7. Spezialthemen 7.1 Latente Steuern

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Inhaltsverzeichnis
Kapitel 7: Sonderthemen
7. Spezialthemen
7.1 Latente Steuern
7.1.1
Begriff der latenten Steuern
7.1.2
Untergliederung in zeitliche, permanente und quasipermanente Differenzen
7.1.2.1
Zeitliche Differenzen
7.1.2.2
Permanente Differenzen
7.1.2.3
Quasi permanente Differenzen
7.1.3
Gesetzliche Regelungen für Steuerrückstellungen nach HGB
7.1.4
Problem der Wahl des Steuersatzes
7.1.5
Latente Steuern nach IAS
7.1.6
Wesentliche Unterschiede der latenten Steuern nach IAS
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel 7: Sonderthemen
7.2 Geschäfts- und Firmenwert
7.2.1
Grundlagen
7.2.2
Geschäfts- und Firmenwert nach IAS
7.3. Grundsätze des DSOP (Phase 2)
7.4. Solvency II
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.
Spezialthemen
7.1
Latente Steuern
7.1.1 Begriff der latenten Steuern
ƒ
Resultieren aus der Differenz zwischen effektiver Steuerschuld und der
Steuerschuld, die sich ergeben würde, wenn der handelsrechtliche
Gewinn Steuerbemessungsgrundlage wäre.
ƒ
Zweck der Abgrenzung ist es, den Steueraufwand für die Ertragsteuern
den Perioden zuzuordnen, in die er nach handelsrechtlichen
Grundsätzen gehört. (GuV-orientiert)
ƒ
Zukünftige Ertragsteuerbelastungen, die bereits verursacht worden
sind, werden als latente Steuerverbindlichkeiten berücksichtigt.
ƒ
Zukünftige Steuerentlastungen, die bereits realisiert sind, werden als
aktive latente Steuern berücksichtigt.
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.2 Untergliederung in zeitliche, permanente und quasi-permanente
Differenzen
7.1.2.1 Zeitliche Differenzen
ƒ
Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich im
Zeitablauf ausgleichen
ƒ
Eine zeitliche Differenz liegt z.B. vor, wenn ein Anlagegegenstand in
der Handelsbilanz schneller abgeschrieben wird als in der
Steuerbilanz.
ƒ
In diesem Falle ist in den ersten Perioden der Anlagenutzung das
handelsrechtliche Ergebnis niedriger als das steuerliche Ergebnis; es
werden also in den ersten Perioden -bezogen auf das
handelsrechtliche Ergebnis- zu viel Steuern bezahlt. Sobald die
Anlage in der Handelsbilanz voll abgeschrieben ist, kehrt sich das
Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz um. Insgesamt
gleichen sich die betragsmäßigen Differenzen aus.
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.2.2 Permanente Differenzen
ƒ
Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf
nicht ausgleichen
ƒ
Permanente Differenzen sind im Rahmen der Steuerabgrenzung nicht
zu berücksichtigen.
7.1.2.3 Quasi permanente Differenzen
ƒ
Sind an sich zeitliche Differenzen; sie werden aber nach bisherigen
Grundsätzen aus Vereinfachungsgründen bei der Abgrenzung latenter
Ertragssteuern nicht berücksichtigt, da i.d.R. offen ist, ob und wann sich
die Differenzen ausgleichen werden.
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.3
Gesetzliche Regelungen für Steuerrückstellungen nach HGB
ƒ
ƒ
§ 274 I HGB
ƒ
ƒ
Rückstellung bilden, wenn
-
zu versteuernder Gewinn kleiner als handelsrechtlicher
-
der niedrigere Steueraufwand sich später ausgleicht
-
Angabe in Bilanz oder Anhang
-
Auflösung der Rückstellung, wenn mit der höheren Steuerbelastung nicht
mehr zu rechnen ist
§ 274 II HGB
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf Aktivseite bilden, wenn
-
zu versteuernder Gewinn höher als handelsrechtlicher
-
der höhere Steueraufwand sich später ausgleicht
-
Erläuterung im Anhang
-
Auflösung, wenn mit Steuerentlastung nicht mehr zu rechnen ist
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.4
Problem der Wahl des Steuersatzes
•
Liability Concept: Es werden die Steuersätze zum Zeitpunkt der
Auflösung der zeitlichen Differenzen zur Ermittlung der
Ausgleichsposten herangezogen.
•
Deferral Concept: Es werden die Steuersätze zum Zeitpunkt der
Entstehung der zeitlichen Differenzen zur Ermittlung des
Ausgleichsposten herangezogen.
