Bilanzierung nach Handelsrecht Unternehmenserfolg

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Bilanzierung nach Handelsrecht
Unternehmenserfolg
ist handelsrechtlich
ist steuerrechtlich
Jahresüberschuss
(§§ 242ff HGB)
Gewinn
(§ 4Abs. 1 EStG)
Jahresabschluss
Von grundsätzlicher Bedeutung für die Erstellung des
Jahresabschlusses sind
-
das Stichtagsprinzip und
-
das Maßgeblichkeitsprinzip.
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Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Gliederung des HGB, „Drittes Buch Handelsbücher“:
Erster Abschnitt (§§ 238 - 263 HGB):
Vorschriften für alle Kaufleute
Unterabschnitte:
-
Buchführung; Inventar:
§§ 238 – 241
-
Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss: §§ 242 – 256
-
Aufbewahrung und Vorlage:
§§ 257 – 261
-
Landesrecht:
§ 263
Zweiter Abschnitt (§§ 264 - 335 HGB):
Ergänzende
Vorschriften für Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH
Unterabschnitte:
-
Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht:
§§ 264 – 289
-
Konzernabschluss und Konzernlagebericht:
§§ 290 – 315
-
Prüfung:
§§ 316 – 324
-
Offenlegung, Veröffentlichung...:
§§ 325 – 329
-
Verordnungsermächtigung für Formblätter...: § 330
-
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder:
§§ 331 – 335
Fs. Gliederung „Drittes Buch Handelsbücher“:
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Dritter Abschnitt:
Ergänzende Vorschriften für eingetragene
Genossenschaften
Vierter Abschnitt:
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen
bestimmter Geschäftszweige
...für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute: §§ 340 – 340o
...für Versicherungsunternehmen:
§§ 341 – 341o
Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium;
Rechnungslegungsbeirat:
§§ 342 – 342a
Das HGB ist das „Grundgesetz des Kaufmanns“!!
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Steuerrechtliche Gewinnermittlung
Methoden der Gewinnermittlung
Gewinn ist die Größe zur Bestimmung der Einkünfte aus
-
Land- und Forstwirtschaft,
-
Gewerbebetrieb und
-
selbstständiger Arbeit
und kann
-
laufender Gewinn
oder
-
Veräußerungsgewinn
sein.
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Methoden der
Gewinnermittlung
Anwendung von
Betriebsvermögensvergleich
Überschussrechnung
Durchschnittssätzen
(Gewinnermittlung mittels
Buchführung)
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 13a Abs. 1 EStG
vollständig
(nach GoB)
§ 5 EStG
unvollständig
§ 4 Abs. 1 EStG
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Nach §
4 Abs. 1 EStG ist „Gewinn... der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und
dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen.“
Der Gewinnbegriff des §
5 EStG entspricht diesem grundsätzlich.
Für die Überschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 wird der
Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ermittelt. Dies bedeutet:
-
keine periodengerechte Gewinnermittlung, sondern es gilt das
-
Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Dieses Prinzip
wird jedoch in zweifacher Hinsicht durchbrochen:
-
abzugsfähig beim Anlagevermögen (AV): nicht AK/HK, sondern
AfA oder AfS
-
AK/HK für nicht abnutzbares AV dürfen nicht bei Zahlung, sondern
erst bei einer späteren Weiterveräußerung oder Entnahme als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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Anwendungsbereiche der Gewinnermittlungsmethoden
Betriebsvermögensvergleich
vollständig (nach GoB)
§ 5 EStG ist vorgeschrieben
für
Gewerbetreibende, die
Bücher führen müssen oder
freiwillig Bücher führen
unvollständig
§ 4 Abs. 1 EStG ist
vorgeschrieben für
Land- und Forstwirte, die
Bücher führen müssen
(§ 141 AO) oder
freiwillig Bücher führen
Selbstständige (Freiberufler),
die freiwillig Bücher führen
Buchführungspflicht
nach Steuerrecht
abgeleitete (derivative)
Buchführungspflicht:
§ 140 AO
leitet die Pflicht, Bücher zu
führen, aus anderen als
Steuergesetzen ab
originäre Buchführungspflicht
§ 141 AO bei Überschreitung
bestimmter Umsatz-, Gewinnbzw. Wirtschaftswertgrenzen
(letzteres: bei Land- und
Forstwirten)
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Das Maßgeblichkeitsprinzip
§ 5 Abs. 1 EStG besagt, dass Gewerbetreibende bei
Bilanzierung das Betriebsvermögen anzusetzen haben, das
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung auszuweisen ist.
