Recht auf Leben-Recht auf Sterben—ethische Konflikte am

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Recht auf Leben-Recht auf Sterben—ethische Konflikte in der Endphase des Lebens
Zu diesem schwierigen
Thema sprach auf
Einladung der
Seniorenunion der CSU
sowie der Hanns-SeidelStiftung Frau Dr. med.
Krause –Michel,
Vorsitzende der
Ethikberatung an den
Kreiskliniken BGLTraunstein und
ehemalige Leiterin der
Palliativstation des
Kreiskrankenhauses Bad
Reichenhall. Der
Vorsitzende der BGLSeniorenunion, Heinz
Dippel, konnte zahlreiche
interessierte Zuhörer begrüßen, darunter MdL a.D. Franz-Xaver Werkstetter, den
Regionalbeauftragten der Hanns-Seidel-Stiftung, Josef-Peter Schnabel, Hannelore Bohm, die
Behindertenbeauftragte des Landkreises BGL sowie Herrn Pfarrer Städele aus Bayerisch
Gmain.
Nach einer ausführlichen Begriffsbestimmung des Wortes „Ethik“ wurde schnell klar, dass
die Definitionen zu Spannungsfeldern zwischen medizinischen Möglichkeiten, juristischen
Grundsätzen und ethischen Betrachtungen führen können. Ärztliches Handeln gründet in der
medizinischen Ethik, vorgegeben im Hippokratischen Eid. Ihm ist der Arzt unterworfen, ihm
ist er seinen Patienten auch in der letzten Lebensphase verpflichtet und um diese geht es hier.
Den Willen seines Patienten zu achten -und sei es auch „nur“ der mutmaßliche Wille-, ist das
Bestreben jedes guten Arztes. Dazu gehört auch das „Recht auf Sterben“ –und zwar in
Autonomie, Freiheit und Würde.
In diesem Zusammenhang wies die Referentin auf die Wichtigkeit einer Vorausverfügung des
Patienten, eine sogenannte Patientenverfügung, hin, die am besten schriftlich mit eigenen
Worten und nach fachlicher Beratung erfolgen sollte und in der die Wünsche des Patienten
klar und eindeutig zum Ausdruck kommen sollten. Im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen
hat die Patientenverfügung seit 2009 Rechtsgültigkeit erlangt. Zu jeder Patientenverfügung
gehöre zwingend auch eine -am besten notariell beglaubigte- Vorsorgevollmacht für nur eine
Person des Vertrauens (um Widersprüche zu vermeiden), wobei nicht unbedingt der
Lebenspartner bestimmt werden sollte, um ihm schwerwiegende Entscheidungen in der
Endphase zu ersparen.
Angehörige, Betreuer, Hausärzte, behandelnde Ärzte, Pflegepersonal, sie alle sind ethisch
gefordert, wenn letzte Maßnahmen unumgänglich werden, um dem Betroffenen ein humanes,
schmerzfreies und würdevolles Sterben zu ermöglichen, etwa durch Beendigung oder
Nichteinleitung einer nur noch lebensverlängernden Maßnahme. Dabei ging die Referentin
auf die vielen unterschiedlichen Facetten dieser Situation ein, die in diesem Kurzbericht nicht
im Detail darstellbar sind, die aber jede für sich häufig eine moralische, manchmal auch
juristische Herausforderung sein können. Es handelt sich dabei meist um eine Änderung des
Therapieziels, das begründet sein muss im medizinischen „Ethos“.
Die Referentin erläuterte noch eingehend die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe sowie
Suicid und Tötung auf Verlangen, wies auf die diesbezüglichen juristischen Vorgaben und
Bestimmungen hin und erwähnte auch die „Sterbekliniken“ im Ausland, etwa in Holland
oder der Schweiz, wo andere Rechtsgrundsätze gelten .
Nach ausführlichen Hinweisen auf das neugegründete „Netzwerk Hospiz“ und die
„außerklinische Ethikberatung BGL-Traunstein“ als Pilotprojekt beschloss Frau Dr. KrauseMichel ihre beeindruckenden und umfassenden Ausführungen. Eine rege Diskussion schloss
sich an, die das große Interesse der Zuhörer unterstrich.
Der Kreisvorsitzende dankte der Referentin mit einem Geschenk und fügte als Fazit an, dass
das Sterben häufig immer noch zu Konflikten zwischen medizinischer, ethisch-moralischer
und juristischer Auslegung führe . Dabei sollte nach allgemeiner Auffassung doch das Wohl
des Menschen im Vordergrund stehen, der sich oftmals nur wünsche, „sterben zu dürfen“.
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