Frühstück auf dem Prüfstand Nebenleistungen der Beherbergung wie das Frühstück unterliegen dem 19-prozentigen Steuersatz – selbst dann, wenn sie nicht zusätzlich zum Zimmerpreis berechnet werden Hotelzimmer werden oft inklusive Frühstück zu einem Pauschalpreis angeboten. Doch für die Finanzverwaltung steht fest: Das Frühstück ist eine eigenständige Leistung, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19% unterliegt. Selbst wenn Reisende einen pauschalen Preis entrichten, müssen Hoteliers diesen in einen Anteil für die Vermietung des Zimmers, die mit 7% besteuert wird, und in einen Anteil für das Frühstück, für welches 19% Umsatzsteuer anfällt, aufteilen. Allerdings gibt es auch eine Vereinfachung für ein sogenanntes »Business-Package«: Die Finanzverwaltung lässt zu, dass für typische Nebenleistungen wie Frühstück, Telefon, Reinigung oder Transfer pauschal 20% des Übernachtungspreises angesetzt und mit 19% versteuert werden können. Auch das Sächsische Finanzgericht sieht in der Übernachtungsmöglichkeit und dem Frühstück zwei eigenständige Leistungen. Daran ändere selbst ein Pauschalpreis nichts, denn es sei durchaus üblich, dass Reisende außerhalb des Hotels frühstücken. Doch nicht alle Gerichte vertreten diese Auffassung. So haben die Bundesfinanzrichter entschieden, dass Übernachtungsverpflegungsleistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen sind, wenn sie den Reisenden zu einem pauschalen Preis angeboten werden. Der noch recht geringe auf das Hotelfrühstück entfallende Entgeltteil des Pauschalpreises spricht dafür, dass das Frühstück nur eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt und als angenehmes, aber nebensächliches Anhängsel betrachtet wird. Empfehlung: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine Auffassung bestätigt, denn gegen die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Hoteliers können daher Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn bei Übernachtungspauschalen das Frühstück mit 19% versteuert wird. Um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden, empfehlen wir jedoch, das Frühstück mit 19 % Umsatzsteuer zu kalkulieren. Die ETL ADHOGA Steuerberater sind Ihnen dabei gern behilflich. Michael Gersdorf, Steuerberater im ETL ADHOGA Verbund aus Lübeck, ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten. Kontakt ETL ADHOGA Lübeck: Tel. 0451-31704170 [email protected] • www.etl-adhoga.de