Kompaktwissen zu Frauenfragen sowie Angeboten

Werbung
Dieses Buch informiert Frauen in kompakter und anschaulicher Form zu
Themen wie:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Empfängnisverhütung
Sexualität
Partnerschaft
Körperwahrnehmung
Frauenspezifische Gesundheitsprobleme
Gesundheitsvorsorge
Kinderwunsch
Schwangerschaft und Entbindung
Betreuung von Kindern
Wechseljahre
Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Einrichtungen
Alle Informationen sind verknüpft mit zentralen Adressen, Kontaktdaten,
Praxistipps und hilfreichen Links für weiterführende Angebote und
Hilfestellungen.
Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“
wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen
mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln.
Fokus Frau
Unser Leben ist geprägt von der ständigen Notwendigkeit Entscheidungen
zu treffen. Insbesondere Frauen sind in ihren verschiedenen Lebensphasen
mit einer Vielzahl von gesundheitlichen, finanziellen, sozialrechtlichen und
organisatorischen Fragen konfrontiert. Daneben gibt es aber auch viele intime
und persönliche Fragen, über die man sich gerne erst einmal informiert, ehe
man mit anderen Personen darüber spricht.
Fokus Frau
Kompaktwissen zu Frauenfragen
sowie Angeboten und Ansprüchen
im Sozial- und Gesundheitsbereich
Gesundheit ist unser Ziel!
betaCare-Wissenssystem
Unter www.betaCare.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung:
• Soziallexikon
Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland.
4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen bei Behinderung, Krankheit,
Pflege und Vorsorge einfach und verständlich zu beantworten.
• Patientenratgeber
zu verschiedenen Themen: Behinderung, Demenz, Elterngeld, Herzinfarkt,
Neurodermitis, Parkinson, Patientenvorsorge, Pflege, Schmerz und vieles mehr.
• Wer hilft? Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen
22.000 Adressen, die mit Rat und Auskunft zur Verfügung stehen.
• Patientenfilme
zu Themen wie Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes,
Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall.
• Krankenhaus
Übersicht zum Leistungsangebot und der Qualität von Krankenhäusern.
• Pflegeheime
Pflegeheimsuche sowie Checkliste zur Pflegeheimauswahl.
Abgedeckt sind Fragen z. B. aus den Bereichen „Wohnen und Ausstattung“,
„Pflege und Betreeung“ sowie „Leistungen und Kosten“.
• Reha-Kliniken
Adressen mit Indikationssuche
Inhaltsverzeichnis
Schwangerschaftsverhütung _____________________________________ 5
Hormonelle Verhütungsmittel ______________________________________6
Mechanische Verhütungsmittel _____________________________________7
Chemische Verhütungsmittel _______________________________________7
Pille danach ____________________________________________________12
Leistungen der Krankenkasse ______________________________________13
Männer und Verhütung __________________________________________14
Sterilisation ____________________________________________________15
Wechseljahre und Verhütung ______________________________________16
Verhütung und Krebs ____________________________________________16
Frau und Körper ________________________________________17
Regelschmerzen ________________________________________________18
Scheidenflora verbessern _________________________________________19
Brustvergrößerung und -verkleinerung ______________________________20
Brustwiederherstellung nach Brustkrebs _____________________________22
Intimchirurgie und -piercings _____________________________________24
Haarausfall ____________________________________________________26
Essstörungen ___________________________________________________29
Krebsvorsorge __________________________________________33
Selbstuntersuchung der Brust _____________________________________34
Leistungen der Krankenkasse ______________________________________35
Private Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) _____________________________36
Kinderwunsch __________________________________________39
Alter _________________________________________________________40
Risikofaktoren __________________________________________________40
Endometriose __________________________________________________43
Genetische Beratung_____________________________________________44
Künstliche Befruchtung __________________________________________45
Adoption ______________________________________________________47
Pflegekind aufnehmen ___________________________________________49
Homosexualität und Kinderwunsch _________________________________51
1
Feststellen einer Schwangerschaft _________________________53
Anzeichen _____________________________________________________54
Urintest _______________________________________________________54
Bluttest _______________________________________________________55
Ultraschalluntersuchung _________________________________________55
Schwangerschaft _______________________________________57
Schwangerschaftsberatung _______________________________________58
Leistungen der Krankenkasse ______________________________________59
Spezielle Vorsorgeprogramme der Krankenkassen _____________________61
Leistungen des Sozialamts ________________________________________61
Zusätzliche Leistungen bei Ärztinnen (IGeL) __________________________63
Mutterschutz ___________________________________________________66
Mutterschaftsgeld_______________________________________________69
Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ ________________________72
Fehlgeburt und Totgeburt ________________________________________73
Schwangerschaft in einer Notlage _________________________75
Jugendamt ____________________________________________________76
Vorübergehende Pflege ___________________________________________77
Adoption ______________________________________________________78
Babyklappen ___________________________________________________79
Schwangerschaftsabbruch________________________________81
Nicht rechtswidriger Abbruch _____________________________________82
Rechtswidriger aber straffreier Abbruch _____________________________83
Schwangerschaftskonfliktberatung _________________________________84
Vaterschaft ____________________________________________87
Vaterschaftsfeststellung __________________________________________88
Vaterschaftsgutachten, Abstammungsgutachten ______________________90
Geburt ________________________________________________93
Geburtsvorbereitung _____________________________________________94
Hebammenhilfe ________________________________________________95
Stationäre Entbindung ___________________________________________96
Hausgeburt ____________________________________________________96
Geburtshaus ___________________________________________________97
Häusliche Pflege ________________________________________________97
Geburtsurkunde ________________________________________________98
Nabelschnurblut-Einlagerung _____________________________________99
2
Nach der Geburt ______________________________________101
Elternzeit _____________________________________________________102
Wochenbettdepression und -psychose _____________________________105
Vorsorge U1 bis U9 _____________________________________________107
Impfungen für Säuglinge ________________________________________109
Schwangerschaftsrückbildung ____________________________________ 111
Wiedereinstieg in den Beruf______________________________________113
Finanzielle Leistungen für Eltern _________________________115
Elterngeld ____________________________________________________116
Landeserziehungsgeld__________________________________________ 120
Kindergeld ___________________________________________________ 122
Kinderfreibetrag ______________________________________________ 123
Kinderzuschlag _______________________________________________ 124
Bildungspaket ________________________________________________ 125
Kinderpflege-Krankengeld _____________________________________ 125
Kuren für Mutter und Kind_____________________________ 129
Ambulante Vorsorgekur ________________________________________ 130
Vorsorgekur für Mütter _________________________________________131
Kur für Mütter bei Krankheit ____________________________________ 132
Kinderheilbehandlung _________________________________________ 134
Betreuung von Kindern ________________________________ 137
Kindertagesstätten ____________________________________________
Tagesmütter _________________________________________________
Haushaltshilfe ________________________________________________
Betreuung und Versorgung eine Kindes in Notsituationen ____________
Au-pair _____________________________________________________
138
139
140
142
144
Unterhalt ___________________________________________ 147
Alleinerziehende Frauen ________________________________________ 148
Unterhaltsvorschuss für Kinder __________________________________ 148
Wechseljahre ________________________________________ 149
Wechseljahresbeschwerden _____________________________________ 150
Hormonersatztherapie _________________________________________ 150
Gebärmutterentfernung ________________________________________ 152
3
Sexualität und Partnerschaft ___________________________ 155
Weibliches Lustempfinden ______________________________________
Vorzeitiger Samenerguss _______________________________________
Erektile Dysfunktion ___________________________________________
Probleme in der Partnerschaft __________________________________
Hilfe bei sexueller Gewalt_______________________________________
Beratung für lesbische Mädchen und Frauen _______________________
156
157
158
160
162
163
Altersvorsorge _______________________________________ 165
Beschäftigungsausfälle wegen Kindererziehung _____________________ 167
Grundsicherung im Alter _______________________________________ 168
Adressen ____________________________________________ 169
Impressum ___________________________________________ 172
Hinweis:
Im Interesse einer besseren Verständlichkeit und angesichts der Zielgruppe „Frauen“
wurde bei Personenbenennungen die weibliche Form gewählt.
Selbstverständlich sind gegebenenfalls auch Männer miteinbezogen, so sind z. B.
mit „Ärztinnen“ auch Ärzte gemeint.
Die männliche Form wurde gewählt, wo ausschließlich Männer gemeint sind,
z. B. bei Vaterschaft oder erektiler Dysfunktion.
Die Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nicht auf private
Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte.
Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.
4
©drubig-photo_fotolia.com
Schwangerschaftsverhütung
5
Als Schwangerschaftsverhütung gelten die Lenkung oder Planung
der Geburtenkontrolle und/oder die Familienplanung. Es gibt
unterschiedliche Methoden mit unterschiedlicher Zuverlässigkeit
und Verträglichkeit. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
hormonellen, mechanischen und chemischen Verhütungsmitteln
sowie verschiedenen Formen der Sterilisation.
Welche Verhütungsmethode die richtige ist, hängt von der
Persönlichkeit der Frau, ihrem Alter, ihrer aktuellen Lebenssituation
sowie gesundheitlichen und psychosozialen Faktoren ab.
Pearl-Index
Die Sicherheit eines Verhütungsmittels wird mit dem sogenannten
Pearl-Index beschrieben. Dieser gibt an, wie viele von 100 Frauen
statistisch gesehen schwanger werden, wenn sie für ein Jahr mit der
entsprechenden Methode verhüten. Je niedriger der Pearl-Index, desto
sicherer die Verhütungsmethode. Näheres unter www.profamilia.de >
Erwachsene > Verhütung > Pearl-Index.
Die Sicherheit der meisten Methoden hängt allerdings stark von der
korrekten Anwendung ab. Beim Versagen eines Verhütungsmittels
sind oft Anwendungsfehler die Ursache. Es empfiehlt sich, mit der
Ärztin ausführlich über die richtige Anwendung zu sprechen und
die Packungsbeilage zu beachten.
Bei der Bestimmung des Pearl-Index wird entweder eine korrekte
Einnahme zu Grunde gelegt oder es werden Anwendungsfehler miteinbezogen. Er ist daher immer nur ein Richtwert und variiert meist
zwischen zwei Eckwerten.
Praxistipp!
Medikamenteneinnahme und gesundheitliche oder psychische
Beschwerden können die Zuverlässigkeit und Wirkung von Verhütungsmitteln beeinträchtigen. Betroffene Frauen sollten unbedingt mit der
Ärztin über geeignete Verhütungsmethoden sprechen. Bei chronischen
Magen-Darm-Problemen oder häufigem Erbrechen sind beispielsweise
Präparate, die man über den Mund aufnimmt, nicht gut geeignet.
Hormonelle Verhütungsmittel
Hormonelle Verhütungsmittel (= Antikonzeptiva) enthalten
künstliche Hormone, die sich wie die körpereigenen Hormone
Gestagen und Östrogen verhalten.
6
Gestagen und Östrogen bestimmen den weiblichen Monatszyklus.
Hormonelle Verhütungsmittel verändern den Zyklus mit dem Ziel,
eine Schwangerschaft zu verhindern.
Das am häufigsten verwendete hormonelle Verhütungsmittel ist die
Pille (= Mikropille), die Östrogen und Gestagen enthält. Der Empfängnisschutz durch die Pille ist sehr hoch, da sie auf drei Ebenen eine
Schwangerschaft verhindert. Zunächst verhindert das Östrogen den
Eisprung. Dann unterbindet das Gestagen das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter und stört den für eine gelingende Schwangerschaft
erforderlichen Aufbau der Gebärmutterschleimhaut.
Die Minipille enthält nur Gestagen und kann auch während der Stillzeit
angewendet werden. Östrogen beeinflusst die Bildung der Muttermilch.
Weitere hormonellen Verhütungsmethoden sind der Vaginalring, das
Verhütungspflaster, das Verhütungsstäbchen, die Hormonspirale und
die Drei-Monats-Spritze.
Eine Übersicht zu den einzelnen hormonellen Verhütungsmitteln finden
Sie auf den Seiten 8 und 9.
Mechanische Verhütungsmittel
Mechanische Verhütungsmittel sind Barrieremethoden, die
verhindern, dass die Spermien die Eizelle erreichen.
Bekanntestes Verhütungsmittel dieser Art ist das Kondom.
Außerdem gibt es die Spirale, das Diaphragma und die Portiokappe.
Sie alle bieten eine geringere Sicherheit beim Empfängnisschutz
als hormonelle Verhütungsmethoden, haben aber auch weniger
Nebenwirkungen, da sie nicht in den weiblichen Zyklus eingreifen.
Eine Übersicht über mechanische Verhütungsmittel finden Sie
auf den Seiten 10 und 11.
Chemische Verhütungsmittel
Chemische Verhütungsmittel töten Spermien ab. Sie sind als Creme,
Gel, Zäpfchen oder Schaum erhältlich.
Sie bieten geringe Sicherheit und sollten deshalb mit mechanischen
Verhütungsmitteln (siehe S. 10) kombiniert werden, um den
Empfängnisschutz zu erhöhen. Die Krankenkasse übernimmt die
Kosten für chemische Verhütungsmittel nicht.
7
Überblick über hormonelle Verhütungsmittel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Methode
Wirkung
Anwendung
Pille (Mikropille)
Östrogen und Gestagen verhindern den
Eisprung, das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter und stören den
Aufbau der Gebärmutterschleimhaut
für eine Einnistung.
Tägliche Einnahme, mit regelmäßigen
Pausen.
Enthält nur Gestagen.
Minipille
Vaginalring
Verhindert das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter und stört den Aufbau
der Gebärmutterschleimhaut für eine
Einnistung.
Automatische Abgabe einer täglichen
Hormondosis über die Scheidenschleimhaut.
Die hormonelle Zusammensetzung von
Östrogen und Gestagen wirkt wie die
Pille.
Automatische Abgabe einer täglichen
Hormondosis über die Haut.
Verhütungspflaster
Verhütungsstäbchen
Die hormonelle Zusammensetzung von
Östrogen und Gestagen wirkt wie die
Pille.
Hormonimplantat.
Enthält niedrig dosiertes Gestagen und
wirkt wie die Minipille.
Tägliche Einnahme zur exakt gleichen
Uhrzeit ohne Pause.
Der Ring wird von der Frau selbst in die
Scheide eingeführt und 3 Wochen dort
belassen.
Nach Entfernen und einwöchiger Pause
wird ein neuer Ring eingeführt.
3 Wochen wird ein Pflaster getragen und
wöchentlich erneuert, dann folgt eine
Pause von einer Woche.
Implantierung in den Oberarm durch
eine Ärztin für maximal 3 Jahre.
Enthält Gestagen.
Hormonspirale
Dreimonatsspritze
8
Verhindert das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter und stört den Aufbau
der Gebärmutterschleimhaut für eine
Einnistung.
Hohe Dosis von Gestagen wird langsam
über das Blut aufgenommen und verhindert so den Eisprung, das Eindringen
der Spermien in die Gebärmutter und
stört den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut für eine Einnistung.
Wird etwa alle 5 Jahre von einer Ärztin
eingesetzt.
Wird alle 3 Monate durch eine Ärztin
injiziert.
Mögliche Vorteile
Hohe Sicherheit.
Verminderung von Regelschmerzen,
Wassereinlagerungen, Haut- und
Haarproblemen.
Kann auch während der Stillzeit
eingenommen werden.
Mögliche Nachteile
Thrombosegefahr, Erhöhung des Risikos
für bestimmte Krebsarten, Gewichtszunahme
Uhrzeiten der Einnahme müssen genau
eingehalten werden.
Relativ hohe Sicherheit.
Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen.
Bequeme und leichte Anwendung.
Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen.
Positiver Einfluss auf Wechseljahresbeschwerden.
Langer Zeitraum mit Empfängnisschutz.
Sehr hohe Sicherheit.
Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen.
5 Jahre Schutz ohne tägliche Aufmerksamkeit.
Geeignet bei chronischen Magen-DarmProblemen.
99,1–99,9 %
Pearl-Index 0,1–0,9
97–99,5 %
Blutungsstörungen.
Unregelmäßiger Zyklus.
Einfache Anwendung, täglich neue
Aufmerksamkeit für Verhütung ist nicht
erforderlich.
Sicherheit
Der Ring ist unter Umständen beim
Geschlechtsverkehr spürbar.
Ggf. Scheideninfektionen.
Bei Frauen mit einem Körpergewicht
über 90 kg verringert sich die Sicherheit
des Empfängnisschutzes.
Mögliche Hautreaktionen an der
Pflasterstelle.
Pearl- Index 0,5–3,0
99,35–99,6%
Pearl-Index 0,4–0,65
99,1–99,29 %
Pearl-Index 0,71–0,9
Kann sich unbemerkt ablösen.
Blutungsstörungen
Thrombosegefahr.
Gewichtszunahme.
Akne.
99,92–100 %
Pearl- Index 0,0–0,08
Erhöht Risiko für Osteoporose.
Spirale wird von 6–7 % der Frauen
abgestoßen.
99,84 %
Pearl-Index 0,16
Hohe Hormondosis.
Spontanes Absetzen nicht möglich.
Hohe Sicherheit, drei Monate Verhütung
ohne tägliche Aufmerksamkeit.
Medikamente können Wirkung beeinflussen.
Geringes Risiko von Anwendungsfehlern.
Normaler Zyklus ist erst 2–3 Jahre nach
Absetzen wiederhergestellt.
97–99,22 %
Pearl-Index 0,3–0,78
Erhöht Risiko für Osteoporose.
9
Überblick über zentrale Aspekte mechanischer Verhütungsmittel,
ohne Anspruch auf Vollständigkeit
Methode
Wirkung
Anwendung
Kondom
Verhindert die Befruchtung durch
Auffangen des Spermas.
Einsatz direkt vor dem Geschlechtsverkehr.
Diaprhagma
(oder Pessar)
Portiokappe
Verhindert das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter durch einen Verschluss
des Zugangs mit einer Gummikappe.
Muss individuell von einer Ärztin angepasst werden.
Einsatz nur im wirklichen Bedarfsfall.
Verhindert das Eindringen der Spermien
in die Gebärmutter durch eine Kappe bzw.
ein Verschluss, der über den Muttermund
gestülpt wird, sich dort festsaugt und so
die Gebärmutter abdichtet.
Einsatz nur im wirklichen Bedarfsfall.
Plastikspiralen verhindern als Fremdkörper
die Einnistung einer Eizelle.
Spirale
10
Anwendung in Kombination mit
Spermiziden (chemische Verhütungsmittel).
Kupferspiralen geben zusätzlich
Kupfer-Ionen ab, welche die Spermien
schädigen.
Spirale wird von einer Ärztin in die
Gebärmutterhöhle eingelegt (intrauterin).
Mögliche Vorteile
Mögliche Nachteile
Sicherheit
Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus.
In Einzelfällen Brennen in der Scheide
durch die Beschichtung.
88–98 %
Ggf. eingeschränkte Spontaneität beim
Geschlechtsverkehr durch Vorbereitung.
Pearl-Index 2,0–12,0
Schutz vor HIV und Geschlechtskrankheiten.
Einfache Anwendung.
Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus.
Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus.
Ggf. eingeschränkte Spontaneität beim
Geschlechtsverkehr durch Vorbereitung.
80–99 %
Ggf. Reizungen durch Spermizide.
Pearl- Index 1,0–2,0
Entfernung der Portiokappe soll erst
8 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr
erfolgen.
Kein Eingriff in den weiblichen Zyklus.
Empfängnisschutz für bis zu 3 Jahre.
Mögliche Entzündungen bis hin zur
Unfruchtbarkeit.
Geeignet für Frauen, die keinen Kinderwunsch mehr haben.
Längere, teilweise schmerzhafte
Menstruationsblutungen.
Rückholfädchen kann Keime
transportieren.
94 %
Pearl-Index 6,0
99–99,6 %
Pearl-Index 0,4–1,0
abhängig vom
Kupfergehalt der
Spirale
11
Pille danach
Die sogenannte „Pille danach“ ist eine Notfallverhütung und nicht
zur regelmäßigen Empfängnisverhütung geeignet. Sie sollte nur
angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen
sind.
Durch eine hohe Dosis Gestagen verhindert diese Pille nach
ungeschütztem Geschlechtsverkehr die Einnistung einer möglicherweise
befruchteten Eizelle. Bis zu 72 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr
kann die „Pille danach“ eine Schwangerschaft verhindern. Je früher sie
eingenommen wird, desto sicherer wirkt sie.
Die „Pille danach“ kann während eines Zyklus nur einmal angewendet
werden. Nach der Einnahme sollte daher ungeschützter Geschlechtsverkehr unbedingt vermieden werden. Wird die Pille danach wegen
einem Anwendungsfehler mit der Pille bzw. Mikropille (siehe S. 7)
eingesetzt, kann die normale Pille weiterhin eingenommen werden.
Es sollte dann für den betreffenden Zyklus zusätzlich mechanisch
verhütet werden, z. B. mit einem Kondom (siehe S. 10).
Praxistipps!
Tipps für den Zugang zur „Pille im Notfall“
•Die„Pilledanach“mussvoneinerÄrztinverschriebenwerden.
Es gibt jedoch auch Beratungsstellen, in denen Ärztinnen kostenlos
beraten und ein Rezept für die „Pille danach“ verschreiben können,
z. B. bei einzelnen Beratungsstellen von Pro familia (Adresse siehe S. 171).
•AmWochenendeoderabendsistdie„Pilledanach“beiKrankenhaus­
ambulanzen oder ärztlichen Notdiensten erhältlich.
•VorherdiegewählteStelletelefonischkontaktierenundnachfragen,
ob sie die „Pille danach“ verschreiben dürfen und was sie kostet.
Nebenwirkungen
Die Nebenwirkungen der „Pille danach“ sind durch die hohe Hormondosis
höher als bei regulären Verhütungsmitteln, deshalb sollte sie nur im
Notfall angewendet werden.
Häufig auftretende Nebenwirkungen sind Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen. Außerdem können Zyklusstörungen, Menstruationsstörungen
und Blutungen auftreten. Bei Erbrechen sollte innerhalb der nächsten
3 Stunden erneut eine Tablette eingenommen werden. Hierzu informiert
die Frauenärztin.
12
Leistungen der Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt folgende Leistungen zur
Empfängnisregelung:
• Beratung, Untersuchung und Verordnung
• Empfängnisverhütende Mittel (zum Teil)
Zur Empfängnisregelung zählen sowohl Fragen zur Verhütung als auch
zur Förderung einer Empfängnis.
Bis zum 20. Geburtstag übernehmen die Krankenkassen die Kosten für
empfängnisverhütende, ärztlich verordnete Mittel. Dazu zählen Pille,
Spirale, hormonelle Antikonzeptiva, intrauterine Pessare (ärztlich eingesetzt) und „Pille danach“.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für diese Verhütungsmittel
zuzahlen. Die Zuzahlung (Rezeptgebühr) beträgt 10 % der Kosten,
mindestens 5,– und maximal 10,– €.
Gegen Vorlage des Rezepts und der geleisteten Zuzahlung ist die Pille in
der Apotheke erhältlich. Für den Arztbesuch, bei dem das Rezept abgeholt
wird, fällt die „Praxisgebühr“ an.
Nicht bezahlt werden von der Krankenkasse Kondome, Schaumtabletten
und Cremes.
Praxistipp!
Um nicht jedes Quartal nur für das Ausstellen des Kassenrezepts die 10,– €
bezahlen zu müssen, kann ein Sechs-Monats-Rezept ausgestellt werden.
Das Sozialamt übernimmt dieselben Kosten wie die Krankenkasse in
Form der „Hilfe zur Familienplanung“. Diese zählt nach § 49 SGB XII zur
Gesundheitshilfe. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass
die Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse
versichert ist. Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das
Sozialamt.
Leistungen des
Sozialamts
Wer hilft weiter?
Weitere Informationen bieten die Krankenkassen und das
zuständige Sozialamt.
Eine Minderjährige kann auch ohne Wissen ihrer Eltern mit der Pille
verhüten. Bei der Verordnung der Pille geht die Frauenärztin in erster
Linie von der körperlichen Reife der Minderjährigen aus.
Minderjährige
Die Ärztin kann jungen Frauen ab dem 14. Geburtstag die Pille zur
Verhütung einer Schwangerschaft prinzipiell auch ohne die
Einwilligung der Eltern verschreiben.
13
©Alexey Klementiev_fotolia.com
Männer und Verhütung
Schwangerschaftsverhütung ist keine reine „Frauensache“,
sondern liegt genauso in der Verantwortung des Partners.
Da es bis heute keine marktreife hormonelle Verhütungsmethode
für den Mann gibt und die hormonelle Verhütung am sichersten ist,
entsteht oft irrtümlicherweise der Eindruck, die Frau wäre hauptverantwortlich für den Empfängnisschutz.
Der Mann kann zwar selbst keine Verhütungsmittel einnehmen, aber er
kann sich an den Kosten beteiligen. Zudem sollten Männer das Thema
Verhütung bei jedem Geschlechtsverkehr mit bedenken – und die Frauen
sie dazu ermutigen.
An anwendungsfreundlichen hormonellen Verhütungsmethoden für den
Mann, in Form von Spritzen, Hormonimplantaten oder Tabletten wird
stetig geforscht. Derzeit steht Männern allerdings nur die mechanische
Verhütung mit Kondom zur Verfügung.
14
Sterilisation
Eine Sterilisation ist eine Operation und dient der dauerhaften
Empfängnisverhütung. Sie kann sowohl bei Männern als auch bei
Frauen durchgeführt werden.
Da eine Sterilisation in der Regel nicht rückgängig gemacht werden kann,
sollte sie gut überlegt werden und nur nach vorhergehender Beratung
erfolgen. Die Betroffene muss sich sicher sein, dass die Familienplanung
endgültig abgeschlossen ist.
Die Krankenkasse bezahlt eine Sterilisation nur, wenn ein ärztliches
Gutachten vorliegt, das die Notwendigkeit und Angemessenheit
des Eingriffs bejaht. Dabei muss es sich um eine durch Krankheit
erforderliche Sterilisation handeln.
Leistungen der
Krankenkasse
Der Eingriff muss von einer Ärztin vorgenommen werden.
Bei einer Sterilisation, deren Kosten von der Krankenkasse oder vom
Sozialamt übernommen werden, handelt es sich um eine Unterbindung
der Samenleiter beim Mann (Vasektomie) bzw. eine Unterbindung der
Eileiter bei der Frau.
Folgende Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen:
• Ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung
• Ärztliche Behandlung, z. B. der operative Eingriff
• Krankenhausbehandlung
• Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
Heil- und Hilfsmitteln
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge der durch Krankheit erforderlichen Sterilisation, besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen Anspruch
auf Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld.
Dient die Sterilisation der persönlichen Lebensplanung, muss die
Versicherte die Kosten dafür selbst übernehmen.
Die „Hilfe bei Sterilisation“ zählt im Rahmen der Sozialhilfe zu den Hilfen
zur Gesundheit. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die
Frau über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert
ist. Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt.
Leistungen des
Sozialamts
Wer hilft weiter?
Krankenkassen und das Sozialamt beraten bei Fragen zur Kostenübernahme.
15
Wechseljahre und Verhütung
Mit dem Beginn der Wechseljahre sinkt die Wahrscheinlichkeit einer
Schwangerschaft. Das Ende der Fruchtbarkeit wird allerdings erst mit
der letzten Monatsblutung (Menopause, siehe S. 150) erreicht.
Bleibt die Monatsblutung aus, ist Frauen unter 50 Jahren zu empfehlen,
so lange weiter zu verhüten, bis 2 Jahre lang keine Blutung mehr aufgetreten ist.
Bei Frauen über 50 Jahren genügt es meist, 1 Jahr lang weiter zu
verhüten. Dann kann man mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass
die Menopause eingetreten und endgültig keine Schwangerschaft
mehr möglich ist.
Da mit zunehmendem Alter das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen
steigt, sollte sich jede Frau bezüglich gut verträglicher Verhütungsmethoden von einer Ärztin beraten lassen.
Verhütung und Krebs
Einige Verhütungsmittel können unter Umständen das Risiko für
bestimmte Krebsarten steigern.
Eine ausführliche Beratung bei der Frauenärztin darüber, welche
Verhütungsmethoden aufgrund der individuellen Risikofaktoren und
des persönlichen Alters geeignet sind, ist daher empfehlenswert.
16
17
©VladGavriloff_fotolia.com
Frau und Körper
Regelschmerzen
60–90 % aller heranwachsenden Frauen haben Regelschmerzen.
Etwa 20 % nehmen deshalb Medikamente wie Schmerzmittel oder
die Pille ein. Meist äußern sich Regelschmerzen durch Unterbauchkrämpfe, die zum Teil auf Rücken und Oberschenkel ausstrahlen.
Begleitsymptome können Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen,
Appetitlosigkeit, Durchfall, Verstopfung oder starke Müdigkeit sein.
Ursachen
Regelschmerzen können organische und psychische Ursachen haben.
Die häufigsten organischen Ursachen bei jungen Frauen sind
• gestörte Hormonbalance,
• verzögerte Größenentwicklung der Geschlechtsorgane,
• besondere Struktur, Lage und/oder Form der Gebärmutter.
Treten starke Regelschmerzen erst im Erwachsenenalter auf,
obwohl die Monatsblutungen zuvor relativ schmerzfrei verliefen,
kann das z. B. folgende organische Ursachen haben:
• Endometriose (siehe S. 43)
• Myome (gutartige Tumore in der Gebärmutter)
• Gebärmutterschleimhautpolypen
• Entzündliche Erkrankungen der Geschlechtsorgane
Psychische Aspekte können ebenfalls Regelschmerzen verursachen,
z. B.:
• innerliche Ablehnung des Erwachsen-Seins
• unerfüllter Kinderwunsch
• Konflikte in der Familie oder mit dem Partner
• Ablehnung des weiblichen Geschlechts
• Traumatisierung nach sexueller Gewalt
Wenn die Regelschmerzen so stark sind, dass alltägliche Dinge nicht
mehr zu bewältigen sind, ist eine umfassende Untersuchung bei der
Frauenärztin zu empfehlen. Sowohl Ursache(n) als auch mögliche
Therapien können dann geklärt werden.
Bei normalen Regelschmerzen hilft oft schon eine Wärmflasche oder ein
entspannendes Bad, um die Krämpfe zu lösen.
Viele junge Frauen, die unter sehr starken Regelschmerzen leiden,
bekommen die Pille verschrieben, da diese die Beschwerden lindern kann.
18
Scheidenflora verbessern
Milchsäure-Bakterien sorgen in der Scheide für ein saures Klima.
Mit einem pH-Wert von etwa 4,0 ist der Säurewert in der Scheide
normalerweise so beschaffen, dass die meisten Bakterien und Pilze
abgewehrt werden.
Bei einigen Frauen kommt es immer wieder zu Scheidenentzündungen
oder Pilzinfektionen, teilweise 5 bis 10 Mal im Jahr. Grund dafür kann
eine Abwehrschwäche in der Scheide durch ein Ungleichgewicht von
schlechten und guten Milchsäurebakterien sein.
Der Impfstoff zur Verbesserung der Scheidenflora kann eine Ausbreitung
der guten Milchsäurebakterien unterstützen und die Keimabwehr in der
Scheide verbessern. Das kann die Häufigkeit von Infektionen mit z. B.
Aminvaginose, Trichomonaden oder Pilzen verringern.
Die Grundimmunisierung erfolgt durch 3 Spritzen mit einem 2-WochenAbstand. Die Häufigkeit der Auffrischungen ist von Frau zu Frau sehr
unterschiedlich und liegt zwischen einer einmaligen Auffrischung im
Leben und mehreren halbjährlichen Auffrischungen über Jahre hinweg.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Impfung zur Verbesserung
der Scheidenflora in der Regel nicht, da es sich um eine IGeL-Leistung
(siehe S. 36) handelt.
Leistungen der
Krankenkasse
Die Grundimmunisierung kostet etwa 90,– e, die Auffrischung etwa
30,– e.
Praxistipps!
Frauen können selbst viel tun, um ihre Scheidenflora zu verbessern
und einen guten Säurewert herzustellen:
•Tägliche,aberschonendeIntimpflege.
•KeineaggressivenSeifen,DuschgelsoderLotionen,dieden
natürlichen Säureschutzmantel angreifen.
•KeinezuengeKleidungtragen.
•LuftundurchlässigeoderparfümierteSlipeinlagenvermeiden.
•Intimspraysvermeiden.
•Gesundernähren.
•StressabbauendurchEntspannungoderSport,daStressdasImmun­
system insgesamt schwächen kann.
•ZuhäufigenKontaktmitgechlortemWasser,z. B.imSchwimmbad,
vermeiden, da dieses die Schleimhaut irritieren kann.
19
©CandyBox Images_fotolia.com
Brustvergrößerung
und -verkleinerung
Größe, Form und Aussehen der weiblichen Brust sind individuell
verschieden. Viele junge Frauen glauben zu kleine, zu große oder
ungleiche Brüste zu haben.
In den allermeisten Fällen handelt es sich um natürliche Abweichungen
von einer in den Medien suggerierten Norm. Es gibt keine Idealform und
-größe der weiblichen Brust, sondern viele einzigartige Ausprägungen
und Merkmale. Wirkliche Fehlbildungen sind sehr selten.
Brustvergrößerung
Für eine Brustvergrößerung werden Implantate eingeschoben, je
nach körperlicher Situation über oder unter dem Brustmuskel.
Verwendet werden am häufigsten Silikonimplantate, seltener auch
Kunststoffkissen. Wasserhaltige Hydrogelimplantate oder Implantate
mit Sojaölen werden fast nicht mehr eingesetzt.
Die Silikonimplantate an sich sind nach aktuellem Wissensstand nicht
gesundheitsschädigend. Bei etwa 15 % der Frauen mit Brustimplantaten
kommt es allerdings zu einer sogenannten Kapselfibrose. Dabei wird das
Implantat als Fremdkörper mit Bindegewebe umgeben und es kommt zu
Verhärtungen in der Brust, zu Schmerzen oder gar zu einer Deformation
der Brust.
20
Wer hilft weiter?
Weiterführende Informationen und Adressen von Ärztinnen
finden Sie bei:
• Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen
Luisenstraße 58–59, 10117 Berlin
Telefon 030 28004430
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten: Mo–Do von 9–17 Uhr, Fr 9–14 Uhr
www.vdaepc.de > Für Patienten
• Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e. V.
Königsteiner Straße 55a, 65812 Bad Soden a. T.
Telefon 6196 6524923
E-Mail: [email protected]
www.gacd.de
Manche Frauen haben so große und schwere Brüste, dass Sie aufgrund des
Gewichts unter Rückenschmerzen oder Haltungsschäden leiden. Zudem
können Hautirritationen und -infektionen im Brustbereich auftreten.
Viele fühlen sich auch durch die Blicke von Männern gestört und belästigt.
