Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Bilanzierung nach Handelsrecht Unternehmenserfolg ist handelsrechtlich ist steuerrechtlich Jahresüberschuss (§§ 242ff HGB) Gewinn (§ 4Abs. 1 EStG) Jahresabschluss Von grundsätzlicher Bedeutung für die Erstellung des Jahresabschlusses sind - das Stichtagsprinzip und - das Maßgeblichkeitsprinzip. 1 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Handelsrechtlicher Jahresabschluss Gliederung des HGB, „Drittes Buch Handelsbücher“: Erster Abschnitt (§§ 238 - 263 HGB): Vorschriften für alle Kaufleute Unterabschnitte: - Buchführung; Inventar: §§ 238 – 241 - Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss: §§ 242 – 256 - Aufbewahrung und Vorlage: §§ 257 – 261 - Landesrecht: § 263 Zweiter Abschnitt (§§ 264 - 335 HGB): Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH Unterabschnitte: - Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht: §§ 264 – 289 - Konzernabschluss und Konzernlagebericht: §§ 290 – 315 - Prüfung: §§ 316 – 324 - Offenlegung, Veröffentlichung...: §§ 325 – 329 - Verordnungsermächtigung für Formblätter...: § 330 - Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder: §§ 331 – 335 Fs. Gliederung „Drittes Buch Handelsbücher“: 2 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige ...für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute: §§ 340 – 340o ...für Versicherungsunternehmen: §§ 341 – 341o Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat: §§ 342 – 342a Das HGB ist das „Grundgesetz des Kaufmanns“!! 3 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Steuerrechtliche Gewinnermittlung Methoden der Gewinnermittlung Gewinn ist die Größe zur Bestimmung der Einkünfte aus - Land- und Forstwirtschaft, - Gewerbebetrieb und - selbstständiger Arbeit und kann - laufender Gewinn oder - Veräußerungsgewinn sein. 4 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Methoden der Gewinnermittlung Anwendung von Betriebsvermögensvergleich Überschussrechnung Durchschnittssätzen (Gewinnermittlung mittels Buchführung) § 4 Abs. 3 EStG § 13a Abs. 1 EStG vollständig (nach GoB) § 5 EStG unvollständig § 4 Abs. 1 EStG 5 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Nach § 4 Abs. 1 EStG ist „Gewinn... der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.“ Der Gewinnbegriff des § 5 EStG entspricht diesem grundsätzlich. Für die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Dies bedeutet: - keine periodengerechte Gewinnermittlung, sondern es gilt das - Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Dieses Prinzip wird jedoch in zweifacher Hinsicht durchbrochen: - abzugsfähig beim Anlagevermögen (AV): nicht AK/HK, sondern AfA oder AfS - AK/HK für nicht abnutzbares AV dürfen nicht bei Zahlung, sondern erst bei einer späteren Weiterveräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 6 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Anwendungsbereiche der Gewinnermittlungsmethoden Betriebsvermögensvergleich vollständig (nach GoB) § 5 EStG ist vorgeschrieben für Gewerbetreibende, die Bücher führen müssen oder freiwillig Bücher führen unvollständig § 4 Abs. 1 EStG ist vorgeschrieben für Land- und Forstwirte, die Bücher führen müssen (§ 141 AO) oder freiwillig Bücher führen Selbstständige (Freiberufler), die freiwillig Bücher führen Buchführungspflicht nach Steuerrecht abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht: § 140 AO leitet die Pflicht, Bücher zu führen, aus anderen als Steuergesetzen ab originäre Buchführungspflicht § 141 AO bei Überschreitung bestimmter Umsatz-, Gewinnbzw. Wirtschaftswertgrenzen (letzteres: bei Land- und Forstwirten) 7 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Das Maßgeblichkeitsprinzip § 5 Abs. 1 EStG besagt, dass Gewerbetreibende bei Bilanzierung das Betriebsvermögen anzusetzen haben, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. Also: Handelsbilanz Steuerbilanz ist maßgeblich für Grundsätzlich gilt: 1. Die Frage, was in der Bilanz überhaupt zu erfassen ist (Frage nach der Bilanzierung), wird durch die GoB beantwortet. 