gutachten-allmer-funktionsdiagnostik

Werbung
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
Dipl. GuKS. Mag. Dr.iuris Gertrude Allmer
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und
Krankenpflege, Berufskunde, Arbeitstechnik und Betriebsorganisation; Planung, Ausbildung,
Führung von Führungskräften;
Dornburggasse 80, 7400 Oberwart; Tel.: ++43/664/2407686;
Fax: ++43/3352/400/2699; E-Mail: [email protected]
Oberwart, 2002-05-27
Die diplomierten medizinisch-technischen Fachdienste sind berufsrechtlich zur
Durchführung von elektro-neuro funktionsdiagnostischen und kardiopulmonalen funktionsdiagnostischen Untersuchungen nach ärztlicher
Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht berechtigt.
Im Auftrag des Österreichischen Berufsverbandes der diplomierten medizinischtechnischen Fachdienste
1.
Problemstellung.
In Ergänzung des Gutachtens vom 22. 11. 2001 zur berufsrechtlichen Abgrenzung
der Berufsbilder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, soll nunmehr die Frage
untersucht werden, inwieweit der diplomierte medizinisch-technische Fachdienst
berufsrechtlich legitimiert ist, elektro-neuro-funktionsdiagnostische und kardiopulmonale funktionsdiagnostische Untersuchungen durchzuführen (vgl Allmer; G.:
Die eigenverantwortliche Durchführung von elektro-neurofunktionsdiagnostischen
und kardio-pulmonalen funktionsdiagnostischen Untersuchungen ist eine
Vorbehaltstätigkeit
des
medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes,
http://www.mta-verband.at/down/dokumente.htm).
Die Sachverständige wiederholt die Problemstellung des dieser berufspolitischen
Diskussion zugrundeliegenden Gutachtens insoweit, als der Berufsverband der
medizinisch-technischen AnalytikerInnen, aufzeigte, dass es an vielen Abteilungen
von Krankenanstalten zur Streichung von funktiondiagnostischen MTA-Planstellen
komme, bzw erfolge eine Substitution durch diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwestern/-pfleger. Darüber hinaus würden funktionsdiagnostische
Planstellen nicht mit diplomierten medizinisch-technischen AnalytikerInnen, sondern
mit diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger oder auch
diplomierten medizinisch-technischen Fachkräften nachbesetzt.
Es handle sich dabei um Planstellen im Bereich der kardiovaskulären
Funktionsdiagnostik wie, EKG einschließlich Ergometrie, angiologische
Funktionsdiagnostik, Ultraschall Labor, um Planstellen im Bereich der pulmonalen
Funktionsdiagnostik wie Schlaflabor, Lungenfunktion, um Planstellen im Bereich
der elektroneurophysiologischen und neurosonologischen Funktionsdiagnostik, wie EEG, sowie um Planstellen in den Bereichen der
gastroenterologischen Funktionsdiagnostik und Point of Care Testing (POCT).
Der Österreichische Berufsverband der medizinisch-technischen Fachdienste stellt
dazu fest, dass das gegenständliche Gutachten inzwischen berufspolitisch so
interpretiert werde, dass die medizinisch-technischen Fachdienste „überhaupt keine
1
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
berufsrechtliche Legitimation“ hätten, funktionsdiagnostische Untersuchungen
durchzuführen, und beauftragt die berufskundliche Sachverständige eine
entsprechende berufsrechtliche Untersuchung vorzunehmen.
Ebenso soll im Ergebnis, aus aktuellem Diskussionsanlass, noch einmal auf die
berufsrechtliche Abgrenzung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege, bezogen auf die eigenverantwortliche Durchführung von
funktionsdiagnostischen Untersuchungen eingegangen werden.
2.
Grundlagen.
Zur Entscheidung der gegenständlichen Frage sind heranzuziehen:
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
2.14.
2.15.
2.16.
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste, BGBl 460/1992 idgF; in der Folge: MTD-G.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes 615 der Beilagen
zu den Protokollen des Nationalrates 18. GP.
Verordnung
des
Bundesministers
für
Gesundheit,
Sport
und
Konsumentenschutz betreffend die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten, BGBl 678/1993; in der Folge: MTD-AV.
Das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl
1997/108; in der Folge: GuKG.
Die 1. Novelle zum BG über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl
1998/95.
