Vorlesung RSozI vom 25. April 2012

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Rechtssoziologie I
Vorlesung vom 25. April 2012
Prof. Dr. Lukas Gschwend
Frühjahrssemester 2012
Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts
Vgl. Rehbinder, Kapitel 5, 6
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 3
1. Grundlagen
a) Recht als soziales Herrschaftsinstrument
– Sicherungsfunktion, Bestandeswahrung
– Veränderungs- und Entwicklungsfunktion
b) Umsetzung der Herrschaft durch Recht
– Ausgleich widerstreitender Interessen
– Gruppenintegration: Job of producing and maintaining the
groupness of a group (Karl Llewelyn)
– Organisation der Verbände (Eugen Ehrlich)
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 4
Gruppenintegration als soziologische Hauptaufgabe
Verhaltenssteuerung
= regulative Funktion des Rechts
= Normalfall
Handlungsnormen
= Organisationsnormen,
Ordnungsrecht
= Primäre Rechtsregeln
Konfliktbereinigung
= integrative Funktion des Rechts
= „Krankheitsfall“
Entscheidungsnormen
= Schutzrecht
= Sekundäre Rechtsregeln
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 5
c) Problem dieses Dualismus
– Er wird dem modernen Sozialstaat nicht gerecht, denn die
Gestaltung der Lebensbedingungen ist auch eine zentrale
gesellschaftliche Funktion des Rechts.
– Rehbinder unterscheidet daher gestützt auf Llewelyn folgende
soziale Funktionen des Rechts (law-jobs):
1. Konfliktbereinigung (Reaktionsfunktion)
2. Verhaltenssteuerung (Ordnungsfunktion)
3. Legitimierung und Organisation sozialer Herrschaft
(Verfassungsfunktion)
4. Gestaltung der Lebensbedingungen (Planungsfunktion)
5. Organisation und Verfahren der Rechtspflege
(Überwachungsfunktion)
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 6
2. Die Bereinigung von Konflikten
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ursprünglichste Rechtsfunktion
genetische Ursache und zugleich Testfall des Rechts
Bewältigung äusserer Konflikte (innere Solidarität,
Verschärfung der Abgrenzung nach aussen)
Bewältigung innerer Konflikte (Verständigung oder Erledigung
gemäss vorgegebenen Regeln)
Die erfolgreiche Bewältigung innerer Konflikte stärkt
Gruppenbewusstsein und –kohärenz
Unfähigkeit einer Gruppe zur Bewältigung innerer Konflikte
fördert zentrifugale Kräfte und Resignation
Voraussetzung für die erfolgreiche Konfliktbewältigung durch
das Recht ist dessen Akzeptanz durch die Gruppe.
Zuständigkeit: Rechtsstab und demokratischer Souverän
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 7
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Rechtserzeugende Wirkung erfolgreicher Konfliktbewältigung
Der soziale Konflikt ist unabdingbar für eine lebende
Rechtsordnung.
Juristische Kriminalitätsbekämpfung als soziologischer
Anwendungsfall der Rechtsbewährung
Die juristische Konfliktbereinigung (Schutzrecht) sichert den
zivilisatorischen Fortschritt.
Das Strafurteil dient der Rechtsbewährung, es stellt die
Verbotsnorm unter Beweis und dient der Normverdeutlichung.
Probleme dieser gruppenspezifischen Erklärung des Rechts
als soziales Konfliktbereinigungsmittel?
Theoretisches Rüstzeug für die Erforschung dieser Funktion
des Rechts liefern in erster Linie die Konflikttheorien.
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 8
3. Verhaltenssteuerung
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Hauptziel: Konfliktvermeidung
Notwendigkeit in Bereichen, wo sozial relevante
Interessenkonflikte zu erwarten sind
positive Verhaltenssteuerung
negative Verhaltenssteuerung
Mittel der Verhaltenssteuerung: Information, Gewährung von
Anreizen, Erteilung von Befehlen, Sanktionsandrohung
Weitere Motive für Verhaltenssteuerung:
• Anpassen des Gruppenverhaltens an geänderte
Rahmenbedingungen
• Erzeugen von Rechtssicherheit. Soziales Verhalten soll
kulturell unabhängig berechenbar sein.
