Diabetes mellitus

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Ein Engagement der betapharm
www.betaCare.de
Diabetes
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& Soziales
Michael Ewers
Andreas Widmann
Liebe Leserin, lieber Leser,
betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte
Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem
Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für
Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf
alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit bietet.
Der vorliegende Ratgeber „Diabetes & Soziales“
informiert umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit,
Rehabilitation und häusliche Pflege.
Alle Bausteine des betaCare-Wissenssystems mit seinen
vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de
Mehr über das soziale Engagement und die Produkte von
betapharm finden Sie unter www.betapharm.de
Mit herzlichen Grüßen
Michael Ewers
Andreas Widmann
Geschäftsführer betapharm
Geschäftsführer beta Institut
Diabetes mellitus
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3
3
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Inhaltsverzeichnis
Typen
Auslösende Faktoren für Diabetes mellitus
Spätfolgen eines schlecht eingestellten Diabetes mellitus
Diabetischer Fuß
Podologische Therapie als Heilmittel
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
8
8
8
9
12
Arbeitsunfähigkeit
Entgeltfortzahlung
Krankengeld
Kinderpflege-Krankengeld
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze
Rehabilitation
15
15
17
22
23
25
27
28
30
Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation
Anschlussheilbehandlung
Stationäre Rehamaßnahme
Kinderheilbehandlung
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Pflege
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32
34
37
38
Häusliche Krankenpflege
Haushaltshilfe
Betreuung eines Kindes in Notsituation
Hilfsmittel bei Diabetes mellitus
Schwerbehinderung
40
40
42
43
44
Schwerbehindertenausweis
Merkzeichen
Gleichstellung behindert/schwer behindert
Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus
Sexualität
46
Schwangerschaft
47
Kindergarten und Schule
49
50
Diabetesbehandlung in der Kindertagesstätte
Ausbildung und Beruf
53
54
54
Jugendschutzbestimmungen
Berufsfindung und Arbeitserprobung
Inhaltsverzeichnis
1
Autofahren und Führerschein
Führerschein
Autofahren bei Diabetes mellitus
Inhaltsverzeichnis
Urlaub
Urlaubsvorbereitung
Flugreisen
Aufenthalt
Inhaltsverzeichnis
60
60
61
62
Ernährung bei Diabetes mellitus
64
Sport bei Diabetes mellitus
66
Adressen
68
Formulare
69
69
69
70
70
Notfallausweis
Notfallausweis für Pumpenträger
Gesundheitspass Diabetes mellitus
Ärztliche Atteste für die Zollkontrolle
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet.
Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen.
2
56
56
58
Diabetes mellitus
Diabetes mellitus ist eine erblich beeinflusste chronische
Stoffwechselerkrankung, die auf einem absoluten oder relativen Mangel an Insulin beruht und in deren Folge, meist erst
nach längerer Krankheitsdauer, Blutgefäße und Nervensystem
geschädigt werden können.
Man unterscheidet zwei Typen:
• Der Typ-1-Diabetes mellitus äußert sich durch einen absoluten
Insulinmangel. Die höchste Neuerkrankungsrate liegt bei
Jugendlichen ab etwa 13 Jahren, deswegen wurde er früher
auch als juveniler Diabetes mellitus bezeichnet. Dabei handelt
es sich um eine Autoimmunkrankheit.
• Der Typ-2-Diabetes mellitus beruht auf einer gestörten
Insulinbildung und einer verminderten Insulinwirkung.
Früher wurde er als Altersdiabetes bezeichnet, da er sich
meist erst ab 40 Jahren manifestiert.
• Als Gestationsdiabetes wird darüber hinaus ein erstmals
während der Schwangerschaft aufgetretener Diabetes mellitus
bezeichnet, der nach der Schwangerschaft wieder verschwinden kann. In der Folge besteht ein erhöhtes Risiko
für ein erneutes Auftreten der Erkrankung.
Typen
Andere spezifische Diabetestypen:
• Genetische Defekte der Beta-Zellfunktion
• Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse,
z. B. Entzündung, Tremor
• Endokrine Erkrankungen, z. B. Cushing-Syndron
• Medikamenteninduzierte Diabetes, z. B. durch Steroide
• Infektionen, kongenitale Röteln
• Andere seltene genetische Syndrome
Diabetes mellitus entsteht durch das Zusammentreffen verschiedender Faktoren.
Auslösende Faktoren
für Diabetes mellitus
Beim Typ-1-Diabetes mellitus sind diese Faktoren:
• Virusinfektionen
• Fehlsteuerung des Immunsystems
Faktoren beim Typ-2-Diabetes mellitus:
• genetische Veranlagung
• Übergewicht
• Fehlernährung
Diabetes mellitus
3
•
•
•
•
•
Bewegungsmangel
Bluthochdruck
meist im Erwachsenenalter
Rauchen
Hormonumstellung
Anzeichen für
Typ-1-Diabetes mellitus
Durch den absoluten Insulinmangel treten die Symptome bei
Typ-1-Diabetes mellitus meist sehr akut auf:
• häufiges Wasserlassen
• starker Durst
• Gewichtsabnahme
• Abgeschlagenheit
• verminderte Leistungsfähigkeit
• Wadenkrämpfe
• Sehstörungen
• Juckreiz
• Acetongeruch aus Atemluft
Anzeichen für
Typ-2-Diabetes mellitus
Typ-2-Diabetes mellitus entwickelt sich meist schleichend,
über Jahre hinweg und macht sich oft erst durch die Folge–
erkrankungen bemerkbar. Anzeichen sind:
• häufiges Wasserlassen
• starker Durst
• Antriebsarmut
• anhaltende Müdigkeit
• anhaltendes Übergewicht
• schlechte Wundheilung
• Infektionsanfälligkeit
Spätfolgen eines
schlecht eingestellten
Diabetes mellitus
Langfristig schädigt ein zu hoher Blutzuckerspiegel die Blut–
gefäße des menschlichen Körpers.
Es kann zu folgenden Schädigungen kommen, die den
Gesundheitszustand des Betroffenen stark beeinträchtigen:
• Durchblutungsstörungen an Beinen, Herz und Gehirn
• Netzhautschädigung am Auge
• Nierenschaden
• diabetische Nervenentzündung mit Schmerzen bis Verlust der
Schmerzempfindung
• diabetischer Fuß
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Diabetes mellitus
Diabetiker müssen sehr auf ihre Füße achten. Schlechte Zuckereinstellungen führen häufig zur diabetischen Polyneuropathie
(Nervenerkrankung) und zur peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (krankhafter Verschluss von Blutgefäßen).
Infolge der beiden Erkrankungen mit ihren Empfindungsstörungen
bleiben Verletzungen oder Infektionen oft unbemerkt. Die
schlechte Wundheilung kann schlimmstenfalls eine Amputation
des betroffenen Fußes nach sich ziehen.
Diabetischer Fuß
Anzeichen für Nervenschädigungen:
• kein Temperatur- und Schmerzempfinden
• Taubheitsgefühl
• Kribbeln
• Kältegefühl bei warmen Füßen
• „Ameisenlaufen“
• Wadenkrämpfe in Ruhe
• Schmerzen in Ruhe
• trockene und rissige Haut
• schmerzlose Wunden und Hühneraugen
• Fußschwellungen
• Hornhautschwielen
• Fußdeformationen und Unbeweglichkeit der Zehen
Anzeichen für Durchblutungsstörungen:
• Schmerzen beim Laufen
• blasse Haut
• kühle Haut beim Betasten
• fehlende Pulse
Durch verschiedene Maßnahmen kann man dem
diabetischen Fuß vorbeugen und die Therapie unterstützen:
• Regelmäßige Fußgymnastik – fördert die Beweglichkeit und
Durchblutung, hilft gegen kalte Füße und steigert das
Wohlbefinden.
• Nicht barfuß oder in Strümpfen laufen – Verletzungsgefahr.
Die empfohlenen oder verordneten Schuhe auch wirklich
tragen, dies vermeidet Druckstellen.
• Schuhe immer am Nachmittag kaufen, da Füße im Laufe
des Tages anschwellen.
• Neue, nicht eingelaufene Schuhe anfangs nur kurze Zeit
tragen, nicht für längere Strecken auswählen.
Strümpfe täglich wechseln.
Tipps zur Vorbeugung
Diabetes mellitus
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• Strümpfe mit hohem Baumwollanteil tragen.
Strümpfe sollten keine auftragenden Nähte haben,
keine Falten werfen und nicht einschnüren.
• Füße keinen extremen Temperaturen aussetzen – z. B. am
Sandstrand, Wärmflasche, Unterkühlung.
• Füße regelmäßig untersuchen auf Druckstellen, Blasen,
Hornhautschwielen mit dunklen Flecken, Rötung,
Schwellung, Hautverletzung, Fußpilz
• Gute Hautpflege betreiben – täglich kurz waschen oder
baden, nicht aufweichen lassen, keine hohen Temperaturen
und rückfettende Seifen verwenden. Sorgfältig und vorsichtig
abtrocknen und Haut eincremen.
• Füße vom behandelnden Arzt in regelmäßigen Abständen
untersuchen lassen.
Podologische Therapie
als Heilmittel
Beim diabetischen Fuß kann der behandelnde Arzt podologische Therapie, bekannt als medizinische Fußpflege verordnen.
Dabei handelt es sich um ein Heilmittel.
Die Kosten werden auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung übernommen. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe
des Sozialhilfeträgers oder die Unfallversicherung für die Kosten
ein.
Heilmittel sind u. a.:
• einzelne Maßnahmen der physikalischen Therapie
(z. B. Massage, Krankengymnastik)
• einzelne Maßnahmen der podologischen Therapie
(Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge von
Diabetes mellitus)
Maßnahmen der
podologischen Therapie
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Diabetes mellitus
Der behandelnde Arzt kann 3 verschiedene Maßnahmen der
podologischen Therapie verordnen:
1. Hornhautabtragung, das bedeutet die Abtragung bzw. das
Ausdünnen krankhaft verdickter Hornhaut zur Vermeidung
von drohenden Hautschädigungen.
2. Nagelbearbeitung, hier werden die Nägel manuell oder
maschinell durch Techniken wie Schneiden, Schleifen
und/oder Fräsen bearbeitet, um abnorme Nagelbildungen
verletzungsfrei zu beseitigen. So können drohende Schäden
an Nagelbett und Nagelwall vermieden werden.
3. Podologische Komplexbehandlung, die sowohl die Horn–
hautabtragung als auch die Nagelbearbeitung umfasst.
Gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, müssen 10 % der Kosten plus 10,– € je Verordnung
zuzahlen, auch bei Massagen, podologische Behandlung und
Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen bzw. ambulanten
Behandlung.
Zuzahlung bei
podologischer Behandlung
Bei Problemen imer zu einem diabetisch geschulten Podologen
(medizinischer Fußpfleger) gehen.
Adressen können über den Arzt oder bei jeder Krankenkasse
erfragt werden. Informationen über Podologen und Behandlung
erhalten Sie unter www.podologie.com
Wer hilft weiter?
?
Diabetes mellitus
7
Arbeitsunfähigkeit
und finanzielle Leistungen
Diabetes mellitus gehört zu den Stoffwechselerkrankungen.
In Deutschland sind mehr als 6,3 Millionen Menschen davon
betroffen. Allerdings geht man von einer sehr hohen Dunkelziffer aus, das heißt, es könnte etwa jeder zehnte Bürger
davon betroffen sein. Am meisten verbreitet mit etwa 90 %
ist der Typ-2-Diabetes mellitus.
Während der Typ-2-Diabetes mellitus anfangs sehr schleichend
verläuft und oft eher durch Folgeerkrankungen erkannt wird,
macht sich der Typ-1-Diabetes mellitus sehr rasch bemerkbar. Auf
jeden Fall wird er aber Auswirkungen auf das Berufsleben haben.
Der Blutzucker muss immer wieder neu eingestellt oder Folgeerkrankungen müssen behandelt werden. Das erfordert Krankenhausaufenthalte oder kann zumindest längere Krankheitsphasen
mit sich bringen.
8
Arbeitsunfähigkeit
Definition „Arbeitsunfähigkeit“
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall
hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung
Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur
unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter
ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für
Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung
und keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) geregelt. Das Gesetz
regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig
Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die
ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen
haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Um Entgeltfortzahlung zu erhalten, muss man bestimmte
Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen
• Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der
wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben.
• Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeit–
nehmers eingetreten sein. Dazu zählen auch die nicht rechtswidrige Sterilisation, der nicht rechtswidrige Schwanger–
schaftsabbruch und Rehabilitationsmaßnahmen.
Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbares
Verhalten, z. B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder
grob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung der
Unfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oder
die Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbstprovozierte
Raufereien. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eine
Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.
Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, das
heißt, sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch
(mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgelt–
fortzahlungsG) besteht.
Krankengeld
Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld:
• Grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die
Krankenversicherung.
• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder
• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder
Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.
• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um
eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit
auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.
Voraussetzungen
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
9
Kein Anspruch
Freiwillig Versicherte
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:
• versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der
Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht
nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden;
Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld
• Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fach–
semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
• Praktikanten
• Familienversicherte
• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbs–
unfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters (Rente),
eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen
Vorruhestandsgehalts
• Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Kranken–
geld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, je
nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.
Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen
über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Kranken–
geld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Anspruch auf Krankengeld
Höhe
10
Anspruch auf Krankengeld entsteht:
• bei Krankenhausbehandlung,
mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhaus–
behandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder RehaEinrichtungen
• bei Arbeitsunfähigkeit,
mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
folgenden Tag
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts
(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 %
des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Definition „regelmäßig“
Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt
wurden oder ausfielen, bleiben beim regelmäßigen Entgelt
unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld
oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig
wiederkehrend geleistet werden, zum regelmäßigen
Bruttoentgelt.
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze
wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2011 ein Betrag
von 123,– € (= Beitragsbemessungsgrenze 44.500,– € : 360).
Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es
maximal 86,– € täglich betragen.
Höchstbetrag des
Krankengeldes
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalender–
monat gezahlt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird
Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
Sonderregelung
Die Dauer des Krankengeldes beträgt wegen derselben Krankheit
längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren
ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die so
genannte Blockfrist.
Dauer
Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder
Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine
neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.
Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt,
dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt,
z. B. ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus und als Folge
davon ein diabetischer Fuß (der behandelnde Arzt legt fest, ob es
eine Folgeerkrankung ist).
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der
Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei
maximal 78 Wochen.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
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Erneuter Anspruch
auf Krankengeld wegen
derselben Krankheit
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte
wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen
bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden
Voraussetzungen:
• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
• mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser
Krankheit und
• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch
besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie
Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeit–
nehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter
(§ 3 EntgeltfortzahlungsG), das heißt, der Anspruch auf
Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).
Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeldbezugszeiten
behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen lang
(78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen)
Krankengeld gezahlt wird.
!
12
Praxistipp
Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch
nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das
Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts
ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.
KinderpflegeKrankengeld
Kinderpflege-Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei
Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die
Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des
Elternteils, das diese Leistung in Anspruch nimmt.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Um Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nehmen zu
können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Versicherteneigenschaft des Kindes, Familienversicherung
genügt
• Kind lebt im Haushalt des Versicherten.
• Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
ist behindert (ohne Altersbegrenzung).
• Aufgrund ärztlichen Zeugnisses ist eine Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben
von der Arbeit erforderlich.
• Keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege,
Betreuung und Beaufsichtigung anwesend sein.
• kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte
Freistellung
• Verdienstausfall
Voraussetzungen
Zur Bewilligung des Kinderpflege-Krankengeldes sind zwei
Bescheinigungen notwendig:
• Die ärztliche Bescheinigung, dass aufgrund Betreuung,
Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am
Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an
die Krankenkasse und an den Arbeitgeber.
Praxistipp
Üblich sind Formulierungen wie die folgende:
„Ärztliche Bestätigung
Aus ärztlicher, medizinischer und therapeutischer Sicht ist
die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes
(Name, geboren, wohnhaft) durch (Name, geboren, wohnhaft)
notwendig, da ansonsten ein Krankenhausaufenthalt nicht zu
vermeiden wäre. Zum Wohl des Kindes empfehlen wir deshalb
dringendst eine Freistellung von Frau/Herrn …
Datum, Unterschrift“
• Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der betreuende
Elternteil zwar von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese
Zeit kein Gehalt erhält. Diese Bescheinigung geht an die
Krankenkasse. Die Krankenkassen halten auch Formulare für
diese Bestätigung vor.
Die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes erfolgt wie beim
Krankengeld.
!
Höhe
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
13
Dauer
Kinderpflege-Krankengeld gibt es pro Kalenderjahr
• für erwerbstätige und versicherte Eltern
pro Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt
aber nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder
• für allein erziehende Versicherte
längstens 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr
als 50 Arbeitstage für alle Kinder
• Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, das
heißt für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinde–
rung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.
Beginn
Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem
ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann
wählen, an welchen Tagen er der Arbeit fernbleiben will.
Übertragung
Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist
zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen
kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals)
gegen sich gelten lässt.
Freiwillig Versicherte
Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf
Krankengeld für freiwillig Versicherte ausschließen oder zu einem
späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines
erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person
dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht,
muss der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) die ärztliche
Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und
Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich
sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie
Berufstätigen zu.
?
Wer hilft weiter?
14
Kinderpflege-Krankengeld wird von den Krankenkassen bezahlt.
Diese sind auch Ansprechpartner bei Fragen.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln
wie podologischen Behandlungen und Hilfsmitteln wie Blutzuckerteststreifen können bei Diabetikern verschiedene Zuzahlungen anfallen.
Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.
Wo vermerkt, gelten diese Zuzahlungen auch für Kinder. Die
nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.
Zuzahlungen und
Zuzahlungsbefreiung
Die Praxisgebühr beträgt 10,- € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt
oder Psychotherapeut.
Praxisgebühr
Sie wird nicht fällig bei:
• Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren
• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal
• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,
Schutzimpfungen
• Überschreiten der Belastungsgrenze
Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“ genannt): 10 %
der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall
mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Preis/Kosten
Zuzahlung
bis 5,- €
Preis = Zuzahlung
5,01 bis 50,– €
5,– €
50,– bis 100,– €
10 % des Preises
ab 100,– €
10,– €
Arzneimittel
Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die
meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €,
in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.
Verbandmittel
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
15
Heilmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Hilfsmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die
Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.
Häusliche Krankenpflege
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im
Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Soziotherapie
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,- €, maximal
10,– €.
Haushaltshilfe
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal
10,– €.
Krankenhausbehandlung,
Anschlussheilbehandlung
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro
Kalenderjahr.
Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.
Ambulante und
stationäre Leistungen
zur Rehabilitation
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung.
28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen
Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre
Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen
dauert.
Fahrtkosten
16
Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal
10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Auch für
Fahrten von Kindern.
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der
Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt:
• Künstliche Befruchtung
Die Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungs–
plan genehmigten Kosten, den Rest zahlt der Versicherte zu.
• Zahnersatz
Zuzahlung wird auch für Kinder fällig.
Die Krankenkasse übernimmt:
– 50% der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss)
– 60% der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge
(= Festzuschuss + 20% Bonus)
– 65% der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge
(= Festzuschuss + 30% Bonus)
Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim
Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.
• Kieferorthopädische Behandlung
– bei Kindern:
Die Krankenkasse übernimmt 20 % der Kosten, bei gleichzeitiger Behandlung weiterer Kinder 10 %.
Die Zuzahlung wird am Ende der erfolgreichen Behandlung
erstattet.
– bei Erwachsenen:
20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten
zahlt der Versicherte voll.
Nicht befreiungsfähige
Zuzahlungen
Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere
chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen
Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen
zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden.
Die Belastungsgrenze liegt bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens.
Zuzahlungsbefreiung
bei Erreichen der
Belastungsgrenze
Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (siehe unter „Berechnung“) für
Zuzahlungen ausgeben muss(te).
Voraussetzung
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller
Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen
Haushalt leben.
Berechnung
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
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„Angehörige“ des Versicherten sind:
• Ehepartner
• Kinder bis zum Kalenderjahr, indem sie das 18. Lebensjahr
vollenden
• Kinder, die familienversichert sind
• eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
• sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG
(Krankenversicherung der Landwirte)
Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen
verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird
ein Freibetrag abgezogen:
• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten 4.599,– €
(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)
• für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.066,– € (= 10 % der
jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder
in der Krankenversicherung der Landwirte.
• für jedes Kind eines verheirateten Versicherten, sowie für jedes
Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
7.008,– € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider
Ehegatten handelt, ansonsten 3.504,– € (§ 32 Abs. 6 EStG)
• für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten
4.599,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)
• für jedes weitere Kind einer/s allein erziehenden Versicherten
7.008,– €
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:
• Altersrenten
• Arbeitsentgelt
• Krankengeld
• Arbeitslosengeld
• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)
• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
• Witwen-/Witwerrente und andere Renten wegen Todes
• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Hierzu zählen nicht Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
so weit diese die Grundrente nach dem BVG übersteigt.
• Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
18
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von
Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands
als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft
gezählt, das heißt: der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt
87,36 €, bei chronisch Kranken 43,68 €.
Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.:
• Pflegegeld
• Blindenzulage
• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner
• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
• Elterngeld in Höhe von 300,– € bzw. 150,– €
(bei doppelten Bezugszeitraum)
• Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mittel der
Bundesstiftung „Mutter und Kind“)
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht
• Ausbildungsförderung (BAföG)
• Kindergeld
Auch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den
Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen
Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Zuzahlungsbefreiung/
Rückerstattung der
Zuzahlung
Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat
krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser evtl.
leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet. Das bedeutet,
die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen
in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings
beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die
Zuzahlungsbefreiung genommen.
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o. g. Bruttoeinnahmen im
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie
sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in
einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalender–
jahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der
Krankenkasse zurückerstattet.
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
19
Ist das Ehepaar bei verschiedenen Krankenkassen, dann errechnet
eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die
Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt gegebenenfalls eine
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine
Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Quittungsheft
!
Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein
Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von
Zuzahlungen sammeln können.
Praxistipp
Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb
Patienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da
nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres
auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die 2-%Belastungsgrenze erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten
die Zuzahlungen zurückerstatten, die die 2 %ige Belastungsgrenze
übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest
des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.
Sonderregelung für
chronisch Kranke
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungsgrenze:
Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (siehe oben
unter „Berechnung“) für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.
Definition „schwerwiegend chronisch krank”
Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich
wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit
mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung
befindet (z. B. Betroffener mit Typ-1-Diabetes mellitus, der
regelmäßig zur Kontrolle geht und Insulin benötigt) und
mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
• pflegebedürftig mit Pflegestufe 2 oder 3
• Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 %. GdB und GdS
muss durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein.
• Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist
erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit
nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche
Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der
Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung
der Lebensqualität zu erwarten ist.
20
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Überschreiten die Zuzahlungen 1% der o. g. Bruttoeinnahmen im
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,
sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder für den Rest
des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–
betrag von der Krankenkasse zurück.
Grundsätzlich gilt:
Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,
dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen
für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine
Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der
Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.
!
Praxistipp
Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von
Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands
als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft
gezählt, das heißt: der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt
86,16 €, bei chronisch Kranken 43,08 €.
Sonderregelung für Bewohner im Heim, die Sozialhilfe erhalten
Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,
nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die 1-%- bzw. 2-%Grenze erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung
erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich
zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag 87,36 € bzw.
bei chronisch Kranken 43,68 € an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit
dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet.
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
21
Rehabilitation
Ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus kann eine Reihe an
schwerwiegenden Erkrankungen nach sich ziehen. Deswegen
ist es sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Stoffwechsellage
ausgeglichen ist und dadurch wenig Folgeerkrankungen hinzutreten. Die unterschiedlichen Rehabilitationsmaßnahmen
sollen den Patienten dabei unterstützen, mit seiner Erkrankung ein relativ normales Leben führen zu können.
Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer
und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger
zuständig sein können. Hier die wichtigsten Leistungen:
•
•
•
•
!
medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Praxistipp
Grundsätzlich gilt:
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den
Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)
zu verhindern oder zu verzögern.
Zuständigkeit
Neben den Rentenversicherungsträgern übernehmen nahezu alle
anderen Träger der Sozialversicherung Rehamaßnahmen.
Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit.
• Krankenkassen
sind zuständig bei medizinischer Rehabilitation, so weit es
um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit
geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger
solche Leistungen erbringen.
• Berufsgenossenschaften
sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für
die gesamte Rehabilitation verantwortlich.
• Agenturen für Arbeit
übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn
kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist.
• Rentenversicherungsträger
sind zuständig bei erheblicher Gefährdung oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit und Vorliegen der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
22
Rehabilitation
• Sozialämter
treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn kein
anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist.
• Jugendämter
erbringen Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche und hiervon Bedrohte bis zu einem
Alter von 26 Jahren, wenn kein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig ist.
Die Medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung
oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind
und vorwiegend die Durchführung medizinischer Leistungen
erfordern.
Allgemeines zu
medizinischen Leistungen
der Rehabilitation
Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht,
ambulant hat Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der
Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.
