5. Alle Gebäude – Seiten 2 und 3

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1. ------IND- 2013 0168 F-- DE- ------ 20130422 --- --- PROJET
Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Wärmevorschriften und
die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden
(RTM) fällt
Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in
XXXX, unter dem Vorsitz von….
Verkündung der Abstimmung:
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung,
1
- Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften;
- Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512;
- Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-9 bis
Artikel L. 111-10 und R. 111-20 ff.;
- Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der
Energiepolitik, insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur
Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für
die Umwelt;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften
Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen,
energetischen,
akustischen
und
lufttechnischen
Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane,
Martinique und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der
minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements
Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen
Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe,
Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
- In
dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011Erwägung,
884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt
der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss
Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere
Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der
Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung
erneuerbarer Energien festzulegen;
2
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie,
SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des
Rechtsrahmens erreicht werden können;
dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein
Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im
Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde;
dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden
herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private
Dienstleistungsgebäude;
dass die oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den
Überseedepartements gelten, mit der Bezeichnung „RTAA DOM“ (Vorschriften
für Wärme-, Akustik- und Belüftungsfragen in den Überseedepartements) für
insbesondere das wärmetechnische Verhalten der Hülle von Wohngebäuden
keine Dienstleistungsgebäude abdecken;
dass die RTAA DOM auf eine Mittelverpflichtung beschränkt sind, die sich
ausschließlich auf Wohnungen erstreckt;
dass die Bestandsaufnahme zur Analyse der örtlichen Besonderheiten des
Bausektors die Notwendigkeit hervorhebt, neue Wärmevorschriften mit der
Bezeichnung „RTM“ festzulegen, die für neue Wohn-, Büro- und
Gewerbegebäude gelten;
dass die „RTM“ gegenüber den RTAA DOM einen wesentlichen Fortschritt mit
sich bringen, der es dem Bauherrn ermöglicht, die Kosten des Projekts zu
senken, ohne seine Gesamtenergieeffizienz zu verringern;
dass die Region Martinique Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung
einführen möchte, um die Ziele des SRCAE zu erfüllen;
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach
Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique:
Artikel 1
I. Gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die
wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete werden besondere Vorschriften für Martinique
im Bereich der Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Gebäudeteilen
(„RTM“) festgelegt.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für die Region
Martinique ergänzt und gegebenenfalls geändert:
-
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4;
der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von
Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion;
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen
Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique,
Guyane und La Réunion;
3
-
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion.
III. Nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses ist die oben genannte Verordnung
vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in
den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion in Martinique nicht mehr
anwendbar.
Unter den in Artikel 22 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen stellt diese
Verordnung jedoch eine auf Gebäude und Gebäudezonen, die ausschließlich zu Wohnzwecken
genutzt werden, anwendbare technische Lösung dar.
Kapitel I – Geltungsbereich
Artikel 2
I. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für klimatisierte und nicht klimatisierte
Neubauten und neue Gebäudeteile, die als Wohn-, Büro- oder Gewerbegebäude gemäß der
Definition in Anhang 2 genutzt werden.
II. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten auch für Aufstockungen oder
Anbauten an die unter Absatz I des vorliegenden Artikels genannten bestehenden Gebäude,
außer wenn die Aufstockung oder der Anbau eine Fläche von weniger als 150 m² und 30 % der
Fläche des bestehenden Gebäudes aufweist.
Kapitel II – Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Die in dem vorliegenden Beschluss verwendeten Begriffe werden in den Anhängen 1, 2, 3 und 4
definiert.
Kapitel III – Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften
Artikel 4
Jede Wohnzone eines Gebäudes, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als dem vorliegenden Beschluss entsprechend:
-
auf Ebene jeder Wohnzone ist der Indikator ICT kleiner oder gleich dem für eben diese
Zone berechneten Bezugsindikator „ICT_ref“, der auf der Grundlage der in Kapitel V des
vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
-
auf Ebene jeder zu Wohnzwecken genutzten Zone eines Gebäudes ist der Indikator BBIO,
der für die Gesamtheit der klimatisierten Tageszonen und klimatisierten Nachtzonen
berechnet wird, kleiner oder gleich dem für eben diese Gesamtheit berechneten
4
Bezugsindikator „BBIO_ref“, der auf der Grundlage der in Kapitel V des vorliegenden
Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
-
bei Wohnungen, bei denen durch die Aufteilung in Tageszonen und Nachtzonen eine
klimatisierte Zone und eine nicht klimatisierte Zone entstehen, muss die Wohnung mit
dem höchsten ICT/ICT_ref-Verhältnis die folgende Bedingung erfüllen: Der für die nicht
klimatisierte Zone besagter Wohnung berechnete Indikator „ICTnc“ ist kleiner oder gleich
dem für eben diese Zone berechneten Referenzindikator „ICTnc_ref“, der auf der
Grundlage der in Kapitel V des vorliegenden Beschlusses angegebenen
Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
-
die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses, die für diese
Gebäudeart gelten, werden eingehalten.
Artikel 5
Jede Gewerbezone, deren NGF weniger als 100 m² beträgt und die die Anforderung in Artikel 19
des vorliegenden Beschlusses einhält, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend.
Artikel 6
Jede Büro- oder Gewerbezone eines Gebäudes, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die
folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften
entsprechend:
-
für die klimatisierte Zone ist der Indikator BBIO der Zone kleiner oder gleich dem
Referenzindikator „BBIO_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Kapitel IV des
vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
-
die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses, die für diese
Gebäudeart gelten, werden eingehalten.
Artikel 7
Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, legt
der zuständigen Verwaltungsbehörde bei Einreichung des Baugenehmigungsantrags eine
Bescheinigung über die Berücksichtigung der Anforderungen des vorliegenden Beschlusses vor.
Artikel 8
I. Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt,
muss der zuständigen Verwaltungsbehörde spätestens am Datum der Bauabnahme Folgendes
vorlegen können:
5
-
eine technische Anmerkung mit der Zoneneinteilung des Gebäudes und dem Nachweis der
in Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses genannten Eingangsdaten der Berechnung;
-
die mit dem EDV-Werkzeug nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses erstellten
Zahlendateien der Berechnung.
II. Ferner muss der Bauherr zusammen mit der in Artikel L. 462-1 der Städtebauordnung
vorgesehenen Erklärung der Fertigstellung der Arbeiten eine Bescheinigung vorlegen können,
dass die durchgeführten Arbeiten die Anforderungen des vorliegenden Beschlusses einhalten.
Diese Bescheinigung wird von einem technischen Prüfer oder von einem nach den
Bestimmungen von Artikel 22 des Beschlusses … über die Ausstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden in Martinique (DPE-M)
zertifizierten unabhängigen Sachverständigen ausgestellt. Sie enthält die Mängel sowie
Empfehlungen zur Beseitigung dieser Mängel.
III. Die Bestimmung der Absätze I und II des vorliegenden Artikels gelten nicht im Falle der
Umsetzung einer anwendbaren technischen Lösung gemäß Kapitel VII des vorliegenden
Beschlusses.
IV. Die Bestimmung in Absatz II des vorliegenden Artikels gilt nicht für Wohnzonen, die aus
Sozialwohnungen bestehen.
Kapitel IV – RTM-Berechnungsmethode
Artikel 9
Zweck der RTM-Berechnungsmethode ist die Berechnung der Indikatoren BBIO und ICT, um
die Einhaltung der Vorschriften gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden
Beschlusses zu überprüfen.
Sie dient nicht dazu, den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes zu ermitteln.
Artikel 10
Die RTM-Berechnungsmethode gilt ausschließlich bei Verwendung der aktuellsten Version des
RTM-Berechnungswerkzeugs am Datum der Einreichung der Baugenehmigung und ohne
jegliche Änderung dieses Werkzeugs.
Das RTM-Berechnungswerkzeug ist ein Kalkulationsprogramm, das eine dynamische thermische
Simulation ausführt und von der Region Martinique bereitgestellt wird.
Artikel 11
Die Eingangsdaten der RTM-Berechnungsmethode werden in Anhang 4 festgelegt.
Kapitel V – Referenzwärmeeigenschaften
Artikel 12
6
Die Windkoeffizienten sind in der folgenden Tabelle festgelegt:
WINDZONE
WINDZUGEWANDTE ZONE
KONTINENTALE ZONE
WINDGESCHÜTZTE ZONE
WERT DES WINDKOEFFIZIENTEN
PROJEKT
REFERENZ
1,25
1,125
1
1
0,75
0,875
Artikel 13
Bei Wohngebäuden und Wohngebäudezonen wird die Referenz auf Grundlage folgender
Öffnungsgrade der Fassaden berechnet:
-
bei hauptwindzugewandten und hauptwindgeschützten Fassaden: 20 % der Fläche der
äquivalenten Fassade;
bei zur Hauptwindrichtung parallelen Fassaden: 0 % der Fläche der äquivalenten Fassade.
Artikel 14
Die sonstigen Referenzwärmeeigenschaften sind in der folgenden Tabelle angegeben:
7
Einheit
für
ICT_ref
für
BBIO_ref
Gewerbegebäude
für
BBIO_ref
M
Klasse
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
Koeffizient
[0-1]
0,65
0,25
0,45
0,45
Koeffizient
[0-1]
0,25
0,25
0,03
0,03
Koeffizient
[0-1]
entfällt
entfällt
0,80
entfällt
Koeffizient
[0-1]
0,09
0,09
0,09
0,09
Koeffizient
[0-1]
0,03
0,03
0,03
0,03
W/m².K
5,8
5,8
5,8
5,8
W/m².K
2,03
2,03
2,03
2,03
W/m².K
0,68
0,68
0,69
0,65
Koeffizient
[0-1]
0,6
0,6
0,6
0,6
Koeffizient
[0-1]
0,6
0,6
0,6
0,6
W/m²
entfällt
entfällt
20
12
Klasse
entfällt
entfällt
1
1
nein
entfällt
entfällt
nein
entfällt
entfällt
Wohngebäude
Beschreibung
H
I
Höhe (Türschwelle)
Trägheit
Sonnenfaktor einer
vertikalen Öffnung,
S_baie_v angebrachter
Sonnenschutz
Sonnenfaktor einer
horizontalen Öffnung,
S_baie_h angebrachter
Sonnenschutz
Sonnenfaktor der
Schaufenster,
S_vitrine angebrachter
Sonnenschutz
Sonnenfaktor einer
vertikalen
S_opaq_v undurchlässigen
Wand
Sonnenfaktor einer
horizontalen
S_opaq_h undurchlässigen
Wand
Wärmedurchgang
U_baie
einer Öffnung
Wärmedurchgang
einer vertikalen
U_opaq_v undurchlässigen
Wand
Wärmedurchgang
einer horizontalen
U_opaq_h undurchlässigen
Wand
Absorptionskoeffizien
t an einer vertikalen
α_opaq_v undurchlässigen
Wand
Absorptionskoeffizien
t an einer horizontalen
α_opaq_h undurchlässigen
Wand
P_éclairag Installierte
Beleuchtungsleistung
e
gest_éclair
Regelmodus
age
Deckenve Vorhandensein von
Vorbereitungen für
ntilatoren Deckenventilatoren
ja/nein
ja in
Tageszone
ja in
Nachtzone
Deckenve Vorhandensein von
ntilatoren Deckenventilatoren
ja/nein
nein
Bürogebäude
für
BBIO_ref
8
Artikel 15
Die Eingangsdaten des RTM-Berechnungswerkzeugs, deren Referenzwert nicht in den
Artikeln 12, 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses festgelegt wird, erhalten einen Referenzwert,
der mit dem des Projekts identisch ist.
Kapitel VI – Mindestanforderungen
Artikel 16
Die Türen und Fenster in Kontakt mit der Außenseite des Gebäudes entsprechen mindestens der
Luftdichtheitsklasse 1 im Sinne der Norm NF EN 12207 oder sind mit Dichtungen ausgestattet,
die eine entsprechende Dichtheit gewährleisten.
Diese Anforderung betrifft ausschließlich Türen und Fenster zu
-
einem Hauptzimmer in einer klimatisierten Wohnzone;
einer Gewerbe- oder Bürozone.
Artikel 17
Auf Ebene jeder Wohnung müssen die Öffnungsflächen der Innenwände der von einem oder
mehreren Luftströmen durchströmten Wohnung größer als die kleinste der zwei größten
Öffnungsflächen der Fassade sein.
Räume, die einen Toilettenraum oder ein Badezimmer beherbergen, werden nicht von Luft
durchströmt.
Artikel 18
Wohnungen, bei denen für die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 berechneten Indikatoren
ICT und ICT_ref gilt ICT ≥ 0,95 x ICT_ref, werden als Wohnungen mit geringem Grad an
thermischer Behaglichkeit betrachtet und müssen daher eine der folgenden zusätzlichen
Anforderungen einhalten:
-
die Öffnungen, die an die Nachtzone der Wohnung angrenzen, halten die Anforderungen
an die Luftdichtheit in Artikel 16 des vorliegenden Beschlusses ein;
die Nachtzone der Wohnung ist mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren ausgestattet.
Artikel 19
Öffnungen, die am Umfang von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen angeordnet sind, müssen
mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die den Luftaustausch zwischen dem Innen- und
Außenbereich der Zone verhindert.
9
Artikel 20
In Wohnzonen sind durchsichtige oder lichtdurchlässige Gebäudeöffnungen mit Außenkontakt
in der Horizontalen verboten, sofern sie nicht unmittelbar an einen Waschraum, ein Badezimmer
oder einen Toilettenraum angrenzen.
Kapitel VII – Anwendbare technische Lösungen
Artikel 21
I. Eine „anwendbare technische Lösung“ ist eine Kombination von Wärmeleistungen von
Anlagen und Geräten in Verbindung mit einer durch ihre Bestimmung und ihre baulichen und
architektonischen Prinzipien definierten Gebäudefamilie, die vom Regionalrat von Martinique
zugelassen wurde und anerkanntermaßen die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Beschlusses bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie gewährleistet.
II. Der Rückgriff auf eine anwendbare technische Lösung ist jedoch nur zulässig, wenn sie
vollständig genutzt wird.
Artikel 22
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass die Anforderungen in der
oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen
Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique,
Guyane und La Réunion, eine auf Gebäude und Gebäudezonen, die ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzt werden, anwendbare technische Lösung darstellen, unter dem Vorbehalt,
dass folgende zusätzliche Einschränkung eingehalten wird: Wenn für die betreffende Baustelle
die in Artikel 12 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten bestätigen, dass
der Projektwindkoeffizient kleiner oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten ist, dann beträgt
der zulässige Mindestöffnungsgrad der Fassaden gemäß Artikel 9-1 der vorgenannten
Verordnung vom 17. April 2009 25 % anstelle von 20 %.
Artikel 23
Bauherren können die Genehmigung ihrer eigenen anwendbaren technischen Lösung beantragen.
Der Antrag auf Genehmigung einer anwendbaren technischen Lösung wird begleitet von
technischen Unterlagen als Nachweis für das Erreichen der in dem vorliegenden Beschluss
festgelegten Leistungen an die Region Martinique gerichtet.
Die Region Martinique genehmigt die anwendbare technische Lösung für eine Frist, die nach
Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission festgelegt wird.
Kapitel VIII – Technische Umsetzungsmaßnahmen
10
Artikel 24
Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen:
-
die Regeln für den Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften in den Artikeln 4, 5 und 6
des vorliegenden Beschlusses;
die Referenzwärmeeigenschaften in den Artikeln 12, 13 und 14 des vorliegenden
Beschlusses;
die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses;