• Interessenausgleich
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 9
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Wichtige Voraussetzungen für eine wirksame
Verhaltenssteuerung durch das Recht:
• Kein Widerspruch zu den übrigen Normsystemen (Moral,
Sitte, Bräuche etc.)
• Keine Verletzung anderer gesellschaftlicher Interessen
• Klare Kommunikation und Überzeugungskraft des
Rechts
• Wirksame Umsetzung
• vgl. dazu die Vorlesung über Effektivität des Rechts
Theoretisches Rüstzeug für die Erforschung dieser Funktion
des Rechts liefern neben den Verhaltenstheorien auch die
Gruppen- und Rollentheorien.
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 10
4. Legitimierung und Organisation sozialer Herrschaft
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Recht als autoritatives Mittel zur Organisation des Staates und
Regelung der Verfahrenswege
Macht wird durch Verfahren in Recht transponiert:
• Gesetzgebungsverfahren
• Gerichtsprozess
Perfektionierung des Legitimationsprozesses durch das
Öffentlichkeitsprinzip
A. Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts 11
5. Gestaltung der Lebensbedingungen
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Recht als soziales Planungsinstrument (ideologische
Funktion)
Im Gegensatz zur Verhaltenssteuerungsfunktion steht die
künftige Wirkung im Vordergrund.
Zielbereich: Lebensbedingungen insgesamt inkl. Umwelt
Musterbeispiel: Raumplanungsrecht
6. Rechtspflege
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Umsetzung der übrigen law-jobs
Rechtsstab muss wissenschaftlich und methodologisch auf
der Höhe der Zeit sein, um die übrigen Funktionen realisieren
zu können.
B. Entwicklungstendenzen des Rechts
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1. From Status to Contract zur sozialen Rolle
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Mittelalter: „Altes Recht ist gutes Recht“, Statusgesellschaft
Seit dem späten 18. Jh. grundlegender sozioökonomischer
Wandel mit Auswirkungen auf die Rechtsentwicklung wie auch
auf das ausserrechtliche normative Ordnungsgefüge.
Henry Sumner Maine, From Status to Contract (vgl. 1.
Vorlesung) sowie Rehbinder, Rz. 67ff.
Können die heute nach wie vor und teilweise in neuer
Ausprägung feststellbaren schicht- und gruppenbedingten
Ungleichheiten innerhalb der Gesellschaft als Symptome für
eine Rückkehr zum Statusrecht gedeutet werden?
Aufbrechen des absoluten Kontraktualismus durch das
Wirtschafts- und Sozialrecht im späten 19. Jh.
B. Entwicklungstendenzen des Rechts
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Das Recht des Sozialstaates definiert Rollen. Die soziale
Interaktion findet nicht nur über Verträge statt, sondern
massgeblich über Rollenbilder.
Welches sind die Stärken einer Definition des
rechtsstrukturellen Verhältnisses zwischen Individuum und
Gesellschaft mittels Rollenbildern?
Rechtlicher Status und soziale Rolle darf nicht vermengt oder
verwechselt werden.
B. Entwicklungstendenzen des Rechts
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2. Entwicklungstendenzen des Rechts in der heutigen
Gesellschaft
2.1 Unifizierungstendenz seit 19. Jh.
a) Die räumliche Dimension
– Föderalismus als Errungenschaft des 19. Jh. – Synthese von
Nationalismus und heterogenem Partikularismus
– Mobilitäts- und Kommunikationsrevolution
– Konzentration und Dezentralisierung
– Rechtsvereinheitlichung als Notwendigkeit im Zeitalter der
Internationalisierung der Wirtschaft und Gesellschaft
– Wiener Kaufrecht, Modellkodizes der EU, WTO etc.
