<Berlin> Schulsponsoring von Fotografieunternehmen insbesondere: Schulsponsoring und Vorteilsnahme/-gewährung hier: Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 112/03 vom 20.10.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fotografierterminen an Schulen („Sponsoring & Schulfotografie“) und insbesondere der insoweit teilweise geäusserten Hinweise auf eine u.U. „mögliche Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme/-gewährung“ und hieraus folgender „rechtlicher Bedenklichkeit“ des Schulsponsoring möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005, GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren I ZR 112/03 liegt zwischenzeitlich im Volltext vor und kann unter der Internetadresse „http://www.bundesgerichtshof.de“ nach Eingabe des Geschäftszeichens „I ZR 112/03“ abgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografierunternehmen an Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. – gewährung darstelle, hierin auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe. Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 kurz zusammenfassen wie folgt: 1.) strafrechtliche Unbedenklichkeit Der Bundesgerichtshof hat - insbesondere für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Schulen in seiner Entscheidung ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Vorteilsnahme bzw. -gewährung im Sinne der §§ 331, 333 StGB Stellung genommen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass keine strafrechtliche Relevanz gegeben sei. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die einschlägigen Straftatbestände der Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung schon dem Grunde nach überhaupt nicht anwendbar sind, weil „der allein begünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB zugewendet werden soll“. Ein Vorteil in diesem Sinne ist eine Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Lage objektiv besser stelle und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch habe. Seite 2 Schreiben vom 12.01.2006 [ BERLIN ] Ein solcher Vorteil werde durch die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die von der Schule im Zuge der Durchführung der Schulfotoaktion erbrachten geldwerten Leistungen nicht begründet. Die Schule erbringe im Rahmen der Durchführung und Abwicklung einer Fotoaktion umfangreiche (und geldwerte) Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von schulischen Ressourcen (z.B. Raum) und insbesondere Organisationsleistungen. Die Schule regle den Ablauf der Schulfotoaktion während des Schulbetriebes, gebe die Bilder an die Schüler aus, nehme die Gelder für gekaufte Fotos entgegen, bzw. die nicht verkauften Fotos zurück. Angesichts dieser von den Schulen erbrachten Leistungen könnten die Schulen frei entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für Ihre Mitwirkung erhalten. Die Gewährung einer Gegenleistung seitens des Fotografierunternehmens für die Gestattung einer Fotoaktion stelle keine unangemessene unsachliche Einflussnahme dar, weil es sich um eine sachliche Gegenleistung für die von der Schule im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Fotoaktion erbrachten umfangreichen (und geldwerten) Mitwirkungshandlungen handelt. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der erbrachten Leistungen ist somit weder die Entgegennahme der Sponsoringzuwendungen des Fotografierunternehmens eine unzulässige Vorteilsannahme der Schulen noch die Zuwendung an die Schule eine unzulässige Vorteilsgewährung durch die Fotografierunternehmen. Die Durchführung einer Schulfotoaktion durch ein Fotografierunternehmen erfordert grundsätzlich einerseits die Gestattung durch die Schule, andererseits die Mitwirkung der Schule. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die hieraus resultierende „Schlüsselstellung“ der Schule - auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger - nicht aus ihrer öffentlich rechtlichen Aufgabe ergibt. Neben der Feststellung der strafrechtlichen Unbedenklichkeit hat sich der Bundesgerichtshof auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich eine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen Gründen, insbesondere dem Schulrecht, ergeben könnte. (2) keine Unzulässigkeit von schulrechtlichen - Gründen. Schulfotoaktionen aus sonstigen – insbesondere Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die Durchführung von Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liege. Zwischen der Durchführung von Schulfotoaktionen und dem Schulauftrag bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass selbst in Fällen, dass das (Landes-) Schulrecht ein Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule mit einem Erlaubnisvorbehalt vorsehe, die Durchführung von Schulfotoaktionen im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zuzulassen sei, weil unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes die Durchführung von Schulfotoaktionen auch mit Gegenstand des Schulauftrages sei. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass sich auch aus schulrechtlichen Gesichtspunkten – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nach dem brandenburgischen Schulgesetz – keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen ergebe. Schreiben vom 12.01.2006 Seite 3 [ BERLIN ] Nach dem – im entschiedenen Fall – brandenburgischen Schulgesetz seien – ausgehend von einem grundsätzlichen Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände – im schulischen Interesse Ausnahmen zuzulassen. Grundsätzlich sei es Sache der Schulleitung bzw. des Schulträgers, im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden, ob eine Schulfotoaktion dem schulischen Interesse entspreche. In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof auch näher mit der Frage auseinander, dass – sofern für die Durchführung einer Schulfotoaktion nach den Landesschulgesetzen eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers erforderlich sei – diese Ausnahmegenehmigung – im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung – zu erteilen sei, da auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes zwischen einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang bestehe. Die Erstellung von Schulfotos/Schülerfotos liegt im schulischen Interesse und ist daher zulässig. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass „Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden - auch noch in späteren Jahren – zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander beitragen und zugleich Dokumente der Schulgeschichte“ seien. Aus diesem Grunde seien auch „Schulfotoaktionen seit Generationen üblich“. Neben diesen vom Bundesgerichtshof angeführten Argumenten, die überwiegend auf den Erinnerungswert der Schulfotografie abstellen, ließen sich auch noch weitere Argumente für die enge Verknüpfung der Erstellung von Schulfotos mit dem Schulauftrag nennen, wie beispielsweise die von der Fotografierunternehmen regelmäßig erstellten digitalen Schülerausweise, die sogar mit Zugangsberechtigungskodierungen, für Schulbüchereien oder sonstigen Merkmalen versehen werden können, da beispielsweise die Ausstellung und Herausgabe von Schülerausweisen eine klassische schulische Aufgabe ist. Daneben sei auch die Verwendung der Schüleraufnahmen in den Jahrbüchern der Schulen und die Integration in die schulischen Schülerverwaltungsprogramme erwähnt. Insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt, also die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Durchführung von Schulfotoaktionen, der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im schulischen Bereich und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder Sponsorenleistungen an die Schulen möchte ich kurz auf die landesgesetzlichen Regelungen im Land Berlin hinweisen: Nach § 48 des Schulgesetzes für das Land Berlin in der seit 01.08.2005 geltenden Fassung ist lediglich die Werbung zu politischen Zwecken in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände unzulässig. Im übrigen regelt § 5 des Schulgesetzes allgemein die „Öffnung der Schulen, Kooperationen: Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt. Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde Vereinbarungen schließen und können sogar Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen.“ Nach § 76 II des Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz über die Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 76 II Nr. 6), Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen Schreiben vom 12.01.2006 Seite 4 [ BERLIN ] zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring. (§ 76 II Nr.8) Der Senat von Berlin hat in der »Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin« (AllA Werbung) am 10.06.97 für alle Dienststellen kommerzielle und sonstige Werbung grundsätzlich zugelassen, und nur »Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt« ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Allgemeine Anweisung wird durch ein Rundschreiben über Werbung/Sponsoring in Schulen erläutert: »Die AllA Werbung gilt auch für die Schulen und die Einrichtungen des sog. zweiten Bildungsweges.« Werbung ist dadurch auch in Schulen erlaubt, soweit sie mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag vereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulassung von Plakatwerbung, die Aufstellung von Werbeträgern auf dem Schulgelände und den Abschluss von Vereinbarungen mit Folgekosten trifft der Schulträger im Einvernehmen mit der betroffenen Schule. Über Zulassung von sonstiger Werbung und Sponsoring ohne Folgekosten entscheidet die Schulleitung. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (nunmehr Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport) hat speziell für die Erstellung von Schülerausweisen im Februar 2002 Ausführungsvorschriften bestimmt. Nach Ziffer 6 der Ausführungsvorschriften werden die Schülerausweise an den Schulen kostenlos ausgegeben. Ziffer 7 regelt im speziellen den digitalen Schülerausweis im Scheckkartenformat: „Schülerausweise im Scheckkartenformat 1. Schülerausweise im Scheckkartenformat dürfen an den Schulen nur eingeführt werden, wenn der Anbieter eine von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport auf seinen Namen/seine Firmenbezeichnung ausgestellte Genehmigung zur Herausgabe dieser Ausweise besitzt und diese dem Schulleiter vorliegt. Über die Einführung entscheidet der Schulleiter. 2. Schülerausweise im Scheckkartenformat müssen kostenlos angeboten werden und dürfen keine Werbeaufdrucke tragen. Die Abnahme der Ausweise und in diesem Zusammenhang entstehender Klassenfotos muss sowohl für die Erziehungsberechtigten als auch für die Schüler freigestellt sein. 3. Personenbezogene Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten dürfen nur im Rahmen der Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Die für die Schülerausweise im Scheckartenformat erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach § 3 Berliner Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag. Auftraggeber ist die Schule, Auftragnehmer das anbietende Unternehmen. Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstandes und des Schreiben vom 12.01.2006 Seite 5 [ BERLIN ] Umfangs der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich zu erteilen. Der Auftragnehmer wird damit rechtlich im Rahmen dieses Auftrags Bestandteil der Schule und darf die Daten nur nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. 4. Schülerausweise im Scheckkartenformat müssen folgende Angaben enthalten: a) Lichtbild des Schülers (auf der linken Seite des Ausweises), b) Kleines Schulsiegel oder Kleiner Schulstempel mit Unterschrift des Klassenlehrers bzw. des Kursgruppenleiters oder des Tutors, c) Name und Anschrift der Schule, d) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schülers, e) Unterschrift des Schülers, f) Geltungsdauer/Schuljahr, g) Kennzeichnungsmerkmal als Schülerausweis I (für allgemeinbildende Schulen) oder Schülerausweis II (für berufsbildende Schulen) als Überschrift.“ Angesichts dieser detaillierten Regelung ist die Durchführung von Schulfotoaktionen und die Erstellung von Schülerausweisen im Land Berlin zweifelsfrei zulässig. Lediglich eine Abnahmeverpflichtung darf nicht vereinbart werden. Entsprechend der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung der seit Jahren üblichen Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liegt und insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Schülerausweisen, Jahrbüchern und ergänzenden SchülerverwaltungsProgrammen (Bilddateien) der Erfüllung schulischer Aufgaben und des Schulauftrages dient, mithin zulässig bzw. jedenfalls zuzulassen ist.