Preis 2,60 € G 1260 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei 2006 Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. Juli 2006 Nr. 27 Inhalt Seite I. Amtliche Texte Gesetz Nr. 1595 zur Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes. Vom 21. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . . Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV). Vom 20. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Stadtverbandes Saarbrücken. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Neunkirchen. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Saarlouis. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Saarpfalz-Kreises. Vom 21. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises St. Wendel. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Merzig-Wadern. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882 890 890 894 895 897 898 899 890 Amtsblatt des Saarlandes vom 6. Juli 2006 Verordnungen 177 Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) Vom 20. Juni 2006 Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) erlässt die Landesregierung folgende Verordnung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und bestimmt die Zuständigkeit für die dateiführende Stelle. §2 Akkreditierungsverfahren und Benennung (1) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik — ZLS) zu beantragen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (Technischer Überwachungsverein Saarland e.V.) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (2) Die Benennung ist schriftlich bei der ZLS zu beantragen. (3) Die Benennung der zugelassenen Überwachungsstelle gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgt durch die ZLS. (4) Das Ministerium für Umwelt ist durch die ZLS nach Abschluss des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens einer zugelassenen Überwachungsstelle, die im Saarland tätig werden möchte, zeitnah zu unterrichten. §3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen (1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zu- gelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln. (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Sie sind verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellen sie fest, dass die wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz. (3) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt. §4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. Juni 2006 Die Regierung des Saarlandes Müller Dr. Georgi Jacoby Hecken Rauber Schreier Kramp-Karrenbauer Mörsdorf Erlasse 178 Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Stadtverbandes Saarbrücken Vom 21. Juni 2006 Az.: C 3 – 2.1.3.3 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226), werden die Schulbezirke der Kaufmännischen Berufsschule Saarbrücken, der Kaufmännischen Berufsschule Saarbrücken – Halberg, der Technischgewerblichen Berufsschulen I und II Saarbrücken, der