1. ------IND- 2013 0168 F-- DE- ------ 20130422 --- --- PROJET Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden (RTM) fällt Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in XXXX, unter dem Vorsitz von…. Verkündung der Abstimmung: Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung, 1 - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; - Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512; - Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-9 bis Artikel L. 111-10 und R. 111-20 ff.; - Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - In dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011Erwägung, 884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung erneuerbarer Energien festzulegen; 2 - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie, SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde; dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private Dienstleistungsgebäude; dass die oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den Überseedepartements gelten, mit der Bezeichnung „RTAA DOM“ (Vorschriften für Wärme-, Akustik- und Belüftungsfragen in den Überseedepartements) für insbesondere das wärmetechnische Verhalten der Hülle von Wohngebäuden keine Dienstleistungsgebäude abdecken; dass die RTAA DOM auf eine Mittelverpflichtung beschränkt sind, die sich ausschließlich auf Wohnungen erstreckt; dass die Bestandsaufnahme zur Analyse der örtlichen Besonderheiten des Bausektors die Notwendigkeit hervorhebt, neue Wärmevorschriften mit der Bezeichnung „RTM“ festzulegen, die für neue Wohn-, Büro- und Gewerbegebäude gelten; dass die „RTM“ gegenüber den RTAA DOM einen wesentlichen Fortschritt mit sich bringen, der es dem Bauherrn ermöglicht, die Kosten des Projekts zu senken, ohne seine Gesamtenergieeffizienz zu verringern; dass die Region Martinique Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung einführen möchte, um die Ziele des SRCAE zu erfüllen; Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique: Artikel 1 I. Gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete werden besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Gebäudeteilen („RTM“) festgelegt. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für die Region Martinique ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4; der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; 3 - die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion. III. Nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses ist die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion in Martinique nicht mehr anwendbar. Unter den in Artikel 22 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen stellt diese Verordnung jedoch eine auf Gebäude und Gebäudezonen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, anwendbare technische Lösung dar. Kapitel I – Geltungsbereich Artikel 2 I. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für klimatisierte und nicht klimatisierte Neubauten und neue Gebäudeteile, die als Wohn-, Büro- oder Gewerbegebäude gemäß der Definition in Anhang 2 genutzt werden. II. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten auch für Aufstockungen oder Anbauten an die unter Absatz I des vorliegenden Artikels genannten bestehenden Gebäude, außer wenn die Aufstockung oder der Anbau eine Fläche von weniger als 150 m² und 30 % der Fläche des bestehenden Gebäudes aufweist. Kapitel II – Begriffsbestimmungen Artikel 3 Die in dem vorliegenden Beschluss verwendeten Begriffe werden in den Anhängen 1, 2, 3 und 4 definiert. Kapitel III – Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften Artikel 4 Jede Wohnzone eines Gebäudes, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als dem vorliegenden Beschluss entsprechend: - auf Ebene jeder Wohnzone ist der Indikator ICT kleiner oder gleich dem für eben diese Zone berechneten Bezugsindikator „ICT_ref“, der auf der Grundlage der in Kapitel V des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; - auf Ebene jeder zu Wohnzwecken genutzten Zone eines Gebäudes ist der Indikator BBIO, der für die Gesamtheit der klimatisierten Tageszonen und klimatisierten Nachtzonen berechnet wird, kleiner oder gleich dem für eben diese Gesamtheit berechneten 4 Bezugsindikator „BBIO_ref“, der auf der Grundlage der in Kapitel V des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; - bei Wohnungen, bei denen durch die Aufteilung in Tageszonen und Nachtzonen eine klimatisierte Zone und eine nicht klimatisierte Zone entstehen, muss die Wohnung mit dem höchsten ICT/ICT_ref-Verhältnis die folgende Bedingung erfüllen: Der für die nicht klimatisierte Zone besagter Wohnung berechnete Indikator „ICTnc“ ist kleiner oder gleich dem für eben diese Zone berechneten Referenzindikator „ICTnc_ref“, der auf der Grundlage der in Kapitel V des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; - die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten. Artikel 5 Jede Gewerbezone, deren NGF weniger als 100 m² beträgt und die die Anforderung in Artikel 19 des vorliegenden Beschlusses einhält, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend. Artikel 6 Jede Büro- oder Gewerbezone eines Gebäudes, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend: - für die klimatisierte Zone ist der Indikator BBIO der Zone kleiner oder gleich dem Referenzindikator „BBIO_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Kapitel IV des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; - die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten. Artikel 7 Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, legt der zuständigen Verwaltungsbehörde bei Einreichung des Baugenehmigungsantrags eine Bescheinigung über die Berücksichtigung der Anforderungen des vorliegenden Beschlusses vor. Artikel 8 I. Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, muss der zuständigen Verwaltungsbehörde spätestens am Datum der Bauabnahme Folgendes vorlegen können: 5 - eine technische Anmerkung mit der Zoneneinteilung des Gebäudes und dem Nachweis der in Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses genannten Eingangsdaten der Berechnung; - die mit dem EDV-Werkzeug nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses erstellten Zahlendateien der Berechnung. II. Ferner muss der Bauherr zusammen mit der in Artikel L. 462-1 der Städtebauordnung vorgesehenen Erklärung der Fertigstellung der Arbeiten eine Bescheinigung vorlegen können, dass die durchgeführten Arbeiten die Anforderungen des vorliegenden Beschlusses einhalten. Diese Bescheinigung wird von einem technischen Prüfer oder von einem nach den Bestimmungen von Artikel 22 des Beschlusses … über die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden in Martinique (DPE-M) zertifizierten unabhängigen Sachverständigen ausgestellt. Sie enthält die Mängel sowie Empfehlungen zur Beseitigung dieser Mängel. III. Die Bestimmung der Absätze I und II des vorliegenden Artikels gelten nicht im Falle der Umsetzung einer anwendbaren technischen Lösung gemäß Kapitel VII des vorliegenden Beschlusses. IV. Die Bestimmung in Absatz II des vorliegenden Artikels gilt nicht für Wohnzonen, die aus Sozialwohnungen bestehen. Kapitel IV – RTM-Berechnungsmethode Artikel 9 Zweck der RTM-Berechnungsmethode ist die Berechnung der Indikatoren BBIO und ICT, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Beschlusses zu überprüfen. Sie dient nicht dazu, den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes zu ermitteln. Artikel 10 Die RTM-Berechnungsmethode gilt ausschließlich bei Verwendung der aktuellsten Version des RTM-Berechnungswerkzeugs am Datum der Einreichung der Baugenehmigung und ohne jegliche Änderung dieses Werkzeugs. Das RTM-Berechnungswerkzeug ist ein Kalkulationsprogramm, das eine dynamische thermische Simulation ausführt und von der Region Martinique bereitgestellt wird. Artikel 11 Die Eingangsdaten der RTM-Berechnungsmethode werden in Anhang 4 festgelegt. Kapitel V – Referenzwärmeeigenschaften Artikel 12 6 Die Windkoeffizienten sind in der folgenden Tabelle festgelegt: WINDZONE WINDZUGEWANDTE ZONE KONTINENTALE ZONE WINDGESCHÜTZTE ZONE WERT DES WINDKOEFFIZIENTEN PROJEKT REFERENZ 1,25 1,125 1 1 0,75 0,875 Artikel 13 Bei Wohngebäuden und Wohngebäudezonen wird die Referenz auf Grundlage folgender Öffnungsgrade der Fassaden berechnet: - bei hauptwindzugewandten und hauptwindgeschützten Fassaden: 20 % der Fläche der äquivalenten Fassade; bei zur Hauptwindrichtung parallelen Fassaden: 0 % der Fläche der äquivalenten Fassade. Artikel 14 Die sonstigen Referenzwärmeeigenschaften sind in der folgenden Tabelle angegeben: 7 Einheit für ICT_ref für BBIO_ref Gewerbegebäude für BBIO_ref M Klasse 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) Koeffizient [0-1] 0,65 0,25 0,45 0,45 Koeffizient [0-1] 0,25 0,25 0,03 0,03 Koeffizient [0-1] entfällt entfällt 0,80 entfällt Koeffizient [0-1] 0,09 0,09 0,09 0,09 Koeffizient [0-1] 0,03 0,03 0,03 0,03 W/m².K 5,8 5,8 5,8 5,8 W/m².K 2,03 2,03 2,03 2,03 W/m².K 0,68 0,68 0,69 0,65 Koeffizient [0-1] 0,6 0,6 0,6 0,6 Koeffizient [0-1] 0,6 0,6 0,6 0,6 W/m² entfällt entfällt 20 12 Klasse entfällt entfällt 1 1 nein entfällt entfällt nein entfällt entfällt Wohngebäude Beschreibung H I Höhe (Türschwelle) Trägheit Sonnenfaktor einer vertikalen Öffnung, S_baie_v angebrachter Sonnenschutz Sonnenfaktor einer horizontalen Öffnung, S_baie_h angebrachter Sonnenschutz Sonnenfaktor der Schaufenster, S_vitrine angebrachter Sonnenschutz Sonnenfaktor einer vertikalen S_opaq_v undurchlässigen Wand Sonnenfaktor einer horizontalen S_opaq_h undurchlässigen Wand Wärmedurchgang U_baie einer Öffnung Wärmedurchgang einer vertikalen U_opaq_v undurchlässigen Wand Wärmedurchgang einer horizontalen U_opaq_h undurchlässigen Wand Absorptionskoeffizien t an einer vertikalen α_opaq_v undurchlässigen Wand Absorptionskoeffizien t an einer horizontalen α_opaq_h undurchlässigen Wand P_éclairag Installierte Beleuchtungsleistung e gest_éclair Regelmodus age Deckenve Vorhandensein von Vorbereitungen für ntilatoren Deckenventilatoren ja/nein ja in Tageszone ja in Nachtzone Deckenve Vorhandensein von ntilatoren Deckenventilatoren ja/nein nein Bürogebäude für BBIO_ref 8 Artikel 15 Die Eingangsdaten des RTM-Berechnungswerkzeugs, deren Referenzwert nicht in den Artikeln 12, 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses festgelegt wird, erhalten einen Referenzwert, der mit dem des Projekts identisch ist. Kapitel VI – Mindestanforderungen Artikel 16 Die Türen und Fenster in Kontakt mit der Außenseite des Gebäudes entsprechen mindestens der Luftdichtheitsklasse 1 im Sinne der Norm NF EN 12207 oder sind mit Dichtungen ausgestattet, die eine entsprechende Dichtheit gewährleisten. Diese Anforderung betrifft ausschließlich Türen und Fenster zu - einem Hauptzimmer in einer klimatisierten Wohnzone; einer Gewerbe- oder Bürozone. Artikel 17 Auf Ebene jeder Wohnung müssen die Öffnungsflächen der Innenwände der von einem oder mehreren Luftströmen durchströmten Wohnung größer als die kleinste der zwei größten Öffnungsflächen der Fassade sein. Räume, die einen Toilettenraum oder ein Badezimmer beherbergen, werden nicht von Luft durchströmt. Artikel 18 Wohnungen, bei denen für die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 berechneten Indikatoren ICT und ICT_ref gilt ICT ≥ 0,95 x ICT_ref, werden als Wohnungen mit geringem Grad an thermischer Behaglichkeit betrachtet und müssen daher eine der folgenden zusätzlichen Anforderungen einhalten: - die Öffnungen, die an die Nachtzone der Wohnung angrenzen, halten die Anforderungen an die Luftdichtheit in Artikel 16 des vorliegenden Beschlusses ein; die Nachtzone der Wohnung ist mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren ausgestattet. Artikel 19 Öffnungen, die am Umfang von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen angeordnet sind, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die den Luftaustausch zwischen dem Innen- und Außenbereich der Zone verhindert. 9 Artikel 20 In Wohnzonen sind durchsichtige oder lichtdurchlässige Gebäudeöffnungen mit Außenkontakt in der Horizontalen verboten, sofern sie nicht unmittelbar an einen Waschraum, ein Badezimmer oder einen Toilettenraum angrenzen. Kapitel VII – Anwendbare technische Lösungen Artikel 21 I. Eine „anwendbare technische Lösung“ ist eine Kombination von Wärmeleistungen von Anlagen und Geräten in Verbindung mit einer durch ihre Bestimmung und ihre baulichen und architektonischen Prinzipien definierten Gebäudefamilie, die vom Regionalrat von Martinique zugelassen wurde und anerkanntermaßen die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie gewährleistet. II. Der Rückgriff auf eine anwendbare technische Lösung ist jedoch nur zulässig, wenn sie vollständig genutzt wird. Artikel 22 Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass die Anforderungen in der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, eine auf Gebäude und Gebäudezonen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, anwendbare technische Lösung darstellen, unter dem Vorbehalt, dass folgende zusätzliche Einschränkung eingehalten wird: Wenn für die betreffende Baustelle die in Artikel 12 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten bestätigen, dass der Projektwindkoeffizient kleiner oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten ist, dann beträgt der zulässige Mindestöffnungsgrad der Fassaden gemäß Artikel 9-1 der vorgenannten Verordnung vom 17. April 2009 25 % anstelle von 20 %. Artikel 23 Bauherren können die Genehmigung ihrer eigenen anwendbaren technischen Lösung beantragen. Der Antrag auf Genehmigung einer anwendbaren technischen Lösung wird begleitet von technischen Unterlagen als Nachweis für das Erreichen der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Leistungen an die Region Martinique gerichtet. Die Region Martinique genehmigt die anwendbare technische Lösung für eine Frist, die nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission festgelegt wird. Kapitel VIII – Technische Umsetzungsmaßnahmen 10 Artikel 24 Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen: - die Regeln für den Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften in den Artikeln 4, 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses; die Referenzwärmeeigenschaften in den Artikeln 12, 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses; die Mindestanforderungen in Kapitel VI des vorliegenden Beschlusses; die anwendbaren technischen Lösungen in Kapitel VII des vorliegenden Beschlusses. Kapitel IX – Durchführung Artikel 25 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu …, den ... Der Präsident des Regionalrats, … 11 ANHANG 1 – DEFINITION DER WINDZONEN Man unterscheidet drei Windzonen: - die Zone A – windzugewandt; die Zone B – kontinental; die Zone C – windgeschützt. Der Umfang jeder Zone wird durch die folgende Tabelle festgelegt: Gemeinde Gemeindeverband Postleitzahl Zone A – windzugewandt Zone B – kontinental L'Ajoupa-Bouillon Les Anses-d'Arlet CCNM CAESM 97216 97217 Basse-Pointe CCNM 97218 Bellefontaine Le Carbet Case-Pilote Le Diamant Ducos Fonds-Saint-Denis Fort-de-France CCNM CCNM CCNM CAESM CAESM CCNM CACEM 97222 97221 97222 97223 97224 97250 97200 Le François CAESM 97240 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Grand'Rivière CCNM 97218 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Gros-Morne Le Lamentin CCNM CACEM 97213 97232 Le Lorrain CCNM 97214 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Macouba CCNM 97218 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Le Marigot CCNM 97225 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Le Marin CAESM 97290 Küstenstreifen von 3 km nach Osten restliches Gebiet Le Morne-Rouge Le Morne-Vert Le Prêcheur Rivière-Pilote Rivière-Salée CCNM CCNM CCNM CAESM CAESM 97260 97226 97250 97211 97215 Le Robert CCNM 97231 Zone C – windgeschützt gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet 12 Sainte-Anne CAESM 97227 Sainte-Luce CAESM 97228 Sainte-Marie CCNM 97230 Saint-Esprit Saint-Joseph Saint-Pierre Schœlcher CAESM CACEM CCNM CACEM 97270 97212 97250 97233 La Trinité CCNM 97220 Les Trois-Îlets CAESM 97229 Le Vauclin CAESM 97280 Küstenstreifen von 3 km nach Osten restliches Gebiet gesamtes Gebiet Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamte Halbinsel + Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet gesamtes Gebiet Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet 13 ANHANG 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND TERMINOLOGIE VORBEREITUNG FÜR KLIMAANLAGE Eine Vorbereitung für eine Klimaanlage ist eine Stromversorgung, die sich in dem zu klimatisierenden Raum befindet und für die Klimaanlage vorgesehen ist. VORBEREITUNG FÜR DECKENVENTILATOR Eine Vorbereitung für einen Deckenventilator ist eine mechanische Aufhängungsvorrichtung in der Decke für einen Flügelventilator mit einem Durchmesser von mindestens 0,80 Meter, die mit der entsprechenden Stromversorgung und einer Bedienungsvorrichtung an der Wand ausgestattet ist, die für jeden Nutzer erkennbar und zugänglich ist und das Einschalten des Ventilators ermöglicht. ÖFFNUNG Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außen- oder Innenwand, die der Beleuchtung, dem Durchgang oder der Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als Öffnung. BBIO Der Indikator für den konventionellen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Gebäudezone für die Klimatisierung und Beleuchtung der Räume. Dieser dimensionslose Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt. GEPRÜFTE WÄRMEEIGENSCHAFT Eine Wärmeeigenschaft gilt als geprüft für ein Erzeugnis, ein System oder ein konstruktives Verfahren, wenn der Zahlenwert dieser Eigenschaft in einem Nachweisdokument der folgenden Liste angegeben wird: - einem Zertifikat einer Stelle, die von einem Mitglied der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) akkreditiert wurde; einem vom CSTB ausgestellten „Pass Innovation“ – grün –; einer europäischen technischen Zulassung (ETA); einer positiven ATEx (Appréciation Technique Expérimentale, technische Versuchsbeurteilung); einem DTA (Document Technique d'Application, technisches Anwendungsdokument); einem direkten oder aus einer „Agrément-Bestätigung“ eines Mitglieds der UEATc (europäische Äquivalente) hervorgegangenen technischen Gutachten (AT oder Atec). FASSADE Eine Fassade eines Gebäudes oder einer Wohnung umfasst sämtliche vertikalen Außenwände, die aus undurchlässigen Teilen und Öffnungen mit derselben Ausrichtung bestehen. ICT Der Indikator für die hygrothermische Behaglichkeit eines Gebäudes oder einer Gebäudezone (gemäß der Definition in Anhang 3). 14 Dieser in Prozent ausgedrückte Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt. Sein Wert steht für die Anzahl der unbehaglichen Stunden im Verhältnis zur Anzahl der Nutzungsstunden. STÄNDIGE ÖFFNUNG Eine ständige Öffnung ist eine Öffnung, die sich durch einen ungehinderten Luftdurchlass auszeichnet, der nicht durch die Betätigung eines Flügels aufgehoben werden kann. UNDURCHLÄSSIGE WAND DER HÜLLE Eine Wand wird als undurchlässig bezeichnet, wenn sie weder durchsichtig noch lichtdurchlässig ist. Eine Wand ist durchsichtig oder lichtdurchlässig, wenn der Lichttransmissionsgrad (außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt. VERTIKALE ODER HORIZONTALE WAND Eine Wand wird als vertikal bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen gleich oder größer als 60 Grad ist. Sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner als 60 Grad ist. GELTUNGSBEREICH JE GEBÄUDEART Im Sinne von Artikel 2 Absatz I des vorliegenden Beschlusses - schließt ein Bürogebäude oder -gebäudeteil Verbindungswege, Diensträume und Archive ein, wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen; - schließt ein Gewerbegebäude oder -gebäudeteil Folgendes aus: o Bars, Hotels und Restaurants; o Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist; - schließt ein Wohngebäude oder -gebäudeteil Ein- oder Mehrfamilienhäuser ein, mit Ausnahme von Altersheimen, Pflegeheimen, Hotels, Touristenherbergen, Internaten und Studentenwohnheimen. ÄQUIVALENTE FASSADENFLÄCHE Die äquivalente Fassadenfläche einer zu „Wohnzwecken“ genutzten Zone wird für jede der vier Ausrichtungen Norden, Süden, Osten und Westen mit dem RTM-Berechnungswerkzeug auf konventionelle Weise berechnet. FREIE ÖFFNUNGSFLÄCHE Die freie Öffnungsfläche einer Öffnung oder einer Fassade ist die von innen gesehene Fläche des Zimmers, die einen ungehinderten Luftdurchlass gewährt, mit Öffnungen und verstellbaren Lamellen in geöffneter Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird bei der Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und angebrachten beweglichen Sonnenschutzvorrichtungen. Geschlossene bewegliche Sonnenschutze wie Klapp- oder Rollläden werden bei dieser Berechnung jedoch als nicht angebracht betrachtet. 15 KLIMAANLAGE Eine Klimaanlage ist die Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur gesenkt wird oder geregelt werden kann, eventuell in Verbindung mit einer Lüftungs-, Feuchtigkeits- und Luftreinheitskontrolle. ÖFFNUNGSGRAD EINER FASSADE Der Öffnungsgrad einer Fassade eines Gebäudes oder einer Gebäudezone (gemäß der Definition in Anhang 3) entspricht dem Verhältnis ihrer freien Öffnungsfläche zu ihrer Fläche. BETRIEBSINNENTEMPERATUR Die „Betriebsinnentemperatur“ wird als Durchschnitt zwischen der mittleren Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der betrachteten Zone, die als gleichförmig erachtet wird, angenommen. Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wand- und Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der betrachteten Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird. 16 ANHANG 3 – DEFINITION DER GEBÄUDEZONEN NUTZUNGSZONE Eine Nutzungszone umfasst alle Teile mit derselben Nutzung in ein und demselben Gebäude gemäß der Liste in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses. WOHNZONE Eine Wohnzone umfasst das gesamte Sondereigentum einer Wohnung bzw. eines Wohngebäudes. NACHTZONE EINER WOHNUNG ODER EINES GEBÄUDES Die Nachtzone einer Wohnzone umfasst alle Schlafzimmer dieser Wohnung zuzüglich der Zimmer der Wohnung, die über eine ständige Öffnung zu mindestens einem der Schlafzimmer verfügen. Die Nachtzone eines Gebäudes umfasst alle Nachtzonen der Wohnzonen dieses Gebäudes. TAGESZONE EINER WOHNUNG ODER EINES GEBÄUDES Die Tageszone einer Wohnzone entspricht der Wohnzone abzüglich der Nachtzone dieser Wohnung. Die Tageszone eines Gebäudes umfasst alle Tageszonen der Wohnzonen dieses Gebäudes. KLIMATISIERTE ZONE EINER WOHNUNG ODER EINES WOHNGEBÄUDES Die Tageszone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer Klimaanlage oder mit mindestens einer Vorbereitung für eine Klimaanlage ausgestattet ist. Die Nachtzone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer Klimaanlage oder mit mindestens einer Vorbereitung für eine Klimaanlage ausgestattet ist. Die klimatisierte Zone eines Wohngebäudes ist die Summe der klimatisierten Tageszonen und der klimatisierten Nachtzonen der Wohnungen dieses Gebäudes. MIT DECKENVENTILATOREN AUSGESTATTETE ZONE Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren Hauptzimmer alle mit Deckenventilatoren, d. h. mit einem Ventilator je Abschnitt von 20 m² in einem Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen Hauptzimmern, ausgestattet sind, ist eine mit Deckenventilatoren ausgestattete Zone. MIT VORBEREITUNGEN FÜR DECKENVENTILATOREN AUSGESTATTETE ZONE Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren Hauptzimmer alle mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren (gemäß der Definition in Anhang 2), d. h. mit einer Vorbereitung je Abschnitt von 20 m² in einem Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen Hauptzimmern, ausgestattet sind, ist eine mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren ausgestattete Zone. 17 ANHANG 4 – EINGANGSDATEN DER BERECHNUNGSMETHODE HÖHE Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der Schwelle seiner Haupteingangstür angenommen. Sie wird in Metern (m) ausgedrückt und entspricht der Höhe über Normalnull für Martinique (NGM, Niveau Général de la Martinique). Die Höhe einer Wohnung oder einer Gebäudezone (gemäß der Definition in Anhang 3) entspricht der Höhe des Gebäudes, in dem sich diese Wohnung bzw. diese Zone befindet. WINDZONE Die einem Ort zugewiesene Windzone bedingt die Modulation der konventionellen meteorologischen Daten, die bei der Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die Windzonen sind in Anhang 1 definiert. ZONE MIT DICHTER BESIEDELUNG Entfällt LÜFTUNGSDURCHSATZ Der Lüftungsdurchsatz bezeichnet den Frischluftwechsel und zählt zu den Eingangsdaten jeder nicht zu Wohnzwecken genutzten Zone. Er wird durch die Abluftmenge bei Nutzung einerseits und bei Nichtnutzung andererseits bestimmt. Er wird in Kubikmeter pro Stunde (m3/h) ausgedrückt. ZÄHLUNG DER ZIMMER Die Zählung der Zimmer zählt zu den Eingangsdaten jeder Wohnzone und ermöglicht eine Einschätzung des konventionellen Frischluftwechsels der Berechnungszone. Sie umfasst - die Anzahl der Küchen; die Anzahl der separaten Toilettenräume; die Anzahl der Badezimmer, mit oder ohne Toilettenraum; die Anzahl der Hauptzimmer. Die Zählung erfolgt in der Zone, auf die sich die Berechnung bezieht. TRÄGHEIT I DER ZONE Die thermische Trägheit I der betrachteten Gebäudezone kann die folgenden Werte annehmen: 1 – sehr gering; 2 – gering; 3 – mittel; 4 – hoch; 5 – sehr hoch. Die thermische Trägheit muss anhand einer der nachstehenden Methoden ermittelt werden: - der Pauschalmethode in Teil Th-I Kapitel 2 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât; 18 - der Methode „je Trägheitspunkt“ in Teil Th-I Kapitel 3 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât. NGF Die NGF einer Gebäudezone (gemäß der Definition in Anhang 3) ist die Nettogeschossfläche, die in Quadratmetern (m²) ausgedrückt wird. Die benötigte Fläche ist die Fläche der Zone, auf die sich die Berechnung bezieht. BELEUCHTUNGSLEISTUNG Die Beleuchtungsleistung ist die kumulierte installierte elektrische Leistung der Innenleuchten in einer bestimmten Berechnungszone. Sie gehört zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen; für die zu Wohnzwecken genutzten Zonen dient diese Leistung als Bezugswert. Folgendes geht nicht in die Berechnung ein: - Außenbeleuchtung; Parkplatzbeleuchtung; Sicherheitsbeleuchtung; Sie wird in Watt (W) ausgedrückt. BELEUCHTUNGSSTEUERUNG Der Steuerungsmodus der Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen. Folgende Steuerungsmodi sind möglich: - durch Schalter; durch Anwesenheitserkennung für das Ein- und Ausschalten; durch automatische Abstufung entsprechend der Stärke der natürlichen Beleuchtung; durch Anwesenheitserkennung in Verbindung mit einer Abstufung. FLÄCHE MIT ZUGANG ZU NATÜRLICHER BELEUCHTUNG Die Fläche mit Zugang zu natürlicher Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen. Sie entspricht der NGF, die weniger als 5 Meter von einer Öffnung entfernt ist. Sie wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. Es wird angenommen, dass die Fläche der Zonen in Gebäuden mit einer Breite von weniger als 10 Metern und in denen die einzigen Räume, die keine Fenster haben, Lagerräume, Verbindungswege, Technikräume und Sanitäreinrichtungen sind, vollständig Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat. AUSRICHTUNG EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE Die Nordausrichtung „N“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten. Die Ostausrichtung „O“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis Südosten, jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten. 19 Die Südausrichtung „S“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis Südwesten, einschließlich Südosten und Südwesten. Die Westausrichtung „W“ umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordwesten über Westen bis Südwesten, jedoch ausschließlich Nordwesten und Südwesten. Die horizontale Ausrichtung „H“ umfasst sämtliche Ausrichtungen mit Ausnahme des Bodens, bei denen mit der Horizontalen ein Winkel gebildet wird, der kleiner als 60° ist. HAUPTWINDRICHTUNG Die