7. Einheit

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7. Einheit
Gewährleistung II
♦ Gewährleistungsbehelfe
♦Verbesserung
♦Austausch
primäre
Gewährleistungsbehelfe
♦Preisminderung
♦Aufhebung des Vertrages sekundäre
Gewährleistungsbehelfe
(Wandlung)
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Primäre Gewährleistungsbehelfe
♦ erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche
♦ weitere Chance für Übergeber
♦ Verbesserung = Nachbesserung oder Nachtrag des
Fehlenden
♦ Austausch: Abgrenzung zu Verbesserung
♦Austausch eines Teiles einer mangelhaften Sache
ist Verbesserung
♦ Vorraussetzungen
♦Behebbarkeit des Mangels
♦Austausch: Gattungsschuld muss vorliegen
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Primäre Gewährleistungsbehelfe (2)
♦ am ursprünglichen Erfüllungsort vorzunehmen
♦ unentgeltlich für den Übernehmer
♦ in angemessener Frist
♦ möglichst geringe Unannehmlichkeiten für den
Übernehmer
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7. Einheit
Primäre Gewährleistungsbehelfe (3)
♦ Wahlrecht des Übernehmers zwischen
Verbesserung und Austausch
♦ möglicher Einwand des Übergebers gegen Wahl:
♦Unmöglichkeit der Verbesserung/des Austauschs
♦Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes
♦Abwägung:
♦Wert der mangelfreien Sache
♦Schwere des Mangels
♦Unannehmlichkeiten für Übernehmer
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Primäre Gewährleistungsbehelfe (4)
♦ bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der
Verbesserung: nur Austauschanspruch
♦ Unmöglichkeit oder Untunlichkeit des Austauschs:
nur Verbesserungsanspruch
♦ bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit von
Austausch und Verbesserung: Verweis auf
sekundäre Gewährleistungsbehelfe
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Primäre Gewährleistungsbehelfe (5)
♦ Möglichkeit der Ablehnung von Verbesserung und
Austausch durch den Übernehmer
♦Verweigerung des Übergebers diese
vorzunehmen
♦keine Vornahme in angemessener Frist
♦erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer
♦Unzumutbarkeit aus triftigen, in der Person des
Übergebers liegenden Gründen
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2
7. Einheit
Primäre Gewährleistungsbehelfe (6)
♦ Verbesserung durch Übernehmer selbst ist grsl
nicht zulässig
♦ konkrete Kosten der Verbesserung können nicht
verlangt werden
aber
♦ Herausforderung des Ersparten gem § 1042
♦ analoge Anwendung von § 1168
♦„infolge Unterbleibens der Arbeit erspart“
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Primäre Gewährleistungsbehelfe (7)
♦ zusätzliche Vorteile durch Verbesserung (über
bloße Mangelbehebung hinausgehend)
♦zB längere Lebensdauer
♦ kein Vergütung dieser Vorteile
♦Ausnahme: außergewöhnliche Vorteile
♦zB verbesserte Technologie
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Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
♦ Wandlung und Preisminderung
♦Ausübung von Gestaltungsrechten durch Klage
oder Einrede
♦Einigung erübrigt gerichtliche Geltendmachung
♦grsl Wahlrecht zwischen Wandlung und
Preisminderung
♦keine Wandlung, wenn Mangel nur geringfügig
ist
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3
7. Einheit
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe (2)
♦ Geringfügigkeit
♦ Einzelfallbetrachtung
♦ Interessenabwägung
♦ kein Wandlungsrecht, wenn Auflösung des Vertrages
angesichts des Mangels unverhältnismäßig wäre
♦ Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ist idR
kein bloß geringfügiger Mangel
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Sekundäre Gewährleistungsbehelfe (2)
♦Geringfügigkeit
♦1 Ob 14/05y:
Vibrationsgeräusche des Schaltknüppels bei
einem fabriksneuen Wagen = geringfügiger
Mangel
♦8 Ob 63/05f:
Autoheizung erreicht im Winter nicht mehr als
20 Grad ≠ geringfügiger Mangel
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Wandlung
♦ Aufhebung des Vertrages
♦ schuldrechtlich ex tunc
♦ sachenrechtliche Übereignungsakte sind weiter
wirksam, aber Anspruch auf Rückübertragung
♦ verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch
♦ Teilwandlung möglich, wenn Parteien über
mangelfreien Teil kontrahiert hätten
♦ Schadenersatzansprüche, wenn mangelhafte Sache
nicht mehr zurückgegeben werden kann (bei
Verschulden des Übernehmers)
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7. Einheit
Preisminderung
♦ Herabsetzung des Entgelts
♦ Änderung des Vertrages
♦ dem Vertrag zugrunde gelegtes Wertverhältnis soll
aufrecht erhalten bleiben
♦ relative Berechnungsmethode
♦ vereinbarter Preis : geminderter Preis =
Wert der mangelfreien Sache: Wert der
mangelhaften Sache
(objektiver Wert)
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♦ Beispiel für die relative Berechnungsmethode
Wert der mangelfreien Sache: 300 €
Wert der mangelhaften Sache: 150 €
Kaufpreis: 280 €
Differenz: 50%
Minderung um 50% von 280 € = 140 €
♦ kein Ersatz der konkreten Kosten einer
Verbesserung durch Preisminderung
