XVIII. GPzu - Initiativantrag (gescanntes Original) n- "t t383/A der Beilagen den Stenographischen Protokollen 1 von 7 des Nationalrates XVW. Gesetzgebungsperiode No. .......}.1.~..1 A Präs.: 1 0. JU U 1992 ........... •••• I.G ••• e •••• ID ••• ANTRAG der Abgeordneten Langthaler, Freunde und Freundinnen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn das Elektrizitätswirtschaftsgesetz und das Starkstromwegegesetz geändert werden Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz vom XXXXXX, mit dem zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Grundsatzgesetz), BGBI Nr. 260/1975, idF B.GBl Nr.131/1979 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBI Nr. 70/1968, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Grundsatzgesetz), BGBl Nr. 26011975, idF BGBI Nr.13111979, wird geändert wie folgt: 1. § 6 wird ein Absatz 6 angefügt: "(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ihre Abnehmer über Maßnahmen zur Einsparung von elektrischer Energie wie den optimalen Einsatz stromsparender Geräte zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratung stätigkeit haben die Elektroversorgungsunternehmen auf die Einsparung von Primärenergie Bedacht zu nehmen." www.parlament.gv.at 2 von 7 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 2 2. § 11 Abs 4 ist anzufügen: "Die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage darf außerdem nur erteilt werden, wenn a) ein volkswirtschaftlicher nachgewiesen werden kann, Bedarf an zusätzlicher elektrischer Energie b) die geplante Stromerzeugungsanlage Strom billiger bereitstellen kann als dies durch Investitionen des antragstellenden Elektrizitätsversorgungsuntemehmens in Effizienzsteigerungen bei der Anwendung elektrischer Energie möglich wäre, c) eine bestmögliche Ausnutzung der eingesetzten Energiequellen erfolgt, d) eine Gefahrdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn oder ihres Eigentums ausgeschlossen ist und Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und e) eine Beeinträchtigung der Umwelt nach dem Stand der Technik vermieden wird. Bei der Ermittlung des volkswirtschaftlichen Bedarfs sind die Einsparmöglichkeiten bei elektrischer Energie zu berücksichtigen. n 3. § 11 Absatz 5 lautet: "(5) Vor Erteilung einer Bewilligung ist eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen. Die Nachbarn der Anlage (§ 75 Abs 2 und 3 GewO) haben Partei stellung im Bewilligungsverfahren. 11 Artikel II Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBI Nr. 70/1968, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs 2 lautet: "(2) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu versagen, wenn das Leben und die Gesundheit von Nachbarn (§ 75 Abs 2 und 3 GewO) oder deren Eigentum gefahrdet wird oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn gegeben ist und durch Auflagenerteilung nicht hintangehalten werden kann." mmpcI60 www.parlament.gv.at 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 3 von 7 3 2. § 7 Abs 2 alt erhält die Bezeichnung "(3)". 3. § 7 Abs 4 lautet: "(4) Vor Erteilung einer Bauund Betriebsbewilligung ist eine Augenscheinsverhandlung abzuhalten. Die Nachbarn haben Partei stellung , die Bestimmungen des § 356 Abs 1 bis 3 GewO gelten sinngemäß." ArtikelIII (I) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1993 in Kraft. Begründung: Der gegenständliche Gesetzesantrag steht in Zusammenhang mit der bevorstehenden Verabschiedung eines Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes. Sollte nicht der Um weItaus schuß bereits eine Änderung der Materiengesetze vornehmen, werden die entsprechenden Fachausschüsse über eine Novellierung der Anlagenrechte ve.rhandeln müssen, denn ohne die wirksame Hereinnahme des Umwelt- und Nachbarschaftschutzes in die Anlagenrechte wird auch die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Folgen bleiben. 1. Zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Der Abänderungsantrag bezieht Elektrizitätswirtschaftsgesetz und sich auf das Anlagenverfahren im erweitert die Genehmigungskriterien für Stromerzeugungsanlagen um den Bedarfsnachweis, die Alternativenprüfung (Energieeinsparung, "Least Cost Prinzip") die effiziente Energienutzung, den Nachbarschafts- und Umweltschutz, schafft eine Partei stellung für die Nachbarn von Anlagen im Sinne der Gewerbeordnung sowie die Pflicht zur Abhaltung einer Augenscheinsverhandlung (eine detaillierte Regelung konnte aufgrund des Grundsatzcharakters unterbleiben) und mrnpcI60 www.parlament.gv.at 4 von 7 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 4 verpflichtet die Elektrizitäsversorgungsunternehmen Abnehmer über Stromeinsparungsmöglichkeiten. zur Beratung ihrer Das EIWG ist die "Gewerbeordnung" der Elektrizitätswirtschaft. Wenn auch großteils spezifische Anlagenrechte - wie das LRG-K bei kalorischen Kraftwerken und das WRG bei Wasserkraftwerken - zusätzlich zur Anwendung kommen, so ist es trotzdem unerläßlich, das EIWG auf einen bestimmten Mindeststandard zu bringen und darüber hinaus den Bedarfsnachweis vorzuschreiben. Zum ersten sind in den genannten Gesetzen nicht alle Beeinträchtigungen erfaßt, zum zweiten rechtfertigt die mit einer Stromerzeugungsanlage einhergehende wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt und der Menschen eine grundsätzliche Überprüfung der Strom(Energie-)planung. Die Bedarfsfrage ist aus umweltpolitischer Sicht ausdrücklich unter die sinnvollen Zulassungskriterien zu reihen, zumal man in der Elektrizitäswirtschaft von einem Oligopol sprechen muß. Auch der VfGH hat die Bedarfsfrage im BinnenSchiffahrtsG-Erkenntnis (G 220/88) als taugliches Mittel des Umweltschutzes gewertet und anerkannt. Die EIVU wurden 1929 von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen und ein eigenes Elektrizitätsgesetz geschaffen. Das geltende Elektrizitätswirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahre 1975 und stellt für die Bewilligung von Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom Grundsätze für die Ausführungsgesetze der Länder auf. Die Gesundheit der Nachbarn, der Wald, das Wasser sind darin keine Faktoren, sondern allein elektrizitätswirtschaftliehe Aspekte, wie etwa eine bestmögliche Verbundwirtschaft. Dementsprechend vernachlässigen auch der Großteil der Ausführungsgesetze der Länder 1 den Umweltschutz und die Partizipation. Kärnten, Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien verwenden die rechtlich wenig verbindliche Form der "Abstimmung": "Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergbaues, der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft ... " zu erreichen. Das bedeutet, daß diese Interessen nicht über das "ob" der Anlage entscheiden und sie allein von Amts wegen wahrzunehmen sind, diese damit auch nicht Parteirechte der Nachbarn begründen. Rühmliche Ausnahmen bilden Vorarlberg, Niederösterreich (seit 1990), Oberösterreich und teilweise Salzburg. Das Vorarlberger ElektrizitätsversorgungsG aus dem Jahre 1983 schreibt eine mündliche Bewilligungsverhandlung vor, in dem die Nachbarn dieselben Rechte wie im Verfahren nach der Gewerbeordnung haben. Außerdem ist die Stromerzeugungsanlage nur dann zulässig, wenn "erwartet werden kann, daß 1. die Stromerzeugungsanlage die eingesetzte Rohenergie bestmöglich verwertet, 1 B: ElektrizitätsG 1986, K: ElektrizitätsG 1969 und ElektrizitätswirtscbaftsG 1978, NÖ: ElektrizitätswesensG 1990, OÖ: ElektrizitätsG 1982, S: LandeselektrizitätsG 1979 idF 1986, Stmk: ElektrizitätswirtscbaftsG 1981, T: ElektrizitätsG 1982, V: ElektrizitätsversorgungsG 1983, W: ElektrizitätswirtscbaftsG 1977 idF 1980. mmpc/60 www.parlament.gv.at 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 5 von 7 5 2. vermeidbare Emissionen, die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken, unterbleiben, nicht vermeidbare rasch und wirksam verteilt werden, daß die Immissionsbelastung möglichst gering ist, und 3. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn durch Immissionen jeder Art auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. 