Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung 5. Mai 2015 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 INHALT TITEL 1 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® COMMODITIES .............................. 4 KAPITEL 1 EINLEITUNG ........................................................................................................................................ 4 KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ............................................................................................................................. 5 Abschnitt 1. Mitgliedschaft ........................................................................................................................... 5 Abschnitt 2. Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Commodities................................................. 7 Abschnitt 3. Zugang zur Powernext® Commodities und Identifikation ........................................................... 8 Abschnitt 4. Verhaltenskodex ....................................................................................................................... 8 Abschnitt 5. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder ....................................................... 10 KAPITEL 3 MARKTSEGMENTE UND HANDELBARE PRODUKTE ..................................................................................... 12 Abschnitt 1. Marktsegmente der Powernext® Commodities ........................................................................ 12 Abschnitt 2. Handelbare Produkte .............................................................................................................. 12 KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 13 Abschnitt 1. Aufträge ................................................................................................................................. 13 Abschnitt 2. Auftragsverarbeitung.............................................................................................................. 15 KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 17 KAPITEL 6 DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN .......................................................................................................... 18 Abschnitt 1. Marktaktivität .......................................................................................................................... 18 Abschnitt 2. Geistiges Eigentum ................................................................................................................ 19 Abschnitt 3. Haftung .................................................................................................................................. 20 Abschnitt 4. Vertraulichkeit ........................................................................................................................ 20 Abschnitt 5. Streitigkeiten .......................................................................................................................... 21 TITEL 2 - BESONDERE BEDINGUNGEN DER PEGAS SPOT .................................................................. 22 KAPITEL 1 EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 22 KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ........................................................................................................................... 22 Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die PEGAS Spot ................................................. 22 Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der PEGAS Spot ............................. 23 Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der PEGAS Spot ........................................................ 23 KAPITEL 3 HANDELBARE PRODUKTE .................................................................................................................... 23 KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 23 KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 24 TITEL 3 - BESONDERE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® ENERGY SAVINGS .......................... 25 KAPITEL 1 EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 25 KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ........................................................................................................................... 25 Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Energy Savings ......................... 25 Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der Powernext ® Energy Savings ..... 25 Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der Powernext ® Energy Savings ................................ 26 KAPITEL 3 HANDELBARE PRODUKTE .................................................................................................................... 26 KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 26 KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 27 ANHANG ZU DEN MARKTREGELN DER POWERNEXT® COMMODITIES ...................................... 28 BEGRIFFSDEFINITIONEN ........................................................................................................................................... 29 2/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Tabelle der Bekanntmachungen Marktregeln Die Marktregeln und ihre Anhänge wurden ursprünglich durch die folgenden Bekanntmachungen veröffentlicht: Bekanntmachung Datum Datum des Inkrafttretens Inhalt COMMODITIES-2008-01 13.11.2008 26.11.2008 Marktregel der Powernext® Commodities Spätere Änderungen wurden durch die folgenden Bekanntmachungen veröffentlicht: Bekanntmachung Datum Datum des Inkrafttretens Inhalt COMMODITIES-2009-13 15.09.2009 24.09.2009 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln COMMODITIES-2009-19 23.11.2009 01/12.2009 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln COMMODITIES-2010-07 26.03.2010 01.04.2010 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln COMMODITIES-2010-22 20.10.2010 21.10.2010 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen) COMMODITIES-2011-04 16.05.2011 25.05.2011 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Einführung von „SpreadProdukten“) COMMODITIES-2011-15 14.12.2011 15.12.2011 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen) COMMODITIES-2012-25 10.12.2012 21.12.2012 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen) COMMODITIES-2013-10 03.06.2013 04.06.2013 Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Entgelte, Rechnungen, Mehrwertsteuer) COMMODITIES-2013-11 28.08.2013 28.08.2013 Marktregeln der Powernext® Commodities / Änderungen und Einführung von SpreadProdukten COMMODITIES-2014-26 17.12.2014 01.01.2015 Änderungen in den Marktregeln für den geregelten Markt Powernext® Commodities (Dienstleistungsbedingungen, Rechnung Dritter) 30/04/2015 ?05.05.2015 Änderungen in den Marktregeln für den geregelten Markt Powernext® Commodities (Trade-Limit) COMMODITIES-2015-18 3/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 TITEL 1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® COMMODITIES Kapitel 1 Einleitung Artikel 1.1.1. Allgemeine Börsenorganisation ® Powernext Commodities ist ein von der Powernext SA betriebener organisierter Handelsplatz. Er besteht aus mehreren Marktsegmenten für den Handel von Produkten, welche die in einer Bekanntmachung definierten Merkmale erfüllen. den diesbezüglichen, in den besonderen Bedingungen definierten Verfahren entsprechen. Die Powernext SA ist für den Betrieb der Powernext® Commodities-Börse verantwortlich. In diesem Zusammenhang übernimmt die Powernext SA folgende Funktionen: Festlegung der an der Powernext® Commodities handelbaren Produkte, Abschluss der Handelsvereinbarungen mit den Antragstellern, die ihnen den Status des Börsenmitglieds verleihen, Festlegung der Zulassungsbedingungen und -voraussetzungen für den Handel von Produkten, Gegenüberstellung von Kaufund Verkaufsaufträgen für die Produkte gemäß den Börsenregeln, gegebenenfalls Weiterleitung der Informationen über die Transaktionen an ein Clearinghaus zur Abwicklung und Erfüllung (Clearing), bei Bedarf Weiterleitung der Informationen an eine Abrechnungs-/Lieferorganisation zur Abrechnung und/oder Lieferung, Treffen aller erforderlichen Entscheidungen für die Integrität der Börse und die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs, insbesondere durch die Kontrolle der Einhaltung der Marktregeln. Clearinghäuser sind Kreditinstitute, die gegebenenfalls das Clearing der an der Powernext® Commodities gehandelten Produkte entsprechend den für jeden Produkttyp spezifischen Verfahren durchführen. Für ein bestimmtes Marktsegment handeln die Clearinghäuser im Rahmen einer Vereinbarung, die mit den von den Handelsmitgliedern beauftragten Clearinghäusern abgeschlossen wurde. Die Abrechnungs- und/oder Lieferstellen führen die Abrechnung und/oder effektive Lieferung der an der Powernext® Commodities gehandelten Produkte entsprechend den für jeden Produkttyp spezifischen Verfahren durch. Eine Partnerbörse ist ein organisierter Markt, der von einer Drittgesellschaft betrieben wird, mit der die Powernext SA ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat. Die Partnerbörsen werden in einer Bekanntmachung aufgeführt. Artikel 1.1.2. Marktregeln Diese Marktregeln legen die Bedingungen fest, unter denen: die Powernext SA die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs gewährleistet; die Börsenmitglieder zum Handel zugelassen werden. Sie bestehen aus den allgemeinen Bedingungen, die für alle Marktsegmente gelten, und den besonderen Bedingungen, die ausschließlich auf ein spezifisches Marktsegment der Powernext® Commodities anwendbar sind. Die Powernext SA stellt den Börsenmitgliedern und Antragstellern folgendes zur Verfügung: die vorliegenden Marktregeln sowie ihre Änderungen, die Anhänge mit den Erläuterungen der Bestimmungen der Marktregeln, die ein wesentlicher Bestandteil der Marktregeln sind, alle Bekanntmachungen, alle sonstigen Beschlüsse oder Konfigurationsparameter. Die Bekanntmachungen dienen der Kommunikation mit den Börsenmitgliedern. Sie werden versandt an: alle Börsenmitglieder, sofern sie die Powernext® Commodities betreffen, alle Börsenmitglieder eines bestimmten Marktsegments, sofern sie nur dieses Segment betreffen. Die Powernext SA ist berechtigt, die Marktregeln zu ändern. Außer in begründeten Notfällen werden Börsenmitglieder von derartigen Änderungen mindestens fünf (5) Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt. Mit ihrem Inkrafttreten gelten sie als durch die Börsenmitglieder genehmigt. Falls Börsenmitglieder mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Handelsvereinbarung innerhalb der gleichen Frist kündigen. Die Marktregeln und Bekanntmachungen sind öffentlich. Sie werden auf der Internetseite der Powernext SA zur Verfügung gestellt. Allgemeine Bedingungen der Powernext® Commodities 4/31 Powernext® Commodities Marktregeln Artikel 1.1.3. Vertragsbeziehungen Die Beziehungen zwischen der Powernext SA und den Börsenmitgliedern sind vertraglich geregelt. Durch die Unterzeichnung ihrer Handelsvereinbarung verpflichten sich die Börsenmitglieder zur Einhaltung der für sie geltenden Marktregeln und Bekanntmachungen. Jeglicher Verstoß eines Börsenmitglieds gegen eine sich direkt oder indirekt aus den Marktregeln ergebende Verpflichtung ermächtigt die Powernext SA zur Sperrung oder Kündigung seiner Handelsvereinbarung. Kapitel 2 Börsenmitglieder 1.2.1 Autorisierte Antragsteller Die Antragsteller erklären und versichern der Powernext SA, dass: i) sie ordnungsgemäß im Einklang mit den zu ihrer Gründung einschlägigen Gesetzen gegründet wurden, ii) die Unterzeichnung und Erfüllung der Handelsvereinbarung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse erfolgt sind und ordnungsgemäß durch alle erforderlichen Maßnahmen kraft ihrer Satzungen genehmigt wurden, keiner Hinterlegung bei einer staatlichen Stelle, einer Behörde oder einer Verwaltung oder im Zusammenhang mit diesen Stellen bedürfen, weder eine Verletzung noch einen Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften oder ihre gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, Verträge, Urteile, Anordnungen, Erlasse oder sonstige vollstreckbare Maßnahmen darstellen, iii) gegen sie keine Klagen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder sonstige Verfahren anhängig sind, die zu einer offensichtlichen und wesentlichen Verschlechterung ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Vermögens- oder Finanzlage führen oder die Gültigkeit oder ordnungsgemäße Erfüllung der Handelsvereinbarung beeinträchtigen könnten; iv) sie sich verpflichten, alle von der Powernext SA in Form von Bekanntmachungen erhaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und diese zu beachten; v) sie sich verpflichten, Powernext SA unverzüglich von allen Änderungen hinsichtlich der vorgenannten Erklärungen in Kenntnis zu setzen; vi) sie über die erforderliche Kreditwürdigkeit und Sachkenntnis für Transaktionen an der Börse verfügen; vii) sie über die geeignete geschäftliche Reputation für die Zulassung als Börsenmitglied verfügen; viii) ein Teil ihrer Mitarbeiter die Qualifikationen und Expertise besitzt, die für die Umsetzung und Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Verwaltung geeigneter interner Verfahren und Kontrollmaßnahmen für die geplanten Börsenaktivitäten erforderlich sind; ix) sie gegebenenfalls die von diesen Marktregeln vorgesehenen Verträge abgeschlossen haben und die von der Powernext SA vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen erfüllen; x) ein Teil ihrer Mitarbeiter Französisch oder Englisch spricht; xi) sie über die erforderlichen Ressourcen für die Rolle verfügen, die sie an der Powernext® Commodities zu übernehmen gedenken; xii) sie alle sonstigen, insbesondere finanziellen Kriterien erfüllen, die von der Powernext SA vorgegeben werden; xiii) sie eine eigene Bewertung der ihnen übergebenen Dokumente sowie der Vorteile und Risiken insbesondere wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Art, die durch die Marktregeln und Transaktionen entstehen können, vorgenommen haben und hierzu über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und für das erforderliche Know-how Sorge tragen; xiv) sie sich über den möglicherweise volatilen Charakter der an der Börse angebotenen Produkte im Klaren sind und die mit dem Einsatz dieser Kontrakte verbundenen Risiken akzeptieren. Abschnitt 1. Mitgliedschaft Article 1.2.1.1. Definition des Börsenmitglieds 1) Börsenmitglied der Powernext® Commodities Ein Börsenmitglied ist eine juristische Person, die mit der Powernext SA eine Handelsvereinbarung abgeschlossen hat, an der Powernext® Commodities handeln möchte und folglich direkt zur Durchführung von Geschäften an dieser Börse berechtigt ist. Die Geschäfte der Börsenmitglieder der Powernext® Commodities erfolgen in ihrem eigenen Namen: und auf eigene Rechnung und/oder auf Rechnung Dritter. Von einem Börsenmitglied auf Rechnung Dritter durchgeführte Geschäfte gelten als vom Börsenmitglied selbst durchgeführt und erfolgen somit auf seine Verantwortung. Der Zugang zum Handel an der Powernext® Commodities ist ausschließlich Börsenmitgliedern vorbehalten. 