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.5
Latente Steuern nach IAS
Während das deutsche Handelsrecht die Steuerdifferenzen GuVorientiert (erfolgsorientiert i.S.d. income statement liability approach)
ermitteln läßt, verlangen die internationalen
Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 12) seit jüngerer Zeit die
Anwendung der sog. bilanzorientierten Abgrenzungskonzeption
(balance sheet liability approach). Diese Konzeption führt im Vergleich
zur erfolgsorientierten Steuerabgrenzung zu umfangreicheren
Abgrenzungsmaßnahmen.
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.1.6
Wesentliche Unterschiede der latenten Steuern nach IAS
ƒ
Abgrenzungspflicht auch für quasi-permanente Differenzen (Temporal
Differences)
ƒ
ƒ
ƒ
Aktivierung von Verlustvorträgen und Steuergutschriften
Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern
Saldierungsverbot von aktiven mit passiven latenten Steuern
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.2
Geschäfts- und Firmenwert
7.2.1
Grundlagen
ƒ
Als Geschäfts- oder Firmenwert gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Kaufpreis eines Unternehmens und dem Reinvermögen dieses Unternehmens im
Zeitpunkt der Übernahme. Der Geschäfts- o. Firmenwert ist kein
Vermögensgegenstand. Gleichwohl besteht nach HGB ein Bilanzierungswahlrecht,
dem steuerlich eine Aktivierungspflicht entspricht.
ƒ
§ 301 III HGB: Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag
angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens be-wirkte
Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens
abzgl. der Schulden im Zeitpunkt d. Übernahme übersteigt.
ƒ
Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch
Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er
voraussichtlich genutzt wird (§ 309 I S. 1-2 HGB).
ƒ
Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet
werden (§ 309 Abs. 1 Satz 3 HGB).
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.2.2
Geschäfts- und Firmenwert nach IAS
ƒ
Der originäre Goodwill (Geschäfts- bzw. Firmenwert) wird nach IAS nicht
aktiviert.
ƒ
Der erworbene Goodwill ist zu aktivieren war bisher abzuschreiben (IAS
22). Hinsichtlich der maximalen Abschreibungsdauer wurde widerlegbar
vermutet, dass diese 20 Jahre beträgt. Bei konsistenter Begründung
konnte auch über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden; eine
unbegrenzte Nutzungsdauer ist indes ausgeschlossen.
ƒ
Nach US-GAAP wird der Goodwill nicht planmäßig abgeschrieben. Es ist
jährlich zu testen, ob der Goodwill noch werthaltig ist (Impairmenttest).
ƒ
Seit 2003 entsprechen die Impairment-Regeln nach IFRS denen nach
US – GAAP, d.h. keine planmäßige Abschreibung mehr
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.3.
Grundzüge des DSOP (Phase II)
Grundsätze des DSOP
Betrachtung von Versicherungsverträgen nicht Versicherungsunternehmen
Definition des versicherungstechnischen Risikos: „insurance risk – reasonable
possibility that an event affecting the policyholder or other beneficiary
will cause a material change in the present value of the insurer`s
payments“
keine Aufsplittung von kombinierten Versicherungsverträgen, die insurancerisk und „non-derivation investment“ Elemente enthalten
Einheitliches Bilanzierungsmodell für Lebens- und Nichtlebensversicherungsverträge
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Kapitel 7: Sonderthemen
Grundsätze der DSOP
asset-liability-measurament-model: alle Vermögenswerte und Schulden in der
Bilanz müssen die diesbezüglichen Definitionen des IASB Framework
erfüllen
Jahreserfolg = Vermögenswerte – Schulden (statische Bilanzerfassung)
Gewinne werden bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages
ausgewiesen (ursprünglicher Ansatz, mittlerweile nur sehr eingeschränkt
(Stand 2003)
Ansatz der Vermögenswerte und Schulden zum entitiy specific value (Stand
2001), nunmehr wieder zum fair value (Stand 2003)
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Kapitel 7: Sonderthemen
Fair value und entity specific value
fair value (Zeitwert)
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und von-einander
unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine
Schuld beglichen werden könnte
Analyse d. diskont. Cash Flows, Orientierung an den Beschaffungspreisen
entity specific value
gegenwärtiger Wert der Kosten, die das VU bei einer ordentl. Abwicklung der
Verpflichtung über die Vertragslaufzeit zukünftig aufbringen muss
theoretische Diskussionspunkte zu Gunsten des entity specific value (Stand 2001) (in
der Praxis bestehen nur geringfügige Unterschiede zum Zeitwert)
VU veräußern Verpflichtungen nicht
Marktwerte sind nicht vorhanden
Management hat bessere Information, auch wenn Markt vorhanden wäre
Stand 2003: Doch wieder Orientierung am Fair Value
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Kapitel 7: Sonderthemen
Berücksichtigung Bonitätsrisiko
Ist das Bonitätsrisiko des Versicherungsunternehmens bei der Ermittlung der
Fair Values zu berücksichtigen ?