Unter anderem beinhalten sie:
• Anschlussheilbehandlung (AHB)
• stationäre Rehamaßnahmen
• ambulante Rehamaßnahmen, darunter fallen auch
teilstationäre Rehamaßnahmen
• Reha-Sport und Funktionstraining
• Berufsfindung und Arbeitserprobung
Die Dauer beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen (ambulante Rehamaßnahmen: 20 Behandlungstage, Reha-Sport und Funktionstraining: zwischen 6 und 36 Monaten je nach Träger der Leistung),
Verlängerung ist aus medizinischen Gründen in allen Fällen möglich.
Dauer
Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei
fast allen ambulanten und (teil-)stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten:
• zeitlich unbegrenzt für ambulante und (teil-)stationäre
Rehamaßnahmen der Krankenkasse
• 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus
medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw.
die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen
länger als 6 Wochen dauert
• längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für
stationäre medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers
Zuzahlung
Rehabilitation
23
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger
und die Krankenkasse werden angerechnet, für längstens 28
Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse. In Einzelfällen kann als Kostenträger auch das Sozialamt (Krankenhilfe) nach Maßgabe der
Bestimmungen, wie sie die Krankenkasse vorsieht, auftreten.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für
Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine
Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger
werden angerechnet, für längstens 14 Tage innerhalb eines
Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger
sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse
werden angerechnet,
Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär behandelt
wird, werden die Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse für
Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaß–
nahmen sowie Anschlussheilbehandlung angerechnet.
Keine Zuzahlung
24
Keine Zuzahlung wird fällig:
• bei ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung
• bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung
• bei Bezug von Übergangsgeld
• bei Kinderheilbehandlungen
• Anschlussheilbehandlung der Unfallversicherung
Wartezeit
Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von
4 Jahren liegen.
Ausnahmen
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch
dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder
einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse
begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha–
maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige
Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich
sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der
Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Rehabilitation
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren
Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer
spezialisierten Reha-Einrichtung.
Anschlussheilbehandlung
Sie zählt zur medizinischen Rehabilitation. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der
Entlassung beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an
einen Krankenhausaufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden (Antragsverfahren). Die
Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung hängt von unterschiedlichen Indikationen ab, deshalb muss die Diagnose in der
AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers
enthalten sein.
AHB-Indikationsgruppen sind:
• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
• Krankheiten der Gefäße
• entzündlich-rheumatische Erkrankungen
• degenerativ-rheumatische Erkrankungen und
Zustand nach Operationen
• Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
• gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach
Operationen an den Verdauungsorganen
• Stoffwechselkrankheiten (z. B. Diabetes mellitus)
• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den
Atmungsorganen
• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an
Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
• neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
• bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne
Systemerkrankungen
• gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen
und die Patienten wieder an die Belastungen des Alltags- und
Berufslebens heranzuführen.
Ziel
Die Anschlussheilbehandlung muss von den behandelnden
Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es
für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine
Anschlussheilbehandlung zu begründen.
Antrag
Rehabilitation
25
Kostenträger
!
Praxistipp
Die Kosten der Anschlussheilbehandlung können von nahezu
allen Sozialversicherungsträgern übernommen werden.
• Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschluss–
heilbehandlung, wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiedererlangung der Gesundheit ist.
• Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten,
wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten
die rentenrechtlichen Voraussetzungen zur Rehabilitation.
• Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach
einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung
einer Berufskrankheit.
• In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Eine der folgenden versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen muss erfüllt sein:
• Wartezeit von 15 Jahren oder
• 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten
2 Jahren oder
• Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(Abgestufte Erwerbsminderungsrente) oder
• Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in
absehbarere Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder
• Anspruch auf große Witwen- beziehungsweise Witwerrente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Privat Krankenversicherte können in der Regel nicht direkt vom
Krankenhaus in eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gehen. Sie
müssen mit Hilfe ihres behandelnden Arztes einen Antrag auf
eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) beim zuständigen
Rentenversicherungsträger stellen. Die AGM unterscheidet sich
von der AHB dadurch, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden müssen, bevor der Patient die AGM in einer
Rehabilitationseinrichtung antreten kann.
Persönliche und medizinische Voraussetzungen:
• Indikation nach der Indikationsliste (siehe S. 25)
• Akutphase der Erkrankung beziehungsweise
Wundheilung muss abgeschlossen sein.
• Patient muss frühmobilisiert sein.
• Patient muss selbsthilfefähig sein, das heißt:
ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen,
sich allein waschen und ankleiden können.
• Patient sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist
nur in Not- und Ausnahmefällen möglich.
• Patient muss der Maßnahme zustimmen.
26
Rehabilitation
?
Informationen und Leistungen erhält man vom zuständigen Kostenträger. Das können die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder das Sozialamt sein.
Wer hilft weiter?
Darunter versteht man eine Kur. Der Patient wohnt für die Zeit
der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung.
Stationäre
Rehamaßnahme
Stationäre Rehamaßnahmen sind z. B. bei Nachbehandlungen
schwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleiden oder
Diabetes mellitus möglich.
Voraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme sind:
• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reicht
nicht aus.
• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen
erforderlich.
• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit
Versorgungsvertrag durchgeführt.
Voraussetzungen
Den Antrag auf eine Medizinische Reha sollte zweckmäßigerweise
der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Der Antrag ist an
den zuständigen Träger zu richten. Erforderlich sind gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und ein eigenes,
persönliches Schreiben.
Der Leistungsumfang bei ambulanten und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse, des Renten- oder
des Unfallversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer
Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der MDK zur
Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.
Antrag
Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so
muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung von
Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ stellen.
Vorgehensweise
bei der Antragstellung
Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und
sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die
„Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt.
Rehabilitation
27
!
?
Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden
muss (z. B. Rentenversicherung), wird dies von der Kranken–
versicherung mitgeteilt.
Seit dem 31.3.2006 dürfen nur noch dafür qualifizierte Ärzte
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen.
Praxistipp zur
Antragstellung
Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen die
Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel
geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen
Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert
es das Risiko einer Ablehnung durch den Kostenträger, wenn dem
Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt
wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das ärztliche
Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um
die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialver–
sicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oder
das Sozialamt.
Kinderheilbehandlung
Eine Kinderheilbehandlung ist eine Kur für Kinder, die vom
Rentenversicherungsträger bezahlt wird.
Sie zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und
muss beantragt werden (Antragsverfahren).
Die Kosten können unter anderem bei folgenden
Erkrankungen übernommen werden:
• Krankheiten der Atemwege
• allergische Krankheiten
• Hautkrankheiten
• Herz- und Kreislaufkrankheiten
• Leber-, Magen-, Darmkrankheiten
• Nieren- und Harnwegskrankheiten
• Stoffwechselkrankheiten (z. B. Diabetes mellitus)
• Krankheiten des Bewegungsapparats
• neurologische Erkrankungen
• psychosomatische und psychomotorische (Verhaltens-)
Störungen
• Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren
28
Rehabilitation
Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungs–
träger müssen die Eltern des zu behandelnden Kindes eine
der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllen:
• 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten
2 Jahren vor Antragstellung oder
• innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung
bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen
Beschäftgung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit
bis zur Antragstellung vor oder
• Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren
(§ 50 SGB VI) oder
• Bezug einer Altersrente oder
• Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.
Voraussetzungen
Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht:
• bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten, z. B.
Scharlach, Diphtherie (hier ist die Krankenkasse zuständig).
• bei Fällen, in denen die Aussicht auf eine spätere
Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden kann.
• wenn das Kind sich aufgrund von Verhaltensstörungen nicht
in die Gemeinschaft einordnen kann.
• wenn frühere Kinderheilbehandlungen ohne triftigen Grund
abgebrochen wurden.
Ausschluss
Als „Kinder“ gelten:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
– die Kinder des Versicherten
– die im Haushalt aufgenommenen Stief- und Pflegekinder
– die im Haushalt aufgenommenen Enkel und Geschwister
des Versicherten
2. die unter 1. genannten Kinder bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres
– bei schulischer oder beruflicher Ausbildung
– bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres
– bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem
Bundesfreiwilligengesetzes
3. die unter 1. genannten Kinder ohne Altersbegrenzung
bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung,
wodurch ein Selbstunterhalt dieser Kinder unmöglich ist
Die Altersbegrenzung erhöht sich durch eine gesetzliche Dienstleistung (Wehr- oder Zivildienst), soweit hierdurch die Schuloder Berufsausbildung unterbrochen wurde.
Rehabilitation
29
Dauer
Kinderheilbehandlungen dauern in der Regel 4 Wochen. Eine
Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom
Arzt oder von der Klinik begründet wird.
Wartezeit
Zwischen zwei bezuschussten Kinderheilbehandlungen muss in
der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.
Ausnahme
Der Rentenversicherungsträger genehmigt Kinderheilbehandlungen
vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu
rechnen ist.
Begleitperson
Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson während
der Kinderheilbehandlung übernehmen die Rentenversicherungsträger nur, wenn die Begleitperson aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist.
Die Notwendigkeit muss von dem behandelnden Arzt oder einem
Arzt der Rehaklinik begründet werden.
Kostenträger Krankenkasse
Liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch
den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen von der Krankenkasse im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden.
?
Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen.
Bei Fragen zur Kinder- und Jugendrehabilitation hilft auch die
Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
Bundesrepublik Deutschland e. V., Cecilienhöhe 3, 55543 Bad
Kreuznach, Telefon 0671 8355167, Fax 0671 35084, www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de weiter.
Ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation
Ergänzende Leistungen zur Reha sind Leistungen um das Ziel
der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern.
Dazu zählen z. B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining. Sie können auch
neben den Leistungen der Medizinischen Reha und der Teilhabe
am Arbeitsleben gewährt werden.
30
Rehabilitation
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der ergänzenden Leistungen zur Reha sind je nach Leistungsträger
unterschiedlich.
Die Kosten können z. B. von der Krankenkasse übernommen werden,
wenn diese zuletzt Krankenbehandlung leistete. Die Kostenüber–
nahme liegt im Ermessen der Krankenkasse. Den Anträgen ist die
Verordnung oder Stellungnahme des Arztes beizufügen.
Die Krankenkasse übernimmt zum Beispiel Schulungen für
Patienten und deren Angehörige.
Voraussetzungen
Patientenschulungen
Patientenschulungen sind ein unverzichtbarer Teil jeder Diabetesmellitus-Therapie. Betroffene sollen durch den Erwerb von
Fähigkeiten und Kenntnissen in die Lage versetzt werden, mit
ihrer Erkrankung selbstständig umzugehen, sie in ihr Leben bestmöglich zu integrieren und sich dadurch eine hohe Lebensquali–tät zu erhalten. Zu den Inhalten der Schulungen gehören
unter anderem Ernährungsberatung und Stoffwechselselbstkontrolle.
Rehabilitation
31
Pflege
Diabetes mellitus bzw. die Spätfolgen können je nach Verlauf
und Therapie möglicherweise auch zu einer vorübergehenden
oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.
Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause
von Fachpersonal versorgt wird.
Neben der medizinischen Versorgung kann das auch die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und den Haushalt des Patienten
umfassen. Die häusliche Krankenpflege wird in der Regel von der
Krankenkasse finanziert.
Voraussetzungen
Dauer
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die
Krankenkasse:
• Die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der
ärztlichen Behandlung.
• Keine im Haushalt lebende Person kann den Patienten im
erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und
• Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht ausführbar (z. B. Bettenmangel; mangelnde Transportfähigkeit)
oder wird vermieden/verkürzt oder
Krankenhausvermeidungspflege
Mögliche Dauer bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch
begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.
Sicherungspflege
Die Dauer ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen oder
der Berufsgenossenschaft.
Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hierzu sehen keine Befristung vor.
Umfang
Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:
• Behandlungspflege
• Grundpflege
• Hauswirtschaftliche Versorgung
Umfang der Sicherungspflege:
• Behandlungspflege
• Grundpflege nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers
geregelt ist
• Hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung
des Kostenträgers geregelt ist
32
Pflege
Häusliche Pflege beinhaltet:
• Grundpflege, das sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität
• Behandlungspflege, das sind medizinische Hilfeleistungen
wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von
Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur,
Spülungen und Einreibungen oder
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen wie z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Sekret absaugen oder Wechseln
einer Sprechkanüle.
Auch wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt
worden sind, sind diese verordnungsfähig.
• Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen,
Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.
!
Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung des
Arztes Behandlungspflege mitverordnet ist.
Grundpflege ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird
nicht übernommen.
Wenn die Stoffwechsellage stark schwankt und für die Therapie
professionelle Hilfe benötigt wird, kann im Rahmen der häus–
lichen Krankenpflege auch ein ambulanter Pflegedienst in Schule
oder Kindergarten in Anspruch genommen werden (Urteil des
Bundessozialgerichts, Az.: B 3 KR 13/02 R) (siehe auch S. 50).