2) Börsenmitglied einer Partnerbörse Ein Börsenmitglied der Powernext® Commodities kann gleichzeitig auch Börsenmitglied einer Partnerbörse sein. Conditions Générales de Powernext® Commodities 5/31 Powernext® Commodities Marktregeln Ein Börsenmitglied einer Partnerbörse ist eine juristische Person, die als Börsenmitglied an einer Partnerbörse zugelassen ist und folglich die an den Märkten der Partnerbörse gelisteten Kontrakte handeln kann. Die Powernext SA holt bei der Partnerbörse eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Börsenmitglieds am jeweiligen Markt ein. Article 1.2.1.2. Zulassung und Erlangung der Mitgliedschaft Die Powernext SA trifft alle Entscheidungen in Bezug auf Börsenmitglieder gemäß den in den Marktregeln definierten Bedingungen. Die Powernext SA beschließt die Zulassung eines Börsenmitglieds, wenn: sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente vom Antragsteller erhalten hat und alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Antragsteller aus technischer und organisatorischer Sicht für die Aufnahme seiner Aktivität an der Powernext® Commodities bereit ist. Die Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities tritt zum Unterzeichnungsdatum der Handelsvereinbarung in Kraft. Die Powernext SA begründet ihre Entscheidung, eine Handelsvereinbarung mit einem Antragsteller nicht abschließen zu wollen. Die Powernext SA teilt den Börsenmitgliedern des betroffenen Marktsegments der Powernext® Commodities per Bekanntmachung die Identität des neuen Börsenmitglieds und das Zulassungsdatum mit. Die Liste der Börsenmitglieder Commodities ist öffentlich einsehbar. der Powernext® Article 1.2.1.3. Rechte und Pflichten der Börsenmitglieder Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Powernext SA und der Börsenmitglieder der Powernext® Commodities sind in den Marktregeln und in der Handelsvereinbarung geregelt. Article 1.2.1.4. Handelsvereinbarung Die Handelsvereinbarung regelt: die Bedingungen, unter denen die Börsenmitglieder ihre Handelsaktivität ausüben, und die sich daraus ergebenden Beziehungen zur Powernext SA; die Marktsegmente, für die das Börsenmitglied eine Zulassung beantragt. Der Antragsteller gibt in einem Anhang zu der mit der Powernext SA abgeschlossenen Handelsvereinbarung an, in welcher Eigenschaft er an der Powernext® Derivatives Geschäfte abschließen will (im eigenen Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Namen und auf eigene Rechnung und/oder auf Rechnung Dritter). Die Handelsvereinbarung entspricht dem Mustervertrag, der von der Powernext SA zur Verfügung gestellt wird. Im Falle von Abweichungen zwischen den Marktregeln und den Bekanntmachungen einerseits und der Handelsvereinbarung andererseits sind die Marktregeln maßgeblich. Die Bekanntmachungen gelten, sofern sie mit den Marktregeln im Einklang stehen. Article 1.2.1.5. Veräußerung der Handelsvereinbarung Jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung oder Übertragung der Handelsvereinbarung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Powernext SA. Article 1.2.1.6. Dauer, Aussetzung und Aufhebung der Mitgliedschaft 1) Für die Börsenmitglieder der Powernext® Commodities Die Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities besteht so lange, wie die Handelsvereinbarung in Kraft ist. Die Aussetzung oder Kündigung der Handelsvereinbarung hat die Sperrung oder den Entzug der Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities zur Folge. Die Powernext SA kann die Handelsvereinbarung mit einem Börsenmitglied durch eine begründete Entscheidung aussetzen oder aufheben, wenn dieses die Marktregeln missachtet. Die Powernext SA sperrt ein Börsenmitglied ferner, wenn ein Clearinghaus oder gegebenenfalls eine Abrechnungs-/Lieferstelle dies bei ihr beantragt. Eine derartige Sperrung erfolgt gemäß den Bestimmungen der besonderen Bedingungen, die für das jeweilige Marktsegment gelten. Je nach Fall kann ein Börsenmitglied an einem oder mehreren Marktsegmenten gesperrt werden. Die Powernext SA setzt die anderen Börsenmitglieder unverzüglich und per Bekanntmachung von der Sperrung oder Löschung einer Mitgliedschaft in Kenntnis. Im Falle einer Sperrung ausschließlich aus technischen Gründen und bei einer Sperrungsdauer von weniger als fünf Börsentagen behält sich die Powernext SA das Recht vor, von einer Benachrichtigung der anderen Börsenmitglieder abzusehen. 2) Für Börsenmitglieder einer Partnerbörse Wird einem Börsenmitglied die Mitgliedschaft an einer Partnerbörse entzogen, hat es die Powernext SA hiervon in Kenntnis zu setzen. Conditions Générales de Powernext® Commodities 6/31 Powernext® Commodities Marktregeln Article 1.2.1.7. Quotation Provider Die Powernext SA kann Börsenmitglieder ermächtigen, als Quotation Provider für das/die Marktsegment(e) tätig zu werden, an dem/denen sie Geschäfte abschließen. Quotation Provider verpflichten sich, Kauf- und Verkaufsaufträge zur Verbesserung der Marktliquidität einzustellen. Quotation Provider werden im Rahmen eines von der Powernext SA vorgeschriebenen Vertrags tätig, der ihre Rechte und Pflichten regelt. Quotation Provider können in den Genuss besonderer Preiskonditionen kommen, um die zusätzliche Liquidität zu berücksichtigen, die sie dem/den Marktsegment(en) der Powernext® Commodities, an dem/denen sie Geschäfte abschließen, zur Verfügung stellen. Abschnitt 2. Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Commodities Artikel 1.2.2.1. Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Dieser Abschnitt legt die Voraussetzungen fest, die für die Zulassung zum Handel an der Powernext® Commodities zu erfüllen sind. Die Powernext SA muss ihre Einhaltung vor Erteilung der Zulassung überprüfen. Die Powernext SA behält sich das Recht vor, dem Antrag eines Antragstellers nicht stattzugeben, wenn die nachstehend dargelegten Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Risikoanalyse, die die Powernext SA bei jeder Antragstellung vornimmt, nicht erfüllt sind. Artikel 1.2.2.2. Gemeinsame Zulassungsvoraussetzungen für alle Antragsteller Zur Erlangung der Zulassung muss der Antragsteller die in einer Bekanntmachung genannten Dokumente für die Zulassung, Nachweise und Informationen beibringen, damit die Powernext SA in der Lage ist: ihn und seine Anteilseigner sowie die wirtschaftlich Begünstigten zu identifizieren, die technischen und personellen Mittel zu zu beurteilen, die für die Aktivitäten an der Powernext® Commodities aufzubringen sind. Zusätzlich zu den in dieser Bekanntmachung genannten Dokumenten kann die Powernext SA die Vorlage der Liste der Gegenparteien des Börsenmitglieds in einer bestimmten Lieferzone sowie ergänzender Informationen verlangen, die sie in Anbetracht der Besonderheit des Antragstellers nach vernünftigem Ermessen als notwendig erachtet. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Diese Dokumente sind der Powernext SA in deutscher, englischer oder französischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller garantiert die Echtheit der vorgelegten Dokumente und die Gültigkeit aller der Powernext SA mitgeteilten Informationen. Das Börsenmitglied ist verpflichtet, diese Informationen und Dokumente gegebenenfalls zu aktualisieren. Artikel 1.2.2.3. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Antragsteller, die auf Rechnung Dritter Geschäfte abschließen möchten Ein Antragsteller, der Geschäfte auf Rechnung Dritter an der Powernext® Commodities abschließen möchte, muss: Falls er prestataire de services d'investissement“ (Finanzdienstleister) oder „établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit einem vergleichbaren Status im Land seines Geschäftssitzes Zugelassen ist: o alle von der Powernext SA gemäß dem Artikel 1.2.2.2 Absatz 1 verlangten Dokumente, Nachweise und Informationen gemäß dem vorlegen; o den Nachweis seiner Zulassung als „prestataire de services d'investissement“ (Finanzdienstleister) oder „établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit eines vergleichbaren Status im Land seines Geschäftssitzes; o der Powernext SA ein Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er als „prestataire de services d'investissement“ oder „établissement de crédit“ (oder aufgrund eines vergleichbaren Status im Land seines Geschäftssitzes) per Gesetz besonderen finanziellen Verpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis seiner Kunden sowie die Terrorismusbekämpfung und Geldwäsche unterliegt; o der Powernext SA sämtliche Angaben zur Identifikation seiner Kunden einreichen. Falls er nicht als prestataire de services d'investissement“ (Finanzdienstleister) oder „établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit einem vergleichbaren Status im Land seines Geschäftssitzes Zugelassen ist: o alle von der Powernext SA gemäß dem Artikel 1.2.2.2 Absatz 1 verlangten Dokumente, Nachweise und Informationen gemäß dem vorstehenden vorlegen; o sein KYC (Know Your Costumer)-Verfahren; o die Liste seiner Kunden für die er, gemäß dem “third party”-Verfahren, handelt; o Und jegliche zusätzlichen Informationen die die Powernext SA für seine Zulassung für notwendig hält, vorlegen. Werden die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, lehnt die Powernext SA die Berücksichtigung des Antrags des Conditions Générales de Powernext® Commodities 7/31 Powernext® Commodities Marktregeln Antragstellers auf den Abschluss von Geschäften auf Rechnung Dritter ab. Zudem behält sich die Powernext SA das Recht vor einen Kunden des Antragstellers nicht anzunehmen. Abschnitt 3. Zugang zur Powernext® Commodities und Identifikation Artikel 1.2.3.1. Beginn der Handelsaktivität Die Powernext SA entscheidet über den Handelsbeginn eines Börsenmitglieds, wenn: sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente vom Börsenmitglied erhalten hat, das Börsenmitglied aus technischer und organisatorischer Sicht für die Aufnahme des Handels bereit ist. Artikel 1.2.3.2. Technische Identifikation Der Zugang der Börsenmitglieder zum Handelssystem erfolgt über eine gesicherte elektronische Schnittstelle, deren Nutzung von den Marktregeln und der Handelsvereinbarung geregelt wird. Börsenmitglieder können bei der Powernext SA die Eröffnung, Sperrung oder Löschung von User Accounts beantragen. Vor der Schließung eines Handelskontos vergewissert sich die Powernext SA jedoch, dass es keine offenen Aufträge aufweist und dass das Börsenmitglied auch weiterhin über mindestens ein Handelskonto verfügt. Die Börsenmitglieder müssen unterschiedliche Konten für ihre Geschäfte auf eigene Rechnung und für die Geschäfte auf Rechnung Dritter führen. Artikel 1.2.3.3. Autorisierte Vertreter Die Börsenmitglieder wählen unter den gemäß Ermächtigung oder auf ihre Rechnung handelnden Personen autorisierte Vertreter aus, die für die sich aus der Anwendung der Marktregeln ergebenden administrativen Formalitäten als Kontaktpersonen für die Powernext SA fungieren. Artikel 1.2.3.4. Identifikation der Händler Vor dem Beginn der Handelsaktivität müssen die Börsenmitglieder der Powernext SA die Liste der Händler mit deren persönlichen Angaben zur Identifikation dieser Personen übermitteln. Die Börsenmitglieder schließen ihre Geschäfte an den Marktsegmenten der Powernext® Commodities über einen oder mehrere Händler ab, die gemäß Ermächtigung der Börsenmitglieder oder auf deren Rechnung handeln. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Die Börsenmitglieder weisen jedem Handelskonto einen hauptamtlichen Händler zu. Dieses Handelskonto darf nicht von einer anderen Person genutzt werden. Sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, wird/werden einem Handelskonto ein oder mehrere Marktsegment/e und Produkt/e zugewiesen; die Händler werden für die Marktsegmente ernannt, die auf ihrem jeweiligen Antragsformular angegeben sind; Die Powernext SA nimmt die Identifikation der vorstehend genannten natürlichen Personen vor. Börsenmitglieder können keine Handlungen für nichtig erklären, die: von einem bei der Powernext SA angemeldeten Händler vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob diese Person unter der Kontrolle der Börsenmitglieder steht oder auf ihre Rechnung handelt oder nicht; von einer unter ihrer Kontrolle stehenden oder einer auf ihre Rechnung handelnden Person vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob diese Person als Händler identifiziert wurde oder nicht. Artikel 1.2.3.5. Qualifikation der Händler Die Börsenmitglieder tragen für die Qualifikation der von ihnen ernannten Händler Sorge. Die Händler nehmen alle Dokumente zur Kenntnis, die von der Powernext SA herausgegeben wurden. Dazu gehören insbesondere: die vorliegenden Marktregeln und Bekanntmachungen, die Struktur der Powernext® Commodities, die Merkmale der von ihnen gewählten Produkte und Marktsegmente, die Nutzung der Handelssysteme, gegebenenfalls das Clearing-System, gegebenenfalls das Liefersystem. Abschnitt 4. Verhaltenskodex Artikel 1.2.4.1. Grundsatz Bei ihren Geschäften an der Powernext® Commodities müssen die Börsenmitglieder stets die Marktregeln, einschließlich der nachstehend genannten Verhaltensregeln beachten. Artikel 1.2.4.2. Begriffsdefinitionen Im Hinblick auf den vorliegenden Verhaltenskodex weisen die Begriffe „versuchte Marktmanipulation“, „Marktmanipulation“ und „Insiderinformation“ die Bedeutung auf, die ihnen in einer von der Powernext SA veröffentlichten Bekanntmachung zugewiesen wurde. Conditions Générales de Powernext® Commodities 8/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Artikel 1.2.4.3. Verhaltensregeln Beim Abschluss von Geschäften an der