- wichtiger offener Punkt in der Bewertung
- Hat nach aktuellem Diskussionsstand beim Fair Value zu erfolgen
Argument dagegen:
- Unternehmen mit einem schlechteren Rating haben eine niedrigere
Rückstellung als Unternehmen mit einem besseren Rating ( Kann dies
gewollt sein ? )
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Kapitel 7: Sonderthemen
Konsequenzen aus der Anwendung des asset-liability-model
Kosten für den Abschluss von Versicherungsverträgen sind sofort als Aufwand
in der GuV zu erfassen
defered acquisition costs nicht mehr zulässig
Prämienüberträge sind nur insoweit eine Schuld, als seitens des VU aus den
Prämieneinnahmen ein Erfüllungsrückstand am Bilanzstichtag besteht.
Versicherungstechnische Verpflichtungen aus dem Leben- und
Nichtlebensversicherungsgeschäfte sind abzuzinsen (entspricht IAS
37).
Bei der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen sind
Risikozuschläge vorzunehmen.
Großrisiken- oder Schwankungsrückstellungen dürfen nicht angesetzt werden
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4. Solvency II
7.4.1. Aktualität
7.4.2. Kritik an Solvency I
7.4.3. Überblick und Zeitschiene
7.4.4. Interne Modelle
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7.4.1. Aktualität
Kapitel 7: Sonderthemen
Aktuelle Diskussion geprägt von zwei Themen: IFRS und Solvency II
Solvency II in 2005 intensiver in der Fachdiskussion als das IFRS – Projekt Insurance Contracts
aktuelles Thema von hoher Bedeutung
Solvency I
Solvency II
- Gruppenaufsicht
- Finanzkonglomeraterichtlinie
- VAG – Änderungen 2005
- Standardmodell GDV/BaFin
- Internes Modell / DFA
- Aufsichtsrechtliches
Überprüfungsverfahren
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4.2. Warum Solvency II ? (1)
Banken- und Versicherungsunternehmen in Deutschland stark reguliert
Wesentliche aktuelle Veränderungen mit Auswirkungen auf den Finanzsektor:
- Entwicklungen an den Finanzmärkten
- Entwicklungen neuer Produkte im Bankenund Versicherungsbereich
- starke Internationalisierung
- Änderungen der Prozesse durch ITEntwicklungen
Wie reagiert die Versicherungsaufsicht auf diese Entwicklungen ?
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7.4.2. Warum Solvency II ? (2)
Kapitel 7: Sonderthemen
•
Versicherungsunternehmen
•
Goshawk – Lloyd’s Syndicate 102 (GB)
•
Sach
•
2003
•
Mannheimer-Leben (BRD)
•
Leben
•
2003
•
Chester Street (GB)
•
Sach
•
2001
•
Tokyo Life (Japan)
•
Leben
•
2001
•
HIH (Australien)
•
Sach
•
2001
•
Equitable (GB)
•
Leben
•
2000
•
Chiyoda Mutual (GB)
•
Leben
•
2000
•
Nissan Life (Japan)
•
Leben
•
1997
•
English and American (USA)
•
Sach
•
1993
•
KWELM Companies (GB)
•
Sach
•
1992
•
Seg-ment
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•
Jahr der Insolvenz
20
Kapitel 7: Sonderthemen
•
7.4.2. Warum Solvency II ? (3)
•
•
Unzureichende
Kapitalausstattung
Unzureichendes
• Verständnis
• der vt. Rück• stellungen
•
•
•
Keine
strategische
• Planung
•
Integrität der
internen Prozesse
• und Systeme
•
•
Unzureichende
8 Gründe
Unzureichende
• Festsetzung
• von Limits
durch die Aufsicht
•
•
• Unzureichende
• unabhängige,
kritische Analyse
Fehler in der
Unternehmens• steuerung
•
Dominante
Rolle des CEO
… wesentliche Gründe waren Fehler der Unternehmensleitung und ein unzureichendes Risikomanagement
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4.3. Eigenmittelvorschriften – Solvency I (1)
Überblick
Forderung einer Mindestausstattung mit Eigenmitteln
Eigenmittel überwiegend Eigenkapitalbeträge
Vergleich Eigenmittel mit Sollbetrag
Wird Mindestausstattung mit Eigenmitteln unterschritten, werden
stufenweise aufsichtsbehördliche Sanktionen ausgelöst, die zur
Wiederherstellung „gesunder Finanzverhältnisse dienen sollen
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7.4.3. Eigenmittelvorschriften – Solvency I (5)
Kapitel 7: Sonderthemen
Berechnungsschema Soll-Solvabilität Leben
Abschnitt Leben - Tod
Erstes Ergebnis
M athematische Nettoreserven * 0,04
Zw eites Ergebnis
Bruttorisikokapitalbestände nach Vertragsart
Gesamte Nettorisikokapitalbestände
Verhältnis hieraus (min. 50 % )
Gew ichtung der Risikokapitalbestände
Bruttorisikokapital nach Vertragsart
* Verhältnis netto / brutto * Faktor
Zw eites Ergebnis
Faktor zur Gewichtung der Risikokapitalbestände für Kapital- und
