richtwert und variiert meist zwischen zwei Eckwerten. Praxistipp! Medikamenteneinnahme und gesundheitliche oder psychische Beschwerden können die Zuverlässigkeit und Wirkung von Verhütungsmitteln beeinträchtigen. Betroffene Frauen sollten unbedingt mit der Ärztin über geeignete Verhütungsmethoden sprechen. Bei chronischen Magen-Darm-Problemen oder häufigem Erbrechen sind beispielsweise Präparate, die man über den Mund aufnimmt, nicht gut geeignet. Hormonelle Verhütungsmittel Hormonelle Verhütungsmittel (= Antikonzeptiva) enthalten künstliche Hormone, die sich wie die körpereigenen Hormone Gestagen und Östrogen verhalten. 6 Gestagen und Östrogen bestimmen den weiblichen Monatszyklus. Hormonelle Verhütungsmittel verändern den Zyklus mit dem Ziel, eine Schwangerschaft zu verhindern. Das am häufigsten verwendete hormonelle Verhütungsmittel ist die Pille (= Mikropille), die Östrogen und Gestagen enthält. Der Empfängnisschutz durch die Pille ist sehr hoch, da sie auf drei Ebenen eine Schwangerschaft verhindert. Zunächst verhindert das Östrogen den Eisprung. Dann unterbindet das Gestagen das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter und stört den für eine gelingende Schwangerschaft erforderlichen Aufbau der Gebärmutterschleimhaut. Die Minipille enthält nur Gestagen und kann auch während der Stillzeit angewendet werden. Östrogen beeinflusst die Bildung der Muttermilch. Weitere hormonellen Verhütungsmethoden sind der Vaginalring, das Verhütungspflaster, das Verhütungsstäbchen, die Hormonspirale und die Drei-Monats-Spritze. Eine Übersicht zu den einzelnen hormonellen Verhütungsmitteln finden Sie auf den Seiten 8 und 9. Mechanische Verhütungsmittel Mechanische Verhütungsmittel sind Barrieremethoden, die verhindern, dass die Spermien die Eizelle erreichen. Bekanntestes Verhütungsmittel dieser Art ist das Kondom. Außerdem gibt es die Spirale, das Diaphragma und die Portiokappe. Sie alle bieten eine geringere Sicherheit beim Empfängnisschutz als hormonelle Verhütungsmethoden, haben aber auch weniger Nebenwirkungen, da sie nicht in den weiblichen Zyklus eingreifen. Eine Übersicht über mechanische Verhütungsmittel finden Sie auf den Seiten 10 und 11. Chemische Verhütungsmittel Chemische Verhütungsmittel töten Spermien ab. Sie sind als Creme, Gel, Zäpfchen oder Schaum erhältlich. Sie bieten geringe Sicherheit und sollten deshalb mit mechanischen Verhütungsmitteln (siehe S. 10) kombiniert werden, um den Empfängnisschutz zu erhöhen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für chemische Verhütungsmittel nicht. 7 Überblick über hormonelle Verhütungsmittel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Methode Wirkung Anwendung Pille (Mikropille) Östrogen und Gestagen verhindern den Eisprung, das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter und stören den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut für eine Einnistung. Tägliche Einnahme, mit regelmäßigen Pausen. Enthält nur Gestagen. Minipille Vaginalring Verhindert das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter und stört den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut für eine Einnistung. Automatische Abgabe einer täglichen Hormondosis über die Scheidenschleimhaut. Die hormonelle Zusammensetzung von Östrogen und Gestagen wirkt wie die Pille. Automatische Abgabe einer täglichen Hormondosis über die Haut. Verhütungspflaster Verhütungsstäbchen Die hormonelle Zusammensetzung von Östrogen und Gestagen wirkt wie die Pille. Hormonimplantat. Enthält niedrig dosiertes Gestagen und wirkt wie die Minipille. Tägliche Einnahme zur exakt gleichen Uhrzeit ohne Pause. Der Ring wird von der Frau selbst in die Scheide eingeführt und 3 Wochen dort belassen. Nach Entfernen und einwöchiger Pause wird ein neuer Ring eingeführt. 3 Wochen wird ein Pflaster getragen und wöchentlich erneuert, dann folgt eine Pause von einer Woche. Implantierung in den Oberarm durch eine Ärztin für maximal 3 Jahre. Enthält Gestagen. Hormonspirale Dreimonatsspritze 8 Verhindert das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter und stört den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut für eine Einnistung. Hohe Dosis von Gestagen wird langsam über das Blut aufgenommen und verhindert so den Eisprung, das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter und stört den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut für eine Einnistung. Wird etwa alle 5 Jahre von einer Ärztin eingesetzt. Wird alle 3 Monate durch eine Ärztin injiziert. Mögliche Vorteile Hohe Sicherheit. Verminderung von Regelschmerzen, Wassereinlagerungen, Haut- und Haarproblemen. Kann auch während der Stillzeit eingenommen werden. Mögliche Nachteile Thrombosegefahr, Erhöhung des Risikos für bestimmte Krebsarten, Gewichtszunahme Uhrzeiten der Einnahme müssen genau eingehalten werden. Relativ hohe Sicherheit. Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen. Bequeme und leichte Anwendung. Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen. Positiver Einfluss auf Wechseljahresbeschwerden. Langer Zeitraum mit Empfängnisschutz. Sehr hohe Sicherheit. Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen. 5 Jahre Schutz ohne tägliche Aufmerksamkeit. Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen. 99,1–99,9 % Pearl-Index 0,1–0,9 97–99,5 % Blutungsstörungen. Unregelmäßiger Zyklus. Einfache Anwendung, täglich neue Aufmerksamkeit für Verhütung ist nicht erforderlich. Sicherheit Der Ring ist unter Umständen beim Geschlechtsverkehr spürbar. Ggf. Scheideninfektionen. Bei Frauen mit einem Körpergewicht über 90 kg verringert sich die Sicherheit des Empfängnisschutzes. Mögliche Hautreaktionen an der Pflasterstelle. Pearl- Index 0,5–3,0 99,35–99,6% Pearl-Index 0,4–0,65 99,1–99,29 % Pearl-Index 0,71–0,9 Kann sich unbemerkt ablösen. Blutungsstörungen Thrombosegefahr. Gewichtszunahme. Akne. 99,92–100 % Pearl- Index 0,0–0,08 Erhöht Risiko für Osteoporose. Spirale wird von 6–7 % der Frauen abgestoßen. 99,84 % Pearl-Index 0,16 Hohe Hormondosis. Spontanes Absetzen nicht möglich. Hohe Sicherheit, drei Monate Verhütung ohne tägliche Aufmerksamkeit. Medikamente können Wirkung beeinflussen. Geringes Risiko von Anwendungsfehlern. Normaler Zyklus ist erst 2–3 Jahre nach Absetzen wiederhergestellt. 97–99,22 % Pearl-Index 0,3–0,78 Erhöht Risiko für Osteoporose. 9 Überblick über zentrale Aspekte mechanischer Verhütungsmittel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit Methode Wirkung Anwendung Kondom Verhindert die Befruchtung durch Auffangen des Spermas. Einsatz direkt vor dem Geschlechtsverkehr. Diaprhagma (oder Pessar) Portiokappe Verhindert das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter durch einen Verschluss des Zugangs mit einer Gummikappe. Muss individuell von einer Ärztin angepasst werden. Einsatz nur im wirklichen Bedarfsfall. Verhindert das Eindringen der Spermien in die Gebärmutter durch eine Kappe bzw. ein Verschluss, der über den Muttermund gestülpt wird, sich dort festsaugt und so die Gebärmutter abdichtet. Einsatz nur im wirklichen Bedarfsfall. Plastikspiralen verhindern als Fremdkörper die Einnistung einer Eizelle. Spirale 10 Anwendung in Kombination mit Spermiziden (chemische Verhütungsmittel). Kupferspiralen geben zusätzlich Kupfer-Ionen ab, welche die Spermien schädigen. Spirale wird von einer Ärztin in die Gebärmutterhöhle eingelegt (intrauterin). Mögliche Vorteile Mögliche Nachteile Sicherheit Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus. In Einzelfällen Brennen in der Scheide durch die Beschichtung. 88–98 % Ggf. eingeschränkte Spontaneität beim Geschlechtsverkehr durch Vorbereitung. Pearl-Index 2,0–12,0 Schutz vor HIV und Geschlechtskrankheiten. Einfache Anwendung. Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus. Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus. Ggf. eingeschränkte Spontaneität beim Geschlechtsverkehr durch Vorbereitung. 80–99 % Ggf. Reizungen durch Spermizide. Pearl- Index 1,0–2,0 Entfernung der Portiokappe soll erst 8 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr erfolgen. Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus. Empfängnisschutz für bis zu 3 Jahre. Mögliche Entzündungen bis hin zur Unfruchtbarkeit. Geeignet für Frauen, die keinen Kinderwunsch mehr haben. Längere, teilweise schmerzhafte Menstruationsblutungen. Rückholfädchen kann Keime transportieren. 94 % Pearl-Index 6,0 99–99,6 % Pearl-Index 0,4–1,0 abhängig vom Kupfergehalt der Spirale 11 Pille danach Die sogenannte „Pille danach“ ist eine Notfallverhütung und nicht zur regelmäßigen Empfängnisverhütung geeignet. Sie sollte nur angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Durch eine hohe Dosis Gestagen verhindert diese Pille nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr die Einnistung einer möglicherweise befruchteten Eizelle. Bis zu 72 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr kann die „Pille danach“ eine Schwangerschaft verhindern. Je früher sie eingenommen wird, desto sicherer wirkt sie. Die „Pille danach“ kann während eines Zyklus nur einmal angewendet werden. Nach der Einnahme sollte daher ungeschützter Geschlechtsverkehr unbedingt vermieden werden. Wird die Pille danach wegen einem Anwendungsfehler mit der Pille bzw. Mikropille (siehe S. 7) eingesetzt, kann die normale Pille weiterhin eingenommen werden. Es sollte dann für den betreffenden Zyklus zusätzlich mechanisch verhütet werden, z. B. mit einem Kondom (siehe S. 10). Praxistipps! Tipps für den Zugang zur „Pille im Notfall“ •Die„Pilledanach“mussvoneinerÄrztinverschriebenwerden. Es gibt jedoch auch Beratungsstellen, in denen Ärztinnen kostenlos beraten und ein Rezept für die „Pille danach“ verschreiben können, z. B. bei einzelnen Beratungsstellen von Pro familia (Adresse siehe S. 171). •AmWochenendeoderabendsistdie„Pilledanach“beiKrankenhaus­ ambulanzen oder ärztlichen Notdiensten erhältlich. •VorherdiegewählteStelletelefonischkontaktierenundnachfragen, ob sie die „Pille danach“ verschreiben dürfen und was sie kostet. Nebenwirkungen Die Nebenwirkungen der „Pille danach“ sind durch die hohe Hormondosis höher als bei regulären Verhütungsmitteln, deshalb sollte sie nur im Notfall angewendet werden. Häufig auftretende Nebenwirkungen sind Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen. Außerdem können Zyklusstörungen, Menstruationsstörungen und Blutungen auftreten. Bei Erbrechen sollte innerhalb der nächsten 3 Stunden erneut eine Tablette eingenommen werden. Hierzu informiert die Frauenärztin. 12 Leistungen der Krankenkasse Die Krankenkasse übernimmt folgende Leistungen zur Empfängnisregelung: • Beratung, Untersuchung und Verordnung • Empfängnisverhütende Mittel (zum Teil) Zur Empfängnisregelung zählen sowohl Fragen zur Verhütung als auch zur Förderung einer Empfängnis. Bis zum 20. Geburtstag übernehmen die Krankenkassen die Kosten für empfängnisverhütende, ärztlich verordnete Mittel. Dazu zählen Pille, Spirale, hormonelle Antikonzeptiva, intrauterine Pessare (ärztlich eingesetzt) und „Pille danach“. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für diese Verhütungsmittel zuzahlen. Die Zuzahlung (Rezeptgebühr) beträgt 10 % der Kosten, mindestens 5,– und maximal 10,– €. Gegen Vorlage des Rezepts und der geleisteten Zuzahlung ist die Pille in der Apotheke erhältlich. Für den Arztbesuch, bei dem das Rezept abgeholt wird, fällt die „Praxisgebühr“ an. Nicht bezahlt werden von der Krankenkasse Kondome, Schaumtabletten und Cremes. Praxistipp! Um nicht jedes Quartal nur für das Ausstellen des Kassenrezepts die 10,– € bezahlen zu müssen, kann ein Sechs-Monats-Rezept ausgestellt werden. Das Sozialamt übernimmt dieselben Kosten wie die Krankenkasse in Form der „Hilfe zur Familienplanung“. Diese zählt nach § 49 SGB XII zur Gesundheitshilfe. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist. Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt. Leistungen des Sozialamts Wer hilft weiter? Weitere Informationen bieten die Krankenkassen und das zuständige Sozialamt. Eine Minderjährige kann auch ohne Wissen ihrer Eltern mit der Pille verhüten. Bei der Verordnung der Pille geht die Frauenärztin in erster Linie von der körperlichen Reife der Minderjährigen aus. Minderjährige Die Ärztin kann jungen Frauen ab dem 14. Geburtstag die Pille zur Verhütung einer Schwangerschaft prinzipiell auch ohne die Einwilligung der Eltern verschreiben. 13 ©Alexey Klementiev_fotolia.com Männer und Verhütung Schwangerschaftsverhütung ist keine reine „Frauensache“, sondern liegt genauso in der Verantwortung des Partners. Da es bis heute keine marktreife hormonelle Verhütungsmethode für den Mann gibt und die hormonelle Verhütung am sichersten ist, entsteht oft irrtümlicherweise der Eindruck, die Frau wäre hauptverantwortlich für den Empfängnisschutz. Der Mann kann zwar selbst keine Verhütungsmittel einnehmen, aber er kann sich an den Kosten beteiligen. Zudem sollten Männer das Thema Verhütung bei jedem Geschlechtsverkehr mit bedenken – und die Frauen sie dazu ermutigen. An anwendungsfreundlichen hormonellen Verhütungsmethoden für den Mann, in Form von Spritzen, Hormonimplantaten oder Tabletten wird stetig geforscht. Derzeit steht Männern allerdings nur die mechanische Verhütung mit Kondom zur Verfügung. 14 Sterilisation Eine Sterilisation ist eine Operation und dient der dauerhaften Empfängnisverhütung. Sie kann sowohl bei Männern als auch bei Frauen durchgeführt werden. Da eine Sterilisation in der Regel nicht rückgängig gemacht werden kann, sollte sie gut überlegt werden und nur nach vorhergehender Beratung erfolgen. Die Betroffene muss sich sicher sein, dass die Familienplanung endgültig abgeschlossen ist. Die Krankenkasse bezahlt eine Sterilisation nur, wenn ein ärztliches Gutachten vorliegt, das die Notwendigkeit und Angemessenheit des Eingriffs bejaht. Dabei muss es sich um eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation handeln. Leistungen der Krankenkasse Der Eingriff muss von einer Ärztin vorgenommen werden. Bei einer Sterilisation, deren Kosten von der Krankenkasse oder vom Sozialamt übernommen werden, handelt es sich um eine Unterbindung der Samenleiter beim Mann (Vasektomie) bzw. eine Unterbindung der Eileiter bei der Frau. Folgende Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen: • Ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung • Ärztliche Behandlung, z. B. der operative Eingriff • Krankenhausbehandlung • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge der durch Krankheit erforderlichen Sterilisation, besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld. Dient die Sterilisation der persönlichen Lebensplanung, muss die Versicherte die Kosten dafür selbst übernehmen. Die „Hilfe bei Sterilisation“ zählt im Rahmen der Sozialhilfe zu den Hilfen zur Gesundheit. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist. Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt. Leistungen des Sozialamts Wer hilft weiter? Krankenkassen und das Sozialamt beraten bei Fragen zur Kostenübernahme. 15 Wechseljahre und Verhütung Mit dem Beginn der Wechseljahre sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Das Ende der Fruchtbarkeit wird allerdings erst mit der letzten Monatsblutung (Menopause, siehe S. 150) erreicht. Bleibt die Monatsblutung aus, ist Frauen unter 50 Jahren zu empfehlen, so lange weiter zu verhüten, bis 2 Jahre lang keine Blutung mehr aufgetreten ist. Bei Frauen über 50 Jahren genügt es meist, 1 Jahr lang weiter zu verhüten. Dann kann man mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass die Menopause eingetreten und endgültig keine Schwangerschaft mehr möglich ist. Da mit zunehmendem Alter das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen steigt, sollte sich jede Frau bezüglich gut verträglicher Verhütungsmethoden von einer Ärztin beraten lassen. Verhütung und Krebs Einige Verhütungsmittel können unter Umständen das Risiko für bestimmte Krebsarten steigern. Eine ausführliche Beratung bei der Frauenärztin darüber, welche Verhütungsmethoden aufgrund der individuellen Risikofaktoren und des persönlichen Alters geeignet sind, ist daher empfehlenswert. 16 17 ©VladGavriloff_fotolia.com Frau und Körper Regelschmerzen 60–90 % aller heranwachsenden Frauen haben Regelschmerzen. Etwa 20 % nehmen deshalb Medikamente wie Schmerzmittel oder die Pille ein. Meist äußern sich Regelschmerzen durch Unterbauchkrämpfe, die zum Teil auf Rücken und Oberschenkel ausstrahlen. Begleitsymptome können Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, Durchfall, Verstopfung oder starke Müdigkeit sein. Ursachen Regelschmerzen können organische und psychische Ursachen haben. Die häufigsten organischen Ursachen bei jungen Frauen sind • gestörte Hormonbalance, • verzögerte Größenentwicklung der Geschlechtsorgane, • besondere Struktur, Lage und/oder Form der Gebärmutter. Treten starke Regelschmerzen erst im Erwachsenenalter auf, obwohl die Monatsblutungen zuvor relativ schmerzfrei verliefen, kann das z. B. folgende organische Ursachen haben: • Endometriose (siehe S. 43) • Myome (gutartige Tumore in der Gebärmutter) • Gebärmutterschleimhautpolypen • Entzündliche Erkrankungen der Geschlechtsorgane Psychische Aspekte können ebenfalls Regelschmerzen verursachen, z. B.: • innerliche Ablehnung des Erwachsen-Seins • unerfüllter Kinderwunsch • Konflikte in der Familie oder mit dem Partner • Ablehnung des weiblichen Geschlechts • Traumatisierung nach sexueller Gewalt Wenn die Regelschmerzen so stark sind, dass alltägliche Dinge nicht mehr zu bewältigen sind, ist eine umfassende Untersuchung bei der Frauenärztin zu empfehlen. Sowohl Ursache(n) als auch mögliche Therapien können dann geklärt werden. Bei normalen Regelschmerzen hilft oft schon eine Wärmflasche oder ein entspannendes Bad, um die Krämpfe zu lösen. Viele junge Frauen, die unter sehr starken Regelschmerzen leiden, bekommen die Pille verschrieben, da diese die Beschwerden lindern kann. 18 Scheidenflora verbessern Milchsäure-Bakterien sorgen in der Scheide für ein saures Klima. Mit einem pH-Wert von etwa 4,0 ist der Säurewert in der Scheide normalerweise so beschaffen, dass die meisten Bakterien und Pilze abgewehrt werden. Bei einigen Frauen kommt es immer wieder zu Scheidenentzündungen oder Pilzinfektionen, teilweise 5 bis 10 Mal im Jahr. Grund dafür kann eine Abwehrschwäche in der Scheide durch ein Ungleichgewicht von schlechten und guten Milchsäurebakterien sein. Der Impfstoff zur Verbesserung der Scheidenflora kann eine Ausbreitung der guten Milchsäurebakterien unterstützen und die Keimabwehr in der Scheide verbessern. Das kann die Häufigkeit von Infektionen mit z. B. Aminvaginose, Trichomonaden oder Pilzen verringern. Die Grundimmunisierung erfolgt durch 3 Spritzen mit einem 2-WochenAbstand. Die Häufigkeit der Auffrischungen ist von Frau zu Frau sehr unterschiedlich und liegt zwischen einer einmaligen Auffrischung im Leben und mehreren halbjährlichen Auffrischungen über Jahre hinweg. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Impfung zur Verbesserung der Scheidenflora in der Regel nicht, da es sich um eine IGeL-Leistung (siehe S. 36) handelt. Leistungen der Krankenkasse Die Grundimmunisierung kostet etwa 90,– e, die Auffrischung etwa 30,– e. Praxistipps! Frauen können selbst viel tun, um ihre Scheidenflora zu verbessern und einen guten Säurewert herzustellen: •Tägliche,aberschonendeIntimpflege. •KeineaggressivenSeifen,DuschgelsoderLotionen,dieden natürlichen Säureschutzmantel angreifen. •KeinezuengeKleidungtragen. •LuftundurchlässigeoderparfümierteSlipeinlagenvermeiden. •Intimspraysvermeiden. •Gesundernähren. •StressabbauendurchEntspannungoderSport,daStressdasImmun­ system insgesamt schwächen kann. •ZuhäufigenKontaktmitgechlortemWasser,z. B.imSchwimmbad, vermeiden, da dieses die Schleimhaut irritieren kann. 19 ©CandyBox Images_fotolia.com Brustvergrößerung und -verkleinerung Größe, Form und Aussehen der weiblichen Brust sind individuell verschieden. Viele junge Frauen glauben zu kleine, zu große oder ungleiche Brüste zu haben. In den allermeisten Fällen handelt es sich um natürliche Abweichungen von einer in den Medien suggerierten Norm. Es gibt keine Idealform und -größe der weiblichen Brust, sondern viele einzigartige Ausprägungen und Merkmale. Wirkliche Fehlbildungen sind sehr selten. Brustvergrößerung Für eine Brustvergrößerung werden Implantate eingeschoben, je nach körperlicher Situation über oder unter dem Brustmuskel. Verwendet werden am häufigsten Silikonimplantate, seltener auch Kunststoffkissen. Wasserhaltige Hydrogelimplantate oder Implantate mit Sojaölen werden fast nicht mehr eingesetzt. Die Silikonimplantate an sich sind nach aktuellem Wissensstand nicht gesundheitsschädigend. Bei etwa 15 % der Frauen mit Brustimplantaten kommt es allerdings zu einer sogenannten Kapselfibrose. Dabei wird das Implantat als Fremdkörper mit Bindegewebe umgeben und es kommt zu Verhärtungen in der Brust, zu Schmerzen oder gar zu einer Deformation der Brust. 20 Wer hilft weiter? Weiterführende Informationen und Adressen von Ärztinnen finden Sie bei: • Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen Luisenstraße 58–59, 10117 Berlin Telefon 030 28004430 E-Mail: [email protected] Geschäftszeiten: Mo–Do von 9–17 Uhr, Fr 9–14 Uhr www.vdaepc.de > Für Patienten • Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e. V. Königsteiner Straße 55a, 65812 Bad Soden a. T. Telefon 6196 6524923 E-Mail: [email protected] www.gacd.de Manche Frauen haben so große und schwere Brüste, dass Sie aufgrund des Gewichts unter Rückenschmerzen oder Haltungsschäden leiden. Zudem können Hautirritationen und -infektionen im Brustbereich auftreten. Viele fühlen sich auch durch die Blicke von Männern gestört und belästigt. Brustverkleinerung Bei der Brustverkleinerung wird in einer Operation Brustgewebe entnommen und überschüssige Haut entfernt. Die Brustwarze wird in der Regel nach oben versetzt. Bei den meisten Frauen sind linke und rechte Brust verschieden groß. Ab wann man von einer Brustasymmetrie im Sinne einer Fehlbildung spricht, ist schwer zu bestimmen. Im Einzelfall entscheidet der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), ob eine Fehlbildung vorliegt. Brustasymmetrie Die Krankenkasse bezahlt keine kosmetischen Eingriffe, sondern übernimmt nur bei Erkrankungen oder Fehlbildungen die Kosten einer Brustoperation. Leistungen der Krankenkasse Brustvergrößerung Kostenübernahme selbst bei psychischer Belastung nur in wenigen Ausnahmefällen. Brustverkleinerung • Kosten werden häufiger von der Krankenkasse übernommen als für eine Brustvergrößerung. • Medizinische Notwendigkeit muss bestehen: Die Größe der Brust und die Körperstatur einer Frau müssen in einem deutlichen Missverhältnis stehen und dies muss zu einer seelischen Erkrankung führen, die behandelt wird. 21 • Zusätzlich müssen meist folgende Bedingungen gegeben sein: – BH-Einschnürungen an den Schultern. – Statische Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, die von einem Therapeuten therapiert werden. – Mazeration (aufgeweichte Hautpartien) und gegebenenfalls Pilzinfektionen, die von einem Dermatologen behandelt werden. Kostenbeteiligung Wenn eine Patientin wegen einer Brustvergrößerung oder -verkleinerung, die medizinisch nicht notwendig war, gesundheitliche Probleme bekommt, darf die Krankenkasse sie in angemessenem Umfang an den Behandlungskosten beteiligen. Die Krankenkassen müssen allerdings in Vorleistung treten, damit notwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Seit 2008 sind Ärztinnen verpflichtet, Patientenbehandlungen an die Krankenkasse zu melden, die aus medizinisch nicht notwendigen Eingriffen resultieren. Brustwiederherstellung nach Brustkrebs Wird bei Brustkrebspatientinnen die Brust oder ein Teil der Brust entfernt, können sie bereits im Krankenhaus Erstversorgungs-BHs und weiche Brustprothesen, die die Wundheilung nicht behindern, erhalten. Prothesen Leistungen der Krankenkasse Brustaufbau 22 Anschließend können dauerhaft äußerliche Silikonprothesen getragen werden, die gut haften und nicht verrutschen. Sie ahmen die natürliche Bewegung der Brust nach und können auch unter einem Badeanzug oder dünner Wäsche getragen werden. Alternativ gibt es Möglichkeiten der operativen Rekonstruktion (siehe S. 23). Wenn sich eine Frau für dauerhafte Brustprothesen entscheidet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Erstversorgungsprothesen und die Dauerprothesen. In der Regel leistet die Krankenkasse zudem Ersatz bei Funktionsverlust einer Haft-Prothese, bei Defekt der Prothese oder bei Veränderung des Körpergewichts. Die Zu- und Abnahme der Brust muss ärztlich bestätigt werden. Genauere Angaben dazu gibt der Ratgeber „Brustkrebs & Soziales“, zu bestellen unter www.bestellung-betainstitut.de. Nach einer Mastektomie (Abnahme der Brust) gibt es alternativ zum Tragen von Dauerprothesen verschiedene Operationsverfahren, um die Brust durch Silikonimplantate oder eigenes Gewebe zu rekonstruieren. Im Rahmen der Behandlungsplanung bei Brustkrebs informiert die behandelnde Ärztin in der Regel über Möglichkeiten der Brustwiederherstellung (Brustaufbau): • Brustaufbau mit Implantaten Am häufigsten werden Silikonimplantate für den Brustaufbau verwendet. Möglichkeiten und Risiken siehe unter „Brustvergrößerung“ (S. 20). • Brustaufbau mit körpereigenem Gewebe Der Brustaufbau mit Eigengewebe ist eine Alternative zum Einsatz von Silikonimplantaten. Das Gewebe wird meist am Bauch oder Rücken entnommen und auf die Brust verschoben oder verpflanzt. Diese Operation ist riskanter als das Einsetzen von Implantaten und meist mit Narben an der Entnahmestelle verbunden. Vorteil des Brustaufbaus mit Eigengewebe ist, dass das Gewebe seltenst abgestoßen wird und es somit nicht zu einer Kapselfibrose kommt. Die Wiederherstellung ist bei einseitiger oder beidseitiger Mastektomie möglich. Der geeignete Zeitpunkt für eine aufbauende Operation muss mit der Ärztin besprochen werden. In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für alle gängigen Operationsverfahren, wenn die Brust ganz oder teilweise entfernt wurde. Zudem besteht Anspruch auf einen Zuschuss zu einem geeigneten SpezialBH, der nach der Operation die Wundheilung verbessert. Leistungen der Krankenkasse Wer hilft weiter? Folgende Einrichtungen informieren und beraten zu Brustkrebs: •Deutsche Krebshilfe e. V. – Beratungsdienst Buschstraße 32, 53113 Bonn Telefon 0228 7299095, Mo–Fr von 8–17 Uhr E-Mail: [email protected] www.krebshilfe.de •INKA – Das Informationsnetz für Krebspatienten und ihre Angehörigen www.inkanet.de. Patiententelefon: 030 44024079 •Krebsinformationsdienst KID – Deutsches Krebsforschungszentrum Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg E-Mail: [email protected] www.krebsinformationsdienst.de Telefonischer Krebsinformationsdienst (kostenlos): Telefon 0800 4203040, täglich von 8–20 Uhr •Frauenselbsthilfe nach Krebs e. V. – Haus der Krebsselbsthilfe Thomas-Mann-Straße 40, 53111 Bonn Telefon 0228 33889-400 E-Mail: [email protected] www.frauenselbsthilfe.de 23 Intimchirurgie und -piercings Grundsätzlich sind Größe und Form der weiblichen Geschlechtsorgane genauso verschieden wie die der weiblichen Brust. Die Klitoris sowie die inneren und äußeren Schamlippen sind individuell ausgeprägt. Die häufigsten ästhetisch-chirurgischen Eingriffe im Intimbereich der Frau sind die Korrektur der Schamlippen, die Scheidenverengung und die Hymen(Jungfernhäutchen)-Wiederherstellung. Operationen im Intimbereich können das Empfinden verändern und sollten sorgfältig überdacht werden. Vor jedem Eingriff im Intimbereich, besonders vor einer Verkleinerung der Schamlippen, sollte ein ausführliches Gespräch mit der Frauenärztin stattfinden. Manchmal kann ein zusätzliches Gespräch mit einer Psychologin sinnvoll sein. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Frauen das Gefühl haben, unter depressiven Verstimmungen oder Sexualstörungen zu leiden. Korrektur der Schamlippen Leistungen der Krankenkasse Scheidenverengung Frauen, die unter zu großen oder zu kleinen inneren oder äußeren Schamlippen leiden, können diese operativ korrigieren lassen. Bei der Verkleinerung wird überschüssiges Hautgewebe entfernt. Bei der Vergrößerung der äußeren Schamlippen wird in der Regel körpereigenes Fett entnommen und unterspritzt. Meist liegt keine medizinische Notwendigkeit für eine Korrektur der Schamlippen vor. Wenn die inneren Schamlippen allerdings so stark vergrößert sind, dass sie Schmerzen und Entzündungen beim Sport oder beim Geschlechtsverkehr verursachen, besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Verkleinerung übernimmt. Sind die inneren Schamlippen 4 cm oder länger bzw. stehen sie 3 cm vor den äußeren Schamlippen hervor, spricht man von einer Hypertrophie. Liegt eine Hypertrophie vor und fühlt sich die betroffene Frau eingeschränkt, übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten für den operativen Eingriff. Bei der Scheidenverengung verändert eine Fachärztin die Anatomie der Scheide. Es gibt zwei Operations-Möglichkeiten: • Scheidenstraffung Überschüssiges Hautgewebe wird entfernt. • Scheidenunterspritzung Eigenfett wird gespritzt. Ergänzend ist eine Straffung der Beckenbodenmuskulatur möglich. Leistungen der Krankenkasse 24 Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Bei Mädchen und Frauen islamischen Glaubens hängt die gesellschaftliche Anerkennung unter Umständen mit der bestehenden Jungfräulichkeit zusammen. Geschlechtsverkehr oder sportliche Betätigung können das Jungfernhäutchen (Hymen) zerstören. In einer Operation kann das Jungfernhäutchen durch körpereigenes Gewebe wiederhergestellt werden. HymenWiederherstellung Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht. Leistungen der Krankenkasse Als Intimpiercing bei Frauen bezeichnet man ein Piercing an den weiblichen Geschlechtsorganen, z. B. an der Vorhaut der Klitoris oder den Schamlippen. Sie werden durchstochen und mit Schmuck versehen. Das Stechen birgt ein gesundheitliches Risiko. Die Heilungszeit liegt bei mehreren Wochen bis Monaten. Juristisch gesehen ist Intimpiercing, wie jedes andere Piercing, eine Körperverletzung. Bevor man sich ein Piercing stechen lässt, muss man daher schriftlich sein Einverständnis erklären. Intimpiercing kann unter Umständen weitreichende Folgen haben. Man sollte Vor- und Nachteile gut abwägen und sich am besten auch von seiner Frauenärztin beraten lassen. Da die Piercerin die Scheide abtasten muss, um den Verlauf der Gefäße und die Beschaffenheit des Gewebes zu prüfen, spielen Sympathie und Vertrauen eine große Rolle. Frauen sollten sich Zeit für die Suche nach einer Piercerin nehmen, bei der sie sich wohl fühlen. Scharfkantige oder spitze Intimpiercings können beim Geschlechtsverkehr das Kondom zerreißen. Der Empfängnisschutz sowie der Schutz vor Geschlechtskrankheiten sind dann nicht mehr gewährleitstet. Intimpiercing Praxistipp! Da es keine offiziell anerkannte Ausbildung zur Piercerin gibt, müssen Frauen bezüglich Qualität, Erfahrung und Verantwortungsbewusstsein der Piercerin, den jeweiligen Aussagen vertrauen. Es ist daher besonders wichtig, sich bei der Wahl des Studios Zeit zu lassen. Professionelle Piercerinnen lassen sich vor dem Eingriff das Original des Personalausweises, des Reisepasses oder des Führerscheins vorlegen und erstellen einen Anamnesebogen mit Informationen zum Eingriff. Zudem arbeiten sie mit sterilem Einweg-Material und hygienischen Geräten. Da nie eine medizinische Notwendigkeit für ein Piercing besteht, übernimmt die Krankenkasse auch keine Kosten. Leistungen der Krankenkasse Wenn eine Patientin wegen einem Piercing gesundheitliche Probleme bekommt, darf die Krankenkasse sie im angemessenen Umfang an den Behandlungskosten beteiligen. Die Krankenkassen müssen allerdings in Vorleistung treten, damit notwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Eine Ärztin, die eine Patientin behandelt, deren Probleme von Schönheitsoperationen, Piercings oder ähnlichem herrühren, und dies der Krankenkasse nicht meldet, macht sich strafbar. 