2. Die Frage, wie die zu erfassenden Bilanzpositionen zu bewerten sind (Frage nach der Bewertung), richtet sich primär nach steuerrechtlichen Vorschriften und nur subsidiär nach den GoB. 8 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Maßgeblichkeit der Bilanzierung (= den Bilanzansatz betreffend; Bilanzierung dem Grunde nach): Handelsrechtlich: Steuerrechtlich: Aktivierungsgebot dito Aktivierungsverbot dito Passivierungsgebot dito Passivierungsverbot dito Aktivierungswahlrecht Aktivierungsgebot Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot HB-Ansatz = SB-Ansatz nur hier: Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz Maßgeblichkeitsregeln der Bewertung Handelsrechtlich: Steuerrechtlich: wenn steuerlich abweichende Regelung vorgeschrieben: nur dann: abweichender Ansatz in der Steuerbilanz - möglich: Anpassung des handels- an den steuerbilanziellen Ansatz = Umgekehrte Maßgeblichkeit Rechtsquellen: § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 280 Abs. 2 HGB Beispiele: Lifo-Methode; steuerfreie Reinvestitionsrücklage; AfA-Methode 9 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Bewertungsmaßstäbe im Handels- und Steuerrecht Handelsrecht Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB Steuerrecht identisch Anschaffungskosten R 32a EStR abweichend Herstellungskosten R 33 Abs. 1 EStR Börsen- und Marktpreis § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB Beizulegender Wert § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB steuerrechtlich nicht definiert für steuerliche Zwecke zulässiger Wert § 254 HGB handelsrechtlich nicht definiert Teilwert § 6 Abs 1 Nr. 1 EStG 10 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Anschaffungskosten Anschaffungspreis ./. Anschaffungspreisminderungen + Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar + nachträgliche Anschaffungskosten = Anschaffungskosten (AK) Nicht zulässig: • Kalkulatorische Kosten und • Finanzierungskosten Der handelsrechtliche und der steuerliche Begriff der Anschaffungskosten sind inhaltsgleich. 11 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Herstellungskosten Aktivierung nach Handelsrecht: Pflicht Aktivierung nach Kosten Fertigungsmaterialkosten Steuerrecht: Pflicht (= Materialeinzelkosten und variable Materialgemeinkosten) Pflicht Fertigungslöhne Pflicht Pflicht Sondereinzelkosten der Pflicht Fertigung (z.B. Lizenzgeb.) = Wertuntergrenze HR Wahlrecht fixe Materialgemeinkosten Pflicht Wahlrecht fixe Fertigungs-GK Pflicht Wahlrecht Wertverzehr AV Pflicht = Wertuntergrenze SR Wahlrecht Kosten der allgemeinen Verwaltung Wahlrecht Wahlrecht Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB Wahlrecht Wahlrecht soziale Aufwendungen i.S. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB Wahlrecht = Wertobergrenze Verbot Vertriebskosten Verbot Verbot Finanzierungskosten Verbot Fazit: Hinsichtlich der HK können HB und SB abweichen! 12 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Teilwert "Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt“ (§6 Abs 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) Teilwertfiktionen: 1. Erwerb des ganzen Betriebes durch einen Käufer, 2. Fortführung des Betriebes durch den Käufer, 3. aus dem Gesamtkaufpreis wird ein Wert für das einzelne Wirtschaftsgut abgeleitet. Teilwertvermutungen: • Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung: AK oder HK • Bei WG des nicht abnutzbaren AV: AK oder HK • Bei WG des abnutzbaren AV: fortgeschriebene AK oder HK • Bei WG des UV: Börsen- oder Marktpreis oder Wiederbeschaffungskosten Widerlegungen der Teilwertvermutungen: • Fehlinvestition • nachhaltig gesunkene Wiederbeschaffungskosten • Wertminderung durch technische Veraltung o.ä. obere Grenze: Wiederbeschaffungskosten untere Grenze: Einzelveräußerungspreis (ungenutzte WG) 13 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Das Anlagevermögen setzt sich zusammen aus A. immateriellen Vermögensgegenständen, B. Sachanlagen und C. Finanzanlagen. I. Immaterielle Vermögensgegenstände • • • sind nichtkörperliche Güter mit "erschwerter Konkretisierbarkeit" Problem daher: Bilanzieren oder nicht? Zunächst zu klären: Liegt überhaupt ein Vermögensgegenstand vor? Bedingungen hierfür: • nach Handelsrecht: selbstständige Verkehrsfähigkeit • nach Steuerrecht: selbstständige Bewertbarkeit Weiterhin zu klären: Ist der Vermögensgegenstand aktivierungsfähig und -pflichtig? Bedingungen gem. § 246 Abs. 1 HGB, § 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG: • Der Erwerb muss gegen ein Entgelt erfolgt sein (Kauf, Tausch oder Einbringung) • Der Erwerb muss von einem Dritten erfolgen (keine Selbstschaffung) Beispiel: derivativer Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) 14 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool FS: Anlagevermögen B. Sachanlagen sind nach § 266 Abs. 2 HGB: • • • • C. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremdem Grund, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. Finanzanlagen dienen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb. Beispiel: Wertpapiere des Anlagevermögens • sind grundsätzlich mit AK zu bewerten • es gilt das gemilderte ⇒ Niederstwertprinzip Wichtiges Unterscheidungskriterium innerhalb des AV: Abnutzbarkeit! 1. Bewertung des nicht abnutzbaren AV Hierzu zählen • Grundstücke • Finanzanlagen • Teile des immateriellen Anlagevermögens. Es gilt das gemilderte ⇒ Niederstwertprinzip: FS: Anlagevermögen 15 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool 2. Bewertung des abnutzbaren AV Rechtsgrundlagen der planmäßigen Abschreibung: • § 253 Abs. 2 HGB • § 7 EStG Abschn. 42 EStR, Zu unterscheiden sind • bewegliches und • unbewegliches abnutzbares AV 2a) Bewegliches abnutzbares AV sind: • technische Anlagen und Maschinen inkl. Fuhrpark, • Betriebs- und Geschäftsausstattung. Absetzung für Abnutzung (AfA) entweder • in gleichen Jahresbeträgen (linear) oder • in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) (geometrisch-degressiv) oder • nach Maßgabe der Leistung (sofern wirtschaftlich begründet) erfolgen. Abschreibungshöhe bei degressiver AfA: • maximal das 2fache der linearen AfA • dabei aber höchstens 20 % (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG). (bis 31.12.2000 galt: das 3fache der lin. AfA/max. 30 %). ACHTUNG: Für 2006 ist eine Wiedereinsetzung der 30%-AfA für in 2006 oder 2007 angeschaffte Gegenstände imGespräch! 16 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool FS: Anlagevermögen/FS: Abschreibung • Grundsatz: Abschreibung zeitanteilig ("pro rata temporis"; monatsweise ab angefangenem Monat) • ACHTUNG: Die frühere Ausnahme für das bewegliche abnutzbare AV (Vereinfachungsregel nach R 44 Abs. 1,2 ESt; voller Jahresbetrag bei Anschaffung in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, halbe Jahres-AfA bei Anschaffung in der zweiten Hälfte) gilt nicht mehr!! • beachten: Bewertungsstetigkeit! (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) • vorgezogener Methodenwechsel (von degressiv auf linear möglich gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG, nicht jedoch umgekehrt!) zur Vermeidung von Wertverzerrungen im Jahresabschluss. • bei Verbindung mit außerplanmäßiger Abschreibung: • • Erst die planmäßige AfA vornehmen, • dann auf den verminderten Wert außerplanmäßig abschreiben! Weitere Regeln: • identische Nutzungsdauer in Handels- und Steuerbilanz • die handelsrechtlich gewählte Abschreibungsmethode ist auch in der Steuerbilanz anzuwenden, sofern sie steuerrechtlich zulässig ist (Maßgeblichkeit!) • Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) 17 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool FS: Anlagevermögen 2b) Unbewegliches abnutzbares Anlagevermögen Gebäude: lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 oder AfA in fallenden Staffelsätzen (§ 7 Abs 5) Immaterielle VG des AV: Bewertung • grundsätzlich mit Anschaffungskosten • im Falle der Abnutzbarkeit: planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). o ausschließlich linear gem. Abschn. 