2562 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Der Senat von Berlin
GesSozV - I D 31 -
Berlin, den 29. Juni 2004
Tel. 9028 (928) - 2484
An den
Vorsitzenden des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorgang:
37. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 30. Oktober 2003
Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das
Haushaltsjahr 2000
- Drucksachen Nrn. 15/3 und 15/2098 T 235 – 242 Wohlfahrtsverbände
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
„Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die vom
Abgeordnetenhaus schon 1993 beanstandete unzulässige Ausschnittsförderung von
Ausgabenpositionen entgegen ihrer Zusage nicht beendet hat. Es erwartet, dass die
Senatsverwaltung diese Globalbezuschussung unter der Bezeichnung „Große Zuwendung“
einstellt und in Entgelte für zentrale Steuerungsaufgaben der Wohlfahrtsverbände sowie echte
Projektförderungen von sozialen Diensten aufteilt. Der Senat wird aufgefordert, bis 30. Juni
2004 einen Bericht vorzulegen, in dem die Kosten und die Beschreibung der zentralen
Steuerungsaufgaben der Wohlfahrtsverbände sowie die Weiterentwicklung der Projektförderung
dargestellt werden.
Das Abgeordnetenhaus erwartet ferner, dass staatliche Förderungsaufgaben dann auf Private
übertragen werden, wenn dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist, eine
umfassende Fachaufsicht gewährleistet wird und Interessenkonflikte vermieden werden.
Dabei ist dem parlamentarischen Budgetrecht durch eine angemessene Begrenzung der
Vertragsdauer und durch die Anrechnung zusätzlicher Mittel aus erzielten Zinserträgen und
Rückflüssen Rechnung zu tragen. Es ist zu prüfen und zu berichten, inwieweit das im laufenden
Vertrag geändert werden kann.“
...
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Hierzu wird berichtet:
1. Grund und Art der Förderung
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind ein integraler Bestandteil des Systems
der sozialen Sicherung im historisch gewachsenen Sozialstaat. Durch die Gesetzgebung ist den
Trägern der Sozialhilfe nicht nur der Schutz dieser Funktion, sondern vor allem Förderung (§ 10
Abs. 3 BSHG, § 74 SGB VIII), Zusammenarbeit ( § 17 SGB I, §§ 10 Abs. 2 und 3, 95 BSHG, §§
4,71, 78 und 80 SGB VIII) und unter bestimmten Voraussetzungen der Verzicht auf eigene
Einrichtungen und Veranstaltungen (§§ 10 Abs. 4, 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 4 Abs. 2 SGB VIII)
aufgegeben. Darüber hinaus können die Träger der Sozialhilfe die Durchführung eigener
Aufgaben den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege übertragen (§ 10 Abs. 5 BSHG).
Elementarer Bestandteil im Zusammenwirken von Träger der Sozialhilfe und Freier
Wohlfahrtspflege ist die Selbständigkeit der Wohlfahrtsverbände bei der Zielsetzung und der
Durchführung ihrer Aufgaben (§ 10 Abs. 3 BSHG).
Die Wohlfahrtsverbände bieten in besonderem Maße die Möglichkeit, die Vielfalt der
Überzeugungen und Gestaltungswünsche, die sich in einer pluralistischen Gesellschaft
entwickeln, in helfendes Handeln und soziale Dienstleistungsangebote umzusetzen und können
hierfür auf hohe Fachlichkeit und langjährige Erfahrung in vielen Feldern der sozialen und
gesundheitlichen Versorgung zurückgreifen. Vorrangige Aufgabenschwerpunkte über die
Entwicklung, Vorhaltung und Modernisierung sozialer Dienstleistungen hinaus sind die
Förderung ehrenamtlicher Arbeit, die Unterstützung von Selbsthilfe und die Wahrnehmung einer
Anwaltsfunktion für Hilfe Suchende. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihre
Mitgliedsorganisationen sind in vielen Bereichen sozialer Dienstleistungen in Berlin
unersetzliche Leistungsanbieter und unverzichtbare sozialstaatliche Gestaltungs- und
Verhandlungspartner.