Also:
Handelsbilanz
Steuerbilanz
ist maßgeblich für
Grundsätzlich gilt:
1. Die Frage, was in der Bilanz überhaupt zu erfassen ist (Frage
nach der Bilanzierung), wird durch die GoB beantwortet.
2. Die Frage, wie die zu erfassenden Bilanzpositionen zu
bewerten sind (Frage nach der Bewertung), richtet sich
primär nach steuerrechtlichen Vorschriften und nur subsidiär
nach den GoB.
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Maßgeblichkeit der Bilanzierung
(= den Bilanzansatz betreffend; Bilanzierung dem Grunde nach):
Handelsrechtlich:
Steuerrechtlich:
Aktivierungsgebot
dito
Aktivierungsverbot
dito
Passivierungsgebot
dito
Passivierungsverbot
dito
Aktivierungswahlrecht
Aktivierungsgebot
Passivierungswahlrecht
Passivierungsverbot
HB-Ansatz
=
SB-Ansatz
nur hier: Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz
Maßgeblichkeitsregeln der Bewertung
Handelsrechtlich:
Steuerrechtlich:
wenn steuerlich abweichende
Regelung
vorgeschrieben:
nur dann:
abweichender Ansatz
in
der Steuerbilanz
-
möglich:
Anpassung des handels- an
den steuerbilanziellen Ansatz
= Umgekehrte Maßgeblichkeit
Rechtsquellen: § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 280 Abs. 2 HGB
Beispiele: Lifo-Methode; steuerfreie Reinvestitionsrücklage; AfA-Methode
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Bewertungsmaßstäbe im Handels- und Steuerrecht
Handelsrecht
Anschaffungskosten
§ 255 Abs. 1 HGB
Herstellungskosten
§ 255 Abs. 2 HGB
Steuerrecht
identisch
Anschaffungskosten
R 32a EStR
abweichend Herstellungskosten
R 33 Abs. 1 EStR
Börsen- und Marktpreis
§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB
Beizulegender Wert
§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB
steuerrechtlich
nicht
definiert
für steuerliche Zwecke
zulässiger Wert § 254 HGB
handelsrechtlich nicht
definiert
Teilwert
§ 6 Abs 1 Nr. 1 EStG
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Anschaffungskosten
Anschaffungspreis
./.
Anschaffungspreisminderungen
+
Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar
+
nachträgliche Anschaffungskosten
=
Anschaffungskosten (AK)
Nicht zulässig:
• Kalkulatorische Kosten und
• Finanzierungskosten
Der handelsrechtliche und der steuerliche Begriff der Anschaffungskosten sind inhaltsgleich.
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Herstellungskosten
Aktivierung nach
Handelsrecht:
Pflicht
Aktivierung nach
Kosten
Fertigungsmaterialkosten
Steuerrecht:
Pflicht
(= Materialeinzelkosten und
variable Materialgemeinkosten)
Pflicht
Fertigungslöhne
Pflicht
Pflicht
Sondereinzelkosten der
Pflicht
Fertigung (z.B. Lizenzgeb.)
= Wertuntergrenze HR
Wahlrecht
fixe Materialgemeinkosten
Pflicht
Wahlrecht
fixe Fertigungs-GK
Pflicht
Wahlrecht
Wertverzehr AV
Pflicht
= Wertuntergrenze SR
Wahlrecht
Kosten der allgemeinen
Verwaltung
Wahlrecht
Wahlrecht
Fremdkapitalzinsen nach
§ 255 Abs. 3 HGB
Wahlrecht
Wahlrecht
soziale Aufwendungen i.S.
§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB
Wahlrecht
= Wertobergrenze
Verbot
Vertriebskosten
Verbot
Verbot
Finanzierungskosten
Verbot
Fazit: Hinsichtlich der HK können HB und SB abweichen!
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Teilwert
"Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den
Betrieb fortführt“ (§6 Abs 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
Teilwertfiktionen:
1. Erwerb des ganzen Betriebes durch einen Käufer,
2. Fortführung des Betriebes durch den Käufer,
3. aus dem Gesamtkaufpreis wird ein Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut abgeleitet.
