Verbraucherpolitik - Universität Trier

Werbung
Gliederungsstruktur der Vorlesung Verbraucherpolitik
Teil A: Grundlagen und Ziele der Verbraucherpolitik
Verhaltensbeeinflussende Maßnahmen
Verbraucherpolitik
Teil B: Angebotspolitik
Kapitel 7 :
Beeinflussung der Werbeaktivitäten
Teil C: Informationspolitik
Teil D: Transaktionspolitik
29. Juni 2005
Anbieter
(Unternehmen)
Nachfrager
(Verbraucher)
Teil E: Träger verbraucherpolitischer Maßnahmen
Abb. 01: Gliederungsstruktur der Vorlesung, Quelle: eigene Erstellung.
http://www.uni-trier.de/uni/fb4/vwl_amk/index.htm
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Teil C: Informationspolitik
7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
7
Beeinflussung der Werbeaktivitäten
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
8
Beeinflussung der Güterkennzeichnung
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
9
Qualitätsbeurteilungen durch neutrale Institutionen
(Vergleichende Gütertests)
7.3 Irreführende Werbung
2
7.4 Vergleichende Werbung
10 Preisvergleiche durch neutrale Institutionen
7.5 Psychologischer Kaufzwang
11 Verbraucherberatung und Verbraucherbildung
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7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
3
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch Werbung
7.1.1
Begriff und Arten der Werbung
7.1.2
Schutznotwendigkeit aus verbraucherpolitischer Sicht
7.1.3
Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im
Bereich der Werbung
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7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch Werbung
! Werbung ist ein wesentliches Wettbewerbselement unsere
marktwirtschaftlichen Ordnungssystems.
! Allerdings: Gefahr unlauterer, d.h. sittenwidriger bzw.
irreführender Werbung, die negative Folgewirkungen für die
Kaufentscheidung der Verbraucher haben können.
! Konsequenz: Spezielle Schutzmaßnahmen für Verbraucher
sind erforderlich.
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1
7.1.1 Begriff und Arten der Werbung
7.1.1 Begriff und Arten der Werbung
! Als Werbung sollen alle vom Anbieter abgegebenen
Informationen und sonstigen Maßnahmen verstanden
werden, die das Ziel der Absatzförderung verfolgen.
! Bei Werbung kann unterschieden werden zwischen.
→ Herstellerwerbung,
! Diese Absatzförderung kann sich beziehen auf:
→ Händlerwerbung.
→ ein einzelnes Produkt,
! Herstellerwerbung zielt auf die Beeinflussung des
Verbrauchers bezüglich einer bestimmten Produktwahl ab.
→ ein Warensortiment oder
→ ein ganzes Unternehmen.
! Händlerwerbung zielt auf die Beeinflussung hinsichtlich der
Einkaufsstättenwahl hin.
! Werbung ist damit in einem sehr weiten Sinne definiert;
neben der Werbung in Massenmedien zählt damit bspw.
dazu:
! Letztlich sind alle Maßnahmen, durch die Anbieter
versuchen, das Handeln der Verbraucher mit dem Ziel des
Absatzes von Gütern zu beeinflussen, als Werbung
anzusehen.
→ Displaymaterial,
→ Schaufenstergestaltung,
→ Produktverpackung,
→ Public Relations.
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7.1.2 Schutznotwendigkeit aus verbraucherpolitischer Sicht
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
! Die Schutznotwendigkeit aus verbraucherpolitischer Sicht ergibt
sich durch die ungleiche Machtverteilung auf
Konsumgütermärkten.
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
! Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch unlautere
Werbung Schäden erleiden:
! Verhinderung der Informationsaufnahme: Werbeverbot,
→ Aufwendungsschäden: Schäden vor Vertragsabschluß in der
Vertragsanbahnungsphase (Wegekosten bei Lockvogelangeboten).
! Informationsverarbeitung,
→ Vertragsschäden: Vertragsabschluß wegen Irreführung durch
unlautere Werbung (Verbraucher möchte Vertrag rückgängig
machen, weil er Ware nicht gebrauchen kann).
→ Verbot irrelevanter Informationen,
→ Verbot falscher oder irreführender Informationen,
→ Differenzschäden: Verbraucher kann die Ware zwar gebrauchen,
wünscht aber Preisnachlass wegen Irreführung über Eigenschaften.
! Verbot einer Beeinflussung der Präferenzstruktur,
! Verbot einer Ausschaltung der kognitiven Kontrolle.
! Der jährliche Gesamtschaden der bei Verbraucherverbänden
eingehenden relevanten Beschwerden wegen unlauterer Werbung
wurde bereits im Jahre 1978 auf 1,5 Mrd. DM geschätzt.
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
! Verhinderung der Informationsaufnahme: Werbeverbote.
→ Informationsaufnahme wird verhindert.
! Informationsverarbeitung: Verbot irrelevanter Informationen.
→ Meist allerdings keine verbraucherpolitische Motivation
→ Prüfung der Werbung auf ihre Entscheidungsrelevanz.
- standespolitisch (bestimmte Berufsgruppen: Ärzte,
Rechtsanwälte),
→ Schutz des Verbrauchers vor Informationsüberlastung durch
irrelevante Informationen.
- sozialhygienisch (bestimmte Güterarten: Tabak, Alkohol),
→ Welche Informationen sind irrelevant? Wer soll das prüfen?
- wettbewerbspolitisch (vergleichende Werbung).
→ Werbung kann Teil des Geltungsnutzens eines Gutes sein.
→ Werbeverbote erschweren die Markttransparenz; sind
tendenziell verbraucherpolitisch unerwünscht.
→ Ansatz wird heute nicht mehr ernsthaft vertreten.
