1 Stellungnahme der PSO - Arbeitsgemeinschaft für

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Stellungnahme der PSO - Arbeitsgemeinschaft für Psychoonkologie der
Deutschen Krebsgesellschaft e.V.
10. Mai 2013
Gegenstand:
Neufassung des § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung SGB V,
Voraussetzungen und Leistungen für die ambulante psychosoziale Versorgung
onkologischer Patienten
Grundlagen aus dem neuen Gesetz
§ 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und
Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach
Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern.
(4) ... Er regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die
ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige
Anforderungen an die Qualitätssicherung. ...
Grundlagen aus dem Nationalen Krebsplan
Ziel 9: Alle Krebspatienten erhalten bei Bedarf eine angemessene
psychoonkologische Versorgung:
− Verbesserung der Erkennung psychosozialen Unterstützungsbedarfs sowie
behandlungsbedürftiger psychischer Störungen bei Krebspatienten und
Angehörigen
− Sicherstellung der notwendigen psychoonkologischen Versorgung im
stationären und ambulanten Bereich
Ziel 7: Eine sektorenübergreifende, integrierte onkologische Versorgung
ist gewährleistet:
− Verbesserung der interdisziplinären Kooperation (z. B. Tumorkonferenzen)
− Bessere sektoren- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung der
onkologischen Versorgung
− Engere Einbindung der Selbsthilfe in die Versorgung
Ziel 4: Alle Krebspatienten erhalten eine qualitativ hochwertige
Versorgung, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Wohnort und
Versichertenstatus:
− Sicherung und Förderung der onkologischen Versorgungsqualität auf hohem
Niveau
− Abbau von inakzeptablen Qualitätsunterschieden in der Versorgung
− Für eine Breitenversorgung geeignete vorbildhafte und bewährte
Versorgungsmodelle werden in die Fläche gebracht
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Konzeption einer qualifizierten psychosozialen (psychoonkologischen)
Versorgung (PO-V)
Ausgangslage
Aktuell ist die psychosoziale Versorgung von onkologischen Patienten und
ihren Angehörigen nur unzureichend gewährleistet.
Im stationären Bereich ist weder die Verortung der Psychoonkologie noch
deren Finanzierung geklärt. Die in die DRG-Pauschalen eingerechneten
Beträge für die psychosoziale Unterstützung der Patienten und ihrer
Angehörigen sind unzureichend.
Im ambulanten Bereich kann eine angemessene Unterstützung der
onkologischen Patienten formal nur im Rahmen der Richtlinientherapie
erfolgen, die aber die reale Alltagssituation der Krebspatienten nicht abbildet.
Weder diagnostische Kriterien noch das erforderliche Antragsverfahren und
die zu erfüllenden Voraussetzungen dafür sowie die langen Wartezeiten (im
Schnitt 3 – 6 Monate, s. Pressemitteilung der BPtK 22.06.2011) treffen die Realität der
onkologischen Patienten und ihrer Familien.
Die Organkrebszentren haben zwar auch den Auftrag für die ambulante
Versorgung, sind aber in der Regel mit der stationären PO-Versorgung
ausgelastet und finanziell unzureichend ausgestattet.
Die PO-Versorgung im Rahmen des § 116b – interdisziplinär, nah an der
somatischen Versorgung, niedrigschwelliger, zeitnaher Zugang zu einer
begrenzten Krisenintervention/ Unterstützung - könnte von daher ein
modellhafter, wirtschaftlicher und an den Bedürfnissen der onkologischen
Patienten orientierter Ansatz sein.
Versorgungsziel
Neben der PO-Versorgung im stationären Bereich und der „normalen“
Psychotherapie im ambulanten Bereich geht es im Rahmen von § 116b um
die Etablierung einer regulären, sektorenübergreifenden, niederschwelligen
ambulanten psychosozialen Versorgung von onkologischen Patienten und
ihren Familien.
Diese spezifische PO-Versorgung hat folgende Versorgungsziele:
- Stabilisierung der Krankheitsverarbeitung
- Sicherung der Compliance und Adhärenz
- Management der Folgen der medizinischen Therapien
- Reintegration in den häuslichen und beruflichen Alltag
- Stützung und Stabilisierung der sozialen Netze
Vernetzung
Diese PO-Versorgung sollte, so wie im Entwurf vorgesehen, im Rahmen von
Kooperationsverträgen zwischen den Kliniken, ambulanten Ärzten und
Psychotherapeuten erfolgen.
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Zielgruppe
In diese PO-Versorgung werden die Patienten und Ihre Angehörigen
eingebunden.
Beschreibung der Patienten und ihrer Belastungen
In dem Bemühen, die Patienten zu identifizieren, die diese PO-V erhalten
sollen, muss unterschieden werden nach klinischen Schweregraden. Nicht alle
klinisch d.h. behandlungsrelevanten psychischen Belastungen von
Krebspatienten erfüllen DSM- oder ICD-Kriterien. Es gilt, dass
a. auch nicht in ICD klassifizierbare Störungen
behandlungsrelevant sind,
b. eine psychische Diagnose nicht immer hinreichend
abgesichert gestellt werden kann (Informations-, Zeitmangel,
unklare Ätiologie i. S. krankheitsunabhängige vs.
krankheitsbedingte psychische Störung,
organische/medizinische Mitbeteiligung usw.),
c. eine vorliegende Störung sich im Verlauf einer
Krebserkrankung/Therapie mitunter deutlich verändern kann,
d. andere Aspekte der Störung, insb. die
Funktionsbeeinträchtigungen relevant sein können.
Somit macht es Sinn, von „klinischen Schweregraden“ (SW) zu sprechen, um
eine Differenzierung zu ermöglichen. Dies erfolgt unter Zuhilfenahme von
validierten Screeninginstrumenten, die die Identifikation besonders belasteter
Patienten anhand von geprüften Cut-Off-Werten erleichtern („überschwellige
Belastung“).
Unterschieden werden SWI, SWII und SW III.
Klinischer Schweregrad I: „Zustand bei Krebserkrankung ohne überschwellige
Belastung“
Klinischer Schweregrad II: „Zustand bei Krebserkrankung mit überschwelligen
emotionalen und psychosozialen Belastungen“
Klinischer Schweregrad III: „Zustand bei Krebserkrankung mit zusätzlichen
klinisch relevanten Belastungen oder psychischen Störungen“
Leistungszugang

