Schulsponsoring von Fotografieunternehmen

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<Berlin>
Schulsponsoring von Fotografieunternehmen
insbesondere: Schulsponsoring und Vorteilsnahme/-gewährung
hier: Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 112/03 vom 20.10.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Fotografierterminen an Schulen („Sponsoring & Schulfotografie“) und
insbesondere der insoweit teilweise geäusserten Hinweise auf eine u.U. „mögliche Strafbarkeit
wegen Vorteilsnahme/-gewährung“ und hieraus folgender „rechtlicher Bedenklichkeit“ des
Schulsponsoring möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005,
GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren I ZR 112/03 liegt zwischenzeitlich im
Volltext vor und kann unter der Internetadresse „http://www.bundesgerichtshof.de“ nach
Eingabe des Geschäftszeichens „I ZR 112/03“ abgerufen werden.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografierunternehmen an
Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu
lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. – gewährung darstelle, hierin
auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der
Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen
Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe.
Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005
kurz zusammenfassen wie folgt:
1.)
strafrechtliche Unbedenklichkeit
Der Bundesgerichtshof hat - insbesondere für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Schulen in seiner Entscheidung ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Vorteilsnahme bzw. -gewährung
im Sinne der §§ 331, 333 StGB Stellung genommen.
Hierzu stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass keine strafrechtliche Relevanz
gegeben sei. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die
einschlägigen Straftatbestände der Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung schon dem Grunde
nach überhaupt nicht anwendbar sind, weil „der allein begünstigten Schule kein Vorteil im
Sinne der §§ 331 ff. StGB zugewendet werden soll“.
Ein Vorteil in diesem Sinne ist eine Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen
Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen
Lage objektiv besser stelle und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch habe.
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Schreiben vom 12.01.2006
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Ein solcher Vorteil werde durch die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für
die von der Schule im Zuge der Durchführung der Schulfotoaktion erbrachten geldwerten
Leistungen nicht begründet.
Die Schule erbringe im Rahmen der Durchführung und Abwicklung einer Fotoaktion
umfangreiche
(und
geldwerte)
Mitwirkungshandlungen,
insbesondere durch die
Zurverfügungstellung von schulischen Ressourcen (z.B. Raum) und insbesondere
Organisationsleistungen. Die Schule regle den Ablauf der Schulfotoaktion während des
Schulbetriebes, gebe die Bilder an die Schüler aus, nehme die Gelder für gekaufte Fotos
entgegen, bzw. die nicht verkauften Fotos zurück.
Angesichts dieser von den Schulen erbrachten Leistungen könnten die Schulen frei
entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für Ihre
Mitwirkung erhalten. Die Gewährung einer Gegenleistung seitens des Fotografierunternehmens
für die Gestattung einer Fotoaktion stelle keine unangemessene unsachliche Einflussnahme
dar, weil es sich um eine sachliche Gegenleistung für die von der Schule im Rahmen der
Durchführung und Abwicklung der Fotoaktion erbrachten umfangreichen (und geldwerten)
Mitwirkungshandlungen handelt.
Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der erbrachten Leistungen ist somit weder die
Entgegennahme der Sponsoringzuwendungen des Fotografierunternehmens eine
unzulässige Vorteilsannahme der Schulen noch die Zuwendung an die Schule eine
unzulässige Vorteilsgewährung durch die Fotografierunternehmen.
Die Durchführung einer Schulfotoaktion durch ein Fotografierunternehmen erfordert
grundsätzlich einerseits die Gestattung durch die Schule, andererseits die Mitwirkung der
Schule. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die hieraus resultierende
„Schlüsselstellung“ der Schule - auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger - nicht aus ihrer
öffentlich rechtlichen Aufgabe ergibt.
Neben der Feststellung der strafrechtlichen Unbedenklichkeit hat sich der Bundesgerichtshof
auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich eine Unzulässigkeit von
Schulfotoaktionen aus sonstigen Gründen, insbesondere dem Schulrecht, ergeben könnte.