Die Spitzenverbände sind im Gegenzug darauf angewiesen, dass sie das Land in ihrer Funktion
als Spitzenverbände und Gestaltungs- und Verhandlungspartner mittels finanzieller Ressourcen
nachhaltig unterstützt, um auch weiterhin entstehende Bedarfe erkennen und öffentlich
machen, neue Aufgaben in Angriff nehmen, geeignete Methoden und Hilfen entwickeln und
hierfür weitere Ressourcen (wie Ehrenamt, Stiftungsmittel, Eigenmittel) erschließen und
einbringen zu können. Insbesondere in Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel und
umzusetzender Einsparungsnotwendigkeiten im Personalbereich der öffentlichen Verwaltung ist
eine kompetente und partnerschaftliche Zusammenarbeit unerlässlich, zumal einerseits eine
erhebliche Umgestaltung des Sozialhilferechts vollzogen werden muss und andererseits einer
Verschärfung sozialer Konflikte entgegengearbeitet werden muss.
Die Inkorporierung der Wohlfahrtsverbände in die Berliner Sozialpolitik ist auf Landes – und
Bezirksebene weitgehend institutionalisiert. Für das Land ergibt sich hieraus der Vorteil, dass
ihm eine überschaubare Zahl verlässlicher und ressourcenstarker Gesprächs-, Gestaltungsund Verhandlungspartner mit Kompetenz und Gestaltungsfähigkeit in allen relevanten
Leistungsbereichen gegenübersteht.
Das Land finanziert somit mit der Förderung der Zentralen Aufgaben der Wohlfahrtsverbände
Aufgaben, die im besonderen Interesse des Landes Berlin liegen und insofern förderungsfähige
Aufgaben nach § 23 LHO (Zuwendungen) sind. Die Förderung im Rahmen von Zuwendungen
erfolgt im Kontext der rechtlichen sowie sozial- und gesundheitspolitischen Entwicklungen auf
Landes- und Bundesebene.
Das Abgeordnetenhaus erwartet die Finanzierung der Zentralen Aufgaben über Entgelte. Diese
Erwartung macht zwangsläufig vertragliche Regelungen in Form von Leistungsverträgen
erforderlich. Dem steht entgegen, dass die Natur der zu erledigenden Aufgaben nicht geeignet
ist, um als Leistungsaustausch zwischen Senatsverwaltung und Verbänden vertraglich geregelt
zu werden. Problematisch ist zudem, dass bei leistungsvertraglichen Regelungen mit der
Umsatzsteuerpflicht gerechnet werden muss. Dies würde gegebenenfalls bedeuten, dass ein
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beträchtlicher Teil der Fördersumme nicht für die Erbringung der Aufgaben, sondern für die
Abführung der Umsatzsteuer aufgewendet werden müsste.
Aus diesen Gründen ist für die bedarfsbezogene finanzielle Förderung auch weiterhin eine
Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Zuwendungen
vorgesehen.
Das Förderverfahren für die Förderung Zentraler Aufgaben folgt dem seit 1997 erfolgreich
praktizierten und vom Bundesrechnungshof akzeptierten Verfahren zwischen den
Spitzenverbänden und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf
Bundesebene.
Zur Unterstützung des Verfahrens haben die Spitzenverbände und die Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz am 26.02.2004 gemeinsam eine Tagung zum
Thema durchgeführt. An der Tagung aktiv mitgewirkt haben Mitarbeiter des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Zuwendungsgeber) sowie des PARITÄTISCHEN
Gesamtverbandes als Vertreter der Verbände auf Bundesebene (Zuwendungsempfänger).
