Resolution der Vollversammlung am 16. März 2016: Effektives Bibermanagement erfordert wirksame Gefahren- und Schadensregulierung Unbestritten ist, dass der Biber in Österreich aufgrund des Bestandes von mehreren Tausend Exemplaren bereits seit Jahren einen guten Erhaltungszustand im Sinne der FFHRichtlinie aufweist. Aktuell gibt es in Oberösterreich bereits 800 Biber und es ist zu erwarten, dass der Bestand heuer bei uns auf über 1.000 Stück anwachsen wird. Experten gehen davon aus, dass der Biber in Zukunft bis auf den Gebirgsbereich flächendeckend bis zu den kleinsten Gräben vorkommen wird. Die Konsequenzen für die Oberösterreicher und die Landwirte werden enorm sein, wenn nicht die erforderlichen Maßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden. So wird jeder Benützer einer Straße, die neben einem Gewässer liegt und dessen Ufer mit Bäumen bewachsen ist, damit rechnen müssen, dass ein vom Biber in der letzten Nacht angenagter Baum auf die Straße fällt oder dass diese Straßen aus Sicherheitsgründen gesperrt werden müssen. Viele Ortschaften und Häuser, die an einem Bach liegen und wo der Biber oberhalb dieser einen Damm angelegt hat müssen aufgrund der Verklausungsgefahr mit größeren Schäden bei Hochwasser leben. Auch sind viele Hochwasserschutzdämme in OÖ nicht bibersicher, weshalb bei Hochwasser die Funktion dieser Dämme oft nicht mehr entsprechend gewährleistet ist. Durch die starke Ausbreitung in Gewässer in Siedlungsräumen und landwirtschaftlich genutzte Gebiete entstehen zunehmend großflächige Schäden in der Land- und Forstwirtschaft. So wird die Funktionsfähigkeit von immer mehr behördlich genehmigten Entwässerungsanlagen, die größere Flächen entwässern, durch Aufstauungen beeinträchtigt. Unbefestigte Wege und Flächen werden durch Biberhöhlen unterminiert, wodurch die Unfallgefahr beim Befahren massiv zunimmt. Auch in den großen Augebieten, die den Kernlebensraum des Bibers darstellen, überschreitet der Bestand teilweise bereits das für diese Räume nachhaltig verträgliche Ausmaß. Deutlich erkennbar ist dies an den oft sehr kurzen Abständen zwischen Biberburgen bzw. Biberhöhlen, die Baumnutzungen im Abstand bis zu 50 Meter vom Ufer und eine hohe Anzahl an angenagten heimischen Bäumen. Erfahrungen aus benachbarten Bundesländern zeigen, dass damit die Ausbreitung von Neophyten massiv beschleunigt wird und das Ökosystem Auwald, wie wir es derzeit kennen, sukzessive zerstört wird. Sowohl der EU-Gesetzgeber als auch der Landesgesetzgeber sehen den Artenschutz nicht als das höchste Gut an, sondern haben Regulierungsmöglichkeiten für geschützte Tiere, die Gefahren und Schäden verursachen, vorgesehen. So sieht Artikel 16 FFH-Richtlinie explizit vor, dass ■ ■ zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, eine Regulierung zulässig ist. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch im OÖ Naturschutzgesetz. Die Vollversammlung der OÖ Landwirtschaftskammer fordert vom für Natur- und Artenschutz zuständigen Landesrat, dass der Oö Bibermanagementplan derart angepasst wird, dass die oben genannten Gefährdungen und größere Schäden verhindert werden. In die Anpassung sollten alle Organisationen und Institutionen, die vom Biber betroffen sind bzw. deren gesetzliche Vertreter eingebunden werden. Neben der Landwirtschaftskammer sollten z.B.: Straßenerhalter (Landesstraßenverwaltung, Gemeinden, Tourismusverbände) die Gefährdungen von Verkehrsteilnehmer verhindern müssen, der Gewässerbezirk, OÖ Wasser als Vertreter der Wassergenossenschaften, die Abteilung Land- und Forstwirtschaft usw. eingebunden werden. Die Vollversammlung der OÖ Landwirtschaftskammer ersucht den für Natur- und Artenschutz zuständigen Landesrat die eingesetzten Bibermanager zu beauftragen, dass sie ab sofort alle Gefährdungen und Schäden durch Biber, die ihnen gemeldet werden, dokumentieren und das Ergebnis der Erhebungen den Betroffenen und Verantwortlichen zur Stellungnahme übermitteln. Weiters soll er das Bibermanagement beauftragen alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und Schäden, die nicht ersetzt werden zu treffen. Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer fordert weiters, dass den betroffenen Grundbesitzer nicht vermeidbare Schäden ersetzt werden und Haftungen aufgrund der Tätigkeit des Bibers ausgeschlossen werden können. 2/2