Arbeitnehmerüberlassungssteuer – auch für die Baubranche scheint SKAT die Praxis zu mildern In Zukunft ist nicht automatisch von Arbeitnehmerüberlassung die Rede, nur weil die Tätigkeit der Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens zum Geschäftsbereich eines dänischen Unternehmens gehört. Diese Auslegung verliert ihre Gültigkeit. Ende 2012 und bis Anfang 2014 herrschte große Unsicherheit darüber, ob ein Großteil der von ausländischen Subunternehmern in Dänemark ausgeführten Tätigkeiten unter die dänischen Regeln der Arbeitnehmerüberlassung fallen. Erfreulicherweise hat SKAT nun bekannt gegeben, dass man die Regeln zukünftig so auslegen werde, wie es der Praxis vor 2012 entspreche, was auch in Einklang mit den Richtlinien der OECD auf diesem Gebiet sei. Zukünftig wird SKAT es somit nicht als Arbeitnehmerüberlassung ansehen, wenn die ausländischen Arbeitnehmer oder das ausländische Unternehmen: 1. nicht in den Geschäftsbereich des dänischen Unternehmens integriert sind/ist oder 2. in ausreichender Weise als getrennt von dem dänischen Auftraggeber und zu einer selbständigen ausländischen wirtschaftlichen Tätigkeit gehörig anzusehen sind/ist. Bei der Einschätzung, ob eine ausreichende Abtrennung der selbständigen ausländischen wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt, wird SKAT zukünftig darauf achten, ob die Arbeit in ausreichender Weise abgegrenzt ist und die Leistungen sich deutlich von der Tätigkeit der eigenen Angestellten des dänischen Unternehmens unterscheiden. Hierbei ist u.a. ausschlaggebend, ob das ausländische oder das dänische Unternehmen im Wesentlichen die Verantwortung und das finanzielle Risiko für die ausgeführte Arbeit trägt und ob die Arbeit somit einen integrierten Bestandteil der Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens darstellt. Falls das dänische Unternehmen im Wesentlichen Verantwortung und finanzielles Risiko innehat, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung, während der umgekehrte Fall eher für einen Werkvertrag mit einem Subunternehmer spricht. Auf der Grundlage dieses neuen Leitfadens kann es möglicherweise Grund geben, die Wiederaufnahme von Steuerbescheiden für Personen oder Gesellschaften, die nach den verschärften Regeln, die im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2014 galten, Arbeitnehmerüberlassungssteuer gezahlt haben, zu beantragen.