Qualitätssicherung bei der Versorgung des diabetischen Fußes

Werbung
Qualitätssicherung
bei der Versorgung des
diabetischen Fußes
Dr. Friederike Bischof
Dr. Carsten Meyerhoff
2004
Qualitätssicherung bei der
Versorgung des Diabetische Fußes
• Inhalte des Seminars
–
–
–
–
Juristische Grundlagen
Qualität und Management
Normen und Zertifizierung
Praktisches Vorgehen bei der Einführung
eines QMS und Methoden
Qualitätssicherung bei der
Versorgung des Diabetische Fußes
• Inhalte des Seminars
–
–
–
–
Struktur des Gesundheitswesens
Qualitätsstandards bei der Versorgung
des Diabetischen Fußes
Medizinische Probleme beim
Diabetischen Fuß
Patienten-Compliance
Juristische Grundlagen
http://www.nonprofit-management.de/gesetze/liste.htm
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
•
•
•
•
•
•
Vertragsrecht
Deliktrecht
Strafrecht
Produkthaftpflicht
Medizinproduktegesetz
SGB V
Wie ist die vertragsrechtliche
Situation?
zwischen OSM und
– Patient
– Krankenkasse
zwischen Patient und
– Krankenkasse
Verträge ...
• zwischen OSM und Krankenkasse
– öffentlich-rechtliches Abrechnungsverhältnis
(§ 69 SGB V)
• zwischen OSM und Patient
– zivilrechtlicher Vertrag (BGB)
– Vertrag hat Elemente des Kaufvertrages (z.B.
hinsichtlich Gewährleistung) und des
Werkvertrages
Vertragsinhalt
• prinzipiell individuell vereinbar
– Lieferzeitpunkt
– Sonderwünsche
• Prinzip der Privatautonomie
– OSM muss nicht jeden Patienten
annehmen
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
• Vertragsrecht
–
–
–
BGB §§ 433 ff
Gewährleistung (Gesetz), Garantie (Vertrag)
Einhaltung „zugesicherter“ oder „allgemein zu
erwartender“ Eigenschaften
Vertragliche Pflichten
• § 433 Abs. 1 BGB
Der Verkäufer ist verpflichtet, “dem Käufer die Sache
zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen”.
• Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet,
“dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
und die gekaufte Sache abzunehmen”.
• Lieferpflicht des Verkäufers und Zahlungspflicht des
Käufers stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
§ 434 BGB: Sachmangel
(1)
1.
2.
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann.
§ 434 BGB: Sachmangel
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben,
wenn die vereinbarte Montage durch den
Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen
unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
Sachmangel liegt bei einer zur Montage
bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei
denn, die Sache ist fehlerfrei montiert
worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn
der Verkäufer eine andere Sache oder eine
zu geringe Menge liefert.
§ 437 BGB: Rechte des
Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer,
wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein
anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von
dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441
den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
• Deliktrecht (unerlaubte Handlungen §§ 823 ff)
– Haftung bei Verschulden
– Schmerzensgeld, Personen- und
Sachschäden
– Haftung auch für Mitarbeiter
§ 823 BGB: Schadensersatz
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen,
welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
• Strafrecht
–
–
–
StGB §§ 223 ff
Z.B. Körperverletzung
Bis zu 5 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe
§ 223 StGB: Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich
misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 StGB:
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge,
dass die verletzte Person ...
... ein wichtiges Glied des Körpers
verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann...
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 227 StGB:
Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die
Körperverletzung (§§ 223 bis 226)
den Tod der verletzten Person, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
• Produkthaftpflicht
–
–
–
–
ProdHaftG
Kein Verschulden nötig!
Personenschäden und Sachschäden
Besonderheiten bei der Beweislast
Rechtliche Folgen eines
Produktfehlers
Produkthaftpflicht: Beweislast
– Fehler-Schaden-Kausalität muss der Geschädigte nachweisen, aber Anscheinsbeweis reicht
aus („typischer Geschehensablauf“, z.B. zeitlich)
• Falls Schadensersatzpflicht des Herstellers
strittig:
– Hersteller muss beweisen
• dass das Produkt den Fehler noch nicht
hatte, als der Kunde es erhielt
• bzw. dass der Fehler nach dem Stand der
Technik nicht erkennbar war
Produkthaftungsgesetz:
§ 1 Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts
jemand getötet, sein Körper oder seine
Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Hersteller des
Produkts verpflichtet, dem Geschädigten
den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung
...