Rentenversicherungen = 0,3 %
Berechnungsschema Soll-Solvabilität Leben
Abschnitt Zusatzversicherung
M aximum aus Beitrags- und Schadenindex
Abschnitt Fondsgebundene LV
Erstes Ergebnis
M athematische Nettoreserven * 0,04
Zw eites Ergebnis
Nettorisikokapital * 0,3 %
Summe der Ergebnisse = Soll-Solvabilität
Minimum 85 % der Bruttoreserven
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4.3. Eigenmittelvorschriften Solvency I (6)
Risikokapital
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4.3. Eigenmittelvorschriften Solvency I (7)
Eigenmittel gemäß § 53c VAG:
Grundkapital ohne eigene Aktien bzw. eingezahlter Gründungsstock bei VVaG
Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag (ohne auszuschüttende Dividenden)
weitere Positionen wie etwa (mit Beschränkungen):
Genussrechtskapital
Nachrangige Verbindlichkeiten
…
abzüglich
des um die auszuschüttenden Dividenden erhöhten Verlustvortrages
der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte
Änderungen in praktisch jedem neuen Gesetz, das das VAG ändert
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.4.3. Eigenmittelvorschriften Solvency I (8)
Kritikpunkte im Zusammenhang mit dem derzeitigem kennzahlbasierten Verfahren:
betriebswirtschaftliche Würdigung und Bewertung des Solvabilitätssystems durch
Vielzahl einzelner Regelungen und Elemente erschwert
lediglich grobe Messung der Risikolage des Versicherungsunternehmens
unvollständige Berücksichtigung von Risiken (z. B. Kapitalanlagerisiken)
keine risikotheoretische Begründbarkeit von numerischen Vorgaben
begrenzte Anrechenbarkeit der Rückversicherung
fehlende klare und einheitliche Eigenkapital- bzw. Eigenmitteldefinition
Nichtberücksichtigung der Schwankungsrückstellung nicht sachgerecht
Verwerfungen durch Vergangenheitsbezug der Berechnungen
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.5. Solvency II - Überblick (1)
Quelle: KPMG, 2002
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.5. Solvency II – Überblick (2)
Säule I – Mindestkapitalanforderungen
Zwei unterschiedliche Verfahren
Standardansatz (RBC-Verfahren)
Vorschlag des GDV und der BaFin
Vorschläge der IAA
Internes Risikomodell (geringere Anforderungen möglich)
Grundsätze des GDV
Vorschläge der IAA
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.5. Solvency II – Überblick (3)
1999
Beginn des
Projektes
2003
Ende Phase I
Beginn
Phase II
2007
Heute
RichtlinienEntwurf
2008
ImplemenEuropäische tierung in
nationales
Richtlinie
Recht
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2010??
Anwendung
von
Solvency II
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.6. Interne Modelle (1)
Banken:
Versicherungsunternehmen:
interne Modelle für
Solvabilitätsnachweis Marktrisiko
erlaubt
interne Modelle für
Solvabilitätsnachweis in Deutschland
derzeit nicht erlaubt
Basel II:
Solvency II:
Interne Modelle auch für
Interne Modelle u.U. zulässig
-operationelles Risiko
-Bonitätsrisiko
Vorschläge des GDV
Vorschläge der IAA
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.6. Interne Modelle (2)
Begriff:
zeitbezogene stochastische Darstellungen der risikobehafteten Geschäfte des
Versicherungsunternehmens mit einer Abschätzung ihrer Auswirkungen auf
das Gesamtunternehmensrisiko (GDV).
Das Gesamtunternehmensrisiko wird anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit des
Versicherungsunternehmens gemessen (value at Risk)
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Kapitel 7: Sonderthemen
7.6. Interne Modelle (3)
Quelle: Boller, 2003
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Kapitel 7: Sonderthemen
Diplom-Mathematiker, Master of Business Research
Herbert Loy
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Partner, Audit Financial Services
Dr. Peter Ott
Ganghoferstraße 29
80339 München
[email protected]
Ganghoferstraße 29
80339 München
[email protected]
Tel. (089) 9282-1834
Fax 01802-11991-1834
KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Member of KPMG International
Wirtschaftsprüfer Aktuar Steuerberater
Partner, Audit Financial Services
Tel. (089) 9282-1839
Fax 01802-11991-1839
KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Member of KPMG International
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