Die
Projektförderung
der
beiden
Angebotsbereiche
„Zentrale
Aufgaben
der
Wohlfahrtsverbände“ und „Allgemeine Soziale (Informations- und Beratungs-) Dienste“ erfolgt
auf der Basis des mit der Senatsverwaltung abgestimmten und dem Parlament bekannten
sogenannten „Liga-Schlüssels“. Der Schlüssel wurde als „Hilfskonstrukt“ entwickelt und
eingeführt, um in konsensualer Form einen Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die im
öffentlichem Interesse zu fördernden Zwecke zu schaffen. Diese Hilfskonstruktion ist
erforderlich, da der Bedarf in beiden Angebotsbereichen mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln keinesfalls abschließend gedeckt werden kann, zumal auch hier den Zwängen der
Haushaltskonsolidierung Rechnung getragen werden musste. Die für die beiden
Angebotsbereiche zur Verfügung stehenden Mittel wurden zwischen 2000 und 2003 um ca. 22
% abgesenkt (Zuwendung 2000: 6.026.199 €; Zuwendung 2003: 4.708.724 €
2.
Zuwendungsverfahren
Die Zuwendungen sollen auch weiterhin in haushaltsrechtlich zulässiger Form als
Projektförderungen vergeben werden. Die Projektförderung sieht in Form einer
Festbetragsfinanzierung eine bedarfsbezogene finanzielle Förderung vor für die
Angebotsbereiche:
- „Zentrale Aufgaben der Wohlfahrtsverbände“
- „Allgemeine Soziale (Informations- und Beratungs-) Dienste“.
Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit in den beiden Angebotsbereichen erfolgt auf
der Basis differenzierter fachlicher Festlegungen. In diesen haben die Vertragspartner für beide
Bereiche insbesondere Ziele und Aufgaben verbindlich vereinbart und Vorgaben zur
Qualitätssicherung und zur Kooperation niedergelegt.
2.1. Förderung der Zentralen Aufgaben der Wohlfahrtsverbände
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und die
Spitzenverbände haben angesichts der wiederholten Kritik des Landesrechnungshofes fachlichinhaltlich mit den o.a. Festlegungen die Grundlage für die Wahrnehmung der Zentralen
Steuerungsaufgaben präzisiert und das Förderverfahren angepasst. Das angepasste Verfahren
erhöht die Transparenz der Aufgabenwahrnehmung. Der an Ergebnissen orientierte und
wirtschaftliche Einsatz der Landesmittel bleibt gewährleistet.
Zur Umsetzung des angepassten Förderverfahrens führen die Spitzenverbände jährlich ihre
Zentralen Aufgaben als Projekte durch. Die in den o.a. Festlegungen festgelegten Ziele und
Aufgaben bilden hierbei die Referenzebene, an der sich die Projekte nachweisbar orientieren.
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Die Projekte korrespondieren mit den traditionellen Fachgebieten der gesundheitlichen und
sozialen Arbeit, wie z.B. Seniorenarbeit, Behindertenhilfe, Psychiatrie, Wohnungslosenhilfe,
Pflegerische Versorgung, Migration etc. bzw. übergeordneten Arbeitsfeldern wie
Organisationsentwicklung, Qualitätsmanagement, Erschließung und Vermittlung von
Ressourcen, Öffentlichkeitsarbeit, unterstützende Infrastruktur. Diese Arbeitsfelder bzw.
Fachgebiete bilden die zentralen Organisationseinheiten bzw. Geschäftsfelder der Verbände.
Für jedes Geschäftsfeld bzw. jede Organisationseinheit erstellen die Verbände eine Planung in
Form von Jahresprojekten. Die Jahresprojekte beruhen auf Rahmenplanungen /
Rahmenvorgaben des Landes und berücksichtigen bundes- und landesrechtliche Vorgaben,
aktuelle Entwicklungen der Gesundheits- und Sozialpolitik auf Bundes- bzw. Landesebene
sowie
strategische
Vorgaben
der
Verbände.
Die
Bearbeitung
geeigneter
verbandsübergreifender Themenstellungen wird zwischen den Verbänden abgestimmt, um
Synergieeffekte zu erzielen und den effizienten Einsatz der zur Verfügung gestellten
Ressourcen zu gewährleisten. Die satzungsgemäßen grundständigen Beratungsleistungen der
Verbände für die ihnen angeschlossenen Organisationen sind ebenfalls Bestandteil der
Projektbeschreibung und damit der Jahresplanung.
Jedes Projekt ist unterlegt mit den Personal- und Sachkosten, die für die Durchführung des
Projekts erforderlich sind.
