Zwischen Moral und Machbarkeit - Donau

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Medizinrecht
Zwischen Moral und
Machbarkeit
Paragrafendschungel oder klar formuliertes Recht, Alltagshelfer oder praxisferne Philosophie? Recht und Ethik in der Medizin lassen sich nur schwer fassen:
Ein bunter Strauß juristischer Schubladen auf der einen Seite, angewandt auf
alles, was mit Gesundheitsberufen zu tun hat. Auf der anderen Seite: Ethische
Prinzipien, die besonders bei „heißen“ Themen wie Sterbehilfe, Organtransplantation oder Stammzellforschung im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte stehen.
upgrade hat sich auf die Suche nach Recht und Ethik in der Medizin begeben
– einem Thema, das nicht nur Ärzte, sondern auch Patienten und Wissenschaftler
jeden Tag begleitet.
Auf den Punkt gebracht
Medizinrecht ist ein Begriff, der sich nur schwer fassen lässt. Er
bezeichnet die Summe aller rechtlichen Regelungen, die sich auf
Gesundheitsberufe beziehen – vom Arzt über den Krankenpfleger
und den Pharmaproduzenten bis hin zum Genforscher. Dabei bedient
sich das Medizinrecht aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten.
Der Arzt im Alltag muss also durchaus rechtskundig sein – und seine
Entscheidungen idealerweise auch noch auf ethischer Grundlage
treffen. Streitfälle wie Euthanasie, Organtransplantation oder künstliche Befruchtung halten das Thema Ethik und Recht in der Medizin
zudem stets im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
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„Ärztliche Verordnungen werde ich treffen zum
Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und
meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor,
sie zum Schaden und in unrechter Weise anzuwenden.“ (Aus dem hippokratischen Eid)
Medizinrecht an der Universität Wien. Weil der
Rechtekanon aber formal wie inhaltlich so vielfältig ist, gibt es „kein Gesetzbuch, keine festgeschriebene Kodifikation des Medizinrechts“, so
der Experte.
Hippokrates ist wohl der berühmteste Arzt der
Welt. Schon vor mehr als zwei Jahrtausenden
wurde in seinem Namen ein ärztliches „Grundgesetz“ formuliert, dessen Inhalte zum Teil bis
heute Bestand haben – als allgemeiner Appell
zur Wahrung eines hohen ethischen Standards
des Arztberufs. Der Unterschied im dritten Jahrtausend: Aus allgemeiner Ethik ist in vielen Bereichen verbindliches Recht geworden. Ärzte sind
Teil einer komplexen medizinischen Maschinerie, die die unterschiedlichsten Berufe, Institutionen und Produkte umfasst. Patienten, Krankenpfleger, Pharmaproduzenten, Genforscher – sie
alle betrifft das noch junge juristische Fachgebiet Medizinrecht, eine Querschnittsmaterie, die
Aspekte vieler Rechtsgebiete integriert. Im Medizinrecht enthalten sind Aspekte von Zivil- und
Strafrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht,
Völker- und Europäischem Gemeinschaftsrecht.
„Wir verstehen unter Medizinrecht die Summe
aller Regelungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Ausübung von Gesundheitsberufen
beziehen“, sagt Christian Kopetzki, Professor für
AUTOWERKSTATT UND REISEBÜRO
Ein zentraler Bestandteil des Medizinrechts ist
– trotz seiner vielfältigen Anwendungsgebiete
– das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Die
wichtigsten Inhalte: Ein Arzt muss seine Patienten über seine Therapie aufklären, die Einwilligung für die Behandlung bekommen und über
seine Arbeit Stillschweigen bewahren. Manche
dieser Aspekte sind im österreichischen Zivilund Strafrecht allgemein geregelt und deshalb
im Berufsrecht des Standes gar nicht mehr erwähnt. „Wenn man sich das Ärztegesetz genauer
ansieht, stellt man fest, dass es sich hauptsächlich auf bestimmte, punktuelle Bereiche bezieht,
etwa das Ausbildungs- oder Disziplinarrecht“,
so Kopetzki. Noch weniger kodifiziert sind in Österreich die Patientenrechte: „Wir sind ein Bundesstaat, und weder Bund noch Länder sind in
der Gesetzgebung für alle Aspekte zuständig.“
Punktuell seien zwar zum Beispiel im Krankenanstaltengesetz die Rechte der Patienten festgeschrieben. Insgesamt aber gilt sowohl für Ärzte
als auch für Patienten: Juristen bedienen sich
Text
Daniel Scharnagl
Fotos
photocase, fotolia, Thomas Frühwald
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tags, so Frühwald. Soll man jemanden aus dem
Spital entlassen? Soll man jemanden mit einer
bestimmten Therapie behandeln? In jenen konkreten Fällen hilft vor allem eine sachliche Ebene,
die die aktuelle Situation eines Patienten in den
richtigen Rahmen setzt. „Gute Ethik beginnt mit
guten Fakten“, sagt Frühwald. Sind die geklärt,
erstellt der Arzt eine Prognose seiner Therapie,
die von den individuellen Werten, der Lebensgeschichte und den Zielen des Patienten abhängt.
