Rechtsfragen für Jugendführer

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Alles was
§
Recht ist
Jugendarbeit aus rechtlicher Sicht
Dr. Walter Engelberger (Allgemeines und Privatrecht)
Mag. Harald Winkler (Verwaltungs- und Strafrecht)
A) Allgemeines:
Kontakte mit
dem Recht
Zivilrecht
Strafrecht
Verwaltungsrecht
Als JugendleiterIn hast du in verschiedenen Bereichen mit dem Recht
zu tun:
 Ob du nun überlegst, ob du deine Kinder oder Jugendlichen eine
etwas riskantere Tätigkeit machen lassen darfst,
 ob du einen Flohmarkt oder Ball veranstaltest,
 wenn du dich fragst, wer die Reparatur deines CD-Players zahlt,
der im Heim kaputt ging,
 wenn die Lebensmittelpolizei dein Lager kontrolliert oder
 ob du kurzfristig einen Autobus abbestellen willst,
all dies sind Fragen , wo JugendleiterInnen in verschiedener Weise mit
dem in Österreich geltenden Recht in Kontakt kommen.
Es ist daher notwendig, die verschiedenen Bereiche des Rechts ein
wenig auseinanderzuhalten.
1) Das Zivil- oder Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen
gleichgeordneten Personen. Zivilrechtliche Fragen treten immer dann
auf, wenn sich zwei Personen oder Vereinigungen gleichrangig
gegenüberstehen. Zu diesem Bereich gehören etwa die Fragen des
Vertragsrechtes und des Schadenersatzrechtes mit den Fragen der
Haftpflichtversicherung und der Aufsichtspflicht.
2) Das (gerichtliche) Strafrecht mit dem staatlichen Strafanspruch
greift ein, wenn jemand Delikte begeht, die vor allem im
Strafgesetzbuch geregelt sind. Für JugendleiterInnen kommt vor allem
der Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte (fahrlässige Körperverletzung
oder Tötung, fahrlässige Gemeingefährdung, insbesondere durch
Feuer) in Betracht.
3) Das Verwaltungsrecht beinhaltet hoheitliche Regeln des Staates,
die verschiedene Ämter und Behörden umzusetzen haben. So regelt
das Verwaltungsrecht unter anderem die Bedingungen, unter denen
Veranstaltungen bewilligt werden, wann man Feuer machen darf,
welche Schutzbestimmungen für Jugendliche gelten oder welche
hygienischen Bedingungen auf Lagern einzuhalten sind.
Auskünfte und Informationen erhältst du
Auskünfte
über zivil- und strafrechtliche Fragen
bei den Bezirksgerichten am Amtstag, Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
über verwaltungsrechtliche Fragen
bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten am Amtstag,
ebenfalls Dienstag, teilweise auch bis in den frühen Abend
bei den Gemeindeämtern zu Zeiten des Parteienverkehrs
über Fragen, die du nicht zuordnen kannst
bei den Jugendservicestellen, den Büros für Bürgerberatung oder
ähnlich genannte Einrichtungen der Landesregierung
B) Privatrecht
Wer darf
Geschäfte
machen?
1. Rechtsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen:
unter 7 nur „Jausengeschäfte“
Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig, sie
können durch eigene Handlungen weder Rechte erwerben noch
Verpflichtungen eingehen (Ausnahme: geringfügige Geschäfte des
täglichen Lebens, wenn diese vom Kind sofort erfüllt werden, etwa
Sticker, Jause, etc.).
Bis 14 JA der
Eltern fast zu
allem nötig
a) Wann können Kinder und Jugendliche Rechtsgeschäfte
selbständig abschließen?
Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
können sich ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters ebenfalls
nicht verpflichten oder Rechte erwerben, sie können jedoch ein bloß zu
ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen.
Hat das Kind unter 14 ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ein Geschäft abgeschlossen, das das Kind zu etwas verpflichtet, so ist
das Geschäft schwebend unwirksam; es kann durch die nachträgliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters volle Gültigkeit erlangen.
Eltern können daher Käufe ihrer Kinder dadurch verhindern, daß sie die
von den Kindern übernommenen Sachen einfach wieder zurückbringen
(z.B. Lotterielose, Abzeichen, etc.
14 – 18:
Bei eigenem
Geld frei!
Personen zwischen 14 und 18 (mündige Minderjährige) haben eine
erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie können über Sachen, die ihnen zur
freien Verfügung überlassen wurden, und über ihr Einkommen aus
eigenem Erwerb so weit verfügen, als dadurch ihre Lebensführung
nicht gefährdet wird. Darüber hinaus können sie sich vertraglich zu
Dienstleistungen verpflichten (Ausnahme: Lehrvertrag).
Selbstständig
mit 18!
Mit dem 18. Lebensjahr erreicht der geistig Gesunde die volle
Geschäftsfähigkeit
b) Ab wann ist ein Kind für einen von ihm angerichteten
Schaden selbst haftbar?
Das Kind zahlt
ab 14 selbst!
Die zivilrechtliche "Deliktsfähigkeit" von Kindern wird grundsätzlich mit
dem 14. Lebensjahr erreicht. Kinder unter 14 sind für einen
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angerichteten Schaden im Normalfall nicht haftbar, es können jedoch
die Aufsichtspersonen haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
c) Wer vertritt ein Kind?
Jeder Elternteil
vertritt das Kind
allein!
Das eheliche Kind kann von einem Elternteil allein wirksam vertreten
werden.
Das uneheliche Kind wird im Normalfall von der Mutter vertreten, es ist
jedoch bei Lebensgemeinschaft der Eltern auch eine gemeinsame
Obsorge beider Elternteile möglich. Dann kann das Kind von jedem der
Elternteile
allein
vertreten
werden.
Nur
bei
besonderen
Rechtsgeschäften, die in der Jugendarbeit nicht vorkommen, ist die
Zustimmung beider Elternteile, eventuell sogar des Gerichtes nötig.
2. Vertragsrecht:
a) Abschluß eines Vertrags:
Vertrag:
schrifltich oder
mündlich gültig!
Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen
zumindest zweier Personen zustande. Der erste Schritt zum
Vertragsabschluß ist das Angebot, der zweite die Annahme. Ein
Vertrag ist grundsätzlich formfrei, das heißt, daß auch ein mündlich
geschlossener Vertrag gültig ist. Immer dann, wenn für einen
Vertragspartner aus der Nichteinhaltung einer mündlich geschlossenen
Vereinbarung Schaden entstehen könnte, ist eine schriftliche
Bestätigung empfehlenswert.
c) Stornogebühren:
Stornogebühren:
Richtlinie ist der
Schaden!
Eine Stornogebühr ist jener Betrag, den jemand zu zahlen hat, wenn er
einen Vertrag geschlossen hat, diesen jedoch nicht einhalten will. Auch
die Anmeldung zu einem Lager ist ein Vertrag, der den Verein zu
bestimmten Leistungen, die Angemeldeten aber zur Zahlung
verpflichtet.
Echte Stornogebühren können bei Vertragsabschluß vereinbart
werden, unterliegen jedoch bei Übermäßigkeit dem richterlichen
Mäßigungsrecht.