Praxistipp
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 %
der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie
10,– € pro Verordnung.
Zuzahlung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen eine Sachleistung, das
heißt, sie stellen die Pflegekraft.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der
Krankenkasse ab.
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten der Pflegekräfte der Sozialstationen, Krankenpflegevereine
etc. von der Krankenkasse übernommen. Dies muss unbedingt
vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem
genehmigt sein.
Sachleistungserbringung
Pflege
33
Ausnahme
?
Die Krankenkassen erstatten die Kosten für eine selbst
beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung
an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft),
falls:
• die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist
• die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht
• die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen
nur eine bestimmte, selbst ausgewählte Kraft akzeptiert.
Diese Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu
erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine
abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.
Wer hilft weiter?
Auskünfte zu der Leistung „häusliche Krankenpflege“ erteilen die
Krankenkassen.
Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person,
die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt
alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten,
z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung.
Dies kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung
orientiert.
Voraussetzungen bei
der Krankenversicherung
34
Pflege
Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn:
• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist
wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer
Rehabilitation und
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B.
für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt
es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen
Alters, schlechten Gesundheitszustands, des Umfangs der
Haushaltsführung etc.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende
Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der
Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufsoder Schulausbildung beurlauben lassen muss, das heißt, der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische
Rolle beibehalten.
!
Klären Sie individuell mit der Krankenkasse ab, ob und in welchem
Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der
Satzung festgelegt ist.
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse
abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist,
kann beim Jugendamt eine Betreuung eines Kindes in Notsituation beantragt oder auch ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der
haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus
(Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.1995); zudem müssen die weiteren o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Praxistipp
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten einer
Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Rehabilitation,
wenn:
• der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
Voraussetzungen bei
der Rentenversicherung
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit
kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann,
z. B. wegen Alters, schlechtem Gesundheitszustand,
des Umfangs der Haushaltsführung.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt
lebende Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder)
nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer
Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben
lassen muss, d. h. der Haushaltsangehörige kann seine
eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist.
Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen Vorausset–
zungen zu erfüllen (Rehabilitation).
Pflege
35
!
Praxistipp
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe vom Rentenversicherungsträger abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren
Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht
gewährleistet ist, kann beim Jugendamt eine Betreuung eines
Kindes in Notsituation beantragt werden.
Sachleistungserbringung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, das heißt, sie stellen die
Haushaltskraft.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt
mit der Krankenkasse ab.
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener
(siehe unten) Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder
übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von den Krankenkassen
übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungs–
träger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gibt es
keine Kostenerstattung.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind z. B.
Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern,
Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
Großeltern des Ehepartners, Schwager.
Fahrtkosten/Verdienstausfall
Die Krankenkasse und die Rentenversicherungsträger können
die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Ver–
wandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstatten.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Krankenkassen.
Zuzahlung
?
Wer hilft weiter?
36
Pflege
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch
mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.
Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei den
Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten
auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
Das Jugendamt soll die Betreuung und Versorgung von
Kindern (0 bis noch nicht 14 Jahre alt) in Notsituationen
sicherstellen (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Diese Leistung
wird „Betreuung eines Kindes in Notsituation” oder auch
„ambulante Familienpflege“ genannt. Es besteht allerdings
kein Rechtsanspruch darauf.
Betreuung eines Kindes
in Notsituation
Die Betreuung und Versorgung erfolgt in der Regel im elterlichen
Haushalt, ausnahmsweise bei einer Pflegefamilie oder in einem
Heim für Minderjährige.
Unter diese Betreuungsform fallen folgende Aufgaben:
• Erziehung des Kindes
• Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben
• Zubereitung der Mahlzeiten
• sonstige Haushaltsführung
Voraussetzungen Jugendamt
Unter folgenden Voraussetzungen werden die Kosten
übernommen:
• Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes
übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer
Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus.
• Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit
nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes
wahrzunehmen.
• Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich.
• Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder
als Tagespflege von Kindern reichen nicht aus.
• Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise
Haushaltshilfe.
• Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenversicherung
ist vorrangig. Zuerst muss also die Haushaltshilfe bei der
Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag
abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann die
Betreuung und Versorgung des Kindes beim Jugendamt
beantragt werden.
• Die Eltern tragen die Kosten dieser Betreuung und
Versorgung, soweit sie finanziell dazu in der Lage sind.
Es gelten die Einkommensgrenzen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen (Einsatz von Einkommen und Vermögen).
Individuelle Auskünfte erteilt das örtliche Jugendamt.
?
Wer hilft weiter?
Pflege
37
Hilfsmittel bei
Diabetes mellitus
Grundsätzlich wird bei Hilfsmitteln unterschieden zwischen
„nicht zum Verbrauch bestimmten“ und „zum Verbrauch
bestimmten“ Hilfsmitteln. Für die beiden Kategorien wird die
Zuzahlung unterschiedlich berechnet.
Zu den „nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“
zählen bei Diabetikern u. a.:
• Blutzuckermessgeräte
• Stechhilfen
• Insulinpumpen
• Insulinpens
• Pumpentaschen und –gurte
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5,– €, höchstens 10,– €, in keinem Fall aber mehr
als die Kosten des Hilfsmittels selbst.
Zu den „zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ zählen
bei Diabetikern u. a.:
• Lanzetten
• Nadeln für Insulinpens
• Kanülen
• Insulin-Einmalspritzen
• Insulinpumpen-Verbrauchsmaterial (Katheter, Adapter,
Ampullen-Sets etc.)
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Verkaufspreises. Es gibt keine
Mindestzuzahlung, maximal darf die Zuzahlung 10,– € pro
Monatsbedarf je „Indikation“ betragen.
Die Indikation bezieht sich auf die jeweilige Produktgruppe des
Hilfsmittelverzeichnisses.
Für Diabetiker sind zwei Produktgruppen von Bedeutung:
• Produktgruppe 03 Applikationshilfen
Nadeln für Insulinpens, Kanülen, Insulin-Einmalspritzen
• Produktgruppe 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
Blutzuckermessgeräte
!
Praxistipp
38
Pflege
Bekommt ein Diabetiker also „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“, sowie „nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“
verordnet, so können in einem Monat zweimal bis zu 10,– €, also
maximal 20,– €, für Hilfsmittel anfallen.
Blutzucker- und Harnteststreifen können auf Kosten der Krankenkasse vom behandelnden Arzt verordnet werden. Sie sind bei
insulinpflichtigen Diabetikern zuzahlungsfrei.
Blutzucker- und
Harnteststreifen
Blutzucker- und Harnteststreifen können auf Kosten der Krankenkasse vom behandelnden Arzt verordnet werden, wenn sie indiziert
sind.
Voraussetzung
Blutzuckerteststreifen können nur verordnet werden, wenn die
Blutzuckermessung „wirtschaftlich und sinnvoll“ ist. Der Patient
muss die Messwerte dokumentieren und er muss daraus unmittelbar therapeutische Konsequenzen ziehen können. Die Ergebnisse
werden jedes Quartal mit dem behandelnden Arzt besprochen.
Wie viele Blutzuckerteststreifen vom Arzt verordnet werden
können/sollen, ist je nach Kassenärztlicher Vereinigung (KV)
unterschiedlich. Manche lassen dies in der Verantwortung ihrer
Ärzte, andere geben Orientierungsrahmen und Empfehlungen.
Pflege
39
Schwerbehinderung
Diabetes mellitus bei Erwachsenen oder Kindern kann dazu
führen, dass der Patient als schwerbehindert eingestuft wird.
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind
hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe –
geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt
ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.
Definition „schwerbehindert“ und „behindert“
Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur,
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben.
Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten
Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die
für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie
sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung
zu erwarten ist.
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt
einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art
der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der
Schwerbehinderte verschiedene Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der
Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen
für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.
Antrag
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf
Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim
Versorgungsamt erhältlich.
40
Schwerbehinderung
Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen
Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie Begleiterscheinungen
angeben.
Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten
Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem
Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einver–
ständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den
angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen
kann.
!
Praxistipps
Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der
Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen
der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit)
detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose,
entscheiden über den Grad der Behinderung.
Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antrag–
stellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,
Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.
Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
notwendig).
Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt
der Behinderte vom Versorgungsamt einen so genannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit,
einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.
Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.
Gültigkeitsdauer
Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung
kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal
verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt
werden.
Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur
Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die
Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.
Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Aus–
weis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach
werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.
Schwerbehinderung
41
Antrag auf Erhöhung
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit
Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte
Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte
beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der
Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag
wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird
geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen
Merkzeichen ausgestellt wird.
Merkzeichen
Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält.
Es gibt folgende Merkzeichen:
Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
sowie erhebliche Geh- und/oder
Stehbehinderung
Merkzeichen „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen „H“: Hilflos
Merkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindert
Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Merkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
Merkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung
Merkzeichen „G“
Wenn es sich um einen Diabetes mellitus mit häufigem hypoglykämischem Schock handelt, dann wird dies im Schwerbehindertenausweis als Merkzeichen „G“ anerkannt.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
wird ausgegangen, wenn die hypoglykämischen Schocks überwiegend am Tage auftreten.
Merkzeichen „H“ bei Kindern
Bei Kindern ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der den eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
Ausnahme: Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder
müssen sich das „Handwerkszeug“ zum adäquaten Umgang mit
42
Schwerbehinderung
ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben)
kann auch schon bei einem niedrigeren GdB Hilflosigkeit vorliegen. Im Einzelnen gilt dies bei Diabetes mellitus bis zum 16.
Lebensjahr, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsel–
lage bis zum 18. Lebensjahr.
?
Auskünfte über und Anträge für den Schwerbehindertenausweis
erhält man beim Versorgungsamt.
Wer hilft weiter?
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger
als 50, aber mindestens 30 erhalten die gleichen Leistungen
wie Schwerbehinderte (außer Erleichterungen im Personenverkehr, das sind Vergünstigungen im öffentlichen Fern- und
Nahverkehr), wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen
geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Die Gleichstellung stellt die Agentur für Arbeit (ehemals
Arbeitsamt) auf Antrag fest.
Gleichstellung behindert/
schwer behindert
Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen
Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwer–
behinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5
bezahlten Arbeitstagen im Jahr (§ 125 SGB IX) und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(Altersrente für Schwerbehinderte).
!
?
Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit
(ehemals Arbeitsamt). Der Antrag muss unmittelbar bei der
Agentur für Arbeit gestellt werden unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des
Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit
dem Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.
Praxistipp
Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte
Menschen“ gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministerium
für Gesundheit und soziale Sicherung, Telefon 01805 996604,
Montag bis Donnerstag, 8–20 Uhr.
Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten
über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger.
Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)
erteilt das Integrationsamt.
Wer hilft weiter?
Schwerbehinderung
43
Grad der Behinderung
bei Diabetes mellitus
Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits
anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid
oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der
Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.
Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der
Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ersetzen seit 1.1.2009
die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht“ und können beim Bundesjustizministerium
unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden. Diabetes ist unter Punkt 15.1. beschrieben.
Hier die Angaben zu Diabetes mellitus:
Der GdB/GdS-Grad bei Störungen des Stoffwechsels und der
inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen
abhängig. In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene
Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung
ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch
keinen GdB/GdS-Grad.
GdB/GdS 20
Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen und der Patient
ist durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt.
GdB/GdS 30–40
Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen. Der Patient muss
mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung
des Blutzuckers selbst durchführen und ist durch weitere
Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt.
GdB/GdS 50
Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen muss
durchgeführt werden, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit
vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der
körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss.
Der Patient ist durch erhebliche Einschnitte gravierend in der
Lebensführung beeinträchtigt. Die Blutzuckerselbstmessungen
und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die
Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
44
Schwerbehinderung
GdB/GdS > 50
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen.
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen
sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen
Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Schwerbehinderung
45
Sexualität
Durch einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus kann es
zu Schäden am Nervensystem (Neuropathien) und an den
Gefäßen (Mikro- und Makroangiopathie) kommen.
Sollten diese Schädigungen im Bereich des Beckens und der
Geschlechtsorgane auftreten, kann es zu Störungen der Sexualfunktion kommen, bei Männern etwa zu Erektionsstörungen
und bei Frauen eher zu einer Einschränkung der Libido und
Trockenheit der Vagina. In diesen Fällen wirkt sich der
Diabetes mellitus auch auf die sexuelle Lust und Aktivität aus.
Vorbeugen können die Patienten durch eine gut eingestellte
Stoffwechsellage.
Sexuelle Probleme können aber auch seelisch bedingt sein.
Natürlich haben Diabetiker die gleichen Beziehungsprobleme wie
andere Menschen auch. Darüber hinaus können sich aber durch
die Erkrankung gerade bei Männern Versagensängste entwickeln,
die zu Erektionsproblemen führen.