44 Abs. 1 EStR o pro rata temporis (keine Vereinfachungsregel!) • wenn nicht abnutzbar: ggf. außerplanmäßige AfA (§ 253 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 HGB) bzw. Teilwertabschreibung • wenn derivativer Firmenwert: Abschreibung • je Jahr zu mind. 1/4 ohne Vorschrift der Abschreibungsmethode (§ 255 Abs. 4 S. 2 HGB) oder • verteilt auf die Geschäftsjahre der Nutzung (Anpassg. an § 7 Abs. 1 S. 3 EStG, dort: 15 Jahre/lineare Abschreibung vorgeschrieben, Fazit: faktische Obergrenze der Abschreibung auch im HR: 15 Jahre 18 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool FS: Anlagevermögen Anlagenspiegel (Anlagengitter) • Vorgeschrieben für Kapitalgesellschaften (§ 268 Abs. 2 HGB) • beinhaltet • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) • Zugänge im Abschlussjahr (Investitionen), Angabe in AK/HK • Abgänge im Abschlussjahr, Angabe in AK/HK • Umbuchungen im Abschlussjahr (z.B. bei Anlagen im Bau), Angabe in AK/HK • Zuschreibungen im Abschlussjahr • Kumulierte Abschreibungen, in Nachspalten unterteilt in Abschreibungen der Vorjahre und Abschreibungen des Geschäftsjahres • Buchwert in der Schlussbilanz des Abschlussjahres. 19 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG betrifft: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Merkmale von GWG: • beweglich • abnutzbar • Güter des Anlagevermögens • sind einer selbstständigen Nutzung fähig • Kosten: max. 410,00 € ohne MWSt Pflicht, sofern nicht aus der Buchführung ersichtlich: Erstellung eines Verzeichnisses aller GWG mit • Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage • Anschaffungs- oder Herstellungskosten 20 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Bewertung der Wertpapiere Wertpapiere können bilanziert werden als a) Beteiligungen (Kennzeichen: Beteiligungsabsicht, ggf. mind. 20 % des Aktienkapitals) b) Wertpapiere des Anlagevermögens (bei langfristiger Vermögensanlage c) Wertpapiere des Umlaufvermögens (bei vorübergehender Anlage) Bewertungsgrundsätze: zu a) und b): Gemildertes Niederstwertprinzip Gem. § 279 Abs. 1 HGB besteht für Kapitalgesellschaften bei nichtdauerhafter Wertminderung von Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht (wichtig, weil Kapitalgesellschaften ansonsten bei nicht-dauerhafter Wertminderung keine Abschreibungen im nichtabnutzbaren Anlagevermögen vornehmen dürfen!) zu c): Strenges Niederstwertprinzip Rechtsgrundlage: Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2; Achtung bei c): Sind die GoB anzuwenden, ist bei dauerhafter Wertminderung der Ansatz des niedrigeren Teilwertes zwingend! 21 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Gliederung des Umlaufvermögens § 266 Abs. 2:HGB B. Umlaufvermögen I. Vorräte: 1. 2. 3. 4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen fertige Erzeugnisse und Waren geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. 2. 3. 4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere: 1. 2. 