die anwendbaren technischen Lösungen in Kapitel VII des vorliegenden Beschlusses.
Kapitel IX – Durchführung
Artikel 25
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu …, den ...
Der Präsident des Regionalrats,
…
11
ANHANG 1 – DEFINITION DER WINDZONEN
Man unterscheidet drei Windzonen:
-
die Zone A – windzugewandt;
die Zone B – kontinental;
die Zone C – windgeschützt.
Der Umfang jeder Zone wird durch die folgende Tabelle festgelegt:
Gemeinde
Gemeindeverband Postleitzahl
Zone A –
windzugewandt
Zone B –
kontinental
L'Ajoupa-Bouillon
Les Anses-d'Arlet
CCNM
CAESM
97216
97217
Basse-Pointe
CCNM
97218
Bellefontaine
Le Carbet
Case-Pilote
Le Diamant
Ducos
Fonds-Saint-Denis
Fort-de-France
CCNM
CCNM
CCNM
CAESM
CAESM
CCNM
CACEM
97222
97221
97222
97223
97224
97250
97200
Le François
CAESM
97240
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
Grand'Rivière
CCNM
97218
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
Gros-Morne
Le Lamentin
CCNM
CACEM
97213
97232
Le Lorrain
CCNM
97214
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
Macouba
CCNM
97218
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
Le Marigot
CCNM
97225
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
Le Marin
CAESM
97290
Küstenstreifen
von 3 km nach
Osten
restliches Gebiet
Le Morne-Rouge
Le Morne-Vert
Le Prêcheur
Rivière-Pilote
Rivière-Salée
CCNM
CCNM
CCNM
CAESM
CAESM
97260
97226
97250
97211
97215
Le Robert
CCNM
97231
Zone C –
windgeschützt
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
12
Sainte-Anne
CAESM
97227
Sainte-Luce
CAESM
97228
Sainte-Marie
CCNM
97230
Saint-Esprit
Saint-Joseph
Saint-Pierre
Schœlcher
CAESM
CACEM
CCNM
CACEM
97270
97212
97250
97233
La Trinité
CCNM
97220
Les Trois-Îlets
CAESM
97229
Le Vauclin
CAESM
97280
Küstenstreifen
von 3 km nach
Osten
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamte
Halbinsel +
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
Küstenstreifen
von 3 km
restliches Gebiet
13
ANHANG 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND TERMINOLOGIE
VORBEREITUNG FÜR KLIMAANLAGE
Eine Vorbereitung für eine Klimaanlage ist eine Stromversorgung, die sich in dem zu
klimatisierenden Raum befindet und für die Klimaanlage vorgesehen ist.
VORBEREITUNG FÜR DECKENVENTILATOR
Eine Vorbereitung für einen Deckenventilator ist eine mechanische Aufhängungsvorrichtung in
der Decke für einen Flügelventilator mit einem Durchmesser von mindestens 0,80 Meter, die mit
der entsprechenden Stromversorgung und einer Bedienungsvorrichtung an der Wand ausgestattet
ist, die für jeden Nutzer erkennbar und zugänglich ist und das Einschalten des Ventilators
ermöglicht.
ÖFFNUNG
Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außen- oder Innenwand, die der Beleuchtung, dem
Durchgang oder der Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als
Öffnung.
BBIO
Der Indikator für den konventionellen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Gebäudezone
für die Klimatisierung und Beleuchtung der Räume.
Dieser dimensionslose Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung
der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel 9 des
vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt.
GEPRÜFTE WÄRMEEIGENSCHAFT
Eine Wärmeeigenschaft gilt als geprüft für ein Erzeugnis, ein System oder ein konstruktives
Verfahren, wenn der Zahlenwert dieser Eigenschaft in einem Nachweisdokument der folgenden
Liste angegeben wird:
-
einem Zertifikat einer Stelle, die von einem Mitglied der Europäischen Kooperation für
Akkreditierung (EA) akkreditiert wurde;
einem vom CSTB ausgestellten „Pass Innovation“ – grün –;
einer europäischen technischen Zulassung (ETA);
einer positiven ATEx (Appréciation Technique Expérimentale, technische
Versuchsbeurteilung);
einem DTA (Document Technique d'Application, technisches Anwendungsdokument);
einem direkten oder aus einer „Agrément-Bestätigung“ eines Mitglieds der UEATc
(europäische Äquivalente) hervorgegangenen technischen Gutachten (AT oder Atec).
FASSADE
Eine Fassade eines Gebäudes oder einer Wohnung umfasst sämtliche vertikalen Außenwände,
die aus undurchlässigen Teilen und Öffnungen mit derselben Ausrichtung bestehen.
ICT
Der Indikator für die hygrothermische Behaglichkeit eines Gebäudes oder einer Gebäudezone
(gemäß der Definition in Anhang 3).
14
Dieser in Prozent ausgedrückte Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter
Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel 9
des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt.
Sein Wert steht für die Anzahl der unbehaglichen Stunden im Verhältnis zur Anzahl der
Nutzungsstunden.
STÄNDIGE ÖFFNUNG
Eine ständige Öffnung ist eine Öffnung, die sich durch einen ungehinderten Luftdurchlass
auszeichnet, der nicht durch die Betätigung eines Flügels aufgehoben werden kann.
UNDURCHLÄSSIGE WAND DER HÜLLE
Eine Wand wird als undurchlässig bezeichnet, wenn sie weder durchsichtig noch lichtdurchlässig
ist. Eine Wand ist durchsichtig oder lichtdurchlässig, wenn der Lichttransmissionsgrad (außer bei
eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt.
VERTIKALE ODER HORIZONTALE WAND
Eine Wand wird als vertikal bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen
gleich oder größer als 60 Grad ist. Sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner
als 60 Grad ist.
GELTUNGSBEREICH JE GEBÄUDEART
Im Sinne von Artikel 2 Absatz I des vorliegenden Beschlusses
-
schließt ein Bürogebäude oder -gebäudeteil Verbindungswege, Diensträume und Archive
ein, wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen;
-
schließt ein Gewerbegebäude oder -gebäudeteil Folgendes aus:
o
Bars, Hotels und Restaurants;
o
Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht
über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet
ist;
-
schließt ein Wohngebäude oder -gebäudeteil Ein- oder Mehrfamilienhäuser ein, mit
Ausnahme von Altersheimen, Pflegeheimen, Hotels, Touristenherbergen, Internaten und
Studentenwohnheimen.
ÄQUIVALENTE FASSADENFLÄCHE
Die äquivalente Fassadenfläche einer zu „Wohnzwecken“ genutzten Zone wird für jede der vier
Ausrichtungen Norden, Süden, Osten und Westen mit dem RTM-Berechnungswerkzeug auf
konventionelle Weise berechnet.
FREIE ÖFFNUNGSFLÄCHE
Die freie Öffnungsfläche einer Öffnung oder einer Fassade ist die von innen gesehene Fläche des
Zimmers, die einen ungehinderten Luftdurchlass gewährt, mit Öffnungen und verstellbaren
Lamellen in geöffneter Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird
bei der Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und angebrachten beweglichen
Sonnenschutzvorrichtungen. Geschlossene bewegliche Sonnenschutze wie Klapp- oder Rollläden
werden bei dieser Berechnung jedoch als nicht angebracht betrachtet.
15
KLIMAANLAGE
Eine Klimaanlage ist die Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich
sind, durch die die Temperatur gesenkt wird oder geregelt werden kann, eventuell in Verbindung
mit einer Lüftungs-, Feuchtigkeits- und Luftreinheitskontrolle.
ÖFFNUNGSGRAD EINER FASSADE
Der Öffnungsgrad einer Fassade eines Gebäudes oder einer Gebäudezone (gemäß der Definition
in Anhang 3) entspricht dem Verhältnis ihrer freien Öffnungsfläche zu ihrer Fläche.
BETRIEBSINNENTEMPERATUR
Die „Betriebsinnentemperatur“ wird als Durchschnitt zwischen der mittleren
Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der betrachteten Zone, die als gleichförmig
erachtet wird, angenommen.
Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wand- und
Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der
betrachteten Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird.
16
ANHANG 3 – DEFINITION DER GEBÄUDEZONEN
NUTZUNGSZONE
Eine Nutzungszone umfasst alle Teile mit derselben Nutzung in ein und demselben Gebäude
gemäß der Liste in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses.
WOHNZONE
Eine Wohnzone umfasst das gesamte Sondereigentum einer Wohnung bzw. eines
Wohngebäudes.
NACHTZONE EINER WOHNUNG ODER EINES GEBÄUDES
Die Nachtzone einer Wohnzone umfasst alle Schlafzimmer dieser Wohnung zuzüglich der
Zimmer der Wohnung, die über eine ständige Öffnung zu mindestens einem der Schlafzimmer
verfügen.
Die Nachtzone eines Gebäudes umfasst alle Nachtzonen der Wohnzonen dieses Gebäudes.
TAGESZONE EINER WOHNUNG ODER EINES GEBÄUDES
Die Tageszone einer Wohnzone entspricht der Wohnzone abzüglich der Nachtzone dieser
Wohnung.
Die Tageszone eines Gebäudes umfasst alle Tageszonen der Wohnzonen dieses Gebäudes.
KLIMATISIERTE ZONE EINER WOHNUNG ODER EINES WOHNGEBÄUDES
Die Tageszone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer
Klimaanlage oder mit mindestens einer Vorbereitung für eine Klimaanlage ausgestattet ist.
Die Nachtzone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer
Klimaanlage oder mit mindestens einer Vorbereitung für eine Klimaanlage ausgestattet ist.
Die klimatisierte Zone eines Wohngebäudes ist die Summe der klimatisierten Tageszonen und
der klimatisierten Nachtzonen der Wohnungen dieses Gebäudes.
MIT DECKENVENTILATOREN AUSGESTATTETE ZONE
Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren Hauptzimmer alle
mit Deckenventilatoren, d. h. mit einem Ventilator je Abschnitt von 20 m² in einem
Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen Hauptzimmern, ausgestattet sind, ist eine mit
Deckenventilatoren ausgestattete Zone.
MIT VORBEREITUNGEN FÜR DECKENVENTILATOREN AUSGESTATTETE ZONE
Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren Hauptzimmer alle
mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren (gemäß der Definition in Anhang 2), d. h. mit einer
Vorbereitung je Abschnitt von 20 m² in einem Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen
Hauptzimmern, ausgestattet sind, ist eine mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren
ausgestattete Zone.
17
ANHANG 4 – EINGANGSDATEN DER BERECHNUNGSMETHODE
HÖHE
Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der Schwelle seiner Haupteingangstür angenommen. Sie
wird in Metern (m) ausgedrückt und entspricht der Höhe über Normalnull für Martinique
(NGM, Niveau Général de la Martinique). Die Höhe einer Wohnung oder einer Gebäudezone
(gemäß der Definition in Anhang 3) entspricht der Höhe des Gebäudes, in dem sich diese
Wohnung bzw. diese Zone befindet.
WINDZONE
Die einem Ort zugewiesene Windzone bedingt die Modulation der konventionellen
meteorologischen Daten, die bei der Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die
Windzonen sind in Anhang 1 definiert.
ZONE MIT DICHTER BESIEDELUNG
Entfällt
LÜFTUNGSDURCHSATZ
Der Lüftungsdurchsatz bezeichnet den Frischluftwechsel und zählt zu den Eingangsdaten jeder
nicht zu Wohnzwecken genutzten Zone. Er wird durch die Abluftmenge bei Nutzung einerseits
und bei Nichtnutzung andererseits bestimmt.
Er wird in Kubikmeter pro Stunde (m3/h) ausgedrückt.
ZÄHLUNG DER ZIMMER
Die Zählung der Zimmer zählt zu den Eingangsdaten jeder Wohnzone und ermöglicht eine
Einschätzung des konventionellen Frischluftwechsels der Berechnungszone. Sie umfasst
-
die Anzahl der Küchen;
die Anzahl der separaten Toilettenräume;
die Anzahl der Badezimmer, mit oder ohne Toilettenraum;
die Anzahl der Hauptzimmer.
Die Zählung erfolgt in der Zone, auf die sich die Berechnung bezieht.
TRÄGHEIT I DER ZONE
Die thermische Trägheit I der betrachteten Gebäudezone kann die folgenden Werte annehmen:
1 – sehr gering;
2 – gering;
3 – mittel;
4 – hoch;
5 – sehr hoch.
Die thermische Trägheit muss anhand einer der nachstehenden Methoden ermittelt werden:
-
der Pauschalmethode in Teil Th-I Kapitel 2 der im französischen Mutterland gültigen
Regeln Th-Bât;
18
-
der Methode „je Trägheitspunkt“ in Teil Th-I Kapitel 3 der im französischen Mutterland
gültigen Regeln Th-Bât.
NGF
Die NGF einer Gebäudezone (gemäß der Definition in Anhang 3) ist die Nettogeschossfläche,
die in Quadratmetern (m²) ausgedrückt wird. Die benötigte Fläche ist die Fläche der Zone, auf
die sich die Berechnung bezieht.
BELEUCHTUNGSLEISTUNG
Die Beleuchtungsleistung ist die kumulierte installierte elektrische Leistung der Innenleuchten in
einer bestimmten Berechnungszone. Sie gehört zu den Eingangsdaten von nicht zu
Wohnzwecken genutzten Zonen; für die zu Wohnzwecken genutzten Zonen dient diese Leistung
als Bezugswert.
Folgendes geht nicht in die Berechnung ein:
-
Außenbeleuchtung;
Parkplatzbeleuchtung;
Sicherheitsbeleuchtung;
Sie wird in Watt (W) ausgedrückt.
BELEUCHTUNGSSTEUERUNG
Der Steuerungsmodus der Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken
genutzten Zonen. Folgende Steuerungsmodi sind möglich:
-
durch Schalter;
durch Anwesenheitserkennung für das Ein- und Ausschalten;
durch automatische Abstufung entsprechend der Stärke der natürlichen Beleuchtung;
durch Anwesenheitserkennung in Verbindung mit einer Abstufung.
FLÄCHE MIT ZUGANG ZU NATÜRLICHER BELEUCHTUNG
Die Fläche mit Zugang zu natürlicher Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu
Wohnzwecken genutzten Zonen. Sie entspricht der NGF, die weniger als 5 Meter von einer
Öffnung entfernt ist.
Sie wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
Es wird angenommen, dass die Fläche der Zonen in Gebäuden mit einer Breite von weniger als
10 Metern und in denen die einzigen Räume, die keine Fenster haben, Lagerräume,
Verbindungswege, Technikräume und Sanitäreinrichtungen sind, vollständig Zugang zu
natürlicher Beleuchtung hat.
AUSRICHTUNG EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE
Die Nordausrichtung „N“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis
Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten.
Die Ostausrichtung „O“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis
Südosten, jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten.
19
Die Südausrichtung „S“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis
Südwesten, einschließlich Südosten und Südwesten.
Die Westausrichtung „W“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordwesten über Westen bis
Südwesten, jedoch ausschließlich Nordwesten und Südwesten.
Die horizontale Ausrichtung „H“ umfasst sämtliche Ausrichtungen mit Ausnahme des Bodens,
bei denen mit der Horizontalen ein Winkel gebildet wird, der kleiner als 60° ist.
HAUPTWINDRICHTUNG
Die Hauptwindrichtung zählt nur zu den Eingangsdaten der zu Wohnzwecken genutzten Zonen,
wenn sich das Gebäude in der Zone „C – windgeschützt“ befindet. In den anderen Fällen ist
dieser Wert ein Bezugswert.
Die Hauptwindrichtung für einen bestimmten Standort entspricht der Richtung, aus der der am
häufigsten auftretende Wind weht. Sie wird gemäß den Regeln in Anhang 2 des vorliegenden
Beschlusses in Vierteln ausgedrückt.
FLÄCHE EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE
Die zu berücksichtigende Fläche einer Öffnung ist die von innen im Gebäude gesehene Fläche.
Die zu berücksichtigende Fläche einer undurchlässigen Wand der Hülle ist die Innenfläche
abzüglich der Flächen der Öffnungen (einschließlich der Türen und der beweglichen
undurchlässigen Teile).
Die Flächen werden in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
FREIE ÖFFNUNGSFLÄCHE EINER ÖFFNUNG
Die freie Öffnungsfläche zählt zu den Eingangsdaten von zu „Wohnzwecken“ genutzten Zonen.
Sie wird auf eine Öffnung oder eine Gruppe von Öffnungen angewandt, gemäß der Definition in
Anhang 2 berechnet und in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
Die freie Öffnungsfläche einer Öffnung, die unmittelbar in einen Toilettenraum oder ein
Badezimmer führt, wird vereinbarungsgemäß auf 0 festgelegt.
KOEFFIZIENT U EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient „U“ zählt zu den Eingangsdaten für jede Öffnung und
jede undurchlässige Wand der Hülle. Er wird in W/m².K ausgedrückt.
Der Koeffizient U einer undurchlässigen Wand der Hülle muss anhand einer der folgenden
Methoden ermittelt werden:
-
vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang IV der oben genannten Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in
den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, ergänzt durch das
vom Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer
herausgegebene Anwendungsblatt „Sonnenschutz“;
-
Teil Th-U Heft 4/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die
Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden;
20
-
Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren,
wenn der Koeffizient U eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 ist und
der Wert von U dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde.
Der Koeffizient U einer Öffnung entspricht dem globalen Koeffizienten Uw dieser Öffnung und
muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden:
-
folgende Pauschalmethode:
Wert von Uw in W/m².K
Öffnung mit einfacher Verglasung
5,8
Öffnung mit doppelter Verglasung
3,2
-
Teil Th-U Heft 3/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât;