11 Vorarlberg trägt damit mehr oder weniger dem Vorsorgeprinzip Rechnung und stellt auch eine Waffengleichheit zwischen ElVU und Nachbarn vor der Behörde her. Das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz enthält einen anlagenrechtlichen Teil, der sich an der Gewerbeordnung orientiert. ausführlichen Neben dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums sowie des Wohlbefindens der Nachbarn, der Flächenwidmungsverträglichkeit darf " I. die Errichtung und der Betrieb der Stromerzeugungsanlage den volkswirtschaftlichen Interessen im allgemeinen und dem öffentlichen Interesse an der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie im besonderen (energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit) nicht (widersprechen)" und muß ua. "c) die eingesetzte Primärenergie unter Bedachtnahme auf die lit.a in einer für den Betreiber wirtschaftlich zumutbaren Weise bestmöglich verwertet (werden)". "(die) vorgesehene Erzeugung elektrischer Energie (muß) dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden, unter Berücksichtigung einer möglichst auslandsunabhängigen, kostengünstigen und umweltschonenden Energieversorgung der Allgemeinheit (entsprechen)." Auch nach dem Oberösterreichischen Elektrizitätsgesetz von 1982 haben (allerdings nur) die benachbarten Grundstückseigentümer als Parteien das Recht, insofeme Einwendungen zu erheben, als sie sich in ihren subjektiven Rechten (Gesundheit, Eigentum, Belästigung) beeinträchtigt fühlen. Das Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn keine Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen gegeben sind (siehe oben Zif.3). Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz sieht seit 1986 als Bedingung für die Bewilligung zwar die "bestmögliche Ausnutzung der Energiequellen vor", gibt den Nachbarn jedoch hinsichtlich Gesundheitsgefährdung und Belästigung keine definitive Parteistellung. Jedermann kann vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einbringen, diese sind bei der Beurteilung des Projektes miteinzubeziehen. mmpc!60 www.parlament.gv.at 6 von 7 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 6 Es ist nicht einzusehen, warum die Bewohner der übrigen Bundesländer (Kärnten, Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien) hinsichtlich ihres Schutzes schlechtergestellt werden sollten. Aus diesem Grunde ist das Grundsatzgesetz schnellstens zu novellieren. mmpcI60 www.parlament.gv.at 383/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 7 . 2. Zum Starkstromwegegesetz: Der Abänderungantrag bezieht sich auf das Anlagenverfahren im Starkstromwegerecht des Bundes und beinhaltet . eine Erweiterung der Genehmigungskriterien auf den Nachbarschaftsschutz, die Schaffung der Partei stellung für die Nachbarn und die Pflicht zur Abhaltung einer Augenscheinsverhandlung. Das allgemeine Umweltschutzinteresse kann im Wege der Kriterien des ersten Absatzes des § 7 - "Abstimmung mit den Erfordernissen der Landeskultur, ... der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes ... " berücksichtigt werden. Es wurde daher in Anbetracht der Bürgerpartei nach dem UVP-Gesetz und deren Recht auf Einhaltung des objektiven Umweltschutzrechts auf eine gesonderte, streng konditionale Regelung verzichtet. Nach dem geltenden Starkstromwegegesetz sind die beanspruchten Grundstückseigentümer und nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1990, Zlen. 89/05/0210, AW 90/05/0006, auch die dinglich Berechtigten, Parteien im Baubewilligungsverfahren, weil in diesem Verfahren bereits die Leitungsanlage räumlich festgelegt wird, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten (Enteigungsverfahren) nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage gehe. Eingewandt kann mangelndes öffentliches Interesse an der Errichtung der Anlage werden. Jedenfalls unzureichend muß hingegen die Situation von Mietern entlang des Einwirkungsbereichs von Starkstromanlagen beurteilt werden, da sie keine Parteistellung erlangen können. Die Größenordnungen neuer Starkstromwege (380kV-Leitung) können jedoch sehr wohl gesundheitliche Beeinträchtigungen und Belästigungen mit sich bringen. In formeller Hinsicht wird die ZUweisung an den ,ndelsausSChUß vorgeschlagen. fr\ f / \ j;. ./' / . ~/! RI ~Jin/ -----\ - r lrG '. mmpc/60 www.parlament.gv.at 7 von 7