Produkthaftungsgesetz:
§ 2 Produkt
• Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist
jede bewegliche Sache, auch wenn sie
einen Teil einer anderen beweglichen
Sache oder einer unbeweglichen Sache
bildet, sowie Elektrizität.
Îalso eigentlich alles außer Immobilien
und Dienstleistungen
Produkthaftungsgesetz:
§ 3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die
Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden
kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler,
weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr
gebracht wurde.
Î
das Produkt muß dem Stand der Technik
entsprechen
Produkthaftungsgesetz:
§ 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie
des Vermögensnachteils zu leisten, den der
Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind...
•
Behandlungskosten, Verdienstausfall
... Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in
Geld gefordert werden.
•
Schmerzensgeld
Produkthaftungsgesetz:
§ 10 Haftungshöchstbetrag
(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder
gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht
worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu
einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu
leistenden Entschädigungen den in Absatz 1
vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die
einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in
dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Fehler ...
• Konstruktionsfehler
– Bsp.: Schuhaufbau von vornherein
unzweckmäßig
• Materialfehler
– Bsp.: falsch gegerbtes Leder
• Fabrikationsfehler
– Bsp.: schlampige Ausführung
7 Pflichten des Herstellers
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Konstruktions- oder Planungspflichten
Herstellungspflichten
Zuliefererpflichten
Instruktionspflichten
Produktbeobachtungspflichten
Betriebsorganisationpflichten
Haftung für Betriebsangehörige
Konstruktions- oder
Planungspflichten:
Ein Produkt muss ordnungsgemäß, sachund zweckgemäß konzipiert werden, um
Schadensursachen bereits auf
planerischer Ebene zu vermeiden.
Beispiel: Kork-Leder-Einlagen sind bei
Neuropathie und Diabetes von vorne
herein ungeeignet.
Herstellungspflichten
Produkte müssen fehlerfrei gefertigt und
auf ihre fehlerfreie Beschaffenheit
überprüft werden.
Beispiel: Die Vorderkappe darf nicht
drücken; die Passform muss überprüft
werden, insbesondere bei Krallenzehen.
Zuliefererpflichten
Der Hersteller darf nur solche Zulieferteile
weiterverarbeiten, von deren
ordnungsgemäßer Beschaffenheit er sich
überzeugt hat.
Beispiel: Nur geprüfte Materialien
verwenden (schadstofffreies Leder).
Instruktionspflichten
Der Hersteller muss Sicherheits- und
Warnhinweise in geeigneter Weise am
Produkt bzw. in der Bedienungsanleitung
anbringen, um vor möglichen Gefahren des
Produktes zu warnen, die für den Kunden
nicht ersichtlich sind.
Beispiel: Der Kunde muss instruiert werden,
wie er nasse Schuhe richtig trocknet, damit
das Leder nicht hart wird und drückende
Falten bildet.
Produktbeobachtungspflichten
Auch nach dem in Verkehr Bringen der
Produkte muss der Hersteller beobachten, wie sich seine Produkte im
Einsatz verhalten. Er muss einschreiten,
wenn er erkennt, dass von seinen
Produkten eine Gefahr ausgeht.
Beispiel: Der OSM muss die Schuhversorgung kontrollieren, wenn der
Patient sie eingelaufen hat.
Betriebsorganisationpflichten
Der Hersteller muss eine Betriebsstruktur
organisieren, die eine ordnungsgemäße
Betriebsführung ermöglicht.
Beispiel: Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen eindeutig festgelegt sein –
der Lehrling darf nicht alleine die
Patienten betreuen.
Haftung für
Betriebsangehörige
Der Hersteller muss seine Mitarbeiter so
qualifizieren, anleiten und überwachen,
dass eine ordnungsgemäße Verrichtung
erfolgen kann. Ansonsten haftet er für
seine Mitarbeiter.
Beispiel: Angestellte Mitarbeiterinnen für
die Fußpflege müssen über Neuropathie
und Verletzungsgefahr bei Diabetes
Bescheid wissen.
Medizinproduktegesetz
• seit 1998 in Kraft
• Tätigkeit der Gesundheitshandwerker
muß beim Regierungspräsidium
angemeldet sein
• Meldung enthält
– Liste der Produkte
– Benennung eines Sicherheitsbeauftragten
– Liste der Medizinprodukteberater
Medizinproduktegesetz
• Gesundheitshandwerker sind
Sonderfertiger nach Verordnung eines
Arztes
• Produkte müssen nicht mit dem CEKennzeichen versehen sein. Es müssen
aber stets Produkte mit dem CEKennzeichen verwendet werden
Medizinproduktegesetz
•
verstärkte Dokumentationspflicht
– genaue Leistungsbeschreibung
– Name des Patienten
– Aufbewahrungspflicht der Dokumentation für
mindestens 5 Jahre
→ erste Maßnahmen zur Qualitätssicherung
sind bereits gesetzlich festgelegt
Was sind Medizinprodukte?