25 ©Adam Gregor_fotolia.com Haarausfall Viele Frauen legen Wert auf volles und gesundes Haar. Hormonveränderungen, Chemotherapie, Mangelzustände, Erkrankungen, Medikamente und Umwelteinflüsse können zu Haarausfall führen. Der Verlust des Kopfhaares ist häufig mit Ratlosigkeit und Verunsicherung verbunden und kann psychisch sehr belasten. Der Mensch hat im Durchschnitt 100.000 Kopfhaare. Blonde haben meist feinere und dafür etwas mehr Haare, Rothaarige meist weniger. Normalerweise verliert jeder Mensch 40–100 Haare am Tag. Von „Haarausfall“ spricht man erst, wenn mehr als 100 Haare am Tag ausfallen. Ein Haar wächst etwa 1 cm pro Monat. Nach 5–6 Jahren endet die Lebensdauer eines Haares, es fällt aus und ein neues wächst nach. Meist verursachen nicht äußere Umstände, z. B. Färben oder heißes Föhnen, den Haarausfall, sondern Erkrankungen, hormonelle Veränderungen oder Mineralstoffmangel (z. B. Eisenmangel). Wer unter Haarausfall leidet, sollte mit einer Ärztin sprechen, um die Ursachen festzustellen und Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Bei Frauen bilden sich nur sehr selten kahle Stellen oder eine Glatze. Meist werden die Haare zunächst dünner und es kommt zu einer geringeren Haardichte auf der Vorderseite des Kopfes und entlang des Mittelscheitels. Eine Ausnahme bildet der kreisrunde Haarausfall (siehe S. 27). 26 Frauen leiden nur selten unter hormonell-erblichem Haarausfall, wie er bei Männern häufig vorkommt. Die Haarwurzeln der Betroffenen reagieren empfindlich auf das Hormon Testosteron und sterben ab. In der Folge fallen die Haare aus. Hormonbedingter Haarausfall Hormonbedingter Haarausfall bei Frauen hat hauptsächlich zwei Ursachen: • Schwangerschaft Die hormonellen Umstellungen während und nach der Schwangerschaft können zu Haarausfall führen. In der Regel ist dieser nicht von Dauer und eine Normalisierung ist nach 6–12 Monaten erreicht. Ein Gespräch mit der Frauenärztin kann klären, ob eine Behandlung sinnvoll ist. • Wechseljahre Mit Beginn der Wechseljahre (siehe S. 149) produziert der weibliche Körper weniger Östrogen und mehr männliche Hormone, die zu Haarausfall führen können. Beim kreisrunden Haarausfall kommt es zu kleinen, kreisrunden Kahlstellen. In Einzelfällen können auch alle Haare ausfallen. Die Ursachen für dieses Phänomen können vielfältig sein. Das Haar kann innerhalb einiger Monate wieder nachwachsen. Häufig kommt es aber zu Rückfällen. Kreisrunder Haarausfall Wer hilft weiter? • Ärztinnen •Alopecia Areata Deutschland e. V. Postfach 10 01 45, 47701 Krefeld Telefon 01805 786006 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz) E-Mail: [email protected] www.kreisrunderHaarausfall.de •Selbsthilfegruppe Alopecia Areata Hamburg Abendrothsweg 19, 20251 Hamburg E-Mail: [email protected] www.haarlos-in-hamburg.de Beim diffusem Haarausfall dünnen die Haare insgesamt aus. Ursachen dafür können Stress, falsche Ernährung, Hormonumstellungen, Medikamente (z. B. Krebsmedikamente, Antidepressiva, Beta-Blocker) oder Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte oder Pilz-Infektionen am Kopf) sein. Diffuser Haarausfall So unterschiedlich wie die Ursachen sind auch die Therapieansätze. Ein Gespräch mit der Ärztin ist also unerlässlich, um etwas gegen den Haarausfall unternehmen zu können. 27 Chemotherapie Die meisten Patientinnen leiden während einer Chemotherapie unter teilweisem oder vollständigem Haarverlust. Etwa 4 Wochen nach Ende der zytostatischen Therapie wächst das Haar wieder nach – es kann aber in Struktur und Farbe verändert sein. Insbesondere für Frauen ist es eine Herausforderung, mit dieser starken Veränderung des Erscheinungsbildes umzugehen: Egal ob Perücke, kreative Kopfbedeckung oder Haarlosigkeit – wichtig scheint insbesondere eine bewusste Entscheidung für den eigenen Umgang damit. Nicht alle chemotherapeutischen Medikamente verursachen einen Haarausfall. Ärztinnen können das aber relativ verlässlich vorhersagen. Patientinnen sollten rechtzeitig überlegen, ob sie Haarersatz, Tücher, Hüte oder Mützen tragen möchten. Perücken Es ist am günstigsten, schon vor Beginn der Chemotherapie einen auf Perücken spezialisierten Friseur aufzusuchen, damit dieser Frisur, Haarfarbe und Haarbeschaffenheit kennt und eine entsprechende Perücke ausgesucht oder angefertigt werden kann. Medizinische Qualitätsperücken unterscheiden sich kaum vom natürlichen Haar. Der Preis für eine Perücke richtet sich nach Qualität und Haarlänge, er bewegt sich etwa im Rahmen von 250,– bis 3.000,– €. Sozialrechtlich gelten Perücken als „Hilfsmittel“, das von einer Ärztin verordnet werden muss. Die Krankenkassen haben mit unterschiedlichen Leistungserbringern von Hilfsmitteln, in diesem Fall Perücken, Versorgungsverträge. Nur ein Haar-Haus oder Friseur, der einen solchen Vertrag mit der Kasse hat, kann eine Verordnung über eine Perücke abrechnen. Vor Anfertigung der Perücke sollte sich die Patientin einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und mit diesem bei der Krankenkasse nachfragen, bis zu welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme der Krankenkassen ist sehr unterschiedlich und kann zwischen 200,– und 370,– € liegen. Die Zuzahlung der Versicherten für ein Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,– und maximal 10,– €. Kopfbedeckungen 28 Viele Betroffene entscheiden sich gegen eine Perücke oder tragen diese nur außerhalb des Hauses. Statt Haarersatz verwenden sie witzige oder elegante Mützen und Tücher oder stehen offen dazu, übergangsweise keine Haare zu haben. Je zufriedener Patientinnen mit ihrem Aussehen sind, desto wohler werden sie sich fühlen. Der Haarausfall kann die gesamte Körperbehaarung betreffen, auffällig ist das insbesondere im Gesicht. Krebsberatungsstellen vermitteln Kosmetik-Kurse für Frauen nach Chemotherapie. Diese Kurse vermitteln in angenehmer, verständnisvoller Atmosphäre Ideen für Kopfbedeckungen, Anleitungen und praktische Übungen zum Kopftücher-Binden, Kosmetik von Brauen, Wimpern und Lippen sowie individuelle Tipps für ein schönes Äußeres. Kosmetik Wer hilft weiter? Zu Haarausfall helfen Ärztinnen, Krankenkassen und Krebsberatungsstellen weiter. Essstörungen Frauen sind deutlich häufiger von Essstörungen betroffen als Männer. Essstörungen sind Verhaltensstörungen, bei welchen die Gedanken und Gefühle ständig um das Thema „Essen“ kreisen und die Nahrungsaufnahme auffällig gering, übermäßig, unkontrolliert oder zwanghaft kontrolliert erfolgt. Sie hängen mit psychosozialen Faktoren zusammen und haben häufig langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit. Normalerweise steuern Hunger und Appetit die Nahrungsaufnahme so, dass der Körper genug aufnimmt, um seinen Energiebedarf zu decken. Körperliche oder psychische Probleme können dazu führen, dass ein natürlicher Rhythmus von Energieaufnahme und -verbrauch nicht mehr funktioniert. Jeder Mensch ernährt sich allerdings anders und der Übergang zwischen normalem und krankhaftem Essverhalten ist nicht immer leicht zu ermitteln. Essstörungen entstehen häufig in der Pubertät und fangen nicht selten mit einer normalen Diät oder häufigem Frustessen bei seelischer Belastung an. Bei folgenden Anzeichen sollte eine Ärztin oder Beratungsstelle für Essstörungen aufgesucht werden: Anzeichen • Das Thema „Essen“ nimmt einen Großteil der gedanklichen und emotionalen Aufmerksamkeit ein. • Angstgefühle bezüglich Gewichtsveränderungen. • starke Gewichtszunahme oder -abnahme. • auffallendes Essverhalten (z. B. akribisch kontrolliert oder völlig unkontrolliert). • regelmäßige „Ess-Attacken“. • bewusst herbeigeführtes Erbrechen. • Ausbleiben der Monatsblutung wegen Untergewicht. 29 Hauptformen Die bekanntesten Essstörungen sind: • Esssucht • Magersucht (Anorexie) • Ess-Brech-Sucht (Bulimie) • Binge Eating (Essattacken) Es gibt eine Vielzahl von Essstörungen, die nicht klar in diese vier Kategorien einzuordnen sind. Manchmal treten sie auch in Verbindung mit anderen psychischen Krankheiten wie z. B. Depressionen oder Zwangsstörungen auf. Die Übergänge zwischen den verschiedenen Essstörungen können fließend sein und bei einer Betroffenen im Laufe des Lebens wechseln. Esssucht Magersucht Zentral bei der Esssucht ist das ständige Denken an Essen. Entweder wird erheblich zu viel gegessen oder zwanghaft kontrolliert. Übergewicht und Fettleibigkeit (Adipositas) mit ihren sozialen und gesundheitlichen Problemen sind eine häufige Folge. Von Magersucht betroffen sind meist junge Frauen zwischen 12 und 30 Jahren, die ihre Krankheit in vielen Fällen nicht erkennen. Durch die Aufnahme von möglichst wenigen Kalorien, bewusstes Hungern und zusätzliche Energieverbrennung durch Bewegung, absichtliches Frieren, das Tragen von schweren Gegenständen oder Vermeiden von Sitzen wird ein stetiger Gewichtsverlust herbeigeführt. Zudem nehmen einige Betroffene Abführmittel oder Appetitzügler ein, um die Gewichtsabnahme zu beschleunigen. Folgen Untergewicht, Mangelernährung, Muskelschwund und das Ausbleiben der Monatsblutungen können die Folgen sein. Beginnt die Erkrankung bereits vor der Pubertät, können verschiedene Entwicklungsschritte verzögert oder gehemmt sein. Dies zeigt sich z. B. in einem Wachstumsstopp, fehlender Brustentwicklung, Ausbleiben der Regelblutung oder kindlichen Geschlechtsorganen. Häufig kommt es zu einer Körperschemastörung, wobei die Betroffene sich sogar bei extremem Untergewicht als zu dick empfindet. Ursachen Die Ursachen für Magersucht sind meist psychisch. Bisher sind keine rein körperlichen Krankheitsursachen wie Hormonveränderungen oder Störungen der Botenstoffe im Gehirn nachgewiesen worden. Die vielen Veränderungen der Stoffwechsellage bei magersüchtigen Frauen sind Folge und nicht Ursache der Unterernährung. Häufig hängt diese Form der Essstörung mit Ablösungs- und Selbstständigkeitsproblemen, 30 Störungen in familiären Beziehungen oder Problemen mit der Entwicklung zur Frau zusammen. Magersüchtige Mädchen kommen oft aus sogenannten Bilderbuch-Familien ohne offenkundige Schwierigkeiten. Krankheitsbild Es besteht in der Regel eine große Furcht vor Gewichtszunahme. Die Betroffenen studieren oft genau Diätpläne und Kalorientabellen, planen für aufgenommene Kalorien meist entsprechende Körperaktivitäten, um nicht an Gewicht zuzunehmen. Es kommt vor, dass die Betroffenen mit Leidenschaft Rezepte sammeln und die Menschen ihrer Umgebung hingebungsvoll bekochen. Viele Betroffene nehmen trotz besorgniserregenden Untergewichts sportliche Extrembelastungen auf sich. Durch das „Dauerfasten“ kommen viele Erkrankte in euphorische Zustände, die den Krankheits- bzw. Suchtmechanismus der Essstörung zusätzlich aufrechterhalten. Erkennung Meist kommen die Erkrankten nicht aus eigenem Antrieb in medizinische Behandlung. In der Regel müssen die Betroffenen von ihren Angehörigen stark motiviert werden. Die Diagnose Magersucht wird in der Regel gestellt, wenn • ein Gewichtsverlust von mehr als 15 % des altersentsprechenden Normalgewichts vorliegt, • Angst vor Fettleibigkeit und Uneinsichtigkeit besteht, • möglicherweise bereits die Monatsblutung ausgeblieben ist, • Problematiken in der Familie mit z. B. Angst- und Zwangsstörungen existieren. Selbstverständlich müssen organische Ursachen einer Appetitlosigkeit, bzw. einer Gewichtsabnahme sorgfältig ausgeschlossen werden. Äußerlich ist Frauen mit Ess-Brech-Sucht (Bulimie) oft nicht anzusehen, dass sie krank sind, da sie meist normalgewichtig sind. Sie haben allerdings (panische) Angst vor einer Gewichtszunahme. Durch herbeigeführtes Erbrechen, Abführmittel, Fasten oder übertriebene sportliche Aktivität versuchen Sie das zu verhindern. Damit verbundene Mangelzustände führen zu Essattacken. Große Mengen Nahrung werden in kurzer Zeit aufgenommen und anschließend erbrochen. Ess-Brech-Sucht Folgen Durch das häufige Erbrechen kann es zu Entzündungen der Speiseröhre und zu Zahnschäden kommen. Zudem treten meist Mangelerscheinungen und Störungen des Vitamin- und Mineralstoffhaushalts auf, welche z. B. die Herzfunktion beeinträchtigen können. 31 Binge Eating Wenn über ein halbes Jahr oder länger an mindestens 2 Tagen in der Woche eine Heißhunger-Attacke auftritt, spricht man von Binge Eating (Essattacken). Ungewöhnlich große Nahrungsmengen werden unkontrolliert in kurzer Zeit aufgenommen. Im Gegensatz zur Ess-Brech-Sucht wird nach den Essattacken in der Regel kein Erbrechen oder Abführen herbeigeführt. Es kommt teilweise zu Übergewicht und Fettleibigkeit (Adipositas) mit den entsprechenden Folgen. Praxistipp Bei den meisten örtlichen Gesundheitsämtern sind Beratungsstellen für Betroffene von Essstörungen und deren Angehörige angeschlossen. Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt finden Sie unter: www.gesundheitsamt.de. Wer hilft weiter? • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Beratung bei Essstörungen Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln E-Mail: [email protected] www.bzga-essstoerungen.de Beratungstelefon 0221 892031 (Gebühren entsprechend der Preisliste Ihres Telefonanbieters für Gespräche in das Kölner Ortsnetz) Geschäftszeiten: Mo–Do von 10–22 Uhr, Fr–So von 10–18 Uhr • Ein Adressverzeichnis von Kliniken, Beratungsstellen, Selbsthilfe- und Wohngruppen bei Essstörung, nach Postleitzahlen sortiert, finden Sie unter www.hungrig-online.de > linke Spalte: Adressverzeichnis •Hungrig-Online e. V. Postfach 19 05, 91009 Erlangen Email: [email protected] www.hungrig-online.de •Therapienetz Essstörung Sonnenstraße 2 (4. Stock), 80331 München Telefon 089 720 13678 8 www.therapienetz-essstoerung.de 32 33 ©detailblick_fotolia.com Krebsvorsorge Selbstuntersuchung der Brust Brustkrebs ist eine häufige Krebsform bei Frauen. Ab dem 30. Lebensjahr bezahlt die Krankenkasse daher jährlich die Früherkennungsuntersuchung. Allen Frauen ab 35 Jahren ist außerdem zu empfehlen, einmal im Monat ihre Brust auf Knoten abzutasten. BrustkrebsNachsorge Methoden Frauen haben nach einer Brustkrebserkrankung ein erhöhtes Risiko, erneut an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb ist die Selbstuntersuchung der Brust für sie ein wichtiges Element der Nachsorge. Ärztinnen erklären ihren Patientinnen, wie sie dabei vorgehen sollen. Intensiver ist das Erlernen der Selbstuntersuchung in einem mehrstündigen Kurs, der von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen angeboten wird. Wenn Frauen darauf Wert legen, dass am Kurs nur betroffene Patientinnen teilnehmen, sollten sie gleich bei der Anmeldung danach fragen. Neben einer ärztlichen Beratung über mögliche Methoden, ist es wichtig, dass die Frau sich für die Selbstuntersuchung genügend Zeit lässt und ungestört ist. Eine Selbstuntersuchung sollten Frauen am besten etwa 10 Tage nach der Monatsblutung machen, da die Brust dann am wenigsten gespannt ist. Die Untersuchung auf optische Veränderungen kann am besten stehend vor dem Spiegel erfolgen, die Tastuntersuchung sollte sowohl im Stehen als auch im Liegen durchgeführt werden. Bei den geringsten Auffälligkeiten sollte die Ärztin aufgesucht werden, um mögliche Ursachen abklären zu lassen. Die bekannteste Methode zur Brustselbstuntersuchung ist MammaCare. Sie wird auch von der Deutschen Krebsgesellschaft empfohlen, siehe www.krebsgesellschaft.de > Patienten > Früherkennung/Vorsorge > Brustselbstuntersuchung. Details und Adressen von MammaCare-Trainerinnen finden Sie bei www.mammacare.de. Praxistipp Auf beiden genannten Internetseiten kann man auch ein Set bestellen, mit dem man sich die Brustuntersuchung zu Hause selbst beibringt. 34 Leistungen der Krankenkasse Krebs kann, wie viele Krankheiten, bei einer frühen Erkennung effektiver bekämpft werden. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen (sozialrechtlich als „Gesundheitsuntersuchungen“ bezeichnet) übernehmen die Krankenkassen deshalb die Kosten. Dabei fällt keine Praxisgebühr an. Die Krankenkasse übernimmt, abhängig vom Alter, die Kosten für Krebsvorsorgeuntersuchungen, einschließlich der diesbezüglichen Beratung. • ab 20 Jahren: Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (jährlich) •ab 30 Jahren: Früherkennung von Brustkrebs (jährlich) •ab 35 Jahren: Früherkennung von Hautkrebs (jährlich) •ab 50 Jahren: Früherkennung von Krebskrankheiten des Enddarms und des übrigen Dickdarms (jährlich) •von 50 bis 70 Jahren: Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs, allerdings ist die Möglichkeit noch nicht in allen Bundesländern gegeben (alle 2 Jahre) Zudem übernimmt die Krankenkasse ab dem 35. Geburtstag jedes 2. Jahr die Kosten für die Früherkennung von beispielsweise Diabetes, Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, im Rahmen des sogenannten Gesundheits-Check-up. Humane Papillomviren (HPV) sind Krankheitserreger, die Haut und Schleimhäute infizieren können. Einige Virentypen führen zu harmlosen Warzen. Andere Virentypen dagegen erhöhen das Risiko für Gebärmutterhalskrebs. Die HPV-Impfung bietet Schutz vor den beiden am häufigsten krebsauslösenden Virustypen HPV 16 und 18. Bei Mädchen zwischen dem 12. und dem 18. Geburtstag übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV-Impfung). Idealerweise erfolgt die Impfung bereits vor dem ersten Geschlechtsverkehr. HPV-Impfung Wer hilft weiter? Zur Vorsorge beraten Frauenärztinnen, Hautärztinnen, Internistinnen und Krankenkassen. 35 Private Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind Diagnose- und Behandlungsmethoden, die die Patientin privat bezahlen muss, weil sie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Sobald der Verdacht auf eine Krankheit vorliegt, ist allerdings vieles, was als Selbstzahlerleistung angeboten wird, eine Kassenleistung. Die Patientin sollte ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag für eine angebotene IGeL-Leistung von der Ärztin bekommen. Kostenangaben müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erläutert werden. Die Patientin entscheidet, ob sie auf das Angebot eingeht (und einen privatrechtlichen Vertrag mit der Ärztin abschließt) oder verzichtet. Die Ärztin muss die Patientin über folgende Aspekte aufklären: •Keine Kostenübernahme der Leistung durch die Krankenkasse. •Grund für den Ausschluss der Leistung aus dem Leistungskatalog der Krankenkasse. •Alternative Diagnose- und Behandlungsmethoden, die von der Krankenkasse bezahlt werden. •Die Vergütung erfolgt nach den Gebührensätzen der der GOÄ. •Die Patientin muss schriftlich ihr Einverständnis erklären. Frauenärztinnen bieten neben Vorsorgeleistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden, in der Regel folgende IGeL-Leistungen an: •Früherkennung mit HPV-Test (Gebärmutterhals) Mit der Abstrich-Untersuchung auf das Humane Papillomvirus (HPV) werden 95 % der Vorstufen aller Gebärmutterhals-Krebserkrankungen entdeckt. Die Kosten für einen HPV-Test inklusive Beratung liegen bei ca. 30,– €. • Früherkennung mit Monolayer-Test (Gebärmutterhals) Anstelle des Pap-Testverfahrens (Zellabstrich mittels Watteträger) wird der Monolayer-Gebärmutterhals-Abstrich – auch „Spülzytologie“ – durchgeführt. Bei der Spülzytologie können durch spezielle Abnahmeund Konservierungsverfahren nahezu sämtliche entnommenen Zellen untersucht werden. Die Kosten für einen Monolayer-Test inklusive Beratung liegen bei ca. 30,– €. •Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter und der Eierstöcke Durch die Ultraschalluntersuchung der Scheide können Schleimhautveränderungen in der Gebärmutter und nicht tastbare Geschwülste von Eierstöcken und Gebärmutter im kleinen Becken frühzeitig sichtbar gemacht werden. Die Kosten für diese Ultraschalluntersuchung liegen bei ca. 70,– €. 36 •Ultraschalluntersuchung der Brustdrüsen Knotige Veränderungen des Brustgewebes, die Anzeichen für Brustkrebs sein können, sind leider nicht immer zu ertasten, können aber mit einer Ultraschalluntersuchung oft erkannt werden. Die Kosten für diese Ultraschalluntersuchung liegen bei ca. 60,– €. •Moderne Tests zur Früherkennung des Dickdarmkarzinoms Zur Darmkrebsfrüherkennung wird ein einfacher und zuverlässig durchzuführender Enzym-Test zum semiquantitativen Nachweis von M2-PK (M2-Pyruvatkinase) durchgeführt. Das Testergebnis liegt innerhalb weniger Minuten vor. Als Probenmaterial reicht eine winzige Stuhlprobe. Die Kosten für diesen Enzymtest inklusive Beratung liegen bei ca. 40,– €. •Hochempfindliche Tests zur Früherkennung des Blasenkarzinoms Der Schnelltest zur Blasenkrebsfrüherkennung ist ein einfach durchzuführender Urintest auf den Tumormarker NMP22 und der einzige von der Food and Drug Administration (behördliche Lebensmittelüberwachung und Arzneimittelzulassungsbehörde der USA) für das Screening und Monitoring zugelassene Test, mit dem sich Harnblasenkarzinome besonders in Anfangsstadien mit sehr hoher Sensitivität nachweisen lassen. Die Kosten für diesen Test inklusive Beratung liegen bei ca. 50,– €. (Vgl. GenoGyn Rheinland eG: GynPLUS 2011 Private Leistungen in der frauenärztlichen Kassenpraxis (IGeL) Übersicht, 2. Auflage August 2011) Wer hilft weiter? Die Notwendigkeit von IGeL-Leistungen wird viel diskutiert. Weiterführende Informationen finden Sie bei: • Gemeinsamer Bundesausschuss: www.g-ba.de •Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit: www.iqwig.de •Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V.: www.mds-ev.de •Bewertungen von einzelnen IGeL-Leistungen: www.mds-ev.de/Evidenz-basierte%20Medizin_IGeL.htm •Bundesarbeitsgemeinschaften der Patientinnenstellen und -Initiativen (BAGP): www.gesundheits.de/bagp/ •Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), kostenlose Rufnummer 0800 0117722, www.unabhaengige-patientenberatung.de Praxistipp Sprechen Sie mit der Frauenärztin über Ihr persönliches Vorsorgeprogramm und darüber, welche privaten Leistungen für Sie sinnvoll sein könnten und welche nicht. Holen Sie sich gegebenenfalls eine zweite Meinung von einer anderen Ärztin ein. 37 ©Ana Blazic Pavlovic_fotolia.com Kinderwunsch 39 Alter Veränderte Lebensplanungen haben das Durchschnittsalter für die erste Schwangerschaft verändert. Viele Frauen legen Wert auf Ausbildung, Studium und Beruf und entscheiden sich erst spät für Kinder. Bei der Geburt ihres ersten Kindes sind Frauen durchschnittlich 30 Jahre alt. Der Anteil der über 40-jährigen Erstgebärenden steigt seit Jahren. Fruchtbarkeit Risikoschwangerschaft Im Alter von 20–25 Jahren können Frauen mit einer Chance von 30 % pro Zyklus schwanger werden und sind, medizinisch gesehen, im besten Gebäralter. Mit zunehmendem Alter sinkt die Fruchtbarkeit einer Frau. Zwischen 35 und 40 Jahren liegt die Wahrscheinlichkeit schwanger zu werden nur bei etwa 10 % pro Zyklus. Die tatsächliche Fruchtbarkeit einer Frau hängt allerdings auch von individuellen gesundheitlichen und psychischen Faktoren ab. Ab dem 35. Lebensjahr wird medizinisch von einer Risikoschwangerschaft gesprochen. Dies ist allerdings kein Grund zur Verunsicherung. In der Regel ist das Alter nur dann ein Risikofaktor, wenn weitere Risikofaktoren wie Übergewicht oder eine ungesunde Lebensweise hinzukommen. Ist im Mutterpass eine Risikoschwangerschaft eingetragen, achtet die Ärztin besonders auf typische Erkrankungen, sogenannte Gestosen, wie z. B. Schwangerschaftsdiabetes, die mit steigendem Alter öfter auftreten kann. Pränatale Diagnostik Mit zunehmendem Alter der Schwangeren steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind von Chromosomenstörungen betroffen ist. Die bekannteste Chromosomenstörung ist das Down-Syndrom (Trisomie 21). Durch die pränatale Diagnostik (siehe S. 63) können bestimmte Krankheiten des Kindes fest-gestellt werden, unter anderem auch das Down-Syndrom. Ärztinnen müssen Schwangere ab dem 35. Lebensjahr auf die Möglichkeit der pränatalen Diagnostik hinweisen. Die Schwangere entscheidet selbst, ob sie entsprechende Untersuchungen durchführen möchte. Kaiserschnitt oder natürliche Geburt Ein höheres Alter bei der Schwangerschaft ist nicht zwangsläufig mit der Notwendigkeit eines Kaiserschnitts verbunden. Ältere Frauen können ihr Kind in der Regel genauso gut natürlich zur Welt bringen wie jüngere Frauen. Näheres unter „Geburt“ (S. 93). Risikofaktoren Der Konsum von Alkohol, Nikotin, Drogen oder Medikamenten während der Schwangerschaft kann die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen und unter Umständen sogar zum Tod des Kindes führen. 40 Der Konsum führt aber nicht zwangsläufig zu Schädigungen des Ungeborenen. Drogenkonsum ist damit auch kein medizinischer Grund, eine Schwangerschaft abzubrechen. Trinkt eine Schwangere Alkohol, kann das schon in geringen Mengen zu Schädigungen führen, da der Fötus den Alkohol nur sehr langsam abbauen kann. Das Risiko für Fehl- und Totgeburten steigt und häufig leidet das Kind unter dem sogenannten „fetalen Alkoholsyndrom“. Alkohol Folgende Symptome sind typisch für das fetale Alkoholsyndrom: • Wachstumsstörungen •Fehlbildungen des Gesichtsbereichs •Verhaltensauffälligkeiten •Auffälliges Ess- und Schlafverhalten •Seh- und Hörprobleme •Fehlbildungen der Organe •Schädigung des zentralen Nervensystems Rauchen, auch passives Rauchen, während der Schwangerschaft gefährdet die Gesundheit des Kindes. Rauchen erhöht das Risiko für Fehl- und Totgeburten und den plötzlichen Kindstod. Rauchen Folgende Probleme sind beim Kind charakteristisch, wenn die Mutter während der Schwangerschaft (passiv) geraucht hat: •Wachstumsstörungen •zu geringes Geburtsgewicht •Frühgeburt •unzureichende Ausbildung der Lunge •Asthma und Infektionen der Atemwege •Verhaltensauffälligkeiten Jede Zigarette, die nicht geraucht wird, kommt der Gesundheit des Kindes zu Gute. Es lohnt sich also immer, mit dem Rauchen aufzuhören. Im Gegensatz zu den Suchtmitteln Alkohol und Nikotin, sind illegale Drogen Präparate, deren Konsum oder Handel im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist. Manche Substanzen sind prinzipiell verboten, z. B. Haschisch oder Heroin. Andere Mittel, wie z. B. Morphin oder Amphetamine werden eigentlich medizinisch genutzt und normalerweise nur bei entsprechender Indikation eingesetzt. Die Bandbreite illegaler Drogen ist groß und die Auswirkungen auf ein Kind im Mutterleib können vielfältig sein. Der Konsum von Haschisch sollte während der Schwangerschaft eingestellt werden. Das Konsumieren von Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetaminen oder Schlaftabletten während der Schwangerschaft kann das Kind nachweislich stark schwächen. Illegale Drogen 41 Neben Fehlgeburten können Drogen z. B. zu folgenden Krankheiten führen: •Blutarmut •Blut- und Herzerkrankungen •Infektiöse Krankheiten •Hepatitis •Hautinfektionen •Wachstumsstörungen •Fehlbildungen des Darms •Hyperaktivität •Epilepsie Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Mitarbeiterinnen einer Drogenberatungsstelle darüber, wenn Sie während der Schwangerschaft Drogen konsumieren. Diese unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Es kann Ihnen also kein Nachteil daraus entstehen, wen Sie sich dort jemandem anvertrauen. Grundsätzlich ist es für Sie und das Kind besser spät mit dem Drogenkonsum aufzuhören, als gar nicht. Ärztinnen und Beratungsstellen können dabei helfen. Wenn eine körperliche Abhängigkeit besteht, sollten Frauen die Drogen nur mit ärztlicher Beratung absetzen, da auch Entzugserscheinungen oder Krampfanfälle zu Komplikationen führen können. Bei starker körperlicher Abhängigkeit kann eine Substitution sinnvoll sein. Medikamente Wenn eine Frau während der Schwangerschaft Medikamente einnehmen muss, sollte immer die Frauenärztin miteinbezogen werden, da dies unter Umständen die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen kann. Bei Dauermedikation wegen chronischer Erkrankungen muss der Kinderwunsch auf jeden Fall mit der behandelnden Fachärztin im Vorfeld geklärt werden. Manche Medikamente können auf weniger schwangerschaftskritische Alternativen umgestellt werden. Manchmal, z. B. bei gewissen Schmerzmedikamenten, muss das Kind nach der Geburt von den Medikamenten der Mutter entwöhnt werden. Praxistipps Wenn eine Frau entschieden hat, nicht mehr zu verhüten und eine Schwangerschaft anstrebt, sollte sie darüber mit der behandelnden Frauenärztin sprechen. So können gegebenenfalls Risikofaktoren bestimmt werden. Bei einer Erkrankung (z. B. Schilddrüsenerkrankung) oder der Notwendigkeit regelmäßig Medikamente einzunehmen, ist ein Gespräch mit der Ärztin besonders wichtig. Da bestimmte Mangelzustände, wie z. B. Folsäure-, Jod- oder Eisenmangel Risikofaktoren sein können und sich auf die Entwicklung des Kindes auswirken, sollte bei Beginn des Kinderwunsches mit der Frauenärztin darüber gesprochen werden. 