Hauptwindrichtung zählt nur zu den Eingangsdaten der zu Wohnzwecken genutzten Zonen, wenn sich das Gebäude in der Zone „C – windgeschützt“ befindet. In den anderen Fällen ist dieser Wert ein Bezugswert. Die Hauptwindrichtung für einen bestimmten Standort entspricht der Richtung, aus der der am häufigsten auftretende Wind weht. Sie wird gemäß den Regeln in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses in Vierteln ausgedrückt. FLÄCHE EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE Die zu berücksichtigende Fläche einer Öffnung ist die von innen im Gebäude gesehene Fläche. Die zu berücksichtigende Fläche einer undurchlässigen Wand der Hülle ist die Innenfläche abzüglich der Flächen der Öffnungen (einschließlich der Türen und der beweglichen undurchlässigen Teile). Die Flächen werden in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. FREIE ÖFFNUNGSFLÄCHE EINER ÖFFNUNG Die freie Öffnungsfläche zählt zu den Eingangsdaten von zu „Wohnzwecken“ genutzten Zonen. Sie wird auf eine Öffnung oder eine Gruppe von Öffnungen angewandt, gemäß der Definition in Anhang 2 berechnet und in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. Die freie Öffnungsfläche einer Öffnung, die unmittelbar in einen Toilettenraum oder ein Badezimmer führt, wird vereinbarungsgemäß auf 0 festgelegt. KOEFFIZIENT U EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient „U“ zählt zu den Eingangsdaten für jede Öffnung und jede undurchlässige Wand der Hülle. Er wird in W/m².K ausgedrückt. Der Koeffizient U einer undurchlässigen Wand der Hülle muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: - vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang IV der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, ergänzt durch das vom Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer herausgegebene Anwendungsblatt „Sonnenschutz“; - Teil Th-U Heft 4/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden; 20 - Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren, wenn der Koeffizient U eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 ist und der Wert von U dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde. Der Koeffizient U einer Öffnung entspricht dem globalen Koeffizienten Uw dieser Öffnung und muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: - folgende Pauschalmethode: Wert von Uw in W/m².K Öffnung mit einfacher Verglasung 5,8 Öffnung mit doppelter Verglasung 3,2 - Teil Th-U Heft 3/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât; - Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum Erzeugnis, wenn der Koeffizient Uw eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses ist. SONNENFAKTOR S EINER ÖFFNUNG ODER EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE Der Sonnenfaktor „S“ eines Bauteils (undurchlässige Wand der Hülle oder Öffnung) ist das Verhältnis zwischen der aufgrund der Sonneneinstrahlung in den Raum einfallenden Energie und der auf das Bauteil auftreffenden Energie. Er gehört zu den Eingangsdaten - für jede Öffnung, für die undurchlässigen Außenwände, von denen eine der Größen Cm oder α nicht bekannt ist. Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Der Sonnenfaktor S einer undurchlässigen Wand der Hülle oder einer Öffnung muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: - vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude, ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente; - Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden; - Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient S eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 ist und der Wert von S dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde. Der Sonnenfaktor einer Öffnung muss mit angebrachtem beweglichem Sonnenschutz berechnet werden. ABSORPTIONSKOEFFIZIENT EINER UNDURCHLÄSSIGEN WAND DER HÜLLE Der Absorptionskoeffizient „α“ zählt zu den Eingangsdaten für jede undurchlässige Außenwand, deren Größe S nicht unmittelbar bekannt ist. Er wird definiert durch die Farbe der Außenfläche 21 und die Neigung der Fläche gemäß der vereinfachten Berechnungsmethode in Anhang III Absatz 3.1 der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente. Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt. VERRINGERUNGSKOEFFIZIENT CM Der Verringerungskoeffizient „Cm“ des Sonnenfaktors im Zusammenhang mit der Beschattung zählt zu den Daten für Öffnungen und undurchlässige Außenwände, die mit einer Beschattungseinrichtung ausgestattet sind. Er muss anhand einer der nachstehenden Methoden ermittelt werden: - vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der oben genannten Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude, ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente; - Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât; - Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient Cm eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang 2 ist. Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt. 22 Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden in Martinique fällt (DPE-M) Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in XXXX, unter dem Vorsitz von…. Verkündung der Abstimmung: Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung, 23 - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; - Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512; - Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1 bis R. 271-5; - Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; 24 - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland; - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden; - Gestützt auf die Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Ministers für Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wohnungswesen und des beigeordneten Ministers für Industrie vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung und der Ministerin für Wohnungswesen und Stadtentwicklung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung und der Ministerin für Wohnungswesen und Stadtentwicklung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; 25 - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung erneuerbarer Energien festzulegen; dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie, SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde; dass die oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den Überseedepartements gelten (die „RTAA DOM“), keine operationelle Umsetzung des Teils der Ausweiserstellung gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Neufassung durch die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorsehen; Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique: Artikel 1 I. Gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 2001-884 vom 27. Juli 2011 werden besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden durch die Schaffung einer Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique (Diagnostic de Performance Energétique Martinique, „DPE-M“) festgelegt. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1 bis R. 271-5; der Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; der Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; der Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; 26 - - der Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; die oben genannte Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; die oben genannte Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; die oben genannte Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; die oben genannte Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland; die oben genannte Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden; die oben genannte Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden; die oben genannte Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland; die oben genannte Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland. Kapitel I – Geltungsbereich Artikel 2 Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Neubauten und neue Gebäudeteile, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: - Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet ist; Büro- oder Gewerbegebäude und -gebäudeteile, deren klimatisierte NGF mehr als 50 m² beträgt. Artikel 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: - Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet ist; Büro-, Gewerbe-, Unterrichts-, Hotel- und Gesundheitsgebäude und -gebäudeteile, deren klimatisierte NGF mehr als 50 m² beträgt; öffentliche Gebäude, deren klimatisierte NGF mehr als 500 m² beträgt, unabhängig von der Art der Nutzung. 27 Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude, deren NGF gleich oder größer als 150 m2 oder 30 % der NGF der bestehenden Gebäude ist, gelten als neu errichtete Gebäude. Artikel 4 Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten nicht für - provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren geplant ist; gemäß dem Gesetzbuch für Kulturerbe ausgewiesene oder unter Denkmalschutz gestellte historische Baudenkmäler; Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; frei stehende Gebäude, deren NGF weniger als 50 m² beträgt. Kapitel II – Begriffsbestimmungen Artikel 5 Die für das Verständnis des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Begriffe werden in Anhang 1 definiert. Kapitel III – Ausstellung von Energieausweisen Artikel 6 Der Bauherr lässt die Erstellung des Energieausweises für neue Gebäude und neue Gebäudeteile spätestens am Datum der Fertigstellung der Arbeiten vornehmen. Artikel 7 Der Eigentümer eines bestehenden öffentlichen Gebäudes oder Unterrichts-, Hotel- oder Gesundheitsgebäudes lässt die erste Erstellung des Energieausweises innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses vornehmen. Er lässt die Verlängerung des Energieausweises spätestens an seinem Ablaufdatum vornehmen. Artikel 8 Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils legt bei jedem Immobiliengeschäft vom Typ eines Verkaufs oder einer Vermietung einen gültigen Energieausweis vor. Kapitel IV – Zu einem Energieausweis gehöriges Los 28 Artikel 9 Im Fall eines neu errichteten Wohngebäudes oder -gebäudeteils wird für alle Wohnungen eines Gebäudes ein einziger Energieausweis ausgestellt. Im Fall eines neu errichteten Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils wird für jede von den geltenden Wärmevorschriften des Neubaus verlangte Berechnungszone ein Energieausweis ausgestellt. In keinem Fall können die Wohnzonen und Nichtwohnzonen eines Gebäudes Gegenstand eines einzigen Energieausweises sein. Artikel 10 Im Fall eines bestehenden Wohngebäudes oder -gebäudeteils wird für jede Wohnung ein Energieausweis ausgestellt. Im Fall eines bestehenden öffentlichen Gebäudes oder -gebäudeteils wird pro Gebäude oder andernfalls pro Gruppe von Gebäuden, die hinter ein und demselben Stromzähler angeordnet sind, ein einziger Energieausweis ausgestellt. Im Fall eines nicht öffentlichen Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils wird pro Gebäude und pro Eigentümer oder andernfalls pro Gruppe von Gebäuden, die hinter einem einzigen Stromzähler angeordnet sind, ein Energieausweis ausgestellt. Kapitel V – Inhalt des Energieausweises Artikel 11 Der Energieausweis umfasst mindestens folgende Angaben: 1) Die Identifizierung des betreffenden Wirtschaftsguts gemäß Anhang 2; 2) Die jährliche Energiebilanz gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 12, 13, 14, 15 und 16 des vorliegenden Beschlusses, in der die abziehbare Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen angegeben ist; 3) Die Bilanz der Treibhausgasemissionen gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 des vorliegenden Beschlusses; 4) Den Indikator für den Energieverbrauch gemäß Anhang 3 und seine Einstufung gemäß der in Anhang 4 definierten Skala von A bis G; 5) Die Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit gemäß den Bestimmungen in Artikel 18 des vorliegenden Beschlusses; 6) Empfehlungen für die wirtschaftlich optimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz 29 (nach Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses). Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf - Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme; - Maßnahmen für Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden; und umfassen bei Neubauten eventuell erforderliche Maßnahmen für die Einhaltung der Wärmevorschriften für Martinique, die durch den Beschluss <XXX> über die Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden in Martinique (RTM) festgelegt werden; 7) Der Energieausweis enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der im Ausweis enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden; 8) Den Verweis auf den gemäß dem Beschluss … über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt (kW) erstellten Inspektionsbericht der Klimaanlage, falls vorhanden; 9) Die Erklärung der angewandten Berechnungsmethode; 10) Bei Neubauten den Vermerk der Einhaltung des Beschlusses … über die Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden in Martinique (RTM). Der Energieausweis entspricht dem Muster in Anhang 6. Kapitel VI – Definition der Indikatoren Artikel 12 Im Fall eines neu errichteten Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der folgenden Formel berechnet: E = E_C + E_W + E_L + E_AU – E_PE Dabei gilt: - E: Energieverbrauch; E_C: Schätzung des Stromverbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen; E_W: Schätzung des Stromverbrauchs der Warmwasseranlagen; E_L: Schätzung des Stromverbrauchs der Beleuchtungsanlage; 30 - E_AU: konventionelle Schätzung des Stromverbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen; E_PE: Schätzung der vor Ort erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los anzurechnen ist, ins Netz eingespeist wird und für die gemäß Artikel 16 des vorliegenden Beschlusses eine Obergrenze festgesetzt ist. In Anhang 3 werden die Methode der konventionellen Berechnung von E_AU und vereinfachte Methoden für die Berechnung von E_C, E_W, E_L und E_PE definiert. Artikel 13 Im Fall eines bestehenden Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der folgenden Formel berechnet: E = E_CE – E_PE Dabei gilt: - - E_CE: Stromverbrauch aller Nutzungen zusammengenommen, der ermittelt wird, indem man den Mittelwert des auf den Stromrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Verbrauchs in kWh berechnet, oder gemäß einer Methode auf Initiative des Sachverständigen; E_PE: vor Ort erzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los anzurechnen ist und ins Netz eingespeist wird. Dieser Wert wird ermittelt, indem man den Mittelwert der auf den Einkaufsrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Erzeugung in kWh berechnet, oder gemäß einer Methode auf Initiative des Sachverständigen. Für diesen Wert ist gemäß Artikel 16 des vorliegenden Beschlusses eine Obergrenze festgesetzt. Artikel 14 Die Energie, die von einer gemeinsam genutzten Anlage erzeugt oder verbraucht wird, wird dem Los im Verhältnis seiner NGF zu der Gesamt-NGF des Gebäudeteils, den sie versorgt, angerechnet. Artikel 15 Der Energieverbrauch E wird in den folgenden drei Einheiten ausgedrückt: - in kWhef für die Endenergie pro Jahr; in kWhep für die Primärenergie pro Jahr; in kWhep für die Primärenergie pro Quadratmeter und pro Jahr; in dieser Einheit wird der Indikator für den Energieverbrauch ausgedrückt. Artikel 16 31 Bei neuen und bestehenden Gebäuden überschreitet der Wert des Abzugs der vor Ort erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, ausgedrückt in kWhep für die Primärenergie pro Quadratmeter und pro Jahr, nicht den Wert des Bereichs C der Skala des Energieetiketts, das dem Nutzungstyp des betreffenden Loses entspricht und in Anhang 4 definiert ist. Artikel 17 Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird anhand des Energieverbrauchs E durch Anwendung der folgenden Formel berechnet: m_CO2 = E x K_del Dabei gilt: - m_CO2: Emission von Treibhausgasen; K_del: Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen nach Anhang 7; E: Endenergieverbrauch. Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird in kg.CO2 pro Jahr ausgedrückt. Artikel 18 Es werden folgende Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit festgelegt: - I_C ist der Indikator für die Effizienz der Klimatisierung. Der Indikator I_C für die Effizienz der Klimatisierung entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird anhand der folgenden Formel berechnet: I_C = EER x CFA Dabei gilt: o EER: nominaler Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen ermittelt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 3 angenommen. Dimensionsloser Koeffizient; o CFA: jährlicher Betriebskoeffizient im Zusammenhang mit den tatsächlichen Betriebsbedingungen der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen ermittelt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 3 angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1. - I_W ist der Indikator für die Effizienz der Warmwasseranlage. Er wird anhand der folgenden Formel berechnet: I_W = η_W/(1- k_ENR) Dabei gilt: 32 o η_W: Wirkungsgrad der Warmwasseranlage, vom Sachverständigen festgestellt oder als Standardwert gemäß Anhang 3 angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1; o k_ENR: Anteil der erneuerbaren Energien an der Warmwasserbereitung, vom Sachverständigen berechnet oder als Standardwert gemäß Anhang 3 angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1. - I_L ist der Indikator für die Effizienz der Beleuchtung. Er gilt nicht für Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Verhältnis von installierter elektrischer Leistung und NGF und wird in W/m² ausgedrückt. - ICT ist der Indikator für die thermische Behaglichkeit. Er gilt ausschließlich für neue Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Mittelwert der ICT-Werte, die anhand der im Beschluss <XXX> über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTM-Methode für jede Wohnung im Los berechnet werden. Kapitel VII – Aushang und Übertragung des Energieausweises Artikel 19 Der Betreiber eines öffentlichen Gebäudes, das eine Einrichtung mit Publikumsverkehr der 1. bis 4. Klasse im Sinne von Artikel R. 123-19 der Bau- und Wohnungsordnung beherbergt, hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Haupteingangs oder des Empfangs aus. Artikel 20 Der Betreiber eines Hotels hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Empfangs aus. Artikel 21 Bei Verkauf oder Vermietung von - Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt; Gebäudeteilen in Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt; Gebäudeteilen, für die ein Energieausweis vorliegt; werden die folgenden Maßnahmen vom Verkäufer oder Vermieter oder von jedem interessierten Dritten eingehalten: - - in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien wird der in dem Energieausweis des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator für die Gesamtenergieeffizienz genannt; der Energieausweis oder eine Kopie davon wird dem neuen Mieter oder Eigentümer vor der Unterzeichnung des Geschäfts übergeben. 33 Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sich die Verpflichtung zum Aushang ausschließlich auf die erste Seite des Energieausweises bezieht. Kapitel VIII – Gültigkeit Artikel 22 Für Neubauten ausgestellte Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung. Für bestehende Gebäude ausgestellte Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer - von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung, wenn sie in den beiden ersten Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses ausgestellt werden; von zehn Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung in den anderen Fällen. Energieausweise, die ohne Begehung des Sachverständigen vor Ort für ein Gebäude ausgestellt werden, gelten nicht als dem vorliegenden Beschluss entsprechend. Kapitel IX – Qualifikation der für die Ausweiserstellung zuständigen Sachverständigen Artikel 23 I. Die durch den vorliegenden Beschluss vorgesehenen DPE-M-Ausweise werden von Personen ausgestellt, deren Qualifikationen gemäß den Modalitäten in Absatz II von Stellen zertifiziert wurden, nachdem sie ihre Kenntnis, ihr Verständnis und ihre Beherrschung der besonderen Wärmevorschriften für Martinique nachgewiesen haben. II. Die gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung vom 16. Oktober 2006 für die Durchführung der Zertifizierung der Qualifikationen im französischen Mutterland akkreditierten Stellen dürfen die Zertifizierung der Qualifikationen in Martinique durchführen. Der an die Besonderheiten des Bauwesens und der Wärmevorschriften in Martinique angepasste Inhalt der theoretischen und praktischen Prüfung wird vorab vom Regionalrat genehmigt. Die Gültigkeitsdauer der Nachweise über die Qualifikation beträgt zwei Jahre. Kapitel X – Gegenseitige Anerkennung der Methoden Artikel 24 Soweit die von der Region Martinique erlassenen Rechtsvorschriften und Anweisungen in Bezug auf den DPE-M-Ausweis Informationen über die anwendbaren Methoden enthalten, können ergänzend zu diesen und an deren Stelle auch gleichwertige Normen, die im Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind, angewandt werden. Der mit der Ausstellung des DPE-M-Ausweises beauftragte Sachverständige wendet eine der folgenden Methoden an: - die im vorliegenden Beschluss festgelegte Methode; eine der vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Methoden. 34 Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Berechnung von E_C, E_L, E_W und E_PE, deren Berechnungsmethode in Anhang 3 festgelegt ist. Kapitel XI – Technische Umsetzungsmaßnahmen Artikel 25 Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen: - die Tabelle der Standardwerte für den Wirkungsgrad von Klimaanlagen in Anhang 3; die Tabelle der konventionellen Werte für den Verbrauch und den Wirkungsgrad von Warmwasser in Anhang 3; die Standardwerte für die solare Deckung in Anhang 3; die Tabelle der konventionellen Werte für die Verhältnisse des Verbrauchs in Bezug auf andere Nutzungen in Anhang 3; die Tabelle der Schwellenwerte zur Definition der Skala des Energieetiketts in Anhang 3; die Tabelle der Schwellenwerte zu den Diagrammen für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit in Anhang 3; die Muster des Energieausweises in Anhang 6; die Werte der Umrechnungsfaktoren in Anhang 7. Kapitel XII – Durchführung Artikel 26 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu …, den ... Der Präsident des Regionalrats, … 35 ANHANG 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNG BESTEHENDES GEBÄUDE Ein bestehendes Gebäude ist ein Gebäude, das sich seit mehr als drei Jahren im Bau befindet; BÜROGEBÄUDE UND -GEBÄUDETEIL Ein Bürogebäude und -gebäudeteil schließt Verbindungswege, Diensträume und Archive ein, wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen; DIAGNOSE DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ IN MARTINIQUE ODER DPE-M (DIAGNOSTIC DE PERFORMANCE ÉNERGÉTIQUE MARTINIQUE) Eine Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique oder DPE-M ist die von der Region Martinique festgelegte Ausstellung von Energieausweisen. Am Ende der Diagnose wird ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt, im vorliegenden Beschluss als Energieausweis bezeichnet, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen angibt; ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN Energie aus erneuerbaren Quellen ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hygrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; GEBÄUDE Ein Gebäude ist eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; GEBÄUDEHÜLLE Eine Gebäudehülle umfasst die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen; GEBÄUDETECHNISCHES SYSTEM Ein gebäudetechnisches System ist die technische Ausrüstung für Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, oder für eine Kombination derselben. GEMEINSAM GENUTZTE ANLAGE Eine gemeinsam genutzte Anlage ist ein gebäudetechnisches System, das nicht komplett an ein einziges Los angeschlossen werden kann; GESAMTENERGIEEFFIZIENZ EINES GEBÄUDES Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu decken; GESUNDHEITSGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL 36 Ein Gesundheitsgebäude oder -gebäudeteil schließt Krankenhäuser, Altersheime und Pflegeheime ein; GEWERBEGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL Ein Gewerbegebäude oder -gebäudeteil schließt Folgendes aus: - Bars, Hotels und Restaurants; Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist; GRÖßERE RENOVIERUNG Eine größere Renovierung ist eine Renovierung eines Gebäudes, bei der a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen oder b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. KLIMAANLAGE Eine Klimaanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann; KLIMATISIERTE NGF Die klimatisierte NGF ist die Summe der NGF der Räume, in denen die Innentemperatur unter Einsatz von Energie auf eine Temperatur unter der Außentemperatur konditioniert wird; NGF Die NGF ist die Nettogeschossfläche gemäß der Definition in Artikel R. 112-2 der Städtebauordnung; ÖFFENTLICHES GEBÄUDE Ein öffentliches Gebäude ist ein Gebäude, dessen Eigentümer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; PRIMÄRENERGIE Primärenergie ist Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde; SACHVERSTÄNDIGER Ein Sachverständiger ist eine Person, die für die Ausstellung von DPE-M-Energieausweisen zuständig ist und die in Artikel 10 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt; WOHNGEBÄUDE ODER -GEBÄUDETEIL 37 Ein Wohngebäude oder -gebäudeteil schließt Ein- oder Mehrfamilienhäuser ein, mit Ausnahme von Altersheimen, Pflegeheimen, Hotels, Touristenherbergen, Internaten und Studentenwohnheimen; ZU EINEM ENERGIEAUSWEIS GEHÖRIGES LOS Ein zu einem Energieausweis gehöriges Los ist der Gebäudeteil, auf den sich der Energieausweis bezieht; 38 ANHANG 2 – IDENTIFIZIERUNG UND BESCHREIBUNG DES WIRTSCHAFTSGUTS Auf dem Energieausweis finden sich die folgenden Angaben: 1. IDENTIFIZIERUNG DES WIRTSCHAFTSGUTS Nummer des Energieausweises; Ablaufdatum der Gültigkeit des Energieausweises; Art des Gebäudes (Nutzung) gemäß folgender Liste: o Wohnung im Einfamilienhaus; o Wohnung im Mehrfamilienhaus; o Gewerbegebäude; o Bürogebäude; o Hotel; o Gesundheitsgebäude; o Unterrichtsgebäude; Baujahr des Gebäudes oder in Ermangelung dessen Schätzung dieses Datums; Flächendaten des Loses, darunter: o NGF des Loses in m²; o klimatisierte NGF des Loses in m²; o das Verhältnis klimatisierte NGF/NGF; vollständige Anschrift des Loses. Wenn das Los ein Gebäudeteil ist, beinhaltet die Anschrift die Lage des Loses im Gebäude; für ein neu errichtetes Gebäude: Name und Vorname des Bauherrn und seine Kontaktangaben (Postanschrift); für ein bestehendes Gebäude: Name und Vorname des Eigentümers und seine Kontaktangaben (Postanschrift); Name, Unterschrift, Kontaktangaben (Telefonnummer und Postanschrift) der für die Diagnose zuständigen Person; für ein bestehendes Gebäude: Datum der Begehung durch diese Person; Datum der Diagnoseerstellung; Name und Kontaktangaben (Postanschrift) des Losverwalters oder Hausverwalters bei Miteigentum. 2. TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES LOSES UND SEINER ANLAGEN Arten der Wände, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung; Arten der Dächer, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung; Arten der Öffnungen nach außen, insbesondere mit folgenden Angaben: o Art der Öffnung (Jalousien, Schiebeflügel, Drehflügel,…) unter Angabe der vorhandenen Dichtungen zur Gewährleistung der Luftdichtheit; o Art der Verglasung (Einfach-, Doppel-, Spezialverglasung,…); o Art des Rahmenmaterials (PVC, Aluminium, Holz,…); o Art des Sonnenschutzes; o Schätzung des Verhältnisses der Fensterfläche und der freien Öffnungsfläche zur Fassadenfläche; Art des Bodens; Klimatisierungseinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art (Split, Multisplit, Kaltwassersatz, variabler Kühlmitteldurchsatz (DRV), Dachklimagerät,…) und, falls verfügbar, Leistung, Wirkungsgrad und Herstellungsdatum; 39 - - - Warmwassereinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art, Schätzung des solaren Deckungsgrads und, falls verfügbar, Speichervermögen, Leistung, Wirkungsgrad und Herstellungsdatum; Beleuchtungseinrichtung: für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Art der Leuchten und Art der Regelung (Schalter, Zeitschaltuhr, Dimmer,…) mechanische Belüftungseinrichtung: anzugeben sind die Art und, falls verfügbar, die Durchsätze, Frischluftrate; Informationen über die Nutzung der Räumlichkeiten: anzugeben sind der tatsächliche Bestand und die Nutzungszeiten und, falls verfügbar, die Solltemperaturen der Systeme bei Nutzung und Nichtnutzung; Anlagen, die eine erneuerbare Energiequelle nutzen: für jede Anlage sind die Art, die technischen Haupteigenschaften und die Abmessungen anzugeben. 