Die 2. Novelle zum BG über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl I
1999/116.
Verordnung,
betreffend
die
Ausbildung
der
Gesundheitsund
Krankenpflegeberufe, BGBl 95/1998; in der Folge: GuK-AV.
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl 1997/108; in der Folge: MTF-SHD-G.
Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinischtechnischen Diensten, II. Teil: Ausbildung und Prüfungen im medizinischtechnischen Fachdienst, BGBl 1974/560.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 345 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP.
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die
Standesvertretung der Ärzte, BGBl 1998/169, idgF, in der Folge: ÄrzteG
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes 1386 der Beilagen
zu den Protokollen des Nationalrates, 20. GP.
G. Allmer, Rechtsgutachten für den MTF-Verband, Dienstrechtliche
Verpflichtung der in „Problembereichen“ verwendeten medizinisch-technischen
Fachkräfte zur Absolvierung einer medizinisch-technischen Akademie,
Oberwart 2000.
R. Klimscha – H. Klascha, Das Berufsbild der med-technischen Dienste
zwischen Ärzteschaft und Krankenpflegefachdienst, RdM 1997, 10 ff.
R. Klimscha – H. Klaschka, Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste, RdM 2000, 115 ff.
W. Mazal, Rechtsgutachten für den MTF-Verband, über berufsrechtliche
Aspekte der Tätigkeit von MTF, Wien 1999/2000.
2
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
3.
Ergebnis.
Der diplomierte medizinisch-technische Laboratoriumsdienst ist berechtigt,
sämtliche funktionsdiagnostischen Untersuchungen, entsprechend dem aktuellen
medizinwissenschaftlichen Stand, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich
durchzuführen. Vergewisserungs-, Aufsichts-, Überwachungs- bzw Kontrollpflichten
durch den anordnenden Arzt sind generell nicht geboten.
Der
diplomierte
medizinisch-technische
Fachdienst
ist
berechtigt,
funktionsdiagnostische Untersuchungen, im Rahmen einfacher medizinischtechnischer Laboratoriumsmethoden,
nach ärztlicher Anordnung und unter
Aufsicht
des
Arztes,
durchzuführen.
Vergewisserungs-,
Aufsichts-,
Überwachungs- bzw Kontrollpflichten durch den Arzt sind generell geboten und im
Einzelfall nachvollziehbar zu machen.
Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist berufsrechtlich
weder legitimiert funktionsdiagnostische Untersuchen eigenverantwortlich noch unter
Aufsicht des Arztes durchzuführen. Der behandelnde Arzt kann sich bei der
Durchführung von funktionsdiagnostischen Untersuchungen der „Mithilfe“ der
diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger bedienen, wenn diese
nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handelt.
Anaesthesie- Intensiv- und Dialysepflegefachkräfte sind gemäß § 20 Abs 4 Z 1
und 4 GuKG legitimiert, ua an der Reanimation und Schocktherapie und an der
Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung
(Monitoring, Beatmung, Katheter usw), im arbeitsteiligen Teamhandeln,
gemeinsam mit dem Anaesthesiologen und Intensivmediziner bzw Facharzt für
Dialyse oder Facharzt für Innere Medizin, mitzuwirken.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger, die nach einschlägiger
Weiterbildung iS § 64 GuKG, an Herzüberwachungsstationen, oder an
Sonderkrankenanstalten im kardiologisch rehabilitativen Bereich tätig werden, sind
aufgrund ihrer persönlichen Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten, insb
im kardio-pulmonalen funktionsdiagnostischen Bereich, ebengleich legitimiert,
arbeitsteilig mit dem behandelnden Arzt tätig zu werden.
Darüber hinaus kann sich der behandelnde Arzt,
gemäß § 49 Abs 2 ÄrzteG der
Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, die nach seiner genauen Anordnungen und
unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
Im Einzelfall würde dies bedeuten, dass die funktionsdiagnostische Untersuchung,
zB, ein EKG, vom behandelnden Arzt iS der Durchführungsverantwortung
durchgeführt wird, dieser sich der diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester
iS einer Hilfsperson zur Mithilfe, zB Lagerung des Patienten, Anlegen der
Extremitäten- und Brustwandableitungen, Ausdrucken des EKG’s,
bedient. Die
ständige ärztliche Aufsicht erfordert allerdings die Anwesenheit des Arztes
während der Untersuchungen, und ist diesem neben der medizinischen (Befundung)
auch die technische Evaluierung vorbehalten.