42 Endometriose Endometriose ist eine gutartige, oft schmerzhafte chronische Erkrankung, bei der sich außerhalb der Gebärmutterhöhle Gebärmutterschleimhaut befindet. Meist tritt sie im Bauch- bzw. Beckenraum auf. Die Krankheit kann eine Schwangerschaft verhindern. Schätzungen zufolge haben 20–35 % der Frauen mit unerfülltem Kinderwunsch eine Endometriose. Die Ursachen von Endometriosen sind weitgehend ungeklärt. Am häufigsten tritt sie bei Frauen von 25–35 Jahren auf. Da die Symptome relativ unspezifisch und leicht mit Menstruationsbeschwerden zu verwechseln sind, wird sie oft nicht erkannt. Die Einnahme von hormonellen Verhütungsmitteln kann zudem die Beschwerden abschwächen und dafür sorgen, dass eine Endometriose unerkannt bleibt. Etwa die Hälfte aller Endometriose-Betroffenen hat keine auffallenden Symptome. Sollte bei Kinderwunsch über längere Zeit keine Schwangerschaft eintreten, empfiehlt es sich mit dem Frauenärztin über die Möglichkeit einer Endometriose zu sprechen, auch wenn keine Beschwerden vorliegen. Die Endometriose kann in unterschiedlicher Ausprägung auftreten und hormonell oder operativ behandelt werden. Behandlung Möchte eine Frau mit Endometriose schwanger werden, gilt es Besonderheiten zu beachten. Ein intensives Gespräch mit der Ärztin ist unerlässlich. Wenn die Endometriose schwach ausgeprägt ist und noch nicht lange besteht, kann es unter Umständen ausreichen, wenn die Frau abwartet, ob eine Schwangerschaft eintritt, den Zyklus beobachtet oder eine Optimierung des Eisprungs unterstützt. Wurde die Endometriose bereits behandelt, können hormonelle Stimulationen nötig sein. Sie bergen allerdings die Gefahr, dass die Endometriose wieder aufflammt. Kinderwunsch Wer hilft weiter? Bei Endometriose helfen: • Frauenärztinnen • Endometriose-Vereinigung Deutschland e. V. Bernhard-Göring-Str. 152, 04277 Leipzig Telefon 0341 3065304, Fax 0341 3065303 E-Mail: [email protected] www.endometriose-vereinigung.de 43 Genetische Beratung Medizinische Vorbelastungen oder Erbkrankheiten können bei Kinderwunsch verunsichern und von einer Schwangerschaft abhalten. Mögliche Risiken einer Schwangerschaft kann eine sogenannte genetische Beratung klären. Eine (human)genetische Beratung informiert über die Veranlagung zu Krankheiten. Das kann z. B. bei einem Kinderwunsch Entscheidungshilfen bieten. Zuständig sind „Genetische Beratungsstellen“ oder bei entsprechender Zusatzqualifikation Frauenärztinnen sowie andere Ärztinnen. Zielgruppen und Themen Die genetische Beratung informiert •alle, die wissen wollen, ob sie selbst oder ihre Kinder eine erblich bedingte Krankheit bekommen können. •Paare und Einzelpersonen, die sich Kinder wünschen. •schwangere Frauen. •von Erbkrankheiten Betroffene oder wenn eine Erbkrankheit vermutet wird. •Kinder mit einer möglicherweise oder sicher erblich bedingten Krankheit. •Personen, deren Verwandte eine Erbkrankheit haben. •wenn Partner blutsverwandt sind und sich Kinder wünschen. •bei mehr als einer Fehlgeburt. •wenn vor der Schwangerschaft eine Strahlenbehandlung oder eine Behandlung mit erbgutverändernden Medikamenten erfolgt ist. •bei Fragen zu vorgeburtlichen Untersuchungen und/oder bereits erfolgten Erbanlagen- oder Chromosomenuntersuchungen. Leistungen der Krankenkasse Ablauf und Umfang Die Krankenkasse und, unter bestimmten Voraussetzungen, das Sozialamt übernehmen die Kosten der genetischen Beratung. Hierzu zählen die persönliche und die Familien-Beratung. Vor Beginn der Beratung schickt die Genetische Beratungsstelle einen Fragebogen mit Auskunftserlaubnis über die bisher behandelnden Ärztinnen an die Anfragende. Der Termin wird erst nach Vorliegen aller relevanten Arztberichte vereinbart. Die Beratung dauert etwa eine Stunde und umfasst gegebenenfalls: •Genetische Untersuchungen •Chromosomenanalyse •Molekulargenetische Untersuchung •Vermittlung von vorgeburtlichen Untersuchungen wie Fruchtwasserpunktion oder spezielle Ultraschalluntersuchungen 44 Wer hilft weiter? Erste Anprechpartner sind in der Regel die Frauenärztinnen. Beratungsstellen können erfragt werden bei Frauenärztinnen, Schwangerschaftsberatungsstellen und dem Bundesverband Deutscher Humangenetiker, Telefon 030 55954411, www.bvdh.de. Das Sozialamt übernimmt unter Umständen dieselben Leistungen wie die Krankenkassen als „Hilfe zur Familienplanung“. Sie zählen zur Gesundheitshilfe. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist. Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt. Leistungen des Sozialamts Künstliche Befruchtung Aus medizinischen oder anderen Gründen kann es unter Umständen nötig sein eine künstliche Befruchtung durchzuführen, um den Kinderwunsch zu erfüllen. Damit eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse übernommen wird, müssen alle folgenden neun Bedingungen erfüllt sein: Leistungen der Krankenkasse 1. Ärztliche Feststellung, dass eine künstliche Befruchtung erforderlich ist, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. 2. Nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Finanzierung der Maßnahme wird abgelehnt, wenn es, abhängig von der Methode, schon mehrere Versuche ohne eingetretene Schwangerschaft gab (Näheres unter „Methoden“). 3. Die betroffene Frau und der Mann müssen verheiratet sein. 4. Homologe Befruchtung (ausschließlich Verwendung von Ei- und Samenzellen der/s Ehegatten/in). 5. Medizinische und psychosoziale Beratung des Paares durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt. Diese Ärztin stellt eine Beratungsbescheinigung aus und überweist an eine Ärztin oder eine Einrichtung, die eine Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung besitzt. 6. Frauen müssen das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben; Männer müssen das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 7. Beide Ehegatten dürfen nicht HIV-positiv sein. 8. Bei der Frau besteht ein ausreichender Schutz gegen Rötelinfektion. 9. Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden. 45 Kosten Die Kosten für eine künstliche Befruchtung liegen zwischen mehreren 100,– € und mehreren 1000.– €, je nach Methode. Nähere Informationen bieten die Krankenkassen und Kinderwunschkliniken. Die Versicherte trägt grundsätzlich 50 % der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die von der Krankenkasse im Rahmen des Behandlungsplans genehmigt wurden. Auch bei verordneten Medikamenten trägt die Versicherte die Hälfte der Kosten. Die reguläre Zuzahlung bei Arzneimitteln entfällt hierbei. Methoden Die Krankenkasse übernimmt je nach Indikation die Kosten für eine der folgenden Methoden: •Semination im Spontanzyklus = einfache Insemination = Einbringung von Spermien in den Gebärmutterhals (bis zu achtmal). • Insemination nach hormoneller Stimulation (bis zu dreimal). Diese Methode birgt ein erhöhtes Risiko von Mehrlingen. •In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (ET) = Befruchtung außerhalb des Mutterleibs und anschließender Embryonentransfer in den Mutterleib (bis zu dreimal). •Intratubarer Gametentransfer = Einbringen der männlichen Spermien in den Eileiter der Frau (bis zu zweimal). •Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) = Einbringen eines Spermiums mit einer mikroskopisch dünnen Nadel in die Eizelle (bis zu dreimal). Richtlinien Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erstellt. Diese können unter www.g-ba.de > Informations-Archiv > R > Richtlinien über künstliche Befruchtung eingesehen werden. Praxistipp Auskunft über Ärztinnen und Einrichtungen, die eine künstliche Befruchtung vornehmen, geben Schwangerschaftsberatungsstellen, Gesundheitsämter und Ärztekammern. Die Qualifikationsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für Ärztinnen sind je nach Bundesland und Maßnahme verschieden und sehr komplex. Sie sind in den Berufsordnungen der Ärztekammern definiert. Seit 01.01.2012 dürfen Krankenkassen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung als Satzungsleistung erstatten. Individuelle Auskünfte erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse. Wer hilft weiter? Der Verein der Selbsthilfegruppen für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit informiert und hilft: Wunschkind e. V., Fehrbelliner Str. 92, 10119 Berlin, Telefon 01805 002166, E-Mail: [email protected], www.wunschkind.de. 46 Adoption Auch die Adoption ist eine Möglichkeit, einen Kinderwunsch zu erfüllen, wenn eine Frau keine eigenen Kinder bekommen kann. Zum Wohle des Kindes und für das eigene Leben sollte der Schritt einer Adoption gut überlegt sein. Nach abgeschlossener Adoption haben die Adoptiveltern die volle Verantwortung für das Kind. Das Kind gehört ganz zur neuen Familie, mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie ist vollkommen gelöst. Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt: sowohl für Eltern, die ein Kind adoptieren wollen, als auch für Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen (siehe S. 76). Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern und der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter: Adoptionsstellen • Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Dezernat Jugend, Zentrale Adoptionsstelle, Lindenspürstr. 39, 70176 Stuttgart, Telefon 0711 6375-0, www.kvjs.de •Bayern Bayerisches Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Marsstr. 46, 80335 München, Telefon 089 1261-04, www.blja.bayern.de •Berlin und Brandenburg Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, Hans-Wittwer-Str. 6, 16321 Bernau, Telefon 03338 701-821, www.lja.brandenburg.de •Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA), Südring 32, 22303 Hamburg, Telefon 040 42863-5006, [email protected], www.hamburg.de/gza •Rheinland-Pfalz und Hessen Landesjugendamt, Gemeinsame zentrale Adoptionsstelle, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, Telefon 06131 967-0, www.lsjv.rlp.de •Mecklenburg-Vorpommern Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Neustrelitzer Straße 120, Block D, 17033 Neubrandenburg, Telefon 0395 380-3320, www.lagus.mv-regierung.de • Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Warendorfer Straße 27, 48133 Münster, Telefon 0251 591-01, www.lwl.org Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon 0221 809-0, www.lvr.de 47 •Saarland Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Heuduckstr. 1, 66117 Saarbrücken, Telefon 0681 501-2082 oder -2084, www.saarland.de/landesjugendamt.htm •Sachsen Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Parkstr. 28, 09120 Chemnitz, Telefon 0371 24081-184 oder -185, www.landesjugendamt.sachsen.de •Sachsen-Anhalt Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale, Telefon 0345 514-1625, www.sachsen-anhalt.de/index. php?id=16405 •Thüringen Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Werner-Seelenbinder-Str. 6, 99096 Erfurt, Telefon 0361 3798-360, www.thueringen.de/de/tmsfg/ familie/landesjugendamt Auslandsadoption Es gibt auch die Möglichkeit, Kinder aus dem Ausland zu adoptieren. Dazu informiert das Bundesamt für Justiz, Bundeszentrale für Auslandsadoption, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon 0228 99410-5414 oder -5415, www.bundesjustizamt.de > linke Spalte: Auslandsadoption. Detaillierte Informationen zur Rechtslage enthält die Broschüre „Internationale Adoption“ der Bundeszentrale für Auslandsadoption, Download unter www.bundesjustizamt.de > Auslandsadoption > Broschüre. Elterngeld und Elternzeit Adoptiveltern können sowohl Elterngeld für ihr Kind erhalten als auch Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit. Es gilt für alle seit 1.1.2007 geborenen Kinder und auch für Kinder, die seitdem adoptiert werden. Adoptiveltern haben einen Anspruch auf bis zu 14 Monate Elterngeld (siehe S. 116). Der Bezugszeitraum beginnt, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Es besteht auch Anspruch auf Elternzeit (siehe S. 102). Anders als leibliche Eltern haben Eltern, die ein Kind adoptieren, die Möglichkeit Elterngeld und Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Allerdings besteht auch hier nur ein Anspruch auf max. 14 Monate Elterngeld bzw. 3 Jahre Elternzeit. Wer hilft weiter? Weitere Anlaufstellen sind: • Jugendämter (siehe S. 76). • Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V. Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin, Telefon 030 214809-0, www.dksb.de. • PFAD – Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. Geisbergstr. 16, 10777 Berlin, Telefon 030 94879423, www.pfad-bv.de. 48 ©Leonid Ikan_fotolia.com Pflegekind aufnehmen In ganz Deutschland suchen Jugendämter nach geeigneten Familien für Pflegekinder. Die Kinder wurden in der Regel vom Jugendamt aus den Ursprungsfamilien herausgenommen, da ihre Sicherheit dort nicht gegeben ist. Sie stammen aus Familien, in denen soziale Probleme, Alkoholsucht oder Drogenkonsum dem Kindeswohl schaden. Manche Kinder werden auch aus ihren Familien genommen, da sie sexuellem Missbrauch, Gewalt oder starker Vernachlässigung ausgesetzt waren. Wenn Kinder durch das Jugendamt von ihren leiblichen Eltern getrennt werden, nimmt sie zuerst ein Kinderheim oder eine Bereitschaftspflegefamilie auf. Das Jugendamt schätzt ein, wie lange das Kind außerhalb seiner Familie untergebracht werden muss und sucht die richtige Unterbringungsform für das Kind. Im besten Fall kann der Ursprungsfamilie durch Familienhilfe, Sozialarbeit, Suchtberatung oder Entzug geholfen werden, die Situation in der Familie für Kinder wieder sicher zu gestalten. Wenn die Begleitung der Eltern gelingt, bleiben Pflegekinder nur übergangsweise bei Pflegeeltern und kehren nach einigen Monaten oder wenigen Jahren in ihre Ursprungsfamilie zurück. Während die Kinder in der Pflegefamilie leben, wird ein stetiger Kontakt zu den leiblichen Eltern angestrebt, d. h. die leiblichen Eltern treffen ihre Kinder zu Terminen im Jugendamt, bei der Pflegefamilie oder dürfen ihre Kinder bei guter Prognose auch am Wochenende oder in den Ferien mit nach Hause nehmen. Pflege für den Übergang 49 Eignung von Pflegeeltern Eltern, welche sich als Pflegeeltern zur Verfügung stellen, werden vom Jugendamt auf ihre Eignung geprüft und für ihre Aufgabe geschult. Pflegeeltern brauchen besondere Erziehungskompetenzen, da vor allem ältere Pflegekinder aufgrund der erlebten Familiensituationen und der Trennung von ihren leiblichen Eltern traumatisiert sind. Pflegeeltern müssen sich darauf einstellen, dass sie die aufgenommenen Kinder nur übergangsweise betreuen können, weil diese wieder zu ihren Eltern zurückkehren sollen. Deshalb müssen sie bereit sein, den Kontakt mit den leiblichen Eltern zu pflegen und die Kinder darauf vorzubereiten, bald wieder bei den eigenen Eltern zu leben. Voraussetzungen Unter folgenden Voraussetzungen kommen Interessierte als Pflegeeltern in Frage: • Verheiratete, unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende können sich für die Aufnahme eines Pflegekindes bewerben. • Es sollte ein natürlicher Eltern-Kind-Altersabstand eingehalten werden. • Das Kind soll in der Pflegefamilie eine kontinuierliche Bezugsperson haben. • Vorlage von erweitertem polizeilichen Führungszeugnis und Gesundheitszeugnis. • Ausreichend große Wohnräume. • Die Auswirkungen der Aufnahme auf andere in der Familie lebende Kinder muss berücksichtigt werden. Pflegeeltern auf Dauer Alternative zur Adoption 50 Für Pflegekinder, deren leibliche Eltern dauerhaft nicht in der Lage sein werden ihre Kinder selbst zu erziehen, werden Pflegeeltern auf Dauer gesucht. In diesem Fall wird das Pflegekind nicht für einen begrenzten Zeitraum, sondern bis zur Selbstständigkeit von den Pflegeeltern betreut. Diese Langzeit-Pflege kommt in Dauer und emotionaler Bindung einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis sehr nahe. Viele Eltern mit unerfülltem Kinderwunsch möchten gerne ein Kind adoptieren. Dieser Wunsch scheitert jedoch manchmal daran, dass im Verhältnis zu wartenden Adoptiv-Bewerberinnen nur sehr wenige Kinder zur Adoption freigegeben werden. In diesen Fällen kann die Aufnahme eines Langzeit-Pflegekindes den Wunsch nach einer Familie Wirklichkeit werden lassen. Auch Langzeit-Pflegkinder werden gelegentlich Kontakt zu ihrer Ursprungsfamilie haben. Die Pflegeeltern müssen zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sein. Dieser findet in Form von Hausbesuchen und schriftlichen Berichten über den Entwicklungsstand des Kindes statt. Für die Aufnahme eines Pflegekindes erhalten Pflegeeltern monatlich, ein nach Alter und Besonderheit des Kindes, gestaffeltes Pflegegeld, dessen Höhe je nach Bundesland unterschiedlich ist. Für besondere Anschaffungen, Schulausflügen oder Urlaubsreisen erhalten sie Zusatzleistungen. Pflegeeltern können Pflegekinder auf der Steuerkarte eintragen lassen und Kindergeld für sie beziehen. Finanzielle Ansprüche Pflegeeltern können bei der Aufnahme eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses Elternzeit beantragen. Elternzeit Wer hilft weiter? • Weitere Informationen zum Thema „Pflegekinder“ erhält man bei allen Jugendämtern (siehe S. 76) • Weiterführende Informationen für Adoptiv- und Pflegefamilien finden Sie unter www.moses-online.de oder www.pflegeeltern.de Homosexualität und Kinderwunsch Seit 2001 können homosexuelle Paare in Deutschland ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Für sie gelten dann die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft können ein Stiefkind, also ein Kind der Partnerin, adoptieren. Adoption von Stiefkindern Das Vormundschaftsgericht spricht die Adoption eines Stiefkinds aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Voraussetzungen • Die Annehmende hat mit der Mutter eine eingetragene Lebenspartnerschaft. • Der leibliche Vater des Kindes muss zustimmen. • Das Jugendamt darf keine Einwände erheben. • Nach dem 14. Geburtstag muss das Kind selbst beim Notar einwilligen. Näheres zu Adoption auf S. 47. 51 Adoption fremder Kinder Künstliche Befruchtung Die Adoption fremder Kinder steht homosexuellen Paaren in Deutschland nicht offen. Es kann nur eine der Partnerinnen ein Kind adoptieren und die andere hat dann die Möglichkeit, ein eingeschränktes Sorgerecht (kleines Sorgerecht) zu beantragen. Erlaubt ist eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in Andorra, Belgien, Island, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Spanien, Großbritannien und Nordirland. Homosexuellen Frauen wird die künstliche Befruchtung in Deutschland verwehrt, da es für diesen Fall keine gesetzliche Klärung der Unterhaltspflicht gibt. Es gibt für Frauen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu einer Samenbank und die ärztliche Durchführung einer künstlichen Befruchtung. Allerdings gibt es in Deutschland Samenbanken und Ärzte, die dies lesbischen Paaren in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft trotzdem ermöglichen. In der Praxis vereinbaren lesbische und schwule Paare manchmal durch Geschlechtsverkehr oder eine Selbstinsemination von Sperma eine Schwangerschaft zu ermöglichen oder gehen für eine künstliche Befruchtung ins Ausland. Wer hilft weiter? Auf folgenden Internetseiten finden lesbische Paare Informationen zum Kinderwunsch: • www.regenbogeneltern.de Private Seite für homo- und heterosexuelle Menschen mit Kinderwunsch • www.regenbogenfamilien.net Private Seite für Homosexuelle mit Kinderwunsch • www.lesben-info.de Private Seite für homosexuelle Frauen mit Kinderwunsch • www.lsvd.de Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), Bürgerrechts-, Selbsthilfe- und Wohlfahrtsorganisation für Homosexuelle 52 ©MAST_fotolia.com Feststellen einer Schwangerschaft 53 Anzeichen Das Ausbleiben der Monatsblutung, morgendliche Übelkeit oder ein Ziehen in der Brust können auf eine Schwangerschaft hinweisen. Da es aber auch viele andere Ursachen für diese Anzeichen geben kann, ist nur durch einen Schwangerschaftstest herauszufinden, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Psychischer Druck, Stress, eine Erkrankung oder ein Umgebungswechsel können z. B. zum Ausbleiben der Monatsblutung führen. Morgendliche Übelkeit kann gerade bei jungen Mädchen auch mit niedrigem Blutdruck und Kreislaufproblemen zusammenhängen. Ziehen in der Brust tritt häufig auch vor der regulären Monatsblutung auf. HCG-Hormon Ist eine Frau schwanger bildet ihr Körper, sobald sich die befruchtete Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut eingenistet hat, das schwangerschaftserhaltende Hormon Human Chorion Gonadotropin, kurz HCG. Dieses kann nach 6 bis 9 Tagen im Blut und nach etwa 14 Tagen im Urin nachgewiesen werden. Urintest Der Urintest ist der wohl bekannteste Schwangerschaftstest und kann sowohl bei der Frauenärztin als auch zu Hause durchgeführt werden. Er gibt frühestens 2 Wochen nach der Befruchtung der Eizelle Auskunft über das Vorliegen einer Schwangerschaft. Teststreifen mit und ohne Plastikgehäuse sind in Apotheken, Drogeriemärkten und manchen Kaufhäusern erhältlich. Sie kosten etwa 5,– bis 10,– €. Idealerweise werden die Teststreifen in den gesammelten Morgenurin oder direkt unter den Urinstrahl gehalten. Anhand der Verfärbung des Teststreifens kann festgestellt werden, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Zu falschen Ergebnissen kann es kommen, wenn das HCG-Hormon noch zu gering ist, um nachgewiesen zu werden, obwohl bereits eine Schwangerschaft vorliegt. Oder wenn der Körper aufgrund einer Krankheit HCGHormone produziert und fälschlicherweise eine Schwangerschaft anzeigt. Wenn der Test positiv ausfällt, sollte das Ergebnis auf jeden Fall durch die Frauenärztin überprüft bzw. abgesichert werden. Den Urintest kann auch die Frauenärztin durchführen. Dort kostet er ebenfalls 5,– bis 10,– €. Zusätzlich muss die Praxisgebühr von 10,– € bezahlt oder eine Überweisung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für den Schwangerschaftstest nicht. 54 Bluttest Ein Bluttest kann schon etwa 6 bis 9 Tage nach der Empfängnis und damit früher als der Urintest eine Schwangerschaft nachweisen. Er wird in der Regel bei der Frauenärztin durchgeführt und kostet etwa 35,– #. Die Kosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Ultraschalluntersuchung Ab der 5.–6. Schwangerschaftswoche kann eine Frauenärztin eine Schwangerschaft durch Ultraschalluntersuchung feststellen. Diese frühe Ultraschalluntersuchung kostet 35,– bis 40,– € und wird nicht von der Krankenkasse übernommen. 55 ©Yuri Arcurs_fotolia.com Schwangerschaft 57 Schwangerschaftsberatung Das Bekanntwerden einer Schwangerschaft kann für die betroffene Frau und/oder ihren Partner ein Anlass zu großer Freude sein und das Leben verändern, es kann die Betroffenen aber auch verunsichern und vor viele Fragen stellen. Vertraulich beraten kommunale Beratungsstellen der Städte und Gemeinden, Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen freier Träger wie „pro familia“. Beratung wird insbesondere zu folgenden Themen angeboten: • Familienplanung • Gesetzliche Ansprüche vor, während und nach einer Schwangerschaft • Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld • Probleme in der Partnerschaft • Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Ansprüche und Möglichkeiten von Alleinerziehenden • Schwangerschaftsabbruch • Mögliche Behinderung des Kindes • Fragen und Probleme nach der Geburt • Unterstützung nach einem Schwangerschaftsabbruch • Empfängnisverhütung Mitarbeiter von Schwangerschaftsberatungsstellen bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Frauen und Männer können sich von ihnen alleine und in Begleitung ihres Partners oder einer Vertrauensperson kostenlos beraten lassen. Die Wahl der Beratungsstelle ist frei und es gibt keine festgelegten Zuständigkeiten. Auf Wunsch kann die Beratung auch anonym durchgeführt werden. Geht es allerdings um eine Beratungsbescheinigung, die für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch Voraussetzung ist (siehe S. 83), müssen die Personalien aufgenommen werden. Praxistipp Auch eine Online-Beratung zum Thema Schwangerschaft ist möglich, zum Beispiel unter www.schwanger-in-bayern.de > Onlineberatung > Online-Beratungsstelle. Wer hilft weiter? Auskünfte erteilen Ärztinnen, Gesundheitsämter, Krankenkassen und Schwangerschaftsberatungsstellen. 58 Beratungsstellen gibt es von folgenden Anbietern: • pro familia Adresse der nächsten Beratungsstelle über Bundesverband pro familia, Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt/M., Telefon 069639002, www.profamilia.de. • donum vitae Adresse der nächsten Beratungsstelle über donum vitae e. V., Breite Str. 27, 53111 Bonn, Telefon 0228 3867343, www.donumvitae.org. • Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, Caritas und SKF (Sozialdienst katholischer Frauen). Beratungsstellen des SKF und der Caritas stellen keinen Beratungsschein aus. • Landkreise, Städte und Gemeinden Adressen kommunaler Beratungsstellen finden Sie über www.familienplanung.de > Beratung > Träger von Beratung > Kreise und Kommunen. • „Beratungsführer online“ der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung (DAJEB) unter www.dajeb.de/suchmask2.php. & Buchtipp Birgit Holzgreve: 300 Fragen zur Schwangerschaft. Antworten aus der Beratungspraxis; Rat und Hilfe für den Alltag. München: Gräfe und Unzer, 2009. ISBN-13 978383381457-0 Leistungen der Krankenkasse Die Kosten einer Schwangerschaft und Entbindung werden von der Krankenkasse übernommen. Gezahlt werden • ärztliche Untersuchungen, • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, • Entbindung und • Hebammenbetreuung. Als Entbindungsort kommen Krankenhäuser, Geburtshäuser und das eigene Zuhause in Frage. Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln. Schwangere haben Anspruch auf Haushaltshilfe (siehe S. 140). Näheres zu den Leistungen siehe S. 141. 59 Für die Kostenübernahme der Krankenkasse ist der Nachweis der Schwangerschaft notwendig. Ärztliche Betreuung Die ärztliche Betreuung umfasst: • Schwerpunktmäßig Vorsorgemaßnahmen, u. a. serologische Untersuchung auf Infektionen (z. B. HIV-Test, Test auf Röteln, Bluttest, Bestimmung des Rh-Faktors), blutgruppenserologische Untersuchungen nach der Geburt beim Kind. Die Bestimmung des Rh-Faktor ist wichtig, um folgende Konstellation zu erkennen: Wenn das Kind Rh-Positiv ist und die Mutter Rh-Negativ, ist die Gabe von Immunglobuli bei der Mutter innerhalb von 72 Stunden erforderlich. • Schwangerengymnastik aufgrund ärztlicher Anordnung. • Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, die noch keine Krankheitsauswirkungen entfalten, z. B. Übelkeit/Erbrechen am Morgen. Häusliche Pflege Wenn eine Schwangere z. B. wegen einer drohenden Frühgeburt lange liegen muss, kann Fachpersonal ins Haus kommen und Unterstützung bei der Körperpflege, der Versorgung oder der Mobilität leisten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt, die Grundpflege und medizinische Pflege übernimmt. Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Häuslichen Pflege. Praxistipp Seit dem 03.03.2012 soll jeder Schwangeren, die nicht bereits einen manifesten Diabetes hat, ein Screening auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten werden. Schwangerschaftsdiabetes ist eine Form des Diabetes, die bei etwa 5 % aller Schwangeren auftritt und unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Sie lässt sich durch einen einfachen Test feststellen oder ausschließen: Beim sogenannten oralen Glukosetoleranztest (oGTT, Zuckerbelastungstest) sind drei Blutentnahmen erforderlich, eine in nüchternem Zustand und zwei nach der Einnahme einer Glukoselösung. Nähere Informationen über den Ablauf sind in der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („MutterschaftsRichtlinien“) unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/#19 zu finden. Wer hilft weiter? Krankenkassen helfen bei allen Leistungsfragen rund um Schwangerschaft und Geburt. 60 Spezielle Vorsorgeprogramme der Krankenkassen Einige Krankenkassen bieten spezielle Vorsorgeprogramme für Schwangere an. Diese sind unterschiedlich aufgebaut und können z. B. die Ermittlung von Risikofaktoren für eine Frühgeburt und ein ausführliches Gespräch über individuelle Risikofaktoren mit der behandelnden Frauenärztin beinhalten. Zudem erhalten Schwangere meist Informationsmaterial zu Schwangerschaft und Geburt. Oft werden noch weitere individuelle Qualitätssicherungsmaßnahmen im ambulanten und stationären Bereich angeboten. Praxistipp Es ist lohnenswert, sich bei der Krankenkasse oder der behandelnden Frauenärztin nach speziellen Vorsorgeprogrammen für Schwangere zu erkundigen. Nähere Informationen zu Leistungen und Zusatzleistungen der einzelnen Krankenkassen finden Sie unter: •www.krankenkasseninfo.de •www.gesetzlichekrankenkassen.de •www.krankenkassen.de Leistungen des Sozialamts Schwangere ohne Krankenversicherung und mit geringem Einkommen (ca. 1.100,– € brutto im Monat) können über das Sozialamt „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ bekommen. Bezahlt werden Leistungen, die bei Versicherten die Krankenversicherung übernimmt. Darüber hinaus sind weitere Hilfen für die Zeit nach der Entbindung möglich. Die „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ zählt zu den „Hilfen zur Gesundheit“. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist. Voraussetzung Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt. Ob Ausländerinnen Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom Sozialamt erhalten ist individuell zu klären (§ 23 SGB XII). 61 Praxistipp Wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder Kinder unter 6 Jahren selbst erzieht und bei ihren Eltern im Haushalt lebt, dann darf das Vermögen und Einkommen ihrer Eltern nicht zur Berechnung der Leistungen der Sozialhilfe zugrunde gelegt werden. In diesem Fall gilt sie als allein und unabhängig von den Eltern lebend. Mehrbedarfszuschlag für Schwangere Bekleidung für Schwangere Mehrbedarfszuschlag für Säuglingsausstattung Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarfszuschlag für die schwangeren Empfängerinnen von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld. Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz der laufenden Sozialhilfe. Der Mehrbedarfszuschlag für Schwangere beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes. Für eine alleinstehende Frau mit oder ohne Kinder wären das z. B. 63,58 € monatlich. Bekleidung für Schwangere gibt es als einmalige Leistung der Sozialhilfe. Hierzu zählen unter anderem Umstandskleider, Schwangerschafts-Badeanzüge, Bekleidung für Schwangerschaftsgymnastik, Still-BHs sowie notwendige Ausstattung für den Krankenhausaufenthalt wie Reisetasche, Morgenmantel, Nachthemd etc. Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang aufzubewahren. Eine Säuglingsausstattung gibt es als einmalige Leistung der Sozialhilfe. Hierzu zählen z. B. Strampelanzug, Windeln, Lätzchen, Fläschchen, Plastikwanne, Windeleimer, Bettwäsche, Laken, Wickelauflage, Kinderbett, Kinderwagen etc. Der Antrag auf Säuglingsausstattung kann bereits 6 bis 12 Wochen vor der Geburt gestellt werden, damit die Schwangere rechtzeitig vor der Geburt einkaufen kann. Unterschiedlich handhaben die Sozialämter das Vorgehen: Zum Teil gibt es Pauschalen, zum Teil muss für jedes benötigte Teil ein Kostenvoranschlag eingereicht werden (zusammen mit einem günstigen Katalog und einer von der Schwangeren zu erstellenden Liste). Hat die Schwangere schon Kinder, kann das Sozialamt auf bereits vorhandene Ausstattung verweisen. Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang aufzubewahren. Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. 62 Zusätzliche Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) Neben den von der Krankenkasse bezahlten Untersuchungen bieten Frauenärztinnen Schwangeren in der Regel folgende IGeL-Leistungen (siehe S. 36) an: • Immunscreening, Diabetes-Screening, B-Streptokokken-Screening • Fehlbildungsscreening (Integriertes Screening, AFP, Triple-Test) • Häufigere Ultraschalluntersuchungen, 3D/4D-Ultraschall („Babyfernsehen“) • Dopplerultraschalluntersuchung zur Beurteilung der kindlichen Gefäße • Akupunktur zur Geburtsvorbereitung Beim Immunscreening wird durch einen Bluttest festgestellt, ob die Schwangere Antikörper gegen Toxoplasmose, Zytomegalie (HZMV), Ringelröteln (Parvovirus B 19) und Windpocken (VZV) hat. Diese Krankheiten können in der Schwangerschaft von der Mutter auf das Kind übertragen werden und zu Fehlbildungen oder Fehlgeburten führen. Immunscreening Die Kosten für dieses Immunscreening, inklusive Beratung, liegen bei ca. 40,– €. Es gibt verschiedene Untersuchungen, um das Risiko für Fehlbildungen, z. B. Down-Syndrom oder Neuralrohrdefekt, des ungeborenen Kindes einzuschätzen: Fehlbildungsscreening • Integriertes Screening Das sogenannte „integrierte Screening“ ermittelt das Risiko durch die Bestimmung des PAPP-A-Wertes. Der Wert muss im ersten Schwangerschaftsdrittel bestimmt werden. Für das integrierte Screening sind zwei Blutentnahmen notwendig, aber keine Entnahme von Fruchtwasser. Es besteht also keine Gefahr für das Kind. Mit der Blutuntersuchung der Mutter kann nicht festgestellt werden, ob das erwartete Kind ein Down-Syndrom oder einen Neuralrohrdefekt aufweist, sondern es kann nur ein individuelles Risiko berechnet werden. Ein auffälliges Testergebnis bedeutet also nicht, dass das erwartete Kind eine der genannten Anomalien aufweisen muss. Umgekehrt schließen normale Testbefunde eine kindliche Entwicklungsstörung nicht sicher aus. Die Kosten für das integrierte Screening inklusive Beratung liegen zwischen 80,– und 100,– €. 