→ einzig vertretbarer verbraucherpolitischer Aspekt:
Verhinderung eines „information overload“.
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
! Informationsverarbeitung: Verbot falscher oder irreführender
Informationen.
→ Prozesse der Produktwahrnehmung werden so beeinträchtigt,
dass es bei einer Verarbeitung der aufgenommenen
Güterinformation zu einer fehlerhaften und damit nicht mehr
zielgerechten Beurteilung eines Gutes kommt.
→ Falsche Information unproblematisch: in der Regel eindeutig
erkennbar.
→ Sehr schwer erfassbar, durch welche Informationen die
Präferenzstruktur, d. h. der Bewertungsmaßstab der
Konsumenten bei Kaufentscheidungen, beeinflusst wird.
→ Geht über Zielsetzung der Verbraucherpolitik hinaus.
→ Zielt auf Einstellung des Verbrauchers zum Wohlstand hin.
→ Irreführende Information oftmals sehr schwer zu erkennen;
wichtiges verbraucherpolitisches Problem.
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! Verbot einer Beeinflussung der Präferenzstruktur, d.h. einer
„Manipulation“ des Konsumenten.
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
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7.1.3 Theoretische Ansatzpunkte für Verbotsmaßnahmen im Bereich der Werbung
Klassifizierung anhand des Informationsverarbeitungsansatzes:
Zusammenfassung der Werbeverbote von erheblicher
verbraucherpolitischer Relevanz:
! Verbot irreführender Werbung.
! Verbot einer Ausschaltung der kognitiven Kontrolle des
Konsumenten durch psychologischen Kaufzwang.
! Verbot des psychologischen Kaufzwanges (Ausschaltung der
kognitiven Kontrolle des Verbrauchers).
→ Bewusste oder unbewusste Ausschaltung der kognitiven
Kontrolle durch psychologischen Kaufzwang.
→ Verbraucher trifft eine Kaufentscheidung, ohne Orientierung
an seinen Präferenzen.
Daneben:
! Verbot der vergleichenden bzw. bezugnehmenden Werbung
(verbraucherpolitisch problematischer Mitbewerberschutz).
→ Von erheblicher verbraucherpolitischer Relevanz; wird
allerdings oft überschätzt („geheime Verführer“, sublimital
advertising).
Diese Verbotsmaßnahmen werden noch näher betrachtet.
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7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
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7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
7.2.1 Gesetzliche Regelungen im Überblick
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
7.3 Irreführende Werbung
7.2.3 Die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz
7.4 Vergleichende Werbung
7.2.4 Die EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende
Werbung
7.5 Psychologischer Kaufzwang
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
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3
7.2.1 Gesetzliche Regelungen im Überblick
7.2.1 Gesetzliche Regelungen im Überblick
In Deutschland gibt es viele Gesetze und Verordnungen, die
direkt oder indirekt Bestimmungen über die Werbung enthalten.
Zentrale Bestimmung:
! Landespressegesetze (Verpflichtung der Kennzeichnung
von Werbung mit dem Begriff „Anzeige“),
! Landesrundfunkgesetze u.ä. (Verpflichtung der Trennung
von Werbung und Programm),
! Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Daneben finden sich Vorschriften über die Werbung u.a. auch
noch in:
! Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (Werbeverbot
für Zigaretten),
! Nährwertkennzeichnungsverordnung (Verbot von
Werbeangaben, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel
schlankmachende, gewichtsverringernde Eigenschaften
besitzt),
! Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
(Verbot der Werbung für indizierte Schriften, Bild- und
Tonträger).
Bestimmungen über sonstige Werbemaßnahmen, die zur
Irreführung geeignet sind bzw. sittenwidrig sein können:
! Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz),
! Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
(Beschränkungen und Verpflichtungen bezüglich
Werbeaussagen zu Arzneimitteln).
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Weitere Bestimmungen zur Werbung durch Informationsabgabe:
! Zugabeverordnung,
! Verordnung zur Regelung von Preisangaben.
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Allgemeine Übersicht
! Allgemeine Übersicht
! Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die
zentrale Bestimmung zur Regelung von Werbeverboten.
! Regelungen seit 2004
! Unter „unlauterem Wettbewerb“ werden dabei Maßnahmen
verstanden, die geeignet sind, den Leistungswettbewerb der
Anbieter nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
! Die Generalklausel §3 UWG
→ Vorschriften zu Irreführung, Mondpreisen und vergleichender
Werbung.
! Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe
! Das UWG stammt aus dem Jahre 1909; es wurde
inzwischen mehrmals novelliert; letzte Novellierung 2004.
! Wertung des UWG aus verbraucherpolitischer Sicht
! Primär Mitbewerber-Recht (Klagebefugnis für Mitbewerber);
seit 1965 auch Klagebefugnis von Verbraucherverbänden.
! Nicht verwechseln mit dem GWB!!!!
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Seit 2004:
§ 3 UWG als alleinige Generalklausel
! Übersichtlichere Systematik: § 3 UWG ist die alleinige
Generalklausel, §§ 4 - 7 UWG geben Regelbeispiele.
! Gesetzeswortlaut:
Unlautere Wettbewerbshandlungen,
die geeignet sind,
! Sonderveranstaltungen sind - mit einigen Einschränkungen
- erlaubt.
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder
der sonstigen Marktteilnehmer
! Aufhebung der Regelung über Räumungsverkäufe.
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,
! Verbot unzumutbarer Belästigungen (§ 7 UWG), um
Verbraucher und Gewerbetreibende besser vor
unerwünschter Werbung mittels Telefon, Fax oder E- Mail
zu schützen.
sind unzulässig.