-
Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum Erzeugnis, wenn der
Koeffizient Uw eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 des vorliegenden
Beschlusses ist.
SONNENFAKTOR S EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE
Der Sonnenfaktor „S“ eines Bauteils (undurchlässige Wand der Hülle oder Öffnung) ist das
Verhältnis zwischen der aufgrund der Sonneneinstrahlung in den Raum einfallenden Energie und
der auf das Bauteil auftreffenden Energie. Er gehört zu den Eingangsdaten
-
für jede Öffnung,
für die undurchlässigen Außenwände, von denen eine der Größen Cm oder α nicht
bekannt ist.
Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
Der Sonnenfaktor S einer undurchlässigen Wand der Hülle oder einer Öffnung muss anhand
einer der folgenden Methoden ermittelt werden:
-
vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der oben genannten Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude,
ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente;
-
Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die
Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden;
-
Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren
oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient S eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von
Anhang 2 ist und der Wert von S dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde.
Der Sonnenfaktor einer Öffnung muss mit angebrachtem beweglichem Sonnenschutz berechnet
werden.
ABSORPTIONSKOEFFIZIENT EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE
Der Absorptionskoeffizient „α“ zählt zu den Eingangsdaten für jede undurchlässige Außenwand,
deren Größe S nicht unmittelbar bekannt ist. Er wird definiert durch die Farbe der Außenfläche
21
und die Neigung der Fläche gemäß der vereinfachten Berechnungsmethode in Anhang III
Absatz 3.1 der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen
Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique,
Guyane und La Réunion, ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen
Anwendungsdokumente.
Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
VERRINGERUNGSKOEFFIZIENT CM
Der Verringerungskoeffizient „Cm“ des Sonnenfaktors im Zusammenhang mit der Beschattung
zählt zu den Daten für Öffnungen und undurchlässige Außenwände, die mit einer
Beschattungseinrichtung ausgestattet sind. Er muss anhand einer der nachstehenden Methoden
ermittelt werden:
-
vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der oben genannten Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude,
ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente;
-
Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât;
-
Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren
oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient Cm eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von
Anhang 2 ist.
Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
22
Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Ausstellung von
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden in
Martinique fällt (DPE-M)
Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in
XXXX, unter dem Vorsitz von….
Verkündung der Abstimmung:
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung,
23
- Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften;
- Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512;
- Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und
R. 271-1 bis R. 271-5;
- Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der
Energiepolitik, insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur
Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für
die Umwelt;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften
Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren
Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der
Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose und zur Änderung der
Bau- und Wohnungsordnung;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in
Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken
genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen,
energetischen,
akustischen
und
lufttechnischen
Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane,
Martinique und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 15. September 2006 über die
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen
Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 15. September 2006 über die
Methoden und Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
24
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 16. Oktober 2006 über die
Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher
Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der
Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen;
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 9. November 2006 zur
Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland;
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 3. Mai 2007 über die Diagnose
der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten
Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden;
- Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des
Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und
des beigeordneten Ministers für Industrie vom 3. Mai 2007 über die
Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden
Gebäuden;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung und der Ministerin für Wohnungswesen und
Stadtentwicklung vom 21. September 2007 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung und der Ministerin für Wohnungswesen und
Stadtentwicklung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der
minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements
Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen
Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe,
Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
25
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt
der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss
Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere
Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der
Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung
erneuerbarer Energien festzulegen;
dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie,
SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des
Rechtsrahmens erreicht werden können;
dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein
Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im
Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde;
dass die oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den
Überseedepartements gelten (die „RTAA DOM“), keine operationelle
Umsetzung des Teils der Ausweiserstellung gemäß der Richtlinie 2002/91/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Neufassung durch die Richtlinie
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorsehen;
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach
Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique:
Artikel 1
I. Gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 2001-884 vom 27. Juli 2011 werden besondere
Vorschriften für Martinique im Bereich der Ausstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden durch die Schaffung einer
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique (Diagnostic de Performance Energétique
Martinique, „DPE-M“) festgelegt.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique
ergänzt und gegebenenfalls geändert:
-
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1
bis R. 271-5;
der Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation
von bestimmten Gebäuden;
der Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente
der Unterlagen zur technischen Diagnose und zur Änderung der Bau- und
Wohnungsordnung;
der Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf
die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
26
-
-
der Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz
bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur
Änderung der Bau- und Wohnungsordnung;
die oben genannte Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf
angeboten werden;
die oben genannte Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und
Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden, die
im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
die oben genannte Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der
Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher Personen, die die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz
erstellen,
und
der
Akkreditierungskriterien
für
Zertifizierungsstellen;
die oben genannte Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener
Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen
Mutterland;
die oben genannte Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im
französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden;
die oben genannte Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden;
die oben genannte Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland;
die oben genannte Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose
der Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland.
Kapitel I – Geltungsbereich
Artikel 2
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Neubauten und neue Gebäudeteile,
die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
-
Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet
ist;
Büro- oder Gewerbegebäude und -gebäudeteile, deren klimatisierte NGF mehr als 50 m²
beträgt.
Artikel 3
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für bestehende Gebäude und
Gebäudeteile, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
-
Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet
ist;
Büro-, Gewerbe-, Unterrichts-, Hotel- und Gesundheitsgebäude und -gebäudeteile, deren
klimatisierte NGF mehr als 50 m² beträgt;
öffentliche Gebäude, deren klimatisierte NGF mehr als 500 m² beträgt, unabhängig von
der Art der Nutzung.
27
Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude, deren NGF gleich oder größer als
150 m2 oder 30 % der NGF der bestehenden Gebäude ist, gelten als neu errichtete Gebäude.
Artikel 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten nicht für
-
provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren geplant
ist;
gemäß dem Gesetzbuch für Kulturerbe ausgewiesene oder unter Denkmalschutz gestellte
historische Baudenkmäler;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
frei stehende Gebäude, deren NGF weniger als 50 m² beträgt.
Kapitel II – Begriffsbestimmungen
Artikel 5
Die für das Verständnis des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Begriffe werden in
Anhang 1 definiert.
Kapitel III – Ausstellung von Energieausweisen
Artikel 6
Der Bauherr lässt die Erstellung des Energieausweises für neue Gebäude und neue Gebäudeteile
spätestens am Datum der Fertigstellung der Arbeiten vornehmen.
Artikel 7
Der Eigentümer eines bestehenden öffentlichen Gebäudes oder Unterrichts-, Hotel- oder
Gesundheitsgebäudes lässt die erste Erstellung des Energieausweises innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses vornehmen. Er lässt die
Verlängerung des Energieausweises spätestens an seinem Ablaufdatum vornehmen.
Artikel 8
Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils legt bei jedem
Immobiliengeschäft vom Typ eines Verkaufs oder einer Vermietung einen gültigen
Energieausweis vor.
Kapitel IV – Zu einem Energieausweis gehöriges Los
28
Artikel 9
Im Fall eines neu errichteten Wohngebäudes oder -gebäudeteils wird für alle Wohnungen eines
Gebäudes ein einziger Energieausweis ausgestellt.
Im Fall eines neu errichteten Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils wird für jede von den
geltenden Wärmevorschriften des Neubaus verlangte Berechnungszone ein Energieausweis
ausgestellt.
In keinem Fall können die Wohnzonen und Nichtwohnzonen eines Gebäudes Gegenstand eines
einzigen Energieausweises sein.
Artikel 10
Im Fall eines bestehenden Wohngebäudes oder -gebäudeteils wird für jede Wohnung ein
Energieausweis ausgestellt.
Im Fall eines bestehenden öffentlichen Gebäudes oder -gebäudeteils wird pro Gebäude oder
andernfalls pro Gruppe von Gebäuden, die hinter ein und demselben Stromzähler angeordnet
sind, ein einziger Energieausweis ausgestellt.
Im Fall eines nicht öffentlichen Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils wird pro Gebäude und
pro Eigentümer oder andernfalls pro Gruppe von Gebäuden, die hinter einem einzigen
Stromzähler angeordnet sind, ein Energieausweis ausgestellt.
Kapitel V – Inhalt des Energieausweises
Artikel 11
Der Energieausweis umfasst mindestens folgende Angaben:
1) Die Identifizierung des betreffenden Wirtschaftsguts gemäß Anhang 2;
2) Die jährliche Energiebilanz gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 12, 13, 14, 15 und 16
des vorliegenden Beschlusses, in der die abziehbare Menge der Energie aus erneuerbaren
Quellen angegeben ist;
3) Die Bilanz der Treibhausgasemissionen gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 des
vorliegenden Beschlusses;
4) Den Indikator für den Energieverbrauch gemäß Anhang 3 und seine Einstufung gemäß der
in Anhang 4 definierten Skala von A bis G;
5) Die Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit gemäß den Bestimmungen in
Artikel 18 des vorliegenden Beschlusses;
6) Empfehlungen für die wirtschaftlich optimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des
Gebäudes oder Gebäudeteils, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige
Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
29
(nach Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses). Die im Energieausweis enthaltenen
Empfehlungen beziehen sich auf
-
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle
oder der gebäudetechnischen Systeme;
-
Maßnahmen für Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren
Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt
werden;
und umfassen bei Neubauten eventuell erforderliche Maßnahmen für die Einhaltung der
Wärmevorschriften für Martinique, die durch den Beschluss <XXX> über die
Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen
von Gebäuden in Martinique (RTM) festgelegt werden;
7) Der Energieausweis enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter
genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der im Ausweis enthaltenen Empfehlungen,
erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen
bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden
Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis
Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte.
Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten
wie
Energieaudits
oder
Anreize
finanzieller
oder
anderer
Art
oder
Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden;
8) Den Verweis auf den gemäß dem Beschluss … über die regelmäßige Inspektion von
Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt (kW)
erstellten Inspektionsbericht der Klimaanlage, falls vorhanden;
9) Die Erklärung der angewandten Berechnungsmethode;
10) Bei Neubauten den Vermerk der Einhaltung des Beschlusses … über die Wärmevorschriften
und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden in
Martinique (RTM).
Der Energieausweis entspricht dem Muster in Anhang 6.
Kapitel VI – Definition der Indikatoren
Artikel 12
Im Fall eines neu errichteten Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der
folgenden Formel berechnet:
E = E_C + E_W + E_L + E_AU – E_PE
Dabei gilt:
-
E: Energieverbrauch;
E_C: Schätzung des Stromverbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen;
E_W: Schätzung des Stromverbrauchs der Warmwasseranlagen;
E_L: Schätzung des Stromverbrauchs der Beleuchtungsanlage;
30
-
E_AU: konventionelle Schätzung des Stromverbrauchs in Bezug auf andere
Energienutzungen;
E_PE: Schätzung der vor Ort erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem
Los anzurechnen ist, ins Netz eingespeist wird und für die gemäß Artikel 16 des
vorliegenden Beschlusses eine Obergrenze festgesetzt ist.
In Anhang 3 werden die Methode der konventionellen Berechnung von E_AU und vereinfachte
Methoden für die Berechnung von E_C, E_W, E_L und E_PE definiert.
Artikel 13
Im Fall eines bestehenden Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der
folgenden Formel berechnet:
E = E_CE – E_PE
Dabei gilt:
-
-
E_CE: Stromverbrauch aller Nutzungen zusammengenommen, der ermittelt wird, indem
man den Mittelwert des auf den Stromrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls
des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Verbrauchs in kWh berechnet, oder gemäß
einer Methode auf Initiative des Sachverständigen;
E_PE: vor Ort erzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los anzurechnen