63 • NT-Messung Beim NT-Screening, umgangssprachlich Nackenfaltenmessung, handelt es sich um einen Suchtest, bei dem die Flüssigkeitsansammlung zwischen der Haut und dem Weichteilgewebe über der Wirbelsäule im Nackenbereich eines ungeborenen Babys gemessen wird. Bei einer auffallenden Vergrößerung der Nackentransparenz gilt die Wahrscheinlichkeit für verschiedene Fehlbildungen als erhöht. Die Kosten für das NT-Screening liegen bei ca. 75,– €. • AFP (Alpha Fetoprotein)-Bestimmung Sehr hohe AFP-Konzentrationen im mütterlichen Blut gelten als Hinweis auf einen Neuralrohrdefekt (Fehlbildungen aufgrund eines unvollständigen Verschlusses einer Vorläuferstruktur des Nervensystems) des ungeborenen Kindes. Die Bestimmung kann als isolierte Untersuchung im Labor angefordert werden. Die Kosten für diese Untersuchung inklusive Beratung liegen bei ca. 35,– €. • Triple-Test Der Triple-Test heißt so, weil im mütterlichen Blut drei unterschiedliche Parameter bestimmt werden: AFP, HCG und uE3 (Unkonjugiertes Östriol). Aus diesen Werten und verschiedenen anderen Angaben wird das individuelle Risiko für ein Down-Syndrom und einen Neuralrohrdefekt berechnet. Auch bei Schwangeren, die jünger als 35 Jahre sind, kann dieser Test feststellen, ob sie ein erhöhtes Risiko für ein Kind mit Chromosomenstörung haben. Die Kosten für den Triple-Test liegen bei ca. 60,– €. Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen Als zusätzliche Ultraschalluntersuchungen bieten Frauenärztinnen in der Regel: • Wunsch-Ultraschall Im Rahmen der Schwangerenvorsorge erfolgt die erste Ultraschalluntersuchung in der 9. bis 12., die zweite in der 19. bis 22. und die dritte in der 29. bis 32. Schwangerschaftswoche. Manchen werdenden Eltern aber ist das nicht genug. Sie möchten die Schwangerschaft noch intensiver erleben und damit eine engere Bindung zu ihrem ungeborenen Kind schaffen. Auf Wunsch werden deshalb zusätzliche Ultraschalluntersuchungen („Wunsch-Ultraschall“) durchgeführt. Die Kosten für einen Wunsch-Ultraschall liegen zwischen 40,– und 55,– €. • Doppler-Ultraschall Ein spezielles Untersuchungsverfahren ist die Doppler-Sonographie. Sie ermöglicht es der Ärztin, zusätzliche Informationen über die Strömungsrichtung, -geschwindigkeit und -stärke des Blutflusses in den Gefäßen und damit über den Versorgungszustand des Ungeborenen zu sammeln. Die Kosten für einen Doppel-Ultraschall liegen bei ca. 75,– €. 64 • Babyfernsehen Eine besondere Ultraschalltechnologie ist die 3D/4D-Sonographie, auch „Babyfernsehen“ genannt. Damit wird das Ungeborene dreidimensional dargestellt. Etwa ab der 27. Schwangerschaftswoche sind bei dem, etwa 35 cm großen Kind Mimik und Gestik zu erkennen. Die Kosten für diese Sonographie inklusive Beratung liegen bei ca. 100,– €. Durch eine einfache und komplikationslose mikrobiologische Untersuchung kann am Ende der Schwangerschaft festgestellt werden, ob die Scheide oder der Darm mit dem Erreger besiedelt sind. Wenn B-Streptokokken nachgewiesen werden, kann durch entsprechende Maßnahmen während der Geburt eine Infektion des Neugeborenen meist verhindert werden. Die Kosten für das B-Streptokokken-Screening inklusive Beratung liegen bei ca. 40,– €. B-StreptokokkenScreening Akupunktur ist ein Verfahren der traditionellen chinesischen Medizin. Einige Frauenärztinnen bieten sie zur Geburtsvorbereitung an. Die Kosten für diese Akupunktur liegen zwischen 25,– und 45,– €. Akupunktur zur Geburtsvorbereitung (Vgl. GenoGyn Rheinland eG: GynPLUS 2011 Private Leistungen in der frauenärztlichen Kassenpraxis (IGeL) Übersicht, 2. Auflage August 2011) Wer hilft weiter? Die Notwendigkeit von IGeL-Leistungen wird viel diskutiert. Adressen zu weiterführenden Informationen siehe S. 37. Praxistipp Schwangere sollten mit ihrer Frauenärztin ausführlich über empfehlenswerte und unnötige private Leistungen sprechen, wenn Sie Untersuchungen in Anspruch nehmen möchten, die die Krankenkasse nicht bezahlt. Bei Unsicherheit hilft das Einholen einer zweiten Meinung einer anderen Ärztin. 65 ©the rock_fotolia.com Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz soll werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor möglichen Gefahren und Schäden am Arbeitsplatz bewahren. Der Mutterschutz umfasst vor allem Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung. Damit der Arbeitgeber die Bestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Wenn dies der Fall ist (z. B. Arbeit mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Dämpfen oder Strahlen), muss die Frau von dieser Arbeit ganz freigestellt werden. Außerdem dürfen werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten leisten und nicht in Bereichen beschäftigt werden, bei denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Beschäftigungsverbote 66 Es gibt mehrere Arten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Das generelle Beschäftigungsverbot und die Schutzfristen gelten für alle werdenden Mütter, das individuelle Beschäftigungsverbot wird nur im Einzelfall von der Ärztin attestiert. 1. Generelles/Gesetzliches Beschäftigungsverbot vor der Entbindung • Ein generelles/gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt insbesondere für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. • nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung 4 Stunden täglich überschreitet. • für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen. • für Akkordarbeit. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit • Mehrarbeit, • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, • Sonn- und Feiertagsarbeit sowie • Arbeitszeiten über 8,5 Stunden täglich (bei Schwangeren unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich). • In bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Landwirtschaft, Kultur, Pflege) gibt es jedoch Ausnahmeregelungen. 2. Individuelles/Attestiertes Beschäftigungsverbot vor der Entbindung Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen. Bei einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig geschrieben und hat für einen Zeitraum von 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld. Praxistipp Das Attest kann jede Ärztin ausstellen. Es sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Das Attest muss im Original dem Arbeitgeber, in Kopie der Krankenkasse zukommen. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot hat die Schwangere keine finanziellen Einbußen: Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst, den sogenannten Mutterschutzlohn durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln kann er eine Nachuntersuchung verlangen und trägt die Kosten dieser Untersuchung. 67 3. Schutzfristen Während der Schutzfristen besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung. Auf diese Schutzfrist kann die (werdende) Mutter durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, wenn nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter/des Kindes gefährdet sind. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Die Schutzfrist endet im Normalfall 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Nach einer vorzeitigen Entbindung, die keine Frühgeburt im medizinischen Sinne ist (z. B. Geburtsgewicht über 2.500 Gramm), verlängert sich die 8-wöchige Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Mutter. Während den Schutzfristen hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (siehe S. 69). Mutterschutzlohn Kann die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots laut 1. oder 2. nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten, erhält sie Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Mutterschaftshilfe Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne Entgeltausfall gewähren. Kündigungsschutz Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Urlaubsanspruch Für die Zeit der Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen entsteht Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch sowie Resturlaub, der nicht vor der Mutterschutzfrist oder Elternzeit genommen werden kann, ist auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr übertragbar. Er kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden. Praxistipps Die kostenlose Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“ kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung, Telefon 01805 778090, bestellt oder auf der Internetseite des Ministeriums unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext „Mutterschutz“ heruntergeladen werden. 68 Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter finden Sie beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de > Grundgesetz/Gesetze > M > MuschG. Mutterschaftsgeld Krankenversicherte Mütter erhalten während des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten auch angestellte Privatversicherte und Arbeitslosengeld-Empfängerinnen. Kein Mutterschaftsgeld gibt es in der Regel für Selbstständige und Familienversicherte. Es muss in jedem Fall beantragt werden. Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat nur die leibliche Mutter unter folgenden Voraussetzungen: Voraussetzungen • Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens 6 Wochen vor der Entbindung (Beginn der Mutterschutzfrist), Familienversicherung genügt nicht. • Bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. • Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist wird kein reguläres Arbeitsentgelt gezahlt. • Bestehendes Arbeitsverhältnis oder Beschäftigung in Heimarbeit oder zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft. Als zulässige Auflösung gelten beispielsweise: • Wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste und die Arbeitnehmerin ihn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert hat. • Kündigung vor Eintritt der Schwangerschaft und Ablauf der Kündigungsfrist während der Schwangerschaft. • Beendigung von befristetem Arbeitsverhältnis. • Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Schwangere oder einvernehmlich. Das Beamtenverhältnis wird im Mutterschutz der RVO und des Mutterschutz-Gesetzes nicht erfasst, wodurch eine im öffentlich-rechtlichen Dienst stehende Beamtin kein Mutterschaftsgeld erhält, es sei denn sie ist noch während der Schutzfristen in eine Arbeitsverhältnis gewechselt oder übt eine Nebentätigkeit aus. Für Beamtinnen gilt die MuSchEltZV. 69 Höhe Die Höhe des Mutterschaftsgelds orientiert sich am Bemessungszeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor Entbindung). Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13,– e täglich. Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13,– e und dem Nettoarbeitsentgelt zahlen der Arbeitgeber oder das Bundesversicherungsamt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe der jeweiligen Zahlung. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Mutterschutzfrist, erhält die (werdende) Mutter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss. Nach Beendigung erhält sie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Krankengelds von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist. Steuerfrei Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sozialversicherung beitragsfrei Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern bereits vorher Versicherungspflicht bestand und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. Kein Mutterschaftsgeld Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, wenn die (werdende) Mutter tatsächlich beitragspflichtiges, nicht bloß einmaliges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben aber Frauen, die Arbeitslosengeld oder „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ beziehen. Privatversicherte Selbstständige bekommen kein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Dauer Mutterschaftsgeld wird gezahlt • 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin, den Ärztin oder Hebamme im Mutterpass angeben. • Tritt die Entbindung später als angegeben ein, verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung. • Tritt die Entbindung früher als angegeben ein, verkürzt sich die Bezugsdauer dennoch nicht, d. h. es gibt insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsgeld. 70 • bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den Entbindungstag. • bei Mehrlingsgeburten: bis 12 Wochen nach der Entbindung. • bei Frühgeburten, d. h. bei Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder erheblicher Pflegebedürftigkeit: bis 12 Wochen nach der Entbindung oder länger (Verlängerung um den Teil der 6 Wochen Schutzfrist, der vor der Entbindung von der Schwangeren nicht in Anspruch genommen werden konnte). Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Schwangere muss ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Termin mitschicken, das nicht früher als 1 Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt sein darf. Antrag Privatversicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und beträgt einmalig maximal 210,– €. Einmaliges Mutterschaftsgeld Auch sie bekommen vom Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist einen Zuschuss. Dieser entspricht der Differenz zwischen 13,– € täglich und dem durchschnittlichen Nettogehalt. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird berechnet wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse. Geringfügig beschäftigte Frauen, die familienversichert sind, erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,– € vom Bundesversicherungsamt. Auch in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen 13,– € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt. In der Regel errechnet sich nur in wenigen Ausnahmefällen ein geringer Zuschuss. Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,– € täglich. Der Arbeitgeber bzw. das Bundesversicherungsamt müssen in diesem Fall keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Mutterschaftsgeld während der Elternzeit Wer hilft weiter? Informationen zum Mutterschaftsgeld geben: •DieKrankenkassen. •Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228 619-1888, Mo–Fr von 9–12 Uhr und Do von 13–15 Uhr. E-Mail: [email protected]; www.mutterschaftsgeld.de. 71 Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sind freiwillige und individuelle, einzelfallabhängige Leistungen für Schwangere, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Schwangere, die sich in einer (finanziellen) Notlage befinden, können über Schwangerschaftsberatungsstellen einen Antrag auf Stiftungsmittel stellen. Diese Mittel sind z. B. für die Erstausstattung des Kindes, Wohnung und Einrichtung oder die Betreuung des Kindes gedacht. Schwangere können dann unterstützt werden, wenn staatliche Leistungen nicht möglich oder nicht rechtzeitig bzw. ausreichend vorhanden sind. Voraussetzungen Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Schwangere einen Antrag bei der Bundesstiftung stellen: • Beratung und Antragstellung in einer anerkannten Beratungsstelle während der Schwangerschaft • Schwangerschaftsattest • Einkommensprüfung durch beantragende Beratungsstelle • Vorliegen einer Notlage • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland • Hilfe durch andere Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Unterhaltsvorschusskasse, Wohngeldstelle) ist nicht möglich oder nicht rechtzeitig bzw. ausreichend vorhanden Wer hilft weiter? Anträge sind bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, den Gesundheitsämtern und den Ämtern für Versorgung und Familienförderung so früh wie möglich zu stellen. Praxistipps Informationen über die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ unter www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de. In vielen Bundesländern gibt es Landesstiftungen für Mutter und Kind bzw. für Familien in Not. Daneben gibt es kirchliche Stiftungen und andere regionale Einrichtungen, die Schwangeren in Not helfen. Adressen vermitteln die Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort. 72 Fehlgeburt und Totgeburt Eine Fehlgeburt oder Totgeburt ist ein sehr belastendes bzw. traumatisierendes Ereignis für die betroffene Frau und ihre Familie, trotzdem kommt es leider hin und wieder vor und eine Auseinandersetzung mit dem Thema ist sinnvoll. Unterscheidung Fehlgeburt – Totgeburt Fehlgeburt ist die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche, wobei das Geburtsgewicht des Kindes unter 500 Gramm liegt. Fehlgeburt Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm und ist im Mutterleib oder während der Geburt verstorben. Totgeburten müssen standesamtlich registriert werden. Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten wird der Vor- und Familienname eines totgeborenen Kindes im Geburtenbuch eingetragen. Totgeburt Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt. Die Dauer ist abhängig vom Tag der Entbindung und vom Geburtsgewicht des Kindes. Frauen haben jedoch die Möglichkeit, vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachzugehen, wenn sie das ausdrücklich wünschen und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht, jedoch nicht in den ersten beiden Wochen nach der Geburt. Mutterschutz Bei einer Fehlgeburt bekommt die Frau weder Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld. Totgeborene Kinder unterliegen der standesamtlichen Meldepflicht und der Bestattungspflicht. Es empfiehlt sich unter Umständen auch bei Fehlgeburten eine Bestattungszeremonie, da diese bei der Bewältigung des Verlustes helfen kann. Bestattung Möglich ist auch eine anonyme Bestattung oder bei Fehlgeburten eine Klinikbestattung. Letztere ist kostenlos. Bestattungen außerhalb der Klinikbestattung führen städtische und private Bestattungsdienste durch. Wenn Ärztinnen und andere Klinikmitarbeiterinnen entsprechende Fragen der Mutter bzw. der Eltern nicht beantworten können, kann oft die Klinikseelsorge, der psychosoziale Dienst der Klinik oder eine Selbsthilfegruppe weiterhelfen. Die Mitgliedschaft in einer Kirche ist in der Regel für ein Beratungsgespräch nicht nötig. 73 Trauerarbeit Oft können Angehörige oder nahestehende Personen betroffenen Frauen helfen, indem sie für Gespräche zur Verfügung stehen und zuhören. Manchmal sind Familienmitglieder aber auch nicht in der Lage die Betroffene zu unterstützen, da sie z. B. selbst unter dem Verlust leiden. Um den Verlust des Kindes und die Trauer zu bewältigen, kann es auch helfen das Erlebte in einer Selbsthilfegruppe anzusprechen. Manchmal ist es leichter etwas gemeinsam mit anderen zu verarbeiten, die ähnliches durchgemacht haben, als sich auf Dauer alleine mit den Gefühlen auseinanderzusetzen. Mögliche Anlaufstellen für Informationen sind die Klinikseelsorge, der psychosoziale Dienst der Klinik, Ärztinnen, Nachsorgeeinrichtungen, Hospizvereine, die Pfarrei oder die Telefonseelsorge. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen. In der Regel ist die Teilnahme jedoch kostenfrei, da die Hilfe von gemeinnützigen Organisationen angeboten wird. Wer sich in einer Selbsthilfegruppe nicht öffnen möchte, das Erlebte nicht allein verarbeiten und seinen Alltag nicht mehr bewältigen kann, sollte auch die Möglichkeit einer Psychotherapie in Betracht ziehen. Wird infolge des Verlustes eine Psychotherapie notwendig, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Wer hilft weiter? Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“ e. V., Westring 100, 33378 Rheda-Wiedenbrück, E-Mail: [email protected] www.gluecklose-schwangerschaft.de Kontaktadressenvermittlung über Telefon 05565 9119113 oder E-Mail: [email protected]. 74 ©Monkey Business_fotolia.com Schwangerschaft in einer Notlage 75 In einer Notsituation oder bei Überforderung stehen schwangeren Frauen und Müttern verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung. Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Kind in vorübergehende Pflege (siehe S. 77) oder zur Adoption (siehe S. 78) freizugeben. Babyklappen (siehe S. 79) ermöglichen die anonyme Abgabe des Kindes. Jugendamt Eltern, die ein Kind haben oder erwarten, erhalten Hilfe vom Jugendamt, wenn sie das Kind nicht alleine versorgen können oder sich nicht dazu in der Lage fühlen. Bevor eine vorübergehende Pflege in Betracht gezogen wird, wird geprüft, ob familienunterstützende Maßnahmen wie die sozialpädagogische Familienhilfe ausreichen, um die Eltern zu befähigen, die Versorgung des Kindes (wieder) alleine zu übernehmen. In der Regel hat das Jugendamt zum Ziel, dass das Kind solange in der Herkunftsfamilie bleibt, wie es möglich und für das Kind gut ist. Es gibt viele Hilfsangebote vom Jugendamt, die die Eltern bei der Versorgung und Erziehung des Kindes unterstützen. Hilfe erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt: • Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Telefon 0711 6375-0, www.kvjs.de • Bayern: Bayerisches Landesjugendamt, Telefon 089 1261-04, www.blja.bayern.de • Berlin: Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Telefon 030 90227-5050, www.berlin.de • Brandenburg: Landesjugendamt des Landes Brandenburg, Telefon 03338 701-801, www.lja.brandenburg.de • Bremen: Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Landesjugendamt, Telefon 0421 361-4582, www.soziales.bremen.de • Hamburg: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Telefon 040 42828-0, www.hamburg.de/jugendamt • Hessen: Landesjugendamt Hessen, Telefon 0611 817-0, www.sozialministerium.hessen.de • Mecklenburg-Vorpommern: Landesjugendamt MecklenburgVorpommern, Telefon 0395 3803301, www.lagus.mv-regierung.de • Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Telefon 05121 304-0, www.soziales.niedersachsen.de • Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, Telefon 0221 809-0, www.lvr.d, Landschaftsverband WestfalenLippe, Landesjugendamt, Telefon 0251 59101, www.lwl.org/LWL/Jugend 76 • Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt, Telefon 06131 967-0, www.lsjv.rlp.de • Saarland: Landesjugendamt des Saarlandes, Telefon 0681 501-2082, www.saarland.de/11225.htm • Sachsen: Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales, Telefon 0371 24081100, www.sms.sachsen.de/Landesjugendamt.html • Sachsen-Anhalt: Landesjugendamt, Telefon 0345 514-1625, www.sachsen-anhalt.de mit dem Suchbegriff „Landesjugendamt“ • Schleswig-Holstein: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren – Landesjugendamt, Telefon 0431 988-0, www.msgf.schleswig-holstein.de • Thüringen: Landesamt für Soziales, Familie und Gesundheit, Landesjugendamt Thüringen, Telefon 0361 3798-300, -301 oder 0361 37900, www.thueringen.de/de/tmsfg/ Vorübergehende Pflege Sind die Eltern nicht in der Lage, das alltägliche Leben mit ihrem Kind zu regeln und sich verantwortungsvoll um dieses zu kümmern, kann das Kind vorübergehend in einer Pflegefamilie leben. Schwere Lebenskrisen, psychosoziale Problemlagen oder Erkrankungen können Gründe für eine vorübergehende Pflege sein. Ziel ist aber, dass die Eltern sich wieder selbst um das Wohl des Kindes kümmern können. Im Gegensatz zur Adoption (siehe S. 78) bleibt bei der Pflege das Kind rechtlich gesehen weiterhin das Kind seiner leiblichen Eltern, obwohl es in einer anderen Familie lebt. In den meisten Fällen sind die Pflegefamilien nicht mit dem Kind verwandt. In Einzelfällen übernehmen Großeltern, Tanten oder Onkel im Rahmen einer „Verwandtenpflege“ die Erziehung des Kindes. Pflegeeltern Das örtliche Jugendamt hilft Eltern dabei, ihr Kind in einer extremen Notlage vorübergehend bei sogenannten Bereitschaftspflegeeltern unterzubringen. Dort können sie in der Regel einige Tage, höchstens aber 4 Monate in einem förderlichen Lebensumfeld bleiben. Gerade in den ersten Lebensjahren belasten eine Trennung von den leiblichen Eltern und ein mehrfacher Wechsel der Bezugspersonen ein Kind. Es wird daher so schnell wie möglich zwischen Jugendamt und Eltern geklärt, ob das Kind langfristig bei den leiblichen Eltern leben kann oder in einer Dauerpflegefamilie, einer Adoptionsfamilie, der Bereitschaftspflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll. Bereitschaftspflege Wer hilft weiter? Das örtlich zuständige Jugendamt hilft bei allen Fragen zu Pflegefamilien. 77 Adoption Wenn Eltern in einer Notlage sind und die Erziehung ihres Kindes nicht selbst leisten können oder wollen, besteht die Möglichkeit das ungeborene oder bereits geborene Kind zur Adoption freizugeben. Dadurch kann das Kind in einer anderen Familie, bei Adoptiveltern, aufwachsen. Da eine Freigabe zur Adoption für Kind und Eltern weitreichende soziale, rechtliche und psychische Folgen hat, sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein. Üblicherweise läuft die Freigabe zur Adoption folgendermaßen ab: • Wenn die (werdenden) Eltern bzw. die Mutter eine Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts (siehe S. 76) aufsuchen, erhalten sie eine umfassende Beratung und werden über mögliche Alternativen und Hilfestellungen informiert. • Haben sich die (werdenden) Eltern bzw. die Mutter entschieden, das Kind zur Adoption freizugeben, beauftragen sie die Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptiveltern für das Kind zu suchen. • Zwischen der Adoptionsvermittlungsstelle und den Eltern bzw. der Mutter kann ein Gespräch über die Lebensgeschichte sowie den Grund für die Freigabe zur Adoption stattfinden. Gegebenenfalls wird dies schriftlich festgehalten. • Die Eltern bzw. die Mutter trennen sich von ihrem Kind. • Frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes können die Eltern bzw. die Mutter ihre notarielle Einwilligung zur Adoption geben. Das Sorgerecht der Eltern ruht dann und in der Regel wird das Jugendamt Vormund des Kindes. Nach einer vom Jugendamt festgelegten Adoptionspflegezeit wird die Adoption offiziell ausgesprochen und alle Rechte und Pflichten gehen auf die Adoptiveltern über. • Die leiblichen Eltern haben nun weder ein Umgangsrecht noch eine Unterhaltspflicht für das Kind. Wer hilft weiter? Schwangerschaftsberatungsstellen (siehe S. 59) oder das Jugendamt bieten eine umfassende Beratung zu Adoption und zu möglichen Alternativen oder Hilfestellungen. Auch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter (siehe S. 47) beraten ausführlich und helfen weiter. 78 Babyklappen Babyklappen sollen neugeborene Kinder vor einer Aussetzung oder Tötung schützen, wenn sich die Mutter in einer ausgesprochenen Notsituation oder Krise befindet. Es handelt sich um spezielle Vorrichtungen, die eine anonyme Abgabe eines Neugeborenen ermöglichen. Durch die Klappe legt die Mutter das Neugeborene in ein Wärmebett und kann sich unbemerkt entfernen. Mit dem Schließen der Klappe wird im Gebäude ein Signal ausgelöst und eine zuständige Person kümmert sich um das Kind. Babyklappen werden von privaten oder kirchlichen Einrichtungen und einzelnen Krankenhäusern angeboten. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren. Mütter sollten ihr Kind nur in einer Notlage bei einer Babyklappe abgeben, in der sie sich nicht mehr anders zu helfen wissen. Babyklappen sollten nicht missbraucht werden, um behinderte Babys oder Schreibabys aus Gründen der Überforderung abzugeben. Es besteht immer die Möglichkeit das neugeborene Kind zur Adoption (siehe S. 78) freizugeben oder in vorübergehende Pflege (siehe S. 77) zu geben, wenn man sich selbst der Situation nicht gewachsen fühlt. Das Kind sollte grundsätzlich ein Recht darauf haben, erfahren zu können, wer seine Eltern sind. Wer hilft weiter? Projekt Findelbaby, keine Fragen, keine Zeugen, keine Polizei: Kostenlose Notrufnummern 0800 4560789 oder 0800 6272134 (bundesweit, rund um die Uhr erreichbar). 79 ©drubig.photo_fotolia.com Schwangerschaftsabbruch 81 Nicht immer ist eine Schwangerschaft Anlass zur Freude. Problematische Lebensumstände oder medizinische Aspekte können dazu führen, dass eine Frau alleine oder gemeinsam mit ihrem Partner über einen Schwangerschaftsabbruch (auch Abtreibung) nachdenkt. In der Regel ist dies eine sehr schwere Entscheidung, da der Abbruch ein endgültiger Schritt ist und langfristige psychosoziale Folgen haben kann. Wird aus Angst vor einer möglichen Behinderung oder Krankheit des Kindes über den Schwangerschaftsabbruch nachgedacht, sollte zunächst ein intensives Gespräch mit der Ärztin erfolgen. Es gibt verschiedene Untersuchungen, um das Risiko für Fehlbildungen, z. B. Down-Syndrom oder Neuralrohrdefekt, des ungeborenen Kindes einzuschätzen (siehe S. 63). Wer hilft weiter? Schwangerschaftsberatungsstellen helfen kostenlos weiter, bei allen individuellen Fragen und Problemen zur Schwangerschaft bzw. zum Schwangerschaftsabbruch. Juristisch gesehen gibt es „rechtswidrige“, „rechtswidrige, aber straffreie“ (§ 218 a StGB) und „nicht rechtswidrige“ Schwangerschaftsabbrüche. Nur „nicht rechtswidrige“ Abbrüche werden von den Krankenkassen oder den Ländern bezahlt. In jedem Fall müssen einem Schwangerschaftsabbruch intensive Beratungen durch Ärztinnen und Schwangerschaftsberatungsstellen vorangehen. Nicht rechtswidriger Abbruch Die Krankenkassen bezahlen Schwangerschaftsabbrüche, wenn sie nicht rechtswidrig sind. Nicht rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche bei • medizinischer Indikation: Die Schwangerschaft gefährdet das Leben der Schwangeren oder ihre Gesundheit schwerwiegend. Abbruch ohne Fristbegrenzung möglich. • kriminologischer Indikation: Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung. Abbruch nur bis Ende der 12. Woche nach Empfängnis möglich. 82 Gewährt werden in allen Fällen Leistungen • Ärztliche Behandlung, z. B. der operative Eingriff • Krankenhausbehandlung • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld. Rechtswidriger, aber straffreier Abbruch Rechtswidrig, aber straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch, wenn zwar keine medizinische oder kriminologische Indikation, aber eine Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle vorliegt (Datum der Bescheinigung mindestens 3 Tage vor dem Eingriff) und der Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis ärztlich vollzogen wurde. Die Kosten eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs liegen zwischen 350,– und 500,– e. Sie müssen von der Frau selbst getragen werden. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die ärztlichen Leistungen und Medikamente vor dem Eingriff und für eventuell eintretende Komplikationen danach. Kosten Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Wenn einer Frau die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht zumutbar sind, übernehmen in besonderen Fällen die Länder die Kosten. Schwangerschaftsberatungsstellen (siehe S. 59) informieren zu den individuellen Voraussetzungen. Ausnahmen für finanziell Schwache Die Kostenübernahme muss immer bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkassen rechnen intern mit den Ländern ab. Antrag Nicht krankenversicherte Frauen stellen den Antrag in der Regel bei der AOK. Die Kasse stellt auf Antrag einen Berechtigungsschein aus, mit dem die Frau zur Ärztin ihrer Wahl geht. Die Kasse hat nur das Recht, Auskünfte über das persönliche Einkommen und Vermögen einzuholen, nicht über die Gründe des Abbruchs. Die Kostenübernahme muss vorher genehmigt werden, Anträge im Nachhinein werden nicht angenommen. 