BMF - Der Rechnungshof

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Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Management des Landes Salzburg nahm seine Kontroll– und
Aufsichtsverantwortung nicht ausreichend wahr. Im Finanzmanagement und in der Buchhaltung des Landes Salzburg war kein
wirksames, effizientes und umfassendes Internes Kontrollsystem
eingerichtet. Die gängigen Prinzipien des Internen Kontrollsystems
— Transparenz, Kontrollautomatik, Vier–Augen–Prinzip, Funktionstrennung sowie Mindestinformation — waren nicht sichergestellt. Die festgestellten Schwachstellen und Kontrolllücken — insbesondere im Bereich des Internen Kontrollsystems — begünstigten
letztendlich jene Vorfälle, die Gegenstand der parlamentarischen
und gerichtlichen Untersuchungen sind.
Entgegen den sonst üblichen Regelungen in der öffentlichen Verwaltung war die Interne Revision des Landes Salzburg per Erlass
des Landesamtsdirektors ausdrücklich von der Prüfung der Gebarung und des Rechnungswesens ausgenommen.
Vermögenswerte (insbesondere Wertpapiere und Forderungen)
und Schulden des Landes Salzburg waren nicht vollständig und
transparent in der Buchhaltung erfasst. Infolge der nicht sachgerechten Vollmachtserteilung durch die jeweiligen Finanzreferenten an die Mitarbeiter der Finanzabteilung zur Eröffnung und
Schließung von Konten entstand eine Kontrolllücke, die es ermöglichte, Konten ohne Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung
zu eröffnen. Dies führte dazu, dass mindestens 300 Bankkonten
und zusätzlich davon 120 Fremdwährungskonten mit Umsätzen
im Jahr 2012 von 9,5 Mrd. EUR im Rechnungswesen des Landes
Salzburg nicht erfasst waren. Die über diese Konten getätigten
Finanzgeschäfte waren in der Landesbuchhaltung und somit in
den Rechnungsabschlüssen nicht enthalten.
Die vom Land Salzburg in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Finanzgeschäfte waren zum Teil mit sehr hohen Risiken und
Unsicherheiten verbunden und zeigten zum Teil deutlich den spekulativen Hintergrund beim Abschluss dieser Finanzgeschäfte. Sie
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waren mit der Aufgabenerfüllung einer Gebietskörperschaft und
mit einem auf den Ausschluss vermeidbarer Risiken ausgerichteten Finanzmanagement nicht vereinbar. Das Finanzmanagement
des Landes Salzburg verfügte weder über ausreichende personelle Ressourcen noch über die nötigen Bewertungs– und Kontrollsysteme, um ein derartiges Portfolio angemessen zu steuern.
Mit 22. März 2013 waren noch Wertpapiere und Derivate mit
einem Barwert von 1,290 Mrd. EUR und zum Zwecke der Veranlagung aufgenommene Verbindlichkeiten mit einem Barwert
von 1,606 Mrd. EUR offen. Die beabsichtigte Rückführung dieser Finanzgeschäfte und die Auswirkungen auf den Landeshaushalt waren von der schwer vorauszusehenden Marktentwicklung
abhängig.
Die auf der Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung
(VRV) basierenden Rechenwerke boten keine vollständigen, hinreichenden Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage.
Unter Umgehung der Vorgaben der VRV wurden Forderungen
und Verbindlichkeiten in Milliardenhöhe so verbucht, dass sie
der Beschlussfassung des Landtages entzogen waren. Durch die
schwerwiegenden Mängel in der Buchhaltung waren Vollständigkeit und Aussagekraft des Rechnungswesens grob beeinträchtigt.
Im Buchhaltungssystem des Landes waren zum 31. Dezember 2012
Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR, davon 765 Mio. EUR
für das Land Salzburg und 605 Mio. EUR für den Landeswohnbaufonds, erfasst. Demgegenüber wiesen zum 31. Dezember 2012
die Gesamtschulden ein Nominale von 3,507 Mrd. EUR bzw. einen
Barwert von 4,019 Mrd. EUR auf.
Die Konsolidierungsbemühungen des Landes Salzburg beschränkten sich bisher auf die Festlegung von Ausgabenobergrenzen, die
den jährlichen Schuldenzuwachs im ordentlichen Haushalt nach
und nach verringern sollten. Der Anstieg der Finanzschulden in
den letzten Jahren war auf eine kaum erfolgte Anpassung der Ausgaben an den Einnahmenrückgang in diesem Zeitraum zurückzuführen. Eine umfassende Konsolidierungsstrategie, die Einsparungspotenziale aufgrund von Ausgabenanalysen identifiziert bzw.
eine Ausgabenpriorisierung nach einer alle Verwaltungsebenen
miteinbeziehenden Aufgabenkritik vornimmt, fehlte. Die mittelfristige Finanzplanung mit Stand 16. November 2012 wies — auch
ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, Zahlungsflüsse und
Folgekosten der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg — für die
kommenden Jahre eine jährliche Nettoneuverschuldung aus.
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Land Salzburg – Finanzielle Lage
In der Mittelfristplanung 2012 bis 2016 blieben u.a. die Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Finanzgeschäfte mit einem
Nominalwert von 1.707 Mio. EUR (2012) bislang unberücksichtigt. Diese Intransparenz verdeckte das damit verbundene Risiko
für den Landeshaushalt.
KURZFASSUNG
Prüfungsziel
Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Finanzgeschäfte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Landes Salzburg, des Internen Kontrollsystems (IKS)
in Bezug auf den Abschluss von Finanzgeschäften, der Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten und der Republik Österreich insbesondere im Hinblick auf Derivativgeschäfte, der Verbuchung der
Finanzgeschäfte, der Risiken aus übernommenen Haftungen und
finanziellen Verflechtungen mit Beteiligungen, der Abbildung der
Risiken in der Mittelfristplanung sowie des Rechnungswesens des
Landes insbesondere im Hinblick auf Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzvollständigkeit. (TZ 1)
Ausgangssituation
der Gebarungsüberprüfung
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Vorangegangene Prüfungen des RH
Der RH hatte Ende 2007 bzw. Anfang 2008 das Finanzierungsmanagement von acht ausgewählten Gebietskörperschaften,
darunter das Land Salzburg, überprüft. Aufgrund der im Rahmen der Gebarungsüberprüfung aufgezeigten zahlreichen materiellen Schwachstellen in der Durchführung (u.a. mangelnde Risikoinformation und –beobachtung, spekulative Derivativgeschäfte,
hohes Zinsänderungsrisiko) bestand im Land Salzburg Ende 2007
ein ausgewiesenes Risikopotenzial (Value at Risk) in Höhe von
178,20 Mio. EUR. Dieses Risikopotenzial betrug 41 % der Finanzschulden bzw. entsprach knapp 10 % der Einnahmen des Landesvoranschlags des Landes Salzburg. Das Land Salzburg wies damit
den höchsten Risikowert aller überprüften Stellen aus (u.a. achtmal höher als der vergleichbare Risikowert des Bundes). Es war
dringender Handlungsbedarf zur Umsetzung der Empfehlungen
des RH (u.a. laufende Portfolio– und Risikobewertungen, Verringerung der hohen Risiken aus Derivativgeschäften, risikotechnische Zusammensetzung des Portfolios) gegeben. Diese Empfehlungen umfassten überdies wesentliche Elemente, die im Jahr 2013
Gegenstand von Regelungen bei der Umsetzung des bundesweiten Spekulationsverbots waren. (TZ 2, 3)
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Kurzfassung
Die Feststellungen des RH führten auf Bundesebene zu Leitlinien
für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), und
auch der Gemeindebund griff auf Inhalte der RH–Berichte bei der
Erstellung seiner „Richtlinien betreffend das Finanzierungs– und
Veranlagungsmanagement durch Gemeinden“ zurück. Eine Ausweitung dieser Richtlinien auf sämtliche Gebietskörperschaften
wurde jedoch verabsäumt. Der RH veröffentlichte die wesentlichen Empfehlungen aus diesen Prüfungen auch im Tätigkeitsbericht 2009 („Gebietskörperschaften regeln ihr Finanzmanagement neu“) (u.a. Reihe Bund 2009/14 und Salzburg 2009/7) und
in seinem Positionspapier „Verwaltungsreform 2011“ (Reihe Positionen 2011/1). (TZ 2)
Bereits zuvor hatte sich der RH mehrfach mit Fragen des Finanzmanagements beschäftigt und dabei immer wieder auf die Notwendigkeit der Bindung von Derivativgeschäften an Grundgeschäfte
sowie der Messung, Limitierung und gezielten Überwachung der
Risiken hingewiesen (Reihe Bund 2003/4, Salzburg 2004/6, Burgenland 2006/3). (TZ 2)
Aufgrund des besonders hohen Risiko– und Verlustpotenzials, das
die erste Prüfung des RH (2007 und 2008) gezeigt hatte, wählte der
RH aus den überprüften Stellen insbesondere das Land Salzburg
für die Durchführung der Follow–up–Überprüfung im November
und Dezember 2011 aus. Die dem RH bei dieser Prüfung übergebenen Protokolle des Finanzbeirats von Jänner 2008 bis Juli 2011
waren durch Löschen und Hinzufügen verändert worden: Es wurden 56 Absätze und 32 Sätze gelöscht, zwei Absätze und 49 Sätze
von ihrem Sinngehalt her verändert, jeweils zwölf Absätze und
Sätze neu hinzugefügt. Die — insgesamt 163 — Veränderungen der
Protokolle, insbesondere betreffend Aussagen zu Risiko, Limiten,
Fremdwährungen und Verlusten sowie Empfehlungen des Finanzbeirats und eine Weisung des Leiters der Finanzabteilung, haben
den RH über wahre Tatsachen getäuscht und vertiefte Prüfungshandlungen des RH hintangehalten. Die Protokolle vermittelten
somit ein falsches Bild über die Entwicklung der Finanzgeschäfte
des Landes Salzburg und stellten so eine unrichtige Grundlage für
die Beurteilung der Umsetzungsmaßnahmen des Landes dar. Die
dem RH in Beantwortung des Fragebogens mitgeteilten Kennzahlen
deckten sich mit dem Reporting des externen Finanzdienstleisters
und den Ergebnisprotokollen des Finanzbeirats. Auch ergaben sich
aus den Vermögensaufstellungen, der Veränderungsrechnung des
Versorgungs– und Unterstützungsfonds und den geprüften Rechnungsabschlüssen keine Widersprüche. (TZ 4 bis 6)
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Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Auf Grundlage dieser den wahren Entwicklungsstand verfälschenden Unterlagen kam der RH in seiner Follow–up–Überprüfung zu
folgender Beurteilung: „Das Land Salzburg setzte fast alle Empfehlungen des RH um. Es schloss jedoch weiterhin komplexe — mit
Risiko behaftete — Derivativgeschäfte ab, um dadurch zusätzliche
Erträge zu erwirtschaften. Allerdings wurden durch den Abschluss
zusätzlicher Sicherungsgeschäfte die Risikopositionen stark reduziert.“ (TZ 7)
Im Stellungnahmeverfahren zum Prüfungsergebnis der Follow–
up–Überprüfung und im Zeitraum bis zur Veröffentlichung des
RH–Berichts am 6. Dezember 2012 informierte das Land Salzburg
den RH nicht über die dem Land zur Kenntnis gekommenen Ungereimtheiten im Finanzmanagement, die im Juli 2012 zur Beurlaubung sowie im November 2012 zur fristlosen Entlassung der Leiterin des Referats 8/02 Budgetangelegenheiten (Budgetreferat) der
Abteilung 8: Finanz– und Vermögensverwaltung (Finanzabteilung)
geführt hatten. Besonders kritisch sah der RH die nicht erfolgte
Information des RH über die seit Oktober 2012 bis zur Berichtsvorlage im Dezember 2012 getroffenen Dispositionen (Schließung
von rd. 300 Finanzgeschäften). Dieses Verhalten vermittelte dem
RH den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten wurden und
kein Aufklärungsinteresse des Landes Salzburg bestand, weil das
Land Salzburg zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen konnte, dass die aus dem Verantwortungsbereich des Landes heraus dem RH übermittelten Daten richtig, vollständig und
authentisch waren. Diese Daten gaben die wahre finanzielle Lage
und die tatsächlichen Risiken der abgeschlossenen Finanzierungs–
und Veranlagungsgeschäfte nicht wieder, weshalb der RH über die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beurteilten Sachverhalte getäuscht
wurde. (TZ 7)
Abgrenzung zu anderen Institutionen und Unternehmen
PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
Ithuba Capital AG und die OeBFA nahmen Untersuchungshandlungen, Analysen und Begutachtungen der Salzburger Finanzgeschäfte vor, die Untersuchung strafrechtlich relevanter Sachverhalte oblag der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. In
der Sitzung der Koordinierungsgruppe des Finanzüberwachungsausschusses des Salzburger Landtags vom 20. Dezember 2012
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kamen die Beteiligten darin überein, dass für die Aufarbeitung
der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg sämtliche beauftragten und eingebundenen Institutionen und Unternehmen im Sinne
eines effizienten Ressourceneinsatzes ihre Prüfungs– und Erhebungsaktivitäten koordinieren und bei ihrer Aufgabenwahrnehmung kooperieren. Dementsprechend nahm der RH im Zuge der
gegenständlichen Gebarungsüberprüfung auf die jeweils vorliegenden Ergebnisse der einbezogenen Institutionen Bezug. (TZ 8)
Krisenmanagement
Das Krisenmanagement des Landes Salzburg nach Bekanntwerden
der Vorfälle Ende 2012 war mangelhaft. Aufgrund der personellen
Situation im Budgetreferat (Suspendierungen, längere Krankenstände) stand zeitweilig nur mehr ein Mitarbeiter für die Abwicklung der Finanzgeschäfte zur Verfügung. Aufgrund der fehlenden
Zeichnungsberechtigung des Mitarbeiters für einen Teil der Bankkonten konnte auf die dort befindlichen Mittel nicht zugegriffen
werden. Es mussten stattdessen Barvorlagen aufgenommen werden, was zu unnötigen Kosten führte. Eine rechtliche Vertretung
war zu diesem Zeitpunkt im Budgetreferat allein durch den Mitarbeiter nicht möglich. Der Mitarbeiter war mit einer Vielzahl von
Aufgaben betraut, so dass ein Teil der Aufgaben nicht erledigt werden konnte. Eine vollständige, nachvollziehbare und transparente
Erfassung aller Finanzgeschäfte war dadurch nicht gewährleistet. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, das Vier–Augen–Prinzip einzuhalten, war eine interne Kontrolle nicht gegeben. (TZ 9)
Verantwortung der politischen Entscheidungsträger
Bis zum Ende der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung blieb
ein zweites Ersuchen des RH um Versendung sogenannter Bankbriefe — anhand einer weiteren Adressaten–Liste von Kreditinstituten bzw. Versicherungsunternehmen — unerledigt. Mit diesen
Bankbriefen sollten die Adressaten um Mitteilung der Finanzgeschäfte zum 31. Dezember 2011 und 2012 ersucht werden sowie
um Mitteilung der seitens der Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen mit Vertretern des Landes Salzburg in den Jahren 2008
bis 2012 geführten Gespräche und der darin vermittelten Informationen über die abgeschlossenen Finanzgeschäfte und allfällige
damit verbundene Risiken. Der RH konnte daher auch keine Aussagen zur allfälligen Verantwortung der Entscheidungsträger aufgrund von Gesprächen mit den Kreditinstituten treffen. (TZ 10)
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Rolle und Verantwortlichkeiten im
Kontrollsystem
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Das Kontroll– und Aufsichtsgefüge der öffentlichen Verwaltung
setzt sich aus mehreren Elementen zusammen: Die verwaltungsinterne Kontrolle wird durch die Führungskräfte im Rahmen ihrer
Managementtätigkeiten, durch ein IKS und die Interne Revision
ausgeübt. Die externe Kontrolle erfolgt durch den Landesrechnungshof (LRH) und den RH. (TZ 11)
Die Mitglieder der Landesregierung verfügen über ein Leitungs–
und Weisungsrecht in der hierarchischen Organisation der Landesregierung. Mit diesem Leitungs– und Weisungsrecht eines
Mitglieds der Landesregierung für die Besorgung seines Geschäftsbereichs korrespondiert die Verantwortlichkeit für nachgeordnete
Organe. Als oberstes Organ trägt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Letztverantwortung für die in seinem Geschäftsbereich zu erfüllende Verwaltungstätigkeit und ist darüber dem
Landtag gemäß Art. 142 B–VG verantwortlich. Von der Befugnis zur Leitung ist auch ein Aufsichtsrecht umfasst, wonach das
zuständige Mitglied der Landesregierung dafür Sorge zu tragen
hat, dass die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte
in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Art und Weise besorgt werden. (TZ 11)
Der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung entsprechend hat der Abteilungsleiter den Dienstbetrieb der
Abteilung zu leiten und für die vorschriftsmäßige und zielgerichtete sowie möglichst einfache, sparsame und rasche Erledigung
der übertragenen Aufgaben zu sorgen. Er hat das zuständige Mitglied der Landesregierung laufend über die wesentlichen Vorgänge
in der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen zu informieren. (TZ 11)
Die Interne Revision ist Teil der dem Management zur Verfügung
stehenden verwaltungsinternen Kontrollen und trägt zur Überwachung der Wirksamkeit der internen Kontrollen bei. (TZ 11)
Der LRH und der RH sind u.a. zur Überprüfung der Gebarung des
Landes Salzburg berufen. Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 regelt eine ausdrückliche Prüfungszuständigkeit des LRH
für den Rechnungsabschluss des Landes Salzburg. Die Überprüfung des RH hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Im Interesse einer effizienten Finanzkontrolle
und eines optimalen Ressourceneinsatzes schlossen der RH und
die LRH eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Kontrollein-
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Kurzfassung
richtungen. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der RH bei seiner
Prüfungsplanung die übermittelten Prüfungsvorhaben der LRH
so berücksichtigt, dass es zu keinen Doppelgleisigkeiten kommt.
(TZ 11)
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des
Landes Salzburg
Organisation des Finanzmanagements
Das Finanzmanagement des Landes Salzburg oblag dem Budgetreferat in der Finanzabteilung, das bis Juli 2012 aus der Referatsleiterin, einem Mitarbeiter und einer Sekretariatskraft bestand.
Die Finanzabteilung umfasste noch drei weitere Referate, darunter die Landesbuchhaltung, die im Jahr 2006 in die Finanzabteilung eingegliedert wurde. Die fehlende organisatorische Trennung
von Finanzabteilung und Landesbuchhaltung lief einer uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben der Buchhaltung zuwider.
(TZ 12, 31)
Grundlagen IKS
Detaillierte Analysen und Beschreibungen der wichtigsten Prozesse sind generell essentielle Ausgangspunkte für die effiziente
Gestaltung der Prozesse, für die Risikoidentifikation bzw. das Risikomanagement und die Entwicklung eines effizienten IKS. Die
Einhaltung des Vier–Augen–Prinzips oder die Funktionstrennung
zwischen Handel und Abwicklung von Finanzgeschäften waren
in den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg enthalten, wurden jedoch in der Praxis nicht durchgehend
umgesetzt. Soll–Arbeitsprozesse waren nicht definiert, ein systematisches IKS war nicht eingerichtet. Auch für die Landesbuchhaltung lag betreffend die Verbuchung von Finanzgeschäften keine
systematisierte schriftliche Dokumentation vor, die die Einhaltung
von definierten Soll–Prozessen und Kontrollschritten regelte. Im
Finanzmanagement und in der Buchhaltung des Landes Salzburg
war daher kein wirksames, effizientes und umfassendes IKS eingerichtet. Die gängigen IKS–Prinzipien Transparenz, Kontrollautomatik, Vier–Augen–Prinzip, Funktionstrennung sowie Mindestinformation waren nicht sichergestellt. (TZ 13)
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Kurzfassung
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Vollmachten und Richtlinien für das Finanzmanagement
Die von den jeweiligen Finanzreferenten an die Mitarbeiter des
Finanzmanagements (Leiter der Finanzabteilung, Leiterin und
ein Mitarbeiter des Budgetreferats) — zeitlich unbefristet und
betragsmäßig unbegrenzt — erteilten Vollmachten zum Abschluss
von Finanzgeschäften ermöglichten den Bevollmächtigten den
Abschluss hochriskanter Finanzgeschäfte. Derart umfangreiche
Vollmachten, die wesentliche Entscheidungsfragen auf die Verwaltungsebene verlagerten, ohne zumindest eine Information der
politisch Verantwortlichen sicherzustellen, waren nicht nachvollziehbar. Der RH hatte in seinem Bericht im Jahr 2009 (Reihe Salzburg 2009/3) kritisiert, dass das Land Salzburg jahrelang Derivativgeschäfte mit hohem Volumen ohne direkte Bezugnahme auf
Grundgeschäfte, teils ohne Absicherungszwecke und damit mit
spekulativem Hintergrund durchführte. Auch diese kritischen Feststellungen nahmen die Verantwortlichen nicht zum Anlass, die
Vollmachten zu beschränken. (TZ 15)
Die Vollmachten beinhalteten ab dem Jahr 2003 die Möglichkeit
von Kontoeröffnungen bzw. –schließungen. Sie ermächtigten somit
die Bevollmächtigten, Konten ohne Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung zu eröffnen und darüber zu verfügen. Dies stellte
einen entscheidenden Schwachpunkt im IKS des Landes Salzburg
dar und führte dazu, dass über 300 Konten — und damit sämtliche Bankgeschäfte, die auf diesen Bankkonten getätigt wurden —
in der Buchhaltung und damit auch im Rechnungsabschluss nicht
erfasst wurden. Damit war der Rechnungsabschluss nicht vollständig und die Transparenz wesentlich beeinträchtigt. (TZ 15, 34)
Die Vollmachten waren seit 2003 zudem nicht direkt auf ein
bestimmtes Kreditinstitut bezogen, sondern für einen unbestimmten Kreis von Empfängern ausgestellt. Dadurch konnten die Bevollmächtigten den Kreis der Geschäftspartner beliebig erweitern, ohne
dass der Vollmachtgeber davon Kenntnis erlangte. (TZ 15)
Die gemeinsam vertretungsbefugten Bevollmächtigten des Budgetreferats eröffneten Depots mit Einzelzeichnungsberechtigungen.
Das verstieß klar gegen das Vier–Augen–Prinzip, das die Richtlinien für das Finanzmanagement grundsätzlich vorsahen. (TZ 16)
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Kurzfassung
Die Richtlinien definierten ausdrücklich auch die Erzielung von
zusätzlichen Erträgen aus Derivaten als Ziel der Finanzgeschäfte;
dies war mit der Aufgabenerfüllung einer Gebietskörperschaft
nicht vereinbar. Außerdem hielten die Mitarbeiter des Budgetreferats bzw. der Leiter der Finanzabteilung die Richtlinien für das
Finanzmanagement in vielen Fällen nicht ein. (TZ 17)
Abschluss und Dokumentation von Finanzgeschäften
Im Finanzmanagement ist die Trennung von Frontoffice (Handel)
und Backoffice (Abwicklung und Kontrolle) ein wesentliches IKS–
Prinzip, das zur Qualitätssicherung beiträgt, dolose Handlungen
erschwert und die Einhaltung der Vorschriften sowie die Nachvollziehbarkeit der Geschäfte gewährleistet. Im Budgetreferat Salzburg
erledigten in der überwiegenden Anzahl der Fälle jedoch regelmäßig dieselben beiden Personen Tätigkeiten sowohl des Frontoffice als auch des Backoffice; die üblicherweise vorgesehene,
klare funktionale Trennung fehlte. Gemessen am umfangreichen
Aufgabengebiet war auch die Personalausstattung des Budgetreferats nicht ausreichend, um die grundlegenden IKS–Prinzipien
Vier–Augen–Prinzip und Funktionstrennung einzuhalten. (TZ 18)
In der Finanzabteilung waren bezüglich des Abschlusses von Finanzgeschäften keine Soll–Prozesse eingerichtet, die eine wirksame
Umsetzung des — in den Richtlinien für das Finanzmanagement
vorgesehenen — Vier–Augen–Prinzips sichergestellt hätten. Auch
eine beweiskräftige Dokumentation der Finanzgeschäfte fehlte, weil
Abschlüsse telefonisch erfolgten, oder die im Bankenumfeld absolut üblichen Händlerzettel nicht erstellt wurden. (TZ 19)
Im Finanzmanagement des Landes Salzburg war keine Datenbank
zur Erfassung der umfangreichen Geschäftsfälle eingesetzt. Aus
den im Budgetreferat zur Erfassung verwendeten Excel–Sheets
konnte ohne hohen manipulativen Aufwand keine vollständige
und transparente Übersicht über die bestehenden Finanzgeschäfte
gewonnen werden. Das Land hatte damit keinen Überblick über
seine Finanzgeschäfte. Durch das Fehlen einer Datenbank verfügte
die Finanzabteilung auch über kein Werkzeug zur Darstellung und
Steuerung des Gesamtportfolios. Dadurch war die Evaluierung
der Auswirkungen geplanter Neugeschäfte auf das Gesamtrisikoprofil oder die kurzfristige Analyse von Sensitivitäten bei möglichen Marktänderungen (z.B. Zins– oder Währungsänderungen)
nicht möglich. (TZ 20)
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Kurzfassung
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Das Budgetreferat verwendete das bestehende elektronische Aktensystem des Landes als reine Dokumentenablage. Der Genehmigungsweg war in diesem Aktensystem nicht abgebildet. (TZ 20)
Ein hohes operationelles Risiko resultierte auch aus der großen
Anzahl an Finanzgeschäften, zu deren Abschluss nur drei Personen bevollmächtigt waren. Zudem wurden mehrfach Finanzgeschäfte ohne vorherige Rücksprache oder zeitnahe Information
einer weiteren Person abgeschlossen. Eine an einer ordnungsgemäßen Funktionstrennung zwischen Handel und Abwicklung orientierte Vertretungsregelung gab es nicht. (TZ 21)
Der Genehmigungsweg von Finanzgeschäften zeigte Lücken: Der
Leiter der Finanzabteilung war in den Abschluss von Finanzgeschäften — trotz hohen Volumens und hohen stückzahlenmäßigen
Umfangs der Finanzgeschäfte — weder systematisiert einbezogen
noch lag seine Bewilligung für Derivativgeschäfte ab einem Nominalbetrag von 20 Mio. EUR — wie in den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg vorgesehen — durchgängig vor.
Darüber hinaus lagen dem RH keine Unterlagen zur Dokumentation in Bezug auf eine — auch stichprobenweise — durchgeführte
Überprüfung der erfolgten Geschäftsabschlüsse durch den Abteilungsleiter vor. Der Abteilungsleiter sollte eine Gesamtübersicht
über alle bestehenden und neu abgeschlossenen Geschäfte haben
und auch aus Eigenem seine Verantwortung beim Abschluss von
Derivativgeschäften wahrnehmen. (TZ 22)
Controlling
Ein regelmäßig tagender, beratender Finanzbeirat mit externen
Experten — wie er für das Finanzmanagement in Salzburg ab dem
Jahr 2007 eingerichtet war — war grundsätzlich geeignet, um das
strategische Risikomanagement des Landes zu begleiten. Allerdings
waren auch die dem Finanzbeirat als Beratungsgrundlage dienenden Monatsberichte, die über Information der Budgetabteilung
von einem externen Finanzdienstleister erstellt wurden, unvollständig und unrichtig, weil ein großer Teil der vom Budgetreferat
abgeschlossenen Finanzgeschäfte von diesem nicht an den mit der
Erstellung der Monatsberichte betrauten externen Finanzdienstleister gemeldet wurde; es gab auch keine Kontrollmechanismen,
die die Übermittlung unvollständiger und unrichtiger Berichte an
den Finanzbeirat verhindern konnten. Der organisatorische Aufbau des Budgetreferats mit Personalidentität und fehlender Trennung von Handel und Controlling erleichterte die Vorlage unrichBund 2013/9
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tiger Berichte. Aufgrund der auf unvollständigen Datengrundlagen
basierenden Berichte hatten die im Finanzbeirat anwesenden stimmberechtigten Mitglieder keinen Überblick über die abgeschlossenen
Finanzgeschäfte. (TZ 23, 24)
Für das operative Controlling war keine eigene Organisationseinheit eingerichtet. Diese Agenden erledigte das Budgetreferat im
Rahmen der laufenden Tätigkeiten mit. Durch die fehlende organisatorische und funktionale Trennung zwischen Handel und operativem Controlling war ein effektives Controlling, das insbesondere im Hinblick auf das hohe Volumen und die große Anzahl von
abgeschlossenen Finanzgeschäften relevante Risiken identifizierte,
bewertete und kommunizierte und damit den Entscheidungsbefugten eine geeignete und sichere Grundlage zum Steuern und
Umgang mit den Risiken geliefert hätte, nicht gegeben. (TZ 23, 25)
Das regelmäßige Berichtswesen beschränkte sich auf einen Portfoliobericht (Monatsbericht), der — ab dem Jahr 2007 — von einem
externen Finanzdienstleister erstellt wurde. Das Budgetreferat selbst
erstellte keine regelmäßigen Berichte oder Auswertungen als Entscheidungsgrundlage oder Managementinformation. Ein standardisiertes Berichtswesen an den Finanzreferenten bestand nicht.
Ebenfalls nicht dokumentiert war, inwieweit die Protokolle des
Finanzbeirats dem verantwortlichen Finanzreferenten übermittelt
wurden bzw. ob diese von ihm angefordert wurden. (TZ 23, 28)
Der Monatsbericht des externen Finanzdienstleisters diente als
wesentliche Informationsgrundlage über das bestehende Finanzportfolio des Landes. Allerdings gab es keine näheren Spezifikationen bezüglich detaillierter Inhalte oder anzuwendender Berechnungsformeln im Monatsbericht, was der Transparenz abträglich
war. Auch fehlte eine verbindliche Regelung zur Beauftragung
des Finanzdienstleisters. Mehr als fünf Jahre nach Erstellung des
ersten Monatsberichts war der Testbetrieb noch immer nicht abgeschlossen und war seitens des Landes eine endgültige Abnahme
des Reportings bzw. eine Überführung in den Echtbetrieb noch
nicht erfolgt. (TZ 26)
Die Übermittlung von Daten an den Finanzdienstleister zur Erstellung des Monatsberichts erfolgte — unter Umgehung des Vier–
Augen–Prinzips — ausnahmslos durch die Leiterin des Budgetreferats elektronisch per E–Mail. Allerdings meldete sie nur einen
Teil der abgeschlossenen Finanzgeschäfte. Dies wurde insbesondere
dadurch begünstigt, dass Handel und Controlling organisatorisch
nicht getrennt waren. Es waren auch keine Prozessschritte vordefi26
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niert, die eine laufende Kontrolle der gemeldeten Daten gewährleisteten, und es war keine Kontrollschleife vorgesehen, die allfällige
Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der übermittelten Daten
hätte aufzeigen können. Dadurch war die Vollständigkeit und Richtigkeit des Reportings nicht sichergestellt. Der Leiter der Finanzabteilung führte keine Kontrollen der Meldungen an den Finanzdienstleister durch; dies, obwohl er im Namen des Landes Salzburg
gegenüber dem Finanzdienstleister eine Verpflichtung zur Vollständigkeit übernommen hatte. (TZ 27)
Die Monatsberichte waren mangels Vollständigkeit nicht geeignet, einen richtigen Überblick über sämtliche Finanzgeschäfte im
Land Salzburg zu geben. Auf dieser Grundlage konnte auch die
Einhaltung der in den Richtlinien für das Finanzmanagement festgelegten Risikolimits nicht kontrolliert werden bzw. waren die
Auswertungen in Bezug auf das Risikocontrolling des Finanzierungsportfolios des Landes Salzburg unvollständig und daher ohne
Aussagekraft. (TZ 27)
Am 3. August 2012 erhielten die Mitglieder des Finanzbeirats
und der Leiter der Finanzabteilung vom Mitarbeiter des Budgetreferats zwei Aufstellungen, in denen sich sowohl die Anzahl
der Kontrahenten (13 gegenüber 26) als auch die Anzahl der
Derivativgeschäfte (63 gegenüber 246) deutlich unterschieden.
Eine unverzügliche Reaktion des Finanzbeirats und des Leiters
der Finanzabteilung zu diesen offensichtlichen Unstimmigkeiten
erfolgte nicht. (TZ 27)
Interne Revision
Entgegen den sonst üblichen Regelungen in der öffentlichen Verwaltung war die Interne Revision des Landes Salzburg per Erlass
des Landesamtsdirektors ausdrücklich von der Prüfung der Gebarung und des Rechnungswesens ausgenommen. Die Interne Revision leitete daraus auch die Unzuständigkeit für die Kontrolle des
Finanzmanagements ab. Dies führte zu Kontrolllücken in finanziell relevanten Bereichen, die dazu geeignet waren, fehlerhaftes,
unwirtschaftliches Handeln bzw. in letzter Konsequenz strafrechtlich relevante Sachverhalte nicht zu entdecken. (TZ 29)
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Prüfung des Rechnungsabschlusses durch den Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof (LRH) führte die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg nicht nach nationalen und
internationalen Prüfungsstandards und Richtlinien durch. Die Prüfung beschränkte sich auf eine Analyse wesentlicher Positionen
des Rechnungsabschlusses. Der LRH holte keine externen Bestätigungen von Kreditinstituten, Debitoren oder Kreditoren ein. Dies
trug dazu bei, dass der LRH schwerwiegende Mängel in den Rechnungsabschlüssen sowie die Nichteinhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften nicht feststellte. (TZ 30)
Buchhaltung
Seit dem Beginn der Durchführung von Derivativgeschäften durch
das Land Salzburg im Jahr 2001 gab es immer wieder Abstimmungsbedarf bezüglich der Aufgabenzuordnung zwischen dem
Budgetreferat und der Landesbuchhaltung. Dem daraufhin ab 2004
implementierten Prozedere zufolge trug die Landesbuchhaltung für
unmittelbar vom Finanzmanagement veranlasste Aufträge keine
Verantwortung. Die Landesbuchhaltung nahm diese Vereinbarung
zum Anlass, bei der Revidierung der Buchungen betreffend sämtliche Geschäftsfälle aus dem Finanzmanagement auf die Vorlage
von Originalbelegen zu verzichten. Die weite Auslegung der Vereinbarung widersprach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Buchführung und stellte eine wesentliche Schwachstelle im IKS
des Landes dar. Damit wurde in einem Bereich mit äußerst hohem
Risiko die Prüf– bzw. Kontrollmöglichkeit der Buchhaltung eingeschränkt und so ein wesentlicher Kontrollfaktor im IKS wissentlich begrenzt. (TZ 31)
Für Geschäftsfälle des Finanzmanagements legte das Budgetreferat
der Landesbuchhaltung — abweichend von der in einer internen
Prozessbeschreibung festgelegten Vorgehensweise — keine Originalbelege, sondern Eigenbelege vor, die das Budgetreferat teilweise um von ihm erstellte Berechnungen über die Höhe der Zahlungen ergänzte. Die Informationen aus den Eigenbelegen waren
nicht ausreichend, um die Richtigkeit der Kontierung der Zahlungen und damit die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, weil sie keine vollständigen Informationen
über die zu buchenden Geschäftsfälle gaben. Für Devisentermingeschäfte übermittelte das Budgetreferat teilweise E–Mail–Bestätigungen der Banken über den Vertragsabschluss. Bei Einnahmenbuchungen führte die Landesbuchhaltung teilweise Revidierungen
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Land Salzburg – Finanzielle Lage
ohne Belege durch. Diese Vorgangsweisen stellten einen entscheidenden Schwachpunkt im IKS des Landes Salzburg dar. Sie wirkten sich stark risikoerhöhend aus, trugen zur völligen Intransparenz des Buchhaltungssystems bei und sind ein Grund für die
nunmehr nicht mögliche Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der
Auflösung der Finanzgeschäfte. Sie widersprachen — indem der
Zusammenhang zwischen den Geschäftsfällen und deren buchmäßiger Erfassung nicht hergestellt werden konnte — zudem einem
wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, dem Prinzip der Nachvollziehbarkeit. Die in dieser Form vorgenommene
Revidierung durch die Landesbuchhaltung diente lediglich technischen Zwecken (der Freigabe von Zahlungen). (TZ 32)
Im Rahmen der Arbeiten zum Rechnungsabschluss führte die Leiterin des Budgetreferats Umbuchungen durch. Für solche Umbuchungen in Millionenhöhe, z.B. die Verbuchung einer Darlehenstilgung in Höhe von 4,69 Mio. EUR, lagen in der Landesbuchhaltung
nicht lückenlos Belege vor; die Revidierung der Buchung in der
Landesbuchhaltung erfolgte somit ohne jegliche Unterlagen. Das
verstieß gegen das Belegprinzip, einen weiteren wesentlichen
Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. (TZ 33, 46)
Infolge der nicht sachgerechten Vollmachtserteilung an die Mitarbeiter der Budgetabteilung zur Eröffnung und Schließung von
Konten entstand eine Kontrolllücke, die es ermöglichte, Konten
ohne Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung zu eröffnen und
auf diesen zu gestionieren. Dies führte dazu, dass mindestens
300 bestehende Bankkonten im Rechnungswesen des Landes Salzburg nicht erfasst bzw. abgebildet waren. Als Folge davon waren
sämtliche Finanzgeschäfte, die auf diesen Bankkonten getätigt
wurden, in der Landesbuchhaltung und somit im Landeshaushalt und in den Rechnungsabschlüssen nicht unmittelbar erfasst.
(TZ 34)
Die Landesbuchhaltung erfasste auch Fremdwährungskonten nicht,
weil sie nur eine Verrechnung von Euro–Konten vornahm und
eine Umrechnung der Fremdwährungen in Euro nicht in Erwägung zog. Fremdwährungskonten wurden erst bei Konvertierung
auf ein in der Buchhaltung geführtes Euro–Konto im Rechnungswesen des Landes erfasst. Da es sich bei diesen Beträgen meist
um Salden mehrerer vorgenommener Finanzgeschäfte handelte,
konnten diese in der Landesbuchhaltung einzelnen Finanzgeschäften nicht mehr zugeordnet werden. Dies führte zu einer intransparenten, nicht nachvollziehbaren Verbuchung und war ein weiterer Grund für die nunmehr nicht mehr mögliche Beurteilung
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29
Kurzfassung
der Wirtschaftlichkeit der Auflösung der Finanzgeschäfte. Auf
den vom RH identifizierten rd. 120 Fremdwährungskonten gab es
im Jahr 2012 rd. 9,5 Mrd. EUR Soll– bzw. Habenumsätze. Mangels Erfassung in der Landesbuchhaltung wurden diese auch bei
der Erstellung der Kassenabschlüsse nicht berücksichtigt. Damit
wurden die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchhaltung verletzt. (TZ 34)
Die Kontoauszüge von Bankkonten, die das Budgetreferat eröffnet hatte, wurden teilweise ausschließlich an das Budgetreferat,
nicht auch an die Landesbuchhaltung, übersendet. Dadurch wurde
die Existenz dieser Konten und der darauf vorgenommenen Zahlungsflüsse dem Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung entzogen. (TZ 34)
Die Landesbuchhaltung revidierte die Neuanlage von Personenkonten bei Geschäftsfällen im Rahmen des Finanzmanagements
lediglich anhand von Eigen– statt Originalbelegen. Dies stellte keinen zuverlässigen Kontrollschritt im Gebarungsvollzug dar, weil
der Abgleich von Informationen der Personenkonten mit zuverlässigen externen Belegen einen wichtigen Schritt zur Verringerung des Risikos von Malversationen darstellen würde. Trotz der
zentralen Einrichtung einer Personenkonten–Prüfstelle in der Landesbuchhaltung kam es zu Mehrfacherfassungen (bis zu fünf Personenkonten mit gleicher Kontenbezeichnung). (TZ 35)
Im Bereich des Finanzmanagements bestanden in hohem Ausmaß Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auf Bankkonten
des Landes Salzburg, die nicht vorab mittels Zahlungs– oder Empfangsaufträgen im Buchhaltungssystem eingepflegt, sondern von
der Landesbuchhaltung auf (temporäre) Evidenzkonten verbucht
wurden. Die Evidenzkonten wiesen im Jahr 2012 Auszahlungen
von rd. 2,6 Mrd. EUR und Einzahlungen von rd. 3 Mrd. EUR aus.
Das Budgetreferat, das für die weitere Zuweisung dieser Zahlungsflüsse verantwortlich war, veranlasste in weiterer Folge teilweise Umbuchungen, die nicht belegbar und betraglich nicht einem
einzelnen Geschäftsfall zuordenbar waren. Dies verstieß gegen
das Prinzip der Einzelerfassung von Geschäftsfällen und beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit wesentlich. Teilweise erfolgte
die Zuordnung zu einem Geschäftsfall mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung von bis zu fünf Monaten. Dies verstieß gegen das
Prinzip der Zeitgerechtigkeit der buchhalterischen Erfassung von
Geschäftsfällen und lief der Transparenz der Buchführung zuwider. Auch diese Vorgangsweisen beeinträchtigten die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit der Auflösung der Finanzgeschäfte. (TZ 36)
30
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BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Weder die zuständige Abteilungsleitung noch die Landesbuchhaltung — als unmittelbar mit dem Landeshaushalt befasste Stellen —
unterzogen das hohe Umsatzvolumen auf zwei im Jahr 2010 eingerichteten Evidenzkonten für nicht zuordenbare Zahlungsflüsse
des Budgetreferats einer Kontrolle bzw. Nachprüfung. (TZ 36)
Die angeführten Feststellungen belegen, dass es in Salzburg wesentliche Mängel in der Wahrnehmung der Kontroll– und Aufsichtsverantwortung gab. Die festgestellten Schwachstellen und Kontrolllücken — insbesondere im Bereich des IKS — begünstigten
letztendlich jene Vorfälle, die Gegenstand der — beginnend mit
Dezember 2012 — parlamentarischen und gerichtlichen Untersuchungen waren. (TZ 37)
Geschäftsfälle des
Finanzmanagements
im Rechnungswesen
Voranschlagswirksame/voranschlagsunwirksame Verbuchung
Sowohl die Landeshaushaltsverordnung als auch die Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) unterschieden zwischen voranschlagswirksamer und voranschlagsunwirksamer Gebarung: Einnahmen und Ausgaben, die endgültig der
Gebietskörperschaft zuzurechnen waren und voraussichtlich im
Laufe eines Rechnungsjahres fällig wurden, waren zu veranschlagen und wurden im Rahmen des Gebarungsvollzugs im Haushalt
des Landes verrechnet (voranschlagswirksame Gebarung). Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen
wurden, sondern an Dritte weiterzuleiten waren, und Ausgaben,
die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen wurden, waren gemäß
§ 36 der Landeshaushaltsverordnung bzw. § 2 Abs. 5 VRV nicht
zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende
Gebarung). (TZ 38)
Sowohl die Veranschlagung als auch die Verrechnung sämtlicher
Einnahmen und Ausgaben hatte gemäß Landeshaushaltsverordnung und VRV dem Bruttoprinzip zu folgen. Dies bedeutete, dass
Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in voller Höhe ungekürzt
darzustellen waren. Auf Ausgabenkonten des Finanzmanagements
wurden jedoch in wesentlichem Ausmaß auch Einnahmen verbucht. Durch die Gegenverrechnung (Saldierung) von Einnahmen
und Ausgaben war das tatsächliche Volumen der Zahlungsflüsse
aus Finanzgeschäften intransparent und war im Rechnungsabschluss nur ein Bruchteil der tatsächlich angefallenen Ausgaben
dargestellt. Dadurch war dem Landtag keine volle Transparenz und
Entscheidungsmöglichkeit über die tatsächliche Höhe der Einnah-
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31
Kurzfassung
men und Ausgaben des Landeshaushalts eingeräumt. Diese Vorgangsweise erreichte in ihrer Gesamtheit ein nicht mehr tolerierbares Ausmaß und führte dazu, dass der Rechnungsabschluss die
wahre wirtschaftliche Lage des Landes nicht wiedergab. (TZ 38, 39)
Seit dem Jahr 2002 überschritten die verbuchten Ausgaben die veranschlagten deutlich (im Jahr 2012 um das rd. 13–Fache). Damit
hatte das Land Salzburg — bei einer strengen Einhaltung der Bruttoverrechnung — seit 2002 gegen die Ausgabenobergrenzen des
Landesvoranschlags verstoßen und den Landtag über die wahren
finanziellen Auswirkungen der vom Budgetreferat durchgeführten Maßnahmen des Finanzmanagements im Unklaren gelassen.
(TZ 39)
Das Land Salzburg bildete das Finanzmanagement des Landes auf
16 Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung ab: auf neun
Vorschusskonten die im Rahmen des Finanzmanagements entstandenen Forderungen, auf sieben Verwahrgeldkonten die im Rahmen des Finanzmanagements eingegangenen Verbindlichkeiten.
Die Salden wurden am Jahresende nicht ausgeglichen, sondern
auf die Folgejahre übertragen. Dadurch übertrug das Land offene
Verbindlichkeiten und Forderungen in Folgejahre, ohne diese in
den Nachweisen zum Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen. (TZ 40)
Umsätze in Höhe mehrerer Milliarden EUR stellte das Land Salzburg in den Jahren 2001 bis 2012 in der durchlaufenden Gebarung voranschlagsunwirksam dar, obwohl die Zahlungsflüsse voranschlagswirksam hätten verbucht werden müssen. Dies führte zu
einer unrichtigen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben im
Landeshaushalt und ermöglichte in der Folge eine Umgehung der
Ausgabenobergrenzen des Landesvoranschlags. Dies führte weiters
zu einer unrichtigen Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachweisen zum Rechnungsabschluss und gab
damit ein falsches Bild über die finanzielle Lage des Landes wieder.
Durch die voranschlagsunwirksame Darstellung eigentlich voranschlagswirksamer Gebarungsvorgänge wurde die Budgethoheit des
Landtags unterlaufen und der Landtag über die wahren finanziellen Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit den
vom Budgetreferat durchgeführten Finanzgeschäften im Unklaren
gelassen. (TZ 40)
32
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Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Fehlende buchhalterische Erfassung von Finanzgeschäften
Vermögenswerte und Schulden des Landes Salzburg waren nicht
vollständig und transparent in der Buchhaltung erfasst. Dies betraf
insbesondere: (TZ 41)
— die unvollständige Verbuchung der Wertpapiere (Darstellung von
1,2 Mio. EUR bei tatsächlichem Barwert von 1,354 Mrd. EUR),
— die fehlende Erfassung von Bankkonten (300 Bankkonten und
zusätzlich davon 120 Fremdwährungskonten mit Umsätzen im
Jahr 2012 von 9,5 Mrd. EUR wurden im Buchhaltungssystem
nicht erfasst),
— die unvollständige Darstellung der Forderungen (Ausweis weitergegebener Darlehen in der durchlaufenden Gebarung),
— die unvollständige Verbuchung der Verbindlichkeiten (Darstellung von Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR bei einem
Nominalwert von 3,507 Mrd. EUR).
Durch diese schwerwiegenden Mängel in der Buchhaltung stellten die Zahlen vergangener Rechnungsabschlüsse des Landes kein
zuverlässiges Bild der tatsächlichen Vermögenslage des Landes dar.
Aufgrund der mangelhaften Verbuchung der Finanzgeschäfte war
eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Finanzmanagements
der letzten Jahre aus der Landesbuchhaltung nicht möglich. (TZ 41)
Verbuchung von Darlehen zwischen der Republik Österreich und
dem Land Salzburg
Zum 31. Dezember 2012 hafteten 51 Darlehen mit der Republik Österreich aus, mit einem Gesamtnominale in Höhe von
1,83 Mrd. EUR und einem kumulierten Auszahlungsbetrag in Höhe
von 1,91 Mrd. EUR. Die Verbuchung der Darlehen mit der Republik Österreich erfolgte uneinheitlich, teilweise willkürlich und
fehlerhaft (z.B. mit Auszahlungsbetrag statt mit Nominale; mit
40 Mio. EUR statt mit 20 Mio. EUR) sowie weder belegsmäßig
noch von der Abfolge her nachvollziehbar. In den Rechnungsabschlüssen dargestellte vorzeitige Tilgungen von Darlehen mit der
Republik Österreich waren tatsächlich gar nicht erfolgt. Die Erfassung der Darlehen mit der Republik Österreich war auch unvollständig: So waren im Rechnungsabschluss 2011 die Darlehen um
810,73 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. In der Buchhaltung war
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33
Kurzfassung
entgegen jeder üblichen Buchhaltungspraxis nicht für jedes aufgenommene Darlehen mit der Republik Österreich ein eigenes Konto
angelegt. Im Hinblick auf die Budgethoheit insbesondere auch
gegenüber dem Landtag bedeutete das ein Unterbleiben wesentlicher Informationen. (TZ 42 bis 44)
Über die mit der OeBFA aufgenommenen Darlehen mit der Republik Österreich musste jährlich für die Statistik Austria berichtet
werden. Durch die nicht korrekte Aufteilung der Schulden zwischen dem Land Salzburg und dem Landeswohnbaufonds war diese
Meldung des Landes Salzburg im Jahr 2011 falsch. (TZ 45, 103)
Ab dem Jahr 2008 stimmte die Darstellung der Darlehen mit der
Republik Österreich im Landeswohnbaufonds nicht mit jener im
Rechnungsabschluss des Landes Salzburg überein. Im Jahr 2011
waren in der Buchhaltung des Landes Salzburg, in der Buchhaltung des Landeswohnbaufonds und in der Meldung für die Statistik Austria vier unterschiedliche Werte der dem Landeswohnbaufonds zugeordneten Darlehen ausgewiesen, von 326,87 Mio. EUR
bis 1.050,00 Mio. EUR. Für Abweichungen in Millionenhöhe fehlten Belege und Informationen. Für Umbuchungen waren keine entsprechenden Belege vorhanden, obwohl gemäß den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung sämtliche Umbuchungen anhand
von Belegen nachvollziehbar sein müssen. (TZ 46)
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober
bis Dezember 2012
Der zuständige Finanzreferent Mag. David Brenner und der Leiter
der Finanzabteilung vereinbarten am 15. Oktober 2012 die Auflösung der meisten Fremdwährungsgeschäfte und eines großen
Teils der übrigen Geschäfte ohne Nachteil für den Rechnungsabschluss. Protokolle über diese Vereinbarung sowie über Gespräche
mit dem Finanzbeirat konnten nicht vorgelegt werden. Der Vereinbarung lag keine schriftliche Strategie zugrunde. Von Oktober
bis Dezember 2012 beendete das Land rd. 300 Finanzgeschäfte
(davon 245 Derivate) vor Ablauf ihrer Fälligkeit. Die Abwicklung
und Entscheidung über die Auflösung der Einzelgeschäfte lag im
Ermessen eines einzelnen Mitarbeiters. (TZ 48)
Bei vorzeitiger Beendigung von Finanzgeschäften war zu beachten, dass die Auflösungsbeträge lediglich Zahlungsflüsse darstellten und keine Auskunft über die Wirtschaftlichkeit der Einzelgeschäfte lieferten. Trotz positiven Auflösungsbetrags kann
eine wirtschaftliche Betrachtung einen Verlust ergeben. So war
die vorzeitige Beendigung eines im August 2010 zwischen dem
Land Salzburg und einem Kreditinstitut abgeschlossenen Finanz-
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Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
geschäfts im Oktober 2012 mit einem positiven Auflösungsbetrag von rd. 3,12 Mio. EUR dargestellt. Tatsächlich ergab eine
Gegenüberstellung der im August 2010 getätigten Einzahlung
(8,00 Mio. EUR) mit dem Auflösungsbetrag vom Oktober 2012
(3,12 Mio. EUR) — ohne Berücksichtigung einer Verzinsung —
einen Verlust in Höhe von 4,88 Mio. EUR. Dieses Beispiel belegt,
dass trotz eines positiven Auflösungsbetrags bei einer wirtschaftlichen Betrachtung ein Verlust vorliegen kann. (TZ 49)
Das Finanzmanagement des Landes Salzburg führte u.a. aufgrund
der fehlenden Transparenz und Vollständigkeit der vorhandenen
Aufzeichnungen keine laufzeitbezogenen wirtschaftlichen Bewertungen der Finanzgeschäfte durch und verfügte somit über keine
Informationen betreffend die Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte. Eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit der Auflösungen
war infolge der mangelhaften Verbuchung der Finanzgeschäfte
nicht möglich. Aufgrund dieser schlechten Datenlage war daher
auch dem RH eine solide Bewertung der Wirtschaftlichkeit der
Finanzgeschäfte nicht möglich. (TZ 47, 49)
Von Oktober bis Dezember 2012 löste die Finanzabteilung 245 Derivate bei 27 Geschäftspartnern vorzeitig auf. Die dafür bezahlten Auflösungsbeträge durch bzw. an das Land Salzburg ergaben
einen negativen Saldo der Ein– und Auszahlungen für das Land
Salzburg in Höhe von rd. 49 Mio. EUR. Darunter fallen neben
positiven Auflösungen u.a. auch eine Zahlungsverpflichtung von
rd. 56 Mio. EUR aus der vorzeitigen Beendigung von Finanzgeschäften zwischen dem Land Salzburg und der Deutsche Bank AG.
Im Zuge der vorzeitigen Beendigung von weiteren zehn Währungsswaps mit der Republik Österreich im November 2012 zahlte das
Land Salzburg weiters rd. 93 Mio. EUR. Die Höhe dieser Zahlungen
war v.a. auf die für das Land Salzburg ungünstige Wechselkursentwicklung zurückzuführen. Diese Swapgeschäfte dienten aufgrund
ihrer Struktur nicht zur Absicherung von Risiken aus direkt zuordenbaren Grundgeschäften. Es handelte sich bei diesen Währungsswaps, bei denen die Nominalbeträge für die Zinsberechnung sowie
die Zahlungsbeträge am Laufzeitende für beide Geschäftspartner jeweils auf zwei unterschiedlichen Fremdwährungen basierten, um reine Spekulationsgeschäfte. Die OeBFA überprüfte beim
nachträglichen Abschluss von Währungstauschverträgen für das
Land Salzburg nicht das Vorliegen der gesetzlich erforderlichen
Kreditoperationen des Landes Salzburg. Ebensowenig überprüfte
die OeBFA bei der Darlehensgewährung die vereinbarte Mittelverwendung durch das Land. (TZ 50 bis 52)
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35
Kurzfassung
Insgesamt zahlte das Land Salzburg für die Auflösung von
307 Finanzgeschäften von Oktober bis Dezember 2012 rd.
77 Mio. EUR. Diesen Zahlungen stellte das Land Salzburg die
von Juli bis September 2012 vereinnahmten Beträge aus Beendigungen von Finanzgeschäften (rd. 84 Mio. EUR) gegenüber. In
Summe waren damit von Juli bis Dezember 2012 die Einzahlungen
im Zuge der Auflösung von Finanzgeschäften um rd. 7 Mio. EUR
höher als die Auszahlungen. (TZ 47)
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Die von der Ithuba Capital AG erstellte Portfolioanalyse (14. Jänner 2013) führte 459 offene Finanzgeschäfte an. Das Land Salzburg ging mit diesen Finanzgeschäften im Rahmen des Finanzmanagements hohe Risiken ein, die mit der Aufgabenerfüllung
einer Gebietskörperschaft nicht zu rechtfertigen waren. Erschwerend kam hinzu, dass das Land Salzburg zum Zwecke der Veranlagung — Erwerb von Wertpapieren und Derivaten — auch Schulden aufgenommen hatte. (TZ 53)
Das Gesamtportfolio setzte sich aus drei Teilportfolios zusammen: (TZ 53)
— Die im Teilportfolio Wertpapiere zusammengefassten Wertpapiere (Barwert zum 31. Dezember 2012: 1.353,78 Mio. EUR)
setzten sich aus einfachen (Barwert zum 31. Dezember 2012:
714,50 Mio. EUR) und strukturierten Wertpapieren (Barwert zum
31. Dezember 2012: 639,28 Mio. EUR) zusammen. Die strukturierten Wertpapiere waren bezüglich Tilgung und/oder Erträgen von der zukünftigen Entwicklung von Zinssätzen, Fremdwährungskursen, der Inflation oder anderen Indizes abhängig
und zum Teil mehrfach kündbar. Bei den einfachen Wertpapieren entfiel ein unverhältnismäßig hoher Anteil (75 %) des
per 31. Dezember 2012 ermittelten Barwerts auf Wertpapiere
in fremden Währungen. (TZ 54)
— Das Teilportfolio Derivate umfasste das rein der Ertragsoptimierung dienende „Optimierungsportfolio“ (Barwert zum
31. Dezember 2012: 228,92 Mio. EUR) und das Zinssicherungsportfolio (Barwert zum 31. Dezember 2012: 222,20 Mio. EUR).
Das Zinssicherungsportfolio beinhaltete 35 über die OeBFA
abgeschlossene einfache Zinsswaps (Tausch feste gegen variable
Verzinsung), das „Optimierungsportfolio“ bestand aus 54 Zinsswaps, die von einem etwaigen Grundgeschäft losgelöst waren,
nicht Absicherungszwecken, sondern rein der Ertragsoptimierung dienten, einen spekulativen Hintergrund hatten und zum
36
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BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Teil sehr komplexe Strukturen — etwa eine von der Entwicklung von Wechselkursen abhängige Zinshöhe — aufwiesen.
Diese Derivativgeschäfte ohne direkte Bezugnahme auf Grundgeschäfte und ohne Absicherungszwecke und damit mit spekulativem Hintergrund hatte der RH in Salzburg bereits 2009
kritisiert. (TZ 55)
— Das Teilportfolio Refinanzierungen war unterteilt in Kredite, die
für den Landeswohnbaufonds aufgenommen wurden (Barwert
zum 31. Dezember 2012: – 686,64 Mio. EUR), in die sich aus dem
Landesvoranschlag 2012 ergebende, als ordentliche Verschuldung bezeichnete Haushaltsverschuldung des Landes Salzburg
(Barwert zum 31. Dezember 2012: – 1.127,24 Mio. EUR) sowie
in die darüber hinausgehenden — außerordentlichen — Schulden, wie etwa Bundesdarlehen, Barvorlagen oder sonstige Darlehen (Barwert zum 31. Dezember 2012: – 1.827,57 Mio. EUR).
Die Untergliederung in die drei Kategorien war vom Land Salzburg frei gewählt und der Ithuba Capital AG vorgegeben worden. Die Zuordnung der einzelnen Schulden zu den Kategorien
des Teilportfolios Refinanzierungen war aus dem Rechnungswesen nicht ableitbar. (TZ 56)
Per 31. Dezember 2012 hatte das Land Salzburg rd. – 1.827,57 Mio. EUR
und damit rd. 55 % seiner gesamten Refinanzierungen insbesondere für die Finanzierung von spekulativen Finanzgeschäften verwendet. (TZ 56)
Im Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg per
31. Dezember 2012 führte die Finanzabteilung Gesamtschulden
aus den Refinanzierungen in Höhe von rd. – 3.307,58 Mio. EUR an.
Der Unterschied von rd. 333,87 Mio. EUR zum Gesamtbarwert von
– 3.641,45 Mio. EUR war darauf zurückzuführen, dass die Finanzabteilung die Landeswohnbaufonds–Kredite und die ordentliche
Verschuldung des Landes nicht mit dem Barwert, sondern mit dem
Nominale auswies. Bei einer durchgehenden barwertigen Betrachtung aller ausgewiesenen Schulden hätten die Gesamtschulden des
Landes Salzburg aus Refinanzierungen nicht – 3.307,58 Mio. EUR,
sondern – 3.641,45 Mio. EUR betragen. (TZ 56)
Außerdem waren bei den sonstigen Darlehen (als Teil der ausgewiesenen außerordentlichen Schulden) nicht nur Schulden inkludiert, sondern auch 13 Veranlagungen mit einem Gesamtnominale
in Höhe von 320,00 Mio. EUR. Durch die gemeinsame, wertmäßig
sich aufhebende — und damit nicht transparente — Darstellung
von Darlehen und Veranlagungen wurden die Refinanzierungen
Bund 2013/9
37
Kurzfassung
nicht in voller Höhe ausgewiesen. Bei Nichtberücksichtigung dieser
13 Veranlagungen bei den sonstigen Darlehen lag der Barwert des
Teilportfolios Refinanzierungen um weitere rd. 377,26 Mio. EUR
schlechter. Der Barwert der Gesamtschulden des Landes Salzburg
lag bei rd. – 4.018,71 Mio. EUR und damit um rd. 711,13 Mio. EUR
höher als im Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg. (TZ 56, 57)
Diesen 13 bei der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG getätigten Veranlagungen standen jeweils Darlehen bei der Salzburger
Landes–Hypothekenbank AG in gleicher Höhe und mit gleicher
Laufzeit gegenüber. In den Darlehensverträgen verpflichtete sich
das Land Salzburg, die Darlehensmittel über den Landeswohnbaufonds zur Förderung des Wohnbaus zu verwenden. Ob die Darlehensmittel vertragskonform oder für die Finanzierung der höher
verzinsten Veranlagungen verwendet wurden, war aufgrund der
generell nicht nachvollziehbaren Weiterleitung und Verbuchung
der Darlehensmittel nicht ersichtlich. (TZ 57)
Per 31. Dezember 2012 entfielen fast 50 % des Barwerts des Teilportfolios Derivate auf 35 Swaps bzw. rd. 61 % des Barwerts der
Refinanzierungen auf 51 Darlehen, die über die OeBFA mit der
Republik Österreich abgeschlossen wurden. Rund 71 % des Nominales der Darlehen mit der Republik Österreich waren mit Zinsswaps versehen. Das Land Salzburg wies nicht nur bei den Landeswohnbaufonds–Krediten und der ordentlichen Verschuldung
Darlehen mit der Republik Österreich aus, sondern — mit einem
Nominale von rd. – 480,00 Mio. EUR und einem Barwert von
rd. – 559,65 Mio. EUR — auch bei den außerordentlichen Schulden, die der Finanzierung von zum Teil spekulativen Wertpapieren
und Derivaten dienten — was den Vorgaben der Republik Österreich entgegenstand. (TZ 58)
Vorzeitige Beendigung von Zinsswaps
im Februar 2013
38
Im Zuge der vom Land Salzburg eingeleiteten Portfolioreduktion wurden bis Ende Februar 2013 32 der 35 über die
OeBFA abgeschlossenen Swaps mit einem Gesamtnominale von
1.220,00 Mio. EUR aufgelöst. Zwar erreichte das Land Salzburg
durch die vorzeitige Auflösung eine einmalige Zahlung in Höhe
von rd. 174 Mio. EUR, es muss aber künftig — unter der Annahme
eines gleichbleibenden Zinsniveaus — mit höheren Zinszahlungen
von bis zu rd. 35 Mio. EUR jährlich bzw. rd. 370 Mio. EUR bis zur
Fälligkeit aller Darlehen rechnen. Zudem erzielte das Land durch
die Auflösung erst im Februar ein im Vergleich zum Barwert Ende
Dezember 2012 um rd. 33 Mio. EUR ungünstigeres Ergebnis. (TZ 59)
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Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Offene Finanzgeschäfte per
22. März 2013
Die per 22. März 2013 offenen Finanzgeschäfte des Landes Salzburg beliefen sich — auf Basis der von der Ithuba Capital AG im
März 2013 dem RH zur Verfügung gestellten Zahlen — in der Kategorie Wertpapiere auf einen Barwert von 1.063,88 Mio. EUR, in der
Kategorie Derivate auf einen Barwert von 226,61 Mio. EUR und in
der Kategorie außerordentliche Schulden1 auf einen Barwert von
– 1.606,65 Mio. EUR. Durch die Verkaufsaktivitäten des Landes
sank zwischen 31. Dezember 2012 und 22. März 2013 die Anzahl
der Wertpapiere von 244 auf 194 und reduzierte sich der Gesamtbarwert dieser Wertpapiere von 1.353,78 Mio. EUR um 21,4 %
auf 1.063,88 Mio. EUR. Der Gesamtbarwert der Derivate sank auf
rd. 50 % des per 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Gesamtbarwerts. Diese Reduktion beschränkte sich auf das Zinssicherungsportfolio, während das „Optimierungsportfolio“, das nicht Absicherungszwecken, sondern rein der Ertragsoptimierung diente und
als spekulativ und risikoreich einzustufen war, im Vergleichszeitraum keine deutlichen Veränderungen aufwies. Der Barwert der
Barvorlagen — als Teil des Teilportfolios außerordentliche Schulden — verringerte sich um rd. 95 %; der Rest dieses Teilportfolios (Bundesdarlehen, strukturierte Schuldscheindarlehen, sonstige
Darlehen) blieb nahezu unverändert. (TZ 60)
Die vorgenommenen Auflösungen erhöhten bisher v.a. den
Cash–Bestand von 97,34 Mio. EUR (per 31. Dezember 2012) auf
381,07 Mio. EUR (per 21. März 2013) und wurden nicht zur Tilgung von hoch verzinsten Darlehen eingesetzt. (TZ 60)
Risikobetrachtung
einzelner Geschäftskategorien
Die vom Land Salzburg abgeschlossenen Finanzgeschäfte beinhalteten Wertpapiere, Derivate und Refinanzierungen in den verschiedensten Ausprägungen, die zum Teil mit hohen Risiken bzw.
Unsicherheiten für das Land Salzburg verbunden waren: (TZ 61)
— Knock–In/Knock–Out–Swaps, bei denen sowohl der tatsächliche
Anfall als auch die Höhe von Zahlungen von der Entwicklung
des Wechselkurses von jeweils zwei Fremdwährungen abhängig waren; Zahlungen wurden ausgelöst bzw. beendet, wenn
dieser Wechselkurs innerhalb von festgelegten Beobachtungszeiträumen bestimmte, in den Abschlussvereinbarungen definierte Werte erreichte. Laut den Abschlussvereinbarungen bein1
Bund 2013/9
Im Gegensatz zu den vollständig abgebildeten Teilportfolien Wertpapiere und Derivate
wurde für das Teilportfolio Refinanzierungen nur die Kategorie der außerordentlichen
Schulden dargestellt, weil die beiden anderen Kategorien Landeswohnbaufonds–Kredite und Ordentliche Verschuldung des Landes Salzburg gemäß der Ithuba Capital AG
von ihrem Beratungsmandat nicht mehr umfasst waren.
39
Kurzfassung
halteten diese „die Möglichkeit, dass die Verbindlichkeiten des
Landes Salzburg ... einen unbegrenzten Betrag erreichen können“.
— Währungsswaps (Cross Currency Swaps), bei denen sowohl der
zu leistende als auch der zu erhaltende Zahlungsbetrag von
der Wertentwicklung der Vertragswährungen beeinflusst waren
und die Einschätzung der zu erwartenden Zahlungsflüsse bei
mehrjährigen Laufzeiten mit sehr hohen Unsicherheiten verbunden war.
— Strukturierte Schuldscheindarlehen, bei denen sich das Land
Salzburg durch die Konzentration auf zwei Swap–Vertragspartner verstärkt dem Risiko aussetzte, dass durch den Ausfall eines
Swap–Vertragspartners trotz der an diesen bereits geleisteten
Zahlungen die Rückzahlung der mit dem Swap „abgedeckten“
Darlehensbeträge an den Darlehensgeber vom Land Salzburg
— unter Verlust der bereits an den Swap–Vertragspartner geleisteten Zahlungen — allein finanziert werden müsste.
— Range Accruals, bei denen die Höhe der Zinszahlungen davon
abhängig war, ob bzw. wie oft sich ein gewählter Referenzzinssatz in einem festgelegten Bereich — der sogenannten
„Range“ — bewegte. Eine Vorhersage bzw. verlässliche Planung
der anfallenden Zinszahlungen — bei zum Teil 20–jährigen Laufzeiten — war somit nicht möglich. Ein Mitglied des Finanzbeirats beurteilte im Juli 2012 Range Accruals als nicht mehr zur
Finanzstrategie des Landes passend. Per 31. Dezember 2012 beinhaltete das Teilportfolio dennoch noch 13 Range Accruals mit
einem Gesamtbarwert von rd. 156,93 Mio. EUR.
Die vom Land Salzburg in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Finanzgeschäfte waren zum Teil mit sehr hohen Risiken und
Unsicherheiten verbunden und zeigten zum Teil deutlich den spekulativen Hintergrund beim Abschluss dieser Finanzgeschäfte. Sie
waren mit der Aufgabenerfüllung einer Gebietskörperschaft und
mit einem auf den Ausschluss vermeidbarer Risiken ausgerichteten Finanzmanagement nicht vereinbar. Das Finanzmanagement
des Landes Salzburg verfügte weder über ausreichende personelle
Ressourcen noch über die nötigen Bewertungs– und Kontrollsysteme, um ein derartiges Portfolio angemessen zu steuern. (TZ 61)
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Land Salzburg – Finanzielle Lage
Kurzfassung
Rechnungswesen
Die auf der VRV basierenden Rechenwerke boten keine vollständigen, hinreichenden Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage. Dadurch waren Transparenz und Vergleichbarkeit nicht
gegeben und dadurch fehlten den Verantwortlichen entscheidungswesentliche und valide Daten zur Haushaltssteuerung. Vor allem
aber auch im Hinblick auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Verpflichtungen und die Erfordernisse im Zusammenhang mit
dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 sah der RH dringenden
Handlungsbedarf und hielt eine Reform des Rechnungswesens
von Ländern und Gemeinden für dringend notwendig. Konkrete,
im Rahmen der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung festgestellte Unzulänglichkeiten bestätigten den Reformbedarf. (TZ 62)
Aber auch die geltenden Bestimmungen der VRV wurden in Salzburg verletzt: so etwa durch die Verbuchung von Einnahmen auf
Ausgabenkonten, die voranschlagswirksame Verbuchung in der
voranschlagsunwirksamen Gebarung, die unvollständige Darstellung von Darlehen in den Rechnungsabschlüssen, den nicht
korrekten Ausweis von Forderungen des Landes gegenüber dem
Landeswohnbaufonds im Rechnungsabschluss und den nicht vollständigen Ausweis von Haftungen. (TZ 62)
Kassengebarung
Kassenabschluss
Der in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg der
Jahre 2003 bis 2011 ausgewiesene Kassenabschluss war unvollständig: Es fehlten die Geldbewegungen sowie die Geldbestände
von zahlreichen Bankkonten inklusive Fremdwährungskonten des
Finanzmanagements. Der Landesbuchhaltung waren — infolge
der nicht sachgerechten Vollmachtserteilung an die Mitarbeiter
der Budgetabteilung zur Eröffnung und Schließung von Konten —
zahlreiche Bankkonten des Landes Salzburg nicht bekannt. Eine
Gesamtübersicht über sämtliche Konten im Verfügungsbereich einer
öffentlichen Gebietskörperschaft galt bisher als selbstverständlich.
Die festgestellten Unzulänglichkeiten in Salzburg waren auf zahlreiche Faktoren wie bspw. schwere Mängel im IKS, weitgefasste
Vollmachten sowie eine fehlende Funktionstrennung zurückzuführen. (TZ 63, 64)
Bund 2013/9
41
Kurzfassung
Der in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg der
Jahre 2003 bis 2011 ausgewiesene Kassenabschluss war auch deshalb unvollständig, weil er die Geldbestände der Rücklagenkonten
(Ende 2011 in Höhe von 158,39 Mio. EUR) nicht enthielt. (TZ 64)
Voranschlagsunwirksame Gebarung
Die kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben des Landes Salzburg wiesen im Zeitraum 2006 bis 2011 sowohl in der voranschlagswirksamen als auch in der voranschlagsunwirksamen Gebarung
deutliche Steigerungen auf. Während die Ein– und Auszahlungen
der voranschlagswirksamen Gebarung von 1.813 Mio. EUR (2006)
um 30,4 % auf 2.364 Mio. EUR (2011) anstiegen, erhöhten sich
jene der voranschlagsunwirksamen Gebarung im selben Zeitraum
von 11.799 Mio. EUR um 121,5 % auf 26.140 Mio. EUR und stiegen damit um mehr als das Doppelte. Die hohen Steigerungen in
der voranschlagsunwirksamen Gebarung waren u.a. auf erhöhte
Transaktionsaktivitäten des Budgetreferats zurückzuführen. Am
Beispiel des Kontos „Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ verdeutlichte der RH die Entwicklung der Buchungszahlen.
(TZ 65)
Die Jahresendbestände an Vorschüssen (Forderungen) und Verwahrgeldern (Verbindlichkeiten) stiegen im Zeitraum 2006
bis 2011 jeweils auf mehr als das Doppelte an und erreichten ab
dem Jahr 2008 immer Summen von über 1 Mrd. EUR; so bestanden Ende 2011 Vorschüsse in Höhe von 1.205,2 Mio. EUR und
Verwahrgelder in Höhe von 1.251,2 Mio. EUR. (TZ 66, 67)
Entgegen den Vorschriften der VRV enthielt der Rechnungsabschluss des Landes Salzburg über diese Gebarung keinen Nachweis. Auch ein Verzeichnis über die größeren offenen Posten in den
vom Land Salzburg geführten Sammelkonten der voranschlagsunwirksamen Gebarung fehlte. Dadurch war die Transparenz der
Rechnungsabschlüsse wesentlich beeinträchtigt. (TZ 66, 67)
Das Land Salzburg verwendete die voranschlagsunwirksame Gebarung auch zur Verwaltung der Zahlungsflüsse des Finanzmanagements (Finanzgeschäfte, Liquiditäts– und Schuldenmanagement des
Landeshaushalts, von Beteiligungen und Landesfonds). Während
die „echte“ Vorschuss–Gebarung im Jahr 2011 Einzahlungen von
61,6 Mio. EUR und Auszahlungen von 62,0 Mio. EUR verzeichnete,
beliefen sich in den Finanzmanagement–Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung die Einzahlungen auf 3.516,6 Mio. EUR
42
Bund 2013/9
BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
und die Auszahlungen auf 3.247,0 Mio. EUR. Damit überstiegen die Auszahlungen in der Kontengruppe Finanzmanagement
die Gesamtausgaben des Landeshaushalts (2.249,6 Mio. EUR) um
997,4 Mio. EUR. Die Einzahlungen überstiegen die Gesamteinnahmen der voranschlagswirksamen Gebarung (2.082,5 Mio. EUR)2
um 1.434,1 Mio. EUR. (TZ 67, 68)
Ähnliches zeigte die Zusammensetzung der Verwahrgelder:
Während die „echte“ Verwahrgelder–Gebarung im Jahr 2011
Einzahlungen von 1.034,6 Mio. EUR sowie Auszahlungen von
1.029,9 Mio. EUR verzeichnete, beliefen sich in den Finanzmanagement–Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung die
Einzahlungen auf 2.049,7 Mio. EUR und die Auszahlungen auf
2.322,2 Mio. EUR. Der schließliche Stand dieser Konten machte
95,9 % aller Verbindlichkeiten der voranschlagsunwirksamen
Gebarung aus. In diesen Konten waren Verbindlichkeiten von
rd. 1,2 Mrd. EUR ausgewiesen, die zumindest teilweise als Finanzschulden des Landes zu bewerten waren und damit als Finanzschulden des Landes voranschlagswirksam zu verbuchen und im
Rechnungsabschluss (Nachweis über Finanzschulden) auszuweisen gewesen wären. Aufgrund der vorgefundenen, verordnungs–
und grundsatzwidrigen Verbuchungspraxis beliefen sich die im
Rechnungsabschluss ausgewiesenen Finanzschulden hingegen auf
„nur“ 776,4 Mio. EUR. (TZ 69)
Die Verwendung der voranschlagsunwirksamen Gebarung für die
Zahlungsflüsse des Finanzmanagements stellte einen Missbrauch
der voranschlagsunwirksamen Gebarung dar. Es wurden dadurch
— unter Umgehung der Vorgaben der VRV — auch Einnahmen und
Ausgaben, die endgültig solche des Landes waren, nicht in voller
Höhe in der Haushaltsrechnung abgebildet. Dies beeinträchtigte die
Aussagekraft der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse wesentlich. Die dadurch fehlende Abbildung im Voranschlag entzog dem
Landtag die vollständige Entscheidung über alle Einnahmen und
Ausgaben des Landes; dem Landtag lag eine unvollständige Gebarung zur Genehmigung vor. (TZ 67 bis 69)
2
Bund 2013/9
Einnahmen ohne Fremdfinanzierung (ohne neu aufgenommene Finanzschulden)
43
Kurzfassung
Haftungen
Der Rechnungsabschluss 2011 des Landes Salzburg wies Haftungen von insgesamt 1,495 Mrd. EUR aus; dies entsprach 63 %
des gesamten Landeshaushalts. Mehr als 70 % der Haftungen
betrafen den Landeswohnbaufonds. Diese Haftungen stiegen
von rd. 1,8 Mio. EUR im Jahr 2006 auf rd. 1,062 Mrd. EUR im
Jahr 2011. (TZ 70)
Neben diesen in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 2006
bis 2011 ausgewiesenen Haftungen bestanden eine Haftung des
Landes (in Form einer Ausfallbürgschaft) für Verbindlichkeiten der
Salzburger Landes–Hypothekenbank in Höhe von 86,1 Mio. EUR
(2011), Haftungen für Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle und
für den Hypo–Verband (Einlagensicherung) sowie Haftungen der
100 %–Landestochter Land Salzburg Beteiligungen GmbH in Höhe
von 1,6 Mrd. EUR. Letztere war im Verhältnis zur Haftung unterkapitalisiert, ein Schlagendwerden auch nur eines Teils ihrer Haftungen hätte eine Zahlungsunfähigkeit der Land Salzburg Beteiligungen GmbH zur Folge. Zu beanstanden war daher die infolge
der unterbliebenen Darstellung dieser Haftungen im Rechnungsabschluss (Haftungsnachweis) fehlende Transparenz über die Eventualverbindlichkeiten des Landes Salzburg. (TZ 71 bis 75)
Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 verpflichtete die Länder
erstmals zur Festlegung von Haftungsobergrenzen auf Landes–
und Gemeindeebene. Laut Salzburger Finanzrahmengesetz 2013
bis 2016 durften die Haftungen des Landes 50 % der Einnahmen
des Landes an öffentlichen Abgaben des jeweiligen Haushaltsjahres
nicht übersteigen. Laut Rechnungsabschluss 2011 betrug die Haftungsobergrenze des Landes 456,5 Mio. EUR. Die Gesamtheit der
nach Risikoklassen gewichteten Haftungen lag mit 233,1 Mio. EUR
deutlich unter der Obergrenze. In diesen Zahlen waren allerdings
u.a. die Haftungen zugunsten der Salzburger Landes–Hypothekenbank nicht enthalten. Zudem widersprach die Zusammenfassung
gleichartiger Haftungen zu Risikoklassen bei Anrechnung auf die
Haftungsobergrenze dem Österreichischen Stabilitätspakt. Dieser
sah die Risikoklassenbildung nur für die Risikovorsorge vor, nicht
für die Risikobewertung. (TZ 76)
Beteiligungen
44
Das Land Salzburg wies im Beteiligungsnachweis 2011 von seinen
104 Beteiligungen nur jene 23 aus, an denen es per 31. Dezember 2011 direkte Anteile hielt, sowie drei indirekte Beteiligungen
(Tochtergesellschaften der Land Salzburg Beteiligungen GmbH).
Ein vollständiger Überblick über die Beteiligungen des Landes lag
nicht vor. Anzuerkennen war, dass das Land Salzburg jährlich
Bund 2013/9
BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
einen Beteiligungsbericht erstellte. Auch dieser war jedoch unvollständig und darin geführte Beteiligungsanteile stimmten zum Teil
nicht mit dem Firmenbuch bzw. der jeweiligen Bilanz des Unternehmens überein. (TZ 77 bis 81)
Die Zahlungsflüsse zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen waren aus dem Rechnungswesen des Landes nicht vollständig ableitbar. Die Kenntnis darüber war jedoch wesentlich,
weil ein hoher Anteil der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Salzburger Landeshaushalts (im Jahr 2011 bereits knapp
ein Fünftel) auf Beteiligungen entfiel. Die Einnahmen des Landes
Salzburg aus seinen Beteiligungen setzten sich aus der Ausschüttung von Dividenden und Rückersätzen von Personalkosten, die
Ausgaben v.a. aus Zuschüssen für Investitionen und zur Abgangsdeckung für den laufenden Betrieb zusammen. (TZ 82)
Im Jahr 2011 überwies das Land Salzburg 411,9 Mio. EUR an
seine Beteiligungen. Dies stellte eine Erhöhung gegenüber dem
Jahr 2006 um mehr als ein Drittel dar (+ 38,5 %). Die Einnahmen des Landes aus den Beteiligungen stiegen von 214,2 Mio. EUR
im Jahr 2006 kontinuierlich auf 274,6 Mio. EUR im Jahr 2011
(+ 28 %). Wurden im Jahr 2006 noch 16 % des Haushaltsvolumens an Beteiligungen überwiesen, waren es im Jahr 2011 bereits
18 %; der Anteil der Einnahmen erhöhte sich von 12 % auf 13 %.
(TZ 83 bis 85)
In den Rechnungsabschlüssen des Landes war der Nachweis über
gegebene Darlehen unvollständig: Er enthielt nicht alle Darlehen
des Landes an Beteiligungen. Zum Beispiel fehlte ein Darlehen
an die SWS Stadion Salzburg–Wals–Siezenheim Planungs– und
Errichtungsgesellschaft mbH in der Höhe von 3,8 Mio. EUR oder
ein Darlehen an die Messezentrum Salzburg GmbH in Höhe von
4,2 Mio. EUR. Daher fehlten in den Rechenwerken auch die aus
solchen Darlehen resultierenden Forderungen des Landes auf Tilgung. Zudem waren die den künftigen Zuschüssen des Landes an
acht seiner Beteiligungsunternehmen zugrunde liegenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Finanzierungsverpflichtungen nicht im
Nachweis über noch nicht fällige Verwaltungsschulden ausgewiesen. (TZ 86, 87)
Die Mehrheitsbeteiligungen des Landes wiesen per 31. Dezember 2011 Verbindlichkeiten in der Höhe von 140,43 Mio. EUR
aus. Demgegenüber betrugen Anlage– und Umlaufvermögen
1,12 Mrd. EUR. Das Land Salzburg wies das Beteiligungsvermögen
im Beteiligungsnachweis im Rechnungsabschluss aus und bewer-
Bund 2013/9
45
Kurzfassung
tete es mit dem Anteil des Landes am Stammkapital zu Nominalwerten. Da der Gesamtwert eines Unternehmens in der Regel
deutlich höher ist als die Summe des Nominalkapitals, war diese
Darstellung nicht aussagekräftig und wies niedrigere Werte aus,
als der tatsächliche wirtschaftliche Wert des Beteiligungsvermögens ausmachte. Die VRV enthielt keine Vorgaben zur Bewertung
der Beteiligungen. (TZ 88, 90)
Aus Haftungen des Landes für Verbindlichkeiten von Beteiligungsunternehmen können unmittelbare Zahlungsverpflichtungen des
Landes entstehen. Die per 31. Dezember 2011 bestehenden Haftungen des Landes für Beteiligungsunternehmen beliefen sich auf
428,1 Mio. EUR. (TZ 89)
Öffentlich–rechtliche
Fonds
Das Land Salzburg konnte dem RH keine vollständige Auflistung
der Landesfonds vorlegen. Nach den Erhebungen des RH bestanden
zehn selbständige Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und neun
Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (TZ 92, 93)
Die Gebarung von drei Verwaltungsfonds war nicht in den Landeshaushalt eingegliedert, obwohl deren Gebarung, weil sie unselbständige Fonds waren, als Teil der Gebarung des Landeshaushalts zu
führen und deren Jahresabschlüsse daher im Rechnungsabschluss
des Landes auszuweisen waren. (TZ 93)
Die Zahlungsflüsse des Landes an die selbständigen und jene Verwaltungsfonds, die nicht in den Landeshaushalt eingegliedert
waren, erhöhten sich von 2006 bis 2011 von 77,5 Mio. EUR auf
89,8 Mio. EUR. Die Fonds wiesen keine Finanzschulden auf. (TZ 94)
Auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen waren die tatsächlichen
Vermögensverhältnisse des Landeswohnbaufonds in der im Rechnungsabschluss des Landes enthaltenen Vermögensübersicht nicht
vollständig und korrekt wiedergegeben. So waren die Bilanzpositionen Forderungen aus Darlehen, Rückstellungen für eingegangene
Verpflichtungen, fällige Verwaltungsschulden und Finanzschulden
nicht korrekt ausgewiesen. Durch die unzureichende Trennung der
Vermögensgebarung des Landeswohnbaufonds von der des Landes
Salzburg stellten diese Zahlen kein zuverlässiges Bild der tatsächlichen Vermögenslage des Landeswohnbaufonds dar. Die Abteilung
Wohnbauwesen war zwar mit der Geschäftsführung des Landeswohnbaufonds betraut, war aber in die Finanzgebarung des Fonds
nicht eingebunden. So war etwa die Finanzierung (d.h. die Herkunft)
der liquiden Mittel, die die Finanzabteilung dem Landeswohnbau-
46
Bund 2013/9
BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
fonds auf seinem Bankkonto zur Verfügung stellte, für die Abteilung Wohnbauwesen nicht nachvollziehbar. (TZ 95)
Mittelfristige
Finanzplanung
Der RH überprüfte die Konsolidierung des Landes Salzburg auf Basis
der Mittelfristplanungen bzw. Stabilitätsberichte. Als Mindestkriterium für eine erfolgreiche Konsolidierung setzte der RH eine Reduktion der Schuldenquote voraus. Für eine nachhaltige Konsolidierung sollte sich diese Reduktion über mehrere Jahre erstrecken und
nicht überwiegend durch reine Einmalmaßnahmen (z.B. Veräußerungen von Vermögen) bestimmt sein. (TZ 96)
Die Konsolidierungsbemühungen des Landes Salzburg beschränkten sich auf die Festlegung von Ausgabenobergrenzen, die den jährlichen Schuldenzuwachs im ordentlichen Haushalt nach und nach
verringern sollten. Insgesamt schränkten die Ausgabenobergrenzen
die Ausgabenzunahme zwischen 2014 und 2016 auf 3,7 % ein. Im
Vergleich dazu erwartete das Land Salzburg in seiner mittelfristigen
Finanzvorschau im selben Zeitraum einen Einnahmenzuwachs von
4,3 %. Eine umfassende Konsolidierungsstrategie, die Einsparungspotenziale aufgrund von Ausgabenanalysen identifiziert bzw. eine
Ausgabenpriorisierung nach einer alle Verwaltungsebenen miteinbeziehenden Aufgabenkritik vornimmt, fehlte. (TZ 97)
Die mittelfristige Finanzvorschau berücksichtigte nur einen Teil
der Finanzgebarung des Landes Salzburg. Die Verbindlichkeiten
zur Finanzierung der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg blieben
ebenso unberücksichtigt wie mögliche Auswirkungen von realisierten Verlusten aus Derivativ– bzw. sonstigen Finanzgeschäften
sowie die Folgekosten der geplanten Auflösung der Finanzgeschäfte
(Zinsaufwand usw.). Dies wog vor dem Hintergrund ihres finanziellen Umfangs besonders schwer. Der mittelfristigen Finanzplanung
lag ausschließlich der ausgewiesene Finanzschuldenstand des Landes in Höhe von rd. 874 Mio. EUR (Ende 2012) zugrunde. Die mittelfristige Finanzplanung und die damit verbundenen Investitionspläne und geplanten Ausgabenspielräume waren daher auf einer
unvollständigen Grundlage aufgebaut. (TZ 98, 101)
Ein Rückgang der Schuldenquote wurde in den Jahren 2007
und 2008 erreicht, war für die Zukunft jedoch nicht geplant. Der
sprunghafte Anstieg der Finanzschulden von rd. 431 Mio. EUR im
Jahr 2008 auf rd. 956 Mio. EUR im Jahr 2013 war durch eine kaum
erfolgte Anpassung der Ausgaben an den Einnahmenrückgang in
diesem Zeitraum begründet. Ein ausgabenseitiger Konsolidierungspfad für die nächsten fünf Jahre war nicht erkennbar. Die mittel-
Bund 2013/9
47
Kurzfassung
fristige Finanzplanung mit Stand 16. November 2012 wies — auch
ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, Zahlungsflüsse und
Folgekosten der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg — für die
kommenden Jahre eine jährliche Nettoneuverschuldung aus. Die
geplanten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung (Ausgabenobergrenze 2015 und 2016) reichten nicht aus, um den Schuldenstand zu
verringern, wenngleich ein Rückgang des Schuldenzuwachses angestrebt wurde. Erschwerend kam hinzu, dass ein weiterer Anstieg
der Verschuldung auch die damit verbundenen Kosten (Zinsaufwand) erhöht und verstärkt Mittel zur Schuldentilgung bindet. Der
Planungszeitraum bis zum Jahr 2016 war außerdem mit großen
Unsicherheiten behaftet, weil die finanziellen Auswirkungen der
Finanzgeschäfte des Landes nicht miteingeplant wurden. Diese
Intransparenz verdeckte das damit verbundene Risiko für den Landeshaushalt. (TZ 99 bis 101)
Die Abweichungen vom Konsolidierungsziel waren im Zeitraum 2009
bis 2016 unterschiedlich hoch. Der Betrag, um den die Vermeidung
eines weiteren Anstiegs der Schuldenquote und somit eine Konsolidierung verfehlt wurde, lag im Jahr 2011 bei 89,6 Mio. EUR und
im Jahr 2012 bei 78,6 Mio. EUR. Nach den Zielgrößen des Stabilitätsberichts sollte im Jahr 2016 nur mehr ein Neuverschuldungsüberhang von 15,3 Mio. EUR vorliegen. (TZ 100)
In der Mittelfristplanung blieben die vom Land Salzburg als
„außerordentliche Finanzschulden“ bezeichneten Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Finanzgeschäfte mit einem Nominalwert von 1.707 Mio. EUR (2012), die Verbindlichkeiten aus
der „Wohnbaubankfinanzierung“ mit einem Nominalwert von
320 Mio. EUR (2012) sowie die Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds mit einem Nominalwert von 605 Mio. EUR (2012)
— in Summe 2.632 Mio. EUR — bislang unberücksichtigt. Das
Land Salzburg gab auf Anfrage des RH eine Schätzung über den
geplanten Abbau der Refinanzierungsdarlehen des Finanzmarktportfolios bis 2014, jedoch keine Schätzung über die künftige
Entwicklung der Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds ab.
Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich folgende mittelfristige Prognose der künftigen Schuldenentwicklung, bei der
jedoch wesentliche Größen für eine vollständige mittelfristige Prognose fehlten: (TZ 101)
48
Bund 2013/9
BMF
Kurzfassung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
in Mio. EUR
4.000
3.500
605
3.000
320
2.500
?
?
?
?
2.000
1.500
1.707
1.460
1.000
1.000
500
0
874
?
957
2012
Mitte 2013
2013
?
?
?
?
?
?
?
?
350
?
?
?
?
1.027
1.104
1.160
2014
2015
2016
Mitte 2014
erwarteter Schuldenstand „Haushaltsschulden“
erwarteter Schuldenstand: Refinanzierung des Finanzmarktportfolios
erwarteter Schuldenstand: „Wohnbaubankfinanzierung“
erwarteter Schuldenstand: Landeswohnbaufonds
Quellen: Stabilitätsbericht 2012–2018, Land Salzburg; Zwischenbericht vom 16. Jänner 2013; Schätzungen des Landes Salzburg;
Berechnungen RH
Zur Reduktion der Finanzschulden sowie zur Reduktion des Risikos
für den Landeshaushalt plante das Land Salzburg die Auflösung von
Wertpapier– und Derivativvermögen unter gleichzeitigem Abbau
von Darlehensverbindlichkeiten. Der beabsichtigten Rückführung
der Verbindlichkeiten stand die Unsicherheit durch schwer vorauszusehende Marktentwicklungen (Zins– und Wechselkursveränderungen, Angebot an Käufern usw.) gegenüber. Je nach Entwicklung
wäre der Landeshaushalt unterschiedlich stark betroffen. (TZ 102)
Das Land Salzburg kam seiner Verpflichtung laut Gebarungsstatistik–Verordnung, richtige und vollständige Daten zur Gebarung
des Landes Salzburg an die Statistik Austria zu übermitteln, nicht
nach. Die Information des Landes Salzburg — auf deren Grundlage
bspw. der Landesanteil Salzburgs am nicht zu unterschreitenden
Maastricht–Saldo der Länder beschlossen wurde — war mangels
umfassender Darstellung der Zahlungsflüsse der Finanzgeschäfte
und der damit verbundenen Verschuldung unvollständig. (TZ 103)
Bund 2013/9
49
Kenndaten zur finanziellen Lage des Landes Salzburg
Rechtsgrundlagen
– Landes–Verfassungsgesetz 1999 – L–VG, LGBl. Nr. 25/1999 (WV) i.d.g.F.
– Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl. Nr. 74/1931
– 10. Gesetz vom 23. Jänner 2013 über den Landeshaushalt für das Jahr 2013
(Landeshaushaltsgesetz 2013), LGBl. Nr. 10/2013
Finanzgeschäfte
(Stand 31.12.2012)
Wertpapiere
Derivate
Refinanzierungen
davon
„echte“ Refinanzierungen
Veranlagungen
Haftungen des Landes
Salzburg laut Rechnungsabschlüssen
Haftungen (Stand
31. Dezember) in Mio. EUR1
Haftungen in EUR pro
Einwohner
Haftungen in % der
Gesamtausgaben
mittelfristige Finanzplanung
des Landes Salzburg
erwarteter Schuldenstand:
„Haushaltsschulden“
erwarteter Schuldenstand:
Refinanzierung des Finanzmarktportfolios1
erwarteter Schuldenstand:
Landeswohnbaufonds
erwarteter Schuldenstand:
„Wohnbaubankfinanzierung“
erwarteter Schuldenstand:
gesamt
Beteiligungen des Landes
Salzburg
Mehrheits– und Minderheitsbeteiligungen
davon
Mehrheitsbeteiligungen
Minderheitsbeteiligungen
direkte und indirekte
Beteiligungen
davon
direkte Beteiligungen
indirekte Beteiligungen
– 11. Gesetz vom 23. Jänner 2013 zur Festlegung von Ausgabenobergrenzen für das
Land Salzburg sowie zur Festlegung von allgemeinen Regelungen und Haftungsobergrenzen für das Land und die Gemeinden des Landes Salzburg (Salzburger
Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016), LGBl. Nr. 11/2013
Anzahl
Nominale
Barwert
in Mio. EUR
244
1.423,72
1.353,78
89
3.846,32
451,12
126 – 3.186,55 – 3.641,45
113
13
2006
– 3.506,55
320,00
– 4.018,71
377,26
2007
2008
2009
2010
2011
391,3
767,0
1.141,8
1.236,7
1.375,6
1.495,0
744,9
1.456,7
2.161,4
2.336,4
2.592,5
2.806,4
21,3
40,4
56,8
55,5
59,0
63,3
Mitte
2013
2012
874
1.707
2013
Mitte
2014
in Mio. EUR2
957
1.460
1.000
350
2014
2015
2016
1.027
1.104
1.160
k.A.
k.A.
k.A.
605
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
320
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
3.507
Anzahl
104
17
87
104
23
81
1
Der Schuldenstand ist analog zu den Finanzschulden im Nominale und nicht als Barwert (Marktwert) angegeben. Nach Barwerten
(Marktwerten) betrug der Schuldenstand gesamt zum 31. Dezember 2012 rd. 4.019 Mio. EUR.
2
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; Ithuba Capital AG; RH
50
Bund 2013/9
BMF
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Prüfungsablauf und
–gegenstand
1
(1) Der RH überprüfte von Dezember 2012 bis März 2013 die Gebarung des Landes Salzburg hinsichtlich der finanziellen Lage. Die
Prüfung fand im Amt der Salzburger Landesregierung statt. Darüber hinaus fanden auch Erhebungen bei der Oesterreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) hinsichtlich der für das Land Salzburg durchgeführten Kapitalmarkttransaktionen statt.
Das Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Finanzgeschäfte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Landes, des Internen Kontrollsystems in Bezug auf
den Abschluss von Finanzgeschäften, der Geschäftsbeziehungen mit
Kreditinstituten und der Republik Österreich insbesondere im Hinblick auf Derivativgeschäfte, der Verbuchung der Finanzgeschäfte,
der Risiken aus übernommenen Haftungen und finanziellen Verflechtungen mit Beteiligungen, der Abbildung der Risiken in der
Mittelfristplanung sowie des Rechnungswesens des Landes insbesondere im Hinblick auf Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzvollständigkeit.
(2) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beschlagnahmten im laufenden
Ermittlungsverfahren die maßgeblichen Akten der Abteilung 8:
Finanz– und Vermögensverwaltung (Finanzabteilung). Im Zuge der
Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle wurden dem RH zwar sukzessive nach Fortschritt der Aktenerfassung Teile dieser Akten in
gescannter Form zur Verfügung gestellt, die gesamten Unterlagen
waren dem RH jedoch während der gesamten Einschau nicht physisch zugänglich. Auch konnte vom RH die Vollständigkeit der Unterlagen nicht überprüft werden.
Darüber hinaus standen dem RH aufgrund der angespannten personellen Situation im Referat 8/02: Budgetangelegenheiten (Budgetreferat) der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nur in sehr eingeschränktem Ausmaß informierte Personen für
fachliche Auskünfte zur Verfügung.
(3) Zur Zeit der Gebarungsüberprüfung des RH prüften weitere Institutionen und Unternehmen die Finanzgeschäfte des Landes, z.T. im
Auftrag des Landes (siehe TZ 8). Der RH und die anderen Beteiligten
vereinbarten eine kooperative und koordinierte Aufgabenwahrnehmung, weswegen der RH zur Erstellung des gegenständlichen Prüfungsergebnisses auch die vorliegenden Ergebnisse der anderen Institutionen einbezog.
Bund 2013/9
51
Prüfungsablauf und –gegenstand
(4) Zu dem im April 2013 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen
die OeBFA im Mai 2013, das BMF im Juni 2013 und das Land Salzburg im Juli 2013 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerungen
im September 2013.
(5) Das Land Salzburg stellte in seiner Stellungnahme vor Eingehen
auf die Details des Prüfungsergebnisses des RH in einer Einleitung
grundsätzliche Bemerkungen voran:
(a) Der RH weise im Bericht darauf hin, dass er bei der Querschnittsüberprüfung zu den Finanzierungsinstrumenten der Gebietskörperschaften, der 2009 veröffentlicht und im Zuge derer auch das Finanzmanagement des Landes Salzburg geprüft worden sei, auf die Risiken
aus den damals bekannten Geschäften hingewiesen habe. Der RH
habe betont, dass riskante Geschäfte mit spekulativem Hintergrund
durchgeführt worden seien und habe empfohlen, die Finanzierungsstrategie zu überdenken und die bestehenden Risiken aus Derivativgeschäften deutlich zu verringern. Insbesondere habe der RH empfohlen, Derivativgeschäfte an bestehende Grundgeschäfte anzubinden
und nur zur Absicherung von Währungs– und Zinsänderungsrisiken
abzuschließen. Ebenso sei einzuräumen, dass die anlässlich der Follow–up–Überprüfung 2011 übermittelten Daten nicht richtig, vollständig und authentisch gewesen seien.
Das Land Salzburg merkte weiters an, dass der RH die Finanzcausa
nicht aufgedeckt habe, sondern dies letztlich in der Finanzabteilung
geschehen sei. Der RH habe im Zuge der Prüfung in den Vorjahren auf einige wesentliche Punkte, die er im Zuge des vorliegenden
Berichts kritisiere, nicht hingewiesen.
(b) In Zusammenhang mit dem Risikomanagement, das bereits Gegenstand der Querschnittsüberprüfung gewesen sei, seien operationelle
Risiken auch von Seiten des RH unberücksichtigt geblieben, die aufgrund der extrem dünnen Personaldecke im Budgetreferat bestanden hätten und die letztlich schlagend geworden seien. Vielmehr
sei noch im Rahmen der Follow–up–Überprüfung festgehalten worden: „Das Land Salzburg beobachtete weiterhin laufend den Kapitalmarkt. Es verfügte neben den personellen auch über die organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Zugang zu Online–Diensten), um
zeitnah über die aktuellen Entwicklungen informiert zu sein und
rasch auf Marktveränderungen reagieren zu können.“ Der RH habe
in seinen früheren Prüfungen des Finanzmanagements auch keine
Kritik am Internen Kontrollsystem geübt und auch bei der Landesbuchhaltung nicht rückgefragt.
52
Bund 2013/9
BMF
Prüfungsablauf und –gegenstand
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(c) Auch die im vorliegenden Bericht kritisierte Anwendung der Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) (Bruttoprinzip, durchlaufende Gebarung etc.) habe der RH nicht aufgegriffen,
obwohl ihm die Landesvoranschläge zugänglich gewesen und ihm
die Rechnungsabschlüsse sogar laufend übermittelt worden seien.
Zuallererst müsse selbstverständlich in einem landesinternen Qualitätsmanagementprozess analysiert werden, warum auffällige Positionen in den Rechnungsabschlüssen weder für Politik noch Verwaltung Anlass für kritische Rückfragen oder auch die Einleitung einer
internen Prüfung gewesen seien. Aber die Frage, ob nicht bereits im
Zuge seiner Querschnittsüberprüfung Hinweise erkannt hätten werden müssen, die auf Unstimmigkeiten hingedeutet hätten, müsse
auch an den RH gestellt werden.
(6) Zu diesen einleitenden Bemerkungen des Landes Salzburg entgegnete der RH Folgendes:
(a) Der RH betonte, dass er niemals behauptet hatte, die Finanzcausa
aufgedeckt zu haben. Dies wäre — wie das Land Salzburg selbst bestätigte — aufgrund der nicht richtigen, nicht vollständigen und nicht
authentischen Unterlagen auch nicht möglich gewesen.
Die gegenständliche Gebarungsüberprüfung umfasste insbesondere
System– und Funktionsprüfungen des Internen Kontrollsystems,
des Risikomanagements und Einzelfallprüfungen bis hin zur Überprüfung der Abbildung von Transaktionen im Rechnungsabschluss.
Demgegenüber hatte der in Reihe Salzburg 2009/3 veröffentlichte
Bericht über die Querschnittsüberprüfung eine Beurteilung der Finanzierungsinstrumente und keine Organisations– und Ablaufprüfung
sowie keine Prüfung des Internen Kontrollsystems zum Prüfungsgegenstand.
(b) Darauf aufbauend führte der RH die Follow–up–Überprüfung
mit dem Ziel durch, die Wirksamkeit dieser Gebarungsüberprüfung
zu verstärken. Eine Follow–up–Überprüfung konzentriert sich auf
die Überprüfung des Umsetzungsgrades von Empfehlungen aus der
Vorprüfung und hat zum Ziel, zu erheben, welche Maßnahmen die
überprüfte Stelle zum Zwecke der Umsetzung gesetzt hat.
In diesem Zusammenhang stellte der RH die Verbesserung der Quartalsberichte an den Finanzbeirat fest und kam deshalb zu einer positiven Beurteilung der Umsetzung dieser Empfehlung. Aufgrund der
Verbesserungen, die durch eine durchgängig dokumentierte Gesamtrisikobeobachtung, eine nachvollziehbare Beobachtung des Kapitalmarktes und die Beschlussfassung neuer Richtlinien erzielt wurBund 2013/9
53
Prüfungsablauf und –gegenstand
den, beurteilte der RH die organisatorischen Voraussetzungen für
ein verbessertes Risikomanagement als gegeben. Gleichzeitig kritisierte der RH aber weiterhin den Abschluss von Derivativgeschäften
ohne Bindung an Grundgeschäfte, dies mit dem Ziel, mit komplexen
und risikoreichen Geschäften zusätzliche Erträge zu erwirtschaften.
(c) Der RH wies die Kritik, er habe die Schwachstellen in der VRV
nicht aufgezeigt, unter Hinweis auf sein Positionspapier 2007 zurück.
Bereits in diesem hatte er auf die Notwendigkeit hingewiesen, alle
Gebietskörperschaften in die Haushaltsrechtsreform des Bundes einzubeziehen. Aus diesem Grund sei die VRV entsprechend neu zu
gestalten und zu modernisieren. Darüber hinaus hatte der RH in
dem am selben Tag wie die Querschnittsüberprüfung über Finanzierungsinstrumente auf Bundes–, Landes– und Gemeindeebene dem
Land Salzburg vorgelegten Bericht über die Überprüfung der Haushaltsstruktur der Länder (beide Berichte in Reihe Salzburg 2009/3)
kritisiert, dass die international zu beobachtende Weiterentwicklung des Rechnungswesens in Richtung einer integrierten Vermögens–, Finanz– und Erfolgsrechnung in den Rechnungsabschlüssen
— auch in Salzburg — keinen Niederschlag fand. Diese würden weiterhin hauptsächlich zahlungsorientiert erstellt und würden über
die tatsächliche finanzielle Lage der Länder und die Nachhaltigkeit
ihrer Haushaltsführung nur eine eingeschränkte Aussagekraft bieten.
Die Prüfung des Rechnungsabschlusses des Landes Salzburg fällt
in die Zuständigkeit des LRH und war nicht Gegenstand der Querschnittsüberprüfung zum Thema Finanzierungsinstrumente auf
Bundes–, Landes– und Gemeindeebene sowie der Follow–up–
Überprüfung Salzburg 2011.
Ausgangssituation der Gebarungsüberprüfung
Querschnittsüberprüfung des RH 2007
bis 2009
54
2.1
(1) Der RH
07 bzw. Anfang08 eine Querschnittsprüfung zum Thema Finanzierungsinstrumente auf Bundes–,
Landes– und Gemeindeebene durch. Ziele dieser Querschnitts
prüfung waren die Beurteilung und der Vergleich der Finanzierungs–
und Veranlagungsinstrumente sowie der Finanzierungsstrategien
und –risiken der überprüften Gebietskörperschaften. Anlass dieser
umfassenden Überprüfung war das sehr hohe Volumen der kurzfristig
aufgenommenen und gleichzeitig veranlagten Finanzmittel bei der
OeBFA. Aus diesem Grund entschied der RH, Fragen des Finanzierungs– und Veranlagungsmanagements auf der Ebene aller Gebietskörperschaften zu überprüfen. Der RH veröffentlichte das Ergebnis
des ersten Teils dieser Gebarungsüberprüfung (Bund, Burgenland,
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Kärnten, Salzburg, Tirol, Dornbirn, Villach, Wels) am 15. Juli 20093
und des zweiten Teils (Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark,
Vorarlberg, Graz, Wien) am 9. Dezember 20104.
Nicht Gegenstand dieser Querschnittsüberprüfung waren die Beurteilungen von einzelnen Geschäftsfällen, deren Verbuchung sowie
die Internen Kontrollsysteme (IKS) der Gebietskörperschaften sowie
die Ablauf– und Aufbauorganisation.
(2) Die Themenbereiche der Querschnittsüberprüfung 2007 bis 2009
umfassten
— Durchführung des Schuldenmanagements,
— Finanzschuldentwicklung laut Rechnungsabschluss (Fremdwährung/Euro, Zinsstruktur (variabel – fix) und die Durchschnittsverzinsung),
— Derivativgeschäfte (zu welchem Zweck – Strukturierung des Schuldenportfolios oder zu Ertragszwecken),
— Risikomanagement (Information über bestehende Risiken, Risikobewertung, Risikokennzahlen, Instrumente zur Steuerung der
Risiken),
— Veranlagung (Kassamittel – kurz–/langfristig) sowie
— externe Leistungen.
(3) Der RH stellte gebietskörperschaftenübergreifend Risiken und Verbesserungsbedarf fest. Er kritisierte insbesondere, dass
— die Länder Burgenland, Kärnten und Salzburg Derivativgeschäfte
durchführten, ohne über das bestehende Gesamtrisiko ihrer Finanzierungen ausreichend informiert gewesen zu sein;
— in den Ländern Burgenland, Kärnten und Salzburg laufende Risikoanalysen und umfassende Bewertungen des gesamten Portfolios
auf der Grundlage aussagekräftiger Risikokennzahlen erst verspätet eingeführt wurden;
Bund 2013/9
3
Reihe Bund 2009/8, Burgenland 2009/4, Kärnten 2009/5, Salzburg 2009/3, Tirol 2009/3,
Vorarlberg 2009/3, Oberösterreich 2009/5
4
Reihe Niederösterreich 2010/8, Oberösterreich 2010/10, Steiermark 2010/9, Vorarlberg 2010/4, Wien 2010/5
55
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
— die nicht nur zu Absicherungszwecken, sondern auch zur Ertragsoptimierung durchgeführten Derivativgeschäfte als spekulativ und
risikoreich einzustufen waren.
Insbesondere auffällig war, dass der Value at Risk im Zusammenhang mit Derivativgeschäften unterschiedlich hoch war und das Land
Salzburg mit 41 der Finanzschulden den höchsten Wert, Kärnten
mit 16,6 den zweithöchsten hatte.
Aufgrund dieser kritischen Feststellungen beim Vergleich der Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente sowie der Finanzierungsstrategien und –risiken hatte der RH im Jahr 2009 generell empfohlen:
— Finanzgeschäfte sollten nur in Verbindung mit einem operativen
Grundgeschäft abgeschlossen werden und kein schwer bewertbares Risiko beinhalten.
— Derivativgeschäfte (Swapgeschäfte) wären grundsätzlich nur zur
Absicherung von Währungs– und Zinsänderungsrisiken abzuschließen.
— Komplexe und intransparente Finanzierungsstrukturen sollten vermieden werden. Die öffentliche Hand hat Spekulationsgeschäfte
zu unterlassen und soll bei Veranlagungen keine vermeidbaren
Risiken zur Erzielung zusätzlicher Erträge eingehen.
(4) Auf der Grundlage dieser Berichte erstellte der RH auch ein
Grundsatzpapier „Grundsätze für Finanzierung und Veranlagung
der Gebietskörperschaften“ für den Spekulationsgipfel der Bundesregierung (am 31. Juli 2009), das den Rahmen und die Basis für die
vom Bundesminister für Finanzen mit der Erarbeitung von Empfehlungen für eine Optimierung des Finanzmanagements des Bundes
beauftragte Arbeitsgruppe bildete. Die Arbeitsgruppe erstellte für die
OeBFA „Leitlinien insbesondere für die Veranlagung von Finanzmitteln unter Beachtung von adäquaten Risikorichtlinien“.
Die Erfahrungen und Empfehlungen dieser Prüfung brachte der RH
auch in die Erstellung von „Richtlinien betreffend das Finanzierungs–
und Veranlagungsmanagement durch Gemeinden“ des Österreichischen Gemeindebundes ein.
Die wesentlichen Aussagen aus seinen Prüfungen veröffentlichte
der RH im — dem Nationalrat und allen Landtagen vorgelegten —
Tätigkeitsbericht 2009 („Gebietskörperschaften regeln ihr Finanz56
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
management neu“) (u.a. Reihe Bund 2009/14 und Salzburg 2009/7).
Die Kernempfehlungen flossen auch in sein Positionspapier „Verwaltungsreform 2011“ (Reihe Positionen 2011/1) ein und sind auf der
Homepage des RH unter „Generelle Empfehlungen“ abrufbar:
— Die Auswahl der Finanzierungsinstrumente erfordert besondere
Sorgfalt und einen risikoaversen Umgang mit öffentlichen Geldern.
— Gebietskörperschaften
sollten
Veranlagungsbestimmungen
beschließen, die die Stabilität der Anlage, die Werterhaltung des
Vermögens und die Risikominimierung vorschreiben; für langfristige Veranlagungen sollten strategische Überlegungen festgelegt werden.
— Bei den Gebietskörperschaften wären im Sinne eines effizienten
Schuldenmanagements verstärkt geeignete Maßnahmen und
Instrumente zur Bewertung, Begrenzung und Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.
— Das Risikomanagement sollte auf Methoden aufbauen, die im Bankensektor Anwendung finden.
— Die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt sollte laufend beobachtet werden.
— Ein Berichtswesen und ein Limitsystem über sämtliche Finanzgeschäfte sollten eingeführt werden.
(5) Der RH hatte sich schon zuvor mehrfach mit Fragen des Finanzmanagements beschäftigt und dabei immer wieder auf die Notwendigkeit der Bindung von Derivativgeschäften an Grundgeschäfte
sowie die Messung, Limitierung und gezielte Überwachung der
Risiken hingewiesen:
Im Bericht Reihe Bund 2003/4 anerkannte der RH die Bemühungen
der OeBFA, günstige Swapvereinbarungen zu treffen und dadurch
die Schuldengebarung des Bundes zu optimieren. Er sah jedoch die
Einhaltung der zwingenden Bindung eines Swapgeschäfts an ein
zuvor eingegangenes Grundgeschäft als zweckmäßig und verwies
auch darauf, dass bei Swaptransaktionen stets ein unkalkulierbares
Restrisiko bestand.
Der RH hatte in diesem Bericht empfohlen, den Anteil der Fremdwährungsgeschäfte sowie der abgeschlossenen Swapverträge unter
Berücksichtigung der künftigen Marktentwicklung nicht weiter aus-
Bund 2013/9
57
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
zudehnen bzw. zumindest eine verbindliche Obergrenze (z.B. eine
prozentmäßige Beschränkung der Swaptransaktionen an der Bundesfinanzschuld) festzulegen. Weiters hatte er angeregt, die bestehenden Risiken durch die Vereinbarung von für den Bund vorteilhaften
Zins– bzw. Wechselkurskonditionen weiter zu reduzieren.
Im Bericht Reihe Bund 2004/2 anerkannte der RH, dass das neu entwickelte Risikomanagement der OeBFA dazu beitrug, die Risiken des
Geschäftsbetriebs gezielter zu analysieren und auszuwerten. Diese
qualitative Steigerung ermöglichte es der OeBFA, die Entwicklung
von für die Gestionierung wesentlichen Kennzahlen zu beobachten
und — darauf aufbauend — die operativen Geschäfte abzuwickeln.
Der RH hatte empfohlen, der laufenden Risikoüberwachung weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu schenken, für das Zinsänderungsrisiko verbindliche Limits festzulegen und eine umfassende Limitarchitektur zu erarbeiten.
Im Bericht Reihe Salzburg 2004/6 anerkannte der RH das professionelle Schuldenmanagement der Landeshauptstadt Salzburg sowie die
erzielte Durchschnittsverzinsung. Hinsichtlich der Darlehensgebarung
regte der RH —bezogen auf ein Volumen von rd. 15EUR und
ein damals bestehendes Zinsdifferential von rd. 150Basispunkten
zwischen einer Finanzierung inSchweizer Franken und inEuro — an,
„bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht die Möglichkeiten einer Verschuldung in fremder Währung bzw. einer Zinsanbindung an fremde
Währungen bis zu einer festgelegten Obergrenze gezielt zu nutzen“.
So ergäbe sich bei einer Zinsersparnis von 1,5 % auf ein Darlehensvolumen von 15 Mio. EUR ein jährlicher Vorteil von 225.000 EUR.
Im Stellungnahmeverfahren teilte die Landeshauptstadt Salzburg mit,
dass sie durch ein Pilotprojekt eine Zinsersparnis von 338.000EUR
erzielt habe. Die Empfehlung des RH bezog sich auf die Grundgeschäfte der Finanzierung (Darlehensgebarung) und nicht auf Veranlagungen in Form von Derivativgeschäften (wie im Fall der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg).
Im Zusammenhang mit der Stadtkassa der Landeshauptstadt Salzburg und dem Liquiditätsmanagement hatte der RH festgehalten, dass
Liquiditäten von über 100EUR kurzfristig veranlagt und nur
unzureichend zur Tilgung höher verzinster Darlehen oder zur Finanzierung laufender Ausgaben herangezogen worden waren.
Im Bericht Reihe Burgenland 2006/3 kritisierte der RH, dass die
HYPO–BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft (Bank Burgenland)
ein im November 1999 grundsätzlich beschlossenes Absicherungsgeschäft verspätet und ohne aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung im
58
Bund 2013/9
BMF
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Wesentlichen erst zwischen Juli 2000 und Juli 2001 durchführte. Insbesondere unterblieb ein Vergleich der Kosten des verspäteten Absicherungsgeschäfts mit den Kosten möglicher Alternativen. Mit dem
Erwerb langlaufender Fixzinszahlerswaps in Höhe von 410 Mio. EUR
wählte sie die um 20 Mio. EUR bis 70 Mio. EUR ungünstigere Variante. Weiters bemängelte der RH, dass die Bank im Zuge von zwei
Emissionen ebenfalls Absicherungsgeschäfte ohne wirtschaftliche
Bewertung durchführte. Zusammenfassend hatte er der Bank Burgenland empfohlen, Absicherungsgeschäfte nur in unmittelbarem und
zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft bzw. nach Erstellung einer aktuellen Wirtschaftlichkeitsberechnung abzuschließen.
2.2
Der RH hielt fest, dass die Prüfungen des RH — insbesondere die Querschnittsüberprüfung zum Themenbereich Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente sowie der Finanzierungsstrategien und –risiken
in den Jahren 2007 bis 2009 — zahlreiche materielle Schwachstellen in der Durchführung (u.a. fehlende Risikoinformation und
–beobachtung, Ertragsoptimierung (Spekulation) mittels Derivativgeschäften) der überprüften Stellen aufgezeigt hatten. Die in den
Berichten enthaltenen Empfehlungen umfassten wesentliche Elemente, die im Jahr 2013 Gegenstand von Regelungen bei der Umsetzung des bundesweiten Spekulationsverbots waren.
Der RH hielt weiters fest, dass auf Bundesebene die Feststellungen
des RH zu Leitlinien für die OeBFA geführt hatten und auch der
Österreichische Gemeindebund auf Inhalte der RH–Berichte bei der
Erstellung der Richtlinien zurückgegriffen hatte. Eine Ausweitung
dieser Richtlinien auf sämtliche Gebietskörperschaften wurde jedoch
verabsäumt.
Außerdem wies der RH darauf hin, dass er — entsprechend seiner
Spruchpraxis — bei Überprüfung von Teilgebieten der Gebarung der
Landeshauptstadt Salzburg im Jahr 2003 die Nutzung von Zinsvorteilen fremder Währungen nur unter der Auflage der Einhaltung der
gebotenen Vorsicht und bis zu festgesetzten Obergrenzen als zweckmäßig erachtet hatte. Weiters hatte er bei der Landeshauptstadt Salzburg kritisiert, dass hohe Liquiditäten veranlagt und nicht zur Schuldenreduzierung bzw. laufenden Ausgabenfinanzierung herangezogen
worden waren.
Bund 2013/9
59
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
3.1
(1) Der im Juli 2009 veröffentlichte Bericht über das Bundesland
Salzburg (Reihe Salzburg 2009/3) hatte folgende Kritikpunkte enthalten:
— jahrelange Durchführung von Derivativgeschäften mit hohem
Volumen,
— keine direkte Bindung der Derivativgeschäfte an Grundgeschäfte,
somit ohne Absicherungszweck und damit mit spekulativem Hintergrund,
— auffällig hoher Anteil an variabel verzinsten Finanzschulden und
sich daraus ergebendes hohes Zinsänderungsrisiko sowie
— mangelnde Information des Landes Salzburg über das bestehende
Risiko seiner Finanzierungen.
Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der RH auf ein — in der Finanzberichterstattung der Finanzabteilung — ausgewiesenes Risikopotenzial (Value at Risk) in Höhe von 178,20 Mio. EUR (Ende 2007) hingewiesen. Dieses Risikopotenzial betrug 41 % der Finanzschuld bzw.
entsprach knapp 10 % der Einnahmen des Landesvoranschlags des
Landes Salzburg. Das Land Salzburg wies damit den höchsten Risikowert aller überprüften Stellen aus (u.a. achtmal höher als der vergleichbare Risikowert des Bundes).
(2) Der RH hatte daher bereits damals dem Land Salzburg
— die laufende Durchführung der Portfolio– und Risikobewertungen,
— eine deutliche Verringerung der hohen Risiken aus Derivativgeschäften und den Abschluss von Derivativgeschäften nur zur Absicherung von Währungs– und Zinsänderungsrisiken,
— die laufende Beobachtung der Entwicklungen auf dem Finanzmarkt sowie
— eine risikotechnische Zusammensetzung des Portfolios mit fixen
und variabel verzinsten Finanzierungen
empfohlen.
3.2
60
Der RH hielt fest, dass in Salzburg aufgrund der im Rahmen der Gebarungsüberprüfung aufgezeigten Mängel und Risiken (u.a. mangelnde
Risikoinformation, spekulative Derivativgeschäfte, hohes ZinsändeBund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
rungsrisiko) Ende 2007 die Gefahr der Erhöhung der Finanzschulden
des Landes um bis zu 41 % bestand und dringender Handlungsbedarf zur Umsetzung der Empfehlungen des RH gegeben war.
Follow–up–Überprüfung Salzburg 2011
Ziel der Follow–up–Überprüfung
4
Aufgrund des besonders hohen Risiko– und Verlustpotenzials, das die
erste Prüfung des RH (Reihe Salzburg 2009/3) gezeigt hatte, wählte
der RH aus den überprüften Stellen insbesondere das Land Salzburg
für die Durchführung der Follow–up–Überprüfung im November
und Dezember 2011 aus. Der RH führt Follow–up–Überprüfungen
mit dem Ziel durch, die Wirksamkeit von Gebarungsüberprüfungen
zu verstärken. Eine Follow–up–Überprüfung konzentriert sich auf
die Überprüfung des Umsetzungsgrades von Empfehlungen aus der
Vorprüfung und hat zum Ziel, zu erheben, welche Maßnahmen die
überprüfte Stelle zum Zwecke der Umsetzung gesetzt hat. Bereits im
Jahr 2010 hatte der RH zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlung deren Umsetzungsstand beim Land Salzburg schriftlich nachgefragt. Das Ergebnis war im Bericht Reihe Salzburg 2010/9 veröffentlicht worden.
Entsprechend diesen strategischen Vorgaben war es Ziel der Follow–
up–Überprüfung in Salzburg, die Umsetzungsmaßnahmen des Landes Salzburg bei vier Empfehlungen zu überprüfen:
— die laufende Durchführung von Portfolio– und Risikobewertungen,
— die laufende Beobachtung der Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt und die risikotechnische Zusammensetzung des Portfolios
(variabel – fix verzinst),
— das angemessene Verhältnis Risiko – Ertrag und
— das Überdenken der Finanzierungsstrategie und die Verringerung
der Risiken sowie die Anbindung an ein Grundgeschäft.
Bund 2013/9
61
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Grundlagen der Prüfungsfeststellungen
5.1
Der Ende 2011 durchgeführten Follow–up–Überprüfung lagen folgende Dokumente des Landes Salzburg zugrunde:
— Gesetzliche Grundlagen:
— Landeshaushaltsgesetz,
— Salzburger Wohnbauförderungsgesetz (Landeswohnbaufonds),
— Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg
vom 4. Juni 2007,
— Rechnungsabschlüsse 2008 bis 2010,
— Berichte des Landesrechnungshofs über die Rechnungsabschlüsse 2008 bis 2010 mit den darin enthaltenen Prüfungsurteilen, die keine Hinweise auf Mängel in der Landesbuchhaltung
enthielten,
— Reporting des externen Finanzdienstleisters (gemäß Richtlinien):
— 2008 bis 2010 Reporting zum Stand per Jahresende,
— kompletter Monatsbericht Oktober 2011,
— Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Finanzbeirats (2008 bis
Juli 2011),
— Vermögensaufstellung des Versorgungs– und Unterstützungsfonds
des Landes 2003 bis 2010,
— Veränderungsrechnung des Versorgungs– und Unterstützungsfonds des Landes 2008 bis 2011,
— Aufstellung des Landes zum Risikoausgleichsswap (Stand
30. November 2011).
Der RH hatte zur Vorbereitung der Prüfung einen Fragebogen an
das Land Salzburg zur Bekanntgabe der Budgetkennzahlen (Finanzschuld, Durchschnittsverzinsung, Derivativgeschäfte) übermittelt, den
die Leiterin des Budgetreferats am 24. November 2011 dem RH übergab. Diese von der Finanzabteilung angegebenen Kennzahlen über-
62
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
prüfte der RH anhand der oben angeführten Dokumente im Hinblick
auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung.
Laut Schreiben des Leiters der Finanzabteilung vom 2. Mai 2007
an den externen Finanzdienstleister lag die „Verantwortung für die
Vollständigkeit der dem Berichtswesen zugrunde liegenden Daten
und Geschäftsinformationen beim Amt der Salzburger Landesregierung“. Da dieses Schreiben sowohl vom Leiter der Finanzabteilung
als auch von seiner Stellvertreterin unterzeichnet war, war aus der
Sicht des RH im Bereich des Berichtswesens das Vier–Augen–Prinzip gegeben (siehe TZ 27).
5.2
Aufgrund der festgestellten Datenübereinstimmung hatte der RH keinen Grund, an der Vollständigkeit und Authentizität der in seinen
Bericht übernommenen Zahlen und Fakten zu zweifeln. Die mitgeteilten Kennzahlen des Fragebogens deckten sich mit dem Reporting
des externen Finanzdienstleisters und den Ergebnisprotokollen des
Finanzbeirats. Auch ergaben sich aus den Vermögensaufstellungen,
der Veränderungsrechnung des Versorgungs– und Unterstützungsfonds und den geprüften Rechnungsabschlüssen keine Widersprüche.
Abänderungen von Protokollen
6.1
Bund 2013/9
Im Rahmen der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung des Landes
Salzburg übergab der Leiter der Finanzabteilung im Dezember 2012
Protokolle der Sitzungen des Finanzbeirats von Jänner 2008 bis
Juli 2011 an den RH. Eine Auswertung der Protokolle auf Übereinstimmung mit jenen Dokumenten, die die Leiterin des Budgetreferats
dem RH im November 2011 — im Zuge der Follow–up–Überprüfung —
übergeben hatte, ist aus nachstehender Abbildung ersichtlich:
63
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Abbildung 1: Veränderungen in Protokollen
(Sinn–)
Veränderte Sätze
(49)
gelöschte
Absätze
(56)
gelöschte Sätze
(32)
(Sinn–) Veränderte Absätze
(2)
Einfügen von ganzen Sätzen
(12)
Einfügen von ganzen Absätzen
(12)
Quelle: RH
Die 22 Protokolle der Sitzungen des Finanzbeirats im Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2011 wiesen insgesamt 163 Veränderungen auf.
Dabei wurden 56 Absätze und 32 Sätze gelöscht, 49 Sätze und zwei
Absätze von ihrem Sinngehalt her verändert. Jeweils zwölf Absätze
und Sätze wurden neu hinzugefügt.
Die Veränderungen der Protokolle des Finanzbeirats betrafen materiell Informationen zu
— Risikogehalt der Finanzgeschäfte,
— realisierten Verlusten und Bewertungsverlusten,
— aufgelösten Reserven,
— Limitüberschreitungen und
— Transaktionen in volatilen Fremdwährungen sowie Devisentermingeschäften.
Zusätzlich zum veränderten Informationsgehalt der Protokolle des
Finanzbeirats dienten die Veränderungen zum Vorteil des Landes hinsichtlich der Darstellung von Bewertungen, Ergebnissen und Risiken
(Value at Risk).
64
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Gänzlich aus den Protokollen entfernt wurden mehrere Empfehlungen
des Finanzbeirats (z.B. hinsichtlich der Einhaltung von Limiten, der
Risikoreduktion von Fremdwährungsgeschäften u.a. auch hinsichtlich des Schreibens von Optionen) sowie eine Weisung des Leiters der
Finanzabteilung betreffend die erforderliche Einhaltung von Limiten.
Die folgende Tabelle zeigt zwei Beispiele über Fälschungen von Protokollen des Finanzbeirats:
Tabelle 1:
Beispiele für Veränderungen in Protokollen
Original
Veränderung
Protokoll vom 22. Jänner 2008:
Da sich im Monat Jänner 2008 die Märkte sehr
negativ und nervös präsentiert haben, ist allerdings
gegenüber der Bewertung vom 31. Dezember 2007
mit einer Abänderung auch der VaR–Werte zu Lasten
des Landes zu rechnen, so dass nicht sichergestellt
ist, dass die ergriffenen Maßnahmen tatsächlich
auch ausreichen, um die Toleranzschwelle für das
Währungs–VaR zu erreichen. Von den Mitgliedern
des Finanzbeirats wird einhellig festgehalten, dass
sämtliche Limits einzuhalten und Maßnahmen
zu ergreifen sind, die die Einhaltung der Limits
sicherstellen!
Der Finanzbeirat begrüßt die seitens des Landes
vorgenommenen Risikoreduzierungen und empfiehlt
die beiden Überlegungen in eine gemeinsame
Strategie zu transformieren, um im Anlassfall ein
schnelles Handeln sicherzustellen.
Protokoll vom 18. Februar 2009:
Im gesamten Jahr 2008 belief sich der wirtschaftliche
Erfolg (= Performance) der „Optimierungsportfolios“
auf – 316 Mio. EUR, wovon – 88 Mio. EUR an Verlusten realisiert wurden und – 228 Mio. EUR an
(unrealisierten) Bewer tungsverlusten eintraten.
Die Bewertung des „Optimierungsportfolios“ hat
per Jahresende 2008 + 57,4 Mio. EUR betragen.
Quelle: RH
Aus dem elektronischen Archiv der Leiterin des Budgetreferats war
nachvollziehbar, dass die Änderungen der Protokolle während der
Follow–up–Überprüfung nach Anforderung dieser Unterlagen durch
das RH–Prüfteam im November 2011 durchgeführt wurden.
6.2
Bund 2013/9
Der RH hielt fest, dass die Veränderungen der Originalprotokolle,
insbesondere in jenen Passagen betreffend Aussagen zu Risiko,
Limiten, Fremdwährungen und Verlusten, den RH über wahre Tatsachen täuschten und vertiefte Prüfungshandlungen des RH hintanhielten. Sie vermittelten ein falsches Bild über die Entwicklung der
Finanzgeschäfte des Landes Salzburg und stellten so eine unrichtige Grundlage für die Beurteilung der Umsetzungsmaßnahmen des
Landes dar.
65
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Unterlassene Informationen durch das Land Salzburg
7.1
(1) Auf Grundlage dieser den wahren Entwicklungsstand verfälschenden Unterlagen hatte der RH daher die ersten drei Empfehlungen als
umgesetzt eingestuft, weil das Land — wie vorgelegte Unterlagen
(siehe TZ 5 und6) zeigten–
— zwischenzeitig über eine durchgängig dokumentierte Gesamtrisikobewertung verfügte, Risikokennzahlen ermittelte und diese mit
klar definierten Risikolimits überwachte,
— den Kapitalmarkt nachweislich beobachtete und
— im September 2010 „besondere Regelungen für die Veranlagung“
als Ergänzung zu den bestehenden Richtlinien beschlossen hatte.
Diese Richtlinien sahen Einschränkungen auf bestimmte Veranlagungsformen bzw. –fristen vor.
(2) Die vierte Empfehlung hatte der RH als teilweise umgesetzt beurteilt, weil das Land — wie die vorgelegten Unterlagen und die übermittelten Daten zeigten — zwar die bestehenden Risiken (Value at Risk)
von 41 % auf 13 % der Finanzschuld verringerte, jedoch auch weiterhin Derivativgeschäfte ohne Bindung an Grundgeschäfte und damit
mit spekulativem Hintergrund abschloss. Darüber hinaus schloss das
Land Salzburg weiterhin komplexe und risikoreiche Geschäfte ab,
um dadurch zusätzliche Erträge zu erwirtschaften.
(3) Der RH hatte die vom Land Salzburg eingeleiteten Maßnahmen
zur Umsetzung der Empfehlungen anerkannt und war zu folgender
Beurteilung gekommen (siehe Reihe Salzburg 2012/9, S. 159):
„Das Land Salzburg setzte fast alle Empfehlungen des RH um. Es
schloss jedoch weiterhin komplexe — mit Risiko behaftete — Derivativgeschäfte ab, um dadurch zusätzliche Erträge zu erwirtschaften.
Allerdings wurden durch den Abschluss zusätzlicher Sicherungsgeschäfte die Risikopositionen stark reduziert.“
Der RH hatte daher dem Land Salzburg empfohlen,
— im Hinblick auf den noch immer bestehenden Risikogehalt der
Derivativgeschäfte das vorhandene Risiko weiter zu verringern,
— Derivativgeschäfte nur zur Absicherung von Währungs– und Zinsrisiken abzuschließen und
66
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— sachliche Kriterien für die Zuführung von Erträgen aus Derivativgeschäften in den Richtlinien für das Finanzmanagement festzuschreiben.
(4) Der RH hatte das Prüfungsergebnis Ende Mai 2012 der Salzburger
Landesregierung übermittelt. Die Stellungnahme der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2012 langte im RH am 29. August 2012
ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Amt der Salzburger Landesregierung, insbesondere auch der für Finanzangelegenheiten zuständige
Landesrat der Salzburger Landesregierung (Finanzreferent), bereits
darüber informiert, dass die Leiterin des Budgetreferats Geschäfte
abgeschlossen hatte, die nicht den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg entsprachen. Das Land Salzburg hatte
daher dieser Mitarbeiterin bereits die Handlungsvollmacht entzogen.
Der zeitliche Ablauf stellte sich unter Zugrundelegung der Aussendung der Landeskorrespondenz vom 6. Dezember 2012 wie folgt dar:
Tabelle 2:
Chronologie der Follow–up–Überprüfung des RH 2011
7. November bis
1. Dezember 2011
Mai 2012
Überprüfung des RH an Ort und Stelle
erste Ungereimtheiten: nicht mehr bewilligtes Geschäft abgeschlossen – Leiterin
des Budgetreferats ermahnt, Personalabteilung informiert
29. Mai 2012
Prüfungsergebnis des RH übermittelt an Salzburger Landesregierung
17. Juli 2012
Information an Finanzreferenten Mag. Brenner: über richtlinienwidrigen
Abschluss – Aufnahme von Ermittlungen – Entzug der Handlungsvollmacht –
Anforderungen Bericht über Finanzmanagement – Beurlaubung der Mitarbeiterin bis
17. September 2012
3. August 2012
E–Mail eines Mitarbeiters des Budgetreferats an Leiter der Finanzabteilung und
externe Mitglieder des Finanzbeirats mit umfassenden, voneinander abweichenden
Aufstellungen über Kreditinstitute (13 gegenüber 26) und Derivativgeschäfte
(63 gegenüber 246)
23. August 2012
Stellungnahme Salzburger Landesregierung zu RH–Bericht
Oktober 2012
Bestellung Experten – neuerliche Ungereimtheiten festgestellt
15. Oktober 2012
Information Mag. Brenner über Ergebnis der Untersuchungen, dass richtlinienwidrige Geschäfte abgeschlossen wurden – Weisung seinerseits zur Auflösung der
Geschäfte
23. Oktober 2012
Bericht des Leiters der Finanzabteilung an externe Mitglieder des Finanzbeirats
über Existenz von Finanzgeschäften, die nicht Bestandteil des Portfolioberichts
waren
26. November 2012
Leiterin des Budgetreferats gesteht, Buchverlust von 340 Mio. EUR versteckt zu
haben – fristlose Entlassung
5. Dezember 2012
Vorlage eines Berichts betreffend Fehlverhalten der Leiterin des Budgetreferats
6. Dezember 2012
Vorlage RH–Bericht, Pressegespräch Mag. Brenner betreffend Buchverlust
340 Mio. EUR
Quellen: Landeskorrespondenz Salzburg; RH
Bund 2013/9
67
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Einem internen Aktenvermerk des Leiters der Finanzabteilung zufolge
vereinbarten am 15. Oktober 2012 der Finanzreferent Mag. David
Brenner und der Leiter der Finanzabteilung die Auflösung von
Fremdwährungsgeschäften sowie weiterer Geschäfte mit dem Ziel,
bis Ende November 2012 ein Portfolio zu schaffen, das den geltenden
Richtlinien für das Finanzmanagement entsprach. Das Land Salzburg
beendete im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 rd. 300 Finanzgeschäfte (siehe TZ 47 ff.).
Bis zur Vorlage des RH–Berichts am 6. Dezember 2012 informierte
die Salzburger Landesregierung den RH nicht über die zwischenzeitigen Entwicklungen. Sie ersuchte den RH — trotz der noch laufenden
Gebarungsüberprüfung — nicht um Unterstützung bei der raschen
Aufklärung der richtlinienwidrigen Geschäfte.
7.2
Der RH hielt kritisch fest, dass das Land Salzburg bis zur Vorlage
des Berichts am 6. Dezember 2012 den RH nicht über die Verdachtsmomente informiert hatte. Besonders kritisch wies der RH auf die
nicht erfolgte Information des RH über die seit Oktober 2012 bis zur
Berichtsvorlage im Dezember getroffenen Dispositionen (Schließung
von rd. 300 Finanzgeschäften) hin. Dieses Verhalten vermittelte dem
RH den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten wurden und
kein umfassendes Aufklärungsinteresse des Landes Salzburg bestand.
Das Land Salzburg konnte nicht mehr davon ausgehen, dass die aus
dem Verantwortungsbereich des Landes dem RH übermittelten Daten
richtig, vollständig und authentisch waren. Sie gaben die wahre
finanzielle Lage und die tatsächlichen Risiken der abgeschlossenen
Finanzierungs– und Veranlagungsgeschäfte nicht wieder, weshalb
der RH über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beurteilten Sachverhalte
getäuscht wurde.
7.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg seien die im Juli 2012
bekannt gewordenen Tatsachen außerhalb des Prüfungszeitraums des
RH gelegen und hätten per se noch keine Rückschlüsse auf die erst
später bekannt gewordenen Dimensionen der Finanzgeschäfte zugelassen.
Der Umstand, dass der RH–Bericht zur Follow–up–Überprüfung
taggleich mit der Pressekonferenz zur Finanzcausa zur Publikation
bestimmt gewesen sei, sei im Amt der Landesregierung nicht bekannt
gewesen und habe eine unglückliche Koinzidenz dargestellt. Vor der
Pressekonferenz sei der Fokus voll auf die Suche nach Informationen gerichtet gewesen.
68
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Abgrenzung der Gebarungsüberprüfung
des RH zu Untersuchungshandlungen
anderer Institutionen
und Unternehmen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
7.4
Der RH wies darauf hin, dass nach Übermittlung des Prüfungsergebnisses zur Stellungnahme am 29. Mai 2012 Maßnahmen seitens des
Landes Salzburg gesetzt wurden, die in der Stellungnahme des Landes vom 23. August 2013 nicht erwähnt wurden. Insbesondere waren
dies der Entzug der Handlungsvollmacht und die Beurlaubung der
Mitarbeiterin bis 17. September 2012 sowie ein E–Mail eines Mitarbeiters des Budgetreferats an den Leiter der Finanzabteilung und
externe Mitglieder des Finanzbeirats (siehe Tabelle 2). Diese außerhalb des Prüfungszeitraums gesetzten Maßnahmen hätten Auswirkungen auf die Beurteilung der Sachverhalte durch den RH gehabt.
Eine rechtzeitige Informationsweiterleitung hätte weiterführende Prüfungshandlungen des RH ermöglicht und so auch im Interesse des
Landes zu einer allenfalls schadensmindernden Aufklärung beitragen können.
8
(1) Im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen (Art. 127 B–VG)
überprüfte der RH von Dezember 2012 bis März 2013 die Gebarung
des Landes Salzburg. Die Überprüfung erfolgte unter Anwendung der
dem RH zur Verfügung stehenden Methoden (u.a. Akteneinsicht, Befragung der Mitarbeiter, Einholung externer Bestätigungen).
(2) Strafrechtlich relevante Sachverhalte werden durch die Zentrale
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und
Korruption und durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention
und Korruptionsbekämpfung erhoben. Darunter fallen Ermittlungen
gegen mehrere Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung wegen des Verdachts strafbarer Handlungen (bspw. Missbrauch
der Amtsgewalt, Urkundenfälschung, Fälschung von Unterschriften
sowie Geschenkannahme).
(3) Das Land Salzburg beauftragte PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung
und Steuerberatung GmbH (PwC) mit der Aufklärung der Frage, wie
die bei der OeBFA sowie bei Dritten aufgenommenen Mittel verwendet wurden und wie die Wertpapier– und Derivatportfolien refinanziert wurden.
(4) Die Geschäftsführung des Salzburger Landeswohnbaufonds beauftragte PwC mit Untersuchungshandlungen zum Salzburger Landeswohnbaufonds. Die Untersuchungshandlungen umfassten den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2011.
(5) Das Land Salzburg beauftragte Ithuba Capital AG zur Vornahme
von Analysen zur Bewertung und Risikoeinschätzung jener vom Land
Salzburg erworbenen oder begebenen Veranlagungs– und Finanzie-
Bund 2013/9
69
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
rungsinstrumente bzw. kontrahierten Derivate, hinsichtlich derer das
Land Salzburg Informationen an Ithuba Capital AG übermittelte. Folgende Themenbereiche behandelte Ithuba Capital AG in ihrer Stellungnahme:
— Abbildung offengelegter Finanzinstrumente des Landes Salzburg
im Ithuba–System,
— Bewertung zu Marktwerten,
— Erstellung einer Risikoanalyse:
— Sensitivitäten und Szenarien,
— Darstellung der Wertaufholungs– und Optimierungspotenziale,
— Einschätzung der Möglichkeiten eines Risikoabbaus sowie generellen Portfolio–Abbaus,
— Erörterung der Ergebnisse mit Vertretern des Landes.
Weiters beauftragte das Land Salzburg Ithuba Capital AG mit der
Beratung und Unterstützung beim Abbau des Portfolios und der
damit verbundenen Veranlagungsrisiken.
(6) Das Land Salzburg beauftragte die OeBFA gem §2Abs.2Bundesfinanzierungsgesetz mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu nachstehenden Themen:
— Abbildung des Finanzierungsportfolios des Landes inklusive der
ausgegliederten Einheiten im Sektor 13 im Treasury–System der
OeBFA auf Basis der vom Land bzw. der Ithuba Capital übermittelten Daten;
— Entwicklung einer Strategie für das Funding des Landes inklusive
einer Fundinghypothese für das Wertpapier– und Derivateportfolio in der Abbauphase in Abstimmung mit den Analyseergebnissen von Ithuba Capital;
— Erarbeitung eines Verständnisses davon, wie das Zahlenwerk, das
den Empfehlungen der Ithuba Capital zugrunde liegt, zustande
kommt (Nachvollziehen des Treasury–Systems und der Bewertungssystematik von Ithuba Capital);
70
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Stellungnahme zu den Ergebnissen und Strategie–Empfehlungen
von Ithuba Capital hinsichtlich des Derivate–, Wertpapier– und
Finanzierungsportfolios und Plausibilitätskontrolle;
— Mitarbeit bei der Entwicklung von Risikomanagement–Richtlinien
und einer Governance–Struktur des Landes.
(7) In der Sitzung der Koordinierungsgruppe des Finanzüberwachungsausschusses des Salzburger Landtags vom 20. Dezember 2012
kamen die Beteiligten darin überein, dass für die Aufarbeitung der
Finanzgeschäfte des Landes Salzburg sämtliche beauftragten und
eingebundenen Institutionen und Unternehmen im Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes ihre Prüfungs– und Erhebungsaktivitäten koordinieren und bei ihrer Aufgabenwahrnehmung kooperieren.
Dementsprechend nahm der RH im Zuge der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung auf die jeweils vorliegenden Ergebnisse der einbezogenen Institutionen Bezug.
Krisenmanagement
9.1
Im Zuge der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle stellte der
RH fest, dass aufgrund der personellen Situation im Budgetreferat
(Suspendierungen, längere Krankenstände) zeitweilig nur mehr ein
Mitarbeiter für die Abwicklung der Finanzgeschäfte zur Verfügung
stand. Daher wies er den Vorsitzenden der Koordinierungsgruppe
des Finanzüberwachungsausschusses in einem E–Mail vom 15. Jänner 2013 auf daraus resultierende Risiken hin:
— Aufgrund der fehlenden Zeichnungsberechtigung des Mitarbeiters
für einen Teil der Bankkonten konnte auf die dort befindlichen
Mittel nicht zugegriffen werden. Es mussten stattdessen Barvorlagen aufgenommen werden, was zu unnötigen Kosten führte.
— Bei der bestehenden Vollmacht handelte es sich um eine Generalvollmacht, die Unterschriften von mindestens zwei Bevollmächtigten erforderte. Eine rechtliche Vertretung war zu diesem Zeitpunkt im Budgetreferat allein durch den Mitarbeiter nicht möglich.
— Der Mitarbeiter war mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut, so
dass ein Teil der Aufgaben nicht erledigt werden konnte. Dies betraf
insbesondere die Bereiche der Dokumentation, der Ablage und der
Verbuchung. Eine vollständige, nachvollziehbare und transparente
Erfassung aller Finanzgeschäfte war dadurch nicht gewährleistet.
Bund 2013/9
71
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
— Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, das Vier–Augen–Prinzip
einzuhalten, war eine interne Kontrolle nicht gegeben. Dadurch
konnten mögliche Fehler nicht entdeckt werden.
Das Land Salzburg verfügte für den Abbau von rd. 300 Finanzgeschäften (davon 245 Derivate) von Oktober bis Dezember 2012
weder über eine schriftliche Strategie noch konnte es Protokolle
über die Gespräche der Finanzabteilung mit dem Finanzreferenten
Mag. David Brenner sowie dem Finanzbeirat vorlegen. Die Abwicklung und somit die Entscheidung über die Auflösung der Einzelgeschäfte lag im Ermessen eines einzelnen Mitarbeiters (siehe TZ 48).
9.2
Der RH wies kritisch auf das mangelnde Krisenmanagement des Landes Salzburg nach Bekanntwerden der Vorfälle Ende 2012 hin.
9.3
Das Land Salzburg verwies in seiner Stellungnahme auf die Extremsituation, in der sich die Finanzabteilung befunden habe. Praktisch
seien alle Schlüsselkräfte, die bisher mit dem Finanzmanagement
beschäftigt waren, ausgefallen. Zu einer Neuaufnahme von Barvorlagen sei es nicht gekommen; einzuräumen sei aber, dass fällige
Barvorlagen nicht zurückgeführt werden hätten können und deshalb
gerollt worden seien.
Seitens des Landes Salzburg seien unverzüglich nach Bekanntwerden
der Vorfälle externe Experten ausgewählt, engagiert und mit Arbeiten
beauftragt worden. Jedes raschere Vorgehen hätte die Qualität und
Transparenz des Auswahlprozesses erheblich beeinträchtigt. Bereits
im Dezember nach Entlassung der Leiterin des Budgetreferats seien
unverzüglich externe Dienstleister beauftragt worden, um fehlendes
abteilungsinternes Know–how und unzureichende Personalressourcen
bestmöglich zu kompensieren. Alle vier im Landtag vertretenen Fraktionen seien in den Auswahlprozess eingebunden gewesen. Bereits
Mitte Jänner 2013 habe im Wege einer Sofortmaßnahme ein Budgetexperte den Dienst im Land angetreten.
9.4
72
Der RH entgegnete, dass die Beauftragung von externen Experten
inhaltlich mit der Aufklärung von Sachverhalten der Vergangenheit
im Zusammenhang stand und nicht die Aufrechterhaltung der laufenden Agenden des Budgetreferats zum Ziel hatte. Der RH verblieb
bei seiner Ansicht, dass das Krisenmanagement unzureichend organisiert war.
Bund 2013/9
BMF
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Verantwortung der
Entscheidungsträger
Land Salzburg – Finanzielle Lage
10.1
Der RH holte im Zuge seiner Erhebungen im Dezember 2012 von
zu diesem Zeitpunkt bekannten Kreditinstituten, die mit dem Land
Salzburg in Geschäftsbeziehung standen, Bestätigungen über den
Umfang der mit dem Land Salzburg abgeschlossenen Finanzgeschäfte
ein (sogenannte Bankbriefe). Aufgrund der während der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle zusätzlich identifizierten Kreditinstitute übergab der RH am 25. Jänner 2013 eine weitere Liste mit
Kreditinstituten bzw. Versicherungsunternehmen an die Finanzabteilung zur Versendung von Bankbriefen. Darin ersuchte der RH die
Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen um Mitteilung der
Finanzgeschäfte zum 31. Dezember 2011 und 2012 und auch um
Bekanntgabe bezüglich der mit Vertretern des Landes Salzburg in
den Jahren 2008 bis 2012 durchgeführten Gespräche und Informationen über die abgeschlossenen Finanzgeschäfte und allfällige damit
verbundene Risiken.
Laut Auskunft des Leiters des Budgetreferats wurde die zweite Tranche der Bankbriefe — trotz mehrfacher Urgenzen des RH — bis zum
26. März 2013 nicht verschickt. Aufgrund der bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung nicht erfolgten Versendung konnte der RH keine
Ergebnisse dieser zweiten Versendung in seine Beurteilung einbeziehen und auch keine Aussage über die Vollständigkeit der Finanzgeschäfte sowie zur allfälligen Verantwortung der Entscheidungsträger aufgrund von Gesprächen mit den Kreditinstituten treffen.
Der Leiter des Budgetreferats teilte dem RH am 26. März 2013 telefonisch mit, dass das Land Salzburg umfangreichere Informationen
von den Kreditinstituten bzw. Versicherungsunternehmen benötige
und einen umfangreichen Bankbrief Mitte April versenden werde.
Bund 2013/9
10.2
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Versendung der Bankbriefe
durchzuführen und die rücklangenden Antworten im Zusammenwirken mit allenfalls noch erweiterten Erhebungen zur Aufarbeitung
der vergangenen Aktivitäten des Finanzmanagements und zur Klärung der Verantwortung der Entscheidungsträger heranzuziehen.
10.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg seien im Zeitraum zwischen
Oktober und Dezember 2012 in mehreren Anläufen Banken um die
Übermittlung von Informationen ersucht worden. Um den Jahreswechsel 2012/2013 sei ein Brief des RH an jene Banken, bei denen
eine bestehende Geschäftsbeziehung bekannt gewesen sei, ergangen.
73
Ausgangssituation der
Gebarungsüberprüfung
Die zweite Tranche der Bankbriefe an jene Banken, die laut Auswertung des Buchhaltungsprogramms des Landes in einer nicht näher
definierten Geschäftsverbindung zum Land Salzburg gestanden seien,
sei am 23.April2013 versandt worden. Durch eine entsprechende
Vorbereitung dieser Bankbriefe sei vermieden worden, dass die Banken
abermals mehrmals hintereinander angeschrieben werden mussten. So
sei schließlich der gesamte in Frage stehende Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2012 abgefragt worden. Die Auswertung
sei derzeit in Bearbeitung; die Antworten würden in die Aufarbeitung der vergangenen Aktivitäten des Finanzmanagements einfließen.
Rolle und Verantwortlichkeiten im
Kontrollsystem
10.4
Der RH wies darauf hin, dass die Versendung der zweiten Tranche der
Bankbriefe verspätet erfolgte und daher eine Beurteilung der Vollständigkeit der Finanzgeschäfte durch den RH nicht möglich war.
Darüber hinaus hielt der RH fest, dass dadurch in einer kritischen
Phase des Aufarbeitungsprozesses keine Klarheit über das Ausmaß
der Finanzgeschäfte und somit der finanziellen Lage des Landes Salzburg bestand.
11
(1) Das Kontroll– und Aufsichtsgefüge der öffentlichen Verwaltung
setzt sich aus mehreren Elementen zusammen: Die verwaltungsinterne Kontrolle wird durch die Führungskräfte im Rahmen ihrer
Managementtätigkeiten, durch ein Internes Kontrollsystem (IKS) und
die Interne Revision ausgeübt. Die externe Kontrolle erfolgt durch
den Landesrechnungshof (LRH) und den RH.
Gemeinsames Ziel ist die Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der öffentlichen Aufgaben sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht beim
Einsatz öffentlicher Mittel.
Um das Funktionieren der Kontrolle sicherzustellen, sollte jede Einrichtung ihre Verantwortlichkeiten und ihre Rolle wahrnehmen, sich
entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen koordinieren und
abstimmen.
74
Bund 2013/9
BMF
Rolle und Verantwortlichkeiten
im Kontrollsystem
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Finanzreferent
Als oberstes Organ übt die Landesregierung gemäß § 1 Abs. 1 Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung (GO–LR)5 in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes die Landesverwaltung aus. Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden
entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit oder von ihren
einzelnen Mitgliedern besorgt. Der Geschäftsbereich der Finanz– und
Vermögensverwaltung war der Geschäftsverteilung der Salzburger
Landesregierung entsprechend einem Mitglied der Salzburger Landesregierung zur selbständigen Besorgung zugewiesen (Finanzreferent).
Art. 20 Abs. 1 B–VG konstituiert die Landesverwaltung als hierarchische Organisation von vorgesetzten und nachgeordneten Organen
und räumt den obersten Organen ein Leitungs– und Weisungsrecht
ein. Von der Befugnis zur Leitung ist auch ein Aufsichtsrecht umfasst,
wonach das zuständige Mitglied der Landesregierung dafür Sorge
zu tragen hat, dass die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden
Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Art und Weise besorgt werden.
Mit dem Leitungs– und Weisungsrecht eines Mitglieds der Landesregierung für die Besorgung seines Geschäftsbereichs korrespondiert
die Verantwortlichkeit für ihm nachgeordnete Organe. Als oberstes
Organ trägt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Letztverantwortung für die in seinem Geschäftsbereich zu erfüllende Verwaltungstätigkeit und ist darüber dem Landtag gemäß Art. 142 B–VG
verantwortlich.
Zur Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten räumt
§ 10 Abs. 2 GO–LR jedem Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke ein, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Des Weiteren kann die Landeshauptfrau bzw.
der Landeshauptmann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung
verfügen, dass ihr bzw. ihm der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstücks zur Kenntnis gebracht wird. Die diesbezüglichen Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von
dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.
5
Bund 2013/9
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004
75
Rolle und Verantwortlichkeiten
im Kontrollsystem
Im Allgemeinen zählt die Kontrolle neben der Planung, Organisation und Führung zu den wichtigsten Managementaufgaben. Ein
Bestandteil des Managementprozesses und damit ein Führungsinstrument zur Planung, Durchführung und laufenden Überwachung
von Arbeits– und Betriebsabläufen ist die interne Kontrolle. Durch
ein IKS soll das Management dabei unterstützt werden, Risiken zu
erfassen, die die Erfüllung der Aufgabenstellung bedrohen. Aufgabe
des Managements ist es sicherzustellen, dass diese Risiken identifiziert werden, darauf entsprechend zu reagieren und ein umfassendes
und wirksames IKS sicherzustellen (siehe TZ 13).
(3) Finanzabteilung und Budgetreferat
Die Bearbeitung der dem Amt der Salzburger Landesregierung obliegenden Geschäfte erfolgt in seinen Abteilungen, denen Abteilungsleiter vorstehen. Für Angelegenheiten des Finanz– und Haushaltsrechts
war im Amt der Salzburger Landesregierung die Finanzabteilung eingerichtet; dieser Abteilung war u.a. das Budgetreferat nachgeordnet.
Der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung
entsprechend hat der Abteilungsleiter den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und für die vorschriftsmäßige und zielgerichtete sowie
möglichst einfache, sparsame und rasche Erledigung der übertragenen Aufgaben zu sorgen. Nach § 8 Abs. 3 GO–LR hat der Abteilungsleiter unter seiner Verantwortung bei der Besorgung der der
Abteilung obliegenden Aufgaben das zuständige Mitglied der Landesregierung laufend über die wesentlichen Vorgänge in der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen zu informieren.
Dem Abteilungsleiter kommt die Oberleitung von Fachabteilung bzw.
Referaten zu; diese besteht u.a. in der Einbeziehung bei Zielsetzung,
Vollziehung und Kontrolle in den fachlichen Belangen. Dem Referatsleiter obliegt neben der Aufgabe als Sachbearbeiter die Fach–
und Dienstaufsicht der Bediensteten des Referats.
(4) Interne Revision
Die Interne Revision ist Teil der dem Management zur Verfügung
stehenden verwaltungsinternen Kontrollen und trägt zur Überwachung der Wirksamkeit der internen Kontrollen bei. Es ist Aufgabe
des Managements, eine wirksame, unabhängige und führungsnahe
Interne Revision einzurichten, und das Management hat sicherzustellen, dass die Interne Revision umfassend tätig werden kann. Im
Auftrag des Managements befasst sich die Interne Revision inner76
Bund 2013/9
BMF
Rolle und Verantwortlichkeiten
im Kontrollsystem
Land Salzburg – Finanzielle Lage
halb einer Organisation u.a. mit Kontrollen und der Bewertung der
Systeme und Verfahren der Organisation, damit etwaiges betrügerisches Handeln verhindert und fehlerhaftes oder unwirtschaftliches
Handeln weitestmöglich verringert wird.
Die Interne Revision hat für eine Organisation Prüfungs– und Beratungsdienstleistungen zu erbringen, die u.a. darauf ausgerichtet sind,
Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie berichtet über ihre Ergebnisse
direkt an die höchste Verantwortungsebene in einer Organisation
(der Landesregierung bzw. einem Mitglied der Landesregierung). Den
internationalen Standards entsprechend muss die Unabhängigkeit
und Objektivität der Internen Revision gesichert sein.
Die Interne Revision muss das Wissen, die Fähigkeit und sonstige
Qualifikationen besitzen oder sich beschaffen, die erforderlich sind,
um der ihr übertragenen Verantwortung gerecht zu werden.
Mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz prüft und
bewertet die Interne Revision die Effektivität des Risikomanagements,
der Kontrollen und der Führungs– und Überwachungsprozesse sowie
von Supportprozessen. Auf den Ergebnissen der Prüfungen aufbauend hat das Management die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, um die Systeme und Prozesse der Organisation zu verbessern.
(5) Landesrechnungshof
Der Salzburger Landesrechnungshof (LRH) ist gemäß Art. 54 Landes–Verfassungsgesetz 1999 (L–VG) für die Gebarungskontrolle des
Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land
oder die Gemeinden Einfluss haben, zuständig. Die Organisation und
die Aufgaben wurden durch das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 näher geregelt. Der Salzburger LRH hat gemäß § 7 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 die Überprüfung der Gebarung dahingehend auszuüben, dass die Gebarung den bestehenden
Vorschriften entspricht sowie ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. In Ausübung dieser Kontrolle sind
die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung
von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.
§ 1 Abs. 2 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 (Verfassungsbestimmung) legt fest, dass der Salzburger LRH bei der Besorgung
seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmanns gebunden ist.
