Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV)

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G 1260
Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
2006
Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. Juli 2006
Nr. 27
Inhalt
Seite
I. Amtliche Texte
Gesetz Nr. 1595 zur Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes. Vom 21. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV). Vom 20. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Stadtverbandes Saarbrücken. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Neunkirchen. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Saarlouis. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Saarpfalz-Kreises. Vom 21. Juni 2006. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises St. Wendel. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises Merzig-Wadern. Vom 21. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Amtsblatt des Saarlandes vom 6. Juli 2006
Verordnungen
177
Verordnung
über zugelassene Überwachungsstellen
(ZÜSV)
Vom 20. Juni 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai
2004 (Amtsbl. S. 1498) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 8 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
S. 2354) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) erlässt die Landesregierung folgende Verordnung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und bestimmt die Zuständigkeit für die dateiführende Stelle.
§2
Akkreditierungsverfahren und Benennung
(1) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik — ZLS) zu beantragen. Sie erfolgt unter
der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (Technischer Überwachungsverein Saarland
e.V.) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der
Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre
zu befristen.
(2) Die Benennung ist schriftlich bei der ZLS zu beantragen.
(3) Die Benennung der zugelassenen Überwachungsstelle gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgt durch die ZLS.
(4) Das Ministerium für Umwelt ist durch die ZLS
nach Abschluss des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens einer zugelassenen Überwachungsstelle, die
im Saarland tätig werden möchte, zeitnah zu unterrichten.
§3
Verpflichtungen der zugelassenen
Überwachungsstellen
(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der
Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zu-
gelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind,
haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger
Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser
bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden
Prüfungen im Sinne des § 15 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Sie sind verpflichtet, bei
festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung
zu setzen. Stellen sie fest, dass die wiederkehrende
Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt
wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz.
(3) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der
Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der
durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die
Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs.
1 Satz 2 festgelegt.
§4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
Saarbrücken, den 20. Juni 2006
Die Regierung des Saarlandes
Müller
Dr. Georgi
Jacoby
Hecken
Rauber
Schreier
Kramp-Karrenbauer
Mörsdorf
Erlasse
178 Erlass zur Festlegung der Schulbezirke
der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen
und Sozialpflegerischen Berufsschulen
des Stadtverbandes Saarbrücken
Vom 21. Juni 2006
Az.: C 3 – 2.1.3.3
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz:
SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl.
S. 1226), werden die Schulbezirke der Kaufmännischen Berufsschule Saarbrücken, der Kaufmännischen
Berufsschule Saarbrücken – Halberg, der Technischgewerblichen Berufsschulen I und II Saarbrücken, der
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