Unechte Stornogebühren sind jene Beträge, die der Veranstalter als
echten Schadenersatz aus dem Vertragsrücktritt des Partners
verlangen kann. Das ist bei einem Lager zum Beispiel der
Fixkostenanteil, der durch die Abmeldung nicht verringert werden kann
(Lagerplatzkosten, Autobusanteil). Durch die Abmeldung Erspartes (zB
nicht zu kaufendes Essen, eine Seilbahnkarte weniger) ist jedoch
anzurechnen.
3. Schadenersatzrecht:
a) Allgemeines:
3
Schadenersatz
grundsätzlich nur
bei Vorschulden
„absichtlich“
und
„unabsichtlich“,
aber nachlässig
Schaden ist jeder Nachteil, der einer Person an ihrem Vermögen, an
ihren
Rechten
oder
ihrer
Person
zugefügt
wird.
Das
Schadenersatzrecht regelt die Berechtigung des Geschädigten, von
einem Schädiger den Ersatz des Schadens zu begehren.
Grundsätzlich setzt die Verpflichtung, eine Schaden ersetzen zu
müssen, Verschulden voraus.
Für die Intensität des Verschuldens gibt es zwei Formen:
Vorsatz:
Hier wird mit Wissen und Wollen ein Schaden herbeigeführt. Vorsatz
liegt auch dann vor, wenn der Schädiger die Möglichkeit einer
Schadenszufügung ernstlich für möglich hält, sich mit dieser
Möglichkeit abfindet und trotzdem handelt.
Fahrlässigkeit;
Fahrlässig handelt, wer die gehörige Aufmerksamkeit oder den
gehörigen Fleiß außer acht läßt. Dabei ist als Maßstab auf einen
durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers
im Zeitpunkt der Schädigungshandlung abzustellen.
Fahrlässigkeit wird eingeteilt in grobe Fahrlässigkeit, das ist eine
ungewöhnliche oder auffallend starke Fahrlässigkeit, bei der der Eintritt
des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist, und eine leichte
Fahrlässigkeit, das ist eine gewöhnliche Nachlässigkeit, die auch
einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen passieren kann.
b) Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche:
Schädigen
Kinder unter 14,
kann der
Aufsichtspflichtige haften
Jugendliche haften ab 14 uneingeschränkt für von ihnen angerichtete
Schäden. Wenn ein Kind unter 14 einen Schaden verursacht, haftet der
Aufsichtspflichtige, wenn ihm " der Schaden wegen Vernachlässigung
der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen
werden kann"
c) Die Aufsichtspflicht:
Aufsichtspflicht
aus Gesetz oder
Vereinbarung
Kriterien: Alter,
Entwicklung,
Eigenschaften
des Kindes,
Gefahrenlage
Maßstab der
Aufsichtspflicht:
Der durchschnittliche
Hausverstand
Diese kann sich aus dem Gesetz (für Eltern und Lehrer) oder aus einer
Vereinbarung (z.B. außerschulische Jugendarbeit) ergeben. Jede
außerschulische Aufsichtspflicht setzt daher eine Vereinbarung
zwischen Eltern und dem Jugendleiter voraus. Eine solche
Aufsichtspflicht kann sich jedoch auch aus der faktischen Übernahme
der Aufsicht ergeben (Jugendzentrum). Sie gilt für Kinder und
Jugendliche bis 18.
Für das Maß der notwendigen Aufsicht kann kein genereller Maßstab
angeben werden, dieses Maß ist im Einzelfall zu beurteilen. Es gibt
dafür jedoch bestimmte Kriterien, besonders das Alter, die Entwicklung,
die Eigenschaften und Lebensverhältnisse des Kindes, weiters die
konkrete Beziehung zur Aufsichtsperson und die konkrete
Gefahrenlage.
Maßstab für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist ein maßgerechter
Mensch, von dem das zu verlangen ist, was vernünftigerweise von
einem Aufsichtspflichtigen in der Situation des Betreffenden gefordert
werden kann. Die Aufsichtspflicht darf nicht überspannt werden.
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Richtlinien für die
Aufsichtspflicht
Beispiele für
Aufsichtspflichtverletzungen
Keine Aufsichtspflichtverletzung
Sämtliche veröffentlichen Entscheidungen betreffen daher Situationen
im Einzelfall. Allerdings können gewisse allgemeine Richtlinien daraus
abgeleitet werden:
Ständig wissen, wo die Kinder sind und was sie tun. Auch während
der Nacht erlischt die Aufsichtspflicht nicht.
Gefahren voraussehen: Umgebung auf Gefahrenpunkte untersuchen.
Gefahren bewußt machen: Führe den Kindern und Jugendlichen
Gefahren vor Augen. Wiederhole wichtige Regeln mehrmals,
besonders bei schwierigeren Kindern. Ergreife Vorsichtsmaßnahmen
und sprich klare Richtlinien aus.
Warnungen kontrollieren: Kontrolliere, ob alle deine Informationen
verstanden haben und deine Regeln einhalten. Notfalls mußt du
Sanktionen setzen, um klar zu machen, daß die Regeln ernst gemeint
sind .
Die Gerichte haben eine Aufsichtspflichtverletzung in folgenden
Fällen angenommen:
Die Aufsichtspflicht verletzt,
 wer einen Neunjährigen mit Pfeil und Bogen zum Kinderspielplatz
gehen läßt und sich nicht überzeugt, ob Pfeile mit Schutzhülsen
verwendet werden;
 wer einen Neunjährigen unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen
radfahren läßt;
 wer einen Elfjährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr
spielen läßt;
 wer einem Minderjährigen unter 18 die Mittel zur Inbetriebnahme
eines Kraftfahrzeuges gibt.
Eine Aufsichtspflichtverletzung begeht nach Meinung der Gerichte
nicht,
 wer Schulpflichtige (acht- und zehnjährig) zu kleiner Besorgung
wegschickt,
wenn
sich
keine
Bedenken
gegen
ein
verkehrsangepaßtes Verhalten ergeben;
 wer Schneeballspiele von Acht- bis Zehnjährigen ohne weitere
Überwachung gestattet;
 wer die Befolgung eines Verbotes erwarten kann;
 wer einen Regelverstoß bei einem Ballspiel nicht verhindern kann.
d) Haftung des Vereins für Aufsichtspflichtverletzungen
seiner Mitarbeiter:
Der Verein zahlt
für seine
Mitarbeiter, aber
nicht immer!
Hier muß man unterscheiden, ob irgendein Außenstehender durch die
Verletzung der Aufsichtspflicht geschädigt wurde, oder ob ein Kind, für
welches der Verein die Aufsichtspflicht übernommen hat, zu Schaden
kommt.
Der Verein haftet für Schäden von anvertrauten Personen voll für das
Verschulden der Mitarbeiter. Das bedeutet, daß ein geschädigtes Kind
sich nicht nur an die aufsichtspflichtige Person, sondern auch an den
Verein wenden kann.
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Gegenüber außenstehenden Geschädigten haftet der Verein jedoch
nur, wenn er einen untüchtigen oder wissentlich einen gefährlichen
Mitarbeiter tätig werden läßt.