•
Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden
verwendete Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände
einschließlich der ... eingesetzten Software, die von ihrem
Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion
zum Zwecke
– der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten,
– der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder
Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
– der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen
Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
– der Empfängnisregelung
•
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße
Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch
pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch
durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber
durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Was sind Medizinprodukte?
• Medizinprodukte sind alle einzeln oder
miteinander verbunden verwendete
Instrumente, Apparate, Vorrichtungen,
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder
andere Gegenstände einschließlich der ...
eingesetzten Software, die von ihrem
Hersteller zur Anwendung für Menschen
mittels ihrer Funktion zum Zwecke
Was sind Medizinprodukte?
– der Erkennung, Verhütung, Überwachung,
Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
– der Erkennung, Überwachung, Behandlung,
Linderung oder Kompensierung von Verletzungen
oder Behinderungen,
– der Untersuchung, der Ersetzung oder der
Veränderung des anatomischen Aufbaus oder
eines physiologischen Vorgangs oder
– der Empfängnisregelung
Was sind Medizinprodukte?
• zu dienen bestimmt sind und deren
bestimmungsgemäße Hauptwirkung im
oder am menschlichen Körper weder
durch pharmakologisch oder
immunologisch wirkende Mittel noch
durch Metabolismus erreicht wird, deren
Wirkungsweise aber durch solche Mittel
unterstützt werden kann.
Medizinproduktegesetz
• § 12: Sonderanfertigungen müssen die
„Grundlegenden Anforderungen“ nach
§ 7 MPG erfüllen -> ???
• „Konformitätsbewertungsverfahren“
muss durchgeführt werden -> ???
Grundlegende Anforderungen
gem. EG-Richtlinie 93/42/EWG „Medizinprodukte“
• Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
dass ihre Anwendung weder
– den klinischen Zustand noch
– die Sicherheit der Patienten ... gefährdet,
• wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und
• zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden,
• wobei etwaige Risiken verglichen mit der nützlichen
Wirkung für den Patienten für den Patienten
– vertretbar und mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit
und Sicherheit
• vereinbar sein müssen.
Grundlegende Anforderungen
gem. EG-Richtlinie 93/42/EWG „Medizinprodukte“
• Bei der Wahl der angemessensten Lösungen
muss der Hersteller folgende Grundsätze
anwenden, und zwar in der angegebenen
Reihenfolge:
– Beseitigung oder Minimierung der Risiken (Integration
des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den
Bau des Produkts);
– gegebenenfalls Ergreifen angemessener
Schutzmaßnahmen, einschließlich Alarmvorrichtungen,
gegen nicht zu beseitigende Risiken;
– Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken, für die
keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen
werden können.
Grundlegende Anforderungen
Maßschuhe bei Diabetes mellitus mit Neuropathie
• Beseitigung oder Minimierung der Risiken
– besonders sorgfältiges Maßnehmen
• Integration des Sicherheitskonzepts in die
Entwicklung und den Bau des Produkts
– Auswahl geeigneter Materialien
Grundlegende Anforderungen
Maßschuhe bei Diabetes mellitus mit Neuropathie
• gegebenenfalls Ergreifen angemessener
Schutzmaßnahmen, einschließlich
Alarmvorrichtungen, gegen nicht zu beseitigende
Risiken;
– Anwendung von transparenten
Gehprobemodellen
– plantare Druckmessung in der Versorgung
– Kontrolle der Versorgung nach dem Einlaufen
Grundlegende Anforderungen
gem. EG-Richtlinie 93/42/EWG „Medizinprodukte“
• Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken,
für die keine angemessenen Schutzmaßnahmen
getroffen werden können.
