Einleitung Wichtig Wichtig Wichtig XZ/1. Aspekte der psychiatrischen

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XZ/1. Aspekte der psychiatrischen Notfalltherapie, der Aufnahme in die
Krankenhausabteilung und der Beschränkungsmaßnahmen.
Einleitung
Aufgaben der Notfallpsychiatrie nach der Untersuchung des Patienten:
- möglichst schnelle Minderung oder Eliminierung der Symptome, welche den
Eingriff begründen,
- Entscheidung, ob der Patient weiterhin versorgungsbedürftig ist:
- wenn ja, ist psychiatrische oder sonstige Versorgung angebracht,
- ist die Aufnahme in die Krankenhausabteilung begründet,
- ist die Hinzuziehung einer nicht medizinischen Institution (Sozialnetz,
Kinderschutz, Vormundschaft, Polizei usw.) begründet,
- Entscheidung, ob das Verhalten des Patienten gefährdend oder unmittelbar
gefährdend ist:
- wenn ja, ist eine sofortige Aufnahme in die Krankenhausabteilung
erforderlich,
- ist die Anwendung von Beschränkungsmaßnahmen begründet.
XZ/1.1. Medikamentöse
Notfallpsychiatrie.
und
nichtmedikamentöse
Eingriffe
in
der
XZ/1.1.1. Medikamentöse Eingriffe in der Notfallpsychiatrie.
Wichtig
In der Notfallpsychiatrie werden meistens Antipsychotika und Anxiolytika
(Benzodiazepine mit hohem Potential) eingesetzt. Neben den Indikationen sind
vor der Anwendung in jedem Fall auch die Kontraindikationen der einzelnen
Mittel zu erwägen. In erster Linie ist die orale Gabe von Medikamenten
anzustreben (Tabletten, Lösungen, sich im Mund lösende Präparate), da diese
Verabreichungsmethode seltener zu Komplikationen führt.
Die häufigsten Indikationen für Antipsychotika in der Notfallpsychiatrie:
- akute psychotische Symptome (z.B. Halluzinationen, Wahnvorstellungen),
- agitierte oder gehemmte Psychomotorik,
- aggressives oder feindseliges Verhalten.
Die häufigsten Indikationen für Anxiolytika in der Notfallpsychiatrie:
- schwere Angstzustände (z.B. wegen einer Panikattacke, einem psychotischen
Zustand oder der Einwirkung von Suchtmitteln),
- Schlaflosigkeit oder übertriebene Munterkeit,
- agitierte oder gehemmte Psychomotorik,
- aggressives oder feindseliges Verhalten,
- Entzugserscheinungen (z.B. Alkohol, Benzodiazepine).
Indikationen für die parenterale Verabreichung von Medikamenten (den
Anwendungsvorschriften des jeweiligen Mittels entsprechend intramuskuläre oder
intravenöse Injektion, Infusion):
- Mangel an Kooperation,
- Anspruch auf schnelle Wirkung des Medikaments,
- gefährdendes Verhalten.
In vielen Fällen und/oder bei Begleiterkrankungen kann als Teil der Versorgung in
der Notfallpsychiatrie auch die Verabreichung von sonstigen Medikamenten
erforderlich werden (z.B. bei Alkoholentzug Ersatz von Kalium und Thymian,
Betablocker, Antibiotikum; bei Nebenwirkungen von Antipsychotika
Anticholinergika, Betablocker, Dopaminagonisten; Notfallversorgung von
Herzschwächen, Hyperglykämie, usw.). Diese Fälle werden in anderen
Lerneinheiten behandelt.
XZ/1.1.2. Nichtmedikamentöse Eingriffe in der Notfallpsychiatrie.
Über die genannten Fälle hinaus gehören auch nichtmedikamentöse Eingriffe zur
Versorgung in der Notfallpsychiatrie. Das Hauptziel dieser Eingriffe besteht darin,
entsprechende Informationen einzuholen und dadurch die Kooperation seitens des
Patienten und/oder seiner Angehörigen zu erhöhen, und Angstzustände zu
mäßigen, um den Prozeß der Notfallversorgung reibungsloser zu gestalten.
Bestimmte nichtmedikamentöse Eingriffe (z.B. Beginn der Krisenintervention)
können auch als erster Schritt der späteren Therapie betrachtet werden.
Die häufigsten nichtmedikamentösen Eingriffe in der Notfallpsychiatrie:
- Psychoedukation des Patienten und/oder der Angehörigen: Erläuterung der
wahrgenommenen Symptome, der erforderlichen Eingriffe (auch der Art und
des rechtlichen Hintergrundes von Einschränkungsmaßnahmen), des
voraussichtlichen Ablaufes,
- Verständigung der Angehörigen/des Vormunds: Nach Möglichkeit soll
gewährleistet werden, dass der Patient den Kontakt zu seinen Angehörigen
aufnehmen kann; bei Vormundschaft ist die Verständigung des Vormundes
verbindlich,
- Krisenintervention: Der gezielte psychotherapeutische Eingriff kann bereits im
Rahmen der Notfallversorgung beginnen (Details siehe: Lernmaterial
Psychotherapie im Vierteljahr).