! Feststellung unlautere Wettbewerbshandlungen
→ Müssen innerhalb eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses
begangen worden sein,
! Einführung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10
UWG als zusätzliche Sanktionsmöglichkeit gegen
Wettbewerbsverletzer neben Ordnungsgeld und
Vertragsstrafe.
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→ müssen eine „Bagatellschwelle“ überschreiten, d. h. von
gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen sein und
→ müssen die Interessen der geschützten Personenkreise
tangieren.
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Sonderveranstaltungen
! Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe dürfen
jedoch nicht gegen andere Tatbestände des neuen UWG
verstoßen.
! Ab 2004 sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich
zulässig (Bsp.: „Auf alle Sommersachen 30 % Preisnachlass“,
„Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 % Rabatt auf
alles“ etc.).
→ Irreführungsverbot (§ 5 UWG)
- Bsp.: Werden Preisreduzierungen von 30 % beworben, müssen
tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein.
Räumungsverkäufe
→ Verbot der Mondpreiswerbung (§ 5 Abs. IV UWG)
! Bis 2004: Anzeigepflicht von Räumungsverkäufe unter
Beachtung von Fristen.
- Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben,
wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum
gefordert wurde.
→ Nur bei Geschäftsaufgabe, baugenehmigungspflichtigem Umbau
oder Schadensfall.
→ Verbot unsachlicher Einflussnahme (§ 4 Nr. 1 UWG)
→ Die Zeit des Räumungsverkaufes war befristet.
- Verbote unsachlicher Einflussnahme auf Kunden durch Nötigung,
Täuschung, übertriebenes Anlocken, Ausnutzen der Spiellust oder
Gefühlsausnutzung.
! Ab 2004: Ersatzlose Streichung der Anzeigepflicht.
→ Seitdem sind zulässig: Räumungsverkäufe eines Filialbetriebes,
wegen Schließung bestimmter Abteilungen, wegen Umbaus ohne
baugenehmigungspflichtige Maßnahmen oder wegen Umzugs.
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- Bsp.: Angebot, das nur für wenige Stunden an einem
verkaufsoffenen Sonntag gilt.
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Wertung des UWG aus verbraucherpolitischer Sicht
! Weitere Grenzen für Sonderverkäufe:
! Schutzziele des UWG:
→ Gebot der Transparenz ( § 4 Nr. 4 UWG )
→ Mitbewerberschutz,
- Ein Sonderverkauf gilt als unlauter, wenn der werbende
Unternehmer die Bedingungen für die Preisnachlässe nicht klar
und eindeutig angibt.
→ Schutz der Allgemeinheit,
→ Verbraucherschutz.
→ Verbot von Lockvogelwerbung (§ 5 Abs. 5 UWG)
! Primär Mitbewerberschutz bei Verabschiedung im Jahre 1909
(Klagebefugnis nur seitens Mitbewerber und ihrer
Interessenverbände).
- Mindestvorratsfrist von zwei Tagen, wenn in der Tagespresse
geworben wird bzw. von einer Woche bei Werbung mittels
Prospekten und einem Monat bei Ankündigung in Katalogen.
! Später (seit den 30er Jahren) Einbeziehung des Schutzes der
Allgemeinheit (hier: Erhaltung des Leistungswettbewerbs) in die
Gesetzesauslegung in Judikatur und Literatur.
- Hat der Anbieter nicht genügend Waren, muss er das in der
Werbung deutlich machen (z. B. „Restposten“).
→ Werbevergleiche müssen sich an das § 6 UWG halten (s.
Kapitel 7.4).
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! Erst seit der Novellierung im Jahre 1965 explizite Einbeziehung
des Verbraucherschutzes (Klagebefugnis von
Verbraucherverbänden).
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7.2.2 Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
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7.2.3 Zugabeverordnung und Rabattgesetz
Wertung des UWG aus verbraucherpolitischer Sicht
Entstehungsgeschichte
! Probleme:
! Ursprünge gehen auf die Weltwirtschaftskrise zurück.
! Ruinöser Wettbewerb im Einzelhandel; Händler verteilten in
großem Umfang Zugaben an die Kunden.
→ Verbraucherschutz wird nicht konsequent durchgesetzt.
-
Kein individueller Schadensersatzanspruch oder
funktionierendes Vertragsauflösungsrecht.
-
Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn Mitbewerber betroffen
sind.
! 1932 weitgehendes Verbot von Zugaben durch die
„Notverordnung zum Schutze der Wirtschaft“.
! Händler, denen Zugaben verboten waren, suchten nach
neuen Möglichkeiten, Kunden anzulocken; es wurde von der
Möglichkeit einer Gewährung von Rabatten ausgiebig
Gebrauch gemacht.
→ Wettbewerbsverstöße, sind nicht von sich aus nichtig.
-
Können auch nicht durch Behörden oder Gerichte für nichtig
erklärt werden.
-
Rechtswahrnehmung ist nur durch die Betroffenen selbst
möglich (z. B. Mitbewerber oder Verbände).
-
Kein Klagerecht einzelner Verbraucher.
-
Mißbrauch der Funktion von Verbraucherverbänden.
! Fazit: Kunden hatten zum Handel kein Vertrauen mehr, da
sie nicht wußten, ob die mit Rabatt ausgezeichneten
Angebote wirklich günstiger als sonst waren.
! Seit Juli 2001 Zugabeverordnung und Rabattgesetz
abgeschafft.
→ Kein allgemeines Informationsgebot.
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7.2.3 Zugabeverordnung und Rabattgesetz
7.2.3 Zugabeverordnung und Rabattgesetz
Gesetzesinhalt Zugabeverordnung
Gesetzesinhalt Rabattgesetz
! Es war verboten, neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe
(Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
! In Deutschland war durch das Rabattgesetz das freie Aushandeln
von Preisnachlässen auch und besonders im Einzelhandel
verboten.