ist und ins Netz eingespeist wird. Dieser Wert wird ermittelt, indem man den Mittelwert
der auf den Einkaufsrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres
angegebenen tatsächlichen Erzeugung in kWh berechnet, oder gemäß einer Methode auf
Initiative des Sachverständigen. Für diesen Wert ist gemäß Artikel 16 des vorliegenden
Beschlusses eine Obergrenze festgesetzt.
Artikel 14
Die Energie, die von einer gemeinsam genutzten Anlage erzeugt oder verbraucht wird, wird dem
Los im Verhältnis seiner NGF zu der Gesamt-NGF des Gebäudeteils, den sie versorgt,
angerechnet.
Artikel 15
Der Energieverbrauch E wird in den folgenden drei Einheiten ausgedrückt:
-
in kWhef für die Endenergie pro Jahr;
in kWhep für die Primärenergie pro Jahr;
in kWhep für die Primärenergie pro Quadratmeter und pro Jahr; in dieser Einheit wird der
Indikator für den Energieverbrauch ausgedrückt.
Artikel 16
31
Bei neuen und bestehenden Gebäuden überschreitet der Wert des Abzugs der vor Ort erzeugten
Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, ausgedrückt in kWhep für die Primärenergie pro
Quadratmeter und pro Jahr, nicht den Wert des Bereichs C der Skala des Energieetiketts, das
dem Nutzungstyp des betreffenden Loses entspricht und in Anhang 4 definiert ist.
Artikel 17
Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird anhand des Energieverbrauchs E durch
Anwendung der folgenden Formel berechnet:
m_CO2 = E x K_del
Dabei gilt:
-
m_CO2: Emission von Treibhausgasen;
K_del: Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen nach
Anhang 7;
E: Endenergieverbrauch.
Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird in kg.CO2 pro Jahr ausgedrückt.
Artikel 18
Es werden folgende Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit festgelegt:
-
I_C ist der Indikator für die Effizienz der Klimatisierung.
Der Indikator I_C für die Effizienz der Klimatisierung entspricht dem durchschnittlichen
jährlichen Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird anhand der folgenden Formel berechnet:
I_C = EER x CFA
Dabei gilt:
o EER: nominaler Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird von einem
Sachverständigen ermittelt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 3
angenommen. Dimensionsloser Koeffizient;
o CFA: jährlicher Betriebskoeffizient im Zusammenhang mit den tatsächlichen
Betriebsbedingungen der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen
ermittelt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 3 angenommen.
Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1.
-
I_W ist der Indikator für die Effizienz der Warmwasseranlage.
Er wird anhand der folgenden Formel berechnet:
I_W = η_W/(1- k_ENR)
Dabei gilt:
32
o η_W: Wirkungsgrad der Warmwasseranlage, vom Sachverständigen festgestellt
oder als Standardwert gemäß Anhang 3 angenommen. Dimensionsloser
Koeffizient zwischen 0 und 1;
o k_ENR: Anteil der erneuerbaren Energien an der Warmwasserbereitung, vom
Sachverständigen berechnet oder als Standardwert gemäß Anhang 3
angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1.
-
I_L ist der Indikator für die Effizienz der Beleuchtung.
Er gilt nicht für Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Verhältnis von installierter elektrischer
Leistung und NGF und wird in W/m² ausgedrückt.
-
ICT ist der Indikator für die thermische Behaglichkeit.
Er gilt ausschließlich für neue Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Mittelwert der ICT-Werte,
die anhand der im Beschluss <XXX> über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten
und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTM-Methode für jede Wohnung im Los berechnet
werden.
Kapitel VII – Aushang und Übertragung des Energieausweises
Artikel 19
Der Betreiber eines öffentlichen Gebäudes, das eine Einrichtung mit Publikumsverkehr der 1. bis
4. Klasse im Sinne von Artikel R. 123-19 der Bau- und Wohnungsordnung beherbergt, hängt den
Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Haupteingangs oder des
Empfangs aus.
Artikel 20
Der Betreiber eines Hotels hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe
des Empfangs aus.
Artikel 21
Bei Verkauf oder Vermietung von
-
Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt;
Gebäudeteilen in Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt;
Gebäudeteilen, für die ein Energieausweis vorliegt;
werden die folgenden Maßnahmen vom Verkäufer oder Vermieter oder von jedem interessierten
Dritten eingehalten:
-
-
in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien wird der in dem
Energieausweis des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator für die
Gesamtenergieeffizienz genannt;
der Energieausweis oder eine Kopie davon wird dem neuen Mieter oder Eigentümer vor
der Unterzeichnung des Geschäfts übergeben.
33
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sich die Verpflichtung zum
Aushang ausschließlich auf die erste Seite des Energieausweises bezieht.
Kapitel VIII – Gültigkeit
Artikel 22
Für Neubauten ausgestellte Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem
Datum ihrer Ausstellung.
Für bestehende Gebäude ausgestellte Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer
-
von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung, wenn sie in den beiden ersten Jahren
nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses ausgestellt werden;
von zehn Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung in den anderen Fällen.
Energieausweise, die ohne Begehung des Sachverständigen vor Ort für ein Gebäude ausgestellt
werden, gelten nicht als dem vorliegenden Beschluss entsprechend.
Kapitel IX – Qualifikation der für die Ausweiserstellung zuständigen Sachverständigen
Artikel 23
I. Die durch den vorliegenden Beschluss vorgesehenen DPE-M-Ausweise werden von Personen
ausgestellt, deren Qualifikationen gemäß den Modalitäten in Absatz II von Stellen zertifiziert
wurden, nachdem sie ihre Kenntnis, ihr Verständnis und ihre Beherrschung der besonderen
Wärmevorschriften für Martinique nachgewiesen haben.
II. Die gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung vom 16. Oktober 2006 für die
Durchführung der Zertifizierung der Qualifikationen im französischen Mutterland akkreditierten
Stellen dürfen die Zertifizierung der Qualifikationen in Martinique durchführen. Der an die
Besonderheiten des Bauwesens und der Wärmevorschriften in Martinique angepasste Inhalt der
theoretischen und praktischen Prüfung wird vorab vom Regionalrat genehmigt. Die
Gültigkeitsdauer der Nachweise über die Qualifikation beträgt zwei Jahre.
Kapitel X – Gegenseitige Anerkennung der Methoden
Artikel 24
Soweit die von der Region Martinique erlassenen Rechtsvorschriften und Anweisungen in Bezug
auf den DPE-M-Ausweis Informationen über die anwendbaren Methoden enthalten, können
ergänzend zu diesen und an deren Stelle auch gleichwertige Normen, die im Europäischen
Wirtschaftsraum gültig sind, angewandt werden.
Der mit der Ausstellung des DPE-M-Ausweises beauftragte Sachverständige wendet eine der
folgenden Methoden an:
-
die im vorliegenden Beschluss festgelegte Methode;
eine der vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Methoden.
34
Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Berechnung von E_C, E_L, E_W und E_PE, deren
Berechnungsmethode in Anhang 3 festgelegt ist.
Kapitel XI – Technische Umsetzungsmaßnahmen
Artikel 25
Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen:
-
die Tabelle der Standardwerte für den Wirkungsgrad von Klimaanlagen in Anhang 3;
die Tabelle der konventionellen Werte für den Verbrauch und den Wirkungsgrad von
Warmwasser in Anhang 3;
die Standardwerte für die solare Deckung in Anhang 3;
die Tabelle der konventionellen Werte für die Verhältnisse des Verbrauchs in Bezug auf
andere Nutzungen in Anhang 3;
die Tabelle der Schwellenwerte zur Definition der Skala des Energieetiketts in Anhang 3;
die Tabelle der Schwellenwerte zu den Diagrammen für die Energieeffizienz und die
Behaglichkeit in Anhang 3;
die Muster des Energieausweises in Anhang 6;
die Werte der Umrechnungsfaktoren in Anhang 7.
Kapitel XII – Durchführung
Artikel 26
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu …, den ...
Der Präsident des Regionalrats,
…
35
ANHANG 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNG
BESTEHENDES GEBÄUDE
Ein bestehendes Gebäude ist ein Gebäude, das sich seit mehr als drei Jahren im Bau befindet;
BÜROGEBÄUDE UND -GEBÄUDETEIL
Ein Bürogebäude und -gebäudeteil schließt Verbindungswege, Diensträume und Archive ein,
wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen;
DIAGNOSE DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ IN MARTINIQUE ODER DPE-M (DIAGNOSTIC
DE PERFORMANCE ÉNERGÉTIQUE MARTINIQUE)
Eine Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique oder DPE-M ist die von der Region
Martinique festgelegte Ausstellung von Energieausweisen. Am Ende der Diagnose wird ein
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt, im vorliegenden Beschluss als
Energieausweis bezeichnet, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von
Gebäudeteilen angibt;
ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN
Energie aus erneuerbaren Quellen ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das
heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hygrothermische Energie, Meeresenergie,
Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
GEBÄUDE
Ein Gebäude ist eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz
von Energie konditioniert wird;
GEBÄUDEHÜLLE
Eine Gebäudehülle umfasst die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen
Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
GEBÄUDETECHNISCHES SYSTEM
Ein gebäudetechnisches System ist die technische Ausrüstung für Kühlung, Lüftung,
Warmwasserbereitung, Beleuchtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, oder für eine
Kombination derselben.
GEMEINSAM GENUTZTE ANLAGE
Eine gemeinsam genutzte Anlage ist ein gebäudetechnisches System, das nicht komplett an ein
einziges Los angeschlossen werden kann;
GESAMTENERGIEEFFIZIENZ EINES GEBÄUDES
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die berechnete oder gemessene Energiemenge,
die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu
decken;
GESUNDHEITSGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL
36
Ein Gesundheitsgebäude oder -gebäudeteil schließt Krankenhäuser, Altersheime und
Pflegeheime ein;
GEWERBEGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL
Ein Gewerbegebäude oder -gebäudeteil schließt Folgendes aus:
-
Bars, Hotels und Restaurants;
Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über
ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist;
GRÖßERE RENOVIERUNG
Eine größere Renovierung ist eine Renovierung eines Gebäudes, bei der
a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme
25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde,
nicht mitgerechnet – übersteigen oder
b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
KLIMAANLAGE
Eine Klimaanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich
sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
KLIMATISIERTE NGF
Die klimatisierte NGF ist die Summe der NGF der Räume, in denen die Innentemperatur unter
Einsatz von Energie auf eine Temperatur unter der Außentemperatur konditioniert wird;
NGF
Die NGF ist die Nettogeschossfläche gemäß der Definition in Artikel R. 112-2 der
Städtebauordnung;
ÖFFENTLICHES GEBÄUDE
Ein öffentliches Gebäude ist ein Gebäude, dessen Eigentümer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist;
PRIMÄRENERGIE
Primärenergie ist Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem
Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
SACHVERSTÄNDIGER
Ein Sachverständiger ist eine Person, die für die Ausstellung von DPE-M-Energieausweisen
zuständig ist und die in Artikel 10 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt;
WOHNGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL
37
Ein Wohngebäude oder -gebäudeteil schließt Ein- oder Mehrfamilienhäuser ein, mit Ausnahme
von
Altersheimen,
Pflegeheimen,
Hotels,
Touristenherbergen,
Internaten
und
Studentenwohnheimen;
ZU EINEM ENERGIEAUSWEIS GEHÖRIGES LOS
Ein zu einem Energieausweis gehöriges Los ist der Gebäudeteil, auf den sich der Energieausweis
bezieht;
38
ANHANG 2 – IDENTIFIZIERUNG UND BESCHREIBUNG DES
WIRTSCHAFTSGUTS
Auf dem Energieausweis finden sich die folgenden Angaben:
1. IDENTIFIZIERUNG DES WIRTSCHAFTSGUTS
Nummer des Energieausweises;
Ablaufdatum der Gültigkeit des Energieausweises;
Art des Gebäudes (Nutzung) gemäß folgender Liste:
o
Wohnung im Einfamilienhaus;
o
Wohnung im Mehrfamilienhaus;
o
Gewerbegebäude;
o
Bürogebäude;
o
Hotel;
o
Gesundheitsgebäude;
o
Unterrichtsgebäude;
Baujahr des Gebäudes oder in Ermangelung dessen Schätzung dieses Datums;
Flächendaten des Loses, darunter:
o
NGF des Loses in m²;
o
klimatisierte NGF des Loses in m²;
o
das Verhältnis klimatisierte NGF/NGF;
vollständige Anschrift des Loses. Wenn das Los ein Gebäudeteil ist, beinhaltet die
Anschrift die Lage des Loses im Gebäude;
für ein neu errichtetes Gebäude: Name und Vorname des Bauherrn und seine
Kontaktangaben (Postanschrift);
für ein bestehendes Gebäude: Name und Vorname des Eigentümers und seine
Kontaktangaben (Postanschrift);
Name, Unterschrift, Kontaktangaben (Telefonnummer und Postanschrift) der für die
Diagnose zuständigen Person;
für ein bestehendes Gebäude: Datum der Begehung durch diese Person;
Datum der Diagnoseerstellung;
Name und Kontaktangaben (Postanschrift) des Losverwalters oder Hausverwalters bei
Miteigentum.
2. TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES LOSES UND SEINER ANLAGEN
Arten der Wände, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung;
Arten der Dächer, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung;
Arten der Öffnungen nach außen, insbesondere mit folgenden Angaben:
o
Art der Öffnung (Jalousien, Schiebeflügel, Drehflügel,…) unter Angabe der
vorhandenen Dichtungen zur Gewährleistung der Luftdichtheit;
o
Art der Verglasung (Einfach-, Doppel-, Spezialverglasung,…);
o
Art des Rahmenmaterials (PVC, Aluminium, Holz,…);
o
Art des Sonnenschutzes;
o
Schätzung des Verhältnisses der Fensterfläche und der freien Öffnungsfläche zur
Fassadenfläche;
Art des Bodens;
Klimatisierungseinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder
Gemeinschaftsnutzung, Art (Split, Multisplit, Kaltwassersatz, variabler Kühlmitteldurchsatz
(DRV), Dachklimagerät,…) und, falls verfügbar, Leistung, Wirkungsgrad und
Herstellungsdatum;
39
-
-
-
Warmwassereinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder
Gemeinschaftsnutzung, Art, Schätzung des solaren Deckungsgrads und, falls verfügbar,
Speichervermögen, Leistung, Wirkungsgrad und Herstellungsdatum;
Beleuchtungseinrichtung: für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Art der Leuchten
und Art der Regelung (Schalter, Zeitschaltuhr, Dimmer,…)
mechanische Belüftungseinrichtung: anzugeben sind die Art und, falls verfügbar, die
Durchsätze, Frischluftrate;
Informationen über die Nutzung der Räumlichkeiten: anzugeben sind der tatsächliche
Bestand und die Nutzungszeiten und, falls verfügbar, die Solltemperaturen der Systeme bei
Nutzung und Nichtnutzung;
Anlagen, die eine erneuerbare Energiequelle nutzen: für jede Anlage sind die Art, die
technischen Haupteigenschaften und die Abmessungen anzugeben.
40
ANHANG 3 – BERECHNUNG DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ DES
GEBÄUDES (INDIKATOR FÜR DEN ENERGIEVERBRAUCH)
Bei der Berechnung des Indikators für den Energieverbrauch sind die folgenden Schritte
durchzuführen:
1.
-
Berechnung des Endenergieverbrauchs;
-
Berechnung des Primärenergieverbrauchs;
-
Berechnung des Indikators (Verhältnis des Primärenergieverbrauchs zur NGF).
BERECHNUNG DES ENDENERGIEVERBRAUCHS BEI NEUBAUTEN
E_C: Schätzung des Verbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen,
Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch von klimatechnischen Einrichtungen
ist folgendes Verfahren:
Zur Berechnung des Verbrauchs wird der Kühlbedarf durch den durchschnittlichen jährlichen
Wirkungsgrad der Anlage geteilt. Der Kühlbedarf wird anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs
aus der im Beschluss … über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen
Teilen von Gebäuden in Martinique definierten RTM-Methode berechnet. Der durchschnittliche
jährliche Wirkungsgrad wird von einem Sachverständigen als Produkt des nominalen EER der
Klimaanlage und des abmindernden jährlichen Betriebskoeffizienten im Zusammenhang mit den
tatsächlichen Betriebsbedingungen der Klimaanlage der Klimaanlage ermittelt.
E_C = (Bfühlbare_Kälte+ Blatente_Kälte) x Sklimatisierte_Zone / (EER x CFA)
Dabei gilt:

E_C: geschätzter Stromverbrauch für die Klimatisierung des Loses in kWhef/Jahr;

Bfühlbare_Kälte: Verhältnis des Bedarfs an fühlbarer Kälte, berechnet anhand des RTMBerechnungswerkzeugs, in kWh/m²/Jahr;

Blatente_Kälte: Verhältnis des Bedarfs an latenter Kälte, berechnet anhand des RTMBerechnungswerkzeugs, in kWh/m²/Jahr;

Sklimatisierte_Zone: NGF der klimatisierten Zone in m²;

EER: nominaler Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen
ermittelt oder als Standardwert angenommen. Dimensionsloser Koeffizient;

CFA: jährlicher Betriebskoeffizient im Zusammenhang mit den tatsächlichen
Betriebsbedingungen der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen ermittelt
oder als Standardwert angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1.
41
Die folgende Tabelle enthält die Standardwerte für den EER und den CFA:
Art der Klimaanlage
Kompaktgerät
Split-Gerät mit Luftkondensation
Split-Gerät am Wasserkreis
(Gewerbezonen)
Multisplit-Gerät
Dachklimagerät
Gerät mit variablem Kühlmitteldurchsatz
Einfacher Kaltwassersatz (einschließlich
Pumpen)
Kaltwassersatz + Speicher (einschließlich
Pumpen)
Solar-Klimaanlage (einschließlich
Pumpen)
andere Anlagen
1
EER
Nominaler
Wirkungsgrad
der Anlage
2,4
2,6
Standardwerte
2
3
Durchschnittlicher
CFA
jährlicher
Jährlicher
Wirkungsgrad
Betriebskoeffizient
(1x2)
0,8
1,92
0,8
2,08
2,4
2,6
2,4
3,2
0,8
0,8
0,8
0,8
1,92
2,08
1,92
2,56
2,6
0,8
2,08
2,4
noch
nachzuweisen
2,4
0,8
1,92
0,8
0,8
noch nachzuweisen
1,92
E_W: Schätzung des Verbrauchs der Warmwasseranlagen,
Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Warmwasseranlagen ist folgendes
Verfahren:
 Wenn eine elektrische Zusatzheizung vorhanden ist: E_W = Q x RC Warmwasser
(η_WStandard/ η_W) x (1-k_ENR)
x
 Wenn keine elektrische Zusatzheizung vorhanden ist: E_W = 0
Dabei gilt:

E_W: Stromverbrauch für Warmwasser in kWhef/Jahr;

Q: Menge in der im Verhältnis RCWarmwasser verwendeten Einheit U (effektiv bei
Bürogebäuden, NGF bei Wohngebäuden);

RCWarmwasser: konventionelles Verhältnis des Warmwasserverbrauchs in kWhef/U/Jahr;

η_WStandard: als Standardwert festgelegter Wirkungsgrad der Warmwasseranlage
(Koeffizient zwischen 0 und 1);

η_W: vom Sachverständigen festgelegter Wirkungsgrad der Warmwasseranlage
(Koeffizient zwischen 0 und 1);

k_ENR: vom Sachverständigen festgelegter tatsächlicher solarer Deckungsgrad
(Koeffizient zwischen 0 und 1);
42
Die konventionellen Verhältnisse des Warmwasserverbrauchs (RCWarmwasser) und die
standardmäßigen Wirkungsgrade von Warmwasseranlagen (η_WStandard) werden mit Folgendem
gleichgesetzt:
Sektor
Wohngebäude
Nichtwohngebäude
Art der Bereitung
Einzelne Bereitung
Gemeinschaftliche
Bereitung
Bürogebäude
Gewerbegebäude
Verbrauchsverhältnis
RCWarmwasser
14 kWhef/m2/Jahr
20 kWhef/m2/Jahr
Wirkungsgrad
η_WStandard
0,75
0,50
13 kWhef/Person/Jahr
0 kWhef
0,75
entfällt
Im Fall einer solaren Warmwasserbereitung wird die solare Deckung k_ENR vom
Sachverständigen ermittelt oder mit folgenden Standardwerten gleichgesetzt:
 0,70 im Fall einer Einzelanlage;
 0,50 im Fall einer gemeinschaftlichen Bereitung.
E_L: Schätzung des Verbrauchs der Beleuchtungsanlage,
Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Beleuchtung ist folgendes
Verfahren: Der Verbrauch wird mit dem jährlichen Energiebedarf für die Nutzung der
Beleuchtung gleichgesetzt, der anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss
über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden
definierten RTM-Methode geschätzt wird.
E_AU: Schätzung des Verbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen,
Die konventionelle Berechnungsmethode des Verbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen
ist folgendes Verfahren:
E_AU = S x RCau
Dabei gilt:

E_AU: konventionelle Schätzung des Stromverbrauchs in Bezug auf andere
Energienutzungen in kWhef/Jahr;

S: NGF des Loses in m²;