Brustverkleinerung
Bei der Brustverkleinerung wird in einer Operation Brustgewebe
entnommen und überschüssige Haut entfernt. Die Brustwarze wird
in der Regel nach oben versetzt.
Bei den meisten Frauen sind linke und rechte Brust verschieden groß.
Ab wann man von einer Brustasymmetrie im Sinne einer Fehlbildung
spricht, ist schwer zu bestimmen. Im Einzelfall entscheidet der Gutachter
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), ob eine
Fehlbildung vorliegt.
Brustasymmetrie
Die Krankenkasse bezahlt keine kosmetischen Eingriffe, sondern übernimmt nur bei Erkrankungen oder Fehlbildungen die Kosten einer Brustoperation.
Leistungen der
Krankenkasse
Brustvergrößerung
Kostenübernahme selbst bei psychischer Belastung nur in wenigen
Ausnahmefällen.
Brustverkleinerung
• Kosten werden häufiger von der Krankenkasse übernommen als für
eine Brustvergrößerung.
• Medizinische Notwendigkeit muss bestehen: Die Größe der Brust
und die Körperstatur einer Frau müssen in einem deutlichen Missverhältnis stehen und dies muss zu einer seelischen Erkrankung
führen, die behandelt wird.
21
• Zusätzlich müssen meist folgende Bedingungen gegeben sein:
– BH-Einschnürungen an den Schultern.
– Statische Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule,
die von einem Therapeuten therapiert werden.
– Mazeration (aufgeweichte Hautpartien) und gegebenenfalls Pilzinfektionen, die von einem Dermatologen behandelt werden.
Kostenbeteiligung
Wenn eine Patientin wegen einer Brustvergrößerung oder -verkleinerung,
die medizinisch nicht notwendig war, gesundheitliche Probleme
bekommt, darf die Krankenkasse sie in angemessenem Umfang an
den Behandlungskosten beteiligen.
Die Krankenkassen müssen allerdings in Vorleistung treten, damit
notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
Seit 2008 sind Ärztinnen verpflichtet, Patientenbehandlungen an
die Krankenkasse zu melden, die aus medizinisch nicht notwendigen
Eingriffen resultieren.
Brustwiederherstellung
nach Brustkrebs
Wird bei Brustkrebspatientinnen die Brust oder ein Teil der Brust
entfernt, können sie bereits im Krankenhaus Erstversorgungs-BHs und
weiche Brustprothesen, die die Wundheilung nicht behindern, erhalten.
Prothesen
Leistungen der
Krankenkasse
Brustaufbau
22
Anschließend können dauerhaft äußerliche Silikonprothesen getragen
werden, die gut haften und nicht verrutschen. Sie ahmen die natürliche
Bewegung der Brust nach und können auch unter einem Badeanzug oder
dünner Wäsche getragen werden. Alternativ gibt es Möglichkeiten der
operativen Rekonstruktion (siehe S. 23).
Wenn sich eine Frau für dauerhafte Brustprothesen entscheidet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Erstversorgungsprothesen
und die Dauerprothesen. In der Regel leistet die Krankenkasse zudem
Ersatz bei Funktionsverlust einer Haft-Prothese, bei Defekt der Prothese
oder bei Veränderung des Körpergewichts. Die Zu- und Abnahme der Brust
muss ärztlich bestätigt werden.
Genauere Angaben dazu gibt der Ratgeber „Brustkrebs & Soziales“, zu
bestellen unter www.bestellung-betainstitut.de.
Nach einer Mastektomie (Abnahme der Brust) gibt es alternativ zum
Tragen von Dauerprothesen verschiedene Operationsverfahren, um die
Brust durch Silikonimplantate oder eigenes Gewebe zu rekonstruieren.
Im Rahmen der Behandlungsplanung bei Brustkrebs informiert
die behandelnde Ärztin in der Regel über Möglichkeiten der
Brustwiederherstellung (Brustaufbau):
• Brustaufbau mit Implantaten
Am häufigsten werden Silikonimplantate für den Brustaufbau
verwendet. Möglichkeiten und Risiken siehe unter „Brustvergrößerung“
(S. 20).
• Brustaufbau mit körpereigenem Gewebe
Der Brustaufbau mit Eigengewebe ist eine Alternative zum Einsatz
von Silikonimplantaten. Das Gewebe wird meist am Bauch oder
Rücken entnommen und auf die Brust verschoben oder verpflanzt.
Diese Operation ist riskanter als das Einsetzen von Implantaten und
meist mit Narben an der Entnahmestelle verbunden. Vorteil des Brustaufbaus mit Eigengewebe ist, dass das Gewebe seltenst abgestoßen
wird und es somit nicht zu einer Kapselfibrose kommt.
Die Wiederherstellung ist bei einseitiger oder beidseitiger Mastektomie
möglich. Der geeignete Zeitpunkt für eine aufbauende Operation muss
mit der Ärztin besprochen werden.
In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für alle gängigen
Operationsverfahren, wenn die Brust ganz oder teilweise entfernt wurde.
Zudem besteht Anspruch auf einen Zuschuss zu einem geeigneten SpezialBH, der nach der Operation die Wundheilung verbessert.
Leistungen der
Krankenkasse
Wer hilft weiter?
Folgende Einrichtungen informieren und beraten zu Brustkrebs:
•Deutsche Krebshilfe e. V. – Beratungsdienst
Buschstraße 32, 53113 Bonn
Telefon 0228 7299095, Mo–Fr von 8–17 Uhr
E-Mail: [email protected]
www.krebshilfe.de
•INKA – Das Informationsnetz für Krebspatienten und ihre Angehörigen
www.inkanet.de. Patiententelefon: 030 44024079
•Krebsinformationsdienst KID – Deutsches Krebsforschungszentrum
Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg
E-Mail: [email protected]
www.krebsinformationsdienst.de
Telefonischer Krebsinformationsdienst (kostenlos):
Telefon 0800 4203040, täglich von 8–20 Uhr
•Frauenselbsthilfe nach Krebs e. V. – Haus der Krebsselbsthilfe
Thomas-Mann-Straße 40, 53111 Bonn
Telefon 0228 33889-400
E-Mail: [email protected]
www.frauenselbsthilfe.de
23
Intimchirurgie und -piercings
Grundsätzlich sind Größe und Form der weiblichen Geschlechtsorgane
genauso verschieden wie die der weiblichen Brust. Die Klitoris sowie
die inneren und äußeren Schamlippen sind individuell ausgeprägt.
Die häufigsten ästhetisch-chirurgischen Eingriffe im Intimbereich der
Frau sind die Korrektur der Schamlippen, die Scheidenverengung und
die Hymen(Jungfernhäutchen)-Wiederherstellung. Operationen im
Intimbereich können das Empfinden verändern und sollten sorgfältig
überdacht werden.
Vor jedem Eingriff im Intimbereich, besonders vor einer Verkleinerung
der Schamlippen, sollte ein ausführliches Gespräch mit der Frauenärztin
stattfinden. Manchmal kann ein zusätzliches Gespräch mit einer Psychologin sinnvoll sein. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Frauen das
Gefühl haben, unter depressiven Verstimmungen oder Sexualstörungen
zu leiden.
Korrektur
der Schamlippen
Leistungen der
Krankenkasse
Scheidenverengung
Frauen, die unter zu großen oder zu kleinen inneren oder äußeren
Schamlippen leiden, können diese operativ korrigieren lassen.
Bei der Verkleinerung wird überschüssiges Hautgewebe entfernt. Bei der
Vergrößerung der äußeren Schamlippen wird in der Regel körpereigenes
Fett entnommen und unterspritzt.
Meist liegt keine medizinische Notwendigkeit für eine Korrektur der
Schamlippen vor.
Wenn die inneren Schamlippen allerdings so stark vergrößert sind, dass sie
Schmerzen und Entzündungen beim Sport oder beim Geschlechtsverkehr
verursachen, besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten
für eine Verkleinerung übernimmt.
Sind die inneren Schamlippen 4 cm oder länger bzw. stehen sie 3 cm
vor den äußeren Schamlippen hervor, spricht man von einer Hypertrophie.
Liegt eine Hypertrophie vor und fühlt sich die betroffene Frau eingeschränkt, übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten für den
operativen Eingriff.
Bei der Scheidenverengung verändert eine Fachärztin die Anatomie
der Scheide.
Es gibt zwei Operations-Möglichkeiten:
• Scheidenstraffung
Überschüssiges Hautgewebe wird entfernt.
• Scheidenunterspritzung
Eigenfett wird gespritzt.
Ergänzend ist eine Straffung der Beckenbodenmuskulatur möglich.
Leistungen der
Krankenkasse
24
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine medizinische
Notwendigkeit vorliegt.
Bei Mädchen und Frauen islamischen Glaubens hängt die gesellschaftliche
Anerkennung unter Umständen mit der bestehenden Jungfräulichkeit
zusammen. Geschlechtsverkehr oder sportliche Betätigung können das
Jungfernhäutchen (Hymen) zerstören. In einer Operation kann das Jungfernhäutchen durch körpereigenes Gewebe wiederhergestellt werden.
HymenWiederherstellung
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht.
Leistungen der
Krankenkasse
Als Intimpiercing bei Frauen bezeichnet man ein Piercing an den
weiblichen Geschlechtsorganen, z. B. an der Vorhaut der Klitoris oder
den Schamlippen. Sie werden durchstochen und mit Schmuck versehen.
Das Stechen birgt ein gesundheitliches Risiko. Die Heilungszeit liegt bei
mehreren Wochen bis Monaten.
Juristisch gesehen ist Intimpiercing, wie jedes andere Piercing, eine
Körperverletzung. Bevor man sich ein Piercing stechen lässt, muss man
daher schriftlich sein Einverständnis erklären.
Intimpiercing kann unter Umständen weitreichende Folgen haben. Man
sollte Vor- und Nachteile gut abwägen und sich am besten auch von
seiner Frauenärztin beraten lassen.
Da die Piercerin die Scheide abtasten muss, um den Verlauf der Gefäße
und die Beschaffenheit des Gewebes zu prüfen, spielen Sympathie und
Vertrauen eine große Rolle. Frauen sollten sich Zeit für die Suche nach
einer Piercerin nehmen, bei der sie sich wohl fühlen.
Scharfkantige oder spitze Intimpiercings können beim Geschlechtsverkehr
das Kondom zerreißen. Der Empfängnisschutz sowie der Schutz vor
Geschlechtskrankheiten sind dann nicht mehr gewährleitstet.
Intimpiercing
Praxistipp!
Da es keine offiziell anerkannte Ausbildung zur Piercerin gibt, müssen
Frauen bezüglich Qualität, Erfahrung und Verantwortungsbewusstsein
der Piercerin, den jeweiligen Aussagen vertrauen. Es ist daher besonders
wichtig, sich bei der Wahl des Studios Zeit zu lassen.
Professionelle Piercerinnen lassen sich vor dem Eingriff das Original des
Personalausweises, des Reisepasses oder des Führerscheins vorlegen und
erstellen einen Anamnesebogen mit Informationen zum Eingriff. Zudem
arbeiten sie mit sterilem Einweg-Material und hygienischen Geräten.
Da nie eine medizinische Notwendigkeit für ein Piercing besteht,
übernimmt die Krankenkasse auch keine Kosten.
Leistungen
der Krankenkasse
Wenn eine Patientin wegen einem Piercing gesundheitliche Probleme
bekommt, darf die Krankenkasse sie im angemessenen Umfang an den
Behandlungskosten beteiligen. Die Krankenkassen müssen allerdings in
Vorleistung treten, damit notwendige Behandlungen durchgeführt
werden können. Eine Ärztin, die eine Patientin behandelt, deren Probleme
von Schönheitsoperationen, Piercings oder ähnlichem herrühren, und dies
der Krankenkasse nicht meldet, macht sich strafbar.
25
©Adam Gregor_fotolia.com
Haarausfall
Viele Frauen legen Wert auf volles und gesundes Haar. Hormonveränderungen, Chemotherapie, Mangelzustände, Erkrankungen,
Medikamente und Umwelteinflüsse können zu Haarausfall führen. Der
Verlust des Kopfhaares ist häufig mit Ratlosigkeit und Verunsicherung
verbunden und kann psychisch sehr belasten.
Der Mensch hat im Durchschnitt 100.000 Kopfhaare. Blonde haben
meist feinere und dafür etwas mehr Haare, Rothaarige meist weniger.
Normalerweise verliert jeder Mensch 40–100 Haare am Tag. Von „Haarausfall“ spricht man erst, wenn mehr als 100 Haare am Tag ausfallen. Ein
Haar wächst etwa 1 cm pro Monat. Nach 5–6 Jahren endet die Lebensdauer eines Haares, es fällt aus und ein neues wächst nach.
Meist verursachen nicht äußere Umstände, z. B. Färben oder heißes Föhnen,
den Haarausfall, sondern Erkrankungen, hormonelle Veränderungen oder
Mineralstoffmangel (z. B. Eisenmangel). Wer unter Haarausfall leidet,
sollte mit einer Ärztin sprechen, um die Ursachen festzustellen und
Behandlungsmöglichkeiten zu finden.
Bei Frauen bilden sich nur sehr selten kahle Stellen oder eine Glatze. Meist
werden die Haare zunächst dünner und es kommt zu einer geringeren
Haardichte auf der Vorderseite des Kopfes und entlang des Mittelscheitels.
Eine Ausnahme bildet der kreisrunde Haarausfall (siehe S. 27).
26
Frauen leiden nur selten unter hormonell-erblichem Haarausfall,
wie er bei Männern häufig vorkommt. Die Haarwurzeln der Betroffenen
reagieren empfindlich auf das Hormon Testosteron und sterben ab.
In der Folge fallen die Haare aus.
Hormonbedingter
Haarausfall
Hormonbedingter Haarausfall bei Frauen hat hauptsächlich
zwei Ursachen:
• Schwangerschaft
Die hormonellen Umstellungen während und nach der Schwangerschaft
können zu Haarausfall führen. In der Regel ist dieser nicht von Dauer
und eine Normalisierung ist nach 6–12 Monaten erreicht. Ein Gespräch
mit der Frauenärztin kann klären, ob eine Behandlung sinnvoll ist.
• Wechseljahre
Mit Beginn der Wechseljahre (siehe S. 149) produziert der weibliche
Körper weniger Östrogen und mehr männliche Hormone, die zu Haarausfall führen können.
Beim kreisrunden Haarausfall kommt es zu kleinen, kreisrunden Kahlstellen. In Einzelfällen können auch alle Haare ausfallen. Die Ursachen für
dieses Phänomen können vielfältig sein. Das Haar kann innerhalb einiger
Monate wieder nachwachsen. Häufig kommt es aber zu Rückfällen.
Kreisrunder
Haarausfall
Wer hilft weiter?
• Ärztinnen
•Alopecia Areata Deutschland e. V.
Postfach 10 01 45, 47701 Krefeld
Telefon 01805 786006 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz)
E-Mail: [email protected]
www.kreisrunderHaarausfall.de
•Selbsthilfegruppe Alopecia Areata Hamburg
Abendrothsweg 19, 20251 Hamburg
E-Mail: [email protected]
www.haarlos-in-hamburg.de
Beim diffusem Haarausfall dünnen die Haare insgesamt aus.
Ursachen dafür können Stress, falsche Ernährung, Hormonumstellungen,
Medikamente (z. B. Krebsmedikamente, Antidepressiva, Beta-Blocker)
oder Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte oder Pilz-Infektionen am
Kopf) sein.
Diffuser Haarausfall
So unterschiedlich wie die Ursachen sind auch die Therapieansätze. Ein
Gespräch mit der Ärztin ist also unerlässlich, um etwas gegen den Haarausfall unternehmen zu können.
27
Chemotherapie
Die meisten Patientinnen leiden während einer Chemotherapie unter
teilweisem oder vollständigem Haarverlust. Etwa 4 Wochen nach Ende
der zytostatischen Therapie wächst das Haar wieder nach – es kann aber
in Struktur und Farbe verändert sein.
Insbesondere für Frauen ist es eine Herausforderung, mit dieser starken
Veränderung des Erscheinungsbildes umzugehen: Egal ob Perücke, kreative
Kopfbedeckung oder Haarlosigkeit – wichtig scheint insbesondere eine
bewusste Entscheidung für den eigenen Umgang damit.
Nicht alle chemotherapeutischen Medikamente verursachen einen
Haarausfall. Ärztinnen können das aber relativ verlässlich vorhersagen.
Patientinnen sollten rechtzeitig überlegen, ob sie Haarersatz, Tücher, Hüte
oder Mützen tragen möchten.
Perücken
Es ist am günstigsten, schon vor Beginn der Chemotherapie einen auf
Perücken spezialisierten Friseur aufzusuchen, damit dieser Frisur, Haarfarbe und Haarbeschaffenheit kennt und eine entsprechende Perücke
ausgesucht oder angefertigt werden kann. Medizinische Qualitätsperücken
unterscheiden sich kaum vom natürlichen Haar.
Der Preis für eine Perücke richtet sich nach Qualität und Haarlänge,
er bewegt sich etwa im Rahmen von 250,– bis 3.000,– €.
Sozialrechtlich gelten Perücken als „Hilfsmittel“, das von einer Ärztin
verordnet werden muss. Die Krankenkassen haben mit unterschiedlichen
Leistungserbringern von Hilfsmitteln, in diesem Fall Perücken, Versorgungsverträge. Nur ein Haar-Haus oder Friseur, der einen solchen Vertrag mit
der Kasse hat, kann eine Verordnung über eine Perücke abrechnen.
Vor Anfertigung der Perücke sollte sich die Patientin einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und mit diesem bei der Krankenkasse
nachfragen, bis zu welcher Höhe die Kosten übernommen werden.
Die Kostenübernahme der Krankenkassen ist sehr unterschiedlich
und kann zwischen 200,– und 370,– € liegen.
Die Zuzahlung der Versicherten für ein Hilfsmittel in der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens
5,– und maximal 10,– €.
Kopfbedeckungen
28
Viele Betroffene entscheiden sich gegen eine Perücke oder tragen diese
nur außerhalb des Hauses. Statt Haarersatz verwenden sie witzige oder
elegante Mützen und Tücher oder stehen offen dazu, übergangsweise
keine Haare zu haben. Je zufriedener Patientinnen mit ihrem Aussehen
sind, desto wohler werden sie sich fühlen.
Der Haarausfall kann die gesamte Körperbehaarung betreffen, auffällig
ist das insbesondere im Gesicht.
Krebsberatungsstellen vermitteln Kosmetik-Kurse für Frauen nach
Chemotherapie. Diese Kurse vermitteln in angenehmer, verständnisvoller
Atmosphäre Ideen für Kopfbedeckungen, Anleitungen und praktische
Übungen zum Kopftücher-Binden, Kosmetik von Brauen, Wimpern und
Lippen sowie individuelle Tipps für ein schönes Äußeres.
Kosmetik
Wer hilft weiter?
Zu Haarausfall helfen Ärztinnen, Krankenkassen und Krebsberatungsstellen
weiter.
Essstörungen
Frauen sind deutlich häufiger von Essstörungen betroffen als Männer.
Essstörungen sind Verhaltensstörungen, bei welchen die Gedanken
und Gefühle ständig um das Thema „Essen“ kreisen und die Nahrungsaufnahme auffällig gering, übermäßig, unkontrolliert oder zwanghaft
kontrolliert erfolgt. Sie hängen mit psychosozialen Faktoren zusammen
und haben häufig langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit.
Normalerweise steuern Hunger und Appetit die Nahrungsaufnahme so,
dass der Körper genug aufnimmt, um seinen Energiebedarf zu decken.
Körperliche oder psychische Probleme können dazu führen, dass ein
natürlicher Rhythmus von Energieaufnahme und -verbrauch nicht mehr
funktioniert. Jeder Mensch ernährt sich allerdings anders und der Übergang zwischen normalem und krankhaftem Essverhalten ist nicht immer
leicht zu ermitteln. Essstörungen entstehen häufig in der Pubertät und
fangen nicht selten mit einer normalen Diät oder häufigem Frustessen
bei seelischer Belastung an.
Bei folgenden Anzeichen sollte eine Ärztin oder Beratungsstelle für
Essstörungen aufgesucht werden:
Anzeichen
• Das Thema „Essen“ nimmt einen Großteil der gedanklichen und
emotionalen Aufmerksamkeit ein.
• Angstgefühle bezüglich Gewichtsveränderungen.
• starke Gewichtszunahme oder -abnahme.
• auffallendes Essverhalten (z. B. akribisch kontrolliert oder
völlig unkontrolliert).
• regelmäßige „Ess-Attacken“.
• bewusst herbeigeführtes Erbrechen.
• Ausbleiben der Monatsblutung wegen Untergewicht.
29
Hauptformen
Die bekanntesten Essstörungen sind:
• Esssucht
• Magersucht (Anorexie)
• Ess-Brech-Sucht (Bulimie)
• Binge Eating (Essattacken)
Es gibt eine Vielzahl von Essstörungen, die nicht klar in diese vier
Kategorien einzuordnen sind. Manchmal treten sie auch in Verbindung
mit anderen psychischen Krankheiten wie z. B. Depressionen oder Zwangsstörungen auf. Die Übergänge zwischen den verschiedenen Essstörungen
können fließend sein und bei einer Betroffenen im Laufe des Lebens
wechseln.
Esssucht
Magersucht
Zentral bei der Esssucht ist das ständige Denken an Essen. Entweder wird
erheblich zu viel gegessen oder zwanghaft kontrolliert. Übergewicht
und Fettleibigkeit (Adipositas) mit ihren sozialen und gesundheitlichen
Problemen sind eine häufige Folge.
Von Magersucht betroffen sind meist junge Frauen zwischen 12 und
30 Jahren, die ihre Krankheit in vielen Fällen nicht erkennen.
Durch die Aufnahme von möglichst wenigen Kalorien, bewusstes Hungern
und zusätzliche Energieverbrennung durch Bewegung, absichtliches
Frieren, das Tragen von schweren Gegenständen oder Vermeiden von
Sitzen wird ein stetiger Gewichtsverlust herbeigeführt. Zudem nehmen
einige Betroffene Abführmittel oder Appetitzügler ein, um die Gewichtsabnahme zu beschleunigen.
Folgen
Untergewicht, Mangelernährung, Muskelschwund und das Ausbleiben
der Monatsblutungen können die Folgen sein.
Beginnt die Erkrankung bereits vor der Pubertät, können verschiedene
Entwicklungsschritte verzögert oder gehemmt sein. Dies zeigt sich z. B.
in einem Wachstumsstopp, fehlender Brustentwicklung, Ausbleiben der
Regelblutung oder kindlichen Geschlechtsorganen.
Häufig kommt es zu einer Körperschemastörung, wobei die Betroffene
sich sogar bei extremem Untergewicht als zu dick empfindet.
Ursachen
Die Ursachen für Magersucht sind meist psychisch. Bisher sind keine
rein körperlichen Krankheitsursachen wie Hormonveränderungen oder
Störungen der Botenstoffe im Gehirn nachgewiesen worden.
Die vielen Veränderungen der Stoffwechsellage bei magersüchtigen Frauen
sind Folge und nicht Ursache der Unterernährung. Häufig hängt diese
Form der Essstörung mit Ablösungs- und Selbstständigkeitsproblemen,
30
Störungen in familiären Beziehungen oder Problemen mit der Entwicklung
zur Frau zusammen. Magersüchtige Mädchen kommen oft aus sogenannten Bilderbuch-Familien ohne offenkundige Schwierigkeiten.
Krankheitsbild
Es besteht in der Regel eine große Furcht vor Gewichtszunahme. Die
Betroffenen studieren oft genau Diätpläne und Kalorientabellen, planen
für aufgenommene Kalorien meist entsprechende Körperaktivitäten, um
nicht an Gewicht zuzunehmen.
Es kommt vor, dass die Betroffenen mit Leidenschaft Rezepte sammeln
und die Menschen ihrer Umgebung hingebungsvoll bekochen. Viele
Betroffene nehmen trotz besorgniserregenden Untergewichts sportliche
Extrembelastungen auf sich. Durch das „Dauerfasten“ kommen viele
Erkrankte in euphorische Zustände, die den Krankheits- bzw. Suchtmechanismus der Essstörung zusätzlich aufrechterhalten.
Erkennung
Meist kommen die Erkrankten nicht aus eigenem Antrieb in medizinische
Behandlung. In der Regel müssen die Betroffenen von ihren Angehörigen
stark motiviert werden.
Die Diagnose Magersucht wird in der Regel gestellt, wenn
• ein Gewichtsverlust von mehr als 15 % des altersentsprechenden
Normalgewichts vorliegt,
• Angst vor Fettleibigkeit und Uneinsichtigkeit besteht,
• möglicherweise bereits die Monatsblutung ausgeblieben ist,
• Problematiken in der Familie mit z. B. Angst- und Zwangsstörungen
existieren.
Selbstverständlich müssen organische Ursachen einer Appetitlosigkeit,
bzw. einer Gewichtsabnahme sorgfältig ausgeschlossen werden.
Äußerlich ist Frauen mit Ess-Brech-Sucht (Bulimie) oft nicht anzusehen,
dass sie krank sind, da sie meist normalgewichtig sind. Sie haben allerdings (panische) Angst vor einer Gewichtszunahme. Durch herbeigeführtes
Erbrechen, Abführmittel, Fasten oder übertriebene sportliche Aktivität
versuchen Sie das zu verhindern. Damit verbundene Mangelzustände
führen zu Essattacken. Große Mengen Nahrung werden in kurzer Zeit
aufgenommen und anschließend erbrochen.
Ess-Brech-Sucht
Folgen
Durch das häufige Erbrechen kann es zu Entzündungen der Speiseröhre
und zu Zahnschäden kommen. Zudem treten meist Mangelerscheinungen
und Störungen des Vitamin- und Mineralstoffhaushalts auf, welche z. B.
die Herzfunktion beeinträchtigen können.
31
Binge Eating
Wenn über ein halbes Jahr oder länger an mindestens 2 Tagen in der
Woche eine Heißhunger-Attacke auftritt, spricht man von Binge Eating
(Essattacken).
Ungewöhnlich große Nahrungsmengen werden unkontrolliert in kurzer
Zeit aufgenommen. Im Gegensatz zur Ess-Brech-Sucht wird nach den
Essattacken in der Regel kein Erbrechen oder Abführen herbeigeführt.
Es kommt teilweise zu Übergewicht und Fettleibigkeit (Adipositas) mit
den entsprechenden Folgen.
Praxistipp
Bei den meisten örtlichen Gesundheitsämtern sind Beratungsstellen
für Betroffene von Essstörungen und deren Angehörige angeschlossen.
Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt finden Sie unter:
www.gesundheitsamt.de.
Wer hilft weiter?
• Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Beratung bei Essstörungen
Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln
E-Mail: [email protected]
www.bzga-essstoerungen.de
Beratungstelefon 0221 892031 (Gebühren entsprechend der Preisliste
Ihres Telefonanbieters für Gespräche in das Kölner Ortsnetz)
Geschäftszeiten: Mo–Do von 10–22 Uhr, Fr–So von 10–18 Uhr
• Ein Adressverzeichnis von Kliniken, Beratungsstellen, Selbsthilfe- und
Wohngruppen bei Essstörung, nach Postleitzahlen sortiert, finden Sie
unter www.hungrig-online.de > linke Spalte: Adressverzeichnis
•Hungrig-Online e. V.
Postfach 19 05, 91009 Erlangen
Email: [email protected]
www.hungrig-online.de
•Therapienetz Essstörung
Sonnenstraße 2 (4. Stock), 80331 München
Telefon 089 720 13678 8
www.therapienetz-essstoerung.de
32
33
©detailblick_fotolia.com
Krebsvorsorge
Selbstuntersuchung der Brust
Brustkrebs ist eine häufige Krebsform bei Frauen. Ab dem 30. Lebensjahr bezahlt die Krankenkasse daher jährlich die Früherkennungsuntersuchung. Allen Frauen ab 35 Jahren ist außerdem zu empfehlen, einmal
im Monat ihre Brust auf Knoten abzutasten.
BrustkrebsNachsorge
Methoden
Frauen haben nach einer Brustkrebserkrankung ein erhöhtes Risiko, erneut
an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb ist die Selbstuntersuchung der Brust
für sie ein wichtiges Element der Nachsorge. Ärztinnen erklären ihren
Patientinnen, wie sie dabei vorgehen sollen.
Intensiver ist das Erlernen der Selbstuntersuchung in einem mehrstündigen Kurs, der von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen angeboten wird. Wenn Frauen darauf Wert legen, dass am Kurs nur betroffene
Patientinnen teilnehmen, sollten sie gleich bei der Anmeldung danach
fragen.
Neben einer ärztlichen Beratung über mögliche Methoden, ist es wichtig,
dass die Frau sich für die Selbstuntersuchung genügend Zeit lässt und
ungestört ist.
Eine Selbstuntersuchung sollten Frauen am besten etwa 10 Tage nach der
Monatsblutung machen, da die Brust dann am wenigsten gespannt ist.
Die Untersuchung auf optische Veränderungen kann am besten stehend
vor dem Spiegel erfolgen, die Tastuntersuchung sollte sowohl im Stehen
als auch im Liegen durchgeführt werden. Bei den geringsten Auffälligkeiten sollte die Ärztin aufgesucht werden, um mögliche Ursachen
abklären zu lassen.
Die bekannteste Methode zur Brustselbstuntersuchung ist MammaCare.
Sie wird auch von der Deutschen Krebsgesellschaft empfohlen, siehe
www.krebsgesellschaft.de > Patienten > Früherkennung/Vorsorge >
Brustselbstuntersuchung.
Details und Adressen von MammaCare-Trainerinnen finden Sie bei
www.mammacare.de.
Praxistipp
Auf beiden genannten Internetseiten kann man auch ein Set bestellen,
mit dem man sich die Brustuntersuchung zu Hause selbst beibringt.
34
Leistungen der Krankenkasse
Krebs kann, wie viele Krankheiten, bei einer frühen Erkennung
effektiver bekämpft werden. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen
(sozialrechtlich als „Gesundheitsuntersuchungen“ bezeichnet) übernehmen die Krankenkassen deshalb die Kosten. Dabei fällt keine
Praxisgebühr an.
Die Krankenkasse übernimmt, abhängig vom Alter, die Kosten für
Krebsvorsorgeuntersuchungen, einschließlich der diesbezüglichen
Beratung.
• ab 20 Jahren:
Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (jährlich)
•ab 30 Jahren:
Früherkennung von Brustkrebs (jährlich)
•ab 35 Jahren:
Früherkennung von Hautkrebs (jährlich)
•ab 50 Jahren:
Früherkennung von Krebskrankheiten des Enddarms und
des übrigen Dickdarms (jährlich)
•von 50 bis 70 Jahren:
Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs, allerdings ist die Möglichkeit noch nicht in allen Bundesländern gegeben
(alle 2 Jahre)
Zudem übernimmt die Krankenkasse ab dem 35. Geburtstag jedes
2. Jahr die Kosten für die Früherkennung von beispielsweise Diabetes,
Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, im Rahmen des sogenannten
Gesundheits-Check-up.
Humane Papillomviren (HPV) sind Krankheitserreger, die Haut und
Schleimhäute infizieren können. Einige Virentypen führen zu harmlosen
Warzen. Andere Virentypen dagegen erhöhen das Risiko für Gebärmutterhalskrebs. Die HPV-Impfung bietet Schutz vor den beiden am häufigsten
krebsauslösenden Virustypen HPV 16 und 18.
Bei Mädchen zwischen dem 12. und dem 18. Geburtstag übernimmt die
Krankenkasse die Kosten für die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs
(HPV-Impfung). Idealerweise erfolgt die Impfung bereits vor dem ersten
Geschlechtsverkehr.
HPV-Impfung
Wer hilft weiter?
Zur Vorsorge beraten Frauenärztinnen, Hautärztinnen, Internistinnen und
Krankenkassen.
35
Private Leistungen
bei Ärztinnen (IGeL)
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind Diagnose- und
Behandlungsmethoden, die die Patientin privat bezahlen muss, weil
sie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören.
Sobald der Verdacht auf eine Krankheit vorliegt, ist allerdings vieles, was
als Selbstzahlerleistung angeboten wird, eine Kassenleistung.
Die Patientin sollte ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag für eine angebotene IGeL-Leistung von der Ärztin bekommen.
Kostenangaben müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
erläutert werden. Die Patientin entscheidet, ob sie auf das Angebot
eingeht (und einen privatrechtlichen Vertrag mit der Ärztin abschließt)
oder verzichtet.
Die Ärztin muss die Patientin über folgende Aspekte aufklären:
•Keine Kostenübernahme der Leistung durch die Krankenkasse.
•Grund für den Ausschluss der Leistung aus dem Leistungskatalog der
Krankenkasse.
•Alternative Diagnose- und Behandlungsmethoden, die von der
Krankenkasse bezahlt werden.
•Die Vergütung erfolgt nach den Gebührensätzen der der GOÄ.
•Die Patientin muss schriftlich ihr Einverständnis erklären.
Frauenärztinnen bieten neben Vorsorgeleistungen, die von der
Krankenkasse übernommen werden, in der Regel folgende
IGeL-Leistungen an:
•Früherkennung mit HPV-Test (Gebärmutterhals)
Mit der Abstrich-Untersuchung auf das Humane Papillomvirus (HPV)
werden 95 % der Vorstufen aller Gebärmutterhals-Krebserkrankungen
entdeckt. Die Kosten für einen HPV-Test inklusive Beratung liegen bei
ca. 30,– €.
• Früherkennung mit Monolayer-Test (Gebärmutterhals)
Anstelle des Pap-Testverfahrens (Zellabstrich mittels Watteträger) wird
der Monolayer-Gebärmutterhals-Abstrich – auch „Spülzytologie“ –
durchgeführt. Bei der Spülzytologie können durch spezielle Abnahmeund Konservierungsverfahren nahezu sämtliche entnommenen Zellen
untersucht werden. Die Kosten für einen Monolayer-Test inklusive
Beratung liegen bei ca. 30,– €.
•Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter und der Eierstöcke
Durch die Ultraschalluntersuchung der Scheide können Schleimhautveränderungen in der Gebärmutter und nicht tastbare Geschwülste
von Eierstöcken und Gebärmutter im kleinen Becken frühzeitig sichtbar
gemacht werden. Die Kosten für diese Ultraschalluntersuchung liegen
bei ca. 70,– €.
36
•Ultraschalluntersuchung der Brustdrüsen
Knotige Veränderungen des Brustgewebes, die Anzeichen für Brustkrebs
sein können, sind leider nicht immer zu ertasten, können aber mit
einer Ultraschalluntersuchung oft erkannt werden. Die Kosten für
diese Ultraschalluntersuchung liegen bei ca. 60,– €.
