Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Landespolizeipräsidium Merkblatt zur Nutzung von Sozialen-Netzwerken im Internet In den vergangenen Jahren wurden im Internet zunehmend Software-Anwendungen entwickelt und bereit gestellt, die zur sozialen Interaktion und Kommunikation genutzt werden können. Typisch hierfür sind Soziale-Netzwerke-Plattformen, in denen Nutzer u. a. ein persönliches Profil einstellen, um mit anderen Nutzern in Beziehung zu treten und kommunizieren zu können. Wesentliche Komponenten dieser Plattformen sind die Bildung von Gruppen, die Erstellung von Fotoalben, Suchfunktionen, Gästebüchern, Blogs (digitale Tagebücher), Videos, Kontaktlisten und Foren. Bekannte Plattformen für private Nutzer sind z. B. • myspace, • Facebook, • studiVZ und • werkenntwen. Wenn Sie sich im Internet – z. B. in derartigen Netzwerken/Foren oder auch auf Ihrer privaten Homepage – präsentieren, haben Sie folgende Aspekte zu beachten: • Beamtinnen und Beamte, die sich im Internet darstellen, haben die ihnen obliegenden Pflichten nach § 67 ff HBG zu beachten. Je nach Art und Inhalt der Darstellung könnten beamtenrechtliche Pflichten, z. B. die Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung nach § 68 HBG oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 HBG verletzt sein. • Insbesondere ist im Hinblick auf die Darstellung der eigenen Person und ggf. damit verbundener Hinweise auf eine Tätigkeit als Polizeibeamtin oder -beamter die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 69 Satz 3 HBG zu nennen. Hiernach haben Beamtinnen und Beamte die Pflicht, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Auch wenn durch die jeweilige Darstellung die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung ggf. nicht überschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass insbesondere an das Verhalten von Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 · D-65185 Wiesbaden · Telefon (06 11) 353 - 0 · Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 · E-Mail: [email protected] -2Polizeibeamtinnen und –beamten in der Öffentlichkeit und damit auch in Internetnetzwerken bzw. –foren seitens des Bürgers bestimmte Erwartungen geknüpft sind. Eine Ansehensschädigung der Polizei kann sich negativ auf das Vertrauensverhältnis des Bürgers zur Polizei auswirken. Soweit der beamtenrechtliche Pflichtenkatalog auf andere Polizeibeschäftigte übertragbar ist, gelten die vorherigen Ausführungen entsprechend. • In diesem Sinne sollten Sie sich mit der gebotenen Zurückhaltung im Internet präsentieren und mögliche Wirkungen Ihrer eingestellten Daten hinterfragen. • Wenn Sie Bilder ins Internet einstellen, auf denen andere Personen wie z. B. Kolleginnen und Kollegen zu sehen sind, haben Sie § 22 Kunsturhebergesetz zu beachten. Soweit Sie Nutzer von sozialen Netzwerken oder vergleichbaren Internetangeboten sind und hierbei Daten einstellen, die auf ihren beruflichen Hintergrund schließen lassen, besteht die Gefahr, dass Sie als Polizeibeamtin oder –beamter eindeutig identifiziert werden können. • In polizeilichen Aufgabenbereichen, in denen die dort eingesetzten Kräfte möglichst unerkannt agieren sollen, kann die Aufdeckung der polizeilichen Identität gravierende Gefährdungen für Gesundheit und Leben nach sich ziehen. • Zudem können Ermittlungserfolge erschwert oder gänzlich vereitelt werden. • Hieraus resultiert, dass Sie als Polizeibeamtin oder –beamter, die oder der im Internet als solche Arbeitsbereichen oder solcher (insbesondere präsent und Verdeckte erkennbar Ermittler, ist, in sensiblen Spezialeinheiten, Staatsschutzkriminalität, Organisierte Kriminalität) nicht eingesetzt werden können. Weitergehende Informationen zu Risiken und Nutzen Sozialer-Netzwerke-Plattformen finden Sie unter „Kriminialität – Prävention – Soziale Netzwerke“ im IntraPol.