Berufsrechtlich
nichtärztliche
sind mit „Hilfspersonen“ primär keinesfalls qualifizierte
Gesundheitsberufe
gemeint,
sondern
beispielsweise
3
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
Ordinationshilfen, oder in Krankenanstalten Operationsgehilfen, die bei
diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen des Arztes „mithelfen“. Jede
berufsrechtliche „Eigenverantwortung“, insb die Einhaltung der Kunstregeln, iS des
aktuellen medizin-wissenschaftlichen Standes, bezogen auf die Durchführung einer
ärztlich delegationsfähigen Maßnahme, ist ihnen nicht zumutbar (vgl dazu auch W.
Mazal, über berufsrechtliche Aspekte der Tätigkeit von MTF, Rechtsgutachten für den MTF-Verband
1999/2000, 3ff).
Die Frage der Delegationsfähigkeit einer einzelnen diagnostischen oder
therapeutischen Maßnahme, im Rahmen des Berufsbildes eines nichtärztlichen
Gesundheitsberufes, hängt nicht nur vom formellen und tatsächlichen
Ausbildungsstand des jeweilig Berufsangehörigen, sondern auch davon ab, ob die
Durchführung einer solchen Maßnahme gerade durch einen nichtärztlichen
Gesundheitsberuf
die
Gefährdung
des
Patienten/Klienten
erhöhen
–
Risikoerhöhung – könnte.
Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat entsprechend dem
formellen
Ausbildungsstand
nach
der
Gesundheitsund
Krankenpflegeausbildungsverordnung an den einschlägigen Schulen für allgemeine
Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und
Krankenpflege bzw Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege,
keine
einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die eigenverantwortliche
Durchführung
von
elektro-neuro-funktionsdiagnostische
und
kardiopulmonalen funktions-diagnostischen Untersuchungen erworben.
Im Unterschied zum Berufsrecht, welches das „Können“/“Dürfen“ festlegt, regelt
das Dienstrecht das „Müssen“.
Ob daher einer Weisung Folge zu leisten ist, ist keine berufsrechtliche, sondern
eine dienstrechtliche Frage. Die berufsrechtlichen Regelungen dazu, das ÄrzteG,
das MTD-G, MTF-SHD-G und GuKG, dürfen jedoch nicht außer acht gelassen
werden und stecken die Grenzen des Weisungsrechtes ab, was besonders
aufgrund der oftmals schrankenlosen dienstrechtlichen Weisungsbefugnisse wichtig
ist. Hinzu kommt, dass mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung das jeweilige
Berufsbild Vertragsgegenstand des einzelnen Dienstvertrages wird. (Vgl insb
Stärker, Ärztliche Anordnungsbefugnisse nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, RdM,
1998, 3).
Dienstrechtlich haben die gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege
im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich – sofern keine gegenteiligen Weisungen in
der Hierarchie des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes bestehen, zB in
Stellenbeschreibungen festgelegt – den Weisungen des anordnenden Arztes – im
Rahmen des Berufsbildes des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege - nachzukommen.
Da die eigenverantwortliche Durchführung von funktionsdiagnostischen
Untersuchungen nicht Bestandteil des Berufsbildes des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege ist, und daher auch nicht in deren
mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fällt, ist eine ärztliche Delegation
ausgeschlossen, bzw muss der gehobene Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege, diese Leistungserbringung iS der Durchführungsverantwortung im
4
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
Selbstschutzinteresse verweigern, was natürlich keinesfalls einer rechtswidrigen
Arbeits-/Dienstverweigerung gleichkommen kann.
§ 49 Abs 3 ÄrzteG ermächtigt den Arzt, im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an
Angehörige anderer Gesundheitsberufe, zB Durchführung einer bestimmten
funktionsdiagnostischen Untersuchung an die diplomierte medizinisch-technische
Fachkraft, zu übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des
entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.
Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden
Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine
ärztliche Aufsicht vorsehen, was in den berufsrechtlichen Weisungsbeziehungen
zwischen anordnenden Arzt und gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege grundsätzlich der Fall ist (bis
zu der ÄrzteG Nov BGBl I 1997/108, Art IV – die i Zuge der Erlassung des GuKG erfolgte – konnte
nach § 22 Abs 3 ÄrzteG 1984 nur „der zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt“ im
Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen).
