Bohrhammer

Werbung
Betriebsanweisung
gemäß § 9 BetrSichV
Tätigkeit:
Arbeitsbereich:
Datum:
(Prüfung jährlich)
Unterschrift:
TÄTIGKEIT (Maschine / Anlage / Gerät)
Umgang / Tätigkeit mit Bohrhammer
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT


Gefahr von Schnitt-, Quetsch-, Scherverletzungen, Verbrennungen.
Getroffen werden von wegfliegenden Teilen, Funken, Spänen.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen:

Mit dem Bohrhammer dürfen nur die jeweils dazu beauftragten und unterwiesenen
Personen arbeiten.

Vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionskontrolle aller Sicherheits- und
Schutzeinrichtungen durchführen

Sicherheits- und Schutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen, nicht entfernt oder
unwirksam gemacht werden

Eng anliegender Arbeitskleidung benutzen. Ärmel nach innen umschlagen. Das Tragen
von lose herabhängenden Haaren, Uhren/Schmuck ist verboten

Auf Ordnung und Sauberkeit im Arbeitsbereich achten

Den Boden frei von Fett, Öl und Spänen halten; öl- oder fettgetränkte Putzlappen in die
dafür vorgesehenen, verschließbaren Metallbehälter entsorgen
Persönliche Schutzmaßnahmen:

Die persönliche Schutzausrüstung Augenschutz, Gehörschutz, Schutzhandschuhe und
Fußschutz muss benutzt werden

Bei Überkopfarbeit ist ein Schutzhelm zu tragen
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Störung:
 Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind zur fachgerechten Beseitigung
unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden
 Maschine abschalten oder Not-Aus betätigen und gegen Wiedereinschalten sichern
ERSTE HILFE
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme:
 Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie
‚Stabile Seitenlage‘, ‚Herz-Lungen-Wiederbelebung‘, ‚Schockbekämpfung‘ müssen
situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe
sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Ersthelfer hinzuziehen.
 Kleinere Verletzungen sind in das Verbandbuch einzutragen
 Sofortmaßnahmen je nach Verletzungsschwere durchführen, ggf. Notarzt verständigen
Ersthelfer: siehe Aushang
WARTUNG UND INSTANDHALTUNG



Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen beachten (Prüfaufkleber oder Prüfbuch).
Instandhaltung nur durch beauftragtes Fachpersonal durchführen lassen.
Persönliche Schutzausrüstung, Anschlussleitungen sowie alle Arbeitsmittel und Werkzeuge in
einwandfreiem Zustand halten.
(0) – 112
Herunterladen