! Eine Zugabe lag auch dann vor, wenn die Zuwendung nur gegen
ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes Entgelt
gewährt wurde.
! Das Rabattgesetz verpflichtete die Anbieter nach dem Grundsatz
der Preiswahrheit und -klarheit zu eindeutigen Preisangaben.
! Desgleichen galt, wenn zur Verschleierung einer Zugabe eine Ware
oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zum
Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wurde.
! Ausnahmeregelungen betrafen u.a.:
→ zusätzliche Mengen der gleichen Ware,
→ Gewährung eines handelsüblichen Mengennachlasse,
! Weiterhin zulässig blieb Preissenkung; hierbei musste der alte
Preis endgültig aufgegeben und ein niedriger, neuer festgelegt
werden.
→ handelsübliches Zubehör bzw. handelsübliche Nebenleistung,
→ Kundenzeitschriften.
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7.2.3 Zugabeverordnung und Rabattgesetz
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7.2.4 Die EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
Verbraucherpolitische Beurteilung und aktuelle Diskussion
EU-Richtlinie 84/450/EWG vom 10.09.1984
! Seit Juli 2001 abgeschafft.
! Die EU hat erstmals im Jahre 1984 eine Richtlinie zur
Harmonisierung des Rechts der irreführenden Werbung
herausgegeben (84/450/EWG).
! Aus verbraucherpolitischer Sicht ist die Aufhebung des
Rabattgesetzes, die zu einer Vereinfachung und
Liberalisierung der Wirtschaftspraxis führen sollte, kritisch
zu beurteilen.
! In Deutschland mußte diese Richtlinie nicht umgesetzt
werden, da das deutsche Recht schon den Anforderungen
dieser Richtlinie entsprach; weiterreichende Regelungen
durften nämlich gemäß dieser Richtlinie beibehalten werden.
! Gründe:
→ Informationsfunktion des Preises kann verloren gehen.
! Abweichend vom deutschen Recht geht diese Richtlinie
allerdings nicht vom „uninformierten, flüchtigen“, sondern
vom „ durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen“ Verbraucher aus (siehe Abschnitt 7.3:
Irreführende Werbung).
→ Es kann zu Mondpreisen kommen.
→ Preise können vom Verhandlungsgeschick der Verbraucher
abhängig werden; Nachteile für AAA (Arme-Alte-Ausländer).
→ Es kann zu Konzernrabatten kommen
(Konzentrationsproblem).
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→ Barzahlungsrabatt von 3% für Endverbraucher,
→ daneben Sondernachlässe: Verwendung der Güter für berufliche
Tätigkeit, Großverbraucher, Personalrabatt.
→ Reklamegegenstände von geringem Wert,
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! Ausnahmen:
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7.2.4 Die EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
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7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
EU-Richtlinie 97/55/EG vom 06.10.1997
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
! Im Jahre 1997 hat die EU dann eine Änderungsrichtlinie für
die Richtlinie aus dem Jahre 1984 herausgegeben
(97/55/EG), durch die Regelungen über vergleichende
Werbung in die alte Richtlinie einbezogen wurden.
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
! Eingefügt wurde der neue Artikel 3a, in dem die
Bedingungen, unter denen eine vergleichende Werbung
zulässig ist, geregelt sind.
7.3 Irreführende Werbung
! Hierdurch hat sich die Rechtslage zur vergleichenden
Werbung in Deutschland geändert.
7.4 Vergleichende Werbung
! Das bisher auf §1 UWG gestützte Verbot vergleichender
Werbung (Verbot des Verstoßes gegen die guten Sitten) ist
dadurch unter bestimmten Bedingungen aufgehoben (siehe
Abschnitt 7.4: Vergleichende und bezugnehmende
Werbung).
7.5 Psychologischer Kaufzwang
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7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
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6
7.3 Irreführende Werbung
7.3.1 Der Irreführungsbegriff
7.3.1
Der Irreführungsbegriff
! Der Irreführungsbegriff bezieht sich auf die Eignung zur
Täuschung, nicht auf die Täuschung selbst.
7.3.2
Arten irreführender Werbung
7.3.3
Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
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→ Es ist nicht ausschlaggebend, daß irreführende Angaben den
ausschlaggebenden Beweggrund für einen Vertragsabschluß
bilden.
→ Ausreichend ist, daß der Verbraucher durch irreführende
Angaben angelockt werden kann, sich mit einem Angebot
näher zu beschäftigen, das er sonst möglicherweise nicht
näher beachtet hätte.
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7.3.1 Der Irreführungsbegriff
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7.3.1 Der Irreführungsbegriff
Das Verbraucherleitbild für die Bestimmung der Irreführung
! Irreführung ist nicht gleichzusetzen mit unrichtigen Angaben,
denn
! Meist entscheidet ein Richter, ob eine Werbebotschaft
geeignet ist, bei einer Zielgruppe („betroffene
Verkehrskreise“) irreführend zu wirken.
! Nach deutschem Recht wird dabei vom durchschnittlichen nicht extrem kritischen - Umworbenen ausgegangen; dieser
kann in seinem Verhalten auch „flüchtig“ und weniger
aufmerksam sein.
→ auch richtige Aussagen können irreführend sein,
→ wie auch unrichtige Aussagen nicht irreführend zu sein
brauchen.
! Der Irreführungsbegriff ist empfängerorientiert; eine
Irreführung wird angenommen, wenn ca. 10-15 % des
betroffenen Verkehrskreises tatsächlich getäuscht wurden
oder getäuscht werden könnten.
! Der Europäische Gerichtshof (EGH) hat hingegen für seinen
Kompetenzbereich das Leitbild „eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen“ Verbrauchers
vorgegeben.