Der medizinisch-technische Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher
medizinisch-technischer
Laboratoriumsmethoden,
einfacher
physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken (vgl § 37 Abs 1 MTFSHD-G).
Die gegenständlich angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung
und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden (vgl § 37 Abs 2 MTF-SHD-G iVm §
49 Abs 3 ÄrzteG). Der Arzt könne sich bei der Erfüllung seiner Aufsicht im Einzelfall
auch des gehobenen medizinisch technischen Dienstes bedienen. So der Präsident
der Österreichischen Ärztekammer in einer Stellungnahme vom 17. 05. 2000 an das
BM für soziale Sicherheit und Generationen, betreffend die ärztliche Aufsichtsübung
gegenüber dem MTF, insb im Nachtdienst (vgl insb Mazal, Rechtsgutachten über
berufsrechtliche Aspekte der Tätigkeit von MTF, Wien 1999/2000, 7 ff).
Das Berufsrecht der medizinisch-technischen Fachdienste verneint ein derartiges
„Subdelegationsansinnen“
der
ärztlichen
Aufsicht
auf
nichtärztliche
Gesundheitsberufe, hier die gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
ausdrücklich.
Die Heranziehung von medizinisch-technischen Fachdiensten zu darüber
hinausgehenden Tätigkeiten – die den medizinisch- technischen Laboratoriumsdienst
vorbehalten sind, zB kardiopulmonale Funktionsdiagnostik unter Verwendung
nuklearmedizinischer Methoden, – stellt sowohl für die MTF wie auch für den
Krankenanstaltenträger als Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung dar (vgl § 33 Z
1 und 2 MTD-G; auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 345 der Beilagen IX.
GP).
Dies bedeutet aber nicht, dass die diplomierte medizinisch-technische Fachkraft
keine Durchführungsverantwortung trifft. Lediglich ist die MTF – im Rahmen ihrer
derzeit geltenden, aus dem Jahre 1961 stammenden, berufsrechtlichen
Bestimmungen – keine gesonderte Pflicht zur Einhaltung der „Regeln ihrer Kunst“
auferlegt (vgl insb Mazal, Rechtsgutachten über berufsrechtliche Aspekte der Tätigkeit von MTF,
Wien 1999/2000, 7).
5
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
Unter „ärztliche Anordnung“ ist keine generelle Delegation ärztlicher Tätigkeiten
durch den behandelnden Arzt zu verstehen ist, vielmehr hat die Delegation einer
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen nach eingehender Untersuchung
und Beurteilung des Zustandes des Patienten/Klienten durch den Arzt „im Einzelfall“
zu erfolgen.
Der „Einzelfall“ bezieht sich auf den jeweiligen Patienten/Klienten und steht als
ausdrücklicher und von seiner Wortwahl her unmissverständlicher Wille des
Gesetzgebers jeder „allgemeinen Erlaubnis“ – auch durch den Abteilungsvorstand –
zur Durchführung von ärztlichen Tätigkeiten entgegen.
Die generelle Delegation von an sich ärztlichen Tätigkeiten auf nichtärztliche
Gesundheitsberufe, entspricht nicht der gebotenen Sorgfalt in der ärztlichen
Berufsausübung und ist generell sorgfaltswidrig (vgl insb § 15 GuKG iVm § 2 Abs 2
MTD-G iVm § 37 Abs 2 MTF-SHD-G iVm § 49 Abs 3 ÄrzteG), da der Arzt seinen Beruf
grundsätzlich persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit
anderen Ärzten auszuüben hat (vgl § 49 Abs 2 ÄrzteG).
Ob schließlich eine Tätigkeit als ärztliche Vorbehaltstätigkeit zu qualifizieren ist,
ergibt sich daraus, ob sie nur von einem Arzt, der über medizinisch
wissenschaftliche Kenntnisse verfügt, beherrschbar ist oder nicht (vgl ua Mazal,
Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 1992, 250).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die diplomierten medizinischtechnischen Fachdienste entsprechend ihrer in der Ausbildung erworbenen
theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, jedenfalls
berechtigt
elektro-neurofunktionsdiagnostische
und
kardio-pulmonale
funktionsdiagnostische Untersuchungen, im Rahmen der Durchführung einfacher
medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, nach ärztlicher Anordnung und
unter ärztlicher Aufsicht, durchzuführen.