XZ/1.2. Indikationen der Aufnahme in die psychiatrische Abteilung
Die Symptome vermindern sich bedeutend oder gar verschwinden bei einem Teil
der Patienten bereits nach der Versorgung in der Notfallpsychiatrie, und auch ihre
Hintergründe können beruhigend geklärt werden, deshalb kann der Patient
entlassen und/oder in ambulante Versorgung verwiesen werden. Bei einem
bestimmten Anteil ist jedoch weiterhin Krankenhausversorgung angebracht. Diese
Patienten werden in die psychiatrische oder in eine andere (toxikologische,
internistische usw.) Abteilung aufgenommen.
Wichtig
Unbedingt erforderlich ist die Krankenhausaufnahme (sogar gegen den Willen des
Patienten) in den Fällen, wo die Sicherheit des Patienten oder seiner Umwelt
gefährdet ist (unmittelbar gefährdendes Verhalten gemäß den gültigen
Rechtsvorschriften):
- Selbstmordgefahr,
- heteroaggressives Verhalten infolge mentaler Störungen (z.B. psychotischer
Zustand oder Wirkung von Suchtmitteln),
- gehemmtes oder unruhiges Verhalten, eventuell abwechselnd,
- erster psychotischer Zustand,
- Bewußtseinsstörung,
- die Herkunft der zur Notfallversorgung führenden Symptome ist nicht geklärt,
weitere Untersuchungen/Behandlung sind erforderlich.
Nicht unbedingt erforderlich, aber zu erwägen ist die Krankenhausaufnahme
(sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) in folgenden Fällen:
- die Untersuchungen/Behandlung des Patienten ist im ambulanten Rahmen nicht
oder nur schwer möglich (z.B. mangelnde Kooperation, unkontrollierbares
Verhalten, von der Versorgungsstelle entfernt liegender Wohnsitz des
Patienten, sein Zustand kann sich verschlechtern),
- die Entfernung von seiner Umgebung kann zur Verbesserung der Symptome
des Patienten führen.
Der Patient kann auch bei schweren Symptomen (z.B. Selbstmordgedanken,
Psychose) in ambulante Versorgung verwiesen werden, wenn auf beruhigende
Weise nachgewiesen werden kann, dass seine Symptome chronisch sind, noch zu
keinem unmittelbar gefährdenden Verhalten führten, die Umgebung des Patienten
sicher und unterstützend ist, und der Patient bereits ambulant versorgt wurde.
XZ/1.3. Indikationen und Regeln der Beschränkungsmaßnahmen.
Im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften kann die Freiheit der in der
psychiatrischen Abteilung behandelten Patienten bei gefährdendem Verhalten im
Interesse der Gefahrenabwehr im unbedingt erforderlichen Umfang und
Zeitrahmen durch physische, chemische, biologische oder psychische Methoden
beschränkt werden.
Wichtig
Am häufigsten getroffene Beschränkungsmaßnahmen:
- Krankenhausaufnahme und Behandlung gegen den Willen des Patienten
(Aufnahme in die Notversorgung im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften),
- Unterbringung in der geschlossenen Abteilung,
- Anwendung von Medikamenten, die Schläfrigkeit verursachen und/oder die
psychomotorische Aktivität verringern,
- physisches Festbinden.
Es soll betont werden, dass die entsprechende Information des Patienten, die
Berücksichtigung seiner Bedürfnisse und der Einsatz von psychotherapeutischen
Methoden während der Versorgung auch bei der Anwendung von
Beschränkungsmaßnahmen erforderlich ist. Durch entsprechende Informationen
und empathisches Verhalten kann die Kooperation verbessert und die Gefahr der
Verletzung auch dann verringert werden, wenn bei der Notfallversorgung eines
aggressiven/feindseligen Patienten der Einsatz von Übermacht/Beschränkungen
erforderlich war!
Im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften ist die Tatsache der Notfallversorgung
binnen 24 Stunden dem regional zuständigen Gericht mitzuteilen. Das Gericht
prüft binnen 72 Stunden, ob die Aufnahme (und die Beschränkung) rechtmäßig
und fachlich gerechtfertigt war. Wenn ja, und sich der Patient weiterhin
gefährdend verhält, verfügt das Gericht die verbindliche medizinische Behandlung
des Patienten, die alle 30 Tage verbindlich zu überprüfen ist.
Bei physischen Beschränkungen (Festbinden) ist der Vertreter der Patientenrechte
und das regional zuständige Gericht umgehend über diese Tatsache zu
informieren. Während der Dauer des Festbindens ist der Zustand des Patienten
fortlaufend (alle 15 Minuten) zu kontrollieren. Alle 2 Stunden ist zu erwägen, ob
das Festbinden noch erforderlich ist. Die maximale Zeitdauer des Festbindens
beträgt bei dementen und mental retardierten Patienten 1 Woche, in sonstigen
Fällen 3 Tage.
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