Infektionsrisiko/Berufskrankheiten

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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Typen von Infektionserregern, bzw. „Biologische Arbeitsstoffe“
Eine Reihe von biologischen Arbeitsstoffen können beim Menschen gesundheitliche
Gefährdungen (Infektionen, Allergien, toxische Wirkungen) verursachen.
1. subzelluläre Erreger (ohne eigenständigen Stoffwechsel bzw. Vermehrung)
Prione
Viroide (RNS Partikel)
Viren
2. Prokaryonten (Einzeller ohne Zellkern)
Bakterien
Mycoplasmen
Blaualgen
3. Eukaryonten
Protozoen (Einzeller)
Pilze (Hefen, Schimmelpilze)
Algen
Zellen, Zellkulturen
4. eukaryontische Parasiten
Fadenwürmer (Spulwürmer)
Bandwürmer
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Aufnahmepfade
Folgende Aufnahmewege für biologische Arbeitsstoffe sind beim Menschen möglich:
Aufnahme über den Mund, z. B. durch
 Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände
 am Arbeitsplatz kontaminierte Nahrungs- und Genussmittel.
Aufnahme über die Atemwege durch Bioaerosole (kleinste Tröpfchen, Nebel und
Stäube, da z. B. eine erhöhte Staubentwicklung i. d. R. eine erhöhte Keimzahl
bedeutet).
Aufnahme über die Haut oder Schleimhäute, z. B. durch
 Eindringen bei Verletzungen
 aufgeweichte Haut (Feuchtarbeiten)
 Spritzer in die Augen
 Biss- oder Stichverletzungen durch Tiere.
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Arbeitshygiene und Infektionsrouten
Je höher die Gesamtkeimzahl in der Raumluft, auf Arbeitsflächen, Händen usw.,
desto wahrscheinlicher das Auftreten von kritisch zu bewertenden Mikroorganismen.
Ubiquitäre Keime sind Wegbereiter für pathogene Keime.
Daraus folgt: eine gute Hygienesituation im Sinne einer „guten mikrobiologischen
Technik“ macht den allergrößten Teil der biologischen Sicherheit aus.
Übertragungswege und -Vektoren:

Aerogen (vektorielle Übertragung):
-
-
-
Staub: Träger von Pilz- und Bakteriensporen, Viren, Parasiteneiern, Toxinen,
Allergenen; Verhältnis Keimzahl zu Partikelzahl = 1:1000 bis 1:5000.
Stäube entstehen bei:
chronisch schlechter Raumhygiene (Problem: Lagerung von Material auf
Schränken und unter Tischen)
undichten Fenstern und Türen (Unterdruckbelüftung!)
mangelhafter Filterung der Zuluft
unzureichendem Raumluftwechsel oder Rezirkulation (Anreicherung)
freien Konvektoren im Raum: Wärmetauscher von Kühlschränken, schlecht
isolierte Oberflächen von Brut- und Trockenschränken,
zu heiße Heizkörper
Bio-Aerosole (Hauptinfektionsquelle; Partikelgröße 0,5 – 100µm;
Übertragung von Tollwut durch Aerosole dokumentiert!)
können akut bei der Arbeit entstehen:
- unsachgemäßes Pipettieren oder Umfüllen (Spritzer)
- Öffnen von Monovetten, Caps, Kulturflaschen
- Betrieb von Wasserstrahlpumpen (ohne Filter)
- Verschütten
- Ultraschall
- Fehler beim Zentrifugieren
- Umfüllen in Müllsäcke (Risiko: Zwischendepots infektiöser Abfälle)
- Raumluftbefeuchtung durch Vernebelung von Wasser
- Feuchte durchwanderte Filter, z.B. von Klimaanlagen
- Kondensatbildung an Wärmetauschern
- Spülen von Material (darum: vor dem Spülen desinfizieren)
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit

Schmierinfektion (direkter u. indirekter Kontakt): z. B. Kontamination mit:
- Zell- und Bakterienkulturen
- Stuhlproben
- Körperflüssigkeiten (auch eingetrocknetes Blut kann infektiös sein!)