Teilwertvermutungen:
• Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung: AK oder HK
• Bei WG des nicht abnutzbaren AV:
AK oder HK
• Bei WG des abnutzbaren AV:
fortgeschriebene AK oder HK
• Bei WG des UV:
Börsen- oder Marktpreis oder
Wiederbeschaffungskosten
Widerlegungen der Teilwertvermutungen:
• Fehlinvestition
• nachhaltig gesunkene Wiederbeschaffungskosten
• Wertminderung durch technische Veraltung o.ä.
obere Grenze: Wiederbeschaffungskosten
untere Grenze: Einzelveräußerungspreis (ungenutzte WG)
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Das Anlagevermögen
setzt sich zusammen aus
A. immateriellen Vermögensgegenständen,
B. Sachanlagen und
C. Finanzanlagen.
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
•
•
•
sind nichtkörperliche Güter
mit "erschwerter Konkretisierbarkeit"
Problem daher: Bilanzieren oder nicht?
Zunächst zu klären: Liegt überhaupt ein Vermögensgegenstand vor? Bedingungen hierfür:
• nach Handelsrecht: selbstständige Verkehrsfähigkeit
• nach Steuerrecht: selbstständige Bewertbarkeit
Weiterhin zu klären: Ist der Vermögensgegenstand aktivierungsfähig und -pflichtig? Bedingungen gem. § 246 Abs. 1
HGB, § 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG:
•
Der Erwerb muss gegen ein Entgelt erfolgt sein (Kauf,
Tausch oder Einbringung)
•
Der Erwerb muss von einem Dritten erfolgen (keine
Selbstschaffung)
Beispiel: derivativer Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)
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FS: Anlagevermögen
B.
Sachanlagen
sind nach § 266 Abs. 2 HGB:
•
•
•
•
C.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschl. Bauten auf fremdem Grund,
technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Finanzanlagen
dienen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.
Beispiel: Wertpapiere des Anlagevermögens
• sind grundsätzlich mit AK zu bewerten
• es gilt das gemilderte ⇒ Niederstwertprinzip
Wichtiges Unterscheidungskriterium innerhalb des AV:
Abnutzbarkeit!
1.
Bewertung des nicht abnutzbaren AV
Hierzu zählen
• Grundstücke
• Finanzanlagen
• Teile des immateriellen Anlagevermögens.
Es gilt das gemilderte ⇒ Niederstwertprinzip:
FS: Anlagevermögen
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2.
Bewertung des abnutzbaren AV
Rechtsgrundlagen der planmäßigen Abschreibung:
• § 253 Abs. 2 HGB
• § 7 EStG Abschn. 42 EStR,
Zu unterscheiden sind
• bewegliches und
• unbewegliches
abnutzbares AV
2a) Bewegliches abnutzbares AV sind:
• technische Anlagen und Maschinen inkl. Fuhrpark,
• Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Absetzung für Abnutzung (AfA) entweder
• in gleichen Jahresbeträgen (linear) oder
• in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen
Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) (geometrisch-degressiv) oder
• nach Maßgabe der Leistung (sofern wirtschaftlich begründet) erfolgen.
Abschreibungshöhe bei degressiver AfA:
• maximal das 2fache der linearen AfA
• dabei aber höchstens 20 % (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG).
(bis 31.12.2000 galt: das 3fache der lin. AfA/max. 30 %).
ACHTUNG: Für 2006 ist eine Wiedereinsetzung der 30%-AfA
für in 2006 oder 2007 angeschaffte Gegenstände imGespräch!
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FS: Anlagevermögen/FS:
Abschreibung
•
Grundsatz: Abschreibung zeitanteilig ("pro rata temporis";
monatsweise ab angefangenem Monat)
•
ACHTUNG: Die frühere Ausnahme für das bewegliche
abnutzbare AV (Vereinfachungsregel nach R 44 Abs. 1,2
ESt; voller Jahresbetrag bei Anschaffung in der ersten
Hälfte des Geschäftsjahres, halbe Jahres-AfA bei
Anschaffung in der zweiten Hälfte) gilt nicht mehr!!