! Deutsche Gerichte beginnen inzwischen nach und nach
auch, das Verbraucherleitbild des EGH für ihre Urteile zum
Maßstab zu nehmen (siehe FAZ-Artikel vom 15.04.1999).
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7.3.1 Der Irreführungsbegriff
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
Das Verbraucherleitbild für die Bestimmung der Irreführung
Im Folgenden sollen folgende Arten irreführender Werbung
näher betrachtet werden, denen in der Praxis die größte
Bedeutung zukommt:
! Irreführung über Gütereigenschaften und
Güterverwendungsmöglichkeiten:
→ Irreführung über die Güterqualität,
→ Irreführung über den Güterpreis,
→ Irreführung über die Preisbemessung (Preiswürdigkeit).
! Irreführung über die Informationsquelle.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.04.1999
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7
7.3.2 Arten irreführender Werbung
7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung über die Güterqualität
! Unzulässigkeit richtige Angaben, die irreführend sein können (z.B.):
Irreführung über die Güterqualität
→ mehrdeutige Angaben,
! Nicht nachprüfbare Aussagen:
→ unvollständige Angaben,
→ vollständige Angaben mit irreführenden optischen oder akustischen
Eindrücken (Legegegacker, Holländische Windmühlen),
→ Umstritten ist die Frage, inwieweit metaphorische Ausdrücke
ernst zu nehmen sind; Beispiele:
→ Benutzung von Phantasienamen („Suzanne André“),
→ Verwendung bestimmter Verpackungen („Bocksbeutel“).
! Aber: Zulässigkeit falsche Angaben, die nicht irreführend sind:
→ Was von vornherein nicht als glaubhaft angesehen wird, wird auch
nicht als irreführend angesehen; das gilt insbesondere für
offensichtliche Übertreibungen und marktschreierische
Behauptungen.
„die junge Rama“,
-
„Geschmack von Freiheit und Abenteuer“,
-
„Irischer Frühling: der Frühling der nie vergeht“.
→ Heute allgemein vertretene Auffassung, dass Verbraucher
solche metaphorischen Ausdrücke nicht wörtlich nehmen.
→ Teilweise können sie auch Zusatznutzen (Geltungsnutzen)
vermitteln.
→ Bei Markenartikelwerbung in Massenmedien werden allerdings viel
engere Grenzen gezogen als bei Marktschreiereien auf Märkten.
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-
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung über die Gütermenge
Irreführung über den Güterpreis
! Mogelpackung: der Verbraucher wird durch die
Packungsgröße über den Packungsinhalt irregeführt.
! Der Preis wird zwar richtig angegeben, aber der
Verbraucher wird in der Preiswahrnehmung irregeführt.
! Techniken von Mogelpackungen (z.B.):
→ Hohlboden,
! Techniken:
→ übergroße Verschlusskappe,
→ Unterschiedliche Zifferngröße (Tankstellen).
→ dickes Verpackungsmaterial (Pralinen, Parfümflaschen).
→ Festlegung von Preisen unterhalb von Preisschwellen (999
statt 1000).
! Regelung in der Fertigpackungsverordnung: Angemessenes
Verhältnis von Packungsinhalt und Packungsgröße
vorgeschrieben.
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Produktes (1)
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Allgemein
Eine Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Produktes
kommt dadurch zustande, dass dem Verbraucher der Eindruck
vermittelt wird, dass
! Der Verbraucher nimmt den tatsächlichen Preis zwar richtig
wahr, er wird aber bei einer Beurteilung der Preiswürdigkeit
(des Preis-Qualitäts-Verhältnisses) irregeführt.
→ der tatsächlich geforderte Preis
unter
! Die Irreführung erfolgt hier:
→ auf direktem Wege durch die Irreführung über die
Preisbemessung eines Produktes (das Produkt selbst wird als
besonders preiswert betrachtet) oder
→ auf indirekten Wege, indem der Verbraucher über die
Preisbemessung eines Warensortiments irregeführt wird und
damit auch meint, dass ihm ein bestimmtes Produkt
besonders preisgünstig angeboten wird.
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! Rechtlich zulässig, aber verbraucherpolitisch bedenklich.
→ dem normalen Preis (fair price)
liegt.
! Der Verbraucher nimmt den tatsächlich geforderten Preis
richtig wahr.
! Der Verbraucher wird aber über die Angemessenheit dieses
tatsächlich geforderten Preises irregeführt.
47
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8
7.3.2 Arten irreführender Werbung
7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Produktes (2)
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Produktes (3)
! Verbraucher kennen i.d.R. nur wenige Preise (auch von
Gütern des täglichen Bedarfs nur ca. 20 ?).
! Beispiele für indirekten Weg der Beeinflussung des
Preiswürdigkeitsurteils (über Urteilsbildung zu normalem
Preis):
! Da der Verbraucher den „angemessen“ Preis nicht kennt,
muss er sich ein Urteil über die Angemessenheit bilden;
diese Urteilsbildung kann beeinflußt werden.
→ Einbindung in ein teures Warensortiment,
→ Angabe eines früher geforderten Preises („durchgestrichener
Preis“),
! Beeinflussungsstrategien:
→ Indirekter Weg: Beeinflussung des Urteils über den normalen
Preis durch Preisinformation im Umfeld.
→ Angabe eines hohen empfohlenen Preises („Mondpreis“),
→ Gewährung von Rabatten (Beachte: Rabattgesetz),
→ Direkter Weg: Beeinflussung des Urteils über den
tatsächlichen Preis, ohne daß ein Urteil über den normalen
Preis gebildet wird.
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→ Gewährung von Zugaben (Beachte: Zugabenverordnung).