Bund 2013/9
77
Rolle und Verantwortlichkeiten
im Kontrollsystem
Die Landesregierung hat gemäß Art. 45 L–VG 1999 i.V.m. Art. 18 Landesrechnungsgesetz über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluss zu verfassen. Die Landesregierung hat diesen vor
ihrer Vorlage an den Landtag dem LRH zur Überprüfung vorzulegen.
Der LRH prüft gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 den Rechnungsabschluss des Landes Salzburg. Er
erstattete zuletzt im Juni 2012 darüber Bericht. Dieser war gemäß
§ 10 Abs. 1a Landesrechnungshofgesetz 1993 dem Landtag vorzulegen.
(6) Rechnungshof
Der RH ist gemäß Art. 121 Abs. 1 B–VG zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Die
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung hat der RH gemäß Art. 127 Abs. 1 B–VG zu überprüfen. Die
Überprüfung des RH hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung
zu erstrecken. Die Landesregierung hat alljährlich dem RH die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu übermitteln.
Im Interesse einer effizienten Finanzkontrolle und eines optimalen
Ressourceneinsatzes schlossen der RH, die Landesrechnungshöfe und
das Kontrollamt der Stadt Wien im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur
Zusammenarbeit der Kontrolleinrichtungen. Unter voller Anerkennung der Unabhängigkeit der externen Kontrolle bei der Aufstellung ihrer Prüfungspläne bekannten sie sich u.a. zu folgender einvernehmlicher Vorgangsweise:
— Die Landeskontrolleinrichtungen zeichnet ihre örtliche Nähe und
Vertrautheit mit landesspezifischen Problemstellungen sowie der
Umstand, dass sie aufgrund kurzer gesetzlicher Stellungnahmefristen unmittelbarer auf Missstände reagieren können, aus. Diese
Tatsache soll im Rahmen der Erstellung der Prüfungsplanung der
Kontrolleinrichtungen verstärkt Berücksichtigung finden.
— Um dies sicherstellen zu können, übermitteln die LRH möglichst
frühzeitig — spätestens bis Ende Oktober des jeweiligen Vorjahres —
ihre Prüfungspläne unter Angabe der Prüfungsthemen, Fragestellungen bzw. Zielsetzungen an den RH.
78
Bund 2013/9
BMF
Rolle und Verantwortlichkeiten
im Kontrollsystem
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Der RH wird bei seiner Prüfungsplanung die übermittelten Prüfungsvorhaben der LRH so berücksichtigen, dass es zu keinen Doppelgleisigkeiten kommt.
Dieser Vereinbarung folgend stimmen sich der RH, die LRH und das
Kontrollamt der Stadt Wien in ihrer Kontrolltätigkeit ab, vermeiden
parallel laufende Überprüfungen und sichern dadurch einen effizienten Ressourceneinsatz.
Im Gegensatz zur internen Kontrolle als Instrument des Managements führt die externe Finanzkontrolle, die die Rechnungshöfe aufgrund des jeweiligen verfassungsrechtlichen Auftrags wahrzunehmen haben, prozessunabhängig ihre Gebarungsüberprüfungen in
Form der Nachkontrolle durch. Eine begleitende Kontrolle, wie sie
die Internen Revisionen (bspw. bei Auftragsvergaben) durchführen,
kann die externe öffentliche Finanzkontrolle nicht wahrnehmen.
Der RH baut bei seinen Gebarungsüberprüfungen im Anlassfall auf
den Ergebnissen der Internen Revision auf. Eine wirksame Interne
Revision kann aufgrund ihres unmittelbaren Einblicks in das Ressort
bzw. die Landesverwaltung durch gezielte Unterstützung zum effizienten Ablauf einer externen Prüfung, wie bspw. einer Gebarungsüberprüfung durch den RH, wesentlich beitragen. Ebenso stellen die
Prüfungen des LRH eine wesentliche Grundlage für die Tätigkeit des
RH dar (siehe TZ 30).
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Organisation des
Finanzmanagements
12
6
Bund 2013/9
Das Finanzmanagement des Landes Salzburg oblag dem Budgetreferat in der Finanzabteilung, das bis Juli 2012 aus der Referatsleiterin,
einem Mitarbeiter und einer Sekretariatskraft bestand. Die Finanzabteilung umfasste noch drei weitere Referate, darunter die Landesbuchhaltung6.
Mit der Änderung der Geschäftseinteilung vom 25. September 2006 erfolgte die Eingliederung der Landesbuchhaltung (vorher in der Abteilung 14) als Referat in die Finanzabteilung. Die Dienstaufsicht über die Landesbuchhaltung wurde dem Leiter der Finanzabteilung per 1. Juni 2005 vom Landesamtsdirektor mittels Amtsverfügung übertragen.
79
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Abbildung 2: Organisation des Finanzmanagements
Landesrat (zuständig
für Finanzen =
Finanzreferent)
Abteilung 8:
Finanz– und
Vermögensverwaltung
Referat 8/01
Allgemeine
Finanzangelegenheiten
Referat 8/02
Budgetangelegenheiten
Referat 8/03
Zivilrechtsangelegenheiten
Referat 8/04
Landesbuchhaltung
Quelle: RH
Zu den Aufgaben des Budgetreferats zählten gemäß Geschäftseinteilung7 des Amtes der Salzburger Landesregierung folgende: Landesvoranschlag und Mitwirkung am Rechnungsabschluss; mittel–
und langfristige Finanzplanung; Investitionsvorschau; finanzielle
Verwaltung des Landesvermögens; Veranlagung der Finanzmittel
des Landes; Fremdmittelbeschaffung; Finanzmanagement; Rücklagengebarung, Kreditüberschreitungen; Finanzstatistik; Mitwirkung
bei bestimmten Förderungsmaßnahmen; Evidenthaltung sämtlicher
Förderungsfälle.
In den Zuständigkeitsbereich der Finanzabteilung fielen weiters die
der Abteilungsleitung direkt unterstellten Salzburger Landesliegenschaften, die Salzburger Burgen– und Schlösserbetriebsführung sowie
die Beteiligungsverwaltung des Landes Salzburg einschließlich der
Krankenhäuser Tamsweg und Mittersill.
Grundlagen des
Internen Kontrollsystems
13.1
7
80
(1) Die Feststellungen des RH zum Internen Kontrollsystem (IKS) im
Finanzmanagement des Landes Salzburg beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Jahre 2002 (Erhöhung der Komplexität
der Finanzgeschäfte) bis Mitte Juli 2012 (Entzug der Handlungsvollmacht der Leiterin des Budgetreferats). Der RH untersuchte in diesem Zusammenhang die Ausgestaltung und Funktionsweise des IKS
und deckte Schwachstellen und Kontrolllücken auf, die letztendlich
jene Vorfälle begünstigt hatten, die Gegenstand der — beginnend
Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 29. März 1993, mit der für
das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen wird
(LGBl. Nr. 86/1993 i.d.g.F.)
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
mit Dezember 2012 — parlamentarischen und gerichtlichen Untersuchungen waren.
(2) Gemäß den INTOSAI–Richtlinien für die internen Kontrollnormen
im Öffentlichen Sektor war die interne Kontrolle ein in die Arbeits–
und Betriebsabläufe einer Organisation eingebetteter Prozess, der von
den Führungskräften und den Mitarbeitern durchgeführt wurde, um
bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern und um mit ausreichender Gewähr sicherstellen zu können, dass die betreffende Organisation im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung die folgenden allgemeinen Ziele erreichte:
— Sicherstellung ordnungsgemäßer, ethischer, wirtschaftlicher, effizienter und wirksamer Abläufe,
— Erfüllung der Rechenschaftspflicht,
— Einhaltung der Gesetze und Vorschriften,
— Sicherstellung der Vermögenswerte vor Verlust, Missbrauch und
Schaden.
(3) Die interne Kontrolle erfolgt selbsttätig oder mittels Überwachung durch Vorgesetzte und dazu Beauftragte. Die Summe aller
in der Verwaltungsorganisation eingebetteten internen Kontrollen
bezeichnet man als IKS.
Die selbsttätige Kontrolle umfasst einerseits die entsprechende Organisation von Verwaltungseinheiten und andererseits die Verwendung
von besonderen Organisationsmitteln.8 Wesentliche Säulen der internen Kontrolle bei der Organisation von Verwaltungseinheiten bzw.
in deren Arbeitsabläufen sind:9
— Transparenz–Prinzip: Für alle wesentlichen Aktivitäten sind Soll–
Arbeitsprozesse festzulegen.
— Kontrollautomatik und Vier–Augen–Prinzip: Im Arbeitsablauf sind
systematisch Kontrollen eingebaut, wodurch jedem wesentlichen
Vorgang eine Gegenkontrolle folgt. Die Kontrollen können IT–
gestützt (z.B. durch Prüfprogramme und Prüfroutinen, automatische Protokollierung von Transaktionen) oder manuell durch
Bund 2013/9
8
Klinger, Michael A., Klinger, Oskar: ABC der Gestaltung und Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) im Unternehmen, 2. Auflage, Linde Verlag, Wien, 2008
9
Schauer, Reinbert: Öffentliche Betriebswirtschaftslehre – Public Management, 2. Auflage, Linde Verlag, Wien, 2010
81
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Implementierung des Vier–Augen–Prinzips in Genehmigungs– und
Bestätigungsverfahren erfolgen.
— Prinzip der Funktionstrennung: Die Funktionen Genehmigung,
Durchführung, Verbuchung und Kontrolle sollen nicht von derselben Person wahrgenommen werden.
— Prinzip der Mindestinformation: Alle Mitarbeiter sollen nur zu
jenen Informationen Zugang haben, die sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Das Prinzip umfasst das Prinzip der minimalen Rechte, wonach die Zugangsberechtigungen zu IT–Systemen
weitestgehend beschränkt sein sollen. Mitarbeiter sollen nur die
zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlichen Berechtigungen erhalten.
(4) Einige Elemente eines IKS, wie z.B. die Einhaltung eines Vier–
Augen–Prinzips oder eine Funktionstrennung zwischen Handel
(Frontoffice) und Abwicklung (Backoffice) von Finanzgeschäften,
waren in den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes
Salzburg enthalten, wurden jedoch in der Praxis nicht durchgehend
umgesetzt. Soll–Arbeitsprozesse waren nicht definiert (siehe TZ 19),
ein systematisches IKS war nicht eingerichtet.
Auch für die Landesbuchhaltung lag betreffend die Verbuchung von
Finanzgeschäften in Bezug auf ein IKS keine systematisierte schriftliche Dokumentation vor, die die Einhaltung von definierten Soll–
Prozessen und Kontrollschritten regelte.
Anweisungen zu Verwaltungsabläufen erfolgten durch den Leiter der
Finanzabteilung im Wege von internen Dienstanweisungen.
13.2
(1) Der RH kritisierte, dass im Finanzmanagement und in der Landesbuchhaltung des Landes Salzburg kein wirksames, effizientes
und umfassendes IKS eingerichtet war. Die gängigen IKS–Prinzipien
Transparenz, Kontrollautomatik, Vier–Augen–Prinzip, Funktionstrennung sowie Mindestinformation waren nicht sichergestellt. Der RH
sah detaillierte Analysen und Beschreibungen der wichtigsten Prozesse als essentiellen Ausgangspunkt für die effiziente Gestaltung
der Prozesse, für die Risikoidentifikation bzw. das Risikomanagement und die Entwicklung eines effizienten IKS.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, im Finanzmanagement und
in der Landesbuchhaltung umgehend ein IKS aufzubauen. Neben
Prozessbeschreibungen für alle wesentlichen Abläufe sollte dieses ein abgestimmtes Kontrollverfahren für alle Ebenen sowie alle
82
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Arbeits– und Betriebsabläufe der Finanzabteilung beinhalten, wobei
die Durchführung der vorgesehenen Kontrollschritte entsprechend zu
dokumentieren wäre. Auch das Prinzip der Transparenz, das Vier–
Augen–Prinzip sowie die Prinzipien der Funktionstrennung und der
Mindestinformation wären durchgehend zu berücksichtigen.
Weiters empfahl der RH, die Wirksamkeit und Effizienz des IKS durch
die Interne Revision des Landes bzw. externe unabhängige Experten
in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen.
(2) Der RH verwies hinsichtlich der Einrichtung eines IKS in der Landesbuchhaltung auf § 3 Abs. 4 und § 20 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV), die ein IKS in der Haushaltsführung des Bundes
bzw. bei der Buchhaltungsagentur des Bundes vorsehen, und empfahl dem Land Salzburg, analoge Regelungen zu erlassen.
13.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg seien Kontrolleinrichtungen
im Rahmen des Finanzmanagements zwar eingerichtet gewesen, hätten aber nicht ausgereicht, um festzustellen, dass nicht alle Geschäfte
an den externen Finanzdienstleister gemeldet worden seien.
Per Landtagsbeschluss vom 23. Jänner 2013 sei die Landesregierung
im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Finanzaffäre beauftragt
worden, einen Vorschlag über die Neustrukturierung des Finanzbereichs vorzulegen, wobei eine umfassende Systematik an IKS, Controlling und Aufbau einer Internen Revision zugrunde zu legen sei.
Aufgrund dieses Landtagsbeschlusses seien zwei Arbeitsgruppen zu
den Themen „Neustrukturierung des Finanzbereichs“ und „Doppik“
eingerichtet worden, welche sich u.a. mit einem IKS in der Salzburger Landesverwaltung auseinandergesetzt hätten. Die Ergebnisse der
Arbeitsgruppen würden in den nächsten Wochen vorliegen und sollten
konkrete Aussagen über die Gestaltung eines Internen Kontrollsystems sowie die diesbezügliche Umsetzung der Prinzipien Transparenz, Kontrollautomatik, Funktionstrennung und Mindestinformation enthalten. Damit stehe die Empfehlung des RH bereits in Arbeit.
Der Salzburger Landtag habe weiters in seiner Sitzung vom
24. April 2013 einstimmig den Beschluss gefasst, „die Landesregierung aufzufordern, ein transparentes internes Kontrollsystem (IKS)
mit Gültigkeit für die gesamte Landesverwaltung einschließlich der
vom Land verwalteten Fonds und dergleichen zu installieren. Mitumfasst ist der Ausbau der Internen Revision.“ Die Einführung dieses
IKS werde ein Kernvorhaben im Verwaltungsreformprogramm der
neuen Landesregierung.
Bund 2013/9
83
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Rahmenbedingungen
für die Durchführung
von Finanzgeschäften
Rechtliche Rahmenbedingungen
14
(1) Gemäß Art. IV Landeshaushaltsgesetz 2011 des Landes Salzburg
war die Landesregierung ermächtigt, zur Deckung des laufenden
Geldbedarfs zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen,
Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie
zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für
das Land erwarten ließen. Einmalerlöse waren derart einzusetzen,
dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden
wurden. Art. VII Landeshaushaltsgesetz 2011 legte fest, dass zur Bedeckung der im Art. I leg. cit. festgesetzten außerordentlichen Ausgaben auch die im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden heranzuziehen waren.
(2) Gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung (Geschäftsverteilung) war — wie bereits erwähnt — die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Finanzabteilung einem Mitglied
der Landesregierung zugewiesen (Finanzreferent).10
Die Aufgaben der Finanzabteilung waren u.a. die finanzielle Verwaltung des Landesvermögens, die Veranlagung der Finanzmittel
des Landes, die Fremdmittelbeschaffung und das Finanzmanagement. Sie waren in der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geregelt.
Vollmachten
15.1
(1) Vollmacht für die Hausbank
Der Finanzreferent Wolfgang Eisl stellte mit 28. Februar 2002 eine
„Vollmacht für Handelsgeschäfte mit Firmen und Institutionen“ für
die Hausbank des Landes Salzburg, die Salzburger Landes–Hypothekenbank AG, aus. Jeweils einzelvertretungsbefugt waren der Leiter der
Finanzabteilung, die Leiterin des Budgetreferats und ab 5. Juli 2002
auch ein Mitarbeiter des Budgetreferats. Folgende Geschäfte waren
von der Vollmacht umfasst:
10
84
Wolfgang Eisl: Februar 2000 bis April 2004; Dr. Othmar Raus: April 2004 bis Dezember 2007; Mag. David Brenner: Dezember 2007 bis Jänner 2013; Dr. Georg Maltschnig: Jänner 2013 bis Juni 2013
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Wertpapierkassageschäfte,
— börsliche und außerbörsliche Optionsgeschäfte auf Wertpapiere
und Financial Futures – Kauf von Optionen und Verkauf bestehender Optionsrechte einschließlich entsprechender Geschäfte in
Zins– und Future–Optionsscheinen,
— börsliche und außerbörsliche Optionsgeschäfte auf Wertpapiere
und Financial Futures – Verkauf von Optionen (Eingehen von
Stillhalterpositionen),
— Finanzterminkontrakte (Financial Futures),
— Devisenkassageschäfte,
— Devisentermingeschäfte,
— börsliche und außerbörsliche Devisenoptionsgeschäfte – Kauf von
Optionen und Verkauf bestehender Optionsrechte einschließlich
entsprechender Geschäfte in Währungs–Optionsscheinen,
— börsliche und außerbörsliche Devisenoptionsgeschäfte – Verkauf
von Optionen (Eingehen von Stillhalterpositionen),
— Finanz–Swaps, Forward Rate Agreements,
— Zinsbegrenzungsgeschäfte (Interest Rate Cap, Floor u.Ä.), Swap–
Optionen – Verkauf von Optionen und Verkauf bestehender Optionsrechte,
— Zinsbegrenzungsgeschäfte (Interest Rate Cap, Floor u.Ä.), Swap–
Optionen – Verkauf von Optionen (Eingehen von Stillhalterpositionen),
— sonstige Handelsgeschäfte in der Form von Geldanlagen und
–aufnahmen,
— flexible Devisentermingeschäfte (wie z.B. „Bonus–Malus“–Termingeschäfte, „Bonus“–Eventual–Termingeschäfte, Termingeschäfte
Plus–Plus).
Die Bevollmächtigten waren zur Erteilung von Untervollmachten
nicht berechtigt.
Bund 2013/9
85
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Mit 6. Februar 2003 erweiterte der Finanzreferent diese Vollmacht
im Wesentlichen um die Geschäftsarten „sonstige strukturierte Derivate“ und „Optionsgeschäfte auf Börsenindizes“. Dabei war auch die
Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten umfasst.
Am 28. September 2004 nahm der Finanzreferent Dr. Othmar Raus
eine Ergänzung und Erläuterung der erwähnten Vollmacht für die
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG vor. Diese enthielt u.a. die
Klarstellung, dass
— die Vollmacht über keine betragliche Beschränkung verfügte,
— das Land Salzburg im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes als
professioneller Marktteilnehmer einzustufen war und
— die Vollmacht die Eröffnung neuer Konten und Depots umfasste.
Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten wurde wieder entzogen.
(2) Vollmacht für die sonstigen Kreditinstitute und andere Institutionen
Mit 6. Februar 2003 erteilte der Finanzreferent Wolfgang Eisl eine
weitere Vollmacht, die — im Gegensatz zur gegenüber der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG geltenden Vollmacht — an einen
unbestimmten Kreis von Kreditinstituten und anderen Institutionen
gerichtet war. Diese Vollmacht war inhaltlich an die Vollmacht aus
dem Jahr 2002 angelehnt und enthielt auch die Berechtigung zur
Erteilung von Untervollmachten. Ebenso waren Konto– und Depotöffnungen bzw. –schließungen durch die drei Bevollmächtigten (Leiter der Finanzabteilung, Leiterin des Budgetreferats, Mitarbeiter des
Budgetreferats) möglich, wobei jeweils zwei Bevollmächtigte gemeinsam vertretungsbefugt waren. In weiterer Folge wurde diese Vollmacht Kreditinstituten und Institutionen, mit denen das Land Salzburg Finanzgeschäfte vornahm, vorgelegt.
(3) Die Finanzreferenten Dr. Othmar Raus und Mag. David Brenner
hielten die Vollmacht vom 6. Februar 2003 vollinhaltlich aufrecht.
Am 17. Juli 2012 erstellte der Finanzreferent Mag. David Brenner
im Zusammenhang mit dem Entzug der Vollmacht der Leiterin des
Budgetreferats eine aktualisierte Vollmacht, die wiederum an einen
unbestimmten Kreis von Kreditinstituten und anderen Institutionen
86
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
gerichtet war11. Diese Vollmacht entsprach vom Umfang her jener
aus 2003; die Erteilung von Untervollmachten war auf den Leiter
der Finanzabteilung beschränkt.
(4) Im Zuge einer Neustrukturierung im Finanzmanagement des Landes Salzburg stellte der seit 23. Jänner 2013 zuständige Finanzreferent Dr. Georg Maltschnig ab Februar 2013 neue Vollmachten für
Handelsgeschäfte aus, die sich jeweils auf einzelne Kreditinstitute
oder Finanzinstitute bezogen, zeitlich befristet waren und den Handlungsspielraum der Bevollmächtigten einschränkten, z.B. auf Vornahme bestimmter Geschäfte bzw. Transaktionen.
15.2
(1) Der RH kritisierte, dass die jeweiligen Finanzreferenten bis zum
Jahr 2013 durch die Erteilung umfangreicher Vollmachten den Bevollmächtigten der Finanzabteilung die Möglichkeit eröffneten, hochriskante Finanzgeschäfte abzuschließen. Für den RH waren diese derart
umfangreichen Vollmachten, die wesentliche Entscheidungsfragen
auf die Verwaltungsebene verlagerten, ohne zumindest eine Information der politisch Verantwortlichen sicherzustellen, nicht nachvollziehbar.
Der RH hatte in seinem Bericht im Jahr 2009 (Reihe Salzburg 2009/3)
kritisiert, dass das Land Salzburg jahrelang Derivativgeschäfte mit
hohem Volumen ohne direkte Bezugnahme auf Grundgeschäfte, teils
ohne Absicherungszwecke und damit mit spekulativem Hintergrund,
durchführte. Auch diese kritischen Feststellungen nahmen die Verantwortlichen nicht zum Anlass, die Vollmachten zu beschränken.
Der RH empfahl dem Land Salzburg — auch unter Hinweis auf seine
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer
risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg —, den Umfang der
Vollmachten auf Finanzgeschäfte einzuschränken, die auf Risikovermeidung ausgerichtet sind, und somit Derivativgeschäfte zwingend
an bestehende Grundgeschäfte zu binden und nur zur Absicherung
von Währungs– und Zinsänderungsrisiken zuzulassen. Spekulative Elemente im Portfoliomanagement sollten von Vollmachten im
Bereich der öffentlichen Hand nicht umfasst sein.
(2) Der RH kritisierte, dass sich die Vollmachten seit 2003 nicht
direkt auf ein bestimmtes Kreditinstitut bezogen, sondern zeitlich
unbefristet von den jeweiligen Finanzreferenten als Vollmachtgeber
für einen unbestimmten Kreis von Empfängern ausgestellt waren.
Dadurch bestand für die Bevollmächtigten die Möglichkeit, den Kreis
11
Bund 2013/9
Diese Vollmacht wurde am 3. Oktober 2012 vom Finanzreferenten um einen neu eingetretenen Mitarbeiter erweitert.
87
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
der Geschäftspartner beliebig zu erweitern, ohne dass der Vollmachtgeber davon Kenntnis erlangte.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, künftig ausschließlich zeitlich
befristete und betragsmäßig beschränkte Vollmachten pro Geschäftspartner auszustellen. Dabei wäre die Ausstellung von Untervollmachten zu untersagen. Auch empfahl der RH, im Rahmen des IKS
die erteilten Vollmachten zu erfassen und eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Dritte vorzunehmen.
(3) Weiters kritisierte der RH, dass die Vollmacht ab dem Jahr 2003 die
Möglichkeit von Kontoeröffnungen bzw. –schließungen durch Mitarbeiter des Budgetreferats beinhaltete und somit zum Abschluss von
Finanzgeschäften Bevollmächtige Konten ohne Wissen und Zugriff
der Buchhaltung eröffnen und darüber verfügen konnten. Dies stellte
einen entscheidenden Schwachpunkt im IKS des Landes Salzburg
dar und führte letztendlich dazu, dass mindestens 300 Konten in
der Buchhaltung nicht erfasst wurden. Damit war der Rechnungsabschluss nicht vollständig und die Transparenz wesentlich beeinträchtigt (siehe TZ 41).
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die ausschließliche Befugnis
zur Eröffnung bzw. Schließung von Bankkonten an die Landesbuchhaltung zu übertragen (siehe TZ 34).
15.3
Laut Mitteilung des Landes Salzburg habe der Finanzüberwachungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Jänner 2013 einstimmig
beschlossen, „die aktuellen Handlungsvollmachten der Finanzabteilung auf das für die Alltagsarbeit notwendige Ausmaß zu reduzieren“. Für den Abbau des Finanzportfolios seien die Vollmachten so
restriktiv wie möglich formuliert worden. Für die Zeit nach dem
Abbau des Finanzportfolios gelte das mit einstimmigem Beschluss
vom 24. April 2013 in der Verfassung beschlossene Prinzip der risikoaversen Finanzgebarung. Im Land Salzburg seien nur mehr risikoaverse Finanzgeschäfte zulässig, die sich darüber hinaus auf einer
Positivliste befinden müssten, die per Verordnung nach Zustimmung
des Landtages in Kraft gesetzt werde. Finanzgeschäfte, die ausschließlich der Erzielung von zusätzlichen Erträgen dienen würden, wie
z.B. Derivativgeschäfte ohne zugrunde liegende Grundgeschäfte, seien
dabei in Hinkunft a priori ausgeschlossen.
Die Befugnis zur Eröffnung von Konten und Depots bzw. zur Schließung von Konten und Depots werde hinkünftig der Landesbuchhaltung vorbehalten. Die Eröffnung von Konten und Depots solle durch
den Leiter der Buchhaltung gemeinsam mit einem weiteren Mitarbei-
88
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
ter der Buchhaltung erfolgen. Der Leiter der Landesbuchhaltung solle
allein das Recht haben, Zeichnungsberechtigungen auf den Konten
und Depots des Landes zu vergeben. Er selbst solle jedoch auf diesen nicht zeichnen können. Der diesbezügliche Umsetzungsprozess
sei bereits in Angriff genommen worden.
16.1
Dem RH lagen Unterlagen der Eröffnung von Wertpapierdepots bei
Kreditinstituten vor, die zwei Bevollmächtigte des Landes Salzburg
(die Leiterin des Budgetreferats und ihr Mitarbeiter) im Rahmen ihrer
Gesamtvertretung vollmachtskonform gemeinsam vornahmen. Dabei
räumten sie sich jedoch mittels einer Einzelzeichnungsbefugnis die
Einzelvertretung bei Verfügungen über die Wertpapierdepots ein.
16.2
Der RH kritisierte, dass die gemeinsam vertretungsbefugten Bevollmächtigten Depots mit Einzelzeichnungsberechtigungen eröffneten.
Er sah darin einen klaren Verstoß gegen das Vier–Augen–Prinzip,
das grundsätzlich in den Richtlinien des Finanzmanagements vorgesehen war.
Er empfahl dem Land Salzburg, künftig die Vollmachten so auszugestalten, dass eine Verfügung über Konten und Depots nur durch
eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung bzw. Vertretungsbefugnis erfolgen kann.
Richtlinien für das Finanzmanagement
17.1
Bund 2013/9
(1) Den internen Rahmen für die Durchführung des Finanzmanagements legten die Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes
Salzburg fest. Sie waren auf Initiative des Finanzreferenten Dr. Othmar Raus im Jahr 2006 unter Beiziehung eines externen Beraters
erstellt worden und waren ab 4. Juni 2007 gültig. Die Richtlinien
enthielten Grundsätze und Ziele für das Finanzmanagement des Landes Salzburg und legten Aufgaben und Zuständigkeiten bzw. einen
Handlungsrahmen für den Umgang mit Risiken fest. Dabei war als
Ziel neben Einsparungen bei den Zinsausgaben ausdrücklich auch
die Lukrierung von zusätzlichen Erträgen aus Derivaten definiert.
Ab 9. September 2010 wurden die Richtlinien durch den Finanzreferenten Mag. David Brenner in Umsetzung von RH–Vorgaben sowie
aufgrund einer Empfehlung des Finanzbeirats um besondere Regelungen für Veranlagungen ergänzt.
89
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
(2) Die Mitarbeiter des Budgetreferats bzw. der Leiter der Finanzabteilung hielten die Richtlinien für das Finanzmanagement in vielen
Fällen nicht ein (siehe TZ 19, 21, 22).
17.2
(1) Der RH wies — wie bereits 2009 — kritisch darauf hin, dass die
Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg ausdrücklich auch die Erzielung von zusätzlichen Erträgen aus Derivaten
als Ziel der Finanzgeschäfte definierten, und betonte das damit verbundene Risiko. Er verwies darauf, dass die zur Ertragsoptimierung
abgeschlossenen Derivate mit der Aufgabenerfüllung einer Gebietskörperschaft nicht vereinbar waren.
(2) Der RH kritisierte, dass die Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg in vielen Fällen nicht eingehalten wurden. Der RH empfahl dem Land Salzburg, im Sinne einer geplanten
Neuausrichtung des Finanzmanagements auch die Richtlinien für das
Finanzmanagement insbesondere dahingehend zu überarbeiten, dass
der Abschluss von Finanzgeschäften, die ausschließlich der Erzielung
von zusätzlichen Erträgen dienen sollen, der Abschluss von Derivativgeschäften ohne Absicherung von Währungs– und Zinsrisiken
sowie der Abschluss offener Fremdwährungspositionen untersagt
werden. Das IKS wäre nach den neuen Richtlinien auszurichten, so
dass deren Einhaltung und laufende Überprüfung gewährleistet sind.
17.3
Abschluss und
Dokumentation von
Finanzgeschäften
Das Land Salzburg verwies auf seine Stellungnahmen zu TZ 13 (Einführung des IKS) und zu TZ 15 (Spekulationsverbot).
Funktionale Trennung
18.1
Der Leiter der Finanzabteilung, die Leiterin des Budgetreferats und
ein Mitarbeiter des Budgetreferats waren zum Abschluss von Finanzgeschäften bevollmächtigt12.
Die Anbahnung von Finanzgeschäften erfolgte in der Regel über Kontakte mit Kreditinstituten. Zum Teil traten Kreditinstitute mit Angeboten an das Budgetreferat heran, in anderen Fällen erfolgten Anfragen zu konkreten Geschäften durch das Budgetreferat. Die Abschlüsse
von Finanzgeschäften erfolgten fast ausschließlich telefonisch durch
die Leiterin des Budgetreferats und wurden nicht nachvollziehbar
dokumentiert. Die Kontrolle und Ablage der abgeschlossenen Finanzgeschäfte nahm ein Mitarbeiter des Budgetreferats vor. Die Einholung von Vergleichsangeboten erfolgte nach Angaben der Leiterin
12
90
siehe dazu TZ 15 (Vollmachtserteilung)
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
des Budgetreferats regelmäßig; aus Zeitgründen wurden diese oft
telefonisch eingeholt und nicht immer dokumentiert.
18.2
(1) Der RH kritisierte das Fehlen einer üblicherweise vorgesehenen,
klaren funktionalen Trennung zwischen dem Handel (Frontoffice)
und der Abwicklung bzw. der Kontrolle von Finanzgeschäften (Backoffice) im Bereich des Salzburger Budgetreferats, wo in der überwiegenden Anzahl der Fälle regelmäßig dieselben beiden Personen
Tätigkeiten sowohl des Frontoffice (Geschäftsanbahnung, Abschluss
der Geschäfte) als auch des Backoffice (Aufzeichnung der Daten bzw.
Kontrolle der Aufzeichnung) erledigten. Eine Trennung von Front–
und Backoffice stellt nach Ansicht des RH ein wesentliches IKS–Prinzip (Funktionstrennung) dar und trägt auch zur Qualitätssicherung
bei, erschwert dolose Handlungen und gewährleistet die Einhaltung
der bestehenden Vorschriften bzw. die Nachvollziehbarkeit der getätigten Geschäfte.
(2) Die Personalausstattung des Budgetreferats sah der RH — gemessen am umfangreichen Aufgabengebiet — als nicht ausreichend an,
um die Mindestanforderungen an ein funktionierendes IKS zu erfüllen: Die beiden grundlegenden IKS–Prinzipien Vier–Augen–Prinzip
und Funktionstrennung konnten damit nicht eingehalten werden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg eine organisatorische Trennung
der Funktionen Frontoffice und Backoffice, um eine unabhängige
Kontrolle der Geschäftsabschlüsse und Handelsaktivitäten durch ausreichendes und qualifiziertes Personal sicherzustellen.
18.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg sei für die Abwicklung der
Geschäfte ein detaillierter Prozess definiert worden. Dieser baue auf
dem Prinzip der Funktionstrennung von Frontoffice und Backoffice auf. Die Funktionen des Frontoffice würden von einem externen
Experten im Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Amtes der Salzburger Landesregierung wahrgenommen. Die Funktionen des Backoffice würden hinsichtlich des Risikocontrollings und Monitorings
vom Finanzbeirat sowie hinsichtlich der operativen Abwicklung der
Finanzgeschäfte von Mitarbeitern des Budgetreferats wahrgenommen.
Der Abbau des Finanzportfolios erfolge auf Basis von Bewertungen
aller Positionen zum „fair value“ sowie einer vom externen Experten vorgeschlagenen und vom Finanzbeirat dem Land Salzburg bestätigten Strategie. Vor Abschluss von Geschäften erfolge eine präzise
Bewertung der Auswirkungen auf das verbleibende Gesamtportfolio.
Risikoreduktion, Marktkonformität und Revisionssicherheit seien die
Bund 2013/9
91
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
leitenden Prinzipien. Der Abbau erfolge in einzelnen Teilen, so dass
jeder Wertpapierverkauf als einzelner Vorgang transparent nachvollziehbar sei. Die Durchführung der Kontrolle der einzelnen Schritte
eines Verkaufsvorgangs werde mittels einer Checkliste dokumentiert
und von einer extern vergebenen Revision lückenlos geprüft. Bloße
Stichproben seien nicht ausreichend. Finanzberichte zum Stand des
Abbaus des Portfolios würden monatlich vom Budgetreferat auf Basis
der Daten des externen Experten erstellt und an den Finanzüberwachungsausschuss übermittelt sowie in Pressekonferenzen transparent gemacht.
Die Personalausstattung des Budgetreferats sei in den letzten Monaten um zusätzliche vier Mitarbeiter aufgestockt worden.
18.4
Der RH hätte es für erforderlich erachtet, dass sich neben der extern
vergebenen Revision auch die Interne Revision mit der Prüfung des
Internen Kontrollsystems im Rahmen der Verkaufsvorgänge (z.B.
Funktionstrennung, Einhaltung des Vier–Augen–Prinzips) befassen
hätte sollen.
Dokumentation der Geschäftsabschlüsse
19.1
(1) Die Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg
sahen beim Abschluss von Verträgen und bei der Anweisung von
Zahlungen das Vier–Augen–Prinzip vor. Verträge bezüglich derivativer Instrumente waren demnach von zwei durch entsprechende
Vollmachten autorisierte Vertreter der Finanzabteilung zu unterschreiben.
(2) Die Abschlüsse von Finanzgeschäften mit Kreditinstituten
erfolgten fast ausschließlich telefonisch durch die Leiterin des Budgetreferats. Einen durch die Bevollmächtigten erstellten Händlerzettel
mit allen relevanten Informationen zur Dokumentation des Abschlusses, wie im Bankenumfeld üblich, gab es nicht. Somit konnte der
Mitarbeiter des Budgetreferats auf diese Weise auch keine Bestätigung des Geschäftsabschlusses dokumentieren. Der Mitarbeiter war
entweder mündlich über einen bevorstehenden Abschluss informiert
oder erlangte die diesbezügliche Information aus einer Erstbestätigung des Kreditinstituts, die meistens per E–Mail an die Leiterin des
Budgetreferats und ihren Mitarbeiter übersendet wurde.
92
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die von den Vertragspartnern üblicherweise am Postweg bzw. per
Fax versendeten Abschlussbestätigungen dieser Geschäfte wurden
von zwei der drei Bevollmächtigten (zum überwiegenden Teil von
der Leiterin des Budgetreferats und ihrem Mitarbeiter) unterzeichnet
und zurückgesendet. Da die bestehenden Vollmachten für Handelsgeschäfte eine gemeinsame Zeichnung von zwei Bevollmächtigten
vorschrieben, war das Vier–Augen–Prinzip aus Sicht der Finanzabteilung beim Vertragsabschluss erfüllt13.
19.2
Der RH kritisierte, dass in der Finanzabteilung bezüglich des Abschlusses von Finanzgeschäften keine Soll–Prozesse eingerichtet waren,
die eine wirksame Umsetzung des Vier–Augen–Prinzips sichergestellt hätten. Da die Abschlüsse telefonisch erfolgten, konnte die Einhaltung des Vier–Augen–Prinzips nicht sichergestellt werden. Ohne
zeitnahe schriftliche Bestätigung des Geschäftspartners und ohne
Erstellung zumindest eines im Bankenumfeld absolut üblichen Händlerzettels fehlte eine beweiskräftige Dokumentation.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, Prozesse (z.B. Zustimmung zum
Abschluss oder Rückbestätigung der Geschäftsabschlüsse) in den
Richtlinien für das Finanzmanagement festzulegen.
Der RH empfahl weiters, bei jedem Abschluss einen Händlerzettel
auszustellen, der alle relevanten Daten des Finanzgeschäfts enthält14
und zeitnah von einer zweiten Person im Frontoffice gegengezeichnet wird. Dadurch wird neben einer ersten Kontrolle der Abschlussdaten die Einhaltung der Gesamtvertretung und somit das Vier–
Augen–Prinzip sichergestellt.
Zudem empfahl der RH, auch bei der Abwicklung und Kontrolle der
Geschäfte im Backoffice die Wahrung des Vier–Augen–Prinzips durch
Beiziehung einer unabhängigen Person zu gewährleisten.
Bund 2013/9
13
Am 7. Dezember 2012 erweiterte der Leiter der Finanzabteilung mit einer schriftlichen
Weisung das Vier–Augen–Prinzip auf ein Sechs–Augen–Prinzip.
14
fortlaufende interne Belegnummer, Datum und Uhrzeit des Abschlusses, Wertstellung,
Laufzeit, Volumen und zugrunde liegender Nominalbetrag, Beschreibung des Kontrakts
und der vereinbarten Konditionen, Kontrahent, Kontoverbindung, etwaige Nebenabreden
93
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Erfassung der Finanzgeschäfte
20.1
Die Ablage der abgeschlossenen Finanzgeschäfte nahm der Mitarbeiter des Budgetreferats vor, indem er die Papierdokumente chronologisch pro Vertragspartner ablegte. Ab dem 1. April 2010 erfolgte
auch eine elektronische Dokumentenablage im elektronischen Aktensystem des Landes (ELISA). Der Genehmigungsweg war im ELISA
jedoch nicht abgebildet.
Der Mitarbeiter des Budgetreferats trug die abgeschlossenen Finanzgeschäfte in ein elektronisches Tabellenkalkulationsblatt (Excel–
Sheet) ein, sobald die schriftlichen Geschäftsbestätigungen der Vertragspartner einlangten. Dabei nahm er auch eine Überprüfung der
Vollständigkeit und Korrektheit der Abschlussdaten vor. Pro Vertragspartner war je ein eigenes Excel–Sheet angelegt, in dem die
neu abgeschlossenen Finanzgeschäfte jeweils chronologisch eingetragen wurden. Bereits ausgelaufene oder geschlossene Finanzgeschäfte waren nur grafisch als solche gekennzeichnet. Eine gesamthafte Darstellung des bestehenden Finanz– und Derivativportfolios
zu einem bestimmten Stichtag wäre aus diesen Datengrundlagen nur
mit großem Aufwand abzuleiten gewesen.
20.2
(1) Der RH kritisierte, dass im Finanzmanagement des Landes Salzburg keine Datenbank zur Erfassung der umfangreichen Geschäftsfälle eingesetzt wurde. Aus den bisher verwendeten Excel–Sheets
konnte ohne hohen manipulativen Aufwand keine vollständige und
transparente Übersicht über die bestehenden Finanzgeschäfte gewonnen werden. Das Land hatte damit keinen vollständigen Überblick
über seine Finanzgeschäfte.
(2) Der RH kritisierte weiters, dass die Finanzabteilung durch das Fehlen einer Datenbank über kein Werkzeug zur Darstellung und Steuerung des Gesamtportfolios verfügte. Dadurch war auch die Evaluierung
der Auswirkungen geplanter Neugeschäfte auf das Gesamtrisikoprofil
oder die kurzfristige Analyse von Sensitivitäten bei möglichen Marktänderungen (z.B. Zins– oder Währungsänderungen) nicht möglich
und konnten somit nicht als Entscheidungsgrundlage beim Finanzmanagement herangezogen werden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg den Aufbau und Einsatz einer
Datenbank, in der alle Geschäftsfälle vom Frontoffice erfasst und
vom Backoffice anhand der eingetroffenen Geschäftsbestätigungen
der Kreditinstitute kontrolliert werden. Dies könnte neben dem Überblick über alle Finanzgeschäfte auch die vollständige Erfassung aller
Geschäfte garantieren. Diese sollte auch die künftigen bekannten
94
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Zahlungsflüsse abbilden und zur Planung, Analyse und Bewertung
des Portfolios bzw. zur Umsetzung der jeweiligen strategischen Vorgaben im Finanzierungs– und Risikomanagement des Landes Salzburg dienen. In dieser Datenbank wären auch die eingeholten Vergleichsangebote nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Der RH kritisierte, dass das bestehende elektronische Aktensystem
vom Budgetreferat bisher als reine Dokumentenablage benutzt worden war, und empfahl dem Land Salzburg, dieses um den Genehmigungsweg vor Abschluss von Finanzgeschäften zu erweitern, um die
Verwaltungsabläufe auf elektronischem Weg effizienter bzw. transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Vertretungsregelung
21.1
(1) In den Richtlinien für das Finanzmanagement war festgelegt, dass
in allen wichtigen Funktionen eine Stellvertretung vorzusehen war.
Aufgrund der großen Anzahl von abgeschlossenen Finanzgeschäften und der auf drei Personen beschränkten Vollmacht kam es in
der Finanzabteilung bspw. aufgrund von Urlauben oder Abwesenheiten mehrfach zu telefonischen Abschlüssen von Finanzgeschäften ohne vorherige Rücksprache oder zeitnahe Information einer
weiteren Person bzw. auch zu Verzögerungen bei der Unterzeichnung der Geschäftsbestätigungen. Laut Angaben der Leiterin des
Budgetreferats führte dies in einigen Fällen dazu, dass diese z.B. in
Urlaubszeiten die Unterschrift ihres Kollegen auf Geschäftsbestätigungen kopierte und per Fax an das Kreditinstitut sendete. Zur Zeit
der Gebarungsüberprüfung waren diese kopierten Unterschriften auf
Geschäftsverträgen Gegenstand von Erhebungen der Staatsanwaltschaft und wurden vom RH nicht ergänzend untersucht.
(2) Gemäß der für das Finanzmanagement geltenden Vollmacht für
Handelsgeschäfte waren Geschäftsbestätigungen und Verträge über
den Abschluss von Handelsgeschäften jeweils von zwei Bevollmächtigten gemeinsam zu unterzeichnen.
21.2
Der RH wies kritisch auf das hohe operationelle Risiko hin, welches
sich aus der großen Anzahl an Finanzgeschäften und nur drei zum
Abschluss bevollmächtigten Personen ergab.
Er empfahl dem Land Salzburg, eine Vertretungsregelung festzulegen, die auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Funktionstrennung
zwischen Handel und Abwicklung einen reibungslosen und den Mindeststandards entsprechenden Geschäftsablauf sicherstellt. Sämtliche
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
organisatorische und den Ablauf betreffende Festlegungen wären in
den Arbeitsanweisungen und Richtlinien zum IKS zu dokumentieren und dabei Kompetenzen und Verantwortungsbereiche eindeutig festzulegen.
Verantwortung des Abteilungsleiters im Genehmigungsweg
22.1
Laut den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg
mussten Geschäfte mit derivativen Instrumenten ab einem Nominalbetrag von 20 Mio. EUR auf Einzelgeschäftsbasis durch den Leiter der Finanzabteilung bewilligt werden.
Die Erteilung dieser Bewilligung lag nicht durchgängig vor. Darüber
hinaus lagen dem RH keine Unterlagen zur Dokumentation in Bezug
auf eine — auch stichprobenweise — durchgeführte Überprüfung der
erfolgten Geschäftsabschlüsse durch den Abteilungsleiter vor.
22.2
(1) Der RH kritisierte, dass die in den Richtlinien für das Finanzmanagement festgelegte Bewilligung für den Abschluss von derivativen
Instrumenten durch den Leiter der Finanzabteilung ab einem Nominalbetrag von 20 Mio. EUR nicht durchgehend erfolgte.
Er empfahl dem Land Salzburg, die Einhaltung dieser Regelung durch
geeignete Maßnahmen künftig sicherzustellen (z.B. Prüfung durch
die Interne Revision, Ausgestaltung der Vollmachten).
(2) Der RH kritisierte weiters, dass die regelmäßige Einbeziehung des
Leiters der Finanzabteilung in den Abschluss von Finanzgeschäften
— trotz hohen Volumens und hohen stückzahlenmäßigen Umfangs
der vorgenommenen Finanzgeschäfte — nicht systematisiert vorgesehen war, und empfahl dem Land Salzburg, zwingende Kontrollschritte künftig in das IKS einzubauen. Der Abteilungsleiter sollte
eine Gesamtübersicht über alle bestehenden und neu abgeschlossenen Geschäfte haben und auch aus Eigenem seine Verantwortung
beim Abschluss von Derivativgeschäften wahrnehmen.
Darüber hinaus betonte der RH, dass regelmäßig — auch stichprobenweise — durchgeführte Überprüfungen durch den Vorgesetzten
ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden IKS waren. Solche waren beim Land Salzburg nicht dokumentiert.
96
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Controlling
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Zuständigkeiten
23
(1) Aufgaben des strategischen Controllings waren in einen ab dem
Jahr 2007 eingerichteten Finanzbeirat ausgelagert15. Über Sitzungen
des Finanzbeirats wurden Protokolle erstellt.
(2) Für das operative Controlling des Finanzmanagements im Land
Salzburg war keine eigene Organisationseinheit eingerichtet. Diese
Agenden wurden durch das Budgetreferat im Rahmen der laufenden
Tätigkeiten miterledigt.
(3) Das regelmäßige Berichtswesen beschränkte sich auf einen Portfoliobericht (Monatsbericht), der — ebenfalls ab dem Jahr 2007 — von
einem externen Finanzdienstleister erstellt wurde und dem Finanzbeirat als Grundlage für seine Beratungen diente.
Strategisches Controlling
24.1
(1) Der in den Richtlinien für das Finanzmanagement vorgesehene
Finanzbeirat übernahm Aufgaben des strategischen Controllings.
Zu diesen zählten die jährliche Begutachtung der Finanz– und Risikostrategie des Landes Salzburg, insbesondere die Beurteilung der
Angemessenheit der Risikolimits relativ zur Risikokapazität und die
Zweckmäßigkeit der Einführung weiterer Limits. Darüber hinaus
sollte der Finanzbeirat in regelmäßig stattfindenden Sitzungen (mindestens alle zwei Monate) den Erfolg und das Risiko aus dem Finanzportfolio des Landes Salzburg und die erfolgten und beabsichtigten
taktischen Maßnahmen begutachten. Der Finanzbeirat war ab dem
Jahr 2007 bei der Finanzabteilung unter Vorsitz von deren Leiter eingerichtet. Weitere Mitglieder waren zwei externe Experten16 sowie
die beiden Mitarbeiter des Budgetreferats, wobei Letztere über kein
Stimmrecht verfügten.
(2) Grundlage für die Beratungen des Finanzbeirats waren Informationen, die das Budgetreferat auf der Basis des Monatsberichts des
externen Finanzdienstleisters aufbereitete, sowie teilweise vom Budgetreferat selbst erstellte Auswertungen. Da ein großer Teil der vom
Budgetreferat abgeschlossenen Finanzgeschäfte von diesem nicht
an den mit der Erstellung der Monatsberichte betrauten externen
Bund 2013/9
15
Die konstituierende Sitzung des Finanzbeirats fand am 3. Juli 2007 statt.
16
Zwischen Juli 2007 und Februar 2009 umfasste der Finanzbeirat als Gast den Vertreter des externen Finanzdienstleisters, der für die Erstellung des monatlichen Reportings
zuständig war. Dieser verließ jedoch aufgrund von möglichen Unvereinbarkeiten den
Finanzbeirat und wurde nicht nachbesetzt.
97
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Finanzdienstleister gemeldet wurde, waren diese Berichte unvollständig (siehe auch TZ 26).
(3) Der Finanzbeirat war als Beratungsgremium ohne Entscheidungskompetenz konzipiert. Der Leiter der Finanzabteilung ordnete jedoch
im Anlassfall die Umsetzung der Empfehlungen des Beirats durch
das Budgetreferat direkt an. Dies wurde auch in den Protokollen des
Finanzbeirats vermerkt.
(4) Mit dem Rücktritt der beiden externen Experten Anfang Jänner 2013 löste sich der bis dahin tätige Finanzbeirat auf. Mit konstituierender Sitzung vom 15. März 2013 nahm ein neu eingerichteter Beirat, dem zwei Finanzexperten angehörten17, seine Arbeit auf.
24.2
Der RH sah die Einrichtung eines regelmäßig tagenden, beratenden
Finanzbeirats mit externen Experten grundsätzlich als geeignetes
Gremium, um das strategische Risikomanagement des Landes Salzburg zu begleiten. Er kritisierte jedoch, dass es innerhalb des Finanzmanagements keine Kontrollmechanismen gab, die die Übermittlung
von unvollständigen und unrichtigen Berichten an den Finanzbeirat
bzw. an den mit der Erstellung der Monatsberichte betrauten externen
Finanzdienstleister verhindern konnten. Der organisatorische Aufbau, der keine Trennung von Handel und Controlling vorsah und in
diesen Bereichen Personalidentität aufwies, erleichterte die Vorlage
unrichtiger Berichte.
Der RH kritisierte insbesondere, dass aufgrund der auf unvollständigen Datengrundlagen basierenden Berichte die im Finanzbeirat
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder keinen Überblick über
sämtliche abgeschlossene Finanzgeschäfte hatten.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, im Sinne eines IKS die Bereiche
Handel und Controlling organisatorisch zu trennen und die Erstellung der Monatsberichte an das Controlling zu übertragen. Dadurch
kann das Risiko, das aufgrund der gegebenen Personalidentität und
der Fokussierung auf einzelne Personen bestand, minimiert werden
(siehe auch TZ 18). Als besonders wichtig erachtete der RH die Einführung einer Qualitätssicherung der Berichte durch eine Stelle, die
Einblick in die abgeschlossenen Finanzgeschäfte und in die Buchhaltung hat, um den Abgleich der Daten vorzunehmen und somit
die Vollständigkeit sicherzustellen.
17
98
Univ.–Prof. Dr. Josef Zechner und Univ.–Prof. Dr. Stefan Pichler
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Operatives Controlling
25.1
Zu den Teilaspekten des operativen Controllings, welche vom Budgetreferat miterledigt wurden, gehörten die Positions– und Risikoüberwachung und die regelmäßige Einholung von Bewertungen
offener Geschäftspositionen. Andere relevante Aufgaben des operativen Controllings, wie z.B. die Prüfung der abgeschlossenen Konditionen auf ihre Marktgerechtigkeit oder die Überwachung der Bonität
der Geschäftspartner, wurden dagegen nicht durchgängig wahrgenommen.
25.2
Der RH kritisierte das Fehlen einer organisatorischen und funktionalen Trennung zwischen dem Handel (Frontoffice) und dem operativen Controlling der Finanzgeschäfte: Im Finanzmanagement des
Landes Salzburg waren dieselben beiden Personen sowohl in die
Geschäftsanbahnung und in den Abschluss als auch in das strategische und operative Controlling dieser Geschäfte involviert. Mit
einem effektiven Controlling hätten — insbesondere im Hinblick
auf das hohe Volumen und die große Anzahl von abgeschlossenen
Finanzgeschäften — relevante Risiken identifiziert, bewertet und
kommuniziert werden sollen, um den Entscheidungsbefugten eine
geeignete und sichere Grundlage zum Steuern und Umgang mit den
Risiken zur Verfügung zu stellen.
Weiters kritisierte der RH, dass weitere relevante Aufgaben des operativen Controllings wie die Prüfung der abgeschlossenen Konditionen auf ihre Marktgerechtigkeit oder die Überwachung der Bonität der Geschäftspartner nicht durchgängig wahrgenommen wurden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, das operative Controlling vom
Frontoffice organisatorisch und funktional zu trennen. Weiters sollten
die Controllingtätigkeiten neben der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Geschäfte und der Aufbereitung von Daten als Grundlage für Handlungsentscheidungen auch die laufende Überprüfung
der kritischen Erfolgsfaktoren (z.B. Limite, Handlungsvollmachten,
Kontrahentenrisiken) und das Risikocontrolling miteinschließen.
Berichtswesen
26.1
Bund 2013/9
(1) Die im Rahmen des Berichtswesens — gemäß den Richtlinien für
das Finanzmanagement — seit dem Jahr 2007 monatlich zu erstellenden Berichte des externen Finanzdienstleisters (Monatsberichte)
beinhalteten einen Überblick über die Finanzverbindlichkeiten des
Landes Salzburg und des Landeswohnbaufonds, die Darstellung des
99
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Derivativportfolios und eine Berechnung der verschiedenen Limite
und deren stichtagsbezogene Auslastung. Weitere Bestandteile dieses umfangreichen Reportings waren Value at Risk–Berechnungen,
Sensitivitätsanalysen, Cashflow– und Barwert–Szenarien bzw. die
Darstellung der monatlichen Bestandsveränderungen und Einzelbewertungen der bestehenden Finanzgeschäfte. Die Erstellung der
Monatsberichte war an einen externen Finanzdienstleister ausgelagert.
(2) Die Beauftragung des Finanzdienstleisters zur regelmäßigen
Erstellung des Monatsberichts erfolgte durch die Finanzabteilung in
Form eines schriftlich unterzeichneten Auftrags vom 2. Mai 2007, der
alle geforderten Berichtsspezifikationen enthielt. Seitens des Finanzdienstleisters erfolgte jedoch keine schriftliche Vertragsannahme oder
Gegenzeichnung; die Berichte wurden dem Land Salzburg seit 2007
monatlich zugesendet, ohne dass für diese Leistung Kosten verrechnet wurden. Das monatliche Reporting war vom Finanzdienstleister
als Testlauf gekennzeichnet und wurde im Laufe der Jahre immer
wieder erweitert und angepasst. Nähere Spezifikationen bezüglich
detaillierter Inhalte oder anzuwendender Berechnungsformeln waren
nicht näher vereinbart.
26.2
Der RH kritisierte, dass für das monatliche Reporting, das als wesentliche Informationsgrundlage über das bestehende Finanzportfolio des
Landes Salzburg diente, weder eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Beauftragung des Finanzdienstleisters noch eine umfassende
Gesamtdokumentation vorlagen und somit keine ausreichende Transparenz gegeben war. Er kritisierte weiters, dass mehr als fünf Jahre
nach Erstellung des ersten Monatsberichts der Testbetrieb noch nicht
abgeschlossen und seitens des Landes keine endgültige Abnahme des
Reportings bzw. eine Überführung in den Echtbetrieb erfolgt war.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Beauftragung des Finanzdienstleisters mit der Erstellung des Monatsberichts zu treffen, die eine klare und nachvollziehbare Dokumentation mit detaillierten Spezifikationen aller Inhalte
und Berechnungsmodalitäten miteinschließen sollte.
27.1
100
(1) Die Daten an den Finanzdienstleister zur Erstellung des Monatsberichts kamen ausnahmslos von der Leiterin des Budgetreferats
elektronisch per E–Mail, indem sie die Bestätigungen von Geschäftsabschlüssen oder –auflösungen der Geschäftspartner übermittelte.
Standardisierte Kontrollen hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten,
z.B. durch den Leiter der Finanzabteilung oder einen Mitarbeiter des
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Budgetreferats, erfolgten nicht. Dies, obwohl der Leiter der Finanzabteilung in der schriftlichen Beauftragung des Finanzdienstleisters mit
der Erstellung der Monatsberichte festgehalten hatte, dass die Verantwortung für die Vollständigkeit der dem Berichtswesen zugrunde
liegenden Daten und Geschäftsinformationen beim Amt der Salzburger Landesregierung liege.
(2) Die Leiterin des Budgetreferats meldete nur einen Teil der abgeschlossenen Finanzgeschäfte an den Finanzdienstleister. Dadurch
erstellte dieser das monatliche Reporting auf Basis einer unvollständigen Datengrundlage.
(3) Am 3. August 2012 übermittelte der Mitarbeiter des Budgetreferats im Auftrag des Leiters der Finanzabteilung per E–Mail den
Monatsbericht des Finanzdienstleisters an die beiden externen Mitglieder des Finanzbeirats. Eine Kopie dieses E–Mails ging auch an
den Leiter der Finanzabteilung. Der Monatsbericht enthielt u.a. Einzelbewertungen aller dem Finanzdienstleister gemeldeten 63 Derivativgeschäfte und eine Aufstellung der Bewertung pro Kontrahenten
(zwölf Kreditinstitute und die OeBFA). Ein zweites, in diesem E–Mail
übersendetes Dokument enthielt eine tabellarische Aufstellung der
Derivativgeschäfte gegliedert nach Kreditinstituten. In dieser Aufstellung fanden sich 26 Kreditinstitute und 246 Derivativgeschäfte.
27.2
(1) Der RH kritisierte, dass bei der Übermittlung von Daten an den
externen Finanzdienstleister das Vier–Augen–Prinzip nicht durchgängig eingehalten wurde und keine Prozessschritte vordefiniert
waren, die eine laufende Kontrolle der gemeldeten Daten gewährleisteten. Es war keine Kontrollschleife vorgesehen, die allfällige
Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der übermittelten Daten
hätte aufzeigen können. Dadurch war die Vollständigkeit und Richtigkeit des Reportings nicht sichergestellt. Der Leiter der Finanzabteilung führte keine Kontrollen der Meldungen durch, obwohl er im
Namen des Landes Salzburg gegenüber dem Finanzdienstleister eine
Verpflichtung zur Vollständigkeit übernommen hatte.
(2) Der RH wies kritisch darauf hin, dass die Leiterin des Budgetreferats nur einen Teil der abgeschlossenen Finanzgeschäfte an den
externen Finanzdienstleister meldete und dadurch das monatliche
Reporting auf Basis einer unvollständigen Datengrundlage erfolgte.
Dies wurde insbesondere dadurch begünstigt, dass das Controlling
und der Handel organisatorisch nicht getrennt waren. Die erstellten Monatsberichte waren mangels Vollständigkeit nicht geeignet,
einen richtigen Überblick über sämtliche Finanzgeschäfte im Land
Salzburg zu geben. Auf dieser Grundlage konnte auch die Einhal-
Bund 2013/9
101
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
tung der in den Richtlinien für das Finanzmanagement festgelegten
Risikolimits nicht kontrolliert werden bzw. waren die Auswertungen
in Bezug auf das Risikocontrolling des Finanzierungsportfolios des
Landes Salzburg (Value at Risk–Berechnungen, Sensitivitätsanalysen, Cashflow– und Barwert–Szenarien) unvollständig und daher
ohne Aussagekraft.
(3) Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Meldung der Daten an
ein vom Handel organisatorisch getrenntes Controlling zu übertragen und mittels des Vier–Augen–Prinzips die Vollständigkeit der dem
externen Finanzdienstleister gemeldeten Daten sicherzustellen sowie
diesen Kontrollschritt künftig in das IKS zu integrieren. In diesem
Zusammenhang verwies der RH auf seine Empfehlung unter TZ 20,
eine Datenbank einzusetzen, um eine vollständige Erfassung aller
Geschäfte zu garantieren und daraus ein alle Daten umfassendes
Berichtswesen zu generieren.
(4) Der RH hielt fest, dass am 3. August 2012 sowohl die Mitglieder des Finanzbeirats als auch der Leiter der Finanzabteilung vom
Mitarbeiter des Budgetreferats zwei Aufstellungen erhalten hatten
(Monatsbericht des Finanzdienstleisters und Übersicht Derivativgeschäfte pro Kreditinstitut), die sich sowohl hinsichtlich der Anzahl
der Kontrahenten (13 gegenüber 26) als auch hinsichtlich der Anzahl
der Derivativgeschäfte (63 gegenüber 246) deutlich unterschieden.
Nach Ansicht des RH hätten diese offensichtlichen Unstimmigkeiten
daher schon Anfang August 2012 einer Klärung zugeführt werden
müssen. Der RH vermisste die unverzügliche Reaktion des Leiters der
Finanzabteilung und der Mitglieder des Finanzbeirats.
102
28.1
Das Budgetreferat selbst erstellte keine regelmäßigen Berichte oder
Auswertungen, die z.B. als Entscheidungsgrundlage für das Finanzmanagement herangezogen werden konnten oder als Managementinformation dienten. Berichte an den zuständigen Finanzreferenten
erfolgten oftmals in mündlicher Form bzw. waren nicht schriftlich
protokolliert. Ein standardisiertes Berichtswesen an den Finanzreferenten bestand nicht. Ebenfalls nicht dokumentiert war, inwieweit die
Protokolle des Finanzbeirats dem verantwortlichen Finanzreferenten
übermittelt wurden bzw. ob diese von ihm angefordert wurden.
28.2
Der RH kritisierte, dass es zwar monatliche Portfolioberichte durch
den Finanzdienstleister an die Finanzabteilung gab, aber kein standardisiertes schriftliches Berichtswesen an den Finanzreferenten eingerichtet war und keine schriftlichen Anforderungen auch seinerseits dokumentiert waren.
Bund 2013/9
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Er empfahl dem Land Salzburg, vom Controlling regelmäßige standardisierte Berichte erstellen zu lassen, um eine Basis für fundierte
und situationsgerechte Entscheidungen im Finanzmanagement zu
schaffen. Mit dem Berichtswesen sollte sichergestellt werden, dass
die relevanten Entscheidungsträger (Finanzreferent, Führungskräfte)
über alle für die Planung, Kontrolle und Steuerung der Finanzgeschäfte erforderlichen Informationen zeitgerecht und im erforderlichen Umfang verfügen. Der RH empfahl zudem, auch den Landtag
— regelmäßig, jedenfalls aber in der Anlage zum jeweiligen Rechnungsabschluss — über Anzahl, Art und Ergebnis der getätigten
Finanzgeschäfte (insbesondere der Derivativgeschäfte) zu informieren (siehe auch TZ 41).
Interne Revision
29.1
(1) Die Interne Revision im Land Salzburg war als Referat beim Büro
des Landesamtsdirektors angesiedelt, diesem als unabhängige Stabstelle direkt unterstellt und bestand neben der Referatsleitung aus
zwei weiteren Mitarbeitern. Fachvorgesetzter der Internen Revision
war der direkt dem Landesamtsdirektor unterstellte Fachreferent für
besondere Aufgaben.
In einem Erlass des Landesamtsdirektors für den Inneren Dienst vom
12.Mai97 waren für die Interne Revision u.a. folgende Aufgaben festgelegt:
— die Prüfung der Effizienz, Effektivität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit sowie
— die Mitwirkung bei der Erstellung von Organisationsvorschriften
und bei wichtigen Organisationsvorhaben.
Die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens waren in diesem Erlass von den Aufgaben der Internen Revision ausdrücklich
ausgenommen. Daraus leitete die Interne Revision auch die Unzuständigkeit für die Kontrolle des Finanzmanagements ab.
(2) Die Interne Revision prüfte weder das Finanzmanagement des
Landes Salzburg noch die Landesbuchhaltung.
29.2
Bund 2013/9
Der RH kritisierte, dass die Interne Revision des Landes Salzburg
— entgegen den sonst üblichen Regelungen in der öffentlichen Verwaltung — per Erlass ausdrücklich von der Prüfung der Gebarung
und des Rechnungswesens ausgenommen war und dies in der Folge
auf das gesamte Finanzmanagement ausgeweitet wurde. Dies führte
103
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
zu Kontrolllücken in finanziell relevanten Bereichen, die dazu geeignet waren, fehlerhaftes, unwirtschaftliches Handeln bzw. in letzter
Konsequenz strafrechtlich relevante Sachverhalte nicht zu entdecken.
Der RH hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Interne
Revision eine prozessunabhängige und führungsnahe Kontrollinstanz darstellen sollte (siehe dazu z.B. für den Bundesbereich den
RH–Bericht „Einrichtung der Internen Revision“, Reihe Bund 2003/2
sowie Bund 2013/2), und ihre besondere Bedeutung für eine finanziell geordnete Verwaltungsführung unterstrichen. Nach Ansicht des
RH hat eine Interne Revision als internes Kontrollorgan insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Handelns und die Effizienz der Aufgabenerfüllung der Organisationseinheit zu überprüfen, die Gebarungssicherheit sowie insbesondere die Wirksamkeit des IKS zu überwachen, Missstände aufzuzeigen und dadurch zur Vermeidung doloser
Handlungen beizutragen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, zur Schließung von Kontrolllücken die Kontrollkompetenz der Internen Revision auf alle gebarungsrelevanten Bereiche und insbesondere auf das Rechnungswesen
auszuweiten. Davon sollten auch die Überprüfung der internen Kontrollverfahren und die Wirksamkeit des Risikomanagements umfasst
sein.
Der RH empfahl im Hinblick auf die Präventionswirkung und zur
Risikominimierung, die Interne Revision als wesentlichstes internes Kontrollorgan zur regelmäßigen Überprüfung der Bereiche mit
hohem finanziellem Risiko zu implementieren. Er empfahl weiters,
dass die Leiter der zuständigen Organisationseinheiten die Berichte
der Internen Revision nachweislich zur Kenntnis nehmen, eine Stellungnahme zu Feststellungen bzw. Kritiken der Internen Revision
abgeben und allfällige Verbesserungsmaßnahmen dokumentieren.
Die Umsetzung der Maßnahmen sollte durch ein Monitoring transparent dargestellt werden, um so den Kontrollkreislauf durchgängig abzubilden.
Der RH empfahl auch, die Interne Revision im Hinblick auf die aus
den laufenden Entwicklungen gewonnenen Erkenntnisse nach Möglichkeit führungsnah (Landeshauptmann) einzurichten, wobei Landesspezifika zu berücksichtigen wären, sowie die Handlungsfähigkeit der Internen Revision durch entsprechend qualifiziertes Personal
sicherzustellen.
104
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
29.3
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg leite der Landesamtsdirektor den Inneren Dienst des Amtes der Landesregierung und überwache hiebei die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und
sorge für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.
Für eine Interne Revision bzw. Innenrevision gebe es im Land Salzburg
keine gesonderten gesetzlichen Vorgaben. Bei der Internen Revision
in der Landesverwaltung handle es sich somit um eine im Rahmen
der Belange des Inneren Dienstes zur Unterstützung des Landesamtsdirektors tätige Funktion für Inspektionszwecke. Vorgaben hinsichtlich Aufgaben und Tätigkeiten der Internen Revision, die über
den Bereich des Inneren Dienstes hinausgingen, hätten daher keine
gesetzliche Grundlage gefunden. Die Geschäftseinteilung des Amtes
der Landesregierung nenne im Aufgabenkatalog des Referates 0/01:
Büro des Landesamtsdirektors, unter Interne Revision die Prüfung
der Verwaltung auf Gesetzmäßigkeit, Effizienz und Effektivität sowie
auf Einhaltung der innerdienstlichen Vorschriften, weiters von Projekten; außerdem die Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen aus
dieser Tätigkeit. Neben der Regelung in der Erlass–Sammlung „Innerer Dienst“ bestehe auch ein Konzept für die Interne Revision aus
1996 betreffend Grundlagen, Organisation, Aufgaben und Tätigkeit. Beide Vorschriften seien durch den Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung genehmigt worden. Zur Prüfung der Effizienz, Effektivität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
der Verwaltung unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit lege das Konzept fest, dass die Gesetzmäßigkeit außerhalb des formellen und
organisatorischen Bereichs nur im Rahmen der Prüfung auf Effizienz und Effektivität mit wahrzunehmen sei und nicht in Art einer
Fachaufsicht zu erfolgen habe; diese Rechtmäßigkeit und fachliche
Richtigkeit stelle daher keinen eigenen Prüfungsansatz dar. Dementsprechend bestimme daher der Erlass, dass die Fachaufsicht keine
Aufgabe der Internen Revision sei.
Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes sei neben dem
RH der LRH eingerichtet. Deshalb sei es — auch im Hinblick auf
die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit — nur konsequent, wenn die Tätigkeit der Internen Revision
erlassmäßig auf den Bereich des inneren Dienstes beschränkt sei.
Daher prüfe die Interne Revision weder in den Aufgabenbereich des
RH und des LRH fallende Belange noch die fachlichen Agenden im
Rahmen der Finanzabteilung.
Angesichts der schon Jahrzehnte laufenden Bestrebungen des Landes, die Kosten der Landesverwaltung nachhaltig zu minimieren,
wäre es äußerst kontraproduktiv, neben den verfassungsgemäß für
Bund 2013/9
105
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
die Prüfung der Gebarung des Landes zuständigen Rechnungshöfen
einer amtsinternen Revision, die in ihrer Ausstattung auf die
Belange des inneren Dienstes zugeschnitten sei, zusätzlich auch die
Prüfung aller Finanzagenden des Landes zu übertragen. Aus interner
Revisionssicht wären zudem die ihr zugedachten Aufgaben betreffend
die Landesfinanzen zweckmäßigerweise einem umfassenden, außerhalb
der Finanzabteilung eingerichteten „(Finanz–)Controlling“ zu übertragen, das seinerseits durch die Rechnungshöfe geprüft werden könnte.
Erlassgemäß seien schriftliche Berichte der Internen Revision vor
der Vorlage an den Landesamtsdirektor mit dem jeweiligen Leiter
der geprüften Verwaltungseinheit zu besprechen. Nach dem Konzept
für die Interne Revision seien die dabei abgegebenen Stellungnahmen in den Berichten zu berücksichtigen oder diesen beizuschließen.
Im Zusammenhang mit der vom RH geäußerten Kritik sei jedoch
schon eine erste Änderung der Zuständigkeiten der Internen Revision
durch Änderung des Erlasses 1.25 – Interne Revision umgesetzt worden: Die Interne Revision sei ab sofort auch befugt, das Vorhandensein einer ausreichenden dienststelleninternen Dienst– und Fachaufsicht (Verwaltungscontrolling) in den Dienststellen zu prüfen. Durch
die gewählte Formulierung im Erlass sei auch klargestellt, dass die
Dienststellenleiter wie bisher im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die
Dienst– und Fachaufsicht zu organisieren und auch wahrzunehmen
hätten. Die bisherige generelle Ausnahme für den Finanzbereich sei
entfallen, der konkrete Befugnisumfang werde durch die Landesregierung festzulegen sein. Die eingerichtete Arbeitsgruppe „Neustrukturierung des Finanzbereichs“ setze sich bereits mit einem Vorschlag
zur Neugestaltung der Internen Revision auseinander. Der Fokus der
Arbeitsgruppe werde neben der Sicherstellung einer lückenlosen Kontrollsystematik auch auf der künftigen organisatorischen Eingliederung der Internen Revision liegen. Neben der Überprüfung der Einhaltung der für die Verwaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften,
unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werde auch die Prüfung, Beurteilung und
Verbesserung der Prozesse einen wesentlichen Aufgabenbereich einer
Internen Revision „NEU“ darzustellen haben.
29.4
106
Der RH entgegnete dem Land Salzburg, dass sich der Aufgaben–
und Tätigkeitsbereich der Internen Revision nicht auf den Bereich
des Inneren Dienstes beschränken, sondern die gesamte Landesverwaltung abdecken sollte. Die Interne Revision sollte dabei als Teil
des verwaltungsinternen Überwachungssystems prozessunabhängige
Überwachungshandlungen setzen. Durch einen systematischen und
zielgerichteten Ansatz sollte sie die Effektivität des RisikomanageBund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
ments, der Kontrollen und der Führungs– und Überwachungsprozesse
sowie von Supportprozessen prüfen und bewerten. Eine wesentliche
Aufgabe der Internen Revision ist dabei die Analyse und Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Funktionssicherheit und Wirksamkeit
des IKS (Ermittlung von Stärken und Schwächen, Identifikation von
Risiken) und die Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von
aufgefundenen Schwachstellen und Sicherheitslücken.
Der RH hielt fest, dass auch für die bisher nicht von der Internen Revision überprüften Bereiche künftig die Berichte der Internen Revision
nachweislich dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit zur
Kenntnis gebracht werden sollten und dieser zu den Feststellungen
bzw. Kritiken der Internen Revision eine Stellungnahme abgeben und
allfällige Verbesserungsmaßnahmen dokumentieren sollte. Darüber
hinaus wären die Berichte nicht nur dem Landesamtsdirektor vorzulegen, sondern auch an die jeweils zuständigen Mitglieder der Landesregierung und dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Als Teil des internen Überwachungssystems sollte die Interne Revision aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Detailkenntnisse in Bezug
auf die Landesverwaltung eine kontinuierliche Begleitung und Evaluierung von verwaltungsinternen Optimierungsprozessen gewährleisten und in Bezug auf das IKS dessen Effektivität und Effizienz
bewerten sowie kontinuierliche Verbesserungsprozesse initiieren. Der
RH als externe prozessunabhängige Prüfeinrichtung führt dagegen
expost Gebarungsüberprüfungen durch und baut dabei im Anlassfall
auf den Ergebnissen der Internen Revision auf. Interne Revisionen
und die Rechnungshöfe (RH und LRH) haben somit als interne und
externe Prüforgane unterschiedliche Aufgaben im Rahmen des Überwachungssystems wahrzunehmen. Der RH teilte in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Landes Salzburg in dessen Stellungnahme, wonach die Interne Revision weder Prüfungen von in
den Aufgabenbereich des RH und des LRH fallenden Belangen noch
betreffend die fachlichen Agenden im Rahmen der Finanzabteilung
wahrnehme. Dies würde ausgehend von der umfassenden Prüfkompetenz des RH im Länderbereich (Art. 127 B–VG) in letzter Konsequenz bedeuten, dass die Interne Revision im Bereich der Landesverwaltung keine Prüfungen durchzuführen hätte.
In Zusammenhang mit den Rollen und Verantwortlichkeiten im Kontrollsystem verwies der RH auch auf seine Ausführungen zu TZ11.
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107
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Der RH wies weiters darauf hin, dass die Fachaufsicht im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Dienststellenleiter keine Aufgabe der
Internen Revision darstellt und weiterhin vom jeweiligen Fachvorgesetzten auszuüben ist. Die Wahrnehmung dieser Fachaufsicht durch
den Vorgesetzten sollte jedoch von den Überprüfungen durch die
Interne Revision umfasst sein.
Der RH verblieb bei seiner Meinung, dass der Aufgabenbereich der
Internen Revision auch die Landesfinanzen umfassen sollte und nicht
an das außerhalb der Finanzabteilung eingerichtete Controlling zu
übertragen ist. Auf eine strikte organisatorische Trennung der Tätigkeitsbereiche von Interner Revision als interne prozessunabhängige
nachgängige Kontrolle und Controlling als Planungs–, Steuerungs–
und Informationseinheit wäre zu achten.
Prüfung des Rechnungsabschlusses
durch den LRH
30.1
(1) Gem Art. 18Landesrechnungsgesetz18 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Salzburger Landesrechnungshofgesetz 199319 verfasst die Landesregierung für das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluss
und legt diesen dem LRH zur Überprüfung vor.
Der LRH Salzburg überprüfte die Gebarung des Landes und legte
gemäß § 10 Abs. 1a Landesrechnungshofgesetz 1993 dem Landtag
Berichte über die Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Landes vor.
(2) Spezifische gesetzliche Regelungen über den Ablauf, Inhalt und
Umfang der Prüfung des Rechnungsabschlusses durch den LRH gab
es nicht. Im Bericht zur Überprüfung des Rechnungsabschlusses 2011
hielt der LRH fest: „Die Prüfung umfasste vor allem die Feststellung
des Kassenbestandes sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Haushaltsrechnung und der Nachweise. Weiters prüfte der LRH, ob
die Gebarung im Einklang mit dem Voranschlag (VA) abgewickelt und
ob VA und RA in Übereinstimmung mit den Vorschriften der VRV
und den sonstigen finanzrechtlich relevanten Bestimmungen erstellt
wurden.“ Im Prüfbericht kam der LRH zu folgendem Prüfungsurteil:
„Die Prüfung des LRH ergab, dass die Buchführung und der Rechnungsabschluss 2011 ordnungsgemäß erfolgten.“
108
18
LGBl. Nr. 74/1931 (i.d.F. LGBl. Nr. 18/1951): Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930
19
LGBl. Nr. 35/1993 (i.d.F. LGBl. Nr. 85/2012): Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
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Land Salzburg – Finanzielle Lage
(3) Der LRH führte die Überprüfung des Rechnungsabschlusses nicht
nach nationalen und internationalen Prüfungsstandards und Richtlinien durch. Die Prüfung beschränkte sich auf eine Analyse wesentlicher Positionen des Rechnungsabschlusses. Für die Überprüfung des
Nachweises des Geldbestandes forderte der LRH Kopien von Kontoauszügen und eine Auflistung der Bankkonten von der Landesbuchhaltung an. Der LRH holte keine externen Bestätigungen von Kreditinstituten, Debitoren oder Kreditoren ein. Dies trug auch dazu bei,
dass der LRH schwerwiegende Mängel in den Abschlussrechnungen
bzw. in den Nachweisen sowie die Nichteinhaltung einschlägiger
gesetzlicher Vorschriften nicht feststellte.
(4) Im Rahmen der stichprobenhaften Überprüfungen der Darstellung des Finanzmanagements des Landes Salzburg im Rechnungsabschluss und in den Nachweisen stellte der RH im Rahmen seiner
Gebarungsüberprüfung beispielsweise folgende Mängel fest:
— Eine Überprüfung des Nachweises über den Schuldenstand und
Schuldendienst im Jahr 2011 durch den RH zeigte, dass die im
Rechnungsabschluss ausgewiesenen Darlehen mit der Republik
Österreich zum 31. Dezember 2011 nicht der tatsächlichen Höhe
der Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der Republik Österreich entsprachen (siehe TZ 44).
— Im Teilabschnitt 1/95000 Schuldenmanagement des Rechnungsabschlusses 2011 des Landes Salzburg (ohne Landeswohnbaufonds)
wurde auf der Post „6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und
Derivate“ ein Saldo von rd. 21,4 Mio. EUR ausgewiesen. Tatsächlich standen auf dieser Ausgabenpost Ausgaben in Höhe von
rd. 271,9 Mio. EUR Einnahmen in Höhe von rd. 250,5 Mio. EUR
gegenüber. Die laufende Verbuchung von Einzahlungen auf einer
Ausgabenpost widersprach dem Prinzip der Bruttoverrechnung
gemäß § 12 Abs. 1 VRV.20 Durch die Vorgehensweise, lediglich
die Salden auszuweisen, konnte auch der gesetzlich festgelegte
Ausgabenrahmen von 29,8 Mio. EUR für das Jahr 2011 umgangen
werden (siehe TZ 39).
— Zahlreiche Guthaben, Kredite und Darlehen sowie Wertpapierbestände bei Kreditinstituten waren in den Büchern des Landes Salzburg nicht erfasst, wodurch Vermögens– und Schuldenstände des
Landes unvollständig dargestellt wurden (siehe TZ 41).