– Kulturelle Triebkräfte im Unifizierungsprozess?
B. Entwicklungstendenzen des Rechts
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b) Die sachliche Dimension
– Veränderung der ökonomischen Verhältnisse erfordern eine
Anpassung des Rechts (neue Vertragstypen etc.)
– Rechtsvereinheitlichung aus Sachzwang: Rechtsgebiete, die
aus Gründen der Funktionalität zu vereinheitlichen sind
(Strassenverkehrs- und Transportrecht).
– Unifizierung und Rechtspluralismus?
c) Die personale Dimension
– 19. Jh.: Aufhebung des Standesrechts  rechtliche
Emanzipation der Männer
– 20. Jh.: öff.- und privatrechtliche Emanzipation der Frauen
– Gegentendenz: Sonderrechte für Minderheiten
B. Entwicklungstendenzen des Rechts 14
2.2 Tendenz zur Sozialisierung des Rechts
– Sozialrechtlicher Schutz seit dem späten 19. Jh.
– Zusammenhang von materiellem Wohlstand und
Rechtsentwicklung?
• Recht schafft günstige Arbeits- und
Konsumbedingungen
• Soziale Bedürfnisse der Wohlstandsgesellschaft
erzeugen rechtlichen Handlungbedarf (z. B.
Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht)
– Recht als Instrument zur Steigerung der Lebensqualität
– Kein Widerspruch zwischen sozialem Recht und
wirtschaftsfreundlichem Recht
B. Entwicklungstendenzen des Rechts 15
2.3 Anwachsen des Rechtsstoffs
– Differenzierung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens
fordert adäquate rechtliche Regelung
– Rechtssicherheitsbedürfnis als soziales Wohlfahrtskriterium
fordert Berechenbarkeit des Rechts
– Legalitätsprinzip
– Was ist von der Forderung nach Deregulierung zu halten?
2.4 Spezialisierung und Bürokratisierung des Rechts
– Zunehmende Professionalisierung der Gerichte in der
Schweiz seit dem 19. Jh.
– Im 20. Jh. finden wir immer häufiger Juristen auch in der
Verwaltung.
– Ausbau der Verfahren und Rechtsmittel(instanzen)
B. Entwicklungstendenzen des Rechts 16
2.5 Verwissenschaftlichung des Rechts
– Die Wissenschaft tritt seit dem 18. Jh. immer öfters in die
Stapfen der alten Legitimationsinstanzen (Priester, Herrscher
von Gottes Gnaden, Theologen, kirchliche Autoritäten)
– Der säkularisierte Staat rechtfertigt sein Verhalten durch die
Vernunft. Die Wissenschaft liefert dazu nach zweckrationalen
Kriterien die Argumente (Max Weber).
– Modernes Recht muss rational (funktional geeignet und
nützlich) sowie verfassungsmässig sein und einem ethischen
Minimum entsprechen. Letzteres wird in der Demokratie
massgeblich durch das Rechtsgefühl der Bevölkerung
mitbestimmt. Die ethische Absicherung neuen Rechts erfolgt
mitunter über Experten für Ethik. Es muss Juristinnen und
Juristen zu denken geben, dass die Ethik durch
Spezialisierung offenbar zunehmend aus der
Rechtswissenschaft ausgegliedert wird.
B. Entwicklungstendenzen des Rechts 16
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Die Säkularisierung der Staaten und Gesellschaften führte im
20. Jh. nicht nur zu einer zweckrational motivierten
Rechtsetzungstätigkeit, sondern öffnete auch die Abgründe für
totalitäre Régimes.
Wissenschaft vermag Recht im Gesetzgebungsprozess wie
auch in der Anwendung effektiv zu machen.
Kontrolle von Juristenstaat und Bürokratie?
2.6 Sonderfall Schweiz?
– Zementierung des Föderalismus durch Ständemehr
– Stadt-Land-Unterschied verstärkt durch direkte Demokratie
– «Röschtigraben», Sprache und Regionalismus
– Polarisierungstendenz
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