Leseprobe

Werbung
II. Reisekosten von Arbeitnehmern im privaten Dienst
resse hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass die erwarteten Kontakte und
Informationen für die Unternehmerischen Ziele genutzt werden können. ln einem solchen Fallliegt ein hinreichendes betriebliches Interesse vor, das zu vollem Betriebsausgabenabzug der Reiseaufwendungen berechtigt. Dies gilt
selbst bei Teilnahme des Ehegatten, wenn die Teilnahme des Ehegatten bei einem solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den protokollarischen
Erfordernissen entsprechen dürfte mit der Folge, dass deshalb eine private
Mitveranlassung nicht anzunehmen ist.l
Zur beruflichen Veranlassungvon Studienreisen und Sprachkursen s. Rdn. 201 ff.
(Einstweilen frei)
249
250-260
3.
Fahrtkosten als Reisekosten
a)
Tatsächliche Fahrtkosten und pauschaler Kilometerersatz bei auswärtiger
Tätigkeit
Als Reisekosten sind die an lässlich einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Fahrtkosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer
durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2 Sie
sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Rdn. 346ff.), soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (vgl. Rdn. 276 ff.).
261
Die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten im Zusammenhangmit einer auswärtigen Tätigkeit bleibt ab 1.1. 2014 im Wesentlichen unverändert.
262
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch
mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Bei Benutzung eines eigenen Pkw beträgt dieser pauschale Kilometergeldersatz
0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Macht ein Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten
nicht (mehr) nötig.
263
1 BFH v. 9. 3. 2010 ·VIII R 32/07, BFH/NV 2010, 1330.
2 R9.5 Abs.1 LStR 2015.
73
A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer
264
Für die Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer seine Aufwendungen weiterhin mit der Entfernungspauschale i. H.v.
0,30€ je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen (§ 9
Abs.l Satz 3 Nr. 4 EStG). Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist insoweit nicht
möglich.
b}
265
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienstoder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Abspra chen und Weisungen des Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Arbeitsgebiet aufzusuchen, werden die Fahrten eines solchen Arbeitnehmers von der Wohnung
zu diesem Ort oder weiträumigen Arbeitsgebiet wie Fahrten zu einer ersten
Tätigkeitsstätte behandelt.
aa)
266
Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte
Sammelpunkt
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (vgl. Rdn . 85 ff.) und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass
der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. ein Busdepot, einen Fährhafen, oder ein Treffpunkt für einen betrieblichen Sammel transport), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur vom Arbeitnehmer
als Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. l Satz 3 Nr. 4
und Abs. 2 EStG) geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz
ist hier nicht möglich.
MIMQI§+• Busfahrer B soll typischerweise
arbeitstäglich den Busbahnhof sein es Arbeitgebers aufsuchen, um dort den von ihm zu fahrenden Linienbus abzuholen sowie dessen Wartung und pflege durchzuführen .
Lösung:
Busfahrer B hat am Busdepot keine erste Tät igkeitsstätte. Das Abholen des Busses
alleine sowie die Wartung und Pflege des Fahrzeugs- als Hilfs- und Nebentätigkeit
-führen nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings handelt es sich bei dem
Busdepot um einen sog. Sammelpunkt, weil B dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein von seinem Arbeitgeber festgelegten Ort aufzusuchen hat; die Fahrten
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II. Reisekosten von Arbeitnehmern im privaten Dienst
von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt werden genauso behandelt, wie
Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.
M=@QIIW. Kundendienstmonteur K soll typischerweise arbeitstäglich das Lagergebäude seines Arbeitgebers aufsuchen, um dort Material aufzunehmen sowie Auftragszettelabzuholen und Auftragsbestätigungen vom Vortag abzugeben.