(2)
keine Unzulässigkeit von
schulrechtlichen - Gründen.
Schulfotoaktionen
aus
sonstigen
–
insbesondere
Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die Durchführung von Schulfotoaktionen
im schulischen Interesse liege. Zwischen der Durchführung von Schulfotoaktionen und dem
Schulauftrag bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass selbst in Fällen, dass das
(Landes-) Schulrecht ein Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule mit einem
Erlaubnisvorbehalt vorsehe, die Durchführung von Schulfotoaktionen im Sinne einer
gebundenen Ermessensentscheidung zuzulassen sei, weil unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck des Schulgesetzes die Durchführung von Schulfotoaktionen auch mit Gegenstand des
Schulauftrages sei.
Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass sich auch aus schulrechtlichen Gesichtspunkten
– in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nach dem brandenburgischen
Schulgesetz – keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen ergebe.
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Nach dem – im entschiedenen Fall – brandenburgischen Schulgesetz seien – ausgehend von
einem grundsätzlichen Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände – im schulischen
Interesse Ausnahmen zuzulassen. Grundsätzlich sei es Sache der Schulleitung bzw. des
Schulträgers, im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden, ob eine Schulfotoaktion
dem schulischen Interesse entspreche.
In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof auch näher mit der Frage
auseinander, dass – sofern für die Durchführung einer Schulfotoaktion nach den
Landesschulgesetzen eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers erforderlich sei – diese
Ausnahmegenehmigung – im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung – zu erteilen
sei, da auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes zwischen einer
Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang bestehe. Die Erstellung von
Schulfotos/Schülerfotos liegt im schulischen Interesse und ist daher zulässig. Der
Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass „Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an
einem bestimmten Tag aufgenommen werden - auch noch in späteren Jahren – zur
Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander beitragen und zugleich
Dokumente der Schulgeschichte“ seien. Aus diesem Grunde seien auch „Schulfotoaktionen seit
Generationen üblich“.
Neben diesen vom Bundesgerichtshof angeführten Argumenten, die überwiegend auf den
Erinnerungswert der Schulfotografie abstellen, ließen sich auch noch weitere Argumente für die
enge Verknüpfung der Erstellung von Schulfotos mit dem Schulauftrag nennen, wie
beispielsweise die von der Fotografierunternehmen regelmäßig erstellten digitalen
Schülerausweise, die sogar mit Zugangsberechtigungskodierungen, für Schulbüchereien oder
sonstigen Merkmalen versehen werden können, da beispielsweise die Ausstellung und
Herausgabe von Schülerausweisen eine klassische schulische Aufgabe ist. Daneben sei auch
die Verwendung der Schüleraufnahmen in den Jahrbüchern der Schulen und die Integration in
die schulischen Schülerverwaltungsprogramme erwähnt.
Insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt, also die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der
Durchführung von Schulfotoaktionen, der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im
schulischen Bereich und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder
Sponsorenleistungen an die Schulen möchte ich kurz auf die landesgesetzlichen Regelungen
im Land Berlin hinweisen:
Nach § 48 des Schulgesetzes für das Land Berlin in der seit 01.08.2005 geltenden Fassung ist
lediglich die Werbung zu politischen Zwecken in schulischen Veranstaltungen und auf dem
Schulgelände unzulässig. Im übrigen regelt § 5 des Schulgesetzes allgemein die „Öffnung der
Schulen, Kooperationen: Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck
arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen
und freien Jugendhilfe sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen,
deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt. Die
Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde Vereinbarungen
schließen und können sogar Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume
und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen.“
Nach § 76 II des Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz über die Vereinbarungen mit
Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 76 II Nr. 6), Verhaltensregeln für
den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der
schuleigenen Grundsätze über a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen
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zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang
des Sponsoring. (§ 76 II Nr.8)
Der Senat von Berlin hat in der »Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel, Sammlungen
und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin« (AllA Werbung) am
10.06.97 für alle Dienststellen kommerzielle und sonstige Werbung grundsätzlich zugelassen,
und nur »Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt«
ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Allgemeine Anweisung wird durch ein Rundschreiben über Werbung/Sponsoring in
Schulen erläutert: »Die AllA Werbung gilt auch für die Schulen und die Einrichtungen des sog.