40 ANHANG 3 – BERECHNUNG DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ DES GEBÄUDES (INDIKATOR FÜR DEN ENERGIEVERBRAUCH) Bei der Berechnung des Indikators für den Energieverbrauch sind die folgenden Schritte durchzuführen: 1. - Berechnung des Endenergieverbrauchs; - Berechnung des Primärenergieverbrauchs; - Berechnung des Indikators (Verhältnis des Primärenergieverbrauchs zur NGF). BERECHNUNG DES ENDENERGIEVERBRAUCHS BEI NEUBAUTEN E_C: Schätzung des Verbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen, Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch von klimatechnischen Einrichtungen ist folgendes Verfahren: Zur Berechnung des Verbrauchs wird der Kühlbedarf durch den durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad der Anlage geteilt. Der Kühlbedarf wird anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss … über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden in Martinique definierten RTM-Methode berechnet. Der durchschnittliche jährliche Wirkungsgrad wird von einem Sachverständigen als Produkt des nominalen EER der Klimaanlage und des abmindernden jährlichen Betriebskoeffizienten im Zusammenhang mit den tatsächlichen Betriebsbedingungen der Klimaanlage der Klimaanlage ermittelt. E_C = (Bfühlbare_Kälte+ Blatente_Kälte) x Sklimatisierte_Zone / (EER x CFA) Dabei gilt: E_C: geschätzter Stromverbrauch für die Klimatisierung des Loses in kWhef/Jahr; Bfühlbare_Kälte: Verhältnis des Bedarfs an fühlbarer Kälte, berechnet anhand des RTMBerechnungswerkzeugs, in kWh/m²/Jahr; Blatente_Kälte: Verhältnis des Bedarfs an latenter Kälte, berechnet anhand des RTMBerechnungswerkzeugs, in kWh/m²/Jahr; Sklimatisierte_Zone: NGF der klimatisierten Zone in m²; EER: nominaler Wirkungsgrad der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen ermittelt oder als Standardwert angenommen. Dimensionsloser Koeffizient; CFA: jährlicher Betriebskoeffizient im Zusammenhang mit den tatsächlichen Betriebsbedingungen der Klimaanlage. Er wird von einem Sachverständigen ermittelt oder als Standardwert angenommen. Dimensionsloser Koeffizient zwischen 0 und 1. 41 Die folgende Tabelle enthält die Standardwerte für den EER und den CFA: Art der Klimaanlage Kompaktgerät Split-Gerät mit Luftkondensation Split-Gerät am Wasserkreis (Gewerbezonen) Multisplit-Gerät Dachklimagerät Gerät mit variablem Kühlmitteldurchsatz Einfacher Kaltwassersatz (einschließlich Pumpen) Kaltwassersatz + Speicher (einschließlich Pumpen) Solar-Klimaanlage (einschließlich Pumpen) andere Anlagen 1 EER Nominaler Wirkungsgrad der Anlage 2,4 2,6 Standardwerte 2 3 Durchschnittlicher CFA jährlicher Jährlicher Wirkungsgrad Betriebskoeffizient (1x2) 0,8 1,92 0,8 2,08 2,4 2,6 2,4 3,2 0,8 0,8 0,8 0,8 1,92 2,08 1,92 2,56 2,6 0,8 2,08 2,4 noch nachzuweisen 2,4 0,8 1,92 0,8 0,8 noch nachzuweisen 1,92 E_W: Schätzung des Verbrauchs der Warmwasseranlagen, Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Warmwasseranlagen ist folgendes Verfahren: Wenn eine elektrische Zusatzheizung vorhanden ist: E_W = Q x RC Warmwasser (η_WStandard/ η_W) x (1-k_ENR) x Wenn keine elektrische Zusatzheizung vorhanden ist: E_W = 0 Dabei gilt: E_W: Stromverbrauch für Warmwasser in kWhef/Jahr; Q: Menge in der im Verhältnis RCWarmwasser verwendeten Einheit U (effektiv bei Bürogebäuden, NGF bei Wohngebäuden); RCWarmwasser: konventionelles Verhältnis des Warmwasserverbrauchs in kWhef/U/Jahr; η_WStandard: als Standardwert festgelegter Wirkungsgrad der Warmwasseranlage (Koeffizient zwischen 0 und 1); η_W: vom Sachverständigen festgelegter Wirkungsgrad der Warmwasseranlage (Koeffizient zwischen 0 und 1); k_ENR: vom Sachverständigen festgelegter tatsächlicher solarer Deckungsgrad (Koeffizient zwischen 0 und 1); 42 Die konventionellen Verhältnisse des Warmwasserverbrauchs (RCWarmwasser) und die standardmäßigen Wirkungsgrade von Warmwasseranlagen (η_WStandard) werden mit Folgendem gleichgesetzt: Sektor Wohngebäude Nichtwohngebäude Art der Bereitung Einzelne Bereitung Gemeinschaftliche Bereitung Bürogebäude Gewerbegebäude Verbrauchsverhältnis RCWarmwasser 14 kWhef/m2/Jahr 20 kWhef/m2/Jahr Wirkungsgrad η_WStandard 0,75 0,50 13 kWhef/Person/Jahr 0 kWhef 0,75 entfällt Im Fall einer solaren Warmwasserbereitung wird die solare Deckung k_ENR vom Sachverständigen ermittelt oder mit folgenden Standardwerten gleichgesetzt: 0,70 im Fall einer Einzelanlage; 0,50 im Fall einer gemeinschaftlichen Bereitung. E_L: Schätzung des Verbrauchs der Beleuchtungsanlage, Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Beleuchtung ist folgendes Verfahren: Der Verbrauch wird mit dem jährlichen Energiebedarf für die Nutzung der Beleuchtung gleichgesetzt, der anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTM-Methode geschätzt wird. E_AU: Schätzung des Verbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen, Die konventionelle Berechnungsmethode des Verbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen ist folgendes Verfahren: E_AU = S x RCau Dabei gilt: E_AU: konventionelle Schätzung des Stromverbrauchs in Bezug auf andere Energienutzungen in kWhef/Jahr; S: NGF des Loses in m²; RCau: konventionelles Verhältnis des Verbrauchs in Bezug auf andere Nutzungen in kWhef/m²/Jahr, dessen Wert in der folgenden Tabelle festgelegt wird: Wohnung RCau Konventionelles Verbrauchsverhältnis andere Nutzungen 20 kWhef/m²/Jahr Büro 30 kWhef/m²/Jahr Gewerbe 20 kWhef/m²/Jahr Nutzung 43 E_PE: Schätzung der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los anzurechnen ist, Im Fall von Photovoltaik ist das folgende Verfahren eine vereinfachte Berechnungsmethode für die Erzeugung E_PE: Im Wohn- und Tertiärsektor wird die dem Los anzurechnende Photovoltaikerzeugung anhand des RTM-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTM-Methode geschätzt. Der Wert von E_PE wird anschließend durch Anwendung der in Artikel 15 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Obergrenze ermittelt. 2. UMRECHNUNG IN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH UND TREIBHAUSGASEMISSIONEN Der Primärenergieverbrauch ergibt sich durch das Produkt des Endenergieverbrauchs und des in Anhang 7 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Umrechnungsfaktors. Die Treibhausgasemissionen ergeben sich durch das Produkt des Endenergieverbrauchs und des in Anhang 7 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Umrechnungsfaktors. 3. BERECHNUNG DES INDIKATORS (VERHÄLTNIS DES VERBRAUCHS ZUR NGF) Der Indikator des Energieverbrauchs entspricht dem Verbrauch aller Nutzungen E in kWh Primärenergie pro Jahr, dividiert durch die NGF. Er wird in kWhep/m²/Jahr ausgedrückt. 44 ANHANG 4 – SKALEN DER ETIKETTEN UND DIAGRAMME 1. ENERGIEETIKETT Das Energieetikett zeigt die Einstufung des Indikators für den Energieverbrauch (Verhältnis der Menge der Primärenergie des Loses zu seiner NGF) nach einer Referenzskala von A bis G (d. h. eine Einstufung auf einer Skala von sieben Klassen). Es muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen. Folgende Farben sind beim Druck des Energieetiketts zu verwenden: - für den Pfeil der Klasse A: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse B: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse C: 30 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse D: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse E: 0 % Cyan, 30 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse F: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Pfeil der Klasse G: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für den Inhalt: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 70 % Gelb, 0 % Schwarz. Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben, mit Ausnahme des Anzeigers für die Position des Verbrauchsniveaus in der Skala und des Textes im roten Balken für die Klasse G. Dieser Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Text bei der Klasse G ist weiß wiederzugeben. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten. Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Etiketts sowie des gesamten Energieausweises kann angefertigt werden. Das Energieetikett nennt die in den folgenden Tabellen festgelegten Klassengrenzen: In Anbetracht der Verschiedenheit der betroffenen Gebäude und ihres sehr unterschiedlichen Energieverbrauchs ermöglichen vier DPE-Modelle eine Einstufung der Gebäude gemäß ihrer Nutzung und ihrem Tätigkeitsbereich: - Wohngebäude; Nichtwohngebäude, die tagsüber geöffnet sind (Büro-, Gewerbe-, Verwaltungs-, Unterrichtsgebäude); Nichtwohngebäude, die rund um die Uhr geöffnet sind (Gesundheitsgebäude); Gebäude, die täglich geöffnet sind, aber hauptsächlich nachts genutzt werden (Hotels). - Die Klassen gelten für Neubauten und bestehende Gebäude. VERBRAUCHSBEREICH (kWhep/m2.Jahr) Klasse A B C D Wohngebäude Gesundheitsgebäude Hotels neu bestehend ≤ 100 ≤ 100 101 bis 101 bis 150 150 151 bis 151 bis 200 200 201 bis 201 bis 250 250 bestehend ≤ 800 bestehend ≤ 375 376 bis 420 421 bis 465 466 bis 510 801 bis 1000 1001 bis 1200 1201 bis 1400 Sonstige Nichtwohngebäude neu ≤ 300 301 bis 450 451 bis 600 601 bis 750 bestehend ≤ 300 301 bis 450 451 bis 600 601 bis 750 45 E F G 251 bis 300 301 bis 350 > 350 251 bis 300 301 bis 350 > 350 1401 bis 1600 1601 bis 1800 > 1800 511 bis 555 556 bis 600 > 600 751 bis 900 901 bis 1050 > 1050 751 bis 900 901 bis 1050 > 1050 46 2. DIAGRAMME FÜR DIE ENERGIEEFFIZIENZ UND DIE BEHAGLICHKEIT Jeder Indikator wird auf einer Skala von drei Klassen dargestellt. Die Effizienz steigt ausgehend von der Klasse 1 (die effizienteste Klasse in grün) bis zur Klasse 3 (die am wenigsten effiziente Klasse in rot). Sie muss dem Präsentationsmuster in Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses entsprechen. Folgende Farben sind beim Druck der Effizienzdiagramme zu verwenden: - für die Klasse 1: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für die Klasse 2: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; für die Klasse 3: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben. Der Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten. Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Diagramms sowie des gesamten Energieausweises kann angefertigt werden. Die Schwellenwerte sind in der folgenden Tabelle festgelegt: Sektor I_C I_W I_L ICT alle Sektoren alle Sektoren Hotels Gesundheitsgebäude sonstige Sektoren Neubauten Klasse 1 (gut, grün) > 2,5 > 2,5 < 5 W/m2 < 5 W/m2 10 W/m2 < 10 % Klasse 2 (mittel, gelb) 1,5 – 2,5 1,0 – 2,5 5-15 W/m2 5-15 W/m2 10-20 W/m2 10 – 15 % Klasse 3 (schlecht, rot) < 1,5 < 1,0 > 15 W/m2 > 15 W/m2 > 20 W/m2 > 15 % 47 ANHANG 5 – INHALT DER EMPFEHLUNGEN Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen sind für das betroffene Gebäude technisch umsetzbar und können eine Einschätzung bezüglich möglicher Amortisationszeiträume oder Kostenvorteile während seiner Nutzungsdauer liefern. Bei der Ausarbeitung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Sachverständige die folgenden Punkte: a) die tatsächlichen Wärmeeigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile; b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik; c) Klimaanlagen, einschließlich ihrer Regelung; d) natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfasst; e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden); f) passive Solarsysteme und Sonnenschutz; g) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas; h) interne Lasten; i) aktive Solarsysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; j) natürliche Beleuchtung. 