- Spritzer auf Schleimhäute (Auge, Mund) oder Hautwunden
- unzureichend fixiertem Gewebe
- häufig!: außen kontaminierte Transportgefäße

Unfälle (direkter Kontakt)
- Stiche
- Schnitte
- Verbrennungen

Arbeit mit Tieren (Zoo?)
- Zoonosen
- Begleitinfektionen nach Kratzern, Bissen
Unwissenheit, Unkonzentration, technisches Versagen erhöhen diese Risiken
(Mundpipettieren, Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Arbeiten ohne Handschuh
bzw. Kontamination allg. zugänglicher Gegenstände mit kontaminierten
Handschuhen – Türklinke, Telefon ...)
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Bei der Arbeit erworbene Infektionen
als Berufskrankheiten
Anerkannte Berufskrankheiten:

Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101)
- Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten (BK-Nr. 3102)
- Wurmkrankheiten der Bergleute (BK-Nr.3103)
- Tropenkrankheiten (BK-Nr. 3104)

Toxisch-allergischer Hintergrund
- Alveolitis (BK-Nr. 4201)
- Chronisch obstruktive allergische Atemwegserkrankungen (BK-Nr. 4301)
- Chemisch-irritativ oder toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (BK-Nr.
4302)
- Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101)
Häufigste Erkrankungsformen:
 Infektion (bedeutendste: Hepatitiden, Tuberkulose, HIV; aber auch Shigellosen,
Salmonellosen, enteritische Infektionen)
 Toxische Wirkung (Endotoxine: Botulinus, Diphterie, Cholera, Tetanus)
 Allergische Reaktion (Pilzsporen: Actinomyceten, Aspergillen)
Statistisches Risiko, an anerkannten Infektionen zu erkranken: bei
Medizinallaboranten 61/100 000/a. In medizinischen Berufen doppelt so hohes Risiko
wie im Bevölkerungsdurchschnitt. Besonders hoch ist Risiko im Forschungslabor (ca.
60%, Rest verteilt sich auf Diagnostik, Produktion, Lehre und sonstige).
Statistik: Die meisten der bei Laborarbeiten erworbenen Infektionen hätten bei
einem angemessenen Arbeitsstil vermieden werden können.
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Neue Rentenfälle in den Jahren 1994-1996
Silikose, Asbest
41 Anorganische Stäube
23 Lärm
Bandscheiben, Knie
21 Bewegungsapparat
5101 Hauterkrankungen
4201/4301 Allergien Atemwege
1 Chemische Einwirkung
24 Strahlung
3 Infektionen
0
1
2
3
4
in Tausend
5
6
7
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Häufigkeit spez. Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101), 1991-1994
Virus-Hepatitis
Tuberkulose
HIV
Sonstiges
andere Viren
Pilze
Salmonella typhi
Salmonella ssp.
0
10
20
30
40
50
60
70
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BG Chemie, Merkblatt B003 1/92 - Sichere Biotechnologie
Grundregeln guter mikrobiologischer Technik (GMT)
Allgemeine Regeln:
 Fenster und Türen der Arbeitsbereiche sollen währen der Arbeiten geschlossen
sein.
 In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen oder geraucht werden.
Nahrungsmittel dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden.
 Laborkittel oder andere Schutzkleidung müssen im Arbeitsbereich getragen
werden.
 Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen.
 Spritzen und Kanülen sollen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden.
 Bei allen Manipulationen muss darauf geachtet werden, dass Aerosolbildung,
soweit möglich, vermieden wird.
 Nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die
Hände sorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet
werden.
 Arbeitsbereiche sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den
Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien
stehen. Vorräte sollen nur in dafür bereitgestellten Bereichen oder Schränken
gelagert werden.
 Die Identität der benutzten biologischen Agenzien ist regelmäßig zu überprüfen,
wenn das für die Beurteilung des Gefährdungspotentials erforderlich ist. Die
zeitlichen Abstände richten sich nach dem Gefährdungspotential.
 Beim Umgang mit biologischen Agenzien sind die Beschäftigten vor Aufnahme
der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
 In der Mikrobiologie, Virologie oder Zellbiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen
besonders umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden.
 Ungeziefer muss, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Für den Umgang mit Krankheitserregern kommen folgende Grundregeln hinzu:
 Alle Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Gegebenenfalls ist durch Wechsel
des Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.
 Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Arbeitsbereiche getragen werden.
 Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen vor der Reinigung autoklaviert oder
desinfiziert werden.
 Erregerhaltiger Abfall muss gefahrlos gesammelt, durch Autoklavieren oder
Desinfektion unschädlich gemacht werden.
 Wird infektiöses Material verschüttet, muss sofort der kontaminierte Bereich
gesperrt und desinfiziert werden.
 Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer
Impfstoff zur Verfügung steht, sollen alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits
immun sind, geimpft und die Immunität in geeigneter Weise regelmäßig überprüft
werden.
 Der Gesundheitszustand der Beschäftigten ist durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung zu überwachen, d.h. Erstuntersuchung bei der
Arbeitsaufnahme und jährliche Nachuntersuchung. Für diese arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung bestehen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen
Grundsätze G 24 „Hauterkrankungen" und G 42 „Infektionskrankheiten", die als
allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dem Arzt als Leitfaden dienen
sollen, nach gleichen Kriterien zu beurteilen, auszuwerten und die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen.
 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, Viren und
subviralen Agenzien mit Gefährdungspotential ist nach dem
berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 43 „Biotechnologie" zu verfahren.
 Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren
müssen im Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Alle Unfälle sind sofort dem
zuständigen Vorgesetzten zu melden.
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Hierarchische Gliederung der verschiedenen Rechtsgebiete zur Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzgesetz
Gentechnikgesetz
Chemikaliengesetz
Atomgesetz
(Genehmigungsverfahren)
Gefahrstoffverordnung
Strahlenschutzverordnung
Röntgenverordnung
(Genehmigungsverfahren)
Biostoffverordnung
Gentechniksicherheitsverordnung
Technische Regel Biologische
Arbeitsstoffe (TRBA)
Technische Regel
Gefahrstoffe (TRGS)
DIN 25 425
DIN 58 956
DIN EN 12 12 8
UVV Gesundheitsdienst
UVV Biotechnologie
Krankenhausrichtlinie
Merkblätter BG-Chemie:
„Sichere Biotechnologie
(Infektionsschutzgesetz:
Genehmigungsverfahren)
(Infektionsschutzgesetz:
Genehmigungsverfahren)
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).
Vom 27.01.1999 (BGBl. I S.50).
Inkrafttreten: 01.04.1999
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 26.11.1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(90/679/EWG)
und der Ergänzungsrichtlinien (Sicherheitseinstufung von Organismen)
93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG
§ 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
§ 4: Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
§ 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
§ 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
§ 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
§ 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
§ 9: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
§ 10: Schutzmaßnahmen
§ 11: Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
§ 12: Unterrichtung der Beschäftigten
§ 13: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
§ 14: Behördliche Ausnahmen
§ 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16: Unterrichtung der Behörde
§ 17: Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
§ 18: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 19: Übergangsvorschrift
Anhänge
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Bisher veröffentlichte Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA
 TRBA 100 Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen

















Arbeitsstoffen in Laboratorien
TRBA 105 Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen
der Risikogruppe 3**
TRBA 120 Versuchstierhaltung
TRBA 210 Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 211 Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI Gentechnik
Sicherheitsverordnung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 405 Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene biologische
Arbeitsstoffe
TRBA 430 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft
am Arbeitsplatz
TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen
TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
(Risikostufe I)
ABAS 601: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in
Laboratorien
ABAS 602: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen
durch BSE/TSE-Erreger
ABAS 603: Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere für die Probenentnahme und die Durchführung diagnostischer Arbeiten im
Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme
sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle
ABAS 604: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in
Laboratorien
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Merkblätter
 BGV C4 Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie
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Die BioStoffV ist eine Einzelrichtlinie auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, mit
dem der Beginn einer Neuordnung des Arbeitsschutzes markiert wurde. Im Sinne
des Arbeitsschutzgesetzes regelt die BioStoffV weder Genehmigungsverfahren noch
behördliche Überwachung, sondern macht Vorgaben für eine eigenverantwortliche
Organisation und Kontrolle beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.
Alter Weg:
Neuer Weg:
Unternehmer erfüllt Vorschriften- und
Regelwerk.