Lösung:
Für Kundendienstmonteur K stellt das Lagergebäude seines Arbeitgebers keine erste
Tätigkeitsstätte dar (keine arbeitsrechtliche und auch keine quantitative Zuordnung;
nur Hilfstätigkeiten). Das Lagergebäude stellt aber für K einen Sammelpunkt dar,
wenn er das Lagergebäude als einen dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich
von seinem Arbeitgeber festgelegten Ort aufsuchen muss. Folge: Entfernungspauschale.
•:m~m~~- Flussschifffahrtsmatrose F soll typischerweise arbeitstäglich von dem glei-
chen Anleger aus seine Arbeit auf einem Flussschiff aufnehmen und mit dem Schiff
eine bestimmte Strecke auf einem Fluss befahren.
Lösung:
Da Schiffe keine ortsfeste betriebliche Einrichtung sind, können Schiffe keine erste
Tätigkeitsstätte sein. Flussschifffahrtsmatrose F hat folglich auf dem Flussschiff keine erste Tätigkeitsstätte. Da F aber seine Arbeit typsicherweise arbeitstäglich von
dem gleichen Anleger aus beginnen soll, werden seine Fahrten von zu Hause zu diesem Anleger wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt.
Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem
von ihnen bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zur Arbeit zu fahren
(privat organisierte Fahrgemeinschaften). liegt kein Sammelpunkt nach § 9
Abs.l Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG vor. Insoweit fehlt es nämlich an einer dienstoder arbeitsrechtlichen Festlegung eines solchen Ortes durch den Arbeitgeber.
267
Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt mit Arbeitnehmern an einer ersten Tätigkeitsstätte
gilt nur für die Fahrtkosten. Im Übrigen bleibt es dabei, dass diese Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte haben. Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat diese arbeitgeberseitige
Festlegung keinen Einfluss, soweit ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und somit beruflich auswärts tätig wird. Der Gesetzgeber fingiert hier
keine erste Tätigkeitsstätte; er bestimmt nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu einem solchen Sammelpunkt.
268
bb)
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Soll ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers seine berufliehe Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätig-
269
75
A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer
keitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung.
270
ln Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Nach der
amtlichen Gesetzesbegründung1 kommt dies z. B. bei Briefzustellern, Hafenarbeitern oder Forstarbeitern in Betracht (.,Gebiet").
271
Da nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ("Gebiet") nur solche Arbeitnehmer erfasst sind, die keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Arbeitsleistung statt dessen in einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche zu erbringen haben, sind z. B. Außendienstmitarbeiter, die verschiedene betriebliche Einrichtungen zu betreuen haben, wie z. B. Außendienstmitarbeiter, die mehrere Niederlassungen zu betreuen haben, oder mobile Pflegekräfte, die unterschiedliche Personen in deren Wohnungen zu versorgen haben, nicht erfassU
272
Muss ein Arbeitnehmer das ihm zugewiesene weiträumige Tätigkeitsgebiet
immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die
kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden.
273
Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die
zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter
entfernten Zugang können die tatsächlichen Aufwendungen oder der sich am
Bundesreisekostengesetz orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz
angesetzt werden.
•:@@!§+ Forstarbeiter F fährt an 165 Tagen mit dem Pkw von seiner Wohnung zu
dem 18 km entfernten, nächstgelegenen Zugang des von ihm täglich zu betreuenden
Waldgebietes (weiträumiges Tätigkeitsgebiet). An 60 Tagen fährt A von seiner Wohnung über einen weiter entfernt gelegenen Zugang (25 km) in das Waldgebiet
Lösung:
Die Fahrten von der Wohnung zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden wie
Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. F kann somit
für diese Fahrten lediglich die Entfernungspauschale i. H..v. 0,30 € je Entfernungs-
1 BT-Drucks.17/10774.
2 Siehe BMF v. 24.10. 2014, BStBI I 2014, 1412, Rdn. 41.
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II. Reisekosten von Arbeitnehmern im privaten Dienst
kilometer (= 18 km x 0,30€ x 165 Arbeitstage) als Werbungskosten ansetzen. Die
Fahrten innerhalb des Waldgebietes können mit den tatsächlichen Kosten oder aus
Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H. v. 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.