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Gewährleistungsfrist
♦ bewegliche Sachen
♦zwei Jahre
♦ unbewegliche Sachen
♦drei Jahre
♦ Viehmängel
♦sechs Wochen
♦ Abgrenzung der zwei bzw drei Jahresfrist
♦Arbeiten an unbeweglichen Sachen: 3 Jahre
♦Kauf beweglicher Sachen, die Bestandteil einer
unbeweglichen Sache werden sollen, wenn diese
Tätigkeit nicht dem Veräußerer obliegt: 2 Jahre
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7. Einheit
Gewährleistungsfrist (2)
♦ Fristenlauf ab Ablieferung der Sache, nicht
Erkennbarkeit des Mangels
♦Ablieferung: tatsächlicher Erhalt der Sache
♦ Ausnahme (für Fristenlauf soll Zeitpunkt der
Erkennbarkeit relevant sein)
♦ Mängel, die aufgrund ihrer Natur zum Zeitpunkt
der Ablieferung von niemandem feststellbar sind
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Gewährleistungsfrist (3)
♦ Beginn des Fristenlaufs beim Rechtsmangel:
♦ Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt
wird
♦ Berechtigung eines Dritten muss unzweifelhaft sein
♦ Gewährleistungsfristen sind Verjährungsfristen
♦ nach Ablauf: Naturalobligation
♦ Ausnahme von § 1502
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Rüge
♦ grsl keine Rügepflicht
♦ Ausnahme: beiderseitig unternehmensbezogenes
Geschäft
♦Kauf von Waren oder Wertpapieren
♦für beide Vertragspartner Unternehmergeschäft
♦Käufer hat Ware zu untersuchen und
♦innerhalb angemessener Frist zu rügen
♦bei Unterlassung: Ware gilt als genehmigt,
Verlust aller aus dem Mangel abgeleiteten
Rechte
♦Ausnahme: arglistiges oder grob fahrlässiges
Verschweigen des Verkäufers
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7. Einheit
Außergerichtliche Anzeige
♦ Bedeutung der außergerichtlichen Anzeige des
Mangels:
♦dem Übernehmer bleibt die Geltendmachung des
Mangels durch Einrede vorbehalten, wenn er sie
innerhalb der Gewährleistungsfrist dem
Übergeber anzeigt
♦Geltendmachung unterliegt dann nicht mehr den
Gewährleistungsfristen
♦„Perpetuierung der Einrede“
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♦ Perpetuierung der Einrede:
♦ dient der
♦Abweisung der Kaufpreisklage
♦Herabsetzung/Aufhebung einer noch nicht
erfüllten Kaufpreiszahlungspflicht
♦bereits geleisteter Kaufpreis kann nach Ablauf
der Gewährleistungspflicht nicht zurückgefordert
werden
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Ausschluss der Gewährleistung
♦ Mängel, die „in die Augen fallen“ = offene Mängel
♦Offenkundigkeit im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
♦Spezieskauf
♦bei Gattungskauf nur, wenn die gesamte Gattung
in die Augen fallende Mängel aufweist
♦Ausnahme: ausdrückliche Zusicherung oder
arglistiges Verschweigen des Verkäufers
♦ Mängel, die dem Erwerber bei Vertragsabschluss
bekannt sind
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7. Einheit
Ausschluss der Gewährleistung
♦ wissentlicher Kauf einer fremden Sache
♦ ausdrücklicher Verzicht der Gewährleistung
♦restriktive Auslegung
♦im Zweifel kein Verzicht auf
Mangelfolgeschäden
♦ Ausschluss jeglicher Gewährleistung in AGB ist
sittenwidrig
♦ Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts auf
Gewährleistung
♦ Verbrauchergeschäfte: Gewährleistungsrecht ist
zwingend
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Ausschluss der Gewährleistung
♦ Schulden und Rückstände sind stets zu vertreten
♦zB Hypotheken und Pfandrechte an beweglichen
Sachen
♦zB Steuern, Zölle, öffentlich-rechtliche Lasten
♦ Depurierungspflicht: Veräußerer hat die Sache im
Zweifel lastenfrei zu machen
♦ Käufe „in Pausch und Bogen“
♦Sachen werden so erworben, wie sie stehen und
liegen
♦stark eingeschränkte Gewährleistung
♦Haftung nur für ausdrücklich zugesicherte
Eigenschaften und Arglist
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Rückgriff in der Vertragskette
♦ Unternehmer, der Verbraucher Gewähr geleistet
hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf
der Fristen Gewährleistung fordern
♦ dasselbe gilt im Verhältnis früherer Übergeber zu
ihren Vormännern
♦ Vorraussetzung:
♦letztes Glied der Absatzkette ist Verbraucher
♦Vormann ist Unternehmer
♦ Inhalt des Rückgriffs: Gewährleistungsrechte
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7. Einheit
Rückgriff in der Vertragskette (2)
♦ 3facheBegrenzung des Anspruchs:
♦Schuld des Rückgriffsschuldners aufgrund seiner
eigenen Gewährleistungspflicht
♦Aufwand des Rückgriffsgläubigers
♦Gewährleistungsanspruch dessen, dem der
Rückgriffsberechtigte Gewähr geleistet hat
♦Æ niedrigster dieser drei Beträge
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Rückgriff in der Vertragskette (3)
♦ vertraglicher Ausschluss des Regressrechts ist
zulässig
♦ zeitliche Beschränkung:
♦innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der
eigenen Gewährleistungspflicht geltend zu
machen
♦ zeitliche Limitierung:
♦Haftung endet jedenfalls fünf Jahre nach
Erbringung der Leistung des Rückgriffspflichtigen
♦ im beiderseitigen Unternehmensgeschäft ist Rüge
Rückgriffsvorraussetzung § 377 UGB
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