– Mündliche und schriftliche Aufklärung des
Patienten über die Risiken der Neuropathie
– Patienten zur täglichen Kontrolle seiner Füße
auffordern
Konformitätsbewertung
gem. EG-Richtlinie 93/42/EWG „Medizinprodukte“
• MPG: Konformitätsbewertung darf durch
Rechtsverordnung geregelt werden
• In Medizinprodukteverordnung (MPV) Verweis
auf Anhang VIII EG-Richtlinie 93/42/EWG
Erklärung nach Nummer 2.1 des
Anhanges VIII der Richtlinie 93/42/EWG
• zur Identifizierung des betreffenden
Produkts notwendige Daten
•
•
•
•
•
Umsetzung
¾ Produktnummer nach Heil- und
Hilfsmittelverzeichnis dokumentieren
¾ z.B.: "Diese Sonderanfertigung ist
Versicherung, dass das Produkt
ausschließlich für den Patienten XY,
ausschließlich für einen bestimmten
geb. am XX.XX.XX, Sowiesostrasse 45,
Patienten bestimmt ist
12345 Irgendwo bestimmt."
¾ versteht sich von selbst
Name des Patienten
die spezifischen Merkmale des Produkts, ¾ Kopie der Verordnung zur
Dokumentation nehmen, sonst die
die sich aus der betreffenden ärztlichen
entsprechenden Merkmale von der
Verordnung ergeben
Verordnung abschreiben
die Versicherung, dass das betreffende ¾ "Dieses Produkt entspricht den
Grundlegenden Anforderungen der
Produkt den in Anhang I der Richtlinie
Richtlinie 93/42/EWG"
genannten Grundlegenden
Anforderungen entspricht
¾ nach Auffassung der Autoren dieses
ggf. die Angabe der Grundlegenden
Textes ist dies nicht erforderlich, da bei
Anforderungen, die nicht vollständig
den Produkten des OSM alle
eingehalten worden sind, mit Angabe der
zutreffenden Grundlegenden
Gründe
Anforderungen eingehalten werden
können
Dokumentation
Dokumentation nach Nummer 3.1 des
Anhanges VIII der Richtlinie 93/42/EWG
• Dokumentation, aus der die
Umsetzung
¾ Dokumentation:
• Auslegung
¾ Liste der verwendeten Materialien
• Herstellung
¾ Dokumentation der Abdrucktechnik
• Leistungsdaten des Produkts
¾ ggf. Computer-Ausdruck der Resultate
• Leistung des Produkts
hervorgehen.
einer plantaren Druckmessung mit und
ohne Versorgung
Medizinproduktegesetz
• Benennung eines Sicherheitsbeauftragten
– Sammlung von Meldungen über Risiken
und Nebenwirkungen
– Bewertung der Risiken
– Meldepflicht von schwerwiegenden
„Vorkommnisnen“ an die
Bundesoberbehörde (BfArM)
– > Ärzte sind ebenfalls zur Meldung
verpflichtet
Medizinproduktegesetz
• Benennung von Medizinprodukteberater(n)
– geschulte Person, die berufsmäßig
Fachkreise fachlich informiert oder in die
sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist
– Nachweis der Schulung bzw.
Berufserfahrung ratsam
Sozialgesetzbuch V
Neunter Abschnitt:
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§ 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
§ 136, 136 a + b: Ärzte
§ 137, 137 b, c, d: Krankenhäuser
§ 137 d: stationäre Rehaeinrichtungen
§ 137 f + g Strukturierte Behandlungsprogramme bei
chronischen Krankheiten („DMP“)
§ 138 Neue Heilmittel
§ 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
§ 139 a, b, c Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen, Aufgabendurchführung und Finanzierung
Sozialgesetzbuch V
•
§ 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
„(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen
erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen
müssen dem jeweiligen Stand der Erkenntnis
entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität
erbracht werden.“
Sozialgesetzbuch V
•
§ 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich sollen zur Sicherung
einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte
Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die
Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis
nach § 128 zu veröffentlichen.
Sozialgesetzbuch V
•
§ 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
(2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in
das Hilfsmittelverzeichnis ist, daß der Hersteller die
Funktionstauglichkeit und den therapeutischen
Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität
nachweist. Über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen
geprüft hat.
Sozialgesetzbuch V
§ 135a Abs. 1: Verpflichtung zur Qualitätssicherung für
alle Leistungserbringer
§ 125 Rahmenempfehlungen zur Fortbildung und
Qualitätssicherung bislang nur für Heilmittelerbringer
gefordert
Im Krankenhaus berufsgruppenübergreifende QS
(§137 Abs. 1 Satz 2)
Ziel: Qualitätsmanagement
• BGB, Produkthaftungsgesetz:
– Vermeidung von Regressen aus der
Vertragsrecht und Produkthaftung
– „das Bein aus dem Gefängnis ziehen“
• Medizinproduktegesetz:
– Maßnahmen zur Qualitätssicherung
gesetzlich vorgeschrieben
• Sozialgesetzbuch V
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
Herunterladen