zweiten Bildungsweges.«
Werbung ist dadurch auch in Schulen erlaubt, soweit sie mit dem Bildungs- und
Erziehungsauftrag vereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulassung von Plakatwerbung, die
Aufstellung von Werbeträgern auf dem Schulgelände und den Abschluss von Vereinbarungen
mit Folgekosten trifft der Schulträger im Einvernehmen mit der betroffenen Schule.
Über Zulassung von sonstiger Werbung und Sponsoring ohne Folgekosten entscheidet die
Schulleitung.
Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (nunmehr Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport) hat speziell für die Erstellung von Schülerausweisen im Februar 2002
Ausführungsvorschriften bestimmt.
Nach Ziffer 6 der Ausführungsvorschriften werden die Schülerausweise an den Schulen
kostenlos ausgegeben.
Ziffer 7 regelt im speziellen den digitalen Schülerausweis im Scheckkartenformat:
„Schülerausweise im Scheckkartenformat
1.
Schülerausweise im Scheckkartenformat dürfen an den Schulen nur eingeführt werden,
wenn der Anbieter eine von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport auf
seinen Namen/seine Firmenbezeichnung ausgestellte Genehmigung zur Herausgabe
dieser Ausweise besitzt und diese dem Schulleiter vorliegt. Über die Einführung
entscheidet der Schulleiter.
2.
Schülerausweise im Scheckkartenformat müssen kostenlos angeboten werden und
dürfen keine Werbeaufdrucke tragen. Die Abnahme der Ausweise und in diesem
Zusammenhang
entstehender
Klassenfotos
muss
sowohl
für
die
Erziehungsberechtigten als auch für die Schüler freigestellt sein.
3.
Personenbezogene Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten dürfen nur im
Rahmen der Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung verarbeitet werden. Die für die Schülerausweise im Scheckartenformat
erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach § 3 Berliner
Datenschutzgesetz
in
der
jeweils
geltenden
Fassung
als
Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag. Auftraggeber ist die Schule, Auftragnehmer das
anbietende Unternehmen. Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstandes und des
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Umfangs der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen
schriftlich zu erteilen. Der Auftragnehmer wird damit rechtlich im Rahmen dieses Auftrags
Bestandteil der Schule und darf die Daten nur nach den Weisungen des Auftraggebers
verarbeiten.
4.
Schülerausweise im Scheckkartenformat müssen folgende Angaben enthalten:
a)
Lichtbild des Schülers (auf der linken Seite des Ausweises),
b)
Kleines Schulsiegel oder Kleiner Schulstempel mit Unterschrift des Klassenlehrers
bzw. des Kursgruppenleiters oder des Tutors,
c)
Name und Anschrift der Schule,
d)
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schülers,
e)
Unterschrift des Schülers,
f)
Geltungsdauer/Schuljahr,
g)
Kennzeichnungsmerkmal als Schülerausweis I (für allgemeinbildende Schulen) oder
Schülerausweis II (für berufsbildende Schulen) als Überschrift.“
Angesichts dieser detaillierten Regelung ist die Durchführung von Schulfotoaktionen und die
Erstellung von Schülerausweisen im Land Berlin zweifelsfrei zulässig. Lediglich eine
Abnahmeverpflichtung darf nicht vereinbart werden.
Entsprechend der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 ist
somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung der seit Jahren üblichen
Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liegt und insbesondere im Hinblick auf die
Erstellung von Schülerausweisen, Jahrbüchern und ergänzenden SchülerverwaltungsProgrammen (Bilddateien) der Erfüllung schulischer Aufgaben und des Schulauftrages dient,
mithin zulässig bzw. jedenfalls zuzulassen ist.
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