•Moderne Tests zur Früherkennung des Dickdarmkarzinoms
Zur Darmkrebsfrüherkennung wird ein einfacher und zuverlässig
durchzuführender Enzym-Test zum semiquantitativen Nachweis von
M2-PK (M2-Pyruvatkinase) durchgeführt. Das Testergebnis liegt innerhalb weniger Minuten vor. Als Probenmaterial reicht eine winzige
Stuhlprobe. Die Kosten für diesen Enzymtest inklusive Beratung liegen
bei ca. 40,– €.
•Hochempfindliche Tests zur Früherkennung des Blasenkarzinoms
Der Schnelltest zur Blasenkrebsfrüherkennung ist ein einfach durchzuführender Urintest auf den Tumormarker NMP22 und der einzige
von der Food and Drug Administration (behördliche Lebensmittelüberwachung und Arzneimittelzulassungsbehörde der USA) für das
Screening und Monitoring zugelassene Test, mit dem sich Harnblasenkarzinome besonders in Anfangsstadien mit sehr hoher Sensitivität
nachweisen lassen. Die Kosten für diesen Test inklusive Beratung liegen
bei ca. 50,– €.
(Vgl. GenoGyn Rheinland eG: GynPLUS 2011 Private Leistungen in der
frauenärztlichen Kassenpraxis (IGeL) Übersicht, 2. Auflage August 2011)
Wer hilft weiter?
Die Notwendigkeit von IGeL-Leistungen wird viel diskutiert.
Weiterführende Informationen finden Sie bei:
• Gemeinsamer Bundesausschuss: www.g-ba.de
•Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit: www.iqwig.de
•Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e. V.: www.mds-ev.de
•Bewertungen von einzelnen IGeL-Leistungen:
www.mds-ev.de/Evidenz-basierte%20Medizin_IGeL.htm
•Bundesarbeitsgemeinschaften der Patientinnenstellen und
-Initiativen (BAGP): www.gesundheits.de/bagp/
•Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD),
kostenlose Rufnummer 0800 0117722,
www.unabhaengige-patientenberatung.de
Praxistipp
Sprechen Sie mit der Frauenärztin über Ihr persönliches Vorsorgeprogramm und darüber, welche privaten Leistungen für Sie sinnvoll sein
könnten und welche nicht. Holen Sie sich gegebenenfalls eine zweite
Meinung von einer anderen Ärztin ein.
37
©Ana Blazic Pavlovic_fotolia.com
Kinderwunsch
39
Alter
Veränderte Lebensplanungen haben das Durchschnittsalter für die
erste Schwangerschaft verändert. Viele Frauen legen Wert auf Ausbildung, Studium und Beruf und entscheiden sich erst spät für Kinder.
Bei der Geburt ihres ersten Kindes sind Frauen durchschnittlich
30 Jahre alt. Der Anteil der über 40-jährigen Erstgebärenden
steigt seit Jahren.
Fruchtbarkeit
Risikoschwangerschaft
Im Alter von 20–25 Jahren können Frauen mit einer Chance von 30 %
pro Zyklus schwanger werden und sind, medizinisch gesehen, im besten
Gebäralter. Mit zunehmendem Alter sinkt die Fruchtbarkeit einer Frau.
Zwischen 35 und 40 Jahren liegt die Wahrscheinlichkeit schwanger zu
werden nur bei etwa 10 % pro Zyklus. Die tatsächliche Fruchtbarkeit
einer Frau hängt allerdings auch von individuellen gesundheitlichen und
psychischen Faktoren ab.
Ab dem 35. Lebensjahr wird medizinisch von einer Risikoschwangerschaft
gesprochen. Dies ist allerdings kein Grund zur Verunsicherung. In der
Regel ist das Alter nur dann ein Risikofaktor, wenn weitere Risikofaktoren
wie Übergewicht oder eine ungesunde Lebensweise hinzukommen.
Ist im Mutterpass eine Risikoschwangerschaft eingetragen, achtet die
Ärztin besonders auf typische Erkrankungen, sogenannte Gestosen, wie
z. B. Schwangerschaftsdiabetes, die mit steigendem Alter öfter auftreten
kann.
Pränatale
Diagnostik
Mit zunehmendem Alter der Schwangeren steigt die Wahrscheinlichkeit,
dass das Kind von Chromosomenstörungen betroffen ist. Die bekannteste
Chromosomenstörung ist das Down-Syndrom (Trisomie 21). Durch die
pränatale Diagnostik (siehe S. 63) können bestimmte Krankheiten des
Kindes fest-gestellt werden, unter anderem auch das Down-Syndrom.
Ärztinnen müssen Schwangere ab dem 35. Lebensjahr auf die Möglichkeit
der pränatalen Diagnostik hinweisen. Die Schwangere entscheidet selbst,
ob sie entsprechende Untersuchungen durchführen möchte.
Kaiserschnitt oder
natürliche Geburt
Ein höheres Alter bei der Schwangerschaft ist nicht zwangsläufig mit der
Notwendigkeit eines Kaiserschnitts verbunden. Ältere Frauen können ihr
Kind in der Regel genauso gut natürlich zur Welt bringen wie jüngere
Frauen. Näheres unter „Geburt“ (S. 93).
Risikofaktoren
Der Konsum von Alkohol, Nikotin, Drogen oder Medikamenten
während der Schwangerschaft kann die Entwicklung des Kindes
negativ beeinflussen und unter Umständen sogar zum Tod des
Kindes führen.
40
Der Konsum führt aber nicht zwangsläufig zu Schädigungen des Ungeborenen. Drogenkonsum ist damit auch kein medizinischer Grund, eine
Schwangerschaft abzubrechen.
Trinkt eine Schwangere Alkohol, kann das schon in geringen Mengen zu
Schädigungen führen, da der Fötus den Alkohol nur sehr langsam abbauen
kann. Das Risiko für Fehl- und Totgeburten steigt und häufig leidet das
Kind unter dem sogenannten „fetalen Alkoholsyndrom“.
Alkohol
Folgende Symptome sind typisch für das fetale Alkoholsyndrom:
• Wachstumsstörungen
•Fehlbildungen des Gesichtsbereichs
•Verhaltensauffälligkeiten
•Auffälliges Ess- und Schlafverhalten
•Seh- und Hörprobleme
•Fehlbildungen der Organe
•Schädigung des zentralen Nervensystems
Rauchen, auch passives Rauchen, während der Schwangerschaft
gefährdet die Gesundheit des Kindes. Rauchen erhöht das Risiko für
Fehl- und Totgeburten und den plötzlichen Kindstod.
Rauchen
Folgende Probleme sind beim Kind charakteristisch, wenn die Mutter
während der Schwangerschaft (passiv) geraucht hat:
•Wachstumsstörungen
•zu geringes Geburtsgewicht
•Frühgeburt
•unzureichende Ausbildung der Lunge
•Asthma und Infektionen der Atemwege
•Verhaltensauffälligkeiten
Jede Zigarette, die nicht geraucht wird, kommt der Gesundheit des Kindes
zu Gute. Es lohnt sich also immer, mit dem Rauchen aufzuhören.
Im Gegensatz zu den Suchtmitteln Alkohol und Nikotin, sind illegale
Drogen Präparate, deren Konsum oder Handel im Betäubungsmittelgesetz
geregelt ist. Manche Substanzen sind prinzipiell verboten, z. B. Haschisch
oder Heroin. Andere Mittel, wie z. B. Morphin oder Amphetamine werden
eigentlich medizinisch genutzt und normalerweise nur bei entsprechender
Indikation eingesetzt. Die Bandbreite illegaler Drogen ist groß und die Auswirkungen auf ein Kind im Mutterleib können vielfältig sein. Der Konsum
von Haschisch sollte während der Schwangerschaft eingestellt werden.
Das Konsumieren von Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetaminen oder
Schlaftabletten während der Schwangerschaft kann das Kind nachweislich
stark schwächen.
Illegale Drogen
41
Neben Fehlgeburten können Drogen z. B. zu folgenden Krankheiten
führen:
•Blutarmut
•Blut- und Herzerkrankungen
•Infektiöse Krankheiten
•Hepatitis
•Hautinfektionen
•Wachstumsstörungen
•Fehlbildungen des Darms
•Hyperaktivität
•Epilepsie
Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Mitarbeiterinnen einer Drogenberatungsstelle darüber, wenn Sie während der Schwangerschaft Drogen
konsumieren. Diese unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.
Es kann Ihnen also kein Nachteil daraus entstehen, wen Sie sich dort
jemandem anvertrauen. Grundsätzlich ist es für Sie und das Kind besser
spät mit dem Drogenkonsum aufzuhören, als gar nicht.
Ärztinnen und Beratungsstellen können dabei helfen. Wenn eine körperliche Abhängigkeit besteht, sollten Frauen die Drogen nur mit ärztlicher
Beratung absetzen, da auch Entzugserscheinungen oder Krampfanfälle
zu Komplikationen führen können. Bei starker körperlicher Abhängigkeit
kann eine Substitution sinnvoll sein.
Medikamente
Wenn eine Frau während der Schwangerschaft Medikamente einnehmen
muss, sollte immer die Frauenärztin miteinbezogen werden, da dies unter
Umständen die Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen kann.
Bei Dauermedikation wegen chronischer Erkrankungen muss der Kinderwunsch auf jeden Fall mit der behandelnden Fachärztin im Vorfeld geklärt
werden. Manche Medikamente können auf weniger schwangerschaftskritische Alternativen umgestellt werden. Manchmal, z. B. bei gewissen
Schmerzmedikamenten, muss das Kind nach der Geburt von den
Medikamenten der Mutter entwöhnt werden.
Praxistipps
Wenn eine Frau entschieden hat, nicht mehr zu verhüten und eine
Schwangerschaft anstrebt, sollte sie darüber mit der behandelnden
Frauenärztin sprechen. So können gegebenenfalls Risikofaktoren
bestimmt werden.
Bei einer Erkrankung (z. B. Schilddrüsenerkrankung) oder der
Notwendigkeit regelmäßig Medikamente einzunehmen, ist ein Gespräch
mit der Ärztin besonders wichtig.
Da bestimmte Mangelzustände, wie z. B. Folsäure-, Jod- oder Eisenmangel
Risikofaktoren sein können und sich auf die Entwicklung des Kindes auswirken, sollte bei Beginn des Kinderwunsches mit der Frauenärztin darüber
gesprochen werden.
42
Endometriose
Endometriose ist eine gutartige, oft schmerzhafte chronische
Erkrankung, bei der sich außerhalb der Gebärmutterhöhle Gebärmutterschleimhaut befindet. Meist tritt sie im Bauch- bzw. Beckenraum auf.
Die Krankheit kann eine Schwangerschaft verhindern. Schätzungen
zufolge haben 20–35 % der Frauen mit unerfülltem Kinderwunsch eine
Endometriose.
Die Ursachen von Endometriosen sind weitgehend ungeklärt. Am
häufigsten tritt sie bei Frauen von 25–35 Jahren auf. Da die Symptome
relativ unspezifisch und leicht mit Menstruationsbeschwerden zu verwechseln sind, wird sie oft nicht erkannt. Die Einnahme von hormonellen
Verhütungsmitteln kann zudem die Beschwerden abschwächen und dafür
sorgen, dass eine Endometriose unerkannt bleibt.
Etwa die Hälfte aller Endometriose-Betroffenen hat keine auffallenden
Symptome. Sollte bei Kinderwunsch über längere Zeit keine Schwangerschaft eintreten, empfiehlt es sich mit dem Frauenärztin über die
Möglichkeit einer Endometriose zu sprechen, auch wenn keine
Beschwerden vorliegen.
Die Endometriose kann in unterschiedlicher Ausprägung auftreten und
hormonell oder operativ behandelt werden.
Behandlung
Möchte eine Frau mit Endometriose schwanger werden, gilt es Besonderheiten zu beachten. Ein intensives Gespräch mit der Ärztin ist unerlässlich.
Wenn die Endometriose schwach ausgeprägt ist und noch nicht lange
besteht, kann es unter Umständen ausreichen, wenn die Frau abwartet,
ob eine Schwangerschaft eintritt, den Zyklus beobachtet oder eine
Optimierung des Eisprungs unterstützt.
Wurde die Endometriose bereits behandelt, können hormonelle Stimulationen nötig sein. Sie bergen allerdings die Gefahr, dass die Endometriose
wieder aufflammt.
Kinderwunsch
Wer hilft weiter?
Bei Endometriose helfen:
• Frauenärztinnen
• Endometriose-Vereinigung Deutschland e. V.
Bernhard-Göring-Str. 152, 04277 Leipzig
Telefon 0341 3065304, Fax 0341 3065303
E-Mail: [email protected]
www.endometriose-vereinigung.de
43
Genetische Beratung
Medizinische Vorbelastungen oder Erbkrankheiten können bei Kinderwunsch verunsichern und von einer Schwangerschaft abhalten.
Mögliche Risiken einer Schwangerschaft kann eine sogenannte
genetische Beratung klären.
Eine (human)genetische Beratung informiert über die Veranlagung zu
Krankheiten. Das kann z. B. bei einem Kinderwunsch Entscheidungshilfen bieten. Zuständig sind „Genetische Beratungsstellen“ oder bei
entsprechender Zusatzqualifikation Frauenärztinnen sowie andere
Ärztinnen.
Zielgruppen
und Themen
Die genetische Beratung informiert
•alle, die wissen wollen, ob sie selbst oder ihre Kinder eine erblich
bedingte Krankheit bekommen können.
•Paare und Einzelpersonen, die sich Kinder wünschen.
•schwangere Frauen.
•von Erbkrankheiten Betroffene oder wenn eine Erbkrankheit vermutet
wird.
•Kinder mit einer möglicherweise oder sicher erblich bedingten Krankheit.
•Personen, deren Verwandte eine Erbkrankheit haben.
•wenn Partner blutsverwandt sind und sich Kinder wünschen.
•bei mehr als einer Fehlgeburt.
•wenn vor der Schwangerschaft eine Strahlenbehandlung oder eine
Behandlung mit erbgutverändernden Medikamenten erfolgt ist.
•bei Fragen zu vorgeburtlichen Untersuchungen und/oder bereits
erfolgten Erbanlagen- oder Chromosomenuntersuchungen.
Leistungen
der Krankenkasse
Ablauf und Umfang
Die Krankenkasse und, unter bestimmten Voraussetzungen, das Sozialamt
übernehmen die Kosten der genetischen Beratung. Hierzu zählen die
persönliche und die Familien-Beratung.
Vor Beginn der Beratung schickt die Genetische Beratungsstelle einen
Fragebogen mit Auskunftserlaubnis über die bisher behandelnden
Ärztinnen an die Anfragende. Der Termin wird erst nach Vorliegen
aller relevanten Arztberichte vereinbart.
Die Beratung dauert etwa eine Stunde und umfasst gegebenenfalls:
•Genetische Untersuchungen
•Chromosomenanalyse
•Molekulargenetische Untersuchung
•Vermittlung von vorgeburtlichen Untersuchungen wie Fruchtwasserpunktion oder spezielle Ultraschalluntersuchungen
44
Wer hilft weiter?
Erste Anprechpartner sind in der Regel die Frauenärztinnen.
Beratungsstellen können erfragt werden bei Frauenärztinnen, Schwangerschaftsberatungsstellen und dem Bundesverband Deutscher Humangenetiker, Telefon 030 55954411, www.bvdh.de.
Das Sozialamt übernimmt unter Umständen dieselben Leistungen wie
die Krankenkassen als „Hilfe zur Familienplanung“. Sie zählen zur Gesundheitshilfe. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau
über sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist.
Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt.
Leistungen
des Sozialamts
Künstliche Befruchtung
Aus medizinischen oder anderen Gründen kann es unter Umständen
nötig sein eine künstliche Befruchtung durchzuführen, um den Kinderwunsch zu erfüllen.
Damit eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse übernommen wird, müssen alle folgenden neun Bedingungen erfüllt sein:
Leistungen
der Krankenkasse
1. Ärztliche Feststellung, dass eine künstliche Befruchtung erforderlich
ist, um eine Schwangerschaft herbeizuführen.
2. Nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Finanzierung der Maßnahme wird abgelehnt, wenn es, abhängig
von der Methode, schon mehrere Versuche ohne eingetretene
Schwangerschaft gab (Näheres unter „Methoden“).
3. Die betroffene Frau und der Mann müssen verheiratet sein.
4. Homologe Befruchtung (ausschließlich Verwendung von Ei- und
Samenzellen der/s Ehegatten/in).
5. Medizinische und psychosoziale Beratung des Paares durch eine Ärztin,
die die Behandlung nicht selbst durchführt. Diese Ärztin stellt eine
Beratungsbescheinigung aus und überweist an eine Ärztin oder eine
Einrichtung, die eine Berechtigung zur Durchführung der künstlichen
Befruchtung besitzt.
6. Frauen müssen das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das
40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben; Männer müssen das
25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 50. Lebensjahr noch nicht
erreicht haben.
7. Beide Ehegatten dürfen nicht HIV-positiv sein.
8. Bei der Frau besteht ein ausreichender Schutz gegen Rötelinfektion.
9. Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.
45
Kosten
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung liegen zwischen mehreren
100,– € und mehreren 1000.– €, je nach Methode. Nähere Informationen
bieten die Krankenkassen und Kinderwunschkliniken.
Die Versicherte trägt grundsätzlich 50 % der Kosten für Maßnahmen
der künstlichen Befruchtung, die von der Krankenkasse im Rahmen des
Behandlungsplans genehmigt wurden.
Auch bei verordneten Medikamenten trägt die Versicherte die Hälfte der
Kosten. Die reguläre Zuzahlung bei Arzneimitteln entfällt hierbei.
Methoden
Die Krankenkasse übernimmt je nach Indikation die Kosten für eine
der folgenden Methoden:
•Semination im Spontanzyklus = einfache Insemination =
Einbringung von Spermien in den Gebärmutterhals (bis zu achtmal).
• Insemination nach hormoneller Stimulation (bis zu dreimal).
Diese Methode birgt ein erhöhtes Risiko von Mehrlingen.
•In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (ET) = Befruchtung
außerhalb des Mutterleibs und anschließender Embryonentransfer in
den Mutterleib (bis zu dreimal).
•Intratubarer Gametentransfer = Einbringen der männlichen Spermien
in den Eileiter der Frau (bis zu zweimal).
•Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) = Einbringen eines
Spermiums mit einer mikroskopisch dünnen Nadel in die Eizelle (bis zu
dreimal).
Richtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erstellt.
Diese können unter www.g-ba.de > Informations-Archiv > R > Richtlinien
über künstliche Befruchtung eingesehen werden.
Praxistipp
Auskunft über Ärztinnen und Einrichtungen, die eine künstliche
Befruchtung vornehmen, geben Schwangerschaftsberatungsstellen,
Gesundheitsämter und Ärztekammern.
Die Qualifikationsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für
Ärztinnen sind je nach Bundesland und Maßnahme verschieden und sehr
komplex. Sie sind in den Berufsordnungen der Ärztekammern definiert.
Seit 01.01.2012 dürfen Krankenkassen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung als Satzungsleistung erstatten. Individuelle Auskünfte erhalten
Versicherte bei ihrer Krankenkasse.
Wer hilft weiter?
Der Verein der Selbsthilfegruppen für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit informiert und hilft:
Wunschkind e. V., Fehrbelliner Str. 92, 10119 Berlin, Telefon 01805
002166, E-Mail: [email protected], www.wunschkind.de.
46
Adoption
Auch die Adoption ist eine Möglichkeit, einen Kinderwunsch zu
erfüllen, wenn eine Frau keine eigenen Kinder bekommen kann.
Zum Wohle des Kindes und für das eigene Leben sollte der Schritt
einer Adoption gut überlegt sein.
Nach abgeschlossener Adoption haben die Adoptiveltern die volle
Verantwortung für das Kind. Das Kind gehört ganz zur neuen Familie,
mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie ist vollkommen gelöst.
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt: sowohl für Eltern, die ein Kind
adoptieren wollen, als auch für Eltern, die ein Kind zur Adoption
freigeben wollen (siehe S. 76).
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern und der zentralen Adoptionsstellen
der Landesjugendämter:
Adoptionsstellen
• Baden-Württemberg
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg,
Dezernat Jugend, Zentrale Adoptionsstelle, Lindenspürstr. 39,
70176 Stuttgart, Telefon 0711 6375-0, www.kvjs.de
•Bayern
Bayerisches Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Marsstr. 46,
80335 München, Telefon 089 1261-04, www.blja.bayern.de
•Berlin und Brandenburg
Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, Hans-Wittwer-Str. 6,
16321 Bernau, Telefon 03338 701-821, www.lja.brandenburg.de
•Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA), Südring 32,
22303 Hamburg, Telefon 040 42863-5006,
[email protected], www.hamburg.de/gza
•Rheinland-Pfalz und Hessen
Landesjugendamt, Gemeinsame zentrale Adoptionsstelle,
Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, Telefon 06131 967-0, www.lsjv.rlp.de
•Mecklenburg-Vorpommern
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Neustrelitzer Straße 120,
Block D, 17033 Neubrandenburg, Telefon 0395 380-3320,
www.lagus.mv-regierung.de
• Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt,
Zentrale Adoptionsstelle, Warendorfer Straße 27, 48133 Münster,
Telefon 0251 591-01, www.lwl.org
Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt,
Zentrale Adoptionsstelle, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Telefon 0221 809-0, www.lvr.de
47
•Saarland
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Heuduckstr. 1, 66117 Saarbrücken, Telefon 0681 501-2082 oder -2084, www.saarland.de/landesjugendamt.htm
•Sachsen
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Parkstr. 28, 09120 Chemnitz,
Telefon 0371 24081-184 oder -185, www.landesjugendamt.sachsen.de
•Sachsen-Anhalt
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112
Halle/Saale, Telefon 0345 514-1625, www.sachsen-anhalt.de/index.
php?id=16405
•Thüringen
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Werner-Seelenbinder-Str.
6, 99096 Erfurt, Telefon 0361 3798-360, www.thueringen.de/de/tmsfg/
familie/landesjugendamt
Auslandsadoption
Es gibt auch die Möglichkeit, Kinder aus dem Ausland zu adoptieren.
Dazu informiert das Bundesamt für Justiz, Bundeszentrale für Auslandsadoption, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon 0228 99410-5414
oder -5415, www.bundesjustizamt.de > linke Spalte: Auslandsadoption.
Detaillierte Informationen zur Rechtslage enthält die Broschüre
„Internationale Adoption“ der Bundeszentrale für Auslandsadoption,
Download unter www.bundesjustizamt.de > Auslandsadoption >
Broschüre.
Elterngeld
und Elternzeit
Adoptiveltern können sowohl Elterngeld für ihr Kind erhalten als auch
Elternzeit in Anspruch nehmen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält Regelungen
zum Elterngeld und zur Elternzeit. Es gilt für alle seit 1.1.2007 geborenen
Kinder und auch für Kinder, die seitdem adoptiert werden. Adoptiveltern
haben einen Anspruch auf bis zu 14 Monate Elterngeld (siehe S. 116).
Der Bezugszeitraum beginnt, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Es besteht auch Anspruch auf Elternzeit (siehe S. 102).
Anders als leibliche Eltern haben Eltern, die ein Kind adoptieren, die
Möglichkeit Elterngeld und Elternzeit bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Allerdings besteht auch hier nur
ein Anspruch auf max. 14 Monate Elterngeld bzw. 3 Jahre Elternzeit.
Wer hilft weiter?
Weitere Anlaufstellen sind:
• Jugendämter (siehe S. 76).
• Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin, Telefon 030 214809-0, www.dksb.de.
• PFAD – Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V.
Geisbergstr. 16, 10777 Berlin, Telefon 030 94879423, www.pfad-bv.de.
48
©Leonid Ikan_fotolia.com
Pflegekind aufnehmen
In ganz Deutschland suchen Jugendämter nach geeigneten Familien
für Pflegekinder. Die Kinder wurden in der Regel vom Jugendamt aus
den Ursprungsfamilien herausgenommen, da ihre Sicherheit dort nicht
gegeben ist. Sie stammen aus Familien, in denen soziale Probleme,
Alkoholsucht oder Drogenkonsum dem Kindeswohl schaden. Manche
Kinder werden auch aus ihren Familien genommen, da sie sexuellem
Missbrauch, Gewalt oder starker Vernachlässigung ausgesetzt waren.
Wenn Kinder durch das Jugendamt von ihren leiblichen Eltern getrennt
werden, nimmt sie zuerst ein Kinderheim oder eine Bereitschaftspflegefamilie auf. Das Jugendamt schätzt ein, wie lange das Kind außerhalb
seiner Familie untergebracht werden muss und sucht die richtige Unterbringungsform für das Kind.
Im besten Fall kann der Ursprungsfamilie durch Familienhilfe, Sozialarbeit,
Suchtberatung oder Entzug geholfen werden, die Situation in der
Familie für Kinder wieder sicher zu gestalten. Wenn die Begleitung der
Eltern gelingt, bleiben Pflegekinder nur übergangsweise bei Pflegeeltern
und kehren nach einigen Monaten oder wenigen Jahren in ihre Ursprungsfamilie zurück.
Während die Kinder in der Pflegefamilie leben, wird ein stetiger Kontakt
zu den leiblichen Eltern angestrebt, d. h. die leiblichen Eltern treffen ihre
Kinder zu Terminen im Jugendamt, bei der Pflegefamilie oder dürfen ihre
Kinder bei guter Prognose auch am Wochenende oder in den Ferien mit
nach Hause nehmen.
Pflege für
den Übergang
49
Eignung
von Pflegeeltern
Eltern, welche sich als Pflegeeltern zur Verfügung stellen, werden vom
Jugendamt auf ihre Eignung geprüft und für ihre Aufgabe geschult.
Pflegeeltern brauchen besondere Erziehungskompetenzen, da vor allem
ältere Pflegekinder aufgrund der erlebten Familiensituationen und der
Trennung von ihren leiblichen Eltern traumatisiert sind.
Pflegeeltern müssen sich darauf einstellen, dass sie die aufgenommenen
Kinder nur übergangsweise betreuen können, weil diese wieder zu ihren
Eltern zurückkehren sollen. Deshalb müssen sie bereit sein, den Kontakt
mit den leiblichen Eltern zu pflegen und die Kinder darauf vorzubereiten,
bald wieder bei den eigenen Eltern zu leben.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen kommen Interessierte als
Pflegeeltern in Frage:
• Verheiratete, unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare und
Alleinstehende können sich für die Aufnahme eines Pflegekindes
bewerben.
• Es sollte ein natürlicher Eltern-Kind-Altersabstand eingehalten werden.
• Das Kind soll in der Pflegefamilie eine kontinuierliche Bezugsperson
haben.
• Vorlage von erweitertem polizeilichen Führungszeugnis und Gesundheitszeugnis.
• Ausreichend große Wohnräume.
• Die Auswirkungen der Aufnahme auf andere in der Familie lebende
Kinder muss berücksichtigt werden.
Pflegeeltern
auf Dauer
Alternative
zur Adoption
50
Für Pflegekinder, deren leibliche Eltern dauerhaft nicht in der Lage sein
werden ihre Kinder selbst zu erziehen, werden Pflegeeltern auf Dauer
gesucht.
In diesem Fall wird das Pflegekind nicht für einen begrenzten Zeitraum,
sondern bis zur Selbstständigkeit von den Pflegeeltern betreut. Diese
Langzeit-Pflege kommt in Dauer und emotionaler Bindung einem
normalen Eltern-Kind-Verhältnis sehr nahe.
Viele Eltern mit unerfülltem Kinderwunsch möchten gerne ein Kind
adoptieren. Dieser Wunsch scheitert jedoch manchmal daran, dass im
Verhältnis zu wartenden Adoptiv-Bewerberinnen nur sehr wenige Kinder
zur Adoption freigegeben werden. In diesen Fällen kann die Aufnahme
eines Langzeit-Pflegekindes den Wunsch nach einer Familie Wirklichkeit
werden lassen. Auch Langzeit-Pflegkinder werden gelegentlich Kontakt
zu ihrer Ursprungsfamilie haben.
Die Pflegeeltern müssen zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit
dem Jugendamt bereit sein. Dieser findet in Form von Hausbesuchen und
schriftlichen Berichten über den Entwicklungsstand des Kindes statt.
Für die Aufnahme eines Pflegekindes erhalten Pflegeeltern monatlich, ein
nach Alter und Besonderheit des Kindes, gestaffeltes Pflegegeld, dessen
Höhe je nach Bundesland unterschiedlich ist.
Für besondere Anschaffungen, Schulausflügen oder Urlaubsreisen erhalten
sie Zusatzleistungen. Pflegeeltern können Pflegekinder auf der Steuerkarte
eintragen lassen und Kindergeld für sie beziehen.
Finanzielle
Ansprüche
Pflegeeltern können bei der Aufnahme eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses Elternzeit beantragen.
Elternzeit
Wer hilft weiter?
• Weitere Informationen zum Thema „Pflegekinder“ erhält man bei allen
Jugendämtern (siehe S. 76)
• Weiterführende Informationen für Adoptiv- und Pflegefamilien finden
Sie unter www.moses-online.de oder www.pflegeeltern.de
Homosexualität und Kinderwunsch
Seit 2001 können homosexuelle Paare in Deutschland ihre
Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Für sie gelten dann die
Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft können ein
Stiefkind, also ein Kind der Partnerin, adoptieren.
Adoption
von Stiefkindern
Das Vormundschaftsgericht spricht die Adoption eines Stiefkinds aus,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen
• Die Annehmende hat mit der Mutter eine eingetragene
Lebenspartnerschaft.
• Der leibliche Vater des Kindes muss zustimmen.
• Das Jugendamt darf keine Einwände erheben.
• Nach dem 14. Geburtstag muss das Kind selbst beim Notar einwilligen.
Näheres zu Adoption auf S. 47.
51
Adoption
fremder Kinder
Künstliche
Befruchtung
Die Adoption fremder Kinder steht homosexuellen Paaren in Deutschland
nicht offen. Es kann nur eine der Partnerinnen ein Kind adoptieren und die
andere hat dann die Möglichkeit, ein eingeschränktes Sorgerecht (kleines
Sorgerecht) zu beantragen.
Erlaubt ist eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche
Paare in Andorra, Belgien, Island, den Niederlanden, Norwegen, Schweden,
Spanien, Großbritannien und Nordirland.
Homosexuellen Frauen wird die künstliche Befruchtung in Deutschland
verwehrt, da es für diesen Fall keine gesetzliche Klärung der Unterhaltspflicht gibt. Es gibt für Frauen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu einer Samenbank und die ärztliche Durchführung einer künstlichen Befruchtung. Allerdings gibt es in
Deutschland Samenbanken und Ärzte, die dies lesbischen Paaren in einer
eingetragenen Lebensgemeinschaft trotzdem ermöglichen. In der Praxis
vereinbaren lesbische und schwule Paare manchmal durch Geschlechtsverkehr oder eine Selbstinsemination von Sperma eine Schwangerschaft
zu ermöglichen oder gehen für eine künstliche Befruchtung ins Ausland.
Wer hilft weiter?
Auf folgenden Internetseiten finden lesbische Paare Informationen
zum Kinderwunsch:
• www.regenbogeneltern.de
Private Seite für homo- und heterosexuelle Menschen mit Kinderwunsch
• www.regenbogenfamilien.net
Private Seite für Homosexuelle mit Kinderwunsch
• www.lesben-info.de
Private Seite für homosexuelle Frauen mit Kinderwunsch
• www.lsvd.de
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), Bürgerrechts-,
Selbsthilfe- und Wohlfahrtsorganisation für
Homosexuelle
52
©MAST_fotolia.com
Feststellen einer
Schwangerschaft
53
Anzeichen
Das Ausbleiben der Monatsblutung, morgendliche Übelkeit oder ein
Ziehen in der Brust können auf eine Schwangerschaft hinweisen.
Da es aber auch viele andere Ursachen für diese Anzeichen geben kann,
ist nur durch einen Schwangerschaftstest herauszufinden, ob eine
Schwangerschaft vorliegt.
Psychischer Druck, Stress, eine Erkrankung oder ein Umgebungswechsel
können z. B. zum Ausbleiben der Monatsblutung führen. Morgendliche
Übelkeit kann gerade bei jungen Mädchen auch mit niedrigem Blutdruck
und Kreislaufproblemen zusammenhängen. Ziehen in der Brust tritt
häufig auch vor der regulären Monatsblutung auf.
HCG-Hormon
Ist eine Frau schwanger bildet ihr Körper, sobald sich die befruchtete
Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut eingenistet hat, das schwangerschaftserhaltende Hormon Human Chorion Gonadotropin, kurz HCG.
Dieses kann nach 6 bis 9 Tagen im Blut und nach etwa 14 Tagen im Urin
nachgewiesen werden.
Urintest
Der Urintest ist der wohl bekannteste Schwangerschaftstest und kann
sowohl bei der Frauenärztin als auch zu Hause durchgeführt werden.
Er gibt frühestens 2 Wochen nach der Befruchtung der Eizelle Auskunft
über das Vorliegen einer Schwangerschaft.
Teststreifen mit und ohne Plastikgehäuse sind in Apotheken, Drogeriemärkten und manchen Kaufhäusern erhältlich. Sie kosten etwa 5,– bis
10,– €.
Idealerweise werden die Teststreifen in den gesammelten Morgenurin oder
direkt unter den Urinstrahl gehalten. Anhand der Verfärbung des Teststreifens kann festgestellt werden, ob eine Schwangerschaft vorliegt.
Zu falschen Ergebnissen kann es kommen, wenn das HCG-Hormon noch zu
gering ist, um nachgewiesen zu werden, obwohl bereits eine Schwangerschaft vorliegt. Oder wenn der Körper aufgrund einer Krankheit HCGHormone produziert und fälschlicherweise eine Schwangerschaft anzeigt.
Wenn der Test positiv ausfällt, sollte das Ergebnis auf jeden Fall durch die
Frauenärztin überprüft bzw. abgesichert werden. Den Urintest kann auch
die Frauenärztin durchführen. Dort kostet er ebenfalls 5,– bis 10,– €.
Zusätzlich muss die Praxisgebühr von 10,– € bezahlt oder eine Überweisung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für
den Schwangerschaftstest nicht.
54
Bluttest
Ein Bluttest kann schon etwa 6 bis 9 Tage nach der Empfängnis und
damit früher als der Urintest eine Schwangerschaft nachweisen.
Er wird in der Regel bei der Frauenärztin durchgeführt und kostet etwa
35,– #. Die Kosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Ultraschalluntersuchung
Ab der 5.–6. Schwangerschaftswoche kann eine Frauenärztin eine
Schwangerschaft durch Ultraschalluntersuchung feststellen.
Diese frühe Ultraschalluntersuchung kostet 35,– bis 40,– € und wird nicht
von der Krankenkasse übernommen.
55
©Yuri Arcurs_fotolia.com
Schwangerschaft
57
Schwangerschaftsberatung
Das Bekanntwerden einer Schwangerschaft kann für die betroffene
Frau und/oder ihren Partner ein Anlass zu großer Freude sein und das
Leben verändern, es kann die Betroffenen aber auch verunsichern und
vor viele Fragen stellen.