Bei den Fahrten zu dem weiter entfernt gelegenen Zugang werden ebenfalls nur
18 km mit der Entfernungspauschale (18 km x 0,30€ x 60 Arbeitstage) berücksichtigt. Die jeweils zusätzlichen 7 km für den tatsächlich längeren Hin- und Rückweg,
werden ebenso wie die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes mit
den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H. v. 0,30 € je gefahrenem Kilometer berücksichtigt.
Somit sind für 225 Tage jeweils 15 km mit der Entfernungspauschale und die restlichen tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz i. H.v. 0,30€ anzusetzen.
Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat die
arbeitgeberseitige Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" - im Gegensatz zum bisherigen sog. "weiträumigen Arbeitsgebiet", das auch eine "erste Tätigkeitsstätte" sein konnte- keinen Einfluss.
Dies folgt daraus, dass der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte - und damit auswärts - beruflich tätig wird. Nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zum
nächstgelegenen Zugang zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die Besteuerung eines geldwertenVorteilsbei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG werden durch § 9 Abs.l Satz 3
Nr. 4a Satz 3 EStG festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese
Fahrten nach§ 3 Nr.13 oder Nr.16 EStG ausgeschlossen.
274
Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden soll, wird er nicht
in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, ggf. sogar
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig.
275
c)
aa)
Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte
Grundsätzliches
Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte seinen eigenen
Pkw eingesetzt hat, die ihm dabei tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis
zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Beträge (s. Rdn . 346 ff.) steuerfrei erstatten (§ 3 Nr.13 und 16 EStG).
276
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A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer
277
Steuerfrei ist auch die Gestellung eines Firmenwagens oder die kostenlose Beförderung durch den Arbeitgeber, soweit ein Arbeitnehmer die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen könnte. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für solche Fahrten,
die als Auswärtstätigkeit zu beurteilen sind (s. Rdn. 76), zur Verfügung gestellt,
muss für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
278
Wird einem Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze (s. Rdn. 318) nicht noch daneben steuerfrei erstatten; 1 dieser Betrag wäre dann steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber
nachgewiesene Kosten (z. B. Benzinkosten für den Firmen-Pkw) ersetzen (steuerfreier Auslagenersatz gem. § 3 Nr. SO EStG).
279
Da die anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen
Fahrtkosten zeitlich unbeschränkt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können, kann ein Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz die Fahrtkosten
zeitlich ohne Befristung als Werbungskosten geltend machen (s. Rdn . 346).
280
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei der Benutzung eines privaten
Pkw für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschal höhere Fahrtkosten
als die amtlichen Kilometersätze (s. Rdn. 318) oder ohne Rücksicht auf die tatsächliche berufliche Fahrleistung eine monatliche pauschale .,Auslösung", so
liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; zur Zusammenfassung der Aufwendungen s. aber Rdn . S81. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtkosten ggf. in Höhe der nachgewiesenen anteiligen Kfz-Gesamtkasten (s.
Rdn. 301 ff.) bzw. individuellen Kilometersätze (s. Rdn. 316) steuerfrei erstatten.
281
Erstattet ein Arbeitgeber geringere Beträge als die tatsächlichen Fahrtkosten
oder als die Kfz-Kilometersätze, kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag im Rahmen des steuerlich Zulässigen als Werbungskosten ansetzen.