4.
Begründung (vgl in Ergänzung insb Allmer; G.: Die eigenverantwortliche Durchführung von
elektro-neuro-funktionsdiagnostischen und kardio-pulmonalen
Untersuchungen
ist
eine
Vorbehaltstätigkeit
des
Laboratoriumsdienstes).
4.1.
funktionsdiagnostischen
medizinisch-technischen
Das Berufsbild des diplomierten medizinisch-technischen Fachdienstes.
Der medizinisch-technische Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher
medizinisch-technischer
Laboratoriumsmethoden,
einfacher
physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken (vgl § 37 Abs 1 MTFSHD-G).
Die gegenständlich angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung
und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden (vgl § 37 Abs 2 MTF-SHD-G iVm §
49 Abs 3 ÄrzteG). Der Arzt könne sich bei der Erfüllung seiner Aufsicht im Einzelfall
auch des gehobenen medizinisch technischen Dienstes bedienen. So der Präsident
der Österreichische Ärztekammer in einer Stellungnahme vom 17. 05. 2000 an das
BM für soziale Sicherheit und Generationen, betreffend die ärztliche Aufsichtsübung
gegenüber dem MTF, insb im Nachtdienst.
Das Berufsrecht der medizinisch-technischen Fachdienste verneint ein derartiges
„Subdelegationsansinnen“
der
ärztlichen
Aufsicht
auf
nichtärztliche
6
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
Gesundheitsberufe,
ausdrücklich.
hier
die
gehobenen
medizinisch-technischen
Dienste,
Grundsätzlich unterscheidet sich der gehobene medizinisch-technische Dienst vom
medizinisch-technischen Fachdienst dadurch, dass die diplomierte medizinischtechnische Analytikerin ohne ärztliche Aufsicht tätig werden darf, während die
diplomierte
medizinisch-technische
Fachkraft
zwar
eine
Durchführungsverantwortung trifft, die Selbstständigkeit der Berufsausübung aber
fehlt (vgl ua Radner – Haslinger – Reinberg, Krankenanstaltenrecht, Sonderband Berufsvorschriften,
5084-26; § 49 Abs 3 ÄrzteG).
Dies bedeutet aber nicht, dass die medizinisch-technische Fachkraft keine
Durchführungsverantwortung trifft. Lediglich ist die MTF – im Rahmen ihrer
derzeit geltenden, aus dem Jahre 1961 stammenden, berufsrechtlichen
Bestimmungen – keine gesonderte Pflicht zur Einhaltung der „Regeln ihrer Kunst“
auferlegt. (vgl insb Mazal, Rechtsgutachten über berufsrechtliche Aspekte der Tätigkeit von MTF,
Wien 1999/2000, 7).
Selbstredend sei ausgeführt, das sich der Österreichische Berufsverband der
diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte seit Jahren um ein neues, dem
aktuellen medizin-wissenschaftlichen Stand entsprechendes Berufsbild bemüht,
wodurch insb auch eine klare Abgrenzung der Berufsbilder des gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
sowie
des
medizinisch-technischen
Fachdienstes
im
Rechtschutzinteresse der betroffenen Gesundheitsberufe erfolgen soll.
Seit dem Jahre 2000 liegt ein gemeinsamer, mit der Österreichischen Ärztekammer
und den VertreterInnen der Berufsverbände des gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes, über Auftrag des Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen, erarbeiteter Entwurf eines „Spezieller Tätigkeitskatalog der MTF:
Laborbereich“ vor (vgl insb BM: GZ: 21.256/2-VIII/B/10/00, Medizinisch-technischer Fachdienst,
Protokoll der Sitzung vom 24. und 25.01.2000), der mangels eines neuen Berufsrechtes für
den diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst, formal rechtlich bislang nicht
umgesetzt wurde.
Im gegenständlichen Entwurf wird ua eine klare „berufsrechtliche“ Abgrenzung der
Tätigkeitsbereiche zwischen MTA und MTF getroffen. So wird ua die Durchführung
von EKG- und EEG-Untersuchungen, mit Ausnahme von Schlaflabor und
Epilepsiemonitoring, die Mitarbeit in der kardiopulmonalen Funktionsdiagnostik,
ohne Verwendung nuklearmedizinischer Methoden, sowie die Qualitätskontrolle der
durch die MTF angewandten Untersuchungsmethoden und die Dokumentation der
Ergebnisse, dem „allgemeinen Bereich“ der MTF zugeordnet.