48 ANHANG 6 – PRÄSENTATIONSMUSTER DES ENERGIEAUSWEISES 49 1. NEUE WOHNGEBÄUDE – SEITE 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Ersteller der Diagnose: Anschrift: Tel.: Unterschrift: □ Das Los ist das gesamte Gebäude □ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben): NGF-Fläche: klimatisierte NGF-Fläche: Anteil der klimatisierten Fläche: m² m² % (bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen) Bauherr Name: Anschrift: Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährliche Energiebilanz: Endenergiebilanz Primärenergiebilanz Bilanz der Treibhausgasemissionen Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 Klimatisierung kWhef kWhep kg CO2 Warmwasser kWhef kWhep kg CO2 Beleuchtung kWhef kWhep kg CO2 Andere Nutzungsarten kWhef kWhep kg CO2 Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen: abziehbarer Anteil - kWhef GESAMT (abzüglich - kWhep kWhef Erzeugung) kg CO2 kWhep Indikator für den Energieverbrauch (an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms - kg CO2 Effizienzindikatoren Klimatisierung Warmwasser Indikator für die thermische Behaglichkeit Effizient Effizient Behaglich Weniger effizient Weniger effizient Weniger behaglich Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit dem bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar. Gebäude mit niedrigem Verbrauch ≤ 100 101 bis 150 151 bis 200 201 bis 250 251 bis 300 301 bis 350 > 350 Gebäude mit hohem Verbrauch Einhaltung der RTM für Neubauten: JA ohne Vorbehalt / JA mit Vorbehalten / NEIN 50 Angewandte Berechnungsmethode: 2. RTM-Methode Seite 1/3 BESTEHENDE WOHNGEBÄUDE – SEITE 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Begehungsdatum des Loses: Ersteller der Diagnose: □ Das Los ist das gesamte Gebäude □ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben): NGF-Fläche: klimatisierte NGF-Fläche: Anteil der klimatisierten Fläche: Anschrift: Tel.: Unterschrift: m² m² % (bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen) Bauherr Name: Anschrift: Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährliche Energiebilanz: Endenergiebilanz Primärenergiebilanz Bilanz der Treibhausgasemissionen Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 Eigenverbrauch des Loses kWhef kWhep kg CO2 Dem Los anzurechnender Verbrauch der Gemeinschaftseinrichtungen kWhef kWhep kg CO2 Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen: abziehbarer Anteil - GESAMT (abzüglich Erzeugung) kWhef - kWhep kWhef Indikator für den Energieverbrauch (an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms - kg CO2 kWhep kg CO2 Effizienzindikatoren Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Gebäude mit niedrigem Verbrauch ≤ 100 101 bis 150 151 bis 200 201 bis 250 251 bis 300 301 bis 350 > 350 Gebäude mit hohem Verbrauch Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: Seite 1/3 51 3. NEUE NICHTWOHNGEBÄUDE – SEITE 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Ersteller der Diagnose: Anschrift: Tel.: Unterschrift: □ Das Los ist das gesamte Gebäude □ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben): NGF-Fläche: klimatisierte NGF-Fläche: Anteil der klimatisierten Fläche: m² m² % (bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen) Bauherr Name: Anschrift: Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährliche Energiebilanz: Endenergiebilanz Primärenergiebilanz Bilanz der Treibhausgasemissionen Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 Klimatisierung kWhef kWhep kg CO2 Warmwasser kWhef kWhep kg CO2 Beleuchtung kWhef kWhep kg CO2 Andere Nutzungsarten kWhef kWhep kg CO2 Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen: abziehbarer Anteil - kWhef GESAMT (abzüglich - kWhep kWhef Erzeugung) kg CO2 kWhep Indikator für den Energieverbrauch (an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms - kg CO2 Effizienzindikatoren Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Beleuchtung Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit dem bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar. Schwellen nach Nutzung angeben Klassen nach Nutzung angeben Gebäude mit niedrigem Verbrauch Effizient Weniger effizient Gebäude mit hohem Verbrauch Einhaltung der RTM für Neubauten: JA ohne Vorbehalt / JA mit Vorbehalten / NEIN 52 Angewandte Berechnungsmethode: 4. RTM-Methode Seite 1/3 BESTEHENDE NICHTWOHNGEBÄUDE – SEITE 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Begehungsdatum des Loses: Ersteller der Diagnose: □ Das Los ist das gesamte Gebäude □ Das Los ist ein Gebäudeteil (bitte angeben): NGF-Fläche: klimatisierte NGF-Fläche: Anteil der klimatisierten Fläche: Anschrift: Tel.: Unterschrift: m² m² % (bei der Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu berücksichtigen) Eigentümer Name: Anschrift: Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährliche Energiebilanz: Endenergiebilanz Primärenergiebilanz Bilanz der Treibhausgasemissionen Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 Eigenverbrauch des Loses kWhef kWhep kg CO2 Dem Los anzurechnender Verbrauch der Gemeinschaftseinrichtungen kWhef kWhep kg CO2 Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen: abziehbarer Anteil - GESAMT (abzüglich Erzeugung) kWhef - kWhep kWhef kg CO2 kWhep Indikator für den Energieverbrauch (an Primärenergie, ausgedrückt in kWhep/m²/Jahr) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich eines Teils des vor Ort erzeugten Stroms - kg CO2 Effizienzindikatoren Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Beleuchtung Hinweis: Bei einem Neubau wird der Verbrauch geschätzt. Er ist daher nicht direkt mit dem bei einem bestehenden Gebäude festgestellten Verbrauch vergleichbar. Schwellen nach Nutzung angeben Klassen nach Nutzung angeben Gebäude mit niedrigem Verbrauch Effizient Weniger effizient Gebäude mit hohem Verbrauch 53 Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: 5. Seite 1/3 ALLE GEBÄUDE – SEITEN 2 UND 3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Bestehendes Nichtwohngebäude Beschreibung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) und seiner Ausstattung Gebäude Wände: Klimaanlage Sonstige Ausstattung Gemeinschafts-/Einzelnutzung: Warmwasserbereitungssystem: Dem Los anzurechnender Anteil: Dem Los anzurechnender Anteil: Typ, Beschreibung: Beschreibung: Wirkungsgrad: Solarer Deckungsgrad: Dach: Quellen: Beleuchtungssystem: Installierte Leistung: Herstellungsdatum: Leistung: EER: Öffnungen nach außen: Durchschnittlicher jährlicher Wirkungsgrad: Lüftungssystem: Öffnung: Verglasung: Rahmen: Sonnenschutz: Flächenverhältnis: Boden: Verweise des letzten Inspektionsberichts (falls vorhanden): Anzahl der Nutzer: Solltemperatur der Klimatisierung: Nutzungsstunden der Räume Personal: Besucher: Bei Nutzung: Bei Nichtnutzung: Sonstige Ausstattung: Personal: Besucher: Erneuerbare Energien (vorhandene Ausrüstungsarten) Im Fall von Solarpaneelen die Fläche, ggf. die installierte Spitzenleistung angeben. Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Nutzungsarten (freiwillig) 54 Anmerkungen zum Gebäude (freiwillig) Seite 2/3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Martinique Bestehendes Nichtwohngebäude Empfehlungen für energetische Verbesserungen bei einer größeren Renovierung: Empfehlungen Empfehlungen für energetische Verbesserungen unabhängig von einer größeren Renovierung: Empfehlungen 55 Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationsquellen, insbesondere über die Kosteneffizienz der Verbesserungen, zu ergreifende Maßnahmen für die Umsetzung der Empfehlungen, Finanzhilfen usw… Seite 3/3 ANHANG 7 – UMRECHNUNGSFAKTOREN Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen wird mit 0,7 kgCO2/kWhef gleichgesetzt. Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird mit 3,5 kWhep/kWhef gleichgesetzt. 56 Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt (kW) in Martinique fällt. Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in XXXX, unter dem Vorsitz von…. Verkündung der Abstimmung: Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung, 57 - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; - Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere Artikel 9; - Gestützt auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen; - Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512; - Gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-1 bis R. 224-59-11; - Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 17; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen, der Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung und der Ministerin für Gesundheit und Sport vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen, der Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung und der Ministerin für Gesundheit und Sport vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt; - Gestützt auf den Beschluss des Regionalrats von Martinique Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. April 2011 58 - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung erneuerbarer Energien festzulegen; dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie, SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde; dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private Dienstleistungsgebäude; dass bei bestehenden Gebäuden allgemein anerkannt ist, dass ein erheblicher Anteil des Stromverbrauchs, der für die Klimatisierung der Gebäude benötigt wird, durch eine Regelung der Klimaanlagen oder auch durch deren Erneuerung, wenn sie sich als veraltet oder ungeeignet für den Klimatisierungsbedarf des Gebäudes erweisen, leicht vermieden werden könnte; dass angesichts dieser Feststellung und anlässlich des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der europäischen Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die oben genannte Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt fordert, dass die besagten Klimaanlagen einer regelmäßigen Inspektion durch einen Sachverständigen unterzogen werden, der dazu fähig ist, ihre tatsächliche Leistung zu prüfen und die relevantesten verbesserungsbedürftigen Bereiche zu benennen; dass die oben genannte Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt zwar für die Überseedepartements gilt, an die Bedürfnisse von Martinique jedoch schlecht angepasst ist; dass in diesem Rahmen vorgeschlagen wird, zur Verbesserung dieser Situation eine Anpassung der oben genannten Verordnung vom 16. April 2010 an die Bedürfnisse von Martinique mit dem Ziel vorzunehmen, die Anwendungsbedingungen zu ändern und dem Inspektor eine technische Methode vorzuschlagen, die besser an die Bedürfnisse von Martinique angepasst ist; der zu erwartenden positiven Wirkungen eines angepassten Inspektionsverfahrens, das das Potenzial für Energieeinsparungen herausstellt und die Entwicklung besonderer Fachkenntnisse für Martinique begünstigt, die gegenwärtig im Bereich Klimatechnik noch unzureichend sind; Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique: 59 Artikel 1 I. Gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete werden besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Verpflichtungen zur Inspektion von Klimaanlagen bestehender Gebäude festgelegt. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique ergänzt und gegebenenfalls geändert: - - das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-2 und R. 224-59-5; der Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen; die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Qualifikationen natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt. Artikel 2 Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: - „Nennkühlleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt (kW), die vom Hersteller der Anlage für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses bezeichnet die Nennkühlleistung gemäß dem Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen die kumulierte Nennkühlleistung der Klimaanlagen im Hinblick auf die Anwendungsschwelle von 12 kW. - „kumulierte Nennkühlleistung“: die Summe der Nennkühlleistungen der Anlagen, die in den Räumen eines Gebäudes, das einem Eigentümer gehört, installiert sind und einen Innenraum oder Innenräume, die direkt miteinander verbunden werden können, behandeln. Zwei Innenräume, die einem Eigentümer gehören, gelten als direkt miteinander verbunden, sofern zwischen diesen beiden Räumen ein ständiger oder vorübergehender Luftdurchlass vorhanden ist, ohne dass ein Raum durchquert werden muss, über den besagter Eigentümer nicht die Kontrolle hat. - „Klimagerät“ oder „Klimaanlage“: jede Anlage, die zum Heizen und Kühlen geeignet ist, einschließlich reversibler Wärmepumpen, womit die Verteilung von Wasser und Luft verbunden ist, sowie die Ableitungssysteme, die ein notwendiges Element besagter Anlage darstellen. Ausgeschlossen sind mechanische Lüftungssysteme, die keine mechanische Abkühlung erzeugen. Artikel 3 Die regelmäßige Inspektion einer Klimaanlage oder einer reversiblen Wärmepumpe mit einer 60 kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW umfasst die Kontrolle der Unterlagen, die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei der Inspektion vor Ort sowie die Erarbeitung notwendiger Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Anlage, deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen. Die Inspektion vor Ort betrifft die zugänglichen Teile folgender Komponenten der Klimaanlage: der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich der Abwärmevorrichtung, des Fluidverteilungsnetzes, der Außeneinrichtung für die Abwärme, der Inneneinheiten, der Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume, der Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und der Leitungen, der Frischlufteingänge und der Regelung, und allgemeiner aller zugänglichen Komponenten der Klimaanlage. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass es zwei Arten von Anlagen gibt: - „komplexe Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Nennkühlleistung über 100 kW; - „einfache Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW, mit Ausnahme komplexer Anlagen. Artikel 4 Die für die Durchführung der in Artikel R. 224-59-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehenen Inspektion verantwortliche Person stellt dem Inspektor die für die Inspektion notwendigen Unterlagen bereit. Der Inspektor setzt die für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person vorher von der Liste der Informationen und Unterlagen, die ihm bereitzustellen sind, in Kenntnis. Er kann sich auch vor Ort begeben, um die Unterlagen abzuholen. Bei der Kontrolle der Unterlagen erfasst und analysiert der Inspektor alle Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung der Inspektion notwendig sind und von der für die Durchführung der Inspektion verantwortlichen Person zusammengestellt wurden. Die Liste der für die Inspektion notwendigen Informationen und Unterlagen ist in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthalten. Die bereitgestellten Informationen und Unterlagen werden einer Überprüfung unterzogen. Ist eine Bereitstellung dieser Informationen und Unterlagen nicht möglich, werden die fehlenden Informationen und Unterlagen im Inspektionsbericht vermerkt. Der Inspektor weist darauf hin, dass diese Informationen und Unterlagen bei der nächsten Inspektion bereitzustellen sind, wenn sie verfügbar sind. Artikel 5 Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor den Wirkungsgrad der Anlage. Die Inspektion vor Ort wird an einer teilweise oder vollständig in Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt. Die Anwesenheit des Unternehmens, das die Instandhaltung, Wartung oder den Betrieb durchführt, wird empfohlen. Für die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an. 61 Die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort ist nicht erforderlich, wenn die Anlage eine Vorrichtung zur Überwachung des Wirkungsgrads aufweist, die sich mindestens durch die folgenden Eigenschaften auszeichnet: - mindestens monatliche Aufzeichnung des Wirkungsgrads der Anlage oder des Stromverbrauchs der Klimatisierung pro klimatisiertem Quadratmeter; Vorhandensein einer Kontrollstation oder eines monatlichen Aufzeichnungssystems. Diese Überwachungsvorrichtung kann insbesondere Teil eines Gebäudemanagements im Sinne der Norm NF EN 15232 „Energieeffizienz von Gebäuden – Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement“ sein, das die Überwachung und Behandlung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe gewährleistet. Die Prüfung des Wirkungsgrads ist nicht erforderlich, wenn ein in der Durchführung befindlicher Energieleistungsvertrag vorhanden ist, in dem auf die Überwachung und Verbesserung der Energieeffizienz der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe verwiesen wird. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass ein Energieleistungsvertrag eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erbringer einer Energieeffizienzmaßnahme ist, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt. Bei einfachen Anlagen ist die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort nicht erforderlich, wenn jedes Jahr eine Instandhaltung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe durchgeführt wird, die mindestens die Überprüfung aller in Anhang 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Elemente umfasst. Um von dieser Entlastung profitieren zu können, übergibt der Auftraggeber der Inspektion dem Inspektor die jährlich ausgehändigten Instandhaltungsberichte mit der Liste der überprüften Punkte und den Ergebnissen dieser Überprüfungen. Artikel 6 Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor außerdem die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Für die Prüfung der Dimensionierung der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an. Wenn das Gebäude, die Anlage und die Nutzung des Gebäudes unverändert sind und eine eingehende Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe im aktuellen Zustand des Gebäudes, der Anlage und der Nutzung durchgeführt wurde, muss die Prüfung der Dimensionierung nicht erneut durchgeführt werden. Der Inspektor fügt dem Inspektionsbericht das Bemessungsblatt für die Dimensionierung bei und notiert das Ergebnis der Dimensionierungsbemessung im Bericht. Artikel 7 Nach Abschluss der Inspektion vor Ort erstellt und unterzeichnet der Inspektor einen Inspektionsbericht und händigt diesen dem Auftraggeber der Inspektion aus. Dieser Bericht entspricht den Bestimmungen in Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses. Der 62 Bericht beinhaltet insbesondere die Liste der bei der Kontrolle der Unterlagen bereitgestellten Informationen und Unterlagen, das Ergebnis der Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Anlage sowie die notwendigen Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage, deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen. Die Bedingungen für die Erarbeitung von Empfehlungen und die Art der Empfehlungen, die erarbeitet werden können, sind in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Artikel 8 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu …, den ... Der Präsident des Regionalrats, … 63 ANHANG 1 – KONTROLLE DER UNTERLAGEN Der in Artikel R. 224-59-5 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Inspektionsbericht führt die Informationen und Unterlagen auf, die dem Inspektor für die Durchführung der Kontrolle der Unterlagen tatsächlich bereitgestellt wurden. Die nicht verfügbaren oder dem Inspektor nicht bereitgestellten Informationen und Unterlagen sind im Bericht ebenfalls zu vermerken. 1. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zum Gebäude Anschrift und Standort des Gebäudes und der Anlage, die die Klimatisierung des Gebäudes sicherstellt. Name und Anschrift des Nutzers. Für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person. Beschreibung des Aufbaus und der klimatisierten Zonen. Nutzung und Nutzungszeiten der klimatisierten Zonen. Ggf. Beschwerdeverzeichnis der Gebäudenutzer über Unbehaglichkeit (insbesondere thermisch und akustisch). Gebäude-/Zonenart (Raum, Büro, Hotel, Fabrik, Technikräume). Datum der Errichtung und eventueller Änderungen an der Hülle und den Anlagen des Gebäudes. Bei der Errichtung und signifikanten Änderungen des Gebäudes geltende Wärmevorschriften. Klimatisierter Luftraum. Erforderlicher Betrieb: Befeuchtung und/oder Entfeuchtung und/oder Kühlung und/oder Heizung. Erforderliche Werte: Innenlufttemperatur und Innenluftfeuchtigkeit. Geometrie und Abmessungen des Gebäudes. Trägheit der Gebäudestruktur. Art der Verglasung. Anzahl der verglasten Fassaden. Geografische Lage und Sonneneinstrahlungszone. Ausrichtung der Fassaden und der verglasten Wände. Vorhandensein oder Fehlen von Jalousien oder Sonnenschutzeinrichtungen. Schätzung des Anteils der Glasfläche an der Außenwandfläche. Anzahl der Nutzer. Luftwechselzahl. 2. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zur Anlage Ausführliche Liste der installierten Anlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 12 Kilowatt mit den Standorten der Innen- und Außenbauteile jeder Anlage: Anordnung der Anlage und der verschiedenen Komponenten (z. B. Multisplit). Technische Dokumentation der Anlage. Technische Dokumentation zum Nachweis der installierten Leistungen. Ggf. Qualitätszeugnisse der Ausrüstung oder der Installation, wenn sie eine Auswertung der Effizienz der Anlage ermöglichen. Ggf. Ablesungen von Strom- und/oder Energiezählern. Beschreibung der Regelzonen der Anlagen. Beschreibung der Regelmodi für die Temperatur. 64 Beschreibung der Regelmodi für die Betriebszeiten. Wartungsheft(e) der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich Reinigung der Wärmetauscher, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen der Kühlbauteile oder Auffüllen des Kältemittels. Wartungsheft(e) der Luftzufuhrsysteme, einschließlich Reinigung und Austausch der Filter sowie Reinigung der Wärmetauscher. Aufzeichnungen der an der Regelung, den Steuersystemen und den Fühlern des Gebäudes oder an den Gebäudemanagementsystemen und den Fühlern durchgeführten Wartungsarbeiten. Ggf. Energiezähler: Standort, Zielwerte, Aufzeichnungen, mit den Zielwerten für den Verbrauch verglichene Messungen. Wenn ein Gebäudemanagementsystem (GMS) eingesetzt wird, ist eine summarische Übersicht der Funktionen des GMS vorzulegen. Wenn eine Kontrollstation oder eine Fernüberwachungsfunktion zur ständigen Beobachtung der Leistung der Anlage eingesetzt wird, sind eine Übersicht der überwachten Parameter und eine Übersicht der Effizienz der Anlage vorzulegen. Ggf. Verweis auf den Energieleistungsvertrag. 3. Überprüfungen der Unterlagen Mit Hilfe der zusammengestellten Informationen und Dokumente führt der Inspektor folgende Überprüfungen durch. 3.1. Überprüfungen der Konstruktionsunterlagen und der Anlagenunterlagen Auflistung der nicht verfügbaren Unterlagen. Analyse der Instandhaltungs-, Wartungs- und Betriebsunterlagen sowie des Verzeichnisses der Einsatzprotokolle zu den Kältemitteln. Prüfung des letzten Inspektionsberichts der Anlage (falls vorhanden). Ggf. Prüfung der Unterlagen zur Instandhaltung. Ggf. Prüfung der Unterlagen zum Energieleistungsvertrag. Angabe des Namens des Installateurs und des/der Wartungsunternehmen(s) der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe. Frage an den Nutzer und/oder Eigentümer des Gebäudes, ob ein oder mehrere Fälle von Legionärskrankheit in Zusammenhang mit dem Besuch des Gebäudes von den Gesundheitsbehörden gemeldet wurden. 3.2. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung Verfügbarkeit von Messdaten. 3.3. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen Analyse der Häufigkeit des Austauschs oder der Reinigung der Filter. Angabe des Ventilatortyps und des Regelmodus der Luftgeschwindigkeit. Prüfung, ob sich die Frischluftklappe der Aufbereitungszentrale in der Nähe eines Kühlturms, dessen Wasserdampfwolken die Anlagen verunreinigen können, und anderer Ausgänge verschmutzter Luft befindet, durch die Schadstoffe oder Gerüche wieder in das Gebäude eingeleitet werden können. 65 3.4. Überprüfungen für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die Regelparameter Prüfung der Zonenaufteilung gegenüber Faktoren wie den lokalen Werten des inneren Wärmeeintrags, der Ausrichtung und der Sonneneinstrahlungsexposition. Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und Abluftleitungen. Die Informationen und Unterlagen, die nicht für die Kontrolle der Unterlagen ausgehändigt wurden, müssen bei der Inspektion vor Ort verlangt werden. 4. NF EN 15240 Zur Festlegung des Inhalts der Informationen, die der Eigentümer dem Inspektor zur Verfügung stellen kann, kann ergänzend zu den in den Absätzen 1 bis 3 oben des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Elementen auch die in Anhang D der Norm NF EN 15240 angegebene Liste herangezogen werden. 66 ANHANG 2 – PRÜFUNG DES WIRKUNGSGRADS BEI DER INSPEKTION VOR ORT Bei der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage können zwei Fälle auftreten. 1. Fall, in dem die Anlage mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den Eigenverbrauch der Klimaanlage und die erbrachte Kühlleistung messen kann. In diesem Fall wird der Wirkungsgrad der Anlage direkt geprüft, indem die Kühlleistung durch den Gesamtstromverbrauch der Klimaanlage geteilt wird. 2. Fall, in dem die Anlage nicht mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den Eigenverbrauch der Anlage oder die erbrachte Kühlleistung messen kann. Da die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage in diesem Fall nicht direkt erfolgen kann, führt der Inspektor vor Ort Überprüfungen durch, die die Ermittlung von Anzeichen für mögliche Abweichungen des Wirkungsgrads der Anlage ermöglichen. Sind mehr als fünf identische Anlagen installiert, ist die Durchführung einer stichprobenweisen Überprüfung von mindestens fünf Einheiten möglich. Die Elemente, die den Wirkungsgrad der Anlage wesentlich beeinflussen, sind nachstehend angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Strukturierung der Überprüfung auch Anhang F der Norm NF EN 15240 herangezogen werden kann. 2.1. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung - Kältemittelkontrolllampe. Isolierung der Kältemittelleitungen. 2.2. Überprüfungen für das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung - Zustand und Isolierung der Schläuche und, falls zutreffend, Betrieb des Kaltwassernetzes. Anzeichen von Fluidleckagen am Verteilungsnetz. 2.3. Prüfungen für die Außeneinrichtung für die Abwärme - Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Außeneinheiten für die Abwärme. Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher zur Sicherstellung der Abwärme: Prüfung auf Verstopfungen. Drehung der Ventilatoren. Kondensatablass und ggf. Sauberkeit der Kondensatbehälter. 2.4. Prüfungen für die Inneneinheiten - Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Inneneinheiten. Luftein- und -ausgänge: Prüfung auf Verstopfungen. Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher: Prüfung auf Verstopfungen. Zustand der Zuluftfilter. Drehung der Ventilatoren. 2.5. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den behandelten Räumen - Luftzufuhröffnungen, Gitter oder Verteiler, Weg der Abluft aus den Räumen. Positionierung und Geometrie der Lufteingänge gegenüber den Abluftöffnungen. 67 2.6. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen - Sauberkeitszustand oder jegliche eventuelle Verstopfung der Filter. Anpassung und Dichtheit der Filter und Gehäuse. Wärmetauscher: Prüfung auf Beschädigungen oder starke Verstopfungen durch Überreste oder Staub. Kontrolle der Feuchtigkeit, der Feuchtzonen und des Auffangbehälters in Bezug auf das Vorhandensein von Rost, Ablagerungen und Verstopfungen des Verteilungsnetzes. 2.7. Überprüfungen hinsichtlich der Frischlufteingänge - Eingangsgitter, Gitternetze und Vorfilter: Prüfung auf Verschmutzungen oder Verstopfungen. Lufteingänge: Prüfung auf Positionierung in der Nähe lokaler Wärmequellen oder von Luftausgängen. 2.8. Überprüfungen für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die Regelparameter - Vergleich des laufenden Wochentags und der Tageszeit, die auf den Reglern angezeigt werden, mit dem tatsächlichen Datum und der Uhrzeit. Ablesung der festgelegten Betriebs- und Stillstandszeiten (für die Wochentage und das Wochenende, wenn der Zeitschalter über diese Funktionalität verfügt). Identifizierung und Prüfung der Fühler für die Regelung der Heiz- und Kühltemperaturen der Zone. Hinweis auf die Solltemperaturen in jeder Zone für die Heizung und Kühlung in Bezug auf die Tätigkeiten und die Nutzung der Zonen und Räume und in Bezug auf die Absichten des Verantwortlichen für das Gebäude. Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und Abluftleitungen. 3. Um dieses Messelement zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Region Martinique den Inspektoren die Kalkulationstabelle RendementClim_Martinique zur Verfügung, die eine Schätzung des Wirkungsgrads der Anlage mit einer semiquantitativen Methode ermöglicht. 4. Gleichwertige gemeinschaftliche Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Martiniques berücksichtigen, können für die Prüfung des Wirkungsgrads gemäß dem vorliegenden Anhang 2 angewandt werden. 68 ANHANG 3 – PRÜFUNG DER DIMENSIONIERUNG BEI DER INSPEKTION VOR ORT 1. Fall, in dem ein Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen vorhanden ist Wenn der Bauherr oder das für den Betrieb der Anlage zuständige Unternehmen das Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen bei den technischen Unterlagen aufgehoben hat, wird die durchgeführte Prüfung der Dimensionierung dem Bericht beigefügt und das Ergebnis der Bemessung darin notiert. Fehlt dieses Bemessungsblatt, dann ermittelt der Inspektor die Wärmebelastungen entweder anhand der in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebenen Methode RatioClim_Martinique; oder gleichwertiger gemeinschaftlicher Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Martiniques berücksichtigen; oder einer Berechnungsmethode seiner Wahl gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses. 2. Prüfung der Dimensionierung mit der Methode RatioClim_Martinique Die Methode RatioClim_Martinique, deren Umsetzung in Form einer Kalkulationstabelle von der Region Martinique bereitgestellt wird, ermöglicht die Ermittlung eines Schätzwerts der Flächenwärmebelastung in W/m² Boden. 