Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Sonntags

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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitsinspektorat
8510 Frauenfeld, Bahnhofplatz 65
T +41 (0)58 345 56 30, F +41 (0)58 345 56 31
[email protected]
AMT FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT
Arbeitsinspektorat
Bahnhofplatz 65
8510 Frauenfeld
Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Sonntags- und Feiertagsarbeit
(Art. 19, 20 und 31 Arbeitsgesetz - Art. 21, 27 und 28 Verordnung 1 sowie Art. 13 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz)
Firma:
Adresse:
Postleitzahl:
__
Ort:
SachbearbeiterIn:
E-Mail-Adresse:
Tel. Nr.:
Fax Nr.:
Bewilligungsdauer:
vom
bis
Anzahl Sonntage:
Betriebsteil / Einsatzort:
Begründung:
Diesem Gesuch ist zwingend eine schriftliche Begründung beizulegen.
Darin ist ausführlich darzulegen, warum ausnahmsweise Sonntags- / Feiertagsarbeit geleistet werden muss bzw. die Arbeiten nicht an einem Werktag geleistet
werden können. Auf unbegründete Gesuche wird nicht eingetreten.
Zahl der Beteiligten ab 18 Jahren:
Männer:
Frauen:
Jugendliche ab 16 Jahren*:
* Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen sonntags nur unter besonderen Voraussetzungen beschäftigt
werden (vgl. Art. 13 Jugendarbeitsschutzverordnung). Sofern Jugendliche ausnahmsweise beschäftigt werden
sollen, ist dies zusätzlich schriftlich zu begründen.
Stundenplan der Beteiligten:
von
bis
Uhr;
Pause:
Min.
von
bis
Uhr;
Pause:
Min.
von
bis
Uhr;
Pause:
Min.
Ersatzruhetag am:
Lohnzuschlag:
% (mindestens 50 % für vorübergehende Sonntagsarbeit)
Eine Bewilligung für Sonntagsarbeit setzt das Einverständnis der Mitarbeitenden voraus. Die Einverständniserklärungen (siehe Seite 3) sind diesem Gesuch beizulegen.
Ort und Datum:
Beilagen:
- Schriftliche Begründung
- Einverständniserklärungen
Stempel und Unterschrift Firma:
Seite 2
a)
Vorübergehend ist Sonntagsarbeit, wenn sie bei sporadisch vorkommenden Einsätzen nicht mehr
als 6 Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, pro Betrieb und Kalenderjahr umfasst; oder
bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu 3 Monaten einen einmaligen Charakter aufweist.
b)
Dauernd und regelmässig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn die obgenannten Bedingungen
vom zeitlichen Umfang her überschreitet. Für diese Bewilligungen ist das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, zuständig (SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitnehmerschutz, Holzikofenweg 36, 3003
Bern, Tel. 058 462 29 48, Fax 058 462 78 31).
c)
Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen
wird.
d)
Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit
heranziehen.
e)
Sonntags darf keine Überzeitarbeit geleistet werden.
f)
Den Arbeitnehmenden ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % zu bezahlen.
g)
Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden (total 35 h).
h)
Muss am Sonntag gearbeitet werden, darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als
an 6 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden.
i)
Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden
Woche ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag weist zusammen mit der täglichen Ruhetag 35 aufeinanderfolgende Stunden auf; er hat in jedem Fall die Zeit von 06:00 – 20:00 Uhr zu
umfassen. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin üblicherweise einen Ruhe- oder Freitag bezieht.
j)
In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin zu arbeiten hat, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, ist die anteilmässige Verkürzung in der Woche anzurechnen, in der die Ersatzruhe für den Feiertag gewährt wird.
Seite 3
Einverständniserklärungen
Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- oder
Sonntagsarbeit heranziehen (Art. 17 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 5 ArG).
Hiermit erklären die nachstehend genannten Arbeitnehmenden ihr Einverständnis für:
vorübergehende Nachtarbeit vom __________________ bis __________________
Bei vorübergehender Nachtarbeit haben die betroffenen Arbeitnehmenden zwingend einen
Anspruch auf Lohnzuschlag von mindestens 25%.
vorübergehende Sonntags- resp. Feiertagsarbeit am __________________________
Bei vorübergehender Sonntags- resp. Feiertagsarbeit haben die betroffenen Arbeitnehmenden
zwingend Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 50%.
Firmenname und Ort:
_________________________________________________
Einverständnis der Arbeitnehmenden:
(Sofern eine Arbeitnehmervertretung / Personalkommission besteht, genügt das Aufführen von zwei
Vertretern mit Angabe ihrer Funktion.)
Name / Vorname
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Unterschrift
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