Sterbehilfe-Verbot in Verfassung hebelt Patientenverfügungen nicht

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Presseerklärung
Wien, 5.3.2014
„Sterbehilfe-Verbot in Verfassung hebelt Patientenverfügungen nicht aus“
KAÖ-Präsidentin Schaffelhofer sieht keine Gefahr einer Rechtsunsicherheit für Betroffene und Ärzte
Die Katholische Aktion Österreichs (KAÖ) sieht in einer Verankerung des Verbotes aktiver Sterbehilfe in der
Verfassung keine Gefahr für die Gültigkeit von Patientenverfügungen. KAÖ-Präsidentin Gerda Schaffelhofer
verteidigte am Mittwoch den im Regierungsprogramm festgeschriebenen Plan, das Nein zu aktiver Sterbehilfe in Österreich auf diese Weise abzusichern. Sie trat damit Bedenken des Wiener evangelischen Theologen und Medizinethikers Ulrich Körtner entgegen, wonach durch einen derartigen Vorstoß das Patientenverfügungsgesetz von 2006 ausgehebelt werden könnte und Ärzte und Betroffene keine Rechtssicherheit
hätten. Bei der Patientenverfügung gehe es sich ausschließlich um Maßnahmen der passiven oder der indirekten Sterbehilfe, aber nicht um Tötung auf Verlangen oder assistierten Selbstmord, erklärte Schaffelhofer
dazu.
Die KAÖ-Präsidentin zeigte sich erneut entsetzt über die Einführung der aktiven Sterbehilfe an unheilbar
kranken Kindern in Belgien. Das Mitte Februar verabschiedete Gesetz wurde inzwischen vom belgischen
König Philippe unterschrieben, wie die belgische Onlinezeitung "La libre" berichtete. Belgien sieht damit als
weltweit erstes Land für aktive Sterbehilfe keine Altersgrenze mehr vor.
„Dammbruch“ geschah 2002
„Die Entwicklung in Belgien zeigt, wie wichtig es ist, das Verbot aktiver Sterbehilfe beizubehalten und entsprechend abzusichern. Der Dammbruch in Belgien hat 2002 mit der Zulassung aktiver Euthanasie für Erwachsene begonnen, und wir sehen heute, wohin das geführt hat“, betonte Schaffelhofer. Umso mehr gelte
es in Österreich, alle rechtlichen und palliativen Möglichkeiten zu nutzen, um eine solche Entwicklung zu
verhindern. Ein Hoffnungszeichen sei, dass weltweit neben Belgien bisher nur die Niederlande, Luxemburg
und der US-Bundesstaat Oregon aktive Sterbehilfe straffrei gestellt haben.
Körtner hatte am Sonntag in der ORF-Sendung "Orientierung“ die Einführung aktiver Sterbehilfe für Minderjährige in Belgien ebenfalls scharf kritisiert. Sie sei ein weiterer Schritt auf dem falschen Weg, den die Benelux-Staaten beschritten haben. Er wies darauf hin, dass es in diesen Ländern mittlerweile bereits eine ganze
Reihe von Tötungen gegeben habe, in denen dokumentiert wurde, dass Menschen nicht ausdrücklich zugestimmt hätten, etwa im Fall fortgeschrittener Demenz.
Patientenverfügungen seit 2006
Schaffelhofer plädiert dafür, in der Debatte die Begriffe sorgfältig auseinanderzuhalten. Aktive Sterbehilfe
also Tötung auf Verlangen, sei ethisch gänzlich anders zu bewerten als die passive Sterbehilfe, der Verzicht
auf lebensverlängernde Maßnahmen bei einem Sterbenskranken. Auch bei der indirekten Euthanasie werde
nur in Kauf genommen, dass etwa Mittel zur Schmerzlinderung bei Todkranken als unvermeidbare Nebenwirkung den Sterbeprozess verkürzen können. Diese klaren Unterscheidungen seien auch im Blick auf Patientenverfügungen wichtig, so die KAÖ-Präsidentin. Solche Verfügungen seien ausschließlich im Blick auf
Maßnahmen der passiven oder der indirekten Sterbehilfe möglich.
Seit 2006 haben in Österreich lebende Personen die Möglichkeit, vorab in einer schriftlichen Willenserklärung festzulegen, dass bei ihnen im Fall einer absehbar zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder
Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird.
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Das Patientenverfügungs-Gesetz kennt zwei unterschiedlich verbindliche Formen von Verfügungen. Die eine
ist die „beachtliche Patientenverfügung“, die keiner besonderen Form bedarf und bei der der Arzt einen
gewissen Interpretationsspielraum hat, um den konkreten Patientenwillen zu ermitteln. Die andere ist die
„verbindliche Patientenverfügung“, bei der die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden
müssen. Sie muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem
rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung
durchgeführt und dokumentiert worden sein.
Die verbindliche Patientenverfügung gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann wieder bestätigt werden außer der Patient kann sie mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern, dann bleibt
sie länger gültig. Beide Formen der Patientenverfügung können jederzeit vom Patienten selbst widerrufen
werden. Eine Patientenverfügung ist dann nicht wirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist
oder sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.
Rückfragehinweis:
Mag. Josef Pumberger
Generalsekretär
+43 1 51552-3661
http://www.kaoe.at
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