83 Lohnfortzahlung Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber bei jedem ärztlich vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, unabhängig davon, ob rechtswidrig oder nicht rechtswidrig. Wer hilft weiter? Auskünfte erteilen Ärztinnen, Gesundheitsämter, Krankenkassen und Schwangerschaftsberatungsstellen. Schwangerschaftskonfliktberatung Die Konfliktberatung vor einem rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruch ist gesetzlich vorgeschrieben (siehe S. 82). Durch die Beratung kann sichergestellt werden, dass die Betroffene über rechtliche und psychosoziale Bedingungen sowie Hilfsangebote bei Schwangerschaft informiert ist und auf dieser Grundlage eine eigenständige und tragfähige Entscheidung treffen kann. Die Beratung ist kostenfrei und wird auf Wunsch anonym durchgeführt. Die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht. Die Beratung ist „ergebnisoffen“, das heißt: Die Beratung soll zwar dem Schutz ungeborenen Lebens dienen und die Frau durch die Information über Hilfsmöglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, die Entscheidung aber trifft allein die Frau. Die Beraterin darf nicht bevormunden oder belehren. Im Beratungsgespräch wird laut Gesetz von der Frau „erwartet“, dass sie die Gründe nennt, warum sie über einen Abbruch nachdenkt, und dass sie diese Gründe mit der Beraterin erörtert. Aber die Frau muss nicht darüber sprechen. Zum Beratungsinhalt gehört auch, die juristische Bedeutung ihrer Entscheidung klar zu machen. Beratungsstellen von verschiedenen Anbietern finden Sie bei „Schwangerschaftsberatung“ (siehe S. 58). Beratungsschein 84 Nach der Beratung wird eine schriftliche Bestätigung der Beratung ausgestellt. Dieser Beratungsschein muss Namen und Datum, darf aber keine Gesprächsinhalte enthalten. Die Mitteilung, dass ein Kind möglicherweise mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf die Welt kommt, kann die Mutter bzw. die Eltern stark verunsichern und viele Ängste auslösen. Mögliche Behinderung des Neugeborenen Entsteht bei pränatal diagnostischen Maßnahmen (Untersuchungen des ungeborenen Kindes und der Schwangeren, z. B. Ultraschalluntersuchung oder NT-Messung, siehe S. 63) der Verdacht, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, gilt seit 1.1.2010 daher eine besondere Beratungspflicht für Ärztinnen. Die Ärztin, die der Schwangeren die Diagnose mitteilt, muss sie über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus diesem Befund ergeben können sowie über Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs beraten. Daneben hat die Ärztin die Schwangere über den Anspruch auf eine vertiefende psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle zu informieren und sie mit ihrem Einverständnis an eine Beratungsstelle oder Selbsthilfegruppe von Behindertenverbänden zu vermitteln. Die Schwangere kann alle genannten Beratungen, Informationen oder Vermittlungen ablehnen. Die Ärztin kann die Indikation (die Feststellung der Voraussetzungen) für einen Schwangerschaftsabbruch erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen schriftlich ausstellen. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der Beratung müssen 3 ganze Tage liegen. Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um hierdurch eine Lebensgefahr der Schwangeren zu vermeiden. Im Zuge der Ausstellung der Indikation muss die Schwangere eine schriftliche Bestätigung über die ärztliche Beratung, Information und Vermittlung einer Beratungsstelle oder den Verzicht darauf unterschreiben. 85 ©Ana Plazic Pavlovic_fotolia.com Vaterschaft 87 Ist eine Mutter verheiratet, gilt dem Gesetz nach ihr Ehemann als Vater. Ist eine Mutter unverheiratet, wird durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt, wer der Vater des Kindes ist: entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein gerichtliches Verfahren. Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, aber natürlich auch, weil das Kind das Recht hat seine Herkunft zu kennen. Vaterschaftsfeststellung Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per Gesetz als Kindsvater. Es ist keine besondere Vaterschaftsfeststellung notwendig. Wenn die Mutter verheiratet ist, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes, sollte sie das zuständige Standesamt kontaktieren. Vater, Mutter und Kind können jeweils gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Kindsvater auch der leibliche Vater ist. Dafür gibt es 2 gerichtliche Verfahrensmöglichkeiten (Details s. u.). Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, muss immer eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen, selbst wenn Mutter, Vater und Kind zusammenleben. Die Vaterschaft wird entweder • durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder • durch gerichtliche Verfahren festgestellt. Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Unterhaltsoder Erbansprüche gegenüber dem Vater. Freiwillige Vaterschaftsanerkennung Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch eine öffentliche Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen werden kann: • Jugendamt • Amtsgericht (Rechtspfleger beim Familiengericht) • Notar (kostenpflichtig!) • Standesamt • deutsche Auslandsvertretungen Der Vater muss persönlich erscheinen und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Mutter muss der Erklärung des Vaters zustimmen, ebenfalls in urkundlicher Form. Ist die Mutter minderjährig, muss zusätzlich der Vormund des Kindes zustimmen. 88 Zur Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ist erforderlich: • Persönliches Erscheinen des Vaters • Geburtsurkunde des Vaters • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Vaters Wenn ein Mann, der die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nachträglich Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis nicht widerrufen, aber gerichtlich anfechten. Die Vaterschaft kann mit zwei, voneinander unabhängigen, gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Neben der bereits seit langem möglichen „Anfechtung der Vaterschaft“ ist seit 2008 die „Klärung der Abstammung“ möglich. Das zweifelnde Familienmitglied (Vater, Mutter, Kind) hat die Wahl, eines oder beide Verfahren in Anspruch zu nehmen. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Klärung der Abstammung Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes) kann das Verfahren ausgesetzt und erst später wieder aufgenommen werden. Folgende Personen können die Vaterschaft gerichtlich anfechten: • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Anfechtung der Vaterschaft • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. • die Mutter. • das Kind selbst bzw. sein Vormund. Für die Anfechtungsklage besteht eine Frist von 2 Jahren nachdem der Kläger von Umständen erfahren hat, die ihn ernsthaft an der biologischen Vaterschaft zweifeln lassen. Ist ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt worden, kann die Vaterschaft nicht angefochten werden. Wird ein angeblicher Vater vom Gericht rechtskräftig zum Nicht-Vater erklärt, wird mit dem Urteil das Vater-Kind-Verhältnis rückwirkend bis zur Geburt aufgelöst. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr, das Kind hat keine Erbansprüche und der Scheinvater kann geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater zurückfordern, sobald dessen Vaterschaft festgestellt ist. 89 Vaterschaftsgutachten, Abstammungsgutachten Ein Vaterschafts- oder Abstammungsgutachten muss nachvollziehbar sein, das heißt: Schon bei der Probengewinnung wird der Ausweis kontrolliert und dokumentiert. Manchmal werden auch Fingerabdrücke und Fotos gemacht. Alle zu untersuchenden Personen müssen dem Test zustimmen. Erstellt wird in der Regel eine DNA-Analyse aufgrund einer Blutprobe. Vaterschaftsgutachten kosten etwa 1.500,– e. Auftraggeber für Gutachten sind in der Regel Gerichte im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen bzw. -anfechtungen. Aber auch Privatpersonen können einen Auftrag für ein Gutachten erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten freiwillig an dem Test teilnehmen. Ist der mögliche Vater gestorben, kann das Gutachten unter Einbeziehung von Blutsverwandten des Verstorbenen erstellt werden. Im akuten Fall kann ein Richter die Entnahme von Leichenmaterial anordnen. Manchmal liegen auch Gewebeproben bei Ärztinnen des Verstorbenen vor. Im Extremfall ist eine Exhumierung möglich. Vaterschaftstest Labore bieten zunehmend Vaterschaftstests an. Häufig ist das Internet die Kontaktstelle zwischen zweifelndem Vater und Labor. Die Institute verschicken auf Bestellung Probensets mit Gebrauchsanweisung. Die Betroffenen nehmen dann die Proben selbst und schicken diese an die Labors zurück. Solche Vaterschaftstests kosten zwischen 500,– und 1.100,– e. Heimliche Vaterschaftstests sind nicht zulässig. Sie verletzen das Persönlichkeitsrecht des Kindes und gegebenenfalls der Mutter. Das Einverständnis aller Personen zu einem Test ist notwendig. Eine ausführliche juristische Bewertung dazu finden Sie unter www.datenschutzzentrum.de. Heimliche Vaterschaftstests haben vor Gericht keine Beweiskraft (BGH 12.01.2005 / BVerfG 13.02.2007). Sie haben also keine rechtlichen Folgen, wie eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen oder das Sorgerecht, da sie gegen das Grundgesetz verstoßen. DNA-Analyse 90 Untersucht wird bei Vaterschaftsgutachten und -tests die Erbsubstanz DNA. Die DNA ist ein langes fadenförmiges Molekül, das in jedem Zellkern in Form der sogenannten Kernkörperchen, den Chromosomen, vorhanden ist. Jeder Mensch hat eine einzigartige DNA, nur eineiige Zwillinge haben die gleiche DNA. Die DNA ist in allen Zellen des Körpers gleich. Deshalb können neben Blutproben auch Schleimhaut (z. B. von der Innenseite der Wangen oder einem benutzten Papiertaschentuch), Haare, Fingernägel oder Speichel (von einem Kaugummi, Schnuller, einer Zahnbürste, Zigarettenkippe) als Probe genutzt werden. Die DNA-Analyse ist von Geburt an möglich, theoretisch sogar im Mutterleib, was aber wegen der möglichen Gefahr für Mutter und Kind nicht gemacht wird. Für die Feststellung der Vaterschaft genügen DNA-Proben von Vater und Kind, eine zusätzliche Probe der Mutter vereinfacht das Verfahren aber. Die Kosten für Zwei-Personengutachten und Drei-Personengutachten sind deshalb gleich. Wer hilft weiter? •AdressenvonGutachternfindenSieunterwww.vaterschaftstest.de. •DetaillierteAuskünfteerteilenu. a.dieJugendämter. 91 ©Kati Molin_fotolia.com Geburt 93 Geburtsvorbereitung Geburtsvorbereitungskurse bereiten auf die Wehen, die Geburt und die ersten Monate mit dem Kind vor. Sie können in der Regel ab der 26. Schwangerschaftswoche besucht werden. Man kann zwischen Kursen für Frauen, Paarkursen und Auffrischungskursen für Eltern, die schon Kinder haben, unterscheiden. Es ist üblich, dass die werdenden Väter gemeinsam mit den Schwangeren die Kurse besuchen oder an ausgewählten Terminen, wie z. B. Partnerabenden, teilnehmen. Anbieter Folgende Stellen bieten Geburtsvorbereitungskurse an: • Hebammen-Gemeinschaftspraxen • Hebammen in örtlichen Kliniken • Krankengymnasten • Familienbildungsstätten • Einzelne Mütterzentren Inhalt Die Geburtsvorbereitungskurse variieren, haben aber in der Regel, besonders für Erstgebärende, mindestens folgende Inhalte: • Grundwissen über Schwangerschaft, den Geburtsprozess und das Wochenbett • Testen von Entspannungs-, Atem- und Massagetechniken sowie Geburtspositionen • Informationen über Möglichkeiten der Schmerzlinderung, der medizinischen Versorgung und mögliche Schwierigkeiten während der Geburt • Tipps für die Partnerschaft sowie das Stillen und Pflegen des Kindes Leistungen der Krankenkasse Die Krankenkasse erstattet in der Regel bis zu 14 Stunden der Geburtsvorbereitung. Es ist sinnvoll sich bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob sie auch die Kosten für die Teilnahme des Partners erstattet. Dies wird unterschiedlich gehandhabt. Praxistipp Es ist empfehlenswert, sich schon zwischen der 10. und 20. Schwangerschaftswoche für einen Kurs anzumelden, da diese stark nachgefragt und genutzt werden. Wer hilft weiter? Informationen zu Anbietern in der Umgebung geben Frauenärztinnen, Hebammen und Krankenkassen. 94 Hebammenhilfe Eine Hebammenhilfe unterstützt eine Schwangere vor und nach der Geburt des Kindes, z. B. durch Beratung, Informationen, gezielte Übungen und praktische Tipps. Eine Schwangere kann sich zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft ohne ärztliche Überweisung an eine Hebamme ihrer Wahl wenden. Empfehlungen erhält sie von ihrer behandelnden Frauenärztin oder anderen Müttern aus ihrem Bekanntenkreis. Die Hebammenhilfe umfasst: Umfang • Beratung der Schwangeren über Lebens- und Ernährungsweise • Vorsorgeuntersuchungen • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen • Geburtsvorbereitung mit Gruppen- oder Einzelunterweisung • Geburtshilfe • Wochenbetthilfen • Krankenhaus- und Hausbesuche • Tag- und Nachtwachen • Rückbildungsgymnastik Die Hebammenhilfe deckt vorrangig regelgerecht verlaufende Schwangerschaften ab, die ärztliche Betreuung nur regelwidrige Schwangerschaftsabläufe. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe für Hausbesuche bis maximal zur 8. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter dies wünscht. Bis zum 10. Tag nach der Geburt darf die Hebamme täglich einen Hausbesuch machen, innerhalb der ersten 2 Lebensmonate des Kindes zusätzlich 16. Hat die Mutter Probleme mit dem Stillen oder der Ernährung des Kindes, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für weitere 8 Hausbesuche. Besteht weiterhin die Notwendigkeit einer Hebammenhilfe, muss die Frauenärztin dies verordnen. Leistungen der Krankenkasse Wer hilft weiter? •ListenmitfreiberuflichenHebammenhaltenGeburtsklinikenund Gesundheitsämter bereit. Außerdem bekommt man diese Liste über den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschland BfHD, Kasseler Str. 1A, 60486 Frankfurt/Main, Telefon 069 79534971, www.bfhd.de. •Deutscher HebammenVerband e. V., Gartenstraße 26, 76133 Karlsruhe, Telefon 0721 98189 0, www.hebammenverband.de Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr von 10–12 Uhr; Mo, Di, Do von 13–16 Uhr Postadresse: Postfach 17 24, 76006 Karlsruhe 95 ©Hannes Eichinger_fotolia.com Stationäre Entbindung Die Schwangere kann frei wählen, ob sie ihr Kind im Krankenhaus, zu Hause oder im Geburtshaus bekommen möchte. Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Die Wahl des Krankenhauses sollte mit der behandelnden Frauenärztin besprochen werden. Hausgeburt Auf Wunsch der Frau/des Paares kann eine Hausgeburt durchgeführt werden. Die Hebamme oder betreuende Frauenärztin ist verpflichtet, die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären. Es ist empfehlenswert, diese Aufklärung mit Unterschrift der Frau/des Paares zu dokumentieren. Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall schnell zu erreichen sein. Leistungen der Krankenkasse 96 Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie die entsprechend entstehenden Kosten, wie häusliche Pflege oder Haushaltshilfe (siehe S. 140). Geburtshaus Ein Geburtshaus ist für eine normale, in der Regel ambulante, Geburt ausgerüstet und wird von Hebammen geleitet. Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht. Die Krankenkassen übernehmen zwar die Kosten der Hebammenhilfe, nicht aber die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und Verpflegung. Letzteres zahlt in der Regel die Mutter. Einzelheiten dazu sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen Geburtshaus direkt abgesprochen werden. Leistungen der Krankenkasse Praxistipp Verschiedene Krankenkassen haben Versorgungsverträge mit Geburtshäusern und leisten einen (pauschalen) Zuschuss zu den entstandenen Betriebskosten. In jedem Fall sollte vorab mit der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden. Häusliche Pflege Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege (Unterstützung zu Hause bei der Körperpflege, der medizinischen Versorgung oder der Mobilität durch Fachpersonal), wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt, welche die Grundpflege sowie die medizinische Pflege übernimmt. Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur häuslichen Pflege. Sofern keine Leistungen einer Pflegekraft benötigt werden, aber eine Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung notwendig ist, übernimmt die Krankenkasse anstelle der häuslichen Pflege die Kosten für eine Haushaltshilfe (siehe S. 140). Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, eine Weiterführung des Haushalts unmöglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. 97 Praxistipp Eine Haushaltshilfe kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die Ärztin bestätigt, dass diese Hilfe einen Krankenhausaufenthalt voraussichtlich verhindert (in der Regel bei Risiko- und Mehrlingsschwangerschaften). Wer hilft weiter? Krankenkassen beraten zu den individuellen Voraussetzungen. Geburtsurkunde In Deutschland muss eine Geburt beim regional zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche nach Entbindung angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige der Geburt ist ein sorgeberechtigter Elternteil des Kindes verpflichtet. Sind die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert, ist jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder Wissen über die Geburt hat, dazu verpflichtet. Bei Geburten in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen zur Geburtshilfe ist der jeweilige Träger zur Anzeige verpflichtet. Erforderliche Dokumente Für die Anzeige bzw. Beurkundung einer Geburt sind verschiedene Dokumente erforderlich. Verheiratete Eltern • Heiratsurkunde der Eltern • Geburtsurkunde der Eltern (muss in Einzelfällen in der Geburtsstadt persönlich abgeholt werden) • Personalausweise der Eltern Ledige Mutter • Geburtsurkunde der Mutter • Personalausweis der Mutter Geschiedene Mutter • Geburtsurkunde der Mutter • Personalausweis der Mutter • Heiratsurkunde der letzten Ehe • Scheidungsurteil (-beschluss) mit Bestätigung der Rechtskraft (diese erhalten sie beim Scheidungsgericht) 98 Verwitwete Mutter • Geburtsurkunde der Mutter • Personalausweis der Mutter • Heiratsurkunde der letzten Ehe • Sterbeurkunde des Vaters Ausländer müssen in der Regel zusätzlich einen Reisepass und einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen. Bei fremdsprachigen Urkunden muss eine deutsche Übersetzung von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher beigelegt werden. Abschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Im Einzelfall kann der Standesbeamte zusätzlich zu den genannten Unterlagen weitere Urkunden anfordern. Nabelschnurblut-Einlagerung Nabelschnurblut ist das in der Plazenta und der Nabelschnur befindliche Blut des Neugeborenen nach der Abnabelung. Im Nabelschnurblut befinden sich außergewöhnlich viele Stammzellen. Schon heute werden diese Stammzellen in der Forschung und zur Behandlung von schweren Krankheiten, wie Leukämie eingesetzt. Es ist allerdings noch nicht abzusehen, in welcher Form das Nabelschnurblut in Zukunft zum Einsatz kommen kann. Die Entnahme von Nabelschnurblut bei der Entbindung ist schmerzfrei für Mutter und Kind. Ob die Entnahme im individuellen Fall Risiken birgt, ist mit der behandelnden Ärztin zu besprechen. Zudem ist zu beachten, dass dieses Verfahren nicht in jedem Krankenhaus möglich ist. Die Nabelschnurblut-Einlagerung bei einer privaten Spenderbank ermöglicht den Eltern, jederzeit auf das Präparat zurückgreifen zu können. Welche medizinischen Möglichkeiten in den kommenden Jahrzehnten bestehen, Stammzellen aus dem Nabelschnurblut einzusetzen, ist nach aktuellem Stand noch nicht zu sagen. Private Spenderbank Die Kosten für eine Entnahme von Nabelschnurblut und die private Einlagerung liegen, je nach Anbieter, zwischen 1.400,– und 2.400,– e. Kosten 99 Öffentliche Spenderbank Die Entnahme von Nabelschnurblut zur Einlagerung in einer öffentlichen Spenderbank ist in der Regel kostenfrei. Das Präparat steht allen kranken Menschen weltweit zur Verfügung. Die Eltern haben keinen Anspruch auf das Präparat. Bei medizinischer Notwendigkeit können sie es allerdings wie jeder andere anfordern. Es besteht natürlich keine Garantie, dass es noch verfügbar ist. Praxistipp Einzelne Krankenkassen unterstützen die Einlagerung von Nabelschnurblut. Es ist daher empfehlenswert, bei der zuständigen Krankenkasse nachzufragen. 100 ©Monkey Business_fotolia.com Nach der Geburt 101 Elternzeit Elternzeit entspricht dem früheren Erziehungsurlaub. Mutter und Vater, manchmal auch die Großeltern, haben Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit pro Kind, die sie gleichzeitig oder auch nacheinander in Anspruch nehmen können. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich. Dauer Die Elternzeit dauert höchstens 3 Jahre und endet in der Regel mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Allerdings kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch erst später, bis zum 8. Geburtstag des Kindes, genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag gebunden. Aufteilung der Elternzeit Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in 2 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder auch gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Weitere Geburt Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahre. Elternzeiten verschiedener Kinder, die sich überschneiden, werden allerdings nicht addiert. Wenn aber, mit Zustimmung des Arbeitgebers, ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten erst später, bis zum 8. Geburtstag eines Kindes, angemeldet wurde, so kann diese spätere Elternzeit auch erst nach der Elternzeit für ein oder mehrere andere Kinder genommen werden. Beispiele für die Aufteilung der Elternzeit: • Mutter und Vater nehmen 3 Jahre Elternzeit. • Die Mutter nimmt im ersten Jahr Elternzeit, der Vater im zweiten Jahr, und die Mutter nimmt Elternzeit während des ersten Schuljahres des Kindes (Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich). • Mutter und Vater nehmen im ersten Jahr Elternzeit, die Mutter nimmt im zweiten und dritten Jahr Elternzeit. (Für den Vater bleibt keine Restzeit, da für ein Kind maximal drei Jahre Elternzeit möglich sind.) 102 Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch bei befristeten oder Teilzeit-Arbeitsverhältnissen oder einer geringfügigen Beschäftigung. Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden. Anspruch auf Elternzeit Anspruch auf Elternzeit besteht für ein Kind • für das die Personensorge zusteht. • des unverheirateten Partners, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten. • des Ehepartners. • das mit dem Ziel der Annahme (Adoption) in Obhut genommen wurde. • das bei Vollzeit-Pflegeeltern lebt. • einer Verwandten, allerdings nur im Härtefall. Voraussetzungen bei den Eltern: Voraussetzungen • Das Kind lebt mit der Antragstellerin im selben Haushalt. • Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen. • Während der Elternzeit wird die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten. Voraussetzungen bei den Großeltern: Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. Gleichzeitig muss • ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder • ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt. Arbeitnehmerinnen müssen die Elternzeit, spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Eltern müssen sich nur für 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen, nicht für die gesamten 3 Jahre. Diese schriftliche Anmeldung ist bindend. Schriftliche Anmeldung Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Dabei wird die Mutterschutzfrist auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann direkt nach der Geburt, schon während der Mutterschutzfrist beginnen. Während der gesamten Elternzeit bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem diese angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Inanspruchnahme, besteht gesetzlicher Kündigungsschutz. Kündigungsschutz 103 Teilzeitarbeit Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen beschäftigt. • die Arbeitnehmerin/Elternteil im Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate angestellt ist. • die gewünschte Teilzeit mindestens drei Monate andauert und einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat. • die Absicht auf Teilzeitarbeit mindestens 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wurde. Dieser Antrag muss Beginn und Umfang der gewünschten Teilzeitarbeit beinhalten. • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ist Teilzeitarbeit im eigenen Betrieb nicht möglich, kann man auch bis zu 30 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, allerdings nur mit Genehmigung des „eigentlichen“ Arbeitgebers. Eine Ablehnung kann dieser jedoch nur innerhalb von 4 Wochen mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen schriftlich begründen. Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb innerhalb von 4 Wochen schriftlich ab, besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Krankenversicherung Während der Elternzeit ist das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei versichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 400,– e (Minijob) erzielt werden. Praxistipp Die kostenlose Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter Telefon 01805 778090 bestellt oder auf der Internetseite des Familienministeriums unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext „Elternzeit“ heruntergeladen werden. Wer hilft weiter? Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgeber erteilen die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld (siehe S. 116) beantragt wird. Zum Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit informiert die Agentur für Arbeit. 104 Wochenbettdepression und -psychose Als Wochenbett bezeichnet man die Zeit nach der Geburt, in der sich die schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderungen im Körper rückbilden und sich die Mutter (Wöchnerin) von der Schwangerschaft erholt. Diese Phase dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen. Die meisten Wöchnerinnen haben nach der Entbindung keine größeren Stimmungsschwankungen und empfinden vor allem Freude über das Kind. Bei manchen Frauen tritt allerdings eines der drei Phänomene „BabyBlues“, Wochenbettdepression oder Wochenbettpsychose auf. Der „Baby-Blues“, auch Heultage genannt, ist vergleichsweise harmlos und muss in der Regel nicht behandelt werden. Wochenbettdepression und Wochenbettpsychose dagegen sind ernstzunehmende psychische Erkrankungen, die unbedingt behandelt werden müssen. Betroffene Frauen sollten sich nicht schämen, über ihre Gefühle und eventuell widersprüchlichen Empfindungen bezüglich des Kindes mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen zu sprechen. Das ist oft ein erster Schritt, um eine kleine oder auch weitreichendere Krise zu überwinden. Der Baby-Blues kann schon in den ersten 3 bis 5 Tagen nach der Entbindung auftreten. Die Symptome ähneln denen einer Wochenbettdepression, halten aber nie so lange an. Baby-Blues Eine emotionale Überempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen und häufiges Weinen sind typisch für den verhältnismäßig unproblematischen Baby-Blues. Der Baby-Blues dauert nur wenige Tage und vergeht in der Regel von alleine wieder. Etwa jede zwölfte Frau durchlebt eine Wochenbettdepression (postnatale Depression). Wochenbettdepressionen werden häufig erst spät erkannt, da die Betroffenen und ihr Umfeld die Ursache für Symptome und auffälliges Verhalten in der veränderten Lebenssituation suchen und nicht an eine psychische Erkrankung denken. Wochenbettdepression Charakteristisch für eine Wochenbettdepression ist, dass sie etwa 6 bis 12 Wochen nach der Entbindung auftritt. Sie kann in Ausnahmefällen aber auch schon direkt nach der Geburt auftreten. 105 Typische Symptome einer Wochenbettdepression sind • Häufiges Weinen • Minderwertigkeits- und Schuldgefühle • Anhaltende innere Unruhe • Antriebslosigkeit • Emotionale Abstumpfung • Probleme, eine liebevolle Beziehung zum Kind aufzubauen • Auch körperliche Begleiterscheinungen sind häufig, z. B. Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Kopfschmerzen Professionelle Hilfe Da sich die betroffenen Frauen häufig für die Veränderungen in ihrer Wahrnehmung und ihrem Verhalten schämen oder verschiedene Ängste haben, ist es wichtig, dass Angehörige und andere Vertrauenspersonen für die Betroffene da sind und sie dabei unterstützen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als erste Anlaufstelle kommt immer die zuständige Frauenärztin in Frage, die geeignete Therapiemaßnahmen vermitteln kann. Psychotherapeutinnen oder Psychiaterinnen können aber auch direkt kontaktiert werden. Wenn die Mutter unter den Symptomen leidet oder der Aufbau einer Beziehung zum Kind sehr schwierig ist, sollte dringend professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Mutter-KindBindung Die ersten Monate im Leben eines Kindes sind prägend bezüglich der Beziehung zur Mutter. Da eine Wochenbettdepression die Beziehung zwischen Mutter und Kind stören kann, ist nicht nur die Mutter gefährdet, sondern auch das Kind. Therapeutische Maßnahmen können die MutterKind-Bindung stärken und den Beziehungsaufbau begleiten, so dass keine langfristigen Entwicklungsstörungen beim Kind entstehen. Wochenbettpsychose Sogenannte Wochenbettpsychosen sind sehr selten. Sie beginnen meist in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung und gefährden unter Umständen das Leben von Mutter und Kind. Psychotische Symptome sind z. B. Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Ich-Erlebnis-Störungen. Es besteht die Gefahr, dass die Mutter an Selbsttötung oder Kindstötung denkt. Bei Verdacht auf eine Wochenbettpsychose sollte unbedingt und schnell professionelle Hilfe aufgesucht werden. Ansprechpartner sind Psychotherapeutinnen, Psychiaterinnen oder Frauenärztinnen. 106 Wer hilft weiter? Bei Verdacht auf Wochenbettdepressionen oder -psychosen helfen: •Hebammen,Psychotherapeutinnen,Psychiaterinnen, Psychologinnen, Frauenärztinnen •Familien-Selbsthilfe Psychiatrie/Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker (BApK) Oppelner Straße 130, 53119 Bonn Telefon 0228 71002424 E-Mail: [email protected]; www.bapk.de Praxistipp Nähere Informationen zu Depression im Allgemeinen finden Sie unter www.betacare.de > Sozialrecht mit dem Suchwort „Depression“. Vorsorge U1 bis U9 Wichtige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern sind die Untersuchungen U1 bis U9. Die Krankenversicherung übernimmt bei Kindern die Kosten für diese 9 Untersuchungen. Bei Geringverdienenden oder nicht Krankenversicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten der Kinderuntersuchungen auf. Vorsorgeuntersuchungen U1-U9 im Überblick: • U1 Neugeborenen-Erstuntersuchung: (Sofort nach der Entbindung) Kontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen. Neugeborenen-Screening zur Früherkennung angeborener Stoffwechseldefekte und endokriner Störungen. • Neugeborenen-Hörscreening bis zum 3. Lebenstag, spätestens bis zur U2 Früherkennung von Hörstörungen • U2 Neugeborenen-Untersuchung am 3.