49
7.3.2 Arten irreführender Werbung
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Produktes (4)
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Warensortiments (1)
! Billigverkauf von Gütern mit Preisindikatorfunktion: Durch die
besonders günstige Preisstellung einer Ware erscheint die
Preisgestaltung des gesamten Warensortiments als günstig
(dienen aber auch zum Anlocken in eine Einkaufsstätte).
! Beispiele für direkten Weg der Beeinflussung des
Preiswürdigkeitsurteils (ohne Urteilsbildung über normalen
Preis):
→ sprachliche Etikettierung von Preisangaben („nur“,
„Tiefstpreis“, „Fabrikpreis“, „Diskontpreis“, “Sonderangebot“),
! Firmenbezeichnung („Mehrwert“).
→ optische Präsentation der Preisangaben (große Preisschilder,
Preisbrechersymbole wie Blitz, Faust etc.),
! Verkauf nur mit Kaufscheinen, Zugang nur mit
Zugangsberechtigung.
! Begrenzung auf eine Kundengruppe („Beamteneinkauf“).
→ hervorgehobene Placierung und Darbietungsform
(Wühltische),
! Hinweis auf Hersteller- oder Großhändlereigenschaft.
→ Gestik und verbale Äußerungen des Verkäufers,
Juristisch oftmals schwer zu fassen; empirische Untersuchungen
fehlen.
→ besondere Verkaufsaktionen (z.B. Verkauf nur mit
Geldscheinen mit besonderer Seriennummer).
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7.3.2 Arten irreführender Werbung
7.3.2 Arten irreführender Werbung
Irreführung hinsichtlich einer Beurteilung der Preiswürdigkeit:
Irreführung über die Preisbemessung eines Warensortiments (2)
Irreführung über die Informationsquelle
52
! Der Verbraucher bildet sich Urteile über Güter durch die
Verwendung von Informationen; diese Informationen gewichtet er
hinsichtlich der Interessengebundenheit von Informationsquellen.
! Er kann dadurch irregeführt werden, daß er glaubt, Informationen
aus neutralen Informationsquellen zu besitzen, die in Wirklichkeit
interessengebunden sind.
! Mögliche Wege einer Irreführung über die Informationsquelle:
→ Vermischung von Anzeigenteil und redaktionellem Teil von PrintMedien,
→ Product-Placement (Irreführung über den Werbecharakter von FunkSendungen),
→ Irreführung über die Interessengebundenheit einer
Informationsquelle bei Gütertests; evtl. Verwendung von Namen, die
ähnlich klingen wie die von neutralen Institutionen.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung
vom 11.06.1999
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54
9
7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
In der Literatur sehr kontroverse Auffassungen zur
Bestimmung irreführender Werbung:
Expertenurteile
! Grundsätzlich: Ermittlung der Differenz zwischen
tatsächlicher oder möglicher Wirkung einer Irreführung und
einem Vergleichsstandard.
! Experten beurteilen eine Anzeige o.ä. darauf, ob sie
irreführend ist.
! Ermittlung der Irreführungseignung kann auf verschiedenen
Wegen erfolgen:
! Es entscheidet der subjektive Eindruck, den der Experte von
der Werbebotschaft gewinnt.
→ Inhaltsorientierte Ansätze (Messung der
Täuschungskapazität):
-
Expertenurteile,
-
Wörterbuchansatz (Wörterbuchbedeutung von Begriffen).
! Entscheidender Nachteil hierbei ist, dass die Ergebnisse
→ stark von der Willkür der Experten abhängen und
→ nicht subjektiv überprüfbar sind.
! Zudem können die Experten über einen von dem
Verbraucher abweichenden Erfahrungshintergrund
verfügen.
→ Empfängerorientierte Ansätze:
-
Verbraucherurteile,
-
Ermittlung des subjektiven Eindrucks,
-
gezielte Ermittlung irreführender Komponenten.
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7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
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7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
Wörterbuchansatz
Verbraucherurteile
! Wörterbuchbedeutung von Begriffen wird herangezogen.
! Verbraucher urteilen hierbei selbst darüber, ob sie
Werbebotschaften als irreführend empfinden.
! Bestimmte Begriffe mit Irreführungseignung dürfen nicht
verwendet werden („Meisterklasse“).
! Vorteilhaft hierbei ist, daß die Beurteilung durch Angehörige
der betroffenen Personengruppe erfolgt.
! Soll die subjektive Komponente reduzieren.
! Ist in seiner Anwendung sehr reduziert: nur verbale
Irreführung.
! Nachteilig könnte sein, daß nur solche Aussagen als
irreführend erkannt werden, die offensichtlich sind.
Verbraucher verfügen nämlich i.d.R. nicht über das
erforderliche Fachwissen.
! In der Praxis hat aber die Rechtsprechung Fallkategorien
von irreführenden Werbebotschaften entwickelt, die i.w.S.
dem Wörterbuchansatz zugerechnet werden können.
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7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
7.3.3 Ansätze zur Ermittlung der Irreführungseignung
Ermittlung des subjektiven Eindrucks
Gezielte Ermittlung irreführender Komponenten
! Empirische Untersuchungen, was Verbraucher tatsächlich
wahrnehmen und was sie wahrnehmen sollten.
! Abfrage von zwei geringfügig variierten Werbeaussagen, um
den eigentlichen Irreführungsgrund herauszufinden.
! Gemessen wird der Eindruck, den Verbraucher von einem
Produkt durch eine Werbebotschaft gewonnen haben.
! Vorteilhaft hierbei ist, daß die Wirkung einzelner
Komponenten von Werbebotschaften bzw. die Wirkung ihrer
Veränderung ermittelt werden kann.
! Dieser Eindruck wird mit den Produkteigenschaften
verglichen.