20
Bund 2013/9
BGBl. Nr. 787/1996 (i.d.F. BGBl. II Nr. 118/2007): Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags–
und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997)
109
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
— In der durchlaufenden Gebarung wurden Geschäftsfälle voranschlagsunwirksam verbucht, obwohl sie tatsächlich voranschlagswirksam hätten erfasst werden müssen (siehe TZ 40).
30.2
Um künftig bestehende Mängel in den Rechnungsabschlüssen des
Landes Salzburg aufzeigen zu können, empfahl der RH dem Land
Salzburg, analog zur Regelung des § 117 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 201321 (BHG 2013) die Prüfpflicht des LRH dahingehend zu
regeln, dass die Überprüfung der Abschlussrechnung in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und –standards
zu erfolgen hat. Dabei wären jedenfalls folgende Mindestmaßnahmen zu berücksichtigen:
— Entwicklung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes,
— Überprüfung der Internen Kontrollsysteme,
— Überprüfung der zahlenmäßigen Richtigkeit des Rechnungsabschlusses mittels stichprobenhafter Belegauswahl,
— Überprüfung der Vollständigkeit durch Einholung von externen
Bestätigungen (Kreditinstitute, Debitoren und Kreditoren).
Buchhaltung
Organisation
31.1
110
Die Landesbuchhaltung war seit dem Jahr 2006 als Referat 8/04
in die Finanzabteilung eingegliedert22. Die Landesbuchhaltung war
davor eine eigenständige Abteilung im Amt der Salzburger Landesregierung gewesen23. Seit Beginn der Durchführung von Derivativgeschäften im Jahr 2001 durch das Land Salzburg entstand immer
wieder Abstimmungsbedarf bezüglich der Aufgabenzuordnung zwischen dem Budgetreferat und der Landesbuchhaltung (bspw. Zuständigkeiten für Dispositionen im Rahmen des Cash–Managements, für
Veranlagungen, die Fremdmittelbeschaffung, die Überwachung des
Zahlungsvollzugs).
21
BGBl. I Nr. 139/2009 (i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2012): Bundesgesetz über die Führung des
Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
22
Die Finanzabteilung umfasste neben dem Referat Landesbuchhaltung und dem Referat
Budgetangelegenheiten noch die beiden Referate Allgemeine Finanzangelegenheiten und
Zivilrechtsangelegenheiten.
23
Mit der Änderung der Geschäftseinteilung vom 25. September 2006 erfolgte die Eingliederung der Landesbuchhaltung (vorher in der Abteilung 14) als Referat in die Finanzabteilung. Die Dienstaufsicht über die Landesbuchhaltung wurde dem Leiter der Finanzabteilung per 1. Juni 2005 vom Landesamtsdirektor mittels Amtsverfügung übertragen.
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Dem RH wurde vom Leiter der Landesbuchhaltung ein Aktenvermerk
über ein im Jahr 2004 zwischen der Finanzabteilung und der Landesbuchhaltung festgelegtes Prozedere vorgelegt. Demnach trug die
Landesbuchhaltung für unmittelbar vom Finanzmanagement veranlasste Aufträge keine Verantwortung. Für sämtliche vom Finanzmanagement in Anspruch genommenen Instrumente im Rahmen des
Liquiditäts– und Portfoliomanagements bestand für die Landesbuchhaltung nur eine eingeschränkte Prüfpflicht, da es sich bei Umsätzen aus diesen Instrumenten ausschließlich um Innenumsätze des
Landes handeln würde. Die Vereinbarung legte weiters fest, dass für
die endgültigen Erträge bzw. Aufwendungen die entsprechenden
Buchungsfälle nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und der
VRV vom Finanzmanagement an die Landesbuchhaltung bekanntzugeben seien.
Die Landesbuchhaltung nahm diese Vereinbarung zum Anlass, bei
der Revidierung der Buchungen betreffend sämtliche Geschäftsfälle
aus dem Finanzmanagement auf die Vorlage von Originalbelegen
zu verzichten.
31.2
Der RH kritisierte die weite Auslegung der Vereinbarung zwischen
der Finanzabteilung und der Landesbuchhaltung, aufgrund derer
Buchungen aus dem Bereich des Finanzmanagements ohne Originalbelege revidiert wurden. Dies widersprach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und stellte eine wesentliche Schwachstelle im IKS des Landes dar. Damit wurde in einem Bereich mit
äußerst hohem Risiko die Prüf– bzw. Kontrollmöglichkeit der Buchhaltung eingeschränkt und so ein wesentlicher Kontrollfaktor im IKS
wissentlich begrenzt.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, generell keine für einzelne
Bereiche geschaffenen Ausnahmen und Einschränkungen der Kontrollverantwortung der Landesbuchhaltung zu regeln. Im Sinne eines
umfassenden IKS (Transparenz, Kontrollautomatik und Vier–Augen–
Prinzip, Funktionstrennung, Mindestinformation) wäre sicherzustellen, dass die Landesbuchhaltung die ihr zukommenden Aufgaben
in der Verrechnung und Nachprüfung für alle Bereiche des Landes
Salzburg einheitlich und in vollem Umfang — analog den Bestimmungen des § 124 Abs. 6 BHV — durchführt. Eine inhaltliche Prüfung der Finanzgeschäfte wäre für die Landesbuchhaltung jedoch
nicht vorzusehen.
Bund 2013/9
111
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Der RH wies kritisch auf die Unvereinbarkeit der organisatorischen
Eingliederung der Landesbuchhaltung in die Finanzabteilung hin
und empfahl dem Land Salzburg, die Landesbuchhaltung und die
Finanzabteilung organisatorisch zu trennen, um die erforderlichen
Rahmenbedingungen für die uneingeschränkte Ausübung der Aufgaben der Landesbuchhaltung zu schaffen.
31.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg seien mit einem Regierungsbeschluss aus 2005 durch die Landesregierung strukturelle Änderungen im Amt der Landesregierung beschlossen und in Folge die
Landesbuchhaltung im Jahr2006 an die Finanzabteilung angegliedert worden. Grundlage für diese Maßnahmen sei das Projekt Aufgaben– und Strukturreform2004 gewesen, mit dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und dem Ziel, sparsamer bzw.
in flacheren/größeren Organisationsstrukturen zu arbeiten. Mit einstimmigem Beschluss des Salzburger Landtags in seiner Sitzung am
24.April2013 sei die Landesregierung aufgefordert worden, „eine
umfassende Reform und Neustrukturierung der Finanzabteilung unter
besonderer Bedachtnahme auf die Aufgaben der Landesbuchhaltung
einzuleiten“. In den Überlegungen der durch den Landesamtsdirektor
eingerichteten Arbeitsgruppe „Neuorganisation des Finanzbereichs“
werde auch die künftige strukturelle Verankerung einer Buchhaltung
einen zentralen Aspekt darstellen. Ziel einer Ausgliederung der Landesbuchhaltung sei jedenfalls eine Stärkung der Eigenständigkeit und
damit die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollaufgaben durch die Buchhaltung.
Belegwesen
32.1
112
(1) In der Gebarungsabwicklung des Landes Salzburg war laut einer
internen Prozessbeschreibung eine funktionale Trennung zwischen
anweisender und ausführender Stelle vorgesehen. Bei der Abwicklung von Zahlungen erstellten die anweisenden Stellen üblicherweise
für zukünftige Zahlungsein– oder –ausgänge im Buchhaltungssystem Empfangs– bzw. Zahlungsaufträge, die anschließend von der
Landesbuchhaltung als ausführender Stelle revidiert und durchgeführt wurden.
Bund 2013/9
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die anweisenden Stellen waren dabei u.a. für folgende Kontrollschritte verantwortlich:
— Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Leistungserbringung,
— Überprüfung der Glaubwürdigkeit und Echtheit der Originalunterlagen und Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit.
Die anweisenden Stellen hatten nach der Erfassung der Geschäftsfälle
im Buchhaltungssystem und Durchführung der Kontrollschritte die
Originalbelege an die Landesbuchhaltung weiterzugeben, wo diese
revidiert und zentral abgelegt wurden.
Die Prüfung durch die Landesbuchhaltung umfasste u.a. grundsätzlich die Überprüfung der Kontierung (Haushalt, Ansatz, Post und
Rechnungsjahr) sowie die Übereinstimmung der Angaben der im
Buchhaltungssystem angelegten Empfangs– bzw. Zahlungsaufträge
mit den Originalunterlagen.
(2) Für Geschäftsfälle des Finanzmanagements legte das Budgetreferat der Landesbuchhaltung abweichend von der festgelegten
Vorgehensweise keine Originalbelege vor. Als Ersatz für die Originalunterlagen erstellte das Budgetreferat Eigenbelege, die den Zahlungsbetrag, die Kontierung, den Zahlungsempfänger, den Zahlungsgrund und das Datum der Zahlungsdurchführung bzw. die Fälligkeit
umfassten. Teilweise enthielten diese Eigenbelege Berechnungen über
die Höhe der Zahlungen (z.B. für Swapgeschäfte oder Barvorlagen).
Auf Basis der Informationen der Eigenbelege führte die Landesbuchhaltung Zahlungen durch, ohne dass die vom Budgetreferat angegebenen Informationen mit externen Belegen (z.B. Abrechnungen der
Geschäftspartner) abgeglichen wurden. Für Devisentermingeschäfte
übermittelte das Budgetreferat in einzelnen Fällen E–Mail–Bestätigungen der Kreditinstitute über den Vertragsabschluss. Bei Einnahmenbuchungen führte die Landesbuchhaltung teilweise auch Revidierungen ohne Belege durch. Die Buchhaltung glich dann lediglich
die vom Budgetreferat im System eingegebenen Beträge mit Gutschriften auf den von der Landesbuchhaltung verwalteten Bankkonten des Landes Salzburg ab. Sie überprüfte jedoch nicht die Übereinstimmung der verbuchten Geschäftsfälle mit den Originalbelegen.
Bund 2013/9
113
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Das folgende Beispiel zeigt diese Verbuchungspraxis:
Das Land Salzburg stellte dem Salzburger Landeswohnbaufonds
unter dem Titel „Zinsenabrechnung des Jahres 2009“ einen Betrag
von 2,7 Mio. EUR in Rechnung und führte dazu die in der folgenden Tabelle angeführten Buchungen durch. Als Grundlage für
diese Buchungen diente ein vom Budgetreferat erstellter Eigenbeleg;
ein Originalbeleg zur Nachvollziehbarkeit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit fehlte.
Tabelle 3:
Buchungen zur Zinsenabrechnung 2009 zwischen Land Salzburg und dem
Salzburger Landeswohnbaufonds
Konto
Bezeichnung
Ausgabe
Einnahme
voranschlagsunwirksame
Gebarung
in 1.000 EUR
1/482008 6570
Geldverkehrsspesen Landeswohnbaufonds
2706 003
Devisentermingeschäfte
2/950005 8292 002
Erträge aus Schuldenmanagement
Landeswohnbaufonds
380
1/910008 6570 004
Finanzmanagement Landeswohnbaufonds
320
2.700
2.000
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; Landesbuchhaltung
a) Das Konto24 des Landeswohnbaufonds „1/482008 6570 Geldverkehrsspesen–Landeswohnbaufonds“ wurde mit einer Ausgabe von
2,7 Mio. EUR belastet.
b) Ein Teilbetrag von 2,0EUR wurde dem Konto „2706003Devisentermingeschäfte“ in der voranschlagsunwirksamen Gebarung
gutgeschrieben.
c) Ein Teilbetrag von 380.000 wurde dem Landeshaushalt am
Konto „2/9500058292002 Erträge aus Schuldenmanagement Landeswohnbaufonds“ gutgeschrieben.
d) Ein Teilbetrag von 320.000 wurde am Ausgabenkonto des
Landes „1/9100086570004Finanzmanagement Landeswohnbaufonds“ als Einnahme (Absetzung) gebucht.
24
114
Im Folgenden werden im Sinne der besseren Verständlichkeit und der Leserfreundlichkeit die Posten mit der Angabe des jeweiligen Ansatzes als Konto bezeichnet (z.B. Konto
„1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“).
Bund 2013/9
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Land Salzburg – Finanzielle Lage
Mit dieser Transaktion transferierte das Land Salzburg 2,0EUR
vom Budget des Landeswohnbaufonds in die voranschlagsunwirksame Gebarung (zur weiteren Verwendung am Konto Devisentermingeschäfte), buchte 380.000 als Einnahme im Landeshaushalt
und 320.000 als Einnahme auf einem Ausgabenkonto des Landeshaushalts, um so die Summe der Ausgaben nicht mehr in voller
Höhe auszuweisen (Absetzung).
32.2
Der RH kritisierte, dass die Landesbuchhaltung eine Revidierung
von Zahlungs– oder Empfangsaufträgen des Budgetreferats ohne
Belege oder lediglich anhand von Eigenbelegen durchführte. Diese
in der Praxis absolut unübliche Vorgangsweise stellte einen entscheidenden Schwachpunkt im IKS des Landes Salzburg dar, der sich
stark risikoerhöhend auswirkte. Diese Vorgangsweise trug zur völligen Intransparenz des Buchhaltungssystems bei und ist ein Grund
für die nunmehr nicht mögliche Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
der Auflösung der Finanzgeschäfte (siehe TZ 49). Dies widersprach
einem wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (Prinzip der Nachvollziehbarkeit), so dass der Zusammenhang zwischen
den Geschäftsfällen und deren buchmäßiger Erfassung nicht hergestellt werden konnte.25 Die in dieser Form vorgenommene Revidierung diente lediglich technischen Zwecken, nämlich der Freigabe
von Zahlungen, und war nicht für eine ordnungsgemäße Kontrolle
geeignet. Die Informationen aus den Eigenbelegen waren nicht ausreichend, um die Richtigkeit der Kontierung der Zahlungen und
damit die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, weil sie keine vollständigen Informationen über die zu buchenden Geschäftsfälle gaben.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, sämtliche Geschäftsfälle des
Finanzmanagements mit Originalunterlagen zu belegen und der Landesbuchhaltung zur Überprüfung der Buchungen bzw. zur Durchführung der Zahlungen vorzulegen. Dabei hat die Landesbuchhaltung keine inhaltliche Prüfung durchzuführen, weil die Kontrolle
der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei der anweisenden
Stelle liegt. Jedoch kann nur durch die Vorlage von Originalbelegen sichergestellt werden, dass die Landesbuchhaltung ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Für eine Neuausrichtung des Prüfungsprozesses im Gebarungsvollzug des Landes
Salzburg wies der RH auf die diesbezüglichen Bestimmungen der
§§ 124 ff. BHV 201326 hin.
Bund 2013/9
25
siehe U. Torggler in Straube, UGB II/RLG § 190 Rz 31 ff.
26
BGBl. II Nr. 266/2010: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
115
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
32.3
Das Land Salzburg teilte in seiner Stellungnahme mit, dass der Landesbuchhaltung nunmehr für sämtliche Geschäftsfälle des Finanzmanagements die erforderlichen Originalbelege zur Überprüfung der
Buchungen bzw. Durchführung von Zahlungen vorgelegt würden. Eine
Revidierung von Umbuchungen im Rahmen des Finanzmanagements
erfolge daher seitens der Landesbuchhaltung auf Basis nachvollziehbarer Belege, so dass sachkundige Dritte sämtliche Umbuchungen
inhaltlich und betragsmäßig nachvollziehen könnten. Weiters wies
das Land Salzburg auf die Umsetzung der Empfehlungen des RH im
Bereich der Einrichtung eines IKS (TZ13) und auf die Einrichtung
einer Arbeitsgruppe zur Neuorganisation des Finanzbereichs (TZ31)
hin.
33.1
Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses war es notwendig,
Umbuchungen vorzunehmen. Im Rahmen der jährlichen Abschlussarbeiten führte die Leiterin des Budgetreferats für den Bereich Finanzmanagement zahlreiche Umbuchungen durch. Diese betrafen bspw.
den Ausgleich von Bestandskonten der durchlaufenden Gebarung
und Buchungen im Zusammenhang mit der Darlehensgebarung.
Für Umbuchungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses in der Landesbuchhaltung lagen nicht immer
Belege vor. So konnte die Landesbuchhaltung dem RH für die Verbuchung einer Darlehenstilgung in Höhe von rd. 4,69 Mio. EUR, welche die Leiterin des Budgetreferats am 15. März 2012 im Rahmen
der Abschlussarbeiten zum Rechnungsabschluss 2011 durchführte,
keinen Beleg vorlegen. Die Revidierung der Buchung durch den Leiter der Landesbuchhaltung erfolgte somit ohne jegliche Unterlagen.
Auch in einem weiteren Fall konnte dem RH für eine Rechnungsabschlussbuchung von rd. 74,9 Mio. EUR am 22. Februar 2011 („Umbuchung Finanzierungen für Landes–Wohnbaufonds 2010“) weder von
der Landesbuchhaltung noch von einem Mitarbeiter des Budgetreferats ein Nachweis über Inhalt und Höhe der Buchung vorgelegt
werden.
Weiters führte das Budgetreferat im Rahmen des Rechnungsabschlusses 2011 zum Ausgleich des Verrechnungskontos „3670 500 Verbindlichkeiten aus Allgemeinem Erlag Wertpapiergebarung“ eine
Umbuchung des offenen Saldos in Höhe von 269.273.356,36 EUR
vom Konto „2702 Forderungen Liquiditätsmanagement“ durch, um
die offenen Verbindlichkeiten mit den offenen Forderungen auszugleichen. Auch dafür konnte von der Landesbuchhaltung kein
116
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Buchungsbeleg vorgelegt werden, eine Nachprüfbarkeit der Buchung
war daher nicht möglich.
33.2
Der RH kritisierte, dass für Umbuchungen in Millionenhöhe im
Zusammenhang mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses in
der Landesbuchhaltung nicht lückenlos Belege vorlagen. Dadurch
wurde das Belegprinzip, ein wesentlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, nicht eingehalten.
Er empfahl dem Land Salzburg, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die Landesbuchhaltung und sachkundige Dritte jederzeit sämtliche Umbuchungen inhaltlich und betragsmäßig nachvollziehen können. Eine Revidierung dieser Umbuchungen durch die
Landesbuchhaltung darf ausnahmslos nur auf Basis nachvollziehbarer Belege erfolgen, so dass die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsabschlusses sichergestellt werden können.
33.3
Das Land Salzburg wies auf seine Stellungnahme zu TZ 13 (Einrichtung eines IKS) und TZ 31 (Revidierung von Geschäftsfällen des
Finanzmanagements anhand von Originalbelegen) hin.
Bankkonten
34.1
(1) Bei der Eröffnung von Bankkonten für das Finanzmanagement
war die Einbindung der Landesbuchhaltung nicht zwingend vorgesehen. Das Budgetreferat konnte aufgrund der umfassenden Vollmachten (siehe TZ 15) bei Kreditinstituten Konten eröffnen und auch
die Zeichnungsberechtigung für diese selbst vergeben. Die Mitarbeiter waren damit in der Lage, Geldbewegungen außerhalb des Erfassungsradius der Landesbuchhaltung durchzuführen. Als Folge davon
waren mindestens 300 Bankkonten nicht in der Landesbuchhaltung
erfasst, weil die Mitarbeiter der Landesbuchhaltung keine Kenntnis
davon erlangten.
Jedoch auch bei Kenntnis von Fremdwährungskonten erfasste die
Landesbuchhaltung diese nicht, weil sie nur eine Verrechnung von
Euro–Konten vornahm. Sie zog eine Umrechnung der Fremdwährungen in Euro nicht in Erwägung. Teilweise wurden anstelle der
Erfassung von Bankkonten eigene Personenkonten angelegt.
Durch die Nichterfassung der Bankkonten waren zahlreiche Geschäftsfälle des Finanzmanagements in der Landesbuchhaltung nicht abgebildet.
Bund 2013/9
117
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Fremdwährungskonten wurden erst bei Konvertierung auf ein in
der Landesbuchhaltung geführtes Euro–Konto im Rechnungswesen
des Landes erfasst. Da es sich bei diesen Beträgen meist um Salden
mehrerer vorgenommener Finanzgeschäfte handelte, konnten diese
in der Landesbuchhaltung einzelnen Finanzgeschäften nicht mehr
zugeordnet werden. Dies führte zu einer intransparenten, nicht nachvollziehbaren Verbuchung.
Beispielsweise konnte die Landesbuchhaltung folgende, vom Budgetreferat der OeBFA als Empfängerkonten für Geldtransfers zwischen
der OeBFA und dem Land Salzburg (Zahlungsinstruktion) bekannt
gegebene Fremdwährungskonten nicht als dem Land Salzburg zugehörig zuordnen:
Tabelle 4:
Konto Nr.
Von der Landesbuchhaltung nicht zuordenbare Fremdwährungskonten
Kreditinstitut
Bezeichnung
Fremdwährung
815.523
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg, Amt der
Salzburger Landesregierung
CHF
10.000.001.529
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
GBP
10.200.000.036
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
GBP
15.000.007.847
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
ZAR
15.000.009.546
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
TRY
15.000.007.289
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
AUD
15.000.007.740
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
AUD
15.000.007.739
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
NZD
15.000.013.215
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
TRY
10.000.002.289
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Land Salzburg
NZD
Oesterreichische Nationalbank
Land Salzburg
CHF
111.007
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; OeBFA
Der RH identifizierte aus den bisher eingelangten Bankbriefen (siehe
TZ 10) insgesamt rd. 120 Fremdwährungskonten, die nicht in der Landesbuchhaltung erfasst waren. Im Jahr 2012 gab es auf diesen Konten rd. 9,5 Mrd. EUR Soll– bzw. Habenumsätze, die nicht unmittelbar in der Landesbuchhaltung erfasst wurden. Diese Konten wurden
demnach bei Erstellung der Kassenabschlüsse nicht berücksichtigt.
118
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Kontoauszüge von Bankkonten, die das Budgetreferat eröffnet
hatte, wurden per Post an dieses übersendet und konnten somit nicht
von der Landesbuchhaltung überprüft werden bzw. wurden ihrem
Zugriff komplett entzogen.
34.2
(1) Der RH kritisierte, dass Mitarbeiter außerhalb der Landesbuchhaltung ermächtigt waren, Bankkonten im Namen des Landes zu eröffnen und zu schließen (siehe TZ 15).
Nach Ansicht des RH entstand durch diese nicht sachgerechte Vollmachtserteilung, durch die das Budgetreferat zur Eröffnung von
Bankkonten bei Kreditinstituten ermächtigt war, eine Kontrolllücke,
die es ermöglichte, Konten ohne Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung zu eröffnen und auf diesen zu gestionieren. Dies führte dazu,
dass mindestens 300 bestehende Bankkonten im Rechnungswesen
des Landes Salzburg nicht erfasst bzw. abgebildet waren. Als Folge
davon waren sämtliche Finanzgeschäfte, die auf diesen Bankkonten
getätigt wurden, in der Landesbuchhaltung und somit im Landeshaushalt und in den Rechnungsabschlüssen nicht unmittelbar erfasst.
Dies war ein weiterer Grund für die nunmehr nicht mögliche Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Auflösung der Finanzgeschäfte.
(2) Der RH kritisierte, dass durch die Nichterfassung von Konten in
der Landesbuchhaltung die Vollständigkeit des Rechnungswesens
des Landes Salzburg nicht mehr gewährleistet war. Er hob dabei
insbesondere die rd. 120 in der Landesbuchhaltung nicht erfassten
Fremdwährungskonten mit 9,5 Mrd. EUR Umsatz im Jahr 2012 kritisch hervor.
Er empfahl dem Land Salzburg, die ausschließliche Befugnis zur
Eröffnung von Bankkonten (Erteilung einer Vollmacht) an die Landesbuchhaltung zu übertragen und dies entsprechend zu dokumentieren. Dem Leiter der Landesbuchhaltung sollte in diesem Fall die
ausschließliche Rolle des Revisors zugeteilt werden, um auch in der
Landesbuchhaltung eine Kontrollschleife bei der Eröffnung von
Bankkonten einzurichten. Auch die Gewährung von Zeichnungsberechtigungen für Konten sollte keinesfalls von den Vertretungsbefugten selbst, sondern von deren Vorgesetzten unterfertigt werden.
Ebenso sollte die Landesbuchhaltung zwingend über die Eröffnung
von Wertpapierdepots informiert werden.
Bund 2013/9
119
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
(3) Der RH kritisierte, dass die Kontoauszüge von Bankkonten, die
das Budgetreferat eröffnet hatte, teilweise ausschließlich an dieses
übersendet wurden. Dadurch entstand eine weitere Möglichkeit, die
Existenz dieser Konten und der darauf vorgenommenen Zahlungsflüsse dem Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung zu entziehen.
Der RH empfahl dem Land Salzburg sicherzustellen, dass sämtliche
Kontoauszüge von Kreditinstituten, mit denen das Land Salzburg in
Geschäftsbeziehungen stand — unabhängig von Inhalt und betreffendem Bereich —, im Original jedenfalls der Landesbuchhaltung
zugeleitet werden. Im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die Salden der Buchhaltungskonten für Bankkonten und
Wertpapierdepots mit Konto– bzw. Depotauszügen abzustimmen.
34.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg sei nunmehr in den Vollmachten festgelegt, dass Kontoauszüge an die Finanzabteilung, den
LRH und die Landesbuchhaltung zu übermitteln seien. Außerdem
wrden in der Landesbuchhaltung sämtliche Unterlagen und Kontoauszüge zentral gesammelt und archiviert. Weiters gab das Land
Salzburg bekannt, dass die Landesbuchhaltung Fremdwährungskonten derzeit gemeinsam mit den anderen der Landesbuchhaltung bisher nicht bekannten Bankkonten in das Rechnungswesen–System
des Landes einpflege. Bezüglich der Vorgehensweise zur Eröffnung
von Bankkonten verwies das Land Salzburg auf die entsprechende
Umsetzung der Empfehlungen des RH zu TZ15.
Personenkonten im Finanzmanagement
35.1
(1) In einem Buchhaltungssystem wird für jeden Geschäftspartner
ein eindeutig zuordenbares Personenkonto angelegt, das u.a. Informationen über Adresse, Bankverbindung, UID–Nummer oder Sozialversicherungsnummer umfasst.
Im Land Salzburg ordnete die anweisende Stelle im Rahmen der
Erstellung eines Zahlungs– oder Empfangsauftrags jeder Zahlung
ein Personenkonto zu. Von der anweisenden Stelle neu angelegte
Personenkonten für neue Geschäftspartner revidierte die in der
Landesbuchhaltung eingerichtete Personenkonten–Prüfstelle. Bei
Geschäftsfällen aus dem Finanzmanagement legte das Budgetreferat der Landesbuchhaltung üblicherweise keine Originalbelege vor.
Die Landesbuchhaltung revidierte die Personenkonten deshalb auf
Basis von Eigenbelegen (siehe TZ 32).
120
Bund 2013/9
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Der RH erhob alle im Jahr 2011 und 2012 bestehenden Personenkonten, die auf Kreditinstitute oder Versicherungen lauteten. Im Zuge
dieser Erhebung zeigte sich, dass in zehn Fällen zwei oder mehrere
Personenkonten mit gleicher Bezeichnung im Buchhaltungssystem
angelegt waren. In einem dieser zehn Fälle gab es fünf Personenkonten mit gleicher Kontenbezeichnung.
35.2
(1) Der RH kritisierte, dass die Landesbuchhaltung die Neuanlage von
Personenkonten bei Geschäftsfällen im Rahmen des Finanzmanagements lediglich anhand von Eigenbelegen revidierte. Diese Vorgehensweise stellte keinen zuverlässigen Kontrollschritt im Gebarungsvollzug dar. Der Abgleich von Informationen der Personenkonten
mit zuverlässigen externen Belegen stellt einen wichtigen Schritt zur
Verringerung des Risikos von Malversationen dar.
Der RH empfahl deshalb dem Land Salzburg, die Revidierung der
Neuanlage von Personenkonten künftig ausschließlich auf Basis der
Überprüfung von Originalbelegen durchzuführen.
(2) Weiters kritisierte der RH, dass es trotz der zentralen Einrichtung der Personenkonten–Prüfstelle zu Mehrfacherfassungen kam.
Er empfahl dem Land Salzburg die Festlegung von eindeutig zuordenbaren Mussfeldern im Buchhaltungssystem — wie bspw. Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, UID–Nummer, Gewerberegisternummer oder Sozialversicherungsnummer — für die Neuanlage
von Personenkonten, um künftig Mehrfacherfassungen zu vermeiden.
Weiters empfahl der RH, eine Bereinigung der doppelt oder mehrfach erfassten Personenkonten durchzuführen.
35.3
Das Land Salzburg teilte mit, dass eine Kontrolle bei Neuanlagen von
Personenkonten durch die Personenkonten–Prüfstelle im Zuge der Übermittlung der Anweisungen mittels physischer Originalbelege (Rechnung, Förderungsansuchen, Bescheid) erfolge. Die Verwendung eines
eindeutigen Schlüssels für die Vergabe von Personenkonten werde noch
geprüft.
Eine Bereinigung von mehrfach erfassten Personenkonten sei bereits
seit Herbst 2012 erfolgt, wobei diese im System farblich gekennzeichnet würden und dann systembedingt nicht mehr verwendet werden könnten.
Bund 2013/9
121
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
35.4
Der RH wies darauf hin, dass erst durch die nunmehrige Verwendung von Originalbelegen bei der Verbuchung von Geschäftsfällen
des Finanzmanagements auch die Revidierung der Neuanlage von
Personenkonten, welche ausnahmslos basierend auf Originalbelegen
erfolgen darf, ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Der RH bekräftigte seine Empfehlung, für jedes Personenkonto ein
eindeutig zuordenbares Mussfeld im Buchhaltungssystem einzuführen, um künftige Mehrfacherfassungen zu vermeiden.
Hinsichtlich der Bereinigung von mehrfach erfassten Personenkonten
hielt der RH fest, dass bei einer Auswertung der Personenkonten, die
auf Kreditinstitute oder Versicherungen lauteten, im Februar 2013 in
zehn Fällen zwei oder mehrere Personenkonten mit gleicher Bezeichnung im Buchhaltungssystem angelegt waren und es in einem dieser zehn Fälle fünf Personenkonten mit gleicher Kontenbezeichnung
gab. Er wiederholte deshalb seine Empfehlung, die Bereinigung der
mehrfach erfassten Personenkonten auch im Bereich des Finanzmanagements weiter voranzutreiben.
Verbuchung nicht zuordenbarer Zahlungen auf (temporären) Evidenzkonten
36.1
(1) Vor Durchführung von Zahlungen erstellten üblicherweise die
anweisenden Stellen Empfangs– bzw. Zahlungsaufträge im Buchhaltungssystem. Bei diesen Aufträgen gab die anweisende Stelle den
Zahlungsbetrag, den Zahlungsgrund, die Kontierung, die Anschrift
sowie die Bankverbindung des jeweiligen Geschäftspartners und die
Kontierung der Zahlung in das Buchhaltungssystem ein und gab
anschließend den Auftrag für die weitere elektronische Verarbeitung
frei. Die Empfangs– und Zahlungsaufträge stellten sicher, dass künftige Kontoeingänge und –ausgänge der Landesbuchhaltung bekannt
waren und richtig verbucht werden konnten.
Das Budgetreferat erstellte nicht lückenlos Empfangs– oder Zahlungsaufträge vor Durchführung von Zahlungen. Deshalb konnte die
Landesbuchhaltung Gutschriften und Abbuchungen auf Bankkonten
teilweise nicht zuweisen. Um die Bankkonten täglich abstimmen zu
können, wurden aufgrund der hohen Anzahl an nicht zuordenbaren
Zahlungen im Jänner 2010 zwei (temporäre) Evidenzkonten im Buchhaltungssystem eröffnet. Auf diesen erfasste die Landesbuchhaltung
alle Bewegungen, für die zum Zeitpunkt der Gutschrift bzw. Belastung kein Empfangs– oder Zahlungsauftrag vorlag.
122
Bund 2013/9
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Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Die Evidenzkonten wiesen in den Jahren 2010 bis 2012 folgende
Umsätze auf27.
Tabelle 5:
Umsätze 2010 bis 2012 auf für das Finanzmanagement eingerichteten
Evidenzkonten
2010
20121
2011
in EUR
Veränderung
2010 bis 2012
in %
2700 500 Allgemeiner Vorschuss Wertpapiergebarung (= ungeklärte Auszahlungen)
Umsätze Soll
665.920.042
349.576.474
2.625.683.577
+ 294
Umsätze Haben
665.920.042
349.576.474
2.595.683.577
+ 290
0
0
30.000.000
Saldo Jahresende
3670 500 Allgemeiner Erlag Wertpapiergebarung (= ungeklärte Einzahlungen)
Umsätze Soll
733.426.290
802.194.511
2.920.477.940
+ 298
Umsätze Haben
733.426.290
802.194.511
2.950.477.940
+ 302
0
0
– 30.000.000
Saldo Jahresende
1
Stand 8. März 2013 vor Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012
Quellen: Jahre 2010 und 2011 laut Rechnungsabschlüssen und Jahr 2012 laut Buchhaltungssystem des Landes Salzburg;
Zusammenstellung RH
Die Umsätze auf den beiden Evidenzkonten mit ungeklärten Aus–
und Einzahlungen vervierfachten sich im Jahr 2012 gegenüber 2010
nahezu. Im Jahr 2012 waren rd. 2,6 Mrd. EUR an nicht zuordenbaren Auszahlungen sowie rd. 3 Mrd. EUR an nicht zuordenbaren
Einzahlungen aus den Geschäftsfällen des Budgetreferats auf den
Konten verbucht.
(3) Die Weiterverbuchung der Umsätze erfolgte mit manuell erstellten Empfangs– oder Zahlungsaufträgen oder Umbuchungsaufträgen
des Budgetreferats. Weder für die händisch erstellten Belege noch für
Umbuchungsaufträge war eine Personenkontoprüfung vorgesehen,
weshalb bei dieser nachträglichen Zuordnung von Buchungen ein
wesentlicher Kontrollschritt im Buchungsprozess fehlte. Die Überprüfung der Angaben von Personenkonten anhand von Original-
27
Bund 2013/9
Auf dem Konto 2700 500 stellt die Sollbuchung die Verbuchung der nicht zuordenbaren Auszahlung dar. Mit einer Habenbuchung wird das Sammelkonto entlastet und
die Auszahlung auf das betroffene Konto (z.B. 65000 Ausgaben für Zinsaufwendungen
und Derivate) weiterverbucht. Auf dem Konto 3670 500 stellt die Habenbuchung die
nicht zuordenbare Einzahlung dar. Mit einer Sollbuchung wird das Sammelkonto entlastet und die Einzahlung weiterverbucht (z.B. auf Konto 3400 Darlehensaufnahme).
123
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
belegen stellt einen wichtigen Schritt zur Verringerung des Risikos
von Malversationen dar.
Die Evidenzkonten dienten zur Zwischenverbuchung von Geschäftsfällen, damit die Landesbuchhaltung die Kontostände der Bankkonten
zeitnah buchhalterisch abstimmen konnte. Für die weitere Zuordnung
der Zahlungen zu Konten der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Gebarung war das Budgetreferat verantwortlich.
(4) Die Weiterverbuchung der Zahlungen auf den Evidenzkonten war
— wie folgende Beispiele belegen — teilweise betraglich nicht nachvollziehbar, teilweise erfolgte sie mit großer zeitlicher Verzögerung:
a) Eine nicht zuordenbare Lastschrift vom 27. Oktober 2011 in Höhe
von 7 Mio. EUR wurde als ungeklärte Auszahlung auf das Konto
„2700 500 Allgemeiner Erlag Wertpapiergebarung“ gebucht (Soll–
Umsatz). Eine betraglich zuordenbare Weiterverbuchung dieser
Lastschrift im Rechnungsjahr 2011 war aus den Buchungen dieses Kontos nicht nachvollziehbar. Stattdessen erfolgte im Rahmen
der Jahresabschlussarbeiten eine pauschale Umbuchung in Höhe
von insgesamt 171,9 Mio. EUR mit dem Zahlungsgrund „OeBFA–
Zahlungen 2011 und Kontenausgleich“ (Habenumsatz).
b) Dem RH lagen für das Rechnungsjahr 2012 Listen des Budgetreferats vor, die die Zuordnung von Buchungsfällen der beiden
Evidenzkonten dokumentierten. In den Listen hatte das Budgetreferat die Buchungen nach Geschäftsfällen erfasst und Konten der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen
Gebarung zugewiesen. Die Listen waren jedoch nicht vollständig
gepflegt. Dennoch war auf den beiden Konten im Rechnungsjahr 2012 ersichtlich, dass üblicherweise eine Weiterverbuchung
der ursprünglichen Beträge durchgeführt wurde, wodurch sich die
Transparenz der Verbuchung deutlich erhöhte. Die Einbuchung
von Geschäftsfällen auf den Evidenzkonten durch die Landesbuchhaltung und die Zuordnung auf den Haushaltsansätzen und Konten durch das Budgetreferat erfolgte auch im Jahr 2012 jedoch teilweise erst mit zeitlichen Verzögerungen von bis zu fünf Monaten.
36.2
124
(1) Der RH kritisierte, dass im Bereich des Finanzmanagements in
hohem Ausmaß Zahlungseingänge und –ausgänge auf Bankkonten
des Landes Salzburg bestanden, die nicht vorab mittels Empfangs–
und Zahlungsaufträgen im Buchhaltungssystem eingepflegt wurden.
Die Landesbuchhaltung buchte diese Beträge auf (temporäre) Evidenzkonten. Das Budgetreferat, das für die Zuweisung dieser Zahlungsflüsse verantwortlich war, veranlasste in weiterer Folge teilBund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
weise Umbuchungen, die nicht belegbar und auch betraglich nicht
einem einzelnen Geschäftsfall zuordenbar waren, was gegen das
Prinzip der Einzelerfassung von Geschäftsfällen verstieß; damit war
die Nachvollziehbarkeit wesentlich beeinträchtigt.28
Teilweise erfolgte die Zuordnung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen, womit das Prinzip der Zeitgerechtigkeit der buchhalterischen Erfassung von Geschäftsfällen und damit auch die Transparenz verletzt wurde.29
Auch diese Vorgangsweisen beeinträchtigen die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Auflösung der Finanzgeschäfte.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, Zahlungseingänge und –ausgänge ausnahmslos vor ihrer Fälligkeit als Zahlungs– oder Empfangsauftrag im Buchhaltungssystem des Landes von der anweisenden
Stelle (Budgetreferat) anzulegen, um die Möglichkeit einer lückenlosen Belegkontrolle durch die Landesbuchhaltung sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund eines transparenten und effizienten Ablaufs
des Finanzmanagements verwies der RH auf seine Empfehlung des
Aufbaus einer geeigneten Datenbank, welche sämtliche Zahlungsflüsse aus dem Finanzmanagement abbildet (siehe TZ 20).
(2) Der RH wies weiters kritisch darauf hin, dass das hohe Umsatzvolumen auf den beiden 2010 eingerichteten Evidenzkonten für
nicht zuordenbare Zahlungsflüsse des Budgetreferats weder von
der zuständigen Abteilungsleitung noch der Landesbuchhaltung als
unmittelbar mit dem Landeshaushalt befasste Stellen einer Kontrolle
bzw. Nachprüfung unterzogen wurde.
Resümee
Bund 2013/9
36.3
Das Land Salzburg teilte mit, dass die Landesbuchhaltung die Eingabemöglichkeit von Abbuchungsaufträgen im Buchhaltungssystem
im Bereich des Finanzmanagements bereits realisiert habe.
37.1
(1) Wie unter TZ 11 ausgeführt, setzte ein wirksames Kontroll– und
Aufsichtsgefüge der öffentlichen Verwaltung das Funktionieren mehrerer Einflussfaktoren voraus. Im Land Salzburg bestanden wesentliche Mängel in der Wahrnehmung der Kontroll– und Aufsichtsverantwortung und es war kein funktionierendes IKS eingerichtet.
28
siehe U. Torggler in Straube, UGB II/RLG § 190 Rz 26
29
ebendort Rz 44
125
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
(2) Im Verantwortungsbereich der Entscheidungsträger stellte der RH
folgende Mängel fest:
— Ein systematisiertes schriftliches Berichtswesen in Fragen des
Finanzmanagements an den Finanzreferenten war nicht eingerichtet; Berichte erfolgten in mündlicher Form und waren nicht
protokolliert. Auch etwaige Anforderungen von Berichten durch
den Finanzreferenten waren nicht dokumentiert. Dies wäre jedoch
entscheidend zur Wahrnehmung der Verantwortung, damit die in
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt
werden. (TZ 28)
— Im Finanzmanagement und in der Landesbuchhaltung war kein
wirksames und effizientes IKS eingerichtet, obwohl es zu den
Managementaufgaben zählt, ein umfassendes IKS sicherzustellen, welches das Management dabei unterstützt, Risiken zu erfassen, die die Erfüllung der Aufgabenstellung bedrohen. (TZ 13)
— Vollmachten für Mitarbeiter im Bereich des Finanzmanagements
waren umfassend an einen unbestimmten Adressatenkreis ausgestellt und weder zeitlich befristet noch betragsmäßig beschränkt;
auch die Ausstellung von Untervollmachten war nicht untersagt.
(TZ 15)
— Diese Vollmachten erlaubten auch die Eröffnung von Konten im
Namen des Landes ohne Einbeziehung der Landesbuchhaltung;
dieser entscheidende Schwachpunkt führte letztendlich dazu, dass
mindestens 300 Konten in der Buchhaltung nicht erfasst und damit
im Rechnungsabschluss nicht berücksichtigt waren. (TZ 34)
— Die Prüfung der Gebarung und des Rechnungswesens sowie in
der Folge des gesamten Finanzmanagements war ausdrücklich
von der Prüfungszuständigkeit der Internen Revision des Landes
Salzburg ausgenommen; dies, obwohl das Management sicherzustellen hätte, dass die Interne Revision umfassend tätig werden kann. (TZ 29)
— Die Interne Revision war organisatorisch unter die Fach– und
Dienstaufsicht der Landesamtsdirektion eingegliedert, obwohl eine
prozessunabhängige und führungsnahe (beim Landeshauptmann)
Einrichtung bzw. unmittelbare Unterstellung unter die Fachaufsicht des Landeshauptmanns besser geeignet wäre, eine wirksame
Kontrollinstanz darzustellen. (TZ 29)
126
Bund 2013/9
BMF
Internes Kontrollsystem im Finanzmanagement des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— In den Richtlinien für das Finanzmanagement vorgesehene Bewilligungsvorbehalte für den Abschluss von derivaten Instrumenten
wurden nicht durchgehend eingehalten. (TZ 22)
— Kontrollen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und inhaltlichen
Richtigkeit übermittelter Daten für die Erstellung des Monatsberichts durch den externen Finanzdienstleister fanden nicht statt;
damit fehlten im Controlling aussagekräftige Grundlagen zur Kontrolle der festgelegten Limits in Bezug auf das Risikocontrolling
und zur Steuerung des Finanzierungsportfolios des Landes. (TZ 27)
— Berichte oder Auswertungen als Grundlage für das Finanzmanagement seitens des Budgetreferats wurden nicht regelmäßig erstellt.
Die Berichte an den Finanzbeirat basierten auf unvollständigen
Datengrundlagen des Budgetreferats; damit hatte der Finanzbeirat keinen umfassenden Überblick über sämtliche abgeschlossene
Finanzgeschäfte. (TZ 28)
— Das Krisenmanagement des Landes Salzburg nach Bekanntwerden
der Vorfälle Ende 2012 funktionierte nicht. (TZ 9)
(3) Im Verantwortungsbereich der Internen Revision stellte der RH
folgende Mängel fest:
— Prüfungen der Gebarung und des Rechnungswesens sowie des
gesamten Finanzmanagements fanden aufgrund einer erlassmäßigen Ausnahmebestimmung nicht statt, wodurch fehlerhaftes
und unwirtschaftliches Handeln bzw. strafrechtliches Verhalten
in finanziell relevanten Bereichen nicht aufgedeckt werden konnten. (TZ 29)
(4) Im Verantwortungsbereich der externen Kontrolle stellte der RH
folgende Mängel fest:
— Die Prüfung des LRH ergab, dass die Buchführung und der Rechnungsabschluss 2011 ordnungsmäßig erfolgten, obwohl schwerwiegende Mängel im Rechnungsabschluss vorlagen. (TZ 30)
— Die Überprüfung des Rechnungsabschlusses durch den LRH erfolgte
nicht nach nationalen und internationalen Prüfungsstandards und
Richtlinien. (TZ 30)
Bund 2013/9
127
37.2
Die festgestellten Schwachstellen und Kontrolllücken — insbesondere im Bereich des IKS — begünstigten letztendlich jene Vorfälle,
die Gegenstand der — beginnend mit Dezember 2012 — parlamentarischen und gerichtlichen Untersuchungen waren.
Der RH wird diese Schwachstellen und Kontrolllücken als Anlass
nehmen, seinen Prüfungsschwerpunkt im Jahr 2014 auf Prüfungen
des IKS der Gebietskörperschaften zu legen.
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im Rechnungswesen
Rechtsgrundlagen
38
(1) Grundlage für die Veranschlagung (Budgetierung) und Verrechnung
von Einnahmen und Ausgaben des Landes Salzburg bildeten die Landeshaushaltsverordnung von 1927 (Landeshaushaltsverordnung)30
sowie die VRV.
Den gesetzlichen Rahmen für den Haushaltsvollzug bildete der von
der Landesregierung beschlossene Landesvoranschlag für das jeweilige Rechnungsjahr31.
(2) Sowohl die Landeshaushaltsverordnung als auch die VRV unterschieden zwischen voranschlagswirksamer und voranschlagsunwirksamer Gebarung:
— Einnahmen und Ausgaben, die endgültig der Gebietskörperschaft
zuzurechnen waren und voraussichtlich im Laufe eines Rechnungsjahres fällig wurden, waren zu veranschlagen (§ 27 Landeshaushaltsverordnung bzw. § 2 Abs. 1 VRV) und wurden im Rahmen
des Gebarungsvollzugs im Haushalt des Landes verrechnet (voranschlagswirksame Gebarung).
— Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen wurden, sondern an Dritte weiterzuleiten waren, und
Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen wurden, waren gemäß § 36 der Landeshaushaltsverordnung bzw.
§ 2 Abs. 5 VRV nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Im Rechnungsabschluss wurden diese Einnahmen unter dem Titel „Verwahrgelder“ als Ver-
128
30
LGBl. Nr. 9/1928: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1927
betreffend die Führung des Landeshaushaltes und die Rechnungslegung hierüber (Landeshaushaltsverordnung)
31
Das Rechnungsjahr entsprach dem Kalenderjahr.
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
bindlichkeiten dargestellt. Für Dritte getätigte Ausgaben wurden
als „Vorschüsse“ bezeichnet und als Forderungen ausgewiesen.
Sowohl die Veranschlagung als auch die Verrechnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben hatte gemäß Landeshaushaltsverordnung und
VRV dem Bruttoprinzip zu folgen. Dies bedeutete, dass Einnahmen
und Ausgaben grundsätzlich in voller Höhe ungekürzt darzustellen
waren (§§ 4 und 28 Landeshaushaltsverordnung sowie § 3 Abs. 1
und § 12 Abs. 1 VRV).
Verbuchung in der
voranschlagswirksamen Gebarung
39.1
(1) Für Einnahmen und Ausgaben aus Geschäftsfällen des Finanzmanagements des Landes Salzburgs (ohne Fonds) waren in der voranschlagswirksamen Gebarung eigene Haushaltsansätze eingerichtet:
1. auf dem Ausgabenansatz „1/950008 sonstige Sachausgaben,
Pflicht“ die Post „6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und
Derivate“,
2. auf dem Einnahmenansatz „2/950005 Allgemeine Deckungsmittel, Laufende Gebarung“ die Post „8292 001 Erträge aus Schuldenmanagement (Derivate)“.
Eine Analyse der gebuchten Umsätze auf dem Konto
„1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“
zeigte, dass in wesentlichem Ausmaß auch Einnahmen unter dem
Ausgabenansatz „1/950008 sonstige Sachausgaben, Pflicht“ verbucht
wurden. Der RH führte eine Trennung aller gebuchten Umsätze nach
Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2001 bis 2012 durch.32
32
Bund 2013/9
Dabei wurde eine Unschärfe dahingehend in Kauf genommen, dass auch in geringem
Ausmaß korrekt verbuchte Gutschriften bzw. Absetzungen z.B. aus Rechnungskorrekturen in den gebuchten Einnahmen enthalten waren.
129
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Diese zeigte folgendes Bild:
Tabelle 6:
Jahr
Entwicklung des Kontos „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen
und Derivate“ (Landeshaushalt Salzburg)
verbuchte Einnahmen
verbuchte Ausgaben
Ausgaben laut
Rechnungsabschluss
in EUR
1
2001
574.267,49
16.373.630,62
15.799.363,13
2002
32.306.743,93
39.842.027,70
7.535.283,77
2003
38.541.135,83
45.744.576,22
7.203.440,39
2004
62.095.546,54
69.894.566,25
7.799.019,71
2005
79.414.533,87
89.008.335,19
9.593.801,32
2006
130.783.502,59
141.622.236,79
10.838.734,20
2007
158.690.182,74
173.345.193,47
14.655.010,73
2008
212.649.710,53
229.901.560,69
17.251.850,16
2009
110.953.276,60
126.077.563,11
15.124.286,51
2010
184.876.089,98
201.791.695,36
16.915.605,38
2011
250.503.773,54
271.894.255,11
21.390.481,57
20121
450.552.477,23
450.683.591,62
131.114,39
für das Jahr 2012 lag noch kein Rechnungsabschluss vor; Stand der Konten 4. März 2013
Quellen: Einnahmen, Ausgaben (Phase 5) der Jahre 2001 bis 2012 und Jahreserfolg 2012 laut Buchhaltungssystem des Landes
Salzburg; Jahreserfolg 2001 bis 2011 gemäß Rechnungsabschlüssen; Zusammenstellung RH
Die Saldierung der Einnahmen und Ausgaben auf dem Ausgabenansatz führte dazu, dass im Rechnungsabschluss nur ein Bruchteil der
tatsächlich angefallenen Ausgaben dargestellt wurde.
Inhaltlich betrafen die gebuchten Ausgaben u.a. laufende Auszahlungen für Swapgeschäfte, Devisentermingeschäfte oder Swapauflösungen. Als Einnahmen wurden u.a. Einzahlungen aus Swapgeschäften,
Devisentermingeschäften, Optionsprämien, Fremdwährungs–Nettings
oder aus Kontoüberstellungen verbucht.
(2) Eine Gegenüberstellung der verbuchten Ausgaben mit den budgetierten Werten des Landesvoranschlags zeigte, dass die verbuchten
Ausgaben die veranschlagten seit dem Jahr 2002 jedes Jahr überschritten. Im Jahr 2012 wurde mit einer rund dreizehnfachen Überschreitung der veranschlagten Ausgaben der Höchstwert erreicht.
130
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Tabelle 7:
Jahr
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Konto „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ (nur
Landeshaushalt Salzburg) – Vergleich verbuchte Ausgaben mit Voranschlag
veranschlagte
Ausgaben
verbuchte
Ausgaben
Unterschreitung (–)/
Überschreitung (+)
der veranschlagten
Ausgaben absolut
Beträge in EUR
1
Unterschreitung (–)/
Überschreitung (+)
der veranschlagten
Ausgaben
in %
2001
22.789.256,05
16.373.630,62
– 6.415.625,43
– 28
2002
17.550.800,00
39.842.027,70
22.291.227,70
127
2003
15.485.200,00
45.744.576,22
30.259.376,22
195
2004
16.334.200,00
69.894.566,25
53.560.366,25
328
2005
15.800.100,00
89.008.335,19
73.208.235,19
463
2006
15.031.000,00
141.622.236,79
126.591.236,79
842
2007
17.529.200,00
173.345.193,47
155.815.993,47
889
2008
19.720.000,00
229.901.560,69
210.181.560,69
1.066
2009
21.650.000,00
126.077.563,11
104.427.563,11
482
2010
26.000.000,00
201.791.695,36
175.791.695,36
676
2011
29.800.000,00
271.894.255,11
242.094.255,11
812
20121
32.607.000,00
450.683.591,62
418.076.591,62
1.282
für das Jahr 2012 lag noch kein Rechnungsabschluss vor; Stand der Konten 4. März 2013
Quellen: Jahreserfolg und Voranschlag laut Buchhaltungssystem des Landes Salzburg; Zusammenstellung RH
39.2
(1) Der RH kritisierte die intransparente Darstellung der Ausgaben
im Zusammenhang mit dem Finanzmanagement des Landes Salzburg, indem auf dem Konto „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ auch Einnahmen verbucht wurden.
Diese unübliche Verbuchungsweise verstieß gegen einen wesentlichen Grundsatz der Landeshaushaltsverordnung und der VRV, nämlich das Prinzip der Bruttoverrechnung.
Weiters wurde durch die Gegenverrechnung von Einnahmen und
Ausgaben das tatsächliche Volumen der Zahlungsflüsse aus Finanzgeschäften intransparent dargestellt. Dadurch war dem Landtag keine
volle Transparenz und Entscheidungsmöglichkeit über die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts eingeräumt. Diese Vorgangsweisen erreichten in ihrer Gesamtheit ein nicht mehr tolerierbares
Ausmaß und führten dazu, dass der Rechnungsabschluss die wahre
wirtschaftliche Lage des Landes nicht mehr wiedergab.
Bund 2013/9
131
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
(2) Der RH kritisierte weiters, dass das Land Salzburg seit dem
Jahr 2002 – bei einer strengen Einhaltung der Bruttoverrechnung –
gegen die Ausgabenobergrenzen des Landesvoranschlags verstieß,
weil die auf dem Konto „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ verbuchten Ausgaben die veranschlagten deutlich überschritten. Das hatte zur Folge, dass die erforderliche Budgettransparenz nicht gegeben war. So waren im Voranschlag
des Jahres 2011 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate in
Höhe von 29,8 Mio. EUR veranschlagt, verbucht wurden allerdings
Ausgaben in Höhe von 271,9 Mio. EUR. Die vom Landtag beschlossenen Ausgabenobergrenzen wurden dadurch deutlich überschritten und der Landtag über die wahren finanziellen Auswirkungen der
vom Budgetreferat durchgeführten Maßnahmen des Finanzmanagements im Unklaren gelassen.
(3) Der RH empfahl dem Land Salzburg, künftig bei der Veranschlagung und Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben die Regelungen der Landeshaushaltsverordnung und der VRV einzuhalten.
Demnach sind alle Einnahmen und Ausgaben brutto zu veranschlagen und zu verrechnen. Nur durch eine ungekürzte Darstellung aller
Einnahmen und Ausgaben können ein transparenter Haushaltsvollzug und eine effektive Budgetkontrolle durch den Landtag sichergestellt werden.
Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 empfahl der RH,
die auf dem Konto „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen
und Derivate“ verbuchten Einnahmen auf dem entsprechenden Einnahmenansatz nach dem Bruttoprinzip darzustellen.
132
39.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg werde für den Rechnungsabschluss 2012 die im Ansatz 1/950008 6500 dargestellte Gebarung
aus dem Finanzmanagement in einer eigenen Beilage aufgegliedert.
Ab dem Rechnungsjahr 2013 würden in der voranschlagswirksamen
Gebarung auf der Einnahmen– wie auf der Ausgabenseite zwei neue
Posten eröffnet, in denen der Saldo aus der Abwicklung des Finanzportfolios netto dargestellt werde. Diese Nettodarstellung werde im
Rahmen einer Beilage aufgegliedert und die einzelnen Kategorien (z.B.
Swaps, Wertpapiere und Finanzierungen) würden nach Einnahmen
und Ausgaben getrennt transparent dargestellt. In einer Novelle zum
Landeshaushaltsgesetz solle diese Vorgangsweise auch explizit normiert werden.
39.4
Der RH wies darauf hin, dass die vom Land Salzburg dargestellte Vorgehensweise, im Rechnungsabschluss des Jahres 2012 die auf einem
Ausgabenansatz verbuchten Einnahmen und Ausgaben in einer BeiBund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
lage brutto darzustellen, zwar die Transparenz der Zahlungsströme
aus dem Finanzmanagement erhöht, jedoch durch die Verbuchung
von Einnahmen auf einem Ausgabenansatz gegen das Bruttoprinzip der VRV verstößt. Zur geplanten Vorgehensweise ab dem Rechnungsjahr 2013 hielt der RH fest, dass gemäß den Vorschriften der
VRV auf einem Einnahmenposten ausschließlich Einnahmen und auf
einem Ausgabenposten ausschließlich Ausgaben zu verbuchen sind
(Bruttoverrechnung).
Verbuchung in der
voranschlagsunwirksamen Gebarung
40.1
Das Land Salzburg bildete das Finanzmanagement des Landes auf
16 Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung ab, deren Salden am Jahresende nicht ausgeglichen, sondern auf die Folgejahre
übertragen wurden. Dadurch übertrug das Land offene Verbindlichkeiten und Forderungen in Folgejahre, ohne diese in den Nachweisen zum Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.
Auf neun Vorschusskonten stellte das Land Salzburg die im Rahmen
des Finanzmanagements entstandenen Forderungen dar, auf sieben
Verwahrgeldkonten wies das Land die im Rahmen des Finanzmanagements eingegangenen Verbindlichkeiten aus.
Bund 2013/9
133
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Tabelle 8:
Konto–UGl
Konten des Finanzmanagements inkl. Geldbewegungen lt. Rechnungsabschluss 2011
Bezeichnung
Anfangsbestand
Umsatz
Soll (AUS)
Umsatz
Haben (EIN)
Endbestand
in Mio. EUR
Vorschüsse (Forderungen):
2700 500
2702
2703 020
2704
Allgemeiner Vorschuss
Wertpapiergeschäfte
0,0
349,6
349,6
0,0
Liquiditätsmanagement
167,9
433,4
437,6
163,7
Konversionsdarlehen/
Wohnbauförderung
247,6
0,0
45,8
201,7
Versorgungs–/
Unterstützungsfonds
465,8
82,3
108,1
439,9
2706 003
Devisentermingeschäfte
31,3
2.328,5
2.343,5
16,3
2706 801
Festgeldveranlagung zu
Wohnbaubank
50,0
0,0
50,0
0,0
2730 006
Innere Anleihe 1999
10,9
0,0
0,0
10,9
2760
Landeswohnbaufonds
Darlehensweitergabe
OeBFA
476,2
53,2
182,0
347,4
2761
Landeswohnbaufonds
Darlehensweitergabe
andere Banken
20,0
0,0
0,0
20,0
1.469,6
3.247,0
3.516,6
1.200,0
Summe Vorschüsse (Forderungen)
Verwahrgelder (Verbindlichkeiten):
3660
Landeswohnbaufonds
Darlehensweitergabe
OeBFA
– 476,2
149,4
0,0
– 326,9
3661
Landeswohnbaufonds
Darlehensweitergabe
andere Banken
– 20,0
0,0
– 28,1
– 48,1
– 667,3
1.324,9
– 1.219,4
– 561,8
– 10,9
0,0
0,0
– 10,9
3670 003
Liquiditätsmanagement
3670 006
Rücklagemittel
3670 020
Konversionsdarlehen
Wohnbauförderung
– 247,5
45,8
0,0
– 201,7
3670 500
Allgemeiner Erlag
Wertpapiergebarung
0,0
802,2
802,2
0,0
3670 801
Wohnbaubankfinanzierung
– 50,0
0,0
0,0
– 50,0
2.322,2
– 2.049,7
– 1.199,4
Summe Verwahrgelder (Verbindlichkeiten)
– 1.471,9
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
134
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Auf folgenden drei stichprobenweise vom RH überprüften Konten
waren Geschäftsfälle verbucht, die tatsächlich voranschlagswirksam
hätten verbucht werden müssen:
— 3670 003 Liquiditätsmanagement (Barvorlagen),
— 2702 Liquiditätsmanagement,
— 2706 003 Devisentermingeschäfte.
a) Laut den Buchungstexten verbuchte das Budgetreferat auf dem
Konto „3670 003 Liquiditätsmanagement“ u.a. Aufnahmen und Tilgungen von Barvorlagen und Darlehen bei unterschiedlichen Kreditinstituten, Auflösungen von Zinsswaps, Aufnahmen und Tilgungen
von Darlehen der Republik Österreich, Zahlungen an Dritte sowie
Umbuchungen zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen
Haushalt.
Das Konto entwickelte sich seit 2001 folgendermaßen:
Tabelle 9:
Jahr
Entwicklung des Kontos „3670 003 Liquiditätsmanagement“
Soll–Umsätze
Haben–Umsätze
Endsaldo
in EUR
1
2001
69.184.538,13
25.798.856,14
0,00
2002
70.000.000,00
70.000.000,00
0,00
2003
134.779.897,43
262.543.301,03
– 127.763.403,60
2004
791.103.295,70
784.252.554,08
– 120.912.661,98
2005
574.211.952,01
702.882.622,66
– 249.583.332,63
2006
712.049.411,14
798.000.880,23
– 335.534.801,72
2007
649.069.151,72
667.713.928,95
– 354.179.578,95
2008
888.601.858,31
1.295.024.137,67
– 760.601.858,31
2009
1.118.174.074,74
1.198.937.228,39
– 841.365.011,96
2010
1.503.500.987,99
1.329.458.170,74
– 667.322.194,71
2011
2.472.604.724,57
2.367.132.153,16
– 561.849.623,30
20121
1.316.928.035,56
1.721.774.441,50
– 966.696.029,24
Für das Jahr 2012 lag noch kein Rechnungsabschluss vor; Stand der Konten per 30. Jänner 2013.
Quellen: Daten: Auswertung aus Buchhaltungssystem durch Land Salzburg; Zusammenstellung RH
Bund 2013/9
135
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Der Kontosaldo stieg von 2004 bis 2009 kontinuierlich an. Im
Jahr 2009 lag der Stand bei rd. 841,37 Mio. EUR. Für das Jahr 2012
betrug der Wert — vor den Abschlussbuchungen zum Rechnungsabschluss — rd. 966,70 Mio. EUR.
In den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg wurde dieses
Konto unter den Verwahrgeldern in der durchlaufenden Gebarung
als Verbindlichkeit ausgewiesen, obwohl ein Teil der Umsätze korrekterweise voranschlagswirksam hätte dargestellt werden müssen.
Damit waren die Verbindlichkeiten unrichtig dargestellt.
b) Auf dem Konto „2702 Liquiditätsmanagement“ waren laut den
Buchungstexten u.a. Einzahlungen und Auszahlungen aus Ausgleichszahlungen, Rückzahlungen von Darlehen, Auflösungen von
Swaps, Fremdwährungs–Nettings, Zahlungen aus Devisentermingeschäften, Kassenausgleich, Veranlagungen und Kontoüberstellungen
verbucht.
Das Konto entwickelte sich seit 2001 wie folgt:
Tabelle 10:
Jahr
Entwicklung des Kontos „2702 Liquiditätsmanagement“
Soll–Umsätze
Haben–Umsätze
Endsaldo
in EUR
1
2001
259.065.332,53
259.065.332,53
0,00
2002
253.993.258,92
241.467.811,54
12.525.447,38
2003
904.211.497,66
907.814.603,30
8.922.341,74
2004
168.160.237,83
177.082.579,57
0,00
2005
137.098.024,41
137.098.024,41
0,00
2006
309.005.524,24
306.803.450,16
2.202.074,08
2007
218.325.636,90
129.567.372,98
90.960.338,00
2008
834.850.422,04
514.808.210,20
411.002.549,84
2009
669.532.512,98
714.922.654,91
365.612.407,91
2010
831.499.285,36
1.029.183.345,19
167.928.348,08
2011
597.187.060,68
601.375.101,56
163.740.307,20
20121
348.851.031,49
67.162.060,34
445.429.278,35
Für das Jahr 2012 lag noch kein Rechnungsabschluss vor; Stand der Konten per 30. Jänner 2013.
Quellen: Daten: Auswertung aus Buchhaltungssystem durch Land Salzburg; Zusammenstellung RH
136
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
In den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg wurde dieses
Konto unter den Vorschüssen in der durchlaufenden Gebarung als
Forderung ausgewiesen, obwohl ein Teil der Umsätze korrekterweise
voranschlagswirksam hätte dargestellt werden müssen. Damit war
die Höhe der Forderungen unrichtig ausgewiesen.
c) Seit dem Jahr 2006 existierte das Konto „2706 003 Devisentermingeschäfte“. Erfasste Geschäftsfälle auf diesem Konto waren laut
Buchungstexten u.a. Ein– und Auszahlungen aus Devisentermingeschäften mit Fremdwährungen, Veranlagungen in Fremdwährungen,
Zahlungen aus Swaps und Fremdwährungs–Nettings.
Das Konto entwickelte sich seit 2006 folgendermaßen:
Tabelle 11:
Jahr
Entwicklung des Kontos „2706 003 Devisentermingeschäfte“
Soll–Umsätze
Haben–Umsätze
Endsaldo
in EUR
1
2006
446.551.682,36
444.061.213,62
2.490.468,74
2007
525.269.928,37
527.760.397,11
0,00
2008
1.287.190.890,31
1.223.199.153,52
63.991.736,79
2009
1.832.558.473,40
1.863.850.463,96
32.699.746,23
2010
2.563.951.066,12
2.565.332.491,27
31.318.321,08
2011
2.837.385.757,04
2.852.388.506,84
16.315.571,28
20121
2.973.602.214,46
2.995.484.534,91
– 5.566.749,17
Für das Jahr 2012 lag noch kein Rechnungsabschluss vor; Stand der Konten per 30. Jänner 2013.
Quellen: Daten: Auswertung aus Buchhaltungssystem durch Land Salzburg; Zusammenstellung RH
Die Umsätze am Konto Devisentermingeschäfte erhöhten sich im
Zeitraum 2006 bis 2012 im Soll (Auszahlungen) um 565,9 % und
im Haben (Einzahlungen) um 574,6 %.
In den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburgs wurde dieses
Konto unter den Vorschüssen in der durchlaufenden Gebarung als
Forderung ausgewiesen, obwohl ein Teil der Umsätze korrekterweise
voranschlagswirksam hätte dargestellt werden müssen. Damit war
die Höhe der Forderungen unrichtig ausgewiesen.
40.2
Bund 2013/9
(1) Der RH kritisierte, dass Umsätze in Höhe mehrerer Milliarden EUR
in den Jahren 2001 bis 2012 in der durchlaufenden Gebarung des
Landes Salzburg voranschlagsunwirksam dargestellt wurden, obwohl
die Zahlungsflüsse tatsächlich voranschlagswirksam hätten verbucht
137
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
werden müssen. Dies betraf insbesondere Einnahmen und Ausgaben aus Aufnahmen und Tilgungen von Darlehen, Swapauflösungen,
Devisentermingeschäften, Veranlagungen und Fremdwährungs–Nettings.
Die Erfassung von tatsächlich voranschlagwirksamen Geschäftsfällen außerhalb des budgetierten Landeshaushalts
— führte zu einer falschen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt und ermöglichte damit eine Umgehung
der Ausgabenobergrenzen des Landesvoranschlags,
— führte zu einer falschen Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachweisen zum Rechnungsabschluss und
gab damit ein falsches Bild über die finanzielle Lage des Landes
wieder und
— verstieß gegen das Prinzip der Periodenzuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
Durch die voranschlagsunwirksame Darstellung eigentlich voranschlagswirksamer Gebarungsvorgänge wurde die Budgethoheit des
Landtags unterlaufen und der Landtag über die wahren finanziellen
Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit den vom Budgetreferat durchgeführten Finanzgeschäften im Unklaren gelassen.
(2) Der RH empfahl dem Land Salzburg, künftig bei der Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen der Landeshaushaltsverordnung und der VRV einzuhalten: Einnahmen und Ausgaben sind
— sofern sie endgültig dem Land Salzburg zuzurechnen sind — in der
voranschlagswirksamen Gebarung ungekürzt darzustellen.
Für die Abschlussarbeiten zur Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 empfahl der RH, die Buchungen der durchlaufenden Gebarung darauf hin zu überprüfen, ob sie voranschlagswirksam oder tatsächlich voranschlagsunwirksam darzustellen sind und dieses sodann
richtig auszuweisen.
Der RH empfahl, zusätzlich zu den bestehenden Nachweisen über
gegebene Darlehen und Schulden des Landes auch sämtliche offenen
Derivativgeschäfte in einem eigenen Nachweis zum Rechnungsabschluss darzustellen. Dieser sollte je offenes Geschäft folgende Informationen enthalten:
138
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Art des Geschäfts (z.B. Zinsswap, Währungsswap, Option),
— Volumen,
— Laufzeit,
— wesentliche Parameter wie Währungen, Zinssätze etc.,
— gegebenenfalls das bestehende Grundgeschäft mit Beschreibung
der Sicherungsbeziehung,
— Wert des Geschäfts per 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Fehlende buchhalterische Erfassung von
Geschäftsfällen des
Finanzmanagements
Bund 2013/9
40.3
Laut der zu TZ 39 gleichlautenden Stellungnahme des Landes Salzburg
werde für den Rechnungsabschluss 2012 die in Ansatz 1/950008 6500
dargestellte Gebarung aus dem Finanzmanagement in einer eigenen
Beilage aufgegliedert. Ab dem Rechnungsjahr 2013 würden in der
voranschlagswirksamen Gebarung auf der Einnahmen– wie auf der
Ausgabenseite zwei neue Posten eröffnet, in denen der Saldo aus der
Abwicklung des Finanzportfolios netto dargestellt werde. Diese Nettodarstellung werde im Rahmen einer Beilage aufgegliedert und die
einzelnen Kategorien (z.B. Swaps, Wertpapiere und Finanzierungen)
würden nach Einnahmen und Ausgaben getrennt transparent dargestellt. In einer Novelle zum Landeshaushaltsgesetz solle diese Vorgangsweise auch explizit normiert werden.
40.4
Der RH wies — wie auch schon unter TZ 39 ausgeführt — darauf
hin, dass die vom Land Salzburg dargestellte Vorgehensweise, im
Rechnungsabschluss des Jahres 2012 die auf einem Ausgabenansatz
verbuchten Einnahmen und Ausgaben in einer Beilage brutto darzustellen, zwar die Transparenz der Zahlungsströme aus dem Finanzmanagement erhöht, jedoch durch die Verbuchung von Einnahmen
auf einem Ausgabenansatz gegen das Bruttoprinzip der VRV verstößt.
Zur geplanten Vorgehensweise ab dem Rechnungsjahr 2013 hielt der
RH fest, dass gemäß den Vorschriften der VRV auf einem Einnahmenposten ausschließlich Einnahmen und auf einem Ausgabenposten ausschließlich Ausgaben zu verbuchen sind (Bruttoverrechnung).
41.1
Sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Landes waren buchhalterisch auf eigenen Konten zu erfassen und im Rechnungsabschluss
auszuweisen. Vermögenswerte sind bspw. Wertpapierbestände, Veranlagungen oder Bankguthaben. Einzelne Geschäftsfälle werden
dabei jeweils auf ein eigenes Konto gebucht. Konten mit gleichem
Inhalt werden zusammengefasst und z.B. als Anlagenwertpapiere
139
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
oder Finanzschulden in der Vermögensübersicht und in diversen
Nachweisen des Rechnungsabschlusses dargestellt. Die Zuordnung
eines Geschäftsfalls zu einem Konto hatte jeweils durch die anweisende Stelle zu erfolgen.
Der RH stellte fest, dass im Land Salzburg sowohl Vermögenswerte
als auch Schulden aus Geschäftsfällen des Finanzmanagements nicht
vollständig buchhalterisch auf eigenen Konten erfasst und deshalb
auch bisher im Rechnungsabschluss des Landes nicht vollständig
und transparent ausgewiesen waren. Die folgenden Beispiele belegen die Unvollständigkeit des Rechnungsabschlusses.
a) Unvollständige Verbuchung von Wertpapieren
Im Rechnungsjahr 2012 waren vor Durchführung der Abschlussarbeiten unter der Position Anlagenwertpapiere zwei Wertpapierdepots in Höhe von insgesamt rd. 1,2 Mio. EUR33 (Rechnungsabschluss 2011: rd. 1,2 Mio. EUR) buchhalterisch im Rechnungskreis des
Landes erfasst. Im Rechnungskreis des Landeswohnbaufonds waren
2011 und 2012 keine Anlagenwertpapiere verbucht.
Laut der von Ithuba Capital AG vorgenommenen Aufstellung der zum
31. Dezember 2012 offenen Finanzgeschäfte verfügte das Land Salzburg tatsächlich über Wertpapiere in Höhe eines Nominalbetrags von
rd. 1,424 Mrd. EUR bzw. eines Barwerts von rd. 1,354 Mrd. EUR, von
denen jedoch nur Wertpapierbestände in Höhe von rd. 1,2 Mio. EUR
buchhalterisch im Rechnungsabschluss erfasst waren.
b) Unvollständige Verbuchung von Verbindlichkeiten
Auf den zu Finanzschulden zusammengefassten Konten waren per
31. Dezember 2012 im Rechnungskreis des Landes Salzburg Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 765 Mio. EUR34 (Rechnungsabschluss 2011:
rd. 776 Mio. EUR) verbucht. Im Rechnungskreis des Landeswohnbaufonds wurden rd. 605 Mio. EUR35 an Finanzschulden verbucht
(Rechnungsabschluss 2011: rd. 605 Mio. EUR).
Laut der von Ithuba Capital AG durchgeführten Zusammenstellung
des Portfolios der zum 31. Dezember 2012 offenen Finanzgeschäfte
des Landes Salzburg bestanden tatsächlich Verbindlichkeiten in Höhe
140
33
Stand 31. Jänner 2013
34
Stand 31. Jänner 2013
35
Stand 31. Jänner 2013
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
eines Nominalbetrags von insgesamt rd. 3,507 Mrd. EUR36 bzw. einem
Barwert von rd. 4,019 Mrd. EUR, von welchen insgesamt beim Land
Salzburg und beim Landeswohnbaufonds nur rd. 1,370 Mrd. EUR
buchhalterisch erfasst waren.
Tabelle 12:
Verbindlichkeiten Land Salzburg und Landeswohnbaufonds zum
31. Dezember 2012
in Mio. EUR1
Finanzschulden Land Salzburg laut Buchhaltungssystem
765
Finanzschulden Landeswohnbaufonds laut Buchhaltungssystem
605
Summe
1.370
Verbindlichkeiten laut Portfoliozusammenstellung der Ithuba Capital AG
1
zu Nominalwerten
3.507
zu Barwerten
4.019
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; Ithuba Capital AG; RH
c) Unvollständige Darstellung von weitergegebenen Darlehen mit
der Republik Österreich
Vom Land Salzburg an den Landeswohnbaufonds weitergegebene
Darlehen mit der Republik Österreich waren im Rechnungsabschluss
des Landes Salzburg nicht durchgehend als Forderung gegenüber
dem Landeswohnbaufonds bzw. als Verbindlichkeit gegenüber der
Republik Österreich im Nachweis über den Schuldenstand ausgewiesen. Der Ausweis der weitergegebenen Darlehen erfolgte nur in der
durchlaufenden Gebarung (siehe TZ 46).
d) Fehlende Erfassung von Bankkonten
Für zahlreiche Bankkonten des Landes waren keine entsprechenden
Konten im Buchhaltungssystem erfasst. Als Folge dieser Nichterfassung waren sowohl laufende unterjährige Geschäftsfälle als auch
Bankguthaben und –verbindlichkeiten zum Jahresende nicht transparent und vollständig im Rechnungsabschluss dargestellt (siehe TZ 34).
36
Bund 2013/9
inkl. Finanzverbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds
141
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
e) Verbuchung der „Wohnbaubankfinanzierung“
Im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung von bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Kreditinstituten zum 31. Dezember 2012
identifizierte der RH neun in den Jahren 2006 bis 2012 bei der
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG aufgenommene Darlehen
in Höhe von insgesamt 320 Mio. EUR, für welche das Budgetreferat teilweise kurz nach bzw. teilweise am gleichen Tag nach Zahlungseingang eine Veranlagung in jeweils gleicher Höhe des Darlehens durchführte (sogenannte „Wohnbaubankfinanzierung“). Bei
240 Mio. EUR der insgesamt 320 Mio. EUR verbuchte das Budgetreferat die Zahlungsflüsse aus der Darlehensaufnahme und der Veranlagung saldiert, so dass die aktiven und passiven Vermögenswerte des Landes buchhalterisch nicht vollständig erfasst wurden.
Die restlichen 80 Mio. EUR verbuchte das Budgetreferat auf Konten
der durchlaufenden Gebarung. Beide Verbuchungsvarianten führten
zu einer unvollständigen und intransparenten Darstellung des Geldbestands und des Stands der Finanzschulden des Landes.
41.2
Der RH kritisierte, dass Vermögenswerte und Schulden des Landes
Salzburg nicht vollständig und transparent in der Buchhaltung erfasst
waren. Dies betraf insbesondere Wertpapiere, Bankkonten, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben aus
dem Finanzmanagement. Durch diesen schwerwiegenden Mangel
in der Buchhaltung stellten die Zahlen vergangener Rechnungsabschlüsse des Landes kein zuverlässiges Bild der tatsächlichen Vermögenslage des Landes dar. Aufgrund der mangelhaften Verbuchung
der Finanzgeschäfte war eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des
Finanzmanagements der letzten Jahre aus der Landesbuchhaltung
nicht möglich.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, im Zuge der Abschlussarbeiten
zum Rechnungsabschluss 2012 sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Landes zum 31. Dezember 2012 zu erheben, in der Landesbuchhaltung auf eigenen Konten zu erfassen und transparent darzustellen. Diese Konten sind laufend, insbesondere zum Jahresende, mit
externen Bestätigungen wie Konto– oder Depotauszügen sowie mit
entsprechenden Gegenkonten bei den Geschäftspartnern wie bspw.
dem Landeswohnbaufonds abzustimmen.
142
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
41.3
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg würden für den Rechnungsabschluss 2012 sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Landes
buchhalterisch nach folgenden Grundsätzen erfasst:
a) Wertpapiere würden in einer Gesamtsumme (aufgeteilt nach Versorgungs– und Unterstützungsfonds und übrige Wertpapiere) im
Anlagevermögen gebucht. Basis für die Einbuchung seien die von
der Ithuba Capital AG zum 27. Dezember 2012 bewerteten Wertpapiere, damit eine Verbindung zum vom Land Salzburg veröffentlichten Finanzbericht zum 16. Jänner 2013 hergestellt werden
könne. Der Nachweis der Wertpapiere erfolge über externe Bestätigungen (Depotauszüge).
b) Derivate würden in zwei Summen getrennt nach Optimierungsgeschäften und Zinssicherungsgeschäften eingebucht. Die Einbuchung erfolge auf Basis der von der Ithuba Capital AG zum
27. Dezember 2012 bewerteten Derivate.
c) Die Verbindlichkeiten des Landes Salzburg würden auf Basis der
im Finanzbericht zum 16. Jänner 2013 veröffentlichten Werte,
getrennt nach ordentlichen Schulden des Landes Salzburg, Schulden des Landeswohnbaufonds und außerordentlichen Schulden des
Landes Salzburg, verbucht. Der Nachweis der Verbindlichkeiten
erfolge mittels einer Excel–Aufstellung.