Vertraulich beraten kommunale Beratungsstellen der Städte und
Gemeinden, Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen freier Träger
wie „pro familia“.
Beratung wird insbesondere zu folgenden Themen angeboten:
• Familienplanung
• Gesetzliche Ansprüche vor, während und nach einer Schwangerschaft
• Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
• Probleme in der Partnerschaft
• Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• Ansprüche und Möglichkeiten von Alleinerziehenden
• Schwangerschaftsabbruch
• Mögliche Behinderung des Kindes
• Fragen und Probleme nach der Geburt
• Unterstützung nach einem Schwangerschaftsabbruch
• Empfängnisverhütung
Mitarbeiter von Schwangerschaftsberatungsstellen bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen unterliegen der Schweigepflicht.
Frauen und Männer können sich von ihnen alleine und in Begleitung
ihres Partners oder einer Vertrauensperson kostenlos beraten lassen.
Die Wahl der Beratungsstelle ist frei und es gibt keine festgelegten
Zuständigkeiten.
Auf Wunsch kann die Beratung auch anonym durchgeführt werden.
Geht es allerdings um eine Beratungsbescheinigung, die für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch Voraussetzung ist
(siehe S. 83), müssen die Personalien aufgenommen werden.
Praxistipp
Auch eine Online-Beratung zum Thema Schwangerschaft ist möglich,
zum Beispiel unter www.schwanger-in-bayern.de > Onlineberatung >
Online-Beratungsstelle.
Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen Ärztinnen, Gesundheitsämter, Krankenkassen und
Schwangerschaftsberatungsstellen.
58
Beratungsstellen gibt es von folgenden Anbietern:
• pro familia
Adresse der nächsten Beratungsstelle über Bundesverband pro familia,
Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt/M., Telefon 069639002,
www.profamilia.de.
• donum vitae
Adresse der nächsten Beratungsstelle über donum vitae e. V.,
Breite Str. 27, 53111 Bonn, Telefon 0228 3867343, www.donumvitae.org.
• Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, Caritas und SKF (Sozialdienst katholischer
Frauen). Beratungsstellen des SKF und der Caritas stellen keinen
Beratungsschein aus.
• Landkreise, Städte und Gemeinden
Adressen kommunaler Beratungsstellen finden Sie über www.familienplanung.de > Beratung > Träger von Beratung > Kreise und Kommunen.
• „Beratungsführer online“ der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für
Jugend- und Eheberatung (DAJEB) unter www.dajeb.de/suchmask2.php.
&
Buchtipp
Birgit Holzgreve:
300 Fragen zur Schwangerschaft. Antworten aus der Beratungspraxis;
Rat und Hilfe für den Alltag.
München: Gräfe und Unzer, 2009. ISBN-13 978383381457-0
Leistungen der Krankenkasse
Die Kosten einer Schwangerschaft und Entbindung werden von der
Krankenkasse übernommen.
Gezahlt werden
• ärztliche Untersuchungen,
• Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
• Entbindung und
• Hebammenbetreuung.
Als Entbindungsort kommen Krankenhäuser, Geburtshäuser und das
eigene Zuhause in Frage.
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei
Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sowie
Heil- und Hilfsmitteln. Schwangere haben Anspruch auf Haushaltshilfe
(siehe S. 140). Näheres zu den Leistungen siehe S. 141.
59
Für die Kostenübernahme der Krankenkasse ist der Nachweis der
Schwangerschaft notwendig.
Ärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung umfasst:
• Schwerpunktmäßig Vorsorgemaßnahmen, u. a. serologische Untersuchung auf Infektionen (z. B. HIV-Test, Test auf Röteln, Bluttest,
Bestimmung des Rh-Faktors), blutgruppenserologische Untersuchungen
nach der Geburt beim Kind. Die Bestimmung des Rh-Faktor ist wichtig,
um folgende Konstellation zu erkennen: Wenn das Kind Rh-Positiv ist
und die Mutter Rh-Negativ, ist die Gabe von Immunglobuli bei der
Mutter innerhalb von 72 Stunden erforderlich.
• Schwangerengymnastik aufgrund ärztlicher Anordnung.
• Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, die noch keine
Krankheitsauswirkungen entfalten, z. B. Übelkeit/Erbrechen am Morgen.
Häusliche Pflege
Wenn eine Schwangere z. B. wegen einer drohenden Frühgeburt lange
liegen muss, kann Fachpersonal ins Haus kommen und Unterstützung
bei der Körperpflege, der Versorgung oder der Mobilität leisten.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege,
wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.
In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt, die Grundpflege und
medizinische Pflege übernimmt.
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei
Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Häuslichen Pflege.
Praxistipp
Seit dem 03.03.2012 soll jeder Schwangeren, die nicht bereits einen
manifesten Diabetes hat, ein Screening auf Schwangerschaftsdiabetes
angeboten werden. Schwangerschaftsdiabetes ist eine Form des Diabetes,
die bei etwa 5 % aller Schwangeren auftritt und unterschiedlich stark
ausgeprägt sein kann. Sie lässt sich durch einen einfachen Test feststellen
oder ausschließen: Beim sogenannten oralen Glukosetoleranztest (oGTT,
Zuckerbelastungstest) sind drei Blutentnahmen erforderlich, eine in
nüchternem Zustand und zwei nach der Einnahme einer Glukoselösung.
Nähere Informationen über den Ablauf sind in der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung
während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („MutterschaftsRichtlinien“) unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/#19 zu finden.
Wer hilft weiter?
Krankenkassen helfen bei allen Leistungsfragen rund um Schwangerschaft
und Geburt.
60
Spezielle Vorsorgeprogramme
der Krankenkassen
Einige Krankenkassen bieten spezielle Vorsorgeprogramme für
Schwangere an. Diese sind unterschiedlich aufgebaut und können
z. B. die Ermittlung von Risikofaktoren für eine Frühgeburt und ein
ausführliches Gespräch über individuelle Risikofaktoren mit der
behandelnden Frauenärztin beinhalten.
Zudem erhalten Schwangere meist Informationsmaterial zu Schwangerschaft und Geburt. Oft werden noch weitere individuelle Qualitätssicherungsmaßnahmen im ambulanten und stationären Bereich
angeboten.
Praxistipp
Es ist lohnenswert, sich bei der Krankenkasse oder der behandelnden
Frauenärztin nach speziellen Vorsorgeprogrammen für Schwangere zu
erkundigen.
Nähere Informationen zu Leistungen und Zusatzleistungen
der einzelnen Krankenkassen finden Sie unter:
•www.krankenkasseninfo.de
•www.gesetzlichekrankenkassen.de
•www.krankenkassen.de
Leistungen des Sozialamts
Schwangere ohne Krankenversicherung und mit geringem Einkommen
(ca. 1.100,– € brutto im Monat) können über das Sozialamt „Hilfe
bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ bekommen. Bezahlt werden
Leistungen, die bei Versicherten die Krankenversicherung übernimmt.
Darüber hinaus sind weitere Hilfen für die Zeit nach der Entbindung
möglich. Die „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ zählt zu den
„Hilfen zur Gesundheit“.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist u. a., dass die Frau über
sehr wenig Geld verfügt und nicht in der Krankenkasse versichert ist.
Voraussetzung
Individuelle Auskünfte zu den Voraussetzungen erteilt das Sozialamt.
Ob Ausländerinnen Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom
Sozialamt erhalten ist individuell zu klären (§ 23 SGB XII).
61
Praxistipp
Wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder Kinder unter 6 Jahren selbst
erzieht und bei ihren Eltern im Haushalt lebt, dann darf das Vermögen
und Einkommen ihrer Eltern nicht zur Berechnung der Leistungen der
Sozialhilfe zugrunde gelegt werden. In diesem Fall gilt sie als allein und
unabhängig von den Eltern lebend.
Mehrbedarfszuschlag für
Schwangere
Bekleidung
für Schwangere
Mehrbedarfszuschlag für
Säuglingsausstattung
Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarfszuschlag
für die schwangeren Empfängerinnen von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld. Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz
der laufenden Sozialhilfe. Der Mehrbedarfszuschlag für Schwangere
beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes. Für eine alleinstehende
Frau mit oder ohne Kinder wären das z. B. 63,58 € monatlich.
Bekleidung für Schwangere gibt es als einmalige Leistung der Sozialhilfe.
Hierzu zählen unter anderem Umstandskleider, Schwangerschafts-Badeanzüge, Bekleidung für Schwangerschaftsgymnastik, Still-BHs sowie
notwendige Ausstattung für den Krankenhausaufenthalt wie Reisetasche,
Morgenmantel, Nachthemd etc.
Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang aufzubewahren.
Eine Säuglingsausstattung gibt es als einmalige Leistung der Sozialhilfe. Hierzu zählen z. B. Strampelanzug, Windeln, Lätzchen, Fläschchen,
Plastikwanne, Windeleimer, Bettwäsche, Laken, Wickelauflage, Kinderbett,
Kinderwagen etc.
Der Antrag auf Säuglingsausstattung kann bereits 6 bis 12 Wochen vor
der Geburt gestellt werden, damit die Schwangere rechtzeitig vor der
Geburt einkaufen kann.
Unterschiedlich handhaben die Sozialämter das Vorgehen: Zum Teil gibt es
Pauschalen, zum Teil muss für jedes benötigte Teil ein Kostenvoranschlag
eingereicht werden (zusammen mit einem günstigen Katalog und einer
von der Schwangeren zu erstellenden Liste).
Hat die Schwangere schon Kinder, kann das Sozialamt auf bereits
vorhandene Ausstattung verweisen. Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang
aufzubewahren.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
62
Zusätzliche Leistungen
bei Ärztinnen (IGeL)
Neben den von der Krankenkasse bezahlten Untersuchungen bieten
Frauenärztinnen Schwangeren in der Regel folgende IGeL-Leistungen
(siehe S. 36) an:
• Immunscreening, Diabetes-Screening, B-Streptokokken-Screening
• Fehlbildungsscreening (Integriertes Screening, AFP, Triple-Test)
• Häufigere Ultraschalluntersuchungen, 3D/4D-Ultraschall („Babyfernsehen“)
• Dopplerultraschalluntersuchung zur Beurteilung der kindlichen Gefäße
• Akupunktur zur Geburtsvorbereitung
Beim Immunscreening wird durch einen Bluttest festgestellt, ob die
Schwangere Antikörper gegen Toxoplasmose, Zytomegalie (HZMV),
Ringelröteln (Parvovirus B 19) und Windpocken (VZV) hat. Diese Krankheiten können in der Schwangerschaft von der Mutter auf das Kind
übertragen werden und zu Fehlbildungen oder Fehlgeburten führen.
Immunscreening
Die Kosten für dieses Immunscreening, inklusive Beratung, liegen bei
ca. 40,– €.
Es gibt verschiedene Untersuchungen, um das Risiko für Fehlbildungen, z. B. Down-Syndrom oder Neuralrohrdefekt, des
ungeborenen Kindes einzuschätzen:
Fehlbildungsscreening
• Integriertes Screening
Das sogenannte „integrierte Screening“ ermittelt das Risiko durch die
Bestimmung des PAPP-A-Wertes. Der Wert muss im ersten Schwangerschaftsdrittel bestimmt werden. Für das integrierte Screening sind zwei
Blutentnahmen notwendig, aber keine Entnahme von Fruchtwasser.
Es besteht also keine Gefahr für das Kind.
Mit der Blutuntersuchung der Mutter kann nicht festgestellt werden,
ob das erwartete Kind ein Down-Syndrom oder einen Neuralrohrdefekt
aufweist, sondern es kann nur ein individuelles Risiko berechnet werden.
Ein auffälliges Testergebnis bedeutet also nicht, dass das erwartete
Kind eine der genannten Anomalien aufweisen muss. Umgekehrt
schließen normale Testbefunde eine kindliche Entwicklungsstörung
nicht sicher aus. Die Kosten für das integrierte Screening inklusive
Beratung liegen zwischen 80,– und 100,– €.
63
• NT-Messung
Beim NT-Screening, umgangssprachlich Nackenfaltenmessung,
handelt es sich um einen Suchtest, bei dem die Flüssigkeitsansammlung
zwischen der Haut und dem Weichteilgewebe über der Wirbelsäule
im Nackenbereich eines ungeborenen Babys gemessen wird. Bei einer
auffallenden Vergrößerung der Nackentransparenz gilt die Wahrscheinlichkeit für verschiedene Fehlbildungen als erhöht. Die Kosten
für das NT-Screening liegen bei ca. 75,– €.
• AFP (Alpha Fetoprotein)-Bestimmung
Sehr hohe AFP-Konzentrationen im mütterlichen Blut gelten als
Hinweis auf einen Neuralrohrdefekt (Fehlbildungen aufgrund eines
unvollständigen Verschlusses einer Vorläuferstruktur des Nervensystems) des ungeborenen Kindes. Die Bestimmung kann als isolierte
Untersuchung im Labor angefordert werden. Die Kosten für diese
Untersuchung inklusive Beratung liegen bei ca. 35,– €.
• Triple-Test
Der Triple-Test heißt so, weil im mütterlichen Blut drei unterschiedliche
Parameter bestimmt werden: AFP, HCG und uE3 (Unkonjugiertes Östriol).
Aus diesen Werten und verschiedenen anderen Angaben wird das
individuelle Risiko für ein Down-Syndrom und einen Neuralrohrdefekt
berechnet. Auch bei Schwangeren, die jünger als 35 Jahre sind, kann
dieser Test feststellen, ob sie ein erhöhtes Risiko für ein Kind mit
Chromosomenstörung haben. Die Kosten für den Triple-Test liegen
bei ca. 60,– €.
Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen
Als zusätzliche Ultraschalluntersuchungen bieten Frauenärztinnen
in der Regel:
• Wunsch-Ultraschall
Im Rahmen der Schwangerenvorsorge erfolgt die erste Ultraschalluntersuchung in der 9. bis 12., die zweite in der 19. bis 22. und die
dritte in der 29. bis 32. Schwangerschaftswoche. Manchen werdenden
Eltern aber ist das nicht genug. Sie möchten die Schwangerschaft
noch intensiver erleben und damit eine engere Bindung zu ihrem
ungeborenen Kind schaffen. Auf Wunsch werden deshalb zusätzliche
Ultraschalluntersuchungen („Wunsch-Ultraschall“) durchgeführt. Die
Kosten für einen Wunsch-Ultraschall liegen zwischen 40,– und 55,– €.
• Doppler-Ultraschall
Ein spezielles Untersuchungsverfahren ist die Doppler-Sonographie. Sie
ermöglicht es der Ärztin, zusätzliche Informationen über die Strömungsrichtung, -geschwindigkeit und -stärke des Blutflusses in den Gefäßen
und damit über den Versorgungszustand des Ungeborenen zu sammeln.
Die Kosten für einen Doppel-Ultraschall liegen bei ca. 75,– €.
64
• Babyfernsehen
Eine besondere Ultraschalltechnologie ist die 3D/4D-Sonographie, auch
„Babyfernsehen“ genannt. Damit wird das Ungeborene dreidimensional
dargestellt. Etwa ab der 27. Schwangerschaftswoche sind bei dem, etwa
35 cm großen Kind Mimik und Gestik zu erkennen. Die Kosten für diese
Sonographie inklusive Beratung liegen bei ca. 100,– €.
Durch eine einfache und komplikationslose mikrobiologische
Untersuchung kann am Ende der Schwangerschaft festgestellt werden,
ob die Scheide oder der Darm mit dem Erreger besiedelt sind.
Wenn B-Streptokokken nachgewiesen werden, kann durch entsprechende
Maßnahmen während der Geburt eine Infektion des Neugeborenen meist
verhindert werden. Die Kosten für das B-Streptokokken-Screening
inklusive Beratung liegen bei ca. 40,– €.
B-StreptokokkenScreening
Akupunktur ist ein Verfahren der traditionellen chinesischen Medizin.
Einige Frauenärztinnen bieten sie zur Geburtsvorbereitung an.
Die Kosten für diese Akupunktur liegen zwischen 25,– und 45,– €.
Akupunktur zur
Geburtsvorbereitung
(Vgl. GenoGyn Rheinland eG: GynPLUS 2011 Private Leistungen in der
frauenärztlichen Kassenpraxis (IGeL) Übersicht, 2. Auflage August 2011)
Wer hilft weiter?
Die Notwendigkeit von IGeL-Leistungen wird viel diskutiert. Adressen zu
weiterführenden Informationen siehe S. 37.
Praxistipp
Schwangere sollten mit ihrer Frauenärztin ausführlich über empfehlenswerte und unnötige private Leistungen sprechen, wenn Sie Untersuchungen in Anspruch nehmen möchten, die die Krankenkasse nicht
bezahlt. Bei Unsicherheit hilft das Einholen einer zweiten Meinung einer
anderen Ärztin.
65
©the rock_fotolia.com
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz soll werdende Mütter, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, vor möglichen Gefahren und Schäden
am Arbeitsplatz bewahren. Der Mutterschutz umfasst vor allem
Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung.
Damit der Arbeitgeber die Bestimmungen einhalten kann, sollen
Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen
Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer
der Beschäftigung gefährdet sind. Wenn dies der Fall ist (z. B. Arbeit mit
gesundheitsschädlichen Stoffen, Dämpfen oder Strahlen), muss die Frau
von dieser Arbeit ganz freigestellt werden. Außerdem dürfen werdende
Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten leisten und nicht in
Bereichen beschäftigt werden, bei denen sie Hitze, Kälte, Nässe,
Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Beschäftigungsverbote
66
Es gibt mehrere Arten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter.
Das generelle Beschäftigungsverbot und die Schutzfristen gelten für
alle werdenden Mütter, das individuelle Beschäftigungsverbot wird nur
im Einzelfall von der Ärztin attestiert.
1. Generelles/Gesetzliches Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
• Ein generelles/gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende
Mütter gilt insbesondere für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten
über 5 kg oder gelegentlich Lasten über 10 kg ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
• nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft für Arbeiten,
bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung
4 Stunden täglich überschreitet.
• für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
halten müssen.
• für Akkordarbeit.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit
• Mehrarbeit,
• Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr,
• Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
• Arbeitszeiten über 8,5 Stunden täglich (bei Schwangeren unter
18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich).
• In bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Landwirtschaft, Kultur,
Pflege) gibt es jedoch Ausnahmeregelungen.
2. Individuelles/Attestiertes Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder
Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der
individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit
der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche
Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen. Bei
einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig geschrieben und
hat für einen Zeitraum von 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung
und anschließend auf Krankengeld.
Praxistipp
Das Attest kann jede Ärztin ausstellen. Es sollte möglichst genaue
und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere darüber,
ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben.
Das Attest muss im Original dem Arbeitgeber, in Kopie der Krankenkasse zukommen.
Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot hat die Schwangere
keine finanziellen Einbußen: Sie behält mindestens ihren bisherigen
Durchschnittsverdienst, den sogenannten Mutterschutzlohn durch
den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte
Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln kann
er eine Nachuntersuchung verlangen und trägt die Kosten dieser
Untersuchung.
67
3. Schutzfristen
Während der Schutzfristen besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung.
Auf diese Schutzfrist kann die (werdende) Mutter durch ausdrückliche
Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, wenn nicht nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter/des Kindes
gefährdet sind. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar.
Die Schutzfrist endet im Normalfall 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung.
Nach einer vorzeitigen Entbindung, die keine Frühgeburt im
medizinischen Sinne ist (z. B. Geburtsgewicht über 2.500 Gramm),
verlängert sich die 8-wöchige Mutterschutzfrist um die Anzahl der
Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes
Beschäftigungsverbot für die Mutter. Während den Schutzfristen
hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Mutterschaftsgeld (siehe S. 69).
Mutterschutzlohn
Kann die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots laut 1. oder
2. nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten, erhält sie Mutterschutzlohn
vom Arbeitgeber.
Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten
13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft.
Mutterschaftshilfe
Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne
Entgeltausfall gewähren.
Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach
der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.
Der Kündigungsschutz gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt
der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von
zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.
Urlaubsanspruch
Für die Zeit der Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen entsteht
Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch sowie Resturlaub, der nicht
vor der Mutterschutzfrist oder Elternzeit genommen werden kann, ist auf
das laufende oder nächste Urlaubsjahr übertragbar. Er kann auch noch
nach der Elternzeit genommen werden.
Praxistipps
Die kostenlose Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“ kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung,
Telefon 01805 778090, bestellt oder auf der Internetseite des
Ministeriums unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext „Mutterschutz“ heruntergeladen werden.
68
Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter finden Sie beim
Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de >
Grundgesetz/Gesetze > M > MuschG.
Mutterschaftsgeld
Krankenversicherte Mütter erhalten während des Mutterschutzes
(in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt)
Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld erhalten auch angestellte Privatversicherte und
Arbeitslosengeld-Empfängerinnen. Kein Mutterschaftsgeld gibt es in der
Regel für Selbstständige und Familienversicherte. Es muss in jedem Fall
beantragt werden.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat nur die leibliche Mutter unter
folgenden Voraussetzungen:
Voraussetzungen
• Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens 6 Wochen vor
der Entbindung (Beginn der Mutterschutzfrist), Familienversicherung
genügt nicht.
• Bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
• Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist wird kein reguläres
Arbeitsentgelt gezahlt.
• Bestehendes Arbeitsverhältnis oder Beschäftigung in Heimarbeit oder
zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft.
Als zulässige Auflösung gelten beispielsweise:
• Wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von
der Schwangerschaft wusste und die Arbeitnehmerin ihn nicht
innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert hat.
• Kündigung vor Eintritt der Schwangerschaft und Ablauf der
Kündigungsfrist während der Schwangerschaft.
• Beendigung von befristetem Arbeitsverhältnis.
• Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Schwangere oder
einvernehmlich.
Das Beamtenverhältnis wird im Mutterschutz der RVO und des Mutterschutz-Gesetzes nicht erfasst, wodurch eine im öffentlich-rechtlichen
Dienst stehende Beamtin kein Mutterschaftsgeld erhält, es sei denn sie
ist noch während der Schutzfristen in eine Arbeitsverhältnis gewechselt
oder übt eine Nebentätigkeit aus. Für Beamtinnen gilt die MuSchEltZV.
69
Höhe
Die Höhe des Mutterschaftsgelds orientiert sich am Bemessungszeitraum
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
(6 Wochen vor Entbindung).
Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten
13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen
kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13,– e
täglich. Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13,– e und dem
Nettoarbeitsentgelt zahlen der Arbeitgeber oder das Bundesversicherungsamt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder „Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung“ entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe der jeweiligen
Zahlung.
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Mutterschutzfrist, erhält
die (werdende) Mutter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss.
Nach Beendigung erhält sie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
in Höhe des Krankengelds von der Krankenkasse bis zum Ablauf der
Mutterschutzfrist.
Steuerfrei
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung
anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird.
Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung
beitragsfrei
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in
der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
sofern bereits vorher Versicherungspflicht bestand und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
Kein
Mutterschaftsgeld
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, wenn die (werdende) Mutter
tatsächlich beitragspflichtiges, nicht bloß einmaliges Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen erhält.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben aber Frauen, die
Arbeitslosengeld oder „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“
beziehen.
Privatversicherte Selbstständige bekommen kein Mutterschaftsgeld
vom Bundesversicherungsamt.
Dauer
Mutterschaftsgeld wird gezahlt
• 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin, den Ärztin oder
Hebamme im Mutterpass angeben.
• Tritt die Entbindung später als angegeben ein, verlängert sich
die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung.
• Tritt die Entbindung früher als angegeben ein, verkürzt sich die
Bezugsdauer dennoch nicht, d. h. es gibt insgesamt 14 Wochen
Mutterschaftsgeld.
70
• bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den
Entbindungstag.
• bei Mehrlingsgeburten: bis 12 Wochen nach der Entbindung.
• bei Frühgeburten, d. h. bei Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder
erheblicher Pflegebedürftigkeit: bis 12 Wochen nach der Entbindung
oder länger (Verlängerung um den Teil der 6 Wochen Schutzfrist,
der vor der Entbindung von der Schwangeren nicht in Anspruch
genommen werden konnte).
Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Schwangere muss ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen
Termin mitschicken, das nicht früher als 1 Woche vor Beginn der
Mutterschutzfrist ausgestellt sein darf.
Antrag
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld
beim Bundesversicherungsamt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und beträgt einmalig maximal 210,– €.
Einmaliges
Mutterschaftsgeld
Auch sie bekommen vom Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist
einen Zuschuss. Dieser entspricht der Differenz zwischen 13,– € täglich
und dem durchschnittlichen Nettogehalt. Der Zuschuss des Arbeitgebers
wird berechnet wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse.
Geringfügig beschäftigte Frauen, die familienversichert sind, erhalten auf
Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,– €
vom Bundesversicherungsamt. Auch in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber
die Differenz zwischen 13,– € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt. In der Regel errechnet sich nur in wenigen
Ausnahmefällen ein geringer Zuschuss.
Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie
von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,– € täglich.
Der Arbeitgeber bzw. das Bundesversicherungsamt müssen in diesem
Fall keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Mutterschaftsgeld
während der
Elternzeit
Wer hilft weiter?
Informationen zum Mutterschaftsgeld geben:
•DieKrankenkassen.
•Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,
Telefon 0228 619-1888, Mo–Fr von 9–12 Uhr und Do von 13–15 Uhr.
E-Mail: [email protected]; www.mutterschaftsgeld.de.
71
Mittel der Bundesstiftung
„Mutter und Kind“
Die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ sind freiwillige und individuelle, einzelfallabhängige Leistungen für Schwangere, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
Schwangere, die sich in einer (finanziellen) Notlage befinden, können
über Schwangerschaftsberatungsstellen einen Antrag auf Stiftungsmittel
stellen.
Diese Mittel sind z. B. für die Erstausstattung des Kindes, Wohnung und
Einrichtung oder die Betreuung des Kindes gedacht. Schwangere können
dann unterstützt werden, wenn staatliche Leistungen nicht möglich oder
nicht rechtzeitig bzw. ausreichend vorhanden sind.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Schwangere einen
Antrag bei der Bundesstiftung stellen:
• Beratung und Antragstellung in einer anerkannten Beratungsstelle
während der Schwangerschaft
• Schwangerschaftsattest
• Einkommensprüfung durch beantragende Beratungsstelle
• Vorliegen einer Notlage
• Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
• Hilfe durch andere Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Unterhaltsvorschusskasse, Wohngeldstelle) ist nicht möglich oder nicht
rechtzeitig bzw. ausreichend vorhanden
Wer hilft weiter?
Anträge sind bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen,
den Gesundheitsämtern und den Ämtern für Versorgung und Familienförderung so früh wie möglich zu stellen.
Praxistipps
Informationen über die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ unter
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de.
In vielen Bundesländern gibt es Landesstiftungen für Mutter und Kind
bzw. für Familien in Not.
Daneben gibt es kirchliche Stiftungen und andere regionale Einrichtungen,
die Schwangeren in Not helfen. Adressen vermitteln die Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort.
72
Fehlgeburt und Totgeburt
Eine Fehlgeburt oder Totgeburt ist ein sehr belastendes bzw.
traumatisierendes Ereignis für die betroffene Frau und ihre Familie,
trotzdem kommt es leider hin und wieder vor und eine Auseinandersetzung mit dem Thema ist sinnvoll.
Unterscheidung Fehlgeburt – Totgeburt
Fehlgeburt ist die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der
24. Schwangerschaftswoche, wobei das Geburtsgewicht des Kindes unter
500 Gramm liegt.
Fehlgeburt
Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm und ist im
Mutterleib oder während der Geburt verstorben.
Totgeburten müssen standesamtlich registriert werden. Auf Wunsch
des Verfügungsberechtigten wird der Vor- und Familienname eines totgeborenen Kindes im Geburtenbuch eingetragen.
Totgeburt
Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt. Die Dauer ist abhängig
vom Tag der Entbindung und vom Geburtsgewicht des Kindes. Frauen
haben jedoch die Möglichkeit, vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachzugehen,
wenn sie das ausdrücklich wünschen und aus ärztlicher Sicht nichts
dagegen spricht, jedoch nicht in den ersten beiden Wochen nach der
Geburt.
Mutterschutz
Bei einer Fehlgeburt bekommt die Frau weder Mutterschutz noch
Mutterschaftsgeld.
Totgeborene Kinder unterliegen der standesamtlichen Meldepflicht und
der Bestattungspflicht. Es empfiehlt sich unter Umständen auch bei
Fehlgeburten eine Bestattungszeremonie, da diese bei der Bewältigung
des Verlustes helfen kann.
Bestattung
Möglich ist auch eine anonyme Bestattung oder bei Fehlgeburten eine
Klinikbestattung. Letztere ist kostenlos.
Bestattungen außerhalb der Klinikbestattung führen städtische und
private Bestattungsdienste durch.
Wenn Ärztinnen und andere Klinikmitarbeiterinnen entsprechende Fragen
der Mutter bzw. der Eltern nicht beantworten können, kann oft die
Klinikseelsorge, der psychosoziale Dienst der Klinik oder eine Selbsthilfegruppe weiterhelfen. Die Mitgliedschaft in einer Kirche ist in der Regel für
ein Beratungsgespräch nicht nötig.
73
Trauerarbeit
Oft können Angehörige oder nahestehende Personen betroffenen
Frauen helfen, indem sie für Gespräche zur Verfügung stehen und
zuhören. Manchmal sind Familienmitglieder aber auch nicht in der Lage
die Betroffene zu unterstützen, da sie z. B. selbst unter dem Verlust leiden.
Um den Verlust des Kindes und die Trauer zu bewältigen, kann es
auch helfen das Erlebte in einer Selbsthilfegruppe anzusprechen.
Manchmal ist es leichter etwas gemeinsam mit anderen zu verarbeiten,
die ähnliches durchgemacht haben, als sich auf Dauer alleine mit den
Gefühlen auseinanderzusetzen. Mögliche Anlaufstellen für Informationen
sind die Klinikseelsorge, der psychosoziale Dienst der Klinik, Ärztinnen,
Nachsorgeeinrichtungen, Hospizvereine, die Pfarrei oder die Telefonseelsorge. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen. In der
Regel ist die Teilnahme jedoch kostenfrei, da die Hilfe von gemeinnützigen
Organisationen angeboten wird.
Wer sich in einer Selbsthilfegruppe nicht öffnen möchte, das Erlebte nicht
allein verarbeiten und seinen Alltag nicht mehr bewältigen kann, sollte
auch die Möglichkeit einer Psychotherapie in Betracht ziehen.
Wird infolge des Verlustes eine Psychotherapie notwendig, übernimmt
die Krankenkasse die Kosten. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des
Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Wer hilft weiter?
Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“ e. V.,
Westring 100, 33378 Rheda-Wiedenbrück,
E-Mail: [email protected]
www.gluecklose-schwangerschaft.de
Kontaktadressenvermittlung über Telefon 05565 9119113 oder
E-Mail: [email protected].
74
©Monkey Business_fotolia.com
Schwangerschaft
in einer Notlage
75
In einer Notsituation oder bei Überforderung stehen schwangeren
Frauen und Müttern verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung.
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Kind in vorübergehende
Pflege (siehe S. 77) oder zur Adoption (siehe S. 78) freizugeben.
Babyklappen (siehe S. 79) ermöglichen die anonyme Abgabe des
Kindes.
Jugendamt
Eltern, die ein Kind haben oder erwarten, erhalten Hilfe vom Jugendamt, wenn sie das Kind nicht alleine versorgen können oder sich nicht
dazu in der Lage fühlen.
Bevor eine vorübergehende Pflege in Betracht gezogen wird, wird geprüft,
ob familienunterstützende Maßnahmen wie die sozialpädagogische
Familienhilfe ausreichen, um die Eltern zu befähigen, die Versorgung
des Kindes (wieder) alleine zu übernehmen.
In der Regel hat das Jugendamt zum Ziel, dass das Kind solange in der
Herkunftsfamilie bleibt, wie es möglich und für das Kind gut ist. Es gibt
viele Hilfsangebote vom Jugendamt, die die Eltern bei der Versorgung
und Erziehung des Kindes unterstützen.
Hilfe erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt:
• Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg, Telefon 0711 6375-0, www.kvjs.de
• Bayern: Bayerisches Landesjugendamt, Telefon 089 1261-04,
www.blja.bayern.de
• Berlin: Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
Telefon 030 90227-5050, www.berlin.de
• Brandenburg: Landesjugendamt des Landes Brandenburg,
Telefon 03338 701-801, www.lja.brandenburg.de
• Bremen: Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
Landesjugendamt, Telefon 0421 361-4582, www.soziales.bremen.de
• Hamburg: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,
Telefon 040 42828-0, www.hamburg.de/jugendamt
• Hessen: Landesjugendamt Hessen, Telefon 0611 817-0,
www.sozialministerium.hessen.de
• Mecklenburg-Vorpommern: Landesjugendamt MecklenburgVorpommern, Telefon 0395 3803301, www.lagus.mv-regierung.de
• Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie, Telefon 05121 304-0, www.soziales.niedersachsen.de
• Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, Telefon 0221 809-0, www.lvr.d, Landschaftsverband WestfalenLippe, Landesjugendamt, Telefon 0251 59101, www.lwl.org/LWL/Jugend
76
• Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
Landesjugendamt, Telefon 06131 967-0, www.lsjv.rlp.de
• Saarland: Landesjugendamt des Saarlandes, Telefon 0681 501-2082,
www.saarland.de/11225.htm
• Sachsen: Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales,
Telefon 0371 24081100, www.sms.sachsen.de/Landesjugendamt.html
• Sachsen-Anhalt: Landesjugendamt, Telefon 0345 514-1625,
www.sachsen-anhalt.de mit dem Suchbegriff „Landesjugendamt“
• Schleswig-Holstein: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren – Landesjugendamt, Telefon 0431 988-0,
www.msgf.schleswig-holstein.de
• Thüringen: Landesamt für Soziales, Familie und Gesundheit,
Landesjugendamt Thüringen, Telefon 0361 3798-300, -301 oder
0361 37900, www.thueringen.de/de/tmsfg/
Vorübergehende Pflege
Sind die Eltern nicht in der Lage, das alltägliche Leben mit ihrem Kind
zu regeln und sich verantwortungsvoll um dieses zu kümmern, kann
das Kind vorübergehend in einer Pflegefamilie leben.
Schwere Lebenskrisen, psychosoziale Problemlagen oder Erkrankungen
können Gründe für eine vorübergehende Pflege sein. Ziel ist aber, dass die
Eltern sich wieder selbst um das Wohl des Kindes kümmern können.
Im Gegensatz zur Adoption (siehe S. 78) bleibt bei der Pflege das Kind
rechtlich gesehen weiterhin das Kind seiner leiblichen Eltern, obwohl es in
einer anderen Familie lebt. In den meisten Fällen sind die Pflegefamilien
nicht mit dem Kind verwandt. In Einzelfällen übernehmen Großeltern,
Tanten oder Onkel im Rahmen einer „Verwandtenpflege“ die Erziehung des
Kindes.