! Nachteilig ist allerdings, daß durch die Vorgabe der zweiten,
„besseren“, d.h. weniger irreführenden Werbebotschaft,
implizit die Vorstellung einer objektiv gültigen
Produktbeschreibung existiert.
! Abweichungen lassen eine Irreführung erkennen.
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10
7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
7.4 Vergleichende Werbung: Allgemein
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
! Grundsätzlich war in Deutschland bis 1997 vergleichende
bzw. bezugnehmende Werbung - bis auf wenige sehr
restriktive Ausnahmen - verboten.
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
! Ausnahmen waren:
→ Systemvergleich,
7.3 Irreführende Werbung
→ Abwehrvergleich,
→ Fortschrittsvergleich,
7.4 Vergleichende Werbung
→ Vergleich eigener Angebote,
→ Vergleich auf Verlangen des Kunden.
7.5 Psychologischer Kaufzwang
! Das Verbot stützte sich auf das UWG (Verbot von
Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen).
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
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61
7.4 Vergleichende Werbung: Allgemein
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
62
7.4 Vergleichende Werbung : Allgemein
! Aus verbraucherpolitischer Sicht wurde dieses Verbot schon
immer als problematisch angesehen:
→ Verbraucher hat grundsätzliches Interesse an einem
Vergleich.
→ Erleichtert ihm die Entscheidungsfindung.
! Grundlage für die Erlaubnis vergleichender Werbung ist,
→ dass der Schutz des durch Vergleiche angegriffenen
Unternehmers hinter den Verbraucherinteressen
zurückzutreten hat.
! Grundsätzliche Gefahr einer Irreführung durch:
→ Konzentration der Information auf relevante
Produktunterschiede.
→ Unvollständigkeit der Vergleiche,
→ Verzerrungen durch die subjektive Brille des Werbenden,
→ mangelnde Vergleichbarkeit der Erzeugnisse,
! Seit 1997 ist mit relativ wenigen Einschränkungen, die sich
überwiegend auf die Möglichkeiten einer Irreführung
beziehen, vergleichende Werbung aufgrund einer EURichtlinie (97/55/EG) erlaubt.
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→ Verfälschung der Vergleiche durch Produktänderungen.
! Deshalb differenzierte Regelungen in der EU-Richtlinie.
63
7.4 Vergleichende Werbung: Zulässigkeit (1)
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7.4 Vergleichende Werbung : Zulässigkeit (2)
Regeln für vergleichende Werbung:
d) sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder
zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen
Unterscheidungszeichen, den Waren oder den
Dienstleistungen des Werbenden und denen eines
Mitbewerbers;
a) Sie ist nicht irreführend;
b) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;
c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere
→ wesentliche,
e) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen
oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren,
die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder
verunglimpft;
→ relevante,
→ nachprüfbare und
→ typische
Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen
auch der Preis gehören kann;
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11
7.4 Vergleichende Werbung : Zulässigkeit (3)
7.4 Vergleichende Werbung: Beispiel
f) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in
jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;
g) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens
oder anderer Unterscheidungszeichen eines
Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von
Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;
h) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als
Imitation oder Nachahmung einer Ware oder
Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem
Handelsnamen dar.
Abb. 02: Beispiel Vergleichende Webung. Quelle: Salz, Jürgen (1998), S. 88.
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7.4 Vergleichende Werbung: Beispiel
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7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
7.3 Irreführende Werbung
7.4 Vergleichende Werbung
7.5 Psychologischer Kaufzwang
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.04.1999
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7.5 Psychologischer Kaufzwang
7.5 Psychologischer Kaufzwang
! Als psychologischer Kaufzwang wird hier eine Situation
bezeichnet, in der Verbraucher sich einem Zwang (nicht
physischer Art) sich ausgesetzt sehen, eine bestimmte
Kaufentscheidung zu treffen.
Arten des psychologischen Kaufzwanges (1)
! Der Verbraucher hat zwar theoretische die Möglichkeit, von
einem Kauf Abstand zu nehmen, durch die situativen
Umstände fühlt er sich jedoch zu einer Kaufentscheidung
gedrängt.
70
! bewußter Kaufzwang: Verbraucher ist sich der Zwangslage
bewußt, fühlt sich aber nicht in der Lage ihr auszuweichen.
→ Nach ausführlicher Beratung,
→ nach kostenloser Fahrt u. Bewirtung (Kaffefahrten,
Kundentransport),
! Psychologischer Kaufzwang ist gemäß §1 UWG
sittenwidrig; meist liegt auch eine Verletzung der
Persönlichkeitsrechte (Artikel 1, 2 GG) vor.
→ nach Einladung durch Freunde (Verkaufsaktionen in
Privaträumen).
! Daraus resultiert ein grundsätzliches Verbot des
psychologischen Kaufzwanges.
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Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
72
12
7.5 Psychologischer Kaufzwang
7.5 Psychologischer Kaufzwang
Arten des psychologischen Kaufzwanges (2)
! unbewusster Kaufzwang: Verbraucher nimmt die
Beeinflussung nicht bewußt wahr; weitere
Unterscheidungsmöglichkeiten:
! Grundsätzlich sind viele dieser Werbemaßnahmen aus
verbraucherpolitischer Sicht bedenklich, auch wenn sie
durch die Rechtsprechung noch nicht als sittenwidrig
angesehen werden.
→ Verbraucher könnte die Beeinflussung wahrnehmen:
Warengestaltung (Greif-mich-Packung), Warenpositionierung
(Wühltische, Kassenbereich).
→ Verbraucher kann die Beeinflussung nicht wahrnehmen (sublimital-advertising).