Die Jahresplanungen sind konkrete und empirisch überprüfbare Beschreibungen der Projekte.
Die Jahresplanungen werden hierzu unter den Gesichtspunkten Zielerwartungen und
Zielerfüllung erstellt: Die angestrebten Ziele werden formuliert, Vorhaben benannt, mit denen
die Ziele erreicht werden sollen und Indikatoren gebildet, die eine Beurteilung der
Zielerreichung ermöglichen.
Folgende Projekte, die dem Förderverfahren auf Bundesebene entsprechen, werden von den
Verbänden im Rahmen der Zentralen Aufgaben insbesondere durchgeführt:
Informationsaufgaben
Aufnahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen an Mitgliedsorganisationen und
Dritte
Erarbeitung von sozialpolitischen Stellungnahmen
Beratung und Begleitung der Mitgliedsorganisationen
insbesondere in Fragen der Finanzierung sozialer Dienstleistungen
des Managements von Diensten und Einrichtungen
der Organisationsentwicklung, der Sicherung und Entwicklung der Qualität der Arbeit
und bei der Bewältigung von Krisen
Koordinationsaufgaben und Erfahrungsaustausch
Fachgruppenarbeit/-gremien
Verbandsgremien
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen, Seminaren und Kongressen
Initiierung und Begleitung von Erfahrungsaustausch mit und zwischen sozialen Einrichtungen
und Diensten des Verbandes
Vertretungsaufgaben
Verhandlung von Kostensätzen und Entgelten
Teilnahme und Mitarbeit in Gremien auf Verbands-, Vertrags- und Landesebene
Dialog mit Behörden, Politik und anderen Entscheidungsträgern
Fachleistungen zur einer fachlich-methodischen Sozialarbeit und der Freiwilligenarbeit und des
Ehrenamtes
Entwicklung von Initiativen und Modellen
Erarbeitung von sozialpolitischen Grundsatzpositionen
Die im Berichtszeitraum in den einzelnen Projekten erbrachten Leistungen werden dokumentiert
und ausgewertet. Zu diesem Zweck wird unter Beteiligung der Senatsverwaltung für
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Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ein Verfahren, das einen Vergleich der
Jahresplanungen mit den erreichten und dokumentierten Ergebnissen in den Projekten
(vergleichende Erfolgskontrolle) vorsieht, entwickelt. Die Ergebnisse werden von der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz im Rahmen der
Fachaufsicht aus- und bewertet.
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2.2. Förderung der Allgemeinen Sozialen Dienste
Die Durchführung der Arbeiten in dem Bereich „Allgemeine Soziale Dienste (ASD) erfolgt auf
der Grundlage des § 8 BSHG (persönliche Hilfe) in Verbindung mit §§ 10 Abs. 4
(Subsidiaritätsgebot) und 17 BSHG. Trägervielfalt und Niedrigschwelligkeit der Allgemeinen
Sozialen Dienste gewährleisten hierbei, dass den verschiedenen Bedarfen der
unterschiedlichen Personen / Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen und § 3 Abs. 2 BSHG
(Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers) entsprochen werden kann.
Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit haben die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz und die Spitzenverbände überarbeitet und in den o.a.
Festlegungen verbindlich vereinbart. Der zu fördernde Personenkreis wurde beschrieben, Ziele
und Aufgaben festgelegt, die Vernetzung innerhalb des Versorgungssystems geregelt und
Vorgaben zur Qualitätsentwicklung und zu Standards niedergelegt.
Primäre Aufgabe der Allgemeinen Sozialen Dienste ist es, Einzelpersonen und Familien, die
sich in prekärer materieller und/oder psychosozialer Lebenslage befinden und die zur
Überwindung ihrer Notlage aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, in ihren rechtlichen,
wirtschaftlichen und psychosozialen Angelegenheiten als Erst-Anlaufstellen Orientierung und
Hilfe insbesondere in Form von Information und Beratung zu bieten. Als Erst-Anlaufstellen
nehmen sie hierbei eine Screening-, Clearing- und Weitervermittlungsfunktion im komplexen
Hilfesystem wahr und vermitteln an andere Hilfe- und Beratungsangebote weiter, sobald und
soweit deren Zuständigkeit betroffen ist.