41.4
Der RH hielt dem Land Salzburg gegenüber fest, dass sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Landes nicht in Gesamt– oder Teilsummen, sondern jeweils einzeln pro Geschäftsfall einzubuchen sind.
Weiters wies der RH darauf hin, dass bei der Darstellung der Vermögenswerte und Schulden besonders auf die Vollständigkeit der Erfassung der Geschäftsfälle zu achten ist.
Der RH bekräftigte darüber hinaus seine Empfehlung, sämtliche Vermögenswerte und Schulden im Zuge der Abschlussarbeiten mit externen Bestätigungen wie Konto– oder Depotauszügen sowie mit entsprechenden Gegenkonten bei den Geschäftspartnern wie bspw. dem
Landeswohnbaufonds abzustimmen. In diesem Zusammenhang verwies der RH auf die verspätete Versendung der zweiten Tranche der
Bankbriefe im April 2013 (siehe TZ 10). Allfällige daraus gewonnene
zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich des Bestands an Wertpapieren,
Derivativgeschäften und Verbindlichkeiten wären aus Gründen der
Vollständigkeit zu berücksichtigen.
Bund 2013/9
143
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Zur Bewertung der Vermögenswerte hielt der RH fest, dass Wertpapiere und Derivate grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten zu
verbuchen sind. Für Geschäftsfälle, für welche zum Zeitpunkt der
Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 keine Anschaffungskosten im Nachhinein eruierbar waren, können hilfsmäßig Marktwerte
zum Stichtag des Rechnungsabschlusses herangezogen werden. Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag zum
31. Dezember darzustellen.
Verbuchung von
Darlehen zwischen
der Republik Österreich und dem Land
Salzburg
Tabelle 13:
Jahr
Stand der Darlehen zwischen der Republik Österreich und dem Land
Salzburg per 31. Dezember 2012
42
Zum 31. Dezember 2012 waren 51 Darlehen mit der Republik Österreich offen. Die Darlehen wiesen, aufgegliedert nach dem Zuzählungsjahr, die folgenden Nominale bzw. Auszahlungsbeträge auf:
Aufgliederung der Darlehen mit der Republik Österreich nach Zuzählungsjahr
Nominale
kumulierte Nominale
Auszahlungsbetrag
kumulierter Stand
in EUR
1
2003
25.000.000,00
25.000.000,00
24.152.903,97
24.152.903,97
20051
25.000.000,00
50.000.000,00
26.817.106,16
50.970.010,13
2006
115.000.000,00
165.000.000,00
113.926.091,55
164.896.101,68
2007
130.000.000,00
295.000.000,00
126.485.423,13
291.381.524,81
2008
450.000.000,00
745.000.000,00
445.422.163,67
736.803.688,48
2009
195.000.000,00
940.000.000,00
204.198.176,42
941.001.864,90
2010
335.000.000,00
1.275.000.000,00
374.894.095,96
1.315.895.960,86
2011
400.000.000,00
1.675.000.000,00
433.826.758,48
1.749.722.719,34
2012
155.000.000,00
1.830.000.000,00
164.683.569,05
1.914.406.288,39
2004 keine Zuzählung von Darlehen
Quellen: Daten: Darlehensverträge; Zusammenstellung RH
Österreichische Bundesanleihen wurden durch die OeBFA im Namen
und auf Rechnung der Republik Österreich begeben. Einen Teil der
Bundesanleihen gab die OeBFA an das Land Salzburg weiter, indem
die OeBFA im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich mit
dem Land Salzburg Darlehensverträge zu den Konditionen der Bundesanleihen abschloss. Zum 31. Dezember 2012 hatten die 51 offenen Darlehen mit der Republik Österreich ein Gesamtnominale in
144
Bund 2013/9
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Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Höhe von 1,83 Mrd. EUR und einen kumulierten Auszahlungsbetrag in Höhe von rd. 1,91 Mrd. EUR. Die Unterschiede zwischen dem
Nominale und dem Auszahlungsbetrag ergaben sich einerseits durch
den Unterschied der Marktzinssätze und der festgelegten Nominalzinssätze bei der Begebung bzw. Aufstockung der Anleihen (Agio
oder Disagio) und andererseits durch Stückzinsen37.
Verbuchung der Darlehen mit der Republik Österreich im Landeshaushalt Salzburg
43.1
(1) Die Verbuchung der Darlehen mit der Republik Österreich erfolgte
auf drei unterschiedliche Arten:
— voranschlagswirksam im Landeshaushalt Salzburg,
— voranschlagsunwirksam in der durchlaufenden Gebarung,
— voranschlagsunwirksam als Weitergabe an den Landeswohnbaufonds Salzburg (ebenfalls in der durchlaufenden Gebarung).
Auf den folgenden vier Konten erfasste das Budgetreferat die tatsächlich erfolgten Einzahlungen in Höhe von 1,892 Mrd. EUR durch
die OeBFA:
— voranschlagswirksame Verbuchung auf dem Konto:
— 3400
OeBFA
— voranschlagsunwirksame Verbuchung in der durchlaufenden Gebarung auf den Konten:
— 3660
Landes–Wohnbau–Fonds; Darlehen–Aufnahme OeBFA,
003 Liquiditätsmanagement,
— 3670 500 Allgemeiner Erlag Wertpapiergebarung.
— 3670
37
Bund 2013/9
Stückzinsen sind aufgelaufene Zinsen, welche zwischen den Zinszahlungsterminen
entstehen. Stückzinsen sind vom Käufer dem Verkäufer zeitanteilig zu vergüten.
145
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Tabelle 14:
Jahr
Erfassung der Darlehen mit der Republik Österreich
Konto 3400
Konto 3660
Konto 3670 003 Konto 3670 500
Summe
in EUR
2003
24.152.903,97
–
–
–
24.152.903,97
20051
26.817.106,16
–
–
–
26.817.106,16
2006
20.420.226,03
93.505.865,52
–
–
113.926.091,55
2007
28.224.846,58
79.151.888,88
19.108.687,67
–
126.485.423,13
2008
–
222.532.657,09
222.889.506,58
–
445.422.163,67
2009
50.000.000,00
–
145.567.116,43
–
195.567.116,43
2010
111.777.244,80
31.987.178,38
217.685.976,03
–
361.450.399,21
2011
163.085.079,47
–
207.059.803,60
63.681.875,41
433.826.758,48
2012
–
–
164.683.569,05
–
164.683.569,05
424.477.407,01
427.177.589,87
976.994.659,36
Summe2
1
2
63.681.875,41 1.892.331.531,65
2004 keine Zuzählung von Darlehen
Die Summe stellt nur die Auszahlungsbeträge durch die OeBFA dar.
Quellen: Daten: Rechnungswesen des Landes Salzburg; Zusammenstellung RH
Die tatsächlich erfolgten und verbuchten Einzahlungen durch die
OeBFA in Höhe von 1,892 Mrd. EUR wichen um rd. 22,07 Mio. EUR
von den aus den Darlehensverträgen ermittelten Auszahlungsbeträgen in Höhe von 1,914 Mrd. EUR ab, weil bei einigen Einzahlungen
durch die OeBFA diese Auszahlungen aus Swaps bereits abgezogen
hatte. Das Budgetreferat erfasste die Einzahlungen als Nettopositionen und verletzte damit das Prinzip der Bruttoerfassung.
(2) Jene Darlehen mit der Republik Österreich, die im Rechnungsabschluss als solche ausgewiesen waren, verbuchte das Budgetreferat
auf dem Konto 3400 und dessen Untergliederungen. Der Stand der
Darlehen mit der Republik Österreich laut Rechnungsabschluss 2011
belief sich auf rd. 864,27 Mio. EUR und nicht auf die Höhe der kumulierten Nominale von 1.675,00 Mio. EUR. Siehe hierzu auch TZ 44.
(3) Auf dem Konto „3660 Landes–Wohnbau–Fonds; Darlehensaufnahme OeBFA“ erfasste das Budgetreferat Darlehen mit der Republik
Österreich in Höhe von 427,2 Mio. EUR, die dem Landeswohnbaufonds
zugeordnet wurden. Die Darlehen für den Landeswohnbaufonds forderte das Land Salzburg bei der OeBFA an und reichte sie an den Landeswohnbaufonds weiter, weil dem Landeswohnbaufonds eine direkte
Aufnahme verwehrt war. In den Darlehensverträgen mit der Republik
146
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Österreich war jedoch nicht festgehalten, ob Darlehen an den Landeswohnbaufonds weitergegeben wurden (siehe auch TZ 46).
(4) Von den gesamten Zahlungseingängen aus den Darlehen mit
der Republik Österreich in Höhe von 1.892,33 Mio. EUR verbuchte das Budgetreferat 976,99 Mio. EUR (52 %) auf dem Konto
„3670 003 Liquiditätsmanagement“ in der durchlaufenden Gebarung.
Hinsichtlich der Verbuchung und Analyse dieses Kontos siehe TZ 40.
(5) Einen Großteil der Zahlungseingänge aus Darlehen mit der Republik Österreich erfasste das Budgetreferat zunächst auf dem Konto
„3670 500 Allgemeiner Erlag Wertpapiergebarung“. Im nächsten
Schritt erfolgte die betragsmäßig idente Weiterbuchung der Zahlungseingänge auf Konten der durchlaufenden Gebarung. Die Weiterverbuchungen erfolgten nicht immer richtig: Bei zwei Darlehen
in Höhe von 63,68 Mio. EUR (32,16 Mio. EUR und 31,52 Mio. EUR)
im Jahr 2011 wurde ein vom Zahlungseingang abweichender Betrag
in Höhe von 19,40 Mio. EUR auf das Konto „3400 OeBFA–Darlehen“ umgebucht, der restliche Betrag ging in einer Sammelbuchung
(269,27 Mio. EUR) mit dem Text „Ausgleich BEV–Konten“ auf.
(6) Die Buchungen erfolgten teilweise willkürlich und waren für den
RH weder belegsmäßig noch von deren Abfolge her nachvollziehbar.
Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft die Buchungsvorgänge zu
einem Zahlungseingang von der Republik Österreich in Höhe von
45 Mio. EUR im Jahr 2008:
Bund 2013/9
147
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Abbildung 3: Buchungsvorgang Darlehen mit der Republik Österreich 2008
3670 003 –
Liquiditätsmanagement:
Darlehen mit der
Republik Österreich
Zahlungseingang von
45 Mio. EUR
3469 – Innere Anleihe
3400 346 –
OeBFA–Darlehen:
20 Mio. EUR
28,
2M
i o.
EU
R
4,3 Mio. EUR
1
2,5
Mio
.E
3400 – OeBFA:
Summe von 45 Mio. EUR
UR
3400 347 –
OeBFA–Darlehen:
25 Mio. EUR
3454 – Darlehen:
Oberbank
Quellen: Landesbuchhaltung; Zusammenstellung RH
Aus der ursprünglichen Aufnahme von 45 Mio. EUR verbuchte das
Budgetreferat 28,2 Mio. EUR auf das Konto „3400 OeBFA“. Die restlichen 16,8 Mio. EUR blieben auf dem Konto „3670 003 Liquiditätsmanagement“ stehen. Auf dem Konto „3400 OeBFA“ wurden
dennoch 45 Mio. EUR ausgewiesen. Die weiteren Mittel nahm das
Budgetreferat vom Konto „3469 Innere Anleihe“ (4,3 Mio. EUR)
und aus liquiden Mitteln der Oberbank (Konto „3454 Darlehen“)
(12,5 Mio. EUR). Auf das Konto „3400 346 OeBFA–Darlehen“ wurde
ein Betrag von 20 Mio. EUR und auf das Konto „3400 347 OeBFA–
Darlehen“ ein Betrag von 25 Mio. EUR verbucht. In der Landesbuchhaltung waren keine Unterlagen zu den Umbuchungen von
den Konten Innere Anleihe und Darlehen–Oberbank vorhanden. Für
die Aufteilung auf die 20 Mio. EUR und 25 Mio. EUR waren ebenfalls keine Unterlagen vorhanden. Die Verbuchungen waren mangels Belegen nicht nachvollziehbar.
148
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(7) Gemäß der VRV waren Stückzinsen sowie das Agio bzw. Disagio
in den Einnahmen bzw. Ausgaben zu erfassen. Das Land Salzburg
erfasste in den Rechnungsabschlüssen in den meisten Fällen die Auszahlungsbeträge der Darlehen mit der Republik Österreich anstatt
das Nominale. Das Land Salzburg wies somit weder die Stückzinsen
noch das Agio bzw. Disagio korrekt aus.
Nur bei zwei Darlehen in den Jahren 2003 und 2007 erfasste das
Budgetreferat korrekterweise das Nominale anstatt die Auszahlungsbeträge im Schuldenstand. Bei beiden Darlehen lagen die Nominale
über den Auszahlungsbeträgen. Dennoch wurden die Disagios nicht
als Aufwand verbucht.
Teilbeträge im Zusammenhang mit der Verbuchung der Darlehen mit
der Republik Österreich waren nicht nachvollziehbar. So erhielt das
Land Salzburg im Jahr 2009 ein Darlehen mit einem Nominale von
30 Mio. EUR. Im Schuldenstand des Landes wurde jedoch ein Darlehen über 31,9 Mio. EUR ausgewiesen. Der Grund für den höheren
verbuchten Wert war nicht ersichtlich. Es war nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die 1,9 Mio. EUR stammten.
Im Rechnungsabschluss des Landes Salzburg wurden die Darlehen
mit der Republik Österreich fehlerhaft ausgewiesen. So wurde etwa
in den Rechnungsabschlüssen 2010 und 2011 ein Darlehen mit einem
Nominale von 40 Mio. EUR dargestellt. Der Anfangs– sowie Endbestand des besagten Darlehens belief sich jeweils auf 20 Mio. EUR.
Auch in den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 war das Nominale
mit 20 Mio. EUR ausgewiesen. Die hohe Abweichung zwischen Nominale und Darlehensbetrag war nicht auf Stückzinsen oder ein Disagio zurückzuführen. Es handelte sich um einen fehlerhaften Ausweis im Rechnungsabschluss des Landes Salzburg.
(8) Die Zahlen in den Rechnungsabschlüssen entsprachen nicht den
aktuellen Gegebenheiten. So waren etwa vorzeitige Tilgungen von
Darlehen mit der Republik Österreich verbucht. Vorzeitige Tilgungen
von Darlehen mit der Republik Österreich wurden jedoch nicht durchgeführt. Die Verbuchungen in Höhe von rd. 55 Mio. EUR waren somit
nicht nachvollziehbar.
43.2
Bund 2013/9
Der RH kritisierte die uneinheitliche, fehlerhafte und nicht nachvollziehbare Vorgehensweise bei der Verbuchung der Darlehen mit der
Republik Österreich. Er hielt fest, dass für die vollständige und transparente Erfassung des Schuldenstands des Landes Salzburg eine einheitliche Vorgangsweise für die Verbuchung der Darlehen der Republik Österreich unerlässlich war.
149
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Weiters kritisierte der RH die dargestellten vorzeitigen Tilgungen von
Darlehen mit der Republik Österreich in den Rechnungsabschlüssen,
obwohl diese nicht erfolgt waren.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Darlehen der Republik Österreich entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem
Nominale zu erfassen und ein Agio bzw. Disagio sowie die Stückzinsen in den Einnahmen bzw. Ausgaben zu verbuchen. Weiters empfahl
der RH, im Rechnungsabschluss 2012 die Darlehen mit der Republik
Österreich richtig auszuweisen.
43.3
Laut Mitteilung des Landes Salzburg werde eine einheitliche, vollständige und transparente Vorgehensweise für die Verbuchung von
Darlehen der Republik Österreich erarbeitet.
Ausweis der Darlehen mit der Republik Österreich in der Landesbuchhaltung
44.1
150
Im Rechnungsabschluss des Landes Salzburg waren in der Buchhaltung sowie der durchlaufenden Gebarung folgende Beträge ausgewiesen:
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Tabelle 15:
Jahr1
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Ausweis der Darlehen mit der Republik Österreich laut Buchhaltung sowie
durchlaufender Gebarung
Stand der Darlehen
(Konto 3400 und
Untergliederungen)
Stand der Darlehen für
Landeswohnbaufonds
(Konto 3660)
Summe
in EUR
1
2001
91.866.086,33
0,00
91.866.086,33
2002
91.866.086,33
0,00
91.866.086,33
2003
116.866.086,33
0,00
116.866.086,33
2004
143.683.192,49
0,00
143.683.192,49
2005
164.789.510,30
0,00
164.789.510,30
2006
185.209.736,33
50.000.000,00
235.209.736,33
2007
215.209.736,33
178.930.841,10
394.140.577,43
2008
260.209.736,33
281.592.514,99
541.802.251,32
2009
288.042.492,83
369.323.118,84
657.365.611,67
2010
421.317.354,05
476.223.118,84
897.540.472,89
2011
537.394.052,54
326.873.118,84
864.267.171,38
Der Rechnungsabschluss 2012 lag zur Zeit der Gebarungsüberprüfung noch nicht vor, somit lag die Buchhaltung 2012 noch
nicht endgültig vor.
Quellen: Daten: Buchhaltung des Landes Salzburg; Zusammenstellung RH
Laut Buchhaltung 2011 des Landes Salzburg betrug der Stand der Darlehen mit der Republik Österreich im Schuldenstand 864,27 Mio. EUR,
davon in der durchlaufenden Gebarung 326,87 Mio. EUR. Laut den
Darlehensverträgen belief sich die Summe der kumulierten Nominale zum 31. Dezember 2011 hingegen auf 1.675 Mio. EUR. Im Rechnungsabschluss 2011 des Landes Salzburg waren die Darlehen mit
der Republik Österreich somit um 810,73 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen.
Auch der Stand des Konto „3660 Landes–Wohnbau–Fonds; Darlehen–Aufnahme OeBFA“ stimmte nicht mit den Einzahlungen der
Darlehen mit der Republik Österreich überein. Das Budgetreferat
erfasste auf dem Konto 3660 auch Umbuchungen, die mangels Belegen nicht nachvollziehbar waren. Der Unterschiedsbetrag zwischen
den Einzahlungen und dem Stand des Kontos betrug zum 31. Dezember 2011 100,3 Mio. EUR.
Bund 2013/9
151
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
In der Landesbuchhaltung war entgegen jede übliche Buchhaltungspraxis nicht für jedes aufgenommene Darlehen mit der Republik
Österreich ein eigenes Konto angelegt.
44.2
Der RH kritisierte, dass die Darlehen mit der Republik Österreich nur
unvollständig in der Buchhaltung des Landes Salzburg erfasst waren.
Von den insgesamt 1.675 Mio. EUR waren zum 31. Dezember 2011
810,73 Mio. EUR nicht als Schuld gegenüber der Republik Österreich
ausgewiesen. Der RH erachtete eine vollständige Buchhaltung und
somit eine korrekte Ausweisung der Schulden in den Rechnungsabschlüssen als wesentliche Information zur korrekten Darstellung der
finanziellen Lage des Landeshaushalts – im Hinblick auf die Budgethoheit insbesondere auch gegenüber dem Landtag.
Der RH empfahl dem Land Salzburg für den Rechnungsabschluss 2012
eine vollständige Erfassung aller Darlehen mit der Republik Österreich in der Landesbuchhaltung. Weiters empfahl der RH, für jedes
Darlehen mit der Republik Österreich ein eigenes Konto in der Landesbuchhaltung zu eröffnen.
Meldung für die Statistik Austria
45.1
Bei der Republik Österreich aufgenommene Darlehen mussten
jährlich für die Statistik Austria gemeldet werden. Mit Ende 2011
hatte das Land Salzburg Darlehen mit einem Gesamtnominale von
1,675 Mrd. EUR von der Republik Österreich aufgenommen. Laut der
Meldung für die Statistik Austria waren hiervon 1,050 Mrd. EUR für
den Landeswohnbaufonds und 0,625 Mrd. EUR für das Land Salzburg
aufgenommen. Als Forderung des Landes gegenüber dem Landeswohnbaufonds waren jedoch nur 0,347 Mrd. EUR ausgewiesen. In der
Buchhaltung des Landeswohnbaufonds waren nur 0,585 Mrd. EUR
als Verbindlichkeit gegenüber der Republik Österreich erfasst (siehe
TZ 46).
45.2
Der RH kritisierte, dass die Meldung des Landes Salzburg für die
Statistik Austria im Jahr 2011 nicht auf dem Rechnungsabschluss
basierte. Durch die nicht korrekte Aufteilung der Schulden zwischen
dem Land Salzburg und dem Landeswohnbaufonds war die Meldung
für die Statistik Austria falsch.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Darlehen mit der Republik
Österreich künftig auf Basis des Rechnungsabschlusses für die Statistik Austria zu melden.
152
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
45.3
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Land Salzburg sagte zu, die Meldung an die Statistik Austria
hinkünftig auf Basis des Rechnungsabschlusses zu erstatten.
Weitergegebene Darlehen mit der Republik Österreich an den Landeswohnbaufonds
46.1
(1) Eine Abstimmung der jährlichen Salden betreffend die an den
Landeswohnbaufonds weitergegebenen Darlehen zwischen der Republik Österreich und dem Land Salzburg zeigte, dass ab dem Jahr 2008
keine Saldengleichheit bestand.
Die Abweichung der Beträge der Darlehen mit der Republik Österreich zwischen Landeswohnbaufonds und dem Rechnungsabschluss
des Landes Salzburg zeigte folgende Entwicklung:
Tabelle 16:
Jahr
Abweichende Darlehen mit der Republik Österreich betreffend
Landeswohnbaufonds
Verbindlichkeiten bei
Landeswohnbaufonds
Forderungen bei Land
Salzburg gegenüber
Landeswohnbaufonds
Abweichung
in EUR
2006
50.000.000,00
50.000.000,00
0,00
2007
178.930.841,10
178.930.841,10
0,00
2008
351.592.514,99
281.592.514,99
– 70.000.000,00
2009
439.323.118,84
369.323.118,84
– 70.000.000,00
2010
518.037.918,84
476.223.118,84
– 41.814.800,00
2011
585.444.979,99
347.417.118,84
– 238.027.861,15
Quellen: Daten: Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg; Zusammenstellung RH
Im Jahr 2008 nahm der Landeswohnbaufonds eine Barvorlage in
Schweizer Franken mit einem Wert von 70,0 Mio. EUR bei einem Kreditinstitut auf. Die Barvorlage wurde fälschlicherweise auf dem Konto
„3400 OeBFA–Darlehen“ erfasst. Im Jahr 2010 reduzierte sich die
Abweichung zwischen dem Land Salzburg und dem Landeswohnbaufonds auf 41,8 Mio. EUR. Die dafür verantwortlichen Umbuchungen seitens des Landes Salzburg sowie beim Landeswohnbaufonds waren mangels Belegen nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2011
stieg die Differenz zwischen den Salden auf 238,0 Mio. EUR an. Der
Grund für diese sehr hohe Abweichung war aus den durchgeführten
Buchungen und den vorhandenen Belegen nicht nachvollziehbar.
Bund 2013/9
153
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
(2) Zwischen den Forderungen des Landes Salzburg gegenüber dem
Landeswohnbaufonds betreffend die weitergegebenen Darlehen der
Republik Österreich und den Verbindlichkeiten des Landes Salzburg
gegenüber der Republik Österreich aus diesen Darlehen bestand in
den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg in den Jahren 2006
bis 2010 Saldengleichheit. Im Jahr 2011 kam es zu einer Abweichung
in Höhe von 20,5 Mio. EUR.
Tabelle 17:
Jahr
Abweichende Darstellung der Darlehen mit der Republik Österreich in den
Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg
Forderungen des Landes
Salzburg gegenüber
Landeswohnbaufonds
Eingang Darlehen für den
Landeswohnbaufonds
Abweichung
in EUR
2006
50.000.000,00
50.000.000,00
0,00
2007
178.930.841,10
178.930.841,10
0,00
2008
281.592.514,99
281.592.514,99
0,00
2009
369.323.118,84
369.323.118,84
0,00
2010
476.223.118,84
476.223.118,84
0,00
2011
347.417.118,84
326.873.118,84
20.544.000,00
Quellen: Daten: Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg; Zusammenstellung RH
Der Grund der Abweichung über 20,5 Mio. EUR im Jahr 2011 war
mangels Belegen aus den erfassten Buchungen nicht nachvollziehbar.
(3) Im Jahr 2011 waren in der Buchhaltung des Landes Salzburg, in
der Buchhaltung des Landeswohnbaufonds und in den Meldungen
an die Statistik Austria unterschiedliche Werte betreffend die Darlehen mit der Republik Österreich, die dem Landeswohnbaufonds
zugeordnet waren, ausgewiesen:
Tabelle 18:
Zusammenfassende Tabelle betreffend Landeswohnbaufonds 2011
Inhalt
Betrag in EUR
Darlehen mit der Republik Österreich, ausgewiesen in der durchlaufenden Gebarung
des Landes Salzburg, aufgenommen vom Land Salzburg für den Landeswohnbaufonds
326.873.118,84
Forderung des Landes Salzburg gegenüber dem Landeswohnbaufonds
347.417.118,84
Verbindlichkeit des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg
585.444.979,99
Statistik Austria Meldung: Darlehen mit der Republik Österreich für den Landeswohnbaufonds aufgenommen
1.050.000.000,00
Quellen: Daten: Rechnungsabschluss 2011; Statistik Austria Meldung 2011; Zusammenstellung RH
154
Bund 2013/9
BMF
Geschäftsfälle des Finanzmanagements im
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Der in der Buchhaltung des Landes Salzburg ausgewiesene Betrag
für Darlehen mit der Republik Österreich (für den Landeswohnbaufonds aufgenommen), der Betrag für Forderungen des Landes Salzburg gegenüber dem Landeswohnbaufonds, der Betrag der Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg
und der Betrag aus der Meldung an die Statistik Austria wichen
zum Teil deutlich voneinander ab. Bei einer korrekten Darstellung
der Darlehen mit der Republik Österreich für den Landeswohnbaufonds müssten alle Beträge, einschließlich der Meldung an die Statistik Austria, denselben Wert aufweisen.
46.2
(1) Der RH kritisierte, dass die Forderungen des Landes Salzburg
betragsmäßig nicht den Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds
entsprachen. Für Abweichungen in Millionenhöhe über mehrere Jahre
fehlten entsprechende Belege und Informationen.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Abweichungen zu klären
und im Rechnungsabschluss 2012 die Forderungen und Verbindlichkeiten in der korrekten Höhe auszuweisen.
(2) Der RH kritisierte, dass für die Umbuchungen keine entsprechenden Belege vorhanden waren, obwohl gemäß den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung sämtliche Umbuchungen anhand von
Belegen nachvollziehbar sein müssen.
46.3
Bund 2013/9
Das Land Salzburg teilte in seiner Stellungnahme die Kritik des RH,
dass die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Forderungen des
Landes Salzburg betragsmäßig nicht den Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds entsprochen hätten.
155
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Überblick
47.1
(1) Der RH zog als Grundlage für die Ermittlung der von Oktober
bis Dezember 2012 aufgelösten Finanzgeschäfte die Informationen
der Kreditinstitute aus der Beantwortung der Bankbriefe38 heran. Er
erstellte einen Abgleich mit einer vom Budgetreferat der Finanzabteilung geführten Liste mit den Auflösungsbeträgen, die aufgrund
der vorzeitigen Beendigungen von Finanzgeschäften im 4. Quartal 2012 entstanden. Darüber hinaus zog der RH bei Unklarheiten
die vom Budgetreferat abgelegten Unterlagen heran.39
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der von Oktober bis Dezember 2012 durch das Land Salzburg vorzeitig beendeten Finanzgeschäfte, gegliedert nach Derivaten, Kreditrückzahlungen, Termingeschäften und Veranlagungen, sowie den Saldo der erfolgten Ein– und
Auszahlungen:
Tabelle 19:
Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Beendigungen von Finanzgeschäften
Oktober bis Dezember 2012
Geschäftsart
Anzahl
Saldo der Ein– und
Auszahlungen
in EUR
Derivate
245
– 48.979.557,19
Kreditrückzahlungen bzw. Ausgleich Bankverbindlichkeiten
12
– 217.368.236,90
Termingeschäfte
30
32.481.375,98
Veranlagungen bzw. Auflösung Bankguthaben
20
156.624.917,46
Saldo Ein– und Auszahlungen Oktober bis Dezember 2012
– 77.241.500,65
Quellen: Bankbriefe; Land Salzburg; RH
156
38
Der RH holte im Zuge seiner Erhebungen im Dezember 2012 von sämtlichen Kreditinstituten, die mit dem Land Salzburg in Geschäftsbeziehung standen, Bestätigungen
über den Umfang der mit dem Land Salzburg abgeschlossenen Finanzgeschäfte ein
(sogenannte Bankbriefe). Aufgrund der während der Gebarungsüberprüfung an Ort und
Stelle zusätzlich identifizierten Kreditinstitute übergab der RH am 25. Jänner 2013 weitere Bankbriefe an die Finanzabteilung zur Versendung an die Kreditinstitute, welche
während der Gebarungsüberprüfung nicht durchgeführt wurde (siehe TZ 10).
39
Aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Bankbriefbeantwortungen und der teilweise intransparenten Ablage der Unterlagen der Finanzabteilung Salzburg, die aufgrund der Beschlagnahme durch die Wirtschafts– und Korruptionsstaatsanwaltschaft
nur in gescannter Form verfügbar waren, kann eine Vollständigkeit nicht gewährleistet
werden.
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Für die Auflösung von Finanzgeschäften zahlte das Land Salzburg von Oktober bis Dezember 2012 rd. 77 Mio. EUR, davon
rd. 49 Mio. EUR für die Auflösung von Derivaten (vor allem Zinsswaps, Optionen und Währungsswaps). Das Land Salzburg erhielt in
diesem Zeitraum für die Auflösung von Veranlagungen und Guthaben auf Bankkonten vor allem in fremder Währung rd. 157 Mio. EUR
sowie rd. 32 Mio. EUR für die Auflösung von Termingeschäften. Weiters leistete das Land Salzburg im selben Zeitraum Rückzahlungen
von Krediten bzw. Bankverbindlichkeiten (vor allem in fremder Währung) in Höhe von rd. 217 Mio. EUR.
(2) Laut internem Aktenvermerk des Leiters der Finanzabteilung
waren nach Vereinbarung mit dem Finanzreferenten Mag. David
Brenner die Guthaben, die aufgrund der Geschäftsauflösungen seit
Ende Juli 2012 entstanden, in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.
Die folgende Tabelle zeigt die Salden der Ein– und Auszahlungen, die
im Zuge der Beendigung von Finanzgeschäften von Juli bis Dezember 2012 erfolgten:
Tabelle 20:
Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Beendigungen von
Finanzgeschäften Juli bis Dezember 2012
Saldo der Ein– und Auszahlungen
Zeitraum
in EUR
Juli bis September
20121
Oktober bis Dezember 2012
Juli bis Dezember 2012
1
83.755.473,43
– 77.241.500,65
6.513.972,78
enthält Derivate, Termingeschäfte, Veranlagungen
Quellen: Bankbriefe; Land Salzburg; RH
Unter Berücksichtigung der von Juli bis September 2012 vereinnahmten Beträge aus Beendigungen von Finanzgeschäften
(rd. 84 Mio. EUR) waren von Juli bis Dezember 2012 die Einzahlungen
im Zuge der Auflösung von Finanzgeschäften um rd. 7 Mio. EUR
höher als die Auszahlungen.
47.2
Bund 2013/9
Der RH stellte kritisch fest, dass die Darstellung als summarische
Zusammenstellung der im Zuge der Auflösung von Finanzgeschäften
an bzw. durch das Land Salzburg getätigten Ein– und Auszahlungen
keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte liefert, sondern lediglich die Zahlungsflüsse bei der Schließung abbil157
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
det. Eine solche Aussage über die Wirtschaftlichkeit ist aufgrund der
mangelhaften Verbuchung der Finanzgeschäfte nicht möglich (siehe
TZ 49).
Strategie zum
Portfolioabbau
48.1
(1) Laut Angaben des seit 1. Oktober 2012 in der Finanzabteilung
tätigen Mitarbeiters stieß er am 4. Oktober 2012 auf Finanzgeschäfte,
die nicht Bestandteil des Monatsberichts des externen Finanzdienstleisters und somit nicht im Limitsystem des Landes Salzburg berücksichtigt waren.
Mangels einer gesamthaften Übersicht aller bestehenden Finanzgeschäfte holte die Finanzabteilung zur Feststellung eines vollständigen Portfolios von den einzelnen Kreditinstituten Übersichten mit
Bewertungen der abgeschlossenen Finanzgeschäfte zum 30. September 2012 ein, die bis Mitte Oktober 2012 vorlagen.
(2) Einem internen Aktenvermerk des Leiters der Finanzabteilung
zufolge vereinbarten der zuständige Finanzreferent Mag. David
Brenner und der Leiter der Finanzabteilung unter Anwesenheit des
Büroleiters des Finanzreferenten und eines Mitarbeiters der Finanzabteilung am 15. Oktober 2012 „die Auflösung der meisten Fremdwährungsgeschäfte und eines großen Teils der übrigen Geschäfte
ohne Nachteil für den Rechnungsabschluss des Landeshaushalts mit
dem Ziel, bis Ende November 2012 ein Portfolio zu schaffen, das die
tatsächliche Geschäftssituation abbildete und den geltenden Richtlinien für das Finanzmanagement möglichst entsprach“. Zu diesem
Zweck wurden die Analyse aller Geschäfte unter Einschluss der Guthaben, die aufgrund der Geschäftsauflösungen seit Ende Juli 2012
entstanden waren, und eine darauf basierende Neustrukturierung
des Portfolios vereinbart. Ein Protokoll des Gesprächs vom 15. Oktober 2012 zwischen dem Finanzreferenten und dem Leiter der Finanzabteilung sowie detaillierte Angaben zur geplanten Abbaustrategie
konnten dem RH nicht vorgelegt werden.
(3) Laut einem internen Aktenvermerk des Leiters der Finanzabteilung
berichtete dieser am 23. Oktober 2012 außer Protokoll den externen
Mitgliedern des Finanzbeirats von der Existenz von Finanzgeschäften, die nicht Bestandteil des Monatsberichts waren.
(4) Die Abwicklung der vorzeitigen Beendigung der Finanzgeschäfte
übernahm der seit Anfang Oktober 2012 beschäftigte Mitarbeiter des
Finanzmanagements. Laut dessen Angaben lag die Entscheidung über
die Beendigung der Einzelgeschäfte in seinem Verantwortungsbereich. Weiters habe er täglich dem Leiter der Finanzabteilung münd-
158
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
lich über das Volumen der aufgelösten Geschäfte berichtet sowie
den Finanzreferenten Mag. David Brenner laufend über die gesetzten Maßnahmen informiert.
(5) Von Oktober bis Dezember 2012 beendete das Land Salzburg
rd. 300 Finanzgeschäfte (davon 245 Derivate) vor Ablauf der Fälligkeit ohne konkrete schriftliche Strategie. Für den Abbau des restlichen
Portfolios von 459 Finanzgeschäften (89 Derivate, 244 Wertpapiere,
126 Refinanzierungen/Darlehen) bis September 2014 beauftragte das
Land Salzburg ein Beratungsunternehmen mit der Ausarbeitung einer
konkreten Abbaustrategie. Weiters waren die Genehmigung sowie
die Überwachung der Umsetzung der Abbaustrategie durch den neu
eingerichteten Beirat vorgesehen.
48.2
Der RH stellte kritisch fest, dass das Land Salzburg zum Abbau
von rd. 300 Finanzgeschäften (davon 245 Derivate) von Oktober
bis Dezember 2012 weder eine schriftliche Strategie noch Protokolle
über die Gespräche der Finanzabteilung mit dem Finanzreferenten
Mag. David Brenner sowie dem Finanzbeirat vorlegen konnte. Weiters kritisierte der RH, dass die Abwicklung und somit die Entscheidung über die Auflösung der Einzelgeschäfte im Ermessen eines einzelnen Mitarbeiters lag.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, bei Entscheidungen dieser
Dimension eine detaillierte Abbaustrategie mit unterschiedlichen
Ausstiegsszenarien und deren finanziellen Auswirkungen auszuarbeiten und die Ergebnisse den Entscheidungsträgern als Entscheidungsgrundlage vorzulegen.
Bund 2013/9
48.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg seien die Auflösungen im
Herbst explizit durch den Landesfinanzreferenten angeordnet gewesen,
wobei gemäß einem internen Aktenvermerk des Leiters der Finanzabteilung die Vorgabe gewesen sei, ohne Nachteil für den Rechnungsabschluss des Landeshaushalts vorzugehen und eine Situation zu
schaffen, die den damals geltenden Richtlinien entsprechen würde.
48.4
Der RH erwiderte, dass die Vorgabe zur Auflösung des Finanzportfolios ohne Nachteil für den Rechnungsabschluss nicht als Strategie ausreicht. Vielmehr hätte eine Abbaustrategie mit unterschiedlichen Ausstiegsszenarien definiert werden sollen.
159
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Auflösungsbeträge
49.1
(1) Ein seit Oktober 2012 im Finanzmanagement beschäftigter Mitarbeiter holte von den Kreditinstituten Bewertungen der laufenden
Finanzgeschäfte zum 30. September 2012 ein. Basierend auf diesen
Bewertungen und auf den Angeboten der Kreditinstitute erfolgten
die Verhandlungen der endgültigen Auflösungsbeträge. Die durch
bzw. an das Land bezahlten Auflösungsbeträge stellten Zahlungsflüsse dar und gaben keine Auskunft über die Wirtschaftlichkeit der
Finanzgeschäfte.
Ein Beispiel dafür war die vorzeitige Beendigung eines im August 2010
zwischen dem Land Salzburg und einem Kreditinstitut abgeschlossenen Finanzgeschäfts im Oktober 2012, das einen positiven Auflösungsbetrag von rd. 3,12 Mio. EUR erzielte. Eine Analyse der Unterlagen zeigte, dass das Land Salzburg im August 2010 für dieses
Derivat eine Zahlung in Höhe von 8 Mio. EUR leistete. Die Höhe des
Rückzahlungsbetrags war vereinbarungsgemäß abhängig vom Wechselkursverhältnis der Türkischen Lira (TRY) zum Japanischen Yen
(JPY). Eine Gegenüberstellung der im August 2010 getätigten Einzahlung (8 Mio. EUR) mit dem Auflösungsbetrag vom Oktober 2012
(3,12 Mio. EUR) ergab – ohne Berücksichtigung einer Verzinsung –
einen Verlust in Höhe von 4,88 Mio. EUR.
In der Zusammenstellung des Landes Salzburg war dieses Finanzgeschäft mit einem positiven Auflösungsbetrag von 3,12 Mio. EUR
enthalten.
(2) Eine laufzeitbezogene wirtschaftliche Bewertung der Finanzgeschäfte führte die Finanzabteilung des Landes Salzburg nicht durch.
49.2
Der RH hielt fest, dass die Auflösungsbeträge im Zuge der vorzeitigen Beendigung von Finanzgeschäften von Oktober bis Dezember 2012 lediglich Zahlungsflüsse darstellten und keine Auskunft
über die Wirtschaftlichkeit der Einzelgeschäfte lieferten. Das angeführte Beispiel belegt, dass trotz eines positiven Auflösungsbetrags
bei einer wirtschaftlichen Betrachtung ein Verlust vorliegen kann.
Der RH kritisierte, dass das Finanzmanagement des Landes Salzburg
u.a. aufgrund der fehlenden Transparenz und Vollständigkeit der
vorhandenen Aufzeichnungen keine laufzeitbezogenen wirtschaftlichen Bewertungen der Finanzgeschäfte durchführte und somit über
keine Informationen betreffend die Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte verfügte.
160
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Aufgrund der vorhandenen Datenlage war daher auch dem RH eine
solide Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte nicht
möglich.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, zukünftig die Aufzeichnungen
der Finanzgeschäfte so zu gestalten, dass die Durchführung von
laufzeitbezogenen wirtschaftlichen Bewertungen der Einzelgeschäfte
jederzeit möglich ist. Weiters empfahl er, die Wirtschaftlichkeit jedes
Finanzgeschäfts nach dessen Beendigung zu beurteilen.
Derivate
Übersicht
50.1
Bund 2013/9
Die folgende Übersicht zeigt die Anzahl der von Oktober bis Dezember 2012 durch das Budgetreferat vorzeitig beendeten Derivate,
gegliedert nach Kreditinstituten, deren Nominale, sowie die Auflösungsbeträge:
161
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Tabelle 21:
Vorzeitige Beendigung von Derivaten – Oktober bis Dezember 2012
Kreditinstitut
Anzahl
Nominale1 Währung
in Mio.
Bank of America Merrill Lynch
in Mio. EUR
12
Barclays
BAWAG P.S.K. AG
BNP Paribas Corporate & Investment Banking
Auflösungsbetrag1
58,50
9
286,00
EUR
53,42
1
50,00
USD
3,44
1
25,00
GBP
2,29
1
25,00
CHF
– 0,64
18
418,50
EUR
15,20
4
95,00
EUR
0,06
63,00
EUR
31,61
– 17,61
10
9
14,00
1
10,00
CHF
Citibank International plc
4
170,00
EUR
Commerzbank AG
6
1,21
8,80
5
244,00
EUR
11,11
1
12,50
CHF
– 2,31
Credit Agricole Corporate and Investment Bank
9
224,00
EUR
– 14,60
CREDIT SUISSE
7
Deutsche Bank AG
– 9,28
3
150,00
BRL
0,19
4
120,00
EUR
– 9,47
12
Erste Bank der Oesterreichischen Sparkassen AG
Goldman Sachs International
– 55,80
2
100,00
AUD
0,86
1
3.165,00
JPY
– 7,67
2
91,75
CHF
– 7,91
1
25,00
GBP
– 15,88
6
180,00
EUR
– 25,20
2
31,00
EUR
– 9,22
11
42,45
1
100,00
NOK
9
455,00
EUR
34,10
19,32
1
10,00
CHF
– 10,97
Helaba Landesbank Hessen–Thüringen
3
140,00
EUR
2,50
HSBC Trinkhaus & Burkhardt AG
3
140,00
EUR
– 1,50
243,00
CHF
– 72,30
– 95,58
JPMorgan Securities plc
15
4
Landesbank Baden–Württemberg
Morgan Stanley & Co International
162
plc2
– 167,88
11
170,80
EUR
3
150,00
EUR
19
3,83
55,06
1
1,10
AUD
3
11,00
CHF
11
192,40
EUR
3
25,35
GBP
1
15,75
TRY
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Fortsetzung Tabelle 21: Vorzeitige Beendigung von Derivaten – Okt. bis Dez. 2012
Kreditinstitut
Anzahl
Nominale1 Währung
in Mio.
NATIXIS Pfandbriefbank AG
5
Nomura International plc
8
Bund vertreten durch die OeBFA
Raiffeisenlandesbank Niederösterreich–Wien
in Mio. EUR
EUR
2,80
– 8,00
6
152,94
EUR
7,97
1
65,00
CAD
– 4,58
1
5.000,00
JPY
– 11,39
9.812,64
JPY
– 39,78
10
2
Raiffeisen Bank International AG
280,00
Auflösungsbetrag1
– 93,01
8
364,58
CHF
– 53,23
3
165,00
EUR
8,20
2
30,00
EUR
– 35,05
Royal Bank of Canada
14
404,00
EUR
8,85
Royal Bank of Scotland
14
11
279,08
EUR
95,50
1
37,07
TRY
18,48
1
14,30
AUD
11,55
1
10,00
NZD
6,32
23
841,00
EUR
– 13,73
2
20,00
EUR
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
Sparkasse Oberösterreich
UBS2
UniCredit Bank Austria AG
Summe
131,85
18
2
42,24
BRL
2
130,00
CHF
2
40,00
EUR
1
25,00
GBP
1
140,60
MXN
1
81,43
PLN
1
29,41
RON
1
329,93
RUB
6
153,87
TRY
1
119,20
ZAR
8
180,00
EUR
245
0,28
15,93
– 10,42
– 48,98
1
Rundungsdifferenzen möglich
nähere Aufgliederung nicht verfügbar
Quellen: Bankbriefe; Land Salzburg; RH
2
Bund 2013/9
163
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Von Oktober bis Dezember 2012 löste die Finanzabteilung 245 Derivate bei 27 Geschäftspartnern vorzeitig auf. Die dafür bezahlten
Auflösungsbeträge durch bzw. an das Land Salzburg ergaben einen
negativen Saldo der Ein– und Auszahlungen für das Land Salzburg
in Höhe von rd. 49 Mio. EUR (siehe TZ 47).
50.2
Der RH stellte kritisch fest, dass durch die vorzeitige Auflösung von
245 Derivaten bei 27 Geschäftspartnern im 4. Quartal 2012 ein für
das Land Salzburg negativer Saldo der Ein– und Auszahlungen in
Höhe von rd. 49 Mio. EUR entstand, wobei aufgrund mangelhafter
Aufzeichnungen keine Gesamtbeurteilung über die Wirtschaftlichkeit der Einzelgeschäfte abgeleitet werden konnte.
50.3
Laut Mitteilung des Landes Salzburg bestehe ein Widerspruch zwischen der Aussage des RH, dass die Auflösungsbeträge keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte liefern würden,
sondern lediglich Zahlungsflüsse bei der Schließung abbildeten, und
der „kritischen“ Feststellung, dass vorzeitige Auflösungen Zahlungsflüsse zu Lasten des Landes auslösten. Insbesondere werde dadurch
nahegelegt, dass die vorzeitige Auflösung einen Schaden für das Land
bewirkt hätte.
Weiters teilte das Land Salzburg mit, dass die Darstellung des RH in
seiner Analyse der Geschäftsauflösungen in der Kategorie Derivate
nicht zwischen Geschäftsauflösungen differenziere, die im sogenannten „Schattenportfolio“, somit in jenem Portfolio, dessen Geschäfte
nicht in das RMS–System eingemeldet worden seien, und Geschäftsauflösungen, die im offiziellen Portfolio zum Zweck der Risikoreduktion und der Zinsoptimierung auf Empfehlung des Finanzbeirats vorgenommen worden seien.
50.4
Der RH hielt fest, dass die Kritik des RH auf die fehlenden laufzeitbezogenen, wirtschaftlichen Gesamtbewertungen der Finanzgeschäfte
abzielte, welche u.a. aufgrund der intransparenten und unvollständigen Aufzeichnungen nicht durchgeführt wurden. Die Höhe des für
das Land Salzburg entstandenen negativen Saldos der Ein– und Auszahlungen war eine reine Feststellung, die sich aus den in Tabelle 21
dargestellten Auflösungsbeträgen im Zuge der vorzeitigen Auflösungen von Derivaten im 4. Quartal 2012 ergab.
Weiters hielt der RH fest, dass er im Rahmen der Gebarungsüberprüfung eine Gesamtbetrachtung aller im 4. Quartal 2012 vom Land
Salzburg vorzeitig aufgelösten Derivate durchführte und nicht auf
eine Differenzierung zwischen offiziellem und inoffiziellem Portfolio abzielte.
164
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Auflösung von Finanzgeschäften im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012
51.1
(1) Das Land Salzburg beendete im 4. Quartal 2012 Derivativgeschäfte
mit der Deutsche Bank AG vor deren Fälligkeit. Darüber hinaus löste
das Land Salzburg zwei Fremdwährungskonten bei der Deutsche
Bank AG sowie Währungsswaps mit der Republik Österreich auf.
Die Schließung dieser Finanzgeschäfte stellte der RH näher dar:
(2) Finanzgeschäfte mit der Deutsche Bank AG
Die folgende Tabelle stellt die von Oktober bis Dezember 2012 beendeten Finanzgeschäfte zwischen dem Land Salzburg und der Deutsche Bank AG dar:
Bund 2013/9
165
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Tabelle 22:
Schließung von Finanzgeschäften mit der Deutsche Bank AG – Oktober bis
Dezember 2012
Art des Geschäfts
Nominale Währung
in
Fälligkeit
Beendigung
Mio.1
Auflösungsbetrag
in Mio. EUR1
Kündigung durch Deutsche Bank AG
strukturierte Zinsswaps (EUR)
55,00
EUR
0,00
mit Koppelung an EURIBOR
35,00
EUR
04.10.30
04.10.12
0,00
mit Koppelung an EURIBOR
20,00
EUR
20.10.30
22.10.12
0,00
strukturierte Zinsswaps (USD)
55,00
USD
mit Koppelung an USD–Libor
25,00
USD
04.10.30
04.10.12
0,00
mit Koppelung an USD–Libor
30,00
USD
20.10.30
22.10.12
0,00
180,00
EUR
mit Eventualkonvertierung in EUR/AUD
30,00
EUR
19.02.15
25.10.12
2,02
mit Eventualkonvertierung in EUR/NZD
30,00
EUR
23.01.13
30.10.12
0,34
mit Eventualkonvertierung in EUR/JPY
25,00
EUR
15.07.14
30.10.12
– 5,90
mit Eventualkonvertierung in EUR/JPY
30,00
EUR
22.09.14
30.10.12
– 5,74
mit Eventualkonvertierung in EUR/GBP
25,00
EUR
18.02.13
31.10.12
– 3,93
mit Koppelung an EUR/USD und EUR/CHF
40,00
EUR
04.05.23
14.11.12
– 12,00
0,00
vorzeitige Beendigung durch Land Salzburg
strukturierte Zinsswaps (EUR)
– 25,20
strukturierte Zinsswaps
(Fremdwährung)
– 23,17
mit Eventualkonvertierung in GBP/CHF
25,00
GBP
24.12.12
09.11.12
– 15,88
mit Eventualkonvertierung in AUD/CHF
40,00
AUD
12.03.13
30.10.12
0,42
mit Eventualkonvertierung in AUD/CHF
60,00
AUD
04.07.13
30.10.12
0,44
mit Eventualkonvertierung in CHF/NOK
35,00
CHF
28.04.14
09.11.12
– 8,15
(EUR/CHF)2
56,75
CHF
15.07.14
15.11.12
0,24
3.165,00
JPY
23.06.13
09.11.12
– 7,67
Zins– und Währungsswap
strukturierter Zins– und Währungsswap mit Koppelung an CAD/JPY2
Verkauf Fremdwährungen
3,57
Isländische Kronen
675,00
ISK
30.10.12
2,66
Australische Dollar
1,15
AUD
19.12.12
0,91
Summe
1
2
– 52,23
Rundungsdifferenzen möglich
Nominale = Basis für Zinsberechnung Land Salzburg
Quellen: Deutsche Bank AG; Land Salzburg; RH
166
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Im Oktober 2012 nahm die Deutsche Bank AG von dem vereinbarten
Kündigungsrecht Gebrauch und kündigte vier Zinsswaps mit einem
Gesamtnominale von 55 Mio. EUR und 55 Mio. USD. Im Zuge der
Kündigung kam es — abgesehen von den vertraglichen Zinszahlungen — zu keinen Zahlungen.
Von Oktober bis Mitte November 2012 beendete das Land Salzburg
mit der Deutsche Bank AG sechs Zinsswaps mit einem Nominale von
180 Mio. EUR vor Vertragsablauf, wofür das Land Salzburg insgesamt rd. 25 Mio. EUR an die Deutsche Bank AG zahlte.
Darüber hinaus beendete das Land Salzburg vier Zinsswaps mit
einem Nominale von insgesamt 25 Mio. GBP (Britische Pfund),
100 Mio. AUD (Australische Dollar) und 35 Mio. CHF (Schweizer
Franken) sowie zwei Zins– und Währungsswaps mit einem Nominale von rd. 56,75 Mio. CHF und 3.165 Mio. JPY (Japanischer Yen)
vorzeitig. Der vom Land Salzburg dafür zu bezahlende Auflösungsbetrag betrug rd. 31 Mio. EUR.
Im gleichen Zeitraum vereinnahmte das Land Salzburg rd. 4 Mio. EUR
aus dem Verkauf von 675 Mio. ISK (Isländischer Krone) und
1,15 Mio. AUD.
(3) Währungsswaps mit der Republik Österreich
Die folgende Tabelle zeigt die im November 2012 vorzeitig beendeten
Währungsswaps, die das Budgetreferat in den Jahren 2006 bis 2008
über die OeBFA mit der Republik Österreich abgeschlossen hatte.
Zu all diesen Finanzgeschäften schloss die OeBFA für die Republik
Österreich Swap–Transaktionen mit den gleichen Konditionen mit
einem Kreditinstitut ab; das finanzielle Risiko aus diesen Finanzgeschäften trug somit zur Gänze das Land Salzburg.
Bund 2013/9
167
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Tabelle 23:
Vorzeitige Beendigung von Währungsswaps mit der Republik Österreich im
November 2012
Verpflichtungen
Zinsbasis
2
3
4
5
Währung
Beginn
Laufzeit
Fälligkeit
in Mio.
EUR1
Land Salzburg
Republik Österreich
6–Monats–CHF–Libor2
46,94 Mio. CHF
6–Monats–AUD–
BBSW+0,08 %3
50,00 Mio. AUD
46,94
50,00
CHF
AUD
31.08.06
31.08.13
2,06
6–Monats–CHF–Libor+0,027 %
47,88 Mio. CHF
6–Monats–GBP–Libor
20,00 Mio. GBP
47,88
20,00
CHF
GBP
18.09.07
18.09.14
– 15,03
6–Monats–CHF–Libor
45,45 Mio. CHF
15,03 % p.a.
50,00 Mio. TRY
45,45
50,00
CHF
TRY
23.01.08
23.01.13
– 12,70
6–Monats–CHF–Libor
40,90 Mio. CHF
14,83 % p.a.
45 Mio. TRY
40,90
45,00
CHF
TRY
28.01.08
28.01.13
– 11,47
6–Monats–CHF–Libor
42,12 Mio. CHF
14,82 % p.a.
45,00 Mio. TRY
42,12
45,00
CHF
TRY
06.02.08
06.02.13
– 12,85
6–Monats–CHF–Libor–0,075 %
48,85 Mio. CHF
3–Monats–NZD–BKBM4
60,00 Mio. NZD
48,85
60,00
CHF
NZD
30.04.08
30.04.15
– 2,54
6–Monats–CHF–Libor–0,02 %
48,53 Mio. CHF
3–Monats–AUD–BBSW
50,00 Mio. AUD
48,53
50,00
CHF
AUD
30.04.08
30.04.15
– 0,31
6–Monats–CHF–Libor–0,115 %
43,92 Mio. CHF
3–Monats–AUD–BBSW
45,00 Mio. AUD
43,92
45,00
CHF
AUD
23.09.08
23.09.15
– 0,40
6–Monats–JPY–Libor
5.625,51 Mio. JPY
6–Monats–
JIBAR+0,0325 %5
330,00 Mio. ZAR
5.625,51
330,00
JPY
ZAR
04.06.07
04.06.14
– 25,15
3–Monats–JPY–Libor
4.187,13 Mio. JPY
16,51 % p.a.
47,50 Mio. TRY
4.187,13
47,50
JPY
TRY
28.11.08
28.11.13
– 14,63
Summe
1
in Mio.
EUR1
Auflösungsbetrag
– 93,02
Rundungsdifferenzen möglich
LIBOR = London Interbank Offered Rate
BBSW = Bank Bill Swap Reference Rate
BKBM = Bank Bill Benchmark
JIBAR = Johannesburg Interbank Agreed Rate
Quellen: OeBFA; Land Salzburg; RH
Im Zusammenhang mit diesen Währungsswaps fanden zu Beginn
der Laufzeit keine Zahlungen statt. Wie in der Tabelle dargestellt,
verpflichtete sich das Land Salzburg zu viertel– bzw. halbjährlichen
Zinszahlungen mit einer Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt rd. 365 Mio. CHF und rd. 9.813 Mio. JPY. Gleichzeitig verpflichtete sich das Land Salzburg, die Nominalbeträge zum Ende der
Laufzeit an die Republik Österreich zu zahlen. Die Republik Österreich leitete die Zahlungsbeträge an ihre Geschäftspartner weiter.
168
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Zinszahlungen der Kreditinstitute im Wege der Republik Österreich an das Land Salzburg basierten auf Beträgen in fünf unterschiedlichen Währungen (Australischer Dollar (AUD), Südafrikanischer Rand (ZAR), Britisches Pfund (GBP), Türkische Lira (TRY),
Neuseeländischer Dollar (NZD)). Die Nominalbeträge waren ebenfalls zum Ende der Laufzeit in der jeweiligen Währung an das Land
Salzburg zu zahlen.
Im Zuge der vorzeitigen Beendigung der Währungsswaps im November 2012 zahlte das Land Salzburg rd. 93 Mio. EUR. Die Höhe der
Zahlungen war vor allem auf die für das Land Salzburg ungünstigen
Wechselkursentwicklungen zurückzuführen.
51.2
(1) Der RH hielt kritisch fest, dass die vorzeitige Beendigung von
Derivaten und die Auflösung von Fremdwährungskonten im 4. Quartal 2012 bei der Deutsche Bank AG zu Zahlungsverpflichtungen für
das Land Salzburg in Höhe von rd. 52 Mio. EUR führten.
(2) Der RH stellte kritisch fest, dass die Währungsswaps mit der
Republik Österreich zu Zahlungsverpflichtungen für das Land Salzburg in Höhe von rd. 93 Mio. EUR führten. Er kritisierte, dass diese
Swapgeschäfte aufgrund ihrer Struktur nicht zur Absicherung von
Risiken aus direkt zuordenbaren Grundgeschäften dienten. Es handelte sich bei diesen Währungsswaps, bei denen die Nominalbeträge
für die Zinsberechnung sowie die Zahlungsbeträge am Laufzeitende
für beide Geschäftspartner jeweils auf zwei unterschiedlichen Fremdwährungen basierten, um reine Spekulationsgeschäfte.
(3) Zusammenfassend wies der RH nochmals kritisch darauf hin, dass
die Auflösung der Finanzgeschäfte im 4. Quartal 2012 ohne schriftliche Strategie erfolgte und aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen
Bewertung keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit der Einzelgeschäfte vorlag.
52.1
Bund 2013/9
(1) Der Bundesminister für Finanzen durfte gemäß 65cBHG1986
(nunmehr §81BHG13) u.a. Kreditoperationen für Länder durchführen und abschließen sowie Währungstauschverträge abschließen
und sodann entsprechende Verträge mit Ländern eingehen. Dabei
hatte er sich der OeBFA zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der
Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen war durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz limitiert.
169
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
(2) Gemäß § 2Abs. 4Bundesfinanzierungsgesetz hatte die OeBFA
nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im
Namen und für Rechnung des Bundes
— Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen
und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren sowie
— Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit
Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen
dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und
Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.
Mit Schreiben vom 19.Mai06 forderte das BMF die OeBFA generell auf, für die Länder die in § 2 Abs. 4Bundesfinanzierungsgesetz
genannten Geschäfte durchzuführen.
(3) Den Abschluss von Darlehen zwischen der Republik Österreich
und dem Land Salzburg regelte ein Rahmenvertrag. Dieser bestimmte
u.a., dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel vom Land
Salzburg ausschließlich für jene Einheiten verwendet werden durften, die von der Statistik Austria dem öffentlichen Sektor Staat (Sektor13) gemäß ESVG1995 zugeordnet waren. Weiters verpflichtete
sich das Land Salzburg auch im Darlehensvertrag, die vom Bund zur
Verfügung gestellten Mittel nicht zum Zweck der Veranlagung bzw.
Erzielung von Zinserträgen aus Arbitragegeschäften zu verwenden.
Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Auflagen führte die OeBFA
nicht durch bzw. war eine solche Überprüfung systemisch nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang verwies der RH auf die unter
TZ 53 bis60 dargestellten Finanztransaktionen des Landes Salzburg,
die dieses zum Teil auch mit Mitteln aus den vom Bund gewährten
Darlehen durchführte.
(4) Bei den nachträglich für das Land Salzburg abgeschlossenen Währungstauschverträgen vermerkte die OeBFA auf den sogenannten
Händlerzetteln als Basistransaktion „auf Wunsch des Landes Salzburg“. Der gemäß § 4Abs.3Bundesfinanzierungsgesetz zu erstellende
Bericht des Vorstands der OeBFA gab bei der Auflistung der für die
Länder abgeschlossenen nachträglichen Währungstauschverträge als
Basis das „bestehende Portfolio“ an. Eine weitergehende Überprüfung, ob entsprechende Verpflichtungen aus Kreditoperationen der
Länder als Grundgeschäfte vorlagen, führte die OeBFA nicht durch.
170
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Finanzgeschäften – Oktober bis Dezember 2012
52.2
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Der RH hielt kritisch fest, dass die OeBFA bei Abschluss von Währungstauschverträgen das Vorliegen der gesetzlich erforderlichen
Kreditoperationen des Landes Salzburg sowie bei der Darlehensgewährung die vereinbarte Mittelverwendung durch das Land nicht
überprüfte.
Der RH empfahl der OeBFA, bei Länderfinanzierungen für die inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus abgeschlossenen Währungstauschverträgen das Vorliegen von nachträglich zu ändernden Kreditoperationen (Grundgeschäften) der Länder
und die Verwendung von Darlehensmitteln zu überprüfen.
52.3
(1) Laut Stellungnahme des BMF und der OeBFA sei für das Eingehen eines Währungstauschvertrags mit den Ländern das Vorliegen
von Verpflichtungen aus Kreditoperationen Voraussetzung. Gemäß
§ 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz sei aber keine 1:1–Beziehung
zwischen Währungstauschverträgen und Grundgeschäft erforderlich.
Damit sei es auch möglich, einem Währungstauschgeschäft mehrere
Kreditoperationen zuzuordnen. Die Information des Landes Salzburg,
der Währungstauschvertrag sei „für das bestehende Portfolio“, sei
für die OeBFA ausreichend gewesen.
(2) Die OeBFA habe Informationen über die Mittelverwendung eingeholt, indem durch den Rahmenvertrag für Darlehen zwischen dem
Bund und dem Land Salzburg das Land verpflichtet worden sei, den
Bund davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Mittel an Einheiten des
Sektors 13 weitergegeben worden seien.
Es bestehe keine Rechtsgrundlage, welche die OeBFA in die Lage versetze, zu überprüfen, ob die Länder den Bund hinsichtlich der Mittelverwendung bei Darlehen und des Vorliegens von nachträglich zu
ändernden Kreditoperationen bei Währungstauschverträgen wahrheitsgemäß informieren würden.
Die OeBFA nehme jedoch die Empfehlung des RH auf, dass die
Bundesländer zukünftig der OeBFA vor dem Abschluss von Währungstauschverträgen das Grundgeschäft bzw. die Grundgeschäfte
nachweisen sollten. Weiters werde in die Vertragsdokumentation aufgenommen, dass bei Veränderungen im Grundgeschäft eine Informationspflicht seitens der Länder gegenüber der OeBFA bestehe.
Bund 2013/9
171
52.4
Der RH wies darauf hin, dass die abgeschlossenen Währungstauschverträge nicht geeignet waren, ein bei der OeBFA bestehendes Portfolio des Landes Salzburg abzusichern. Er begrüßte jedoch die geplanten
Bestrebungen der OeBFA, verstärkt den Zusammenhang zwischen
Grundgeschäft und Währungstauschvertrag durch die Länder nachweisen zu lassen. Nach Ansicht des RH sollte die OeBFA in einer
weitergehenden Interpretation des §2 Abs.4Bundesfinanzierungsgesetz auch die inhaltliche Eignung von Währungstauschverträgen
zur Absicherung der nachgewiesenen Grundgeschäfte prüfen.
Offene Finanzgeschäfte per 31. Dezember 2012
Gesamtüberblick
53.1
Ausgehend von den vom Land Salzburg zur Verfügung gestellten
Informationen nahm die Ithuba Capital AG eine Aufstellung und
Bewertung der zum 31. Dezember 2012 offenen Finanzgeschäfte
— Wertpapiere, Derivate und Refinanzierungen — des Landes Salzburg vor.
Die Refinanzierungen umfassten die — u.a. über die OeBFA mit der
Republik Österreich aufgenommenen — Schulden des Landes Salzburg. Diese Schulden waren u.a. auch für die Finanzierung der im
Finanzvermögen zusammengefassten Wertpapiere und Derivate aufgenommen worden, welche zum Teil einen spekulativen Hintergrund
und Risiken für das Land Salzburg aufwiesen.
Tabelle 24:
Portfolioanalyse – offene Finanzgeschäfte
per 31. Dezember 2012
Finanzgeschäfte1
Anzahl
Nominale2
Barwert 3
in Mio. EUR
Wertpapiere
Derivate
Refinanzierungen
1
2
3
244
1.423,72
1.353,78
89
3.846,32
451,12
126
– 3.186,55
– 3.641,45
Rundungsdifferenzen möglich
Bei den Derivaten entspricht das ausgewiesene Nominale nicht einem Kauf– oder Anfangswert des
jeweiligen Swaps, der mit dem Barwert vergleichbar wäre, sondern stellt die Bezugsgröße des Swaps dar.
Der für die Refinanzierungen angegebene Barwert wurde zwar von der Ithuba Capital AG ermittelt, aber
nicht in der Portfolioanalyse ausgewiesen.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
172
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die von der Ithuba Capital AG erstellte Portfolioanalyse (14. Jänner 2013) führte per 31. Dezember 2012 459 offene Finanzgeschäfte
an. Die Barwerte40 der Teilportfolien Wertpapiere und Derivate betrugen rd. 1.353,78 Mio. EUR und rd. 451,12 Mio. EUR. Für das Teilportfolio Refinanzierungen ermittelte die Ithuba Capital AG einen
Barwert von rd. – 3.641,45 Mio. EUR, den sie allerdings in der Portfolioanalyse nicht darstellte, weil sie — mit Verweis auf eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Land Salzburg — nur für einen Teil der
Refinanzierungen den ermittelten Barwert auswies (siehe TZ 56).41
53.2
Der RH kritisierte, dass das Land Salzburg im Rahmen des Finanzmanagements hohe Risiken einging, die mit der Aufgabenerfüllung
einer Gebietskörperschaft nicht zu rechtfertigen waren. Weiters kritisierte er, dass das Land Salzburg zum Zwecke der Veranlagung
— Erwerb von Wertpapieren und Derivaten — auch Schulden aufgenommen hatte.
Der RH wies kritisch darauf hin, dass das Land Salzburg der Ithuba
Capital AG für das Teilportfolio Refinanzierungen vorgab, die Nominale und nicht durchgängig die ermittelten Barwerte in der Portfolioanalyse darzustellen.
Teilportfolio
Wertpapiere
Bund 2013/9
54.1
Die im Teilportfolio Wertpapiere zusammengefassten Wertpapiere
setzten sich aus einfachen und strukturierten Wertpapieren zusammen, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt werden.
40
Der Barwert eines Finanzgeschäfts ist der aktuelle Wert der aus dem Finanzgeschäft
resultierenden zukünftigen Zahlungen und wird durch Abzinsung dieser Zahlungen
ermittelt. Die Ithuba Capital AG hielt in ihrer Portfolioanalyse fest, „dass die dargestellten Barwerte sich an einer theoretischen Mitte–Bewertung orientieren. Sie entsprechen nicht den im Markt bei sofortiger Auflösung realisierbaren Werten. Hier ist mitunter mit signifikanten Abschlägen zu rechnen.“
41
Die Ithuba Capital AG stellte dem RH auch die der Portfolioanalyse zugrunde liegenden Berechnungen zur Verfügung.
173
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Tabelle 25:
Portfolioanalyse – Teilportfolio Wertpapiere per 31. Dezember 2012
Wertpapiere1
Anzahl
absolute Position/
Nominale2
Barwert
in Mio. EUR
einfache Wertpapiere (Anleihen, Aktien, Fonds)
154
785,55
714,50
93
168,32
175,44
61
617,23
539,06
strukturierte Wertpapiere
90
638,18
639,28
davon
in Euro
87
616,34
619,65
3
21,83
19,63
244
1.423,72
1.353,78
davon
in Euro
in fremden Währungen
in fremden Währungen
Summe
1
2
Rundungsdifferenzen möglich
Das ausgewiesene Nominale entspricht dem zum Stichtag in EUR umgerechneten abgeschlossenen Nominale. Bei in Stücken
gehandelten Produkten (wie Aktien, Fonds und Zertifikate) stellte die Ithuba Capital AG den Stichtags–Marktwert als
absolute Position/Nominale dar.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Die Kategorie der einfachen Wertpapiere umfasste 145 — fest, variabel oder nicht verzinste — Anleihen sowie neun Aktien bzw. Fondsanteile. 61 der 145 Anleihen lauteten auf fremde Währungen — insbesondere Türkische Lira — und hatten einen Gesamtbarwert von
rd. 539,06 Mio. EUR. Damit entfielen per 31. Dezember 2012 rd. 75 %
des Barwerts bei den einfachen Wertpapieren auf Wertpapiere in
fremden Währungen.
Die strukturierten Wertpapiere umfassten Wertpapiere, deren Tilgung
und/oder Erträge von der zukünftigen Entwicklung von Zinssätzen,
Fremdwährungskursen, der Inflation oder anderen Indizes abhängig waren und die zum Teil mehrfach kündbar waren. Die strukturierten Wertpapiere wiesen einen Barwert von rd. 639,28 Mio. EUR
auf. Davon entfielen rd. 19,63 Mio. EUR bzw. rd. 3 % des Barwerts
auf drei Wertpapiere in fremden Währungen.42
54.2
42
174
Der RH stellte kritisch fest, dass bei den einfachen Wertpapieren ein
unverhältnismäßig hoher Anteil von 75 % des per 31. Dezember 2012
ermittelten Barwerts auf Wertpapiere in fremden Währungen entfiel.
Währungen dieser drei Wertpapiere: US–Dollar, Kanadischer Dollar und Russischer
Rubel
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Er empfahl dem Land Salzburg — unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und Nutzung der bereits engagierten Experten — den
Verkauf dieser Wertpapiere voranzutreiben bzw. Maßnahmen zur
Absicherung gegen das bestehende Fremdwährungsrisiko zu ergreifen.
Teilportfolio Derivate
Tabelle 26:
55.1
(1) Das Teilportfolio Derivate umfasste das Zinssicherungsportfolio
und das vom Land Salzburg sogenannte „Optimierungsportfolio“,
das rein der Ertragsoptimierung diente.
Portfolioanalyse – Teilportfolio Derivate (Swaps) per 31. Dezember 2012
Derivate1
Anzahl
Nominale2
Barwert
in Mio. EUR
1
2
Zinssicherungsportfolio (Republik Österreich)
35
1.300,00
222,20
„Optimierungsportfolio“
54
2.546,32
228,92
Summe
89
3.846,32
451,12
Rundungsdifferenzen möglich
Das ausgewiesene Nominale entspricht nicht einem Kauf– oder Anfangswert des jeweiligen Swaps, der mit dem Barwert
vergleichbar wäre, sondern stellt die Bezugsgröße des Swaps dar.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Die in der Tabelle ausgewiesenen Nominale entsprachen nicht dem
Wert der Swapgeschäfte, sondern dienten in erster Linie als Bezugsgröße für die Berechnung der im Rahmen der Swapgeschäfte vereinbarten Zinszahlungen. Beim Zinssicherungsportfolio deckte sich
diese Bezugsgröße mit dem Nominale der Grundgeschäfte.
(2) Das Zinssicherungsportfolio beinhaltete 35 über die OeBFA mit
der Republik Österreich abgeschlossene einfache Zinsswaps, die als
Grundgeschäfte Darlehen mit der Republik Österreich mit einem
Nominale in Höhe von 1,300 Mrd. EUR hatten und mit denen die
feste Verzinsung dieser Darlehen gegen eine variable Verzinsung
getauscht wurde (siehe auch TZ 58).
(3) Das „Optimierungsportfolio“ bestand aus 54 Zinsswaps, die von
einem etwaigen Grundgeschäft losgelöst waren und nicht Absicherungszwecken, sondern rein der Ertragsoptimierung dienten. Die
Zinsswaps waren zum Teil nicht auf den einfachen Tausch der festen
gegen eine variable Verzinsung beschränkt, sondern wiesen komplexere Strukturen — etwa eine von der Entwicklung von Wechselkursen abhängige Zinshöhe — auf.
Bund 2013/9
175
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
(4) Per 31. Dezember 2012 betrug der Gesamtbarwert beim Zinssicherungsportfolio rd. 222,20 Mio. EUR und beim „Optimierungsportfolio“ rd. 228,92 Mio. EUR.
Die darüber hinaus bestehenden — und zur Absicherung von strukturierten Schuldscheindarlehen abgeschlossenen — Swaps wurden
nicht im Teilportfolio Derivate, sondern direkt bei den abgesicherten strukturierten Schuldscheindarlehen im Teilportfolio Refinanzierungen ausgewiesen.
55.2
Der RH wiederholte seine bereits im Jahr 2009 geäußerte Kritik (Reihe
Salzburg 2009/3), dass das Land Salzburg Derivativgeschäfte ohne
direkte Bezugnahme auf Grundgeschäfte und damit mit spekulativem Hintergrund durchführte.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, zukünftig Derivativgeschäfte
nur bei Bindung an bestehende Grundgeschäfte und nur zur Absicherung von Währungs– und Zinsänderungsrisiken abzuschließen.
In diesem Zusammenhang verwies der RH auf seine Stellungnahme
zum Entwurf einer Änderung des Salzburger Landes–Verfassungsgesetzes 1999 und zum Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes zur
Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg. Darin hatte er die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des
Spekulationsverbots („kein Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechende Derivativgeschäfte“) anerkannt. Er empfahl ergänzende Regelungen auf Ebene der Landesverfassung insbesondere dahingehend, dass
— ein Abschluss von Finanzgeschäften ausschließlich zur Erzielung
zusätzlicher Erträge auszuschließen und
— offene Fremdwährungsrisiken zu untersagen wären.
176
55.3
Das Land Salzburg teilte in seiner zusammenfassenden Stellungnahme
zu den TZ 53 bis 58 mit, dass mit dem von ihm verfassungsmäßig
normierten Spekulationsverbot die Rahmenbedingungen für die Vermeidung von zukünftigen Spekulationen gesetzt worden seien.
55.4
Der RH anerkannte die Einführung des Spekulationsverbots, wiederholte aber seine Empfehlung, ergänzende Regelungen in die Landesverfassung insbesondere dahingehend aufzunehmen, dass Abschlüsse
von Finanzgeschäften ausschließlich zur Erzielung zusätzlicher
Erträge zu tätigen und offene Fremdwährungsrisiken zu untersagen
wären.
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Teilportfolio
Refinanzierungen
56.1
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(1) Im Teilportfolio Refinanzierungen wies die Portfolioanalyse die
vom Land Salzburg aufgenommenen Schulden aus. Gemäß Zwischenbericht der Finanzabteilung zur Finanzlage des Landes Salzburg per 31. Dezember 2012 stellte das Land Salzburg diese Schulden
mittels einer Abfrage bei Kreditinstituten fest. Während der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle identifizierte der RH weitere Kreditinstitute mit eventuellen zusätzlichen Finanzgeschäften. Die vom
RH veranlasste Einholung von entsprechenden Bestätigungen über
den Umfang der abgeschlossenen Finanzgeschäfte führte das Land
Salzburg — trotz mehrfacher Urgenzen des RH — bis zum Ende der
Gebarungsüberprüfung nicht durch (siehe TZ 10).
Bei der Darstellung der durch die Abfrage festgestellten Schulden
entschied sich das Land Salzburg für eine Untergliederung in Kredite,
die für den Landeswohnbaufonds aufgenommen wurden, weiters in
die sich aus dem Landesvoranschlag 2012 ergebende, als ordentliche
Verschuldung bezeichnete Haushaltsverschuldung des Landes Salzburg sowie in die darüber hinausgehenden — außerordentlichen —
Schulden. Unter außerordentlichen Schulden waren Bundesdarlehen, abgesicherte strukturierte Schuldscheindarlehen, Barvorlagen
und sonstige Darlehen zu verstehen, die insbesondere aufgenommen
wurden, um Veranlagungen zu finanzieren.
Tabelle 27:
Portfolioanalyse – Teilportfolio Refinanzierungen per 31. Dezember 2012
Refinanzierungen1
Anzahl
Nominale
Barwert
in Mio. EUR
Landeswohnbaufonds–Kredite
18
– 605,00
– 686,64
ordentliche Verschuldung des Landes
22
– 875,00
– 1.127,24
außerordentliche Schulden
86
– 1.706,55
– 1.827,57
davon
in Euro
83
– 1.520,55
– 1.631,46
3
– 186,00
– 196,11
126
– 3.186,55
– 3.641,45
in fremden Währungen
Summe
1
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Bund 2013/9
177
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Von den 126 ausgewiesenen Refinanzierungen entfielen 18 auf Landeswohnbaufonds–Kredite, 22 auf die ordentliche Verschuldung des
Landes Salzburg und 86 auf außerordentliche Schulden. Sämtliche
Landeswohnbaufonds–Kredite und 20 der 22 zur ordentlichen Verschuldung zählende Refinanzierungen wurden über die OeBFA bei
der Republik Österreich aufgenommen (siehe TZ 58).
In Abstimmung mit dem Land Salzburg wies die Ithuba Capital AG
in der Portfolioanalyse nur bei den außerordentlichen Schulden — als
Gegenposition zu den Wertpapieren und Derivaten — den Barwert
per 31. Dezember 2012 aus. Dieser betrug rd. – 1.827,57 Mio. EUR.
Die von der Ithuba Capital AG ermittelten — in der Portfolioanalyse
nicht ausgewiesenen — Barwerte der Landeswohnbaufonds–Kredite
und der ordentlichen Verschuldung betrugen rd. – 686,64 Mio. EUR
und rd. – 1.127,24 Mio. EUR.
(2) Im Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg per
31. Dezember 2012, der auf den Zahlen der Portfolioanalyse beruhte,
führte die Finanzabteilung — mit Verweis auf die Grundsätze der
kameralen Haushaltsführung — die Landeswohnbaufonds–Kredite
und die ordentliche Verschuldung des Landes nicht mit dem jeweiligen Barwert von – 686,64 Mio. EUR bzw. – 1.127,24 Mio. EUR,
sondern mit dem jeweiligen — niedrigeren — Nominale von
– 605,00 Mio. EUR bzw. – 875,00 Mio. EUR an. Die Summe aus diesen Nominalwerten und dem Barwert der außerordentlichen Schulden (rd. – 1.827,57 Mio. EUR) ergab die von der Finanzabteilung
angeführten Gesamtschulden in Höhe von rd. – 3.307,58 Mio. EUR.
Bei Berücksichtigung der höheren Barwerte der Landeswohnbaufonds–Kredite und der ordentlichen Verschuldung des Landes hätte
sich der Wert dieser Gesamtschulden — wie in obiger Tabelle dargestellt — auf rd. – 3.641,45 Mio. EUR erhöht.
Wie in der TZ 57 beschrieben, wurden im Teilportfolio Refinanzierungen auch 13 Veranlagungen mit einem Nominale von
320,00 Mio. EUR und einem Barwert von rd. 377,26 Mio. EUR ausgewiesen. Bei einer Nichtberücksichtigung dieser Veranlagungen bei
den Refinanzierungen hätten sich das Gesamtnominale der Refinanzierungen auf rd. – 3.506,55 Mio. EUR und der Barwert der Refinanzierungen auf rd. – 4.018,71 Mio. EUR erhöht.