Um solchen Versagensängsten und daraus entstehenden
Beziehungsproblemen vorzubeugen, ist es sehr wichtig, mit dem
Partner offen darüber zu sprechen. Falls gemeinsam keine Lösung
zu finden ist, können die Betroffenen professionelle Hilfe in
Anspruch nehmen, beispielsweise durch ein Gespräch mit ihrem
behandelnden Arzt oder einem Psychotherapeuten.
46
Sexualität
Schwangerschaft
Noch vor einigen Jahrzehnten haben Spezialisten Diabetikerinnen oft von einer Schwangerschaft abgeraten, da das
Risiko für Mutter und Kind sehr hoch war. Aufgrund der
medizinischen Fortschritte ist es heute unter Ausnutzung
aller Therapie-Optionen möglich, ein Kind problemfrei auszutragen. Allerdings müssen die Diabetikerinnen sich im Vorfeld
sehr gut mit ihrer Erkrankung und den möglichen Komplikationen auseinander setzen.
Man muss grundsätzlich einmal unterscheiden zwischen einem in
der Schwangerschaft erworbenen Diabetes mellitus, das heißt
einem Gestationsdiabetes, und einem bereits vorhandenen
Diabetes mellitus.
Ist der Diabetes mellitus zu Beginn der Schwangerschaft
schon bekannt, sollten einige Punkte beachtet werden:
• Eine Schwangerschaft sollte geplant sein.
• Es ist ratsam, vorher an einer Schulung teilzunehmen,
außerdem muss auch unbedingt das Umfeld mit
einbezogen werden.
• Der Blutzucker sollte im Vorfeld optimal eingestellt sein.
• Vor oder zu Beginn der Schwangerschaft sollte ein „Staging“
durchgeführt werden. Dazu gehören Kontrolle der Augen–
gefäße und Nierenfunktion, HbA1, Blutzuckertagesprofile und
Urinkontrollen auf Zuckergehalt. Dies sind wichtige Parameter
über die Blutzuckereinstellung der letzten Wochen.
• Es sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen Gynäkologen,
Diabetologen und Pädiatern bestehen.
• Es müssen engmaschige Kontrollen von Blutzucker,
Blutdruck, Urinstatus, Blutbild und Gewicht erfolgen.
Eine Entgleisung des Blutzuckers sollte zu einer sofortigen
Krankenhauseinweisung führen.
• Bei Typ-2-Diabetikerinnen kann eine Umstellung auf Insulin
in Erwägung gezogen werden.
• Komplikationen wie z. B. Harnwegsentzündungen oder
Pilzerkrankungen müssen zeitnah behandelt werden.
• Die Vorstellung in der geburtshilflichen Einrichtung ist
frühzeitig (Beginn des letzten Schwangerschaftsdrittels)
zu empfehlen.
• Die Entbindung sollte terminnah stattfinden, das heißt
das Kind sollte möglichst nicht übertragen werden.
• Eine rasche Untersuchung des Kindes vom Pädiater
mit sofortigen Blutzuckerkontrollen ist notwendig.
Schwangerschaft
47
Handelt es sich um einen Gestationsdiabetes, muss zu den
oben genannten Empfehlungen noch beachtet werden:
•
•
•
•
!
Praxistipp
48
Schwangerschaft
Die Patientin sollte unbedingt an einer Schulung teilnehmen.
Am Anfang der Therapie steht die Ernährungsberatung.
Nach der Geburt ist es empfehlenswert zu stillen.
Die Blutzuckeruntersuchungen sollten nach der Geburt
in regelmäßigen Abständen weiter durchgeführt werden,
auch wenn der Gestationsdiabetes (= GDM) sich vollständig
zurückentwickelt hat. Frauen, die einen GDM durchgemacht
haben, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, später an einem
manifesten Diabetes mellitus zu erkranken.
• Eine konsequente Gewichtsabnahme sollte begonnen werden,
allerdings sollte das Gewicht langsam reduziert werden.
Die Deutsche Diabetes Gesellschaft hat zm Thema „Diabetes und
Schwangerschaft“ Patientenleitlinien erstellt.
Diese finden Sie unter www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de >
Leitlinien > Patientenleitlinien.
Kindergarten und Schule
Diabetische Kinder sind ganz normale Kinder. Sie erfordern
keine besondere Nachsicht, sondern nur etwas mehr
Aufmerksamkeit. Wenn Lehrer und Erzieher mit Eltern und
Kindern zusammenarbeiten, steht einem normalen und sicheren Schul- oder Kindergartenbesuch nichts im Wege.
Hier einige allgemeine Hinweise zum Alltag in der
Kindertagesstätte und Schule:
• Wichtige Telefonnummern von Eltern und behandelndem
Arzt gut erreichbar aufbewahren.
• Sonderstellungen sollten vermieden werden. Allerdings
kann eine Stoffwechselentgleisung die Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen und eine besondere Reizbarkeit hervorrufen.
Kommt dies häufiger vor, müssen Eltern und Arzt informiert
werden.
• Diabetischen Kindern muss es immer möglich sein, zu essen
oder zu trinken, damit erst gar keine Zwischenfälle auftreten.
• Manche Kinder benötigen Insulin vor dem Essen, dann
muss vielleicht während des Aufenthaltes in Schule oder
Kindergarten gespritzt werden.
• Blutzuckerbestimmungen können auch zwischendurch
medizinisch notwendig sein, sie sollten dem Kind
deswegen gestattet werden.
• Diabetiker können uneingeschränkt am Sportunterricht
teilnehmen. Sie sollten allerdings auch dort die Möglichkeit
haben, jederzeit ihren Zucker zu kontrollieren.
• Zur Sicherheit sollte zusätzlich zu dem Vorrat des Kindes
in allen genutzten Räumen eine Packung Traubenzucker
aufbewahrt werden.
• Ausflüge sind jederzeit möglich. Man sollte aber möglichst
wenigstens einen Tag Vorlaufzeit haben, um die nötigen
Vorkehrungen treffen zu können.
Außerdem sollten das Kind und evtl. eine Begleitperson gut
über die Erkrankung informiert sein.
• Im Notfall kann auch ein Laie mit einem Glucagon-SpritzenSet (rezeptpflichtig) eine schwere Unterzuckerung mit
Bewusstlosigkeit durchbrechen. Nach dem Aufwachen
unbedingt Traubenzucker oder süße Flüssigkeit zuführen,
Eltern und Notarzt verständigen.
• Bei Komplikationen, Verdacht auf Stoffwechselentgleisungen,
zur Absprache von Ausflügen oder speziellen Veranstaltungen
oder sonstigen Informationen bitte Rücksprache halten mit
Eltern oder Arzt.
Kindergarten und Schule
49
Diabetesbehandlung in
der Kindertagesstätte
Je nach Länge der Betreuungszeit in der Kindertagesstätte
sind Blutzuckermessungen und/oder Insulingaben notwendig.
In der Regel werden auch Mahlzeiten eingenommen, die Auswirkungen auf die Diabetestherapie haben.
Es ist nach Meinung von Fachleuten außerordentlich begrüßenswert, wenn das Personal von Kindertagesstätten die Aufgabe annimmt, Kinder mit Diabetes in ihre Gruppen zu integrieren und
die komplexe Diabetestherapie für einige Stunden zu übernehmen.
Grundsätzlich gilt:
• Eltern können den Kindergarten mit der Insulingabe für
ihr Kind betrauen.
• Der Kindergarten kann, er muss diesem Wunsch aber
nicht entsprechen.
• Einzelheiten einer regelmäßigen Insulin- oder Medikamentengabe sollen anhand von Verabreichungsformular und
Medikamentenplan schriftlich geregelt werden.
• Zur Behandlung einer sehr selten auftretenden schweren
Unterzuckerung ist ein Notarzt zu rufen. Die zusätzliche Gabe
eines Notfallmedikaments (Glukagon-Notfallspritze) durch
Erzieher/Betreuungspersonen wäre wünschenswert, erfordert
aber eine gesonderte Schulung durch ein Diabetesteam.
Für die Versorgung eines diabeteserkrankten Kindes
gibt es in der Regel eine Hauptoption und zwei weitere
Möglichkeiten:
• Die Erzieherinnen betreuen das Kind und übernehmen – bei
Bedarf nach einer Schulung – die notwendigen Messungen
und Medikamentengaben.
• Ein Pflegedienst besucht das Kind im Kindergarten und führt
die Insulingaben (z. B. Injektionen) oder Messungen durch.
• Das Kind wird von einer persönlichen Assistenz in
den Kindergarten begleitet, welche für Medikamente,
Anwendungen und Diäten zuständig ist.
Personal im Kindergarten
Erzieherinnen haben im Normalfall keine medizinische Ausbildung
und sind nicht verpflichtet, kranken Kindern Medikamente zu verabreichen, Funktionsmessungen durchzuführen oder auf spezielle
Diäten zu achten. Je nach individueller Situation des Kindes kann
aber die Bereitschaft der Erzieherinnen hierzu entscheidend sein,
ob der Kindergartenbesuch möglich ist.
Auch wenn die routinemäßige Blutzuckermessung und Insulingabe außerhalb der Kindertagesstätte durchgeführt wird, kann es
nötig werden, dass Erzieherinnen bei einer Unterzuckerung des
Kindes notfallmäßig zuckerhaltige Lebensmittel geben müssen.
50
Kindergarten und Schule
Zu Beginn des Kindergartenbesuchs ist es notwendig, dass die
Erzieherinnen über Krankheit und individuelle Behandlung aufgeklärt werden.
In der Regel erklären die Eltern oder eine Mitarbeiterin des
Diabetesteams den Erzieherinnen genau, was bei Diabetes bzw.
der Therapie zu beachten ist. Nach genauer Einweisung kann die
Erzieherin anhand des Verabreichungsformulars die notwendige
Therapie durchführen.
Sinnvoll ist, wenn ein Elternteil zu Beginn des Kindergartenbesuchs bzw. zu Beginn der Behandlung das Kind tageweise in
den Kindergarten begleitet. In dieser Begleitzeit können die
Erzieherinnen lernen, auf Anzeichen für eine Unterzuckerung des
Kindes oder auf die Einhaltung des Ernährungsplans zu achten.
Ist das Kind auf Blutzuckermessungen oder Injektionen angewiesen, sollten die Eltern ihr Kind im Beisein der Erzieherin versorgen. Dabei kann sich die Erzieherin die nötigen Handgriffe
abschauen, um diese später selbst durchzuführen.
Wenn darüber hinaus der Wunsch nach einer fachspezifischen
Schulung oder Beratung besteht, wird diese von DiabetesEinrichtungen, Pädiatrischen Behandlungszentren, Kinderärzten,
dem Gesundheitsamt oder anderen Fachkräften durchgeführt.
Wer die Kosten für solch eine Schulung übernimmt, sollte vorher
abgeklärt werden.
Kostenträger können z. B. der Träger des Kindergartens, die
Krankenkasse des Kindes, das Gesundheitsamt oder das Sozialamt
sein. Unter Umständen müssen die Eltern die Schulung selbst
bezahlen.
Wenn Eltern die Erzieherinnen darum bitten, bei ihrem diabeteskranken Kind Blutzucker zu messen und notwendiges Insulin zu
geben, ist ein entsprechendes Verabreichungsformular sinnvoll.
Schulungen für das Personal
Auf dem Verabreichungsformular können folgende Angaben
nützlich sein:
• Name, Geburtstag und Erkrankung des Kindes
• Bezug zum bestehenden Betreuungsvertrag, z. B.:
„Das Verabreichungsformular ergänzt den Betreuungsvertrag
vom …“
• Name, Beipackzettel und Verfallsdatum des Insulins
• Richtige Lagerung des Medikaments
• Uhr- oder Tageszeit der Insulingabe oder Blutzuckermessung
• Anleitung zur Blutzuckermessung
• Art der Verabreichung des Insulin und Anleitung dazu
• Dosierung des Insulin
Verabreichungsformular
und Dokumentation
Kindergarten und Schule
51
• Anleitung zum Erkennen einer Unterzuckerung und
Notfallplan
• Gefahren durch die Injektion und Nebenwirkungen
• Telefonnummer des behandelnden Kinderarztes
• Passus zur Haftungsfreiheit der Erzieherinnen
• Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des behandelnden
Arztes
• Ort, Datum und Unterschrift der Sorge- bzw. Erziehungsberechtigten
Mit der Unterschrift auf diesem Verabreichungsformular wird die
Medikamentenabgabe zum Bestandteil des Betreuungsvertrags.
Medikamente dürfen nicht dem Kind mitgegeben werden. Sie
müssen zusammen mit dem Verabreichungsformular direkt an die
Erzieherin übergeben werden.