Unternehmer anerkennt
Gesundheitsschutz sowie Arbeits- und
Anlagensicherheit als sinnvolles und
notwendiges Unternehmensziel.
Vorschriften und Regelwerke geben ihm
Hilfestellung bei der
eigenverantwortlichen Umsetzung von
Maßnahmen, um dieses Ziel zu
erreichen.
Unternehmer prüft eigenverantwortlich,
stellt Mängel ab und dokumentiert.
Behörden prüfen Erfüllung des
Ordnungsrechts im Rahmen von
Begehungen und erzwingen die Erfüllung Behörde überwacht das betriebliche
durch Auflagen, Verfügungen und ggf.
Arbeitsschutzsystem und prüft die
durch Ahndung von
betriebliche Dokumentation.
Ordnungswidrigkeiten.
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Dritter Abschnitt ArbSchG: Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für
die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen
oder Überlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich
zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine
Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer
Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft
für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen...
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die
vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von
Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen...
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§ 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen
Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht
unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.
§ 2: Begriffsbestimmungen:
Biologische Arbeitsstoffe sind
 Mikroorganismen (zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, die zur
Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.),
 Zellkulturen,
 humanpathogene Endoparasiten,
 Agenzien der transmissiblen, spongiformen Enzephalopathien,
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen
hervorrufen können.
Abgrenzung:
Gezielte Tätigkeiten (Labor, biotechnische Industrie) liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar
ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder
abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten (Arbeitsplätze in der Gesundheitsfürsorge,
Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) liegen vor, wenn mindestens eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
Beschäftigte: auch Schüler, Studenten und sonst an Hochschulen tätige.
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Tätigkeiten, Betriebsarten und Bereiche mit möglichem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen (Beispiele, nichtendliche Liste !)
Informatorische Liste mikrobiell bedingter Erkrankungen an verschiedenen Arbeitsplätzen.
(EAA= Exogen-allergische Alveolitis, ODTS= Organic Dust Toxic Syndrome)
Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Landwirtschaft, z.B.
Getreide-,
Milchproduzenten,
Tierzüchter
Veterinäre, Tierpfleger,
Fleischverarbeitung, Zooarbeiter
Fischerei,
Aquarienhandlungen
Mögliche Erkrankungen
Allergien
Farmerlunge (EAA)
ODTS
Zoonosen z.B.:
Leptospirose
Brucellose
Q-Fieber
Listeriose
Hautmykosen
Hautinfektionen (Lymphadenitis)
Zoonotische Infektionen (siehe
Landwirtschaft)
kutane Mycobacteriosen
Leptospirose
Mögliche Erreger
Schimmelpilze,
Aktinomyzeten
Erwinia herbicola u.a.
Leptospira interrogans
Brucella spec
Coxiella burnetii
Listeria monocytogenes
Dermatophyten
(Trichophyton spp.)
Melkerknotenvirus, Orfvirus
Bakterien, Pilze, Viren
Mycobacterium marinum
Leptospira interrogans
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Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Vogelzüchtung
Gärtnerei, Pilzzüchtung
Forstwirtschaft
Lederindustrie, Pelzindustrie
Textilindustrie: Baumwoll-, Flachs-,
Hanfspinnerei
Müllverarbeitung, Müllsortierung,
Kompostieranlagen, Deponien
Mögliche Erkrankungen
Vogelhalterlunge (EAA), Lungenkrebs
Ornithose
Kryptokokkose
Tetanus
Zoonosen (s.o.)
Pilzsporen-Alveolitis (EAA),
Pilzarbeiterlunge
Frühsommer-Meningoenzephalitis,
Borreliose
Tollwut
Sporotrichosenmykose
Zoonosen z.B.
