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XVIII. GPzu
- Initiativantrag
(gescanntes Original)
n- "t t383/A
der Beilagen
den Stenographischen
Protokollen
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des Nationalrates XVW. Gesetzgebungsperiode
No. .......}.1.~..1 A
Präs.: 1 0. JU U 1992
...........
•••• I.G ••• e •••• ID •••
ANTRAG
der Abgeordneten Langthaler, Freunde und Freundinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn das
Elektrizitätswirtschaftsgesetz und das Starkstromwegegesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom XXXXXX, mit dem zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn das
Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Grundsatzgesetz), BGBI Nr. 260/1975, idF B.GBl
Nr.131/1979 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf
zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBI Nr.
70/1968, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Grundsatzgesetz), BGBl Nr. 26011975, idF BGBI
Nr.13111979, wird geändert wie folgt:
1. § 6 wird ein Absatz 6 angefügt:
"(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ihre Abnehmer über Maßnahmen zur
Einsparung von elektrischer Energie wie den optimalen Einsatz stromsparender Geräte
zu
beraten.
Im
Rahmen
ihrer
Beratung stätigkeit
haben
die
Elektroversorgungsunternehmen auf die Einsparung von Primärenergie Bedacht zu
nehmen."
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2. § 11 Abs 4 ist anzufügen:
"Die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer
Stromerzeugungsanlage darf außerdem nur erteilt werden, wenn
a)
ein volkswirtschaftlicher
nachgewiesen werden kann,
Bedarf
an
zusätzlicher
elektrischer
Energie
b)
die geplante Stromerzeugungsanlage Strom billiger bereitstellen kann als dies
durch Investitionen des antragstellenden Elektrizitätsversorgungsuntemehmens in
Effizienzsteigerungen bei der Anwendung elektrischer Energie möglich wäre,
c)
eine bestmögliche Ausnutzung der eingesetzten Energiequellen erfolgt,
d)
eine Gefahrdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn oder ihres
Eigentums ausgeschlossen ist und Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen auf
ein zumutbares Maß beschränkt werden und
e)
eine Beeinträchtigung der Umwelt nach dem Stand der Technik vermieden wird.
Bei der Ermittlung des volkswirtschaftlichen Bedarfs sind die Einsparmöglichkeiten
bei elektrischer Energie zu berücksichtigen. n
3. § 11 Absatz 5 lautet:
"(5) Vor Erteilung einer Bewilligung ist eine Augenscheinsverhandlung
durchzuführen. Die Nachbarn der Anlage (§ 75 Abs 2 und 3 GewO) haben
Partei stellung im Bewilligungsverfahren. 11
Artikel II
Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBI Nr. 70/1968, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs 2 lautet:
"(2) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu versagen, wenn das Leben und die
Gesundheit von Nachbarn (§ 75 Abs 2 und 3 GewO) oder deren Eigentum gefahrdet
wird oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn gegeben ist und durch
Auflagenerteilung nicht hintangehalten werden kann."
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2. § 7 Abs 2 alt erhält die Bezeichnung "(3)".
3. § 7 Abs 4 lautet:
"(4)
Vor
Erteilung
einer
Bauund
Betriebsbewilligung
ist
eine
Augenscheinsverhandlung abzuhalten. Die Nachbarn haben Partei stellung , die
Bestimmungen des § 356 Abs 1 bis 3 GewO gelten sinngemäß."
ArtikelIII
(I) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1993 in Kraft.
Begründung:
Der gegenständliche Gesetzesantrag steht in Zusammenhang mit der bevorstehenden
Verabschiedung eines Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes. Sollte nicht der
Um weItaus schuß bereits eine Änderung der Materiengesetze vornehmen, werden die
entsprechenden Fachausschüsse über eine Novellierung der Anlagenrechte ve.rhandeln
müssen, denn ohne die wirksame Hereinnahme des Umwelt- und
Nachbarschaftschutzes
in
die
Anlagenrechte
wird
auch
die
Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Folgen bleiben.
1. Zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz:
Der
Abänderungsantrag
bezieht
Elektrizitätswirtschaftsgesetz und
sich
auf
das
Anlagenverfahren
im
erweitert die Genehmigungskriterien für Stromerzeugungsanlagen um
den Bedarfsnachweis,
die Alternativenprüfung (Energieeinsparung, "Least Cost Prinzip")
die effiziente Energienutzung,
den Nachbarschafts- und Umweltschutz,
schafft eine Partei stellung für die Nachbarn von Anlagen im Sinne der
Gewerbeordnung
sowie
die
Pflicht
zur
Abhaltung
einer
Augenscheinsverhandlung (eine detaillierte Regelung konnte aufgrund des
Grundsatzcharakters unterbleiben) und
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verpflichtet die Elektrizitäsversorgungsunternehmen
Abnehmer über Stromeinsparungsmöglichkeiten.
zur
Beratung
ihrer
Das EIWG ist die "Gewerbeordnung" der Elektrizitätswirtschaft. Wenn auch großteils
spezifische Anlagenrechte - wie das LRG-K bei kalorischen Kraftwerken und das
WRG bei Wasserkraftwerken - zusätzlich zur Anwendung kommen, so ist es trotzdem
unerläßlich, das EIWG auf einen bestimmten Mindeststandard zu bringen und darüber
hinaus den Bedarfsnachweis vorzuschreiben. Zum ersten sind in den genannten
Gesetzen nicht alle Beeinträchtigungen erfaßt, zum zweiten rechtfertigt die mit einer
Stromerzeugungsanlage einhergehende wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt und
der Menschen eine grundsätzliche Überprüfung der Strom(Energie-)planung. Die
Bedarfsfrage ist aus umweltpolitischer Sicht ausdrücklich unter die sinnvollen
Zulassungskriterien zu reihen, zumal man in der Elektrizitäswirtschaft von einem
Oligopol sprechen muß. Auch der VfGH hat die Bedarfsfrage im BinnenSchiffahrtsG-Erkenntnis (G 220/88) als taugliches Mittel des Umweltschutzes gewertet
und anerkannt.
Die EIVU wurden 1929 von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen und
ein eigenes Elektrizitätsgesetz geschaffen. Das geltende Elektrizitätswirtschaftsgesetz
stammt aus dem Jahre 1975 und stellt für die Bewilligung von Anlagen zur Erzeugung
von Starkstrom Grundsätze für die Ausführungsgesetze der Länder auf. Die
Gesundheit der Nachbarn, der Wald, das Wasser sind darin keine Faktoren, sondern
allein elektrizitätswirtschaftliehe Aspekte,
wie etwa eine bestmögliche
Verbundwirtschaft.
Dementsprechend vernachlässigen auch der Großteil der Ausführungsgesetze der
Länder 1 den Umweltschutz und die Partizipation.
Kärnten, Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien verwenden die rechtlich wenig
verbindliche Form der "Abstimmung": "Abstimmung mit bereits vorhandenen oder
bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der
Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des
Bergbaues, der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Denkmalschutzes,
der Wasserwirtschaft ... " zu erreichen. Das bedeutet, daß diese Interessen nicht über
das "ob" der Anlage entscheiden und sie allein von Amts wegen wahrzunehmen sind,
diese damit auch nicht Parteirechte der Nachbarn begründen.
Rühmliche Ausnahmen bilden Vorarlberg, Niederösterreich (seit 1990),
Oberösterreich und teilweise Salzburg. Das Vorarlberger ElektrizitätsversorgungsG
aus dem Jahre 1983 schreibt eine mündliche Bewilligungsverhandlung vor, in dem die
Nachbarn dieselben Rechte wie im Verfahren nach der Gewerbeordnung haben.
Außerdem ist die Stromerzeugungsanlage nur dann zulässig, wenn "erwartet werden
kann, daß
1.
die Stromerzeugungsanlage die eingesetzte Rohenergie bestmöglich verwertet,
1
B: ElektrizitätsG 1986, K: ElektrizitätsG 1969 und ElektrizitätswirtscbaftsG 1978, NÖ:
ElektrizitätswesensG 1990, OÖ: ElektrizitätsG 1982, S: LandeselektrizitätsG 1979 idF 1986, Stmk:
ElektrizitätswirtscbaftsG 1981, T: ElektrizitätsG 1982, V: ElektrizitätsversorgungsG 1983, W:
ElektrizitätswirtscbaftsG 1977 idF 1980.
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2.
vermeidbare Emissionen, die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige,
flüssige oder feste Stoffe bewirken, unterbleiben, nicht vermeidbare rasch und
wirksam verteilt werden, daß die Immissionsbelastung möglichst gering ist, und
3.
eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des
Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und
Belästigungen von Nachbarn durch Immissionen jeder Art auf ein zumutbares
Maß beschränkt bleiben. 11
Vorarlberg trägt damit mehr oder weniger dem Vorsorgeprinzip Rechnung und stellt
auch eine Waffengleichheit zwischen ElVU und Nachbarn vor der Behörde her.
