Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 224/1996 Sitzung vom 25. September 1996 2880. Anfrage (Werbung gegen lineare Lohnkürzungen durch staatlich subventionierte Institutionen) Kantonsrat Hans-Peter Züblin, Weiningen, und Mitunterzeichnende haben am 9. Juli 1996 folgende Anfrage eingereicht: Im «Tages-Anzeiger» vom 9. Juli 1996 hat der Kaufmännische Verband Zürich, «Wir Kaufleute», ein Inserat erscheinen lassen, wo gegen die Anliegen des Kantons zu den Kürzungen der Löhne ihrer Angestellten Werbung gemacht wird. Dieser Verband wird mit staatlichen Geldern subventioniert. Somit wird auch dieses Inserat mit Steuergeldern gesponsert. Dieses Vorgehen ist stossend und widerspricht der Meinung der Unterzeichneten zur Verwendung der Gelder. Es ist deshalb wichtig, zu klären, inwieweit staatliche Gelder zweckentfremdet und direkt gegen die Anliegen der Regierung verwendet werden dürfen. Wir stellen deshalb folgende Fragen an den Regierungsrat: 1. Mit welchen Beiträgen wird der Kaufmännische Verband Zürich durch den Kanton subventioniert? 2. Wie beurteilt der Regierungsrat das Vorgehen dieses Verbandes, der zwar Geld vom Kanton bezieht, aber gegen die Interessen der Regierung Werbung macht? 3. Verstösst der Verband durch die oben angesprochene Verwendung von Subventionsgeldern gegen geltendes Recht? 4. Inwieweit sind mit der Subventionierung solcher Institutionen Auflagen zur Verwendung der Gelder vorgeschrieben? 5. Welche Massnahmen wird der Regierungsrat an die Hand nehmen, um in Zukunft falsches Verwenden von staatlichen Geldern zu verhindern? 6. Welche Konsequenzen hat dieses Inserat für den staatlich subventionierten Verband? Für die Beantwortung danken wir dem Regierungsrat. Auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft beschliesst der Regierungsrat: I. Die Anfrage Hans-Peter Züblin, Weiningen, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) ist Träger der Kaufmännischen Berufsschule Zürich (Handelsschule KVZ). Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 trägt der Staat bei dieser nichtstaatlichen Berufsschule die nach Abzug der Bundesbeiträge, von weiteren Einnahmen und der Eigenleistung des Schulträgers verbleibenden anrechenbaren Betriebsausgaben. Gemäss § 2 Abs. 3 bedürfen der Voranschlag, die Rechnung und die Kursgelder der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion. Für den Schulbetrieb einerseits und die Schulgebäude anderseits führt der KVZ gesonderte Betriebsrechnungen. Diese bilden die Grundlage für die Festsetzung der Staatsbeiträge. Eine Kontrolle der anrechenbaren Betriebsausgaben erfolgt jährlich durch das Amt für Berufsbildung. Anrechenbare Ausgaben sind die für den Schulbetrieb notwendigen Aufwendungen. Für 1995 erhielt der KVZ Staatsbeiträge von insgesamt 34,43 Millionen Franken; darin eingeschlossen ist der Bundesbeitrag von 3,68 Millionen Franken. Die vom Kanton ausgerichteten Beiträge sind zweckgebunden; sie dürfen nur zur Dekkung der Kosten des Schulbetriebes verwendet werden und nicht für anderweitige Zwecke, selbstredend auch nicht für Verbandswerbung des KVZ. Die jährliche Überprüfung der Schulbetriebskosten durch das Amt für Berufsbildung und die jährliche Festsetzung der Staatsbeiträge aufgrund der ausgewiesenen und überprüften Betriebskosten der Handelsschule KVZ sowie der Liegenschaftenrechnung KVZ verhindern eine Zweckentfremdung der staatlichen Mittel durch den KVZ. Die Beitragsleistung des Staates, welche im genau festgelegten Rahmen des Trägerschaftsgesetzes erfolgt, beschränkt sich somit auf die Kosten des Berufsschulbetriebes sowie die der notwendigen Investitionen der Handelsschule KVZ. Darüber hinaus wird der Verband KVZ als solcher vom Staat nicht subventioniert. Der KVZ ist ein Arbeitnehmerverband mit eigenem Verbandszweck, Verbandsrechnung und Verbandskasse. Lediglich was die Führung des Schulbetriebs angeht, ist er der Aufsicht des Kantons unterstellt. Ansonsten ist er gegenüber dem Kanton über seine Tätigkeit nicht rechenschaftspflichtig. Das fragliche Inserat, welches nicht aus kantonalen, sondern aus anderen Mitteln finanziert wird, hat in rechtlicher Hinsicht deshalb keine Konsequenzen. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Volkswirtschaft. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi