BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Typen von Infektionserregern, bzw. „Biologische Arbeitsstoffe“ Eine Reihe von biologischen Arbeitsstoffen können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen, Allergien, toxische Wirkungen) verursachen. 1. subzelluläre Erreger (ohne eigenständigen Stoffwechsel bzw. Vermehrung) Prione Viroide (RNS Partikel) Viren 2. Prokaryonten (Einzeller ohne Zellkern) Bakterien Mycoplasmen Blaualgen 3. Eukaryonten Protozoen (Einzeller) Pilze (Hefen, Schimmelpilze) Algen Zellen, Zellkulturen 4. eukaryontische Parasiten Fadenwürmer (Spulwürmer) Bandwürmer BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Aufnahmepfade Folgende Aufnahmewege für biologische Arbeitsstoffe sind beim Menschen möglich: Aufnahme über den Mund, z. B. durch Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände am Arbeitsplatz kontaminierte Nahrungs- und Genussmittel. Aufnahme über die Atemwege durch Bioaerosole (kleinste Tröpfchen, Nebel und Stäube, da z. B. eine erhöhte Staubentwicklung i. d. R. eine erhöhte Keimzahl bedeutet). Aufnahme über die Haut oder Schleimhäute, z. B. durch Eindringen bei Verletzungen aufgeweichte Haut (Feuchtarbeiten) Spritzer in die Augen Biss- oder Stichverletzungen durch Tiere. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Arbeitshygiene und Infektionsrouten Je höher die Gesamtkeimzahl in der Raumluft, auf Arbeitsflächen, Händen usw., desto wahrscheinlicher das Auftreten von kritisch zu bewertenden Mikroorganismen. Ubiquitäre Keime sind Wegbereiter für pathogene Keime. Daraus folgt: eine gute Hygienesituation im Sinne einer „guten mikrobiologischen Technik“ macht den allergrößten Teil der biologischen Sicherheit aus. Übertragungswege und -Vektoren: Aerogen (vektorielle Übertragung): - - - Staub: Träger von Pilz- und Bakteriensporen, Viren, Parasiteneiern, Toxinen, Allergenen; Verhältnis Keimzahl zu Partikelzahl = 1:1000 bis 1:5000. Stäube entstehen bei: chronisch schlechter Raumhygiene (Problem: Lagerung von Material auf Schränken und unter Tischen) undichten Fenstern und Türen (Unterdruckbelüftung!) mangelhafter Filterung der Zuluft unzureichendem Raumluftwechsel oder Rezirkulation (Anreicherung) freien Konvektoren im Raum: Wärmetauscher von Kühlschränken, schlecht isolierte Oberflächen von Brut- und Trockenschränken, zu heiße Heizkörper Bio-Aerosole (Hauptinfektionsquelle; Partikelgröße 0,5 – 100µm; Übertragung von Tollwut durch Aerosole dokumentiert!) können akut bei der Arbeit entstehen: - unsachgemäßes Pipettieren oder Umfüllen (Spritzer) - Öffnen von Monovetten, Caps, Kulturflaschen - Betrieb von Wasserstrahlpumpen (ohne Filter) - Verschütten - Ultraschall - Fehler beim Zentrifugieren - Umfüllen in Müllsäcke (Risiko: Zwischendepots infektiöser Abfälle) - Raumluftbefeuchtung durch Vernebelung von Wasser - Feuchte durchwanderte Filter, z.B. von Klimaanlagen - Kondensatbildung an Wärmetauschern - Spülen von Material (darum: vor dem Spülen desinfizieren) BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Schmierinfektion (direkter u. indirekter Kontakt): z. B. Kontamination mit: - Zell- und Bakterienkulturen - Stuhlproben - Körperflüssigkeiten (auch eingetrocknetes Blut kann infektiös sein!) - Spritzer auf Schleimhäute (Auge, Mund) oder Hautwunden - unzureichend fixiertem Gewebe - häufig!: außen kontaminierte Transportgefäße Unfälle (direkter Kontakt) - Stiche - Schnitte - Verbrennungen Arbeit mit Tieren (Zoo?) - Zoonosen - Begleitinfektionen nach Kratzern, Bissen Unwissenheit, Unkonzentration, technisches Versagen erhöhen diese Risiken (Mundpipettieren, Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Arbeiten ohne Handschuh bzw. Kontamination allg. zugänglicher Gegenstände mit kontaminierten Handschuhen – Türklinke, Telefon ...) BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Bei der Arbeit erworbene Infektionen als Berufskrankheiten Anerkannte Berufskrankheiten: Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten (BK-Nr. 3102) - Wurmkrankheiten der Bergleute (BK-Nr.3103) - Tropenkrankheiten (BK-Nr. 3104) Toxisch-allergischer Hintergrund - Alveolitis (BK-Nr. 4201) - Chronisch obstruktive allergische Atemwegserkrankungen (BK-Nr. 4301) - Chemisch-irritativ oder toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (BK-Nr. 4302) - Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) Häufigste Erkrankungsformen: Infektion (bedeutendste: Hepatitiden, Tuberkulose, HIV; aber auch Shigellosen, Salmonellosen, enteritische Infektionen) Toxische Wirkung (Endotoxine: Botulinus, Diphterie, Cholera, Tetanus) Allergische Reaktion (Pilzsporen: Actinomyceten, Aspergillen) Statistisches Risiko, an anerkannten Infektionen zu erkranken: bei Medizinallaboranten 61/100 000/a. In medizinischen Berufen doppelt so hohes Risiko wie im Bevölkerungsdurchschnitt. Besonders hoch ist Risiko im Forschungslabor (ca. 60%, Rest verteilt sich auf Diagnostik, Produktion, Lehre und sonstige). Statistik: Die meisten der bei Laborarbeiten erworbenen Infektionen hätten bei einem angemessenen Arbeitsstil vermieden werden können. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Neue Rentenfälle in den Jahren 1994-1996 Silikose, Asbest 41 Anorganische Stäube 23 Lärm Bandscheiben, Knie 21 Bewegungsapparat 5101 Hauterkrankungen 4201/4301 Allergien Atemwege 1 Chemische Einwirkung 24 Strahlung 3 Infektionen 0 1 2 3 4 in Tausend 5 6 7 BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Häufigkeit spez. Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101), 1991-1994 Virus-Hepatitis Tuberkulose HIV Sonstiges andere Viren Pilze Salmonella typhi Salmonella ssp. 0 10 20 30 40 50 60 70 BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit BG Chemie, Merkblatt B003 1/92 - Sichere Biotechnologie Grundregeln guter mikrobiologischer Technik (GMT) Allgemeine Regeln: Fenster und Türen der Arbeitsbereiche sollen währen der Arbeiten geschlossen sein. In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen oder geraucht werden. Nahrungsmittel dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden. Laborkittel oder andere Schutzkleidung müssen im Arbeitsbereich getragen werden. Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen. Spritzen und Kanülen sollen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden. Bei allen Manipulationen muss darauf geachtet werden, dass Aerosolbildung, soweit möglich, vermieden wird. Nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Hände sorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet werden. Arbeitsbereiche sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur in dafür bereitgestellten Bereichen oder Schränken gelagert werden. Die Identität der benutzten biologischen Agenzien ist regelmäßig zu überprüfen, wenn das für die Beurteilung des Gefährdungspotentials erforderlich ist. Die zeitlichen Abstände richten sich nach dem Gefährdungspotential. Beim Umgang mit biologischen Agenzien sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. In der Mikrobiologie, Virologie oder Zellbiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden. Ungeziefer muss, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Für den Umgang mit Krankheitserregern kommen folgende Grundregeln hinzu: Alle Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Gegebenenfalls ist durch Wechsel des Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen. Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Arbeitsbereiche getragen werden. Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziert werden. Erregerhaltiger Abfall muss gefahrlos gesammelt, durch Autoklavieren oder Desinfektion unschädlich gemacht werden. Wird infektiöses Material verschüttet, muss sofort der kontaminierte Bereich gesperrt und desinfiziert werden. Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, sollen alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind, geimpft und die Immunität in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden. Der Gesundheitszustand der Beschäftigten ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu überwachen, d.h. Erstuntersuchung bei der Arbeitsaufnahme und jährliche Nachuntersuchung. Für diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bestehen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 24 „Hauterkrankungen" und G 42 „Infektionskrankheiten", die als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dem Arzt als Leitfaden dienen sollen, nach gleichen Kriterien zu beurteilen, auszuwerten und die Untersuchungsergebnisse zu erfassen. Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, Viren und subviralen Agenzien mit Gefährdungspotential ist nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 43 „Biotechnologie" zu verfahren. Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren müssen im Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Alle Unfälle sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Hierarchische Gliederung der verschiedenen Rechtsgebiete zur Arbeitssicherheit Arbeitsschutzgesetz Gentechnikgesetz Chemikaliengesetz Atomgesetz (Genehmigungsverfahren) Gefahrstoffverordnung Strahlenschutzverordnung Röntgenverordnung (Genehmigungsverfahren) Biostoffverordnung Gentechniksicherheitsverordnung Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS) DIN 25 425 DIN 58 956 DIN EN 12 12 8 UVV Gesundheitsdienst UVV Biotechnologie Krankenhausrichtlinie Merkblätter BG-Chemie: „Sichere Biotechnologie (Infektionsschutzgesetz: Genehmigungsverfahren) (Infektionsschutzgesetz: Genehmigungsverfahren) BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV). Vom 27.01.1999 (BGBl. I S.50). Inkrafttreten: 01.04.1999 Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 26.11.1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG) und der Ergänzungsrichtlinien (Sicherheitseinstufung von Organismen) 93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG § 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung § 2: Begriffsbestimmungen § 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe § 4: Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen § 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung § 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten § 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten § 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung § 9: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 § 10: Schutzmaßnahmen § 11: Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen § 12: Unterrichtung der Beschäftigten § 13: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten § 14: Behördliche Ausnahmen § 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge § 16: Unterrichtung der Behörde § 17: Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe § 18: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 19: Übergangsvorschrift Anhänge BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Bisher veröffentlichte Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA TRBA 100 Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien TRBA 105 Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3** TRBA 120 Versuchstierhaltung TRBA 210 Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen TRBA 211 Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI Gentechnik Sicherheitsverordnung TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen TRBA 405 Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe TRBA 430 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen (Risikostufe I) ABAS 601: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in Laboratorien ABAS 602: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger ABAS 603: Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Probenentnahme und die Durchführung diagnostischer Arbeiten im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle ABAS 604: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Merkblätter BGV C4 Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Die BioStoffV ist eine Einzelrichtlinie auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, mit dem der Beginn einer Neuordnung des Arbeitsschutzes markiert wurde. Im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes regelt die BioStoffV weder Genehmigungsverfahren noch behördliche Überwachung, sondern macht Vorgaben für eine eigenverantwortliche Organisation und Kontrolle beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Alter Weg: Neuer Weg: Unternehmer erfüllt Vorschriften- und Regelwerk. Unternehmer anerkennt Gesundheitsschutz sowie Arbeits- und Anlagensicherheit als sinnvolles und notwendiges Unternehmensziel. Vorschriften und Regelwerke geben ihm Hilfestellung bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Unternehmer prüft eigenverantwortlich, stellt Mängel ab und dokumentiert. Behörden prüfen Erfüllung des Ordnungsrechts im Rahmen von Begehungen und erzwingen die Erfüllung Behörde überwacht das betriebliche durch Auflagen, Verfügungen und ggf. Arbeitsschutzsystem und prüft die durch Ahndung von betriebliche Dokumentation. Ordnungswidrigkeiten. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Dritter Abschnitt ArbSchG: Pflichten und Rechte der Beschäftigten § 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Überlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. § 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. § 17 Rechte der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen... (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen... BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. § 2: Begriffsbestimmungen: Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.), Zellkulturen, humanpathogene Endoparasiten, Agenzien der transmissiblen, spongiformen Enzephalopathien, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Abgrenzung: Gezielte Tätigkeiten (Labor, biotechnische Industrie) liegen vor, wenn 1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind, 2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und 3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten (Arbeitsplätze in der Gesundheitsfürsorge, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist. Beschäftigte: auch Schüler, Studenten und sonst an Hochschulen tätige. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Tätigkeiten, Betriebsarten und Bereiche mit möglichem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen (Beispiele, nichtendliche Liste !) Informatorische Liste mikrobiell bedingter Erkrankungen an verschiedenen Arbeitsplätzen. (EAA= Exogen-allergische Alveolitis, ODTS= Organic Dust Toxic Syndrome) Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche Landwirtschaft, z.B. Getreide-, Milchproduzenten, Tierzüchter Veterinäre, Tierpfleger, Fleischverarbeitung, Zooarbeiter Fischerei, Aquarienhandlungen Mögliche Erkrankungen Allergien Farmerlunge (EAA) ODTS Zoonosen z.B.: Leptospirose Brucellose Q-Fieber Listeriose Hautmykosen Hautinfektionen (Lymphadenitis) Zoonotische Infektionen (siehe Landwirtschaft) kutane Mycobacteriosen Leptospirose Mögliche Erreger Schimmelpilze, Aktinomyzeten Erwinia herbicola u.a. Leptospira interrogans Brucella spec Coxiella burnetii Listeria monocytogenes Dermatophyten (Trichophyton spp.) Melkerknotenvirus, Orfvirus Bakterien, Pilze, Viren Mycobacterium marinum Leptospira interrogans BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche Vogelzüchtung Gärtnerei, Pilzzüchtung Forstwirtschaft Lederindustrie, Pelzindustrie Textilindustrie: Baumwoll-, Flachs-, Hanfspinnerei Müllverarbeitung, Müllsortierung, Kompostieranlagen, Deponien Mögliche Erkrankungen Vogelhalterlunge (EAA), Lungenkrebs Ornithose Kryptokokkose Tetanus Zoonosen (s.o.) Pilzsporen-Alveolitis (EAA), Pilzarbeiterlunge Frühsommer-Meningoenzephalitis, Borreliose Tollwut Sporotrichosenmykose Zoonosen z.B. Milzbrand Erysipeloid Hautmykosen Byssinose Allergien, EAA, ODTS Infektionen, z.B. Gastroenteritis Aspergillose, Aspergillom Mögliche Erreger mikrobiell belasteter Kot Chlamydia psittaci Cryptococcus neoformans Clostridium tetani Bakterien Austernseitlinge Aktinomyzeten im Kompost FSME-Virus, Borrelia burgdorferi Rabiesvirus Sporothrix schenckii Bacilius anthracis Erysipelothrix rhusiopathiae Trichophyton mentagrophytes Endotoxine, gramneg. Bakterien Erwinia herbicola Schimmelpilze, Aktinomyzeten, gramneg. Bakterien Enteroviren, Enterobakterien Aspergilius fumigatus BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche Großhandel, Lagerei, Brauerei, Getreidesilos (z.B. Malz, Nüsse, Kräuter) Mögliche Erkrankungen EAA z.B. Obstbauerlunge, Malzarbeiterlunge Bagassose ODTS Mögliche Erreger Penicillium spp., Aspergillus spp. Aspergillus clavatus, Mucor mucedo Thermoactinomyces sacchari Endotoxine, gramneg. Bakterien Sägewerke, Holzverarbeitung, Papierwerke Archive, Museen Büchereien Holzarbeiterlunge (EAA) ODTS ODTS Allergien Druckereien ODTS, z.B. Befeuchterfieber, Pontiacfieber Befeuchterlunge (EAA) Asthma bronchiale Legionärskrankheit Sick Building Syndrom Schimmelpilze gramneg. Bakterien, Endotoxine Endotoxine Schimmelpilze (Fusarium, Penicillium u. andere), gramneg. Bakterien Endotoxine, gramneg. Bakterien luftbefeuchtete Räume (RLT-Anlagen, Luftbefeuchter) Metallver- und bearbeitung (Kühlschmierstoffeinsatz) Wundinfektion Lungeninfektion, Asthma bronchiale, Befeuchterlunge (EAA), Kontaktdermatitis Endotoxine (Legionella) Gramneg. Bakterien Aktinomyceten, Legionella pneumophila, gramneg. Bakterien, Schimmelpilze Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus Acinetobacter calcoaceticus Schimmelpilze Bakterien BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche Wäschereien Bergwerke Mögliche Erkrankungen Hautmykosen, Allergien Hautmykosen, Leptospirose Kläranlagen, Kanalarbeiten Hepatitis A Salmonellose Enterovirose Leptospirose Allergien Hautirritationen ODTS Bäckerasthma Biotechnologie, Lebensmittelindustrie Bäckereien Gesundheitswesen, Krankenhäuser, Diagnose-Laboratorien, Rettungsdienste, Polizei z.B. Hepatitis B Tuberkulosen Keuchhusten Aids Mögliche Erreger Dermatophyten, Schimmelpilze Trichophyton spp., Leptospira interrogans HAV-Virus Salmonella enteritidis Echo-, Rotavirus Leptospira interrogans biotech. Produkte, Schimmelpilze Proteasen v. Bacillus subtilis, Endotoxine u.a. Pilze, Bakterien, Schimmelpilze Aspergillus-Amylasen HBV/HCV-Virus Mycobacterium tuberculosis Bordella pertussis HIV-Virus BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Gefährdungspotential von Mikroorganismen: In jedem Einzelfall Festlegung der Risiken je nach Pathogenität/Virulenz (Infektionsdosis) Epidemiologie (Verbreitungspotential in der Umwelt) Empfindlichkeit der Erreger (Übertragungswege) Verfügbarkeit von Impfstoffen und Therapeutika Toxizität, Allergenität Einstufung in die 4 Sicherheitsklassen (harmlos, schwach pathogen, hoch pathogen, tödlich; die meisten „biologischen Waffen“ in Gruppe 3). Entscheidung der Sicherheitsklassen nach behördlichen „Listen“ nur zutreffend unter dem Gesichtspunkt, daß Hygieneregeln („Gute mikrobiologische Technik“) eingehalten werden. Zielgruppe bei der Risikoeinstufung sind gesunde, immunkompetente Erwachsene im arbeitsfähigen Alter. Schutzpflicht besteht aber auch gegen: Kinder, Schwangere, immunschwache Personen, Tiere, Pflanzen, Umwelt. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich (≠unmöglich) ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Mikroorganismen, die im Menschen nicht lebensfähig sind Laktobazillen, Bierhefen etc. avirulente Keime, Laborstämme, Impfstämme Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Erreger von Karies, Tetanus, Cholera, Typhus Rhino-, Hepatitis A-, Poliovirus Toxoplasma gondii, Schistosoma Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Erreger von Ruhr, Tuberkulose, Pest HIV, Hepatitis B-, Tollwutvirus, Gelbfiebervirus Plasmodium falciparum, Echinococcus Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. Lassavirus, Pocken Ausschlaggebend für die Einstufung ist ausschließlich das Infektionspotential, nicht jedoch etwaige sensibilisierende oder toxische Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. 1. Identität, Einstufung und Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen, 2. Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren, 3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten, 4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen. Ausgehend von diesen Informationen ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen. § 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten Zuordnung der Tätigkeit zu den Risikostufen 1 bis 4 zusätzliche Maßnahmen bei sensibilisierender und toxischer Wirkung Gefährdungsbeurteilung erfolgt im Forschungslabor im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach Gentechnikrecht und, ab Risikostufe 2, nach Bundesseuchenrecht. Vordringlicher Handlungsbedarf bei Routine-/ Diagnose-Laboratorien, die von Genehmigungspflichten befreit sind. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten nicht gezielt: Handhabung der biologischen Arbeitsstoffe ist nicht Zweck der Tätigkeit. Auch bei nicht gezielten Tätigkeiten hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die verfügbaren Informationen (§5) eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen. § 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach 1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können, 2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie 3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6 Satz 5 zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Der Betriebs- oder Personalrat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5 sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 10: Schutzmaßnahmen Nach Ermittlung der Risikostufe Durchführung der den Stufen zugeordneten Schutzmaßnahmen (Schutzstufen 1 bis 4). Dabei sind die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln (TRBAs) und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. Die BioStoffV definiert Mindestanforderungen an Schutzmaßnahmen. Grundlagen sind Stand der Kenntnis, Stand der Technik wo möglich, sind weniger gefährliche biologische Arbeitsstoffe einzusetzen (Ausbildung, Praktika). Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen besondere Anforderung an Fachkunde bei Arbeiten der Stufen 3 u. 4. Arbeiten so gestalten, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Ansonsten Begrenzung der Exposition auf ein unerläßliches Maß. ab Stufe 2 Kennzeichnung „Biogefährdung“ Erstellung von Notfallplänen Anpassung von Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung der Sicherheitstechnik innerhalb angemessener Fristen sichere Lagerung und Transport, Kennzeichnung Organisation und Durchführung von Hygienemaßnahmen Bereitstellung einwandfreier Schutzausrüstungen ggf. Durchführung von Kontaminationskontrollen Erstellung arbeitsbereichs- und stoffbezogener Betriebsanweisungen Unterweisungspflicht BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Technische und bauliche Schutzmaßnahmen Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen: Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten. Organisatorische Schutzmaßnahmen Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind: Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu den technischen und baulichen sowie den organisatorischen Maßnahmen der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. (2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht: Hautschutz Handschutz Augenschutz/Gesichtsschutz Partikelschutzfilter. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit Abfallentsorgung: Kontaminierte Gegenstände bzw. infektiöser biologischer Abfall in separate Behälter. Keine Abfallzwischenlagerung, die Umfüllen erforderlich machen würde. Ggf. genutzte Müllsäcke so befestigen, daß beim Einwerfen von Abfall kein „Blasebalgeffekt“ (Ausblasen von Luft aus dem Sack heraus) auftritt. Nach dem Einwerfen stets verschließen. Abfall, indem sich Krankheitserreger unkontrolliert vermehren können, nicht über eine längere Zeit „vergammeln“ lassen. Abfälle sind vor der endgültigen Beseitigung unschädlich zu machen. Dafür kommen folgende desinfizierende Vorbehandlungen in Frage: Desinfektion: Maßnahmen, um Krankheitserreger auf mechanischem Wege zu beseitigen oder durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, daß sie nicht mehr infizieren (anstecken) können. Durch Desinfektion wird also den Krankheitserregern ihre Virulenz genommen. Inaktivierung: Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit Sterilisierung: durch Abtötung bewirkte Verminderung der Anzahl der in Stoffen, Zubereitungen und an Gegenständen vorkommenden Formen von Mikroorganismen bis zu einem berechenbaren, für die Anwendung am Menschen notwendigen Grade. Dampfsterilisation (Autoklav) Heißluftsterilisation (Ofen) Gassterilisation (Formaldehyd) Strahlensterilisation (Radioaktivität) Plasmasterilisation (Peroxide) BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit § 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Pflichtuntersuchungen Die betroffenen Beschäftigten sind zu untersuchen Angebotsuntersuchungen Den betroffenen Beschäftigten sind arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten bei Tätigkeiten in Schutzstufe 4 bei allen sonstigen Tätigkeiten in z. B. Umgang mit Ebola-Viren nach Schutzstufe 3 Anhang IV bei sonstigen Tätigkeiten in bei bestimmten Tätigkeiten und Schutzstufe 2 mit Bereichen in Schutzstufe 2 u. 3 z. Gesundheitsgefährdung B. am Ende untersuchungspflichtiger bei der MedizinprodukteTätigkeiten und Arzneimittel-Herstellung im Gesundheitswesen in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft bei möglicherweise tätigkeitsbezogenen Gesundheitsstörungen Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit ANHANG IV: Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Tätigkeiten a) in der Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten Biologischer Arbeitsstoff Hepatitis-B-Virus (HBV) Hepatitis-C-Virus (HCV) in Kinderabteilungen zusätzlich Bordetella pertussis Corynebacterium diphtheriae Hepatitis-A-Virus (HAV) Masernvirus Mumpsvirus Rubivirus Varizella-Zoster-Virus (VZV) in Infektionsstationen und Stuhllaboratorien zusätzlich in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen zusätzlich Hepatitis-A-Virus (HAV) Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium bovis in der Pathologie (Obduktion, Sektion) zusätzlich Hepatitis-D-Virus (HDV) Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium bovis BAYERISCHE JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit b) in der Medizinprodukteherstellung bei allen nicht gezielten Tätigkeiten mit Blutprodukten bei gezielten Tätigkeiten mit einem der nebenstehend genannten biologischen Arbeitsstoffe Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus Bordetella pertussis Corynebacterium diphtheriae Frühsommermeningoenzephalitis-Virus Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-D-Virus Masernvirus, Mumpsvirus Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium bovis Rubivirus, Tollwutvirus Varizella-Zoster-Virus (VZV) Tollwutvirus c) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen Tieren d) bei Tätigkeiten in Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus Endemiegebieten in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittelzwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten sowie sonstigen Bereichen der Wissenschaft Zur Zeit 24 Erreger in der TRBA 310