–10. Lebenstag: Untersuchung aller Organe, Sinnesorgane und Reflexe. Blutprobe zur Früherkennung eventueller Stoffwechsel- und Hormonstörungen. • U3 in der 4.–5. Lebenswoche: Prüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen. Untersuchung der Organe und der Hüften. Abfrage des Trinkverhaltens. • U4 im 3.–4. Lebensmonat: Untersuchung aller Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem. 107 • U5 im 6.–7. Lebensmonat: Kontrolle von Gehör und Augen, altersgerechter Motorik und Bewegungen und der Auffassungsgabe. • U6 im 10.–12. Lebensmonat: Kontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit. • U7 im 21.–24. Lebensmonat: Test der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung. • U7a im 34.–36. Lebensmonat: Frühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten • U8 im 46.–48. Lebensmonat: Intensive Prüfung aller Organe, Bewegungsabläufe, Entwicklungen, Verhaltensweisen, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln zu können. • U9 im 60.–64. Lebensmonat: Noch einmal intensive Prüfung aller Organe, des Hörens und Sehens, der Sprachentwicklung und Bewegungsfähigkeit, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen. Für Kinder im Schulalter gibt es 4 weitere Vorsorgeuntersuchungen: • U10 im 7.–8. Lebensjahr: Untersuchungen zur Erkennung von Schulleistungsstörungen, sozialer und körperlicher Entwicklung, Zahngesundheit und Verhaltensauffälligkeiten. • U11 im 9.–10. Lebensjahr: Prüfung von Bewegungsgewohnheiten, Essverhalten, Medienkonsum und möglichen Suchtentwicklungen. Bei Mädchen gegebenenfalls Rötelimpfung. • J1 im 12.–14. Lebensjahr: Bei der sogenannten „Jugendgesundheitsuntersuchung“ wird auf mögliche Krankheiten untersucht, die die Entwicklung gefährden können. Außerdem findet ein Gespräch über Suchtgefahren wie Alkohol, Rauchen, Drogen und Essverhalten statt. • J2 im 16.–18. Lebensjahr: Mögliches Erkennen von Pubertäts- oder Sexualproblemen, Verhaltens- oder Sozialisationsstörungen, Diabetes mellitus, oder Haltungsstörung. Informationen zu jugendrelevanten Themen. Leistungen der Krankenkasse Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung J1 werden, wie auch U1–U9, von allen Krankenkassen übernommen. Einige Krankenkassen übernehmen auch die Kosten für die Untersuchungen U10, U11 und J2. Dies ist mit der jeweiligen Krankenkasse abzuklären. Wer hilft weiter? Fragen zu den Vorsorgeuntersuchungen beantworten Ärztinnen und Hebammen. 108 ©Sergey Khamidulin_fotolia.com Impfungen für Säuglinge Impfungen sind Vorbeugemaßnahmen, die vor ansteckenden Krankheiten schützen. Die Grundimmunisierung bei Säuglingen sollte daher frühzeitig durchgeführt werden. Welche Impfungen wirklich notwendig sind, wird viel diskutiert. Kritiker schätzen das Risiko bestimmter Impfungen höher ein als ihren Nutzen. Sie haben Angst vor Impfschäden und Nebenwirkungen oder bezweifeln die Wirksamkeit der Impfungen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts gibt, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen. Diese werden nach dem Stand der Wissenschaft, auf der Grundlage von Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie unter NutzenRisiko-Abwägungen entwickelt und aktualisiert. Die STIKO aktualisiert die Impfempfehlungen in der Regel einmal jährlich und veröffentlicht sie im Internet unter www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen > Impfempfehlungen > Impfkalender 2011 PDF. Die Kosten für Impfungen, die durch die STIKO empfohlen sind, werden für das entsprechende Alter von der Krankenkasse übernommen. Leistungen der Krankenkasse 109 Für Säuglinge und Kleinkinder bis 2 Jahre empfiehlt das Robert-Koch-Institut folgende Impfungen: • Tetanus • Diphterie • Pertussis • Haemophilus influenzae Typ b • Poliomyelitis • Hepatitis B • Pneumokokken Ab einem Alter von 12 Monaten: •Meningokokken •Masern,Mumps,Röteln •Varizellen Als IGeL-Leistungen (siehe S. 36) werden insbesondere folgende Impfungen für Säuglinge und Kleinkinder angeboten: • Meningokokken in einem Alter unter 12 Monaten. • Pneumokokken nach dem 2. Geburtstag; mit Ausnahme von Hochrisikokindern, bei denen die Krankenkasse auch nach dem 2. Geburtstag die Kosten übernimmt. • Rotavirus-Schluckimpfung (Durchfallerkrankung); 2 Schluckimpfungen für Säuglinge in den ersten 6 Lebensmonaten. • FSME-Impfung (Zeckenschutzimpfung); in jedem Alter. In Zeckengebieten bzw. FSME-Risikogebieten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Impfung. Wer hilft weiter? Informationen zu Impfungen geben Ärztinnen, Krankenkassen, Hebammen und das Robert-Koch-Institut. Praxistipp Einige Krankenkassen übernehmen durch zusätzliche Satzungsleistungen auch die Kosten für Impfungen, die sonst als IGeL-Leistungen abgerechnet werden. Es empfiehlt sich Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse zu halten. 110 ©Dmitriy Melnikov_fotolia.com Schwangerschaftsrückbildung Schwangerschaftsrückbildung umfasst die Rückbildung von Bauchdecke, Gebärmutter, Beckenbodenmuskulatur, Scheidenkanal, Scheide und Hormonhaushalt nach einer Schwangerschaft. Wie lange eine Rückbildung dauert, hängt unter anderem vom Alter der Frau, der Beschaffenheit des Bindegewebes, der Muskulatur und den Knochen ab. Spezielle Rückbildungsgymnastik, bestimmte Sportarten und aktives Stillen fördern eine schnelle und effektive Rückbildung. Frauenärztinnen informieren detailliert zur individuellen Schwangerschaftsrückbildung. Rückbildungsgymnastik Die Rückbildungsgymnastik soll den Körper möglichst wieder auf den Stand vor der Schwangerschaft bringen. Die meisten Geburtskliniken bieten Wochenbettgymnastik an. Die Übungen können später zu Hause wiederholt werden. Etwa 6 Wochen nach der Geburt empfiehlt es sich einen Rückbildungskurs zu besuchen. In der Regel übernehmen Krankenkassen die Kosten für 10 Kursstunden zur Rückbildung. Hebammen rechnen den Kurs meist direkt mit der Krankenkasse ab. Einige Krankenkassen bieten auch selbst Kurse an. Leistungen der Krankenkasse 111 Beckenboden Als Beckenboden bezeichnet man den Boden der Beckenhöhle. Er besteht aus Bindegewebe und Muskeln und hat drei Hauptfunktionen: anspannen, entspannen und reflektorisch gegenhalten. Das Anspannen des Beckenbodens ist wichtig, um Urin und Stuhlgang halten zu können. Bei Wasserlassen, Stuhlgang und Geschlechtsverkehr entspannt sich der Beckenboden. Erlebt eine Frau einen Orgasmus, wechselt der Zustand des Beckenbodens zwischen Anspannung und Entspannung. Reflektorisch gegenhalten muss der Beckenboden beim Husten, Niesen, Lachen, Hüpfen oder Tragen schwerer Gegenstände. Eine Geburt kann die Beckenbodenmuskulatur schwächen, was zu mangelnder Kontrolle der Ausscheidungsorgane, Blasensenkung, Scheidenvorfall und Gebärmuttersenkung führen kann. Spezielles Rückbildungstraining kann einer solchen Schwächung entgegenwirken und die Funktionen des Beckenbodens wieder normalisieren. In den ersten Monaten nach der Geburt muss der Beckenboden noch geschont werden. Sportarten wie Joggen oder Tennis sollten ebenso wie das Heben von schweren Gegenständen vermieden werden. Andere Sportarten wie Schwimmen oder Radfahren können dagegen die Rückbildung fördern. Der Beckenboden kann nach der Geburt täglich trainiert werden. Auch vor der Schwangerschaft ist es sinnvoll Übungen für den Beckenboden zu machen, um einer Blasenschwäche oder Senkungsbeschwerden vorzubeugen. Wer hilft weiter? Frauenärztinnen, Hebammen und Krankenkassen helfen in allen Fragen zur Schwangerschaftsrückbildung weiter. Praxistipp Viele Frauenärztinnen stellen Informationsbroschüren mit einfachen Beckenboden-Übungen für den Alltag zur Verfügung. 112 Wiedereinstieg in den Beruf In der Regel ist es hilfreich, während der Unterbrechung der Berufstätigkeit, z. B. während der Elternzeit, den Kontakt zum Unternehmen zu pflegen, um über wesentliche Veränderungen informiert zu sein. Manche Betriebe bieten während dieser Zeit auch Qualifizierungsmöglichkeiten oder die Möglichkeit für Vertretungseinsätze. Wird der Kontakt gehalten, gelingt der Wiedereinstieg leichter und die Einarbeitung ist weniger aufwändig. Frauen ohne Beschäftigungsmöglichkeit müssen sich 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit persönlich bei der Agentur für Arbeit melden, um im Anschluss an das Elterngeld Arbeitslosengeld II und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung zu erhalten. Personen, die wegen der Betreuung bzw. Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Ausbildung unterbrochen haben und in angemessener Zeit wieder ins Berufsleben zurückkehren wollen, werden Berufsrückkehrerinnen genannt. Berufsrückkehrerinnen Sie können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten, insbesondere Beratung, Vermittlung sowie Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Unter folgenden Voraussetzungen gilt eine Frau als Berufsrückkehrerin: Voraussetzungen • Unterbrechung von mindestens 1 Jahr. • Meldung bei der Agentur für Arbeit. • Spätestens 1 Jahr nach der Unterbrechung wird wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Viele Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice für Berufsrückkehrerinnen. Fragen zu Kinderbetreuung, Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Förderungsmöglichkeiten können hier zur Sprache kommen. Wer hilft weiter? Die Bundesagentur für Arbeit hat Ansprechpartner für alle Fragen zur Berufstätigkeit. Servicetelefon für Arbeitnehmerinnen 01801 555111 (3,9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz) oder unter www.arbeitsagentur.de. 113 ©Kzenon_fotolia.com Finanzielle Leistungen für Eltern 115 Elterngeld Elterngeld steht jedem Elternteil zu, der seine Erwerbstätigkeit für die Erziehung seines Kindes unterbricht, u. a. auch Selbstständigen. Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Verdienst der Antragstellerin und damit, anders als das frühere Erziehungsgeld, am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld hat, wer • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, • sein Kind selbst betreut und erzieht, • als Alleinerziehende weniger als 250.000,– e oder als Paar weniger als 500.000,– e zu versteuerndes Jahreseinkommen hat, • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden) ausübt und • mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt oder • mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Adoption als Kind aufgenommen hat. • ein Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat. • als Verwandte bis zum dritten Grad (und auch deren Ehegatten und Lebenspartner) das Kind erzieht, weil dessen Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod dazu nicht in der Lage sind. Höhe Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt ca. 2/3 des bereinigten Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800,– e. monatliches Nettoeinkommen Höhe des Elterngelds kein Einkommen oder Einkommen bis 300,– e 300,– e 300,– bis 340,– e 100 % des mNe* 340,– bis 1.000,– e 67 % des mNe* + 0,1 % für je 2,– e, um die das Einkommen unter 1.000,– e liegt 1.000,– bis 1.200,– e 67 % des mNe* 1.200,– bis 1.240,– e 67 % des mNe* - 0,1 % für je 2,– e, um die das Einkommen über 1.200,– e liegt. 1.240,– bis 2.769,– e 65 % des mNe* ab 2.770,– e 1.800,– e * mNe = monatliches Nettoeinkommen 116 Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich das Elterngeld um je 300,– e. Mehrlingsgeburten Leben im Haushalt der Antragstellerin neben dem Neugeborenen noch ein Kind unter 3 Jahren oder noch 2 Geschwister unter 6 Jahren, dann gibt es den sogenannten Geschwisterbonus. Dieser beträgt zusätzlich 10 % des zustehenden Elterngelds, mindestens jedoch 75,– e monatlich. Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das/die Geschwister die Altersgrenze von 3 bzw. 6 Jahren überschreiten. Geschwisterbonus Als bereinigtes Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt das Bruttoeinkommen abzüglich Bereinigtes Nettoeinkommen • Steuern, • Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie • Werbungskosten (erwerbsbedingte Aufwendungen, Pauschbetrag von derzeit monatlich ca. 83,– e). Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen, z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen. Zur Ermittlung der Höhe des Elterngelds werden die 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes herangezogen. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden hierbei nicht mitgezählt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet einen Elterngeldrechner unter www.bmfsfj.de > Rechner. Elterngeldrechner Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld arbeitet, errechnet sich die Höhe des Elterngelds aus der Differenz von Einkommen vor der Geburt und Einkommen nach der Geburt. Erwerbstätigkeit bei Elterngeldbezug Berechnungsbeispiel Bereinigtes Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des 1. Kindes, z. B.: Einkommen nach der Geburt: Differenzbetrag: 1.800,– e - 400,– e Elterngeld beträgt 65 % von 1.400,– e 1.800,– e monatlich 400,– e = 1.400,– e = 910,– e Dem Elternteil stehen somit 1.310,– e (910,– e Elterngeld + 400,– e Einkommen) im Monat zur Verfügung. 117 Steuerfrei Bezugsdauer von Elterngeld Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Details zur Bezugsdauer von Elterngeld: • Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. • Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. • Die Mindestbezugsdauer des Elterngelds beträgt 2 Monate. • Für ein Kind gibt es maximal 14 Monatsbeträge: maximal 12 Monate für den einen und 2 weitere Monate für den anderen Elternteil (= Partnermonate), wenn der Partner in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile 2 Monate lang das Erwerbseinkommen vermindern. Die Eltern können die beantragten Monatsbeträge auch abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. • Beantragt nur ein Elternteil Elterngeld, dann wird maximal für 12 Monate bezahlt. • Ausnahme Adoption: Für adoptierte Kinder kann Elterngeld vom Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person bezogen werden, längstens für 14 Monate. Der Anspruch auf Elterngeld endet mit Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. • Doppelter Bezugszeitraum: Der Bezugszeitraum kann auf Antrag verdoppelt werden, die Höhe wird dann halbiert. So kann ein Elternteil bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen. Nehmen beide Elterngeld in Anspruch, können sie 14 Monatsbeträge in maximal 28 halben Elterngeldbeträgen erhalten. 14 Monate für einen Elternteil Ein Elternteil kann 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn • mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindswohls verbunden wäre. • die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, weil er wegen einer schweren Erkrankung oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann. • die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht diesem alleine zusteht bzw. vorläufig übertragen wurde und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Verhältnis zu anderen Leistungen Sozialhilfe, ALG II 118 Bei Sozialleistungen, deren Höhe einkommensabhängig ist (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag), gilt das Elterngeld als Einkommen. Eltern, deren Elterngeld aufgrund einer Erwerbstätigkeit höher als der Sockelbetrag von 300,– e ist, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der über diese 300,– e hinausgehende Betrag wird als Einkommen angerechnet. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss, worauf die berufstätige Mutter in der Mutterschutzfrist nach Geburt Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet. Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt als einmalige Leistung ausgezahlt wird, bleibt unberücksichtigt. Dies bedeutet für berufstätige Mütter, dass sie nach der Geburt des Kindes 2 Monate Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten und danach 10 Monate Elterngeld. Sind sie alleinerziehend oder verzichtet der Partner auf seine Erwerbstätigkeit, dann gibt es nach den 2 Monaten Mutterschaftsgeld noch 12 Monate Elterngeld. Die beiden ersten Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten für das Elterngeld immer als Bezugsmonate der Mutter. Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet. Mutterschaftsgeld Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Dies sollte möglichst bald nach der Geburt geschehen. Rückwirkend wird es nur für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Jeder Elternteil beantragt Elterngeld für sich. Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes notwendig. Je nach Bundesland ist das Elterngeld bei einer anderen Stelle zu beantragen. Beim Ministerium kann eine Liste dieser Elterngeldstellen unter www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen abgerufen werden. Antrag Praxistipps Der Wechsel der Lohnsteuerklasse, z. B. von III/V in IV/IV, um ein höheres Elterngeld zu erhalten, ist möglich und nicht rechtsmissbräuchlich. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Servicetelefon zum Thema Elterngeld, Elternzeit u. v. m. eingerichtet: Telefon 01801 907050, Mo–Do von 9–18 Uhr. Zudem bietet das Ministerium eine kostenlose Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ an. Diese kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter Telefon 01805 778090 bestellt oder auf der Internetseite des Ministeriums unter www.bmfsfj.de >Publikationen > Suchtext „Elterngeld“ heruntergeladen werden. 119 Landeserziehungsgeld Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt. Die Voraussetzungen und die Höhe sind in den Ländern unterschiedlich. Baden-Württemberg Das Landeserziehungsgeld in Baden-Württemberg beträgt für das 1. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,– e monatlich 2. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,– e monatlich 3. und weitere Kinder: 12 Monate lang bis zu 240,– e monatlich Voraussetzungen Landeserziehungsgeld ist ausgeschlossen, wenn das Kind einen Platz in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Tagespflege beansprucht. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt wöchentlich 21 Stunden, bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile wöchentlich je 30 Stunden. Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende: 14.700,– e, Eltern: 17.760,– e) dürfen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 2.760,– e. Zuständigkeit Bayern L-Bank – Landeskreditbank Baden-Württemberg, 76113 Karlsruhe, gebührenfreie Telefon-Hotline 0800 6645471, Mo–Fr von 8.30–16 Uhr, Fax 0721 150-3191, E-Mail: [email protected], www.l-bank.de > Privatpersonen > Elterngeld und Erziehungsgeld > Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld in Bayern beträgt für das 1. Kind: 6 Monate lang bis zu 150,– e monatlich 2. Kind: 12 Monate lang bis zu 200,– e monatlich 3. und weitere Kinder: 12 Monate lang bis zu 300,– e monatlich Voraussetzungen Zuständigkeit 120 Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt wöchentlich 30 Stunden. Die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Einkommensgrenzen für Geburten seit 1.4.2008: Alleinerziehende: 22.000– e, Eltern: 25.000– e; Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,– e). Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U6 bzw. U7. Zuständige Zentren Bayern Familie und Soziales, www.zbfs.bayern.de. Das Landeserziehungsgeld in Sachsen wird entweder beginnend im 2. Lebensjahr oder im 3. Lebensjahr des Kindes gewährt. Sachsen Es beträgt bei Kindern im 2. Lebensjahr: 1. Kind: 5 Monate lang 200,– e (Geburt seit 1.1.2011: 150,– e) 2. Kind: 6 Monate lang 250,– e (Geburt seit 1.1.2011: 200,– e) Ab dem 3. Kind: 7 Monate lang 300,– e Es beträgt bei Kindern im 3. Lebensjahr: 1. Kind: 9 Monate lang 200,– e (Geburt ab 1.1.2011: 150,– e) 2. Kind: 9 Monate lang 250,– e (Geburt ab 1.1.2011: 200,– e) Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang 300,– e Voraussetzung dafür ist, dass für das Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Ansonsten gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Kindern im 2. Lebensjahr. Das Kind darf nicht in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung untergebracht sein oder staatlich geförderte Tagespflege beanspruchen. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt wöchentlich 30 Stunden. Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende: 14.100,– e, Eltern: 17.100,– e) dürfen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,– e. Voraussetzungen Zuständig sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Zuständigkeit Das Thüringer Erziehungsgeld wird unabhängig vom Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit im Anschluss an das Elterngeld gezahlt: Thüringen 1. Kind: 12 Monate lang 150,– e monatlich 2. Kind: 12 Monate lang 200,– e monatlich 3. Kind: 12 Monate lang 250,– e monatlich Ab dem 4. Kind: 12 Monate lang 300,– e monatlich Das Kind wird nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut. Den vollen Betrag des Landeserziehungsgelds gibt es nur bei häuslicher Betreuung des Kindes. Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, dann verringert sich das monatliche Erziehungsgeld um 75,– e. Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U6. Voraussetzungen Zuständig sind die Wohnsitzgemeinden. Zuständigkeit Praxistipp Beim Familienministerium kann eine Liste dieser Erziehungs- und Elterngeldstellen abgerufen werden: www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen. 121 ©Nicole Effinger_fotolia.com Kindergeld Anspruch auf Kindergeld haben Eltern • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. • mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. • Ausländer mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis. Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person, in der Regel die, in deren Haushalt das Kind lebt. Als Kinder gelten dabei • im ersten Grad mit der Antragstellerin verwandte Kinder: eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder. • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder im Haushalt der Antragstellerin. • Pflegekinder, die mit der Antragstellerin in deren Haushalt längerfristig in familienähnlicher Form leben und unterhalten werden. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht. Dauer 122 Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag geleistet. Darüber hinaus • bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist. • bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert. Diese Altersgrenze (25. Geburtstag) erhöht sich im Falle • eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder • des Bundesfreiwilligendienstes oder • einer hierzu gleichgestellten Tätigkeit, z. B. als Entwicklungshelfer oder • der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst für nicht länger als 3 Jahre längstens um die jeweilige Dauer des gesetzlichen Dienstes. Während dieser Zeit wird allerdings kein Kindergeld bezahlt. • ohne Altersbegrenzung bei körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindern, die sich deshalb nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben der zweiten Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, um den Anspruch auf das Kindergeld zu behalten. Das Kindergeld beträgt Höhe des Kindergelds • je 184,– e monatlich für das erste und zweite Kind. • 190,– e monatlich für das dritte Kind. • je 215,– e monatlich für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort wird auch beraten. Das Ortsverzeichnis der Familienkassen kann unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag > Kinderzuschlag, rechte Spalte „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden. Antrag Kinderfreibetrag Wer Kindergeld bekommt, dem steht alternativ ein steuerlicher Kinderfreibetrag zu. Er beträgt jährlich 7.008,– e pro Kind bei zusammen veranlagten Eltern bzw. 3.504,– e pro Kind je Elternteil. Allerdings gibt es nicht beides: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob im individuellen Fall das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. 123 Kinderzuschlag Für Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r gibt es einen Kinderzuschlag. Diesen erhält nicht, wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Einen Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 140,– e monatlich. Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen müssen. Voraussetzungen Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern • die Mindesteinkommensgrenze (für Alleinerziehende: 600,– e, für Elternpaare: 900,– e) erreichen und • die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus • dem elterlichen Bedarf nach den Leistungen des Arbeitslosengelds II und • dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten und • dem Gesamtkinderzuschlag. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Informationen rund um den Kinderzuschlag unter www.bmfsfj.de > Familie > Leistungen und Förderung > Kinderzuschlag. Antrag Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort wird auch beraten. Das Ortsverzeichnis der Familienkassen kann unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag > Kindergeld, rechte Spalte „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden. Wer hilft weiter? •Dieörtliche Familienkasse berät zum Thema Kindergeld und Kinderzuschlag. •BeiallgemeinenFragenhilftdasServicetelefonderFamilienkasse der Bundesagentur für Arbeit, 01801 546337 (3,9 Cent/Min.), Mo–Fr von 8–18 Uhr. 124 Bildungspaket Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern erhalten seit 2011 Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket. Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen, erhalten: • 100,– e für den persönlichen Schulbedarf, davon werden 70,– e zum 1.8. und 30,– e zum 1.2. eines jeden Jahres bereit gestellt. • Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, sofern notwendig und nicht von anderen Kostenträgern übernommen. • Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge von Kindertagestätten. • Zuschuss für eine gemeinsame Mittagsverpflegung in Kindertagesstätte, Schule oder Hort; der Eigenanteil der Eltern beträgt pro Mahlzeit 1,– e. • Lernförderung für Schüler, die die Lernziele nicht erreichen (Versetzung gefährdet). Für Kinder unter 18 Jahren gibt es einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 10,– e für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Darunter fallen z. B. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Musikunterricht. Kinderpflege-Krankengeld Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Grundsätzlich gibt es 10 Tage pro Jahr und Kind, die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, ist aber niedriger als das tatsächliche Nettoeinkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Ob ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ist abhängig vom individuellen Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Krankenkasse zahlt Kinderpflege-Krankengeld unter folgenden Voraussetzungen: Voraussetzungen • Der Elternteil, der Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt, muss einen Anspruch auf Krankengeld haben. • Kind ist versichert, Familienversicherung genügt. • Kind lebt im Haushalt des Versicherten. 125 • Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert (ohne Altersbegrenzung). • Aufgrund ärztlichen Zeugnisses ist eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich. • Keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung anwesend sein. • Kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung. • Verdienstausfall. Praxistipps Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind zwei Bescheinigungen notwendig: •DieärztlicheBescheinigung,dassaufgrundvonBetreuung,Beauf­ sichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse und an den Arbeitgeber. Üblich sind Formulierungen wie: „Ärztliche Bestätigung: Aus ärztlicher, medizinischer und therapeutischer Sicht ist die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes – Name, geboren, wohnhaft – durch – Name, geboren, wohnhaft – notwendig, da ansonsten ein Krankenhausaufhalt nicht zu vermeiden wäre. Zum Wohl des Kindes empfehlen wir deshalb dringendst eine Freistellung von Frau/Herrn … . Datum, Unterschrift“ •DieBescheinigungdesArbeitgebers,dassderbetreuendeElternteilzwar von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese Zeit kein Gehalt erhält. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse. Die Krankenkassen halten auch Formulare für diese Bestätigung vor. Höhe Dauer Die Berechnung der Höhe des Kinderpflege-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld (siehe S. 154). Kinderpflege-Krankengeld gibt es pro Kalenderjahr • für erwerbstätige und versicherte Eltern. • pro Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder. • für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder. Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d. h. für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte. 126 Besonderheit bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder Die oben genannte maximale Dauer der Zahlung von KinderpflegeKrankengeld wird bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder aufgehoben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Voraussetzungen • Schwerste unheilbare Erkrankung des Kindes laut ärztlichem Zeugnis. Das heißt: Die Krankheit hat ein sich zunehmend verschlimmerndes weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, eine palliativmedizinische Behandlung ist notwendig bzw. von einem Elternteil erwünscht und die Lebenserwartung ist auf Wochen bzw. wenige Monate begrenzt und • das Kind ist gesetzlich krankenversichert und • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf andere Hilfe angewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat ein Elternteil • Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der Pflege sowie • Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will. Beginn Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Übertragung von Ansprüchen Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über. 127 Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich dadurch nicht. 