Powernext® Commodities ob für ihr eigenes Geschäft oder das eines Dritten müssen Börsenmitglieder: die allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf Integrität, Ehrlichkeit und guten Führung erfüllen, die Regeln und Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden und der Powernext SA beachten. Den Börsenmitgliedern ist es untersagt, direkt oder indirekt falsche Informationen zu verbreiten, die Kursschwankungen auslösen könnten. Alle an die Börsen weitergeleiteten Aufträge müssen durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt sein. Die Powernext SA kann die Darlegung dieses Grundes verlangen und die Begünstigten dieser Aufträge um Erklärung bitten. Den Börsenmitgliedern ist insbesondere Folgendes verboten: die Eingabe von Aufträgen ohne wirtschaftlichen Grund, die Platzierung von Aufträgen ohne Ausführungsabsicht, das Aussenden falscher oder irreführender Signale über die Lieferung, das Angebot oder den Preis der Produkte, die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verwendung anderer Täuschungsformen oder Handlungsweisen, die falsche oder irreführende Signale über die Lieferung, die Nachfrage oder den Preis der Produkte aussenden oder aussenden könnten. Artikel 1.2.4.4. Verbot der Marktmanipulation Es ist Börsenmitgliedern verboten, eine Manipulation des Marktes vorzunehmen oder anzustreben. Dieses Verbot umfasst unter anderem: alle Arten von Täuschungshandlungen, jede Einigung oder jedes Zusammenwirken zum Zwecke einer Absprache zwischen den Börsenmitgliedern oder mit Dritten, jede Beeinflussung der Preise zur Durchführung einer Marktmanipulationstechnik. Börsenmitglieder geben nur Aufträge in das Orderbuch ein, die zum Abschluss eines Geschäfts führen sollen. Aufträge dürfen insbesondere nicht dazu geeignet sein, die Börsenkurse und das Verhalten der anderen Börsenmitglieder zu beeinflussen. Die Aufträge der Börsenmitglieder dürfen ausschließlich aus eigenem Handelsinteresse oder – im Falle von Geschäften der Börsenmitglieder auf Rechnung Dritter – im ausschließlichen Interesse ihrer Kunden eingegeben werden. Die Börsenmitglieder dürfen keine Geschäfte im Interesse anderer Börsenmitglieder oder gemeinsam mit ihnen abschließen. Börsenmitgliedern geben nur Aufträge in ihrem eigenen Interesse ein. Die Börsenmitglieder dürfen keine Geschäfte im Interesse anderer Börsenmitglieder oder mit ihnen zusammen abschließen. Die Börsenmitglieder verpflichten sich gegenüber der Powernext SA und den anderen Börsenmitgliedern zu Unparteilichkeit und Gleichbehandlung. Sie führen keine Transaktionen an der Powernext® Commodities durch, die den üblichen Handelspraktiken und Grundsätzen professioneller Marktteilnehmer zuwider laufen. Artikel 1.2.4.5. Verbot betrügerischer oder irreführender Verhaltensweisen Börsenmitgliedern sind betrügerische oder irreführende Verhaltensweisen verboten. Die Börsenmitglieder verwenden keine Börsentechniken und -verfahren zur Durchführung von Geschäften an der Powernext® Commodities, die auf die Irreführung der anderen Börsenmitglieder abzielen. Artikel 1.2.4.6. Auf eine Beschränkung der Marktliquidität abzielende Handlungen Es ist Börsenmitgliedern verboten, Handlungen vorzunehmen oder anzustreben, die eine Beschränkung der Marktliquidität bezwecken. Artikel 1.2.4.7. Verbot von Insidergeschäften Es ist Börsenmitgliedern oder ihren Beauftragten, die Insiderinformationen hinsichtlich eines Produkts besitzen, verboten: unter Verwendung dieser Informationen an der Powernext® Commodities gehandelte Produkte, auf die sich diese Informationen beziehen, auf eigene oder auf Rechnung eines Dritten entweder direkt oder indirekt zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen; diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, auf der Grundlage von Insiderinformationen anderen Personen zu empfehlen oder diese zu verleiten, an der Powernext® Commodities gehandelte Produkte, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen. Artikel 1.2.4.8. Spezifische Verhaltensregeln für auf fremde Rechnung tätige Börsenmitglieder Börsenmitglieder, die auf Rechnung Dritter Geschäfte abschließen, müssen ihre Kunden von den vorliegenden Marktregeln der Powernext® Commodities in Kenntnis setzen, und der Powernext SA alle Verstöße ihrer Conditions Générales de Powernext® Commodities 9/31 Powernext® Commodities Marktregeln Kunden gegen diese Marktregeln melden, von denen sie Kenntnis erhalten. Im Rahmen der Verpflichtungen, die das Börsenmitglied bei seiner Zulassung als ein auf Rechnung Dritter handelndes Börsenmitglied gegenüber der Powernext SA übernommen hat, muss es geeignete Verfahren und Kontrollen vorsehen, damit die Einhaltung der Marktregeln der Powernext® Commodities durch seine Kunden sichergestellt ist. Ein Börsenmitglied, das auf Rechnung Dritter Geschäfte abschließt, muss die Powernext SA unverzüglich über festgestellte Verstöße gegen die Marktregeln der Powernext® Commodities durch einen seiner Kunden informieren, oder sobald es Kenntnis von einer Aktivität eines Kunden erhält, die nicht im Einklang mit den Marktregeln der Powernext® Commodities steht oder zu stehen scheint. Ein Börsenmitglied, das auf Rechnung Dritter an der Powernext® Commodities Geschäfte abschließt, muss sicherstellen, dass es über geeignete Kontrollverfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, Aktivitäten seiner Kunden, die nicht im Einklang mit den Marktregeln der Powernext® Commodities stehen, festzustellen. Abschnitt 5. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder Artikel 1.2.5.1. Grundsatz Die von der Powernext SA vorgeschriebenen und überprüften Zulassungsvoraussetzungen, sind während der Laufzeit der Handelsvereinbarung jederzeit zu erfüllen. Artikel 1.2.5.2. Änderungen der bei der Zulassung oder beim Beginn der Aktivität mitgeteilten Informationen Die Börsenmitglieder setzen die Powernext SA unverzüglich von allen Änderungen in Kenntnis, falls diese sich auf ihren Zugang zur Powernext® Commodities auswirken: 1. Änderungen ihrer rechtlichen Situation wie: Änderungen einer Voraussetzung für die Zulassung als Börsenmitglied, Änderungen der mitgeteilten Informationen oder der dem Zulassungsantrag beigefügten Nachweise, Änderungen, die eine oder mehrere spezifische Zulassungsvoraussetzungen zu den Marktsegmenten der Powernext® Commodities betreffen, 2. Änderungen ihrer technischen oder organisatorischen Situation, sofern sie sich auf den Zugang zur Powernext® Commodities auswirken, Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 3. Änderungen des Rechtsrahmens, der Vorschriften oder der Rechtsprechung, die sich auf ihre Geschäftsfähigkeit und die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen sowie der vorliegenden Marktregeln auswirken. 4. Änderungen in der Kundenliste der Börsenmitglieder die für einen Dritten handeln.Zu beachten ist, dass falls das Börsenmitglied nicht als prestataire de services d'investissement“ (Finanzdienstleister) oder „établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit einem vergleichbaren Status im Land seines Geschäftssitzes Zugelassen ist, behält sich die Powernext SA das Recht vor, neue Kunden nicht anzunehmen. Im Rahmen ihrer Marktüberwachungsaktivität und zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen kann die Powernext SA Aktualisierungen der Dokumente, Nachweise und Informationen verlangen, die in der in Artikel 1.2.2.2 genannten Bekanntmachung aufgeführt sind. Die Powernext SA kann ferner eine Liste der Gegenparteien oder der Kunden des Börsenmitglieds für eine bestimmte Lieferzone und alle sonstigen Zusatzinformationen verlangen, die für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Marktüberwachungsaktivität erforderlich sind. Falls die Powernext SA nicht in der Lage ist, diese Informationen von einem Börsenmitglied einzuholen, behält sie sich das Recht vor, die Handelsvereinbarung mit ihm auszusetzen oder zu kündigen. Artikel 1.2.5.3. Entgelte und sonstige Gebühren Das Börsenmitglied entrichtet an die Powernext SA feste und variable Entgelte sowie Gebühren, deren Höhe, Berechnungsverfahren und Einzugsverfahren in einer Bekanntmachung festgelegt sind. Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Powernext SA kann die Preise ändern und setzt das Börsenmitglied durch Aktualisierung der Bekanntmachung über die neuen Preise in Kenntnis. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb der Fristen für das Inkrafttreten von Änderungen der Marktregeln. Die Ablehnung der neuen Entgelte durch das Börsenmitglied kann einen Grund für die Kündigung der Handelsvereinbarung darstellen. Artikel 1.2.5.4. Kontrolle und Compliance Audits Die Powernext SA oder eine von ihr beauftragte Person können die Einhaltung der Marktregeln der Powernext® Commodities oder der Handelsvereinbarung durch die Börsenmitglieder vor Ort durch Compliance Audits überprüfen. Conditions Générales de Powernext® Commodities 10/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Diese Prüfungen können in den Räumlichkeiten erfolgen, in denen das Börsenmitglied die Aktivitäten in Zusammenhang mit der Powernext ausübt. Die Powernext SA setzt die anderen Börsenmitglieder per Bekanntmachung von der Sperrung oder dem Entzug der Mitgliedschaft in Kenntnis. Das Börsenmitglied gestattet der Powernext SA oder der von ihr beauftragten Person den Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen und Personen, die sie für die Überprüfung der Einhaltung der Marktregeln oder der Handelsvereinbarung für erforderlich erachtet. Das Börsenmitglied verpflichtet sich, der Powernext SA alle erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Powernext SA verpflichtet sich, das Börsenmitglied 10 Tage im Voraus zu benachrichtigen, falls die Prüfung in seinen Geschäftsräumen stattfindet. Artikel 1.2.5.6. Informationsaustausch Zur Sicherstellung der Integrität und ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Märkte kann die Powernext SA gezwungen sein, folgenden Stellen vertrauliche Informationen über ein Börsenmitglied und dessen Aktivität ohne vorherige Einholung seiner schriftlichen Zustimmung mitzuteilen: Nach Abschluss einer Prüfung kann die Powernext SA dem Börsenmitglied Empfehlungen übermitteln, die das Börsenmitglied zu prüfen hat. Finanzinstituten mit Sitz in der Europäischen Union, Clearinghaus oder Lieferorganisation, Experten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, Partnerbörsen, Gesellschaften der Powernext-Gruppe. Artikel 1.2.5.5. Sanktionen Stellt die Powernext SA fest, dass die Situation oder das Verhalten eines Börsenmitglieds nicht mehr den vertraglichen Verpflichtungen entspricht oder die reibungslose Funktionsweise der Powernext® Commodities beeinträchtigt, verlangt sie sofortige Gegenmaßnahmen. Artikel 1.2.5.7. Mitteilungen an Behörden In Abhängigkeit von den betroffenen Marktsegmenten teilt die Powernext SA der/den zuständigen Behörde(n), insbesondere aber der französischen Energieregulierungsbehörde Commission de Régulation de l’Energie Informationen über die Börsenmitglieder, Aufträge und Transaktionen mit. Hat das Börsenmitglied das Problem nicht behoben oder die ihm zur Last gelegten Aktivitäten innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht eingestellt, kann ihm die Powernext SA eine Mahnung schicken und eine Sperrung oder den Entzug der Mitgliedschaft verhängen. In Notfällen kann die Powernext SA: ein Börsenmitglied mit sofortiger Wirkung sperren, ein oder mehrere Handelskonten eines Börsenmitglieds sperren. Je nach Fall können diese Sperrungen für ein oder mehrere Marktsegmente erfolgen. Die Sperrung oder der Entzug der Mitgliedschaft für ein Marktsegment führt automatisch zur Annullierung aller Aufträge dieses Börsenmitglieds im Orderbuch für dieses Marktsegment. Je nach Schwere der ihm zu Last gelegten Aktivitäten kann die Sperrung außerdem eine Annullierung seiner Aufträge in den anderen Orderbüchern der Marktsegmente nach sich ziehen, für die es eine Zulassung beantragt hat. Grundsätzlich hindert die Kündigung der Handelsvereinbarung, die den Entzug der Mitgliedschaft zur Folge hat, die Powernext SA nicht daran, Entschädigung für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr aufgrund des Verhaltens des Börsenmitglieds entstanden sind, insbesondere aber im Falle eines Imageschadens, der durch eine Beeinträchtigung der Integrität oder Sicherheit der Powernext® Commodities entsteht. Conditions Générales de Powernext® Commodities 11/31 Powernext® Commodities Kapitel 3 Marktregeln Marktsegmente und handelbare Produkte Abschnitt 1. Marktsegmente der ® Powernext Commodities Artikel 1.3.1.1. Marktsegmente der Powernext® Commodities Die Börse Powernext® Commodities umfasst die folgenden Marktsegmente: PEGAS Spot; Powernext® Energy Savings. Die Powernext SA legt fest, welche Marktsegmente an der Powernext® Commodities eröffnet werden und legt in den besonderen Bedingungen der Marktregeln der Powernext® Commodities die jeweils für sie spezifischen Handelsbedingungen fest. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Merkmale des Basiswerts, Lieferzone des Produkts, Lieferdatum oder -periode, Mengen-Tick und Preis-Tick, Liefermodalitäten. Artikel 1.3.2.3. Spread-Produkte Die Powernext SA kann ferner den Spread-Handel zwischen Produkten anbieten. Ein Spread wird für ein geordnetes Paar zugrunde liegender Produkte definiert und ermöglicht den Handel der Kursdifferenz zwischen diesen beiden Produkten, durch einen gleichzeitigen Kauf und Verkauf. Die Liste und die besonderen Merkmale der Spreads zwischen Produkten und ihren zugrunde liegenden Produkten, die zum Handel zugelassen sind, sind in einem Anhang der Marktregeln des betroffenen Marktsegments der Powernext® Commodities festgelegt. Artikel 1.3.1.2. Zulassung zu den Marktsegmenten der Powernext® Commodities Bei der Unterzeichnung der Handelsvereinbarung wählt das Börsenmitglied das/die Marktsegment(e) der Powernext® Commodities, an dem/denen es Geschäfte tätigen möchte. Das Börsenmitglied kann jederzeit an den anderen Marktsegmenten der Powernext® Commodities zugelassen werden, sobald es die Handelsvereinbarung unterzeichnet hat. Eine derartige Zulassung erfolgt gemäß den Bestimmungen, die in den besonderen Bedingungen dieses Marktsegments festgelegt sind. Abschnitt 2. Handelbare Produkte Artikel 1.3.2.1. Produktarten Die zum Handel an der Powernext® Commodities zugelassenen Produkte sind Waren für die Lieferung während der Zeiträume und gemäß den Verfahren, die in den besonderen Bedingungen des jeweiligen Marktsegments der Powernext® Commodities und im Anhang der vorliegenden Marktregeln festgelegt sind. Artikel 1.3.2.2. Merkmale der zum Handel zugelassenen Produkte Die Powernext SA beschließt, welche Produkte an der Powernext® Commodities gehandelt werden und veröffentlicht in einer Bekanntmachung die besonderen Bedingungen für die zum Handel zugelassenen Produkte, insbesondere: Merkmale des Produkts, Handelsbedingungen des Produkts, Handelszeiten des Produkts, Handelsperiode, Conditions Générales de Powernext® Commodities 12/31 Powernext® Commodities Kapitel 4 Marktregeln Handel Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Limitierte Aufträge können während oder außerhalb einer Handelssitzung eingegeben werden, es sei denn, das Orderbuch ist geschlossen. Abschnitt 1. Aufträge Artikel 1.4.1.1. Definition der Aufträge Aufträge sind Anweisungen, mit denen die Börsenmitglieder die zur Ausführung einer Transaktion mit einem Produkt erforderlichen Informationen angeben. Sie stellen ein Angebot für den Abschluss eines Kontrakts dar, dessen Gültigkeitsbestimmungen in den vorliegenden Marktregeln festgelegt sind. Die an die Powernext SA weitergeleiteten Aufträge beinhalten: die Kennung des Börsenmitglieds, das den Auftrag erteilt, das Handelskonto, in dem der Auftrag verbucht wird, das Produkt, auf das sich der Auftrag bezieht, die Menge, den Preis, den Zweck (Kauf/Verkauf), die Art und die Gültigkeitsbestimmungen für die Ausführung des Auftrags. Die Eingabe von zwei gegenläufigen Aufträgen („Crosstrades“) mit gleichem Preis in ein und demselben Auftrag durch ein Börsenmitglied ist nur unter besonderen, in einer Bekanntmachung dargelegten Bedingungen gestattet. Artikel 1.4.1.2. Auftragsarten Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegments, sind folgende Auftragsarten verfügbar: I – EINFACHE AUFTRÄGE 1. Limitierte Aufträge Limitierte Aufträge (Limit Order) enthalten eine Menge und ein Preislimit. Das Preislimit ist: der maximale Preis, über dem ein limitierter Kaufauftrag nicht ausgeführt werden kann oder der minimale Preis, unter dem ein limitierter Verkaufsauftrag nicht ausgeführt werden kann. 2. „Must-Be-Filled“-Aufträge (Deal Volume-Funktion) Must-Be-Filled-Aufträge geben kein Preislimit vor. Das Volumen für Must-Be-Filled-Aufträge muss beim Kauf oder Verkauf niedriger oder gleich dem Gesamtvolumen der gegenläufigen Aufträge im Orderbuch sein. Wenn das Orderbuch es zulässt, lösen Must-Be-FilledAufträge eine sofortige Ausführung für das angegebene Gesamtvolumen aus, gegebenenfalls durch Zusammenführung mit mehreren gegenläufigen Aufträgen. Andernfalls werden sie nicht berücksichtigt. Must-Be-Filled-Aufträge können nur während einer Handelssitzung eingegeben werden. 3. „Market-to-Limit“-Aufträge (Deal Price-Funktion) Der auf einem Market-to-Limit-Auftrag angegebene Preis entspricht demjenigen des besten gegenläufigen Auftrags im Orderbuch. Das Volumen für Market-to-Limit-Aufträge muss niedriger oder gleich dem Gesamtvolumen des besten gegenläufigen Auftrags im Orderbuch sein. Wenn das Orderbuch es zulässt, lösen Market-to-LimitAufträge eine sofortige Ausführung für das angegebene Gesamtvolumen aus. Andernfalls werden sie nicht berücksichtigt. Grundsätzlich dürfen Market-to-LimitAufträge nur in einer einzigen Transaktion gegen einen gegenläufigen Auftrag ausgeführt werden. Market-to-Limit-Aufträge können nur während einer Handelssitzung eingegeben werden. II – KOMBINIERTE AUFTRÄGE (COMBINED ORDERS) „Basket-Aufträge“ (Deal Basket-Funktion) Ein „Basket-Auftrag“ (oder Deal Basket-Funktion) entspricht einer Kombination von mehreren „Market-toLimit“-Aufträgen (Deal Price-Funktion). Das Volumen eines Basket-Auftrags entspricht strikt dem Volumen der im Orderbuch ausgewählten besten gegenläufigen Aufträge. Das Preislimit muss: bei einem Kaufauftrag strikt unter dem Preis des besten gegenläufigen Auftrags im Orderbuch liegen oder bei einem Verkaufsauftrag strikt über dem Preis des besten gegenläufigen Auftrags liegen. Die Ausführung der Deal Basket-Funktionalität ist ausschließlich während einer Handelssitzung möglich. Limitierte Aufträge bleiben solange im Orderbuch, bis sie ausgeführt oder annulliert werden. Die Powernext SA kann ferner den Spread-Handel zwischen Produkten anbieten (Spread-Funktion). Ein III – VON DER POWERNEXT SA KOMBINATIONEN EINFACHER AUFTRÄGE FESTGELEGTE 1. Spread-Aufträge (Spread-Funktion) Conditions Générales de Powernext® Commodities 13/31 Powernext® Commodities Marktregeln Spread wird als ein Order-Paar zugrunde liegender Produkte definiert, von denen mindestens eines an der Powernext® Commodities, das andere aber entweder an der Powernext® Commodities oder an einer Partnerbörse gehandelt wird; ein Spread ermöglicht den gleichzeitigen Kauf des einen und Verkauf des anderen Produkts zu einem Preis, der ihrer Kursdifferenz entspricht. Nur Börsenmitglieder der Powernext® Commodities und einer Partnerbörse sind berechtigt, einen Spread zwischen einem an der Powernext® Commodities notierten und einem an einer Partnerbörse notierten Produkt zu handeln. Die Liste und die besonderen Merkmale der Spreads zwischen Produkten und ihren zugrunde liegenden Produkten, die zum Handel zugelassen sind, werden in einer Bekanntmachung für das betroffene Marktsegment der Powernext® Commodities festgelegt. Ein Spread-Auftrag ist ein Auftrag für einen Spread zwischen Produkten, die für den Handel offen sind. Er entspricht einem Kaufauftrag (bzw. Verkaufsauftrag) für das erste zugrunde liegende Produkt und einem gleichzeitigen Verkaufsauftrag (bzw. Kaufauftrag) für das zweite zugrunde liegende Produkt für die gleiche Menge. Der Preis dieser Spread-Aufträge ist laut Definition die Differenz zwischen dem Preis des ersten zugrunde liegenden Produkts und dem Preis des zweiten zugrunde liegenden Produkts. Diese Differenz kann negativ sein. Ein Spread-Auftrag kann in expliziter („expliziter Spread-Auftrag“) oder impliziter Form („impliziter Spread-Auftrag“) vorliegen. Ein von einem Börsenmitglied eingegebener Auftrag wird als „explizit“ bezeichnet. Resultiert ein Auftrag aus der Kombination mehrerer expliziter Aufträge, wird er als „implizit“ bezeichnet. In bestimmten Fällen kann ein Spread-Auftrag aus einem an der Powernext® Commodities erteilten Auftrag und einem an einer Partnerbörse erteilten Auftrag resultieren. Ein derartiger Spread-Auftrag kann nur von den Börsenmitgliedern der Powernext® Commodities und einer Partnerbörse gehandelt werden. Implizite Spread-Aufträge können wiederum mit anderen Aufträgen kombiniert werden, wodurch andere implizite Spread-Aufträge (bzw. andere implizite Aufträge) entstehen. Wenn ein Börsenmitglied einen impliziten Spread-Auftrag handelt, verpflichtet es sich, gleichzeitig alle von diesem impliziten Spread-Auftrag generierten Aufträge zu handeln. Ein Spread-Auftrag kann als unlimitierter (Market Order), limitierter (Limit Order) oder Market-to-Limit-Auftrag erteilt werden. 2. Durch Spread-Aufträge implizierte Aufträge Das Vorliegen eines Spread-Auftrags kann in den Orderbüchern der beiden zugrunde liegenden Produkte Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 die Generierung von impliziten Aufträgen bewirken, wenn die Auftragsarten die Festlegung einer gemeinsamen handelbaren Menge ermöglichen wie nachstehend beschrieben: Der beste Spread-Auftrag auf der Kaufseite (bzw. Verkaufsseite) in Kombination mit dem besten expliziten oder impliziten Auftrag auf der Kaufseite (bzw. Verkaufsseite) für das zweite zugrunde liegende Produkt generiert einen impliziten Auftrag auf der Kaufseite (bzw. Verkaufsseite) für das erste zugrunde liegenden Produkt; Der beste Spread-Auftrag auf der Kaufseite (bzw. Verkaufsseite) in Kombination mit dem besten expliziten oder impliziten Auftrag auf der Verkaufsseite (bzw. Kaufseite) für das erste zugrunde liegende Produkt generiert einen impliziten Auftrag auf der Verkaufsseite (bzw. Kaufseite) für das zweite zugrunde liegende Produkt. Der Preis der impliziten Aufträge im Orderbuch für das erste zugrunde liegende Produkt entspricht der Summe des Preises des Auftrags für das zweite zugrunde liegende Produkt und des Spreads zwischen den zugrunde liegenden Produkten. Der Preis eines impliziten Auftrags im Orderbuch für das zweite zugrunde liegende Produkt entspricht der Summe des Preises des Auftrags für das erste zugrunde liegende Produkt und des Spreads zwischen den zugrunde liegenden Produkten. Die Menge eines impliziten Auftrags entspricht der höchsten handelbaren gemeinsamen Menge der beiden betroffenen zugrunde liegenden Aufträge, ausgedrückt in Einheiten des betroffenen Spread-Produkts. In bestimmten Fällen kann ein impliziter Auftrag aus einem expliziten Spread-Auftrag und einem an einer Partnerbörse erteilten Auftrag resultieren. Ein derartiger impliziter Auftrag kann nur von den Börsenmitgliedern der Powernext® Commodities und einer Partnerbörse gehandelt werden. Implizite Aufträge können wiederum mit anderen Aufträgen kombiniert werden, wodurch andere implizite Aufträge (bzw. andere implizite Spread-Aufträge) entstehen. Wenn ein Börsenmitglied einen impliziten Auftrag handelt, verpflichtet es sich, gleichzeitig alle von diesem impliziten Auftrag generierten Aufträge zu handeln. Artikel 1.4.1.3. Ausführungsbedingungen Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegments gelten für Aufträge folgende Ausführungsbedingungen: 1. All-or-some / All-or-none Die Ausführung limitierter Aufträge kann: Conditions Générales de Powernext® Commodities 14/31 Powernext® Commodities Marktregeln auf einer All-or-Some-Basis erfolgen, wenn eine Zusammenführung eines Teils der Aufträge mit gegenläufigen Aufträgen über kleinere Mengen möglich ist; in diesem Fall werden die Restmengen nicht ausgeführt und verbleiben im Orderbuch, oder auf einer All-or-None-Basis, wenn Aufträge nur vollständig ausgeführt werden dürfen und solange im Orderbuch verbleiben, bis sie ausgeführt werden können. 2. Hidden Size Limitierte Aufträge können als „Iceberg-Orders“ mit dem Zusatz Hidden Size (verborgene Menge) ausgeführt werden. In diesem Falle legen die Börsenmitglieder eine anfängliche Menge und eine verborgene Menge fest. Der Auftrag wird sodann gemäß den nachstehenden Regeln für die anfängliche Menge und die verborgene Menge ausgeführt. Der Auftrag wird in mehrere Aufträge gesplittet, die anschließend als Teilaufträge etappenweise in das Orderbuch eingegeben werden, sobald ein Teilauftrag ausgeführt ist: ein erster Teilauftrag umfasst die anfängliche Menge; die verborgene Menge wird anschließend durch weitere Teilaufträge ausgeführt. Jeder Auftrag bezieht sich auf die gleiche Menge wie die anfängliche Menge und es werden so viele Aufträge wie nötig erteilt, bis die verborgene Menge vollständig abgewickelt ist. Jeder Teilauftrag wird im Hinblick auf die Priorität im Orderbuch als neuer Auftrag behandelt. Im Falle einer Restmenge (Odd Lot) erfolgt der letzte Auftrag für eine niedrigere Menge als die ursprüngliche. Wenn bei einem Auftrag mit verborgener Menge der Zusatz „Allor-None“ angegeben ist, wird jeder Teilauftrag „All-orNone“ ausgeführt. Jeder Teilauftrag einer Iceberg-Order mit verborgener Menge lautet auf den ursprünglich vom Börsenmitglied angegebenen Preis. Ein Börsenmitglied kann den Preis, zu dem die Teilaufträge in der Folge ausgeführt werden, jedoch ändern. Artikel 1.4.1.4. Herkunft der Aufträge Ein Auftrag gilt als rechtmäßig von einem Börsenmitglied erteilt, wenn seine technische Kennnummer auf der Mitteilung erscheint, die den Auftrag enthält. Die Annahme bzw. Ablehnung der Orderbucheingabe oder die Ausführung der Transaktion stellen den Nachweis für die technische Annahme der von einem Börsenmitglied erteilten Anweisungen dar. Die von den Börsenmitgliedern erteilten Anweisungen können ausschließlich unter den in den Marktregeln festgelegten Bedingungen widerrufen werden. Artikel 1.4.1.5. Auswirkung der Aufträge Die Ausführung eines Auftrags an einem Marktsegment der Powernext® Commodities hat den Abschluss eines Kontrakts zwischen den Börsenmitgliedern zur Folge, die Aufträge eingegeben haben, dessen Wirkungen im Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Kapitel über handelbare Instrumente der besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegment der Powernext® Commodities beschrieben sind. Artikel 1.4.1.6. Trade-Limit Auf einem gegebenen Marktsegment können TradeLimits festgelegt werden. Die Bedingungen eines jeden Marktsegments bestimmen ob Trade-Limits auf diesem eingerichtet werden. Die Bedingungen beschreiben in diesem Fall ebenfalls das eingerichtete System. Falls ein Auftrag das Trade-Limit nicht einhält, wird dieser im Orderbuch nicht berücksichtigt. Abschnitt 2. Auftragsverarbeitung Artikel 1.4.2.1. Allgemeine Grundsätze Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegments erfolgt die Bearbeitung und Gegenüberstellung der Aufträge entsprechend den nachstehend beschriebenen Regeln. Artikel 1.4.2.2. Uhrzeit Die in den vorliegenden Marktregeln angegebene Uhrzeit entspricht der Uhrzeit der Server, auf denen die Systeme der Powernext® Commodities laufen. Sie beruht auf der offiziellen Uhrzeit, wobei die Powernext SA alles in ihrer Macht stehende tut, damit eventuelle Abweichungen weniger als eine Minute betragen. Artikel 1.4.2.3. Veröffentlichung des Orderbuchs Folgende Informationen werden den Börsenmitgliedern während der Handelssitzung über das Orderbuch fortlaufend für jedes Produkt und jedes Spread-Produkt mitgeteilt: alle limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge, Informationen über die letzte Transaktion: o Preis, o Menge, o Uhrzeit der letzten Transaktion. Jedes Börsenmitglied kann ferner den Status seiner erteilten limitierten Aufträge anzeigen (ausgeführt oder nicht ausgeführt). Der Öffentlichkeit werden für jedes Produkt insbesondere folgende Informationen mitgeteilt: bester Kaufauftrag, bester Verkaufsauftrag, Preis der letzten Transaktion, Menge der letzten Transaktion, Uhrzeit der letzten Transaktion. Das Orderbuch wird anonym geführt und die Namen der Gegenparteien der von den Börsenmitgliedern durchgeführten Geschäfte werden nicht veröffentlicht. Conditions Générales de Powernext® Commodities 15/31 Powernext® Commodities Marktregeln Artikel 1.4.2.4. Handelssitzung Die Handelssitzung ist der Zeitraum, in dem Aufträge zusammengeführt werden. Der fortlaufende Handel erfolgt im Rahmen täglicher Börsensitzungen. Die Handelssitzungen der Marktsegmente der Powernext® Commodities beginnen und enden an den von der Powernext SA per Bekanntmachung mitgeteilten Uhrzeiten. Artikel 1.4.2.7. Auswirkungen des Handels mit einem Spread-Produkt Die Auswirkung einer Transaktion für einen SpreadAuftrag hängt davon ab, ob es sich um einen expliziten oder impliziten Auftrag handelt. Bei einer Bedrohung der Integrität, Sicherheit oder Leistungsfähigkeit der Powernext® Commodities kann die Powernext SA eine Handelssitzung aussetzen, ihre Eröffnung verschieben, ihre Schließung verzögern oder sie ganz annullieren. Die Powernext SA informiert die Börsenmitglieder sodann per E-Mail über die Aussetzung des Handels und die Uhrzeit für die Wiederaufnahme. Artikel 1.4.2.5. Orderrouting Aufträge werden über eine webbasierte elektronische Schnittstelle an die Handelssysteme zum Matching und zur Ausführung übermittelt. Falls die für die ordnungsgemäße Übermittlung erforderlichen Systeme nachweislich nicht verfügbar sind, können die Börsenmitglieder ihre Aufträge per Telefax oder über eine registrierte Telefonnummer und nach Authentifizierung übermitteln. Artikel 1.4.2.6. Fortlaufende Zusammenführung der Aufträge Die Regeln für die Zusammenführung garantieren die Ausführung der Aufträge zum besten im System vorhandenen Preis und gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln für die Reihenfolge unter Berücksichtigung der Auftragsarten und ihrer Ausführungsbedingungen. Nach ihrer Übermittlung erfolgt die Sortierung der limitierten Aufträge im Orderbuch gemäß den folgenden Regeln: nach ihrem Zweck (Kauf oder Verkauf), nach ihrem Preislimit, für jedes Limit chronologisch in Abhängigkeit von der exakten Uhrzeit ihres Eingangs. Während der Handelssitzung werden die besten Aufträge ausgehend von den vorstehenden Kriterien automatisch und fortlaufend mit Aufträgen mit gleichem Preis zusammengeführt, die sich im Orderbuch befinden. Die Zusammenführung von Aufträgen dokumentiert das Einverständnis von Käufer und Verkäufer mit den Bedingungen der Transaktion mit dem gehandelten Produkt. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Eine Transaktion für einen expliziten Spread-Auftrag löst die automatische Generierung von zwei Transaktionen für jedes der beiden Produkte aus, die dem Spread- Produkt zugrunde liegen. Die Preise dieser beiden Transaktionen werden automatisch ermittelt und als „synthetische Preise“ bezeichnet. Eine Transaktion für einen impliziten Spread-Auftrag bewirkt die gleichzeitige Ausführung der beiden Transaktionen für jeden einzelnen Auftrag, der jeweils durch den impliziten Spread-Auftrag generiert wurde. Artikel 1.4.2.8. Auswirkungen des Handels über einen impliziten Auftrag Eine Transaktion für einen impliziten Auftrag bewirkt die gleichzeitige Ausführung der beiden Transaktionen für jeden einzelnen Auftrag, der jeweils durch den impliziten Auftrag generiert wurde. Artikel 1.4.2.9. Annullierung von Transaktionen 1. Annullierung auf Antrag eines Börsenmitglieds Die Börsenmitglieder können bei der Powernext SA die Annullierung einer von ihnen durchgeführten Transaktion beantragen. Die Powernext SA behält sich das Recht vor, die Begründung für diese Annullierung zu verlangen. Der Antrag auf Annullierung muss telefonisch bei der Powernext SA gestellt werden, sobald der Fehler entdeckt wird, spätestens aber innerhalb der in einer Bekanntmachung gesetzten Frist. 2. Annullierung durch die Powernext SA Die Powernext SA kann eine Transaktion in den folgenden Fällen automatisch annullieren: die Transaktion erfolgte aufgrund eines offensichtlichen Fehlers und beide Parteien sind nicht erreichbar, die Transaktion erfolgte unter Verletzung der Marktregeln; die Transaktion hählt das Trade-Limit des/der betroffenen Börsenmitglieds/er nicht ein; unter außergewöhnlichen Umständen. 3. Annullierung einer Transaktion für einen expliziten Spread-Auftrag oder einen impliziten Spread-Auftrag Die Annullierung einer Transaktion aufgrund eines expliziten Spread-Auftrags oder eines impliziten SpreadAuftrags hat de facto die Annullierung der beiden Transaktionen für die beiden zugrunde liegenden Conditions Générales de Powernext® Commodities 16/31 Powernext® Commodities Marktregeln Produkte des besagten Spread-Produkte zur Folge, auch wenn einer der beiden Basiswerte ein an einer Partnerbörse notiertes Produkt ist; in letzterem Fall halten sich die Powernext SA und die Partnerbörse gegenseitig über Annullierungsanträge auf dem Laufenden. Die Entscheidung über die Annullierung an der Powernext® Commodities (beziehungsweise an der Partnerbörse) zieht auch die Annullierung an der Partnerbörse (beziehungsweise an der Powernext® Commodities) nach sich. 4. Annullierung einer Transaktion für einen oder infolge eines impliziten Auftrags Die Annullierung einer Transaktion aufgrund eines impliziten Auftrags hat de facto die Annullierung aller daraus resultierenden Transaktionen zur Folge, auch wenn die anderen Transaktionen an einer Partnerbörse notierte Produkte betreffen; in letzterem Fall halten sich die Powernext SA und die Partnerbörse gegenseitig über Annullierungsanträge auf dem Laufenden. Die Entscheidung über die Annullierung an der Powernext® Commodities (beziehungsweise an der Partnerbörse) zieht auch die Annullierung an der Partnerbörse (beziehungsweise an der Powernext® Commodities) nach sich. Die Annullierung einer Transaktionen, die aus einem impliziten Auftrag resultiert, hat de facto die Annullierung aller anderen daraus resultierenden Transaktionen zur Folge, auch wenn die anderen Transaktionen an einer Partnerbörse notierte Produkte betreffen; in letzterem Fall halten sich die Powernext SA und die Partnerbörse gegenseitig über Annullierungsanträge auf dem Laufenden. Die Entscheidung über die Annullierung an der Powernext® Commodities (beziehungsweise an der Partnerbörse) zieht auch die Annullierung an der Partnerbörse (beziehungsweise an der Powernext® Commodities) nach sich. Kapitel 5 Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Post-TradeVerarbeitung Artikel 1.5.1. Übermittlung der Transaktionen an das Clearinghaus Wenn ein Clearinghaus für das betroffene Marktsegment tätig wird, übermittelt die Powernext SA im Zuge der Zusammenführung der Aufträge die Informationen der Transaktionen für jedes Börsenmitglied und jedes Produkt an das Clearinghaus des betroffenen Marktsegments zur Registrierung. Diese Informationen enthalten für jede Transaktion mindestens den Preis, die Menge, den Zweck (Kauf/Verkauf), die Gegenparteien, die Lieferperiode, das Datum und die Uhrzeit. Artikel 1.5.2. Information für die Abrechnungs/Lieferorganisation In Abhängigkeit vom jeweiligen Marktsegment werden Informationen über Transaktionen, die mit einer Abrechnung und/oder Lieferung erfüllt werden, von der Powernext SA direkt, oder andernfalls oder ergänzend durch das Clearinghaus, an die Abrechnungs-/Lieferstelle übermittelt. Artikel 1.5.3. Abrechnungs-/Liefermodalitäten Die Abrechnungs- und Liefermodalitäten sind in den besonderen Bedingungen der Marktregeln für das betroffene Marktsegment oder gegebenenfalls in den Vorschriften des Clearinghauses beschrieben. Artikel 1.5.4. Preisausschuss Der Preisausschuss wird von der Powernext SA in den Fällen eingeschaltet, die in den vorliegenden Marktregeln vorgesehen sind, sowie unter allen sonstigen Bedingungen, sofern die Powernext SA dies für notwendig erachtet. Die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Preisausschusses und zur Bestimmung der Personen, die im Preisausschuss befragt werden, sowie die Verfahren zur Einschaltung des Preisausschusses sind in einer von der Powernext SA veröffentlichten Bekanntmachung festgelegt. Die Verfahren zur Einschaltung des Preisausschusses dienen der Vermeidung von Interessenkonflikten. Conditions Générales de Powernext® Commodities 17/31 Powernext® Commodities Kapitel 6 Marktregeln Dienstleistungsbedingungen Abschnitt 1. Marktaktivität Artikel 1.6.1.1. Technische Mittel für den Zugang zu den Dienstleistungen Die Powernext SA verpflichtet sich, die Nutzungsmöglichkeiten in die IT-Systeme zu implementieren, um die Kontinuität und Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen gemäß den Marktregeln und der Handelsvereinbarung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen. Bei Störungen des Handelssystems, die sich auf das Börsenmitglied auswirken könnten, wird dieses durch die Powernext SA von der Art und voraussichtlichen Dauer der Störung in Kenntnis gesetzt. Die alternativen Einrichtungen und Mittel, die das Börsenmitglied im Falle einer längeren Service-Unterbrechung zu verwenden hat, sind in einer Bekanntmachung beschrieben. Die Börsenmitglieder verpflichten sich, die Zugangsverfahren zu den Systemen der Powernext zu beachten, weder ihre tatsächliche Identität zu verschleiern noch diejenige eines Dritten anzunehmen sowie keine Informationen in der Absicht zu übermitteln oder eine Störung oder Überlastung der Systeme zu verursachen. Artikel 1.6.1.2. Technische Dokumentation Powernext SA stellt dem Börsenmitglied die technische Dokumentation und Bedienungsanleitung zur Nutzung der technischen Mittel für den Zugang zu den Dienstleistungen der Powernext SA zur Verfügung. Artikel 1.6.1.3. Soft- und Hardware Die Börsenmitglieder verpflichten sich, Soft- und Hardware-Systeme vorzuhalten, die den geltenden Standards und den technischen Spezifikationen entsprechen, die in den im Artikel über die technische Dokumentation vorgesehenen Referenzdokumenten festgelegt sind. Diesbezüglich müssen die Mitglieder sicherstellen, dass die Eigenschaften ihrer Soft- und Hardware-Systeme keine Störungen der Systeme der Powernext SA oder Interferenzen mit diesen verursachen. Falls die Nutzung der Dienstleistungen durch das Börsenmitglied zu Störungen des Betriebs des Handelssystems der Powernext führt, setzt sich die Powernext SA mit ihm in Verbindung, um diese Störungen zu beheben. Falls die Störungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können, oder falls sie das Handelssystem der Powernext gefährden, behält sich die Powernext SA vorbehaltlich Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 der Anwendung der anderen Bestimmungen der Marktregeln und des ihr für diese Störungen zu leistenden Schadenersatzes das Recht vor, den Marktzugang des Börsenmitglieds zu sperren. Das Börsenmitglied verpflichtet sich grundsätzlich, alle Vorkehrungen für die Einhaltung der technischen Spezifikationen der in Artikel 1.6.1.2 erwähnten Dokumente zu treffen. Artikel 1.6.1.4. Nutzung der Systeme Das Börsenmitglied verpflichtet sich, die von der Powernext SA angebotenen Dienstleistungen, die technischen Mittel für den Zugang zu diesen Dienstleistungen, die Soft- und Hardware, IT- und Telekommunikationsausrüstungen sowie die Datenübertragungsmedien: gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu nutzen; gemäß den technischen Spezifikationen, die von der Powernext SA in den im Artikel über die technische Dokumentation vorgesehenen Dokumenten angegeben sind, zu nutzen; gemäß den Marktregeln zu nutzen; ausschließlich im Rahmen der von der Powernext SA angebotenen Dienstleistungen zu nutzen; für eine anderweitige Nutzung, die Verbindung mit anderen Netzen, die gemeinsame Nutzung von Dateien oder Daten mit anderen Netzen oder Anwendungen ist ausdrücklich die vorherige schriftliche Genehmigung der Powernext SA erforderlich; Dritten, die nicht gemäß der Marktregeln zugelassen sind, nicht zur Verfügung zu stellen, wobei die Dienstleistungen vom Börsenmitglied weder veräußert, untervermietet, geändert, verpfändet oder beliehen, übertragen, noch generell in irgendeiner Form Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das Börsenmitglied verpflichtet sich zur Beantragung und Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen, verwaltungsoder vertragsrechtlichen Genehmigungen nach innerstaatlichem oder ausländischem Recht, die für die Nutzung der von der Powernext SA angebotenen Dienstleistungen erforderlich sind, insbesondere aber der Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr.78-17 vom 6. Januar 1978 über den Datenschutz (loi n°78-17 du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés) sowie aller vergleichbaren Vorschriften. Artikel 1.6.1.5. Technischer Support Die Powernext verpflichtet sich, den Börsenmitgliedern einen technischen Support zur Verfügung zu stellen, dessen Bedingungen in einer Bekanntmachung festgelegt sind. Artikel 1.6.1.6. Sicherheitsmaßnahmen Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der logischen und physischen Sicherheitsmaßnahmen, die Conditions Générales de Powernext® Commodities 18/31 Powernext® Commodities Marktregeln die Integrität der Systeme der anderen Partei sicherstellen. Jede Partei behält entweder direkt oder indirekt die uneingeschränkte Kontrolle über die Entwicklung und Implementierung ihrer Netzzugangsberechtigungen und trägt die volle Verantwortung für die Entwicklung der diesbezüglichen Grundsätze, Regeln und sonstigen Methoden und behält sich das Recht vor, diese anzupassen, um die Vorgaben für die Aufrechterhaltung und Optimierung des Sicherheitsniveaus ihrer IT-Ressourcen im Einklang mit den Marktregeln und der technischen Dokumentation zu erfüllen. In Bezug auf den Zugang zu den Systemen tragen die Parteien persönlich insbesondere für die Ergreifung aller logischen und physischen internen Sicherheitsvorkehrungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Räumlichkeiten Sorge, in denen sich ihre Hardware-Ausrüstung befindet, wobei sie vor allem den Schutz ihrer Zugangsdaten vor dem Zugriff unbefugter Dritter sicherstellen. Vor einer Übermittlung von Informationen über die Datenübertragungssysteme, die für den Zugang zur Powernext eingerichtet wurden, garantiert jede Partei ferner, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, die die Verbreitung von Computerviren und die Infizierung der Systeme der anderen Partei verhindern. Ferner implementiert jede Partei Verfahren zur Sicherung der Anweisungen, Daten und Dateien. Falls eine Partei das Eindringen eines unbefugten Dritten in ihre Systeme feststellt, informiert sie die andere Partei, um die Ursachen zu ermitteln und die geeignetsten Lösungen zu finden. Das Börsenmitglied ermächtigt die Powernext zur Aufzeichnung der Telefongespräche und lässt diese Aufzeichnungen als Beweis zu. Artikel 1.6.1.7. Sonstige Bestimmungen für die Internetnutzung Die Powernext SA und das Börsenmitglied verfügen jeweils über ein IT-System, für das sie verantwortlich sind. Da die Übermittlung von Informationen zwischen dem System des Börsenmitglieds und dem der Powernext SA über das Internet erfolgt, trägt jede Partei selbst die Verantwortung für ihren Zugang und ihre Nutzung dieses Netzwerks. Das Börsenmitglied ist für die Verbindung zum Handelssystem verantwortlich. Diesbezüglich hat es die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen, Abonnements abzuschließen und die erforderlichen Anschlüsse zu installieren oder installieren zu lassen. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Artikel 1.6.1.8. Dienstleister und Auftragnehmer Die Parteien sind damit einverstanden, dass die andere Partei einen oder mehrere Dienstleister oder Auftragnehmer ihrer Wahl für die Erfüllung der vorliegenden Handelsvereinbarung einschaltet. Die Parteien verpflichten sich, bei der Wahl und in Bezug auf das Verhalten der von ihr in Anspruch genommenen Dienstleister und Auftragnehmer die gebotene Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen. Grundsätzlich trägt die Partei, die einen Dienstleister oder Auftragnehmer in Anspruch nimmt, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Handelsvereinbarung und die Beachtung der Marktregeln. Die Parteien ermächtigen die jeweils andere Partei folglich, ihren Dienstleistern oder Auftragnehmern in dem Maße alle Informationen über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mitzuteilen, wie dies unbedingt notwendig ist. Die Parteien müssen jedoch sicherstellen, dass ihre Vertragsbeziehungen mit den Dienstleistern oder Auftragnehmern mit der Handelsvereinbarung, den Marktregeln und sämtlichen für Powernext geltenden Bestimmungen im Einklang stehen, insbesondere aber mit den Klauseln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Geschäftsgeheimnis. Falls ein Börsenmitglied einen Dienstleister oder Auftragnehmer in Anspruch nimmt, verpflichtet es sich zudem: in die Vereinbarungen, die es mit diesem Dienstleister abschließt, Bestimmungen aufnehmen zu lassen, denen zufolge dieser Dienstleister die Powernext SA zur Durchführung von Audits bei ihm berechtigt, soweit möglich, in diese Vereinbarungen Bestimmungen aufnehmen zu lassen, denen zufolge der Dienstleister akzeptiert, alle Änderungen vorzunehmen, die das Börsenmitglied infolge von Empfehlungen der Powernext SA im Rahmen eines Audits von ihm verlangt. Abschnitt 2. Geistiges Eigentum Artikel 1.6.2.1. Geistiges Eigentum und Lizenzen Die Powernext SA versichert, alle erforderlichen Lizenzen für die Nutzung der Handels- und Auftragsübermittlungssysteme erhalten zu haben. Die Powernext SA versichert, das Börsenmitglied für alle Beanstandungen Dritter aufgrund einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte oder sonstiger Schutzrechte schadlos zu halten. Jeder Partei bleibt Eigentümerin der Dokumente, Daten und Informationen, die sie der anderen Partei im Rahmen der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung zur Conditions Générales de Powernext® Commodities 19/31 Powernext® Commodities Marktregeln Verfügung gestellt hat, und zu denen jede Partei Zugang erhalten kann. Das Börsenmitglied versichert der Powernext SA, Inhaber aller Genehmigungen, Eigentumsrechte und Nutzungslizenzen für alle Konfigurationen, Programmpakete und Software zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Rahmen der Marktregeln zu sein. Sofern die Nutzung eines Programms für den Zugang des Börsenmitglieds zur Powernext den Besitz einer Lizenz oder eines vergleichbaren Rechts erfordert, sind diese Lizenzen oder Rechte im Anhang zu den Marktregeln enthalten oder werden dem Börsenmitglied, das sie einzuhalten hat, von Powernext zur Verfügung gestellt. Das Börsenmitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der geistigen Eigentumsrechte der Powernext SA und dritter Personen, die ein für den Zugang zu Powernext erforderliches System oder Programm liefern. Diesbezüglich ergreift das Börsenmitglied im Hinblick auf seine Mitarbeiter und Dritte alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte; insbesondere aber trägt es dafür Sorge, dass die Hinweise auf das Eigentumsrecht oder Copyright, die sich auf den von der Powernext zur Verfügung gestellten Elementen befinden, nicht geändert werden. Das Börsenmitglied ist nicht berechtigt, Copyright-Zeichen, Markenzeichen, Handelsnamen oder sonstige geistigen Eigentumsvermerke zu entfernen oder zu ändern. Artikel 1.6.2.2. Eigentum der Marktdaten Die Powernext SA ist die Eigentümerin der Marktdaten, die durch die an Powernext-Börsen abgeschlossenen Transaktionen generiert werden. Falls das Börsenmitglied einen externen Dienstleister im Rahmen seiner Aktivität an der Powernext einschaltet, verpflichtet es sich, diese Klausel in seine Vertragsbeziehungen mit dem Dienstleister aufzunehmen. Artikel 1.6.2.3. Verbreitung der Marktdaten Das Börsenmitglied darf die Marktdaten ausschließlich für seine Handelsaktivität an der Powernext und für seine persönliche Verwendung nutzen. Falls das Börsenmitglied Marktdaten an Dritte weiterleiten möchte, muss es einen diesbezüglichen Vertrag mit der Powernext SA abschließen, da dies gemäß der vorliegenden Vereinbarung nicht zulässig ist. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Abschnitt 3. Haftung Artikel 1.6.3.1. Leistungspflicht Die Parteien unterliegen einer Leistungspflicht im Rahmen der Erfüllung der Handelsvereinbarung. Artikel 1.6.3.2. Haftungsgrundsatz und Beschränkungen Jede Partei haftet für direkte Schäden, die der anderen Partei aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Handelsvereinbarung entstehen, unter Ausschluss aller indirekten Schäden wie geschäftliche Nachteile, entgangene Aufträge, geschäftliche Probleme, Gewinnausfälle insbesondere aufgrund der nicht erfolgten Übermittlung oder Bearbeitung eines Auftrags, wobei vereinbart wird, dass jegliches Verfahren, das ein Dritter gegen das Börsenmitglied anstrengt, einen indirekten Schaden darstellt und folglich keinen Anspruch auf Schadenersatz begründet. In diesem Sinne vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass das Börsenmitglied die Powernext SA von jeglicher Haftung für Klagen oder Forderungen Dritter gegen die Powernext SA aufgrund der Handelsvereinbarung befreit und sie unabhängig von Grund und Art der Klage oder Forderung dieses Dritten für alle gegen sie ergangenen Urteile schadlos hält. Die Parteien haften jedoch nicht: bei Eintreten eines Falles höherer Gewalt; bei Störungen eines von der anderen Partei verwendeten Dienstes, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit, des Ausfalls oder der Unterbrechung der Telekommunikationsnetze oder wegen Einschränkungen oder Grenzen, die ihr von einem Telekommunikationsbetreiber oder einem anderen Dienstleister auferlegt werden; bei Unmöglichkeit oder Beeinträchtigung des Zugangs zu den Handelssystemen der Powernext für das Börsenmitglied, die auf Zugangssysteme zurückzuführen sind, für die das Börsenmitglied oder Dritte verantwortlich sind. Falls die Haftung der Powernext SA erwiesen sein sollte, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Entschädigungssumme grundsätzlich auf insgesamt Einhunderttausend (100.000) Euro pro Jahr beschränkt ist. Abschnitt 4. Vertraulichkeit Artikel 1.6.4.1. Vertraulichkeit Die Powernext SA verpflichtet sich, Informationen über die persönlichen Marktaktivitäten des Börsenmitglieds weder zu veröffentlichen noch an Dritte weiterzuleiten, außer in den in Artikeln 1.2.5.6 und 1.2.5.7 der vorliegenden Marktregeln beschrieben Fällen. Conditions Générales de Powernext® Commodities 20/31 Powernext® Commodities Marktregeln Das Börsenmitglied ermächtigt die Powernext SA jedoch, Angaben über sein Aktivitätsvolumen für Statistiken, die veröffentlicht werden können, zu nutzen. In diesem Fall verpflichtet sich die Powernext SA zur Wahrung der Anonymität der Börsenmitglieder. Die Parteien verpflichten sich, den Grundsatz der Vertraulichkeit im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Sie verpflichten sich insbesondere, das Geschäftsgeheimnis zu wahren, Dritten gegenüber weder entgeltlich noch unentgeltlich irgendwelche Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei unter Angabe des/der Empfänger(s) der Informationen sowie ihres Inhalts offenzulegen, die sie von der anderen Partei oder im Rahmen der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung und der Marktregeln erhalten haben und die ihre industrielle Strategie, Verwaltungs- oder Organisationsstrukturen, IT-Anwendungen und alle Informationsträger mit dem Vermerk „vertraulich“, sowie allgemein alle Informationen oder finanziellen, wirtschaftlichen, technischen, informatischen, vertrieblichen oder gesellschaftsrelevanten Dokumente betreffen, wobei diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Partei, Dritten gegenüber weder Konzepte, Ideen, Know-how noch Techniken offenzulegen, von denen sie im Rahmen der Erfüllung der Handelsvereinbarung Kenntnis erhält. Eine Partei ist jedoch berechtigt: den Dienstleistern oder Auftragnehmern ihrer Wahl von der anderen Partei erhaltene Informationen mitzuteilen, die für die Ausübung ihrer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind; dies unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels über Dienstleister oder Auftragnehmer, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften verlangen können. Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben nach der Beendigung der Handelsvereinbarung noch drei Jahre lang gültig. Artikel 1.6.4.2. Geschäftsreferenzen Die Parteien ermächtigen sich gegenseitig zur Erwähnung ihrer Firmen- oder Handelsnamen in ihren Geschäftsreferenzen. Abschnitt 5. Streitigkeiten Artikel 1.6.5.1. Schlichtung Streitigkeiten zwischen der Powernext SA und einem oder mehreren Börsenmitgliedern über die Erfüllung der Marktregeln oder der Handelsvereinbarung sind vor Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren zunächst durch eine Schlichtung beizulegen. Sobald eine Partei die andere Partei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, eine Schlichtung anzustreben, verfügt die andere Partei über eine nicht verlängerbare Frist von vierzehn Tagen, um bekanntzugeben, ob sie die Teilnahme an der Schlichtung akzeptiert oder nicht. Lehnt die andere Partei die Schlichtung ab, gilt die Schlichtung als von den Parteien abgelehnt. Ab der Einverständniserklärung der anderen Partei mit der Schlichtung verfügen die Parteien über eine nicht verlängerbare Frist von einem Monat, um einen Schlichter zu ernennen. Wird innerhalb der vorgegebenen Frist kein Schlichter ernannt, gilt die Schlichtung als von den Parteien abgelehnt. Der Schlichter wird von den Parteien einvernehmlich aufgrund seiner guten Kenntnis der Energiemärkte gewählt. Der Schlichter bemüht sich, eine Beilegung der Streitigkeit für die Parteien herbeizuführen und kann einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichter legt die Rahmenbedingungen fest, die von den Parteien für die Vorbringung ihrer Position zu beachten sind (schriftlich oder mündlich). Die Dauer seiner Tätigkeit ist auf einen Monat beschränkt und kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Im Rahmen seiner Aufgabe kann der Schlichter: die Parteien anhören, die Vorlage von Dokumente verlangen, Experten anhören und deren Unterstützung in Anspruch nehmen. Das Schlichtungsverfahren ist streng vertraulich. Auch wenn die Powernext SA keine Streitpartei ist, wird sie dennoch vom Schlichter von der Eröffnung und vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Schlichter erhält eine pauschale Vergütung, die von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen wird. Artikel 1.6.5.2. Schiedsverfahren Bei Vorliegen des Einverständnisses der Parteien werden Streitigkeiten, die nicht durch eine Schlichtung geregelt wurden, vor ein Wirtschaftsschiedsgericht oder zu diesem Zweck gebildetes Schiedsgericht gebracht. Falls keine Einigung erzielt wird, unterliegen die Streitigkeiten der Zuständigkeit des Berufungsgerichts Paris. Conditions Générales de Powernext® Commodities 21/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 TITEL 2 BESONDERE BEDINGUNGEN DER PEGAS SPOT Kapitel 1 Einleitung Artikel 2.1.1. Allgemeine Organisation PEGAS Spot ist ein Marktsegment der Powernext® Commodities, an dem Produkte für die Lieferung von Erdgas in Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Großbritannien gehandelt werden. Die Spezifikationen sind in der Bekanntmachung der Powernext SA festgelegt und veröffentlicht. Börsenmitglieder können ihren Wunsch, an der PEGAS Spot handeln zu wollen, auch jederzeit nach dem Abschluss der Handelsvereinbarung bekunden. Artikel 2.2.1.3. Zulassung zum Handel an der PEGAS Spot Die Zulassung zum Handel an der PEGAS Spot ist ausschließlich denjenigen Börsenmitgliedern vorbehalten, die dieses Marktsegment gewählt haben. Artikel 2.1.2. Clearinghaus Das Clearinghaus der PEGAS Spot ist die ECC, („European Commodity Clearing AG“), ein deutsches Clearinghaus mit Sitz in Leipzig, das auf den Energiesektor spezialisiert ist. Artikel 2.2.1.4. Artikel 2.1.3. Börsenmitglieder müssen einen der beiden folgenden Verträge abgeschlossen haben: Lieferorganisationen Die Lieferorganisationen der PEGAS Spot sind in einer von der Powernext SA veröffentlichten Bekanntmachung aufgeführt. Kapitel 2 Börsenmitglieder Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die PEGAS Spot Artikel 2.2.1.1. Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Dieser Abschnitt legt die besonderen Voraussetzungen fest, die für die Zulassung zum Handel am Marktsegment PEGAS Spot zu erfüllen sind und deren Einhaltung die Powernext SA für jedes einzelne Mitglied überprüfen muss. Diese Voraussetzungen gelten zusätzlich zu und nicht anstelle der in Titel 1 dieser Marktregeln festgelegten allgemeinen Bedingungen. Aus der Erfüllung der nachstehend ausgeführten Bedingungen erwächst für die Powernext SA keinerlei Verpflichtung zur Zulassung eines Börsenmitglieds. Artikel 2.2.1.2. Zulassung zur PEGAS Spot Ein Börsenmitglied bekundet seine Absicht für die Zulassung zum Handel an der PEGAS Spot, indem es dieses Marktsegment auf dem Zulassungsantrag im Anhang der Handelsvereinbarung auswählt. a) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die PEGAS Spot „Clearing-Lizenz“ und „Non Clearing Member / Clearing Member Agreement“ entweder eine „Clearing-Lizenz“ direkt mit der ECC, falls sie als ihre eigene Clearingstelle fungieren, oder ein „Non Clearing Member/Clearing Member Agreement“, wenn sie nicht als eigene Clearingstelle fungieren, sondern ein Clearing-Mitglied der ECC einschalten. b) Lieferzonen Für den Handel an der PEGAS Spot müssen die Börsenmitglieder von der ECC für die Lieferzonen anerkannt worden sein, in denen sie Geschäfte abschließen möchten. Die ECC übermittelt der Powernext SA eine Liste der Lieferzonen, in denen die Börsenmitglieder Geschäfte abschließen können. c) Trade-Limit Auf PEGAS Spot sind Trade-Limits eingerichtet worden. Die Informationen über die Trade-Limits für die betroffenen Börsenmietglieder werden von ECC an Powernext übermittelt. Ein Trade-Limit kann der ECC wie folgt übermittelt werden: Durch das Non Clearingmitglied selbst Durch das Clearing-Mietglied; in diesem Fall müssen sich das Non-Clearing und das Clearing Mitglied im Voraus über dieses Limit geeinigt haben Durch jegliche Stelle die in den Clearingbedingungen der ECC bestimmt wurden. d) Third-Party Wenn Börsenmitglieder auf Rechnung Dritter an der PEGAS Spot handeln, müssen sie sicherstellen, dass: Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot 22/31 Powernext® Commodities Marktregeln ihre Kunden die erforderlichen Formalitäten erledigt haben, damit die ECC das Clearing ihrer Transaktionen vornehmen kann; ihre Kunden die erforderlichen Formalitäten erledigt haben, um in den Lieferzonen tätig zu werden, in denen sie Geschäfte abschließen möchten. Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der PEGAS Spot Artikel 2.2.2.1. Änderungen der bei der Zulassung oder beim Beginn der Aktivität übermittelten Informationen Die Börsenmitglieder müssen die Powernext SA über jegliche Änderungen in Kenntnis setzen, die sich auf ihren Zugang zur PEGAS Spot auswirken, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten. Dies gilt insbesondere für das Aussetzen oder die Kündigung folgender Dokumente: der „Clearing-Lizenz“, falls sie ihre eigene Clearingstelle sind, oder des „Non Clearing Member/Clearing Member Agreement“, wenn sie nicht als eigene Clearingstelle fungieren, sondern ein Clearing-Mitglied der ECC einschalten. Im Falle eines Aussetzens oder Kündigung einer der vorgenannten Vereinbarungen kann die Powernext gegebenenfalls die Handelsvereinbarung sperren oder kündigen, vorbehaltlich der Transaktionen, die der Reduzierung der offenen Positionen des Börsenmitglieds dienen. Die Börsenmitglieder haften für die Folgen der NichtMitteilung dieser Informationen an die Powernext SA, insbesondere aber für die finanziellen Folgen aus Transaktionen, die trotz fehlender Clearing-Vereinbarung oder fehlender Dienstleistungsvereinbarung mit einem Clearing-Mitglied der ECC ausgeführt werden. Artikel 2.2.2.2. Mitteilungen an Behörden Die Powernext SA teilt der französischen Energieregulierungsbehörde (Commission de Régulation de l’Énergie) die Informationen über die an der PEGAS Spot durchgeführten Transaktionen mit. Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der PEGAS Spot Artikel 2.2.3.1. Zahlungsausfall und Antrag auf Sperrung Falls ein Börsenmitglied zahlungsunfähig ist und seinen Verpflichtungen gegenüber der ECC oder ihrem Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Clearing-Mitglied (wenn es nicht seine eigene Clearingstelle ist) nicht nachkommt, nimmt die Powernext SA auf Verlangen der ECC oder ihres Clearing-Mitglieds die Sperrung dieses Börsenmitglieds vor. In einem solchen Fall kann die ECC ferner verlangen, dass die Positionen dieses Börsenmitglieds gemäß Artikel 2.2.3.2 der vorliegenden Marktregeln und den ClearingBestimmungen der ECC geschlossen werden. Artikel 2.2.3.2. Vorgehensweise bei Zahlungsausfällen Auf Antrag der ECC und im Einklang mit ihren ClearingBestimmungen kann die Powernext SA gegebenenfalls: überprüfen, ob das Börsenmitglied seine Positionen in der ihm hierfür gesetzten Frist glattstellt, das Börsenmitglied sperren und dessen Positionen auf Anweisung der ECC glattstellen. Grundsätzlich übernimmt die Powernext SA gegenüber Börsenmitgliedern keine Haftung für die Folgen aus der Schließung von Positionen, die sie auf Anweisung der ECC durchgeführt hat. Kapitel 3 Handelbare Produkte Artikel 2.3.1. Art der an der PEGAS Spot handelbaren Produkte Zum Handel am Marktsegment PEGAS Spot sind zugelassen: Produkte, die den Standardmengen von Gas entsprechen, die in den Lieferzonen von den in einer von der Powernext veröffentlichten Bekanntmachung aufgeführten Gastransportnetzbetreiber in den Zeiträumen und gemäß den Modalitäten lieferbar sind und die in den in einer von der Powernext SA veröffentlichten Bekanntmachung festgelegten Spezifikationen beschrieben sind; Spreads zwischen Produkten, die in den Spezifikationen in einer von der Powernext SA veröffentlichten Bekanntmachung definiert sind. Artikel 2.3.2. Eigenschaften der zum Handel zugelassenen Produkte Die besonderen Eigenschaften der zum Handel an der PEGAS Spot zugelassenen Produkte sind im Anhang detailliert beschrieben, insbesondere: Eigenschaften des Gases, Lieferperiode, Handelsperiode, Mengen-Tick und Preis-Tick, Liefermodalitäten. Kapitel 4 Handel Artikel 2.4.1. Allgemeine Grundsätze Die in Kapitel 4 der Marktregeln der Powernext® Commodities beschriebenen allgemeinen Handelsgrundsätze finden auch auf das Marktsegment Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot 23/31 Powernext® Commodities Marktregeln PEGAS Spot Anwendung. Dieses Kapitel beschreibt die für die PEGAS Spot geltenden Besonderheiten. Artikel 2.4.2. Trade-Limit Ein System für Trade-Limits ist auf PEGAS Spot eingerichtet. Dieses System wird in den Bekanntmachungen der Powernext Commodities unter „Trade-Limits auf PEGAS Spot“ im Detail beschrieben. Im Falle, dass ein technisches Problem Powernext verhindern sollte die Konformität der Aufträge zu überprüfen: kommuniziert Powernext frühestmöglich über die besagte Störung Artikel 2.4.3. sind die Börsenmitglieder dennoch daran gehalten Ihre Trade-Limits einzuhalten.Öffnung des Orderbuchs Das Orderbuch der PEGAS Spot ist während der von der Powernext SA per Bekanntmachung veröffentlichten Zeiten an allen Tagen offen, an denen die PEGAS Spot geöffnet ist, außer während der Wartungszeiten oder wenn die Powernext SA eine anderweitige Entscheidung trifft, die sie den Börsenmitgliedern ordnungsgemäß per Bekanntmachung angekündigt hat. Artikel 2.4.4. Handelskalender Handel findet an den Tagen statt, die in einer von der Powernext SA jedes Jahr spätestens am letzten Handelstag des laufenden Jahres veröffentlichten Bekanntmachung angegeben sind. Die Powernext SA kann diesen Handelskalender im Jahresverlauf ändern; sie setzt die Börsenmitglieder mindestens zwei Kalendertage vor der Änderung hiervon in Kenntnis. Darüber hinaus werden die Börsenmitglieder per Bekanntmachung der Powernext SA über die Handelszeiten informiert. Artikel 2.4.5. Wirksamkeit der Aufträge Die Ausführung eines Auftrags beinhaltet die unwiderrufliche Verpflichtung, an einem zuvor festgelegten Termin: - für den Käufer, die Lieferung der Gasmenge abzunehmen und den vereinbarten Preis gemäß den anwendbaren Lieferund Abrechnungsmodalitäten zu bezahlen, - für den Käufer, die Gasmenge zu liefern und die Zahlung des vereinbarten Preises gemäß den anwendbaren Liefer- und Abrechnungsmodalitäten anzunehmen. Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 der Transaktion, und ihre Vertragsbeziehungen werden sodann von den Clearing-Bestimmungen der ECC geregelt. Kapitel 5 Post-TradeVerarbeitung Artikel 2.5.1. Berechnung der PEGAS Spot EODPreisreferenzen Die Powernext SA kann die Berechnung und Veröffentlichung einer Tagesend-Preisreferenz für PEGAS EOD („End Of Day“) beschließen. Die Liste der Lieferzonen, für die diese Preisreferenz berechnet wird, wird in der Konfigurierungsbekanntmachung der PEGAS Spot veröffentlicht. Das Verfahren zur Berechnung der Powernext EOD-Preisreferenz ist in einer Bekanntmachung „Verfahren zur Berechnung der EODPreisreferenzen“ erläutert. Artikel 2.5.2. Berechnung anderer PEGAS Spot EOD-Preisreferenzen Zusätzlich zu den PEGAS Spot EOD-Preisreferenzen kann die Powernext SA die Berechnung und Veröffentlichung einer durchschnittlichen täglichen Preisreferenz anderer PEGAS Spot -Preisreferenzen beschließen Artikel 2.5.3. Übermittlung der Transaktionen an die ECC Im Zuge der Zusammenführung der Aufträge übermittelt die Powernext SA die Informationen der Transaktionen für jedes Börsenmitglied und jedes Produkt an die ECC zur Registrierung. Die Informationen der Transaktionen werden von ECC direkt an die Lieferorganisation übermittelt. Artikel 2.5.4. Liefermodalitäten Die Lieferung der Produkte erfolgt im Rahmen der Vereinbarungen, die von den Börsenmitgliedern mit den Lieferorganisationen abgeschlossen wurden. Artikel 2.4.6. Regeln für Transaktionen nach der Zusammenführung Unmittelbar nach dem Abschluss einer Transaktion durch ein Börsenmitglied als Käufer und ein anderes als Verkäufer, deren Aufträge zusammengeführt wurden, treten die ECC und gegebenenfalls das betroffene Clearing-Mitglied der ECC zwischen die Gegenparteien Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot 24/31 Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 TITEL 3 BESONDERE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® ENERGY SAVINGS Kapitel 1 Einleitung Artikel 3.2.1.4 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Energy Savings Unbeschadet von Artikel 3.2.2.1. muss ein Antragsteller für den Erhalt der Zulassung zum Handel an der Powernext® Energy Savings: die Mitgliedschaftserklärung des Treuhandvertrags mit der Powernext SA unterzeichnet haben, Inhaber eines beim Verwalter des Nationalen CEE-Registers eröffneten Kontos sein, Inhaber eines bei einem Kreditinstitut eröffneten Kontos sein. Artikel 3.1.1. Allgemeine Organisation Powernext® Energy Savings ist ein Marktsegment der Powernext® Commodities, an dem ein Produkt gehandelt wird, das den im Anhang der vorliegenden Marktregeln festgelegten Merkmalen entspricht. Im Einklang mit der Organisation des Marktes handelt die Powernext SA systematisch als zentrale Gegenpartei und Treuhänderin für die Abrechnung/Lieferung. Kapitel 2 Börsenmitglieder Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Energy Savings Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der Powernext® Energy Savings Artikel 3.2.1.1. Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Dieser Abschnitt legt die besonderen Voraussetzungen fest, die für die Zulassung zum Handel am Marktsegment Powernext® Energy Savings zu erfüllen sind und deren Einhaltung die Powernext SA überprüfen muss. Diese Voraussetzungen gelten zusätzlich zu und nicht anstatt der in Titel 1 dieser Marktregeln festgelegten allgemeinen Bedingungen. Artikel 3.2.2.1 Änderungen der bei der Zulassung oder beim Beginn der Aktivität mitgeteilten Informationen Die Börsenmitglieder müssen die Powernext SA über alle Änderungen informieren, die sich auf ihren Zugang zur Powernext® Energy Savings auswirken, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten. Dies gilt insbesondere für die Sperrung oder Kündigung der in Artikel 3.2.1.4 vorgesehenen Dokumente. Aus der Erfüllung der nachstehend ausgeführten Bedingungen erwächst für die Powernext SA keinerlei Verpflichtung zur Zulassung eines Börsenmitglieds. Die Börsenmitglieder haften für die Folgen der Nichtübermittlung dieser Informationen an die Powernext SA, insbesondere aber für die finanziellen Folgen aus Transaktionen, die trotz des Fehlens der in Artikel 3.2.1.4 vorgesehenen Dokumente ausgeführt werden. Artikel 3.2.1.2. Zulassung zum Handel an der Powernext® Energy Savings Der Zugang zum Handel an der Powernext® Energy Savings ist ausschließlich Börsenmitgliedern vorbehalten, die dieses Marktsegment gewählt haben. Artikel 3.2.2.2. Mitteilungen an Behörden Powernext SA behält sich das Recht vor, Informationen über an der Powernext® Energy Savings durchgeführte Transaktionen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Dritten mitzuteilen. Artikel 3.2.1.3. Zulassung zur Powernext® Energy Savings Ein Börsenmitglied bekundet seine Absicht für die Zulassung zum Handel an der Powernext® Energy Savings, indem es dieses Marktsegment auf dem Zulassungsantrag im Anhang zur Handelsvereinbarung auswählt. Börsenmitglieder können ihren Wunsch, an der Powernext® Energy Savings handeln zu wollen, auch jederzeit nach dem Abschluss der Handelsvereinbarung bekunden. 