Zur Dokumentation führen die Erzieherinnen einen
Medikamentenplan, aus dem hervorgeht,
• welche Mitarbeiterin
• welchem Kind
• welches Medikament (Insulin)
• wann und
• in welcher Dosierung
verabreicht hat.
Notwendige Regelungen
im Kindergartenalltag
52
Kindergarten und Schule
Im Kindergarten sind folgende Punkte zu regeln:
• Das Medikament muss richtig und verwechslungssicher (mit
dem Namen des Kindes versehen) gelagert werden.
• Eine Aufbewahrung im Erste-Hilfe-Schrank ist unzulässig.
• Erzieherinnen dürfen keine eigenständigen medizinischen
Heilbehandlungen durchführen. Das bedeutet, dass
Kindergärten keine sogenannte "Hausapotheke" vorrätig
haben dürfen, aus denen Kinder bei Schmerzen oder
Ähnlichem mit Medikamenten versorgt werden.
• Erzieherinnen, die die Medikamentengabe durchführen,
sind schriftlich zu benennen.
• Eventuell müssen Erzieherinnen geschult werden, z. B.
wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden sollen.
• Medikamentengaben sollen schriftlich dokumentiert werden.
Ausbildung und Beruf
Grundsätzlich können Diabetiker ohne schwerwiegende Folgeoder zusätzliche Erkrankungen fast alle Berufe ausüben.
Das plötzliche Entgleisen der Stoffwechsellage kann aber die
eigene oder die Sicherheit anderer Menschen gefährden.
Deswegen sollten besonders insulinspritzende Diabetiker bestimmte Aspekte bei der Berufswahl beachten.
Ungünstig für Diabetiker sind Berufe, bei denen sie
• sich selbst gefährden (z. B. Dachdecker, Gebäudereiniger
oder andere Arbeiten in großer Höhe).
Ungünstige Berufe
• keine regelmäßigen Pausen zum Essen und Entspannen haben.
• ihren Blutzucker nicht in gewohnter Weise messen können.
• die Arbeitsbelastung nicht planen können und viel Stress
haben, der sich negativ auf die Stoffwechsellage auswirkt.
• Arbeiten in Schutzkleidung verrichten müssen, durch die der
Körper nicht direkt zugänglich ist (Hitze, Kälte, Laborplatz).
• nachts arbeiten müssen.
Schichtdienst ist grundsätzlich möglich, soweit der Tag-NachtRhythmus des Diabetikers nicht völlig durcheinander gerät.
Eine Einstellung im öffentlichen Dienst oder eine Verbeamtung ist
grundsätzlich möglich, allerdings wird hier häufig ein ärztliches
Gutachten zur persönlichen Gesundheitssituation gewünscht.
Ungeeignet sind Berufe mit:
• Personenbeförderung (Taxifahrer, Busfahrer, Pilot,
Lokführer, etc.)
Ungeeignete Berufe
• verantwortlicher Überwachungsfunktion (wie z. B. Fluglotse,
Schrankenwärter, Arbeit an Leitstellen in Kraftwerken)
• Schusswaffengebrauch (Polizist, Wachdienst etc.)
Diabetiker sind vom Wehrdienst befreit, unabhängig davon, wie
schwer die Erkrankung ist. Bei Mitgliedern der Bundeswehr, die an
Diabetes mellitus erkranken, entscheidet ein truppenärztliches
Attest, ob und welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden können.
Da bei diesen Berufen eine Fremdgefährdung möglich ist, verbietet der Gesetzgeber sie bzw. überlässt die Entscheidung im
Einzelfall dem Arbeitsmediziner.
Ausbildung und Beruf
53
Auch wenn der angestrebte Beruf nicht zu den ungeeigneten
oder ungünstigen Berufen zählt, sollte man sich erkundigen, ob
Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Eignungsvorschriften existieren. Beachtet werden müssen z. B. berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, die Gefahrstoffverordnung oder die Eignungsvorschriften für bestimmte Berufe.
Bei einem Bewerbungsschreiben muss Diabetes mellitus nicht er–
wähnt werden. Stellt der Arbeitgeber Fragen nach dem Gesund–
heitszustand, gelten diese nur dann als zulässig, wenn sie im
direkten Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen.
Jugendschutzbestimmungen
!
Beim Eintritt ins Berufsleben verlangt der Arbeitgeber eine
ärztliche Einstellungsuntersuchung. Diese Untersuchung wird
auch von den Jugendschutzbestimmungen gefordert.
Vornehmen dürfen sie alle praktischen Ärzte und Allgemein–
mediziner, alternativ dazu auch das zuständige Gesundheitsamt.
Die Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und dürfen die
Erkrankung dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Es gilt dabei nur
herauszufinden, ob man arbeitsfähig ist.
Praxistipp
Die nötigen Formulare dazu werden entweder in den Abschluss–
klassen verteilt oder sind über das Gewerbeaufsichtsamt zu
beziehen.
Berufsfindung und
Arbeitserprobung
Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-) Eingliederung zu
finden. Sie zählen zu den Leistungen der medizinischen
Rehabilitation.
In der Regel geht es dabei um die Findung und Erprobung eines
neuen beruflichen Umfeldes. Die Maßnahmen werden meist in
Berufsförderungs- und Berufsfindungswerken durchgeführt. Dies
kann dann sinnvoll und notwendig sein, wenn durch die
Erkrankung an Diabetes mellitus der bisherige Beruf nicht mehr
ausgeübt werden kann.
54
Ausbildung und Beruf
Die Berufsfindung klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und
Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere
berufliche Tätigkeit des Versicherten.
Die Arbeitserprobung soll nach der Entscheidung für einen Beruf
noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen klären.
Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen
die Rentenversicherungsträger die Kosten. Die Krankenkasse zahlt
nachrangig. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten
kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.
Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit
den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt).
Erforderliche Unterlagen:
• Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der
Agentur für Arbeit vor Ort und dem Betroffenen erstellt wird
• Eignungsgutachten eines Fachdienstes
• ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen
• Kostenzusage des Rehaträgers
Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Agentur für
Arbeit (ehemals Arbeitsamt), Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Sozialamt und die Servicestellen. Letztere haben im
Zweifelsfall auch die Aufgabe, abzuklären, welcher Träger für die
Berufsfindung und Arbeitserprobung zuständig ist.
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Ausbildung und Beruf
55
Autofahren und Führerschein
Heutzutage ist es für viele Menschen selbstverständlich, einen
Führerschein zu haben, oftmals auch ein eigenes Auto. Doch
bei einer Erkrankung wie Diabetes mellitus sind diesbezüglich
einige Aspekte zu beachten.
Führerschein
Auch nach einer Krankheit (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt) oder
trotz einer Einschränkung (z. B. Diabetes mellitus) wollen viele
Menschen weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb
Auto fahren.
Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht
sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,
wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht
gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]).
In der Anlage 4 der FeV sind häufig vorkommende Erkrankungen
und Mängel verzeichnet, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.
Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche Beschränkungen
oder Auflagen aufgeführt (§ 11 FeV). Die Anlage 4 finden Sie im
Internet unter www.fahrerlaubnisrecht.de > Gesetzessammlung >
Anlagen zur FeV.
Diese Fahrerlaubnisverordnung unterteilt die Eignung zur
Führung von Kraftfahrzeugen in zwei Gruppen:
• Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, B, BE, M, L, S und T.
Darunter fallen z. B. Mopeds, Leichtkrafträder, Kraftfahrzeuge,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
• Gruppe 2 umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
und FzF. Das sind beispielsweise Lastkraftwagen und Busse
sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen.
Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen schärfere Bestimmungen als für Gruppe 1.
Hier Auszüge aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung
für Diabetiker:
• Bei Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen besteht
in beiden Gruppen keine Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen.
• Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder bei
neuer Einstellung: Eignung nach Einstellung.
• Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät
oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko
und bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) für Kraftfahrer in Gruppe 1 wird Eignung
56
Autofahren und Führerschein
anerkannt, bei Gruppe 2 Eignung ausnahmsweise, bei guter
Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa
3 Monate.
• Bei Komplikationen wie z. B. mangelndes Sehvermögen,
Krankheiten der Gefäße und des Nervensystems kann eine
Eignung für beide Gruppen aberkannt werden.
Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden
selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen
und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu
stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine
körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der
Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle
entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind
und wer diese erstellen kann.
Erstantrag auf Führerschein
Bei Führerscheininhabern, bei denen z. B. Diabetes mellitus diagnostiziert wurde, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den
Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten auch schriftlich bestätigen
lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls
könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht
werden. Oft steht diese Empfehlung auch im Abschlussbericht
von Rehamaßnahmen.
Führerschein und
schwere Krankheit
Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerscheinbzw. Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit
überprüfen lässt, bleibt diesem selbst überlassen.
Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am
Verkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands
einen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren.
Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung
an die Führerscheinstelle, welche dann den Patienten auffordert,
die Fahrtauglichkeit prüfen zu lassen.
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Zweifel an der
Fahrtauglichkeit
Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken,
fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches
Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU).
Autofahren und Führerschein
57
Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
• Fragebögen, die vom Patienten ausgefüllt werden müssen,
als Vorbereitung des Arzt- und Psychologengesprächs
• Leistungstests zur Prüfung der Reaktions- und
Wahrnehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit
• Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand,
Sinnesfunktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer
Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme werden
berücksichtigt.
• Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit,
Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit werden beurteilt.
Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die
Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen,
Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur
Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten.
Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
?
Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen von
Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem
Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen
aller Art nicht gegeben.
Wer hilft weiter?
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,
TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische
Untersuchungen durchführen.
Autofahren bei
Diabetes mellitus
Grundsätzlich ist ein Arzt dazu verpflichtet, Patienten, die
aufgrund ihrer Krankheit nicht Auto fahren können, darauf
hinzuweisen.
Diabetiker können in der Regel Kraftfahrzeuge führen, dennoch
bilden Hypoglykämien (Unterzuckerungen) und Hyperglykämien
(Überzuckerungen) im Straßenverkehr ein potenzielles Risiko.
Deshalb sollten Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, zur
eigenen und zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer vor
und während der Fahrt einige Punkte beachten.
58
Autofahren und Führerschein
Vor einer Fahrt:
• Vor einer längeren Fahrt sollte der Blutzucker gemessen und
notiert werden. Im Falle eines Unfalls ist dies aus juristischen
Gründen wichtig. Dies ist die „Pflicht zur Vorsorge“ nach
§ 2 Fahrerlaubnisverordnung, um andere Verkehrsteilnehmer
nicht zu gefährden.
Bei Verdacht auf Hypoglykämie sollte die Fahrt dann nicht
angetreten werden.
• Grundsätzlich sollten alle 6 Monate eine augenärztliche
Untersuchung und regelmäßig ärztliche Kontrollen
durchgeführt werden.
Während der Fahrt:
• Im Auto sollten immer folgende Dinge mitgeführt
werden, deren Aufbewahrungsort, wenn möglich,
auch der Beifahrer kennt:
– schnell wirkende Kohlehydrate wie Traubenzucker
oder Würfelzucker
– Blutzuckertestgerät
– Diabetikerausweis
– ausreichend Insulin und Spritzen
• Die gewohnte Tagesverteilung der Mahlzeiten und
die gewohnte Insulindosis beibehalten.
• Spätestens alle zwei Stunden Pause machen und
Kohlehydrate zu sich nehmen.
• Bei Verdacht auf Hypoglykämie während der Fahrt
schnellstmöglich anhalten und schnell wirksame
Kohlehydrate nehmen und warten, bis der Unterzucker
vorbei ist.
• Lange Nachtfahrten vermeiden.
Autofahren und Führerschein
59
Urlaub
Urlaubsvorbereitung
Viele Diabetiker schrecken aus Angst vor Komplikationen vor
einem Auslandsurlaub zurück.
Bei richtiger Planung braucht man sich bei der Wahl seiner
Reiseziele aber nicht einschränken lassen:
• Wenn nötig, die Diabeteskenntnisse auffrischen.
• Für Auslandsreisen ein ärztliches Attest mitnehmen, das
die Diabetes-Erkrankung bescheinigt. Das erspart mögliche
Grenzprobleme wegen der Spritzen, Medikamente und
sonstigen Utensilien.
• Nahrungsbestandteile fremder Länder mit der heimischen
Kost vergleichen. Der Deutsche Diabetikerbund bietet
erweiterte BE-Tabellen: www.diabetikerbund.de.
• Einige Landesverbände des Diabetikerbundes organisieren
Gruppenreisen. Dies ist vor allem für Diabetiker interessant,
die noch nicht sicher im Umgang mit der Erkrankung sind.
Außerdem gibt es mehrere kommerzielle Reiseanbieter, die
Angebote für Diabetiker machen.