128 129 ©Valua Vitaly_fotolia.com.com Kuren für Mutter und Kind Familie, Kindererziehung und Beruf – Mütter sind in ihrem Alltag oft sehr stark belastet. Stressbedingte Beschwerden oder ein schlechter körperlicher Gesundheitszustand können zu ernsthaften Erkrankungen führen. Je früher beispielsweise Burnout, Migräne, Depressionen, Unter- oder Übergewicht sowie Hauterkrankungen behandelt werden, desto größer ist der Erfolg. Medizinische Rehamaßnahmen (Kuren) für Mütter gibt es in Form von Vorsorgeleistungen oder bei Krankenbehandlung. Liegt eine Erkrankung des Kindes vor, kann unter Umständen auch eine Kinderheilbehandlung beantragt werden und die Mutter fährt als Begleitperson mit. Insbesondere folgende Rehamaßnahmen und Vorsorgeleistungen können für Mütter von Interesse sein: • Ambulante Vorsorgekur (bei Schwächung der Gesundheit von Mutter oder Kind) • Vorsorgekur für Mütter (bei Schwächung der Gesundheit von Mutter oder Kind) • Kur für Mütter bei Krankheit (bei Erkrankung der Mutter) • Kinderheilbehandlung (bei Erkrankung des Kindes) Ambulante Vorsorgekur Eine ambulante Vorsorgekur wird an einem anerkannten Kurort erbracht. Anerkannte Kurorte zeichnen sich oft durch das Vorhandensein natürlicher Heilmittel aus, z. B. Heilquellen oder besonderes Klima. Die Patientin muss die Kureinrichtung für eine ambulante Vorsorgekur selbst aussuchen und ihren Aufenthalt selbst organisieren. Für Anwendungen am Kurort muss die Patientin eine Verordnung von ihrer behandelnden Ärztin oder von der Kurärztin (Badeärztin) vor Ort vorlegen. Anwendungen sind z. B. Moorbäder, Krankengymnastik, Massagen oder Heuauflagen. Dauer und Wartezeit Die Kur dauert längstens 3 Wochen, eine Verlängerung ist nur aus dringenden medizinischen Gründen möglich. Für die Zeit der ambulanten Vorsorgekur muss eine Arbeitnehmerin Urlaub nehmen. Zwischen 2 ambulanten Vorsorgekuren müssen in der Regel 3 Jahre liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinischer Notwendigkeit. Kosten und Zuschuss Unterkunft und Verpflegung muss die Versicherte bezahlen, jedoch gibt es, je nach Satzung der Krankenkasse, einen Zuschuss von bis zu 13,– e täglich. Einige Krankenkassen zahlen nur eine Pauschale von 100,– e, wenn die Kur mindestens 14 Tage dauert. Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu 21,– e täglich betragen. 130 Im Gegensatz zur stationären Vorsorgekur müssen Versicherte nach dem 18. Geburtstag Zuzahlungen für Anwendungen am Kurort leisten. Bei Arztbesuchen ist eine Praxisgebühr zu entrichten, außer die Versicherte hat einen Überweisungsschein. Zuzahlung Vorsorgekur für Mütter Eine Vorsorgekur für Mütter wird nur stationär in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht. Die Kinder der antragsstellenden Frau können kostenfrei mitfahren. Die Kur dauert längstens 3 Wochen, eine Verlängerung ist nur aus medizinischen Gründen möglich. Dauer und Wartezeit Zwischen 2 stationären Vorsorgekuren für Mütter müssen in der Regel 4 Jahre liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinischer Notwendigkeit. Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen täglich 10,– e. Zuzahlung Der Antrag muss gemeinsam von der Versicherten und der behandelnden Ärztin ausgefüllt und vor Beginn der Maßnahme bei der Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden. Der MDK prüft dann die Notwendigkeit der Maßnahme. Antrag Praxistipps Empfehlungen für die Antragstellung: •UmdieErforderlichkeitderVorsorgemaßnahmezubelegenistes sinnvoll, dass die Ärztin zusätzlich zum ausgefüllten Antrag eine Stellungnahme schreibt, in der die therapeutische Notwendigkeit und die Ziele der Vorsorgemaßnahme dargelegt sind. Es ist Patientinnen anzuraten, einen persönlichen Bericht ihrer Situation zu schreiben oder persönlich beim Sachbearbeiter der Krankenkasse vorzusprechen und die Situation zu schildern. •FüreineMutter­Kind­Kuristessinnvoll,sichaneineBeratungsstelle des Müttergenesungswerks zu wenden, um sich dort zur Antragstellung beraten zu lassen. •VersichertekönnensichbeiErreichenderBelastungsgrenze(1bzw.2 % vom Bruttoeinkommen) von der Zuzahlung durch die Krankenkasse befreien lassen. Vor allem bei Geringverdienenden lohnt es sich, rechtzeitig bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, da dann möglicherweise nicht die komplette Zuzahlung zu einer Vorsorgekur geleistet werden muss. 131 Kostenträger Kostenträger von Vorsorgeleistungen und -kuren sind in der Regel die Krankenkassen und unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt. Wer hilft weiter? Fragen zu Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren beantworten •diebehandelnde Ärztin. •dieKrankenkasse. •dasMüttergenesungswerk, Bergstraße 63, 10115 Berlin, Kurtelefon 030 330029-29, www.muettergenesungswerk.de. Kur für Mütter bei Krankheit Eine Rehamaßnahme (Kur) für Mütter kann mit oder ohne Kind durchgeführt werden. Sie richtet sich an gesundheitlich belastete Mütter und findet in der Regel in speziellen Einrichtungen statt. Sie dauert 3 Wochen und kann alle 4 Jahre beantragt werden. Umfang Die Reha für Mütter umfasst Genesungs- oder Rehamaßnahmen in stationären Einrichtungen, die mit spezifischen therapeutischen Angeboten auf die Störungs- und Krankheitsbilder eingehen. Bei verschiedenen Belastungen und Krankheiten der Mutter oder des Kindes können sie einzeln oder gemeinsam eine Rehabilitation erhalten, wenn: • Mutter und Kind rehabedürftig sind. • die Mutter rehabedürftig ist und eine Trennung vom Kind unzumutbar wäre. • das Kind wegen des Reha-Aufenthalts der Mutter nicht betreut werden kann. Voraussetzung Kosten 132 Damit die Krankenkasse die Kosten einer Reha für Mütter (samt Kind) überhaupt übernimmt, muss als Voraussetzung in jedem Fall eine Krankenbehandlung vorliegen. Die Kosten für die Reha werden von der Krankenkasse voll übernommen. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten der Reha ein. Der Reha-Antrag ist erhältlich bei der Krankenkasse, den Kur- und Reha-Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände, den Kurhäusern und beim Müttergenesungswerk. Die Mutter füllt den Antrag so weit wie möglich aus. Hier helfen bei Bedarf die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks. Die (Kinder-)Ärztin ergänzt die medizinischen Angaben und stellt den Antrag bei der Krankenkasse. Eine Reha für Mütter mit oder ohne Kind dauert längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich und muss von der Ärztin in der Kurklinik beim jeweiligen Träger beantragt und begründet werden. Antrag Dauer und Wartezeit Zwischen 2 bezuschussten Rehabilitationen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Praxistipps Empfehlungen für die Antragstellung •DieKurklinikenhabenunterschiedlicheBestimmungenüberdasAlter der Kinder, die sie aufnehmen. Das muss auf jeden Fall vorher erfragt werden. •SchwangerewerdeninderRegelnichtaufgenommen,daRötelnund andere infektiöse Krankheiten die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können. •FallseinbehindertesKindodereinKindunter12Jahrenwährend der Reha zu Hause bleibt, werden die Kosten für eine Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (bei einzelnen Krankenkassen auch bei älteren Kindern). Wer hilft weiter? Adressen der Träger vor Ort und der Einrichtungen vermitteln das Müttergenesungswerk und die Vermittlungs- und Beratungsstellen der Arbeiterwohlfahrt, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Deutschen Roten Kreuzes, der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V. und der Caritas. 133 ©Dan Race_fotolia.com Kinderheilbehandlung Eine Kinderheilbehandlung ist eine Kur für Kinder, die vom Rentenversicherungsträger der Eltern beim Vorliegen bestimmter Indikationen und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bezahlt wird. Sie zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und kann in der Regel alle 4 Jahre beantragt werden. Voraussetzung Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger muss der beantragende Elternteil des zu behandelnden Kindes eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen: • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung oder •innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder •Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) oder • Bezug einer Altersrente oder •Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung. 134 Die Kosten einer Kinderheilbehandlung können unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernommen werden: •Krankheiten der Atemwege •Allergischen Krankheiten •Hautkrankheiten •Herz- und Kreislaufkrankheiten •Leber-, Magen-, Darmkrankheiten •Nieren- und Harnwegskrankheiten •Stoffwechselkrankheiten •Krankheiten des Bewegungsapparats •Neurologischen Erkrankungen •Psychosomatischen und psychomotorischen (Verhaltens-)Störungen •Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht •bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten, wie z. B. Scharlach, Diphtherie (hier ist die Krankenkasse zuständig). •bei Fällen, in denen die Aussicht auf eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden kann. •wenn das Kind sich aufgrund von Verhaltensstörungen nicht in die Gemeinschaft einordnen kann. •wenn frühere Kinderheilbehandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen wurden. Liegen die o. g. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen von der Krankenkasse im Rahmen der Medizinischen Rehabilitation übernommen werden. Kinderheilbehandlungen dauern in der Regel 4 Wochen. Dauer und Wartezeit Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt oder von der Klinik begründet wird. Zwischen 2 bezuschussten Kinderheilbehandlungen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Der Rentenversicherungsträger genehmigt Kinderheilbehandlungen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Ausnahmen 135 Begleitperson Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson während der Kinderheilbehandlung übernehmen die Rentenversicherungsträger nur, wenn die Begleitperson aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist oder das Kind noch nicht eingeschult ist. Die Notwendigkeit muss vom behandelnden Arzt oder einem Arzt der Reha-Klinik begründet werden. Praxistipps Die nachfolgenden Leistungen können zusätzlich beantragt werden: •ReisekostenfürdasKindundfürdieBegleitperson. •BeiKindernbiszumvollendeten15.Lebensjahr: Reisekosten für einen Reisebegleiter. •WirdeinElternteil,derzuHauseKinderunter12Jahren(unter Umständen auch älter) betreut, als Begleitperson mitaufgenommen, gibt es bei bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe (siehe S. 140). Wer hilft weiter? •AuskünfteundBeratungsstellenvorOrtvermittelndieRentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen. •BeiFragenzurKinder­undJugendrehabilitationhilftauchdie Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Bundesrepublik Deutschland e. V., Cecilienhöhe 3, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671 8355-167, Fax 0671 35084, www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de. 136 137 ©michaeljung_fotolia.com Betreuung von Kindern Nicht immer können Kinder zu Hause betreut werden. Für das Sozialverhalten ist es zudem wichtig, dass das Kind ab einem bestimmten Alter zeitweise mit anderen Kindern gemeinsam betreut wird. Die Mutter kann davon profitieren, ihr Kind für einen gewissen Zeitraum loszulassen und diese Zeit unabhängig zu gestalten. Vielfach ist auch schon eine frühe professionelle Betreuung, aufgrund einer Berufstätigkeit der Mutter erforderlich. Professionelle Kinderbetreuerinnen können die Bildung, die Erziehung sowie die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Kindertagesstätten Das Kinder- und Jugendhilfegesetz nennt folgende Formen der Kindertagesstätten: • Kinderkrippe: bis zu 3 Jahre Ein Kind hat bis zum 3. Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn dies z. B. für die Entwicklung des Kindes wichtig ist oder die Erziehungsberechtigte(n) arbeiten, arbeitssuchend sind, sich in Schuloder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II) bekommen. • Kindergarten: Vorschulalter, 3 bis 6 Jahre Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für ein Kind ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt. • Kinderhort: 6 bis 14 Jahre Die Altersgrenzen für den Kinderhort sind gesetzlich nicht genau definiert und in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auskünfte geben die einzelnen Einrichtungen. Träger von Kindertagesstätten können beispielsweise Kommunen, örtliche Kirchen, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder Elterninitiativen sein. Zunehmend bieten auch kommerzielle Anbieter eine Betreuung in privaten Kindertagesstätten an. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist sehr unterschiedlich geregelt. Wer hilft weiter? Das Jugendamt oder das zuständige Sozialreferat der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantworten Fragen zu Kindertagesstätten. Dort und beim Stadt- oder Kreisjugendring erhält man auch eine Adressliste aller Einrichtungen in der Region und Informationen über das Platzangebot sowie die pädagogischen Konzeptionen der Betreuungseinrichtungen. 138 Tagesmütter Die Tagespflege im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, im allgemeinen „Tagesmutter“ genannt, dient der Förderung und Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren, üblicherweise bis zum 3. Lebensjahr. Sie wird in der Regel bei Berufstätigkeit der Eltern notwendig. Die Kosten einer Tagespflege durch eine Person mit „Pflegeerlaubnis“ kann das Jugendamt bei niedrigem Einkommen der Eltern übernehmen. Definition Tagesmutter Eine Tagesmutter ist eine sogenannte „Tagespflegeperson“, die Kinder • in kindgerechten Räumen außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten, • während eines Teils des Tages (nicht über Nacht), • mehr als 15 Stunden wöchentlich, • länger als 3 Monate, • gegen Entgelt betreut. Dafür ist eine Pflegeerlaubnis notwendig. Sie erlaubt die Betreuung von bis zu maximal 5 fremden Kindern (regional unterschiedlich) und ist auf 5 Jahre befristet. Tagesmütter sollen vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben. Eltern tragen die Kosten der Tagesmutter und ihrer Aufwendungen selbst, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Das Jugendamt übernimmt auf Antrag die Kosten und die Aufwendungen ganz oder teilweise, abhängig vom Einkommen der Eltern und der Kinder. Die Sätze für die Tagespflege unterscheiden sich je nach Kommune, Betreuungsdauer und Alter des Kindes. Sie sind beim Jugendamt und den die Tagespflege vermittelnden Stellen zu erfragen. Kosten Praxistipp Tipps und Vertragsmuster gibt es beim Bundesverband für Kindertagespflege, Stresemannstraße 78, 10963 Berlin, Telefon 030 78097069, www.bvktp.de, sowie den Mitgliedsorganisationen des Verbands in den einzelnen Bundesländern. Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt. 139 ©diego cervo_fotolia.com Haushaltshilfe Ist eine Mutter erkrankt oder macht sie eine medizinische Reha (siehe S. 130), und ist ihr daher die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung nicht mehr möglich, kann unter bestimmten Umständen eine Haushaltshilfe beantragt werden. Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Kosten Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die Mutter ins Krankenhaus muss und zu Hause Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind. Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten. Eine Haushaltshilfe muss beantragt werden. Die Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. 140 Die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft (bei Arbeitsunfällen) oder der Rentenversicherungsträger stellt eine Haushaltshilfe, wenn: Voraussetzungen • die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder Medizinischer Rehabilitation und • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen sehr hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand oder des Umfangs der Haushaltsführung. Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d. h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten. Praxistipps •DergesetzlicheGrundanspruchaufdieKostenübernahmefüreine Haushaltshilfe besteht, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Viele Krankenkassen weichen von diesem Grundanspruch durch individuelle Satzungsleistungen zu Gunsten ihrer Versicherten ab und bezahlen die Haushaltshilfe auch, wenn die Kinder älter sind oder in Einzelfällen sogar, wenn gar keine Kinder mehr im Haushalt leben. • Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung festgelegt ist. •AnspruchaufHaushaltshilfebestehtauchbeiMitaufnahmeder haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995). Zudem müssen die weiteren o. g. Voraussetzungen vorliegen. •WurdederAntragaufeineHaushaltshilfeabgelehntundlebenKinder im Haushalt, deren Versorgung infolge der Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden. Leistungsumfang • Vorrangig erbringen die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, das heißt: sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann. Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Sachleistungserbringung 141 Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Selbst beschaffte Haushaltshilfe • Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (z. B. Nachbarin) in angemessener Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d. h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, kan es lediglich eine Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls geben. Fahrtkosten, Verdienstausfall • Die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger können die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad (s. o.) erstatten. Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern. Anderweitige Unterbringung • Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet. Dies gilt vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die Unfallversicherung bzw. die Rentenversicherung (§ 54 Abs. 2 SGB IX). Zuzahlung Die Zuzahlung beträgt sowohl für eine gestellte als auch eine selbst beschaffte Haushaltshilfe 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5,– e und höchstens 10,– e. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Wer hilft weiter? Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte. Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen Für die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen ist das Jugendamt zuständig. Die Betreuung erfolgt in der Regel im elterlichen Haushalt, Voraussetzung für die Leistung des Jugendamts ist allerdings, dass nicht die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellt. 142 Das Jugendamt soll die Betreuung und Versorgung von Kindern (0 bis 13 Jahre) in Notsituationen sicherstellen. Diese Leistung wird auch „ambulante Familienpflege“ genannt und ist beim Jugendamt zu beantragen (sogenannter Antrag auf ambulante Familienpflege). Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf. Umfang Die Betreuung und Versorgung erfolgt • in der Regel im elterlichen Haushalt, •ausnahmsweise bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim für Minderjährige. Unter „Betreuung und Versorgung“ fallen •Erziehung des Kindes. •Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben. •Zubereitung der Mahlzeiten. •sonstige Haushaltsführung. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Voraussetzungen •Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus. •Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrzunehmen. •Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich. •Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagespflege von Kindern (siehe S. 138) reichen nicht aus. •Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe. Die Haushaltshilfe ist vorrangig. Zuerst muss also die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann die Betreuung und Versorgung des Kindes beim Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt trägt die Kosten der Vollzeitpflege. Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner werden zu diesen Kosten herangezogen. Deren Kostenbeitrag richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional unterschiedlich ausfallen. Kosten Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt. 143 ©Joerg Lantelme_fotolia.com Au-pair Au-pair-Mädchen oder -Jungen leben für maximal 1 Jahr in einer Familie im In- oder Ausland. Sie sind für höchstens 30 Wochenstunden im Bereich der Kinderbetreuung für die Familie tätig und erhalten dafür Verpflegung (alle Mahlzeiten in der Familie), Unterkunft und Taschengeld. Die Au-pairs können dafür die Sprache und die Kultur des Landes oder der Region kennenlernen. Eine Au-pair hat Anspruch auf einen ganzen freien Tag pro Woche, einen freien Nachmittag und Urlaub. Bei einem Jahr besteht ein Urlaubsanspruch von 4 Wochen, ansonsten ist der Urlaub anteilig zu berechnen. Zudem muss die Gastfamilie der Au-pair die Möglichkeit geben, in der Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Eine Au-pair muss in Deutschland mindestens 260,– e Taschengeld pro Monat erhalten und ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben. Zudem muss die Gastfamilie eine Kranken- und Unfallversicherung für die Au-pair abschließen. Ein Mädchen, das in Deutschland tätig werden möchte, muss bei der Visumbeantragung zwischen 18 und 24 Jahren alt sein und ausreichende Deutschkenntnisse haben. Die An- und Rückreisekosten zum Wohnort der Gastfamilie muss die Au-pair meist selbst tragen. 144 Im Idealfall entsteht zwischen Gastfamilie, Au-pair und den zu betreuenden Kindern eine gute Beziehung. Es kann aber auch zu Missverständnissen kommen, weil sich die Erwartungen der Au-pair und der Gasteltern unterscheiden. Aufgaben Eine Au-pair ist keine Haushaltshilfe, sondern insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: • Kinder an- und umziehen. •Kinder baden. •Spielen mit den Kindern. •Vorlesen. •Hilfe bei den Hausaufgaben. •Kinder zum Kindergarten, zur Schule, zu Spielgruppen oder Freizeitterminen bringen und abholen. •Wäsche für die Kinder waschen und bügeln. •Essen für die Kinder oder die Familie zubereiten. •Kinderzimmer und das eigene Zimmer aufräumen und putzen. Es handelt sich bei einem Au-pair-Vertrag nur bedingt um ein Arbeitsverhältnis, trotzdem gelten eine Reihe arbeits- und sozialrechtlicher Regelungen. Über Details informieren die Au-pair-Vermittler. Arbeitsverhältnis In Deutschland unterliegen Au-pair-Verhältnisse weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Aufwendungen für die Au-pair können teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Au-pair-Vertrag vorliegt und die Kosten nachgewiesen werden. Aufwendungen für Au-pair können sein: Taschengeld, Kranken-, Unfallund Haftpflicht-Versicherung, Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel, Verpflegung oder Wohnnebenkosten wie Strom und Wasser. Au-pairs sind auf Dauer kein adäquater Ersatz für eine professionelle Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter, da sie keine fachspezifische Ausbildung haben und die tägliche Arbeitszeit durch gesetzliche Bestimmungen relativ eng begrenzt ist. Praxistipp •DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ) hat das Gütezeichen RAL Au-pair entwickelt. Vermittler mit diesem Gütezeichen sind verpflichtet alle Au-pair-Standards einzuhalten und werden von einer neutralen Stelle überwacht. Das Gütezeichen hilft, seriöse Vermittler zu erkennen. •EineListevonAgenturenmitGütezeichennachPostleitzahlensortiert finden sie unter www.guetegemeinschaft-aupair.de > Agenturen mit Gütezeichen. 145 Wer hilft weiter? Fragen zu Au-pair beantwortet die Gütegemeinschaft Au pair e. V. Geschäftsstelle, Christoph Bruners Godesberger Allee 142–148, 53175 Bonn Telefon 0228 9506-0, Fax 0228 9506-199 E-Mail: [email protected] www.guetegemeinschaft-aupair.de 146 ©Daniel Fuhr_fotolia.com Unterhalt 147 Alleinerziehende Frauen Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber der Mutter besteht in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Ist die Mutter wegen der Schwangerschaft oder einer Krankheit infolge der Schwangerschaft bzw. infolge der Entbindung arbeitsunfähig, so besteht die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber der Mutter bereits 4 Monate vor Geburt und bis zu 3 Jahre nach Geburt. Wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht arbeitet, besteht ebenfalls eine Unterhaltspflicht für den Kindsvater bis zu 3 Jahren nach der Geburt. Diese Unterhaltsregelung gilt unabhängig von der Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber dem Kind. Unterhaltsvorschuss für Kinder Wenn eine alleinerziehende Mutter für ein Kind unter 12 Jahren keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Voraussetzungen Höhe Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: • Das Kind lebt in Deutschland bei der alleinerziehenden (= ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Mutter und •erhältvomVaterkeinenoderzuwenigUnterhalt(=geringeralsder maßgebliche Regelbedarf) und •dasKindhatdas12.Lebensjahrnochnichtvollendet. Der Unterhaltsvorschuss beträgt •FürKinderbiszum6.Geburtstag:133,–e monatlich •fürKindervom6.Geburtstagbiszum12.Geburtstag:180,–e monatlich Hat die Mutter Anspruch auf Kindergeld, so bekommt sie dies zusätzlich. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 6 Jahre bezahlt. Er gilt beim Beantragen von Sozialhilfe als Einkommen. Praxistipps Die kostenfreie Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ ist erhältlich beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung, Telefon 01805 778090. Die Broschüre kann auch unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext „Unterhaltsvorschuss“ bestellt oder heruntergeladen werden. Unterhaltvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Antragsformular erhält man auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt. 148 149 ©Meddy Popcorn_fotolia.com Wechseljahre Die Wechseljahre sind eine natürliche Phase im Leben einer Frau und keine Krankheit, die zwangsläufig behandelt werden muss. In der Regel kommen Frauen zwischen dem 45. und dem 55. Lebensjahr in die Wechseljahre. Durch die hormonelle Umstellung (Klimakterium) werden die Menstruationsblutungen zunächst unregelmäßig und die Zykluslängen können zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten variieren. Wenn die Blutung ganz ausbleibt, spricht man von der Menopause. In Einzelfällen tritt die Menopause schon vor dem 40. Lebensjahr ein. Rauchen, Chemotherapie oder eine Gebärmutterentfernung können Gründe für eine frühe Menopause sein. Wechseljahresbeschwerden Die Wechseljahre sind nicht bei jeder Frau mit Beschwerden verbunden. Zahlreiche Studien belegen, dass etwa ein Drittel aller Frauen keine Wechseljahresbeschwerden hat. Wenn eine Frau typische Symptome bei sich feststellt, sollte sie sich zunächst umfassend von der Ärztin beraten und untersuchen lassen, da auch eine Schilddrüsenüberfunktion oder Bluthochdruck die Ursache sein können. Psychosoziale Faktoren, wie berufliche oder private Veränderungen können unter Umständen ebenfalls Beschwerden, z. B. Schlafstörungen oder Stimmungsveränderungen, hervorrufen. Typische Beschwerden in den Wechseljahren sind: • Hitzewallungen • Schweißausbrüche • Schlafstörungen • Blasenschwäche und Harninkontinenz • Beschwerden im Geschlechtsbereich • Stimmungsveränderungen • Zyklusstörungen Hormonersatztherapie Einige Frauen haben nur leichte Beschwerden und kommen gut mit der hormonellen Umstellung und den damit verbundenen Veränderungen zurecht. Andere haben unerträgliche Beschwerden in den Wechseljahren und sind nicht mehr in der Lage ihren Alltag zu meistern. In solchen Fällen kann eine Hormonersatztherapie sinnvoll sein. 150 Bei der Hormonersatztherapie erhalten Frauen in der Regel eine Kombination aus Östrogen und Gestagen. Frauen, deren Gebärmutter entfernt wurde, erhalten ein reines ÖstrogenPräparat, da einem fortwährenden Schleimhautwachstum in der Gebärmutter nicht mehr entgegengewirkt werden muss. In der Regel werden die Hormone in Tablettenform eingenommen oder mit einem Pflaster über die Haut aufgenommen. Insbesondere folgende Nebenwirkungen können durch eine Hormonersatztherapie auftreten: • Erhöhte Thrombosegefahr • Erhöhtes Risiko für Lebertumore, Brustkrebs und Gebärmutterschleimhautkrebs • Erhöhter Blutdruck • Gewichtszunahme • Wassereinlagerungen • Stimmungsveränderungen Das Auftreten von Nebenwirkungen und deren Ausprägung ist stark von individuellen Faktoren abhängig und nicht vorhersehbar. Nebenwirkungen Bei der Entscheidung, ob eine Behandlung mit Hormonen durchgeführt werden soll, stehen der individuelle Leidensdruck und die persönliche Nutzen-Risiko-Abwägung der Frau im Vordergrund. Sie muss nach intensiver Aufklärung letztlich selbst entscheiden, ob sie eine Hormonersatztherapie in Anspruch nehmen möchte. Ein Vergleich mit anderen Risikofaktoren wie Übergewicht, starkem Alkoholkonsum, Bewegungsmangel oder Rauchen kann bei der Entscheidung helfen. Diese Faktoren können das Krebsrisiko unter Umständen stärker ansteigen lassen als eine Hormonersatztherapie. Bei der Behandlung mit Hormonen wird immer darauf geachtet, dass die Frau die niedrigste wirksame Dosierung für den individuell erforderlichen Zeitraum bekommt, um Risiken und Nebenwirkungen möglichst gering zu halten. Unter folgenden Voraussetzungen sollte eine Hormonersatztherapie nicht erfolgen: • Brustkrebs • Östrogenabhängige Tumore • Lebertumore oder Leberfunktions- bzw. Stoffwechselstörungen • Venenentzündungen oder Thrombosen in der Krankengeschichte • Kürzlich erlittener Herzinfarkt oder Schlaganfall • Angeborene Fettstoffwechselstörung • Otosklerose • Blutungen aus der Gebärmutter, wenn diese ungeklärt sind • Endometriose (siehe S. 43) 151 Da eine Hormonersatztherapie mit verschiedenen Risiken und Nebenwirkungen verbunden sein kann, sollten Nutzen und Risiko genau abgewogen werden. Die behandelnde Frauenärztin kann bei diesen Überlegungen weiterhelfen. Ausschlaggebend für eine Entscheidung sind der individuelle Gesundheitszustand, mögliche Vorerkrankungen und die Stärke der Wechseljahresbeschwerden. Um das persönliche Risiko bestmöglich einschätzen zu können, sollte die Ärztin auch über Erkrankungen bei Verwandten, z. B. Krebs, Stoffwechselstörungen oder Thrombosen, informiert werden. Leistungen der Krankenkasse Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Hormonbehandlung nur, wenn die zuständige Ärztin diese als medizinisch notwendig einstuft. Wer hilft weiter? Fragen beantworten Krankenkassen und Frauenärztinnen. Gebärmutterentfernung Die Gründe für eine Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) können vielfältig sein. In den meisten Fällen wird sie wegen gutartigen Erkrankungen, z. B. gutartigen Tumore und Endometriose, oder funktionellen Krankheiten, z. B. schwerwiegende Menstruationsunregelmäßigkeiten, durchgeführt. Nur in etwa 10 % der Fälle wird die Gebärmutter wegen einer bösartigen Erkrankung, z. B. Krebs des Gebärmutterhalses oder der Eierstöcke, entfernt. Bei schweren Verletzungen oder Entzündungen der Gebärmutter sowie bei einer unstillbaren Blutung nach einer Geburt kann eine Gebärmutterentfernung ebenfalls erforderlich sein. Methoden Für eine Gebärmutterentfernung gibt es 4 Methoden: • Entfernung durch die Scheide • Entfernung durch einen Bauchschnitt • Entfernung durch Bauchspiegelung und Scheide • Entfernung durch Bauchspiegelung 152 Abhängig vom Befund der Patientin und ihrer körperlichen Verfassung wird die Methode gewählt. Die Gebärmutterentfernung ist mit einem Krankenhausaufenthalt von 4–8 Tagen verbunden, wobei die Operation in der Regel am 2. Tag erfolgt. In den ersten 6 Wochen nach der Operation sollte die Patientin keine Lasten über 5 kg heben und tragen. Für etwa 4 Wochen sollte sie zudem keinen Geschlechtsverkehr haben. Ob sie in den Wochen nach der Operation Schwimmen oder baden kann, muss mit der Frauenärztin bzw. der behandelnden Ärztin besprochen werden. In der Regel sind Patientinnen nach einer Gebärmutterentfernung zwischen 4 und 6 Wochen arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit Die behandelnde Ärztin stellt eine AU-Bescheinigung in doppelter Ausfertigung aus, die die Patientin unverzüglich weiterleiten muss: • Das Original (mit Diagnose) geht an die Krankenkasse. • Der Durchschlag (ohne Diagnose) geht an den Arbeitgeber. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmerinnen, auch geringfügig Beschäftigte unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben und arbeitsunfähig sind. Die Arbeitnehmerin hat die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der gesetzliche Anspruch auf die Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung umfasst 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts, gewährte Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ab der 7. Krankheitswoche erhält die Versicherte Krankengeld. Krankengeld Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld beträgt höchstens 89,25 e pro Tag. Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,43 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,68 % bei kinderlosen Empfängern. Die Krankenkasse übersendet dem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung, in der dieser die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben einträgt. Außerdem erhält die Arbeitnehmerin von der Krankenkasse einen sogenannten Auszahlschein, auf dem die Ärztin das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. 153 Berechnungsbeispiel Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen. Diese Berechnung gilt auch für das KinderpflegeKrankengeld (siehe S. 125). Monatlich brutto 3.000,– e 3.000,– e : 30 für Kalendertag = 100,– e davon 70 % = 70,– e Monatlich netto 1.800,– e 1.800 : 30 für Kalendertag = 60,– e davon 90 % = 54,– e Folglich beträgt das Krankengeld 54,– e täglich Von diesem Betrag sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12,43 % bzw. 12,68 % abzuziehen. Wer hilft weiter? Ansprechpartnerinnen für Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld sind Ärztinnen und Krankenkassen. 154 ©Deklofenak_fotolia.com Sexualität und Partnerschaft 155 Weibliches Lustempfinden Jede Frau erlebt Geschlechtsverkehr anders. Der sexuelle Reaktionszyklus einer Frau lässt sich allerdings grundsätzlich in 4 Phasen einteilen: 1. In der Erregungsphase wird die Scheide feucht. Haut und Geschlechtsorgane werden stärker durchblutet, wodurch sich die Schamlippen verdicken und die Klitoris vergrößert. Manchmal werden die Brüste fester und die Brustwarzen hart. Puls und Atemfrequenz beschleunigen sich und der Blutdruck steigt. 2. In der Plateauphase steigt die körperliche Erregung und die Kontrolle über den Körper sinkt. Das Austreten von Scheidensekret erleichtert das Eindringen des Penis. 3. Der Orgasmus ist der Höhepunkt des Lustempfindens. In der Regel dauert ein Orgasmus nur wenige Sekunden. Während des Orgasmus ist das Bewusstsein weitestgehend ausgeschaltet und die Frau befindet sich in einem Schwebezustand. 4. In der Rückbildungsphase beruhigen sich Durchblutung und Puls und die Frau fühlt sich entspannt. Manchmal ist diese Phase mit einem Schlafbedürfnis verbunden. Stimulation Man kann zwischen der vaginalen (Penetration) und der klitoralen Stimulation unterschieden. Viele Frauen kommen nur durch eine Kombination beider Stimulationen oder durch reine klitorale Stimulation zu einem Orgasmus. Bei manchen Frauen reicht die vaginale Stimulation für einen Orgasmus aus. Häufigkeit Frauen haben in der Regel nicht bei jedem Geschlechtsverkehr einen Orgasmus. Jede fünfte Frau erlebt ihn nur manchmal, etwa jede zehnte Frau selten oder nie. Frauen brauchen meist länger, um während des Geschlechtsverkehrs einen Orgasmus zu erreichen, als Männer. Das kann problematisch sein, wenn der Mann sehr früh einen Samenerguss hat. Leistungsdruck 156 Die Vorstellung darüber, wie intensiv und wie oft Geschlechtsverkehr und Orgasmen erlebt werden sollten, können zu falschen Erwartungshaltungen und Leistungsdruck führen. Manche Frauen fühlen sich unweiblich oder frigide, wenn sie nur selten zum Orgasmus kommen. Viele Frauen haben deshalb schon einen Orgasmus vorgetäuscht. Doch für mehr Zufriedenheit in der sexuellen Beziehung ist es besser mit dem Partner nach Möglichkeiten zu suchen, die eigenen sexuellen Bedürfnisse besser zu befriedigen. Unter Selbstbefriedigung versteht man die eigene sexuelle Stimulation ohne Partner. Sie ist eine normale Form der Sexualität, die ermöglicht, den eigenen Körper kennenzulernen und die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Selbstbefriedigung kann aber auch in Partnerschaften eine Möglichkeit des sexuellen „Miteinanders“ sein oder eine Alternative, wenn z. B. aus gesundheitlichen Gründen der „übliche“ Geschlechtsverkehr nicht stattfinden kann. Mädchen und Frauen sollten es durchaus wagen, mit ihrem Partner über das Thema zu sprechen. Selbstbefriedigung Sexuelle Probleme bei Männern wie Impotenz oder vorzeitiger Samenerguss sind relativ bekannt. Doch auch Frauen können sexuelle Probleme oder Störungen haben. Diese äußern sich z. B. durch eine sehr geringe oder nicht vorhandene sexuelle Lust, eine Orgasmusstörung (kein Erreichen des Orgasmus möglich) oder regelmäßige Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Sexualstörungen Vorübergehendes Desinteresse an Geschlechtsverkehr oder Probleme beim Erreichen eines Orgasmus sind kein Grund zur Besorgnis. Stress oder ein Konflikt in der Partnerschaft können z. B. die Ursache sein. Hält ein Zustand der sexuellen Unzufriedenheit allerdings auf Dauer an und leidet eine Frau darunter, sollte Sie darüber mit einer Ärztin oder Psychologin sprechen, da hormonelle, krankheitsbedingte oder psychische Faktoren die Ursache sein können. Vorzeitiger Samenerguss Ein befriedigendes Sexualleben ist in der Regel damit verbunden, dass auf die Bedürfnisse des anderen eingegangen wird ohne seine eigenen Bedürfnisse zu vernachlässigen. Da Frauen meist länger stimuliert werden müssen als Männer, um einen Orgasmus zu erreichen, kann der Mann versuchen, seinen Orgasmus beim Geschlechtsverkehr hinauszuzögern. Manchen Männern ist dies nicht möglich, da sie unter dem vorzeitigen Samenerguss leiden und den Zeitpunkt deshalb nicht steuern können. Ein sehr früher Samenerguss des Mannes kann beim Geschlechtsverkehr sowohl für die Frau als auch den Mann unbefriedigend sein. In vielen Fällen hilft es, miteinander über das Problem zu sprechen. Außerdem gibt es verschiedene Übungen, mit denen der Mann den Zeitpunkt des Samenergusses besser kontrollieren kann. Wenn dies nicht hilft, um ein Hinauszögern des Samenergusses zu erreichen, kann auch eine medikamentöse Behandlung in Betracht gezogen werden. 157 Wie bei allen Sexualstörungen können die Ursachen körperlicher oder psychischer Natur sein. Ein Gespräch mit einer Ärztin oder Psychologin kann helfen, das herauszufinden. In bestimmten Situationen ist ein vorzeitiger Samenerguss nicht ungewöhnlich und stellt noch keine Sexualstörung dar, z. B. wenn junge Männer ihre ersten sexuellen Erfahrungen machen, zu Beginn einer neuen Beziehung oder nach längerer Enthaltsamkeit. Der Mann hat dann immer die Möglichkeit, die Frau vor oder nach dem eigentlichen Geschlechtsverkehr durch andere Stimulationen zum Orgasmus zu bringen. Erektile Dysfunktion Bei jedem Mann hat der Penis schon mal seinen Dienst versagt. Diese „Ausfälle“ kommen vor allem in Zeiten mit starker Stressbelastung vor. Wenn diese Störung aber über einen längeren Zeitraum anhält und die Lebensqualität erheblich einschränkt, kann es sich um eine „Erektile Dysfunktionsstörung“ (ED, umgangssprachlich „Impotenz“) handeln. Hier ist eine umfangreiche Diagnose durch den Arzt notwendig, denn die Ursachen einer ED können vielfältig sein und bestimmen die Therapie. Von einer ED spricht man, wenn in einem Zeitraum von einem halben Jahr in mehr als 70 % der Versuche keine für einen befriedigenden Geschlechtsverkehr ausreichende Erektion erreicht oder aufrechterhalten werden kann. ED ist ein Thema, über das Männer verständlicherweise nicht gerne reden. Zu sehr ist die ED ein Tabuthema. Dabei herrscht bei den Betroffenen ein hoher Leidensdruck. Aus Angst vor dem „Versagen“ findet oft ein Rückzug als Sexualpartner statt. Erektion Eine Erektion ist ein komplexer Vorgang, bei dem Sinnesreize und Körperfunktionen nahtlos zusammenwirken müssen. Ausgang ist immer ein sexueller Reiz, der im Gehirn des Mannes wahrgenommen wird. Nimmt das Gehirn einen sexuellen Reiz wahr, sendet es durch Nervenimpulse anregende Signale über das Rückenmark zum Penis. Dieser schwillt dann in einem Wechselspiel zwischen Blutzufuhr und -abfuhr an. Es entsteht eine Erektion. Eine Störung dieses Ablaufs kann körperliche oder/und psychische Ursachen haben. 158 Bei einer psychischen Ursache werden bei der Wahrnehmung eines sexuellen Reizes mehr erektionshemmende als erektionsfördernde Nervensignale erzeugt. Psychische Ursachen Risikofaktoren für psychische Ursachen sind: • Partnerschaftsprobleme • Stress • Angst um den Arbeitsplatz, finanzielle Probleme • Versagensängste, unrealistische Erwartungen • Depressionen • Traumatische sexuelle Erfahrungen • Ungeklärte sexuelle Orientierung Verschiedene körperliche Schädigungen können zu einer Erektionsstörung führen: Körperliche Ursachen • Schädigung bei Blutzufuhr oder Blutabfluss • Schädigung im zentralen oder peripheren Nervensystem • Hormonstörung • Schädigung des Schwellkörpergewebes • Übergewicht • Rauchen Da die Ursachen für eine ED vielfältig sein können, ist es unerlässlich, dass vor dem Beginn einer Therapie eine gründliche Diagnose erhoben wird. Neben einem ausführlichen Arztgespräch können hier unter anderem die Blutabnahme zur Hormonbestimmung und ein Schwellkörperinjektionstest zur Diagnostik gehören. Gründliche Diagnose Für eine ED gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten: Therapiemöglichkeiten • Lebensstiländerung • Medikamentöse Behandlung • Vakuumerektionshilfe • Testosteron-Ersatztherapie • Psychotherapeutische Behandlung • Schwellkörper-Implantat 159 Probleme in der Partnerschaft In jeder Partnerschaft/Ehe gibt es Missverständnisse und Konflikte. Dies ist normal und lässt sich meist klären, indem man darüber spricht. Es gibt allerdings auch Situationen in einer Partnerschaft, in denen jeder Versuch miteinander zu reden scheitert oder in einem Streit endet und das Paar sich sozusagen im Kreis dreht. Gründe Liegen mehrere der folgenden Bedingungen vor, sollte eine Partnerschaft überdacht und eventuell eine Ehe- bzw. Partnerschaftsberatungsstelle oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen werden: • Wichtige Wünsche eines Partners werden nicht mehr angesprochen und bleiben unerfüllt. • Häufige Kritik durch einen oder beide Partner. • Ziele und Pläne für die Zukunft gehen weit auseinander (z. B. beim Kinderwunsch). • Es gibt kaum (noch) gemeinsame Interessen. • Ein Partner entscheidet bzw. bestimmt fast alles und der andere leidet darunter. • Einer oder beide werden selten oder nie sexuell befriedigt. • Eine Vertrauensbasis ist nicht mehr vorhanden. • Einer oder beide fühlen sich nicht vom anderen unterstützt. • Einer oder beide fühlen sich häufig vom anderen miss- oder unverstanden. • Enttäuschungen und Kritik werden nicht mehr ausgesprochen. • Ein Partner geht eine andere Liebesbeziehung ein. • Einer oder beide entwickeln psychosomatische Beschwerden. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass eine gemeinsame Partnerschaftsberatung oder eine Paartherapie nur dann sinnvoll ist, wenn beide Partner es wirklich möchten. Sollte der Partner sich nicht zu einer Beratung oder Paartherapie motivieren lassen, kann eine Frau auch alleine zur Beratung oder Therapie gehen. Der Partner kann gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt miteinbezogen werden. 160 Ehe- und Paarberatung Viele soziale Verbände, kirchliche Stellen oder Gemeinden bieten Beratung zu Fragen in der Partnerschaftsbeziehung an. Neben „Ehe- und Paarberatung“ werden dafür auch die Begriffe „Ehe- und Familienberatung“ oder „Familien- und Lebensberatung“ verwendet. In der Regel sind Sozialpädagoginnen, Psychologinnen oder Seelsorgerinnen die Ansprechpartnerinnen. Kosten Die Beratungsangebote sind in der Regel kostenfrei. Die Beratungsstellen können die Ratsuchenden jedoch anteilig, in einem sozial verträglichen Maß, an den Kosten beteiligen. Dies wird unterschiedlich gehandhabt und beim Erstkontakt mit einer Beratungsstelle sollte nach den Kosten gefragt werden. Die Beratung kann von einem oder beiden Partnern genutzt werden. Einzelgespräche dauern meist 50 Minuten, eine Paarberatung 90 Minuten. Es können mehrere Gespräche stattfinden, die in einem Abstand von etwa 2–3 Wochen erfolgen. Je nach Situation können aber auch kürzere oder längere Abstände sinnvoll sein. Da jedes Paar und jede Liebesbeziehung anders ist, kann eine Beratung zwischen wenigen Gesprächen und einer Beratung über mehrere Monate variieren. Die Paartherapie ist eine Form der Psychotherapie, an der beide Partner teilnehmen und lernen können festgefahrene Kommunikationsmuster zu durchbrechen. In der Regel finden sowohl Einzelsitzungen als auch gemeinsame Sitzungen statt. Paartherapie Im Rahmen einer Paartherapie kann der Therapeut dabei unterstützen, eine Atmosphäre zu schaffen, in dem beide Partner ihre Bedürfnisse, Wünsche und Ängste ansprechen können. Eine Paartherapie kann helfen, den anderen besser zu verstehen und dessen Wünsche und Ängste deutlicher wahrzunehmen. Sie kann aber auch helfen, eigene Bedürfnisse und Vorstellungen bewusst auszusprechen, um sich selbst mehr in die Beziehung einzubringen. Die Paartherapie stärkt das Gefühl füreinander und kann zu einer besseren Verständigung führen. Allein der Schritt zu einer gemeinsamen Paartherapie zeigt, dass die Beziehung beiden wichtig ist und kann somit schon als erster Erfolg bewertet werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Paartherapie in der Regel nicht. Leistungen der Krankenkasse Wer hilft weiter? Beratungsstellen vor Ort, Online-Beratung und weitere Informationen finden Sie hier: •Beratungsstellenverzeichnis für Ehe- und Paarberatung der Diakonie: www.evangelische-beratung.info/angebote/eheberatung-paarberatung/ staedte •Bundesverband kath. Ehe-, Familien- und Lebensberaterinnen und -berater: www.bv-efl.de oder www.katholische-beratung.de •Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V. (DAJEB): www.dajeb.de •Städtische Beratungsstellen. • pro-familia-Beratungsstellen. •Psychotherapeuten. •Paartherapeuten finden Sie z. B. unter www.netzwerk-paartherapie.de > Paartherapeuten-Liste. 161 Hilfe bei sexueller Gewalt Die Würde des Menschen ist unantastbar. Durch sexualisierte Gewalt wird dieses Grund- und Menschenrecht massiv verletzt. Nach den §§ 177–179 StGB sind Vergewaltigungen, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch Straftaten, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Sexuelle Gewalt gegen Frauen kann in vielen Formen auftreten. Anzügliche Bemerkungen und Blicke, sexuelle Belästigung am Telefon, exhibitionistische Handlungen, anale, orale oder vaginale Vergewaltigung oder das Zwingen zu sexuellen Praktiken können Formen der sexuellen Gewalt sein. Frauen und Mädchen können sowohl innerhalb der Ehe, Partner- oder Freundschaft als auch durch Fremde Opfer sexualisierter Gewalthandlungen werden. Schamgefühle und Ängste durch erlittene sexuelle Gewalt und Erniedrigungen, hinterlassen bei der Betroffenen tiefe seelische Verletzungen, die nur langsam und meist mit Hilfe von Therapeutinnen heilen können. Manche Mädchen oder Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, geben sich eine Mitschuld an dem was vorgefallen ist, weil sie glauben sich nicht ausreichend gewehrt oder etwas falsch gemacht zu haben. Doch niemand hat in Deutschland das Recht die körperlichen, seelischen und sexuellen Grenzen eines Menschen gewaltsam zu missachten, egal in welcher Situation. Obwohl es Mädchen und Frauen häufig sehr schwer fällt, mit jemandem über erlebte sexuelle Gewalt zu sprechen, ist dies ein sehr wichtiger Schritt, um die traumatischen Situationen aufzuarbeiten und Gedanken und Gefühle zu ordnen. Wer hilft weiter? Betroffene sollten versuchen, über ihre verletzten Gefühle mit einer Bezugsperson zu sprechen, der sie vertrauen. Oder sie wenden sich an eine Notruf-Beratungsstelle. Dort erhalten sie Verständnis, Hilfe und Orientierung darüber, welche weiteren Schritte Ihnen helfen könnten. •Polizei, Notrufnummer 110 •Ärztinnen •Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen e. V. Beethovenstraße 60, 22083 Hamburg Telefon 040 255566, Fax 040 258317 E-Mail: [email protected] Außerhalb der Geschäftszeiten läuft ein Anrufbeantworter, der täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen, abgehört wird. In Krisenfällen wird auch an Wochenenden und Feiertagen innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen. 162 •Frauennotruf München – Beratungs- und Fachzentrum bei sexualisierter Gewalt Saarstrasse 5, 80797 München Telefon 089 763737, Fax 089 7211715 E-Mail: [email protected] www.frauennotrufmuenchen.de Geschäftszeiten: Beratung bei sexualisierter Gewalt Mo–Fr von 10–18 Uhr, Krisentelefon bei Gewalt täglich von 18–24 Uhr •Netzwerk Gewalt in der Schwangerschaft. Schwanger nach Gewalt www.schwanger-und-gewalt.de •Hotline für Opfer sexuellen Missbrauchs Kostenfreies Telefon 0800 2255530, Fax 03018 55541555 E-Mail: [email protected] http://beauftragte-missbrauch.de Sprechzeiten: Mo von 8–14 Uhr; Di, Mi, Fr von 16–22 Uhr und So von 14–20 Uhr Die Gespräche werden von einem Team aus Fachkräften entgegengenommen, die aus den Bereichen Sozialpädagogik, Psychologie, Medizin und Beratung kommen und über langjährige Fachkenntnisse und Erfahrung im Umgang mit sexuellem Missbrauch verfügen. Eine Frau kann sich jederzeit an eine Notruf-Beratungsstelle wenden, egal wie lange es her ist, dass sie Opfer sexueller Gewalt wurde. Manche Frauen wenden sich sofort an eine Beratungsstelle, andere brauchen Tage, Wochen oder Jahre bis sie dazu bereit sind, über das Vorgefallene zu sprechen. Beratung für lesbische Mädchen und Frauen Manche Mädchen spüren sehr früh, dass sie sich eher zu Frauen hingezogen fühlen als zu Männern. Für andere ist es ein langer Prozess, herauszufinden, ob sie lesbisch sind oder nicht. Manche Frauen verlieben sich erst in eine andere Frau, wenn sie bereits mehrere Beziehungen zu Männern hatten oder verheiratet sind und Kinder haben. Wenn ein Mädchen oder eine Frau spürt, dass sie lesbisch ist, kann sie das stark verunsichern und mit vielen Fragen konfrontieren. Wenn sie sich nicht traut, mit einer Bezugsperson oder Familienangehörigen darüber zu sprechen, kann womöglich eine unabhängige Beratungsstelle weiterhelfen. 163 Wer hilft weiter? Anlaufstellen für (vielleicht) lesbische Mädchen und Frauen sind: •In & Out – Jugendberatung zu allen Fragen lesbischen, schwulen und bisexuellen Lebens Onlineberatungsprojekt in allen Fragen des Coming-outs für Jugendliche bis 26 Jahre Manteuffelstraße 19, 10997 Berlin Telefon 030 67122671 E-Mail: [email protected] www.lambda-bb.de •Lesbenberatung Berlin e. V. Kulmer Straße 20 a, 2. Hof, 10783 Berlin Telefon 030 2152000 E-Mail: [email protected] www.lesbenberatung-berlin.de •LA VIE Mädchentreff, eine Einrichtung des Stadtjugendausschusses Karlsruhe, informiert und bietet weiterführende Links unter www.lavie-maedchentreff.de •pro-familia-Beratungsstellen www.profamilia.de/jugendliche/lesbisch-schwul.html 164 ©Picture-Factory_fotolia.com Altersvorsorge 165 Die Altersvorsorge umfasst alle Maßnahmen, die eine Frau im Laufe ihres Lebens ergreift, um im Alter oder nach Ende der Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dazu zählen die gesetzliche Vorsorge, die ergänzende erwerbsbasierte Alterssicherung (z. B. betriebliche Altersvorsorge) und die private Vorsorge (z. B. Riester-Rente). Gesetzliche Altersvorsorge Nahezu alle Arbeitnehmerinnen sind in Deutschland versicherungspflichtig. Der Beitrag beträgt 19,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag. Auch eine freiwillige Versicherung ist möglich. Die Höhe der gesetzlichen Altersrente hängt stark von der Erwerbsbiographie ab. Teilzeitarbeit sowie Pausen wegen Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen wirken sich auf die Höhe der gesetzlichen Altersrente aus. Zudem verdienen Frauen oft weniger als Männer auf der gleichen Position. Sie erhalten im Alter daher meist deutlich weniger gesetzliche Rente als Männer. In Deutschland verändert sich zudem die Alterspyramide so, dass der Anteil jüngerer Menschen stetig sinkt und der Anteil älterer Menschen steigt. Da so immer weniger Arbeitnehmerinnen die Rentenansprüche von immer mehr älteren Menschen erfüllen müssen, kann die gesetzliche Rente in Zukunft voraussichtlich nur einen Teil des finanziellen Bedarfs im Alter abdecken. Zusätzliche Altersvorsorge In Deutschland sind aktuell mehr Frauen von Altersarmut betroffen als Männer. Die meisten Frauen wissen zwar, dass eine zusätzliche Altersvorsorge wichtig ist, haben aber oft nicht die gleichen finanziellen Möglichkeiten für eine optimale Altersvorsorge wie Männer. Viele Frauen verfügen über ein geringeres und weniger regelmäßiges Einkommen, da sie sich verstärkt für die Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen einsetzen. Zudem gibt es weitaus mehr alleinerziehende Mütter als Väter. In einer Partnerschaft oder Ehe lohnt es sich darüber nachzudenken, ob ein Teil des gemeinsamen Einkommens in die Altersvorsorge für jeden Partner investiert wird, damit auch im Falle einer Trennung beide gleich gut für das Alter abgesichert sind. 166 Ob staatlich geförderte Riester-Rente, Fondssparpläne, Banksparpläne oder betriebliche Altersvorsorge, welche zusätzliche Altersvorsorge sinnvoll ist, bleibt individuell zu klären und hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab: • Aktuelles Lebensalter bzw. Zeitspanne bis zum Renteneintritt (voraussichtlich 67 Jahre) • Familien- und Vermögenssituation • Eigene Ziele und Wünsche • Finanzieller Bedarf im Alter • Höhe der Absicherung durch die gesetzliche Rente Umso früher Frauen anfangen sich aktiv mit dem Thema „Altersvorsorge“ auseinanderzusetzen, desto leichter gelingt es den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Es gibt verschiedene Vorsorgemöglichkeiten, die sowohl das Einzahlen kleiner Summen als auch unregelmäßiger Beiträge erlauben. Beschäftigungsausfälle wegen Kindererziehung Für die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist es wichtig, wie viele Jahre man gearbeitet und wie viel Geld man verdient hat. Darüber hinaus werden aber auch „Kindererziehungszeiten“ und „Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ rentenrechtlich mit eingerechnet. Dies gilt für: • Leibliche Eltern • Adoptiveltern • Stiefeltern • Pflegeeltern Für denselben Zeitraum können „Kindererziehungszeiten“ und „Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ immer nur einem Elternteil zugeordnet werden. Praxistipp Es ist sinnvoll die Rentenformulare daraufhin zu überprüfen, ob diese Zeiten im Verlauf erfasst sind. Bei Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger (siehe 168). 167 Grundsicherung im Alter Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters (über 65 Jahre) oder aufgrund voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen (wenn z. B. einer alleinlebenden Frau, abzüglich Miete und Heizkosten, weniger als 374,– e im Monat zur Verfügung stehen. Ob die Kosten für Miete und Heizung angemessen sind, wird immer individuell vom Grundsicherungsamt geprüft). Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch Rentenversicherungsträger beraten zum Thema Grundsicherung bei Erwerbsminderungsrente, nehmen einen Rentenantrag entgegen und senden diesen, gemeinsam mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente, an den zuständigen Träger der Sozialhilfe. Wer hilft weiter? Rentenfragen sind immer nur individuell zu klären. Fragen zur Rente beantworten: •Deutsche Rentenversicherung Bund kostenloses Servicetelefon 0800 100048070 Mo–Do von 7–19.30 Uhr, Fr von 7.30–15.30 Uhr www.deutsche-rentenversicherung-bund.de •Rentenberater •Zuständiger Rentenversicherungsträger (z. B. Knappschaft Bahn See, Alterskasse für Landwirte) •kostenloses Servicetelefon der Rentenversicherungsträger Telefon 0800 10004800 168 ©robynmac_fotolia.com Adressen 169 Nähere Informationen zu Leistungen und Zusatzleistungen der einzelnen Krankenkassen finden Sie unter: • www.krankenkasseninfo.de •www.gesetzlichekrankenkassen.de •www.krankenkassen.de Nähere Informationen zu privaten Leistungen bei der Ärztin finden Sie unter: •www.igel-verzeichnis.de •www.igel-monitor.de Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Ostmerheimer Straße 220, 51109 Köln Telefon 0221 8992-0 E-Mail: [email protected] Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind sehr informative Broschüren und Videos erhältlich (auch in türkischer Sprache) zu den körperlichen Vorgängen der Fortpflanzung und zur Therapie der ungewollten Kinderlosigkeit. AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Heinrich-Albertz-Haus Blücherstraße 62/63, 10961 Berlin Telefon 030 26309-0 E-Mail: [email protected] www.awo.org Deutscher Caritasverband e. V. Karlstraße 40, 79104 Freiburg Telefon 0761 200-0 E-Mail: [email protected] www.caritas.de donum vitae e. V. Breite Straße 27, 53111 Bonn Telefon 0228 3867343 E-Mail: [email protected] www.donumvitae.org Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V. Agnes-Neuhaus-Straße 5 , 44135 Dortmund Telefon 0231 557026-0 E-Mail: [email protected] www.skf-zentrale.de 170 pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. Bundesverband Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 639002 E-Mail: [email protected] www.profamilia.de pro familia ist gemeinnütziger Träger von Beratungsstellen und pro-familia-Zentren für Fragen und Probleme im Bereich Sexualität, Familienplanung, Partnerschaft und Schwangerschaft. Über den Bundesverband bzw. die jeweiligen Landesverbände können die nächsten Beratungsstellen erfragt werden. Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“ e. V. Westring 100, 33378 Rheda-Wiedenbrück E-Mail: [email protected] www.gluecklose-schwangerschaft.de Kontaktadressenvermittlung über Telefon 05565 9119113 oder E-Mail: [email protected]. Wunschkind e.V. Fehrbellinerstraße 92, 10119 Berlin Telefon 0180 5002166 (14 Cent/Min.) E-Mail: [email protected] www.wunschkind.de Weitere Adressen, Ansprechpartner und Fachinformationen zu vielen Themen dieses Ratgebers finden Sie unter www.betacare.de. 171 Impressum Herausgeber beta Institutsverlag Redaktion beta Institut gemeinnützige GmbH Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin Kobelweg 95, 86156 Augsburg Inhalt und Text Ines Grocki Andreas Widmann Layout und Gestaltung Manuela Mahl Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in diesem Werk. 1. Auflage April 2012 © 2012 Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH Das Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Kein Teil dieses Werkes darf – auch nicht auszugsweise – in irgendeiner Form oder durch irgendein Verfahren genutzt, reproduziert, vervielfältigt, verbreitet, übersetzt oder in elektronische Systeme eingespeichert und verarbeitet werden. Jede Verwertung innerhalb oder außerhalb des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des beta Institutsverlags unzulässig und strafbar. Preis: 9,95 e Die Inhalte dieses Buches finden Sie auch unter www.frau-betaCare.de 172 Liebe Leserin, die betapharm Arzneimittel GmbH setzt sich seit Jahren aktiv für Ratsuchende im deutschen Gesundheits- und Sozialsystem ein. Über das unabhängige und gemeinnützige beta Institut fördert sie die betaCare-Initiative, welche ein in Deutschland einmaliges, leicht verständliches Wissenssystem für alle sozialrechtlichen Fragen rund um Vorsorge und Leistungsansprüche hervorgebracht hat. Durch zahlreiche Projekte und Studien des beta Instituts zur Verbesserung der Patientenversorgung wurde deutlich, dass viele Menschen Hilfestellung benötigen, um sich in unserem immer komplexeren Sozial- und Gesundheitswesen zielsicher zu orientieren. Allein die vielen Fachbegriffe und Fremdwörter können zu erheblichen Verständnisproblemen beitragen. „Fokus Frau“ ist ein kompaktes und übersichtliches Nachschlagewerk, für gesundheitliche, sozialrechtliche oder persönliche Frauenfragen und bietet fundierte Informationen für tragfähige Entscheidungen, die zu den eigenen Lebensvorstellungen passen. Wir wünschen Ihnen einen persönlich größtmöglichen Nutzen. Mit herzlichen Grüßen, Gesundheit ist unser Ziel! betaCare-Wissenssystem Unter www.betaCare.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung: • Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen bei Behinderung, Krankheit, Pflege und Vorsorge einfach und verständlich zu beantworten. • Patientenratgeber zu verschiedenen Themen: Behinderung, Demenz, Elterngeld, Herzinfarkt, Neurodermitis, Parkinson, Patientenvorsorge, Pflege, Schmerz und vieles mehr. • Wer hilft? Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen 22.000 Adressen, die mit Rat und Auskunft zur Verfügung stehen. • Patientenfilme zu Themen wie Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. • Krankenhaus Übersicht zum Leistungsangebot und der Qualität von Krankenhäusern. • Pflegeheime Andreas Widmann Michael Ewers Geschäftsführer beta Institut Geschäftsführer betapharm Arzneimittel Pflegeheimsuche sowie Checkliste zur Pflegeheimauswahl. Abgedeckt sind Fragen z. B. aus den Bereichen „Wohnen und Ausstattung“, „Pflege und Betreeung“ sowie „Leistungen und Kosten“. • Reha-Kliniken Das gesamte, vom beta Institut betriebene, betaCare-Wissenssystem mit seinen vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de. Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de. Adressen mit Indikationssuche Unser Leben ist geprägt von der ständigen Notwendigkeit Entscheidungen zu treffen. Insbesondere Frauen sind in ihren verschiedenen Lebensphasen mit einer Vielzahl von gesundheitlichen, finanziellen, sozialrechtlichen und organisatorischen Fragen konfrontiert. Daneben gibt es aber auch viele intime und persönliche Fragen, über die man sich gerne erst einmal informiert, ehe man mit anderen Personen darüber spricht. Dieses Buch informiert Frauen in kompakter und anschaulicher Form zu Themen wie: • • • • • • • • • • • Empfängnisverhütung Sexualität Partnerschaft Körperwahrnehmung Frauenspezifische Gesundheitsprobleme Gesundheitsvorsorge Kinderwunsch Schwangerschaft und Entbindung Betreuung von Kindern Wechseljahre Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Einrichtungen Alle Informationen sind verknüpft mit zentralen Adressen, Kontaktdaten, Praxistipps und hilfreichen Links für weiterführende Angebote und Hilfestellungen. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. Fokus Frau Ein Engagement der betapharm Fokus Frau Kompaktwissen zu Frauenfragen sowie Angeboten und Ansprüchen im Sozial- und Gesundheitsbereich