Untüchtigkeit liegt vor, wenn ein auffallender Mangel an
Gewissenhaftigkeit vorliegt, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit
beruht. Eine Person, die zu ihren Aufgaben nur unter Leitung und
Überwachung fähig ist, ist sonst untüchtig.
e) Zeitliche Grenzen der Aufsichtspflicht:
Dauer der
Aufsichtspflicht
Heimschicken?
Diese ergeben sich aus der Vereinbarung mit dem sonst
Aufsichtspflichtigen. Die Aufsichtspflicht beginnt jedenfalls mit der
tatsächlichen Übernahme des Kindes durch den Jugendleiter und endet
mit dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt. Wird die Rückkehr verzögert,
so besteht die Aufsichtspflicht bis zur tatsächlichen Rückkehr weiter.
Eine vorzeitige Beendigung der Aufsicht, z.B. durch Heimschicken aus
der Heimstunde oder einem Ferienlager, beseitigt die Aufsichtspflicht
nur dann, wenn diese vorzeitige Beendigung mit dem sonst
Aufsichtspflichtigen konkret vereinbart ist.
f) Haftung von Kindern unter 14 für angerichtete Schäden:
Kind zahlt
Schaden
ausnahmsweise
doch selbst:
Wenn es
verbotenes
erkennen kann
Beispiele für
Haftung unter 14
aus eigenem
Verschulden
Ausnahmsweise
können
Kinder
dann,
wenn
von
der
aufsichtspflichtigen Person ein Schadenersatz nicht verlangt werden
kann (z.B. weil dieser Person eine Aufsichtspflichtverletzung nicht
vorgeworfen werden kann oder weil diese zahlungsunfähig ist), in
bestimmten Fällen trotzdem zum Schadenersatz herangezogen werden
(§1310 ABGB):
I. Wenn dem Kind in dem bestimmten Fall dennoch ein
Verschulden zur Last liegt:
Dabei ist zu prüfen, ob im Einzelfall nicht auch Personen unter 14 das
Verbotene der Handlung erkennen konnten und ob sie ihren
Fähigkeiten nach in der Lage gewesen wären, den Schaden zu
vermeiden. Es ist daher auf die konkrete Einsicht des Schädigers
abzustellen. Eine Haftung wird um so eher gegeben sein, je näher das
Kind dem 14. Lebensjahr kommt, unter 7 Jahren ist eine Haftung aus
diesem Grund praktisch ausgeschlossen.
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung ein Verschulden von
Kindern unter 14 bejaht:
wenn ein Neunjähriger Plastikautos mit eiserner Achse nach einem
anderen Kind wirft und es am Schädel verletzt;
wenn ein elfjähriger Bub mit Metall-U-Häkchen einem anderen Kind das
Aug verletzt;
wenn ein Zwölfjähriger ein spitzes Messer wirft;
wenn ein Zwölfjähriger einen sich gerade bückenden Buben gegen
einen gerade abfahrenden Autobus stößt, sodaß der Bub überrollt wird;
Ein Verschulden wurde verneint:
Wenn ein Fünfjähriger beim Spiel mit Streichhölzern einen Brand
verursacht;
wenn ein Zehnjähriger einer Schulkollegin ein Bein stellt;
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Wird ein Kind oder ein Jugendlicher unter Aufsichtspflicht selbst durch
das Fehlverhalten des Aufsichtspflichtigen geschädigt und trifft das
Kind auch selbst ein Verschulden an seinem eigenen Schaden, so hat
der Aufsichtspflichtige nur anteilig den Schaden des Kindes zu
ersetzen.
Kind haftet, wenn
es Vermögen hat
Haftpflichtversicherung ist
Vermögen
II. wenn das Kind aufgrund seines Vermögens den Schaden eher
tragen kann als der Geschädigte:
Es ist daher das Vermögen des Kindes jenem des Geschädigten
gegenüberzustellen.
Praktisch wesentlichste Frage dazu ist, ob eine bestehende
Haftpflichtversicherung ein "Vermögen" des Kindes ist.
Die Gerichte gehen davon aus, daß eine für das Kind abgeschlossene
Haftpflichtversicherung immer ein "Vermögen" des Kindes darstellt,
sodaß dem Kind dann ein Ersatz des Schadens auferlegt werden kann.
Dies bedeutet, daß dann, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung nicht
gegeben ist und eine Haftpflichtversicherung für das Kind besteht, eine
Haftung für Schäden, die Kinder unter 14 anrichten, grundsätzlich
genauso gegeben ist wie bei Erwachsenen. Dabei sind jedoch die
Einschränkungen in den Haftpflichtversicherungsbedingungen zu
beachten.
Eine Haftung des Kindes kann sich jedoch keinesfalls daraus ergeben,
daß die Eltern Vermögen besitzen.
g) Haftungsausschlüsse:
Ausschluss der
Haftung
zulässig?
Niemand kann die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln zur Gänze ausschließen. Ein Haftungsausschluß für leichte
Fahrlässigkeit ist zulässig, jedoch nur für einigermaßen vorhersehbare
Schäden und nicht für Personenschäden. Ansonsten wäre der
Haftungsausschluß sittenwidrig und damit unwirksam.
Es macht jedoch kein gutes Bild, wenn Jugendorganisationen eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, besser ist eine
ausreichende Haftpflichtversicherung.
h) Haftung des Vereins oder des sonstigen Trägers:
Geschädigte
Mitglieder: gegen
Jugendleiter oder
Verein!
Für Schäden bei
Dritten: Verein
haftet nur
ausnahmsweise
Geschädigte Mitglieder:
Werden durch ein Verschulden des Jugendleiters Personen verletzt,
die Vereinsmitglieder sind oder sonst eine Vereinbarung mit dem
Verein über die Jugendbetreuung abgeschlossen haben, so muss der
Verein finanziell für die Schäden, die seine Mitarbeiter verschuldet
haben, einstehen. Der Geschädigte kann es sich daher aussuchen, ob
er vom Jugendleiter oder vom Verein Zahlung verlangt.
Beispiel: Jugendliches Mitglied verletzt sich bei einer Canyoningtour,
die ein Jugendleiter ohne Fachkenntnis leitet.
Geschädigte Dritte:
Anders ist es, wenn ein mit dem Verein in keinem Zusammenhang
stehender unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt. Hier haftet der
Verein nur, wenn er einen unfähigen oder gefährlichen Mitarbeiter
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weiter tätig sein ließ, obwohl ihm die Unfähigkeit oder Gefährlichkeit
bekannt sein musste.
Beispiel: Ein dem Verein als trinkfest bekannter und wiederum
betrunkener Jugendleiter duldet eine rauschende Orgie im
Vereinslokal, in dessen Verlauf ein alkoholisierter Jugendlicher eine
Flasche aus dem Fenster wirft und einen Passanten verletzt.
Zusammenstellung der Haftungsmöglichkeiten
für Schäden
Kinder unter 14
haften
Jugendliche von
14 bis 18 haften
Aufsichtspflichtige haften
nicht
voll
voll
voll
bei eigenem
bei Aufsichtspflicht- für das Verschulden
Verschulden,
verletzungen
seiner Mitarbeiter
daneben haften
gegenüber
Aufsichtpflichtige
Vereinsmitgliedern
bei Aufsichtspflichtverletzung
Haftpflichtversicherung der
Keine Haftung
Jugendlichen zahlt
eines
Aufsichtspflichtigen nur bei
Verschulden der
und:
Jugendlichen
dennoch
Verschulden
oder Vermögen
(Haftpflichtversicherung)
Der Verein
haftet
eingeschränkt (nur für
untüchtige und
gefährliche
Mitarbeiter), wenn
Außenstehende
geschädigt werden
Ausnahmen:
4. Versicherungsfragen:
Haftpflicht- und
Unfallversicherung
Die meisten JugendleiterInnen sind versichert. Das wissen die meisten.
Und zwar haftpflicht- und unfallversichert. Was das bedeutet, das
wissen schon weniger. Und die genauen Bedingungen kennen die
meisten nicht. Daher ein Überblick:
Eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für Jugendleiter wird vom Land
OÖ. in Verbindung mit der Generali Versicherung angeboten.
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a) Haftpflichtversicherung:
Wann zahlt die
Haftpflichtversicherung
Welche
Ansprüche sind
versichert
Achtung:
Ausschlüsse!
Meldepflicht
Für die Kinder und Jugendlichen wie auch für LeiterInnen haben die
meisten Jugendorganisationen eigene Haftpflichtversicherungen
abgeschlossen. Auch die Hausratversicherung der Familien deckt
Haftpflichtschäden
ab.
Aber
Vorsicht:
Nach
den
alten
Versicherungsbedingungen, die auf ältere Verträge noch anzuwenden
sind, sind Mitbewohner bei den Eltern über 19 ausgeschlossen!
Die Haftpflichtversicherung deckt die Schäden ab, die der Versicherte
schuldhaft einer anderen Person zufügt. Verursachen Kinder unter 14
Jahren einem anderen einen Schaden, ohne daß eine
Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, zahlt die Versicherung diesen
Schaden ebenfalls, wenn bei einem Erwachsenen diese Verursachung
als schuldhaft anzusehen wäre. Aber Vorsicht: Alles nur im Rahmen
der Versicherungsbedingungen! Und die sehen eine Reihe von
Ausnahmebestimmungen vor:
 Versichert ist die Schädigung bei statutenmäßiger Vereinstätigkeit
 Die Zahlung ist begrenzt durch die Versicherungssumme
 Die Versicherung kann auf Europa begrenzt sein
 Es kann ein Selbstbehalt vereinbart sein
 Es können Zusatzklauseln enthalten sein.
Versichert sind daher:
 Schadensfälle bei Verschulden der versicherten Person
 wenn ein Vereinsmitglied ein anderes schädigt,
 wenn Vereinsmitglieder Außenstehende schädigen, aber auch
 wenn durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der LeiterInnen
Vereinsmitglieder oder Außenstehende geschädigt werden.
 Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der Abwehr
ungerechtfertigter Ansprüche (Anwaltskosten)
Wichtige Ausschlüsse aus der Versicherung:
Keine Versicherung unter anderem für Schäden
 die
vorsätzlich
herbeigeführt
wurden
(„absichtliche
Beschädigungen“)
 an Sachen, die vom Versicherungsnehmer entliehen, gemietet
oder sonst in Verwahrung genommen wurden, zB. entliehene Zelte
 an beweglichen Sachen, die bei oder wegen ihrer Benützung,
Bearbeitung, Beförderung oder sonstiger Tätigkeit entstehen (zB
fallengelassener fremder CD-Player)
 Schäden aus der Haltung von Wasserfahrzeugen (auch mit
Flößen oder Kanus angerichtete Schäden sind nicht versichert)
 Schäden durch Abwasser oder sonstige Wasserverunreinigung
(Lager!)
Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich (innerhalb von 8
Tagen) bei der Versicherung zu melden.
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b) Unfallversicherung:
Unfallversicherung: Bei Invalidität
oder Tod
Ich hoffe, es braucht sie niemand, denn sie ist dazu da, bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit (daher nur bei gravierenden bleibenden
Gesundheitsschäden) oder bei Tod eine Zahlung zu erbringen.
Bei Unfällen ohne bleibende Gesundheitsschäden kommt die
gesetzliche Krankenversicherung für die Heilungskosten auf.
Eine Vereinsmitglieder-Unfallversicherung umfaßt Unfälle bei
Veranstaltungen des Vereins. Dazu gehören auch Unfälle, die bei im
Auftrag des Vereins verrichteter Besorgung zustoßen.
Auch Unfälle auf dem direkten und ununterbrochenen Weg von und
zur versicherten Tätigkeit sind eingeschlossen.
Versicherungssumme: abhängig vom jeweiligen
unterschiedlich bei bleibender Invalidität und Tod.
Vertrag,
meist
5. Familienrecht:
a) Abstammung:
Eheliche und
außereheliche
Kinder
Eheliche Abstammung:
Jedes Kind, das während der Ehe oder bis zum 300. Tag nach dem
Tod des Ehemannes geboren wird gilt als ehelich. Der Ehemann (oder
dessen Erben) können die Ehelichkeit in einem Gerichtsverfahren
bestreiten.
Außereheliche Abstammung:
Alle anderen Kinder sind außereheliche Kinder. Als Vater wird
vermutet, wer mit der Mutter zwischen dem 300. und dem 180. Tag
Geschlechtsverkehr hatte. Die Vaterschaft wird rechtlich durch
Anerkenntnis oder durch Gerichtsentscheidung begründet.
b) Obsorge:
„Erziehungsberechtigte“
Das Recht und die Pflicht, das Kind zu betreuen und zu erziehen, es zu
vertreten und sein Vermögen zu verwalten.
Eheliches Kind:
Beide Eltern haben die Obsorge und können sie in Alltagsfragen jeweils
alleine ausüben.
Scheidungskinder:
Beide Eltern oder
einer allein vertritt
das Kind
Obsorge nach der Scheidung:
Gemeinsame Obsorge bleibt aufrecht, wenn die Eltern eine
Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vorlegen. Sonst
Vereinbarung oder Gerichtsentscheidung, welcher Elternteil die
alleinige Obsorge erhalten soll.
Gemeinsame Obsorge endet, wenn über Antrag eines Elternteils
diesem (oder dem anderen) die alleinige Obsorge vom Gericht
übertragen wird.
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Kindeswohl:
Das Wohl des Kindes soll oberste Richtlinie für alle Entscheidungen ein
Kind betreffend sein. Der Wille des Kindes ist umso maßgebender, je
einsichtsfähiger es ist.
Außereheliches Kind:
Grundsätzlich übt die Mutter die Obsorge alleine aus. Wenn die Eltern
jedoch in dauernder häuslicher Gemeinschaft wohnen, können sie auch
die gemeinsame Obsorge mit gerichtlicher Zustimmung vereinbaren,
bei
getrenntem
Wohnen
nur
für
Teilbereiche
(zB
Vermögensverwaltung).
c) Ausbildung und Berufswahl:
Berufswahl: Wer
entscheidet?
Dürfen
Jugendliche
ausziehen?
Gewaltverbot in
der Erziehung
Hat das Kind seine Ausbildungs- oder Berufswahl den Eltern erfolglos
vorgetragen, so kann das Gericht nach sorgfältiger Prüfung aller
Argumente eine Entscheidung treffen.
d) Wohnsitz und Aufenthalt:
Grundsätzlich bestimmen die Eltern den Aufenthalt des Kindes und
können es mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zurückholen. Nur
wenn die Rückholung des Kindes deren Wohl nicht entspricht, kann
das Gericht einen anderen Wohnsitz genehmigen (dies idR über Antrag
des Jugendlichen).
e) Gehorsamspflicht - Züchtigungsverbot:
Das Kind hat zwar die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern
haben dabei auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes
Bedacht zu nehmen. Gewalt und die Zufügung körperlichen oder
seelischen Leids sind verboten.
f) Medizinische Behandlung:
Ab 14
medizinisch
selbständig
Ab 14 wird vermutet, dass ein Kind die entsprechende
Einsichtsfähigkeit für medizinische Behandlungen hat. Es kann daher
selbständig darüber entscheiden, sofern nicht Zahlungspflichten damit
begründet werden. Die Zustimmung der Eltern ist dann nur mehr bei
Behandlungen
nötig,
die
eine
schwere
und
nachhaltige
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.
g) Religionsmündigkeit:
Ab 14 bei
Religionswahl
selbständig
Ab 12 kann das Religionsbekenntnis eines Kindes nur mehr mit dessen
Zustimmung geändert werden. Ab 14 kann ein Jugendlicher über sein
Religionsbekenntnis selbst entscheiden.
h) Namensrecht:
Der Name des
Kindes
Eheliches Kind:
Es erhält den gemeinsamen Namen der Eltern, sonst den Namen, den
die Eltern als Familiennamen bestimmt haben, im Zweifel den des
Vaters.
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Außereheliches Kind:
Es erhält den Familiennamen der Mutter.
Namensänderung:
Nach deren (Wieder-)verehelichung kann der Namen des Kindes auf
den neuen Familiennamen der Mutter geändert werden, wenn kein
Versagungsgrund vorliegt. Der Vater ist anzuhören.
6. Arbeits- und Sozialrecht:
Das Arbeitsrecht regelt die Bedingungen, unter denen Arbeitsgeber und
Arbeitnehmer miteinander Vereinbarungen abschließen können.
Normalerweise ist der Arbeitnehmer der schutzbedürftigere Teil, sodass
vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht von diesen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers
abweichen dürfen.
a) Die Quellen des Arbeitsrechts:
A) Gesetze:
beschlossen vom Parlament (Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz,
Elternkarenzurlaubsgesetz uva) und
Verordnungen:
erlassen vom Minister (zb Arbeitnehmerschutz-Verordnung)
B) Kollektivverträge:
abgeschlossen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden,
regeln Mindestlöhne, Kündigungsfristen, Sonderzahlungen uvm.
C) Betriebsvereinbarungen
abgeschlossen zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat
seines Betriebs,
regeln Lage der Arbeitszeit (Schichtplan), betriebliche Sozialleistungen
(zb Essensmarken) oder Leistungslöhne (Akkordzuschlag)
D) Einzelvertrag:
Alles kann vereinbart werden, was nicht gegen höherwertige Regeln zu
Lasten des Arbeitnehmers verstößt
z.B. Arbeitsort, Inhalt der Arbeit, Zulagen, Sachbezüge (Dienstauto) etc.
b) Grundlagen der Sozialversicherung
In Österreich zwei Systeme:
Versicherungssystem mit Beiträgen:
Krankenversicherung für Krankheit, Mutterschaft, künstl. Befruchtung
Pensionsversicherung für Leistungen bei Erreichen des Pensionsalters
oder bei Arbeitsunfähigkeit wegen Invalidität
Gesetzl. Unfallversicherung: bei bleibender Minderung der
Erwerbsfähigkeit
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Arbeitslosenversicherung: Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Geld,
Umschulung)
Insolvenz-Ausfall-Versicherung: Insolvenzfond zahlt offene Löhne bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Sozialhilfe für die Grundversorgung:
Pflegegeld: für Pflegebedürftige, 7 Stufen
Kinderbetreuungsgeld: für Eltern, die ihr Kleinkind betreuen
Sozialhilfe: für Bedürftige ohne sonstiges Einkommen
7. Arbeitsrecht für Kinder und Jugendliche:
Begriffe:
Kinder : bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem das 15. Lebensjahr
vollendet wurde
Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Kinderarbeit:
Kinderarbeit:
Bis
Endedes
Bis zum
zumEnde
des
9.
9. Schuljahres
Schuljahres
Wann liegt ein
Arbeitsvertrag
Wann
vor? liegt ein
Arbeitsvertrag
vor?
Der Lehrvertrag
Der Lehrvertrag
Jugendrechte im
Arbeitsrecht
Jugendrechte im
Arbeitsrecht
Kinderarbeit:
Diese ist grundsätzlich verboten, ausgenommen zu Zwecken des
Unterrichts und der Erziehung und als Beschäftigung eigener Kinder im
Haushalt mit leichten Leistungen von geringer Dauer.
Über 12 dürfen Kinder leichte und vereinzelte Tätigkeiten außerhalb der
Schulzeit ausführen, jedoch nicht in einem Gewerbebetrieb, maximal
zwei Stunden am Tag.
Sonderregelungen gibt es für die Mitarbeit im Familienbetrieb.
Jugendarbeit:
Arbeitsvertrag:
Der
Arbeitsvertrag
regelt
Arbeitsleistungen
in
persönlicher
Abhängigkeit. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers
zu befolgen. Jede Arbeitsleistung ist entgeltpflichtig. Der Vertrag kann
auch mündlich geschlossen werden. Ein Dienstzettel ist auszustellen.
Lehrvertrag:
Der Lehrvertrag regelt die Ausbildung des Lehrlings in einem
bestimmten Lehrberuf und ist schriftlich zu schließen. Er braucht die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings.
Der Lehrvertrag darf vom Lehrherrn nur aus besonders wichtigen
Gründen vorzeitig aufgelöst werden (z.B. grobe Verfehlungen des
Lehrlings, Betriebsschließung). Der Lehrling hat Anspruch auf eine
meist in Kollektivverträgen geregelte Lehrlingsentschädigung.
Allgemeines:
In größeren Betrieben muss eine besondere Jugendvertretung
bestehen (Jugendvertrauensperson).
Der Jugendliche hat Anspruch auf zwei Wochen seines Urlaubs im
Sommer.
Jugendliche dürfen von 20 Uhr (Gastgewerbe 22 Uhr, Theater 23 Uhr)
bis 6 Uhr (Bäcker 4 Uhr) nicht beschäftigt werden.
Volontär/Praktikant:
Dieser hat keine Arbeitspflicht. Dafür hat er auch keinen
Entgeltanspruch.
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Ferialjob:
Praktikant oder
Arbeitnehmer?
Ferialarbeit:
Meist liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis zugrunde. Dem
Ferialarbeiter steht ein angemessener Lohn (meist im Kollektivvertrag
geregelt) zu, er kann nicht gekündigt werden. Bei schweren
Verfehlungen ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt.
Wenn ein Praktikant als Arbeitnehmer eingesetzt wird, d.h., wenn er
eine vorgeschriebene Arbeitszeit hat, dem Weisungsrecht des
Arbeitsgebers unterstellt ist und in den Betrieb eingegliedert ist, steht
ihm ein normaler Lohn zu.
Ein Probearbeitsverhältnis kann nur für die maximale Dauer von einem
Monat vereinbart werden. Wird eine längere Dauer vereinbart und nicht
im ersten Monat aufgelöst, gilt es als unbefristet.
C) VERWALTUNGSRECHT
Das Verwaltungsrecht regelt Rechtsbeziehungen, die daraus
entstehen, dass ein Rechtsunterworfener mit einem mit Hoheitsgewalt
ausgestatteten Rechtssubjekt in Beziehung tritt. Anders als das
Privatrecht ist es daher gekennzeichnet durch ein Verhältnis der Überbzw. Unterordnung zwischen den beteiligten Rechtsträgern.
Das Verwaltungsrecht umfasst hoheitliche Regeln des Staates, die in
der Regel durch weisungsgebundene Verwaltungsorgane zu vollziehen
sind. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in Bundes- und
Landesgesetzen sowie in Verordnungen, die – aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Ermächtigung – von Bundes- oder Landesbehörden
erlassen werden.
Die für Jugendleiter relevanten Regelungen sind nicht etwa in einem
Gesetz oder in einer Verordnung enthalten, sondern auf viele
verschiedene Rechtsquellen verteilt. Für dieses Seminar wurden
insgesamt 11 Landesgesetze, 10 Bundesgesetze, 1 auf Landesebene
und 2 auf Bundesebene erlassene Verordnungen verarbeitet. Bedenkt
man nun, dass es neun Bundesländer mit jeweils eigener
Landesgesetzgebung und eigenen Verwaltungsbehörden gibt, so kann
man davon ausgehen, dass bundesweit deutlich über 100 Gesetze und
Verordnungen existieren, die für Jugendleiter von Relevanz sind.
14
1. Jugendwohlfahrt:
Rechtsgrundlage ist das oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, das in
seinem § 1 die Zielsetzung und den Umfang der öffentlichen
Jugendwohlfahrt festlegt:
a) Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge
b) Jugendfürsorge
c) Familienfürsorge
Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Jugendwohlfahrt :
Eingriffe der öffentlichen Jugendwohlfahrt in familiäre Bereiche sind nur
zulässig, soweit die Erziehungsberechtigten das Wohl der
Minderjährigen nicht gewährleisten können. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt
angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
Behördenzuständigkeit:
Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich.
Die Vollziehungsaufgaben werden – nach Maßgabe des oö.
Jugendwohlfahrtsgesetzes – von folgenden Stellen besorgt:
a)
Amt
der
oö.
Landesregierung
und
Bezirksverwaltungsbehörden
(Bezirkshauptmannschaften,
Magistrate
in
Statutarstädten);
b)
„Freie
Jugendwohlfahrtsträger“:
natürliche
und
juristische Personen, die mit der Besorgung nicht
hoheitlicher
Aufgaben
der
öffentlichen
Jungendwohlfahrt betraut werden (zB: Verein Pflegeund
Adoptiveltern
OÖ,
Kinderschutzzentren,
Tagesmüttervereine,...);
c)
„Soziale Dienste“: Neben der Landesregierung, den
Bezirksverwaltungsbehörden
und
den
freien
Jugendwohlfahrtsträgern
können
auch
Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut
sog. „Soziale Dienste“ einrichten, die Aufgaben der
öffentlichen Jugendwohlfahrt wahrnehmen.
Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt:
a.) Bereitstellung „Sozialer Dienste“:
a)
Beratungsstellen
(Elternund
Mutterberatung,
Säuglingspflegekurse,
Familienberatung,
Beratungsstellen für Pflegeeltern, Adoptiveltern und
Tagesmütter, Kinderschutzzentren, Streetworker);
b)
Erholungsaktionen für Kinder, die keine sonstige
Möglichkeit
zur
notwendigen
Erholung
haben;
Ferienaktionen für Kinder; Notschlafstellen für Kinder;
15
c)
Betreuungsheime,
Notschlafstellen,
Wohngemeinschaften, Krabbelstuben.
b.) Pflegekinderwesen:
Pflegeeltern sind Personen, welche die Pflege und Erziehung von
Minderjährigen übernehmen, mit denen sie nicht verwandt und für die
sie nicht gesamtobsorgeberechtigt sind.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Aufgabe, Pflegeplätze zu
vermitteln und die Eignung der Pflegeeltern zu überprüfen. Bei
Pflegekindern unter 16 Jahren müssen sie die Übernahme von Pflege
und Erziehung bewilligen und die Pflegeeltern zumindest einmal pro
Jahr einer Kontrolle unterziehen. Weiters sind die
Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Auszahlung von
Pflegegeld und Bekleidungshilfen.
c.) Tagesmütter- bzw. Tagesväterwesen:
Tagesbetreuung ist die Übernahme von Pflege und Erziehung eines
Minderjährigen unter 16 Jahren zur regelmäßigen und
gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages außerhalb von
Schule und Kindergarten durch Personen, die mit dem Minderjährigen
weder verwandt noch obsorgeberechtigt sind.
Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt es, Tagesmütter bzw. –väter
zu vermitteln, diesen die erforderliche Tagespflegebewilligung zu
erteilen und deren Tätigkeit zu überprüfen. Weiters sind sie zuständig
für die Bewilligung und Beaufsichtigung von
Tagesbetreuungseinrichtungen (zB.: Krabbelstuben).
d.) Adoptivwesen:
Eine Adoption oder Annahme an Kindes Statt erfolgt durch vertragliche
Vereinbarung zwischen dem Wahlelternteil und dem Wahlkind, wobei
bei Minderjährigen in der Regel die leiblichen Eltern zustimmen
müssen. Weiters bedarf es der gerichtlichen Bewilligung. Durch die
Adoption wird zwischen dem Annehmendem und dem Wahlkind ein
Verhältnis begründet, dass jenem zwischen einem Elternteil und
seinem leiblichen, ehelichen Kind enspricht.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Aufgabe, im Bedarfsfall
(zB.: Babyklappen-Kinder) Adoptiveltern zu vermitteln und diese – unter
dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – auf ihre Eignung zu
überprüfen.
e.) Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen für
Minderjährige:
16
A)
Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen (zB.:
Kinderdörfer), die dazu bestimmt sind, Pflege und Erziehung
von Kindern auf Dauer zu übernehmen, dürfen nur mit
Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben
werden. Es wird insbesondere überprüft, ob die erforderliche
räumliche und personelle Ausstattung gewährleistet ist, das
Personal die entsprechende Ausbildung aufweist, hygienische
und sanitäre Mindeststandards eingehalten werden und eine
ausreichende medizinische Versorgung vorliegt. Die Einhaltung
dieser Vorgaben ist von der Landesregierung regelmäßig –
jedenfalls aber alle zwei Jahre – zu überprüfen.
Gegebenenfalls ist der Einrichtung die Beseitigung von
Missständen aufzutragen.
B)
Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Aufsicht über die
sog.
„Jugenderholungsheime“.
Das
sind
ortsfeste
Einrichtungen, in denen zumindest vier Wochen im Jahr
Minderjährige zu Erholungszwecken untergebracht sind (zB.:
Pfadfinderheim, das auch vermietet wird). Der Betreiber des
Erholungsheimes muss jedes Jahr spätestens 2 Wochen vor
der erstmaligen Unterbringung die Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich davon verständigen, dass Minderjährige bei ihm
untergebracht werden. Die Behörde hat ein Aufsichtsrecht und
gegebenenfalls die Pflicht, die Beseitigung von Mängel
aufzutragen bzw. widrigenfalls den Fortbetrieb des
Erholungsheimes zu untersagen.
C)
Ferienlager im Sinne des § 34 oö. Jugendwohlfahrtgesetzes
sind mobile Einrichtungen, die dem Gemeinschaftserlebnis und
Erholungszwecken Minderjähriger dienen. Bei ihrem Betrieb ist
der hinreichende Schutz der Minderjährigen vor Gefahren zu
gewährleisten.
Ferienlager, in denen Minderjährige länger als 2 Wochen
Aufenthalt finden, sind grundsätzlich mindestens 2 Wochen vor
ihrer Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen, da sie deren Aufsicht unterstehen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Ferienlager, die von
einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder von
einer Jugendorganisation, die dem Landesjugendbeirat
angehört (Pfadfinder, Katholische Jugend und Jungschar,
Jugendrotkreuz, Kinderfreunde,...), betrieben werden.
f.) Erziehungshilfewesen:
Unter Erziehungshilfe versteht man Maßnahmen der öffentlichen
Jugendwohlfahrt, die im Einzelfall erforderlich werden, weil die Pflege
und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten das Wohl des
17
Minderjährigen nicht ausreichend gewährleisten. Erziehungshilfe kann
geleistet werden, wenn der Erziehungsberechtigte seine schriftliche
Zustimmung hiezu erteilt. Verweigert er diese, so können Maßnahmen
der Erziehungshilfe auch gerichtlich angeordnet werden.
Man unterscheidet 2 Fälle der Erziehungshilfe:
a)
b)
„Unterstützung der Erziehung“: Die Erziehung des
Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten wird
durch bestimmte Maßnahmen (Beratungsgespräche,
Therapien, Elternschulen, Elternrunden) gefördert.
„Volle
Erziehung“:
Wenn
die
bloße
Erziehungsunterstützung nicht ausreicht, so kann der
betroffene Minderjährige in einem Heim, in einer
Wohngemeinschaft, einem Kinderdorf oder bei einer
Pflegefamilie
untergebracht
werden.
Der
Jugendwohlfahrtsträger übernimmt die Pflege und
Erziehung,
unter
Umständen
auch
die
Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des
Minderjährigen. Dieser verlässt seine bisherige Umgebung.
Informationen und Kontakte:
Nähere Informationen über die Angebote der Jugendwohlfahrt in
Oberösterreich, insbesondere Kontaktadressen, findet man im Internet
unter www.jugendwohlfahrt-ooe.at.
2. Jugendschutz:
Rechtsgrundlage ist das oö. Jugendschutzgesetz 2001. Dieses enthält
in seinem § 2 wesentliche Begriffsbestimmungen:
a) Jugendlicher ist jeder Minderjährige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres;
b) Erwachsener ist jede Person, die das 18. Lebensjahr bereits
vollendet hat. Den Erwachsenen ausdrücklich gleichgestellt
sind Jugendliche, die verheiratet sind oder den Präsenz- bzw.
Zivildienst leisten;
c) Aufsichtsperson ist der Erziehungsberechtigte, aber auch
jeder Erwachsene, dem die Aufsicht über einen Jugendlichen
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Lehrer, Erzieher,
Kindergärtnerin,..,) oder aufgrund einer behördlichen
Anordnung (Erziehungshilfe,...) zukommt, oder dem die
Aufsicht vom Erziehungsberechtigten auf Dauer oder im
Einzelfall anvertraut wurde (Jugendleiter, Schilehrer,...).
§ 4 oö. Jugendschutzgesetz bestimmt unter anderem, dass
Aufsichtspersonen dafür zu sorgen haben, dass die ihrer Aufsicht
18
unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen
einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der
Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der
Jugendschutzbestimmungen weder ermöglichen noch erleichtern und
haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen,
geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht
geschädigt werden. Erwachsene haben auch dafür Sorge zu tragen,
dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine
jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen
oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien
zugänglich werden.
Unternehmer und Veranstalter haben auf die für ihren Betrieb oder ihre
Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch
dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen.
Weiters müssen sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der
Jugendschutzbestimmungen treffen, insbesondere durch Überprüfung
des Alters, Verweigerung des Zutritts oder durch die Aufforderung, die
Örtlichkeit zu verlassen.
Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er
ein bestimmtes Alter schon überschritten hat, der ist verpflichtet, dies
im Zweifel nachzuweisen (amtlicher Ausweis, Lichtbildausweis eines
Verkehrsbetriebes, Erklärung einer anwesenden Aufsichtsperson).
Was dürfen Jugendliche, was dürfen sie nicht?
Aufenthalt von Jugendlichen (§§ 5,6):
An allgemein zugänglichen Orten (Straßen, Plätze, Parks,...), in
Gastgewerbebetrieben, in Buschenschenken, bei öffentlichen
Veranstaltungen und bei Kinovorführungen dürfen sich Jugendliche
aufhalten
a) ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05.00 bis
Uhr
22.00
- vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr:
von 05.00 bis 24.00 Uhr
- ab vollendetem 16. Lebensjahr: keine zeitliche
Einschränkung
19
b) in Begleitung einer Aufsichtsperson: Es gibt keine
zeitliche Einschränkung. Auf das Alter des Jugendlichen
kommt es nicht an.
An bestimmten Orten ist der Aufenthalt von Jugendlichen – ohne
Rücksicht auf deren Alter – generell verboten:
a) Nachtklubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe;
b) Örtlichkeiten der Prostitutionsausübung und –anbahnung;
c) Sonstige Betriebsräumlichkeiten, deren Besuch die
Entwicklung des Jugendlichen gefährden könnte;
d) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für
bestimmte Betriebe oder Örtlichkeiten Beschränkungen des
Aufenthaltes von Jugendlichen oder gänzliche Verbot
anordnen.
Für die Nächtigung in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen,
Jugendherbergen, Campingplätze, Schutzhütten,...) durch Jugendliche
gibt es ab Vollendung des 14. Lebensjahres keine Einschränkungen.
Jüngere Personen dürfen in solchen Betrieben nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson nächtigen, es sei denn, es handelt sich um eine
betreute Notschlafstelle oder der Erziehungsberechtigte hat seine
Zustimmung zur Nächtigung erteilt.
Spielapparate und Glücksspiel (§ 7):
Generell verboten ist Jugendlichen die Benützung von
Glücksspielapparaten zur Geldausspielung, die Teilnahme an
Glücksspielen in Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt in Räumen
oder an sonstigen Orten, an denen überwiegend Glücksspiele oder
Wetten in nicht nur geringfügiger Höhe (Einsatz von mehr als 1 Euro
pro Spiel und Wette) durchgeführt werden.
Die Teilnahme an behördlich bewilligten Tombolas, Glückshäfen und
Jux-Ausspielungen ist – unabhängig vom Alter – zulässig. Ab dem
vollendeten 14. Lebensjahr dürfen Jugendliche auch an behördlich
bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Toto und
dergleichen teilnehmen.