3. Anteile an verbundenen Unternehmen eigene Anteile sonstige Wertpapiere IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten 22 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Prinzipien für die Bewertung des Umlaufvermögens Für alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gilt: • Obergrenze der Bewertung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten • Handelsbilanzansatz: Strenges Niederstwertprinzip • Steuerbilanzansatz: Teilwertabschreibung (Wahlrecht) nur bei dauerhafter Wertminderung (wird bei Anwendung der GoB zur Pflicht!) • Bei Wegfall des Wertminderungsgrundes besteht ein Beibehaltungswahlrecht nur in der Handelsbilanz von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften; sonst: Wertaufholungsgebot! 23 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Einzel-, Sammel-, Gruppenbewertung beim Vorratsvermögen • Grundsätzlich ist Einzelbewertung vorzunehmen. • Ausnahme: Sammel- oder Gruppenbewertung bei gleichartigen Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und Handelswaren Die Anwendung der Sammel- oder Gruppenbewertung gem. § 240 Abs. 4 HGB ist zulässig, wenn • Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe oder Handelswaren zu bewerten sind, • diese gleichartig sind, • diese an verschiedenen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Preisen angeschafft wurden, • nicht genau feststellbar ist, aus welcher Lieferung der noch vorhandene Schlussbestand stammt. Anerkannte Methoden sind • die Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB • als jährliche Durchschnittswertermittlung • als permanente Durchschnittswertermittlung • die Verbrauchsfolgebewertung nach § 256 HGB • Fifo: First in - first out (steuerrechtlich nicht zulässig!) • Lifo: Last in - first out Merke: Die Ergebnisse der Sammelbewertung sind mit dem Tageswert am Bilanzstichtag zu vergleichen: Es gilt das strenge Niederstwertprinzip! 24 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Unterscheidung von Forderungen nach Bonität 1. Einwandfreie Forderungen 2. Zweifelhafte Forderungen 3. Uneinbringliche Forderungen Bewertung der unterschiedlichen Forderungsgruppen 1. Einwandfreie Forderungen: Ansatz mit dem Nennbetrag 2. Zweifelhafte Forderungen: Ansatz des wahrscheinlichen Wertes 3. Uneinbringliche Forderungen: Vollabschreibung Bewertungsverfahren: 1. Einzelbewertung: für spezielle, konkrete Risiken 2. Pauschalbewertung: für das allgemeine Ausfallrisiko 3. Gemischte Bewertung: Einzel- und Pauschalbewertung in Kombination Behandlung der Umsatzsteuer bei Abschreibung von Forderungen: • Die Abschreibung erfolgt vom Nettowert der Forderung • Die Umsatzsteuer darf erst dann berichtigt werden, wenn der Ausfall definitiv feststeht 25 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Vereinfachungsverfahren in Inventar und JA Grundsätzlich gilt Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Ausnahmen bilden • das Festwertverfahren • die Sammel- oder Gruppenbewertung Festwertverfahren: § 240 Abs. 3 HGB, § 256 HGB, § 5 Abs. 1 EStG Anwendbar für: • Sachanlagevermögen • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie • regelmäßig ersetzt werden, • im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind und • sich ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur wenig verändert. Anwendung: • Ansatz mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert, • Keine Abschreibung, dafür Verbuchung von Zukäufen als Aufwand, • Inventur i.d.R. alle drei Jahre. Praktische Beispiele: • die Bestände an Biergläsern in einer Kneipe, • Geschirr und Besteck in einem Restaurant, • Bettwäsche und Handtücher in einem Hotel. 