178
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
56.2
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(1) Der RH kritisierte, dass per 31. Dezember 2012 rd. – 1.827,57 Mio. EUR
und damit rd. 55 % der gesamten Refinanzierungen des Landes Salzburg — wie im Zwischenbericht der Finanzabteilung zur Finanzlage
des Landes Salzburg per 31. Dezember 2012 angeführt — insbesondere für die Finanzierung von zum Teil spekulativen Finanzgeschäften verwendet wurden.
Er empfahl dem Land Salzburg — unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und Nutzung der bereits engagierten Experten —,
diese zum Teil sehr komplexen Refinanzierungen rückzuführen und
zukünftig Kreditaufnahmen für Veranlagungen zu verbieten.
(2) Weiters wies der RH kritisch darauf hin, dass das Land Salzburg bei den vom RH zusätzlich identifizierten Kreditinstituten bis
zum Ende der Gebarungsüberprüfung keine Bestätigungen über den
Umfang der Finanzgeschäfte eingeholt hatte. Dies trug dazu bei,
dass eine vollständige Darstellung der Schulden des Landes Salzburg nicht möglich war.
(3) Der RH hielt fest, dass die Untergliederung des Teilportfolios
Refinanzierungen in die Kategorien Landeswohnbaufonds–Kredite,
ordentliche Verschuldung des Landes und außerordentliche Schulden
vom Land Salzburg frei gewählt und der Ithuba Capital AG vorgegeben wurde. Die Zuordnung der einzelnen Schulden zu den Kategorien des Teilportfolios Refinanzierungen war aus dem Rechnungswesen nicht ableitbar.
Der RH hielt kritisch fest, dass die Finanzabteilung des Landes Salzburg im Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg per
31. Dezember 2012 die Landeswohnbaufonds–Kredite und die ordentliche Verschuldung des Landes Salzburg nicht mit den höheren, von
der Ithuba Capital AG ermittelten Barwerten, sondern mit den niedrigeren Nominalwerten ansetzte. Er hielt auch kritisch fest, dass im
Teilportfolio Refinanzierungen, dessen eigentlicher Zweck die Darstellung von Schulden des Landes Salzburg war, per 31. Dezember 2012
auch 13 Veranlagungen mit einem Barwert von rd. 377,26 Mio. EUR
ausgewiesen waren.
Der RH wies darauf hin, dass bei einer durchgehenden barwertigen
Betrachtung aller ausgewiesenen Schulden und bei Nichtberücksichtigung dieser 13 Veranlagungen im Teilportfolio Refinanzierungen
die Gesamtschulden des Landes Salzburg nicht – 3.307,58 Mio. EUR,
sondern – 4.018,71 Mio. EUR betragen.
Bund 2013/9
179
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Außerordentliche
Schulden
180
56.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg würden ordentliche Haushaltsschulden und Schulden, bei denen nicht die Absicht bestehe,
sie vorzeitig zurückzuführen, in Nominalwerten ausgewiesen. Dies
entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und der gängigen Praxis. Es sei keine Gebietskörperschaft bekannt, die ordentliche Haushaltsschulden zu Barwerten ausweisen würde. Die gemäß ESVG 95
auszuweisenden Maastricht–Schulden würden ebenso wie die Bundesschulden zu Nominalwerten ausgewiesen.
56.4
Der RH hielt fest, dass sich die Kritik nicht auf das Rechnungswesen, sondern auf die Darstellung der Schulden im Zwischenbericht
zur Finanzlage des Landes Salzburg per 31. Dezember 2012 bezog. Er
wies darauf hin, dass ein zusätzlicher Ausweis der ermittelten — und
im Vergleich zu den Nominalwerten um mehr als 450 Mio. EUR
höheren — Barwerte der Schulden die wirtschaftliche Aussagekraft
des Zwischenberichts erhöht hätte.
57.1
(1) Die außerordentlichen Schulden, für die das Land Salzburg im
Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg per 31. Dezember 2012 eine haushaltsunwirksame Rückführung durch Verkauf
von Wertpapieren und Derivaten in den Jahren 2013 und 2014 vorsah, setzten sich aus 86 — nicht dem Landeswohnbaufonds oder der
ordentlichen Verschuldung des Landes Salzburg gewidmeten — Refinanzierungen zusammen und wurden in 13 Bundesdarlehen, sieben
Barvorlagen, 21 abgesicherte strukturierte Schuldscheindarlehen und
45 sonstige Darlehen untergliedert.
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Tabelle 28:
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Portfolioanalyse – außerordentliche Schulden per 31. Dezember 2012
außerordentliche Schulden1
Anzahl
Nominale
Barwert
in Mio. EUR
Bundesdarlehen
13
– 480,00
– 559,65
abgesicherte strukturierte Schuldscheindarlehen
21
– 258,78
– 280,25
Barvorlagen
7
– 226,12
– 227,34
davon
in Euro
6
– 135,00
– 135,92
1
– 91,12
– 91,42
sonstige Darlehen
45
– 741,65
– 760,32
davon
in Euro
43
– 646,77
– 655,63
2
– 94,88
– 104,69
86
– 1.706,55
– 1.827,57
in fremden Währungen
in fremden Währungen
Summe
1
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Der Barwert der 13 über die OeBFA aufgenommenen Bundesdarlehen
betrug per 31. Dezember 2012 rd. – 559,65 Mio. EUR (siehe TZ 58).
Die vor allem gegenüber deutschen Versicherungsanstalten und Pensionskassen ausgegebenen strukturierten Schuldscheindarlehen beinhalteten jeweils einen Absicherungsswap und wiesen per 31. Dezember 2012 einen Gesamtbarwert von rd. – 280,25 Mio. EUR aus.
Für die von zwei Kreditinstituten43 gewährten sieben Barvorlagen
— fällig bis spätestens April 2013 — wurde in der Portfolioanalyse per
31. Dezember 2012 ein Barwert von rd. – 227,34 Mio. EUR ermittelt.
Die sonstigen Darlehen umfassten 45 Finanzgeschäfte mit einem
Gesamtbarwert von rd. – 760,32 Mio. EUR. Diese Finanzgeschäfte
beinhalteten nicht nur Schulden, sondern auch 13 Veranlagungen
mit einem Gesamtnominale in Höhe von 320,00 Mio. EUR.
(2) Diesen bei der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG getätigten
Veranlagungen standen jeweils Darlehen bei der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit gegenüber. Die Salzburger Landes–Hypothekenbank AG konnte
43
Bund 2013/9
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG und Bankhaus Schelhammer & Schattera
181
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
diese Darlehen zur Deckung von Wohnbauanleihen verwenden. Das
Land Salzburg erhielt bei den getätigten Veranlagungen eine — im
Vergleich zu den jeweiligen Darlehen — um 5 Basispunkte höhere
Verzinsung. In den Darlehensverträgen verpflichtete sich das Land
Salzburg, die Darlehensmittel über den Landeswohnbaufonds zur
Förderung des Wohnbaus zu verwenden.
Aufgrund der generell nicht nachvollziehbaren Weiterleitung und
Verbuchung der Darlehensmittel war nicht ersichtlich, ob die aufgenommenen Darlehensmittel vertragskonform für die Förderung des
Wohnbaus oder für die Finanzierung der höher verzinsten Veranlagungen verwendet wurden.
Per 31. Dezember 2012 betrug der ermittelte Barwert bei den
13 Veranlagungen rd. 377,26 Mio. EUR und bei den 13 Darlehen
rd. – 375,64 Mio. EUR. Aufgrund der gemeinsamen Berücksichtigung dieser 26 Finanzgeschäfte in der Kategorie sonstige Darlehen
wirkte sich nur der positive Differenzbetrag von rd. 1,62 Mio. EUR
auf den Gesamtbarwert der Kategorie sonstige Darlehen aus.
Bei Nichtberücksichtigung dieser 13 Veranlagungen im Teilportfolio
Refinanzierungen — dessen Zweck die Darstellung der Schulden des
Landes Salzburg war — hätte sich per 31. Dezember 2012 der Barwert der außerordentlichen Schulden von – 1.827,57 Mio. EUR auf
– 2.204,83 Mio. EUR verschlechtert. Die im Teilportfolio Refinanzierungen ausgewiesenen Gesamtschulden beliefen sich somit auf
ein Nominale von – 3.506,55 Mio. EUR bzw. einen Barwert in Höhe
von – 4.018,71 Mio. EUR.
Im von der Finanzabteilung des Landes Salzburg erstellten Zwischenbericht zur Finanzlage des Landes Salzburg per 31. Dezember 2012
wären damit sowohl das Finanzvermögen als auch die Schulden des
Landes Salzburg um weitere 377,26 Mio. EUR gestiegen.
57.2
(1) Der RH kritisierte, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren
Weiterleitung und Verbuchung der bei der Salzburger Landes–
Hypothekenbank AG aufgenommenen Darlehensmittel in Höhe von
320 Mio. EUR nicht ersichtlich war, ob die aufgenommenen Darlehensmittel vertragskonform für die Förderung des Wohnbaus oder
für die Finanzierung von höher verzinsten und zeitgleich getätigten
Veranlagungen in Höhe von ebenfalls 320 Mio. EUR verwendet wurden.
In diesem Zusammenhang wies der RH darauf hin, dass die gemeinsame Darstellung dieser Darlehen und Veranlagungen im Teilportfo-
182
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
lio Refinanzierungen auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen jeweiliger Darlehensaufnahme und gleich hoher Veranlagung
schließen ließ.
(2) Der RH kritisierte, dass durch die gemeinsame, wertmäßig sich
aufhebende — und damit nicht transparente — Darstellung von Darlehen und Veranlagungen die Refinanzierungen nicht in voller Höhe
ausgewiesen wurden. Bei getrennter Darstellung hätten sich das
Nominale und der Barwert des Teilportfolios Refinanzierungen auf
rd. – 3.506,55 Mio. EUR und – 4.018,71 Mio. EUR verschlechtert.
57.3
Laut Mitteilung des Landes Salzburg entspreche die im Teilportfolio Refinanzierungen erfolgte Saldierung mit den 13 Veranlagungen
mit einem Nominale von 320 Mio. EUR einer wirtschaftlichen Darstellungsweise, da diese direkt den entsprechenden Finanzierungen
gegenüberstünden. Im Bericht von PwC vom 16. Januar 2013 seien
die Schulden in voller Höhe brutto ausgewiesen worden.
57.4
Der RH wiederholte seine Kritik, dass durch die gemeinsame, wertmäßig sich aufhebende und damit nicht transparente Darstellung
von Darlehen und Veranlagungen im Teilportfolio Refinanzierungen
— dessen Zweck die Darstellung der Schulden des Landes Salzburg
war — die Refinanzierungen nicht in voller Höhe ausgewiesen wurden.
Weiters wies der RH kritisch darauf hin, dass — ausgehend von der
Stellungnahme des Landes Salzburg — die aufgenommenen Darlehensmittel in Höhe von 320 Mio. EUR nicht vertragskonform für die
Förderung des Wohnbaus, sondern für die Finanzierung von Veranlagungen in Höhe von ebenfalls 320 Mio. EUR verwendet wurden.
Darlehen und Swaps
mit der Republik
Österreich per
31. Dezember 2012
58.1
(1) Gemäß den der Portfolioanalyse zugrunde liegenden Zahlen entfielen per 31. Dezember 2012 fast 50 % des Barwerts des Teilportfolios
Derivate auf 35 Swaps bzw. rd. 61 % des Barwerts der Refinanzierungen auf 51 Darlehen, die mit der Republik Österreich abgeschlossen wurden.
Alle 35 abgeschlossenen und im Zinssicherungsportfolio zusammengefassten Swaps (siehe TZ 55) bezogen sich auf Darlehen mit der
Republik Österreich. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verteilung
dieser Swaps auf die drei Refinanzierungskategorien Landeswohnbaufonds–Kredite, ordentliche Verschuldung des Landes und außerordentliche Schulden (Bundesdarlehen).
Bund 2013/9
183
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Tabelle 29:
Portfolioanalyse – Swaps seitens des Bundes per 31. Dezember 2012
Swaps seitens der Bundes
Anzahl
Nominale
Barwert
in Mio. EUR1
Landeswohnbaufonds–Kredite
1
5
200,00
37,69
ordentliche Verschuldung des Landes
19
700,00
140,65
Bundesdarlehen (außerordentliche Schulden)
11
400,00
43,87
Summe
35
1.300,00
222,20
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
(2) Die nachfolgende Tabelle untergliedert die mit der Republik Österreich abgeschlossenen Darlehen in die vom Land Salzburg gewählten Refinanzierungskategorien und stellt deren Aufteilung in Darlehen mit Swaps und Darlehen ohne Swaps dar.
Tabelle 30:
Portfolioanalyse – Darlehen seitens des Bundes per 31. Dezember 2012
Darlehen seitens des Bundes
Anzahl2
Nominale1
Barwert1
in Mio. EUR
Landeswohnbaufonds–Kredite
18
– 605,00
– 686,64
ordentliche Verschuldung des Landes
20
– 745,00
– 976,17
Bundesdarlehen (außerordentliche Schulden)
13
– 480,00
– 559,65
51
– 1.830,00
– 2.222,47
7
– 200,00
– 238,59
ordentliche Verschuldung des Landes
19
– 700,00
– 921,63
Bundesdarlehen (außerordentliche Schulden)
11
– 400,00
– 470,37
37
– 1.300,00
– 1.630,60
11
– 405,00
– 448,05
ordentliche Verschuldung des Landes
1
– 45,00
– 54,54
Bundesdarlehen (außerordentliche Schulden)
2
– 80,00
– 89,28
14
– 530,00
– 591,87
Darlehen mit Swaps
Landeswohnbaufonds–Kredite
Darlehen ohne Swaps
Landeswohnbaufonds–Kredite
Summe
1
2
Rundungsdifferenzen möglich
Der Unterschied bei der Anzahl der für den Landeswohnbaufonds aufgenommenen Darlehen mit Swaps zur in Tabelle 29 ausgewiesenen Anzahl der entsprechenden Swaps resultierte aus einem Swap, der sich auf drei Darlehen bezog.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
184
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per
31. Dezember 2012
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Land Salzburg wies nicht nur bei den Landeswohnbaufonds–Krediten und der ordentlichen Verschuldung Darlehen mit
der Republik Österreich aus, sondern — mit einem Nominale von
rd. – 480,00 Mio. EUR und einem Barwert von rd. – 559,65 Mio. EUR —
auch bei den außerordentlichen Schulden, die der Finanzierung von
zum Teil spekulativen Wertpapieren und Derivaten dienten.
In den Kategorien ordentliche Verschuldung des Landes und Bundesdarlehen (außerordentliche Schulden) wurden — abgesehen von
drei Ausnahmen — für alle Darlehen per 31. Dezember 2012 Zinsswaps ausgewiesen. Bei den Landeswohnbaufonds–Krediten gab es
für sieben von insgesamt 18 offenen Krediten Zinsswaps.
(3) Per 31. Dezember 2012 waren rd. 71 % des Nominales der mit der
Republik Österreich abgeschlossenen Darlehen mit Zinsswaps versehen. Im Zuge der vom Land Salzburg eingeleiteten Portfolioreduktion wurden bis Ende Februar 2013 32 Swaps mit einem Gesamtnominale von 1.220,00 Mio. EUR aufgelöst (siehe TZ 59).
Vorzeitige Beendigung von Zinsswaps
im Februar 2013
58.2
Der RH hielt kritisch fest, dass sich auch aus der vom Land Salzburg
vorgenommenen Zuteilung der mit der Republik Österreich aufgenommenen Darlehen ergibt, dass Bundesmittel für die Finanzierung
von spekulativen Finanzgeschäften verwendet wurden – was den
Vorgaben der Republik Österreich entgegenstand (siehe TZ 52).
59.1
Im Februar 2013 beendete das Land Salzburg 32 der 35 mit der Republik Österreich über die OeBFA abgeschlossenen Zinsswaps mit einem
Gesamtnominale von 1.220 Mio. EUR vor deren Fälligkeit.
Die folgende Übersicht zeigt die Konditionen der Zinsswaps und
der Darlehen des Landes Salzburg sowie die Nominale. Darüber
hinaus zeigt die Tabelle die Bewertungen dieser Finanzgeschäfte
Ende Dezember 2012 sowie die im Februar 2013 erzielten Auflösungsbeträge:
Bund 2013/9
185
Vorzeitige Beendigung von Zinsswaps
im Februar 2013
Tabelle 31:
Vorzeitige Schließung Zinsswaps mit der Republik Österreich – Februar 2013
Verzinsung Swap2, 3
Verzinsung
Darlehen
effektiv1 nominal1
3,64 %
4,30 %
6–Monats–Euribor+0,5580 %
6–Monats–Euribor+0,3200 %
3,10 %
3,40 %
0,28 Mio. EUR (10.07.09)
6–Monats–Euribor–0,2025 %
4,02 %
4,00 %
3–Monats–Euribor
1,74 %
3,20 %
6–Monats–Euribor+0,1400 %
3,05 %
4,30 %
2,14 Mio. EUR (12.04.10)
6–Monats–Euribor
2,52 %
4,35 %
3–Monats–Euribor+0,4325 %
3,73 %
4,35 %
1,45 Mio. EUR (04.09.09)
6–Monats–Euribor
3,38 %
3,90 %
3–Monats–Euribor+0,8930 %
4,19 %
3,90 %
6–Monats–Euribor+0,1360 %
3,01 %
3,90 %
5,15 Mio. EUR (09.07.10)
6–Monats–Euribor
2,82 %
3,50 %
6–Monats–Euribor+0,1575 %
3,60 %
3,50 %
0,35 Mio. EUR (09.04.10)
3–Monats–Euribor–0,0850 %
3,52 %
3,50 %
3–Monats–Euribor+0,2750 %
4,15 %
3,50 %
3–Monats–Euribor
3,41 %
3,65 %
3–Monats–Euribor
3,32 %
3,65 %
6–Monats–Euribor
3,12 %
3,65 %
3–Monats–Euribor
3,65 %
3,65 %
3–Monats–Euribor
3,53 %
3,65 %
3–Monats–Euribor
3,81 %
3,65 %
3–Monats–Euribor
2,89 %
3,40 %
6–Monats–Euribor+0,3660 %
3,56 %
4,85 %
2,51 Mio. EUR (02.07.10)
6–Monats–Euribor
3,75 %
4,85 %
6–Monats–Euribor+0,3055 %
4,10 %
4,85 %
3,30 Mio. EUR (12.02.10)
6–Monats–Euribor
3,78 %
4,85 %
6–Monats–Euribor+0,6100 %
4,65 %
4,85 %
0,67 Mio. EUR (10.07.09)
3–Monats–Euribor+0,4585 %
4,14 %
4,85 %
2,25 Mio. EUR (09.10.09)
3–Monats–Euribor
3,92 %
4,85 %
3–Monats–Euribor
3,87 %
4,15 %
6–Monats–Euribor
3,12 %
4,15 %
3–Monats–Euribor
3,17 %
4,15 %
3–Monats–Euribor
3,45 %
4,15 %
Summe
1
Rundungsdifferenzen möglich
2
sowie Zahlungen zu Laufzeitbeginn
3
6–Monats–Euribor: 0,380 % (1. Februar 2013)
3–Monats–Euribor: 0,234 % (1. Februar 2013)
Nominale
Fälligkeit
Barwert
Ende 2012
Auflösungsbetrag
in Mio. EUR1
1,70
Differenz
in Mio. EUR1
25,00
14.07.14
1,69
20,00
20.10.14
1,07
0,97
– 0,10
25,00
55,00
15.09.16
20.02.17
3,60
2,15
3,20
1,39
– 0,40
– 0,76
20,00
15.09.17
3,39
3,01
– 0,38
45,00
15.03.19
4,51
3,68
– 0,83
30,00
15.03.19
6,57
5,93
– 0,64
35,00
50,00
15.07.20
15.07.20
5,60
7,68
4,93
6,67
– 0,67
– 1,01
45,00
15.07.20
9,00
7,99
– 1,01
30,00
15.09.21
3,27
2,45
– 0,82
35,00
15.09.21
5,92
5,05
– 0,87
50,00
90,00
30,00
50,00
35,00
40,00
50,00
45,00
50,00
15.09.21
15.09.21
20.04.22
20.04.22
20.04.22
20.04.22
20.04.22
20.04.22
22.11.22
10,11
15,43
3,13
4,63
5,67
8,08
9,74
10,27
3,31
8,92
13,02
2,21
3,48
4,76
6,99
8,35
9,05
1,86
– 1,19
– 2,41
– 0,92
– 1,15
– 0,91
– 1,09
– 1,39
– 1,22
– 1,45
15,00
15.03.26
5,17
4,65
– 0,52
35,00
15.03.26
8,23
7,02
– 1,21
25,00
15.03.26
8,81
7,70
– 1,11
40,00
15.03.26
9,12
7,75
– 1,37
30,00
15.03.26
9,43
8,40
– 1,03
30,00
15.03.26
10,46
9,50
– 0,96
40,00
30,00
30,00
60,00
30,00
1.220,00
15.03.26
15.03.37
15.03.37
15.03.37
15.03.37
10,95
3,48
3,67
6,46
5,56
206,16
9,65
2,30
2,36
4,25
4,32
173,51
– 1,30
– 1,18
– 1,31
– 2,21
– 1,24
– 32,65
0,01
Quellen: OeBFA; RH
186
Bund 2013/9
BMF
Vorzeitige Beendigung von Zinsswaps
im Februar 2013
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Zinsswaps des Landes Salzburg mit der Republik Österreich waren
mit Darlehen der Republik Österreich an das Land Salzburg mit einem
Effektivzinssatz zwischen 1,73 % und 4,65 % bzw. einem Nominalzinssatz zwischen 3,20 % und 4,85 % finanziert. Durch den Abschluss
der Zinsswaps tauschte das Land Salzburg die Fixzinssätze aus den
Darlehen in variable Zinssätze, abhängig vom 3– bzw. 6–Monats–
Euribor. Wie aus der Tabelle ersichtlich, erfolgten zu Laufzeitbeginn
bei neun Zinsswaps Zahlungen des Landes Salzburg an die Republik Österreich in Höhe von 18,10 Mio. EUR. Die Höhe der variablen
Nominalzinssätze aus den Zinsswaps lag unter Berücksichtigung der
vereinbarten Auf– bzw. Abschläge Anfang Februar 2013 zwischen
0,15 % und 1,13 %.
Die im Februar 2013 vorzeitig beendeten Zinsswaps des Landes Salzburg mit der Republik Österreich wiesen in der Portfoliobewertung
Ende Dezember 2012 einen Barwert von rd. 206 Mio. EUR auf. Tatsächlich konnte das Land Salzburg bei der vorzeitigen Beendigung
im Februar 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt rd. 174 Mio. EUR
erzielen. Gleichzeitig muss das Land Salzburg für die restliche Laufzeit der Darlehen (teilweise bis 2037) eine Nominalverzinsung von
bis zu 4,85 % zahlen. Ausgehend von einem gleichbleibenden allgemeinen Zinsniveau (Basis Februar 2013) wird sich dadurch die künftige jährliche Zinsverpflichtung für das Land Salzburg um bis zu
rd. 35 Mio. EUR erhöhen. Dies bedeutet bei gleichbleibendem Zinsniveau eine um bis zu rd. 370 Mio. EUR nominell höhere Zinsbelastung für das Land Salzburg bis zur Fälligkeit aller Darlehen.
59.2
(1) Der RH hielt kritisch fest, dass das Land Salzburg durch die Auflösung der Finanzgeschäfte erst im Februar 2013 im Vergleich zum
Barwert Ende Dezember 2012 bereits ein um rd. 33 Mio. EUR ungünstigeres Ergebnis erzielte.
(2) Weiters stellte der RH kritisch fest, dass das Land Salzburg durch
die vorzeitige Auflösung der mit der Republik Österreich abgeschlossenen Zinsswaps im Februar 2013 zwar eine einmalige Zahlung in
Höhe von rd. 174 Mio. EUR erzielen konnte, aber künftig — unter der
Annahme eines gleichbleibenden Zinsniveaus — mit höheren Zinszahlungen von bis zu rd. 35 Mio. EUR jährlich bzw. rd. 370 Mio. EUR
nominell bis zur Fälligkeit aller Darlehen rechnen muss.
59.3
Bund 2013/9
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg habe die vom RH kritisierte
Unterbrechung der Auflösung das Ziel gehabt, die für notwendig
erachteten Strukturen einzurichten sowie eine umfassende Abbaustrategie auszuarbeiten und validieren zu lassen.
187
Vorzeitige Beendigung von Zinsswaps
im Februar 2013
Aus Sicht des Landes Salzburg seien die der Berechnung der künftigen, höheren Zinszahlungen zugrunde liegenden Annahmen des RH
(gleichbleibendes Zinsniveau, gleichbleibender Schuldenstand) schon
deswegen nicht zulässig, weil sie ihrerseits ein spekulatives Moment
implizieren würden. Vielmehr erwarte der Markt längerfristig steigende Zinsen. Durch die Schließung der Swaps habe das Land Salzburg unsichere (riskante) Barwerte in eine sichere Einmalzahlung
getauscht.
Bereits bis jetzt habe das Land Salzburg Refinanzierungen in Höhe
von 1.080 Mio. EUR (barwertig) abgebaut. Darunter würden sich
einige befinden, die die Basis der Berechnung der Mehrbelastung des
RH gebildet hätten.
Offene Finanzgeschäfte per
22. März 2013
188
59.4
Der RH wies darauf hin, dass die im Februar 2013 aufgelösten Zinsswaps auf Grundgeschäften basierten und deshalb aus Sicht des
RH keine dringende Notwendigkeit zur Veräußerung dieser Derivate gegeben war. Die vorzeitige Auflösung der Swapgeschäfte im
Februar 2013 erfolgte trotz negativer Marktentwicklung, wodurch
der erzielte Auflösungsbetrag um 33 Mio. EUR niedriger war als
der Barwert Ende Dezember 2012. Die Feststellung des RH, dass bei
gleichbleibendem Zinsniveau mit höheren Zinszahlungen von bis
zu rd. 35 Mio. EUR jährlich bzw. rd. 370 Mio. EUR nominell bis zur
Fälligkeit aller Darlehen zu rechnen ist, stellt eine unter den getroffenen Annahmen erfolgte Berechnung des RH der finanziellen Auswirkungen der getätigten Finanzgeschäfte dar, ohne damit über die
Zinsprognose eine Aussage zu treffen.
60.1
(1) Die nachfolgende Tabelle beruht auf von der Ithuba Capital AG
im März 2013 dem RH zur Verfügung gestellten Zahlen und stellt
die per 31. Dezember 2012 und per 22. März 2013 offenen — und auf
Wertpapiere, Derivate und außerordentliche Schulden entfallenden —
Finanzgeschäfte des Landes Salzburg gegenüber.
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per 22. März 2013
Tabelle 32:
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Offene Finanzgeschäfte per 22. März 2013
Finanzgeschäfte
31. Dezember 2012
Anzahl
Nominale2
22. März 2013
Barwert
Anzahl
in Mio. EUR1
Wertpapiere
2
3
Barwert
in Mio. EUR1
244
1.423,72
1.353,78
194
1.124,78
1.063,88
Derivate
89
3.846,32
451,12
55
2.469,08
226,61
außerordentliche Schulden
86
– 1.706,55
– 1.827,57
80
– 1.489,24
– 1.606,65
Cash–Bestand
1
Nominale2
381,073
97,34
Rundungsdifferenzen möglich
Bei den Derivaten entspricht das ausgewiesene Nominale nicht einem Kauf– oder Anfangswert des jeweiligen Swaps, der mit
dem Barwert vergleichbar wäre, sondern stellt die Bezugsgröße des Swaps dar.
Der Cash–Bestand entspricht dem Stand per 21. März 2013.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Im Gegensatz zu den vollständig abgebildeten Teilportfolien Wertpapiere und Derivate wurde für das Teilportfolio Refinanzierungen
nur mehr die Kategorie der außerordentlichen Schulden dargestellt,
weil die beiden anderen Kategorien Landeswohnbaufonds–Kredite
und ordentliche Verschuldung des Landes Salzburg gemäß der Ithuba
Capital AG von ihrem Beratungsmandat nicht mehr umfasst waren.
(2) Wertpapiere
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine deutliche Reduktion der auf die
Wertpapiere entfallenden Werte.
Tabelle 33:
Teilportfolio Wertpapiere per 22. März 2013
Wertpapiere
31. Dezember 2012
Anzahl
absolute
Position/
Nominale2
22. März 2013
Barwert
Anzahl
in Mio. EUR1
2
Barwert
in Mio. EUR1
einfache Wertpapiere
(Anleihen, Aktien, Fonds)
154
785,55
714,50
112
534,58
468,90
strukturierte Wertpapiere
90
638,18
639,28
82
590,20
594,98
244
1.423,72
1.353,78
194
1.124,78
1.063,88
Summe
1
absolute
Position/
Nominale2
Rundungsdifferenzen möglich
Das ausgewiesene Nominale entspricht dem zum Stichtag in EUR umgerechneten abgeschlossenen Nominale. Bei in Stücken
gehandelten Produkten (wie Aktien, Fonds und Zertifikate) stellte die Ithuba Capital AG den Stichtags–Marktwert als
absolute Position/Nominale dar.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Bund 2013/9
189
Offene Finanzgeschäfte per 22. März 2013
Durch die von der Ithuba Capital AG begleiteten Verkaufsaktivitäten
des Landes Salzburg sanken zwischen dem 31. Dezember 2012 und
dem 22. März 2013 die Anzahl der vom Land Salzburg gehaltenen
Wertpapiere von 244 auf 194 Wertpapiere und der Gesamtbarwert dieser Wertpapiere von rd. 1.353,78 Mio. EUR auf rd. 1.063,88 Mio. EUR
(– 21,4 %).
(3) Derivate
Das Land Salzburg verringerte auch seinen Bestand an Derivaten, so
dass der Gesamtbarwert des Teilportfolios Derivate — wie in nachfolgender Tabelle dargestellt — bis zum 22. März 2013 auf rd. 50 %
des per 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Gesamtbarwerts sank.
Tabelle 34:
Teilportfolio Derivate per 22. März 2013
Derivate
31. Dezember 2012
Anzahl
Nominale2
22. März 2013
Barwert
Anzahl
in Mio. EUR1
1
2
Nominale2
Barwert
in Mio. EUR1
Zinssicherungsportfolio
(Republik Österreich)
35
1.300,00
222,20
3
80,00
13,44
„Optimierungsportfolio“
54
2.546,32
228,92
52
2.389,08
213,17
Summe
89
3.846,32
451,12
55
2.469,08
226,61
Rundungsdifferenzen möglich
Das ausgewiesene Nominale entspricht nicht einem Kauf– oder Anfangswert des jeweiligen Swaps, der mit dem Barwert
vergleichbar wäre, sondern stellt die Bezugsgröße des Swaps dar.
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Während das „Optimierungsportfolio“, das nicht Absicherungszwecken, sondern rein der Ertragsoptimierung diente und als spekulativ
und risikoreich einzustufen war, im Vergleichszeitraum 31. Dezember 2012 bis 22. März 2013 keine deutlichen Veränderungen aufwies, löste das Land Salzburg im selben Zeitraum fast das gesamte
Zinssicherungsportfolio auf. Wie in TZ 59 beschrieben, beendete
das Land Salzburg im Februar 2013 32 der 35 per Jahresende 2012
bestehenden Zinsswaps.
(4) Außerordentliche Schulden
Die nachfolgende Tabelle weist die Entwicklung der außerordentlichen Schulden im Vergleichszeitraum 31. Dezember 2012 bis
22. März 2013 aus.
190
Bund 2013/9
BMF
Offene Finanzgeschäfte per 22. März 2013
Tabelle 35:
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Außerordentliche Schulden per 22. März 2013
außerordentliche Schulden
31. Dezember 2012
Anzahl
Nominale
Barwert
22. März 2013
Anzahl
in Mio. EUR1
Barwert
in Mio. EUR1
Bundesdarlehen
13
– 480,00
– 559,65
13
– 480,00
– 555,52
abgesicherte strukturierte
Schulddarlehen
21
– 258,78
– 280,25
21
– 258,78
– 284,46
7
– 226,12
– 227,34
1
– 10,00
– 10,18
sonstige Darlehen
45
– 741,65
– 760,32
45
– 740,46
– 756,49
Summe
86 – 1.706,55
– 1.827,57
Barvorlagen
1
Nominale
80 – 1.489,24 – 1.606,65
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Ithuba Capital AG; RH
Bei den Barvorlagen wies die Ithuba Capital AG per 22. März 2013 nur
noch eine Barvorlage mit einem Barwert von rd. – 10,18 Mio. EUR
aus. Damit sank der Barwert der vom Land Salzburg aufgenommenen Barvorlagen im Vergleichszeitraum um rd. 95 %. Die Anzahl
der vom Land Salzburg aufgenommenen Bundesdarlehen, strukturierten Schulddarlehen und sonstigen Darlehen blieb im Vergleichszeitraum unverändert. Auch der auf diese Finanzgeschäfte entfallende Barwert wies keine starken Veränderungen auf.
(5) Cash–Bestand
Die seit 31. Dezember 2012 vorgenommenen Auflösungen von Finanzgeschäften erhöhten den Cash–Bestand. Dieser stieg laut Portfolio–
Update der Ithuba Capital AG (21. März 2013) von 97,34 Mio. EUR
per 31. Dezember 2012 auf 381,07 Mio. EUR.
Diese Mittel wurden bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung nicht
zur Tilgung von hoch verzinsten Darlehen eingesetzt.
60.2
Bund 2013/9
Der RH hielt fest, dass das Land Salzburg im Zeitraum vom 31. Dezember 2012 bis 22. März 2013 die Teilportfolien Wertpapiere und Derivate deutlich reduzierte. Die Reduktion der Derivate beschränkte
sich auf das Zinssicherungsportfolio, während das „Optimierungsportfolio“ im Vergleichszeitraum keine deutlichen Veränderungen
aufwies. Im Bereich der außerordentlichen Schulden stellte der RH
bei den Barvorlagen eine sehr starke Verringerung (um rd. 95 % des
am 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Barwerts) fest, während die
191
Offene Finanzgeschäfte per 22. März 2013
Bundesdarlehen, die strukturierten Schulddarlehen und die sonstigen
Darlehen nahezu unverändert blieben.
Weiters verwies der RH kritisch darauf, dass die vorgenommenen
Auflösungen v.a. den Cash–Bestand erhöhten und nicht zur Tilgung
von hoch verzinsten Darlehen eingesetzt wurden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Reduktion des Finanzportfolios — unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und Nutzung des Fachwissens von externen Experten — weiter voranzutreiben und den Cash–Bestand zur Tilgung von hoch verzinsten Darlehen
heranzuziehen.
60.3
Laut Mitteilung des Landes Salzburg habe es beim Abbau des
Finanzportfolios wesentliche Fortschritte gegenüber dem Stand zum
22. März 2013 erzielt.
Die Wertpapiere seien zu 70 % und das „Optimierungsportfolio“ sei
zu 26 % abgebaut worden. Die Geschwindigkeit des Abbaus werde
durch die Einhaltung eines sehr strengen Risikomanagementregimes
und die gleichzeitige Einhaltung einer sehr strengen Marktkonformitätsprüfung bestimmt. Ferner dürften auffällige Geschäfte nur nach
gesonderter rechtlicher Prüfung geschlossen werden. Die Zinssicherungsderivate seien zu 94 % abgebaut worden. Der Cash–Bestand
werde regelmäßig zur Rückführung von Finanzierungen genutzt, die
um 63 % (barwertig ca. 1.151 Mio. EUR) reduziert worden seien.
Die Volatilität des Finanzportfolios sei drastisch verringert worden.
Die Zinsensensitivitäten des Gesamtportfolios seien um fast 90 %,
das Kreditspreadrisiko um mehr als die Hälfte, das Fremdwährungsrisiko um fast 90 % und der Value at Risk ebenfalls sehr deutlich
reduziert worden.
60.4
192
Der RH anerkannte grundsätzlich den Abbau des Finanzportfolios
und wiederholte seine Empfehlung, das Portfolio — unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und Nutzung des Fachwissens
von externen Experten — weiter zu reduzieren und dabei generierte
Cash–Bestände prioritär zur Tilgung von hoch verzinsten Darlehen
heranzuziehen.
Bund 2013/9
BMF
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Risikobetrachtung
einzelner Geschäftskategorien
61.1
(1) Die vom Land Salzburg abgeschlossenen Finanzgeschäfte beinhalteten Wertpapiere, Derivate und Refinanzierungen in den verschiedensten Ausprägungen, die zum Teil mit hohen Risiken bzw.
Unsicherheiten für das Land Salzburg verbunden waren.
(2) Knock–In/Knock–Out–Swaps
So befanden sich darunter auch sogenannte Knock–In/Knock–Out–
Swaps, bei denen Zahlungen durch vereinbarte Knock–In–Ereignisse
ausgelöst bzw. durch vereinbarte Knock–Out–Ereignisse beendet wurden. Bei den abgeschlossenen Swaps waren sowohl der tatsächliche Anfall als auch die Höhe von Zahlungen von der Entwicklung
des Wechselkurses von jeweils zwei Fremdwährungen44 abhängig.
Zahlungen wurden ausgelöst bzw. beendet, wenn dieser Wechselkurs
innerhalb von festgelegten Beobachtungszeiträumen bestimmte, in
den Abschlussvereinbarungen definierte Werte erreichte. Zu den vereinbarten Vertragswährungen zählten u.a. Schweizer Franken, Kanadische Dollar, Brasilianische Real, Japanische Yen und Türkische Lira.
Laut den Abschlussvereinbarungen beinhalteten diese Knock–In/
Knock–Out–Swaps „ein erhebliches Risiko, dass der Marktwert der
Verbindlichkeiten des Landes Salzburg den Nominalwert oder ein
Vielfaches des Nominalwertes erreicht“ sowie „die Möglichkeit, dass
die Verbindlichkeiten des Landes Salzburg ... einen unbegrenzten
Betrag erreichen können“.
(3) Währungsswaps (Cross Currency Swaps)
Das Portfolio des Landes Salzburg umfasste auch Währungsswaps.
Im Rahmen dieser Währungsswaps tauschte das Land Salzburg mit
dem jeweiligen Vertragspartner Zahlungen in unterschiedlichen Währungen. Da damit sowohl der zu leistende als auch der zu erhaltende
Zahlungsbetrag von der Wertentwicklung der Vertragswährungen
— und der dieser zugrunde liegenden Entwicklung der jeweiligen
Volkswirtschaft — beeinflusst wurden, war bei mehrjährigen Laufzeiten die Einschätzung der zu erwartenden Zahlungsflüsse mit sehr
hohen Unsicherheiten verbunden.
Beispielsweise sank bei einem — mit der Republik Österreich abgeschlossenen — JPY/ZAR–Währungsswap (Laufzeit vom 4. Juni 2007
bis 4. Juni 2014) das Verhältnis des Euro (EUR) zum Japanischen Yen
(JPY) von 163,81 (1. Juni 2007) auf 102,11 (7. November 2012), was
den in Euro umgerechneten Zahlungsbetrag des Landes Salzburg
44
Bund 2013/9
Anzahl von Einheiten einer Fremdwährung, die beim Kauf einer Einheit einer anderen Fremdwährung gezahlt werden müssen
193
Risikobetrachtung einzelner
Geschäftskategorien
bei Auflösung (5.625,51 Mio. JPY) um rd. 60,4 % (rd. 21 Mio. EUR)
erhöhte. Gleichzeitig stieg das Verhältnis des Euro zum Südafrikanischen Rand (ZAR) von 9,5686 (1. Juni 2007) auf 11,0253
(7. November 2012), was eine Senkung des Zahlungsbetrags in Euro
bei Auflösung (330 Mio. ZAR) an das Land Salzburg um rd. 13,2 %
(rd. 4 Mio. EUR) bewirkte. Aufgrund dieser Wechselkursentwicklung
entstand für das Land Salzburg bei der vorzeitigen Auflösung dieses Währungsswaps im November 2012 eine Zahlung in Höhe von
rd. 25 Mio. EUR.
(4) Strukturierte Schuldscheindarlehen
Ein Teil der Refinanzierung des Landes Salzburg erfolgte durch die
Ausgabe von strukturierten Schuldscheindarlehen (siehe TZ 57). Diese
Schuldscheindarlehen, die Laufzeiten von bis zu 40 Jahren aufwiesen, waren grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Darlehensgeber die Darlehensbeträge zu Beginn der Laufzeit an das Land
Salzburg auszahlten, das Land Salzburg während der Laufzeit keine
Rückzahlungen tätigen, dafür aber am Ende der Laufzeit ein Mehrfaches der erhaltenen Beträge zurückzahlen musste. Zur Finanzierung dieser Rückzahlungsbeträge schloss das Land Salzburg mit verschiedenen Kreditinstituten bzw. Vertragspartnern Swaps über die
gleiche Laufzeit ab. Im Rahmen dieser Swaps zahlte das Land Salzburg während der Laufzeit Zinsen an die Swap–Vertragspartner, die
sich im Gegenzug dazu verpflichteten, am Ende der Laufzeit an das
Land Salzburg Zahlungen — in Höhe der Differenz zwischen den an
das Land Salzburg von den Darlehensgebern ausgezahlten Darlehensbeträgen und den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen — zu leisten.
Derartige Swapverträge schloss das Land Salzburg zu 16 der 21 Schuldscheindarlehen — und damit zu rd. 63 % des Gesamtnominales von
258,78 Mio. EUR — mit zwei Kreditinstituten ab. Die Swapverträge
mit einem der Kreditinstitute bezogen sich auf sieben Schuldscheindarlehen mit einem Nominale bzw. Auszahlungsbetrag von insgesamt
83,00 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie einem Rückzahlungsbetrag von
jeweils insgesamt 91,03 Mio. EUR im Jahr 2042 und 240,05 Mio. EUR
im Jahr 2052. Die Swapverträge mit dem zweiten Kreditinstitut
bezogen sich auf neun Schuldscheindarlehen mit einem Nominale
bzw. Auszahlungsbetrag von jeweils insgesamt 32,50 Mio. EUR im
Jahr 2010 und 48,28 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie einem Rückzahlungsbetrag von jeweils insgesamt 79,13 Mio. EUR im Jahr 2030 und
170,72 Mio. EUR im Jahr 2042.
194
Bund 2013/9
BMF
Risikobetrachtung einzelner
Geschäftskategorien
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Durch diese Konzentration auf zwei Swap–Vertragspartner setzte sich
das Land Salzburg verstärkt dem Risiko aus, dass durch den Ausfall
eines Swap–Vertragspartners — etwa durch dessen Insolvenz — trotz
der an diesen bereits geleisteten Zahlungen die Rückzahlung der mit
dem Swap „abgedeckten“ Darlehensbeträge an den Darlehensgeber
vom Land Salzburg — unter Verlust der bereits an den Swap–Vertragspartner geleisteten Zahlungen — allein finanziert werden müsste.
(5) Range Accruals
Zu den vom Land Salzburg abgeschlossenen Finanzgeschäften zählten —sowohl bei den Wertpapieren als auch bei den Swaps — auch
Range Accruals. Bei Range Accruals war die Höhe der Zinszahlungen
davon abhängig, ob bzw. wie oft sich ein gewählter Referenzzinssatz in einem festgelegten Bereich —der sogenannten „Range“ —
bewegte. Eine Vorhersage bzw. verlässliche Planung der anfallenden
Zinszahlungen war bei zum Teil 20–jährigen Laufzeiten der Range
Accruals nicht möglich.
Diesbezüglich hielt ein Mitglied des Finanzbeirats in einem an das
Land Salzburg gerichteten Memorandum vom Juli 2012 fest, dass
Range Accrual Swaps keine „toxischen“ oder „unstatthaften“ Risiken
beinhalteten, dass es aber zu schwer vorhersehbaren Wertänderungen
kommen könne und Range Accruals daher „intransparent“ seien. Im
Hinblick auf die gemäß Memorandum vom Finanzreferenten des Landes Salzburg geforderte nachhaltige Verringerung des Risikos kam
das Mitglied des Finanzbeirats zum Schluss, dass Range Accruals
nicht mehr zur Finanzstrategie des Landes passten.
Laut Portfolioanalyse der Ithuba Capital AG beinhaltete das Teilportfolio Wertpapiere per 31. Dezember 2012 noch 13 Range Accruals
mit einem Gesamtbarwert von 156,93 Mio. EUR.
(6) Sonstige komplexe Finanzgeschäfte
Neben den beschriebenen Finanzgeschäften schloss das Land Salzburg weitere Finanzgeschäfte ab, die von nicht beinflussbaren und
schwer vorhersehbaren Entwicklungen von Zinssätzen, Fremdwährungskursen, der Inflation oder anderen Indizes abhängig waren.
61.2
Bund 2013/9
Mit Verweis auf seinen Bericht Reihe Salzburg 2009/3 kritisierte der
RH neuerlich, dass die vom Land Salzburg in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Finanzgeschäfte zum Teil spekulativ und mit
hohen Risiken und Unsicherheiten verbunden und daher mit der
Aufgabenerfüllung einer Gebietskörperschaft und mit einem auf den
195
Risikobetrachtung einzelner
Geschäftskategorien
Ausschluss vermeidbarer Risiken ausgerichteten Finanzmanagement
nicht vereinbar waren. Das Finanzmanagement des Landes Salzburg
verfügte weder über ausreichende personelle Ressourcen noch über
die nötigen Bewertungs– und Kontrollsysteme, um ein derartiges
Portfolio angemessen zu steuern.
Weiters kritisierte der RH das eingegangene Kontrahentenrisiko beim
Abschluss von strukturierten Schuldscheindarlehen mit Laufzeiten
von bis zu 40 Jahren.
Der RH empfahl daher dem Land Salzburg, zukünftig Finanzgeschäfte mit komplexen, schwer vorhersagbaren Zahlungsstrukturen
oder offenen Fremdwährungsrisiken, derivative Finanzinstrumente
ohne Grundgeschäft und Kreditaufnahmen für Veranlagungen zu
verbieten sowie ausreichende Kontrollsysteme einzurichten.
Rechnungswesen
62.1
(1) Das Rechnungswesen der Länder beruhte auf der Kameralistik und
war zahlungsorientiert aufgebaut. Die VRV regelte auf Grundlage
von § 16 Finanz–Verfassungsgesetz (F–VG) Form und Gliederung
der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände. Sie enthielt teilweise nur Rahmenvorgaben,
auch waren einzelne Bestimmungen nur für die Gemeinden, nicht
aber für die Länder verbindlich45.
(2) Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung stellte der RH zahlreiche Verletzungen der bestehenden Regelungen der VRV fest:
— Auf Ausgabenkonten, wie bspw. auf dem Konto Zinsaufwendungen, wurden auch Einnahmen gebucht, wodurch die tatsächlich angefallenen Ausgaben zu niedrig ausgewiesen waren. Dies
stellte einen Verstoß gegen die Bruttoverrechnung dar, wonach
Einnahmen und Ausgaben ungekürzt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag zu verrechnen sind (§ 3 VRV) (siehe TZ 39).
— Voranschlagswirksame Verbuchungen erfolgten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung, wodurch erhebliche Teile der
Gebarung von der Veranschlagung ausgenommen und damit der
Budgethoheit des Landtags entzogen wurden. Nach der VRV war
dies jedoch nur sehr eingeschränkt möglich (§ 2 Abs. 5 VRV) (siehe
TZ 40, 67, 68 und TZ 69).
45
196
beispielsweise in § 2 Abs. 3 (Abwicklung Überschuss/Abgang der Vorjahre),
§ 9 Abs. 1 Z 2 (Voranschlagsquerschnitt), § 16 Abs. 3 (Vermögens– und Schuldenrechnung), § 17 Abs. 1 Z 2 (Rechnungsquerschnitt) VRV
Bund 2013/9
BMF
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Darlehen (Republik Österreich) wurden unvollständig in den Rechnungsabschlüssen dargestellt, auch wurden Schuldentilgungen
ausgewiesen, die tatsächlich nicht getätigt wurden. Nach der
VRV waren der Schuldenstand und der Schuldendienst in einem
Nachweis zum Rechnungsabschluss auszuweisen; dieser Nachweis
war unvollständig und nicht aussagekräftig (§ 17 Abs. 2 Z 4 VRV)
(siehe TZ 43, 44).
— Forderungen des Landes gegenüber dem Landeswohnbaufonds
waren im Rechnungsabschluss nicht korrekt ausgewiesen. Auch war
der Nachweis über die vom Land gegebenen Darlehen unvollständig, wodurch diesem keine Aussagekraft zukam (§ 17 Abs. 2 Z 5)
(siehe TZ 46, 86).
— Haftungen wurden nicht vollständig ausgewiesen, weil die Gewährträgerhaftung zugunsten der Salzburger Landes–Hypothekenbank fehlte. Dadurch wurden allfällige Risiken für den Landeshaushalt nicht offen gelegt (§ 17 Abs. 2 Z 8 VRV) (siehe TZ 71).
— Für Verbuchungen in der voranschlagsunwirksamen Gebarung
in Form von Sammelkonten fehlte im Rechnungsabschluss das
dazu vorgesehene Verzeichnis über größere offene Posten. Dadurch
wurde den Vorgaben der VRV, wie der Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu gliedern wäre, nicht entsprochen
(§ 17 Abs. 2 Z 12 VRV) (siehe TZ 66).
(3) Auch bei Einhaltung der Vorgaben der VRV boten die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden keine
hinreichenden Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage:
— Aussagen über den wirtschaftlichen Erfolg waren aufgrund der
Rechnungsabschlüsse nur eingeschränkt möglich.
— Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse enthielten keine vollständige Darstellung der Vermögens– und Schuldenlage. Vermögensveräußerungen wirkten sich zwar als Einnahmen aus, die VRV
maß dem Vermögensabgang jedoch keine ausreichende Bedeutung bei, weil etwa die Länder kein Vermögensverzeichnis erstellen mussten, aus dem der Vermögensverzehr ersichtlich wäre.
Bund 2013/9
197
Rechnungswesen
— Vor allem die Rechnungsabschlüsse der Länder waren uneinheitlich und ohne Zusatzinformationen nicht vergleichbar; dies vor
allem deshalb, weil
— für
wichtige Bereiche des Rechnungswesens Regelungen (z.B.
zur Aktivierung und Bewertung des Vermögens sowie für die
Ermittlung und Darstellung künftiger Verpflichtungen) fehlten und
— wichtige
Begriffe des Rechnungswesens, wie etwa die „nicht
fälligen Verwaltungsschulden“, die „Finanzschulden“ oder die
„Rücklagen“ nicht definiert (daher z.B. uneinheitliche Darstellung der Verbindlichkeiten) waren.
Durch diese Summe an Unzulänglichkeiten der VRV waren Transparenz und Vergleichbarkeit der Haushalte der Länder und Gemeinden nicht gegeben und fehlten den Verantwortlichen in den Ländern
und Gemeinden entscheidungswesentliche und zuverlässige Daten
zur Haushaltssteuerung.
Vor allem auch unions– und verfassungsrechtliche Verpflichtungen
sowie Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspakts, denen die VRV
nicht genügte, machten den dringenden Handlungsbedarf deutlich.
(4) Im Rahmen der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung ließ sich
der Reformbedarf der bestehenden Regelungen für das Rechnungswesen der Länder an konkreten Sachverhalten darstellen:
— Die Vorgaben der VRV über die Verbuchung, Bewertung und Darstellung der Finanzgeschäfte waren nicht ausreichend und wurden
dem hohen Gebarungsvolumen in diesem Bereich nicht gerecht.
Die Aussagekraft der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse über
die finanzielle Lage der Gebietskörperschaft war daher insoweit
nicht gegeben (siehe TZ 40).
— Eine exakte Definition von Rücklagen sowie klare Bestimmungen
zu Form und Umfang der Darstellung im Rechnungsabschluss
fehlten, weshalb eine inhaltliche Zuordnung sowie eine Bewertung erschwert waren (siehe TZ 64).
— Die Darstellung der voranschlagsunwirksamen Gebarung war
intransparent, weil dadurch die Zuordnung und Abgrenzung von
Zahlungsflüssen erschwert wurde (siehe TZ 67).
198
Bund 2013/9
BMF
Rechnungswesen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Regelungen zum Ausweis von Eventualverbindlichkeiten waren
unpräzise, weshalb Risiken in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen nicht umfassend offengelegt wurden (siehe TZ 72).
— Regelungen zur Erfassung von Beteiligungen in der Vermögensdarstellung waren nicht ausreichend definiert, weshalb die für die
Vollständigkeit wichtige Berücksichtigung von indirekten Beteiligungen nicht gewährleistet war (siehe TZ 77, 78).
— Die Erfassung der finanziellen Verflechtungen zwischen den Landeshaushalten und den Beteiligungen erfolgte uneinheitlich, weshalb eine transparente und vollständige Nachvollziehbarkeit dieser Zahlungsflüsse nicht sichergestellt war (siehe TZ 82).
— Zur Bewertung von Beteiligungen fehlten eindeutige Regelungen,
weshalb unterschiedliche und nicht aussagekräftige Wertansätze
möglich waren (siehe TZ 90).
— Bezüglich der Fonds fehlten klare Regelungen über deren Ausweis
im Rechnungsabschluss, weshalb ein vollständiger Überblick über
die Fonds im Einflussbereich der Länder nicht vorlag (siehe TZ 92).
62.2
(1) Der RH wies kritisch auf die aufgezeigten zahlreichen Verletzungen der VRV durch das Land Salzburg hin, wie etwa auf die Verbuchung von Einnahmen auf Ausgabenkonten, die voranschlagswirksame Verbuchung in der voranschlagsunwirksamen Gebarung,
die unvollständige Darstellung von Darlehen in den Rechnungsabschlüssen, den nicht korrekten Ausweis von Forderungen des Landes gegenüber dem Landeswohnbaufonds im Rechnungsabschluss
und den nicht vollständigen Ausweis von Haftungen.
(2) Der RH hatte bereits mehrfach den Reformbedarf für das Rechnungswesen der Länder aufgezeigt (bspw. im Bericht Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Kärnten, Niederösterreich und Tirol46).
Der RH wies abermals kritisch auf die Unzulänglichkeiten der VRV
hin und hielt deshalb eine Reform des Rechnungswesens von Ländern und Gemeinden für dringend notwendig.
Dem Land Salzburg empfahl der RH, die Bestrebungen im Hinblick
auf eine integrierte Ergebnis–, Finanzierungs– und Vermögensrechnung zügig weiterzuverfolgen.
46
Bund 2013/9
Reihe Kärnten 2012/2, Niederösterreich 2012/3, Tirol 2012/3
199
62.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg habe der Salzburger Landtag
am 24. April 2013 eine Verfassungsnovelle beschlossen, die neben
einem Spekulationsverbot auch die Grundlage für ein neues Haushaltsrecht bilde. Demnach sei bis 1. Jänner 2018 eine doppische Veranschlagung und Verrechnung einzuführen. Bei der Haushaltsführung
des Landes seien die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich der möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des
Landes zu beachten.
63
Die Kassengebarung (Ist–Gebarung) umfasst alle „kassenmäßigen“
Einnahmen und Ausgaben der Gesamtgebarung des Landes —das
sind die Ein– und Auszahlungen der voranschlagswirksamen und
der voranschlagsunwirksamen Gebarung — und weist außerdem die
Kassenanfangs– und Kassenendbestände eines Finanzjahres aus. Der
Kassenbestand umfasst alle Zahlungsmittel der Kasse und die dem
bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Guthaben bzw. Debetsalden.
Kassengebarung
Kassenabschluss
Der Kassenabschluss hat die Gesamtgebarung (Gesamt–Ist) laut VRV
in der Gliederung einer Kassenbestandsrechnung wie folgt nachzuweisen:
Tabelle 36:
Nr.
Aufbau des Kassenabschlusses laut VRV
Bezeichnung
1
Einnahmen
1.1
anfänglicher Kassenbestand (ist gleich dem Kassenendbestand des vorangegangenen
Finanzjahres)
1.2
Summe der abgestatteten Einnahmen (IST) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt
nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen
1.3
Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen
1.4
Gesamtsumme der Einnahmen von 1.1 bis 1.3
2
Ausgaben
2.1
Summe der abgestatteten Ausgaben (IST) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt
nach ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben
2.2
Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben
2.3
schließlicher Kassenbestand
2.4
Gesamtsumme der Ausgaben von 2.1 bis 2.3
Quelle: § 14 Abs. 1 VRV
200
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Kassenbestandsrechnung beruht auf der Gleichung: anfänglicher
Kassenbestand + Einzahlungen = Auszahlungen + schließlicher Kassenbestand. Der sich aus dieser Gleichung ergebende schließliche
Kassenbestand muss mit den bei den einzelnen Kassen nachgewiesenen tatsächlichen Kassenbeständen übereinstimmen. Zum Kassenbestand zählen alle baren und unbaren Geldbestände (Bargeld
und Kontostände).
64.1
Tabelle 37:
(1) Das Land Salzburg berücksichtigte bei der Erstellung des Kassenabschlusses insgesamt 17 Bankkonten und wies den schließlichen
Kassenbestand in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 2006 bis 2011
laut den Jahresendsalden durch folgende vier Bankkonten nach (die
weiteren 13 Bankkonten wiesen per 31. Dezember keinen offenen
Saldo aus):
Zusammensetzung des Kassenendbestandes laut Rechnungsabschlüssen in EUR
Bankkonto
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Sbg. Landes–Hypothekenbank:
Landesbuchhaltung,
Kto. 2.127.017
0,00
0,00
Sbg. Landes–Hypothekenbank:
Versorgungs– und Unterstützungsfonds, Kto. 2.538.097
870.952,41
841.031,52
680.652,90
200.456,64
341.862,12
2.142,29
Sbg. Landes–Hypothekenbank:
Katastrophenhilfe des Landes,
Kto. 2.600.000
61.894,01
53.448,21
53.909,90
53.982,29
54.004,34
0,00
Sbg. Landes–Hypothekenbank:
Urlaubsgeld für Kollektivarbeiter, Kto. 2.397.418
0,00
0,00
274,60
0,08
0,00
0,00
932.846,42
894.479,73
734.837,40
– 746.793,90
– 842.504,04
– 727.766,82
Kassenendbestand laut
Rechnungsabschluss
0,00 – 1.001.232,91 – 1.238.370,50
– 729.909,11
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Das Hauptkonto (Ordinario Nr. 2.127.017) bei der Salzburger Landes–
Hypothekenbank AG wies in den Kassenabschlüssen 2006 bis 2008
laut Buchhaltung keinen offenen Endsaldo aus. Die Landesbuchhaltung stellte diesen Saldoausgleich einerseits durch Verbuchung von
— im Auslaufzeitraum einlangenden — Einnahmen des Folgejahres
zugunsten des zu schließenden Finanzjahres und/oder andererseits
durch Belastung des Verrechnungskontos des Finanzmanagements
für vorher von diesem getätigte Ausgaben her.
Bund 2013/9
201
Kassengebarung
(2) In TZ 34 stellte der RH dar, dass zahlreiche Bankkonten des Landes nicht im Kassenabschluss enthalten waren, weil die Buchhaltung
davon keine Kenntnis hatte.
Außerdem waren Bankguthaben aus gebildeten Rücklagen im schließlichen Kassenbestand nicht enthalten.
Tabelle 38:
Konto Nr.
Bankguthaben aus Rücklagen per 31. Dezember 2011
Kreditinstitut
Bezeichnung
Stand per 31.12.2011
in EUR
2.311.760
Sbg. Landes–Hypothekenbank Rücklagen
2.495.743
Sbg. Landes–Hypothekenbank Rücklagen Verzugszinsen–Dot WRG 54
2.495.754
Sbg. Landes–Hypothekenbank Rücklagen VZ–Dot WFG 68 Antizipativ
2.495.765
Sbg. Landes–Hypothekenbank Rücklagen VZ–Dot WFG 68 Dekursiv
2.495.776
Sbg. Landes–Hypothekenbank Rücklagen VZ–Dot WFG 68 EM.Ers. DI.
Summe
157.738.626,77
574,06
23.408,77
540.935,41
83.072,93
158.386.617,94
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Das Land Salzburg wies darauf hin, dass es sich bei den Rücklagen
um gewidmete Gelder handelte, die keine frei verfügbaren Geldbestände darstellten.
64.2
(1) Der in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg der
Jahre 2003 bis 2011 ausgewiesene Kassenabschluss war unvollständig, weil
— die Geldbewegungen sowie die anfänglichen und schließlichen
Bestände von zahlreichen Bankkonten des Finanzmanagements
fehlten, und darüber hinaus
— die Geldbestände der Rücklagenkonten nicht enthalten waren.
(2) Der RH kritisierte, dass zahlreiche Bankkonten des Landes sowie
die Geldbestände der Rücklagenkonten im Kassenabschluss nicht
enthalten waren.
Eine sämtliche Konten im Verfügungsbereich einer
Gebietskörperschaft galt bisher als selbstverständlich. Die festgestellten Unzulänglichkeiten im Land Salzburg waren auf zahlreiche Faktoren wie bspw. schwere Mängel im IKS, weitgefasste Vollmachten
202
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
sowie eine fehlende Funktionstrennung in der Finanzabteilung
zurückzuführen (siehe TZ 13 bis 22).
(3) Um sämtliche Geldbewegungen des Landes Salzburg vollständig
abzubilden und um sicherzustellen, dass die bisher nicht im Kassenabschluss erfassten Bankkonten und Geldbestände nicht dazu
verwendet worden waren, um öffentliche Gelder des Landes außerhalb der Interessen des Landes einzusetzen sowie um zu prüfen, ob
dem Land Salzburg eventuell ein finanzieller Schaden entstanden
ist, empfahl der RH dem Land Salzburg, die Kassenabschlüsse unter
Einbeziehung aller bisher nicht berücksichtigten Bankkonten des
Landes neu zu erstellen.
(4) Zur vollständigen Abbildung aller Geldbestände des Landes empfahl der RH dem Land Salzburg, die Bankguthaben aus Rücklagen
in die Kassenbestandsrechnung aufzunehmen.
Umfang der
Kassengebarung
65.1
(1) Die kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben des Landes
Salzburg wiesen im Zeitraum 2006 bis 2011 sowohl in der voranschlagswirksamen als auch in der voranschlagsunwirksamen Gebarung deutliche Steigerungen auf, die sich allerdings, wie die folgende
Abbildung zeigt, in ihrer Dynamik wesentlich unterschieden:
Abbildung 4: Volumina der Kassenabschlüsse in Mio. EUR
13.623
13.623
11
10
12.600
12.600
12
12
19.720
19.720
6
14
17.695
17.686
21.253
21.255
6
12
19.002
18.997
26.699
26.699
6
14
24.379
24.371
28.519
28.519
6
15
26.149
26.140
11.799
11.799
10.700
10.700
1.813
1.813
1.888
1.888
2.019
2.019
2.245
2.245
2.314
2.314
2.364
2.364
EIN
AUS
EIN
AUS
EIN
AUS
EIN
AUS
EIN
AUS
EIN
AUS
2006
2007
Verrechnung mit BH
2008
2009
voranschlagsunwirksame Gebarung
2010
2011
voranschlagswirksame Gebarung
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Bund 2013/9
203
Kassengebarung
Während die Ein– und Auszahlungen der voranschlagswirksamen
Gebarung von 1.813 Mio. EUR (2006) um 30,4 % auf 2.364 Mio. EUR
(2011) anstiegen, erhöhten sich jene der voranschlagsunwirksamen
Gebarung im selben Zeitraum von 11.799 Mio. EUR um 121,5 %
auf 26.140 Mio. EUR und stiegen damit um mehr als das Doppelte.
(2) Die hohen Steigerungen in der voranschlagsunwirksamen Gebarung waren u.a. auf erhöhte Transaktionsaktivitäten des Budgetreferats zurückzuführen. Am Beispiel des Kontos „Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ verdeutlichte der RH die Entwicklung
der Buchungszahlen.
Abbildung 5: Anzahl der Buchungen am Konto „1/950008–6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“
1.750
1.430
1.311
1.268
2008
2009
1.101
805
2006
2007
2010
2011
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Allein auf dem —vom Budgetreferat des Landes verwalteten— Konto
„Ausgaben für Zinsaufwendungen und Derivate“ stieg die Anzahl
durchgeführter Buchungen im Zeitraum2006 (805) bis11 (1.750)
um 117,4%.
Das Volumen der voranschlagsunwirksamen Gebarung war u.a.
wesentlich von der darin enthaltenen vorläufigen Zuordnung von
Zahlungsflüssen auf Evidenzkonten beeinflusst (temporäre Evidenz),
die die Landesbuchhaltung für alle nicht direkt zuordenbaren Einzahlungen und Auszahlungen in der voranschlagsunwirksamen Gebarung durchführte (siehe TZ36). Dabei wurden alle nicht direkt zuordenbaren Einzahlungen bis zur Klärung ihres endgültigen Zwecks
vorläufig auf Lastschriftenevidenzkonten vereinnahmt, alle nicht
204
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
direkt zuordenbaren Auszahlungen bis zur Klärung ihrer endgültigen
Bestimmung vorläufig auf Verbindlichkeitskonten gebucht. Das Aufkommen an nicht direkt zuordenbaren Ein– und Auszahlungen war
wiederum wesentlich von der Informationsqualität der Buchungsbelege beeinflusst. Buchungsbelege, aus denen die Landesbuchhaltung
den Zweck der Ein– oder Auszahlung nicht ausreichend erkennen
konnte —vielfach solche im Zusammenhang mit dem Finanzmanagement —, verursachten vorläufige Evidenzbuchungen und erhöhten dadurch den Zuordnungsaufwand (siehe dazu TZ 36). Bis zu
ihrer endgültigen Zuordnung wurden diese Ein– und Auszahlungen
dadurch mehrfach gebucht.
65.2
Voranschlagsunwirksame Gebarung
Der RH wies kritisch darauf hin, dass der auffällige Anstieg des Volumens der voranschlagsunwirksamen Gebarung und der Buchungen
weder von der zuständigen Abteilungsleitung noch der Landesbuchhaltung —als unmittelbar mit dem Landeshaushalt befasste Stellen —
einer Kontrolle bzw. Nachprüfung unterzogen wurde.
Transparenz und Vollständigkeit
66.1
(1) Gemäß VRV waren Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaften angenommen wurden, sondern an Dritte weiterzuleiten waren, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der
Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen
wurden, nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung) (siehe TZ 38, 40).
Einnahmen und Ausgaben, die im Voranschlag ihrer Natur nach
vorgesehen waren, durften nicht voranschlagsunwirksam verrechnet werden, auch wenn sie sich in Einnahmen und Ausgaben ausglichen. Ausnahmen davon waren nur zulässig, sofern die Einnahmen und Ausgaben noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden
konnten, weil ihr Bestimmungszweck zunächst noch nicht feststand
(temporäre Evidenz).
In der voranschlagsunwirksamen Gebarung waren demnach alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, die den Haushalt der Gebietskörperschaft nicht betrafen, sondern als temporäre Einnahmen und
Ausgaben nur die Kassenwirtschaft „durchliefen“. Dies galt für alle
Gelder, die entweder als vorher bezahlte Vorschüsse von Dritten
zurückbezahlt oder als vorübergehend vereinnahmte Verwahrgelder
an Dritte weitergeleitet wurden.
Bund 2013/9
205
Kassengebarung
Die geleisteten Vorschüsse stellen eine Forderung der Gebietskörperschaft dar, die vereinnahmten Verwahrgelder waren Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten. Für deren Evidenz war eine Trennung der voranschlagsunwirksamen Gebarung in zwei Bereiche — in Vorschüsse
(Erläge) und Verwahrgelder — zweckmäßig.
Für eine Übersicht über die während des Finanzjahres anfallenden
Zahlungsflüsse sowie über die anfänglichen und schließlichen
Bestände an Vorschüssen und Verwahrgeldern war laut VRV47 als
Beilage zum Rechnungsabschluss ein nach Konten gegliederter Nachweis anzuschließen, aus dem der anfängliche Stand, die Einnahmen
und Ausgaben sowie der schließliche Stand jedes Kontos ersichtlich
waren. Bei Sammelkonten war überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen.
(2) Die Jahresendbestände an Vorschüssen und Verwahrgeldern des
Landes Salzburg erreichten ab dem Jahr 2008 immer Summen von
über 1 Mrd. EUR (siehe Tabelle 39).
Das Land Salzburg führte zudem in der voranschlagsunwirksamen
Gebarung mehrere Sammelkonten; ein Verzeichnis über größere
offene Posten, wie in der VRV vorgesehen, lag nicht vor.
66.2
Der RH beanstandete den Verstoß gegen Bestimmungen der VRV,
wodurch die Transparenz wesentlich beeinträchtigt war. Um die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten am Jahresende den Schuldnern und Gläubigern direkt und transparent zuordnen zu können,
empfahl der RH dem Land Salzburg, ein detailliertes Verzeichnis über
alle offenen Posten zu führen.
Gliederung der voranschlagsunwirksamen Gebarung
67.1
206
(1) Das Land Salzburg gliederte die voranschlagsunwirksame Gebarung des Landeshaushalts48 in zwei Bereiche und wies Auszahlungen
für Dritte als Vorschüsse (Forderungen) und Einzahlungen von Dritten als Verwahrgelder (Verbindlichkeiten) aus. Die Jahresendbestände
an Vorschüssen und Verwahrgeldern des Landes Salzburg49 wiesen
im Zeitraum von 2006 bis 2011 einen hohen Anstieg auf:
47
§ 17 Abs. 2 Z 12 VRV
48
Dienststellenkennzahl 02000 – Vertretungskörper und Allgemeine Verwaltung
49
Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Tabelle 39:
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Stand an Vorschüssen und Verwahrgeldern zum 31. Dezember
2006
2007
2008
2009
2010
2011
in Mio. EUR
Veränderungen
2006 bis 2011
in %
Stand an Vorschüssen
559,8
693,7
1.145,2
1.488,9
1.473,9
1.205,2
115,3
Stand an Verwahrgeldern
607,0
740,9
1.192,1
1.534,3
1.519,7
1.251,2
106,1
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Die Jahresendbestände an Vorschüssen (Forderungen) stiegen von
559,8 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 1.205,2 Mio. EUR im Jahr 2011
und erhöhten sich damit um mehr als das Doppelte. Die Endbestände
an Verwahrgeldern (Verbindlichkeiten) stiegen von 607,0 Mio. EUR
(2006) auf 1.251,2 Mio. EUR (2011) und erhöhten sich ebenfalls um
mehr als 100 %.
(2) Das Land Salzburg verwendete die voranschlagsunwirksame
Gebarung —neben der Verwaltung von „echten“ Vorschüssen und
Verwahrgeldern — auch zur temporären Evidenz von vorläufig nicht
direkt zuordenbaren Einnahmen und Ausgaben, für die Verwaltung
von Rechnungsabgrenzungen sowie zur Verwaltung der Zahlungsflüsse des Finanzmanagements. Die Konten des Finanzmanagements
nutzte das Budgetreferat zur Verwaltung von Finanzgeschäften sowie
für das Liquiditäts– und Schuldenmanagement des Landeshaushalts,
für Landesfonds (z.B. für den rechtlich unselbständigen Versorgungs–
und Unterstützungsfonds und für den rechtlich selbständigen Landeswohnbaufonds) sowie für das Liquiditätsmanagement der Beteiligungen.
67.2
Bund 2013/9
Der RH sah in der Führung von Konten des Budgetreferats in der
voranschlagsunwirksamen Gebarung, welche für die Verwaltung von
Finanzgeschäften sowie für das Liquiditäts– und Schuldenmanagement des Landes (inkl. des rechtlich unselbständigen Versorgungs–
und Unterstützungsfonds) verwendet wurden, einen Missbrauch der
voranschlagsunwirksamen Gebarung, weil dadurch —entgegen den
Vorgaben der VRV — Einnahmen und Ausgaben, die endgültig solche des Landes waren, nicht in voller Höhe in der Haushaltsrechnung abgebildet wurden.
207
Kassengebarung
Problematisch war insbesondere, dass diese Finanzgeschäfte außerdem im Voranschlag und im Rechnungsabschluss nicht berücksichtigt wurden, wodurch dem Landtag die vollständige Entscheidung
über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes entzogen und die
Genehmigung einer unvollständigen Gebarung durch den Landtag
herbeigeführt wurde.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, alle endgültig dem Land zurechenbaren Geldbewegungen, die nicht für Rechnung eines Dritten
vollzogen werden, in die voranschlagswirksame Gebarung aufzunehmen und diese bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen sowie deren Mittelherkunft und –verwendung in den laut VRV
vorgesehenen Nachweisen zum Rechnungsabschluss auszuweisen.
Struktur der Vorschüsse
68.1
Tabelle 40:
(1) Das Land Salzburg wies im Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung des Rechnungsabschlusses 2011 im Bereich
Vorschüsse Auszahlungen in Höhe von 21.038,3 Mio. EUR und
Einzahlungen von 21.307,0 Mio. EUR aus. Tatsächlich betrug der
Anfangsbestand an geleisteten Vorschüssen per 1. Jänner 2011 jedoch
1.473,9 Mio. EUR, der Endbestand per 31. Dezember 2011 ergab
1.205,2 Mio. EUR. Zur Unterscheidung nach dem Verwendungszweck ließen sich die Vorschusskonten in Kontengruppen, wie folgt,
zusammenfassen:
Zusammensetzung der Vorschüsse in der voranschlagsunwirksamen Gebarung
im Jahr 2011
Kontengruppe
anfänglicher Stand
Umsatz SOLL
(AUS)
Umsatz HABEN
(EIN)
schließlicher
Stand
in Mio. EUR
Lastschriftenevidenz
0,0
16.707,7
16.707,7
0,0
Vorschüsse
1,1
62,0
61,6
1,4
1.469,6
3.247,0
3.516,6
1.200,0
3,2
1.021,6
1.021,1
3,8
1.473,9
21.038,3
21.307,0
1.205,2
Finanzmanagement
Rechnungsabgrenzung
Summe
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
208
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Die Kontengruppe Lastschriftenevidenz (temporäre Evidenz) verzeichnete Ein– und Auszahlungen in Höhe von 16.707,7 Mio. EUR.
Die Konten der Lastschriftenevidenz wiesen am Jahresende keinen
offenen Saldo aus, da alle vorläufig zugeordneten Einzahlungen bis
zum Rechnungsabschluss endgültig zugeordnet wurden.
(3) Die Kontengruppe Vorschüsse umfasste die eigentliche
(„echte“) Vorschussgebarung und verzeichnete Einzahlungen von
61,6 Mio. EUR sowie Auszahlungen von 62,0 Mio. EUR. Unter
Berücksichtigung anfänglicher Forderungen von 1,1 Mio. EUR verblieben per 31. Dezember 2011 offene Forderungen aus geleisteten
Vorschüssen in Höhe von 1,4 Mio. EUR.
(4) Die Kontengruppe Finanzmanagement verzeichnete Auszahlungen in Höhe von 3.247,0 Mio. EUR und Einzahlungen in Höhe von
3.516,6 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung eines Anfangsbestandes
an ausständigen Forderungen von 1.469,6 Mio. EUR bestanden per
31. Dezember 2011 offene Forderungen von 1.200,0 Mio. EUR.
Damit überstiegen die Auszahlungen der Kontengruppe Finanzmanagement in Höhe von 3.247,0 Mio. EUR die Gesamtausgaben des
Landeshaushalts (2.249,6 Mio. EUR) um 997,4 Mio. EUR. Die Einzahlungen in dieser Kontengruppe in Höhe von 3.516,6 Mio. EUR überstiegen die Gesamteinnahmen des Landeshaushalts (2.082,5 Mio. EUR)50
um 1.434,1 Mio. EUR.
(5) In der Kontengruppe Rechnungsabgrenzung wurden
1.021,6 Mio. EUR an Auszahlungen und 1.021,1 Mio. EUR an Einzahlungen gebucht. Unter Berücksichtigung eines Anfangsbestandes
von 3,2 Mio. EUR ergab sich ein Endbestand an offenen Forderungen
von 3,8 Mio. EUR.
68.2
Der RH stellte kritisch fest, dass die Verrechnung von Einnahmen und
Ausgaben — entgegen den Bestimmungen der VRV — in der voranschlagsunwirksamen Gebarung die Aussagekraft der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse wesentlich beeinträchtigte.
Er empfahl dem Land Salzburg, jene Umsätze auf Vorschusskonten,
die nicht für Rechnung eines Dritten vollzogen wurden, in der voranschlagswirksamen Gebarung abzubilden.
50
Bund 2013/9
Einnahmen ohne Fremdfinanzierung (ohne neu aufgenommene Finanzschulden)
209
Kassengebarung
Struktur der Verwahrgelder
69.1
Tabelle 41:
(1) Im Bereich der Verwahrgelder wies das Land Salzburg im Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung zum Rechnungsabschluss 2011 Einzahlungen in Höhe von 4.833,2 Mio. EUR und
Auszahlungen von 5.101,7 Mio. EUR aus. Der Anfangsbestand an
Verbindlichkeiten per 1. Jänner 2011 betrug 1.519,7 Mio. EUR, der
Endbestand per 31. Dezember 2011 betrug 1.251,2 Mio. EUR. Zur
Unterscheidung nach dem Verwendungszweck ließen sich die Verwahrgeldkonten folgendermaßen in Kontengruppen zusammenfassen:
Zusammensetzung der Verwahrgelder in der voranschlagsunwirksamen
Gebarung im Jahr 2011
Kategorie
anfänglicher Stand
Umsatz SOLL
(AUS)
Umsatz HABEN
(EIN)
schließlicher
Stand
in Mio. EUR
Lieferschulden
0,0
1.723,7
1.723,7
0,0
Verwahrgelder
21,9
1.029,9
1.034,6
26,7
1.471,9
2.322,2
2.049,7
1.199,4
25,8
25,9
25,1
25,1
1.519,7
5.101,7
4.833,2
1.251,2
Finanzmanagement
Rechnungsabgrenzung
Summe
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
(2) In der Kontengruppe Lieferschulden führte das Land Salzburg die
temporäre Evidenz von nicht direkt zuordenbaren Ausgaben durch,
hielt also Auszahlungen bis zur Klärung des endgültigen Empfängers evident. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechnungsabschlusses waren alle vorläufigen Ausgaben endgültig zugeordnet, daher
wies diese Kontengruppe keinen offenen Endsaldo aus.
(3) In der Kontengruppe Verwahrgelder hielt das Land Salzburg
die „echten“ Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme von Verwahrgeldern evident. Die Kontengruppe verzeichnete im Jahr 2011
Einzahlungen von 1.034,6 Mio. EUR sowie Auszahlungen von
1.029,9 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung anfänglicher Verbindlichkeiten von 21,9 Mio. EUR verblieb per 31. Dezember 2011 ein Endbestand an offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 26,7 Mio. EUR.
(4) In der Kontengruppe Finanzmanagement verwaltete das Land
Salzburg die Verbindlichkeiten aus den Finanzgeschäften des Bud210
Bund 2013/9
BMF
Kassengebarung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
getreferats. Im Jahr 2011 wurden Einzahlungen (Schuldaufnahmen)
von 2.049,7 Mio. EUR und Auszahlungen (Schuldtilgungen) von
2.322,2 Mio. EUR verbucht. Unter Berücksichtigung anfänglicher
Verbindlichkeiten von 1.471,9 Mio. EUR bestanden per 31. Dezember 2011 Verbindlichkeiten in Höhe von 1.199,4 Mio. EUR, das waren
95,9 % aller Verbindlichkeiten der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Diese Verbindlichkeiten schienen im Nachweis über den Schuldenstand zum Rechnungsabschluss 2011, der per 31. Dezember 2011
einen Schuldenstand von 776,4 Mio. EUR auswies, nicht auf.