282
Erstattet ein Arbeitgeber die Kosten einer vom Arbeitnehmer angeschafften
BahnCard, damit der Arbeitnehmer diese BahnCard auch für die Dienstreisen
einsetzt, so gilt: Die Arbeitgebererstattung ist steuerfrei, wenn die fiktiven
Kosten für die dienstlichen Fahrten (während der Gültigkeitsdauer der Karte
von einem Jahr) den Kaufpreis für die BahnCard übersteigen.2 Ersetzt der Arbeitgeber Kfz-Fahrtkosten mit den amtlichen Kilometersätzen (z. B. 0,30 €/km
beim Pkw; vgl. Rdn. 318), braucht er eine etwaige unzutreffende Besteuerung
1 R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 201 5.
2 FM Saa rland v. 13.10. 2004, DStZ 2004, 844.
78
II. Reisekosten von Arbeitnehmern im privaten Dienst
nicht zu prüfen. Zur zusammengefassten Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen s. Rdn. 581 ff.
Wird ein Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit (z. B. ins Ausland) von seinem Ehegatten begleitet und finanziert der Arbeitnehmer die Reise seines
Ehegatten ganz oder teilweise, indem er statt der ihm zustehenden höheren
Wagen- oder Flugklasse eine billigere benutzt, und bekommt er vom Arbeitgeber die fiktiven Kosten der nicht genutzten höheren Klasse erstattet, sind
nach Verwaltungsauffassung nur die für den Arbeitnehmer selbst tatsächlich
entstandenen niedrigeren Kosten steuerfrei.
283
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen
die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die
Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den amtlichen
Kilometersätzen erstattet werden, auch die Gesamtkosten des Fahrzeugs (vgl.
Rdn. 301 ff.) hervorgehen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege
zum Lohnkonto aufzubewahren.1
284
Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die Kfz seiner Arbeitnehmer abgeschlossen, führt die Prämienzahlung bei den Arbeitnehmern
nicht zum Lohnzufluss.2 Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dagegen
für dessen Dienstfahrten mit einem eigenen Pkw neben dem (amtlichen) Kilometersatz noch die anteiligen Vollkaskoprämien, liegt darin steuerpflichtiger
Arbeitslohn. 3 Das Gleiche gilt für die Erstattung des Gesamtbeitrags für die
Kfz-Vollversicherung, soweit die Versicherungsprämien auf Privatfahrten und
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. 4
285
(Einstweilen frei)
bb)
286-290
Öffentliche Verkehrsmittel
Benutzt ein Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit öffentliche Verkehrsmittel , ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge und Aufpreise als Fahrtkosten anzusetzen. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei; er muss nicht das kostengünstigste Verkehrsmittel
benutzen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören u. a. Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff, aber auch ein Taxi. Benutzt ein Arbeitnehmer bei einer Dienstreise
statt einer Linienmaschine ein gechartertes Privatflugzeug, so kann das Fi-
291
1 R9.5 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015.
2 BFH v. 27. 6. 1991, BStBI II 1992, 365.
3 BFH v. 21. 6.1991, BStBI II 1991, 814.
4 BFH v. 8.11.1991, BStBI II 1992, 204.
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A. Reisekosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer
nanzamt die Flugkosten u.U. mit der Begründung kürzen , die Aufwendungen
seien als unangemessen zu werten (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).1
Nutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Flugzeug, ist die Differenz zwischen seinen Kosten und den vom Arbeitgeber nach § 3 Nr.16 EStG erstatteten Dienstreisekosten steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2
292-295
296
(Einstweilen frei)
cc)
Kraftfahrzeugbenutzung
(1)
Grundsätzliches
Die tatsächlichen Kosten sind auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes oder ein von dritter Seite (nicht vom Arbeitgeber) überlassenes Kfz bei seiner Auswärtstätigkeit benutzt. Der Arbeitgeber kann die Kosten
wie folgt steuerfrei erstatten:
.,... mit dem Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten (s. Rdn. 301-309),
.,... mit einem nach den (für 12 Monate) Gesamtkosten ermittelten (individuellen) Kilometersatz (Rdn . 316) oder
.,... mit pauschalen Kilometersätzen (Rdn . 318).
Wenn ein Arbeitgeber nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet,
kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den tatsächlich höheren Kfz-Kosten
als Werbungskosten geltend machen.