Erst dann könne man entscheiden, wie eine
Behandlung tatsächlich aussehen werde. „Der
Patient ist nicht Gefangener des Arztes, der Arzt
nicht Diener des Patienten. Beide sind ethisch à
priori gleichwertige und gleichberechtigte Menschen“, so der praktizierende Mediziner.
STREITFALL STERBEHILFE
Häufig führen ethische Streitfälle aber auch zu
lebhaften öffentlichen Diskussionen. Beispiel
Euthanasie: Rechtlich ist die Situation in Österreich eindeutig. Verboten ist neben der aktiven
Tötung auch das Töten auf Verlangen eines Pa-
tienten. Ein dritter Straftatbestand ist die Beihilfe
zum Suizid, zum Beispiel wenn der Patient entsprechende Medikamente vom Arzt bekommt.
Umgekehrt ist aber die „passive Sterbehilfe“
sogar rechtlich geboten: „Der Patient kann seine Behandlung wirksam ablehnen. In diesem Fall
darf er nicht behandelt werden, selbst wenn er
in der Folge stirbt“, erklärt Medizinrechtler Kopetzki. Ethisch ist das Thema weit komplizierter:
Kann es vertretbar sein, sich am Tod eines Menschen zu beteiligen? „Themen wie Euthanasie
sind untrennbar mit weltanschaulichen und religiösen Anschauungen verbunden, über die man
unterschiedlicher Meinung sein kann – und auch
ist“, verweist Kopetzki auf die Problematik des
Themas. Die Rechtsordnung könne sich diese
Buntheit nicht leisten. Dass aber unterschiedliche ethische Prinzipien ihren Weg in Rechtsordnungen gefunden haben, zeigt ein Blick auf
andere Länder innerhalb der EU. Die Schweiz
erlaubt die Beihilfe zum Suizid, die Niederlande
und Belgien unter bestimmten Voraussetzungen
sogar die aktive Tötung auf Verlangen.
Ärztliche Entscheidungen müssen in Minutenschnelle getroffen werden und entscheiden häufig über Leben und Tod.
MLS Medizinrecht
Der Studiengang MLS Medizinrecht an der
Donau-Universität Krems bietet für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen, die in ihrem
Berufsleben mit medizinischen Inhalten
konfrontiert sind, eine breit gefächerte
Rechtsausbildung. Die Schwerpunkte reichen von den nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen über das Organisationsrecht, das Berufsrecht der Heilberufe,
das Haftungsrecht, unterschiedliche
Produktrechte (etwa Arzneimittelrecht) bis
hin zu aktuellen Aspekten der biomedizinischen Forschung und des rechtlichen
Umgangs mit neuen Technologien in Medizin und Bioethik. Ein Studienjahr dient
der allgemeinen Rechtsausbildung, während im zweiten Jahr ausschließlich
Medizinrecht gelehrt wird.
Studienbeginn ist im Oktober 2008.
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häufig bei Gesetzen, die allgemein formuliert sind
und bei denen die medizinische Anwendung nur
eine von vielen ist. Wenn zum Beispiel ein Patient
sich gegen einen Arzt zur Wehr setzen will, sind
die rechtlichen Grundlagen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Strafrecht
zu finden. „Im Grunde gelten bei vielen medizinrechtlichen Streitfällen oft dieselben Prinzipien
wie bei einer Autowerkstatt oder einem Reisebüro“, sagt Kopetzki. Insgesamt sei die rechtliche
Ausgestaltung aber durchaus ausreichend. „Probleme beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient
haben häufig mit dem Praxisalltag, Zeitnöten der
Ärzte, Honorierungsrichtlinien zu tun – und das
sind keine Probleme, die der Gesetzgeber lösen
kann und sollte.“
GUTE FAKTEN, GUTE ETHIK
Recht ist aber immerhin verbindlich – ganz im Gegensatz zur medizinischen Ethik. Ein Beispiel ist
das Handeln von Ärzten: „Die Ethik bietet keine
fertigen Antworten und Handlungsanleitungen.