•
beachten: Bewertungsstetigkeit! (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
•
vorgezogener Methodenwechsel (von degressiv auf linear
möglich gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG, nicht jedoch
umgekehrt!) zur Vermeidung von Wertverzerrungen im
Jahresabschluss.
•
bei Verbindung mit außerplanmäßiger Abschreibung:
•
•
Erst die planmäßige AfA vornehmen,
•
dann auf den verminderten Wert außerplanmäßig abschreiben!
Weitere Regeln:
• identische Nutzungsdauer in Handels- und
Steuerbilanz
• die handelsrechtlich gewählte
Abschreibungsmethode ist auch in der Steuerbilanz
anzuwenden, sofern sie steuerrechtlich zulässig ist
(Maßgeblichkeit!)
• Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG)
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FS: Anlagevermögen
2b) Unbewegliches abnutzbares Anlagevermögen
Gebäude:
lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 oder
AfA in fallenden Staffelsätzen (§ 7 Abs 5)
Immaterielle VG des AV:
Bewertung
• grundsätzlich mit Anschaffungskosten
• im Falle der Abnutzbarkeit: planmäßig abzuschreiben (§
253 Abs. 3 HGB).
o
ausschließlich linear gem. Abschn. 44 Abs. 1 EStR
o
pro rata temporis (keine Vereinfachungsregel!)
• wenn nicht abnutzbar: ggf. außerplanmäßige AfA (§ 253
Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 HGB) bzw. Teilwertabschreibung
• wenn derivativer Firmenwert: Abschreibung
• je Jahr zu mind. 1/4 ohne Vorschrift der Abschreibungsmethode (§ 255 Abs. 4 S. 2 HGB) oder
• verteilt auf die Geschäftsjahre der Nutzung (Anpassg. an §
7 Abs. 1 S. 3 EStG, dort: 15 Jahre/lineare Abschreibung
vorgeschrieben,
Fazit: faktische Obergrenze der Abschreibung auch im HR: 15
Jahre
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FS: Anlagevermögen
Anlagenspiegel (Anlagengitter)
•
Vorgeschrieben für Kapitalgesellschaften (§ 268 Abs. 2
HGB)
•
beinhaltet
• Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK)
• Zugänge im Abschlussjahr (Investitionen), Angabe in
AK/HK
• Abgänge im Abschlussjahr, Angabe in AK/HK
• Umbuchungen im Abschlussjahr (z.B. bei Anlagen im
Bau), Angabe in AK/HK
• Zuschreibungen im Abschlussjahr
• Kumulierte Abschreibungen, in Nachspalten unterteilt
in Abschreibungen der Vorjahre und Abschreibungen des
Geschäftsjahres
• Buchwert in der Schlussbilanz des Abschlussjahres.
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Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG
betrifft: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Merkmale von GWG:
• beweglich
• abnutzbar
• Güter des Anlagevermögens
• sind einer selbstständigen Nutzung fähig
• Kosten: max. 410,00 € ohne MWSt
Pflicht, sofern nicht aus der Buchführung ersichtlich:
Erstellung eines Verzeichnisses aller GWG mit
• Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten
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Bewertung der Wertpapiere
Wertpapiere können bilanziert werden als
a) Beteiligungen (Kennzeichen: Beteiligungsabsicht, ggf.
mind. 20 % des Aktienkapitals)
b) Wertpapiere des Anlagevermögens (bei langfristiger
Vermögensanlage
c) Wertpapiere des Umlaufvermögens (bei vorübergehender
Anlage)
Bewertungsgrundsätze:
zu a) und b):
Gemildertes Niederstwertprinzip
Gem. § 279 Abs. 1 HGB besteht für Kapitalgesellschaften bei nichtdauerhafter Wertminderung von Finanzanlagen ein
Abschreibungswahlrecht (wichtig, weil Kapitalgesellschaften ansonsten
bei nicht-dauerhafter Wertminderung keine Abschreibungen im nichtabnutzbaren Anlagevermögen vornehmen dürfen!)
zu c):
Strenges Niederstwertprinzip
Rechtsgrundlage: Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2; Achtung bei
c): Sind die GoB anzuwenden, ist bei dauerhafter
Wertminderung der Ansatz des niedrigeren Teilwertes
zwingend!
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Gliederung des Umlaufvermögens
§ 266 Abs. 2:HGB
B.