Milzbrand
Erysipeloid
Hautmykosen
Byssinose
Allergien, EAA, ODTS
Infektionen, z.B. Gastroenteritis
Aspergillose, Aspergillom
Mögliche Erreger
mikrobiell belasteter Kot
Chlamydia psittaci
Cryptococcus neoformans
Clostridium tetani
Bakterien
Austernseitlinge
Aktinomyzeten im Kompost
FSME-Virus, Borrelia burgdorferi
Rabiesvirus
Sporothrix schenckii
Bacilius anthracis
Erysipelothrix rhusiopathiae
Trichophyton mentagrophytes
Endotoxine, gramneg. Bakterien
Erwinia herbicola
Schimmelpilze,
Aktinomyzeten, gramneg. Bakterien
Enteroviren, Enterobakterien
Aspergilius fumigatus
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Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Großhandel, Lagerei, Brauerei,
Getreidesilos (z.B. Malz, Nüsse, Kräuter)
Mögliche Erkrankungen
EAA z.B. Obstbauerlunge,
Malzarbeiterlunge
Bagassose
ODTS
Mögliche Erreger
Penicillium spp., Aspergillus spp.
Aspergillus clavatus, Mucor mucedo
Thermoactinomyces sacchari
Endotoxine, gramneg. Bakterien
Sägewerke,
Holzverarbeitung, Papierwerke
Archive, Museen
Büchereien
Holzarbeiterlunge (EAA)
ODTS
ODTS
Allergien
Druckereien
ODTS, z.B. Befeuchterfieber,
Pontiacfieber
Befeuchterlunge (EAA)
Asthma bronchiale Legionärskrankheit
Sick Building Syndrom
Schimmelpilze
gramneg. Bakterien, Endotoxine
Endotoxine
Schimmelpilze (Fusarium, Penicillium u.
andere), gramneg. Bakterien
Endotoxine, gramneg. Bakterien
luftbefeuchtete Räume (RLT-Anlagen,
Luftbefeuchter)
Metallver- und bearbeitung
(Kühlschmierstoffeinsatz)
Wundinfektion
Lungeninfektion, Asthma bronchiale,
Befeuchterlunge (EAA),
Kontaktdermatitis
Endotoxine (Legionella)
Gramneg. Bakterien
Aktinomyceten, Legionella pneumophila,
gramneg. Bakterien, Schimmelpilze
Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus
Acinetobacter calcoaceticus
Schimmelpilze
Bakterien
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Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Wäschereien
Bergwerke
Mögliche Erkrankungen
Hautmykosen, Allergien
Hautmykosen, Leptospirose
Kläranlagen, Kanalarbeiten
Hepatitis A
Salmonellose
Enterovirose
Leptospirose
Allergien
Hautirritationen
ODTS
Bäckerasthma
Biotechnologie, Lebensmittelindustrie
Bäckereien
Gesundheitswesen, Krankenhäuser,
Diagnose-Laboratorien, Rettungsdienste,
Polizei
z.B. Hepatitis B
Tuberkulosen
Keuchhusten
Aids
Mögliche Erreger
Dermatophyten, Schimmelpilze
Trichophyton spp., Leptospira
interrogans
HAV-Virus
Salmonella enteritidis
Echo-, Rotavirus
Leptospira interrogans
biotech. Produkte, Schimmelpilze
Proteasen v. Bacillus subtilis,
Endotoxine
u.a. Pilze, Bakterien, Schimmelpilze
Aspergillus-Amylasen
HBV/HCV-Virus
Mycobacterium tuberculosis
Bordella pertussis
HIV-Virus
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Gefährdungspotential von Mikroorganismen:
In jedem Einzelfall Festlegung der Risiken je nach




Pathogenität/Virulenz (Infektionsdosis)
Epidemiologie (Verbreitungspotential in der Umwelt)
Empfindlichkeit der Erreger (Übertragungswege)
Verfügbarkeit von Impfstoffen und Therapeutika

Toxizität, Allergenität
Einstufung in die 4 Sicherheitsklassen (harmlos, schwach pathogen, hoch
pathogen, tödlich; die meisten „biologischen Waffen“ in Gruppe 3).
Entscheidung der Sicherheitsklassen nach behördlichen „Listen“ nur zutreffend unter
dem Gesichtspunkt, daß Hygieneregeln („Gute mikrobiologische Technik“)
eingehalten werden.
Zielgruppe bei der Risikoeinstufung sind gesunde, immunkompetente Erwachsene
im arbeitsfähigen Alter. Schutzpflicht besteht aber auch gegen: Kinder, Schwangere,
immunschwache Personen, Tiere, Pflanzen, Umwelt.