Entscheidung und Verantwortung im Praxisalltag
basieren idealerweise auf ethischen Prinzipien
– aber sie bleiben beim behandelnden Arzt“, erklärt Thomas Frühwald, Oberarzt der Abteilung für
Akutgeriatrie im Krankenhaus Hietzing. Die prak-
Die künstliche Reproduktion von Menschen ist ein
umstrittenes Thema in der öffentlichen Diskussion.
Zwischen den Zeilen
Die Biomedizinkonvention des Europarates ist
ein völkerrechtlicher Vertrag der EU-Staaten
über Menschenrechte und Biomedizin. Ziel der
Übereinkunft ist es, europaweit den Schutz von
Menschenwürde und -rechten im Bereich der
Biomedizin sicherzustellen. Für die Bereiche Biologie und Medizin wird damit die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterentwickelt und konkretisiert. Der Geltungsbereich
der Konvention, die am 1. Dezember 1999 in Kraft
getreten ist, erstreckt sich auf die Humanmedizin
inklusive Transplantationsmedizin, gentechnologische Verfahren im Humanbereich und auf die
Fortpflanzungsmedizin. Sie umfasst präventive,
diagnostische und therapeutische Maßnahmen
und die Forschung am Menschen. Bisher haben
34 der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates die
Biomedizinkonvention unterzeichnet – Österreich
und Deutschland sind nicht darunter.
tische Arbeit eines Arztes ist voll von ethischen
Fragestellungen: Soll man wiederbeleben? Soll
man künstlich ernähren, beatmen, dialysieren?
Eine Entscheidung kann zwischen Leben und Tod
entscheiden; häufiger aber seien Fragen des All-
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Zahlen & Fakten
Zahl der Ärzte steigt
Forschung und Entwicklung
Medizinische Fakten in Kürze
Knapp 40.000 Ärzte – Allgemeinmediziner, Fachärzte, Zahnärzte und Ärzte in Ausbildung – waren
2005 in Österreich gemeldet. Auf durchschnittlich rund 200 Bürger kommt im Alpenstaat also
ein Arzt. Seit 1960 ist die Anzahl an Ärzten stetig
gestiegen – im Vergleich zur Situation von vor 45
Jahren gab es 2005 fast viermal so viele Mediziner. Die Zahl der Ärzte hat sich dabei in fast allen
Bereichen stetig vergrößert. Nie war die Ärztedichte in Österreich so groß wie heute.
In Europa gibt die Arzneimittel- und Biotechnologiebranche nach dem Automobilsektor das meiste Geld für Forschung und Entwicklung aus. Unter
den Top 50 der Unternehmen weltweit finden sich
zahlreiche europäische Unternehmen aus Arzneimittel- und Biotechnologie. In Österreich sieht
die Situation noch anders aus: Nur ein BranchenUnternehmen, die Intercell AG, schaffte es mit
seinem Forschungsetat in die Top 10 der österreichischen Forschungs- und Entwicklungsetats.
BERUFSAUSÜBENDE ÄRZTE NACH
BUNDESLÄNDERN 2005
Insgesamt: 39.750
Wien: 11.431
Niederösterreich: 6.665
Steiermark: 5.525
Oberösterreich: 5.381
Tirol: 3.641
Berufsausübende Ärztinnen und Ärzte in Österreich
26.033
30.000
39.750
34.639
40.000
20.000
10.000
5.000
1960
LITERATUR UND LINKS
Ulrich Körtner, Christian Kopetzki, Maria KleteckaPulker, Das österreichische Patientenverfügungsgesetz. Schriftenreihe Ethik und Recht in der
Medizin, Springer Verlag 2007
Reinhard Dettmeyer, Medizin und Recht:
Rechtliche Sicherheit für den Arzt,
Springer Verlag 2006
Tom L. Beauchamp, James F. Childress,
Principles of Biomedical Ethics,
Oxford University Press 2004
R&D Investment
1975
1990
2000
2005
Siemens
578,40
Voest-Alpine
66,00
Borealis
45,00
Telekom Austria
43,69
Andritz
35,42
Austriamicrosystems
34,38
Zumtobel
30,87
Intercell
29,05
A-Tec Industries
24,45
Bohler-Uddeholm
20,92
Gesundes Österreich
Transplantationen in Österreich
Gut drei Viertel der Österreicher bewerten ihre
Gesundheit laut der „Österreichischen Gesundheitsbefragung 2006/2007“ mit „sehr gut“ oder
„gut“, nur sechs Prozent sehen ihre Gesundheit
als „schlecht“ oder „sehr schlecht“ an. Männer
beurteilen die Situation dabei mit 78 Prozent positiver Bewertungen noch etwas besser als Frauen
(73 Prozent). Mindestens einmal besuchten dennoch vier von fünf Bürgern ab 15 Jahren in den
zwölf Monaten vor der Befragung einen Arzt.