26 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Sammel- oder Gruppenbewertung: Rechtsquellen: § 240 Abs. 4 HGB, § 256 HGB, § 5 Abs. 1 EStG Anwendbar für: • gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Handelswaren) • andere gleichartige oder annähernd gleichwertige* bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden *Annähernde Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Wertdifferenz zwischen höchstem und niedrigstem Wert eines Gegenstandes der betreffenden Gruppe nicht mehr als 20 % beträgt. Anwendung: • Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) oder • (für Vorratsvermögen) Verbrauchsfolgebewertung (§ 256 HGB) 27 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Eigenkapital (= Vermögen – Schulden) sind alle Mittel, die • der Unternehmung von ihren Eigentümern • ohne zeitliche Begrenzung • durch Zuführung von außen (Außenfinanzierung) oder • durch den Verzicht auf Gewinnausschüttung (Innenfinanzierung) zur Verfügung gestellt wurden. Die Eigenkapitalkonten unterscheiden sich in • Konstante Eigenkapitalkonten ( für Haftungskapital) und • variable Eigenkapitalkonten (Gesellschafterverrechnungskonten für Entnahmen, Einlagen, Gewinngutschriften und Verlustzuweisungen) Welche Konten von einer Unternehmung geführt werden, hängt von deren Gesellschaftsform ab: • Einzelunternehmungen kennen kein garantiertes Kapital und damit auch kein konstantes Eigenkapitalkonto. • Offene Handelsgesellschaften können konstante und variable Gesellschafterkonten führen. • Kommanditgesellschaften führen in der Regel beide Kontenformen. • Kapitalgesellschaften führen konstante Konten für das gezeichnete Kapital und variable Konten für Rücklagen. 28 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool EK-Bilanzierung der Nicht-Kapitalgesellschaften • Gliederungsvorschriften des § 266 HGB gelten nicht, • Mindestanforderungen leiten sich aus den GoB her: • Das bilanzielle Eigenkapital ist vom Fremdkapital zu unterscheiden; • die Zusammenfassung der Kapitalanteile aller persönlich haftenden Gesellschafter ist zulässig, ebenso die der Anteile der beschränkt haftenden Gesellschafter; • ausstehende eingeforderte Pflichteinlagen von Gesellschaftern sind zu aktivieren oder auf der Passivseite offen von den Kapitalanteilen abzusetzen; • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind als solche kenntlich zu machen; • Negative Kapitalanteile und Verlustvorträge stellen keine Forderungen gegen Gesellschafter dar; • Forderungen an Gesellschafter dürfen nicht mit Kapitalanteilen verrechnet werden; • persönliche Steuerschulden eines Gesellschafters dürfen nicht als Schulden der Gesellschaft ausgewiesen werden. 29 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool EK-Bilanzierung der Kapitalgesellschaften Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB i.V.m. § 272 HGB: I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklage 1. Gesetzliche Rücklage 2. Rücklage für eigene Anteile 3. Satzungsmäßige Rücklage 4. Andere Gewinnrücklagen IV. Gewinn-/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Sonderposten mit Rücklageanteil 30 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool Ausweis des Bilanzergebnisses Kapitalgesellschaften dürfen den Ergebnisausweis entweder 1. vor der Gewinnverwendung (entspr. Gliederung § 266 Abs. 3 HGB) oder 2. nach teilweiser Gewinnverwendung oder 3. nach vollständiger Gewinnverwendung vornehmen. Das bedeutet zu 1.: Gesonderter Ausweis von Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und Gewinn-/Verlustvortrag zu 2.: Bilanzierung von Bilanzgewinn/Bilanzverlust, errechnet aus Jahresüberschuss (+) bzw. Jahresfehlbetrag (-) + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder - Verlustvortrag aus dem Vorjahr + Entnahme aus Rücklagen - Einstellungen in Rücklagen = Bilanzgewinn (+) bzw. Bilanzverlust (-) Ausweis der Position Gewinnvortrag/Verlustvortrag entfällt. 31 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006 Bilanzierung nach Handelsrecht - Folienpool zu 3.: bedeutet: Aufstellung der Bilanz nach der Hauptversammlung • weder Bilanzgewinn/Bilanzverlust noch Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag noch Gewinnvortrag/Verlustvertrag werden ausgewiesen; • Rücklagenentwicklung zeigt die Gewinnverwendung; • Ausschüttung ist Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern (Sonstige Verbindlichkeit) 32 © Elke-Heidrun Schmidt, Dingen 2002/2006