2.1. Ermittlung der Parameter von RatioClim_Martinique Für die Anwendung der Methode ermittelt der Inspektor die Parameter für das Gebäude und trägt sie in die Kalkulationstabelle RatioClim_Martinique ein. 2.2. Prüfung der Dimensionierung Nach der Prüfung der theoretischen Wärmebelastung vergleicht der Inspektor diesen Wert mit der installierten Leistung dividiert durch die klimatisierte Fläche des Gebäudes. Wenn er eine seiner Meinung nach erhebliche Über- oder Unterdimensionierung der Anlage feststellt, vermerkt er dies in seinem Bericht und erarbeitet daraufhin geeignete Empfehlungen. 69 ANHANG 4 – ERSTELLUNG UND INHALT DES INSPEKTIONSBERICHTS 1. Erstellung des Inspektionsberichts Der Inspektionsbericht muss alle unter Punkt 2 von Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses aufgelisteten Elemente und die notwendigen Empfehlungen enthalten. Dieses Dokument darf nicht mit einem anderen Dokument verwechselt werden. Das Original dieses Dokuments kann dem Auftraggeber in papierloser Form ausgehändigt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Bericht aufzuheben. 2. Muster eines Inspektionsberichts Der Inspektionsbericht muss mindestens die Informationen und Unterlagen zu dem Gebäude und der Anlage auflisten, die zusammengestellt werden konnten; die Ergebnisse der an diesen Unterlagen durchgeführten Prüfungen angeben; die Ergebnisse der Inspektion vor Ort beinhalten, insbesondere die vorgenommenen Prüfungshandlungen und die Ergebnisse der Prüfungen des Wirkungsgrads und der Dimensionierung; ggf. abschließend eine Zusammenfassung der notwendigen Empfehlungen zu - dem ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, - möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage, - deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen liefern. Die Empfehlungen zu dem ordnungsgemäßen Gebrauch, der Verbesserung des Systems, dem Austausch und zu den anderen denkbaren Lösungen müssen in verschiedenen Rubriken aufgeführt werden, damit der Auftraggeber die Art der erarbeiteten Empfehlung erkennen kann. Sie werden durch die folgende Anmerkung ergänzt: „Die Empfehlungen des vorliegenden Berichts sind unverbindlich und dienen der Information. Eine von der Person, die die Inspektion durchgeführt hat, vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Dem Inspektor ist es untersagt, an der Umsetzung eventuell empfohlener Lösungen mitzuwirken.“ Außerdem muss der Bericht die folgende deutliche und gut lesbare Anmerkung enthalten: „Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), erklärt hiermit, von (Name und Kontaktangaben der Zertifizierungsstelle) für das Niveau ,einfache Anlagen‘ oder ,einfache Anlagen und komplexe Anlagen‘ zertifiziert worden zu sein.“ Schließlich muss der Bericht den folgenden Satz beinhalten, zusammen mit dem Namen und der Unterschrift des Inspektors: „Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), versichert an Eides statt, - nicht der Eigentümer der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, oder sein Vertreter zu sein; nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Installation der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, vorgenommen hat; nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Instandhaltung, Wartung und den Betrieb durchführt oder einen in der Durchführung befindlichen Energieleistungsvertrag über die Klimaanlage oder die reversible Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, abgeschlossen hat; und 70 - verpflichtet sich, nach Abschluss der Inspektion nicht an der Umsetzung eventuell erarbeiteter Empfehlungen mitzuwirken.“ 71 ANHANG 5 – EMPFEHLUNGEN Diese Empfehlungen sind unverbindlich und dienen der Information. Eine vom Inspektor vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Die Erarbeitung der Empfehlungen betrifft die folgenden Komponenten: die Unterlagen des Gebäudes und der Anlage; die klimatechnischen Einrichtungen; das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung; die Außeneinrichtung für die Abwärme; die Inneneinheiten; die Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume; die Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und die Leitungen; die Frischlufteingänge; die Einstellungen der Anlage und die Regelparameter; mögliche Verbesserungen zur Begrenzung der Sonneneinstrahlung und des inneren Wärmeeintrags. Bei den Empfehlungen für eine Verbesserung müssen die folgenden erheblichen Auswirkungen berücksichtigt werden: Anpassung an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes; Reduzierung des Kühlbedarfs; Verbesserung der Wartung; Fehlfunktion der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile; Austausch der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile; alternative Lösungen, wie der Austausch der Gesamtanlage. Die Empfehlungen können auch ergänzende Maßnahmen umfassen, die detailliertere Inspektionsergebnisse ermöglichen. Der Inspektor muss außerdem an die wichtigsten gesetzlichen Verpflichtungen für den Bereich der Klimatisierung erinnern. Es wird darauf hingewiesen, dass Anhang H der Norm NF EN 15240 die möglichen Verbesserungen detaillierter beschreibt. Auch die Checkliste in Anhang F der Norm NF EN 15240 bietet nützliche Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses. 72 Beschlussvorlage, die in den Bereich der Verordnung über die Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Martinique fällt Der Regionalrat von Martinique, in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom XXXX in XXXX, unter dem Vorsitz von…. Verkündung der Abstimmung: Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrats und nach Beratung, 73 - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; - Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 443512; - Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-4, L. 111-9, L. 111-11, L. 161-1, L. 161-2, R. 111-1, R. 111-4, R. 111-4-1, R. 111-9 und R. 162-1 bis R. 162-4; - Gestützt auf die Städtebauordnung, insbesondere Artikel L. 421-4; - Gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 224-1, R. 571-34 und R. 571-43; - Gestützt auf das Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, insbesondere Artikel L. 1321-1 bis L. 1321-4 und R. 1321-1 bis R. 1321-61; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung der öffentlichen Stromversorgung; - Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 über die Gebietskörperschaften Guyane und Martinique, insbesondere Artikel 18; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; 74 - Gestützt auf die Verordnung des Staatsministers, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung, der Ministerin für Inneres, die Überseegebiete und Gebietskörperschaften, der Ministerin für Gesundheit und Sport und der Ministerin für Wohnungswesen vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf den Beschluss des Regionalrats von Martinique Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. April 2011, durch den Letzterer eine Befugnis nach Artikel 73 der Verfassung im Energiebereich beantragt hat; In dass der Regionalrat von Martinique durch das oben genannte Gesetz Nr. 2011Erwägung, 884 und bis zum 27. Juli 2013 befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. April 2011 veröffentlichten Beschluss Nr. 11-287-1 vom 15. März 2011 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Steuerung der Energienachfrage, der Wärmevorschriften für den Bau von Gebäuden und der Entwicklung erneuerbarer Energien festzulegen; In dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom Erwägung, 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den Regionalplan für Klima, Luft und Energie (Schéma Régional Climat Air Energie, SRCAE) aufgenommen wurden, in Martinique nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; In dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009Erwägung, 967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel von mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020 für die Überseegebiete festgelegt wurde; In dass der weitaus größte Teil des Stromverbrauchs von Martinique von Gebäuden Erwägung, herrührt, seien es Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder private Dienstleistungsgebäude. Außerdem stellt dieser Sektor eine Priorität in der regionalen Strategie zur Steuerung der Energienachfrage dar, die ebenso eine Prioritätsachse der Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes bildet; In dass der Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung in Martinique ständig Erwägung, zunimmt; In dass der Warmwassermarkt in Martinique heute weitgehend von Erwägung, Warmwasserbereitung durch Strom dominiert wird, die 75 % der bestehenden Warmwasserbereiter ausmacht, und dass der Marktanteil der solaren Warmwasserbereitung seit mehreren Jahren stagniert; In dass Martinique von einer Sonneneinstrahlung profitiert, die es ermöglicht, den Erwägung, Großteil des Warmwasserbedarfs durch Solarenergie zur Wärmeerzeugung decken zu wollen, welche in der derzeitigen Fassung unzureichend genutzt wird; In dass zwar verschiedene Hemmnisse für die Entwicklung leistungsfähigerer Erwägung, Anlagen mit integriertem Solarstrom festgestellt wurden, aber dass wie in allen Ländern der Europäischen Union eine Anreizregelung notwendig bleibt, damit sich der Markt im Baugewerbe weiterentwickeln kann; In dass ein bedeutendes Hemmnis davon herrührt, dass die Investoren häufig nicht Erwägung, die künftigen Nutzer der Gebäude sind; Lösungen mit niedrigen Investitionskosten werden daher bevorzugt gewählt, so dass ausschließlich elektrische Lösungen vorherrschen, was später einen hohen Energieverbrauch und hohe Energiekosten zu Lasten der Nutzer nach sich zieht; 75 In dass das Ziel der oben genannten Wärmevorschriften, die derzeit in den Erwägung, Überseedepartements gelten („RTAA DOM“) einer Deckung von 50 % des Warmwasserbedarfs in neuen Wohngebäuden durch Solarenergie durch den vorgeschlagenen Beschluss aufgegriffen und auf andere Gebäude mit hohem Bedarf ausgedehnt wird; um die Wirkung der Maßnahme im tertiären Sektor zu beschleunigen, wird das Ziel durch den Beschluss auch auf die Renovierung von Nichtwohngebäuden angewandt; In dass es an bestimmten Orten trotz des Vorhandenseins von Klima- oder Erwägung, Kälteerzeugungsanlagen möglich ist, eine Realisierung der Warmwasserbereitung zu niedrigeren Kosten durch Energierückgewinnung statt durch Solarenergie in Betracht zu ziehen; die Energierückgewinnung gehört somit zu den Lösungen, die die Bauherren wählen können. Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach Beratung beschließt der Regionalrat von Martinique: Artikel 1 I. Gemäß Artikel 18 des oben genannten Gesetzes Nr. 2011-884 vom 27. Juli 2011 werden besondere Vorschriften für Martinique im Bereich der Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung festgelegt. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften für Martinique ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4; der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die oben genannte Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion. Artikel 2 Einzelne oder gemeinschaftliche Warmwasserbereitungsanlagen, die vollständig oder teilweise mit Strom betrieben werden, müssen mit einem Warmwasserspeicher ausgerüstet sein. Artikel 3 I. Abweichend von Artikel R. 162-1 und Artikel R. 162-2 der Bau- und Wohnungsordnung gelten die in Absatz III des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen für die Warmwasserbereitung für neue Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäude, die 76 Renovierungsarbeiten gemäß Absatz II des vorliegenden Artikels unterzogen werden, deren Nutzung einen hohen Warmwasserverbrauch mit sich bringt: - Beherbergungsgebäude; Gesundheitsdiensteinrichtungen; Hotels; Restaurants; Sportstätten. II. Im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird ein Gebäude Renovierungsarbeiten unterzogen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten der Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und den Warmwasserbereitungs-, Kühl-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen oder nur an der Gebäudehülle 25 % des Gebäudewerts übersteigen. Bei der Berechnung der im vorstehenden Absatz genannten Arbeitskosten werden der Betrag der im Laufe der zwei letzten Jahre beschlossenen oder finanzierten Arbeiten und bei der Bestimmung des im vorstehenden Absatz genannten Gebäudewerts das Produkt von Nettogeschossfläche und Errichtungskosten, definiert durch eine Verordnung des Bauministers, berücksichtigt. III. Das Warmwasser für jedes Gebäude gemäß Absatz I des vorliegenden Artikels wird zu einem Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung bereitet, außer wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks und der Verfügbarkeit der Energierückgewinnung nicht möglich ist, ein Warmwasserbereitungssystem einzurichten, das mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung deckt. Unter Energierückgewinnung wird insbesondere die zurückgewonnene Energie von Kälteerzeugungssystemen und/oder Klimaanlagen, aus industriellen Verfahren oder von Abfallverbrennungsanlagen verstanden. Artikel 4 Ungeachtet der verwendeten Energiequelle werden die Warmwasserbereitungsanlagen so konzipiert, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß Artikel 36 der oben genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die Heizung und Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit Publikumsverkehr, geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist. Artikel 5 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu , den Der Präsident des Regionalrats, 77