Pflegeeltern
Das örtliche Jugendamt hilft Eltern dabei, ihr Kind in einer extremen
Notlage vorübergehend bei sogenannten Bereitschaftspflegeeltern
unterzubringen. Dort können sie in der Regel einige Tage, höchstens
aber 4 Monate in einem förderlichen Lebensumfeld bleiben.
Gerade in den ersten Lebensjahren belasten eine Trennung von den
leiblichen Eltern und ein mehrfacher Wechsel der Bezugspersonen ein
Kind. Es wird daher so schnell wie möglich zwischen Jugendamt und Eltern
geklärt, ob das Kind langfristig bei den leiblichen Eltern leben kann oder
in einer Dauerpflegefamilie, einer Adoptionsfamilie, der Bereitschaftspflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll.
Bereitschaftspflege
Wer hilft weiter?
Das örtlich zuständige Jugendamt hilft bei allen Fragen zu Pflegefamilien.
77
Adoption
Wenn Eltern in einer Notlage sind und die Erziehung ihres Kindes
nicht selbst leisten können oder wollen, besteht die Möglichkeit das
ungeborene oder bereits geborene Kind zur Adoption freizugeben.
Dadurch kann das Kind in einer anderen Familie, bei Adoptiveltern,
aufwachsen. Da eine Freigabe zur Adoption für Kind und Eltern weitreichende soziale, rechtliche und psychische Folgen hat, sollte dieser
Schritt wohlüberlegt sein.
Üblicherweise läuft die Freigabe zur Adoption folgendermaßen ab:
• Wenn die (werdenden) Eltern bzw. die Mutter eine Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts (siehe S. 76) aufsuchen, erhalten
sie eine umfassende Beratung und werden über mögliche Alternativen
und Hilfestellungen informiert.
• Haben sich die (werdenden) Eltern bzw. die Mutter entschieden,
das Kind zur Adoption freizugeben, beauftragen sie die Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptiveltern für das Kind zu suchen.
• Zwischen der Adoptionsvermittlungsstelle und den Eltern bzw. der
Mutter kann ein Gespräch über die Lebensgeschichte sowie den Grund
für die Freigabe zur Adoption stattfinden. Gegebenenfalls wird dies
schriftlich festgehalten.
• Die Eltern bzw. die Mutter trennen sich von ihrem Kind.
• Frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes können die Eltern
bzw. die Mutter ihre notarielle Einwilligung zur Adoption geben. Das
Sorgerecht der Eltern ruht dann und in der Regel wird das Jugendamt
Vormund des Kindes. Nach einer vom Jugendamt festgelegten
Adoptionspflegezeit wird die Adoption offiziell ausgesprochen und
alle Rechte und Pflichten gehen auf die Adoptiveltern über.
• Die leiblichen Eltern haben nun weder ein Umgangsrecht noch eine
Unterhaltspflicht für das Kind.
Wer hilft weiter?
Schwangerschaftsberatungsstellen (siehe S. 59) oder das Jugendamt
bieten eine umfassende Beratung zu Adoption und zu möglichen
Alternativen oder Hilfestellungen.
Auch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter (siehe S. 47)
beraten ausführlich und helfen weiter.
78
Babyklappen
Babyklappen sollen neugeborene Kinder vor einer Aussetzung oder
Tötung schützen, wenn sich die Mutter in einer ausgesprochenen
Notsituation oder Krise befindet.
Es handelt sich um spezielle Vorrichtungen, die eine anonyme Abgabe
eines Neugeborenen ermöglichen. Durch die Klappe legt die Mutter das
Neugeborene in ein Wärmebett und kann sich unbemerkt entfernen. Mit
dem Schließen der Klappe wird im Gebäude ein Signal ausgelöst und eine
zuständige Person kümmert sich um das Kind. Babyklappen werden von
privaten oder kirchlichen Einrichtungen und einzelnen Krankenhäusern
angeboten. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren.
Mütter sollten ihr Kind nur in einer Notlage bei einer Babyklappe abgeben,
in der sie sich nicht mehr anders zu helfen wissen. Babyklappen sollten
nicht missbraucht werden, um behinderte Babys oder Schreibabys aus
Gründen der Überforderung abzugeben. Es besteht immer die Möglichkeit
das neugeborene Kind zur Adoption (siehe S. 78) freizugeben oder in
vorübergehende Pflege (siehe S. 77) zu geben, wenn man sich selbst der
Situation nicht gewachsen fühlt. Das Kind sollte grundsätzlich ein
Recht darauf haben, erfahren zu können, wer seine Eltern sind.
Wer hilft weiter?
Projekt Findelbaby, keine Fragen, keine Zeugen, keine Polizei:
Kostenlose Notrufnummern 0800 4560789 oder 0800 6272134
(bundesweit, rund um die Uhr erreichbar).
79
©drubig.photo_fotolia.com
Schwangerschaftsabbruch
81
Nicht immer ist eine Schwangerschaft Anlass zur Freude. Problematische
Lebensumstände oder medizinische Aspekte können dazu führen,
dass eine Frau alleine oder gemeinsam mit ihrem Partner über einen
Schwangerschaftsabbruch (auch Abtreibung) nachdenkt. In der Regel
ist dies eine sehr schwere Entscheidung, da der Abbruch ein endgültiger Schritt ist und langfristige psychosoziale Folgen haben kann.
Wird aus Angst vor einer möglichen Behinderung oder Krankheit des
Kindes über den Schwangerschaftsabbruch nachgedacht, sollte zunächst
ein intensives Gespräch mit der Ärztin erfolgen. Es gibt verschiedene
Untersuchungen, um das Risiko für Fehlbildungen, z. B. Down-Syndrom
oder Neuralrohrdefekt, des ungeborenen Kindes einzuschätzen (siehe
S. 63).
Wer hilft weiter?
Schwangerschaftsberatungsstellen helfen kostenlos weiter, bei allen
individuellen Fragen und Problemen zur Schwangerschaft bzw. zum
Schwangerschaftsabbruch.
Juristisch gesehen gibt es „rechtswidrige“, „rechtswidrige, aber straffreie“
(§ 218 a StGB) und „nicht rechtswidrige“ Schwangerschaftsabbrüche. Nur
„nicht rechtswidrige“ Abbrüche werden von den Krankenkassen oder den
Ländern bezahlt. In jedem Fall müssen einem Schwangerschaftsabbruch
intensive Beratungen durch Ärztinnen und Schwangerschaftsberatungsstellen vorangehen.
Nicht rechtswidriger Abbruch
Die Krankenkassen bezahlen Schwangerschaftsabbrüche, wenn sie nicht
rechtswidrig sind.
Nicht rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche bei
• medizinischer Indikation:
Die Schwangerschaft gefährdet das Leben der Schwangeren oder ihre
Gesundheit schwerwiegend. Abbruch ohne Fristbegrenzung möglich.
• kriminologischer Indikation:
Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung. Abbruch nur bis
Ende der 12. Woche nach Empfängnis möglich.
82
Gewährt werden in allen Fällen
Leistungen
• Ärztliche Behandlung, z. B. der operative Eingriff
• Krankenhausbehandlung
• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch den nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen
Anspruch auf Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld.
Rechtswidriger,
aber straffreier Abbruch
Rechtswidrig, aber straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch, wenn
zwar keine medizinische oder kriminologische Indikation, aber eine
Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle vorliegt
(Datum der Bescheinigung mindestens 3 Tage vor dem Eingriff) und
der Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis ärztlich
vollzogen wurde.
Die Kosten eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs liegen zwischen 350,– und 500,– e. Sie müssen von der Frau
selbst getragen werden. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für
die ärztlichen Leistungen und Medikamente vor dem Eingriff und für
eventuell eintretende Komplikationen danach.
Kosten
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Wenn einer Frau die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht zumutbar sind, übernehmen in besonderen Fällen die Länder die Kosten.
Schwangerschaftsberatungsstellen (siehe S. 59) informieren zu den
individuellen Voraussetzungen.
Ausnahmen für
finanziell Schwache
Die Kostenübernahme muss immer bei der Krankenkasse beantragt
werden. Die Krankenkassen rechnen intern mit den Ländern ab.
Antrag
Nicht krankenversicherte Frauen stellen den Antrag in der Regel bei
der AOK. Die Kasse stellt auf Antrag einen Berechtigungsschein aus, mit
dem die Frau zur Ärztin ihrer Wahl geht. Die Kasse hat nur das Recht,
Auskünfte über das persönliche Einkommen und Vermögen einzuholen,
nicht über die Gründe des Abbruchs.
Die Kostenübernahme muss vorher genehmigt werden, Anträge im
Nachhinein werden nicht angenommen.
83
Lohnfortzahlung
Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen durch den
Arbeitgeber bei jedem ärztlich vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, unabhängig davon, ob rechtswidrig oder nicht rechtswidrig.
Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen Ärztinnen, Gesundheitsämter, Krankenkassen und
Schwangerschaftsberatungsstellen.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Die Konfliktberatung vor einem rechtswidrigen aber straffreien
Schwangerschaftsabbruch ist gesetzlich vorgeschrieben (siehe S. 82).
Durch die Beratung kann sichergestellt werden, dass die Betroffene
über rechtliche und psychosoziale Bedingungen sowie Hilfsangebote
bei Schwangerschaft informiert ist und auf dieser Grundlage eine
eigenständige und tragfähige Entscheidung treffen kann.
Die Beratung ist kostenfrei und wird auf Wunsch anonym durchgeführt.
Die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht. Die Beratung ist
„ergebnisoffen“, das heißt: Die Beratung soll zwar dem Schutz
ungeborenen Lebens dienen und die Frau durch die Information über
Hilfsmöglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen,
die Entscheidung aber trifft allein die Frau.
Die Beraterin darf nicht bevormunden oder belehren. Im Beratungsgespräch wird laut Gesetz von der Frau „erwartet“, dass sie die Gründe
nennt, warum sie über einen Abbruch nachdenkt, und dass sie diese
Gründe mit der Beraterin erörtert. Aber die Frau muss nicht darüber
sprechen. Zum Beratungsinhalt gehört auch, die juristische Bedeutung
ihrer Entscheidung klar zu machen.
Beratungsstellen von verschiedenen Anbietern finden Sie bei „Schwangerschaftsberatung“ (siehe S. 58).
Beratungsschein
84
Nach der Beratung wird eine schriftliche Bestätigung der Beratung ausgestellt. Dieser Beratungsschein muss Namen und Datum, darf aber keine
Gesprächsinhalte enthalten.
Die Mitteilung, dass ein Kind möglicherweise mit einer körperlichen
oder geistigen Behinderung auf die Welt kommt, kann die Mutter bzw.
die Eltern stark verunsichern und viele Ängste auslösen.
Mögliche
Behinderung des
Neugeborenen
Entsteht bei pränatal diagnostischen Maßnahmen (Untersuchungen des
ungeborenen Kindes und der Schwangeren, z. B. Ultraschalluntersuchung
oder NT-Messung, siehe S. 63) der Verdacht, dass die körperliche oder
geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, gilt seit 1.1.2010 daher
eine besondere Beratungspflicht für Ärztinnen.
Die Ärztin, die der Schwangeren die Diagnose mitteilt, muss sie über die
medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus diesem Befund
ergeben können sowie über Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs
beraten. Daneben hat die Ärztin die Schwangere über den Anspruch
auf eine vertiefende psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle
zu informieren und sie mit ihrem Einverständnis an eine Beratungsstelle
oder Selbsthilfegruppe von Behindertenverbänden zu vermitteln.
Die Schwangere kann alle genannten Beratungen, Informationen oder
Vermittlungen ablehnen.
Die Ärztin kann die Indikation (die Feststellung der Voraussetzungen) für
einen Schwangerschaftsabbruch erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen
schriftlich ausstellen. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der
Beratung müssen 3 ganze Tage liegen. Die Wartezeit ist nicht erforderlich,
wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um hierdurch eine
Lebensgefahr der Schwangeren zu vermeiden.
Im Zuge der Ausstellung der Indikation muss die Schwangere eine
schriftliche Bestätigung über die ärztliche Beratung, Information und
Vermittlung einer Beratungsstelle oder den Verzicht darauf unterschreiben.
85
©Ana Plazic Pavlovic_fotolia.com
Vaterschaft
87
Ist eine Mutter verheiratet, gilt dem Gesetz nach ihr Ehemann als
Vater. Ist eine Mutter unverheiratet, wird durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt, wer der Vater des Kindes ist: entweder durch
eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein
gerichtliches Verfahren.
Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche geltend
machen zu können, aber natürlich auch, weil das Kind das Recht hat
seine Herkunft zu kennen.
Vaterschaftsfeststellung
Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per
Gesetz als Kindsvater. Es ist keine besondere Vaterschaftsfeststellung
notwendig. Wenn die Mutter verheiratet ist, der Ehemann aber
nicht der Vater des Kindes, sollte sie das zuständige Standesamt
kontaktieren.
Vater, Mutter und Kind können jeweils gerichtlich überprüfen lassen, ob
der rechtliche Kindsvater auch der leibliche Vater ist. Dafür gibt es
2 gerichtliche Verfahrensmöglichkeiten (Details s. u.).
Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, muss immer eine
Vaterschaftsfeststellung erfolgen, selbst wenn Mutter, Vater und Kind
zusammenleben.
Die Vaterschaft wird entweder
• durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder
• durch gerichtliche Verfahren festgestellt.
Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Unterhaltsoder Erbansprüche gegenüber dem Vater.
Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch eine
öffentliche Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen
werden kann:
• Jugendamt
• Amtsgericht (Rechtspfleger beim Familiengericht)
• Notar (kostenpflichtig!)
• Standesamt
• deutsche Auslandsvertretungen
Der Vater muss persönlich erscheinen und sich mit Personalausweis oder
Reisepass ausweisen. Die Mutter muss der Erklärung des Vaters zustimmen,
ebenfalls in urkundlicher Form. Ist die Mutter minderjährig, muss
zusätzlich der Vormund des Kindes zustimmen.
88
Zur Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ist erforderlich:
• Persönliches Erscheinen des Vaters
• Geburtsurkunde des Vaters
• Nachweis der Staatsangehörigkeit des Vaters
Wenn ein Mann, der die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nachträglich
Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis
nicht widerrufen, aber gerichtlich anfechten.
Die Vaterschaft kann mit zwei, voneinander unabhängigen, gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Neben der bereits seit langem möglichen
„Anfechtung der Vaterschaft“ ist seit 2008 die „Klärung der Abstammung“
möglich. Das zweifelnde Familienmitglied (Vater, Mutter, Kind) hat die
Wahl, eines oder beide Verfahren in Anspruch zu nehmen.
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden
Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung.
Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung
einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden.
Klärung der
Abstammung
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt
werden. In außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und
Entwicklungsphasen des Kindes) kann das Verfahren ausgesetzt und
erst später wieder aufgenommen werden.
Folgende Personen können die Vaterschaft gerichtlich anfechten:
• der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Anfechtung der
Vaterschaft
• der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.
• die Mutter.
• das Kind selbst bzw. sein Vormund.
Für die Anfechtungsklage besteht eine Frist von 2 Jahren nachdem der
Kläger von Umständen erfahren hat, die ihn ernsthaft an der biologischen
Vaterschaft zweifeln lassen.
Ist ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt worden,
kann die Vaterschaft nicht angefochten werden.
Wird ein angeblicher Vater vom Gericht rechtskräftig zum Nicht-Vater
erklärt, wird mit dem Urteil das Vater-Kind-Verhältnis rückwirkend bis zur
Geburt aufgelöst. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr, das Kind
hat keine Erbansprüche und der Scheinvater kann geleisteten Unterhalt
vom tatsächlichen Vater zurückfordern, sobald dessen Vaterschaft festgestellt ist.
89
Vaterschaftsgutachten,
Abstammungsgutachten
Ein Vaterschafts- oder Abstammungsgutachten muss nachvollziehbar
sein, das heißt: Schon bei der Probengewinnung wird der Ausweis
kontrolliert und dokumentiert. Manchmal werden auch Fingerabdrücke
und Fotos gemacht. Alle zu untersuchenden Personen müssen dem Test
zustimmen. Erstellt wird in der Regel eine DNA-Analyse aufgrund einer
Blutprobe.
Vaterschaftsgutachten kosten etwa 1.500,– e.
Auftraggeber für Gutachten sind in der Regel Gerichte im Zusammenhang
mit Vaterschaftsfeststellungen bzw. -anfechtungen. Aber auch Privatpersonen können einen Auftrag für ein Gutachten erteilen. Voraussetzung
dafür ist, dass alle Beteiligten freiwillig an dem Test teilnehmen.
Ist der mögliche Vater gestorben, kann das Gutachten unter Einbeziehung
von Blutsverwandten des Verstorbenen erstellt werden.
Im akuten Fall kann ein Richter die Entnahme von Leichenmaterial
anordnen. Manchmal liegen auch Gewebeproben bei Ärztinnen des
Verstorbenen vor. Im Extremfall ist eine Exhumierung möglich.
Vaterschaftstest
Labore bieten zunehmend Vaterschaftstests an. Häufig ist das Internet
die Kontaktstelle zwischen zweifelndem Vater und Labor.
Die Institute verschicken auf Bestellung Probensets mit Gebrauchsanweisung. Die Betroffenen nehmen dann die Proben selbst und schicken
diese an die Labors zurück. Solche Vaterschaftstests kosten zwischen
500,– und 1.100,– e.
Heimliche Vaterschaftstests sind nicht zulässig. Sie verletzen das
Persönlichkeitsrecht des Kindes und gegebenenfalls der Mutter.
Das Einverständnis aller Personen zu einem Test ist notwendig.
Eine ausführliche juristische Bewertung dazu finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de. Heimliche Vaterschaftstests haben vor
Gericht keine Beweiskraft (BGH 12.01.2005 / BVerfG 13.02.2007).
Sie haben also keine rechtlichen Folgen, wie eine Verpflichtung zu
Unterhaltszahlungen oder das Sorgerecht, da sie gegen das Grundgesetz
verstoßen.
DNA-Analyse
90
Untersucht wird bei Vaterschaftsgutachten und -tests die Erbsubstanz
DNA. Die DNA ist ein langes fadenförmiges Molekül, das in jedem Zellkern
in Form der sogenannten Kernkörperchen, den Chromosomen, vorhanden
ist. Jeder Mensch hat eine einzigartige DNA, nur eineiige Zwillinge haben
die gleiche DNA.
Die DNA ist in allen Zellen des Körpers gleich. Deshalb können neben
Blutproben auch Schleimhaut (z. B. von der Innenseite der Wangen oder
einem benutzten Papiertaschentuch), Haare, Fingernägel oder Speichel
(von einem Kaugummi, Schnuller, einer Zahnbürste, Zigarettenkippe) als
Probe genutzt werden.
Die DNA-Analyse ist von Geburt an möglich, theoretisch sogar im
Mutterleib, was aber wegen der möglichen Gefahr für Mutter und Kind
nicht gemacht wird.
Für die Feststellung der Vaterschaft genügen DNA-Proben von Vater und
Kind, eine zusätzliche Probe der Mutter vereinfacht das Verfahren aber.
Die Kosten für Zwei-Personengutachten und Drei-Personengutachten sind
deshalb gleich.
Wer hilft weiter?
•AdressenvonGutachternfindenSieunterwww.vaterschaftstest.de.
•DetaillierteAuskünfteerteilenu. a.dieJugendämter.
91
©Kati Molin_fotolia.com
Geburt
93
Geburtsvorbereitung
Geburtsvorbereitungskurse bereiten auf die Wehen, die Geburt und
die ersten Monate mit dem Kind vor. Sie können in der Regel ab der
26. Schwangerschaftswoche besucht werden. Man kann zwischen
Kursen für Frauen, Paarkursen und Auffrischungskursen für Eltern,
die schon Kinder haben, unterscheiden.
Es ist üblich, dass die werdenden Väter gemeinsam mit den Schwangeren
die Kurse besuchen oder an ausgewählten Terminen, wie z. B. Partnerabenden, teilnehmen.
Anbieter
Folgende Stellen bieten Geburtsvorbereitungskurse an:
• Hebammen-Gemeinschaftspraxen
• Hebammen in örtlichen Kliniken
• Krankengymnasten
• Familienbildungsstätten
• Einzelne Mütterzentren
Inhalt
Die Geburtsvorbereitungskurse variieren, haben aber in der Regel,
besonders für Erstgebärende, mindestens folgende Inhalte:
• Grundwissen über Schwangerschaft, den Geburtsprozess und das
Wochenbett
• Testen von Entspannungs-, Atem- und Massagetechniken sowie
Geburtspositionen
• Informationen über Möglichkeiten der Schmerzlinderung, der
medizinischen Versorgung und mögliche Schwierigkeiten während
der Geburt
• Tipps für die Partnerschaft sowie das Stillen und Pflegen des Kindes
Leistungen
der Krankenkasse
Die Krankenkasse erstattet in der Regel bis zu 14 Stunden der Geburtsvorbereitung. Es ist sinnvoll sich bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob
sie auch die Kosten für die Teilnahme des Partners erstattet. Dies wird
unterschiedlich gehandhabt.
Praxistipp
Es ist empfehlenswert, sich schon zwischen der 10. und 20. Schwangerschaftswoche für einen Kurs anzumelden, da diese stark nachgefragt und
genutzt werden.
Wer hilft weiter?
Informationen zu Anbietern in der Umgebung geben Frauenärztinnen,
Hebammen und Krankenkassen.
94
Hebammenhilfe
Eine Hebammenhilfe unterstützt eine Schwangere vor und nach der
Geburt des Kindes, z. B. durch Beratung, Informationen, gezielte
Übungen und praktische Tipps.
Eine Schwangere kann sich zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft ohne
ärztliche Überweisung an eine Hebamme ihrer Wahl wenden.
Empfehlungen erhält sie von ihrer behandelnden Frauenärztin oder
anderen Müttern aus ihrem Bekanntenkreis.
Die Hebammenhilfe umfasst:
Umfang
• Beratung der Schwangeren über Lebens- und Ernährungsweise
• Vorsorgeuntersuchungen
• Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
• Geburtsvorbereitung mit Gruppen- oder Einzelunterweisung
• Geburtshilfe
• Wochenbetthilfen
• Krankenhaus- und Hausbesuche
• Tag- und Nachtwachen
• Rückbildungsgymnastik
Die Hebammenhilfe deckt vorrangig regelgerecht verlaufende Schwangerschaften ab, die ärztliche Betreuung nur regelwidrige Schwangerschaftsabläufe.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe für Hausbesuche bis maximal zur 8. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter
dies wünscht. Bis zum 10. Tag nach der Geburt darf die Hebamme täglich
einen Hausbesuch machen, innerhalb der ersten 2 Lebensmonate des
Kindes zusätzlich 16.
Hat die Mutter Probleme mit dem Stillen oder der Ernährung des Kindes,
übernimmt die Krankenkasse die Kosten für weitere 8 Hausbesuche.
Besteht weiterhin die Notwendigkeit einer Hebammenhilfe, muss die
Frauenärztin dies verordnen.
Leistungen
der Krankenkasse
Wer hilft weiter?
•ListenmitfreiberuflichenHebammenhaltenGeburtsklinikenund
Gesundheitsämter bereit. Außerdem bekommt man diese Liste über den
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschland BfHD, Kasseler Str. 1A,
60486 Frankfurt/Main, Telefon 069 79534971, www.bfhd.de.
•Deutscher HebammenVerband e. V., Gartenstraße 26, 76133 Karlsruhe,
Telefon 0721 98189 0, www.hebammenverband.de
Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr von 10–12 Uhr; Mo, Di, Do von 13–16 Uhr
Postadresse: Postfach 17 24, 76006 Karlsruhe
95
©Hannes Eichinger_fotolia.com
Stationäre Entbindung
Die Schwangere kann frei wählen, ob sie ihr Kind im Krankenhaus, zu
Hause oder im Geburtshaus bekommen möchte.
Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf
zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
Die Wahl des Krankenhauses sollte mit der behandelnden Frauenärztin
besprochen werden.
Hausgeburt
Auf Wunsch der Frau/des Paares kann eine Hausgeburt durchgeführt
werden. Die Hebamme oder betreuende Frauenärztin ist verpflichtet,
die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären.
Es ist empfehlenswert, diese Aufklärung mit Unterschrift der Frau/des Paares zu dokumentieren. Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall
schnell zu erreichen sein.
Leistungen
der Krankenkasse
96
Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie
die entsprechend entstehenden Kosten, wie häusliche Pflege oder
Haushaltshilfe (siehe S. 140).
Geburtshaus
Ein Geburtshaus ist für eine normale, in der Regel ambulante, Geburt
ausgerüstet und wird von Hebammen geleitet.
Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten,
Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf
nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur
Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht.
Die Krankenkassen übernehmen zwar die Kosten der Hebammenhilfe,
nicht aber die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und
Verpflegung. Letzteres zahlt in der Regel die Mutter. Einzelheiten dazu
sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen
Geburtshaus direkt abgesprochen werden.
Leistungen
der Krankenkasse
Praxistipp
Verschiedene Krankenkassen haben Versorgungsverträge mit Geburtshäusern und leisten einen (pauschalen) Zuschuss zu den entstandenen
Betriebskosten. In jedem Fall sollte vorab mit der jeweiligen Krankenkasse
abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden.
Häusliche Pflege
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege
(Unterstützung zu Hause bei der Körperpflege, der medizinischen
Versorgung oder der Mobilität durch Fachpersonal), wenn sie
wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.
In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt, welche die Grundpflege sowie
die medizinische Pflege übernimmt.
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine
Zuzahlung zur häuslichen Pflege.
Sofern keine Leistungen einer Pflegekraft benötigt werden, aber eine
Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung notwendig ist,
übernimmt die Krankenkasse anstelle der häuslichen Pflege die Kosten für
eine Haushaltshilfe (siehe S. 140).
Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder
Entbindung erforderlich ist, eine Weiterführung des Haushalts unmöglich
ist und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
97
Praxistipp
Eine Haushaltshilfe kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt
werden, wenn die Ärztin bestätigt, dass diese Hilfe einen Krankenhausaufenthalt voraussichtlich verhindert (in der Regel bei Risiko- und Mehrlingsschwangerschaften).
Wer hilft weiter?
Krankenkassen beraten zu den individuellen Voraussetzungen.
Geburtsurkunde
In Deutschland muss eine Geburt beim regional zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche nach Entbindung angezeigt werden. Zur
mündlichen Anzeige der Geburt ist ein sorgeberechtigter Elternteil
des Kindes verpflichtet.
Sind die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert, ist jede andere
Person, die bei der Geburt anwesend war oder Wissen über die Geburt hat,
dazu verpflichtet.
Bei Geburten in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen zur Geburtshilfe ist der jeweilige Träger zur Anzeige verpflichtet.
Erforderliche
Dokumente
Für die Anzeige bzw. Beurkundung einer Geburt sind verschiedene
Dokumente erforderlich.
Verheiratete Eltern
• Heiratsurkunde der Eltern
• Geburtsurkunde der Eltern (muss in Einzelfällen in der Geburtsstadt
persönlich abgeholt werden)
• Personalausweise der Eltern
Ledige Mutter
• Geburtsurkunde der Mutter
• Personalausweis der Mutter
Geschiedene Mutter
• Geburtsurkunde der Mutter
• Personalausweis der Mutter
• Heiratsurkunde der letzten Ehe
• Scheidungsurteil (-beschluss) mit Bestätigung der Rechtskraft
(diese erhalten sie beim Scheidungsgericht)
98
Verwitwete Mutter
• Geburtsurkunde der Mutter
• Personalausweis der Mutter
• Heiratsurkunde der letzten Ehe
• Sterbeurkunde des Vaters
Ausländer müssen in der Regel zusätzlich einen Reisepass und einen
Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen.
Bei fremdsprachigen Urkunden muss eine deutsche Übersetzung von
einem gerichtlich beeideten Dolmetscher beigelegt werden. Abschriften
müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Im Einzelfall kann der Standesbeamte zusätzlich zu den genannten
Unterlagen weitere Urkunden anfordern.
Nabelschnurblut-Einlagerung
Nabelschnurblut ist das in der Plazenta und der Nabelschnur
befindliche Blut des Neugeborenen nach der Abnabelung. Im Nabelschnurblut befinden sich außergewöhnlich viele Stammzellen. Schon
heute werden diese Stammzellen in der Forschung und zur Behandlung
von schweren Krankheiten, wie Leukämie eingesetzt. Es ist allerdings
noch nicht abzusehen, in welcher Form das Nabelschnurblut in Zukunft
zum Einsatz kommen kann.
Die Entnahme von Nabelschnurblut bei der Entbindung ist schmerzfrei
für Mutter und Kind. Ob die Entnahme im individuellen Fall Risiken birgt,
ist mit der behandelnden Ärztin zu besprechen. Zudem ist zu beachten,
dass dieses Verfahren nicht in jedem Krankenhaus möglich ist.
Die Nabelschnurblut-Einlagerung bei einer privaten Spenderbank
ermöglicht den Eltern, jederzeit auf das Präparat zurückgreifen zu
können. Welche medizinischen Möglichkeiten in den kommenden Jahrzehnten bestehen, Stammzellen aus dem Nabelschnurblut einzusetzen,
ist nach aktuellem Stand noch nicht zu sagen.
Private Spenderbank
Die Kosten für eine Entnahme von Nabelschnurblut und die private
Einlagerung liegen, je nach Anbieter, zwischen 1.400,– und 2.400,– e.
Kosten
99
Öffentliche
Spenderbank
Die Entnahme von Nabelschnurblut zur Einlagerung in einer öffentlichen
Spenderbank ist in der Regel kostenfrei. Das Präparat steht allen kranken
Menschen weltweit zur Verfügung. Die Eltern haben keinen Anspruch auf
das Präparat. Bei medizinischer Notwendigkeit können sie es allerdings
wie jeder andere anfordern. Es besteht natürlich keine Garantie, dass es
noch verfügbar ist.
Praxistipp
Einzelne Krankenkassen unterstützen die Einlagerung von Nabelschnurblut. Es ist daher empfehlenswert, bei der zuständigen Krankenkasse
nachzufragen.
100
©Monkey Business_fotolia.com
Nach der Geburt
101
Elternzeit
Elternzeit entspricht dem früheren Erziehungsurlaub. Mutter und Vater,
manchmal auch die Großeltern, haben Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit pro Kind, die sie gleichzeitig oder auch nacheinander in Anspruch
nehmen können.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu
30 Stunden pro Woche möglich.
Dauer
Die Elternzeit dauert höchstens 3 Jahre und endet in der Regel mit
dem 3. Geburtstag des Kindes. Allerdings kann mit Zustimmung des
Arbeitgebers ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch erst später,
bis zum 8. Geburtstag des Kindes, genommen werden.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die
Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers für die Inanspruchnahme der
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag gebunden.
Aufteilung
der Elternzeit
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in 2 Zeitabschnitte aufgeteilt
werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden
abwechselnd oder auch gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden.
Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. bei einer
Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des
Partners nicht angerechnet.
Weitere Geburt
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit
besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind,
wiederum bis zu maximal 3 Jahre.
Elternzeiten verschiedener Kinder, die sich überschneiden, werden allerdings nicht addiert. Wenn aber, mit Zustimmung des Arbeitgebers, ein
Zeitraum von bis zu 12 Monaten erst später, bis zum 8. Geburtstag eines
Kindes, angemeldet wurde, so kann diese spätere Elternzeit auch erst nach
der Elternzeit für ein oder mehrere andere Kinder genommen werden.
Beispiele für die Aufteilung der Elternzeit:
• Mutter und Vater nehmen 3 Jahre Elternzeit.
• Die Mutter nimmt im ersten Jahr Elternzeit, der Vater im zweiten Jahr,
und die Mutter nimmt Elternzeit während des ersten Schuljahres des
Kindes (Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich).
• Mutter und Vater nehmen im ersten Jahr Elternzeit, die Mutter nimmt
im zweiten und dritten Jahr Elternzeit. (Für den Vater bleibt keine Restzeit, da für ein Kind maximal drei Jahre Elternzeit möglich sind.)
102
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch bei
befristeten oder Teilzeit-Arbeitsverhältnissen oder einer geringfügigen
Beschäftigung. Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter
oder Vater sich in Ausbildung befinden.
Anspruch
auf Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit besteht für ein Kind
• für das die Personensorge zusteht.
• des unverheirateten Partners, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
• des Ehepartners.
• das mit dem Ziel der Annahme (Adoption) in Obhut genommen wurde.
• das bei Vollzeit-Pflegeeltern lebt.
• einer Verwandten, allerdings nur im Härtefall.
Voraussetzungen bei den Eltern:
Voraussetzungen
• Das Kind lebt mit der Antragstellerin im selben Haushalt.
• Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen.
• Während der Elternzeit wird die wöchentliche Arbeitszeit von
30 Stunden nicht überschritten.
Voraussetzungen bei den Großeltern:
Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn sie
mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und
betreuen. Gleichzeitig muss
• ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder
• ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer
Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.
Arbeitnehmerinnen müssen die Elternzeit, spätestens 7 Wochen vor
Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Eltern müssen sich
nur für 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen, nicht für die
gesamten 3 Jahre. Diese schriftliche Anmeldung ist bindend.
Schriftliche
Anmeldung
Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist
nehmen. Dabei wird die Mutterschutzfrist auf die mögliche Gesamtdauer
der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet.
Die Elternzeit des Vaters kann direkt nach der Geburt, schon während der
Mutterschutzfrist beginnen.
Während der gesamten Elternzeit bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem diese
angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Inanspruchnahme,
besteht gesetzlicher Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz
103
Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden
wöchentlich zulässig.
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn
• der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen
beschäftigt.
• die Arbeitnehmerin/Elternteil im Betrieb ohne Unterbrechung länger
als 6 Monate angestellt ist.
• die gewünschte Teilzeit mindestens drei Monate andauert und einen
Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat.
• die Absicht auf Teilzeitarbeit mindestens 7 Wochen vor Beginn der
Tätigkeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wurde. Dieser Antrag
muss Beginn und Umfang der gewünschten Teilzeitarbeit beinhalten.
• keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ist Teilzeitarbeit im eigenen Betrieb nicht möglich, kann man auch bis zu
30 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, allerdings
nur mit Genehmigung des „eigentlichen“ Arbeitgebers. Eine Ablehnung
kann dieser jedoch nur innerhalb von 4 Wochen mit entgegenstehenden
betrieblichen Interessen schriftlich begründen.
Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb innerhalb
von 4 Wochen schriftlich ab, besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosengeld II zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine versicherungspflichtige
Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung
steht.
Krankenversicherung
Während der Elternzeit ist das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei versichert, wenn schon vorher
Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein
Einkommen über 400,– e (Minijob) erzielt werden.
Praxistipp
Die kostenlose Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ kann beim
Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter
Telefon 01805 778090 bestellt oder auf der Internetseite des
Familienministeriums unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext
„Elternzeit“ heruntergeladen werden.
