Merkblatt zur Preisbekanntgabeverordnung

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Kanton St.Gallen
Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitsbedingungen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Merkblatt zur Preisbekanntgabeverordnung
Die Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211; abgekürzt PBV) gilt für das Angebot von
sämtlichen Waren und einigen Dienstleistungen (gemäss Art. 10 PBV) sowie Mietkauf-, Abzahlungs- und Leasingverträgen, die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet sind.
Die PBV gilt ausserdem für an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für
sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Zuständigkeit
Im Kanton St.Gallen überwachen die Preiskontrollstellen der Gemeinden die Einhaltung der
PBV vor Ort. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen ist für die Einhaltung
der PBV durch die Printmedien verantwortlich.
Ziele der PBV
• Preisklarheit
• Vergleichbarkeit der Preise (vorher – nachher, welches Produkt, etc.)
• Verhinderung irreführender Preisangaben (z.B. Vergleichspreis muss aktuell und korrekt sein, keine Fantasiepreise etc.)
Regeln für Preisangaben
• Es ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken inklusive aller nicht
frei wählbaren Zuschläge (MWST, vorgezogene Entsorgungsgebühr etc.) anzugeben.
• Die Preisanschrift muss gut lesbar und direkt am Produkt oder unmittelbar daneben
angebracht sein.
• In der Werbung muss klar sein, auf welche Ware oder Dienstleistung sich ein Preis bezieht (Angabe von Anzahl, Gewicht, Volumen, Verarbeitung, Modell, Farbe, Std.Ansatz etc.).
• Die Spezifizierungsangaben müssen ebenfalls gut lesbar sein.
Problematische Werbeaussagen
Einige häufig verwendete Werbeaussagen sind nur zulässig, wenn bestimmte Regeln befolgt
werden. Beispiele:
Unzulässig:
20 – 50% Rabatt auf die ganze Sportkollektion
Korrekt:
20 – 50% Rabatt auf die ganze Sportkollektion, z.B. Allwetterjacke Modell
"Warm&Leicht", 20% Rabatt, CHF 144.- statt CHF 180.-, Wanderschuh Modell
"Rocky", 50% Rabatt, CHF 99.- statt CHF 198.-
Erklärung:
Die Angabe von Preisrahmen wird nur zugelassen, wenn mindestens ein konkretes
Beispiel für die unterste sowie für die oberste Preisgrenze angegeben wird und
wenn die Spannbreite zwischen den Reduktionsrahmen nicht mehr als 50% beträgt.
Unzulässig:
bis 80% Rabatt auf alle Zelte
Korrekt:
bis 80% Rabatt auf alle Zelte:
- 2er Zelt "Pop-Up", 55% Rabatt, CHF 67.50 statt CHF 150.- 3er Zelt "Pop-Up", 45% Rabatt, CHF 121.- statt CHF 220.- Stangenzelt "Family", 3-4 Personen, 80% Rabatt, CHF 79.80 statt CHF 399.- Stangenzelt "Family", 5-6 Personen, 80% Rabatt, CHF 99.80 statt CHF 499.-
102_Merkblatt_G_PBV_Preisbekanntgabeverordnung_AWA_2012_07_20.doc
Erklärung:
Dieser Hinweis ist nur gestattet, wenn im Prospekt oder Inserat der Preis aller Angebote mit Rabatt angegeben wird und die Angebote spezifiziert werden.
Unzulässig:
ab Fr. 129.- pro Person
Korrekt:
ab Fr. 129.- pro Person*
*bei Buchung am 24.09., 01.10., oder 08.10.2012, Zimmerkategorie Doppelzimmer
"Standard", inkl. Frühstück und Tourismuspauschale
Erklärung:
Wenn in der Werbung ein Minimalpreis (Ab-Preis) angegeben wird, muss genau beschrieben werden, auf welches konkrete Angebot sich der Ab-Preis bezieht.
Preisvergleiche
Selbstvergleich
•
•
•
Einführungspreis
•
•
•
Konkurrenzvergleich
Die Anbieterin oder der Anbieter muss den Vergleichspreis unmittelbar
vorher selber tatsächlich angewendet haben.
Der höhere Preis muss zweimal so lange wie der tiefere Vergleichspreis
angewendet worden sein.
Der tiefere Vergleichspreis darf maximal zwei Monate angewendet werden.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss den Vergleichspreis (Normalpreis)
unmittelbar danach selber tatsächlich anwenden.
Der höhere Normalpreis muss zweimal länger angewendet werden als der
vorangegangene Einführungspreis angewendet worden ist.
Der Einführungspreis darf maximal zwei Monate angewendet werden.
Der angegebene Vergleichspreis muss für die
• überwiegende Menge des gleichen Produktes
• im gleichen Marktgebiet
• von anderen Anbietern und Anbieterinnen
tatsächlich angewendet werden.
Euro
Eine Preisbekanntgabe ausschliesslich in ausländischer Währung (z.B. Euro) ist dann zulässig, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Ware oder Dienstleistung nur im Ausland kaufen bzw. bestellen kann.
Werbung ohne Preis- oder Prozentangabe
Werbung ohne Angabe von Preisen oder Prozenten fällt nicht unter die Preisbekanntgabeverordnung. Im Unterschied zum Ladengeschäft und zum Schaufenster, wo alle Waren mit
dem Detailpreis anzuschreiben sind, müssen in der Werbung keine Preise angegeben werden.
Ansprechpartner
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann als Aufsichtsbehörde nur generell (und nicht konkret)
vorgängig beraten. Die Rufnummer +41 58 229 20 55 ist jeweils vormittags besetzt.
Link zu weiterführenden Infos:
http://www.seco.admin.ch/themen/ (
Spezialthemen
Preisbekanntgabe)
Broschüren, Merkblätter sowie eine "Wegleitung zur Praxis" sind ebenfalls unter dem aufgeführten Link abrufbar:
http://www.seco.admin.ch/themen/ ( Spezialthemen
Preisbekanntgabe
Online-Shop –
Broschüren nach Branchen)
102_Merkblatt_G_PBV_Preisbekanntgabeverordnung_AWA_2012_07_20.doc
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