Grundsätze für einen Zwischenerwerb von Flächen von in

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Grundsätze
für einen Zwischenerwerb von Flächen
von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Landwirtschaftsbetrieben durch die durch die Landgesellschaft (LG)
Anlass
für das Angebot der LG sind die Unterstützungsangebote des Landes an Betriebe, die
insbesondere infolge des Verfalles der Preise für Milch in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten sind.
Neben der Stundung von Pachten nach LHO unterbreitet die LG zur Überbrückung von
Liquiditätsengpässen das Angebot eines mit Rückpacht- und Rückkaufsrecht versehenen
Landzwischenerwerbes von Flächen.
Hierdurch können die jeweiligen LW-betriebe Liquiditätsengpässe überbrücken.
Wie können wir in diesen Fällen den Landwirten helfen?
Die Landgesellschaft erwirbt von den verkaufsaktiven Eigentümern diese Flächen in ihr
Eigentum. Die betreffenden Betriebe, erhalten die Flächen in Pachtung eine begrenzte Zeit
zurück. Erworben werden die Flächen zu einem max. marktüblichen Wert. Die Vorhaltezeit,
um den Betrieben eine angemessene Erholungsphase zu ermöglichen, liegt zwischen 6 und
max. 10 Jahren. Sollten die Betriebe dann nach Ablauf dieser Zeit die Flächen nicht
zurückerwerben wollen oder können, wird unsererseits geprüft, wie verwertet werden kann.
Kalkulation und Risiko:
Das gesamte An- und Verkaufsgeschehen wird vollumfänglich durchkalkuliert.
In dem Geschäft sind keine Spekulationserwartungen enthalten.
Der Abnahmepreis für die Flächen i.H. des angefallenen Buchwertes bei der LG ist für die
Landwirte fest vereinbart. Sinkende Bodenpreise mit dem Risiko des Ausfalles des
abnehmenden Landwirtes wegen mangelndem Interesses zu dem dann höheren Wert
abzunehmen werden ausgeschlossen, allenfalls wird von Stagnation ausgegangen in den
jeweils kommenden Jahren.
Der Pachtpreis deckt für den zugesicherten Zeitraum ( hier : 6-10 Jahre ) die
Finanzierungskosten der LG sicher ab. Der gesamte Aufwand wird durch das Verfahren
selbst gedeckt, eine Quersubventionierung aus anderen Bereichen oder anderen
Ankaufsfällen findet grundsätzlich nicht statt.
Die Risiken insgesamt sind minimiert.
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Die Ausgestaltung der Rückpacht- und Rückkaufregelungen fließen in eine konkrete
Vereinbarung zwischen Landwirt und LG ein, welche im Wesentlichen folgende Eckpunkte
enthält:
1.
Erwerb der Flächen durch die LG in einem zu schließenden notariellen Kaufvertrag mit
Angaben zu : Flächenumfang, Kaufpreis, Kosten
2.
Zeitraum der Zwischenbevorratung der Flächen bei der LG
3.
Regelungen bzgl. der Weiterverpachtung an Landwirt nach Ankauf LG
4.
Regelung zum Rückkaufsrecht durch den LW-Betrieb –

Umfang und Zeitraum

Abnahmekaufpreis = Buchwert der Grundstücke, (d. h. der Ankaufspreis zzgl.
Ankaufsnebenkosten wie Steuern, Notar- und sonstige behördliche Gebühren)

Kosten des Rückkaufes trägt der LW- Betrieb

Einräumung des Rechts zur Teilausübung des Ankaufsrecht in festgelegten
Zeitetappen

Bei Vertragsverletzungen aus dem Pachtvertrag heraus – Verfall des
Ankaufsrechtes des Betriebes
5.
Verpflichtungen der LG – Verbot der Weiterveräußerung innerhalb des vereinbarten
Zeitraumes ohne Zustimmung des Landwirt
6.
Zustimmung zur Weiterveräußerung
hat jedoch zu erfolgen, wenn öffentliches
Interesse an den Flächen oder Teilen ( z.B. i.R. von Planverfahren) besteht
7.
Folge des Erlöschens des Ankaufsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung des
Landwirts: Recht zur freien Veräußerung durch LG
8.
Regelung zum Pachtpreis zwischen LG und Landwirt – Pachtpreis in Höhe von … %
des Kaufpreises deckt die Finanzierungskosten des angefallenen Gesamtaufwandes
beim Ankauf sowie eine Gebühr für Verwaltungsarbeiten der Landgesellschaft in Höhe
von … % p. a.,
9.
Vorhaltezeit der Flächen durch die LG : i.d.R. 6… max. 10 Jahre Jahre
10. LG wird sich beim Einsatz des Fremdkapitals um die Absicherung der jeweiligen
Darlehen mit einer Landesbürgschaft bemühen. Für diesen Fall beinhaltet die Pacht
daneben auch die der LG in Rechnung gestellte Gebühr für die Landesbürgschaft.
Schoster // 25.092015
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