Wer hilft weiter?
Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgeber erteilen die Stellen, bei
denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld (siehe S. 116) beantragt
wird. Zum Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit informiert die Agentur für
Arbeit.
104
Wochenbettdepression
und -psychose
Als Wochenbett bezeichnet man die Zeit nach der Geburt, in der sich
die schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderungen im Körper
rückbilden und sich die Mutter (Wöchnerin) von der Schwangerschaft
erholt. Diese Phase dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen.
Die meisten Wöchnerinnen haben nach der Entbindung keine
größeren Stimmungsschwankungen und empfinden vor allem Freude
über das Kind.
Bei manchen Frauen tritt allerdings eines der drei Phänomene „BabyBlues“, Wochenbettdepression oder Wochenbettpsychose auf. Der
„Baby-Blues“, auch Heultage genannt, ist vergleichsweise harmlos
und muss in der Regel nicht behandelt werden.
Wochenbettdepression und Wochenbettpsychose dagegen sind ernstzunehmende psychische Erkrankungen, die unbedingt behandelt werden
müssen. Betroffene Frauen sollten sich nicht schämen, über ihre Gefühle
und eventuell widersprüchlichen Empfindungen bezüglich des Kindes
mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen zu sprechen. Das ist oft
ein erster Schritt, um eine kleine oder auch weitreichendere Krise zu
überwinden.
Der Baby-Blues kann schon in den ersten 3 bis 5 Tagen nach der
Entbindung auftreten. Die Symptome ähneln denen einer Wochenbettdepression, halten aber nie so lange an.
Baby-Blues
Eine emotionale Überempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen und
häufiges Weinen sind typisch für den verhältnismäßig unproblematischen
Baby-Blues. Der Baby-Blues dauert nur wenige Tage und vergeht in der
Regel von alleine wieder.
Etwa jede zwölfte Frau durchlebt eine Wochenbettdepression (postnatale
Depression). Wochenbettdepressionen werden häufig erst spät erkannt, da
die Betroffenen und ihr Umfeld die Ursache für Symptome und auffälliges
Verhalten in der veränderten Lebenssituation suchen und nicht an eine
psychische Erkrankung denken.
Wochenbettdepression
Charakteristisch für eine Wochenbettdepression ist, dass sie etwa 6 bis
12 Wochen nach der Entbindung auftritt. Sie kann in Ausnahmefällen
aber auch schon direkt nach der Geburt auftreten.
105
Typische Symptome einer Wochenbettdepression sind
• Häufiges Weinen
• Minderwertigkeits- und Schuldgefühle
• Anhaltende innere Unruhe
• Antriebslosigkeit
• Emotionale Abstumpfung
• Probleme, eine liebevolle Beziehung zum Kind aufzubauen
• Auch körperliche Begleiterscheinungen sind häufig, z. B. Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Kopfschmerzen
Professionelle Hilfe
Da sich die betroffenen Frauen häufig für die Veränderungen in ihrer
Wahrnehmung und ihrem Verhalten schämen oder verschiedene Ängste
haben, ist es wichtig, dass Angehörige und andere Vertrauenspersonen für
die Betroffene da sind und sie dabei unterstützen, professionelle Hilfe in
Anspruch zu nehmen.
Als erste Anlaufstelle kommt immer die zuständige Frauenärztin in
Frage, die geeignete Therapiemaßnahmen vermitteln kann. Psychotherapeutinnen oder Psychiaterinnen können aber auch direkt
kontaktiert werden.
Wenn die Mutter unter den Symptomen leidet oder der Aufbau einer
Beziehung zum Kind sehr schwierig ist, sollte dringend professionelle
Hilfe in Anspruch genommen werden.
Mutter-KindBindung
Die ersten Monate im Leben eines Kindes sind prägend bezüglich der
Beziehung zur Mutter. Da eine Wochenbettdepression die Beziehung
zwischen Mutter und Kind stören kann, ist nicht nur die Mutter gefährdet,
sondern auch das Kind. Therapeutische Maßnahmen können die MutterKind-Bindung stärken und den Beziehungsaufbau begleiten, so dass
keine langfristigen Entwicklungsstörungen beim Kind entstehen.
Wochenbettpsychose
Sogenannte Wochenbettpsychosen sind sehr selten. Sie beginnen meist
in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung und gefährden unter
Umständen das Leben von Mutter und Kind.
Psychotische Symptome sind z. B. Wahnvorstellungen, Halluzinationen
oder Ich-Erlebnis-Störungen. Es besteht die Gefahr, dass die Mutter an
Selbsttötung oder Kindstötung denkt.
Bei Verdacht auf eine Wochenbettpsychose sollte unbedingt und schnell
professionelle Hilfe aufgesucht werden. Ansprechpartner sind Psychotherapeutinnen, Psychiaterinnen oder Frauenärztinnen.
106
Wer hilft weiter?
Bei Verdacht auf Wochenbettdepressionen oder -psychosen helfen:
•Hebammen,Psychotherapeutinnen,Psychiaterinnen,
Psychologinnen, Frauenärztinnen
•Familien-Selbsthilfe Psychiatrie/Bundesverband
der Angehörigen psychisch Kranker (BApK)
Oppelner Straße 130, 53119 Bonn
Telefon 0228 71002424
E-Mail: [email protected]; www.bapk.de
Praxistipp
Nähere Informationen zu Depression im Allgemeinen finden Sie unter
www.betacare.de > Sozialrecht mit dem Suchwort „Depression“.
Vorsorge U1 bis U9
Wichtige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern sind die
Untersuchungen U1 bis U9. Die Krankenversicherung übernimmt
bei Kindern die Kosten für diese 9 Untersuchungen.
Bei Geringverdienenden oder nicht Krankenversicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten der Kinderuntersuchungen auf.
Vorsorgeuntersuchungen U1-U9 im Überblick:
• U1 Neugeborenen-Erstuntersuchung: (Sofort nach der Entbindung)
Kontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und
Reflexen. Neugeborenen-Screening zur Früherkennung angeborener
Stoffwechseldefekte und endokriner Störungen.
• Neugeborenen-Hörscreening bis zum 3. Lebenstag,
spätestens bis zur U2 Früherkennung von Hörstörungen
• U2 Neugeborenen-Untersuchung am 3.–10. Lebenstag:
Untersuchung aller Organe, Sinnesorgane und Reflexe.
Blutprobe zur Früherkennung eventueller Stoffwechsel- und
Hormonstörungen.
• U3 in der 4.–5. Lebenswoche: Prüfung der altersgemäßen Entwicklung
der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen. Untersuchung der Organe und der Hüften. Abfrage des Trinkverhaltens.
• U4 im 3.–4. Lebensmonat: Untersuchung aller Organe, Sinnesorgane,
Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem.
107
• U5 im 6.–7. Lebensmonat: Kontrolle von Gehör und Augen, altersgerechter Motorik und Bewegungen und der Auffassungsgabe.
• U6 im 10.–12. Lebensmonat: Kontrolle der geistigen Entwicklung,
der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit.
• U7 im 21.–24. Lebensmonat: Test der sprachlichen Entwicklung,
Feinmotorik und Körperbeherrschung.
• U7a im 34.–36. Lebensmonat: Frühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
• U8 im 46.–48. Lebensmonat: Intensive Prüfung aller Organe,
Bewegungsabläufe, Entwicklungen, Verhaltensweisen, um eventuelle
Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln
zu können.
• U9 im 60.–64. Lebensmonat: Noch einmal intensive Prüfung aller
Organe, des Hörens und Sehens, der Sprachentwicklung und Bewegungsfähigkeit, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem
Schuleintritt zu erkennen und zu heilen.
Für Kinder im Schulalter gibt es 4 weitere Vorsorgeuntersuchungen:
• U10 im 7.–8. Lebensjahr: Untersuchungen zur Erkennung von
Schulleistungsstörungen, sozialer und körperlicher Entwicklung,
Zahngesundheit und Verhaltensauffälligkeiten.
• U11 im 9.–10. Lebensjahr: Prüfung von Bewegungsgewohnheiten,
Essverhalten, Medienkonsum und möglichen Suchtentwicklungen.
Bei Mädchen gegebenenfalls Rötelimpfung.
• J1 im 12.–14. Lebensjahr: Bei der sogenannten „Jugendgesundheitsuntersuchung“ wird auf mögliche Krankheiten untersucht, die die
Entwicklung gefährden können. Außerdem findet ein Gespräch über
Suchtgefahren wie Alkohol, Rauchen, Drogen und Essverhalten statt.
• J2 im 16.–18. Lebensjahr: Mögliches Erkennen von Pubertäts- oder
Sexualproblemen, Verhaltens- oder Sozialisationsstörungen,
Diabetes mellitus, oder Haltungsstörung. Informationen zu
jugendrelevanten Themen.
Leistungen
der Krankenkasse
Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung J1 werden, wie auch U1–U9,
von allen Krankenkassen übernommen. Einige Krankenkassen übernehmen
auch die Kosten für die Untersuchungen U10, U11 und J2. Dies ist mit der
jeweiligen Krankenkasse abzuklären.
Wer hilft weiter?
Fragen zu den Vorsorgeuntersuchungen beantworten Ärztinnen und
Hebammen.
108
©Sergey Khamidulin_fotolia.com
Impfungen für Säuglinge
Impfungen sind Vorbeugemaßnahmen, die vor ansteckenden
Krankheiten schützen. Die Grundimmunisierung bei Säuglingen
sollte daher frühzeitig durchgeführt werden.
Welche Impfungen wirklich notwendig sind, wird viel diskutiert. Kritiker
schätzen das Risiko bestimmter Impfungen höher ein als ihren Nutzen.
Sie haben Angst vor Impfschäden und Nebenwirkungen oder bezweifeln
die Wirksamkeit der Impfungen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts gibt,
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen.
Diese werden nach dem Stand der Wissenschaft, auf der Grundlage von
Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie unter NutzenRisiko-Abwägungen entwickelt und aktualisiert.
Die STIKO aktualisiert die Impfempfehlungen in der Regel einmal jährlich
und veröffentlicht sie im Internet unter www.rki.de > Infektionsschutz >
Impfen > Impfempfehlungen > Impfkalender 2011 PDF.
Die Kosten für Impfungen, die durch die STIKO empfohlen sind,
werden für das entsprechende Alter von der Krankenkasse übernommen.
Leistungen
der Krankenkasse
109
Für Säuglinge und Kleinkinder bis 2 Jahre empfiehlt das
Robert-Koch-Institut folgende Impfungen:
• Tetanus
• Diphterie
• Pertussis
• Haemophilus influenzae Typ b
• Poliomyelitis
• Hepatitis B
• Pneumokokken
Ab einem Alter von 12 Monaten:
•Meningokokken
•Masern,Mumps,Röteln
•Varizellen
Als IGeL-Leistungen (siehe S. 36) werden insbesondere folgende
Impfungen für Säuglinge und Kleinkinder angeboten:
• Meningokokken in einem Alter unter 12 Monaten.
• Pneumokokken nach dem 2. Geburtstag; mit Ausnahme von Hochrisikokindern, bei denen die Krankenkasse auch nach dem 2. Geburtstag
die Kosten übernimmt.
• Rotavirus-Schluckimpfung (Durchfallerkrankung); 2 Schluckimpfungen
für Säuglinge in den ersten 6 Lebensmonaten.
• FSME-Impfung (Zeckenschutzimpfung); in jedem Alter. In Zeckengebieten bzw. FSME-Risikogebieten übernimmt die Krankenkasse die
Kosten für die Impfung.
Wer hilft weiter?
Informationen zu Impfungen geben Ärztinnen, Krankenkassen, Hebammen
und das Robert-Koch-Institut.
Praxistipp
Einige Krankenkassen übernehmen durch zusätzliche Satzungsleistungen
auch die Kosten für Impfungen, die sonst als IGeL-Leistungen abgerechnet
werden. Es empfiehlt sich Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse
zu halten.
110
©Dmitriy Melnikov_fotolia.com
Schwangerschaftsrückbildung
Schwangerschaftsrückbildung umfasst die Rückbildung von Bauchdecke, Gebärmutter, Beckenbodenmuskulatur, Scheidenkanal, Scheide
und Hormonhaushalt nach einer Schwangerschaft.
Wie lange eine Rückbildung dauert, hängt unter anderem vom Alter der
Frau, der Beschaffenheit des Bindegewebes, der Muskulatur und den
Knochen ab.
Spezielle Rückbildungsgymnastik, bestimmte Sportarten und aktives
Stillen fördern eine schnelle und effektive Rückbildung. Frauenärztinnen
informieren detailliert zur individuellen Schwangerschaftsrückbildung.
Rückbildungsgymnastik
Die Rückbildungsgymnastik soll den Körper möglichst wieder auf den
Stand vor der Schwangerschaft bringen. Die meisten Geburtskliniken
bieten Wochenbettgymnastik an. Die Übungen können später zu Hause
wiederholt werden. Etwa 6 Wochen nach der Geburt empfiehlt es sich
einen Rückbildungskurs zu besuchen.
In der Regel übernehmen Krankenkassen die Kosten für 10 Kursstunden
zur Rückbildung. Hebammen rechnen den Kurs meist direkt mit der
Krankenkasse ab. Einige Krankenkassen bieten auch selbst Kurse an.
Leistungen
der Krankenkasse
111
Beckenboden
Als Beckenboden bezeichnet man den Boden der Beckenhöhle. Er besteht
aus Bindegewebe und Muskeln und hat drei Hauptfunktionen: anspannen,
entspannen und reflektorisch gegenhalten.
Das Anspannen des Beckenbodens ist wichtig, um Urin und Stuhlgang
halten zu können. Bei Wasserlassen, Stuhlgang und Geschlechtsverkehr
entspannt sich der Beckenboden. Erlebt eine Frau einen Orgasmus,
wechselt der Zustand des Beckenbodens zwischen Anspannung und
Entspannung. Reflektorisch gegenhalten muss der Beckenboden beim
Husten, Niesen, Lachen, Hüpfen oder Tragen schwerer Gegenstände.
Eine Geburt kann die Beckenbodenmuskulatur schwächen, was zu
mangelnder Kontrolle der Ausscheidungsorgane, Blasensenkung, Scheidenvorfall und Gebärmuttersenkung führen kann. Spezielles Rückbildungstraining kann einer solchen Schwächung entgegenwirken und die
Funktionen des Beckenbodens wieder normalisieren.
In den ersten Monaten nach der Geburt muss der Beckenboden noch
geschont werden. Sportarten wie Joggen oder Tennis sollten ebenso wie
das Heben von schweren Gegenständen vermieden werden. Andere Sportarten wie Schwimmen oder Radfahren können dagegen die Rückbildung
fördern.
Der Beckenboden kann nach der Geburt täglich trainiert werden.
Auch vor der Schwangerschaft ist es sinnvoll Übungen für den Beckenboden zu machen, um einer Blasenschwäche oder Senkungsbeschwerden
vorzubeugen.
Wer hilft weiter?
Frauenärztinnen, Hebammen und Krankenkassen helfen in allen Fragen
zur Schwangerschaftsrückbildung weiter.
Praxistipp
Viele Frauenärztinnen stellen Informationsbroschüren mit einfachen
Beckenboden-Übungen für den Alltag zur Verfügung.
112
Wiedereinstieg in den Beruf
In der Regel ist es hilfreich, während der Unterbrechung der Berufstätigkeit, z. B. während der Elternzeit, den Kontakt zum Unternehmen
zu pflegen, um über wesentliche Veränderungen informiert zu sein.
Manche Betriebe bieten während dieser Zeit auch Qualifizierungsmöglichkeiten oder die Möglichkeit für Vertretungseinsätze.
Wird der Kontakt gehalten, gelingt der Wiedereinstieg leichter und
die Einarbeitung ist weniger aufwändig.
Frauen ohne Beschäftigungsmöglichkeit müssen sich 3 Monate vor
Ablauf der Elternzeit persönlich bei der Agentur für Arbeit melden,
um im Anschluss an das Elterngeld Arbeitslosengeld II und Leistungen
zur aktiven Arbeitsförderung zu erhalten.
Personen, die wegen der Betreuung bzw. Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Ausbildung unterbrochen
haben und in angemessener Zeit wieder ins Berufsleben zurückkehren
wollen, werden Berufsrückkehrerinnen genannt.
Berufsrückkehrerinnen
Sie können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten,
insbesondere Beratung, Vermittlung sowie Förderung der beruflichen
Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Unter folgenden Voraussetzungen gilt eine Frau als Berufsrückkehrerin:
Voraussetzungen
• Unterbrechung von mindestens 1 Jahr.
• Meldung bei der Agentur für Arbeit.
• Spätestens 1 Jahr nach der Unterbrechung wird wieder eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Viele Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und
Beratungsservice für Berufsrückkehrerinnen. Fragen zu Kinderbetreuung,
Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle
Förderungsmöglichkeiten können hier zur Sprache kommen.
Wer hilft weiter?
Die Bundesagentur für Arbeit hat Ansprechpartner für alle Fragen zur
Berufstätigkeit. Servicetelefon für Arbeitnehmerinnen 01801 555111
(3,9 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz) oder unter
www.arbeitsagentur.de.
113
©Kzenon_fotolia.com
Finanzielle Leistungen
für Eltern
115
Elterngeld
Elterngeld steht jedem Elternteil zu, der seine Erwerbstätigkeit für
die Erziehung seines Kindes unterbricht, u. a. auch Selbstständigen.
Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Verdienst der Antragstellerin und damit, anders als das frühere Erziehungsgeld, am
individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen.
Voraussetzungen
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
• seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
• sein Kind selbst betreut und erzieht,
• als Alleinerziehende weniger als 250.000,– e oder als Paar
weniger als 500.000,– e zu versteuerndes Jahreseinkommen hat,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden) ausübt und
• mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt oder
• mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der
Adoption als Kind aufgenommen hat.
• ein Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners in seinen Haushalt
aufgenommen hat.
• als Verwandte bis zum dritten Grad (und auch deren Ehegatten und
Lebenspartner) das Kind erzieht, weil dessen Eltern wegen schwerer
Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod dazu nicht in der Lage sind.
Höhe
Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt ca. 2/3 des bereinigten
Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800,– e.
monatliches Nettoeinkommen
Höhe des Elterngelds
kein Einkommen oder
Einkommen bis 300,– e
300,– e
300,– bis 340,– e
100 % des mNe*
340,– bis 1.000,– e
67 % des mNe*
+ 0,1 % für je 2,– e, um die das
Einkommen unter 1.000,– e liegt
1.000,– bis 1.200,– e
67 % des mNe*
1.200,– bis 1.240,– e
67 % des mNe*
- 0,1 % für je 2,– e, um die das
Einkommen über 1.200,– e liegt.
1.240,– bis 2.769,– e
65 % des mNe*
ab 2.770,– e
1.800,– e
* mNe = monatliches Nettoeinkommen
116
Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich das Elterngeld um je
300,– e.
Mehrlingsgeburten
Leben im Haushalt der Antragstellerin neben dem Neugeborenen noch
ein Kind unter 3 Jahren oder noch 2 Geschwister unter 6 Jahren, dann
gibt es den sogenannten Geschwisterbonus.
Dieser beträgt zusätzlich 10 % des zustehenden Elterngelds, mindestens
jedoch 75,– e monatlich. Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet
mit dem Ablauf des Monats, in dem das/die Geschwister die Altersgrenze
von 3 bzw. 6 Jahren überschreiten.
Geschwisterbonus
Als bereinigtes Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
gilt das Bruttoeinkommen abzüglich
Bereinigtes
Nettoeinkommen
• Steuern,
• Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie
• Werbungskosten (erwerbsbedingte Aufwendungen, Pauschbetrag
von derzeit monatlich ca. 83,– e).
Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen, z. B. Urlaubs-,
Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen.
Zur Ermittlung der Höhe des Elterngelds werden die 12 Kalendermonate
vor Geburt des Kindes herangezogen. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer
schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist,
werden hierbei nicht mitgezählt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet
einen Elterngeldrechner unter www.bmfsfj.de > Rechner.
Elterngeldrechner
Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld arbeitet, errechnet
sich die Höhe des Elterngelds aus der Differenz von Einkommen vor der
Geburt und Einkommen nach der Geburt.
Erwerbstätigkeit bei
Elterngeldbezug
Berechnungsbeispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen der
letzten 12 Monate vor Geburt des 1. Kindes, z. B.:
Einkommen nach der Geburt:
Differenzbetrag: 1.800,– e - 400,– e
Elterngeld beträgt 65 % von 1.400,– e
1.800,– e
monatlich 400,– e
= 1.400,– e
= 910,– e
Dem Elternteil stehen somit
1.310,– e
(910,– e Elterngeld + 400,– e Einkommen) im Monat zur Verfügung.
117
Steuerfrei
Bezugsdauer
von Elterngeld
Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung
anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird.
Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Details zur Bezugsdauer von Elterngeld:
• Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des
14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
• Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes
gezahlt.
• Die Mindestbezugsdauer des Elterngelds beträgt 2 Monate.
• Für ein Kind gibt es maximal 14 Monatsbeträge: maximal 12 Monate
für den einen und 2 weitere Monate für den anderen Elternteil
(= Partnermonate), wenn der Partner in dieser Zeit nicht erwerbstätig
ist bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Außerdem
muss sich bei einem der beiden Elternteile 2 Monate lang das Erwerbseinkommen vermindern. Die Eltern können die beantragten Monatsbeträge auch abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
• Beantragt nur ein Elternteil Elterngeld, dann wird maximal für
12 Monate bezahlt.
• Ausnahme Adoption: Für adoptierte Kinder kann Elterngeld vom Tag
der Aufnahme bei der berechtigten Person bezogen werden, längstens
für 14 Monate. Der Anspruch auf Elterngeld endet mit Vollendung
des 8. Lebensjahres des Kindes.
• Doppelter Bezugszeitraum: Der Bezugszeitraum kann auf Antrag
verdoppelt werden, die Höhe wird dann halbiert. So kann ein Elternteil
bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen. Nehmen beide Elterngeld in Anspruch, können sie 14 Monatsbeträge in maximal 28 halben
Elterngeldbeträgen erhalten.
14 Monate
für einen Elternteil
Ein Elternteil kann 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn
• mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung
des Kindswohls verbunden wäre.
• die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, weil er
wegen einer schweren Erkrankung oder Schwerbehinderung sein Kind
nicht betreuen kann.
• die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht diesem
alleine zusteht bzw. vorläufig übertragen wurde und der andere
Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Sozialhilfe, ALG II
118
Bei Sozialleistungen, deren Höhe einkommensabhängig ist (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag), gilt das Elterngeld als
Einkommen. Eltern, deren Elterngeld aufgrund einer Erwerbstätigkeit
höher als der Sockelbetrag von 300,– e ist, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der über diese 300,– e hinausgehende Betrag wird als
Einkommen angerechnet.
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss, worauf
die berufstätige Mutter in der Mutterschutzfrist nach Geburt Anspruch
hat, werden auf das Elterngeld angerechnet.
Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt als einmalige
Leistung ausgezahlt wird, bleibt unberücksichtigt. Dies bedeutet für
berufstätige Mütter, dass sie nach der Geburt des Kindes 2 Monate
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten und danach
10 Monate Elterngeld.
Sind sie alleinerziehend oder verzichtet der Partner auf seine Erwerbstätigkeit, dann gibt es nach den 2 Monaten Mutterschaftsgeld noch
12 Monate Elterngeld. Die beiden ersten Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten für das Elterngeld immer als Bezugsmonate der
Mutter.
Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das während des Bezugs
von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet.
Mutterschaftsgeld
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Dies sollte möglichst bald
nach der Geburt geschehen. Rückwirkend wird es nur für die letzten
3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Jeder Elternteil beantragt
Elterngeld für sich.
Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes
notwendig.
Je nach Bundesland ist das Elterngeld bei einer anderen Stelle zu
beantragen. Beim Ministerium kann eine Liste dieser Elterngeldstellen
unter www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen abgerufen werden.
Antrag
Praxistipps
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse, z. B. von III/V in IV/IV, um ein höheres
Elterngeld zu erhalten, ist möglich und nicht rechtsmissbräuchlich.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
ein Servicetelefon zum Thema Elterngeld, Elternzeit u. v. m. eingerichtet:
Telefon 01801 907050, Mo–Do von 9–18 Uhr.
Zudem bietet das Ministerium eine kostenlose Broschüre „Elterngeld und
Elternzeit“ an. Diese kann beim Bestellservice für Publikationen der
Bundesregierung unter Telefon 01805 778090 bestellt oder auf der
Internetseite des Ministeriums unter www.bmfsfj.de >Publikationen >
Suchtext „Elterngeld“ heruntergeladen werden.
119
Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Es wird
im Anschluss an das Elterngeld gezahlt.
Die Voraussetzungen und die Höhe sind in den Ländern unterschiedlich.
Baden-Württemberg
Das Landeserziehungsgeld in Baden-Württemberg beträgt für das
1. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,– e monatlich
2. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,– e monatlich
3. und weitere Kinder: 12 Monate lang bis zu 240,– e monatlich
Voraussetzungen
Landeserziehungsgeld ist ausgeschlossen, wenn das Kind einen Platz
in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung oder staatlich
geförderte Tagespflege beansprucht.
Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt
wöchentlich 21 Stunden, bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile wöchentlich je 30 Stunden.
Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende: 14.700,– e, Eltern: 17.760,– e)
dürfen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen erhöhen
sich für jedes weitere Kind um 2.760,– e.
Zuständigkeit
Bayern
L-Bank – Landeskreditbank Baden-Württemberg, 76113 Karlsruhe,
gebührenfreie Telefon-Hotline 0800 6645471, Mo–Fr von 8.30–16 Uhr,
Fax 0721 150-3191, E-Mail: [email protected],
www.l-bank.de > Privatpersonen > Elterngeld und Erziehungsgeld >
Landeserziehungsgeld.
Das Landeserziehungsgeld in Bayern beträgt für das
1. Kind: 6 Monate lang bis zu 150,– e monatlich
2. Kind: 12 Monate lang bis zu 200,– e monatlich
3. und weitere Kinder: 12 Monate lang bis zu 300,– e monatlich
Voraussetzungen
Zuständigkeit
120
Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt
wöchentlich 30 Stunden.
Die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Einkommensgrenzen für Geburten seit 1.4.2008: Alleinerziehende: 22.000– e,
Eltern: 25.000– e; Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes
weitere Kind um 3.140,– e).
Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen
U6 bzw. U7.
Zuständige Zentren Bayern Familie und Soziales, www.zbfs.bayern.de.
Das Landeserziehungsgeld in Sachsen wird entweder beginnend im
2. Lebensjahr oder im 3. Lebensjahr des Kindes gewährt.
Sachsen
Es beträgt bei Kindern im 2. Lebensjahr:
1. Kind: 5 Monate lang 200,– e (Geburt seit 1.1.2011: 150,– e)
2. Kind: 6 Monate lang 250,– e (Geburt seit 1.1.2011: 200,– e)
Ab dem 3. Kind: 7 Monate lang 300,– e
Es beträgt bei Kindern im 3. Lebensjahr:
1. Kind: 9 Monate lang 200,– e (Geburt ab 1.1.2011: 150,– e)
2. Kind: 9 Monate lang 250,– e (Geburt ab 1.1.2011: 200,– e)
Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang 300,– e
Voraussetzung dafür ist, dass für das Kind seit dem vollendeten
14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Ansonsten gilt der gleiche
Leistungsumfang wie bei Kindern im 2. Lebensjahr.
Das Kind darf nicht in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung
untergebracht sein oder staatlich geförderte Tagespflege beanspruchen.
Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin beträgt
wöchentlich 30 Stunden. Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende:
14.100,– e, Eltern: 17.100,– e) dürfen nicht überschritten werden. Die
Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,– e.
Voraussetzungen
Zuständig sind die kreisfreien Städte und Landkreise.
Zuständigkeit
Das Thüringer Erziehungsgeld wird unabhängig vom Einkommen und
der wöchentlichen Arbeitszeit im Anschluss an das Elterngeld gezahlt:
Thüringen
1. Kind: 12 Monate lang 150,– e monatlich
2. Kind: 12 Monate lang 200,– e monatlich
3. Kind: 12 Monate lang 250,– e monatlich
Ab dem 4. Kind: 12 Monate lang 300,– e monatlich
Das Kind wird nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer
Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut.
Den vollen Betrag des Landeserziehungsgelds gibt es nur bei häuslicher
Betreuung des Kindes. Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich
in einer Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson
betreut, dann verringert sich das monatliche Erziehungsgeld um 75,– e.
Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U6.
Voraussetzungen
Zuständig sind die Wohnsitzgemeinden.
Zuständigkeit
Praxistipp
Beim Familienministerium kann eine Liste dieser Erziehungs- und Elterngeldstellen abgerufen werden: www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen.
121
©Nicole Effinger_fotolia.com
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern
• mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
• mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind.
• Ausländer mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis.
Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person, in der Regel die, in deren
Haushalt das Kind lebt.
Als Kinder gelten dabei
• im ersten Grad mit der Antragstellerin verwandte Kinder:
eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder.
• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder im Haushalt der
Antragstellerin.
• Pflegekinder, die mit der Antragstellerin in deren Haushalt längerfristig
in familienähnlicher Form leben und unterhalten werden. Weitere
Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
leiblichen Eltern mehr besteht.
Dauer
122
Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag
geleistet.
Darüber hinaus
• bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist.
• bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in der Schul- oder
Berufsausbildung befindet oder studiert.
Diese Altersgrenze (25. Geburtstag) erhöht sich im Falle
• eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder
• des Bundesfreiwilligendienstes oder
• einer hierzu gleichgestellten Tätigkeit, z. B. als Entwicklungshelfer
oder
• der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst für nicht länger als
3 Jahre
längstens um die jeweilige Dauer des gesetzlichen Dienstes. Während
dieser Zeit wird allerdings kein Kindergeld bezahlt.
• ohne Altersbegrenzung bei körperlich, geistig oder seelisch behinderten
Kindern, die sich deshalb nicht selbst unterhalten können und deren
Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss nachgewiesen werden,
dass das Kind neben der zweiten Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in
der Woche arbeitet, um den Anspruch auf das Kindergeld zu behalten.
Das Kindergeld beträgt
Höhe des Kindergelds
• je 184,– e monatlich für das erste und zweite Kind.
• 190,– e monatlich für das dritte Kind.
• je 215,– e monatlich für das vierte und jedes weitere Kind.
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt
werden. Dort wird auch beraten. Das Ortsverzeichnis der Familienkassen
kann unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Familie
und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag > Kinderzuschlag, rechte Spalte
„Weitere Informationen“ heruntergeladen werden.
Antrag
Kinderfreibetrag
Wer Kindergeld bekommt, dem steht alternativ ein steuerlicher
Kinderfreibetrag zu. Er beträgt jährlich 7.008,– e pro Kind bei
zusammen veranlagten Eltern bzw. 3.504,– e pro Kind je Elternteil.
Allerdings gibt es nicht beides:
Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob im
individuellen Fall das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
123
Kinderzuschlag
Für Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt
ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r gibt es einen Kinderzuschlag. Diesen erhält nicht, wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder
Sozialhilfe bezieht. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld
ausgezahlt.
Einen Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt
lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag
beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 140,– e monatlich.
Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern Grundsicherung für
Arbeitssuchende in Anspruch nehmen müssen.
Voraussetzungen
Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn die monatlichen Einnahmen
der Eltern
• die Mindesteinkommensgrenze (für Alleinerziehende: 600,– e,
für Elternpaare: 900,– e) erreichen und
• die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen.
Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus
• dem elterlichen Bedarf nach den Leistungen des Arbeitslosengelds II
und
• dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten und
• dem Gesamtkinderzuschlag.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet
Informationen rund um den Kinderzuschlag unter www.bmfsfj.de >
Familie > Leistungen und Förderung > Kinderzuschlag.
Antrag
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort
beantragt werden. Dort wird auch beraten.
Das Ortsverzeichnis der Familienkassen kann unter www.arbeitsagentur.de
> Bürgerinnen und Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag > Kindergeld, rechte Spalte „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden.
Wer hilft weiter?
•Dieörtliche Familienkasse berät zum Thema Kindergeld und Kinderzuschlag.
•BeiallgemeinenFragenhilftdasServicetelefonderFamilienkasse
der Bundesagentur für Arbeit, 01801 546337 (3,9 Cent/Min.),
Mo–Fr von 8–18 Uhr.
124
Bildungspaket
Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern erhalten seit 2011
Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket.
Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen,
erhalten:
• 100,– e für den persönlichen Schulbedarf, davon werden 70,– e
zum 1.8. und 30,– e zum 1.2. eines jeden Jahres bereit gestellt.
• Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, sofern
notwendig und nicht von anderen Kostenträgern übernommen.
• Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge von
Kindertagestätten.
• Zuschuss für eine gemeinsame Mittagsverpflegung in Kindertagesstätte,
Schule oder Hort; der Eigenanteil der Eltern beträgt pro Mahlzeit 1,– e.
• Lernförderung für Schüler, die die Lernziele nicht erreichen
(Versetzung gefährdet).
Für Kinder unter 18 Jahren gibt es einen monatlichen Zuschuss in Höhe
von 10,– e für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Darunter
fallen z. B. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Musikunterricht.
Kinderpflege-Krankengeld
Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) zahlt
die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger
Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist
die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich gibt es 10 Tage pro Jahr und Kind, die Höhe richtet sich
nach dem Einkommen, ist aber niedriger als das tatsächliche Nettoeinkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich
nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem
Arbeitgeber besteht. Ob ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber
besteht, ist abhängig vom individuellen Arbeits- oder Tarifvertrag.
Die Krankenkasse zahlt Kinderpflege-Krankengeld unter folgenden
Voraussetzungen:
Voraussetzungen
• Der Elternteil, der Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt,
muss einen Anspruch auf Krankengeld haben.
• Kind ist versichert, Familienversicherung genügt.
• Kind lebt im Haushalt des Versicherten.
125
• Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert
(ohne Altersbegrenzung).
• Aufgrund ärztlichen Zeugnisses ist eine Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit
erforderlich.
• Keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege, Betreuung
und Beaufsichtigung anwesend sein.
• Kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung.
• Verdienstausfall.
Praxistipps
Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind zwei
Bescheinigungen notwendig:
•DieärztlicheBescheinigung,dassaufgrundvonBetreuung,Beauf­
sichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz
nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse
und an den Arbeitgeber.
Üblich sind Formulierungen wie:
„Ärztliche Bestätigung: Aus ärztlicher, medizinischer und therapeutischer Sicht ist die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des
Kindes – Name, geboren, wohnhaft – durch – Name, geboren, wohnhaft
– notwendig, da ansonsten ein Krankenhausaufhalt nicht zu vermeiden
wäre. Zum Wohl des Kindes empfehlen wir deshalb dringendst eine
Freistellung von Frau/Herrn … . Datum, Unterschrift“
•DieBescheinigungdesArbeitgebers,dassderbetreuendeElternteilzwar
von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese Zeit kein Gehalt erhält.
Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse. Die Krankenkassen
halten auch Formulare für diese Bestätigung vor.
Höhe
Dauer
Die Berechnung der Höhe des Kinderpflege-Krankengelds erfolgt wie beim
Krankengeld (siehe S. 154).
Kinderpflege-Krankengeld gibt es pro Kalenderjahr
• für erwerbstätige und versicherte Eltern.
• pro Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber
nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder.
• für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage pro Kind,
insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder.
Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d. h. für Tage,
an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit
seines Kindes gearbeitet hätte.
126
Besonderheit bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder
Die oben genannte maximale Dauer der Zahlung von KinderpflegeKrankengeld wird bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder
aufgehoben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Voraussetzungen
• Schwerste unheilbare Erkrankung des Kindes laut ärztlichem Zeugnis.
Das heißt: Die Krankheit hat ein sich zunehmend verschlimmerndes
weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, eine palliativmedizinische
Behandlung ist notwendig bzw. von einem Elternteil erwünscht und
die Lebenserwartung ist auf Wochen bzw. wenige Monate begrenzt und
• das Kind ist gesetzlich krankenversichert und
• das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
ist behindert und auf andere Hilfe angewiesen.
Unter diesen Voraussetzungen hat ein Elternteil
• Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der
Pflege sowie
• Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten
Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an
welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will.
Beginn
Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist
zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann.
Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Übertragung
von Ansprüchen
Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf
unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder
beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein
Anspruch auf bezahlte Freistellung. Erfüllt der Arbeitgeber seine
Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die
Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über.
127
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines
erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der
Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für
Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung
und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind.
Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie
Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert
sich dadurch nicht.
128
129
©Valua Vitaly_fotolia.com.com
Kuren für Mutter und Kind
Familie, Kindererziehung und Beruf – Mütter sind in ihrem Alltag
oft sehr stark belastet. Stressbedingte Beschwerden oder ein
schlechter körperlicher Gesundheitszustand können zu ernsthaften
Erkrankungen führen. Je früher beispielsweise Burnout, Migräne,
Depressionen, Unter- oder Übergewicht sowie Hauterkrankungen
behandelt werden, desto größer ist der Erfolg.
Medizinische Rehamaßnahmen (Kuren) für Mütter gibt es in Form von
Vorsorgeleistungen oder bei Krankenbehandlung. Liegt eine Erkrankung
des Kindes vor, kann unter Umständen auch eine Kinderheilbehandlung
beantragt werden und die Mutter fährt als Begleitperson mit.
Insbesondere folgende Rehamaßnahmen und Vorsorgeleistungen
können für Mütter von Interesse sein:
• Ambulante Vorsorgekur (bei Schwächung der Gesundheit
von Mutter oder Kind)
• Vorsorgekur für Mütter (bei Schwächung der Gesundheit
von Mutter oder Kind)
• Kur für Mütter bei Krankheit (bei Erkrankung der Mutter)
• Kinderheilbehandlung (bei Erkrankung des Kindes)
Ambulante Vorsorgekur
Eine ambulante Vorsorgekur wird an einem anerkannten Kurort
erbracht. Anerkannte Kurorte zeichnen sich oft durch das Vorhandensein natürlicher Heilmittel aus, z. B. Heilquellen oder besonderes Klima.
Die Patientin muss die Kureinrichtung für eine ambulante Vorsorgekur
selbst aussuchen und ihren Aufenthalt selbst organisieren.
Für Anwendungen am Kurort muss die Patientin eine Verordnung
von ihrer behandelnden Ärztin oder von der Kurärztin (Badeärztin) vor
Ort vorlegen. Anwendungen sind z. B. Moorbäder, Krankengymnastik,
Massagen oder Heuauflagen.
Dauer und Wartezeit
Die Kur dauert längstens 3 Wochen, eine Verlängerung ist nur aus
dringenden medizinischen Gründen möglich.
Für die Zeit der ambulanten Vorsorgekur muss eine Arbeitnehmerin
Urlaub nehmen.
Zwischen 2 ambulanten Vorsorgekuren müssen in der Regel 3 Jahre liegen.
Ausnahmen gibt es nur bei medizinischer Notwendigkeit.
Kosten und Zuschuss
Unterkunft und Verpflegung muss die Versicherte bezahlen, jedoch
gibt es, je nach Satzung der Krankenkasse, einen Zuschuss von bis zu
13,– e täglich. Einige Krankenkassen zahlen nur eine Pauschale von
100,– e, wenn die Kur mindestens 14 Tage dauert.
Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung
der Krankenkasse bis zu 21,– e täglich betragen.
130
Im Gegensatz zur stationären Vorsorgekur müssen Versicherte nach dem
18. Geburtstag Zuzahlungen für Anwendungen am Kurort leisten. Bei
Arztbesuchen ist eine Praxisgebühr zu entrichten, außer die Versicherte
hat einen Überweisungsschein.
Zuzahlung
Vorsorgekur für Mütter
Eine Vorsorgekur für Mütter wird nur stationär in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht.
Die Kinder der antragsstellenden Frau können kostenfrei mitfahren.
Die Kur dauert längstens 3 Wochen, eine Verlängerung ist nur aus
medizinischen Gründen möglich.
Dauer und Wartezeit
Zwischen 2 stationären Vorsorgekuren für Mütter müssen in der Regel
4 Jahre liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinischer Notwendigkeit.
Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen täglich 10,– e.
Zuzahlung
Der Antrag muss gemeinsam von der Versicherten und der behandelnden
Ärztin ausgefüllt und vor Beginn der Maßnahme bei der Krankenkasse
eingereicht und bewilligt werden. Der MDK prüft dann die Notwendigkeit
der Maßnahme.
Antrag
Praxistipps
Empfehlungen für die Antragstellung:
•UmdieErforderlichkeitderVorsorgemaßnahmezubelegenistes
sinnvoll, dass die Ärztin zusätzlich zum ausgefüllten Antrag eine
Stellungnahme schreibt, in der die therapeutische Notwendigkeit und
die Ziele der Vorsorgemaßnahme dargelegt sind. Es ist Patientinnen
anzuraten, einen persönlichen Bericht ihrer Situation zu schreiben oder
persönlich beim Sachbearbeiter der Krankenkasse vorzusprechen und
die Situation zu schildern.
•FüreineMutter­Kind­Kuristessinnvoll,sichaneineBeratungsstelle
des Müttergenesungswerks zu wenden, um sich dort zur Antragstellung
beraten zu lassen.
•VersichertekönnensichbeiErreichenderBelastungsgrenze(1bzw.2 %
vom Bruttoeinkommen) von der Zuzahlung durch die Krankenkasse
befreien lassen. Vor allem bei Geringverdienenden lohnt es sich,
rechtzeitig bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, da dann
möglicherweise nicht die komplette Zuzahlung zu einer Vorsorgekur
geleistet werden muss.
131
Kostenträger
Kostenträger von Vorsorgeleistungen und -kuren sind in der Regel die
Krankenkassen und unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt.
Wer hilft weiter?
Fragen zu Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren beantworten
•diebehandelnde Ärztin.
•dieKrankenkasse.
•dasMüttergenesungswerk, Bergstraße 63, 10115 Berlin,
Kurtelefon 030 330029-29, www.muettergenesungswerk.de.
Kur für Mütter bei Krankheit
Eine Rehamaßnahme (Kur) für Mütter kann mit oder ohne Kind
durchgeführt werden. Sie richtet sich an gesundheitlich belastete
Mütter und findet in der Regel in speziellen Einrichtungen statt.
Sie dauert 3 Wochen und kann alle 4 Jahre beantragt werden.
Umfang
Die Reha für Mütter umfasst Genesungs- oder Rehamaßnahmen in
stationären Einrichtungen, die mit spezifischen therapeutischen
Angeboten auf die Störungs- und Krankheitsbilder eingehen.
Bei verschiedenen Belastungen und Krankheiten der Mutter oder
des Kindes können sie einzeln oder gemeinsam eine Rehabilitation
erhalten, wenn:
• Mutter und Kind rehabedürftig sind.
• die Mutter rehabedürftig ist und eine Trennung vom Kind
unzumutbar wäre.
• das Kind wegen des Reha-Aufenthalts der Mutter nicht betreut
werden kann.
Voraussetzung
Kosten
132
Damit die Krankenkasse die Kosten einer Reha für Mütter (samt Kind)
überhaupt übernimmt, muss als Voraussetzung in jedem Fall eine
Krankenbehandlung vorliegen.
Die Kosten für die Reha werden von der Krankenkasse voll übernommen.
In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten
der Reha ein.
Der Reha-Antrag ist erhältlich bei der Krankenkasse, den Kur- und
Reha-Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände, den Kurhäusern und
beim Müttergenesungswerk.
Die Mutter füllt den Antrag so weit wie möglich aus. Hier helfen bei
Bedarf die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Die (Kinder-)Ärztin ergänzt die medizinischen Angaben und stellt
den Antrag bei der Krankenkasse.
Eine Reha für Mütter mit oder ohne Kind dauert längstens 3 Wochen.
Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich und muss
von der Ärztin in der Kurklinik beim jeweiligen Träger beantragt und
begründet werden.
Antrag
Dauer und Wartezeit
Zwischen 2 bezuschussten Rehabilitationen muss in der Regel ein
Zeitraum von 4 Jahren liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinisch
dringender Erforderlichkeit.
Praxistipps
Empfehlungen für die Antragstellung
•DieKurklinikenhabenunterschiedlicheBestimmungenüberdasAlter
der Kinder, die sie aufnehmen. Das muss auf jeden Fall vorher erfragt
werden.
•SchwangerewerdeninderRegelnichtaufgenommen,daRötelnund
andere infektiöse Krankheiten die Gesundheit des ungeborenen Kindes
beeinträchtigen können.
•FallseinbehindertesKindodereinKindunter12Jahrenwährend
der Reha zu Hause bleibt, werden die Kosten für eine Haushaltshilfe
unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (bei einzelnen
Krankenkassen auch bei älteren Kindern).
Wer hilft weiter?
Adressen der Träger vor Ort und der Einrichtungen vermitteln das
Müttergenesungswerk und die Vermittlungs- und Beratungsstellen der
Arbeiterwohlfahrt, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Deutschen
Roten Kreuzes, der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V. und der Caritas.
133
©Dan Race_fotolia.com
Kinderheilbehandlung
Eine Kinderheilbehandlung ist eine Kur für Kinder, die vom Rentenversicherungsträger der Eltern beim Vorliegen bestimmter Indikationen
und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bezahlt wird. Sie zählt zu
den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und kann in der Regel alle
4 Jahre beantragt werden.
Voraussetzung
Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger
muss der beantragende Elternteil des zu behandelnden Kindes eine
der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
• 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor
Antragstellung oder
•innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine
versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung
ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder
•Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) oder
• Bezug einer Altersrente oder
•Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.
134
Die Kosten einer Kinderheilbehandlung können unter anderem bei
folgenden Erkrankungen übernommen werden:
•Krankheiten der Atemwege
•Allergischen Krankheiten
•Hautkrankheiten
•Herz- und Kreislaufkrankheiten
•Leber-, Magen-, Darmkrankheiten
•Nieren- und Harnwegskrankheiten
•Stoffwechselkrankheiten
•Krankheiten des Bewegungsapparats
•Neurologischen Erkrankungen
•Psychosomatischen und psychomotorischen (Verhaltens-)Störungen
•Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder
anderen Erkrankungen
Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht
•bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten, wie z. B. Scharlach,
Diphtherie (hier ist die Krankenkasse zuständig).
•bei Fällen, in denen die Aussicht auf eine spätere Erwerbsfähigkeit
nicht verbessert werden kann.
•wenn das Kind sich aufgrund von Verhaltensstörungen nicht in die
Gemeinschaft einordnen kann.
•wenn frühere Kinderheilbehandlungen ohne triftigen Grund
abgebrochen wurden.
Liegen die o. g. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den
Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen
von der Krankenkasse im Rahmen der Medizinischen Rehabilitation übernommen werden.
Kinderheilbehandlungen dauern in der Regel 4 Wochen.
Dauer und Wartezeit
Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und
therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt
oder von der Klinik begründet wird. Zwischen 2 bezuschussten Kinderheilbehandlungen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt Kinderheilbehandlungen
vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten
mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Ausnahmen
135
Begleitperson
Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson während der
Kinderheilbehandlung übernehmen die Rentenversicherungsträger nur,
wenn die Begleitperson aus medizinischen und therapeutischen Gründen
notwendig ist oder das Kind noch nicht eingeschult ist. Die Notwendigkeit
muss vom behandelnden Arzt oder einem Arzt der Reha-Klinik begründet
werden.
Praxistipps
Die nachfolgenden Leistungen können zusätzlich beantragt werden:
•ReisekostenfürdasKindundfürdieBegleitperson.
•BeiKindernbiszumvollendeten15.Lebensjahr:
Reisekosten für einen Reisebegleiter.
•WirdeinElternteil,derzuHauseKinderunter12Jahren(unter
Umständen auch älter) betreut, als Begleitperson mitaufgenommen,
gibt es bei bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe (siehe
S. 140).
Wer hilft weiter?
•AuskünfteundBeratungsstellenvorOrtvermittelndieRentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen.
•BeiFragenzurKinder­undJugendrehabilitationhilftauchdie
Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
Bundesrepublik Deutschland e. V.,
Cecilienhöhe 3, 55543 Bad Kreuznach,
Telefon 0671 8355-167, Fax 0671 35084,
www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de.
136
137
©michaeljung_fotolia.com
Betreuung von Kindern
Nicht immer können Kinder zu Hause betreut werden. Für das Sozialverhalten ist es zudem wichtig, dass das Kind ab einem bestimmten
Alter zeitweise mit anderen Kindern gemeinsam betreut wird. Die
Mutter kann davon profitieren, ihr Kind für einen gewissen Zeitraum
loszulassen und diese Zeit unabhängig zu gestalten. Vielfach ist
auch schon eine frühe professionelle Betreuung, aufgrund einer
Berufstätigkeit der Mutter erforderlich.
Professionelle Kinderbetreuerinnen können die Bildung, die Erziehung
sowie die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.
Kindertagesstätten
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz nennt folgende Formen der
Kindertagesstätten:
• Kinderkrippe: bis zu 3 Jahre
Ein Kind hat bis zum 3. Geburtstag Anspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege,
wenn dies z. B. für die Entwicklung des Kindes wichtig ist oder die
Erziehungsberechtigte(n) arbeiten, arbeitssuchend sind, sich in Schuloder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit (SGB II) bekommen.
• Kindergarten: Vorschulalter, 3 bis 6 Jahre
Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für ein
Kind ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt.
• Kinderhort: 6 bis 14 Jahre
Die Altersgrenzen für den Kinderhort sind gesetzlich nicht genau definiert
und in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auskünfte geben die
einzelnen Einrichtungen.
Träger von Kindertagesstätten können beispielsweise Kommunen, örtliche
Kirchen, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder Elterninitiativen sein.
Zunehmend bieten auch kommerzielle Anbieter eine Betreuung in
privaten Kindertagesstätten an. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist
sehr unterschiedlich geregelt.
Wer hilft weiter?
Das Jugendamt oder das zuständige Sozialreferat der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung beantworten Fragen zu Kindertagesstätten.
Dort und beim Stadt- oder Kreisjugendring erhält man auch eine
Adressliste aller Einrichtungen in der Region und Informationen über
das Platzangebot sowie die pädagogischen Konzeptionen der Betreuungseinrichtungen.
138
Tagesmütter
Die Tagespflege im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, im
allgemeinen „Tagesmutter“ genannt, dient der Förderung und
Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren, üblicherweise
bis zum 3. Lebensjahr. Sie wird in der Regel bei Berufstätigkeit der
Eltern notwendig.
Die Kosten einer Tagespflege durch eine Person mit „Pflegeerlaubnis“
kann das Jugendamt bei niedrigem Einkommen der Eltern übernehmen.
Definition Tagesmutter
Eine Tagesmutter ist eine sogenannte „Tagespflegeperson“,
die Kinder
• in kindgerechten Räumen außerhalb des Haushalts
der Erziehungsberechtigten,
• während eines Teils des Tages (nicht über Nacht),
• mehr als 15 Stunden wöchentlich,
• länger als 3 Monate,
• gegen Entgelt betreut.
Dafür ist eine Pflegeerlaubnis notwendig. Sie erlaubt die Betreuung von
bis zu maximal 5 fremden Kindern (regional unterschiedlich) und ist auf
5 Jahre befristet.
Tagesmütter sollen vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der
Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in
anderer Weise erworben haben.
Eltern tragen die Kosten der Tagesmutter und ihrer Aufwendungen selbst,
wenn sie finanziell dazu in der Lage sind.
Das Jugendamt übernimmt auf Antrag die Kosten und die Aufwendungen
ganz oder teilweise, abhängig vom Einkommen der Eltern und der Kinder.
Die Sätze für die Tagespflege unterscheiden sich je nach Kommune,
Betreuungsdauer und Alter des Kindes. Sie sind beim Jugendamt und
den die Tagespflege vermittelnden Stellen zu erfragen.
Kosten
Praxistipp
Tipps und Vertragsmuster gibt es beim Bundesverband für Kindertagespflege, Stresemannstraße 78, 10963 Berlin, Telefon 030 78097069,
www.bvktp.de, sowie den Mitgliedsorganisationen des Verbands in den
einzelnen Bundesländern.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
139
©diego cervo_fotolia.com
Haushaltshilfe
Ist eine Mutter erkrankt oder macht sie eine medizinische Reha
(siehe S. 130), und ist ihr daher die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung nicht mehr möglich, kann unter bestimmten Umständen
eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche
Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des
Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder
Kinderbetreuung.
Kosten
Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die Mutter ins
Krankenhaus muss und zu Hause Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind.
Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder
eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten.
Eine Haushaltshilfe muss beantragt werden.
Die Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der
Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe,
die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
140
Die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft (bei Arbeitsunfällen)
oder der Rentenversicherungsträger stellt eine Haushaltshilfe, wenn:
Voraussetzungen
• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder Medizinischer Rehabilitation und
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, z. B. für Ernährung, Körperpflege, seelische
Betreuung und
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an)
den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen sehr hohem Alter,
schlechtem Gesundheitszustand oder des Umfangs der Haushaltsführung. Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende
Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d. h. der Haushaltsangehörige kann
seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.
Praxistipps
•DergesetzlicheGrundanspruchaufdieKostenübernahmefüreine
Haushaltshilfe besteht, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt
lebt. Viele Krankenkassen weichen von diesem Grundanspruch durch
individuelle Satzungsleistungen zu Gunsten ihrer Versicherten ab und
bezahlen die Haushaltshilfe auch, wenn die Kinder älter sind oder in
Einzelfällen sogar, wenn gar keine Kinder mehr im Haushalt leben.
• Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in welchem
Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung
festgelegt ist.
•AnspruchaufHaushaltshilfebestehtauchbeiMitaufnahmeder
haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus
(Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995). Zudem müssen die
weiteren o. g. Voraussetzungen vorliegen.
•WurdederAntragaufeineHaushaltshilfeabgelehntundlebenKinder
im Haushalt, deren Versorgung infolge der Erkrankung der Mutter/des
Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf
ambulante Familienpflege gestellt werden.
Leistungsumfang
• Vorrangig erbringen die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften
und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, das heißt: sie
bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die
Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern
der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen.
Sachleistungserbringung
141
Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die
Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
Selbst beschaffte
Haushaltshilfe
• Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (z. B. Nachbarin) in
angemessener Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche
Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d. h.: Eltern, Kinder,
Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners,
Schwager/Schwägerin, kan es lediglich eine Erstattung der Fahrtkosten
und des Verdienstausfalls geben.
Fahrtkosten,
Verdienstausfall
• Die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger können die erforderlichen Fahrtkosten und
den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum
2. Grad (s. o.) erstatten. Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber
bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
Anderweitige
Unterbringung
• Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der
Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet. Dies gilt
vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die
Unfallversicherung bzw. die Rentenversicherung (§ 54 Abs. 2 SGB IX).
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt sowohl für eine gestellte als auch eine selbst
beschaffte Haushaltshilfe 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch
mindestens 5,– e und höchstens 10,– e. Eine Befreiung von der
Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich.
Wer hilft weiter?
Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen,
den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern. Sie
beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
Betreuung und Versorgung
eines Kindes in Notsituationen
Für die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen ist
das Jugendamt zuständig. Die Betreuung erfolgt in der Regel im
elterlichen Haushalt, Voraussetzung für die Leistung des Jugendamts
ist allerdings, dass nicht die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellt.
142
Das Jugendamt soll die Betreuung und Versorgung von Kindern (0 bis
13 Jahre) in Notsituationen sicherstellen. Diese Leistung wird auch
„ambulante Familienpflege“ genannt und ist beim Jugendamt zu
beantragen (sogenannter Antrag auf ambulante Familienpflege).
Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.
Umfang
Die Betreuung und Versorgung erfolgt
• in der Regel im elterlichen Haushalt,
•ausnahmsweise bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim
für Minderjährige.
Unter „Betreuung und Versorgung“ fallen
•Erziehung des Kindes.
•Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben.
•Zubereitung der Mahlzeiten.
•sonstige Haushaltsführung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Voraussetzungen
•Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen
hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B.
Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus.
•Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in
der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrzunehmen.
•Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich.
•Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagespflege
von Kindern (siehe S. 138) reichen nicht aus.
•Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe.
Die Haushaltshilfe ist vorrangig. Zuerst muss also die Haushaltshilfe bei
der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt
oder nur teilweise bewilligt wird, kann die Betreuung und Versorgung
des Kindes beim Jugendamt beantragt werden.
Das Jugendamt trägt die Kosten der Vollzeitpflege.
Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner
werden zu diesen Kosten herangezogen. Deren Kostenbeitrag richtet
sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional
unterschiedlich ausfallen.
Kosten
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
143
©Joerg Lantelme_fotolia.com
Au-pair
Au-pair-Mädchen oder -Jungen leben für maximal 1 Jahr in einer
Familie im In- oder Ausland. Sie sind für höchstens 30 Wochenstunden
im Bereich der Kinderbetreuung für die Familie tätig und erhalten
dafür Verpflegung (alle Mahlzeiten in der Familie), Unterkunft und
Taschengeld. Die Au-pairs können dafür die Sprache und die Kultur
des Landes oder der Region kennenlernen.
Eine Au-pair hat Anspruch auf einen ganzen freien Tag pro Woche,
einen freien Nachmittag und Urlaub. Bei einem Jahr besteht ein
Urlaubsanspruch von 4 Wochen, ansonsten ist der Urlaub anteilig zu
berechnen. Zudem muss die Gastfamilie der Au-pair die Möglichkeit
geben, in der Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie
kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen.
Eine Au-pair muss in Deutschland mindestens 260,– e Taschengeld pro
Monat erhalten und ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben. Zudem
muss die Gastfamilie eine Kranken- und Unfallversicherung für die
Au-pair abschließen.
Ein Mädchen, das in Deutschland tätig werden möchte, muss bei der
Visumbeantragung zwischen 18 und 24 Jahren alt sein und ausreichende
Deutschkenntnisse haben. Die An- und Rückreisekosten zum Wohnort der
Gastfamilie muss die Au-pair meist selbst tragen.
144
Im Idealfall entsteht zwischen Gastfamilie, Au-pair und den zu
betreuenden Kindern eine gute Beziehung. Es kann aber auch zu
Missverständnissen kommen, weil sich die Erwartungen der Au-pair
und der Gasteltern unterscheiden.
Aufgaben
Eine Au-pair ist keine Haushaltshilfe, sondern insbesondere für
folgende Aufgaben zuständig:
• Kinder an- und umziehen.
•Kinder baden.
•Spielen mit den Kindern.
•Vorlesen.
•Hilfe bei den Hausaufgaben.
•Kinder zum Kindergarten, zur Schule, zu Spielgruppen oder
Freizeitterminen bringen und abholen.
•Wäsche für die Kinder waschen und bügeln.
•Essen für die Kinder oder die Familie zubereiten.
•Kinderzimmer und das eigene Zimmer aufräumen und putzen.
Es handelt sich bei einem Au-pair-Vertrag nur bedingt um ein Arbeitsverhältnis, trotzdem gelten eine Reihe arbeits- und sozialrechtlicher
Regelungen. Über Details informieren die Au-pair-Vermittler.
Arbeitsverhältnis
In Deutschland unterliegen Au-pair-Verhältnisse weder der Lohnsteuer
noch der Sozialversicherung. Aufwendungen für die Au-pair können
teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Au-pair-Vertrag
vorliegt und die Kosten nachgewiesen werden.
Aufwendungen für Au-pair können sein: Taschengeld, Kranken-, Unfallund Haftpflicht-Versicherung, Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel,
Verpflegung oder Wohnnebenkosten wie Strom und Wasser.
Au-pairs sind auf Dauer kein adäquater Ersatz für eine professionelle
Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter,
da sie keine fachspezifische Ausbildung haben und die tägliche Arbeitszeit
durch gesetzliche Bestimmungen relativ eng begrenzt ist.
Praxistipp
•DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend
(BMFSFJ) hat das Gütezeichen RAL Au-pair entwickelt. Vermittler
mit diesem Gütezeichen sind verpflichtet alle Au-pair-Standards
einzuhalten und werden von einer neutralen Stelle überwacht. Das
Gütezeichen hilft, seriöse Vermittler zu erkennen.
•EineListevonAgenturenmitGütezeichennachPostleitzahlensortiert
finden sie unter www.guetegemeinschaft-aupair.de > Agenturen mit
Gütezeichen.
145
Wer hilft weiter?
Fragen zu Au-pair beantwortet die Gütegemeinschaft Au pair e. V.
Geschäftsstelle, Christoph Bruners
Godesberger Allee 142–148, 53175 Bonn
Telefon 0228 9506-0, Fax 0228 9506-199
E-Mail: [email protected]
www.guetegemeinschaft-aupair.de
146
©Daniel Fuhr_fotolia.com
Unterhalt
147
Alleinerziehende Frauen
Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber der Mutter besteht
in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Ist die Mutter wegen der Schwangerschaft oder einer Krankheit infolge
der Schwangerschaft bzw. infolge der Entbindung arbeitsunfähig, so
besteht die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber der Mutter
bereits 4 Monate vor Geburt und bis zu 3 Jahre nach Geburt.
Wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht
arbeitet, besteht ebenfalls eine Unterhaltspflicht für den Kindsvater bis
zu 3 Jahren nach der Geburt. Diese Unterhaltsregelung gilt unabhängig
von der Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber dem Kind.
Unterhaltsvorschuss für Kinder
Wenn eine alleinerziehende Mutter für ein Kind unter 12 Jahren
keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann sie Unterhaltsvorschuss
beim Jugendamt beantragen.
Voraussetzungen
Höhe
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
• Das Kind lebt in Deutschland bei der alleinerziehenden (= ledigen,
verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Mutter und
•erhältvomVaterkeinenoderzuwenigUnterhalt(=geringeralsder
maßgebliche Regelbedarf) und
•dasKindhatdas12.Lebensjahrnochnichtvollendet.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt
•FürKinderbiszum6.Geburtstag:133,–e monatlich
•fürKindervom6.Geburtstagbiszum12.Geburtstag:180,–e monatlich
Hat die Mutter Anspruch auf Kindergeld, so bekommt sie dies zusätzlich.
Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 6 Jahre bezahlt. Er gilt beim
Beantragen von Sozialhilfe als Einkommen.
Praxistipps
Die kostenfreie Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ ist erhältlich
beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung, Telefon 01805
778090. Die Broschüre kann auch unter www.bmfsfj.de > Publikationen >
Suchtext „Unterhaltsvorschuss“ bestellt oder heruntergeladen werden.
Unterhaltvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist in
der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Antragsformular
erhält man auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.
148
149
©Meddy Popcorn_fotolia.com
Wechseljahre
Die Wechseljahre sind eine natürliche Phase im Leben einer Frau und
keine Krankheit, die zwangsläufig behandelt werden muss. In der
Regel kommen Frauen zwischen dem 45. und dem 55. Lebensjahr
in die Wechseljahre.
Durch die hormonelle Umstellung (Klimakterium) werden die
Menstruationsblutungen zunächst unregelmäßig und die Zykluslängen
können zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten variieren.
Wenn die Blutung ganz ausbleibt, spricht man von der Menopause.
In Einzelfällen tritt die Menopause schon vor dem 40. Lebensjahr ein.
Rauchen, Chemotherapie oder eine Gebärmutterentfernung können
Gründe für eine frühe Menopause sein.
Wechseljahresbeschwerden
Die Wechseljahre sind nicht bei jeder Frau mit Beschwerden verbunden.
Zahlreiche Studien belegen, dass etwa ein Drittel aller Frauen keine
Wechseljahresbeschwerden hat.
Wenn eine Frau typische Symptome bei sich feststellt, sollte sie sich
zunächst umfassend von der Ärztin beraten und untersuchen lassen,
da auch eine Schilddrüsenüberfunktion oder Bluthochdruck die Ursache
sein können. Psychosoziale Faktoren, wie berufliche oder private
Veränderungen können unter Umständen ebenfalls Beschwerden,
z. B. Schlafstörungen oder Stimmungsveränderungen, hervorrufen.
Typische Beschwerden in den Wechseljahren sind:
• Hitzewallungen
• Schweißausbrüche
• Schlafstörungen
• Blasenschwäche und Harninkontinenz
• Beschwerden im Geschlechtsbereich
• Stimmungsveränderungen
• Zyklusstörungen
Hormonersatztherapie
Einige Frauen haben nur leichte Beschwerden und kommen gut mit der
hormonellen Umstellung und den damit verbundenen Veränderungen
zurecht. Andere haben unerträgliche Beschwerden in den Wechseljahren und sind nicht mehr in der Lage ihren Alltag zu meistern.
In solchen Fällen kann eine Hormonersatztherapie sinnvoll sein.
150
Bei der Hormonersatztherapie erhalten Frauen in der Regel eine
Kombination aus Östrogen und Gestagen.
Frauen, deren Gebärmutter entfernt wurde, erhalten ein reines ÖstrogenPräparat, da einem fortwährenden Schleimhautwachstum in der Gebärmutter nicht mehr entgegengewirkt werden muss. In der Regel werden
die Hormone in Tablettenform eingenommen oder mit einem Pflaster
über die Haut aufgenommen.
Insbesondere folgende Nebenwirkungen können durch eine Hormonersatztherapie auftreten:
• Erhöhte Thrombosegefahr
• Erhöhtes Risiko für Lebertumore, Brustkrebs und
Gebärmutterschleimhautkrebs
• Erhöhter Blutdruck
• Gewichtszunahme
• Wassereinlagerungen
• Stimmungsveränderungen
Das Auftreten von Nebenwirkungen und deren Ausprägung ist stark von
individuellen Faktoren abhängig und nicht vorhersehbar.
Nebenwirkungen
Bei der Entscheidung, ob eine Behandlung mit Hormonen durchgeführt
werden soll, stehen der individuelle Leidensdruck und die persönliche
Nutzen-Risiko-Abwägung der Frau im Vordergrund. Sie muss nach
intensiver Aufklärung letztlich selbst entscheiden, ob sie eine Hormonersatztherapie in Anspruch nehmen möchte.
Ein Vergleich mit anderen Risikofaktoren wie Übergewicht, starkem
Alkoholkonsum, Bewegungsmangel oder Rauchen kann bei der
Entscheidung helfen. Diese Faktoren können das Krebsrisiko unter
Umständen stärker ansteigen lassen als eine Hormonersatztherapie.
Bei der Behandlung mit Hormonen wird immer darauf geachtet, dass die
Frau die niedrigste wirksame Dosierung für den individuell erforderlichen
Zeitraum bekommt, um Risiken und Nebenwirkungen möglichst gering zu
halten.
Unter folgenden Voraussetzungen sollte eine Hormonersatztherapie
nicht erfolgen:
• Brustkrebs
• Östrogenabhängige Tumore
• Lebertumore oder Leberfunktions- bzw. Stoffwechselstörungen
• Venenentzündungen oder Thrombosen in der Krankengeschichte
• Kürzlich erlittener Herzinfarkt oder Schlaganfall
• Angeborene Fettstoffwechselstörung
• Otosklerose
• Blutungen aus der Gebärmutter, wenn diese ungeklärt sind
• Endometriose (siehe S. 43)
151
Da eine Hormonersatztherapie mit verschiedenen Risiken und Nebenwirkungen verbunden sein kann, sollten Nutzen und Risiko genau
abgewogen werden. Die behandelnde Frauenärztin kann bei diesen
Überlegungen weiterhelfen. Ausschlaggebend für eine Entscheidung
sind der individuelle Gesundheitszustand, mögliche Vorerkrankungen
und die Stärke der Wechseljahresbeschwerden. Um das persönliche
Risiko bestmöglich einschätzen zu können, sollte die Ärztin auch über
Erkrankungen bei Verwandten, z. B. Krebs, Stoffwechselstörungen oder
Thrombosen, informiert werden.
Leistungen
der Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Hormonbehandlung nur,
wenn die zuständige Ärztin diese als medizinisch notwendig einstuft.
Wer hilft weiter?
Fragen beantworten Krankenkassen und Frauenärztinnen.
Gebärmutterentfernung
Die Gründe für eine Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) können
vielfältig sein. In den meisten Fällen wird sie wegen gutartigen
Erkrankungen, z. B. gutartigen Tumore und Endometriose, oder
funktionellen Krankheiten, z. B. schwerwiegende Menstruationsunregelmäßigkeiten, durchgeführt.
Nur in etwa 10 % der Fälle wird die Gebärmutter wegen einer bösartigen
Erkrankung, z. B. Krebs des Gebärmutterhalses oder der Eierstöcke, entfernt.
Bei schweren Verletzungen oder Entzündungen der Gebärmutter sowie
bei einer unstillbaren Blutung nach einer Geburt kann eine Gebärmutterentfernung ebenfalls erforderlich sein.
Methoden
Für eine Gebärmutterentfernung gibt es 4 Methoden:
• Entfernung durch die Scheide
• Entfernung durch einen Bauchschnitt
• Entfernung durch Bauchspiegelung und Scheide
• Entfernung durch Bauchspiegelung
152
Abhängig vom Befund der Patientin und ihrer körperlichen Verfassung
wird die Methode gewählt. Die Gebärmutterentfernung ist mit einem
Krankenhausaufenthalt von 4–8 Tagen verbunden, wobei die
Operation in der Regel am 2. Tag erfolgt.
In den ersten 6 Wochen nach der Operation sollte die Patientin keine
Lasten über 5 kg heben und tragen. Für etwa 4 Wochen sollte sie zudem
keinen Geschlechtsverkehr haben. Ob sie in den Wochen nach der
Operation Schwimmen oder baden kann, muss mit der Frauenärztin
bzw. der behandelnden Ärztin besprochen werden.