• Hilfreich ist das Erstellen eines sogenannten DiabetikerNotfallausweises in der jeweiligen Landessprache. Diesen
sollte man am Urlaubsort bei sich tragen. Einheimische
können dadurch im Notfall ersehen, dass eine DiabetesErkrankung vorliegt und den entsprechenden Handlungsanweisungen folgen. Text und Übersetzungen in
verschiedene Landessprachen im Internet unter www.diabetikerausweis.de.
Reiseapotheke für Diabetiker:
• Insulin, Tabletten
• Spritzen, Kanülen, Pen, Pumpe
• Testgerät und Teststreifen für Blutzucker und Aceton
• Protokollheft
• Glucagon-Notfall-Set
• Traubenzucker, evtl. Zwischenmahlzeiten
• Diabetikerausweis mit Übersetzung in die jeweiligen
Landessprachen
• Versichertenkarte
• Auslandskrankenschein, Europäische Krankenversichertenkarte
oder Reisekrankenversicherung
• Rezept für Insulin
• Adressen von Diabetologen, internationalen Apotheken,
Konsulat und Botschaft
• Bescheinigung für Diabetiker zur Vorlage beim Einchecken
am Flughafen
60
Urlaub
• Thermoskanne oder Styroporbox
• sonstige Medikamente
• Wundsalben und Verbandmaterial
Da ein Verlust des Gepäcks möglich ist, sollte auf jeden Fall jeweils
ein Set im Handgepäck und ein Notfall-Set im Großgepäck mitgeführt werden, bestehend aus Ersatz-Pen, Insulin, Tabletten,
Spritzen, Kanülen, Teststreifen, Ersatz-Messgerät, Traubenzucker.
Auch Typ-2-Diabetiker, die normalerweise kein Insulin benötigen,
sollten für den Fall einer Unterzuckerung ein Notfall-Set mitführen.
Vor einer Flugreise gibt es einige zusätzliche Dinge
zu beachten:
!
Praxistipp
Flugreisen
• Diabetikerkost
Die meisten Fluggesellschaften bieten Diabetikern mittlerweile
für Flüge spezielle Diabetikerkost (= Diabetic Meals [DBML]).
Dies ist entweder über das Reisebüro oder durch den Patienten
spätestens 1 bis 2 Tage vorher direkt bei der Fluggesellschaft
zu bestellen.
Beim Einchecken sollten sich Patienten vergewissern, ob das
Spezialessen auch wirklich an Bord ist. Falls das Menü nicht
den Anforderungen eines Diabetikers entspricht, sollte das
den Besatzungsmitgliedern mitgeteilt werden. Allerdings
sind keine exakt berechneten Maßeinheiten möglich.
Um ihre persönliche Menge zu erreichen, müssen Patienten
das Menü durch zusätzliche Broteinheiten ergänzen oder
nur einen Teil essen.
Falls der Diabetiker mit seiner Therapie an feste Zeiten
gebunden ist, sollte er diese möglichst einhalten.
Die Broteinheiten sind an die mangelnde Bewegung
anzupassen. Der behandelnde Arzt kann dazu am besten
beraten.
• Zeitverschiebung
Bei Flugreisen Richtung Westen kommt es zu einer
Verlängerung des Tages. Das erfordert gegebenenfalls.
eine Extradosis Insulin, evtl. auch eine zusätzliche Mahlzeit.
Bei Flugreisen Richtung Osten kommt es zu einer Verkürzung
des Tages. Das erfordert gegebenenfalls einen zusätzlichen
Snack oder weniger Insulin.
• Mitnahme von Lebensmitteln
Falls Diabetiker bestimmte Lebensmittel wie frisches Obst
als Reiseproviant mitnehmen wollen, vorher nach den
Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes erkundigen.
Dasselbe gilt für die Mitnahme von Getränken.
Urlaub
61
• Veränderungen einplanen
Diabetiker müssen darauf vorbereitet sein, dass die angegebenen Start- und Landezeiten nicht eingehalten werden
können. Ebenso ist es möglich, dass man am Ankunftsflughafen nachts kein Essen und Trinken kaufen kann.
Deshalb immer ausreichend Vorrat mitnehmen.
• Mitnahme spezieller Diabetesutensilien
Im Flugverkehr gelten verschärfte Sicherheitsmaßnahmen,
speziell bei Reisen in die USA. Da spitze Gegenstände als
potentielle Tatwerkzeuge gelten, müssen Diabetiker unbedingt
einige Vorsorgemaßnahmen treffen, um ihre Spritzen und
Lanzetten zur Therapie und Diagnostik mitführen zu dürfen:
– Insulin muss mit Originaletikett versehen sein, dass eindeutig den Wirkstoff nachweist. Insulinflaschen sollten
möglichst in der Originalverpackung bleiben, da sich der
Rezeptaufdruck auf der Verpackung befindet und sonst
beschädigt wird.
– Lanzetten zur Blutzuckermessung sollten original verpackt
sein und auf dem Blutzuckermessgerät muss der Herstellername sichtbar zu lesen sein. Dann können auch Diabetiker,
die kein Insulin benötigen, ihren Blutzucker kontrollieren.
– Glukagon-Kits müssen ebenfalls original verpackt und
original etikettiert sein.
– Diabetiker sollten einen speziellen Diabetikerausweis in
deutsch und englisch, evtl. auch in der Landessprache,
mit sich führen. Normale Rezepte und Arztbriefe, in
denen die notwendigen Medikamente aufgelistet sind,
reichen nicht aus.
– In jedem Fall ist es zu empfehlen, sich vor Abflug noch
einmal bei der Fluggesellschaft nach entsprechenden
Bestimmungen zu erkundigen.
Aufenthalt
Während der Reise bzw. am Urlaubsort sollte der Diabetiker
auf äußere Einflüsse wie Zeitverschiebung und extreme klimatische Belastungen achten.
• Zeitverschiebung
Bei Flugreisen Richtung Westen kommt es zu einer
Verlängerung des Tages. Das erfordert vielleicht eine
Extradosis Insulin. Bei Flugreisen Richtung Osten kommt
es zu einer Verkürzung des Tages. Das erfordert vielleicht
einen zusätzlichen Snack oder weniger Insulin.
• Häufiges Messen
Da sich Urlaubsaktivitäten von denen des Alltags unterscheiden, verändert sich der Insulinbedarf. Diese
Schwankungen sind nur durch häufige Messungen zu
kontrollieren.
62
Urlaub
• Extremes Klima
Insulin kann bei heißem Klima schneller wirken.
Die Testergebnisse sind evtl. nicht so zuverlässig genau
wie zu Hause.
Insulin kann bei hohen Temperaturen am Körper mitgeführt
werden, aber es darf nicht direkter Sonneneinstrahlung
ausgesetzt oder in extrem heißen Räumen, z. B. Auto,
ohne Schutz aufbewahrt werden. Als Isolierung geeignet
sind entweder Thermoskannen oder Styroporboxen.
Sie schützen auch vor Frost.
• Infektionen mit Fieber
Erkrankungen können zu einer schweren Stoffwechselentgleisung/Ketoacidose führen. Die Symptomatik kann
leicht mit einer Magen-Darm-Infektion verwechselt werden,
aber die Vorgehensweise soll nach einem speziellem Schema
(beim behandelnden Arzt erfragen) erfolgen. Bei Infektionen
benötigen Diabetiker grundsätzlich mehr Flüssigkeit und
Insulin.
• Kleine Verletzungen, besonders der Füße
Bei Diabetikern können sich schon kleine Verletzungen,
z. B. Blasen oder kleine Risse, rasch entzünden und das
„diabetische Fußsyndrom“ auslösen.
Urlaub
63
Ernährung bei Diabetes mellitus
Rund 6,3 Millionen Deutsche sind an Diabetes mellitus
erkrankt, etwa 90 % davon sind übergewichtig. Übergewicht
führt zu einer Insulinresistenz, deswegen könnten viele
Diabetiker durch eine geringe Gewichtsreduktion ihre Blutzuckerwerte deutlich verbessern.
Ein Körpergewicht mit einem BMI (Body Mass Index) von 18,5–25
(Körpergewicht : [Körpergröße in m]2) in mwäre erstrebenswert.
Deshalb kommt der Ernährung bei Diabetikern eine sehr wichtige
Bedeutung zu.
Empfohlene Ernährung:
• Günstig ist eine fettreduzierte Kost, außerdem sollten
tierische Fette durch pflanzliche ersetzt werden. Verzichtet
werden sollte außerdem auf gesättigte Fettsäuren (gehärtete
Fette). Stattdessen sollte der Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren wie beispielsweise Omega-3-Fettsäuren in
Hering und Lachs erhöht werden.
• Wenig tierisches Eiweiß (z. B. Wurst und Fleisch)
• Reichlich Gemüse und Obst (= Vitamine)
• Vollkornprodukte
• Kohlehydrate mit viel Ballaststoffen und einem niedrigen
glykämischen Index
• Wenig Alkohol. Typ-1-Diabetiker sollten immer Kohlehydrate
mit dem Alkohol zu sich nehmen, sonst besteht Unterzuckerungsgefahr.
• 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit am Tag trinken (Wasser, Tee,
ungesüßte Säfte).
• Mehrere kleine Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen.
• Den Tag mit einem vollwertigen Frühstück beginnen um
den Energiespeicher nach der Nacht wieder aufzufüllen.
• Langsam essen. Erst nach etwa 15 Minuten stellt sich ein
Sättigungsgefühl ein.
Die Teilnahme an speziellen Diabetesschulungen kann sinnvoll
sein, denn sie beinhalten unter anderem auch Ernährungs–
beratung. Adressen hierfür vermitteln Krankenkassen oder z. B.
der Deutsche Diabetiker Bund.
Glykämischer Index
64
Ernährung bei Diabetes mellitus
Der glykämische Index (GI) gibt die blutzuckersteigernde Wirkung
von Kohlehydraten bzw. Nahrungsmitteln an. Lebensmittel mit
einem niedrigen glykämischen Index sind gesünder, weil sie den
Blutzucker langsam und nur leicht erhöhen, während Lebens-
mittel mit einem hohen glykämischen Index den Blutzucker rasch
und hoch ansteigen lassen. Zu den Nahrungsmitteln mit niedrigem
GI gehören z. B. Vollkornprodukte, Äpfel, Orangen, Trauben,
Bohnen, Erbsen, Milch, Joghurt.
Immer mehr Kinder sind zu dick, deshalb tritt bei Kindern und
Jugendlichen immer häufiger Typ-2-Diabetes mellitus auf,
eigentlich eine Erkrankung des höheren Lebensalters, die vor
wenigen Jahren fast nur bei älteren Menschen auftrat. Deshalb
wird befürchtet, dass diese Erkrankung bei weiter anhaltendem
Trend zum jugendlichen Übergewicht bald zur neuen Kinderkrankheit wird.
Ernährung bei Kindern
und Jugendlichen
mit Diabetes mellitus
Typ-2-Diabetes mellitus wird durch falsche, zu fettreiche
Ernährung und mangelnde Bewegung verursacht – bisher vor
allem ein Problem der älteren Generation.
Bei Kindern und Jugendlichen mit Typ-2-Diabetes ist eine fettreduzierte Ernährung zur Gewichtsreduktion erstrebenswert, bei
Typ-1-Diabetes dagegen ist eine vollwertige Ernährung sinnvoll.
Wichtig ist für Kinder mit Diabetes mellitus und deren Eltern das
Wissen um die Wirkung von Kohlehydraten auf den Blutzucker
und das Abstimmen der Kohlehydratzufuhr auf die jeweilige
Insulintherapie. Gerade dies ist oft ein Problem bei Kindern, denn
einerseits lässt sich die Kohlehydrataufnahme nicht so genau
planen und einhalten, andererseits möchten Kinder mit Diabetes
mellitus, genauso wie andere Kinder, auch einmal Süßigkeiten
essen. Doch nur bei geregelter und mit dem Insulin abgestimmter
Kohlehydratzufuhr können die Blutzuckerwerte in den wünschenswerten Bereich gebracht werden. Im Rahmen von Diabetesschulungen können betroffene Kinder und deren Eltern den
Umgang mit der Erkrankung erlernen. Bei Diabetes mellitus ist eine
ausführliche Ernährungsberatung von besonderer Bedeutung.
Adressen von Einrichtungen, die eine solche Ernährungsberatung
anbieten, erhält man bei den Krankenkassen.
Für Kinder gilt das Gleiche wie für Erwachsene. Eine gesunde und
vollwertige Ernährung ist entscheidend für eine gute Stoff–
wechsellage. Sie sollte kohlehydratreich und fettreduziert sein,
wobei Kinder etwas mehr Fett aufnehmen dürfen. Zucker ist nicht
generell verboten, sollte aber sehr eingeschränkt und möglichst
„verpackt“ (z. B. in Kuchen) sein. Zu den Süßigkeiten gehören
auch Fruchtsäfte und zuckerhaltige Getränke.