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7 Beeinflussung der Werbeaktivitäten
74
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung
Träger der Maßnahmen
7.1 Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch
Werbung
! Selbstregulierung
→ Deutscher Werberat
7.2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland
-
Keine Verbrauchervertreter,
-
behandelt auch Grauzone anstößiger Werbung.
→ Auch Beispiele für USA, GB; nicht viel effektiver.
7.3 Irreführende Werbung
! Fremdregulierung
→ Staatliche Kontrolle
7.4 Vergleichende Werbung
7.5 Psychologischer Kaufzwang
-
Verbraucherschutzbehörde,
-
Ombudsmann-System,
-
FTC (USA).
→ Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung international
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7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung
-
Klagebefugnis,
-
Missbrauchsaufsicht.
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7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung
Maßnahmearten
! Verbote,
! Aufforderung zur Substanzierung von Qualitätsangaben,
! Gegeninformation (corrective advertising),
→ durch Unternehmen selbst oder
→ durch Verbraucherorganisationen (Beispiel Persil-Elsi),
! Schadensersatzansprüche von Verbraucherverbänden bei
irreführender Werbung („class action“) wg. Problems der
Entschädigung einzelner Verbraucher bei kleinen Beträgen.
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78
13
7.6 Maßnahmen gegen irreführende Werbung
Literaturhinweise (1)
Arbeiterkammer Wien (Hrsg.) (1997):
So wird gemogelt: große Packung, kleiner Inhalt. [online im
Internet] Stand: März 1997.
Beiersdorf, Wilfried (2001):
10% Rabatt: Kaufhof löst neuen Preiskampf aus. In: WAZ vom
23.01.2001.
Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2003):
Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht.
Pressemitteilung vom 07.05.2003.
Engeser, Manfred/Gorgs, Claus (2000):
Konsum: Wie lassen sich Kunden zum Kauf verführen? In:
Wirtschaftswoche 49/00.
FAZ (Hrsg.) (1999):
Erste Bilanz der vergleichenden Werbung. In: FAZ vom 09.06.1999.
FAZ (Hrsg.) (2000:a):
Kleine Händler wollen bei der Konkurrenz einkaufen. In: FAZ vom
13.01.2000.
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
79
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
Literaturhinweise (2)
Literaturhinweise (3)
FAZ (Hrsg.) (2000:b):
Mengenverbot soll kleine Händler schützen. In: FAZ vom
28.03.2000.
Frühbrodt, Lutz (2005):
Rabatte im virtuellen Raum. In: Die Welt vom 21.06.2005.
Gerhard, Rudolf (1993):
Ein Drahtseilakt für die Reklametexter. In: FAZ vom 17.05.1993.
FAZ (Hrsg.) (2000:c):
Nur warenbezogene Preisnachlässe – Das Bundeskartellamt
stellt klar, was zum Einstandspreis gehört. In: FAZ vom
13.10.2000.
Gerstenmeier, Claudia (o. A.):
Umfrageforschung in der wettbewerbsrechtlichen Praxis, (o. A.).
Heeg, Thierno (2005):
Der Neuner-Trick zieht immer noch. In: FAZ vom 19.06.2005.
FAZ (Hrsg.) (2001:a):
Von Mittwoch an dürfen die Kunden feilschen. In: FAZ vom
24.07.2001.
Hempelmann, Bernd (1997):
Vergleichende Werbung. In: WIST 2/97, S. 85 – 89.
FAZ (Hrsg.) (2001:b):
In Warenhäusern haben Feilscher schlechte Karten. In: FAZ vom
26.07.2001.
IHK NordWestfalen (Hrsg.) (2004):
Überblick über das Mitte 2004 geänderte Wettbewerbsrecht
(UWG). [online im Internet] Stand: 2004.
Frank, Susanne et. al. (2001):
Handel(n) – Darf‘s ein bißchen weniger sein? In: Focus 29/2001,
S. 168 - 182.
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
Köhler, Helmut (2004):
Einführung in das neue UWG. [online im Internet] Stand: 2004.
81
Literaturhinweise (4)
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
82
Literaturhinweise (5)
o.V. (2001:c):
Auch nach Wegfall des Rabattgesetzes ist nicht alles erlaubt. O.
A. vom 30.06.2001.
Möschel, Wernhard (1996):
Rabattgesetz und Deregulierung. Bad Homburg, 1996.
Salz, Jürgen (1998):
Huldigung für den Whopper. In: Wirtschaftswoche 44/98, S. 87 88.
Nowak-Over, Andrea (1996):
Die EU-Richtlinie zur vergleichenden Werbung. In: Markenartikel
3/96, S. 86 - 88.
Scharmann, Eva/Pognatz, Hilmar (o. A.):
Wegfall des Rabattgesetzes stößt auf zwiespältiges Echo. In:
Welt (o. A.).
Nöcker, Ralf (2001):
Zwischen Schutz und Bevormundung – Der „typische“
Konsument und die Werbung. In: o. A. vom 07.06.2001.
Schmidt, Boris (2000):
Vom Autokaufen ohne Rabattgesetz. O. V. vom 16.12.2000.
o.V. (2000):
Der Handel warnt vor Liberalisierung. O. A. vom 14.12.2000.
VZBV (Hrsg.) (2003):
UWG-Reform: Unlauterer Wettbewerb lohnt sich weiterhin.
Pressemitteilung vom 08.03.2003.
o.V. (2001:a):
Die verflixten Neunen, die ich rief. O. A. vom 28.03.2001.
VZBV (Hrsg.) (2004):
Stellungnahme zu Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 07. Mai 2003. Pressemitteilung vom
07.05.2004.
o.V. (2001:b):
Müller: Ein Rabattverbot ist überflüssig. O. A. vom 06.04.2001.
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
80
83
Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Verbraucherpolitik SoSe 2005
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