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§ 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich
(≠unmöglich) ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
 Mikroorganismen, die im Menschen nicht lebensfähig sind
 Laktobazillen, Bierhefen etc.
 avirulente Keime, Laborstämme, Impfstämme
Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine
Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
 Erreger von Karies, Tetanus, Cholera, Typhus
 Rhino-, Hepatitis A-, Poliovirus
 Toxoplasma gondii, Schistosoma
Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte
darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann
bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung möglich.
 Erreger von Ruhr, Tuberkulose, Pest
 HIV, Hepatitis B-, Tollwutvirus, Gelbfiebervirus
 Plasmodium falciparum, Echinococcus
Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die
Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß;
normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht
möglich.

Lassavirus, Pocken
Ausschlaggebend für die Einstufung ist ausschließlich das Infektionspotential, nicht
jedoch etwaige sensibilisierende oder toxische Eigenschaften biologischer
Arbeitsstoffe.
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§ 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu
beschaffen.
1. Identität, Einstufung und Infektionspotential der vorkommenden biologischen
Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen
Wirkungen,
2. Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche
Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und
Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen
sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Ausgehend von diesen Informationen ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht
gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
§ 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Zuordnung der Tätigkeit zu den Risikostufen 1 bis 4
zusätzliche Maßnahmen bei sensibilisierender und toxischer Wirkung
Gefährdungsbeurteilung erfolgt im Forschungslabor im Rahmen der
Genehmigungsverfahren nach Gentechnikrecht und, ab Risikostufe 2, nach
Bundesseuchenrecht.
Vordringlicher Handlungsbedarf bei Routine-/ Diagnose-Laboratorien, die von
Genehmigungspflichten befreit sind.
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
§ 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
nicht gezielt: Handhabung der biologischen Arbeitsstoffe ist nicht Zweck der
Tätigkeit.
Auch bei nicht gezielten Tätigkeiten hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die verfügbaren Informationen (§5) eine
abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer
Schutzstufe ermöglichen.
Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die
einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu
bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung
der Infektionsgefährdung vorzunehmen.
§ 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und
danach
1.
bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung
der Beschäftigten führen können,
2.
bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie
3.
in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6 Satz 5 zu
wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Der Betriebs- oder Personalrat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5
sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu
beteiligen.
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
§ 10: Schutzmaßnahmen
Nach Ermittlung der Risikostufe Durchführung der den Stufen zugeordneten
Schutzmaßnahmen (Schutzstufen 1 bis 4). Dabei sind die vom Ausschuß für
biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln (TRBAs) und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn
gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
Die BioStoffV definiert Mindestanforderungen an Schutzmaßnahmen.
Grundlagen sind Stand der Kenntnis, Stand der Technik
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wo möglich, sind weniger gefährliche biologische Arbeitsstoffe einzusetzen
(Ausbildung, Praktika).
Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen
besondere Anforderung an Fachkunde bei Arbeiten der Stufen 3 u. 4.
Arbeiten so gestalten, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei
werden. Ansonsten Begrenzung der Exposition auf ein unerläßliches Maß.
ab Stufe 2 Kennzeichnung „Biogefährdung“
Erstellung von Notfallplänen
Anpassung von Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung der Sicherheitstechnik
innerhalb angemessener Fristen
sichere Lagerung und Transport, Kennzeichnung
Organisation und Durchführung von Hygienemaßnahmen
Bereitstellung einwandfreier Schutzausrüstungen
ggf. Durchführung von Kontaminationskontrollen
Erstellung arbeitsbereichs- und stoffbezogener Betriebsanweisungen
Unterweisungspflicht
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Technische und bauliche Schutzmaßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
 Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen,
Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten liegt
 Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel
 Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen
 Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass
folgende Forderungen eingehalten sind:
 Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu
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waschen
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf.
Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten
Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne
Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei
Bedarf zu reinigen oder zu wechseln
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung
getrennt aufzubewahren
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu
reinigen
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark
verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu
sammeln
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.
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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
zusätzlich zu den technischen und baulichen sowie den organisatorischen
Maßnahmen der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig
werden.
(2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:
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Hautschutz
Handschutz
Augenschutz/Gesichtsschutz
Partikelschutzfilter.
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Abfallentsorgung:
Kontaminierte Gegenstände bzw. infektiöser biologischer Abfall in separate Behälter.