Das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz enthält einen
anlagenrechtlichen Teil, der sich an der Gewerbeordnung orientiert.
ausführlichen
Neben dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums sowie des Wohlbefindens der
Nachbarn, der Flächenwidmungsverträglichkeit darf
" I.
die Errichtung und der Betrieb der Stromerzeugungsanlage den
volkswirtschaftlichen Interessen im allgemeinen und dem öffentlichen Interesse
an der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie im besonderen
(energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit) nicht (widersprechen)"
und muß ua.
"c)
die eingesetzte Primärenergie unter Bedachtnahme auf die lit.a in einer für den
Betreiber wirtschaftlich zumutbaren Weise bestmöglich verwertet (werden)".
"(die) vorgesehene Erzeugung elektrischer Energie (muß) dem öffentlichen Interesse
an
einer
bedarfsdeckenden,
unter
Berücksichtigung
einer
möglichst
auslandsunabhängigen, kostengünstigen und umweltschonenden Energieversorgung
der Allgemeinheit (entsprechen)."
Auch nach dem Oberösterreichischen Elektrizitätsgesetz von 1982 haben (allerdings
nur) die benachbarten Grundstückseigentümer als Parteien das Recht, insofeme
Einwendungen zu erheben, als sie sich in ihren subjektiven Rechten (Gesundheit,
Eigentum, Belästigung) beeinträchtigt fühlen. Das Projekt darf nur ausgeführt
werden, wenn keine Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen gegeben sind
(siehe oben Zif.3).
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz sieht seit 1986 als Bedingung für die
Bewilligung zwar die "bestmögliche Ausnutzung der Energiequellen vor", gibt den
Nachbarn jedoch hinsichtlich Gesundheitsgefährdung und Belästigung keine definitive
Parteistellung. Jedermann kann vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen eine
Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einbringen, diese sind bei der Beurteilung
des Projektes miteinzubeziehen.
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Es ist nicht einzusehen, warum die Bewohner der übrigen Bundesländer (Kärnten,
Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien) hinsichtlich ihres Schutzes schlechtergestellt
werden sollten. Aus diesem Grunde ist das Grundsatzgesetz schnellstens zu
novellieren.
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.
2. Zum Starkstromwegegesetz:
Der Abänderungantrag bezieht sich auf das Anlagenverfahren im Starkstromwegerecht
des Bundes und beinhaltet
.
eine Erweiterung der Genehmigungskriterien auf den Nachbarschaftsschutz,
die Schaffung der Partei stellung für die Nachbarn und die Pflicht zur Abhaltung
einer Augenscheinsverhandlung.
Das allgemeine Umweltschutzinteresse kann im Wege der Kriterien des ersten
Absatzes des § 7 - "Abstimmung mit den Erfordernissen der Landeskultur, ... der
Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes ... " berücksichtigt werden. Es wurde
daher in Anbetracht der Bürgerpartei nach dem UVP-Gesetz und deren Recht auf
Einhaltung des objektiven Umweltschutzrechts auf eine gesonderte, streng
konditionale Regelung verzichtet.
Nach
dem
geltenden
Starkstromwegegesetz
sind
die
beanspruchten
Grundstückseigentümer und nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1990,
Zlen. 89/05/0210, AW 90/05/0006, auch die dinglich Berechtigten, Parteien im
Baubewilligungsverfahren, weil in diesem Verfahren bereits die Leitungsanlage
räumlich festgelegt wird, wogegen es in der Frage der Einräumung von
Zwangsrechten (Enteigungsverfahren) nur mehr um die Durchsetzung der
festgesetzten Leitungsanlage gehe. Eingewandt kann mangelndes öffentliches Interesse
an der Errichtung der Anlage werden. Jedenfalls unzureichend muß hingegen die
Situation von Mietern entlang des Einwirkungsbereichs von Starkstromanlagen
beurteilt werden, da sie keine Parteistellung erlangen können. Die Größenordnungen
neuer Starkstromwege (380kV-Leitung) können jedoch sehr wohl gesundheitliche
Beeinträchtigungen und Belästigungen mit sich bringen.
In formeller Hinsicht wird die ZUweisung an den ,ndelsausSChUß vorgeschlagen.
fr\
f / \
j;.
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RI ~Jin/
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