Ernährung bei Diabetes mellitus
65
Sport bei Diabetes mellitus
Regelmäßige körperliche Aktivitäten trainieren den Kreislauf,
regen den Stoffwechsel an und tragen zu einem besseren
Körper- und Lebensgefühl bei. Bei Diabetikern wirkt sich
Bewegung besonders günstig auf die Stoffwechsellage aus.
Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, sportliche
Höchstleistungen zu vollbringen, es hilft schon:
• kürzere Wege zu Fuß zu gehen
• Fahrrad zu fahren
• Treppen zu steigen
• täglich einen Spaziergang zu machen
• regelmäßig im Garten zu arbeiten
• elektrische Geräte, z. B. den Fernseher, nicht per
Fernbedienung, sondern mit der Hand zu bedienen
Bei intensiveren sportlichen Anstrengungen sollten Diabetiker
vorher mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.
Ausdauersport ist auf jeden Fall bestens für Diabetiker geeignet,
darunter versteht man Sportarten, die einen großen Stoffwechseleffekt haben und über längere Zeit trainiert werden
können, wie zum Beispiel (Nordic) Walking, Joggen, Radeln.
Der zusätzliche Verbrauch an Bewegungskalorien über das Ankurbeln des Zuckerstoffwechsels ist hier ebenso wichtig wie die
Verbrennung von Fetten bei niedriger Belastungsintensität.
Typ-2-Diabetiker, die nur mit Diät eingestellt sind, brauchen
nichts Besonderes zu beachten, wenn sie mit Sport beginnen.
Tablettenpflichtige Diabetiker müssen sich bei ihrem Arzt
informieren, welche Art von Medikamenten sie einnehmen, da
diese sich unterschiedlich auswirken können. Bei den einen ist
keine Anpassung nötig, andere sind vor dem Sport entweder zu
reduzieren oder ganz wegzulassen.
Bei insulinpflichtigen Diabetikern führt körperliche Aktivität
zur Blutzuckersenkung. Das heißt: Vor dem Sport sollte der
Blutzucker gemessen und aus der Erfahrung heraus entschieden
werden, ob Insulin reduziert und/oder zusätzliche kohlehydratreiche Nahrung zugeführt wird. Bei extrem hohen Blutzuckerwerten sollte auf Sport verzichtet werden.
66
Sport bei Diabetes mellitus
Folgende Maßnahmen sollten bei Diabetes mellitus
beachtet werden:
• Blutzuckermessgerät und -teststreifen, Acetonstreifen,
Insulin, ausreichend Sport-Zwischenmahlzeiten und
Getränke sollten immer mitgenommen werden.
• Vor Beginn der sportlichen Betätigung Blutzucker messen.
• Bei niedrigen Blutzuckerwerten noch BE zuführen, bei
zu hohen Werten erst einen Aceton-Test durchführen.
Bei positivem Aceton darf auf keinen Fall mit Sport
begonnen werden, da die Gefahr einer Stoffwechselentgleisung (Ketoacidose) besteht.
• Bei Anzeichen einer Unterzuckerung (Zittern, Herzklopfen,
Herzrasen, Angst, kalter Schweiß, Müdigkeit, plötzlicher
Leistungseinbruch) den Sport sofort unterbrechen und
einen Blutzuckertest durchführen. Notfalls eine ausreichende Menge von schnell wirksamen Kohlehydraten
wie z. B. Traubenzucker, Kekse oder Früchte zuführen.
• Nach einer Ausdauerbelastung kann die Insulinempfindlichkeit noch bis zu 24 Stunden erhöht sein.
Deswegen regelmäßig den Blutzucker kontrollieren.
Die Zahl übergewichtiger Kinder in Deutschland hat sich in den
letzten 20 Jahren fast verdoppelt. Die tägliche Kalorienaufnahme
bestimmt als wesentlicher Faktor das Körpergewicht. In Bezug auf
die Regulation des Körpergewichts hat die Bewegung und vor
allem Sport den gleichen Stellenwert wie Essen und Trinken. Auch
hier gilt wieder das Gleiche wie bei den Erwachsenen: Regel–
mäßige Bewegung wirkt sich positiv auf die Stoffwechsellage aus.
Kinder und Jugendliche mit Typ-2-Diabetes sollten Sport treiben,
um ihr Gewicht zu reduzieren.
Allerdings müssen die Kinder und Jugendlichen mit Typ-1Diabetes lernen, die erforderlichen Anpassungen der Insulindosis
und der Kohlehydratmenge vorzunehmen. Unterzuckersymptome
bei sportlicher Betätigung müssen erkannt werden und die Kinder
sollten richtig darauf reagieren können.
Im Kindergarten sollten zuckerhaltige Nahrungsmittel wie Traubenzucker oder Fruchtsaftgetränke vorrätig sein bzw. von den Eltern
mitgegeben werden. Auch die Erzieherinnen im Kindergarten,
sollten von der Diabeteserkrankung des Kindes unterrichtet sein.
Kinder mit Diabetes mellitus können auch ohne Leistungseinschränkungen am Schulsport teilnehmen. Auch hier gilt: Vor
dem Schulsport sollte das Kind seinen Blutzuckerwert messen und
gegebenenfalls zusätzlich etwas essen.
Erzieherinnen und Lehrer sollten unbedingt eine Unterzuckerung
erkennen können und selbst ein Päckchen Traubenzucker dabei
haben, um dies dem Kind in so einem Fall schnell zu verabreichen.
Trinken ist bei sportlicher Betätigung unverzichtbar, da die
Flüssigkeit, die man dabei verliert, schnell ersetzt werden sollte.
!
Praxistipp
Sport bei Kindern mit
Diabetes mellitus
Sport bei Diabetes mellitus
67
Adressen
Deutscher Diabetiker Bund e. V.
Bundesgeschäftsstelle
Goethestr. 27, 34119 Kassel
Telefon 0561 7034770
Fax 0561 7034771
E-Mail [email protected]
www.diabetikerbund.de
Deutsche Diabetiker Gesellschaft (DDG)
Geschäftsstelle
Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin
Telefon 030 31169370
Telefax 030 311693720
E-Mail [email protected]
www.ddg.info
diabetesDE e. V.
Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin
Telefon 030 2016770
Telefax 030 20167720
E-Mail [email protected]
www.diabetesde.org
Internet
68
Adressen
Internetportale
mit Informationen, Datenbanken und Diskussionsforen:
www.betaCare.de
www.diabetes-forum.com
www.diabetes-gate.de
www.diabetes-kids.de
www.diabetes-deutschland.de
Formulare
Selbst gut eingestellte Diabetiker müssen immer mit Kompli–
kationen rechnen, deshalb ist es sinnvoll, einen DiabetikerNotfallausweis mitzuführen.
Notfallausweis
Dem Diabetiker-Notfallausweis ist zu entnehmen, dass der
Inhaber an Diabetes mellitus erkrankt ist. Zusätzlich sind seine
Medikamente und nötige Hinweise zu Sofortmaßnahmen im Falle
einer Hypoglykämie aufgeführt. Außerdem können die Adressen
von Familienangehörigen und dem behandelndem Arzt angegeben werden. Er ist in verschiedenen Sprachen erhältlich.
Zu beziehen bei:
Deutscher Diabetiker Bund (DDB) e. V.
Telefon 0561 7034770 (Europäischer Diabetes-Notfallausweis)
Diabetiker-Ausweis-Wortlaut (deutsch)
Ich bin zuckerkrank und werde mit
behandelt. Im Fall von Unwohlsein, anormalem Verhalten oder
Bewusstseinsverlust geben Sie mir bitte mehrere Stücke Zucker zu
essen, Bonbons, Brot oder ein sehr süßes Getränk. Wenn ich nicht
schlucken kann oder nicht sehr schnell zu mir komme, sollte man
mir umgehend Glukagon injizieren. Dazu benachrichtigen Sie
meine Familie oder einen Arzt oder lassen Sie mich sofort ins
Krankenhaus bringen.
Diabetiker-Ausweis-Wortlaut (englisch)
I am a diabetic, and am being treated with
.
If I seem to be ill, behave abnormally, or lose consciousness, please give me several lumps of sugar to eat, sweets, bread, or something very sweet to drink. If I can't swallow or if I don't regain
consciousness quickly, I need an immediate glucagon injection, so
please get in touch with my family or a doctor or have me taken
to hospital.
Notfallausweis-Wortlaut für Pumpenträger (deutsch)
Ich bin zuckerkrank und werde per Insulinpumpe mit Insulin versorgt. Im Fall von Unwohlsein, anormalem Verhalten oder
Bewusstseinsverlust unterbrechen Sie die Insulinzufuhr durch
meinen Katheter an Bauch, Bein oder Hüfte und geben Sie mir
bitte mehrere Stücke Zucker zu essen, Bonbons, Brot oder ein sehr
süßes und zuckerhaltiges Getränk. Wenn ich nicht schlucken kann
oder nicht sehr schnell zu mir komme, sollte man mir umgehend
Glukagon injizieren. Dazu benachrichtigen Sie meine Familie oder
einen Arzt oder lassen Sie mich sofort ins Krankenhaus bringen.
Notfallausweis
für Pumpenträger
Formulare
69
Notfallausweis-Wortlaut für Pumpenträger (englisch)
I’m diabetic and I’m using an insulin pump. If I seem to be ill,
behave abnormally, or lose consciousness, please stop the insulin
supply through my catheter at abdomen, bone or haunch and
please give me several lumps of sugar to eat, sweets, bread, or a
very sweet drink. If I can't swallow or if I don't regain consciousness quickly, I need an immediate glucagon injection, so please
get in touch with my family or a doctor or take me to hospital
immediately.
Gesundheitspass
Diabetes mellitus
In diesem Pass können individuelle Therapieziele, Messwerte
und Untersuchungstermine der Patienten eingetragen
werden.
Dieser Gesundheitspass ist erhältlich beim:
Kirchheim Verlag
Kaiserstr. 41, 55116 Mainz
Telefon 06131 96070-0
Ärztliche Atteste
für die Zollkontrolle
Für Diabetiker, die in die USA oder auch andere Länder einreisen möchten, ist ein englischsprachiges Attest vom Hausarzt sehr nützlich, vor allem wenn sie Spritzen, Pen und
Insulinampullen mitführen.
Musteratteste in englischer Sprache können bei www.diabetesde.org heruntergeladen werden:
• Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrollen,
wenn Insulin gespritzt wird (englisch)
• Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrollen,
wenn eine Insulinpumpe benutzt wird (englisch)
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Formulare
Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrolle
(Insulin)
Name und Adresse des Arztes/
Doctor’s name and address
Ort und Datum/
Place and date
To whom it may concern
This is to certify that
Mrs./Mr.
born on
,
is an insulin-dependent diabetic patient.
The therapy of the patient includes the injection of insulin and
blood glucose monitoring at a regular basis.
To assure the therapy syringes, needles, insulin vials, blood
glucose monitoring devices and test strips are required.
Lack of access to these things would threaten the patient's life
within a short period of time, and therefore permanent access is
necessary.
Name und Unterschrift des Arztes/
Doctor’s name and signature
Formulare
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Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrolle
(Insulinpumpe)
Name und Adresse des Arztes/
Doctor’s name and address
Ort und Datum/
Place and date
To whom it may concern
This is to certify that
Mrs./Mr.
born on
,
is an insulin-dependent diabetic patient.
The patient has to carry a small pump that delivers insulin via a
thin catheter subcutaneously.
In addition to this pump the patient has to have syringes,
needles, insulin vials, blood glucose monitoring devices and test
strips in his luggage.
Lack of access to these things would threaten the patient's life
within a short period of time, and therefore permanent access is
necessary.
Name und Unterschrift des Arztes/
Doctor’s name and signature
72
Formulare
Impressum
Herausgeber und Redaktion
beta Institut gemeinnützige GmbH
Geschäftsführer: Andreas Widmann
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Telefon 0821 45054-0
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E-Mail: [email protected]
www.betainstitut.de
Text
Beate Hollmann-Lachmair
Sabine Bayer
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in dieser Broschüre.
3. Auflage, August 2011
Schutzgebühr 4,50 Euro
Impressum
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22.000 Adressen, die mit Rat und Auskunft zur Verfügung stehen
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Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall
• Krankenhaus
Übersicht zum Leistungsangebot und der Qualität von Krankenhäusern
• Pflegeheime
Checkliste zur Pflegeheimauswahl. Abgedeckt sind Fragen z. B. aus den Bereichen
„Wohnen und Ausstattung“, „Pflege und Betreuung“ sowie „Leistungen und Kosten“.
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