RCau: konventionelles Verhältnis des Verbrauchs in Bezug auf andere Nutzungen in
kWhef/m²/Jahr, dessen Wert in der folgenden Tabelle festgelegt wird:
Wohnung
RCau
Konventionelles
Verbrauchsverhältnis andere
Nutzungen
20 kWhef/m²/Jahr
Büro
30 kWhef/m²/Jahr
Gewerbe
20 kWhef/m²/Jahr
Nutzung
43
E_PE: Schätzung der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los
anzurechnen ist,
Im Fall von Photovoltaik ist das folgende Verfahren eine vereinfachte Berechnungsmethode für
die Erzeugung E_PE: Im Wohn- und Tertiärsektor wird die dem Los anzurechnende
Photovoltaikerzeugung anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die
Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten
RTM-Methode geschätzt. Der Wert von E_PE wird anschließend durch Anwendung der in
Artikel 15 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Obergrenze ermittelt.
2.
UMRECHNUNG IN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH UND TREIBHAUSGASEMISSIONEN
Der Primärenergieverbrauch ergibt sich durch das Produkt des Endenergieverbrauchs und des in
Anhang 7 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Umrechnungsfaktors.
Die Treibhausgasemissionen ergeben sich durch das Produkt des Endenergieverbrauchs und des
in Anhang 7 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Umrechnungsfaktors.
3.
BERECHNUNG DES INDIKATORS (VERHÄLTNIS DES VERBRAUCHS ZUR NGF)
Der Indikator des Energieverbrauchs entspricht dem Verbrauch aller Nutzungen E in kWh
Primärenergie pro Jahr, dividiert durch die NGF. Er wird in kWhep/m²/Jahr ausgedrückt.
44
ANHANG 4 – SKALEN DER ETIKETTEN UND DIAGRAMME
1.
ENERGIEETIKETT
Das Energieetikett zeigt die Einstufung des Indikators für den Energieverbrauch (Verhältnis der
Menge der Primärenergie des Loses zu seiner NGF) nach einer Referenzskala von A bis G (d. h.
eine Einstufung auf einer Skala von sieben Klassen).
Es muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
Folgende Farben sind beim Druck des Energieetiketts zu verwenden:
-
für den Pfeil der Klasse A: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse B: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse C: 30 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse D: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse E: 0 % Cyan, 30 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse F: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Pfeil der Klasse G: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für den Inhalt: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 70 % Gelb, 0 % Schwarz.
Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben, mit Ausnahme des Anzeigers für
die Position des Verbrauchsniveaus in der Skala und des Textes im roten Balken für die
Klasse G. Dieser Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Text
bei der Klasse G ist weiß wiederzugeben. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten.
Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Etiketts sowie des gesamten Energieausweises
kann angefertigt werden.
Das Energieetikett nennt die in den folgenden Tabellen festgelegten Klassengrenzen:
In Anbetracht der Verschiedenheit der betroffenen Gebäude und ihres sehr unterschiedlichen
Energieverbrauchs ermöglichen vier DPE-Modelle eine Einstufung der Gebäude gemäß ihrer
Nutzung und ihrem Tätigkeitsbereich:
-
Wohngebäude;
Nichtwohngebäude, die tagsüber geöffnet sind (Büro-, Gewerbe-, Verwaltungs-,
Unterrichtsgebäude);
Nichtwohngebäude, die rund um die Uhr geöffnet sind (Gesundheitsgebäude);
Gebäude, die täglich geöffnet sind, aber hauptsächlich nachts genutzt werden (Hotels).
-
Die Klassen gelten für Neubauten und bestehende Gebäude.
VERBRAUCHSBEREICH (kWhep/m2.Jahr)
Klasse
A
B
C
D
Wohngebäude
Gesundheitsgebäude
Hotels
neu bestehend
≤ 100
≤ 100
101 bis 101 bis
150
150
151 bis 151 bis
200
200
201 bis 201 bis
250
250
bestehend
≤ 800
bestehend
≤ 375
376 bis
420
421 bis
465
466 bis
510
801 bis 1000
1001 bis 1200
1201 bis 1400
Sonstige
Nichtwohngebäude
neu
≤ 300
301 bis
450
451 bis
600
601 bis
750
bestehend
≤ 300
301 bis 450
451 bis 600
601 bis 750
45
E
F
G
251 bis
300
301 bis
350
> 350
251 bis
300
301 bis
350
> 350
1401 bis 1600
1601 bis 1800
> 1800
511 bis
555
556 bis
600
> 600
751 bis
900
901 bis
1050
> 1050
751 bis 900
901 bis
1050
> 1050
46
2.
DIAGRAMME FÜR DIE ENERGIEEFFIZIENZ UND DIE BEHAGLICHKEIT
Jeder Indikator wird auf einer Skala von drei Klassen dargestellt. Die Effizienz steigt ausgehend
von der Klasse 1 (die effizienteste Klasse in grün) bis zur Klasse 3 (die am wenigsten effiziente
Klasse in rot).
Sie muss dem Präsentationsmuster in Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
Folgende Farben sind beim Druck der Effizienzdiagramme zu verwenden:
-
für die Klasse 1: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für die Klasse 2: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
für die Klasse 3: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben. Der Positionsanzeiger umfasst
weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten.
Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Diagramms sowie des gesamten
Energieausweises kann angefertigt werden.
Die Schwellenwerte sind in der folgenden Tabelle festgelegt:
Sektor
I_C
I_W
I_L
ICT
alle Sektoren
alle Sektoren
Hotels
Gesundheitsgebäude
sonstige Sektoren
Neubauten
Klasse 1 (gut,
grün)
> 2,5
> 2,5
< 5 W/m2
< 5 W/m2
10 W/m2
< 10 %
Klasse 2
(mittel, gelb)
1,5 – 2,5
1,0 – 2,5
5-15 W/m2
5-15 W/m2
10-20 W/m2
10 – 15 %
Klasse 3
(schlecht, rot)
< 1,5
< 1,0
> 15 W/m2
> 15 W/m2
> 20 W/m2
> 15 %
47
ANHANG 5 – INHALT DER EMPFEHLUNGEN
Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen sind für das betroffene Gebäude technisch
umsetzbar und können eine Einschätzung bezüglich möglicher Amortisationszeiträume oder
Kostenvorteile während seiner Nutzungsdauer liefern.
Bei der Ausarbeitung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Sachverständige die folgenden
Punkte:
a)
die tatsächlichen Wärmeeigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile;
b)
Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;
c)
Klimaanlagen, einschließlich ihrer Regelung;
d)
natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfasst;
e)
eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);
f)
passive Solarsysteme und Sonnenschutz;
g)
Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;
h)
interne Lasten;
i)
aktive Solarsysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;
j)
natürliche Beleuchtung.
48
ANHANG 6 – PRÄSENTATIONSMUSTER DES ENERGIEAUSWEISES
49
1.
NEUE WOHNGEBÄUDE – SEITE 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Ersteller der Diagnose:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
□ Das Los ist das gesamte Gebäude
□ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben):
NGF-Fläche:
klimatisierte NGF-Fläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
m²
m²
%
(bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen)
Bauherr
Name:
Anschrift:
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährliche Energiebilanz:
Endenergiebilanz
Primärenergiebilanz
Bilanz der
Treibhausgasemissionen
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
Klimatisierung
kWhef
kWhep
kg CO2
Warmwasser
kWhef
kWhep
kg CO2
Beleuchtung
kWhef
kWhep
kg CO2
Andere Nutzungsarten
kWhef
kWhep
kg CO2
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen:
abziehbarer Anteil
-
kWhef
GESAMT (abzüglich
-
kWhep
kWhef
Erzeugung)
kg CO2
kWhep
Indikator für den Energieverbrauch
(an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms
-
kg CO2
Effizienzindikatoren
Klimatisierung
Warmwasser
Indikator für die
thermische
Behaglichkeit
Effizient
Effizient
Behaglich
Weniger effizient
Weniger effizient
Weniger behaglich
Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit dem
bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar.
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
≤ 100
101 bis
150
151 bis
200
201 bis
250
251 bis
300
301 bis
350
> 350
Gebäude mit hohem Verbrauch
Einhaltung der RTM für Neubauten:
JA ohne Vorbehalt / JA mit Vorbehalten / NEIN
50
Angewandte Berechnungsmethode:
2.
RTM-Methode
Seite 1/3
BESTEHENDE WOHNGEBÄUDE – SEITE 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Begehungsdatum des Loses:
Ersteller der Diagnose:
□ Das Los ist das gesamte Gebäude
□ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben):
NGF-Fläche:
klimatisierte NGF-Fläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
m²
m²
%
(bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen)
Bauherr
Name:
Anschrift:
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährliche Energiebilanz:
Endenergiebilanz
Primärenergiebilanz
Bilanz der
Treibhausgasemissionen
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
Eigenverbrauch des Loses
kWhef
kWhep
kg CO2
Dem Los anzurechnender
Verbrauch der
Gemeinschaftseinrichtungen
kWhef
kWhep
kg CO2
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen:
abziehbarer Anteil
-
GESAMT (abzüglich
Erzeugung)
kWhef
-
kWhep
kWhef
Indikator für den Energieverbrauch
(an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms
-
kg CO2
kWhep
kg CO2
Effizienzindikatoren
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
≤ 100
101 bis
150
151 bis
200
201 bis
250
251 bis
300
301 bis
350
> 350
Gebäude mit hohem Verbrauch
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
Seite 1/3
51
3.
NEUE NICHTWOHNGEBÄUDE – SEITE 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Ersteller der Diagnose:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
□ Das Los ist das gesamte Gebäude
□ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben):
NGF-Fläche:
klimatisierte NGF-Fläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
m²
m²
%
(bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen)
Bauherr
Name:
Anschrift:
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährliche Energiebilanz:
Endenergiebilanz
Primärenergiebilanz
Bilanz der
Treibhausgasemissionen
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
Klimatisierung
kWhef
kWhep
kg CO2
Warmwasser
kWhef
kWhep
kg CO2
Beleuchtung
kWhef
kWhep
kg CO2
Andere Nutzungsarten
kWhef
kWhep
kg CO2
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen:
abziehbarer Anteil
-
kWhef
GESAMT (abzüglich
-
kWhep
kWhef
Erzeugung)
kg CO2
kWhep
Indikator für den Energieverbrauch
(an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms
-
kg CO2
Effizienzindikatoren
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Beleuchtung
Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit dem
bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar.
Schwellen nach Nutzung angeben
Klassen nach Nutzung
angeben
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Effizient
Weniger effizient
Gebäude mit hohem Verbrauch
Einhaltung der RTM für Neubauten:
JA ohne Vorbehalt / JA mit Vorbehalten / NEIN
52
Angewandte Berechnungsmethode:
4.
RTM-Methode
Seite 1/3
BESTEHENDE NICHTWOHNGEBÄUDE – SEITE 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Begehungsdatum des Loses:
Ersteller der Diagnose:
□ Das Los ist das gesamte Gebäude
□ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben):
NGF-Fläche:
klimatisierte NGF-Fläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
m²
m²
%
(bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen)
Eigentümer
Name:
Anschrift:
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährliche Energiebilanz:
Endenergiebilanz
Primärenergiebilanz
Bilanz der
Treibhausgasemissionen
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
Eigenverbrauch des Loses
kWhef
kWhep
kg CO2
Dem Los anzurechnender
Verbrauch der
Gemeinschaftseinrichtungen
kWhef
kWhep
kg CO2
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen:
abziehbarer Anteil
-
GESAMT (abzüglich
Erzeugung)
kWhef
-
kWhep
kWhef
kg CO2
kWhep
Indikator für den Energieverbrauch
(an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms
-
kg CO2
Effizienzindikatoren
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Beleuchtung
Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit
dem bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar.
Schwellen nach Nutzung angeben
Klassen nach Nutzung
angeben
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Effizient
Weniger effizient
Gebäude mit hohem Verbrauch
53
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
5.
Seite 1/3
ALLE GEBÄUDE – SEITEN 2 UND 3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Bestehendes Nichtwohngebäude
Beschreibung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) und seiner Ausstattung
Gebäude
Wände:
Klimaanlage
Sonstige Ausstattung
Gemeinschafts-/Einzelnutzung:
Warmwasserbereitungssystem:
Dem Los anzurechnender Anteil:
Dem Los anzurechnender Anteil:
Typ, Beschreibung:
Beschreibung:
Wirkungsgrad:
Solarer Deckungsgrad:
Dach:
Quellen:
Beleuchtungssystem:
Installierte Leistung:
Herstellungsdatum:
Leistung:
EER:
Öffnungen nach außen:
Durchschnittlicher jährlicher Wirkungsgrad: Lüftungssystem:
Öffnung:
Verglasung:
Rahmen:
Sonnenschutz:
Flächenverhältnis:
Boden:
Verweise des letzten
Inspektionsberichts (falls
vorhanden):
Anzahl der Nutzer:
Solltemperatur der Klimatisierung: Nutzungsstunden der Räume
Personal:
Besucher:
Bei Nutzung:
Bei Nichtnutzung:
Sonstige Ausstattung:
Personal:
Besucher:
Erneuerbare Energien (vorhandene Ausrüstungsarten)
Im Fall von Solarpaneelen die Fläche, ggf. die installierte Spitzenleistung angeben.
Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Nutzungsarten (freiwillig)
54
Anmerkungen zum Gebäude (freiwillig)
Seite 2/3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique
Bestehendes Nichtwohngebäude
Empfehlungen für energetische Verbesserungen bei einer größeren Renovierung:
Empfehlungen
Empfehlungen für energetische Verbesserungen unabhängig von einer größeren
Renovierung:
Empfehlungen
55
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationsquellen, insbesondere über die
Kosteneffizienz der Verbesserungen, zu ergreifende Maßnahmen für die Umsetzung der
Empfehlungen, Finanzhilfen usw…
Seite 3/3
ANHANG 7 – UMRECHNUNGSFAKTOREN
Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen wird mit
0,7 kgCO2/kWhef gleichgesetzt.
Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird mit 3,5 kWhep/kWhef
gleichgesetzt.
56
Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die regelmäßige Inspektion
von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über
12 Kilowatt (kW) in Martinique fällt.
Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in
XXXX, unter dem Vorsitz von….
Verkündung der Abstimmung:
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung,
57
- Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften;
- Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
insbesondere Artikel 9;
- Gestützt auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen;
- Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512;
- Gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-1 bis R. 224-59-11;
- Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der
Energiepolitik, insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur
Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für
die Umwelt;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften
Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren
Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in
Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von
Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und das Meer, zuständig für grüne Technologien und
Klimaverhandlungen, der Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung
und der Ministerin für Gesundheit und Sport vom 16. April 2010 über die
Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher
Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der
Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und das Meer, zuständig für grüne Technologien und
Klimaverhandlungen, der Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung
und der Ministerin für Gesundheit und Sport vom 16. April 2010 über die
regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit
einer Kühlleistung über 12 Kilowatt;
- Gestützt auf den Beschluss des Regionalrats von Martinique Nr. 11-287-1 vom
15. März 2011, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. April 2011
58
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung,
- In
Erwägung
dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt
der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss
Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere
Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der
Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung
erneuerbarer Energien festzulegen;
dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie,
SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des
Rechtsrahmens erreicht werden können;
dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein
Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im
Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde;
dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden
herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private
Dienstleistungsgebäude;
dass bei bestehenden Gebäuden allgemein anerkannt ist, dass ein erheblicher
Anteil des Stromverbrauchs, der für die Klimatisierung der Gebäude benötigt
wird, durch eine Regelung der Klimaanlagen oder auch durch deren Erneuerung,
wenn sie sich als veraltet oder ungeeignet für den Klimatisierungsbedarf des
Gebäudes erweisen, leicht vermieden werden könnte;
dass angesichts dieser Feststellung und anlässlich des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere der europäischen Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die oben genannte Verordnung vom
16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und
reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt fordert, dass
die besagten Klimaanlagen einer regelmäßigen Inspektion durch einen
Sachverständigen unterzogen werden, der dazu fähig ist, ihre tatsächliche
Leistung zu prüfen und die relevantesten verbesserungsbedürftigen Bereiche zu
benennen;
dass die oben genannte Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige
Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer
Kühlleistung über 12 Kilowatt zwar für die Überseedepartements gilt, an die
Bedürfnisse von Martinique jedoch schlecht angepasst ist;
dass in diesem Rahmen vorgeschlagen wird, zur Verbesserung dieser Situation
eine Anpassung der oben genannten Verordnung vom 16. April 2010 an die
Bedürfnisse von Martinique mit dem Ziel vorzunehmen, die
Anwendungsbedingungen zu ändern und dem Inspektor eine technische
Methode vorzuschlagen, die besser an die Bedürfnisse von Martinique angepasst
ist;
der
zu
erwartenden
positiven
Wirkungen
eines
angepassten
Inspektionsverfahrens, das das Potenzial für Energieeinsparungen herausstellt
und die Entwicklung besonderer Fachkenntnisse für Martinique begünstigt, die
gegenwärtig im Bereich Klimatechnik noch unzureichend sind;
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach
Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique:
59
Artikel 1
I. Gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die
wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete werden besondere Vorschriften für Martinique
im Bereich der Verpflichtungen zur Inspektion von Klimaanlagen bestehender Gebäude
festgelegt.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique
ergänzt und gegebenenfalls geändert:
-
-
das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-2 und R. 224-59-5;
der Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und
reversiblen Wärmepumpen;
die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für
die Qualifikationen natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen
und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und
der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen;
die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen
und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt.
Artikel 2
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
-
„Nennkühlleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt (kW), die vom Hersteller der
Anlage für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des
von ihm angegebenen Wirkungsgrads. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses
bezeichnet die Nennkühlleistung gemäß dem Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über
die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen die kumulierte
Nennkühlleistung der Klimaanlagen im Hinblick auf die Anwendungsschwelle von 12 kW.
-
„kumulierte Nennkühlleistung“: die Summe der Nennkühlleistungen der Anlagen, die in
den Räumen eines Gebäudes, das einem Eigentümer gehört, installiert sind und einen
Innenraum oder Innenräume, die direkt miteinander verbunden werden können,
behandeln.
Zwei Innenräume, die einem Eigentümer gehören, gelten als direkt miteinander verbunden,
sofern zwischen diesen beiden Räumen ein ständiger oder vorübergehender Luftdurchlass
vorhanden ist, ohne dass ein Raum durchquert werden muss, über den besagter
Eigentümer nicht die Kontrolle hat.
-
„Klimagerät“ oder „Klimaanlage“: jede Anlage, die zum Heizen und Kühlen geeignet ist,
einschließlich reversibler Wärmepumpen, womit die Verteilung von Wasser und Luft
verbunden ist, sowie die Ableitungssysteme, die ein notwendiges Element besagter Anlage
darstellen. Ausgeschlossen sind mechanische Lüftungssysteme, die keine mechanische
Abkühlung erzeugen.
Artikel 3
Die regelmäßige Inspektion einer Klimaanlage oder einer reversiblen Wärmepumpe mit einer
60
kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW umfasst die Kontrolle der Unterlagen, die Prüfung
des Wirkungsgrads der Anlage und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des
Gebäudes bei der Inspektion vor Ort sowie die Erarbeitung notwendiger Empfehlungen zum
ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der
gesamten Anlage, deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren
Lösungen.
Die Inspektion vor Ort betrifft die zugänglichen Teile folgender Komponenten der Klimaanlage:
der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich der Abwärmevorrichtung, des
Fluidverteilungsnetzes, der Außeneinrichtung für die Abwärme, der Inneneinheiten, der
Luftzufuhrsysteme
der
behandelten
Räume,
der
Luftzufuhrsysteme
der
Luftaufbereitungszentralen und der Leitungen, der Frischlufteingänge und der Regelung, und
allgemeiner aller zugänglichen Komponenten der Klimaanlage.
Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass es zwei Arten von Anlagen gibt:
-
„komplexe Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer Nennkühlleistung über 100 kW;
-
„einfache Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW, mit Ausnahme
komplexer Anlagen.
Artikel 4
Die für die Durchführung der in Artikel R. 224-59-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehenen
Inspektion verantwortliche Person stellt dem Inspektor die für die Inspektion notwendigen
Unterlagen bereit. Der Inspektor setzt die für die Durchführung der Inspektion verantwortliche
Person vorher von der Liste der Informationen und Unterlagen, die ihm bereitzustellen sind, in
Kenntnis. Er kann sich auch vor Ort begeben, um die Unterlagen abzuholen.
Bei der Kontrolle der Unterlagen erfasst und analysiert der Inspektor alle Informationen und
Unterlagen, die für die Durchführung der Inspektion notwendig sind und von der für die
Durchführung der Inspektion verantwortlichen Person zusammengestellt wurden. Die Liste der
für die Inspektion notwendigen Informationen und Unterlagen ist in Anhang 1 des vorliegenden
Beschlusses enthalten. Die bereitgestellten Informationen und Unterlagen werden einer
Überprüfung unterzogen. Ist eine Bereitstellung dieser Informationen und Unterlagen nicht
möglich, werden die fehlenden Informationen und Unterlagen im Inspektionsbericht vermerkt.
Der Inspektor weist darauf hin, dass diese Informationen und Unterlagen bei der nächsten
Inspektion bereitzustellen sind, wenn sie verfügbar sind.
Artikel 5
Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor den Wirkungsgrad der Anlage. Die Inspektion vor
Ort wird an einer teilweise oder vollständig in Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt. Die
Anwesenheit des Unternehmens, das die Instandhaltung, Wartung oder den Betrieb durchführt,
wird empfohlen.
Für die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 2 des
vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an.
61
Die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort ist nicht erforderlich, wenn die
Anlage eine Vorrichtung zur Überwachung des Wirkungsgrads aufweist, die sich mindestens
durch die folgenden Eigenschaften auszeichnet:
-
mindestens monatliche Aufzeichnung des Wirkungsgrads der Anlage oder des
Stromverbrauchs der Klimatisierung pro klimatisiertem Quadratmeter;
Vorhandensein einer Kontrollstation oder eines monatlichen Aufzeichnungssystems.
Diese Überwachungsvorrichtung kann insbesondere Teil eines Gebäudemanagements im Sinne
der Norm NF EN 15232 „Energieeffizienz von Gebäuden – Einfluss von Gebäudeautomation
und Gebäudemanagement“ sein, das die Überwachung und Behandlung der Klimaanlage oder
der reversiblen Wärmepumpe gewährleistet.
Die Prüfung des Wirkungsgrads ist nicht erforderlich, wenn ein in der Durchführung befindlicher
Energieleistungsvertrag vorhanden ist, in dem auf die Überwachung und Verbesserung der
Energieeffizienz der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe verwiesen wird. Für die
Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass ein Energieleistungsvertrag eine
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erbringer einer
Energieeffizienzmaßnahme ist, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine
derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der
Energieeffizienzverbesserung erfolgt.
Bei einfachen Anlagen ist die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort nicht
erforderlich, wenn jedes Jahr eine Instandhaltung der Klimaanlage oder der reversiblen
Wärmepumpe durchgeführt wird, die mindestens die Überprüfung aller in Anhang 2 Absatz 2
des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Elemente umfasst. Um von dieser Entlastung
profitieren zu können, übergibt der Auftraggeber der Inspektion dem Inspektor die jährlich
ausgehändigten Instandhaltungsberichte mit der Liste der überprüften Punkte und den
Ergebnissen dieser Überprüfungen.
Artikel 6
Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor außerdem die Dimensionierung der Anlage im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Für die Prüfung der Dimensionierung der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 3 des
vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an.
Wenn das Gebäude, die Anlage und die Nutzung des Gebäudes unverändert sind und eine
eingehende Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe
im aktuellen Zustand des Gebäudes, der Anlage und der Nutzung durchgeführt wurde, muss die
Prüfung der Dimensionierung nicht erneut durchgeführt werden. Der Inspektor fügt dem
Inspektionsbericht das Bemessungsblatt für die Dimensionierung bei und notiert das Ergebnis
der Dimensionierungsbemessung im Bericht.
Artikel 7
Nach Abschluss der Inspektion vor Ort erstellt und unterzeichnet der Inspektor einen
Inspektionsbericht und händigt diesen dem Auftraggeber der Inspektion aus.
Dieser Bericht entspricht den Bestimmungen in Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses. Der
62
Bericht beinhaltet insbesondere die Liste der bei der Kontrolle der Unterlagen bereitgestellten
Informationen und Unterlagen, das Ergebnis der Prüfung des Wirkungsgrads und der
Dimensionierung der Anlage sowie die notwendigen Empfehlungen zum ordnungsgemäßen
Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage,
deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen.
Die Bedingungen für die Erarbeitung von Empfehlungen und die Art der Empfehlungen, die
erarbeitet werden können, sind in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses festgelegt.
Artikel 8
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu …, den ...
Der Präsident des Regionalrats,
…
63
ANHANG 1 – KONTROLLE DER UNTERLAGEN
Der in Artikel R. 224-59-5 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Inspektionsbericht führt die
Informationen und Unterlagen auf, die dem Inspektor für die Durchführung der Kontrolle der
Unterlagen tatsächlich bereitgestellt wurden. Die nicht verfügbaren oder dem Inspektor nicht
bereitgestellten Informationen und Unterlagen sind im Bericht ebenfalls zu vermerken.
1. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zum Gebäude
 Anschrift und Standort des Gebäudes und der Anlage, die die Klimatisierung des
Gebäudes sicherstellt.
 Name und Anschrift des Nutzers.
 Für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person.
 Beschreibung des Aufbaus und der klimatisierten Zonen.
 Nutzung und Nutzungszeiten der klimatisierten Zonen.
 Ggf. Beschwerdeverzeichnis der Gebäudenutzer über Unbehaglichkeit (insbesondere
thermisch und akustisch).
 Gebäude-/Zonenart (Raum, Büro, Hotel, Fabrik, Technikräume).
 Datum der Errichtung und eventueller Änderungen an der Hülle und den Anlagen des
Gebäudes.
 Bei der Errichtung und signifikanten Änderungen des Gebäudes geltende
Wärmevorschriften.
 Klimatisierter Luftraum.
 Erforderlicher Betrieb: Befeuchtung und/oder Entfeuchtung und/oder Kühlung
und/oder Heizung.
 Erforderliche Werte: Innenlufttemperatur und Innenluftfeuchtigkeit.
 Geometrie und Abmessungen des Gebäudes.
 Trägheit der Gebäudestruktur.
 Art der Verglasung.
 Anzahl der verglasten Fassaden.
 Geografische Lage und Sonneneinstrahlungszone.
 Ausrichtung der Fassaden und der verglasten Wände.
 Vorhandensein oder Fehlen von Jalousien oder Sonnenschutzeinrichtungen.
 Schätzung des Anteils der Glasfläche an der Außenwandfläche.
 Anzahl der Nutzer.
 Luftwechselzahl.
2. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zur Anlage
Ausführliche Liste der installierten Anlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 12 Kilowatt
mit den Standorten der Innen- und Außenbauteile jeder Anlage:




Anordnung der Anlage und der verschiedenen Komponenten (z. B. Multisplit).
Technische Dokumentation der Anlage.
Technische Dokumentation zum Nachweis der installierten Leistungen.
Ggf. Qualitätszeugnisse der Ausrüstung oder der Installation, wenn sie eine Auswertung
der Effizienz der Anlage ermöglichen.
 Ggf. Ablesungen von Strom- und/oder Energiezählern.
 Beschreibung der Regelzonen der Anlagen.
 Beschreibung der Regelmodi für die Temperatur.
64
 Beschreibung der Regelmodi für die Betriebszeiten.
 Wartungsheft(e) der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich Reinigung der
Wärmetauscher, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen der Kühlbauteile oder Auffüllen des
Kältemittels.
 Wartungsheft(e) der Luftzufuhrsysteme, einschließlich Reinigung und Austausch der
Filter sowie Reinigung der Wärmetauscher.
 Aufzeichnungen der an der Regelung, den Steuersystemen und den Fühlern des
Gebäudes oder an den Gebäudemanagementsystemen und den Fühlern durchgeführten
Wartungsarbeiten.
 Ggf. Energiezähler: Standort, Zielwerte, Aufzeichnungen, mit den Zielwerten für den
Verbrauch verglichene Messungen.
Wenn ein Gebäudemanagementsystem (GMS) eingesetzt wird, ist eine summarische Übersicht
der Funktionen des GMS vorzulegen.
Wenn eine Kontrollstation oder eine Fernüberwachungsfunktion zur ständigen Beobachtung der
Leistung der Anlage eingesetzt wird, sind eine Übersicht der überwachten Parameter und eine
Übersicht der Effizienz der Anlage vorzulegen.
Ggf. Verweis auf den Energieleistungsvertrag.
3. Überprüfungen der Unterlagen
Mit Hilfe der zusammengestellten Informationen und Dokumente führt der Inspektor folgende
Überprüfungen durch.
3.1. Überprüfungen der Konstruktionsunterlagen und der Anlagenunterlagen
 Auflistung der nicht verfügbaren Unterlagen.
 Analyse der Instandhaltungs-, Wartungs- und Betriebsunterlagen sowie des
Verzeichnisses der Einsatzprotokolle zu den Kältemitteln.
 Prüfung des letzten Inspektionsberichts der Anlage (falls vorhanden).
 Ggf. Prüfung der Unterlagen zur Instandhaltung.
 Ggf. Prüfung der Unterlagen zum Energieleistungsvertrag.
 Angabe des Namens des Installateurs und des/der Wartungsunternehmen(s) der
Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe.
 Frage an den Nutzer und/oder Eigentümer des Gebäudes, ob ein oder mehrere Fälle von
Legionärskrankheit in Zusammenhang mit dem Besuch des Gebäudes von den
Gesundheitsbehörden gemeldet wurden.
3.2. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung
 Verfügbarkeit von Messdaten.
3.3. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen
 Analyse der Häufigkeit des Austauschs oder der Reinigung der Filter.
 Angabe des Ventilatortyps und des Regelmodus der Luftgeschwindigkeit.
 Prüfung, ob sich die Frischluftklappe der Aufbereitungszentrale in der Nähe eines
Kühlturms, dessen Wasserdampfwolken die Anlagen verunreinigen können, und anderer
Ausgänge verschmutzter Luft befindet, durch die Schadstoffe oder Gerüche wieder in das
Gebäude eingeleitet werden können.
65
3.4. Überprüfungen für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die Regelparameter
 Prüfung der Zonenaufteilung gegenüber Faktoren wie den lokalen Werten des inneren
Wärmeeintrags, der Ausrichtung und der Sonneneinstrahlungsexposition.
 Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und
Abluftleitungen.
Die Informationen und Unterlagen, die nicht für die Kontrolle der Unterlagen ausgehändigt
wurden, müssen bei der Inspektion vor Ort verlangt werden.
4. NF EN 15240
Zur Festlegung des Inhalts der Informationen, die der Eigentümer dem Inspektor zur Verfügung
stellen kann, kann ergänzend zu den in den Absätzen 1 bis 3 oben des vorliegenden Beschlusses
vorgesehenen Elementen auch die in Anhang D der Norm NF EN 15240 angegebene Liste
herangezogen werden.
66
ANHANG 2 – PRÜFUNG DES WIRKUNGSGRADS BEI DER INSPEKTION VOR
ORT
Bei der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage können zwei Fälle auftreten.
1. Fall, in dem die Anlage mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den
Eigenverbrauch der Klimaanlage und die erbrachte Kühlleistung messen kann.
In diesem Fall wird der Wirkungsgrad der Anlage direkt geprüft, indem die Kühlleistung durch
den Gesamtstromverbrauch der Klimaanlage geteilt wird.
2. Fall, in dem die Anlage nicht mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den
Eigenverbrauch der Anlage oder die erbrachte Kühlleistung messen kann.
Da die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage in diesem Fall nicht direkt erfolgen kann, führt der
Inspektor vor Ort Überprüfungen durch, die die Ermittlung von Anzeichen für mögliche
Abweichungen des Wirkungsgrads der Anlage ermöglichen. Sind mehr als fünf identische
Anlagen installiert, ist die Durchführung einer stichprobenweisen Überprüfung von mindestens
fünf Einheiten möglich.
Die Elemente, die den Wirkungsgrad der Anlage wesentlich beeinflussen, sind nachstehend
angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Strukturierung der Überprüfung auch Anhang F
der Norm NF EN 15240 herangezogen werden kann.
2.1. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung
-
Kältemittelkontrolllampe.
Isolierung der Kältemittelleitungen.
2.2. Überprüfungen für das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung
-
Zustand und Isolierung der Schläuche und, falls zutreffend, Betrieb des Kaltwassernetzes.
Anzeichen von Fluidleckagen am Verteilungsnetz.
2.3. Prüfungen für die Außeneinrichtung für die Abwärme
-
Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Außeneinheiten für die Abwärme.
Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher zur Sicherstellung der Abwärme: Prüfung auf
Verstopfungen.
Drehung der Ventilatoren.
Kondensatablass und ggf. Sauberkeit der Kondensatbehälter.
2.4. Prüfungen für die Inneneinheiten
-
Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Inneneinheiten.
Luftein- und -ausgänge: Prüfung auf Verstopfungen.
Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher: Prüfung auf Verstopfungen.
Zustand der Zuluftfilter.
Drehung der Ventilatoren.
2.5. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den behandelten Räumen
-
Luftzufuhröffnungen, Gitter oder Verteiler, Weg der Abluft aus den Räumen.
Positionierung und Geometrie der Lufteingänge gegenüber den Abluftöffnungen.
67
2.6. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen
-
Sauberkeitszustand oder jegliche eventuelle Verstopfung der Filter.
Anpassung und Dichtheit der Filter und Gehäuse.
Wärmetauscher: Prüfung auf Beschädigungen oder starke Verstopfungen durch Überreste
oder Staub.
Kontrolle der Feuchtigkeit, der Feuchtzonen und des Auffangbehälters in Bezug auf das
Vorhandensein von Rost, Ablagerungen und Verstopfungen des Verteilungsnetzes.
2.7. Überprüfungen hinsichtlich der Frischlufteingänge
-
Eingangsgitter, Gitternetze und Vorfilter: Prüfung auf Verschmutzungen oder
Verstopfungen.
Lufteingänge: Prüfung auf Positionierung in der Nähe lokaler Wärmequellen oder von
Luftausgängen.
2.8. Überprüfungen für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die Regelparameter
-
Vergleich des laufenden Wochentags und der Tageszeit, die auf den Reglern angezeigt
werden, mit dem tatsächlichen Datum und der Uhrzeit.
Ablesung der festgelegten Betriebs- und Stillstandszeiten (für die Wochentage und das
Wochenende, wenn der Zeitschalter über diese Funktionalität verfügt).
Identifizierung und Prüfung der Fühler für die Regelung der Heiz- und Kühltemperaturen
der Zone.
Hinweis auf die Solltemperaturen in jeder Zone für die Heizung und Kühlung in Bezug auf
die Tätigkeiten und die Nutzung der Zonen und Räume und in Bezug auf die Absichten
des Verantwortlichen für das Gebäude.
Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und
Abluftleitungen.
3. Um dieses Messelement zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Region Martinique
den Inspektoren die Kalkulationstabelle RendementClim_Martinique zur Verfügung, die eine
Schätzung des Wirkungsgrads der Anlage mit einer semiquantitativen Methode ermöglicht.
4. Gleichwertige gemeinschaftliche Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum
gültig sind und die Besonderheiten Martiniques berücksichtigen, können für die Prüfung des
Wirkungsgrads gemäß dem vorliegenden Anhang 2 angewandt werden.
68
ANHANG 3 – PRÜFUNG DER DIMENSIONIERUNG BEI DER INSPEKTION
VOR ORT
1. Fall, in dem ein Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen vorhanden ist
Wenn der Bauherr oder das für den Betrieb der Anlage zuständige Unternehmen das
Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen bei den technischen Unterlagen aufgehoben hat,
wird die durchgeführte Prüfung der Dimensionierung dem Bericht beigefügt und das Ergebnis
der Bemessung darin notiert.
Fehlt dieses Bemessungsblatt, dann ermittelt der Inspektor die Wärmebelastungen entweder
anhand
 der in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebenen Methode RatioClim_Martinique;
 oder gleichwertiger gemeinschaftlicher Normen, die im restlichen Europäischen
Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Martiniques berücksichtigen;
 oder einer Berechnungsmethode seiner Wahl gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Beschlusses.
2. Prüfung der Dimensionierung mit der Methode RatioClim_Martinique
Die Methode RatioClim_Martinique, deren Umsetzung in Form einer Kalkulationstabelle von
der Region Martinique bereitgestellt wird, ermöglicht die Ermittlung eines Schätzwerts der
Flächenwärmebelastung in W/m² Boden.
2.1. Ermittlung der Parameter von RatioClim_Martinique
Für die Anwendung der Methode ermittelt der Inspektor die Parameter für das Gebäude und
trägt sie in die Kalkulationstabelle RatioClim_Martinique ein.
2.2. Prüfung der Dimensionierung
Nach der Prüfung der theoretischen Wärmebelastung vergleicht der Inspektor diesen Wert mit
der installierten Leistung dividiert durch die klimatisierte Fläche des Gebäudes. Wenn er eine
seiner Meinung nach erhebliche Über- oder Unterdimensionierung der Anlage feststellt, vermerkt
er dies in seinem Bericht und erarbeitet daraufhin geeignete Empfehlungen.
69
ANHANG 4 – ERSTELLUNG UND INHALT DES INSPEKTIONSBERICHTS
1. Erstellung des Inspektionsberichts
Der Inspektionsbericht muss alle unter Punkt 2 von Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses
aufgelisteten Elemente und die notwendigen Empfehlungen enthalten. Dieses Dokument darf
nicht mit einem anderen Dokument verwechselt werden.
Das Original dieses Dokuments kann dem Auftraggeber in papierloser Form ausgehändigt
werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Bericht aufzuheben.
2. Muster eines Inspektionsberichts
Der Inspektionsbericht muss mindestens
 die Informationen und Unterlagen zu dem Gebäude und der Anlage auflisten, die
zusammengestellt werden konnten;
 die Ergebnisse der an diesen Unterlagen durchgeführten Prüfungen angeben;
 die Ergebnisse der Inspektion vor Ort beinhalten, insbesondere die vorgenommenen
Prüfungshandlungen und die Ergebnisse der Prüfungen des Wirkungsgrads und der
Dimensionierung;
 ggf. abschließend eine Zusammenfassung der notwendigen Empfehlungen zu
- dem ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems,
- möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage,
- deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen
liefern.
Die Empfehlungen zu dem ordnungsgemäßen Gebrauch, der Verbesserung des Systems, dem
Austausch und zu den anderen denkbaren Lösungen müssen in verschiedenen Rubriken
aufgeführt werden, damit der Auftraggeber die Art der erarbeiteten Empfehlung erkennen kann.
Sie werden durch die folgende Anmerkung ergänzt:
„Die Empfehlungen des vorliegenden Berichts sind unverbindlich und dienen der Information. Eine von der
Person, die die Inspektion durchgeführt hat, vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es
handelt sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen
vorzunehmen. Dem Inspektor ist es untersagt, an der Umsetzung eventuell empfohlener Lösungen mitzuwirken.“
Außerdem muss der Bericht die folgende deutliche und gut lesbare Anmerkung enthalten:
„Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), erklärt hiermit, von (Name und
Kontaktangaben der Zertifizierungsstelle) für das Niveau ,einfache Anlagen‘ oder ,einfache Anlagen und
komplexe Anlagen‘ zertifiziert worden zu sein.“
Schließlich muss der Bericht den folgenden Satz beinhalten, zusammen mit dem Namen und der
Unterschrift des Inspektors:
„Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), versichert an Eides statt,
-
nicht der Eigentümer der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der
Inspektion ist, oder sein Vertreter zu sein;
nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Installation der Klimaanlage oder der reversiblen
Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, vorgenommen hat;
nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Instandhaltung, Wartung und den Betrieb
durchführt oder einen in der Durchführung befindlichen Energieleistungsvertrag über die Klimaanlage
oder die reversible Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, abgeschlossen hat; und
70
-
verpflichtet sich, nach Abschluss der Inspektion nicht an der Umsetzung eventuell erarbeiteter
Empfehlungen mitzuwirken.“
71
ANHANG 5 – EMPFEHLUNGEN
Diese Empfehlungen sind unverbindlich und dienen der Information. Eine vom Inspektor
vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um Empfehlungen
und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen.
Die Erarbeitung der Empfehlungen betrifft die folgenden Komponenten:










die Unterlagen des Gebäudes und der Anlage;
die klimatechnischen Einrichtungen;
das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung;
die Außeneinrichtung für die Abwärme;
die Inneneinheiten;
die Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume;
die Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und die Leitungen;
die Frischlufteingänge;
die Einstellungen der Anlage und die Regelparameter;
mögliche Verbesserungen zur Begrenzung der Sonneneinstrahlung und des inneren
Wärmeeintrags.
Bei den Empfehlungen für eine Verbesserung müssen die folgenden erheblichen Auswirkungen
berücksichtigt werden:






Anpassung an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes;
Reduzierung des Kühlbedarfs;
Verbesserung der Wartung;
Fehlfunktion der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile;
Austausch der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile;
alternative Lösungen, wie der Austausch der Gesamtanlage.
Die Empfehlungen können auch ergänzende Maßnahmen umfassen, die detailliertere
Inspektionsergebnisse ermöglichen.
Der Inspektor muss außerdem an die wichtigsten gesetzlichen Verpflichtungen für den Bereich
der Klimatisierung erinnern.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anhang H der Norm NF EN 15240 die möglichen
Verbesserungen detaillierter beschreibt. Auch die Checkliste in Anhang F der Norm
NF EN 15240 bietet nützliche Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung des vorliegenden
Beschlusses.
72
Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Martinique
fällt
Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in
XXXX, unter dem Vorsitz von….
Verkündung der Abstimmung:
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung,
73
- Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften;
- Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512;
- Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-4, L. 111-9,
L. 111-11, L. 161-1, L. 161-2, R. 111-1, R. 111-4, R. 111-4-1, R. 111-9 und
R. 162-1 bis R. 162-4;
- Gestützt auf die Städtebauordnung, insbesondere Artikel L. 421-4;
- Gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 224-1, R. 571-34 und R. 571-43;
- Gestützt auf das Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, insbesondere Artikel
L. 1321-1 bis L. 1321-4 und R. 1321-1 bis R. 1321-61;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung der
öffentlichen Stromversorgung;
- Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der
Energiepolitik, insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur
Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für
die Umwelt;
- Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften
Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 18;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in
Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen,
energetischen,
akustischen
und
lufttechnischen
Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane,
Martinique und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der
minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements
Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen
Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe,
Martinique, Guyane und La Réunion;
74
- Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete
und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der
Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
- Gestützt auf den Beschluss des Regionalrats von Martinique Nr. 11-287-1 vom
15. März 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom
24. April 2011, durch den Letzterer eine Befugnis nach Artikel 73 der Verfassung
im Energiebereich beantragt hat;
In dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011Erwägung,
884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt
der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss
Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere
Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der
Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung
erneuerbarer Energien festzulegen;
In dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
Erwägung,
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie,
SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des
Rechtsrahmens erreicht werden können;
In dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009Erwägung,
967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein
Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im
Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde;
In dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden
Erwägung,
herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private
Dienstleistungsgebäude. Außerdem stellt dieser Sektor eine Priorität in der
regionalen Strategie zur Steuerung der Energienachfrage dar, die ebenso eine
Prioritätsachse der Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes bildet;
In dass der Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung in Martinique ständig
Erwägung,
zunimmt;
In dass der Warmwassermarkt in Martinique heute weitgehend von
Erwägung,
Warmwasserbereitung durch Strom dominiert wird, die 75 % der bestehenden
Warmwasserbereiter ausmacht, und dass der Marktanteil der solaren
Warmwasserbereitung seit mehreren Jahren stagniert;
In dass Martinique von einer Sonneneinstrahlung profitiert, die es ermöglicht, den
Erwägung,
Großteil des Warmwasserbedarfs durch Solarenergie zur Wärmeerzeugung
decken zu wollen, welche in der derzeitigen Fassung unzureichend genutzt wird;
In dass zwar verschiedene Hemmnisse für die Entwicklung leistungsfähigerer
Erwägung,
Anlagen mit integriertem Solarstrom festgestellt wurden, aber dass wie in allen
Ländern der Europäischen Union eine Anreizregelung notwendig bleibt, damit
sich der Markt im Baugewerbe weiterentwickeln kann;
In dass ein bedeutendes Hemmnis davon herrührt, dass die Investoren häufig nicht
Erwägung,
die künftigen Nutzer der Gebäude sind; Lösungen mit niedrigen
Investitionskosten werden daher bevorzugt gewählt, so dass ausschließlich
elektrische Lösungen vorherrschen, was später einen hohen Energieverbrauch
und hohe Energiekosten zu Lasten der Nutzer nach sich zieht;
75
In dass das Ziel der oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den
Erwägung,
Überseedepartements gelten („RTAA DOM“) einer Deckung von 50 % des
Warmwasserbedarfs in neuen Wohngebäuden durch Solarenergie durch den
vorgeschlagenen Beschluss aufgegriffen und auf andere Gebäude mit hohem
Bedarf ausgedehnt wird; um die Wirkung der Maßnahme im tertiären Sektor zu
beschleunigen, wird das Ziel durch den Beschluss auch auf die Renovierung von
Nichtwohngebäuden angewandt;
In dass es an bestimmten Orten trotz des Vorhandenseins von Klima- oder
Erwägung,
Kälteerzeugungsanlagen möglich ist, eine Realisierung der Warmwasserbereitung
zu niedrigeren Kosten durch Energierückgewinnung statt durch Solarenergie in
Betracht zu ziehen; die Energierückgewinnung gehört somit zu den Lösungen,
die die Bauherren wählen können.
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach
Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique:
Artikel 1
I. Gemäß Artikel 18 des oben genannten Gesetzes Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 werden
besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Warmwasserbereitung durch erneuerbare
Energien oder Energierückgewinnung festgelegt.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique
ergänzt und gegebenenfalls geändert:
-
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4;
der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von
Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion;
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen
Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique,
Guyane und La Réunion;
die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion.
Artikel 2
Einzelne oder gemeinschaftliche Warmwasserbereitungsanlagen, die vollständig oder teilweise
mit Strom betrieben werden, müssen mit einem Warmwasserspeicher ausgerüstet sein.
Artikel 3
I. Abweichend von Artikel R. 162-1 und Artikel R. 162-2 der Bau- und Wohnungsordnung gelten
die in Absatz III des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen für die
Warmwasserbereitung für neue Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäude, die
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Renovierungsarbeiten gemäß Absatz II des vorliegenden Artikels unterzogen werden, deren
Nutzung einen hohen Warmwasserverbrauch mit sich bringt:
-
Beherbergungsgebäude;
Gesundheitsdiensteinrichtungen;
Hotels;
Restaurants;
Sportstätten.
II. Im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird ein Gebäude Renovierungsarbeiten unterzogen,
wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten der Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und
den Warmwasserbereitungs-, Kühl-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen oder nur an der
Gebäudehülle 25 % des Gebäudewerts übersteigen.
Bei der Berechnung der im vorstehenden Absatz genannten Arbeitskosten werden der Betrag der
im Laufe der zwei letzten Jahre beschlossenen oder finanzierten Arbeiten und bei der
Bestimmung des im vorstehenden Absatz genannten Gebäudewerts das Produkt von
Nettogeschossfläche und Errichtungskosten, definiert durch eine Verordnung des Bauministers,
berücksichtigt.
III. Das Warmwasser für jedes Gebäude gemäß Absatz I des vorliegenden Artikels wird zu einem
Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung
bereitet, außer wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks und der Verfügbarkeit
der Energierückgewinnung nicht möglich ist, ein Warmwasserbereitungssystem einzurichten, das
mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung deckt.
Unter Energierückgewinnung wird insbesondere die zurückgewonnene Energie von
Kälteerzeugungssystemen und/oder Klimaanlagen, aus industriellen Verfahren oder von
Abfallverbrennungsanlagen verstanden.
Artikel 4
Ungeachtet der verwendeten Energiequelle werden die Warmwasserbereitungsanlagen so
konzipiert, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen
die Gefahr von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß
Artikel 36 der oben genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die
Heizung und Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit
Publikumsverkehr, geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist.
Artikel 5
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu , den
Der Präsident des Regionalrats,
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