Die Allgemeinen Sozialen Dienste erbringen hierzu:
Direkt einzelfallbezogene Leistungen
Information
Entlastungs- und Orientierungshilfen in Form von Soforthilfe, problemorientierter Beratung oder
wiederkehrender Beratung
Intervention bei akuten Bedarfen
Versorgung
Mittelbar einzelfallbezogene Leistungen
Vernetzung
Kooperation
Ressourcenerschließung
Öffentlichkeitsarbeit
Die Antragsvoraussetzungen wurden ebenfalls präzisiert. Demnach legt jeder Spitzenverband
jährlich für die ASD`s in seiner Trägerschaft einen Antrag auf Projektförderung vor, der neben
der Darstellung aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben (Finanzierungsplan) eine fachliche Konzeption enthält. Die fachliche Konzeption stellt
konkret das vor Ort angebotene Profil des betreffenden Projektes dar und geht hierbei auf den
erreichten Stand wie die Planung für das Antragsjahr ein.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die LIGA als Zuwendungsgeber mit jedem Projekt jährlich
differenzierte Zielvereinbarungen für folgende Bereiche abschließt:
Art und Umfang der geplanten Leistungen abgestimmt auf den regionalen Bedarf
Einordnung in das aktuelle Versorgungsangebot / Beschreibung und Abstimmung der
Schnittstellen mit dem sonstigen sozialen Hilfesystem
Entwicklung der Kooperationsbeziehungen in der Region
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.
Die Zielvereinbarungen sollen aufgrund der unterschiedlichen regionalen Gewichtungen
bezüglich der Zielgruppen und Bedarfe für jedes Projekt gesondert abgeschlossen werden.
In die Zielvereinbarungen gehen Zielvorgaben ein, die die Vertragspartner als Jahresprojekte
gemeinsam entwickeln und festlegen.
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Zur Umsetzung des angepassten Förderverfahrens entwickelten die Verbände ein
Dokumentationssystem zur Erfassung der erbrachten Leistungen (sog. Strukturierter
Sachbericht). Nach Auswertung der Strukturierten Sachberichte liegen für das Folgejahr Daten
für die Festlegung der Zielvereinbarungen vor. Insgesamt stehen damit aussagefähige und
belastbare Daten zur Bewertung der Zielerreichung und zur Erfolgskontrolle zur Verfügung.
Die Einführung eines EDV-gestützten Leistungserfassungs- und Auswertungssystems wird
derzeit geprüft.
Die Erfolgskontrolle erfolgt durch den Zuwendungsgeber durch den Vergleich der
Jahresplanungen und Zielvorgaben mit den erreichten und dokumentierten Ergebnissen in den
Projekten (vergleichende Erfolgskontrolle). Die Ergebnisse der Prüfung werden wiederum mit
der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz aus- und bewertet.
3. Übertragung staatlicher Förderaufgaben auf Private / Fachaufsicht / Anrechnung
zusätzlicher Mittel
Die Möglichkeit der Übertragung staatlicher Förderaufgaben auf Private wird durch die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz grundsätzlich ständig
überprüft. Die mit der Umsetzung des Liga-Vertrags auch weiterhin verbundenen Aufgaben sind
allerdings nicht für eine privatwirtschaftliche Ausführung geeignet.
Die Fachaufsicht ist wie bisher gewährleistet, wird aber aufgrund der veränderten Regularien
noch vertieft. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten wird auch weiterhin
eingehalten.
Eine Begrenzung der Vertragsdauer ist beim sogenannten LIGA-Vertrag gegeben.
Die Anrechnung zusätzlicher Mittel aus erzielten Zinserträgen und Rückflüssen wurde geprüft
und mit dem Vertragspartner erörtert. Sie konnte im laufenden Vertrag zwar nicht erreicht
werden, wird aber im neuen Vertrag beachtet.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Klaus W o w e r e i t
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Reg. Bürgermeister
Dr. Heidi K n a k e – W e r n e r
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Senatorin für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz
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