Rund 700 Transplantationen werden jährlich in
Österreich durchgeführt. Die Bereitschaft der
Menschen, ihre Organe zu spenden, ist im europäischen Vergleich relativ hoch: Im Jahr 2005 wurde
mit 23,6 Spendern pro einer Million Einwohnern
ein Spitzenwert erreicht. Dennoch mangelt es an
Spenderorganen: Im selben Jahr warteten zum
Beispiel 826 Menschen auf eine Spenderniere.
Im Schnitt, so die trockene Statistik, dauerte das
Warten auf eine Niere 14,6 Monate.
Gesundheitszustand
%
Männer (sehr) gute Gesundheit
Frauen (sehr) gute Gesundheit
100
Norbert Steinkamp, Bert Gordijn, Ethik in Klinik
und Pflegeeinrichtung. Ein Arbeitsbuch,
Luchterhand Verlag 2005
80
Abteilung Medizinrecht des Instituts für Staatsund Verwaltungsrecht der Universität Wien:
www.univie.ac.at/medizinrecht
20
Informationsplattform Medizinrecht
www.medizinrecht-stickler.at
Top 10 Unternehmen Österreich 2006
Mio EUR
15.702
DAS RECHT AUF LEBEN
Probleme der Medizin am Lebensende gibt es also
zuhauf, doch auch der Anfang des Lebens ist ein
umstrittener Rechtsbereich. Im österreichischen
Fortpflanzungsmedizingesetz werden alle Methoden der medizinisch unterstützten Vermehrung
geregelt – außer der natürlichen. Zugelassen sind
Samenspende und In-vitro-Fertilisation, aber diese nur unter sehr speziellen Bedingungen, etwa
Unfruchtbarkeit eines Paares. Andere Methoden,
zum Beispiel Eizellenspende, Leihmutterschaft und
Embryonenspende sind in Österreich verboten.
„Das ist eigenartig: Wenn der Mann unfruchtbar
ist, kann das überbrückt werden durch die Spende eines Dritten, bei der Frau aber ist es verboten“,
wundert sich Kopetzki über ungleiche Regelungen.
Die Stammzellforschung, die sich zum Beispiel mit
der Gewinnung embryonaler Zellen beschäftigt, ist
ebenfalls ein Reizthema: Österreich erlaubt den
Import der Zellen, sofern sie im Ausland gewonnen
werden – und auch die Forschung damit ist zulässig. „Natürlich wird in Österreich über die Stammzellforschung gestritten. Aber in der Jurisdiktion ist
es klar entschieden: Das Recht auf Leben beginnt
mit der Geburt, für manche mit der Lebensfähigkeit,
doch es gibt keinen ernst zu nehmenden Juristen,
der das Grundrecht auf Leben auf die befruchtete
Eizelle anwendet.“ Aber: Die öffentliche – durch
ethische Aspekte geprägte – Debatte entstehe zurzeit auch in Österreich.
GALOPPIERENDE EUROPÄISIERUNG
Andere Länder, andere Sichtweisen. Biomedizinisch
hat Österreich strengere Regeln als zum Beispiel die
angelsächsischen und skandinavischen Länder. „Der
Biomedizinkonvention des Europarats sind Österreich
und Deutschland nicht beigetreten, weil sie ihnen
tendenziell zu liberal ist, während Großbritannien und
Belgien die Regelungen eher zu streng finden“, sagt
Kopetzki. Abgesehen von ethischen Überlegungen
macht aber auch das EU-Recht vor der Medizin keinen Halt. So musste Österreich im Zuge der Ausbildungsharmonisierung ein eigenes Zahnärztestudium
schaffen – vorher war der Zahnarztberuf rechtlich
nur ein ärztliches Sonderfach. „Auch das Arzneimittelrecht ist ein gutes Beispiel für eine galoppierende
Europäisierung, bei der eine Fülle von Richtlinien von
den Ländern umgesetzt werden muss“, so Kopetzki. Beispiele, die zeigen, wie komplex die rechtliche
Ausgestaltung des Faches Medizinrecht – nicht nur in
Österreich – bis zum heutigen Tag geworden ist. Zwei
Jahre dauert der berufsbegleitende Aufbaustudiengang „MLS Medizinrecht“ an der Donau-Universität
Krems, der einen fundierten Einblick in alle relevanten
Bereiche ermöglicht (siehe Seite 12).