Umlaufvermögen
I. Vorräte:
1.
2.
3.
4.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
fertige Erzeugnisse und Waren
geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
2.
3.
4.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere:
1.
2.
3.
Anteile an verbundenen Unternehmen
eigene Anteile
sonstige Wertpapiere
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und
Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
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Prinzipien für die Bewertung des Umlaufvermögens
Für alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gilt:
• Obergrenze der Bewertung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten
• Handelsbilanzansatz: Strenges Niederstwertprinzip
• Steuerbilanzansatz: Teilwertabschreibung (Wahlrecht) nur bei
dauerhafter Wertminderung (wird bei Anwendung der GoB zur Pflicht!)
• Bei Wegfall des Wertminderungsgrundes besteht ein
Beibehaltungswahlrecht nur in der Handelsbilanz von
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften; sonst:
Wertaufholungsgebot!
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Einzel-, Sammel-, Gruppenbewertung beim
Vorratsvermögen
• Grundsätzlich ist Einzelbewertung vorzunehmen.
• Ausnahme: Sammel- oder Gruppenbewertung bei gleichartigen
Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und Handelswaren
Die Anwendung der Sammel- oder Gruppenbewertung gem.
§ 240 Abs. 4 HGB ist zulässig, wenn
• Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe oder Handelswaren zu bewerten sind,
• diese gleichartig sind,
• diese an verschiedenen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Preisen
angeschafft wurden,
• nicht genau feststellbar ist, aus welcher Lieferung der noch
vorhandene Schlussbestand stammt.
Anerkannte Methoden sind
• die Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB
• als jährliche Durchschnittswertermittlung
• als permanente Durchschnittswertermittlung
• die Verbrauchsfolgebewertung nach § 256 HGB
• Fifo: First in - first out (steuerrechtlich nicht zulässig!)
• Lifo: Last in - first out
Merke: Die Ergebnisse der Sammelbewertung sind mit dem
Tageswert am Bilanzstichtag zu vergleichen: Es gilt das strenge
Niederstwertprinzip!
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Unterscheidung von Forderungen nach Bonität
1. Einwandfreie Forderungen
2. Zweifelhafte Forderungen
3. Uneinbringliche Forderungen
Bewertung der unterschiedlichen Forderungsgruppen
1. Einwandfreie Forderungen: Ansatz mit dem Nennbetrag
2. Zweifelhafte Forderungen: Ansatz des wahrscheinlichen
Wertes
3. Uneinbringliche Forderungen: Vollabschreibung
Bewertungsverfahren:
1. Einzelbewertung: für spezielle, konkrete Risiken
2. Pauschalbewertung: für das allgemeine Ausfallrisiko
3. Gemischte Bewertung: Einzel- und Pauschalbewertung in
Kombination
Behandlung der Umsatzsteuer bei Abschreibung von Forderungen:
• Die Abschreibung erfolgt vom Nettowert der Forderung
• Die Umsatzsteuer darf erst dann berichtigt werden, wenn der
Ausfall definitiv feststeht
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Vereinfachungsverfahren in Inventar und JA
Grundsätzlich gilt Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Ausnahmen bilden
• das Festwertverfahren
• die Sammel- oder Gruppenbewertung
Festwertverfahren:
§ 240 Abs. 3 HGB, § 256 HGB, § 5 Abs. 1 EStG
Anwendbar für:
• Sachanlagevermögen
• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
wenn sie
• regelmäßig ersetzt werden,
• im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung
sind und
• sich ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur wenig
verändert.
Anwendung:
• Ansatz mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert,
• Keine Abschreibung, dafür Verbuchung von Zukäufen als
Aufwand,
• Inventur i.d.R. alle drei Jahre.
Praktische Beispiele:
• die Bestände an Biergläsern in einer Kneipe,
• Geschirr und Besteck in einem Restaurant,
• Bettwäsche und Handtücher in einem Hotel.
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Sammel- oder Gruppenbewertung:
Rechtsquellen: § 240 Abs. 4 HGB, § 256 HGB,
§ 5 Abs. 1 EStG
Anwendbar für:
• gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
(Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Handelswaren)
• andere gleichartige oder annähernd gleichwertige* bewegliche
Vermögensgegenstände und Schulden
*Annähernde Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Wertdifferenz
zwischen höchstem und niedrigstem Wert eines Gegenstandes der
betreffenden Gruppe nicht mehr als 20 % beträgt.