297
Ein Kraftfahrzeug ist i. d. R. kein Arbeitsmittel, so dass ein steuerfreier Ersatz
der gesamten Aufwendungen nicht in Betracht kommt. Ein Kraftfahrzeug ist
als Arbeitsmittel nur anzuerkennen, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. 3
298-300
(2)
301
(Einstweilen frei)
Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten
Macht ein Arbeitnehmer die jährlichen Kfz-Gesamtkasten geltend, so sind diese Aufwendungen steuerfrei, soweit sie dem Anteil der beruflichen Fahrten im
Verhältnis zur Jahresfahrleistung entsprechen (vgl. Beispiel unter Rdn. 309).
Dieser Anteil kann vor allem durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden.4
1 R9.1 Abs.1 LStR 2015.
2 Siehe auch BFH v. 11.12. 2001- VI R 55/96, n. v., NWB DokiD: KAAAC-26399 ; vgl . Rdn.1716.
3 BFH v. 21.11.1986, BStBIII1987, 262 und v. 27.11. 2003, BFH/NV 2004, 338 .
4 R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR 2015.
80
II. Reisekosten von Arbeitnehmern im privaten Dienst
Zu den Kfz-Gesamtkasten gehören bei der Benutzung eines Kfz u. a. die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und auf normalem Verschleiß beruhenden
Reparaturkosten, Kosten einer Garage (eines Stellplatzes) am Wohnort, die
Kfz-Steuer, die Aufwendungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, Finanzierungskosten, Kosten neuer Reifen, Automobilclub-Beiträge, Kfz-Rechtsschutz-Versicherungsbeiträge und Absetzungen für Abnutzung - AfA - (s.
Rdn . 304 ff.).
302
Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen gehören hingegen nicht zu den
Gesamtkosten. Allerdings lässt die FinVerw die Berücksichtigung von Unfallschäden neben der Entfernungspauschale zu, soweit die Schäden durch einen
Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder auf Abholfahrten
verursacht worden sind .1 Dies betrifft sowohl die Rechtslage bis Ende 2013 als
auch die gegenwärtige Rechtslage nach Maßgabe des neuen steuerlichen Reisekostenrechts. Dies steht jedoch im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der (nicht von Dritten ersetzte) Aufwendungen zur Beseitigung eines beruflich veranlassten Unfalls von der Entfernungspauschale mit
umfasst sind, mithin nicht gesondert steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden können. 2
303
Nicht zu den Gesamtkosten gehören auch Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie (die
nicht abziehbaren) Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. 3
304
Die Anschaffungskosten eines beruflich genutzten Kfz können i. d. R. nicht schon im
Jahr der Anschaffung in voller Höhe, sondern - verteilt auf die gewöhnliche Nutzungsdauer (s. Rdn . 305) - nur zeitanteilig in Form der AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden(§ 9 Abs.1 Nr. 7 i.V. m. § 7 EStG). AfA kann folglich in einem Kalenderjahr grundsätzlich nur für so viele Monate angesetzt werden, wie das Fahrzeug der
Einkünfteerzielung gedient hat. Die AfA kann auch für angefangene Monate abgezogen werden. Auch im Kalenderjahr der Außerdienststellung des Kfz ist i. d. R. nur die
monatsanteilige AfA abzieh bar, z. B. bei einer Veräußerung im Februar mit 2/12 der
Jahres-AfA.
Die gewöhnliche Nutzungsdauer (s. Rdn . 304) beträgt nach der amtlichen AfATabelle 4 bei neuen Pkw oder Kombifahrzeugen grundsätzlich sechs Jahre. Bei
305
1 H 9.10 LStH 2015 " Unfallschäden.
2 BFH v. 20. 3. 2014 - VI R 29/13, NWB DokiD: OAAAE-67846.
3 H 9.5 " Einzel nachweis" LStH 2015 .
4 BMF v. 15.12. 2000, BStBI I 2000, 1532.
81
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