10.237
Thomas Frühwald
Seit 2002 ist Dr. Thomas Frühwald Oberarzt der Abteilung für Akutgeriatrie des
Krankenhauses Hietzing. Seine Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin absolvierte der Mediziner in Bregenz, Genf
und Wien. Seit 1983 ist er in der Geriatrie
tätig: Oberarzt am Haus der Barmherzigkeit in Wien, Oberarzt an der geriatrischen
Universitätsklinik Genf, Oberarzt der
7. Medizinischen Abteilung des Geriatriezentrums am Wienerwald. Frühwald
arbeitet in Expertengruppen zum Thema
Geriatrie des ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen). Er ist
Lehrbeauftragter an der Wiener Akademie
für Ergotherapie und am Institut für Ethik
und Recht in der Medizin der Universität
Wien. Zudem arbeitet der Mediziner auch
im Vorstand der European Union Geriatric
Medicine Society und ist Mitglied des
Wiener Beirates für Bio- und Medizinethik. An der Donau-Universität Krems ist
Frühwald als Vortragender tätig.
ORGANLAND ÖSTERREICH
Ähnlich schwierig ist die Situation beim Thema Organtransplantation. Auch hier haben unterschiedliche ethische Prinzipien zu unterschiedlichen
Rechtsauffassungen geführt. In Österreich ist jeder
Bürger nach seinem Tod potenzieller Organspender
– außer er hat vor seinem Tod widersprochen, was
bei weniger als einem Prozent der österreichischen
Bevölkerung der Fall ist. Im Nachbarland Deutschland ist es genau umgekehrt: Nur wenn der Verstorbene oder die Angehörigen nachweislich in die
Organentnahme eingewilligt haben, dürfen Betroffene auf ein Spenderorgan hoffen. Die Folge: Nach
Spanien hat Österreich die meisten „Leichenorgane“ in Europa. Auch die Pathologie sei in Österreich
ein blühendes Fachgebiet, da das Obduktionsrecht
im Alpenstaat deutlich liberaler sei als beim großen
Nachbarn. Recht also, das sich in praktischen Situationen ganz eindeutig widerspiegele, meint auch
Kopetzki: „Wir in Österreich gehen davon aus, dass
die Interessen der öffentlichen Gesundheitsversorgung nach dem Tod höher einzuschätzen sind als
die Integrität eines Leichnams, der seine Teile ja
nicht mehr braucht.“
Leber 119x
Niere 398x
Lunge 82x
60
Herz 57x
40
Pankreas
24x
0
15-29
30-44
45-59
60-74
75 und mehr
Anteil der Personen mit gutem oder sehr gutem subjektiven
Gesundheitszustand nach Alter und Geschlecht 2006/2007
Organtransplantationen in Österreich 2007 insgesamt
Fehlend in der Grafik: Darm (3x)
NIEDERGELASSENE ÄRZTE NACH
BUNDESLÄNDERN 2005
Insgesamt: 20.134
Wien: 5.395
Niederösterreich: 4.124
Oberösterreich: 2.549
Steiermark: 2.517
Salzburg: 1.354
ÄRZTE IN KRANKENANSTALTEN 2005
Insgesamt: 19.295
Fachärzte: 10.453
Allgemeinmediziner: 1.448
Fachärzte in Ausbildung: 4.244
Allgemeinmediziner in Ausbildung: 3.150
STATIONÄRE AUFENTHALTE
IN KRANKENANSTALTEN
Insgesamt 1990: 1.717.471
Männer: 768.682
Frauen: 948.789
Insgesamt 2005: 2.517.129
Männer: 1.139.870
Frauen: 1.377.259
DURCHSCHNITTLICHE AUFENTHALTSDAUER
IN KRANKENANSTALTEN
1990: 11,2 Tage
1995: 9,7 Tage
2000: 7,6 Tage
2005: 6,9 Tage
Quellen:
Statistik Austria, www.gesundundleben.at,
2007 EU Industrial R&D Investment Scoreboard, Gesundheitsbefragung 2006/07,
Novartis Pharma GmbH
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