(5) Die Kontengruppe Rechnungsabgrenzung umfasste Auszahlungen von 25,9 Mio. EUR und Einzahlungen von 25,1 Mio. EUR.
Per 31. Dezember 2011 bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von
25,1 Mio. EUR.
69.2
Der RH wies kritisch darauf hin, dass in der voranschlagsunwirksamen Gebarung allein in der Kontengruppe Finanzmanagement Verbindlichkeiten von rd. 1,2 Mrd. EUR ausgewiesen wurden, die zumindest teilweise als Finanzschulden des Landes zu bewerten waren
und als solche voranschlagswirksam zu verbuchen gewesen wären.
Dadurch waren sie der Beschlussfassung des Landtags im Rahmen
seiner Budgethoheit entzogen.
Weiters stellte der RH kritisch fest, dass diese Verbindlichkeiten nicht
im Nachweis über die Finanzschulden des Landes ausgewiesen waren,
die per 31. Dezember 2011 mit 776,4 Mio. EUR angegeben waren.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, jene Umsätze auf Verwahrgeldkonten, die nicht für Rechnung eines Dritten vollzogen wurden, in
der voranschlagswirksamen Gebarung abzubilden und die Verbindlichkeiten auf der Kontengruppe des Finanzmanagements gegebenenfalls unter den Finanzschulden des Landes auszuweisen.
69.3
Bund 2013/9
Das Land Salzburg sicherte die Umsetzung der Empfehlungen des
RH zu und stellte überdies in Aussicht, die voranschlagsunwirksame Gebarung im Rahmen eines neuen Haushaltsrechts detailliert
zu regeln.
211
Haftungen
Umfang der Haftungen und Darstellung im Rechnungsabschluss
Tabelle 42:
70
Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung und die Struktur der Haftungen des Landes Salzburg im Zeitraum 2006 bis 2011 dar, wobei
die Werte in der Tabelle jeweils den im Rechnungsabschluss des Landes zum 31. Dezember aushaftenden, verbürgten Darlehensstand wiedergeben:
Haftungen des Landes Salzburg
2006
2007
2008
2009
2010
2011
in Mio. EUR1
Haftungen im Wohnungswesen
1,8
338,4
696,9
784,6
928,6
1.062,1
356,1
361,9
373,4
373,8
369,4
355,4
24,6
58,5
66,9
72,4
72,4
72,4
8,8
8,2
4,6
6,0
5,3
5,1
Haftungen insgesamt
391,3
767,0
1.141,8
1.236,7
1.375,6
1.495,0
Haftungen in EUR pro Einwohner
744,9
1.456,7
2.161,4
2.336,4
2.592,5
2.806,4
21,3 %
40,4 %
56,8 %
55,5 %
59,0 %
63,3 %
2,1 %
3,8 %
5,6 %
6,2 %
6,6 %
6,8 %
Haftungen zugunsten von
Krankenanstalten
Haftung zugunsten der
Industrie und des Gewerbes
sonstige Haftungen
Haftungen in % der
Gesamtausgaben
Haftungen in % des BRP
1
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
Der Rechnungsabschluss des Jahres 2011 wies Haftungen von insgesamt 1,495 Mrd. EUR aus; dies entsprach rd. 63 % des gesamten Landeshaushalts. Die Haftungssumme je Einwohner für die im
Rechnungsabschluss abgebildeten Haftungen betrug im Jahr 2011
2.806 Mio. EUR.
Mehr als 70 % aller Haftungen des Landes Salzburg betrafen den
Landeswohnbaufonds51 auf der Grundlage des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990. Das Land Salzburg haftete für sämtliche Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds. Die Haftung
des Landes daraus stieg von rd. 1,8 Mio. EUR im Jahr 2006 auf
rd. 1,062 Mrd. EUR im Jahr 2011.
51
212
Der Salzburger Landeswohnbaufonds war ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,
dessen Geschäftsführung von der Wohnbauförderungsabteilung des Landes Salzburg
besorgt wurde.
Bund 2013/9
BMF
Haftungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Haftungen für die Krankenanstalten betrafen vor allem Rückstellungen der SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken
Betriebsgesellschaft m.b.H. (SALK) für Pensionszusagen für pragmatisierte Bedienstete und Abfertigungsverpflichtungen.
71.1
Neben den in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 2006 bis 2011
betragsmäßig ausgewiesenen Haftungen bestand eine Haftung des
Landes Salzburg in Form einer Ausfallbürgschaft gemäß § 1356 ABGB
für Verbindlichkeiten der ehemaligen Salzburger Landes–Hypothekenbank, die im Jahr 1992 in eine Aktiengesellschaft eingebracht
wurde. Die Höhe dieser Haftung wurde im Rechnungsabschluss des
Landes nicht ausgewiesen. Sie betrug im Jahr 2011 86,1 Mio. EUR
(siehe TZ 73).
71.2
Der RH kritisierte die fehlende Darstellung der Haftungen zugunsten
der Salzburger Landes–Hypothekenbank im Rechnungsabschluss und
verwies auf § 17 Abs. 2 Z 8 VRV, demgemäß der Haftungsnachweis
im Rechnungsabschluss den Stand der Haftungen und die entsprechenden Veränderungen im Haushaltsjahr zu enthalten hat.
Er empfahl dem Land Salzburg, die genaue Höhe der Haftungen
zugunsten der Salzburger Landes–Hypothekenbank im Haftungsnachweis anzugeben.
71.3
Das Land Salzburg sagte zu, beginnend mit dem Rechnungsabschluss 2012 die Haftung zugunsten der Salzburger Landeshypothekenbank AG auszuweisen.
72.1
Mit Erlöschen der Salzburger Landes–Holding im Jahr 200552 gingen
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten auf die Salzburger Beteiligungsverwaltungs GmbH über. Laut
Schlussbilanz der Salzburger Landes–Holding betrugen die Eventualverbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen zum 30. Juni 2005
rd. 3,8 Mrd. EUR. Die Salzburger Beteiligungsverwaltungs GmbH war
zur Zeit der Gebarungsüberprüfung eine 100 %ige Beteiligung des
Landes Salzburg, der Firmenwortlaut wurde im März 2011 in Land
Salzburg Beteiligungen GmbH geändert.
Die Land Salzburg Beteiligungen GmbH hatte laut Konzernabschluss des Jahres 2011 ein Stammkapital von 35.000 EUR und eine
Bilanzsumme von rd. 178 Mio. EUR. Die Höhe der Haftungen per
52
Bund 2013/9
Gesetz vom 25. Mai 2005, mit dem das Salzburger Landes–Holding–Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 56/2005
213
Haftungen
31. Dezember 2011 betrug 1,6 Mrd. EUR. Die Haftungen der Land
Salzburg Beteiligungen GmbH waren im Haftungsnachweis des Landes Salzburg nicht ausgewiesen.
Gemäß § 92 Abs. 9 Bankenwesengesetz (BWG)53 (bzw. § 8a Abs. 10
Kreditwesengesetz (KWG)54) haftete die Salzburger Landes–Holding mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Verbindlichkeiten der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG im Falle einer Zahlungsunfähigkeit als Ausfallbürge gemäß
§ 1356 ABGB. Das Land Salzburg teilte im Rahmen der Gebarungsüberprüfung mit, dass die Haftung des Landes für die Salzburger Landes–Hypothekenbank AG per Landesgesetz geregelt wurde. Gemäß
§ 15 Salzburger Landes–Holding–Gesetz55 bleibt die Haftung des Landes als Ausfallbürge gemäß § 1356 ABGB für jene Verbindlichkeiten
der Salzburger Landes–Hypothekenbank aufrecht, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Bank AG in das Firmenbuch eingegangen
wurden. Für Verbindlichkeiten der Bank AG und für Verbindlichkeiten
der Holding hafte das Land hingegen nicht.
72.2
Obwohl das Land Salzburg auf Grundlage der landesgesetzlichen
Regelung der Ansicht war, für die Eventualverbindlichkeiten der
Land Salzburg Beteiligungen GmbH nicht zu haften, wies der RH
dennoch auf das bestehende finanzielle Risiko für den Landeshaushalt hin, weil die Land Salzburg Beteiligungen GmbH mit 35.000 EUR
Stammkapital und 178 Mio. EUR Bilanzsumme für die Übernahme
von Haftungen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR unterkapitalisiert war. Ein
Schlagendwerden auch nur eines Teils dieser Haftungen hätte eine
Zahlungsunfähigkeit der Land Salzburg Beteiligungen GmbH zur
Folge, die — zur Zeit der Gebarungsüberprüfung — eine 100 %ige
Landestochter war.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, aus Transparenzgründen auch
die bestehenden Haftungen der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
im Haftungsnachweis des Landes darzustellen, weil dieser keinerlei
Informationen über das oben dargestellte finanzielle Risiko für den
Landeshaushalt enthielt.
72.3
214
Das Land Salzburg sagte in seiner Stellungnahme die Umsetzung zu.
53
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993
i.d.g.F.
54
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG),
BGBl. Nr. 63/1979 i.d.g.F.
55
Gesetz über die Umwandlung der Salzburger Landes–Hypothekenbank und den Bestand
einer Salzburger Landes–Holding, LGBl. Nr. 20/1992
Bund 2013/9
BMF
Haftungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Haftungen für
Landes–Hypothekenbanken
Gewährträgerhaftungen
73
(1) Die Bundesländer errichteten Ende des 19. Jahrhunderts bzw.
Anfang des 20. Jahrhunderts durch Landesgesetze Landes–Hypothekenbanken56 und übernahmen Haftungen für alle Verbindlichkeiten dieser Landes–Hypothekenbanken (Gewährträgerhaftung). Im
Falle der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG beschränkte sich
die Haftung des Landes gemäß § 15 Salzburger Landes–Holding–
Gesetz auf jene Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Bank AG in das Firmenbuch eingegangen wurden (siehe
TZ 72).
(2) Die Europäische Kommission erblickte in der Gewährträgerhaftung eine unionsrechtswidrige Beihilfe. Mit der Europäischen Kommission wurde die vollständige Abschaffung der Gewährträgerhaftung nach einer Übergangsfrist von vier Jahren vereinbart57: Bis zum
2. April 2003 eingegangene Haftungen blieben in voller Höhe und
zeitlich unbeschränkt bestehen. Für die Zeit nach dem 2. April 2003
und vor dem 2. April 2007 konnten diese Haftungen weiterhin übernommen werden, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit nicht über
den 30. September 2017 hinausging. Ab dem 2. April 2007 durften
Haftungen von den Ländern nur mehr übernommen werden, wenn
sie mit dem Unionsrecht vereinbar waren (marktgerechtes Entgelt,
Sicherheiten usw.).
Jener Teil der Haftungen, der vor dem 3. April 2003 übernommen
wurde und dessen Laufzeit über den 30. September 2017 hinausging,
blieb jedoch weiterhin bestehen.
Tabelle 43:
Entwicklung der Haftungen für die Salzburger Landes–Hypothekenbank
bis 2017, jeweils per Jahresende
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
48,9
46,7
44,6
in Mio. EUR1
Salzburg2
1
2
86,1
57,3
54,2
51,4
Rundungsdifferenzen möglich
ohne Haftungen der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
Bund 2013/9
56
Landes–Hypothekenanstalt in Salzburg 1909 (Sbg–LGBl. Nr. 33/1909)
57
Verständigung über die Ausfallhaftung zugunsten von Landes–Hypothekenbanken und
Sparkassen vom 1. April 2003
215
Haftungen
Wie aus den Angaben des Amtes der Salzburger Landesregierung
hervorging, werden sich die 2011 bestehenden Haftungen bis zum
Jahr 2017 um rd. 70 % reduzieren.
Haftung für Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle
74.1
Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes–Hypothekenbanken
war eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht
des Bundesministers für Finanzen unterlag. Die Salzburger Landes–
Hypothekenbank AG war im Prüfungszeitraum Mitglied der Pfandbriefstelle.
Die Pfandbriefstelle emittierte Wertpapiere und stellte die so beschafften Mittel den Landes–Hypothekenbanken zur Verfügung. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Pfandbriefstelle–Gesetz58 hafteten die Mitgliedsinstitute zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Nach Maßgabe der Übergangsregelung für das Auslaufen der
Gewährträgerhaftung bis 2017 hafteten auch die Gewährträger (d.h.
die Länder) zur ungeteilten Hand59.
Die aushaftenden Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle lagen
Ende 2011 bei rd. 9 Mrd. EUR.
216
74.2
Der RH wies darauf hin, dass ein Schlagendwerden der Haftungen
für Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle durch den Haftungsverbund den gesamten Hypo–Sektor beträfe und sich dadurch in weiterer
Folge auch Auswirkungen auf die Gewährträger ergeben könnten.
74.3
Nach Ansicht des Landes Salzburg sei es nicht mehr Gewährträger
der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG im Sinne des Pfandbriefstelle–Gesetzes.
74.4
Der RH hielt es aus Transparenzgründen für erforderlich, im Haftungsnachweis zum Rechnungsabschluss auf die Haftung für Verbindlichkeiten u.a. auch der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
hinzuweisen.
58
Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes–Hypothekenbanken
(Pfandbriefstelle–Gesetz – PfBrStG 2004), BGBl. I Nr. 45/2004 i.d.g.F.
59
Die unbeschränkte Haftung der Gewährträger war auch laut § 2 der Kundmachung des
Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlass über Maßnahmen auf dem Gebiete
des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom
27. März 1939 bekannt gemacht wird, vorgesehen (siehe GBlÖ. Nr. 492/1939). Die Landes–Hypothekenanstalt Salzburg war Mitglied dieser „Pfandbriefstelle Ostmärkischer
Landes–Hypothekenanstalten“. Diese Bestimmung war bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefstelle–Gesetzes (2004) in Kraft.
Bund 2013/9
BMF
Haftungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Haftung für den Hypo–Verband (Einlagensicherung)
75.1
Die österreichischen Landes–Hypothekenbanken waren im Verband
österreichischer Landes–Hypothekenbanken (Hypo–Verband) zusammengeschlossen. Die mit einer Gewährträgerhaftung des Landes Salzburg ausgestattete Salzburger Landes–Hypothekenbank AG war im
Prüfungszeitraum Mitglied dieses Verbands.
Gemäß § 93 BWG hatten Kreditinstitute, die sicherungspflichtige
Einlagen entgegennahmen, einer Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbands anzugehören (gesetzliche Einlagensicherung; z.B. inländische Spareinlagen). Die Hypo–Haftungs GmbH
übernahm diese Aufgabe für den Hypo–Verband.
Haftungsbegrenzungsregelungen und
Risikovorsorge
75.2
Der RH wies darauf hin, dass der Eintritt einer Einlagensicherung
auch nur eines Mitgliedsinstituts den gesamten Hypo–Sektor beträfe
und somit auch auf die anderen Mitgliedsinstitute Auswirkungen
hätte. Dadurch könnten sich in weiterer Folge auch Auswirkungen
auf die Gewährträger ergeben.
76.1
(1) Seit dem Österreichischen Stabilitätspakt 201160 waren die Länder verpflichtet, rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen sowohl
auf Landes– als auch auf Gemeindeebene festzulegen. Die in Umsetzung des Stabilitätspakts zu beschließenden Regelungen sollen nicht
nur das Verfahren bei Haftungsübernahmen festlegen, sondern auch
die Verpflichtung enthalten, dass Haftungen im Rechnungsabschluss
sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen waren.
Die EU–Fiskalrahmenrichtlinie61 sah vor, dass die EU–Mitgliedstaaten für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen
über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, veröffentlichten.
Bund 2013/9
60
Art. 10 Abs. 1 Stabilitätspakt 2011; in weiterer Folge Art. 13 Abs. 1 Stabilitätspakt 2012
61
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306
vom 23. November 2011, S. 41 bis 47
217
Haftungen
(2) Das Land Salzburg legte mit § 5 Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 201662 fest, dass den Rechnungsabschlüssen des
Landes und den Jahresrechnungen der Gemeinden jeweils ein Nachweis über den Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres (Rechnungsjahres), über die Veränderungen während des Jahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des
Jahres anzuschließen war. Neue Haftungen durften von der jeweiligen
Gebietskörperschaft nur eingegangen werden, wenn die geltenden
Bestimmungen eine Genehmigung zuließen, die Sicherstellung von
nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt und
die jeweilige Haftungsobergrenze nicht überschritten wurde.
Die nach Risikoklassen gewichteten Haftungen des Landes Salzburg
durften laut Salzburger Finanzrahmengesetz 50 % der Einnahmen
des Landes an öffentlichen Abgaben des jeweiligen Haushaltsjahres
nicht übersteigen. Für die Gewichtung der Haftungen untergliederte
das Land Salzburg die Haftungen des Landes in Risikoklassen entsprechend der folgenden Tabelle:
Tabelle 44:
Risikoklasseneinteilung im Land Salzburg (2012)
Risikoklasse Ausmaß der Anrechnung auf die
Haftungsobergrenze in %
Haftungen für
10
österreichische Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Landes– oder Gemeindefonds, Wohnbaudarlehen
2
25
Unternehmen mit einer direkten oder indirekten
Beteiligung des Landes von über 50 % des Stamm–,
Grund– oder Eigenkapitals, die unter beherrschendem
Einfluss des Landes stehen
3
50
Unternehmen mit einer Beteiligung des Landes unter
50 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals
4
100
1
Haftungen für Dritte
Quelle: Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016
Die Anrechnung von einzelnen Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgte im Ausmaß des der jeweiligen Risikoklasse zugewiesenen Anrechnungsprozentsatzes.
62
218
11. Gesetz vom 23. Jänner 2013 zur Festlegung von Ausgabenobergrenzen für das Land
Salzburg sowie zur Festlegung von allgemeinen Regelungen und Haftungsobergrenzen für das Land und die Gemeinden des Landes Salzburg (Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016), LGBl. Nr. 11/2013
Bund 2013/9
BMF
Haftungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(3) Laut dem im Rechnungsabschluss des Jahres 2011 enthaltenen Nachweis63 betrug die Haftungsobergrenze des Landes
456,5 Mio. EUR. Die Gesamtheit der gewichteten Haftungen lag mit
233,1 Mio. EUR deutlich unter der Obergrenze. In diesen Zahlen war
allerdings die Haftung zugunsten der ehemaligen Salzburger Landes–Hypothekenbank nicht enthalten; diese wurde im Nachweis über
den Ausnützungsgrad nicht dargestellt.
Den Haftungsrahmen und den jeweiligen Ausnützungsgrad stellte
das Land Salzburg im Zeitraum 2006 bis 2011 dar. Für das Haushaltsjahr 2012 konnten zur Zeit der Gebarungsüberprüfung noch keine
Angaben über die Höhe der Haftungen gemacht werden.
(4) Art. 48 Abs. 1 L–VG 1999 sah vor, dass ohne die Zustimmung
des Landtags keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden konnten.
(5) Seit dem Österreichischen Stabilitätspakt 201164 waren für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wurde, Risikovorsorgen zu
bilden. Dies war für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgte für Einzelhaftungen
anhand der Risikoeinschätzung.
Unbeschadet dieser Vorgabe des Stabilitätspaktes konnte vorgesehen
werden, gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung
zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammenzufassen.
(6) Das Land Salzburg legte mit § 5 Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 bis 201465 fest, für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wurde, Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen,
durch Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren
im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe
der Risikovorsorge musste dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer
Inanspruchnahme war einerseits auf Erfahrungen der Vergangen-
Bund 2013/9
63
Nachweis über den Ausnützungsgrad der übernommenen Haftungen
64
Art. 10 Abs. 5 Stabilitätspakt 2011; in weiterer Folge Art. 13 Abs. 5 Stabilitätspakt 2012
65
Gesetz vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung von Ausgabenobergrenzen für das Land
Salzburg sowie zur Festlegung von allgemeinen Regelungen und Haftungsobergrenzen für das Land und die Gemeinden des Landes Salzburg (Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 – 2014), LGBl. Nr. 23/2012
219
Haftungen
heit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht
zu nehmen.
(7) Das Land Salzburg teilte dem RH gegenüber mit, dass im Voranschlag für das Jahr 2012 eine Risikovorsorge in Höhe von 700.000 EUR
vorgesehen war. Darüber hinaus sei ein Teil der Allgemeinen Haushaltsrücklage für etwaige Verpflichtungen aus Haftungen gebunden.
76.2
Der Österreichische Stabilitätspakt66 ermöglichte zwar die Zusammenfassung gleichartiger Haftungen zu Risikoklassen, wie dies in
Salzburg der Fall war, ließ dies aber nach Ansicht des RH nur für die
Bildung einer Risikovorsorge zu; für die Bewertung der Haftungen im
Hinblick auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze war dies nicht
zulässig. Demgegenüber ermöglichten jedoch das geltende Salzburger Finanzrahmengesetz sowie dessen Vorgängerregelung, die einzelnen Haftungen im Ausmaß des der jeweiligen Risikoklasse zugewiesenen Anrechnungsprozentsatzes auf die Haftungsobergrenze
anzurechnen.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die Ausnützung der Haftungsobergrenzen im Einklang mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne Gewichtung der Haftungen nach Risikoklassen zu
ermitteln.
76.3
66
220
Das Land Salzburg stützte sich in seiner Stellungnahme auf Art. 13
des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012. Diese Bestimmung
sehe in Abs. 6 die Möglichkeit vor, gleichartige Haftungen für die
Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammenzufassen. Bei der in Abs. 1 leg. cit. normierten Festlegung von
Haftungsobergrenzen werde auf die Möglichkeit einer solchen „Gruppenbildung“ nicht Bezug genommen. Allerdings besage Abs. 1 nur,
dass die Länder „rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die
jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein“ festzulegen hätten. Über die Art und Weise, wie solche Haftungsobergrenzen
definiert würden, also z.B. in einem Hundertsatz, in einem Absolutbetrag, mit oder ohne Gewichtung nach Risikoklassen, treffe Art. 13
Abs. 1 leg. cit. keine Aussage. Der Bund habe in diesem Punkt auch
keinen Einspruch gegen den damaligen Entwurf des Finanzrahmengesetzes 2012 bis 2014 des Landes Salzburg erhoben, sondern die
damals noch existierende Risikoklasse 0 sowie den Umstand kritisiert, dass die Einteilung auf die Beteiligungsverhältnisse und nicht
Art. 11 Abs. 5 ÖStP 2011; in der Folge Art. 13 Abs. 5 ÖStP 2012
Bund 2013/9
BMF
Haftungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
auf das konkrete Risiko abstelle. Die Risikoklasse 0 sei aber mittlerweile abgeschafft worden.
76.4
Der RH entgegnete, dass seiner Ansicht nach die Möglichkeit, gleichartige Haftungen zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammenzufassen (Risikoklassen), nur für die Risikovorsorgebildung vorgesehen ist und nicht auch für die Anrechnung bestehender Haftungen
auf die Haftungsobergrenze.
Der RH hatte sich ausschließlich gegen die Methode für die Ermittlung
des Ausnützungsstandes der Haftungsobergrenzen gewandt. Dazu
sind nämlich die Haftungen in Risikoklassen unterteilt und daher
nicht mit dem vollen Betrag, sondern mit dem der jeweiligen Risikoklasse zugewiesenen Anrechnungsprozentsatz auf die Haftungsobergrenze angerechnet worden. Dies war nach Ansicht des RH im
Österreichischen Stabilitätspakt nicht gedeckt.
Beteiligungen des Landes Salzburg
Darstellung der Beteiligungsunternehmen im Rechnungsabschluss
77.1
(1) Gemäß VRV67 war dem Rechnungsabschluss ein Nachweis über
den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge
und Abgänge) und den Stand am Schluss des Finanzjahres anzuschließen (Beteiligungsnachweis).
(2) Das Land Salzburg wies im Beteiligungsnachweis 2011 jene
23 Unternehmen aus, an denen es per 31. Dezember 2011 direkte
Anteile hielt.68, 69 Neben den direkten Beteiligungen waren im Beteiligungsnachweis auch drei indirekte Beteiligungen70 ausgewiesen.
Es handelte sich dabei um Tochtergesellschaften der Land Salzburg
Beteiligungen GmbH (siehe dazu auch Tabelle 46). Die weiteren
Bund 2013/9
67
§ 17 Abs. 2 Z 7 VRV
68
Weiters war auch ein Unternehmen ausgewiesen, an dem das Land Salzburg zu Jahresbeginn zwar noch Anteile hielt, die aber während des Jahres veräußert wurden. Die
Beteiligung an der Salzburg Management GmbH wurde im Jahr 2011 veräußert. Mit
dieser Begründung enthielt bereits der Beteiligungsbericht 2011, der die Beteiligungen
zum Stichtag 31. Dezember 2010 darstellte, diese Beteiligung nicht mehr.
69
Weiters wies der Nachweis per 31. Dezember 2011 bereits eine Beteiligung an der Residenzgalerie Salzburg GmbH im Ausmaß von 100 % aus, obwohl die bisherige betriebsähnliche Einrichtung „Residenzgalerie Salzburg“ erst seit 1. Jänner 2012 in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wurde. Diese Beteiligung berücksichtigte der RH
aufgrund der stichtagsbezogenen Darstellung in der Folge nicht.
70
Zusätzlich ausgewiesen waren die Salzburger Flughafen GmbH, Salzburger Parkgaragen GmbH und die Salzburger Messebeteiligungs GmbH.
221
Beteiligungen des Landes Salzburg
78indirekten Beteiligungen des Landes Salzburg waren im Beteiligungsnachweis nicht enthalten.
77.2
Der RH vermerkte kritisch, dass durch den weitgehend fehlenden
Ausweis der indirekten Beteiligungen des Landes kein vollständiger
Überblick vorhanden war. 78 der 81 indirekten Beteiligungen des
Landes waren im Beteiligungsnachweis nicht enthalten.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, künftig zur Erhöhung der Transparenz sämtliche Beteiligungen in einem Beteiligungsspiegel zu erfassen und dem Rechnungsabschluss als Beilage anzuschließen.
Darstellung der
Beteiligungen im
Beteiligungsbericht
77.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg verpflichte § 17 VRV dazu,
Beteiligungen in den Beteiligungsnachweis zum Rechnungsabschluss
aufzunehmen. Es entspreche der gängigen Verwaltungspraxis auch
in anderen Gebietskörperschaften, indirekte Beteiligungen nicht im
Beteiligungsnachweis zu erfassen. Ungeachtet dessen plane die Beteiligungsverwaltung, in Hinkunft alle indirekten Beteiligungen, die über
die Land Salzburg Beteiligungen GmbH gehalten würden, im Detail
im Beteiligungsnachweis zum Rechnungsabschluss darzustellen.
77.4
Der RH blieb bei seiner Empfehlung, sämtliche (direkten und indirekten) — auch außerhalb der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
gehaltenen — Beteiligungen in einem Beteiligungsspiegel zu erfassen und zur Erhöhung der Transparenz dem Rechnungsabschluss als
Beilage anzuschließen.
78.1
Das Land Salzburg erstellte jährlich einen Beteiligungsbericht71, der
auf der Homepage des Landes abrufbar war.
Auch die Darstellung der Beteiligungen im Beteiligungsbericht war
unvollständig. Aufgrund einer stichprobenweisen Überprüfung der
Angaben in den Beteiligungsberichten 2011 und 2012 stellte der RH
fest:
— Entgegen den Angaben im Beteiligungsbericht 2012 war das Land
per 31. Dezember 2011 nicht an 30 Gesellschaften beteiligt, sondern an 104 (siehe TZ 79).
— Im Beteiligungsbericht 2012 war ein Anteil des Landes am Stammkapital der Salzburger Land Tourismus GmbH in Höhe von 42,2 %
bzw. 168.746,32 EUR ausgewiesen. Laut Firmenbuch hielt das Land
71
222
Das Land Salzburg verwies gegenüber dem RH bezüglich der Beteiligungen des Landes im Wesentlichen auf den Beteiligungsbericht 2011 bzw. 2012.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
per 31. Dezember 2011 jedoch einen Anteil am Stammkapital in
Höhe von 164.385 EUR bzw. 41,13 %.
— Der Beteiligungsbericht 2011 stellte zwar die Landesbeteiligungen per 31. Dezember 2010 dar, die Beteiligung an der Salzburg Management GmbH war jedoch nicht mehr ausgewiesen,
obwohl diese erst im Jahr 2011, also nach dem genannten Stichtag, veräußert wurde.
— Neben den direkten Landesbeteiligungen wurden auch jene Unternehmen, an denen die Land Salzburg Beteiligungen GmbH Anteile
hielt (indirekte Beteiligungen des Landes), dargestellt; die Salzburg Messe Beteiligungs GmbH war jedoch nicht gesondert ausgewiesen.72
78.2
Der RH anerkannte die Erstellung und Veröffentlichung eines jährlichen Beteiligungsberichts durch das Land Salzburg. Er wies allerdings darauf hin, dass die Beteiligungen nicht vollständig ausgewiesen waren und die Beteiligungsanteile zum Teil nicht mit dem
Firmenbuch bzw. der jeweiligen Bilanz des Unternehmens übereinstimmten. Er empfahl dem Land Salzburg, diese Widersprüche zu
bereinigen.
Zur Erhöhung der Aussagekraft und Transparenz empfahl der RH
weiters, künftig im Beteiligungsbericht des Landes Salzburg sämtliche Beteiligungen aufzulisten (Beteiligungsspiegel) und auf einen
korrekten Ausweis der Beteiligungsanteile zu achten. Weiters wären
alle direkten Beteiligungen des Landes, die von der Land Salzburg
Beteiligungen GmbH gehaltenen direkten Beteiligungen sowie alle
indirekten mehrheitlichen Beteiligungen darzustellen.
78.3
72
Bund 2013/9
Laut Mitteilung des Landes Salzburg erstelle die Salzburger Landesregierung jährlich einen Beteiligungsbericht, in dem ein umfassendes
Reporting samt Darstellung der wesentlichen bilanziellen Kennzahlen
zu allen direkten Beteiligungsunternehmen und zu jenen indirekten
Beteiligungen, die über die Land Salzburg Beteiligungen GmbH gehalten würden, erfolge. Das Land Salzburg plane, die indirekten Beteiligungen im Beteiligungsbericht bei den jeweiligen Muttergesellschaften zusätzlich aufzulisten, aber ohne Kennzahlenreporting. Weiters
habe es die Widersprüche zwischen dem Firmenbuchstand und den
Angaben im Beteiligungsbericht 2012 zwischenzeitig bereinigt.
Die Salzburg Messe Beteiligungs GmbH, an der die Land Salzburg Beteiligungen GmbH
per 31. Dezember 2011 einen Anteil von 50 % hielt, war im Beteiligungsbericht 2012 nicht
gesondert ausgewiesen, wohl aber deren Tochter, die Messezentrum Salzburg GmbH.
223
Beteiligungen des Landes Salzburg
Anzahl der
Beteiligungen
78.4
Der RH hielt es für erforderlich, ergänzend zu den zugesagten Beteiligungsunternehmen auch die indirekten mehrheitlichen Beteiligungen
mit aussagekräftigen Kennzahlen in das Beteiligungsreporting einzubeziehen.
79.1
(1) Das Land Salzburg konnte dem RH keine vollständige Übersicht
über seine direkten und indirekten Beteiligungen vorlegen. Weder der
Beteiligungsnachweis im Rechnungsabschluss 2011 noch der Beteiligungsbericht 2012 enthielten eine vollständige Darstellung der Beteiligungen des Landes (siehe TZ 77, 78).
Aufgrund dieser unvollständigen Darstellung erhob der RH auf Basis
der Angaben im Nachweis über die Beteiligungen zum Rechnungsabschluss 2011, des Beteiligungsberichts 2012 des Landes Salzburg,
der Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung, der
Bilanz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
und dem Firmenbuch jene73 Unternehmen74, an denen das Land per
31. Dezember 2011 direkt oder indirekt beteiligt war.
(2) Das Land Salzburg war per 31. Dezember 2011 insgesamt an
104 rechtlich selbständigen Unternehmen direkt und indirekt beteiligt75. Bei 17 Unternehmen bestanden Mehrheitsbeteiligungen76, bei
87 Unternehmen Minderheitsbeteiligungen77. Bei sechs der Minderheitsbeteiligungen hielt das Land direkt oder indirekt genau 50 %
der Anteile.
An 23 Unternehmen war das Land direkt und an 81 Unternehmen
indirekt (57 Töchter und 24 Enkel) beteiligt. Mehrheitlich war das
Land Salzburg an zehn Unternehmen direkt und an sieben indirekt
beteiligt.
224
73
Erhoben wurden sämtliche Unternehmen bis zur dritten Ebene, d.h. einschließlich
Enkelunternehmen.
74
Die Bezeichnung „Unternehmen“ repräsentiert die juristische Erscheinungsform einer
nach eigener Planung und auf eigenes Risiko tätigen Wirtschaftseinheit.
75
Mit Unternehmensbeteiligung oder Kapitalbeteiligung ist der Besitz von Anteilen an
einem Unternehmen bezeichnet. Die Beteiligung bezieht sich auf den Anteil, den der
Kapitalgeber am Nominalkapital des Unternehmens erwirbt.
76
Eine Mehrheitsbeteiligung liegt bei einer Beteiligungsquote von über 50 % vor.
77
Eine Minderheitsbeteiligung liegt bei Beteiligungsquoten bis zu 50 % vor. Bei Beteiligungsquoten von über 25 % bis zu 50 % handelt es sich um eine Sperrminderheitsbeteiligung. Beteiligungen zu gleichen Anteilen, d.h. mit exakt 50 %, rechnete der RH den
Minderheitsbeteiligungen zu.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die nachstehende Abbildung stellt die Verteilung von Mehr–, 50 %–
und Minderheitsbeteiligungen auf den jeweiligen Beteiligungsstufen mit Ende 2011 dar:78
Abbildung 6: Struktur der Beteiligungen des Landes Salzburg per 31. Dezember 2011 laut
Erhebung RH
60
50
40
30
20
10
49
10
3
22
10
0
direkt
Mehrheitsbeteiligungen
3
5
2
indirekt I
indirekt II
50 %–Beteiligungen
0
Minderheitsbeteiligungen
direkt:
direkte Beteiligung
indirekt I: indirekte Beteiligung erster Stufe (Tochter)
indirekt II: indirekte Beteiligung zweiter Stufe (Enkel)
Quellen: Beteiligungsnachweis zum Rechnungsabschluss 2011 Land Salzburg; Beteiligungsbericht 2012; Amt der Salzburger Landesregierung; Bilanz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation; Firmenbuch; RH
79.2
78
Bund 2013/9
Der RH bemängelte, dass das Land Salzburg aktuellen und
vollständigen Stand seiner direkten und indirekten Beteiligungen
nicht informiert war. Er empfahl dem Land Salzburg, die vom RH
aufbereitete Datenlage als Grundlage für eine zukünftig vollständige Evidenz der Beteiligungen und für ein Beteiligungscontrolling
zu verwenden.
Das Land Salzburg war per 31. Dezember 2012 insgesamt an 99 rechtlich selbständigen
Unternehmen beteiligt. An 23 Unternehmen bestand eine direkte und an 76 Unternehmen eine indirekte Beteiligung (53 Töchter und 23 Enkel). Die Anteile an einer direkten
Minderheitsbeteiligung wurden im Jahr 2012 abgetreten, eine neue Gesellschaft wurde
zu Ausgliederungszwecken gegründet. Die Gesamtzahl der direkten Beteiligungen blieb
damit unverändert. Bei 18 Unternehmen bestanden Mehrheitsbeteiligungen, bei den verbleibenden 81 Unternehmen Minderheitsbeteiligungen. Bei sechs der Minderheitsbeteiligungen hielt das Land direkt oder indirekt genau 50 % der Anteile. Mehrheitlich war
das Land Salzburg an elf Unternehmen direkt und an sieben indirekt beteiligt.
225
Beteiligungen des Landes Salzburg
79.3
Mehrheitsbeteiligungen
Tabelle 45:
80
Das Land Salzburg sagte die Umsetzung zu.
Die folgende Tabelle stellt die 17 Mehrheitsbeteiligungen79 (direkt
und indirekt) des Landes Salzburg per 31. Dezember 2011 dar:
Mehrheitsbeteiligungen des Landes Salzburg per 31. Dezember 2011
Unternehmensbezeichnung
Anteile
direkt1
Anteile
indirekt I2
Anteile
indirekt II3
in %
Chirurgie West Errichtungs– und Vermietungs GmbH
100,00
Land–Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH
100,00
SWS Stadion Salzburg Wals–Siezenheim Planungs– und
Errichtungsgesellschaft mbH
100,00
SISTEG Salzburger Infrastruktur–Errichtungsgesellschaft
mbH
100,00
Land Salzburg Beteiligungen GmbH
100,00
Salzburger Flughafen GmbH
75,00
Salzburg Airport Services GmbH
100,00
Carport Park Management GmbH
85,00
StandortAgentur Salzburg GmbH
66,67
Museum der Moderne–Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH
100,00
SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken
Betriebsgesellschaft m.b.H.
100,00
SALK Labor GmbH
1
2
3
100,00
Salzburg Research Forschungsgesellschaft m.b.H.
100,00
Salzburger Verkehrsverbund GmbH
100,00
Gasteiner Alpenstraße Gesellschaft m.b.H.
61,69
Innovations– und Technologietransfer Salzburg GmbH
57,00
DLK Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH
51,00
Anteile direkt: direkte Beteiligung
Anteile indirekt I: indirekte Beteiligung erster Stufe (Tochter)
Anteile indirekt II: indirekte Beteiligung zweiter Stufe (Enkel)
Quellen: Beteiligungsbericht 2012; Beteiligungsnachweis zum Rechnungsabschluss des Landes Salzburg 2011; Amt der Salzburger
Landesregierung; Firmenbuch; RH
79
226
Eine Mehrheitsbeteiligung liegt bei einer Beteiligungsquote von über 50 % vor. Beteiligungen im Ausmaß von exakt 50 % berücksichtigte der RH bei der Ermittlung und
Darstellung der Mehrheitsbeteiligungen nicht.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Land Salzburg hielt per 31. Dezember 2011 zehn direkte und sieben indirekte Mehrheitsbeteiligungen.
Land Salzburg
Beteiligungen GmbH
81
Da das Land Salzburg im Wege der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
per 31. Dezember 2011 Anteilsrechte an sieben Unternehmen (Töchter) hielt und diese wiederum an weiteren 20 Unternehmen (Enkel)
Anteilsrechte hielten, stellt der RH diese Unternehmensgruppe — aufgrund ihrer Bedeutung für das Land — im Folgenden gesondert dar.
Bei vier Unternehmen bestanden Mehrheitsbeteiligungen der Land
Salzburg Beteiligungen GmbH (zwei direkte und zwei indirekte). Die
Einbringung der Beteiligungsgesellschaften des Landes in die Land
Salzburg Beteiligungen GmbH erfolgte im Wesentlichen aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen80. Der Großteil der Mehrheitsbeteiligungen des Landes Salzburg wurde aber weiterhin direkt
vom Land gehalten.
Über die Land Salzburg Beteiligungen GmbH wurden per 31. Dezember 2011 folgende Töchter bzw. Enkel81 gehalten:
Bund 2013/9
80
Die Salzburger Flughafen GmbH, die Messezentrum Salzburg GmbH als Tochter der
Salzburg Messe Beteiligungs GmbH und die Salzburger Parkgaragen Gesellschaft m.b.H.
wurden zum Zwecke der Gruppenbesteuerung in die Land Salzburg Beteiligungen GmbH
eingebracht. Die StandortAgentur Salzburg GmbH, die Salzburger Land Tourismusgesellschaft m.b.H. und die Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH wurden in die
Land Salzburg Beteiligungen GmbH eingebracht, um laufende Förderungen des Landes an diese Unternehmen als Großmutterzuschuss leisten zu können, und dadurch
steuerliche Vorteile zu erzielen. Die Einbringung der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG erfolgte aus Gründen der Haftungsbeschränkung (siehe TZ 72).
81
Die elf Töchterunternehmen der Salzburger Landes–Hypothekenbank AG sind aus Übersichtlichkeitsgründen in der Tabelle nicht abgebildet.
227
Beteiligungen des Landes Salzburg
Tabelle 46:
Beteiligungen der Land Salzburg Beteiligungen GmbH per 31. Dezember 2011
Unternehmensbezeichnung
Anteile
direkt1
Anteile
indirekt I2
im RA
dargestellt
in %
Salzburger Flughafen GmbH
75,000
Carport Park Management GmbH
85,000
nein
Salzburg Airport Services GmbH
100,000
nein
3,000
nein
SCA Schedule Coordination Austria GmbH
Standort Agentur Salzburg GmbH
66,666
Innovations– und Technologietransfer Salzburg
GmbH3
Salzburg Messe Beteiligungs GmbH
50,000
42,200
nein
nein
Salzburg Ticket Service Gesellschaft mbH
13,400
nein
Osterfestspiele Salzburg GmbH3
20,000
nein
25,000
nein
Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH3
30,000
Salzburger Parkgaragen Gesellschaft m.b.H.
40,000
Nationalparkzentrum Hohe Tauern Errichtungs– und
VerwaltungsgmbH
Salzburger Landes–Hypothekenbank Aktiengesellschaft
3
nein
ja
78,570
Salzburger Land Tourismus GmbH
2
nein
5,000
Messezentrum Salzburg GmbH
1
ja
ja
100,000
10 % +
1 Aktie
nein
nein
Anteile direkt: direkte Beteiligung der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
Anteile indirekt I: indirekte Beteiligung der Land Salzburg Beteiligungen GmbH erster Stufe (Töchter)
An diesen drei Beteiligungsunternehmen hielt das Land Salzburg zusätzlich auch direkte Anteile bzw. indirekte Anteile. Die
direkten Beteiligungen des Landes an diesen Unternehmen waren im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
Quellen: Beteiligungsbericht 2012; Amt der Salzburger Landesregierung; Firmenbuch; RH
Drei dieser Beteiligungen der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
waren auch im Beteiligungsnachweis zum Rechnungsabschluss ausgewiesen.82
82
228
Die Ausweisung erfolgte deshalb, weil diese Unternehmen ursprünglich direkte Beteiligungen des Landes waren und per Beschluss der Landesregierung vom 20. Juni 2009
bzw. Landtagsermächtigung vom 8. Juli 2009 im Jahr 2009 in die Land Salzburg Beteiligungen GmbH eingebracht wurden.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Finanzielle Verflechtungen und Transfers
zwischen dem Landeshaushalt und den
Beteiligungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Einnahmen und Ausgaben
82.1
(1) Die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Landeshaushalt
und den Beteiligungen stellte der RH anhand der einnahmen– und
ausgabenseitigen Zahlungsflüsse dar. Diese umfassten auf der Einnahmenseite insbesondere die Ausschüttung von Dividenden und
Rückersätze von Personalkosten. Auf der Ausgabenseite handelte es
sich u.a. um Zuschüsse für Investitionen und zur Abgangsdeckung
für den laufenden Betrieb. Nicht berücksichtigt waren Darlehensgewährungen des Landes bzw. rückzahlbare Zuschüsse des Landes an
die Beteiligungen (siehe TZ 86).
(2) Der RH ersuchte die Landesbuchhaltung des Landes Salzburg um
eine vollständige Auswertung sämtlicher Zahlungsflüsse zwischen
dem Landeshaushalt und den Beteiligungen. Die daraufhin erstellte
Auswertung enthielt sämtliche Buchungen83 der betreffenden Personenkonten. Aufgrund der uneinheitlichen Verbuchungspraxis konnten die Zahlungsflüsse daraus allerdings nicht eruiert werden84.
Bund 2013/9
82.2
Der RH wies kritisch darauf hin, dass die Zahlungsflüsse zwischen
dem Landeshaushalt und den Beteiligungen aus dem Rechnungswesen des Landes nicht vollständig ableitbar waren. Die Kenntnis
darüber hielt der RH jedoch für wesentlich, weil — wie die folgenden
Ausführungen zeigen — ein hoher Anteil der Gesamteinnahmen und
–ausgaben des Landeshaushalts gerade auf Beteiligungen entfiel.
83.1
(1) Da der Landesbuchhaltung eine vollständige Erhebung der Zahlungsflüsse nicht möglich war, legte der RH seiner weiteren Analyse
die von der Finanzabteilung übermittelte, allerdings nicht vollständige Aufstellung zugrunde. Ergänzend zu den bekannt gegebenen
Transfers stellte der RH weitere Zahlungen an Beteiligungen fest,
wie bspw. Zuschüsse für Investitionen an die SWS Stadion Salzburg
Wals–Siezenheim Planungs– und Errichtungsgesellschaft mbH und
an die Nationalparkzentrum Hohe Tauern GmbH.
83
Es waren u.a. sämtliche Buchungsvorgänge der Mehrphasenbuchführung und Umbuchungen im Landeshaushalt erfasst, so dass in dieser Auswertung einzelne Beträge
mehrfach ausgewiesen waren.
84
Beispielsweise wurden auf ausgabeseitigen Voranschlagsstellen auch Einnahmen gebucht,
und damit die Summen der Beträge durch Saldierung gekürzt. Weiters wurden relevante Buchungen vereinzelt unter der Belegart Umbuchungen verbucht, so dass bei
einer Abfrage nach zahlungswirksamen Belegarten nicht sämtliche relevanten Zahlungsflüsse erfasst wurden.
229
Beteiligungen des Landes Salzburg
Rund 96 % der Einnahmen und rd. 91 % der Ausgaben bei den
bekannt gegebenen Transfers entfielen auf ein einziges Beteiligungsunternehmen, die SALK.
Die Zahlungsflüsse85 entwickelten sich folgendermaßen:
Tabelle 47:
Zahlungsflüsse
Zahlungsflüsse zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Summe
Veränderung
2006 bis 2006 bis 2011
2011
in Mio. EUR
in %
Zahlungen
von den
Beteiligungen
an das Land
(Einnahmen)
214,2
234,9
244,9
259,3
286,9
274,6
1.514,8
28,15
Zahlungen vom
Land an die
Beteiligungen
(Ausgaben)
297,3
320,6
340,3
358,7
406,1
411,9
2.134,7
38,54
– 83,0
– 85,6
– 95,4
– 99,4
– 119,2
– 137,3
– 619,9
65,34
Saldo
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
(2) Eine finanzielle Verflechtung stellte der RH vor allem zwischen
den direkten Beteiligungen des Landes und dem Landeshaushalt fest.
Die diesbezüglichen Einnahmen des Landes stammten mit 99,26 %
nahezu ausschließlich von den direkten Beteiligungen, 0,74 % entfielen auf indirekte Beteiligungen.
Auch die Zahlungen des Landes betrafen mit 96,9 % direkte Beteiligungen, 3,1 % entfielen auf indirekte Beteiligungen.
(3) Im Jahr 2011 überwies das Land Salzburg insgesamt 411,9 Mio. EUR
an seine Beteiligungen. Dies stellte eine Erhöhung gegenüber dem
Jahr 2006 (297,3 Mio. EUR) um mehr als ein Drittel dar (38,5 %).
85
230
Diese Analyse schloss sämtliche erhobenen Beteiligungsunternehmen (direkte und indirekte) ein. Der RH erhob aufgrund des hohen Erhebungsaufwands bzw. der Komplexität der Abfrage bei den Zahlungsflüssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben ohne
Einschränkung auf einen bestimmten Zweck. Sonstige allfällige Gegenleistungen wie
z.B. Sachleistungen oder Dienstleistungen, blieben ebenso unberücksichtigt wie Zahlungsflüsse, die über Dritte von bzw. an Beteiligungsunternehmen geflossen waren. Lt.
der von der Finanzabteilung übermittelten Aufstellung der Transfers des Landes Salzburg waren die laufenden Stromrechnungen an die Salzburg AG für Energie, Verkehr
und Telekommunikation nicht erfasst, weil diese keinen Zuschuss darstellten.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Einnahmen des Landes aus den Beteiligungen stiegen von
214,2 Mio. EUR im Jahr 2006 kontinuierlich auf 274,6 Mio. EUR im
Jahr 2011, das entsprach einer Erhöhung um 28 %.
Allerdings stieg auch der Saldo zu Lasten des Landes von 83,0 Mio. EUR
auf 137,3 Mio. EUR und damit um 65,3 %.
Abbildung 7: Entwicklung der Finanzströme zwischen dem Landeshaushalt und den
Beteiligungen
in Mio. EUR
500
400
300
200
100
0
– 100
– 200
2006
2007
Einnahmen
2008
Ausgaben
2009
2010
2011
Saldo
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
(4) Die Zahlungsflüsse zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen beliefen sich auf einen Anteil am Haushaltsvolumen von
11,89% bis 18,31%. Insgesamt ergab sich folgendes Bild:
Bund 2013/9
231
Beteiligungen des Landes Salzburg
Tabelle 48:
Finanzielle Verflechtungen zwischen Landeshaushalt und Beteiligungen
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2.000,2
2.006,3
2.082,5
12,96
14,30
13,18
2.116,9
2.218,6
2.249,6
16,94
18,30
18,31
in Mio. EUR
Einnahmen des Landeshaushalts1, 3
1.802,2
1.870,0
1.964,0
in %
Zahlungen von den Beteiligungen an das Land2;
Anteil an den Einnahmen
11,89
12,56
12,47
in Mio. EUR
Ausgaben des
Landeshaushalts3
1.814,3
1.900,0
2.009,0
in %
Zahlungen vom Land an die
Beteiligungen4; Anteil an den
Ausgaben
1
2
3
4
16,15
16,87
16,94
ohne Fremdfinanzierung (ohne neu aufgenommene Finanzschulden)
Bei den Einnahmen waren die Tilgungen von gewährten Darlehen bzw. rückzahlbaren Gesellschafterzuschüssen nicht enthalten.
ab 2009 bereinigt um jährlich bilanzverlängernde Umbuchungen von Wohnbaufördermitteln des Bundes in Höhe von
112,6 Mio. EUR (zwischen den Haushaltsgruppen 9 und 4)
Bei den Ausgaben waren die Zahlungsströme aus gewährten Darlehen und rückzahlbaren Gesellschafterzuschüssen nicht
enthalten.
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
83.2
Der RH wies darauf hin, dass sich die finanziellen Verflechtungen
zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen kontinuierlich
erhöhten. Wurden im Jahr 2006 noch rd. 16 % des Haushaltsvolumens an Beteiligungen überwiesen, waren es im Jahr 2011 bereits
rd. 18 %. Der Anteil der Einnahmen aus den Beteiligungen am Haushaltsvolumen des Landes erhöhte sich etwas geringer (von rd. 12 %
auf rd. 13 %).
Da im Jahr 2011 bereits knapp ein Fünftel der Ausgaben des Landeshaushalts auf Beteiligungsunternehmen entfiel, empfahl der RH
dem Land Salzburg, die Transferströme zwischen dem Land und den
Beteiligungen in Hinkunft laufend zu erheben und nach entsprechender Analyse in die Konsolidierung einzubeziehen.
83.3
232
Laut Mitteilung des Landes Salzburg prüfe die Finanzabteilung des
Landes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen ein
Projekt zur transparenten Darstellung von Transferbeziehungen zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen, soweit diese in
einem direkten Zusammenhang mit der Beteiligung stünden (GewinnBund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
ausschüttungen und Dividenden, Gesellschafterzuschüsse, –darlehen,
Verlustabdeckungen etc.).
Zahlungen des Landes an Beteiligungen
84
Tabelle 49:
(1) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über jene fünf Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum die meisten Landesmittel erhielten.
Diese Zahlungen deckten 97,4 % der gesamten Zahlungen des Landes an die Beteiligungen ab, wobei allein auf die SALK rd. 91,1 %
entfielen.
Beteiligungen mit den fünf höchsten Zahlungen des Landes
Unternehmensbezeichnung
fünf höchste Zahlungen des
Landes an Beteiligungen;
2006 bis 2011
in EUR
SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft m.b.H.
1.945.381.974
Salzburger Verkehrsverbund GmbH
47.649.007
Salzburger Land Tourismus GmbH
42.895.580
Museum der Moderne–Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH
22.536.084
Messezentrum Salzburg GmbH
19.989.283
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
(2) Der Landeshaushalt wies im Zeitraum 2006 bis 2011 Ausgaben
zugunsten der SALK in der Höhe von insgesamt 1.945,38 Mio. EUR
auf. Darin enthalten waren auch Personalkosten in Höhe von
1.449,57 Mio. EUR, die das Land aufgrund des Vertrags vom
21. November 2003 zugunsten der SALK vorzufinanzieren hatte86.
Diese wurden vereinbarungsgemäß von der SALK refundiert, so
dass diesen Personalausgaben an Dritte Einnahmen in gleicher
Höhe gegenüberstanden. Bei den verbleibenden Mitteln in Höhe
von 495,8 Mio. EUR handelte es sich um vertraglich vereinbarte
Zuschüsse des Landes zur Abgangsdeckung des laufenden Betriebs
der SALK (425,3 Mio. EUR) und für Investitionen (70,5 Mio. EUR).
86
Bund 2013/9
Der Vertrag vom 21. November 2003, abgeschlossen zwischen dem Land Salzburg und
der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK), regelte
in Punkt 3.4 die Finanzierung der Personal– und Pensionsausgaben, wonach die Aktivbezüge der Landesbediensteten (einschließlich Abfertigungen, Reisegebühren und Mehrdienstleistungsvergütungen) und die Pensionen für pragmatisierte Landesbedienstete
vom Land vorzufinanzieren und von der SALK dem Land zu refundieren waren.
233
Beteiligungen des Landes Salzburg
(3) Die Salzburger Verkehrsverbund GmbH, die Salzburger Land Tourismus GmbH und die Museum der Moderne–Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH erhielten im Wesentlichen Zuschüsse zur Abdeckung
des Mittelbedarfs für den laufenden Betrieb. Bei der Salzburger Land
Tourismus GmbH betrafen weitere 30 % der Ausgaben zusätzliche
Zuschüsse für Tourismusprojekte.
(4) Die Messezentrum Salzburg GmbH erhielt in den Jahren 2006
bis 2011 insgesamt 20,0 Mio. EUR vom Land Salzburg. Davon entfielen 60 % auf Zuschüsse für Investitionen und 32,5 % auf eine
Kapitalzufuhr in den Jahren 2006 und 2009.
Zahlungen von den Beteiligungen an das Land
85
Tabelle 50:
In den Jahren 2006 bis 2011 erhielt das Land lt. eigenen Angaben
insgesamt 1.514,8 Mio. EUR von seinen Beteiligungen. Die folgende
Tabelle stellt jene fünf Beteiligungsunternehmen dar, die die höchsten
Zahlungen87 an das Land Salzburg leisteten. Diese deckten 99,80 %
des Gesamtbetrags, den das Land von den Beteiligungen erhielt, ab.
Beteiligungen mit den fünf höchsten Zahlungen an das Land
Unternehmensbezeichnung
fünf höchste Zahlungen von
Beteiligungen an das Land;
2006 bis 2011
in EUR
SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft m.b.H.
1.449.565.657
Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
40.659.099
Salzburger Flughafen GmbH
10.800.000
ASFINAG Service GmbH
9.317.441
Salzburg Management GmbH
1.347.014
Quellen: Amt der Salzburger Landesregierung; RH
87
234
Laut Information des Landes Salzburg waren bei den Einnahmen die laufenden Stromrechnungen an die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation nicht
erfasst.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Land erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt
1.449,57 Mio. EUR von der SALK als Ersatz für die vorfinanzierten
Personalkosten der Bediensteten (siehe dazu TZ 84). Dieser Betrag entsprach 95,70 % der Einnahmen des Landes aus Beteiligungen. Nach
Abzug dieser Personalkostenrefundierung verblieben Einnahmen des
Landes aus den Beteiligungen in Höhe von rd. 65,2 Mio. EUR.
Von der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
flossen insgesamt rd. 40,7 Mio. EUR an das Land, rd. 94,2 % davon
waren Dividendenzahlungen. Dem standen Zuschüsse des Landes
zum laufenden Betrieb und für Investitionen der Lokalbahn in Höhe
von rd. 19,1 Mio. EUR gegenüber. Zugunsten des Landes verblieb
letztlich ein Saldo von rd. 21,5 Mio. EUR.
Von der Salzburger Flughafen GmbH erhielt das Land Dividendenzahlungen in Höhe von 10,8 Mio. EUR.
Bei den Transfers zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH handelte es sich um Personalkosten und deren Refundierung an das Land in gleicher Höhe, so dass aus diesen Zahlungsflüssen keine Be– oder Entlastung für den Landeshaushalt resultierte.
Von der Salzburg Management GmbH erhielt das Land insgesamt
rd. 1,3 Mio. EUR, davon rd. 1,0 Mio. EUR als teilweise Refundierung von Honoraren. Letztlich verblieb für das Land aus den Honorarkosten für die Salzburg Management GmbH ein negativer Saldo
von rd. 400.000 EUR.
Gewährte Darlehen an Beteiligungsunternehmen
86.1
(1) In den vom Land Salzburg bekannt gegebenen Zahlungsflüssen
waren einnahmenseitig Tilgungen und Zinsen aus gewährten Darlehen des Landes an Beteiligungsunternehmen und ausgabenseitig die
Gewährung von Darlehen an Beteiligungsunternehmen nicht enthalten.
Weiters nicht erfasst waren rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse,
die den Beteiligungsunternehmen vorübergehend zur Liquiditätssicherung gewährt wurden. Diese Maßnahmen wickelte das Budgetreferat über die voranschlagsunwirksame Gebarung ab und verwendete dazu das Konto „2702 Liquiditätsmanagement“ (siehe TZ 40).
Beispielsweise wurden die rückzahlbaren Zuschüsse bzw. Vorfinanzierungen an die SWS Stadion Salzburg Wals–Siezenheim Pla-
Bund 2013/9
235
Beteiligungen des Landes Salzburg
nungs– und Errichtungsgesellschaft mbH am Konto 2702 in der voranschlagsunwirksamen Gebarung verbucht.
(2) Im Nachweis über gegebene Darlehen zum Rechnungsabschluss 2011 war auch ein Darlehen an „Nationalpark Hohe Tauern“
ausgewiesen. Es handelt sich dabei richtigerweise um die „Nationalparkzentrum Hohe Tauern GmbH“, an der das Land indirekt88
beteiligt war. Die Zuzählung des Darlehens in der Gesamthöhe von
2,5 Mio. EUR erfolgte in den Jahren 2006 und 200789. Im Jahr 2011
erfolgte erstmals eine Tilgung, wobei diese im Landeshaushalt und
in der Bilanz der Nationalparkzentrum Hohe Tauern GmbH in unterschiedlicher Höhe verbucht wurde90. Dementsprechend wiesen auch
der Nachweis über gewährte Darlehen zum Rechnungsabschluss 2011
und die Bilanz des Unternehmens einen unterschiedlichen Darlehensrest aus91. Der Grund für diese abweichende Verbuchung konnte
im Zuge der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung nicht eruiert
werden.
(3) In den Bilanzen von Beteiligungen waren Darlehen des Landes
ausgewiesen, die im Nachweis über gegebene Darlehen des Landes
nicht enthalten waren.
Beispielsweise wies die Museum der Moderne–Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH erstmals in der Bilanz per 31. Dezember 2007
unter den sonstigen Verbindlichkeiten ein Darlehen des Landes
für Gastro Rupertinum in der Höhe von 150.000 EUR auf. Ab dem
Jahr 2009 erfolgten Tilgungen in der Höhe von jeweils 10.000 EUR
(2009 und 2011) und 20.000 EUR (im Jahr 2010). Im Landeshaushalt
wurde die Gewährung eines Darlehens im Jahr 2007 an die Beteiligung nicht als solche gesondert verbucht. Demgegenüber wurden
bspw. die Tilgungen im Jahr 2010 als „sonstige Einnahmen“ auf dem
Konto 2/914015 8299 mit dem Buchungstext „Rückzahlung Gesellschafterzuschuss“ verbucht.
236
88
Es handelte sich um eine indirekte Minderheitsbeteiligung zweiter Stufe (Enkel). Die
Beteiligung wurde über die Land Salzburg Beteiligungen GmbH bzw. deren Tochter
Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH gehalten.
89
Im Jahr 2006 erfolgte eine Zuzählung von 600.000 EUR, im Jahr 2007 eine Zuzählung
von 1.900.000 EUR.
90
Im Landeshaushalt wurde auf der Voranschlagsstelle 2/91403/2444 eine Einnahme aus
der Tilgung des Darlehens in der Höhe von 175.000,00 EUR verbucht. Die Bilanz des
Beteiligungsunternehmens wies eine Tilgung in der Höhe von 125.000,00 EUR aus.
91
Der Darlehensrest per 31. Dezember 2011 belief sich laut Nachweis über gewährte Darlehen auf 2,325 Mio. EUR und laut Bilanz (unter der Position „sonstige Verbindlichkeiten“) auf 2,375 Mio. EUR.
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(4) Die SWS Stadion Salzburg Wals–Siezenheim Planungs– und
Errichtungsgesellschaft mbH wies in der Bilanz 2006 die Zuzählung
eines Darlehens des Landes in der Höhe von 3,8 Mio. EUR für die
Aufstockung des Stadions aus. Im Anhang der Bilanz dieser Gesellschaft per 31. Dezember 2010 war zu den sonstigen Verbindlichkeiten
ausgeführt, dass diese im Wesentlichen Darlehen des Landes Salzburg bzw. die Zwischenfinanzierung der Bundeszuschüsse und der
Zuschüsse der Gemeinde Wals–Siezenheim zur Errichtung des Stadions betrafen. Im Nachweis zum Rechnungsabschluss des Landes über
gegebene Darlehen schienen hingegen keine Forderungen gegenüber
dem Beteiligungsunternehmen auf Rückzahlung von gewährten Darlehen bzw. Vorfinanzierungen auf.
(5) Die Messezentrum Salzburg GmbH wies in der Bilanz per
31. Dezember 2011 unter den sonstigen Verbindlichkeiten ein kurzfristiges Darlehen des Landes Salzburg zur Vorfinanzierung der Baukosten Halle 10 in Höhe von 4,2 Mio. EUR auf. Dieses gegebene Darlehen war im Nachweis zum Rechnungsabschluss 2011 ebenfalls
nicht ausgewiesen.
(6) Gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 VRV war dem Rechnungsabschluss ein
Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch
nicht fälligen Verwaltungsforderungen und –schulden am Beginn
des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres
(Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres anzuschließen.
Laut diesem Nachweis der Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg flossen in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt 410.200 EUR
an Einnahmen aus gewährten Darlehen an Beteiligungen, davon
310.000 EUR aus Tilgungen und 100.200 EUR aus Zinsen92.
86.2
Der RH stellte kritisch fest, dass in den Rechnungsabschlüssen des
Landes Salzburg der Nachweis über gegebene Darlehen unvollständig war: Er enthielt nicht alle Darlehen des Landes an Beteiligungen.
Daher waren auch die daraus resultierenden Forderungen des Landes auf Tilgung dieser Darlehen nicht evident gehalten.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, in Hinkunft sämtliche gegebene Darlehen, entsprechend den Vorgaben der VRV, im hiezu vorgesehenen Nachweis auszuweisen.
92
Bund 2013/9
Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Tilgung der Nationalparkzentrum Hohe Tauern GmbH in Höhe von 175.000 EUR laut Nachweis erhöhte sich der Gesamtbetrag
auf 585.200 EUR.
237
Beteiligungen des Landes Salzburg
Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Land und den Beteiligungen
Verbindlichkeiten,
Haftungen und Vermögen in Bezug auf
Beteiligungen
238
87.1
Bei acht Beteiligungsunternehmen93 lagen den Zuschüssen seitens
des Landes Salzburg entsprechende vertragliche oder gesetzliche
Finanzierungsverpflichtungen zugrunde. In den Rechnungsabschlüssen 2006 bis 2011 des Landes fanden diese Verpflichtungen keinen
Niederschlag.
87.2
Der RH kritisierte, dass es das Land Salzburg verabsäumte, diese
Finanzierungsverpflichtungen bei den noch nicht fälligen Verwaltungsschulden auszuweisen. Der RH empfahl dem Land Salzburg,
künftig bereits feststehende Zahlungsverpflichtungen entsprechend
den Vorgaben der VRV auch im Nachweis der noch nicht fälligen
Verwaltungsschulden auszuweisen.
Verbindlichkeiten
88
Die Beteiligungsunternehmen94 wiesen per 31. Dezember 2011
Gesamtverbindlichkeiten95 in Höhe von rd. 1.048,3 Mio. EUR auf.
Dies war um 17 % mehr als im Jahr 200696 (894,9 Mio. EUR). Dem
stand eine Erhöhung des Vermögens97 in den Beteiligungen von
2.832,08 Mio. EUR um rd. 18,4 % auf 3.352,68 Mio. EUR gegenüber
(siehe TZ 90).
93
Es handelte sich dabei um die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK), die Salzburger Verkehrsverbund GmbH, Museum der Moderne–
Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH, Salzburg Museum GmbH, Residenzgalerie Salzburg GmbH, Zoo Salzburg Gemeinnützige GmbH, Salzburger Land Tourismus GmbH
und die Innovations– und Technologietransfer Salzburg GmbH.
94
Erhoben auf Basis der Bilanzen sämtlicher Beteiligungen, die im Rechnungsabschluss
ausgewiesen waren: der Konzernbilanzen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) und der Land Salzburg Beteiligungen GmbH
sowie der Jahresabschlüsse der restlichen direkten Beteiligungsunternehmen. Im Ergebnis waren damit im Wesentlichen sämtliche Beteiligungsunternehmen erfasst, ausgenommen aber jedenfalls die Töchter der Land–Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH, der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. und die
Töchter der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation. Die Salzburg AG
für Energie, Verkehr und Telekommunikation war ein konsolidierungspflichtiges Mutterunternehmen, die Erstellung eines Konzernabschlusses jedoch wegen Unwesentlichkeit der einzubeziehenden Tochterunternehmen gemäß § 249 UGB nicht erforderlich.
95
ohne Berücksichtigung der jeweils vom Land gehaltenen Anteile am Unternehmen
96
ebenfalls erhoben auf Basis sämtlicher im Beteiligungsnachweis ausgewiesenen Beteiligungen
97
Anlage– und Umlaufvermögen laut Bilanzen
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Verbindlichkeiten der direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen des Landes beliefen sich im Jahr 2011 auf rd. 140,4 Mio. EUR.
Das Anlage– und Umlaufvermögen der Mehrheitsbeteiligungen
betrug 2011 1.116,17 Mio. EUR. Die folgende Tabelle stellt diese
Verbindlichkeiten, unterteilt in kurz–, mittel– und langfristige Verbindlichkeiten, dar:
Tabelle 51:
Verbindlichkeiten der Mehrheitsbeteiligungen
per 31. Dezember 2011
Verbindlichkeiten
Gesamtsumme
in EUR
140.443.633
davon
1
2
3
kurzfristige1
65.670.045
mittelfristige2
38.406.472
langfristige3
36.367.116
bis 1 Jahr
bis 5 Jahre
über 5 Jahre
Quellen: Bilanzen der Mehrheitsbeteiligungen des Landes Salzburg per 31. Dezember 2011; RH
Haftungen des Landes zugunsten von Beteiligungen
89.1
Der RH maß den Haftungen des Landes für Verbindlichkeiten von
Beteiligungsunternehmen besondere Bedeutung bei, weil daraus
unmittelbare Zahlungsverpflichtungen des Landes entstehen können. Der RH erhob daher die zugunsten von Verbindlichkeiten von
Beteiligungsunternehmen eingegangenen Haftungen des Landes.
Die folgende Tabelle stellt die per 31. Dezember 2011 bestehenden
Haftungen des Landes für Beteiligungsunternehmen dar:
Bund 2013/9
239
Beteiligungen des Landes Salzburg
Tabelle 52:
Haftungen des Landes für Beteiligungsunternehmen
Gesamthöhe1
Unternehmensbezeichnung
offene Haftung per
31. Dezember 2011
in Mio. EUR
Chirurgie West Errichtungs– und Vermietungs GmbH
56,76
31,53
Land–Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH
12,35
12,35
Messezentrum Salzburg GmbH
60,00
60,00
337,02
323,88
0,33
0,33
SALK – Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken
Betriebsgesellschaft m.b.H.
Osterfestspiele Salzburg GmbH
1
Summe der abgegebenen Haftungserklärungen
Quellen: Haftungsnachweis zum Rechnungsabschluss 2011 des Landes Salzburg; Amt der Salzburger Landesregierung
Der Haftungsnachweis zum Rechnungsabschluss 2011 wies insgesamt
offene Haftungen in Höhe von rd. 1,5 Mrd. EUR aus (siehe TZ 70).
Davon entfielen 428,1 Mio. EUR auf offene Haftungen für Beteiligungen des Landes. Diese Haftungen bestanden mit Ausnahme jener
für die SALK (Rückstellungen für Pensionen von Landesbediensteten bzw. Abfertigungsverpflichtungen) ausschließlich für Kreditverbindlichkeiten der Beteiligungsunternehmen.
89.2
Da das Land aus den bestehenden Haftungen für Verbindlichkeiten
von Beteiligungen unmittelbar in Anspruch genommen werden
konnte, empfahl der RH dem Land Salzburg, das daraus für den
Landeshaushalt resultierende Risiko laufend zu erheben und gegebenenfalls Risikovorsorgen zu bilden.
Vermögen
90.1
(1) Das Land Salzburg wies das Beteiligungsvermögen im Beteiligungsnachweis im jeweiligen Rechnungsabschluss aus und bewertete es mit dem jeweiligen Anteil des Landes am Stammkapital zu
Nominalwerten.
Bei der indirekten Beteiligung an der Salzburger Messebeteiligungs GmbH war ein Anteil von 40,35 % am Gesellschaftskapital von 28,5 Mio. EUR ausgewiesen. Im Widerspruch dazu bezifferten sowohl das Firmenbuch als auch der Beteiligungsbericht 2012
den Anteil der Land Salzburg Beteiligungen GmbH mit 50 % und
die Stammeinlage mit insgesamt 35.000 EUR. Der Anteil des Landes
240
Bund 2013/9
BMF
Beteiligungen des Landes Salzburg
Land Salzburg – Finanzielle Lage
am Stammkapital dieser Gesellschaft betrug daher 17.500 EUR (nicht
11,5 Mio. EUR). Zusätzlich wurden auch die stillen Gesellschafteranteile in Höhe von 4,0 Mio. EUR98 ausgewiesen.
(2) Der RH erhob darüber hinaus aus den Bilanzen die Entwicklung
des Anlage– und Umlaufvermögens jener Beteiligungsunternehmen,
die im Beteiligungsnachweis ausgewiesen waren, sowie der direkten
und indirekten Mehrheitsbeteiligungen, und verglich diese Bilanzwerte mit den Werten im Beteiligungsnachweis. Der RH bezog dafür
die Jahre 2006 und 2011 ein:
Tabelle 53:
Entwicklung des Beteiligungsvermögens 2006 bis 2011
Entwicklung des Vermögens
2006
2011
in Mio. EUR
laut Beteiligungsnachweis1
Anlage– und Umlaufvermögen aller Beteiligungen laut
Beteiligungsnachweis2
Anlage– und Umlaufvermögen der Mehrheitsbeteiligungen3
1
2
3
Veränderung
2006 bis 2011
in %
103,29
94,12
– 8,88
2.832,08
3.352,68
18,38
846,69
1.116,17
31,83
alle direkten Beteiligungen und drei indirekte Beteiligungen im Jahr 2011 und stille Beteiligungen
alle direkten Beteiligungen im Jahr 2011; ohne Berücksichtigung des Anteils an der Beteiligung
alle direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen des Landes, Aufsummierung der Jahresabschlüsse ohne Bereinigung
durch „Quasi–Konzernbuchungen“
Quellen: Beteiligungsnachweise zu den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg 2006 bis 2011; Bilanzen der Beteiligungen 2006
und 2011
Laut dem Beteiligungsnachweis des Landes reduzierte sich das Beteiligungsvermögen von 2006 auf 2011 um 8,9 %. Laut den Bilanzen
der im Beteiligungsnachweis ausgewiesenen Beteiligungen erhöhte
sich hingegen das Anlage– und Umlaufvermögen im selben Zeitraum um 18,4 %.
90.2
98
Bund 2013/9
(1) Der RH stellte fest, dass die Darstellung des Beteiligungsvermögens im Rechnungsabschluss des Landes nicht aussagekräftig war.
Mit dem Ausweis des Anteils am Nominalkapital wird die Beteiligung am Gesamtwert des Unternehmens dargestellt. Der Gesamtwert des Unternehmens ist in der Regel aber deutlich höher als die
Summe des Nominalkapitals, so dass bei der Vermögensbewertung
im Beteiligungsnachweis vergleichsweise niedrigere Werte ausgePer 31. Dezember 2011 war das Land Salzburg auch als stiller Gesellschafter mit einer
Einlage von 4 Mio. EUR an der Bad Gasteiner Kur– und Kongressbetriebs GmbH beteiligt. Die stille Beteiligung an der Salzburger Bauträger GmbH wurde im Jahr 2010 aufgegeben.
241
Beteiligungen des Landes Salzburg
wiesen wurden, als dies dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des
Beteiligungsvermögens entsprach.
(2) Die VRV enthielt keine Vorgaben zur Bewertung der Beteiligungen. Dies hatte zur Folge, dass die Länder grundsätzlich in der
Wahl der Wertansätze frei waren.
Der RH empfahl daher dem Land Salzburg, einheitliche und aussagekräftige Bewertungsvorschriften für das Vermögen von Gebietskörperschaften zu forcieren.
90.3
Das Land Salzburg verwies diesbezüglich auf das neue Haushaltsrecht, im Zuge dessen Bewertungsregeln auszuarbeiten sein würden.
Öffentlich–rechtliche Fonds
Grundlagen
91.1
(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in Körperschaften, Anstalten und Fonds (bzw. Stiftungen) unterteilt99:
a) Eine Körperschaft ist eine zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit. Die Rechtsstellung des Einzelnen zu ihr ist die
eines Mitglieds, wobei das Mitgliedschaftsverhältnis stets öffentlicher Natur ist.
b) Bei den (selbständigen) Fonds ist grundsätzlich je nach Begründungsakt zwischen öffentlich–rechtlichen und privatrechtlichen
Fonds zu unterscheiden. Nur die (selbständigen) öffentlich–rechtlichen Fonds, deren Existenz auf einem Hoheitsakt (Gesetz oder Verordnung) beruht, sind auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts. Ein öffentlich–rechtlicher Fonds ist eine zur juristischen
Person erhobene Vermögensmasse, die einem konkreten Zweck
gewidmet sein muss100. Wenn auch das Merkmal der Rechtspersönlichkeit nach herrschender Meinung für den bundesverfassungsrechtlichen Fondsbegriff konstitutiv ist, so werden in der
Praxis auch gesondert verwaltete Vermögensteile von Gebietskörperschaften als Fonds bezeichnet. Der Verfassungsgerichtshof spricht in diesen Fällen von „besonders verwalteten und verrechneten Teilen des Vermögens von Gebietskörperschaften“ und
242
99
Siehe dazu Raschauer B., Allgemeines Verwaltungsrecht 2009, Springer–Verlag Wien,
S. 29, Rz 78 ff.; Antoniolli, Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 1996, 3. Auflage, Manz
Verlag Wien, S. 321 ff.
100
VfSlg. 3685/1960
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
verwendet das Wort „Fonds“ unter Anführungszeichen101. Diese
öffentlich–rechtlichen Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit
stellen nur eigene Budgetposten als Teil der Gebarung der betreffenden Gebietskörperschaft dar.
(2) Gemäß Art.127Abs.1B–VG hat der RH die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu prüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen des Landes bestellt werden. Wird eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt von mehreren gleichgewichtigen
Leitungsorganen verwaltet, muss sich die erforderliche organisatorische Einflussnahme auf jedes dieser Organe erstrecken102.
91.2
Die weiteren Ausführungen des RH beziehen sich auf jene öffentlich–rechtlichen Fonds, die vom Land Salzburg durch Hoheitsakt
errichtet wurden und gemäß Art.127Abs.1B–VG in die Prüfungszuständigkeit des RH fallen.
92.1
(1) Aus einem Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung
vom 6. März 2013 ging hervor, dass das Land eine Evidenz führte,
die sich auf die Entsendung von Vertretern des Landes in unterschiedliche Einrichtungen, darunter auch in Fonds, bezog. Eine vollständige Auflistung der Landesfonds konnte dem RH nicht vorgelegt werden.
(2) Allgemeine Vorgaben über die Verrechnung der Fondsgebarung
und über den Ausweis von Fonds im Landeshaushalt bestanden nicht.
Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012)103 traf insoweit eine Regelung, als er Bund, Länder und Gemeinden verpflichtete, im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse alle nach ESVG
95 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst wurden, mit bestimmten Informationen, die für
die Haushaltsführung und –koordination von Bedeutung waren, zu
identifizieren, darzustellen und zu veröffentlichen.
92.2
Bund 2013/9
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die öffentlich–rechtlichen Fonds
des Landes laufend zu erheben und zur Erhöhung der Transparenz
im Rechnungsabschluss auszuweisen. Zudem waren derartige Vorarbeiten auch im Hinblick auf die Verpflichtungen des Landes nach
dem ÖStP 2012 erforderlich.
101
VfSlg. 3807/1960, siehe dazu auch Antoniolli, Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 1996,
3. Auflage, Manz Verlag Wien, S. 324 f.
102
VwGH 17. November 1999, 96/12/0207
103
Art. 12 Abs. 4 ÖStP 2012
243
Öffentlich–rechtliche Fonds
93.1
(1) Nach den Erhebungen des RH bestanden beim Land Salzburg
zehn selbständige Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und neun
Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bei den Erhebungen stützte sich der RH auf die Rechnungsabschlüsse der Fonds,
die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung
und auf Daten der Statistik Austria.
Im Hinblick auf die finanzielle Verflechtung der Fonds mit dem Landeshaushalt erhob der RH, wie die Fondsgebarung verrechnet wurde
und die Jahresabschlüsse der Fonds im Landeshaushalt ausgewiesen wurden.
(2) Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
Die selbständigen Fonds des Landes wiesen hinsichtlich ihrer Gebarung folgenden Bezug zum Landeshaushalt auf:
Tabelle 54:
1
2
Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
eigene
Dienststellenkennzahl (DKZ)
im Rechnungsabschluss des
Landes
maßgebliche
Einflussmöglichkeit
des Landes
Verrechnung
gänzlich
außerhalb des
Landeshaushalts
Salzburger Brandverhütungsfonds
X
X
Landeswohnbaufonds
X
X
DKZ 82000
X
Ländlicher Straßenerhaltungsfonds (FELS)
X
X
DKZ 89000
X
Salzburger Wachstumsfonds1
X
X
DKZ 86000
X
Salzburger Gesundheitsfonds
X
X
X2
Salzburger Nationalparkfonds
X
X
X
Patientenentschädigungsfonds
X
X
Salzburger Tourismusförderungsfonds
X
Altstadterhaltungsfonds
X
Subventionsfonds für kirchliche
Kindergärten
X
X
Die Vorgängerfonds des Wachstumsfonds waren der Salzburger Strukturverbesserungsfonds und der Salzburger Landesfonds
für gewerbliche Darlehen. Sie existierten bis zum 29. Februar 2008.
Im Rechnungsabschluss 2011 wurde ein vorläufiger Abschluss ausgewiesen.