Alle onkologischen Patienten und deren Angehörige erhalten eine
Beratung und Information zu psychosozialen Versorgungsangeboten
(u.a. Krebsberatungsstelle, Psychoonkologen im ambulanten und
stationären Bereich, Selbsthilfegruppen, etc.).
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
Alle onkologischen Patienten werden mittels Screening-Instrumenten
auf psychosoziale Belastungen untersucht.

Bei überschwelligen Belastungen (entsprechend der
Screeningergebnisse) und anderweitig formuliertem Bedarf (Ärzte,
Pflege, Sozialdienst, Patienten selbst) werden die Patienten einem
Mitarbeiter des psychoonkologischen Dienstes zur weiteren Diagnostik
und Einleitung einer spezifischen Versorgung vorgestellt:
Unter Berücksichtigung von Anamnese, diagnostischem Gespräch,
klinischem Eindruck und Ergebnissen des Screenings
wird der Patient einer SW-Gruppe (SW=klinischer Schweregrad)
zugeteilt und eine entsprechende Versorgung
initiiert:
SW I: keine weiteren Maßnahmen
SW II: Krisenintervention (Umfang max. 12 Einheiten)
SW III: Krisenintervention zur Überbrückung bis zur Einleitung einer
psychotherapeutischen/psychiatrischen Versorgung im Rahmen der
Regelversorgung.
Bezogen auf den Klinischer Schweregrad II und III ist von einem Anteil an
belasteten Patienten in Höhe von 30 – 40 % auszugehen (Mitchell et al., 2011).
Leistungsart
Die PO-Versorgung in diesem Rahmen besteht aus beratenden und
psychotherapeutischen Gesprächen (á 50 Min). Inhaltlich sollte
angeboten werden:
 Patienteninformation und –aufklärung
 Psychotherapeutische Gespräche, Psychoedukation,
supportive Gespräche
 Supportive Gespräche für Angehörige
 Beratung zur Situation minderjähriger Kinder
Maximaler Leistungsumfang
Die hier zugrunde gelegten Versorgungsdaten für spezifische
psychoonkologische Interventionen wurden gewonnen aus der Evaluation der
Behandlungsdaten des Psycho-Onkologischen Dienstes (POD) der HSK
Wiesbaden 2011 (Anlage 1a) und der Schwerpunktpraxis für Psychoonkologie,
Aachen, aus den Jahren 1998-2010 (Petermann-Meyer et al: noch unveröffentlichte
Daten, Anlage 1b).
Demnach ist von einer medianen Inanspruchnahme von 11-12 Sitzungen pro
Patient auszugehen.
Somit sollte der Umfang der PO-Versorgung im Rahmen des neuen §116b
SGB V 12 Gesprächseinheiten pro onkologischem Patient umfassen.
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Qualifikation der Leistungserbringer
Die PO-Versorgung im Rahmen des §116b darf nur erbracht werden von
qualifiziertem Fachpersonal:
-
psychologische und ärztliche Psychotherapeuten,
(in Sonderfällen Mitarbeiter mit Hochschulabschluss + anerkannter
Psychotherapiequalifikation)
-
plus Weiterbildung Psychosoziale Onkologie mit DKG-Zertifikat
(WPO oder entsprechende).
Dokumentation
Die erbrachten PO-Versorgungsleistungen werden mit dem in den jeweiligen
Einrichtungen vorhanden Dokumentationssystem erfasst und nachgehalten.
Finanzierung/Abrechnung
Berechnungsgrundlage der Leistungsvergütung ist der EBM. Die
12 Leistungen werden entsprechend des EBM vergütet:
- psychotherapeutische Sitzung z.B. EBM 35200, 35220
Parallel können pro Fall abgerechnet werden:
- biografische Anamnese
- Grundpauschale
- standardisierte Testverfahren
- Info an den behandelnden Arzt
z. B.
EBM 35140
EBM 23211, 23212
EBM 35300
EBM 01601
Eine klare Regelung der PO-Versorgung im §116b SGB V wird allen Beteiligten der
fachärztlichen Versorgung die notwendige Planungs- und Durchführungssicherheit
geben. Den Patienten garantiert sie die notwendige psychosoziale Versorgung als
integraler Bestandteil einer wissenschaftlich fundierten/ qualifizierten Onkologie.
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