Anwendung:
• Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) oder
• (für Vorratsvermögen) Verbrauchsfolgebewertung (§ 256 HGB)
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Eigenkapital (= Vermögen – Schulden)
sind alle Mittel, die
• der Unternehmung von ihren Eigentümern
• ohne zeitliche Begrenzung
• durch Zuführung von außen (Außenfinanzierung) oder
• durch den Verzicht auf Gewinnausschüttung (Innenfinanzierung)
zur Verfügung gestellt wurden.
Die Eigenkapitalkonten unterscheiden sich in
• Konstante Eigenkapitalkonten ( für Haftungskapital) und
• variable Eigenkapitalkonten (Gesellschafterverrechnungskonten für
Entnahmen, Einlagen, Gewinngutschriften und Verlustzuweisungen)
Welche Konten von einer Unternehmung geführt werden, hängt von
deren Gesellschaftsform ab:
• Einzelunternehmungen kennen kein garantiertes Kapital und damit
auch kein konstantes Eigenkapitalkonto.
• Offene Handelsgesellschaften können konstante und variable
Gesellschafterkonten führen.
• Kommanditgesellschaften führen in der Regel beide Kontenformen.
• Kapitalgesellschaften führen konstante Konten für das gezeichnete
Kapital und variable Konten für Rücklagen.
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EK-Bilanzierung der Nicht-Kapitalgesellschaften
• Gliederungsvorschriften des § 266 HGB gelten nicht,
• Mindestanforderungen leiten sich aus den GoB her:
• Das bilanzielle Eigenkapital ist vom Fremdkapital zu unterscheiden;
• die Zusammenfassung der Kapitalanteile aller persönlich haftenden
Gesellschafter ist zulässig, ebenso die der Anteile der beschränkt
haftenden Gesellschafter;
• ausstehende eingeforderte Pflichteinlagen von Gesellschaftern sind
zu aktivieren oder auf der Passivseite offen von den Kapitalanteilen
abzusetzen;
• Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind
als solche kenntlich zu machen;
• Negative Kapitalanteile und Verlustvorträge stellen keine
Forderungen gegen Gesellschafter dar;
• Forderungen an Gesellschafter dürfen nicht mit Kapitalanteilen
verrechnet werden;
• persönliche Steuerschulden eines Gesellschafters dürfen nicht als
Schulden der Gesellschaft ausgewiesen werden.
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EK-Bilanzierung der Kapitalgesellschaften
Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB i.V.m. § 272 HGB:
I.
Gezeichnetes Kapital
II.
Kapitalrücklage
III.
Gewinnrücklage
1. Gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene Anteile
3. Satzungsmäßige Rücklage
4. Andere Gewinnrücklagen
IV.
Gewinn-/Verlustvortrag
V.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Sonderposten mit Rücklageanteil
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Ausweis des Bilanzergebnisses
Kapitalgesellschaften dürfen den Ergebnisausweis entweder
1. vor der Gewinnverwendung (entspr. Gliederung § 266 Abs. 3 HGB)
oder
2. nach teilweiser Gewinnverwendung oder
3. nach vollständiger Gewinnverwendung
vornehmen.
Das bedeutet
zu 1.: Gesonderter Ausweis von Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
und Gewinn-/Verlustvortrag
zu 2.: Bilanzierung von Bilanzgewinn/Bilanzverlust, errechnet aus
Jahresüberschuss (+) bzw. Jahresfehlbetrag (-)
+
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder
-
Verlustvortrag aus dem Vorjahr
+
Entnahme aus Rücklagen
-
Einstellungen in Rücklagen
=
Bilanzgewinn (+) bzw. Bilanzverlust (-)
Ausweis der Position Gewinnvortrag/Verlustvortrag entfällt.
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zu 3.: bedeutet: Aufstellung der Bilanz nach der Hauptversammlung
• weder Bilanzgewinn/Bilanzverlust noch Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag noch Gewinnvortrag/Verlustvertrag werden
ausgewiesen;
• Rücklagenentwicklung zeigt die Gewinnverwendung;
• Ausschüttung ist Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern
(Sonstige Verbindlichkeit)
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© Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006
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