Satzung des Vereins „Förderverein Normale Geburt e.V.

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Satzung des Vereins „Förderverein Normale Geburt e.V.“
(Neufassung 17.06.2015)
§ 1 Name und Sitz
1.1.
Der Verein hat den Namen „Förderverein Normale Geburt“.
1.2.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des
Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Fassung „e.V.“
1.3.
Sitz des Vereins ist Berlin.
1.4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 2 Zweck
2.1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
2.2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung der physiologisch normalen Geburt
- die Stärkung der Kompetenzen von Frauen, selbstbestimmt zu gebären und
- die Stärkung ihrer Partner und Familien, die physiologisch normale Geburt unterstützend zu
begleiten,
insbesondere durch:
a) Information und Aufklärung zur Bedeutsamkeit der Geburt für die spätere körperliche wie
seelische Entwicklung von Neugeborenen und für das Wohlbefinden und die Stärkung von
Frauen und Familien
b) Förderung einer beziehungsorientierten Geburtskultur, selbstbestimmten Schwangerschaft
und Geburt durch Information, Aufklärung, Beratung, Wissensvermittlung
c) frühzeitige Aufklärung über Schwangerschaft, Geburt und die notwendige Rundum-Betreuung und Beratung schwangerer Frauen und ihrer Familien
d) Verbreitung des Wissens um die Bedeutsamkeit der 1 : 1 Betreuung unter der Geburt als
wichtigster Garant für die Qualität und Sicherheit von Geburten
e) Unterstützung der Verbreitung dieses Betreuungskonzeptes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
3.2.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands
können für ihre Tätigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene
Vergütung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
4.2.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
4.3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung.
4.4.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündung mit einer Frist von 2 Monaten
zum Jahresende (Datum des Poststempels).
4.5.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
- Bei Verzug der Zahlung eines fälligen Betrages und erfolgloser zweifacher Mahnung
4.6.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
4.7.
Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitra
4.8.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder des Vereins benennen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
6.2.
Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
6.3.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses des Vorstands und
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Entlastung des Vorstands,
Genehmigung der Finanzplanung für das kommende Jahr,
Wahl und Abberufung des Vorstands und einer/s Kassenprüfer/in,
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese auf einer Auflage des
Finanzamtes oder Registergerichtes beruhen, über Projekte/Vorhaben und Vereinsauflösung
6.4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.6.
Die Entscheidungen(Beschlüsse) der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
§ 7 Vorstand
7.1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 3-5 Personen:
- einem/einer Vorsitzenden/r
- einem/einer Finanzbeauftragten
- einem/einer Schriftführer/in
sowie maximal 2 Beisitzer/innen.
7.2.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
7.3.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und regelt die Verteilung seiner
Funktionen und Aufgaben selbst. Er vertritt den Verein, verwaltet Finanzen, bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er
regt Projekte an und begleitet sie. Er entscheidet über Stundung, Ermäßigung oder Erlass des
Mitgliedsbeitrags in Einzelfällen.
7.5.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
9.1 Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
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9.2 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Kalenderjahres, bis spätestens
31.Januar fällig.
9.3 Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weitere Benachrichtigung
in Zahlungsverzug.
9.4 Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Bankeinzug aus
Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
9.5 Bei Aufnahme während des Kalenderjahres der Jahresbeitrag zum Rechnungsdatum fällig.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
10.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung ist eine
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den AKF, Arbeitskreis Frauengesundheit e.V. Sigmaringer Str. 1 in 10713 Berlin, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 17.06.2015
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