Elegantes Memo

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ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSLEHRE
DATUM:
20.12.04
AUSBILDER: HERR FROMME
Urlaub kann nur angeordnet werden, wenn Betriebliche Gründe dafür sprechen. Bei AZUBIS geht das
nicht wegen dem Berufsbildungsgesetz, dass den AZUBIS die Urlaubnahme in den Ferien vorschreibt.
Urlaub muss bis zum 31.4.des nächsten Jahres genommen sein. Bei Betrieblichen Gründen muss der
Urlaub bis zum 31.09.2004 genommen sein.
Wenn man zur Kur fährt, muss man den Arbeitgeber vorher davon informieren. Obwohl
Krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Arbeitgeber nicht hinterfragen kann, gilt das in Bezug auf Kuren
nicht, da der Arbeitnehmer früh genug davon unterrichtet wurde.
Nebentätigkeiten müssen den Arbeitgebern im Geltungsbereich des BAT immer gemeldet werden, bei
sonstigen Arbeitgebern nicht (solange keine Konflikte mit der Haupttätigkeit entstehen).
Vorstellungsgespräche
Welches sind Ihre Stärken? Welches sind Ihre Schwächen?
Auf diese Fragen sollte man sich vorbereiten.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern:
Rechte + Pflichten
-
Sorgfaltspflicht
Loyalität
Verschwiegenheit
Direktionsrecht
Gehorsamspflicht
Vergütung
Urlaub
Kündigungsschutz
Probezeit
Rechte des Arbeitnehmers sind gleichzeitig Pflichten des Arbeitgebers!
§ 6 BAT
Gelöbnis
§ 8 BAT
§ 9 BAT
§ 15 BAT
§ 17 BAT
Allg. Pflichten
Schweigepflicht
Arbeitszeit
Überstunden
§ 18 BAT
Arbeitsversäumnis
Pflicht zum Gelöbnis; wenn es verweigert wird, wird man
wieder gekündigt
Gehorsamspflicht, Arbeitspflicht
Überall da wo Personenbezogene Daten vorkommen
seit 1.4.1990 38,5 Std pro Woche
Arbeitgeber kann Überstunden anordnen (Befehl) und das muss
dann auch geleistet werden. Überstunden sind immer durch
Freizeit auszugleichen.
Pünktlichkeit Man kann auch Stundenweise das Gehalt gekürzt
bekommen.
Folgen von Verfehlungen bei den Arbeitspflichten
1.
2.
3.
4.
Ermahnung
Abmahnung
ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)
§ 54 BAT Außerordentliche Kündigung (fristlose)
Frist 14 Tage nach der Verfehlung
§ 53 BAT ordentliche Kündigung
Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab (§14 BAT).
Nur bei ordentlicher Kündigung und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr Kündigt man
zum Ende des Kalendermonats, sonst zum Ende des Kalendervierteljahres. Ausnahme Probezeit!
Abmahnung
Die Abmahnung ist die Vorstufe der Kündigung.
Sie soll bei einer Personenbedingten Kündigung dem Mitarbeiter klarmachen, dass eine Störung im
Verhalten oder in der Leistung liegt, die dazu führen kann das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Verjährungsfrist
2-3 Jahre nach der Abmahnung sollte sie wieder aus der Personalakte entfernt werden. Danach ist dieser
Vorgang vollständig zu vernichten und der Fall ist erledigt.
Die Zahl der Abmahnungen ist gesetzlich nicht begrenzt aber in der Regel können 3 Abmahnungen erteilt
werden, die 4 Abmahnung ist dann die Kündigung.
Die Arbeitsrechtlichen Mittel des Arbeitgebers sind damit ausgeschöpft.
Form
Grundsätzlich ist die Abmahnung formfrei (sie kann auch mündlich ausgesprochen werden), ABER
wichtig ist der Inhalt, denn der ist vorgeschrieben.
o genaue zeitliche Bestimmung des Fehlverhaltens (wann genau ist es passiert)
o Schilderung des Fehlverhaltens (was genau ist passiert)
o Rechtliche Bewertung des Fehlverhaltens (wie ist dies rechtlich zu bewerten)
o Aufforderung in Zukunft die Pflichten ernst zu nehmen
o Unmissverständliche Warnung vor weitergehenden Folgen im Wiederholungsfall
Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Diese ist dann auch in der
Personalakte aufzunehmen.
Der Personalrat ist vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte zu beteiligen.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
§§ 53 ff BAT
2
Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden:
o Kündigung ordentlich
§53 BAT
o Kündigung außerordentlich
§51 BAT
o Auflösungsvertrag
o Änderungskündigung
o Tod
o Rente (Erreichen der Altersgrenze)
o wenn ein Zeitvertrag ausläuft
o Erwerbsunfähigkeit
Wobei bei der ordentlichen Kündigung noch die folgenden Gesetzte zu beachten sind:
o Kündigungsschutzgesetz
o Sozialgesetzbuch IX
o Mutterschutzgesetz
o Arbeitsplatzschutzgesetz
o Personalvertretungsgesetz
Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung die Zugangspflichtig ist. Das heißt, sie ist nur
wirksam, wenn man beweisen kann, dass sie zugegangen ist. Am besten übergibt man sie persönlich. Sonst
steht man in der Beweispflicht und könnte vor dem Arbeitsgericht Schwierigkeiten bekommen.
Änderungskündigung: Wenn man das Angebot des Arbeitgebers für eine andere Tätigkeit ablehnt ist dies
eine ordentliche Kündigung.
Schriftform: Der die Kündigung ausspricht muss auch dafür Bevollmächtigt sein (Wer Bevollmächtigt ist
steht in der Hauptsatzung). Wird als erstes beim Arbeitsgericht geprüft.
Klare Formulierungen: In der Kündigung sollten nur eindeutige und klare Formulierungen stehen. Sonst
könnte man vor einem Arbeitsgericht schlecht aussehen.
Ordentliche Kündigung = Fristgerechte Kündigung:
Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einem Jahr wird immer zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt, danach immer zum Ende eines Kalendervierteljahres. Das gilt auch für eine Kündigung seitens
des Arbeitnehmers von sich aus.
BMTG - Tarifvertrag der Arbeiter
§ 622 BGB Kündigungsfristen, aber BAT geht vor BGB
Bei einer Kündigung ist weiterhin zu beachten, dass sie Sozialverträglich ist und der Personalrat ist zu
beteiligen.
Wenn man gekündigt wurde, kann man innerhalb von 3 Wochen eine Überprüfung durch das
Arbeitsgericht verlangen (Kündigungsschutzklage)
Abfindungen (in der Regel) : ½ Bruttogehalt pro Jahr als Abfindung
Arbeitsgerichtsverfahren selbst kosten nichts, nur der eigene Rechtsanwalt ist zu zahlen.
Wenn man fristlos gekündigt wurde und klagen möchte, sollte man dem Arbeitgeber schriftlich seine
Bereitschaft kundtun, bis zur Klärung des Sachverhaltes zu arbeiten. Falls der Arbeitgeber dies ablehnt,
schriftlich bestätigen lassen. Auf diese Weise kann man seine Gehaltsfortzahlung gewinnen.
Es gibt des weiteren Verdachtskündigungen und Beurlaubung.
3
Kündigungen können
o personenbezogen
o verhaltensbedingt
o betriebsbedingt
sein.
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