25/31 Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings Powernext® Commodities Marktregeln Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der Powernext® Energy Savings Artikel 3.4.2.1. Rolle der Powernext SA Die Powernext SA stellt als nicht-transparenter Intermediär und zentrale Gegenpartie die Glattstellung der Transaktionen gemäß den Marktregeln sicher. Artikel 3.4.2.2. Auswirkung der Aufträge Die Ausführung eines Auftrags beinhaltet die unwiderrufliche Verpflichtung, an einem zuvor festgelegten Termin: - für den Käufer, die Lieferung der Menge von Rechnungseinheiten abzunehmen und den vereinbarten Preis gemäß den anwendbaren Lieferund Abrechnungsmodalitäten zu bezahlen, - für den Käufer, die der Menge von Rechnungseinheiten zu liefern und die Zahlung des vereinbarten Preises gemäß den anwendbaren Liefer- und Abrechnungsmodalitäten anzunehmen. Artikel 3.2.3.1. Vorgehensweise bei Zahlungsausfällen Wenn ein Börsenmitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Powernext SA nicht erfüllt, kann die Powernext SA je nach Fall: das Börsenmitglied mit sofortiger Wirkung sperren, die Positionen des Börsenmitglieds schließen, dem Börsenmitglied kündigen. Kapitel 3 Handelbare Produkte Aufträge werden nur unter der Bedingung an der Börse ausgeführt, dass das Börsenmitglied zuvor die vollständige Eigentumsübertragung der CEE oder erforderlichen Barmittel an den Treuhänder vorgenommen hat. Artikel 3.3.1. Art der an der Powernext® Energy Savings handelbaren Produkte Die zum Handel am Marktsegment Powernext® Energy Savings zugelassenen Produkte (CEE-Produkt) entsprechen Rechnungseinheiten, ausgedrückt in MWh kumulierter, abgezinster Endenergie (MWh cumac) während der Zeiträume und gemäß den Modalitäten, die in den Merkmalen im Anhang der vorliegenden Marktregeln festgelegt sind. Nach der Schließung des Orderbuchs werden nicht ausgeführte Aufträge gelöscht. Artikel 3.4.2.3. Zustandekommen der Transaktionen Die Zusammenführung formalisiert das endgültige und unwiderrufliche Einverständnis eines Börsenmitglieds als Verkäufer und der Powernext SA als Käufer, rechtlich verpflichtet zu sein, sowie eines Börsenmitglieds als Käufer und der Powernext SA als Verkäufer, rechtlich verpflichtet zu sein, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Marktregeln. Artikel 3.3.2. Merkmale der zum Handel zugelassenen Produkte Die besonderen Merkmale der zum Handel an der Powernext® Energy Savings zugelassenen Produkte sind im Anhang detailliert beschrieben, insbesondere: Merkmale des gehandelten Produkts wie MengenTick und Preis-Tick, Handelsperiode, Lieferperiode, Abrechnungsperiode, Liefermodalitäten, Abrechnungsmodalitäten. Kapitel 4 Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Artikel 3.4.2.4. Geldlimit und Lieferlimit Das Geldlimit entspricht der Summe des vom Börsenmitglied auf seinem Treuhand-Unterkonto hinterlegten Geldbetrags, zuzüglich (bzw. abzüglich) des Betrags der bezahlten und abgewickelten Verkaufsgeschäfte (bzw. Kaufgeschäfte) und der Anträge auf Hinterlegung (bzw. Rückzahlung) des Börsenmitglieds, welche die Powernext SA erhalten und validiert hat. Handel Das Lieferlimit entspricht der Summe der vom Börsenmitglied auf seinem Treuhand-Unterkonto hinterlegten CEE, zuzüglich (bzw. abzüglich) des Betrags der bezahlten und gelieferten Kaufgeschäfte (bzw. Verkaufsgeschäfte) und der Anträge auf Rückzahlung (bzw. Hinterlegung) des Börsenmitglieds, welche die Powernext SA erhalten und validiert hat. Artikel 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die in Abschnitt 4 der allgemeinen Bedingungen der Marktregeln der Powernext® Commodities beschriebenen allgemeinen Handelsgrundsätze finden auch auf das Marktsegment Powernext® Energy Savings Anwendung. Artikel 3.4.2.5. Restlimits Das Restgeldlimit (bzw. Restlieferlimit) entspricht dem Betrag des Geldlimits (bzw. Lieferlimits) abzüglich der Kaufaufträge (bzw. Verkaufsaufträge) im Orderbuch. Artikel 3.4.2. Besondere Grundsätze Die besonderen Grundsätze für den Handel am Marktsegment Powernext® Energy Savings betreffen die Modalitäten für das Zustandekommen der Transaktionen und die Überprüfung der Kapazitätslimits auf der Kaufund Verkaufsseite. 26/31 Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings Powernext® Commodities Marktregeln Artikel 3.4.2.6. Ex-ante-Überprüfung Wenn ein Börsenmitglied als Käufer (bzw. Verkäufer) während der Handelssitzung einen Auftrag erteilt, überprüft die Powernext, dass die Geldmenge (bzw. die CEE-Menge), über die der Auftrag lautet, das Restgeldlimit (bzw. Restlieferlimit) nicht überschreitet. Eigenschaft als Treuhänder gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags. Artikel 3.5.2. Fakturierung Die Powernext SA nimmt als zentrale Gegenpartei die Fakturierung der von den Börsenmitgliedern durchgeführten Transaktionen vor. In diesem Rahmen stellt die Powernext SA die Rechnungen für die Käufe der Börsenmitglieder an der Powernext® Energy Savings aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Powernext SA im Namen und auf Rechnung der Börsenmitglieder als Verkäufer im Rahmen eines Selbstfakturierungsmandats handelt, das von letzteren ordnungsgemäß erteilt wurde. Wenn bei der Überprüfung keine Überschreitung festgestellt wird, erfolgt die Aktualisierung des Resthandelslimits (bzw. Restlieferlimits) durch Zuweisung der Geldmenge (bzw. CEE-Menge) des betroffenen Auftrags. Der Auftrag wird sodann akzeptiert und in das Orderbuch eingegeben. Sollte bei der Überprüfung eine Überschreitung festgestellt werden, wird der Auftrag abgelehnt. Alle praktischen Bestimmungen für die Fakturierung werden per Bekanntmachung festgelegt und veröffentlicht. Artikel 3.4.2.7. Ex-post-Überprüfung der Transaktionen Ex-post-Überprüfungen werden nur durchgeführt, wenn keine Ex-ante-Überprüfung erfolgen konnte. Grundsätzlich werden Transaktionen, die außerhalb der Limits erfolgten und im Nachhinein festgestellt wurden, mit ihrer Annullierung sanktioniert. Artikel 3.5.3. Berechnung der Powernext® Energy Savings-Preisreferenzen Die Powernext SA berechnet und veröffentlicht Preisreferenzen für die Powernext® Energy Savings, deren Liste und Berechnungsverfahren per Bekanntmachung festgelegt und veröffentlicht werden. Artikel 3.4.3. Öffnung des Orderbuchs Das Orderbuch der Powernext® Energy Savings ist während der von der Powernext SA per Bekanntmachung veröffentlichten Zeiten an allen Tagen offen, an denen die Powernext® Energy Savings geöffnet ist, außer während Wartungszeiten oder wenn die Powernext SA eine anderweitige Entscheidung trifft, die sie den Börsenmitgliedern ordnungsgemäß per Bekanntmachung angekündigt hat. Artikel 3.4.4. Handelssitzungen Die Powernext SA veröffentlicht jedes Jahr per Bekanntmachung spätestens am letzten Handelstag des laufenden Jahres den Kalender mit den Handelstagen des nächsten Jahres. Die Powernext SA kann diesen Handelskalender im Jahresverlauf ändern; sie setzt die Börsenmitglieder mindestens zwei Kalendertage vor der Änderung hiervon in Kenntnis. Darüber hinaus werden die Börsenmitglieder per Bekanntmachung der Powernext SA über die Handelszeiten informiert. Kapitel 5 Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Post-TradeVerarbeitung Artikel 3.5.1. Übermittlung der Transaktionen an die Abrechnungs-/Lieferstellen Die Informationen über Transaktionen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 1.5.2 der vorliegenden Marktregeln an die Abrechnungs-/Lieferorganisation übermittelt. Die Abrechnungs-/Lieferorganisation des Marktsegments Powernext® Energy Savings ist die Powernext SA in ihrer 27/31 Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 ANHANG ZU DEN MARKTREGELN DER POWERNEXT® COMMODITIES 28/31 Anhang zu den Marktregeln der Powernext® Commodities Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Begriffsdefinitionen 1. Gemeinsame Begriffe Partnerbörse Zulassung Anhang Zusammenführung Bekanntmachung Orderbuch Clearinghaus Preisausschuss Handelskonto Handelsvereinbarung Marktdaten Global Vision Lieferung Datum, ab dem ein Börsenmitglied zum Handel berechtigt ist. Dokument zur genauen Angabe der Bestimmungen der Marktregeln Kombination von zwei zueinander passenden Aufträgen mit jeweils gegensätzlichem Zweck zum Abschluss einer Transaktion. Von der Powernext SA herausgegebenes Dokument mit Mitteilungen für die Börsenmitglieder, das die technischen Bestimmungen der Marktregeln enthält. Bündelung der Kauf- und Verkaufsaufträge für die gehandelten Produkte durch das Handelssystem. Finanzdienstleistungsunternehmen, das gegebenenfalls für Clearing (Abwicklung) und Settlement (Abrechnung) von Zahlungsverpflichtungen aus den Transaktionen zuständig ist, die von den Börsenmitgliedern an der Powernext® Commodities durchgeführt wurden. Konsultationsinstanz laut Definition in Artikel 1.5.4 der vorliegenden Marktregeln. Konto, auf dem die von den Börsenmitgliedern an der Powernext® Commodities durchgeführten Transaktionen verbucht werden. Zwischen einem Börsenmitglied und der Powernext SA geschlossene Vereinbarung für den Zugang zu den von der Powernext SA betriebenen Märkten. Angaben über die Mengen und Preise sowie alle vergleichbaren Informationen. Handelssystem Lieferung eines Produkts in Erfüllung einer an der Powernext® Commodities durchgeführten Transaktion. Börsenmitglied Handel Auftrag Impliziter Auftrag Spread-Auftrag Impliziter SpreadAuftrag Lieferorganisationen Abrechnungsorganisat ion Partei/Parteien Kleinste Preisveränderung (Tick) Mengen-Tick 29/31 Börse laut Definition in Artikel 1.1.1 der vorliegenden Marktregeln. Juristische Person, die mit der Powernext SA eine Handelsvereinbarung abgeschlossen hat. Erteilung von Aufträgen zur Zusammenführung (Matching). Mitteilung eines Börsenmitglieds laut Definition in Artikel 1.4.1.1 der vorliegenden Marktregeln. Auftrag laut Definition in Artikel 1.4.1.2.III 2° der vorliegenden Marktregeln. Auftrag laut Definition in Artikel 1.4.1.2.III 1° der vorliegenden Marktregeln. Auftrag laut Definition in Artikel 1.4.1.2.III 1° der vorliegenden Marktregeln. Dienstleister, der gegebenenfalls die effektive Lieferung der an der Powernext® Commodities gehandelten Produkte gemäß den in den besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegments vorgesehenen Modalitäten vornimmt. Dienstleister, der gegebenenfalls die effektive Abrechnung der an der Powernext® Commodities gehandelten Produkte gemäß den in den besonderen Bedingungen des betroffenen Marktsegments vorgesehenen Modalitäten vornimmt. Unterzeichner der Handelsvereinbarung Kleinste Einheit einer Preisveränderung eines Produkts. Kleinste Einheit einer Mengenveränderung eines Produkts. Powernext® Commodities Antragsteller Powernext® Commodities Kunde Erstes zugrunde liegendes Produkt Preis Referenzpreis Synthetischer Preis Produkt Menge Marktregeln Zweites zugrunde liegendes Produkt Marktregeln Juristische Person, die der Powernext SA ihre Absicht bekundet hat, Börsenmitglied werden zu wollen. Börse, die Gegenstand der vorliegenden Marktregeln ist. Person, die Folgendes in Anspruch nimmt: die Dienstleistungen eines Börsenmitglieds der Powernext® Commodities, das für die Erbringung von Handelsdienstleistungen auf Rechnung Dritter zugelassen ist, um Kauf- und Verkaufsaufträge für die an der Powernext® Commodities notierten Kontrakte auszuführen. Erstes Produkt, das zu einem Spread-Produkt gehört. Betrag in der Notierungseinheit des Produkts, zu dem jede Transaktion abgeschlossen wird. Von der Powernext SA in einer Konfigurierungsbekanntmach ung festgelegter Preis. Preis, dessen Berechnung automatisch gemäß den in Artikel 1.4.2.8 der Marktregeln beschriebenen Verfahren erfolgt und der den Transaktionen zugewiesen wird, die aus einer Transaktion mit einem Spread zwischen Produkten resultieren. Vermögenswert, der an der Powernext® Commodities gemäß standardisierten Bedingungen gehandelt wird, die in den Marktregeln festgelegt sind und deren Merkmale in einer Bekanntmachung veröffentlicht werden. Menge in der Volumeneinheit eines Produkts, das Gegenstand einer Transaktion ist. Aktuelle Fassung des vorliegenden Dokuments einschließlich seiner Anhänge. Zweites Produkt, das zu einem Spread-Produkt gehört. Marktsegment (oder Segment) Spread-Produkt / Spread zwischen Produkten Handelssystem Transaktion Lieferzone Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 Gruppe von Produkten, die gemäß den folgenden gemeinsamen Merkmalen handelbar sind: Handelsbedingungen Clearing-Bedingungen Abrechnungsbedingunge n Lieferbedingungen entsprechend den Bedingungen der betroffenen Lieferzone Handelskalender Verfahren für den Handel von Preisdifferenzen zwischen zwei zugrunde liegenden Produkten. Eine mit einem Spread-Produkt durchgeführte Transaktion löst zwei einfache Transaktionen für jedes zugrunde liegende Produkt aus. Elektronisches System, das von der Powernext SA betrieben wird, um Börsenmitgliedern den Handel von an der Powernext® Commodities notierten Produkten zu ermöglichen. An den Marktsegmenten der Powernext® Commodities zwischen einem Käufer und einem Verkäufer abgeschlossener Kontrakt, mit dem sie sich zur Erfüllung der in den Marktregeln für die Powernext® Commodities festgelegten Verpflichtungen verpflichten. Geografische Lieferzone eines Basiswerts, der Gegenstand von Transaktionen an der Powernext Commodities sein kann. 2. Spezifische Begriffsdefinitionen für die PEGAS Spot Transportvertrag ECC Gas 30/31 Vertrag zwischen einem Betreiber eines Gastransportnetzes und einem Spediteur. Clearinghaus des Marktsegments PEGAS Spot. Erdgas mit hohem Energiegehalt, das als H- Powernext® Commodities Clearing-Mitglied der ECC MWh oder Megawattstunde Brennwert oder HS: PEGAS Spot PEGAS Spot EOD Marktregeln Gas bezeichnet wird und dessen physikalischchemische Eigenschaften den technischen Anforderungen des Transportnetzes entsprechen, über das die Lieferung des Produkts erfolgt. Teilnehmer der ECC, der eine „Clearing Lizenz“ mit der ECC abgeschlossen hat. Gasmenge, deren Energie gemäß den Bedingungen des Gastransportnetzbetreibers einer bestimmten Lieferzone 1 MWh entspricht. Wärmemenge angegeben in kWh, die durch die vollständige Verbrennung eines Normkubikmeters (m3(i.N.)) Trockengas in der Luft bei einem konstanten Druck von 1,01325 bar freigesetzt wird, wobei Erdgas und Luft eine Ausgangstemperatur von fünfundzwanzig Grad Celsius haben und das bei der Verbrennung entstehende Wasser in den flüssigen Zustand und die übrigen Produkte in den gasförmigen Zustand zurückgeführt werden. Marktsegment der Powernext® Commodities, an dem PEGAS-SpotProdukte gehandelt werden und dessen Merkmale in den besonderen Bedingungen der für dieses Segment geltenden Marktregeln beschrieben sind. Preisreferenz, die in Artikel 2.5.1 der anwendbaren Marktregeln für die PEGAS Spot festgelegt und von der Powernext SA veröffentlicht wird. 3. Spezifische Begriffsdefinitionen Powernext® Energy Savings CEE (Certificats d’Economies für Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015 d’Energie, Energieeffizienzzertifi kate) Treuhandvertrag Treuhänder Abrechnungs/Lieferorganisation Powernext® Energy Savings DAP Nationales CEERegister die Französische Energieeffizienzzertifikate 31/31 sind handelbare bewegliche Vermögenswerte. Ihre Recheneinheit lautet auf MWh kumulierter abgezinster Endenergie. Vertrag, mit dem ein Börsenmitglied als Käufer oder Verkäufer (oder „Treugeber“) die Powernext (oder „Treuhänder“) mit der Verwaltung seiner französischen Energieeffizienzzertifikate (CEE) und Barmittel mit vollständiger Eigentumsübertragung beauftragt, damit sie die Abrechnung/Lieferung aller an der Börse abgeschlossenen Transaktionen vornehmen kann. Vertragspartner der Börsenmitglieder als Käufer und Verkäufer, der für die Verwaltung des Treuhandvertrags zuständig ist. Finanzdienstleistungsunterne hmen, das gegebenenfalls für die Abrechnung der Zahlungsverpflichtungen aus den Transaktionen zuständig ist, die von den Börsenmitgliedern an der Powernext® Energy Savings durchgeführt wurden. Preisreferenz, die per Bekanntmachung festgelegt und von der Powernext SA berechnet und veröffentlicht wird. Öffentlich zugängliches Nationales CEE-Register, das für die Rechnungslegung der Energieeffizienzzertifikate zuständig ist, die vom Staat erhalten, erworben, an ihn veräußert oder zurückgegeben werden.