In der Regel sind Patientinnen nach einer Gebärmutterentfernung
zwischen 4 und 6 Wochen arbeitsunfähig.
Arbeitsunfähigkeit
Die behandelnde Ärztin stellt eine AU-Bescheinigung in doppelter
Ausfertigung aus, die die Patientin unverzüglich weiterleiten muss:
• Das Original (mit Diagnose) geht an die Krankenkasse.
• Der Durchschlag (ohne Diagnose) geht an den Arbeitgeber.
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmerinnen, auch geringfügig
Beschäftigte unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein
ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben
und arbeitsunfähig sind.
Die Arbeitnehmerin hat die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden.
Der gesetzliche Anspruch auf die Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen.
Die Entgeltfortzahlung umfasst 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts, gewährte Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Ab der 7. Krankheitswoche erhält die Versicherte Krankengeld.
Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld
beträgt höchstens 89,25 e pro Tag.
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für
die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse
übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte
der drei genannten Versicherungen.
Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,43 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,68 % bei kinderlosen Empfängern.
Die Krankenkasse übersendet dem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung, in der dieser die für die Berechnung des Krankengelds
notwendigen Angaben einträgt.
Außerdem erhält die Arbeitnehmerin von der Krankenkasse einen
sogenannten Auszahlschein, auf dem die Ärztin das Fortbestehen der
Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
153
Berechnungsbeispiel
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat
gezahlt. Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen
Zusatzleistungen. Diese Berechnung gilt auch für das KinderpflegeKrankengeld (siehe S. 125).
Monatlich brutto 3.000,– e
3.000,– e : 30 für Kalendertag = 100,– e
davon 70 % = 70,– e
Monatlich netto 1.800,– e
1.800 : 30 für Kalendertag = 60,– e
davon 90 % = 54,– e
Folglich beträgt das Krankengeld 54,– e täglich
Von diesem Betrag sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12,43 %
bzw. 12,68 % abzuziehen.
Wer hilft weiter?
Ansprechpartnerinnen für Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld sind
Ärztinnen und Krankenkassen.
154
©Deklofenak_fotolia.com
Sexualität und Partnerschaft
155
Weibliches Lustempfinden
Jede Frau erlebt Geschlechtsverkehr anders. Der sexuelle Reaktionszyklus einer Frau lässt sich allerdings grundsätzlich in 4 Phasen
einteilen:
1. In der Erregungsphase wird die Scheide feucht. Haut und Geschlechtsorgane werden stärker durchblutet, wodurch sich die Schamlippen
verdicken und die Klitoris vergrößert. Manchmal werden die Brüste
fester und die Brustwarzen hart. Puls und Atemfrequenz beschleunigen
sich und der Blutdruck steigt.
2. In der Plateauphase steigt die körperliche Erregung und die Kontrolle
über den Körper sinkt. Das Austreten von Scheidensekret erleichtert
das Eindringen des Penis.
3. Der Orgasmus ist der Höhepunkt des Lustempfindens. In der Regel
dauert ein Orgasmus nur wenige Sekunden. Während des Orgasmus
ist das Bewusstsein weitestgehend ausgeschaltet und die Frau befindet
sich in einem Schwebezustand.
4. In der Rückbildungsphase beruhigen sich Durchblutung und Puls und
die Frau fühlt sich entspannt. Manchmal ist diese Phase mit einem
Schlafbedürfnis verbunden.
Stimulation
Man kann zwischen der vaginalen (Penetration) und der klitoralen
Stimulation unterschieden. Viele Frauen kommen nur durch eine
Kombination beider Stimulationen oder durch reine klitorale Stimulation
zu einem Orgasmus. Bei manchen Frauen reicht die vaginale Stimulation
für einen Orgasmus aus.
Häufigkeit
Frauen haben in der Regel nicht bei jedem Geschlechtsverkehr einen
Orgasmus. Jede fünfte Frau erlebt ihn nur manchmal, etwa jede zehnte
Frau selten oder nie. Frauen brauchen meist länger, um während des
Geschlechtsverkehrs einen Orgasmus zu erreichen, als Männer. Das kann
problematisch sein, wenn der Mann sehr früh einen Samenerguss hat.
Leistungsdruck
156
Die Vorstellung darüber, wie intensiv und wie oft Geschlechtsverkehr und
Orgasmen erlebt werden sollten, können zu falschen Erwartungshaltungen
und Leistungsdruck führen.
Manche Frauen fühlen sich unweiblich oder frigide, wenn sie nur selten
zum Orgasmus kommen. Viele Frauen haben deshalb schon einen
Orgasmus vorgetäuscht. Doch für mehr Zufriedenheit in der sexuellen
Beziehung ist es besser mit dem Partner nach Möglichkeiten zu suchen,
die eigenen sexuellen Bedürfnisse besser zu befriedigen.
Unter Selbstbefriedigung versteht man die eigene sexuelle Stimulation
ohne Partner. Sie ist eine normale Form der Sexualität, die ermöglicht,
den eigenen Körper kennenzulernen und die eigenen Bedürfnisse zu
befriedigen.
Selbstbefriedigung kann aber auch in Partnerschaften eine Möglichkeit
des sexuellen „Miteinanders“ sein oder eine Alternative, wenn z. B. aus
gesundheitlichen Gründen der „übliche“ Geschlechtsverkehr nicht stattfinden kann. Mädchen und Frauen sollten es durchaus wagen, mit ihrem
Partner über das Thema zu sprechen.
Selbstbefriedigung
Sexuelle Probleme bei Männern wie Impotenz oder vorzeitiger Samenerguss sind relativ bekannt. Doch auch Frauen können sexuelle Probleme
oder Störungen haben. Diese äußern sich z. B. durch eine sehr geringe oder
nicht vorhandene sexuelle Lust, eine Orgasmusstörung (kein Erreichen des
Orgasmus möglich) oder regelmäßige Schmerzen beim Geschlechtsverkehr.
Sexualstörungen
Vorübergehendes Desinteresse an Geschlechtsverkehr oder Probleme
beim Erreichen eines Orgasmus sind kein Grund zur Besorgnis. Stress oder
ein Konflikt in der Partnerschaft können z. B. die Ursache sein. Hält ein
Zustand der sexuellen Unzufriedenheit allerdings auf Dauer an und leidet
eine Frau darunter, sollte Sie darüber mit einer Ärztin oder Psychologin
sprechen, da hormonelle, krankheitsbedingte oder psychische Faktoren
die Ursache sein können.
Vorzeitiger Samenerguss
Ein befriedigendes Sexualleben ist in der Regel damit verbunden,
dass auf die Bedürfnisse des anderen eingegangen wird ohne seine
eigenen Bedürfnisse zu vernachlässigen. Da Frauen meist länger
stimuliert werden müssen als Männer, um einen Orgasmus zu erreichen,
kann der Mann versuchen, seinen Orgasmus beim Geschlechtsverkehr
hinauszuzögern. Manchen Männern ist dies nicht möglich, da sie
unter dem vorzeitigen Samenerguss leiden und den Zeitpunkt deshalb
nicht steuern können.
Ein sehr früher Samenerguss des Mannes kann beim Geschlechtsverkehr
sowohl für die Frau als auch den Mann unbefriedigend sein. In vielen
Fällen hilft es, miteinander über das Problem zu sprechen. Außerdem gibt
es verschiedene Übungen, mit denen der Mann den Zeitpunkt des Samenergusses besser kontrollieren kann. Wenn dies nicht hilft, um ein Hinauszögern des Samenergusses zu erreichen, kann auch eine medikamentöse
Behandlung in Betracht gezogen werden.
157
Wie bei allen Sexualstörungen können die Ursachen körperlicher oder
psychischer Natur sein. Ein Gespräch mit einer Ärztin oder Psychologin
kann helfen, das herauszufinden.
In bestimmten Situationen ist ein vorzeitiger Samenerguss nicht ungewöhnlich und stellt noch keine Sexualstörung dar, z. B. wenn junge
Männer ihre ersten sexuellen Erfahrungen machen, zu Beginn einer
neuen Beziehung oder nach längerer Enthaltsamkeit. Der Mann hat
dann immer die Möglichkeit, die Frau vor oder nach dem eigentlichen
Geschlechtsverkehr durch andere Stimulationen zum Orgasmus zu
bringen.
Erektile Dysfunktion
Bei jedem Mann hat der Penis schon mal seinen Dienst versagt. Diese
„Ausfälle“ kommen vor allem in Zeiten mit starker Stressbelastung vor.
Wenn diese Störung aber über einen längeren Zeitraum anhält und
die Lebensqualität erheblich einschränkt, kann es sich um eine
„Erektile Dysfunktionsstörung“ (ED, umgangssprachlich „Impotenz“)
handeln. Hier ist eine umfangreiche Diagnose durch den Arzt
notwendig, denn die Ursachen einer ED können vielfältig sein und
bestimmen die Therapie.
Von einer ED spricht man, wenn in einem Zeitraum von einem halben
Jahr in mehr als 70 % der Versuche keine für einen befriedigenden
Geschlechtsverkehr ausreichende Erektion erreicht oder aufrechterhalten
werden kann. ED ist ein Thema, über das Männer verständlicherweise
nicht gerne reden. Zu sehr ist die ED ein Tabuthema. Dabei herrscht bei
den Betroffenen ein hoher Leidensdruck. Aus Angst vor dem „Versagen“
findet oft ein Rückzug als Sexualpartner statt.
Erektion
Eine Erektion ist ein komplexer Vorgang, bei dem Sinnesreize und
Körperfunktionen nahtlos zusammenwirken müssen. Ausgang ist immer
ein sexueller Reiz, der im Gehirn des Mannes wahrgenommen wird.
Nimmt das Gehirn einen sexuellen Reiz wahr, sendet es durch Nervenimpulse anregende Signale über das Rückenmark zum Penis. Dieser
schwillt dann in einem Wechselspiel zwischen Blutzufuhr und -abfuhr an.
Es entsteht eine Erektion. Eine Störung dieses Ablaufs kann körperliche
oder/und psychische Ursachen haben.
158
Bei einer psychischen Ursache werden bei der Wahrnehmung eines
sexuellen Reizes mehr erektionshemmende als erektionsfördernde
Nervensignale erzeugt.
Psychische Ursachen
Risikofaktoren für psychische Ursachen sind:
• Partnerschaftsprobleme
• Stress
• Angst um den Arbeitsplatz, finanzielle Probleme
• Versagensängste, unrealistische Erwartungen
• Depressionen
• Traumatische sexuelle Erfahrungen
• Ungeklärte sexuelle Orientierung
Verschiedene körperliche Schädigungen können zu einer
Erektionsstörung führen:
Körperliche Ursachen
• Schädigung bei Blutzufuhr oder Blutabfluss
• Schädigung im zentralen oder peripheren Nervensystem
• Hormonstörung
• Schädigung des Schwellkörpergewebes
• Übergewicht
• Rauchen
Da die Ursachen für eine ED vielfältig sein können, ist es unerlässlich,
dass vor dem Beginn einer Therapie eine gründliche Diagnose erhoben
wird. Neben einem ausführlichen Arztgespräch können hier unter
anderem die Blutabnahme zur Hormonbestimmung und ein Schwellkörperinjektionstest zur Diagnostik gehören.
Gründliche Diagnose
Für eine ED gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten:
Therapiemöglichkeiten
• Lebensstiländerung
• Medikamentöse Behandlung
• Vakuumerektionshilfe
• Testosteron-Ersatztherapie
• Psychotherapeutische Behandlung
• Schwellkörper-Implantat
159
Probleme in der Partnerschaft
In jeder Partnerschaft/Ehe gibt es Missverständnisse und Konflikte.
Dies ist normal und lässt sich meist klären, indem man darüber spricht.
Es gibt allerdings auch Situationen in einer Partnerschaft, in denen
jeder Versuch miteinander zu reden scheitert oder in einem Streit endet
und das Paar sich sozusagen im Kreis dreht.
Gründe
Liegen mehrere der folgenden Bedingungen vor, sollte eine Partnerschaft überdacht und eventuell eine Ehe- bzw. Partnerschaftsberatungsstelle oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen werden:
• Wichtige Wünsche eines Partners werden nicht mehr angesprochen
und bleiben unerfüllt.
• Häufige Kritik durch einen oder beide Partner.
• Ziele und Pläne für die Zukunft gehen weit auseinander
(z. B. beim Kinderwunsch).
• Es gibt kaum (noch) gemeinsame Interessen.
• Ein Partner entscheidet bzw. bestimmt fast alles und
der andere leidet darunter.
• Einer oder beide werden selten oder nie sexuell befriedigt.
• Eine Vertrauensbasis ist nicht mehr vorhanden.
• Einer oder beide fühlen sich nicht vom anderen unterstützt.
• Einer oder beide fühlen sich häufig vom anderen miss- oder
unverstanden.
• Enttäuschungen und Kritik werden nicht mehr ausgesprochen.
• Ein Partner geht eine andere Liebesbeziehung ein.
• Einer oder beide entwickeln psychosomatische Beschwerden.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass eine gemeinsame Partnerschaftsberatung oder eine Paartherapie nur dann sinnvoll ist, wenn beide Partner
es wirklich möchten. Sollte der Partner sich nicht zu einer Beratung oder
Paartherapie motivieren lassen, kann eine Frau auch alleine zur Beratung
oder Therapie gehen. Der Partner kann gegebenenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt miteinbezogen werden.
160
Ehe- und
Paarberatung
Viele soziale Verbände, kirchliche Stellen oder Gemeinden bieten Beratung
zu Fragen in der Partnerschaftsbeziehung an. Neben „Ehe- und Paarberatung“ werden dafür auch die Begriffe „Ehe- und Familienberatung“
oder „Familien- und Lebensberatung“ verwendet.
In der Regel sind Sozialpädagoginnen, Psychologinnen oder Seelsorgerinnen die Ansprechpartnerinnen.
Kosten
Die Beratungsangebote sind in der Regel kostenfrei. Die Beratungsstellen
können die Ratsuchenden jedoch anteilig, in einem sozial verträglichen
Maß, an den Kosten beteiligen. Dies wird unterschiedlich gehandhabt und
beim Erstkontakt mit einer Beratungsstelle sollte nach den Kosten gefragt
werden.
Die Beratung kann von einem oder beiden Partnern genutzt werden.
Einzelgespräche dauern meist 50 Minuten, eine Paarberatung 90 Minuten.
Es können mehrere Gespräche stattfinden, die in einem Abstand von etwa
2–3 Wochen erfolgen. Je nach Situation können aber auch kürzere oder
längere Abstände sinnvoll sein. Da jedes Paar und jede Liebesbeziehung
anders ist, kann eine Beratung zwischen wenigen Gesprächen und einer
Beratung über mehrere Monate variieren.
Die Paartherapie ist eine Form der Psychotherapie, an der beide Partner
teilnehmen und lernen können festgefahrene Kommunikationsmuster
zu durchbrechen. In der Regel finden sowohl Einzelsitzungen als auch
gemeinsame Sitzungen statt.
Paartherapie
Im Rahmen einer Paartherapie kann der Therapeut dabei unterstützen,
eine Atmosphäre zu schaffen, in dem beide Partner ihre Bedürfnisse,
Wünsche und Ängste ansprechen können.
Eine Paartherapie kann helfen, den anderen besser zu verstehen und
dessen Wünsche und Ängste deutlicher wahrzunehmen. Sie kann
aber auch helfen, eigene Bedürfnisse und Vorstellungen bewusst
auszusprechen, um sich selbst mehr in die Beziehung einzubringen.
Die Paartherapie stärkt das Gefühl füreinander und kann zu einer besseren
Verständigung führen. Allein der Schritt zu einer gemeinsamen Paartherapie zeigt, dass die Beziehung beiden wichtig ist und kann somit
schon als erster Erfolg bewertet werden.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Paartherapie in der
Regel nicht.
Leistungen
der Krankenkasse
Wer hilft weiter?
Beratungsstellen vor Ort, Online-Beratung und weitere
Informationen finden Sie hier:
•Beratungsstellenverzeichnis für Ehe- und Paarberatung der Diakonie:
www.evangelische-beratung.info/angebote/eheberatung-paarberatung/
staedte
•Bundesverband kath. Ehe-, Familien- und Lebensberaterinnen
und -berater: www.bv-efl.de oder www.katholische-beratung.de
•Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V.
(DAJEB): www.dajeb.de
•Städtische Beratungsstellen.
• pro-familia-Beratungsstellen.
•Psychotherapeuten.
•Paartherapeuten finden Sie z. B. unter www.netzwerk-paartherapie.de >
Paartherapeuten-Liste.
161
Hilfe bei sexueller Gewalt
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Durch sexualisierte Gewalt
wird dieses Grund- und Menschenrecht massiv verletzt. Nach den
§§ 177–179 StGB sind Vergewaltigungen, sexuelle Nötigung und
sexueller Missbrauch Straftaten, die mit Freiheitsstrafen geahndet
werden.
Sexuelle Gewalt gegen Frauen kann in vielen Formen auftreten.
Anzügliche Bemerkungen und Blicke, sexuelle Belästigung am Telefon,
exhibitionistische Handlungen, anale, orale oder vaginale Vergewaltigung
oder das Zwingen zu sexuellen Praktiken können Formen der sexuellen
Gewalt sein. Frauen und Mädchen können sowohl innerhalb der Ehe,
Partner- oder Freundschaft als auch durch Fremde Opfer sexualisierter
Gewalthandlungen werden.
Schamgefühle und Ängste durch erlittene sexuelle Gewalt und
Erniedrigungen, hinterlassen bei der Betroffenen tiefe seelische
Verletzungen, die nur langsam und meist mit Hilfe von Therapeutinnen
heilen können.
Manche Mädchen oder Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, geben
sich eine Mitschuld an dem was vorgefallen ist, weil sie glauben sich nicht
ausreichend gewehrt oder etwas falsch gemacht zu haben. Doch niemand
hat in Deutschland das Recht die körperlichen, seelischen und sexuellen
Grenzen eines Menschen gewaltsam zu missachten, egal in welcher
Situation.
Obwohl es Mädchen und Frauen häufig sehr schwer fällt, mit jemandem
über erlebte sexuelle Gewalt zu sprechen, ist dies ein sehr wichtiger
Schritt, um die traumatischen Situationen aufzuarbeiten und Gedanken
und Gefühle zu ordnen.
Wer hilft weiter?
Betroffene sollten versuchen, über ihre verletzten Gefühle mit einer
Bezugsperson zu sprechen, der sie vertrauen.
Oder sie wenden sich an eine Notruf-Beratungsstelle. Dort erhalten
sie Verständnis, Hilfe und Orientierung darüber, welche weiteren
Schritte Ihnen helfen könnten.
•Polizei, Notrufnummer 110
•Ärztinnen
•Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen e. V.
Beethovenstraße 60, 22083 Hamburg
Telefon 040 255566, Fax 040 258317
E-Mail: [email protected]
Außerhalb der Geschäftszeiten läuft ein Anrufbeantworter, der täglich,
auch an Wochenenden und Feiertagen, abgehört wird. In Krisenfällen
wird auch an Wochenenden und Feiertagen innerhalb von 24 Stunden
zurückgerufen.
162
•Frauennotruf München – Beratungs- und Fachzentrum bei
sexualisierter Gewalt
Saarstrasse 5, 80797 München
Telefon 089 763737, Fax 089 7211715
E-Mail: [email protected]
www.frauennotrufmuenchen.de
Geschäftszeiten:
Beratung bei sexualisierter Gewalt Mo–Fr von 10–18 Uhr,
Krisentelefon bei Gewalt täglich von 18–24 Uhr
•Netzwerk Gewalt in der Schwangerschaft. Schwanger nach Gewalt
www.schwanger-und-gewalt.de
•Hotline für Opfer sexuellen Missbrauchs
Kostenfreies Telefon 0800 2255530, Fax 03018 55541555
E-Mail: [email protected]
http://beauftragte-missbrauch.de
Sprechzeiten:
Mo von 8–14 Uhr; Di, Mi, Fr von 16–22 Uhr und So von 14–20 Uhr
Die Gespräche werden von einem Team aus Fachkräften entgegengenommen, die aus den Bereichen Sozialpädagogik, Psychologie,
Medizin und Beratung kommen und über langjährige Fachkenntnisse
und Erfahrung im Umgang mit sexuellem Missbrauch verfügen.
Eine Frau kann sich jederzeit an eine Notruf-Beratungsstelle wenden,
egal wie lange es her ist, dass sie Opfer sexueller Gewalt wurde. Manche
Frauen wenden sich sofort an eine Beratungsstelle, andere brauchen Tage,
Wochen oder Jahre bis sie dazu bereit sind, über das Vorgefallene zu
sprechen.
Beratung für lesbische
Mädchen und Frauen
Manche Mädchen spüren sehr früh, dass sie sich eher zu Frauen
hingezogen fühlen als zu Männern. Für andere ist es ein langer
Prozess, herauszufinden, ob sie lesbisch sind oder nicht.
Manche Frauen verlieben sich erst in eine andere Frau, wenn sie
bereits mehrere Beziehungen zu Männern hatten oder verheiratet
sind und Kinder haben.
Wenn ein Mädchen oder eine Frau spürt, dass sie lesbisch ist, kann sie
das stark verunsichern und mit vielen Fragen konfrontieren. Wenn sie
sich nicht traut, mit einer Bezugsperson oder Familienangehörigen
darüber zu sprechen, kann womöglich eine unabhängige Beratungsstelle
weiterhelfen.
163
Wer hilft weiter?
Anlaufstellen für (vielleicht) lesbische Mädchen und Frauen sind:
•In & Out – Jugendberatung zu allen Fragen lesbischen,
schwulen und bisexuellen Lebens
Onlineberatungsprojekt in allen Fragen des Coming-outs
für Jugendliche bis 26 Jahre
Manteuffelstraße 19, 10997 Berlin
Telefon 030 67122671
E-Mail: [email protected]
www.lambda-bb.de
•Lesbenberatung Berlin e. V.
Kulmer Straße 20 a, 2. Hof, 10783 Berlin
Telefon 030 2152000
E-Mail: [email protected]
www.lesbenberatung-berlin.de
•LA VIE Mädchentreff, eine Einrichtung des Stadtjugendausschusses
Karlsruhe, informiert und bietet weiterführende Links unter
www.lavie-maedchentreff.de
•pro-familia-Beratungsstellen
www.profamilia.de/jugendliche/lesbisch-schwul.html
164
©Picture-Factory_fotolia.com
Altersvorsorge
165
Die Altersvorsorge umfasst alle Maßnahmen, die eine Frau im Laufe
ihres Lebens ergreift, um im Alter oder nach Ende der Berufstätigkeit
ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Dazu zählen die gesetzliche Vorsorge, die ergänzende erwerbsbasierte
Alterssicherung (z. B. betriebliche Altersvorsorge) und die private Vorsorge
(z. B. Riester-Rente).
Gesetzliche
Altersvorsorge
Nahezu alle Arbeitnehmerinnen sind in Deutschland versicherungspflichtig. Der Beitrag beträgt 19,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmer und
Arbeitgeber teilen sich den Beitrag. Auch eine freiwillige Versicherung
ist möglich.
Die Höhe der gesetzlichen Altersrente hängt stark von der Erwerbsbiographie ab. Teilzeitarbeit sowie Pausen wegen Kindererziehung oder
der Pflege von Angehörigen wirken sich auf die Höhe der gesetzlichen
Altersrente aus. Zudem verdienen Frauen oft weniger als Männer auf
der gleichen Position. Sie erhalten im Alter daher meist deutlich weniger
gesetzliche Rente als Männer.
In Deutschland verändert sich zudem die Alterspyramide so, dass der
Anteil jüngerer Menschen stetig sinkt und der Anteil älterer Menschen
steigt. Da so immer weniger Arbeitnehmerinnen die Rentenansprüche
von immer mehr älteren Menschen erfüllen müssen, kann die gesetzliche
Rente in Zukunft voraussichtlich nur einen Teil des finanziellen Bedarfs
im Alter abdecken.
Zusätzliche
Altersvorsorge
In Deutschland sind aktuell mehr Frauen von Altersarmut betroffen als
Männer. Die meisten Frauen wissen zwar, dass eine zusätzliche Altersvorsorge wichtig ist, haben aber oft nicht die gleichen finanziellen
Möglichkeiten für eine optimale Altersvorsorge wie Männer.
Viele Frauen verfügen über ein geringeres und weniger regelmäßiges
Einkommen, da sie sich verstärkt für die Kindererziehung und die Pflege
von Angehörigen einsetzen. Zudem gibt es weitaus mehr alleinerziehende
Mütter als Väter.
In einer Partnerschaft oder Ehe lohnt es sich darüber nachzudenken, ob
ein Teil des gemeinsamen Einkommens in die Altersvorsorge für jeden
Partner investiert wird, damit auch im Falle einer Trennung beide gleich
gut für das Alter abgesichert sind.
166
Ob staatlich geförderte Riester-Rente, Fondssparpläne, Banksparpläne
oder betriebliche Altersvorsorge, welche zusätzliche Altersvorsorge
sinnvoll ist, bleibt individuell zu klären und hängt insbesondere von
folgenden Faktoren ab:
• Aktuelles Lebensalter bzw. Zeitspanne bis zum Renteneintritt
(voraussichtlich 67 Jahre)
• Familien- und Vermögenssituation
• Eigene Ziele und Wünsche
• Finanzieller Bedarf im Alter
• Höhe der Absicherung durch die gesetzliche Rente
Umso früher Frauen anfangen sich aktiv mit dem Thema „Altersvorsorge“
auseinanderzusetzen, desto leichter gelingt es den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Es gibt verschiedene Vorsorgemöglichkeiten,
die sowohl das Einzahlen kleiner Summen als auch unregelmäßiger
Beiträge erlauben.
Beschäftigungsausfälle
wegen Kindererziehung
Für die Höhe der gesetzlichen Altersrente ist es wichtig, wie viele Jahre
man gearbeitet und wie viel Geld man verdient hat. Darüber hinaus
werden aber auch „Kindererziehungszeiten“ und „Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ rentenrechtlich mit eingerechnet.
Dies gilt für:
• Leibliche Eltern
• Adoptiveltern
• Stiefeltern
• Pflegeeltern
Für denselben Zeitraum können „Kindererziehungszeiten“ und
„Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ immer nur einem
Elternteil zugeordnet werden.
Praxistipp
Es ist sinnvoll die Rentenformulare daraufhin zu überprüfen, ob diese
Zeiten im Verlauf erfasst sind. Bei Fragen wenden Sie sich an die
Deutsche Rentenversicherung bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger (siehe 168).
167
Grundsicherung im Alter
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die
wegen Alters (über 65 Jahre) oder aufgrund voller Erwerbsminderung
nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen
Lebensunterhalt nicht ausreichen (wenn z. B. einer alleinlebenden Frau,
abzüglich Miete und Heizkosten, weniger als 374,– e im Monat zur
Verfügung stehen. Ob die Kosten für Miete und Heizung angemessen
sind, wird immer individuell vom Grundsicherungsamt geprüft).
Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung
angerechnet.
Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, in dessen
Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Auch Rentenversicherungsträger beraten zum Thema Grundsicherung
bei Erwerbsminderungsrente, nehmen einen Rentenantrag entgegen
und senden diesen, gemeinsam mit einer Mitteilung über die Höhe der
monatlichen Rente, an den zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Wer hilft weiter?
Rentenfragen sind immer nur individuell zu klären.
Fragen zur Rente beantworten:
•Deutsche Rentenversicherung Bund
kostenloses Servicetelefon 0800 100048070
Mo–Do von 7–19.30 Uhr, Fr von 7.30–15.30 Uhr
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
•Rentenberater
•Zuständiger Rentenversicherungsträger
(z. B. Knappschaft Bahn See, Alterskasse für Landwirte)
•kostenloses Servicetelefon der Rentenversicherungsträger
Telefon 0800 10004800
168
©robynmac_fotolia.com
Adressen
169
Nähere Informationen zu Leistungen und Zusatzleistungen der
einzelnen Krankenkassen finden Sie unter:
• www.krankenkasseninfo.de
•www.gesetzlichekrankenkassen.de
•www.krankenkassen.de
Nähere Informationen zu privaten Leistungen bei der Ärztin
finden Sie unter:
•www.igel-verzeichnis.de
•www.igel-monitor.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Ostmerheimer Straße 220, 51109 Köln
Telefon 0221 8992-0
E-Mail: [email protected]
Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind sehr
informative Broschüren und Videos erhältlich (auch in türkischer Sprache)
zu den körperlichen Vorgängen der Fortpflanzung und zur Therapie der
ungewollten Kinderlosigkeit.
AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
Heinrich-Albertz-Haus
Blücherstraße 62/63, 10961 Berlin
Telefon 030 26309-0
E-Mail: [email protected]
www.awo.org
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40, 79104 Freiburg
Telefon 0761 200-0
E-Mail: [email protected]
www.caritas.de
donum vitae e. V.
Breite Straße 27, 53111 Bonn
Telefon 0228 3867343
E-Mail: [email protected]
www.donumvitae.org
Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V.
Agnes-Neuhaus-Straße 5 , 44135 Dortmund
Telefon 0231 557026-0
E-Mail: [email protected]
www.skf-zentrale.de
170
pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung,
Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. Bundesverband
Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt/Main
Telefon 069 639002
E-Mail: [email protected]
www.profamilia.de
pro familia ist gemeinnütziger Träger von Beratungsstellen und
pro-familia-Zentren für Fragen und Probleme im Bereich Sexualität,
Familienplanung, Partnerschaft und Schwangerschaft.
Über den Bundesverband bzw. die jeweiligen Landesverbände können
die nächsten Beratungsstellen erfragt werden.
Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“ e. V.
Westring 100, 33378 Rheda-Wiedenbrück
E-Mail: [email protected]
www.gluecklose-schwangerschaft.de
Kontaktadressenvermittlung über
Telefon 05565 9119113 oder
E-Mail: [email protected].
Wunschkind e.V.
Fehrbellinerstraße 92, 10119 Berlin
Telefon 0180 5002166 (14 Cent/Min.)
E-Mail: [email protected]
www.wunschkind.de
Weitere Adressen, Ansprechpartner und Fachinformationen zu vielen
Themen dieses Ratgebers finden Sie unter www.betacare.de.
171
Impressum
Herausgeber
beta Institutsverlag
Redaktion
beta Institut gemeinnützige GmbH
Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement,
Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Inhalt und Text
Ines Grocki
Andreas Widmann
Layout und Gestaltung
Manuela Mahl
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in diesem Werk.
1. Auflage April 2012
© 2012
Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH
Das Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt.
Kein Teil dieses Werkes darf – auch nicht auszugsweise – in irgendeiner
Form oder durch irgendein Verfahren genutzt, reproduziert, vervielfältigt,
verbreitet, übersetzt oder in elektronische Systeme eingespeichert und
verarbeitet werden. Jede Verwertung innerhalb oder außerhalb des
Urheberrechts ist ohne Zustimmung des beta Institutsverlags unzulässig
und strafbar.
Preis: 9,95 e
Die Inhalte dieses Buches finden Sie auch unter www.frau-betaCare.de
172
Liebe Leserin,
die betapharm Arzneimittel GmbH setzt sich seit Jahren aktiv für Ratsuchende im
deutschen Gesundheits- und Sozialsystem ein. Über das unabhängige und gemeinnützige beta Institut fördert sie die betaCare-Initiative, welche ein in Deutschland
einmaliges, leicht verständliches Wissenssystem für alle sozialrechtlichen Fragen
rund um Vorsorge und Leistungsansprüche hervorgebracht hat.
Durch zahlreiche Projekte und Studien des beta Instituts zur Verbesserung der
Patientenversorgung wurde deutlich, dass viele Menschen Hilfestellung benötigen,
um sich in unserem immer komplexeren Sozial- und Gesundheitswesen zielsicher
zu orientieren. Allein die vielen Fachbegriffe und Fremdwörter können zu
erheblichen Verständnisproblemen beitragen.
„Fokus Frau“ ist ein kompaktes und übersichtliches Nachschlagewerk,
für gesundheitliche, sozialrechtliche oder persönliche Frauenfragen und
bietet fundierte Informationen für tragfähige Entscheidungen, die zu den
eigenen Lebensvorstellungen passen.
Wir wünschen Ihnen einen persönlich größtmöglichen Nutzen.
Mit herzlichen Grüßen,
Gesundheit ist unser Ziel!
betaCare-Wissenssystem
Unter www.betaCare.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung:
• Soziallexikon
Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland.
4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen bei Behinderung, Krankheit,
Pflege und Vorsorge einfach und verständlich zu beantworten.
• Patientenratgeber
zu verschiedenen Themen: Behinderung, Demenz, Elterngeld, Herzinfarkt,
Neurodermitis, Parkinson, Patientenvorsorge, Pflege, Schmerz und vieles mehr.
• Wer hilft? Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen
22.000 Adressen, die mit Rat und Auskunft zur Verfügung stehen.
• Patientenfilme
zu Themen wie Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes,
Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall.
• Krankenhaus
Übersicht zum Leistungsangebot und der Qualität von Krankenhäusern.
• Pflegeheime
Andreas Widmann
Michael Ewers
Geschäftsführer beta Institut
Geschäftsführer betapharm Arzneimittel
Pflegeheimsuche sowie Checkliste zur Pflegeheimauswahl.
Abgedeckt sind Fragen z. B. aus den Bereichen „Wohnen und Ausstattung“,
„Pflege und Betreeung“ sowie „Leistungen und Kosten“.
• Reha-Kliniken
Das gesamte, vom beta Institut betriebene, betaCare-Wissenssystem mit seinen
vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de.
Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der betapharm Arzneimittel GmbH
finden Sie unter www.betapharm.de.
Adressen mit Indikationssuche
Unser Leben ist geprägt von der ständigen Notwendigkeit Entscheidungen
zu treffen. Insbesondere Frauen sind in ihren verschiedenen Lebensphasen
mit einer Vielzahl von gesundheitlichen, finanziellen, sozialrechtlichen und
organisatorischen Fragen konfrontiert. Daneben gibt es aber auch viele intime
und persönliche Fragen, über die man sich gerne erst einmal informiert, ehe
man mit anderen Personen darüber spricht.
Dieses Buch informiert Frauen in kompakter und anschaulicher Form zu
Themen wie:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Empfängnisverhütung
Sexualität
Partnerschaft
Körperwahrnehmung
Frauenspezifische Gesundheitsprobleme
Gesundheitsvorsorge
Kinderwunsch
Schwangerschaft und Entbindung
Betreuung von Kindern
Wechseljahre
Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Einrichtungen
Alle Informationen sind verknüpft mit zentralen Adressen, Kontaktdaten,
Praxistipps und hilfreichen Links für weiterführende Angebote und
Hilfestellungen.
Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“
wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen
mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln.
Fokus Frau
Ein Engagement der betapharm
Fokus Frau
Kompaktwissen zu Frauenfragen
sowie Angeboten und Ansprüchen
im Sozial- und Gesundheitsbereich
Herunterladen