4.2.
Ausbildungsbezogene Lerninhalte zur Sicherung der Qualifikation der
MTF im Bereich der Funktionsdiagnostik.
Tatsache ist, dass das Berufsrecht der medizinisch-technischen Fachdienste
aus dem Jahre 1961 stammt (vgl BGBl 102/1961, BGBl 1997/108 idF BGBl I 46/1999) und die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vgl BGBl 560/1974) des medizinischtechnischen Fachdienstes, nicht dem aktuellen Stand der Medizinwissenschaften
entspricht, was die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in den
letzten zwanzig Jahren bewogen hat, autonom aktuell medizinwissenschaftlich
7
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
gebotene Lehrinhalte im bestehenden Curriculum zu ergänzen, bzw das
Curriculum dahingehend laufend zu adaptieren.
So beinhaltet die Ausbildung in der Funktionsdiagnostik, beispielsweise an der
Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst am Landeskrankenhaus –
Universitätsklinikum Graz,
derzeit 26 Stunden theoretische und 40 Stunden
praktische Ausbildung mit den Lerninhalten Lungenfunktionsdiagnostik und EKG.
Dazu kommen vier Stunden theoretische und vier Stunden praktische Ausbildung in
der Endoskopie, sowie die Vermittlung der neurophysiologischen Funktionsdiagnostik
im Rahmen der Lehrinhalte in der Anatomie und Pathologie und schließlich 20
praktische Ausbildung in der EEG-Diagnostik.
Der neue Lehrplanentwurf für die Ausbildung zur medizinisch-technischen
Fachkraft sieht das Unterrichtsfach „Funktionsdiagnostik“ mit insgesamt 90
Unterrichtsstunden ausdrücklich vor, und werden die Lehrinhalte „Pneumologische
Funktionsdiagnostik, Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik und Neurophysiologische
Funktionsdiagnostik“ ausdrücklich angeführt.
Im ersten Ausbildungsabschnitt sind die Lehrinhalte der „Pneumologischen
Funktionsdiagnostik“ mit 30 Unterrichtsstunden vorgesehen, die sich insb über
die Lerninhalte der Blutgasanalyse, Volumen- und Zeitvolumenmessungen:
Pneumotachograph, Spirometer, Bodyplethysmografie, Peakflowmetrie, Ergometrie
und Spiroergometrie, definieren.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt sind die Lehrinhalte der „Kardiovasculären
Funktionsdiagnostik“ mit 30 Unterrichtsstunden vorgesehen, die sich insb über
die Lerninhalte des Standard-EKG’s, Langzeit-EKG, Mitwirkung bei Belastungs- und
Herzkathederuntersuchung
sowie
Mitwirkung
bei
Endoskopieund
Gastroskopieuntersuchungen, definieren.
Im
dritten
Ausbildungsabschnitt
sind
die
Lehrinhalte
der
„Neurophysiologischen Funktionsdiagnostik“ mit 30 Unterrichtsstunden
vorgesehen, die sich insb über die Lerninhalte des Standard-EEG’s bei Erwachsenen
und Kindern, die Registrierung evozierter Potentiale, sowie Elektromyografie und –
neurografie, definieren.
Dazu sind jeweils zwei Wochen einschlägige praktische Ausbildung, also
insgesamt sechs Wochen, in den jeweiligen funktionsdiagnostischen Einrichtungen
vorgesehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die medizinisch-technischen
Fachdienste entsprechend ihrer in der Ausbildung erworbenen theoretischen
und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, jedenfalls
berechtigt elektro-neurofunktionsdiagnostische und
kardio-pulmonale
funktionsdiagnostische Untersuchungen, im Rahmen der Durchführung
einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, nach ärztlicher
Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht, durchzuführen.
Mag.Dr.iuris Gertrude Allmer
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
für Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde,
Arbeitstechnik , Betriebsorganisation; Planung, Ausbildung
und Führung von Führungskräften.
8
Dr. All/Funktiondiagnostische Untersuchungen durch die MTF, Mai 2002
9
Herunterladen