Quellen: Angaben der Fondsverwaltungen; Rechnungsabschlüsse; RH
244
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Sieben der zehn Landesfonds führten die finanzielle Gebarung in
eigenen Rechenwerken. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Fonds
wurden getrennt vom Landeshaushalt, etwa in Form von eigenen
Aufzeichnungen bzw. durch eigene Buchhaltungen, verrechnet. Auch
wurden jeweils eigene Jahresabschlüsse erstellt.
Drei Fonds wiesen eine eigene Dienststellenkennzahl (DKZ) auf, d.h.,
die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Erstellung
der Jahresabschlüsse erfolgten zwar im Rahmen der Landesbuchhaltung, die Gebarung dieser Fonds war aber ebenfalls getrennt von
jener des Landeshaushalts (DKZ 02000) ausgewiesen. Dementsprechend war auch deren Gebarung nicht im Rechnungsquerschnitt
bzw. im Kassenabschluss des Landes enthalten.
Bei sechs Fonds war der Jahresabschluss als Beilage im Rechnungsabschluss des Landes ausgewiesen.
Bei dem Altstadterhaltungsfonds104, dem Subventionsfonds für kirchliche Kindergärten und dem Salzburger Tourismusförderungsfonds105
war keine maßgebliche organisatorische Einflussnahme des Landes
auf die Fondsverwaltung vorhanden.
(3) Verwaltungsfonds
Bei neun Fonds handelte es sich um Verwaltungsfonds ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Diese wären grundsätzlich als Teil des Landeshaushalts zu führen. Deren Eingliederung in den Landeshaushalt ist
aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Bund 2013/9
104
Die Verwaltung des Altstadterhaltungsfonds bestand aus einem Kuratorium mit 9 Mitgliedern und der Geschäftsstelle (Magistrat Salzburg). Das Land Salzburg stellte drei Vertreter im Kuratorium. Der Altstadterhaltungsfonds war grundsätzlich der Landeshauptstadt Salzburg zuzuordnen.
105
Die Verwaltung des Tourismusförderungsfonds bestand aus einer 18–köpfigen Kommission (§ 45 Abs. 1 Tourismusförderungsgesetz), von den 18 Kommissionsmitgliedern war
nur ein Mitglied ein Landesorgan.
245
Öffentlich–rechtliche Fonds
Tabelle 55:
Verwaltungsfonds Land Salzburg
im Landeshaushalt
verrechnet
Ökoenergiefonds
X
Landeskatastrophenfonds
X
Gemeindeausgleichsfonds
X
Fonds zur Förderung von Kunst am Bau
und Kunst im öffentlichen Raum
X
Naturschutzfonds
X
Salzburger Landeshilfe
im Rechnungsabschluss des
Landes
X
X
Salzburger Landeskriegsopfer– und
Behindertenfonds
DKZ 81200
Fleischbeschauausgleichskasse des Landes
Salzburg
DKZ 81100
Versorgungs– und Unterstützungsfonds
1
Verrechnung
außerhalb des
Landeshaushalts
X1
X
X
in der voranschlagsunwirksamen Gebarung des Landeshaushalts
Quellen: Angaben der Fondsverwaltungen; Rechnungsabschlüsse; RH
Die Darstellung des Ökoenergiefonds, des Landeskatastrophenfonds,
des Gemeindeausgleichsfonds, des Fonds Kunst am Bau und Kunst
im öffentlichen Raum sowie des Naturschutzfonds erfolgte auf den
jeweils dafür vorgesehenen Haushaltsansätzen sowie in den Untervoranschlägen. Ein gesonderter Ausweis der maßgeblichen Kennzahlen dieser Fonds im Rechnungsabschluss des Landes erfolgte
nicht.
Die Gebarung der Salzburger Landeshilfe wurde im Teil II des Landes–Rechnungsabschlusses unter der Überschrift „Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit“ ausgewiesen. Nach Auskunft der Fondsverwaltung bzw. dem Regulativ des Fonds (§ 1) war die Salzburger
Landeshilfe jedoch ein Fonds ohne Rechtspersönlichkeit und damit
ein Verwaltungsfonds.
246
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Die Gebarung der Salzburger Landeshilfe, des Salzburger Landeskriegsopfer– und Behindertenfonds sowie der Fleischbeschauausgleichskasse des Landes Salzburg war, obwohl es sich um Verwaltungsfonds handelte, nicht im Landeshaushalt eingegliedert. Für
die beiden letztgenannten Fonds war eine eigene DKZ eingerichtet, d.h., deren Gebarung fand nicht Eingang in den Landeshaushalt (DKZ 02000).
Zahlungsflüsse an die
Landesfonds
93.2
Da die finanzielle Gebarung der unselbständigen Fonds grundsätzlich als Teil der Gebarung des Landeshaushalts zu betrachten war,
dies aber auf drei Verwaltungsfonds nicht zutraf, empfahl der RH
dem Land Salzburg, die Gebarung sämtlicher Verwaltungsfonds in
den Landeshaushalt aufzunehmen und deren Jahresabschlüsse im
Rechnungsabschluss des Landes auszuweisen.
93.3
Das Land Salzburg sagte zu, die Empfehlung des RH zu prüfen.
94
(1) Die folgende Tabelle stellt die Zahlungsflüsse des Landes Salzburg an die Landesfonds dar. Dabei bezog der RH die Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und jene Verwaltungsfonds, die im Rahmen
einer eigenen DKZ verrechnet wurden, ein106.
106
Bund 2013/9
Veranlagungen der Fonds beim Land waren nicht als Zahlungsfluss erfasst. So veranlagte der Wachstumsfonds per Stand 31. Dezember 2011 6 Mio. EUR beim Land, welche dort in der voranschlagsunwirksamen Gebarung verbucht wurden. Diese Zahlungsflüsse aufgrund von Veranlagungen scheinen nicht in der Tabelle auf.
247
Öffentlich–rechtliche Fonds
Tabelle 56:
Zahlungsflüsse aus dem Landeshaushalt an Landesfonds
Landesfonds1
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Summe
2006 bis 2011
in Mio. EUR2
Salzburger Gesundheitsfonds
69,5
71,9
74,8
77,5
79,0
78,7
451,3
Ländlicher Straßenerhaltungsfonds
5,8
5,9
6,8
7,1
6,6
6,6
38,7
Salzburger Nationalparkfonds
1,4
1,7
2,0
2,1
2,0
2,3
11,5
–
–
6,3
1,3
1,1
1,1
9,6
Altstadterhaltungsfonds
0,4
0,4
0,4
0,4
0,4
0,4
2,0
Salzburger Landeskriegsopfer– und Behindertenfonds
0,3
0,3
0,3
0,3
0,4
0,4
0,4
–
–
0,1
0,1
0,1
0,2
1,3
Salzburger Brandverhütungsfonds
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,1
Salzburger Landeshilfe
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
2,4
77,5
80,5
90,9
88,9
89,8
89,8
517,3
Salzburger Wachstumsfonds
Fleischbeschauausleichskasse des Landes Salzburg
Summe
1
ohne Subventionsfonds für kirchliche Kindergärten und ohne Landeswohnbaufonds
Rundungsdifferenzen möglich
Quellen: Angaben der Fondsverwaltungen; RH
2
Der größte Transferempfänger war der Gesundheitsfonds, der im
Zeitraum 2006 bis 2011 451,3 Mio. EUR aus dem Landeshaushalt
erhielt107. Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds erhielt im selben
Zeitraum 38,7 Mio. EUR. Diese Beiträge setzten sich aus den gemäß
den Voranschlägen genehmigten Pflichtbeiträgen des Landes und den
jeweiligen Gemeindeausgleichsfonds–Beiträgen zusammen.
Der Nationalparkfonds und der Wachstumsfonds108 erhielten in
diesem Zeitraum Beiträge in der Höhe von 11,5 Mio. EUR bzw.
9,6 Mio. EUR. Der Patientenentschädigungsfonds und der Salzburger Tourismusförderungsfonds erhielten keine Transfers aus dem
Landeshaushalt.
248
107
Landesmittel gemäß § 5 SAGES–Gesetz; Zweckzuschüsse des Bundes, welche über das
Land ausbezahlt wurden, blieben hier unberücksichtigt.
108
Der Wachstumsfonds wurde 2008 gegründet, seine Vorgängerfonds (Fonds für gewerbliche Darlehen und Strukturverbesserungsfonds) erhielten in den Jahren 2006 und 2007
keine Zahlungen aus dem Landeshaushalt.
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(2) Die angeführten Fonds wiesen keine Finanzschulden auf. Die sonstigen Schulden in Höhe von 111,2 Mio. EUR bestanden fast ausschließlich aus Verbindlichkeiten des Gesundheitsfonds gegenüber Sozialversicherungen und Krankenanstalten.
Landeswohnbaufonds
95.1
(1) Der Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds) wurde im Jahr 2006109 als Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit zur Unterstützung der Wohnbauförderung des
Landes eingerichtet. Der Landeswohnbaufonds wurde von der Landesregierung verwaltet und nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführung des Landeswohnbaufonds war der Abteilung Wohnbauwesen
übertragen, diese war aber in die Finanzgebarung des Fonds nicht
eingebunden.
(2) Die Mittel des Landeswohnbaufonds waren gesondert von den
Geldbeständen des Landes zu führen und zu bestmöglichen Zinsen
anzulegen. Das Land Salzburg haftete für sämtliche Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds.
Der Rechnungsabschluss des Landes Salzburg für das Jahr 2011
enthielt die im Folgenden dargestellte Vermögensübersicht des Landeswohnbaufonds:
109
Bund 2013/9
Wohnbauförderungsgesetz–Novelle 2005, LGBl. Nr. 17/2006; Gesetz vom 24. Oktober 1990 über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land
Salzburg, LGBl. Nr. 1/1991
249
Öffentlich–rechtliche Fonds
Tabelle 57:
Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2011 in EUR
Aktiva
Passiva
I. Anlagevermögen
0
II. Umlaufvermögen
1.759.987.407
Guthaben bei Kreditinstituten
251.797
Wertpapiere und sonstige
Finanzanlagen
I. Eigenkapital
698.867.747
anfängliches Kapital
423.607.669
sonstige Bewegungen
223.660.678
Jahresergebnis (Gewinn)
51.599.399
0
Verwaltungsforderungen fällig
4.622.883
Forderungen aus Darlehen
1.530.947.717
voranschlagsunwirksame
Vorschüsse
102.000.000
Ersatzforderungen
64.252
Rückstellung für eingegangene
Verpflichtungen
122.100.758
Summe Aktiva
1.759.987.407
II. Schulden
1.061.119.660
Verwaltungsschulden fällig
106.850.841
Finanzschulden
605.444.980
voranschlagsunwirksame Erläge
sonstige Schulden
Summe Passiva
23.839
348.800.000
1.759.987.407
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Das Budgetreferat erstellte die Vermögensübersicht des Landeswohnbaufonds. Weder die Abteilung Wohnbauwesen noch die Landesbuchhaltung waren bei der Erstellung der Vermögensübersicht eingebunden.
So war etwa die Finanzierung (d.h. die Herkunft) der liquiden Mittel, die die Finanzabteilung dem Landeswohnbaufonds auf seinem
Bankkonto zur Verfügung stellte, für die Abteilung Wohnbauwesen
nicht nachvollziehbar.
(3) Keine Position der Vermögensübersicht — mit Ausnahme der
Guthaben bei Kreditinstituten, der Ersatzforderungen und der voranschlagsunwirksamen Erläge — konnte das Land Salzburg dem RH
gegenüber belegen.
(4) Bei einer Reihe von Positionen stellten sowohl der RH als auch
ein von der Abteilung Wohnbauwesen beauftragtes externes Unternehmen (PwC) Abweichungen zu den in der Vermögensübersicht
dargestellten Werten fest.
250
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— So war das Wertpapiervermögen in der Vermögensübersicht mit
0 EUR angegeben. Aus einem im Auftrag der Abteilung Wohnbauwesen erstellten Bericht von PwC vom 11. März 2013 über
den Landeswohnbaufonds ging allerdings hervor, dass zumindest ein weiteres Wertpapierdepot bei der Deutsche Bank AG110
auf den Landeswohnbaufonds lautete. Dieses Konto war in der
Buchhaltung des Landes Salzburg bzw. des Landeswohnbaufonds
nicht enthalten. Auf diesem Konto waren in den Jahren 2011
und 2012 Umsätze verzeichnet. Der Wert dieser Wertpapiere lag
zum 31. Dezember 2011111 bei 76,8 Mio. EUR, die Anschaffungskosten waren unbekannt. Ob das Land Salzburg oder der Landeswohnbaufonds Eigentümer dieser Wertpapiere war, war zur Zeit
der Gebarungsüberprüfung noch nicht endgültig geklärt.
— Auch die Höhe des von PwC ermittelten Eigenkapitals entsprach
nicht der in der Vermögensübersicht des Landeswohnbaufonds
ausgewiesenen Höhe (698,9 im Jahr 2011).
— Die in der Vermögensübersicht aktivseitig dargestellten Rückstellungen in Höhe von 122.100.758 EUR waren nach Auskunft der
Abteilung Wohnbauwesen eine buchhalterische Gegenposition zu
der Passivposition „sonstige Schulden“. Laut dem Bericht von PwC
handelt es sich bei dieser Bilanzposition ausgehend von Angaben der Landesbuchhaltung jedoch um keine Rückstellung, sondern um eine Rücklage.
— Die ausgewiesenen fälligen Verwaltungsschulden in Höhe von
106.850.841 EUR stellten nach Auskunft der Abteilung Wohnbauwesen eine buchhalterische Gegenposition zu einer Rücklage
dar. Laut dem Bericht von PwC handelte es sich demnach um
eine Bilanzverlängerung, die einer faktischen Grundlage (konkrete Geschäftsfälle) entbehrte.
— Die in der Vermögensübersicht dargestellten Finanzschulden in
Höhe von 605.444.980 EUR setzten sich nach Angabe der Abteilung Wohnbauwesen aus folgenden Positionen zusammen:
Bund 2013/9
110
Konto Nr. 315900040000
111
laut PwC auf Grundlage von Informationen der Finanzabteilung
251
Öffentlich–rechtliche Fonds
Tabelle 58:
Finanzschulden laut Vermögensübersicht Landeswohnbaufonds
in EUR
Salzburger Landes–Hypothekenbank AG
64.823.120
OeBFA fix verzinst
371.500.000
OeBFA variabel verzinst
169.121.860
Summe
605.444.980
Quelle: Amt der Salzburger Landesregierung
Diese Angaben stammten aus einer Auflistung, die der Abteilung
Wohnbauwesen vom Budgetreferat übergeben worden war. Laut PwC
(Bericht vom Jänner 2013) konnten bankmäßig die entsprechenden
Zahlungen nur in Höhe von 561 Mio. EUR nachvollzogen werden.
Die Abteilung Wohnbauwesen konnte dazu keine Angaben machen.
Im Zuge der Erstellung der Rechnungsabschlüsse nahm das Budgetreferat zahlreiche Umbuchungen vor, die dazu führten, dass die Endbestände an Finanzschulden keine zuverlässigen Werte darstellten:
— Im Jahr 2010 wurden beim Landeswohnbaufonds die Finanzschulden112 um 9,1 Mio. EUR erhöht und einer Rücklage zugeführt.113
Zu dieser Buchung lagen keine Unterlagen vor.
— Beim Land Salzburg wurden die Forderungen gegenüber dem Landeswohnbaufonds um 37,3 Mio. EUR erhöht und die an den Landeswohnbaufonds geleisteten Zuschüsse um diesen Betrag verringert. Die korrespondierende Erhöhung der Finanzschulden beim
Landeswohnbaufonds unterblieb.
— Im Jahr 2011 konnte auch keine Übereinstimmung der Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds mit den Forderungskonten
des Landes Salzburg erzielt werden.114
252
112
Finanzschulden Konto 3400
113
Konto 2980 488
114
Die beim Land Salzburg durchgeführten Buchungen standen im Zusammenhang mit
Wertpapiergeschäften. Bspw. stand den erfassten Forderungen von 17,6 Mio. EUR und
2,5 Mio. EUR eine Reduzierung der Wertpapierposition beim Landeswohnbaufonds
gegenüber. Beim Landeswohnbaufonds wurde das Konto 3400 um 34,9 Mio. EUR erhöht
und einer Rücklage zugeführt. Unterlagen zu dieser Rücklagenerhöhung konnten vom
Land Salzburg nicht aufgefunden werden.
Bund 2013/9
BMF
Öffentlich–rechtliche Fonds
Land Salzburg – Finanzielle Lage
— Von den in der Vermögensübersicht dargestellten sonstigen Schulden in Höhe von 348,8 Mio. EUR konnten von der Abteilung
Wohnbauwesen über Ersuchen des RH nur 290 Mio. EUR nachvollzogen werden.
95.2
Der RH kritisierte, dass auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen
die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Landeswohnbaufonds
in der im Rechnungsabschluss des Landes enthaltenen Vermögensübersicht nicht vollständig und korrekt wiedergegeben waren. Durch
die unzureichende Trennung der Vermögensgebarung des Landeswohnbaufonds von der des Landes Salzburg stellten die Zahlen der
Vermögensübersicht kein zuverlässiges Bild der tatsächlichen Vermögenslage des Landeswohnbaufonds dar.
Die Positionen der Vermögensübersicht Forderungen aus Darlehen,
Rückstellungen für eingegangene Verpflichtungen, fällige Verwaltungsschulden und Finanzschulden waren nach Ansicht des RH nicht
korrekt ausgewiesen.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, den tatsächlichen Wertgehalt
sämtlicher Vermögenswerte und Schulden des Landeswohnbaufonds
zum 31. Dezember 2012 zu erheben und insbesondere die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Salzburg vollständig und transparent darzustellen.
Im Einzelnen kritisierte der RH, dass
— die Dokumentation des Budgetreferates äußerst lückenhaft war,
— die Abteilung Wohnbauwesen zwar mit der Geschäftsführung des
Wohnbaufonds betraut, in die Finanzgebarung des Fonds jedoch
nicht eingebunden war und über die Finanzierung und die Veranlagung ihrer Mittel nicht Bescheid wusste,
— bei der Erstellung der Rechnungsabschlüsse Umbuchungen durchgeführt wurden, die weder aufgrund von Belegen noch anderen
Unterlagen nachvollziehbar und erklärbar waren und so zu Jahresendbeständen führten, die keine zuverlässigen, verbindlichen
Aussagen zuließen,
— Rücklagen als Rückstellungen ausgewiesen waren und sich zudem
auf der Aktivseite der Vermögensübersicht fanden.
Bund 2013/9
253
Der RH empfahl dem Land Salzburg, gebildete Rücklagen jedenfalls
nicht als Rückstellungen auszuweisen und diese auf der Passivseite
der Bilanz darzustellen.
Mittelfristige Finanzplanung
Maßstäbe erfolgreicher Konsolidierung
96.1
(1) Konsolidierung ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur
definiert als Begrenzung und Rückführung öffentlicher Defizite in
den Haushalten von Gebietskörperschaften115. Ob eine solche Konsolidierung als erfolgreich eingestuft werden kann, bedarf einer weiteren Klassifizierung, die in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur
unterschiedlich bewertet116 und mit unterschiedlichen Kennzahlen
überprüft wird.
Die geläufigsten Kennzahlen sind der Primärsaldo und die Schuldenquote, jeweils im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen. Der Primärsaldo deshalb, weil er nicht durch Zinsschwankungen
beeinflusst wird und Auskunft über die strukturelle Entwicklung des
Haushalts gibt. Die Schuldenquote deshalb, weil sie die nachhaltige
Wirkung einer Konsolidierungspolitik vor allem auch im Verhältnis
zur Wirtschaftsentwicklung aufzeigt.
(2) Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit erfolgreichen und
nachhaltigen Konsolidierungsbeispielen konzentrierte sich vorrangig auf internationale Vergleiche von gesamtstaatlichen Haushalten.
Die spezifischen Ausgangslagen für Haushalte von nachgeordneten
Gebietskörperschaften (z.B. Länder, Gemeinden), bei unterschiedlichem Föderalisierungsgrad und fiskalischem Handlungsspielraum,
spielten eher eine untergeordnete Rolle.
96.2
254
Der RH überprüfte die Konsolidierung des Landes Salzburg auf Basis
der Mittelfristplanungen bzw. der Stabilitätsberichte. Als Mindestkriterium für eine erfolgreiche Konsolidierung setzte der RH eine
Reduktion der Schuldenquote voraus. Der RH empfahl dem Land
Salzburg, für eine nachhaltige Konsolidierung die Reduktion der
Schuldenquote über mehrere Jahre zu erstrecken und nicht überwiegend durch reine Einmalmaßnahmen (z.B. Veräußerungen von Vermögen) zu bestimmen.
115
siehe Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konsolidierung.html (12. November 2012)
116
siehe Aiginger K. u.a. (2010), Optionen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
in Österreich, WIFO, S. 32; Wagschal U., Wenzelburger G. (2006), Erfolgreiche Budgetkonsolidierungen im internationalen Vergleich, Bertelsmann Stiftung
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Bis 2012 beschlossene Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung
97.1
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Das Land Salzburg verfolgte bislang keine umfassende Konsolidierungsstrategie, sondern versuchte mit vereinzelten Ansätzen (Budgetrichtlinien 2012), die erwartete Finanzierungslücke für den Voranschlag 2012 um insgesamt rd. 56 Mio. EUR zu verringern. Unter
diesen Maßnahmen befanden sich Ausgabenbegrenzungen (Krankenhäuser, Förderungsausgaben, Sozialausgaben usw.), die Anhebungen von Gebühren (z.B. Rundfunk–Landesabgabe) sowie Veräußerungen (Parkgaragengesellschaft usw.).
Die Festlegung von Ausgabenbegrenzungen fand auch in der mittelfristigen Finanzplanung Anwendung. Um den wachsenden Schulden entgegenzuwirken, beschloss das Land Salzburg das Salzburger
Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016, auf dessen Grundlage (§ 4) auch
die mittelfristige Finanzvorschau erstellt wurde. In diesem Finanzrahmengesetz wurden verbindliche Ausgabenobergrenzen nach der
finanzwirtschaftlichen Gliederung erst für die Jahre 2015 und 2016
festgelegt. Bei einzelnen Positionen (Amtssachausgaben, Ausgaben
für Anlagen, Gewährung von Darlehen) wurde die Ausgabenhöhe
auf den Stand von 2014 begrenzt.
Nach Berechnungen des RH war laut Finanzrahmengesetz bei den
Leistungen für Personal von 2014 bis 2016 eine Zunahme von 2 %,
bei den Pflichtausgaben eine Zunahme von 4,7 % und bei den Ermessensausgaben eine Zunahme von 4 % zulässig. Insgesamt schränkten
die Ausgabenobergrenzen die Ausgabenzunahme von 2014 bis 2016
auf rd. 3,7 % ein. Im Vergleich dazu erwartete das Land Salzburg in
seiner mittelfristigen Finanzvorschau im selben Zeitraum einen Einnahmenzuwachs von 4,3 %.
97.2
Der RH hielt fest, dass sich die Konsolidierungsbemühungen des
Landes Salzburg auf die Festlegung von Ausgabenobergrenzen
beschränkten, die den jährlichen Schuldenzuwachs im ordentlichen
Haushalt nach und nach verringern sollten. Eine umfassende Konsolidierungsstrategie, die Einsparungspotenziale aufgrund von Ausgabenanalysen identifiziert bzw. eine Ausgabenpriorisierung nach
einer alle Verwaltungsebenen miteinbeziehenden Aufgabenkritik vornimmt, fehlte.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, ergänzend zu den Ausgabenobergrenzen eine Aufgabenkritik im Ausgabenbereich des Landes
durchzuführen. Eine Konsolidierung sollte auf einer Priorisierung der
Aufgaben aufbauen und bei wenig prioritären Aufgaben ansetzen.
Bund 2013/9
255
Mittelfristige Finanzplanung
Darüber hinaus empfahl der RH dem Land Salzburg, bei gebietskörperschaftenübergreifenden Aufgabenausführungen die Möglichkeit
von Einsparungen durch eine Entflechtung und Aufgabentrennung
zu prüfen.
Mittelfristige
Finanzplanung
98.1
(1) Stabilitätsbericht
Der Stabilitätsbericht 2012 bis 2018 des Landes Salzburg beinhaltete
die mittelfristige Finanzvorschau auf der Grundlage des Finanzrahmengesetzes117. Der Stabilitätsbericht wurde im November 2012 fertiggestellt und im Jänner 2013 dem Landtag vorgelegt. Der Bericht
basierte auf den Budgetplanungen 2012 bis 2014, der voraussichtlichen konjunkturellen Entwicklung, der angenommenen Einnahmen– und Ausgabengebarung sowie der dem außerordentlichen
Haushalt zugrunde liegenden Programme und Investitionen.
Der Stabilitätsbericht wurde auf Grundlage der in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen dargestellten Zahlen erstellt. Die Verbindlichkeiten, Zahlungsflüsse und Folgekosten der Finanzgeschäfte
des Landes Salzburg (siehe TZ 40), die schon in den Rechnungsabschlüssen des Landes nur unvollständig ausgewiesen waren, fanden
auch im Stabilitätsbericht keine Berücksichtigung. Der für die mittelfristige Prognose verwendete Ausgangswert beruhte ausschließlich auf den mit Ende 2012 ausgewiesenen Darlehen in Höhe von
rd. 874 Mio. EUR, die zum Nominalwert dargestellt wurden.
(2) Annahmen zur Berechnung
Die den Berechnungen zugrunde gelegten volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientierten sich an den Mitteilungen des BMF118
und den Berechnungen des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO). Die Prognose ging davon aus, dass die Ausgabenobergrenzen eingehalten, bundesgesetzlich geregelte Steuern
nicht erhöht und keine neuen bundesgesetzlich geregelten Steuern
eingeführt werden.
(3) Vorgangsweise der Berechnung
Bei den Einnahmen wurden die Ertragsanteile mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 3,5 % miteinbezogen. Bei
den eigenen Steuern ging das Land von einem Wachstum ab 2014
256
117
§ 4 Salzburger Finanzrahmengesetz 2013–2016
118
Aufkommen an Steuereinnahmen der Steuerschätzung des BMF vom September 2012
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
von durchschnittlich 2,0 % aus. Die Lehrerkostenersätze, die sonstigen Personalkostenersätze und die Beiträge in der Sozial– und
Behindertenhilfe wurden nach der Ausgabenentwicklung der letzten Jahre angehoben. Für sonstige Beiträge und Ersätze wurde eine
durchschnittliche Zunahme von 1,5 % angesetzt.
Bei den Ausgaben wurden verschiedene durchschnittliche jährliche
Steigerungen angenommen119. Ausgaben, die durch einmalige Rücklagenentnahmen abgedeckt wurden, und Ausgaben im Rahmen des
Investitions– und Wachstumsprogramms (Salzburg–Anleihe) wurden
nicht fortgeschrieben. Die Ausgaben für den Schuldendienst orientierten sich an der Veränderung des Schuldenstandes und am voraussichtlichen Zinsniveau. Ausgaben aus zweckgewidmeten Einnahmen
änderten sich analog zur Entwicklung dieser Einnahmen. Alle anderen Ausgaben wurden unverändert fortgeschrieben.
Die Prognosen für den außerordentlichen Haushalt beruhten auf den
laufenden und in Aussicht genommenen Investitionsvorhaben. Die
mittelfristige Finanzvorschau enthielt als kassenmäßige Einnahmen–
Ausgaben–Rechnung keine kalkulatorischen Kosten und Abschreibungen. Die Planung wurde intern mindestens zweimal jährlich
aktualisiert. Die offizielle Veröffentlichung erfolgte jährlich nach
Genehmigung des Voranschlags.
In der Prognose fanden — wie in TZ 40 ausgeführt — die Zahlungsflüsse sowie die Darlehensentwicklung im Zusammenhang mit den
Finanzgeschäften des Landes nur unvollständig Berücksichtigung.
Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden mögliche Auswirkungen von
realisierten Verlusten aus Derivativ– bzw. sonstigen Finanzgeschäften sowie die Folgekosten der geplanten Auflösung der Finanzgeschäfte (Zinsaufwand usw.).
98.2
Der RH stellte kritisch fest, dass die mittelfristige Finanzvorschau in
der derzeitigen Form nur einen Teil der Finanzgebarung des Landes
Salzburg berücksichtigte.
Vor dem Hintergrund des finanziellen Umfangs und des damit verbundenen Risikos sollten die erwarteten Zahlungsflüsse und Schuldenstandsveränderungen der bislang unberücksichtigten Finanzgeschäfte in die mittelfristige Finanzplanung integriert werden. Der RH
empfahl daher dem Land Salzburg künftig eine gesamthafte Darstellung insbesondere im Bereich der Entwicklung des Schulden-
119
Bund 2013/9
Personalausgaben + 1 %, Ruhe– und Versorgungsbezüge + 5 %, Pflichtausgaben im
Sozialbereich + 2,65 %, Zuwendungen an den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES)
+ 3,75 %, Betriebsabgangsdeckungen für Krankenanstalten + 5 %, ab 2015 + 4 %
257
Mittelfristige Finanzplanung
stands und des Schuldendienstes, wie sie § 17 Abs. 2 Z 4 VRV vorsah, sowie der erwarteten Folgekosten der geplanten Auflösung der
Finanzgeschäfte.
Darüber hinaus empfahl der RH in Bereichen mit hoher Prognoseunsicherheit eine Darstellung in mehreren Szenarien, die die Bandbreite
von maximalem Verlust bzw. erwartetem Gewinn abbildet.
Stabilitätsbericht 2012
bis 2018
258
98.3
Laut Stellungnahme des Landes Salzburg sei die vorliegende mittelfristige Finanzplanung noch vor Dezember 2012 erstellt worden
und berücksichtige daher die Auswirkungen der Finanzcausa noch
nicht. Während des zeitintensiven Krisenmanagements sei es bislang
nicht möglich gewesen, eine Überarbeitung vorzunehmen. Das Land
stimme aber dem RH zu, dass eine Gesamtsicht auch im Bereich der
Finanzplanung hergestellt werden müsse. Die mittelfristige Budgetplanung werde unter Einbeziehung aller Faktoren, insbesondere auch
des Gesamtschuldenstandes, aufgesetzt.
99.1
Aus den Zahlen des Stabilitätsberichts des Landes Salzburg leitete
der RH Kennzahlen der Haushaltsentwicklung ab. Die mittelfristige
Finanzplanung mit Stand 16. November 2012 wies — auch ohne
Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, Zahlungsflüsse und Folgekosten der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg — für die kommenden Jahre eine jährliche Nettoneuverschuldung aus. Allerdings wurde
hiebei ein betragsmäßiger Rückgang erwartet. Für das Jahr 2016
war ein Schuldenstand von 1.159,7 Mio. EUR bei den in den bisherigen Rechnungsabschlüssen dargestellten Finanzschulden vorgesehen (2012 noch 874,4 Mio. EUR). Die geplanten Tilgungsausgaben blieben über den Prognosezeitraum konstant, die Zinsausgaben
nahmen sukzessive zu.
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Tabelle 59:
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Mittelfristige Finanzplanung Salzburg 2012 bis 2016
2012
2013
2014
2015
2016
in Mio. EUR
in %
geplante Nettoneuverschuldung
110,3
90,7
77,3
76,2
56,1
– 49,1
geplanter Primärsaldo
in % des BRP1
– 0,5
– 0,4
– 0,4
– 0,3
– 0,2
– 60,9
erwarteter Schuldenstand
874,4
956,5
1.027,4
1.103,6
1.159,7
+ 32,6
3,9
4,2
4,3
4,4
4,5
+ 15,0
geplante Zinsausgaben
34,7
37,8
39,8
43,7
46,5
+ 33,9
geplante Tilgung
41,0
38,0
49,0
43,0
43,0
+ 4,9
geplanter Schuldendienst (Zinsen + Tilgung)
75,7
75,8
88,8
86,7
89,5
+ 18,2
erwartete Schuldenquote in % des BRP
1
2012 bis 2016
Gesamteinnahmen (abzüglich Aufnahme von Finanzschulden) minus Gesamtausgaben (abzüglich Zinsenaufwand). Das
Bruttoregionalprodukt (BRP) wurde berechnet aus der Fortschreibung des durchschnittlichen Anteils Salzburgs am
nationalen BIP 2007 bis 2009 für die BIP–Prognose 2012–2016.
Quellen: Stabilitätsbericht 2012–2018; Land Salzburg
Für die Schuldenquote wurde eine Zunahme von rd. 3,9 % im
Jahr 2012 auf rd. 4,5 % im Jahr 2016 erwartet, wie folgende Abbildung verdeutlicht:
Bund 2013/9
259
Mittelfristige Finanzplanung
Abbildung 8: Entwicklung des Schuldenstandes und der Schuldenquote
in Salzburg 2006 bis 2016
in Mio. EUR
in %
1.400
5,0
4,5
1.200
4,0
1.000
1.027
800
1.104
1.160
3,5
3,0
2,5
956
600
776
400
2,0
874
1,5
654
200
0
434
431
431
2006
2007
2008
1,0
497
0,5
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
0
Schuldenquote in % des BRP
Schuldenstand in Mio. EUR Stand Dezember 2011
2012 bis 2016: Planzahlen
Quellen: Stabilitätsbericht 2012–2018, Land Salzburg; BIP–Prognose (WIFO)
Der sprunghafte Anstieg der Finanzschulden von rd. 431 Mio. EUR
im Jahr 2008 auf rd. 956 Mio. EUR im Jahr 2013 war durch eine
kaum erfolgte Anpassung der Ausgaben an den Einnahmenrückgang
in diesem Zeitraum begründet.
260
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Abbildung 9: Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben und Nettoneuverschuldung in
Salzburg 2006 bis 2016
Einnahmen und Ausgaben in Mio. EUR
160
2.500
140
120
2.000
100
80
1.500
60
1.000
40
20
500
0
0
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
(geplante) Nettoneuverschuldung in Mio. EUR
180
3.000
– 20
(geplante) Nettoneuverschuldung in Mio. EUR
Einnahmen (ordentlicher und außerordentlicher Haushalt)
Ausgaben (ordentlicher und außerordentlicher Haushalt)
2012 bis 2016: Planzahlen
Quellen: Rechnungsabschlüsse 2006 bis 2011; Stabilitätsbericht 2012–2018; Land Salzburg
Ab dem Jahr 2009 blieb die Einnahmenentwicklung deutlich unter
der Ausgabenentwicklung. Eine leichte Anpassung der Ausgaben an
den Einnahmenrückgang war nur für das Jahr 2011 zu beobachten.
Für den Planungszeitraum 2012 bis 2016 war eine Ausgabenentwicklung geplant, die sich der Einnahmenentwicklung zwar annäherte, die aber eine weitere Aufnahme von Finanzschulden vorsah.
99.2
Um von einer Haushaltskonsolidierung sprechen zu können, wäre
ein Rückgang der Schuldenquote erforderlich. Ein solcher Rückgang wurde in den Jahren 2007 und 2008 erreicht, für die Zukunft
war jedoch kein Rückgang geplant. Der RH hielt fest, dass ab dem
Jahr 2009 keine Reduktion der Ausgaben auf das Niveau der Einnahmen gelang und es seitdem zu einem strukturell bedingten Schuldenzuwachs kam.
Ein ausgabenseitiger Konsolidierungspfad für die nächsten fünf Jahre
war für den RH nicht erkennbar. Die geplanten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung (Ausgabenobergrenze 2015 und 2016) reichten,
wie der RH kritisch feststellte, nicht aus, um den Schuldenstand zu
Bund 2013/9
261
Mittelfristige Finanzplanung
verringern, wenngleich ein Rückgang des Schuldenzuwachses angestrebt wurde.
Erschwerend kam hinzu, dass ein weiterer Anstieg der Verschuldung
auch die damit verbundenen Kosten (Zinsaufwand) erhöht und verstärkt Mittel zur Schuldentilgung bindet, wobei die Finanzierungserfordernisse für die Verbindlichkeiten, Zahlungsflüsse und Folgekosten
der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg noch nicht berücksichtigt sind.
100.1
Die Abweichungen vom Konsolidierungsziel waren im Zeitraum 2009
bis 2016 unterschiedlich hoch. Der Betrag, um den die Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Schuldenquote und somit eine
Konsolidierung verfehlt wurde, lag im Jahr 2011 in Salzburg bei
rd. 89,6 Mio. EUR, im Jahr 2012 bei rd. 78,6 Mio. EUR. Nach den
Zielgrößen des Stabilitätsberichts sollte im Jahr 2016 nur mehr ein
Neuverschuldungsüberhang von rd. 15,3 Mio. EUR vorliegen.
Abbildung 10: Betrag an Neuverschuldung, der vom Ziel einer Konsolidierung in Salzburg
abweicht
in Mio. EUR
300
200
133,0
100
89,6
79,0
78,6
59,6
31,8
33,1
2014
2015
0
15,3
– 8,1
– 31,7
– 100
– 200
2007
2008
2009
2010
2011
Konsolidierungsbereich
2012
2013
2016
Neuverschuldungsüberhang in Mio. EUR
2012 bis 2016: Planzahlen
Quellen: Rechnungsabschlüsse Land Salzburg, Stand 14. Dezember 2011
262
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
100.2
Nach Ansicht des RH reichten die im Rahmen der mittelfristigen
Finanzplanung geplanten und bereits in die Wege geleiteten Maßnahmen nicht für eine Konsolidierung des Landeshaushalts aus. Ein
Rückgang der Schuldenquote, wie sie in den Jahren 2007 und 2008
erreicht wurde, war bis 2016 nicht mehr vorgesehen. Nach der mittelfristigen Finanzplanung aus dem Jahr 2012 wird der Schuldenstand
weiter zunehmen, wenngleich die Höhe des Zuwachses abnimmt. Der
RH merkte jedoch an, dass der Planungszeitraum bis zum Jahr 2016
mit großen Unsicherheiten behaftet war, weil die finanziellen Auswirkungen der Finanzgeschäfte des Landes nicht miteingeplant wurden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, im Hinblick auf seine weiteren Konsolidierungsbemühungen strukturell und nachhaltig wirkenden Maßnahmen zur Eindämmung der Neuverschuldung Priorität
zu geben, um einen höheren Konsolidierungsaufwand bei höherem
Schuldenstand und mehr gebundenen Mitteln für den Schuldendienst zu vermeiden.
Mittelfristige
Finanzplanung unter
Berücksichtigung der
Refinanzierungen und
des Landeswohnbaufonds
101.1
Die vom Land Salzburg als „außerordentliche Finanzschulden“
bezeichneten Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Finanzgeschäfte
mit einem Nominalwert von 1.707 Mio. EUR (2012), die Verbindlichkeiten aus der „Wohnbaubankfinanzierung“ (siehe TZ 41) mit einem
Nominalwert von 320 Mio. EUR (2012) sowie die Verbindlichkeiten
des Landeswohnbaufonds mit einem Nominalwert von 605 Mio. EUR
(2012), in Summe 2.632 Mio. EUR, blieben bislang in der Mittelfristplanung unberücksichtigt. Der RH berücksichtigte daher für das
Jahr 2012 in der mittelfristigen Finanzplanung neben den veröffentlichten Finanzschulden auch die Darlehen zur Refinanzierung
der Finanzgeschäfte, die Darlehen zur „Wohnbaubankfinanzierung“
sowie die Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds.
Für die kommenden Jahre gab das Land Salzburg auf Anfrage des
RH eine Schätzung über den geplanten Abbau der Refinanzierungsdarlehen des Finanzmarktportfolios ab. Für die künftige Entwicklung der Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds sowie der Refinanzierungen nach dem Jahr 2014 konnte das Land Salzburg keine
Schätzung abgeben:
Bund 2013/9
263
Mittelfristige Finanzplanung
Tabelle 60:
Mittelfristige Finanzplanung und Schuldenstand der Refinanzierungen und
des Landeswohnbaufonds nach Angaben des Landes Salzburg, 2012 bis 2016
(Nominalwerte1)
2012
Mitte
2013
2013
Mitte
2014
2014
2015
2016
in Mio. EUR
erwarteter Schuldenstand:
„Haushaltsschulden“
874
erwarteter Schuldenstand:
Refinanzierung des Finanzmarktportfolios2
1
2
1.707
957
1.460
1.000
350
1.027
1.104
1.160
k.A.
k.A.
k.A.
erwarteter Schuldenstand:
Landeswohnbaufonds
605
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
erwarteter Schuldenstand:
„Wohnbaubankfinanzierung“
320
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
erwarteter Schuldenstand gesamt
3.507
erwartete Schuldenquote gesamt
in % des BRP
15,6
Der Schuldenstand ist analog zu den Finanzschulden im Nominale und nicht als Barwert (Marktwert) angegeben. Nach
Barwerten (Marktwerten) betrug der Schuldenstand gesamt zum 31. Dezember 2012 rd. 4.019 Mio. EUR (siehe TZ 56, 57).
Informationen ab Mitte 2013 auf Grundlage einer Schätzung des Landes Salzburg
Quellen: Stabilitätsbericht 2012–2018, Land Salzburg; Zwischenbericht vom 16. Jänner 2013; Schätzungen des Landes Salzburg;
Berechnungen RH
Eine Darstellung des gesamten Schuldenstands war zum 31. Dezember 2012 möglich. Auf Grundlage der zur Zeit der Gebarungsüberprüfung vorliegenden Zahlen fehlten jedoch wesentliche Größen für
eine vollständige mittelfristige Prognose der künftigen Schuldenentwicklung.
264
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Abbildung 11: Mittelfristige Finanzplanung und Schuldenstand der Refinanzierungen und des
Landeswohnbaufonds, Salzburg 2012 bis 2016 (Nominalwerte)
in Mio. EUR
4.000
3.500
605
3.000
320
2.500
?
?
?
?
2.000
1.500
1.707
1.460
1.000
1.000
500
0
874
?
957
2012
Mitte 2013
2013
?
?
?
?
?
?
?
?
350
?
?
?
?
1.027
1.104
1.160
2014
2015
2016
Mitte 2014
erwarteter Schuldenstand „Haushaltsschulden“
erwarteter Schuldenstand: Refinanzierung des Finanzmarktportfolios
erwarteter Schuldenstand: „Wohnbaubankfinanzierung“
erwarteter Schuldenstand: Landeswohnbaufonds
Quellen: Stabilitätsbericht 2012–2018, Land Salzburg; Zwischenbericht vom 16. Jänner 2013; Schätzungen des Landes Salzburg;
Berechnungen RH
Eine gesamthafte Darstellung war nur für das Jahr 2012 möglich.
Durch die Hinzuzählung der nicht in der Mittelfristplanung (sowie
im Rechnungsabschluss und im Voranschlag) dargestellten Verbindlichkeiten des Landes Salzburg entsprach die Schuldenquote 2012
15,6 % des BRP.
Den überwiegenden Teil dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten
erwartete das Land Salzburg, durch Auflösung der Finanzgeschäfte
abbauen zu können. Eine entsprechende Schätzung zum Abbau des
Schuldenstands aus der Refinanzierung des Finanzmarktportfolios
gab das Land Salzburg bis Mitte 2014 ab. Dieser Schuldenstand sollte
demnach von einem Nominalwert von rd. 1.707 Mio. EUR Ende 2012
auf rd. 350 Mio. EUR Mitte 2014 zurückgehen.
Der angeführte Schuldenstand von rd. 605 Mio. EUR des Landeswohnbaufonds beruhte auf den im Jänner 2013 veröffentlichten
Daten des Landes Salzburg. Eine Auskunft über die weitere EntBund 2013/9
265
Mittelfristige Finanzplanung
wicklung des Schuldenstands des Landeswohnbaufonds konnte das
Land Salzburg nicht geben. Zudem bedarf es einer nachvollziehbaren Abgrenzung des Schuldenstands des Landeswohnbaufonds
zur Gebarung des Landes Salzburg.
101.2
Der RH merkte kritisch an, dass in den Rechnungsabschlüssen und
Voranschlägen sowie in der Mittelfristplanung der überwiegende Teil
der Verbindlichkeiten des Landes Salzburg nicht dargestellt wurde.
Diese Intransparenz verdeckte das damit verbundene Risiko für den
Landeshaushalt.
Der RH kritisierte zudem die fehlende Planung für die gesamten Verbindlichkeiten des Landes Salzburg in der mittelfristigen Perspektive.
Die mittelfristige Finanzplanung und die damit verbundenen Investitionspläne und geplanten Ausgabenspielräume waren auf einer
unvollständigen Grundlage aufgebaut.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, die bisher unberücksichtigten
Finanzgeschäfte in den Rechnungsabschluss sowie in den Voranschlag und in die mittelfristige Finanzplanung zu integrieren. Für
eine transparente Aufarbeitung der vergangenen Jahre und zur Beurteilung der Gebarungstätigkeit als Grundlage für die künftige Finanzplanung empfahl der RH darüber hinaus, die Finanzgeschäfte des
Landes auch für die vergangenen Jahre in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen im Nachhinein zu berichtigen.
102.1
Zur Reduktion der Finanzschulden sowie zur Reduktion des Risikos
für den Landeshaushalt plante das Land Salzburg, auf Grundlage
der Empfehlungen von externen Beratungsunternehmen, die Auflösung von Wertpapier– und Derivativvermögen unter gleichzeitigem
Abbau von Darlehensverbindlichkeiten.
Mit den ersten Maßnahmen hatte das Land Salzburg bereits begonnen, weshalb zwischen dem Stand vom 31. Dezember 2012 und vom
14. März 2013 bereits Veränderungen bei den Verbindlichkeiten
beobachtbar waren (siehe TZ 60).
266
Bund 2013/9
BMF
Mittelfristige Finanzplanung
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Abbildung 12: Erwarteter Abbau der Verbindlichkeiten durch Finanzgeschäfte
(Refinanzierungen)1
Stand 31.12.2012
Finanzvermögen:
1.902 Mio. EUR
(Marktwert)
Refinanzierungen:
1.828 Mio. EUR
(Marktwert)
1
Stand 12.2.2013
Finanzvermögen:
1.747 Mio. EUR
(Marktwert)
Refinanzierungen:
1.711 Mio. EUR
(Marktwert)
Stand 14.3.2013
Finanzvermögen:
1.669 Mio. EUR
(Marktwert)
Refinanzierungen:
1.605 Mio. EUR
(Marktwert)
Szenario 1:
Erträge aus Auflösung
< Finanzschulden
Auswirkungen auf den
Landeshaushalt:
– zusätzliche Schulden
ohne gegenüberstehendes
Vermögen
– höhere Zinsbelastung
durch zusätzliche Darlehen
Szenario 2:
Erträge aus Auflösung
> Finanzschulden
Auswirkungen auf den
Landeshaushalt:
– mögliche Schuldentilgung
durch Nettogewinne
– Veränderung bei den
Zinsausgaben
Im Gesamtmarktwert des Finanzvermögens und der Refinanzierungen sind die „Wohnbaubank“–Darlehen und –Veranlagungen
(Nominale 320 Mio. EUR) als Saldogröße enthalten.
Quellen: Finanzberichte des Landes Salzburg
Im Zeitraum 31. Dezember 2012 bis 14. März 2013 nahmen die Verbindlichkeiten zur Refinanzierung der Finanzgeschäfte des Landes
im Marktwert um rd. 222,6 Mio. EUR (von rd. 1.828 Mio. EUR auf
rd. 1.605 Mio. EUR) ab. Das Finanzvermögen seinerseits nahm um
rd. 232,9 Mio. EUR ab. Die Differenz von rd. 10,3 Mio. EUR war
durch Änderungen der geschätzten Marktwerte in diesem Zeitraum
begründet.
Der beabsichtigten Rückführung der Verbindlichkeiten stand die
Unsicherheit durch schwer vorauszusehende Marktentwicklungen
(Zins– und Wechselkursveränderungen, Angebot an Käufern usw.)
gegenüber. Je nach Entwicklung wäre der Landeshaushalt unterschiedlich stark betroffen.
Bund 2013/9
267
Mittelfristige Finanzplanung
102.2
Nach Ansicht des RH bestand eine große Unsicherheit über den
Marktwert der Finanzgeschäfte und somit den geplanten Abbau der
Verbindlichkeiten.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, nach Maßgabe der jeweiligen
Marktsituation dem Abbau der Finanzgeschäfte im Hinblick auf eine
Reduktion des Risikos für den Landeshaushalt sowie einem weitgehenden Abbau der Verbindlichkeiten hohe Priorität einzuräumen.
103.1
Die Berichterstattung des Landes Salzburg an die Statistik Austria
auf Grundlage der Gebarungsstatistik–Verordnung beruhte auf den
in den Rechnungsabschlüssen ausgewiesenen Zahlen. Auf Grundlage dieser Zahlen wurde bspw. der Landesanteil Salzburgs am Maastricht–Saldo der Länder beschlossen.
Durch die unvollständige Darstellung bzw. durch die Darstellung
in der voranschlagsunwirksamen Gebarung blieben die Zahlungsflüsse der Finanzgeschäfte des Landes Salzburg weitgehend unberücksichtigt und waren in den übermittelten Zahlen zu den Ausgaben und Einnahmen des Landes Salzburg nicht enthalten. Darüber
hinaus waren diese in den der Statistik Austria übermittelten Zahlen
zum Schuldenstand des Landes Salzburg nicht vollständig abgebildet. Darlehensaufnahmen zur Refinanzierung der Finanzgeschäfte
blieben großteils unberücksichtigt (siehe TZ 56).
103.2
Der RH stellte kritisch fest, dass das Land Salzburg seiner Verpflichtung laut Gebarungsstatistik–Verordnung, richtige und vollständige
Daten zur Gebarung des Landes Salzburg an die Statistik Austria zu
übermitteln, nicht nachkam. Die Information des Landes Salzburg
war unvollständig, weil die Zahlungsflüsse der Finanzgeschäfte und
die damit verbundene Verschuldung nicht vollständig dargestellt
wurden.
Der RH empfahl dem Land Salzburg, eine korrekte Darstellung an die
Statistik Austria — auch rückwirkend für alle Jahre — zu übermitteln,
die sämtliche Informationen der bislang in den Rechnungsabschlüssen unberücksichtigten Finanzgeschäfte miteinschließt.
Das Land Salzburg sicherte in seiner Stellungnahme zu, auch für
die Vergangenheit die entsprechenden Kennzahlen an die Statistik
Austria zu übermitteln. Erste diesbezügliche Abstimmungen hätten
bereits stattgefunden.
103.3
268
Bund 2013/9
BMF
Land Salzburg – Finanzielle Lage
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen
104
Land Salzburg
Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:
(1) Die Bankbriefe wären zu versenden und die rücklangenden
Antworten im Zusammenwirken mit allenfalls noch erweiterten
Erhebungen zur Aufarbeitung der vergangenen Aktivitäten des
Finanzmanagements und zur Klärung der Verantwortung der Entscheidungsträger heranzuziehen. (TZ 10)
(2) Im Finanzmanagement und in der Landesbuchhaltung wäre
umgehend ein Internes Kontrollsystem (IKS) aufzubauen. Neben
Prozessbeschreibungen für alle wesentlichen Abläufe sollte dieses ein abgestimmtes Kontrollverfahren für alle Ebenen sowie
alle Arbeits– und Betriebsabläufe der Finanzabteilung beinhalten,
wobei die Durchführung der vorgesehenen Kontrollschritte entsprechend zu dokumentieren wäre. Auch das Prinzip der Transparenz, das Vier–Augen–Prinzip und die Prinzipien der Funktionstrennung sowie der Mindestinformation wären durchgehend
zu berücksichtigen. (TZ 13)
(3) Die Wirksamkeit und Effizienz des IKS sollte durch die Interne
Revision des Landes bzw. durch externe unabhängige Experten in
regelmäßigen Abständen überprüft werden. (TZ 13)
(4) Hinsichtlich der Einrichtung eines IKS in der Landesbuchhaltung wären analoge Regelungen zu § 3 Abs. 4 und § 20 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), die ein IKS in der Haushaltsführung des Bundes bzw. bei der Buchhaltungsagentur des
Bundes vorsehen, zu erlassen. (TZ 13)
(5) Der Umfang der Vollmachten im Finanzmanagement des Landes wäre auf Finanzgeschäfte einzuschränken, die auf Risikovermeidung ausgerichtet sind; damit wären Derivativgeschäfte ausschließlich an bestehende Grundgeschäfte zu binden und nur zur
Absicherung von Währungs– und Zinsänderungsrisiken zuzulassen; spekulative Elemente im Portfoliomanagement sollten von
der Vollmacht nicht mehr umfasst sein. (TZ 15)
(6) Vollmachten im Finanzmanagement sollten künftig ausschließlich zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt pro Geschäftspartner ausgestellt werden. Dabei wäre die Ausstellung von Untervollmachten zu untersagen. (TZ 15)
Bund 2013/9
269
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(7) Die erteilten Vollmachten wären im Rahmen des IKS zu erfassen und eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Dritte
vorzunehmen. (TZ 15)
(8) Die ausschließliche Befugnis zur Eröffnung bzw. Schließung
von Bankkonten wäre an die Landesbuchhaltung zu übertragen.
(TZ 15)
(9) Die Vollmachten im Finanzmanagement sollten künftig so ausgestaltet werden, dass eine Verfügung über Konten und Depots
nur durch eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung bzw. Vertretungsbefugnis erfolgen kann. (TZ 16)
(10) Im Sinne einer geplanten Neuausrichtung des Finanzmanagements wären auch die Richtlinien für das Finanzmanagement insbesondere dahingehend zu überarbeiten, dass der Abschluss von
Finanzgeschäften, die ausschließlich zur Erzielung von zusätzlichen Erträgen dienen sollen, der Abschluss von Derivativgeschäften ohne Absicherung von Währungs– und Zinsrisiken sowie
der Abschluss offener Fremdwährungspositionen untersagt werden. Das IKS wäre nach den neuen Richtlinien auszurichten, so
dass deren Einhaltung und laufende Überprüfung gewährleistet
sind. (TZ 17)
(11) Zwischen den Funktionen Frontoffice (Handel) und Backoffice (Abwicklung) wäre eine organisatorische Trennung vorzunehmen, um eine unabhängige Kontrolle der Geschäftsabschlüsse und
Handelsaktivitäten durch ausreichendes und qualifiziertes Personal sicherzustellen. (TZ 18)
(12) In den Richtlinien für das Finanzmanagement sollten Prozesse (z.B. Zustimmung zum Abschluss oder Rückbestätigung der
Geschäftsabschlüsse) festgelegt werden. (TZ 19)
(13) Bei jedem Geschäftsabschluss im Finanzmanagement wäre ein
Händlerzettel auszustellen, der alle relevanten Daten des Finanzgeschäfts enthält und zeitnah von einer zweiten Person im Frontoffice gegengezeichnet wird. (TZ 19)
(14) Auch bei der Abwicklung und Kontrolle der Geschäfte im
Backoffice sollte die Wahrung des Vier–Augen–Prinzips durch Beiziehung einer unabhängigen Person gewährleistet werden. (TZ 19)
270
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(15) Es wäre eine Datenbank aufzubauen und einzusetzen, in
der alle Geschäftsfälle vom Frontoffice erfasst und vom Backoffice anhand der eingetroffenen Geschäftsbestätigungen der Kreditinstitute kontrolliert werden. Die Datenbank sollte auch die
künftigen bekannten Zahlungsflüsse abbilden und zur Planung,
Analyse und Bewertung des Portfolios bzw. zur Umsetzung der
jeweiligen strategischen Vorgaben im Finanzierungs– und Risikomanagement des Landes dienen. In dieser Datenbank wären auch
die eingeholten Vergleichsangebote nachvollziehbar zu dokumentieren. (TZ 20, 27, 36)
(16) Das elektronische Aktensystem des Landes wäre um den
Genehmigungsweg vor Abschluss von Finanzgeschäften zu erweitern, um die Verwaltungsabläufe auf elektronischem Weg effizienter bzw. transparent und nachvollziehbar zu gestalten. (TZ 20)
(17) Eine Vertretungsregelung im Finanzmanagement wäre festzulegen, die auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Funktionstrennung zwischen Handel und Abwicklung einen reibungslosen
und den Mindeststandards entsprechenden Geschäftsablauf sicherstellt. Sämtliche organisatorischen und den Ablauf betreffenden
Festlegungen wären in den Arbeitsanweisungen und Richtlinien
zum IKS zu dokumentieren und dabei Kompetenzen und Verantwortungsbereiche eindeutig festzulegen. (TZ 21)
(18) Die Einhaltung der Regelung, dass vor dem Abschluss von
Geschäften mit derivativen Instrumenten ab einem Nominalbetrag von 20 Mio. EUR die Bewilligung des Leiters der Finanzabteilung einzuholen ist, wäre durch geeignete Maßnahmen künftig
sicherzustellen (z.B. Prüfung durch die Interne Revision, Ausgestaltung der Vollmachten). (TZ 22)
(19) Bezüglich der regelmäßigen Einbeziehung des Leiters der
Finanzabteilung in den Abschluss von Finanzgeschäften wären
zwingende Kontrollschritte in das IKS einzubauen. Der Abteilungsleiter sollte eine Gesamtübersicht über alle bestehenden und neu
abgeschlossenen Geschäfte haben und auch aus Eigenem seine
Verantwortung beim Abschluss von Derivativinstrumenten wahrnehmen. (TZ 22)
(20) Zwischen den Bereichen Handel und Controlling wäre eine
organisatorische Trennung vorzunehmen und die Erstellung der
Monatsberichte an das Controlling zu übertragen. (TZ 24)
Bund 2013/9
271
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(21) Zur Qualitätssicherung der Monatsberichte sollte eine Stelle
eingerichtet werden, die Einblick in die abgeschlossenen Finanzgeschäfte und in die Buchhaltung hat, um den Abgleich der Daten
vorzunehmen und somit die Vollständigkeit sicherzustellen. (TZ 24)
(22) Das operative Controlling wäre vom Frontoffice organisatorisch und funktional zu trennen. Die Controllingtätigkeiten im
Finanzmanagement sollten neben der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte und der Aufbereitung von Daten
als Grundlage für Handlungsentscheidungen auch die laufende
Überprüfung der kritischen Erfolgsfaktoren (z.B. Limite, Handlungsvollmachten, Kontrahentenrisiken) und das Risikocontrolling miteinschließen. (TZ 25)
(23) Hinsichtlich der Beauftragung des externen Finanzdienstleisters mit der Erstellung der Monatsberichte (Berichtswesen) sollte
eine verbindliche Regelung getroffen werden, die eine klare und
nachvollziehbare Dokumentation mit detaillierten Spezifikationen
aller Inhalte und Berechnungsmodalitäten miteinschließt. (TZ 26)
(24) Die Meldung der Daten an den externen Finanzdienstleister
zur Erstellung des Monatsberichts wäre an ein vom Handel organisatorisch getrenntes Controlling zu übertragen; mittels des Vier–
Augen–Prinzips wäre die Vollständigkeit der dem Finanzdienstleister gemeldeten Daten sicherzustellen. Dieser Kontrollschritt wäre
künftig in das IKS zu integrieren. (TZ 27)
(25) Vom Controlling wären regelmäßige standardisierte Berichte
erstellen zu lassen, um eine Basis für fundierte und situationsgerechte Entscheidungen im Finanzmanagement zu schaffen. Mit
dem Berichtswesen sollte sichergestellt werden, dass die relevanten
Entscheidungsträger (Finanzreferent, Führungskräfte) über alle
für die Planung, Kontrolle und Steuerung der Finanzgeschäfte
erforderlichen Informationen zeitgerecht und im erforderlichen
Umfang verfügen. (TZ 28)
(26) Auch der Landtag sollte — regelmäßig, jedenfalls aber in der
Anlage zum jeweiligen Rechnungsabschluss — über Anzahl, Art
und Ergebnis der getätigten Finanzgeschäfte (insbesondere der
Derivativgeschäfte) informiert werden. (TZ 28)
272
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(27) Zur Schließung von Kontrolllücken wäre die Kontrollkompetenz der Internen Revision auf alle gebarungsrelevanten Bereiche
und insbesondere das Rechnungswesen auszuweiten. Davon sollten
auch die Überprüfung der internen Kontrollverfahren und die
Wirksamkeit des Risikomanagements umfasst sein. (TZ 29)
(28) Im Hinblick auf die Präventivwirkung und zur Risikominimierung sollten die Bereiche mit hohem finanziellem Risiko regelmäßig durch die Interne Revision überprüft werden. (TZ 29)
(29) Die Berichte der Internen Revision wären von den Leitern der
zuständigen Organisationseinheiten nachweislich zur Kenntnis zu
nehmen, eine Stellungnahme zu Feststellungen bzw. Kritiken der
Internen Revision wäre abzugeben und allfällige Verbesserungsmaßnahmen wären zu dokumentieren. Die Umsetzung der Maßnahmen sollte durch ein Monitoring transparent dargestellt werden, um so den Kontrollkreislauf durchgängig abzubilden. (TZ 29)
(30) Die Interne Revision wäre im Hinblick auf die aus den laufenden Entwicklungen gewonnenen Erkenntnisse nach Möglichkeit führungsnah einzurichten, wobei Landesspezifika zu berücksichtigen wären. (TZ 29)
(31) Die Handlungsfähigkeit der Internen Revision wäre durch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen. (TZ 29)
(32) Um künftige bestehende Mängel in den Rechnungsabschlüssen des Landes aufzeigen zu können, sollte analog zur Regelung
des § 117 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 die Prüfpflicht des
Landesrechnungshofs dahingehend geregelt werden, dass die Überprüfung der Abschlussrechnungen in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und –standards zu erfolgen
hat. (TZ 30)
(33) Es wären generell keine für einzelne Bereiche geschaffenen
Ausnahmen und Einschränkungen der Kontrollverantwortung der
Landesbuchhaltung zu regeln. Im Sinne eines umfassenden IKS
(Transparenz, Kontrollautomatik und Vier–Augen–Prinzip, Funktionstrennung, Mindestinformation) wäre sicherzustellen, dass die
Landesbuchhaltung die ihr zukommenden Aufgaben in der Verrechnung und Nachprüfung für alle Bereiche des Landes Salzburg
einheitlich und in vollem Umfang — analog den Bestimmungen
des § 124 Abs. 6 BHV — durchführt. (TZ 31)
Bund 2013/9
273
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(34) Die Landesbuchhaltung und die Finanzabteilung wären organisatorisch zu trennen, um die erforderlichen Rahmenbedingungen
für die uneingeschränkte Ausübung der Aufgaben der Landesbuchhaltung zu schaffen. (TZ 31)
(35) Das Budgetreferat hätte für sämtliche Geschäftsfälle des
Finanzmanagements Originalbelege der Landesbuchhaltung zur
Überprüfung von Buchungen bzw. Durchführung von Zahlungen
vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Landesbuchhaltung ihre
gesetzlich festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
(TZ 32)
(36) Es wäre durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die
Landesbuchhaltung und sachkundige Dritte jederzeit sämtliche
Umbuchungen inhaltlich und betragsmäßig nachvollziehen können. Eine Revidierung dieser Umbuchungen durch die Landesbuchhaltung sollte ausnahmslos nur auf Basis nachvollziehbarer
Belege erfolgen, so dass die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungsabschlusses sichergestellt werden können. (TZ 33)
(37) Die ausschließliche Befugnis zur Eröffnung von Bankkonten
(Erteilung einer Vollmacht) wäre an die Landesbuchhaltung zu
übertragen und dies entsprechend zu dokumentieren. Dem Leiter der Landesbuchhaltung wäre dabei die ausschließliche Rolle
des Revisors zuzuteilen, um auch in der Landesbuchhaltung eine
Kontrollschleife bei der Eröffnung von Bankkonten einzurichten. (TZ 34)
(38) Die Gewährung von Zeichnungsberechtigungen für Konten
sollte keinesfalls von den Vertretungsbefugten selbst, sondern von
deren Vorgesetzten unterfertigt werden. (TZ 34)
(39) Die Landesbuchhaltung wäre zwingend über die Eröffnung
von Wertpapierdepots zu informieren. (TZ 34)
(40) Es wäre sicherzustellen, dass sämtliche Kontoauszüge von
Kreditinstituten, mit denen das Land in Geschäftsbeziehungen
steht — unabhängig von Inhalt und betreffendem Bereich —, im
Original jedenfalls der Landesbuchhaltung zugeleitet werden; dies
auch mit dem Ziel, im Zuge der Rechnungsabschlüsse die Salden
der Buchhaltungskonten für Bankkonten und Wertpapierdepots
mit Konto– und Depotauszügen abzustimmen. (TZ 34)
274
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(41) Künftig wäre die Revidierung der Neuanlage von Personenkonten ausschließlich auf Basis der Überprüfung von Originalbelegen durchzuführen. (TZ 35)
(42) Um Mehrfacherfassungen bei Personenkonten zu vermeiden,
wären eindeutig zuordenbare Mussfelder im Buchhaltungssystem
— wie bspw. Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, UID–
Nummer, Gewerberegisternummer oder Sozialversicherungsnummer — für die Neuanlage von Personenkonten festzulegen. (TZ 35)
(43) Doppelt oder mehrfach erfasste Personenkonten wären zu
bereinigen. (TZ 35)
(44) Zahlungseingänge und –ausgänge wären ausnahmslos vor
ihrer Fälligkeit als Zahlungs– oder Empfangsauftrag im Buchhaltungssystem des Landes von der anweisenden Stelle (Budgetreferat) anzulegen. (TZ 36)
(45) Bei der Veranschlagung und Verrechnung von Einnahmen und
Ausgaben wären künftig die Regelungen der Landeshaushaltsverordnung und der Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 1997) einzuhalten: Insbesondere wären alle Einnahmen und Ausgaben brutto zu veranschlagen und zu verrechnen.
Weiters wären Einnahmen und Ausgaben — sofern sie endgültig
dem Land Salzburg zuzurechnen sind — in der voranschlagswirksamen Gebarung ungekürzt darzustellen. (TZ 39, 40)
(46) Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 wären die
auf dem Konto „1/950008 6500 Ausgaben für Zinsaufwendungen
und Derivate“ verbuchten Einnahmen auf dem entsprechenden
Einnahmenansatz nach dem Bruttoprinzip darzustellen. (TZ 39)
(47) Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 wären
weiters die Buchungen der durchlaufenden Gebarung darauf hin
zu überprüfen, ob sie voranschlagswirksam oder tatsächlich voranschlagsunwirksam darzustellen sind, und die Gebarungsfälle
folglich im Rechnungsabschluss 2012 richtig auszuweisen. (TZ 40)
Bund 2013/9
275
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(48) Zusätzlich zu den bestehenden Nachweisen des Rechnungsabschlusses wären sämtliche offenen Derivativgeschäfte in einem
eigenen Nachweis zum Rechnungsabschluss darzustellen. Dieser
sollte je offenes Geschäft folgende Informationen enthalten:
—
—
—
—
—
Art des Geschäfts (z.B. Zinsswap, Währungsswap, Option),
Volumen,
Laufzeit,
wesentliche Parameter wie Währungen, Zinssätze etc.,
gegebenenfalls das bestehende Grundgeschäft mit Beschreibung
der Sicherungsbeziehung,
— Wert des Geschäfts per 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(TZ 40)
(49) Im Zuge der Abschlussarbeiten zum Rechnungsabschluss 2012
wären sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Landes zum
31. Dezember 2012 zu erheben, in der Landesbuchhaltung auf
eigenen Konten zu erfassen und transparent darzustellen. Diese
Konten wären laufend, insbesondere zum Jahresende, mit externen Bestätigungen wie Konto– oder Depotauszügen sowie mit entsprechenden Gegenkonten bei den Geschäftspartnern wie bspw.
dem Landeswohnbaufonds abzustimmen. (TZ 41)
(50) Die Darlehen der Republik Österreich wären entsprechend den
haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem Nominale zu erfassen;
ein Agio bzw. Disagio sowie die Stückzinsen wären in den Einnahmen bzw. Ausgaben zu verbuchen. (TZ 43)
(51) Im Rechnungsabschluss 2012 wären die Darlehen mit der
Republik Österreich richtig auszuweisen. (TZ 43)
(52) Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses 2012 wären in
der Landesbuchhaltung alle Darlehen mit der Republik Österreich
vollständig zu erfassen. (TZ 44)
(53) Für jedes Darlehen mit der Republik Österreich wäre ein eigenes Konto in der Landesbuchhaltung zu eröffnen. (TZ 44)
(54) Die Meldungen betreffend die Darlehen mit der Republik
Österreich für die Statistik Austria wären auf Basis des Rechnungsabschlusses durchzuführen. (TZ 45)
276
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(55) Für den Rechnungsabschluss 2012 wären die Abweichungen
betreffend die an den Landeswohnbaufonds weitergegebenen Darlehen mit der Republik Österreich zu klären und die Forderungen
und Verbindlichkeiten in korrekter Höhe auszuweisen. (TZ 46)
(56) Bei Entscheidungen über einen grundlegenden Portfolioabbau wäre eine detaillierte Abbaustrategie mit unterschiedlichen
Ausstiegsszenarien und deren finanziellen Auswirkungen auszuarbeiten und die Ergebnisse den Entscheidungsträgern als Entscheidungsgrundlage vorzulegen. (TZ 48)
(57) Die Aufzeichnungen der Finanzgeschäfte wären künftig so
zu gestalten, dass die Durchführung von laufzeitbezogenen wirtschaftlichen Bewertungen der Einzelgeschäfte jederzeit möglich
ist. (TZ 49)
(58) Jedes Finanzgeschäft wäre nach seiner Beendigung auf seine
Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. (TZ 49)
(59) Der Verkauf der Wertpapiere in fremden Währungen sollte
— unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und unter Nutzung der bereits engagierten Experten — vorangetrieben und Maßnahmen zur Absicherung gegen das bestehende Fremdwährungsrisiko sollten ergriffen werden. (TZ 54)
(60) Derivativgeschäfte sollten zukünftig nur bei Bindung an bestehende Grundgeschäfte und nur zur Absicherung von Währungs–
und Zinsänderungsrisiken abgeschlossen werden. (TZ 55)
(61) Ergänzend zu den vom Land Salzburg geplanten Maßnahmen
zur Umsetzung des Spekulationsverbots sollten durch Regelungen
auf Ebene der Landesverfassung der Abschluss von Finanzgeschäften ausschließlich zur Erzielung zusätzlicher Erträge ausgeschlossen und offene Fremdwährungsrisiken untersagt werden. (TZ 55)
(62) Die zum Teil sehr komplexen Refinanzierungen sollten zurückgeführt und Kreditaufnahmen für Veranlagungen verboten werden. (TZ 56)
(63) Die Reduktion des Finanzportfolios sollte — unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und unter Nutzung des Fachwissens von externen Experten — weiter vorangetrieben und die
dabei erzielten Mittel (Cash–Bestand) sollten zur Tilgung von hoch
verzinsten Darlehen herangezogen werden. (TZ 60)
Bund 2013/9
277
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(64) Finanzgeschäfte mit komplexen, schwer vorhersagbaren Zahlungsstrukturen oder offenen Fremdwährungsrisiken, derivative
Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft und Kreditaufnahmen für
Veranlagungen sollten zukünftig verboten sowie ausreichende
Kontrollsysteme eingerichtet werden. (TZ 61)
(65) Die Bestrebungen zur Reformierung und Modernisierung des
Rechnungswesens in Richtung einer integrierten Ergebnis–, Finanzierungs– und Vermögensrechnung sollten zügig weiterverfolgt
werden. (TZ 62)
(66) Die Kassenabschlüsse wären unter Einbeziehung aller bisher
nicht berücksichtigten Bankkonten des Landes neu zu erstellen
und Bankguthaben aus Rücklagen in die Kassenbestandsrechnung
aufzunehmen. (TZ 64)
(67) Um die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten am Jahresende den Schuldnern und Gläubigern direkt und transparent
zuordnen zu können, sollte ein detailliertes Verzeichnis über alle
offenen Posten geführt werden. (TZ 66)
(68) Alle endgültig dem Land zurechenbaren Geldbewegungen,
die nicht für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, wären in
die voranschlagswirksame Gebarung aufzunehmen und bei der
Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Die Mittelherkunft
und –verwendung sollte in den laut VRV vorgesehenen Nachweisen zum Rechnungsabschluss ausgewiesen werden. (TZ 67 bis 69)
(69) Die Verbindlichkeiten auf Verwahrgeldkonten der Kontengruppe des Finanzmanagements wären gegebenenfalls als Finanzschulden des Landes auszuweisen. (TZ 69)
(70) Die genaue Höhe der Haftungen des Landes zugunsten der
Salzburger Landes–Hypothekenbank sollte im Haftungsnachweis
angegeben werden. (TZ 71)
(71) Um über das finanzielle Risiko für den Landeshaushalt transparent zu informieren, wären auch die bestehenden Haftungen
der Land Salzburg Beteiligungen GmbH im Haftungsnachweis des
Landes darzustellen. (TZ 72)
(72) Die Ausnützung der Haftungsobergrenzen sollte im Einklang
mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne Gewichtung
der Haftungen nach Risikoklassen ermittelt werden. (TZ 76)
278
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(73) Aus Transparenzgründen wären künftig sämtliche Beteiligungen des Landes in einem Beteiligungsspiegel zu erfassen und
dem Rechnungsabschluss als Beilage anzuschließen. (TZ 77)
(74) Um die Aussagekraft und Transparenz des Beteiligungsberichts zu erhöhen, sollten widersprüchliche Angaben zwischen
Firmenbuch bzw. Unternehmensbilanzen und dem Beteiligungsbericht bereinigt werden. Weiters sollten sämtliche Beteiligungen
aufgelistet (Beteiligungsspiegel) und alle direkten Beteiligungen
des Landes, die von der Land Salzburg Beteiligungen GmbH gehaltenen direkten Beteiligungen sowie alle indirekten mehrheitlichen
Beteiligungen darin dargestellt werden. (TZ 78)
(75) Ein aktueller und vollständiger Informationsstand über sämtliche direkte und indirekte Beteiligungen sollte die Grundlage für
ein Beteiligungscontrolling des Landes bilden. (TZ 79)
(76) Die Transferströme zwischen dem Land und den Beteiligungen
des Landes wären in Hinkunft laufend zu erheben und nach entsprechender Analyse in die Konsolidierung des Landeshaushalts
einzubeziehen. (TZ 83)
(77) Sämtliche gegebene Darlehen wären entsprechend den Vorgaben der VRV im hierzu vorgesehenen Nachweis auszuweisen.
(TZ 86)
(78) Bereits feststehende Zahlungsverpflichtungen wären entsprechend den Vorgaben der VRV auch im Nachweis der noch nicht
fälligen Verwaltungsschulden auszuweisen. (TZ 87)
(79) Das aus den bestehenden Haftungen für Verbindlichkeiten
von Beteiligungen für den Landeshaushalt resultierende Risiko
sollte laufend erhoben und dafür sollten gegebenenfalls Risikovorsorgen gebildet werden. (TZ 89)
(80) Einheitliche und aussagekräftige Bewertungsvorschriften für
das Vermögen von Gebietskörperschaften sollten forciert werden. (TZ 90)
(81) Die öffentlich–rechtlichen Fonds des Landes wären laufend
zu erheben und zur Erhöhung der Transparenz im Rechnungsabschluss auszuweisen. (TZ 92)
Bund 2013/9
279
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
(82) Da die finanzielle Gebarung der unselbständigen Fonds grundsätzlich als Teil der Gebarung des Landes zu betrachten ist, sollte
sie in den Landeshaushalt aufgenommen werden. Die Jahresabschlüsse der unselbständigen Fonds wären im Rechnungsabschluss
des Landes auszuweisen. (TZ 93)
(83) Der tatsächliche Wertgehalt sämtlicher Vermögenswerte und
Schulden des Landeswohnbaufonds zum 31. Dezember 2012 wäre
zu erheben und insbesondere die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Salzburg wären vollständig und
transparent darzustellen. (TZ 95)
(84) Rücklagen sollten nicht, wie in der Vermögensübersicht des
Landeswohnbaufonds, als Rückstellungen ausgewiesen werden; sie
wären auf der Passivseite der Bilanz darzustellen. (TZ 95)
(85) Für eine nachhaltige Konsolidierung des Landeshaushalts
sollte sich eine Reduktion der Schuldenquote über mehrere Jahre
erstrecken und nicht überwiegend durch reine Einmalmaßnahmen (z.B. Veräußerungen von Vermögen) bestimmt sein. (TZ 96)
(86) Ergänzend zu den Ausgabenobergrenzen sollte eine Aufgabenkritik im Ausgabenbereich des Landes durchgeführt werden. Eine Konsolidierung sollte auf einer Priorisierung der Aufgaben aufbauen und bei wenig prioritären Aufgaben ansetzen.
Bei gebietskörperschaftenübergreifenden Aufgabenausführungen
sollte die Möglichkeit von Einsparungen durch eine Entflechtung
und Aufgabentrennung geprüft werden. (TZ 97)
(87) Vor dem Hintergrund des finanziellen Umfangs und des
damit verbundenen Risikos sollten die erwarteten Zahlungsflüsse
und Schuldenstandsveränderungen der bislang unberücksichtigten Finanzgeschäfte in die mittelfristige Finanzplanung integriert werden. Insbesondere wären die Entwicklung des Schuldenstands und des Schuldendienstes sowie die erwarteten Folgekosten
der geplanten Auflösung der Finanzgeschäfte darzustellen. In
Bereichen mit hoher Prognoseunsicherheit sollte die Darstellung
mehrere Szenarien umfassen, die die Bandbreite von maximalem
Verlust bzw. erwartetem Gewinn abbildet. (TZ 98)
(88) Um einen höheren Konsolidierungsaufwand bei höherem
Schuldenstand und mehr gebundenen Mitteln für den Schuldendienst zu vermeiden, wäre strukturell und nachhaltig wirkenden
Maßnahmen zur Eindämmung der Neuverschuldung Priorität zu
geben. (TZ 100)
280
Bund 2013/9
BMF
Schlussbemerkungen/
Schlussempfehlungen
Land Salzburg – Finanzielle Lage
(89) Bisher unberücksichtigte Finanzgeschäfte wären künftig in
den Rechnungsabschluss sowie in den Voranschlag und in die
mittelfristige Finanzplanung zu integrieren. Für eine transparente Aufarbeitung der vergangenen Jahre und zur Beurteilung
der Gebarungstätigkeit als Grundlage für die künftige Finanzplanung sollten die Finanzgeschäfte des Landes auch für die vergangenen Jahre in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen berichtigt werden. (TZ 101)
(90) Nach Maßgabe der jeweiligen Marktsituation sollte dem Abbau
der Finanzgeschäfte im Hinblick auf eine Reduktion des Risikos für
den Landeshaushalt sowie einem weitgehenden Abbau der Verbindlichkeiten hohe Priorität eingeräumt werden. (TZ 102)
(91) Eine korrekte Darstellung der Zahlungsflüsse der Finanzgeschäfte und die damit verbundene Verschuldung sollten an die Statistik Austria übermittelt werden. Diese Informationen sollten die
bislang in den Rechnungsabschlüssen unberücksichtigten Finanzgeschäfte für alle Jahre miteinschließen. (TZ 103)
OeBFA
(92) Bei Länderfinanzierungen wären für die inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus abgeschlossenen Währungstauschverträgen das Vorliegen von nachträglich
zu ändernden Kreditoperationen (Grundgeschäften) der Länder
und die Verwendung von Darlehensmitteln zu überprüfen. (TZ 52)
Wien, im Oktober 2013
Der Präsident:
Dr. Josef Moser
Bund 2013/9
281
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