Keine Abfallzwischenlagerung, die Umfüllen erforderlich machen würde. Ggf.
genutzte Müllsäcke so befestigen, daß beim Einwerfen von Abfall kein
„Blasebalgeffekt“ (Ausblasen von Luft aus dem Sack heraus) auftritt. Nach dem
Einwerfen stets verschließen. Abfall, indem sich Krankheitserreger unkontrolliert
vermehren können, nicht über eine längere Zeit „vergammeln“ lassen.
Abfälle sind vor der endgültigen Beseitigung unschädlich zu machen.
Dafür kommen folgende desinfizierende Vorbehandlungen in Frage:
Desinfektion: Maßnahmen, um Krankheitserreger auf mechanischem Wege zu
beseitigen oder durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen
Zustand zu versetzen, daß sie nicht mehr infizieren (anstecken) können. Durch
Desinfektion wird also den Krankheitserregern ihre Virulenz genommen.
Inaktivierung: Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit
Sterilisierung: durch Abtötung bewirkte Verminderung der Anzahl der in
Stoffen, Zubereitungen und an Gegenständen vorkommenden Formen von
Mikroorganismen bis zu einem berechenbaren, für die Anwendung am
Menschen notwendigen Grade.
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Dampfsterilisation (Autoklav)
Heißluftsterilisation (Ofen)
Gassterilisation (Formaldehyd)
Strahlensterilisation (Radioaktivität)
Plasmasterilisation (Peroxide)
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§ 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu
lassen.
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu
wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten.
Pflichtuntersuchungen
Die betroffenen Beschäftigten sind zu
untersuchen
Angebotsuntersuchungen
Den betroffenen Beschäftigten sind
arbeitsmedizinische Untersuchungen
anzubieten
bei Tätigkeiten in Schutzstufe 4
bei allen sonstigen Tätigkeiten in
z. B. Umgang mit Ebola-Viren nach
Schutzstufe 3
Anhang IV
bei sonstigen Tätigkeiten in
bei bestimmten Tätigkeiten und
Schutzstufe 2 mit
Bereichen in Schutzstufe 2 u. 3 z.
Gesundheitsgefährdung
B.
am Ende untersuchungspflichtiger
bei der MedizinprodukteTätigkeiten
und Arzneimittel-Herstellung
im Gesundheitswesen
in der Land-, Forst- und
Holzwirtschaft
bei möglicherweise
tätigkeitsbezogenen
Gesundheitsstörungen
Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine
Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht.
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ANHANG IV: Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1
Satz 1
Tätigkeiten
a) in der Human-, Zahnmedizin,
Wohlfahrtspflege sowie in
Notfall- und Rettungsdiensten
Biologischer Arbeitsstoff
Hepatitis-B-Virus (HBV)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
in Kinderabteilungen zusätzlich
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Rubivirus
Varizella-Zoster-Virus
(VZV)
in Infektionsstationen und
Stuhllaboratorien zusätzlich
in Tuberkuloseabteilungen und
anderen pulmologischen
Einrichtungen zusätzlich
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
in der Pathologie (Obduktion,
Sektion) zusätzlich
Hepatitis-D-Virus (HDV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
b) in der
Medizinprodukteherstellung
bei allen nicht gezielten
Tätigkeiten mit Blutprodukten
bei gezielten Tätigkeiten mit
einem der
nebenstehend genannten
biologischen Arbeitsstoffe
Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus
Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Frühsommermeningoenzephalitis-Virus
Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-D-Virus
Masernvirus, Mumpsvirus
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
Rubivirus, Tollwutvirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
Tollwutvirus
c) in der Veterinärmedizin bei
Tätigkeiten mit
tollwutverdächtigen Tieren
d) bei Tätigkeiten in
Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
Endemiegebieten in der Land-,
Forst- und Holzwirtschaft, im
Gartenbau, Tierhandel, der
Jagd und in Bereichen mit
tierischen und pflanzlichen
Rohstoffen für
Nichtlebensmittelzwecke
einschließlich Lehr- und
Versuchsanstalten sowie
sonstigen Bereichen der
Wissenschaft
Zur Zeit 24 Erreger in der TRBA 310
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