Alkohol, Tabak, Drogen (§8):
Drogen und Stoffe, die zwar nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen,
aber betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, sind
Jugendlichen generell verboten.
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche Alkohol und
Tabak weder konsumieren noch erwerben. Nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ist Jugendlichen nur mehr der übermäßige
Alkoholkonsum sowie der Erwerb und Konsum von gebrannten
20
alkoholischen Getränken (über 14 Volumsprozent Alkohol) verboten.
Dies gilt auch für Mischgetränke. Der Erwerb und Konsum von Tabak
ist ab diesem Zeitpunkt keiner Einschränkung mehr unterworfen.
Die früher in Geltung stehende Ausnahme, wonach der Erwerb von
Tabak und Alkohol mit schriftlicher Ermächtigung des
Erziehungsberechtigten zulässig war, wurde ersatzlos gestrichen.
§ 8 Abs. 2 oö. Jugendschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass an
Jugendliche keine Tabakwaren und alkoholische Getränke abgegeben
werden dürfen, die zu erwerben sie nicht berechtigt sind. Diese
Bestimmung ist bei der Veranstaltung von Festen, Bällen und
dergleichen, aber auch sonst im Rahmen des Vereinslebens zu
beachten.
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und
Dienstleistungen; Pyrotechnische Gegenstände (§ 9):
Medienwerke, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistung, die
Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen
nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder auch nur zugänglich
gemacht werden. Wer solche Dinge anbietet, vorführt, weitergibt oder
zugänglich macht, hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche davon
ausgeschlossen sind.
Eine entwicklungsgefährdende Wirkung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn kriminelle Handlungen von menschenverachtender
Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, wenn
Menschen wegen ihrer Rasse, Herkunft, Hautfarbe, ihrem Geschlecht,
ihrer Religion oder ihrer Behinderung diskriminiert werden, oder wenn
es sich um pornographische Darstellungen handelt.
Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz
und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I
(Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) verboten. Solche
Artikel dürfen unter 14jährigen nicht ausgehändigt werden. Für ältere
Jugendliche gibt es keine Einschränkung mehr.
3.) Forst- und Feldschutzrecht
Es geht hier um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang Wiesen, Felder und Wälder benützt werden dürfen,
und was bei der Errichtung von Feuerplätzen zu beachten ist.
21
Benützung von Wiesen und Wäldern:
Betreten und Aufenthalt zu Erholungszwecken:
Grundsätzlich hat jedermann das Recht, Wiesen und Wäldern zu
Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten: Eine
vorherige Einwilligung des Berechtigten (Eigentümer) muss nicht
eingeholt werden (§ 33 Abs. 1 ForstG; § 47 Abs. 1 oö. TourismusG).
Es sind aber gewisse Einschränkungen zu beachten:
a) Nach den Bestimmungen des ForstG kann aus bestimmten
Gründen seitens des Waldeigentümers oder der Behörde ein
Betretungsverbot erlassen werden (zB.: zum Schutz des
Bannwaldes; bei besonderer Gefahr eines Waldbrandes; für die
Dauer von Forstarbeiten; im Falle der Bekämpfung von
Schädlingen);
b) Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen dürfen nicht
betreten werden, solange der Bewuchs eine Höhe von 3 Metern
noch nicht erreicht hat;
c) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (Forstgärten,
Holz-, Material- und Gerätelagerplätze,...) dürfen nicht betreten
werden;
d) § 47 Abs. 1 oö. TourismusG: Das Ödland oberhalb der
Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist für den
Fußwanderverkehr frei, soweit es nicht in Bebauung oder
Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist;
e) Darüber hinaus wird bei bebauten Feldern und ungemähten
Wiesen generell (also auch unterhalb der Baumgrenze) schon
aus zivilrechtlichen Erwägungen (Schadenersatz, Besitzstörung)
ein „Betretungsverbot“ anzunehmen sein
Über das bloßes Betreten und den bloßen Aufenthalt hinausgehende
Benützung:
1.) Jede Benützung von Wiesen und Wäldern, die über das bloße
Betreten und den bloßen Aufenthalt hinausgeht (Befahren mit
Fahrzeugen jeder Art, Reiten, Lagern, Zelten,...) bedarf nach dem
Gesetz der Zustimmung des Berechtigten (Liegenschaftseigentümer,
Wegeerhalter,...) (§ 33 Abs. 3 ForstG).
22
In der Praxis wird es häufig (Wanderlager, Radtour,...) schwierig
sein, den Berechtigten vor der Benützung zu kontaktieren. Vor allem
im Falle der Errichtung von auf längere Zeit angelegten Lagern sollte
auf die Einwilligung des Berechtigten nicht verzichtet werden.
Schriftlichkeit macht Sinn, ist aber nicht zwingend erforderlich.
2.) Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von
Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.
Schilanglaufen ohne Loipen ist im Wald unter Anwendung der
„nötigen Vorsicht“ gestattet. Eine darüber hinausgehende Benützung
des Waldes, wie das Anlegen und Befahren von Loipen, bedarf der
Zustimmung des Waldeigentümers (§ 33 Abs. 3 ForstG)
3.) Flächen über 1.200 Meter Seehöhe, Moore, Sümpfe,
Feuchtwiesen und Trockenrasen dürfen mit einspurigen Fahrzeugen
(darunter fallen auch und vor allem Fahrräder!) nicht befahren
werden.
Ausgenommen sind Fahrten auf Flächen, die für den
Fahrzeugverkehr bestimmt sind, im Rahmen der Ausübung der
Land- und Forstwirtschaft bzw. der Erfüllung gesetzliche Aufgaben
oder behördlicher Aufträge, zu Anlagen, die anders nicht erreichbar
sind, und auf Grundflächen die aufgrund einer behördlichen
Bewilligung für rad- und motorsportliche Zwecke bestimmt sind (§ 8
oö. Natur- und LandschaftsschutzG 1990).
4.) Schwammerlsuchen, Beeresammeln und Blumenpflücken:
Pilze dürfen in einer Menge von maximal 2 Kilogramm täglich
gesammelt werden. Das Sammeln von Beeren zu Erwerbszwecken
ist unzulässig. Ausdrücklich verboten ist die Durchführung von Pilzund Beerensammelveranstaltungen sowie die Teilnahme daran (§
174 Abs. 3 lit. b) und lit d) ForstG).
Beim Blumenpflücken ist zu beachten, dass bestimmte Planzen
unter Schutz gestellt sind und daher nicht gepflückt werden dürfen.
Öffnung von Privatwegen und Tourismuszielen:
Nach § 47 Abs. 1 oö. TourismusG müssen Privatwege und
Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner
Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur
Verbindung der Talorte mit Höhen-, Pass- und Verbindungswegen,
Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften,
zu Stationen der Bergbahnen, zu Aussichtspunkten und
Naturschönheiten sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst,
23
dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung aufgrund eines
Bescheides geöffnet werden, soweit nicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. Der Bescheid ergeht auf Antrag des
örtlichen Tourismusverbandes, dem auch die Leistung der
Entschädigung obliegt.
Dem Tourismus offen stehende Privatwege und Tourismusziele dürfen
nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der
persönlichen Sicherheit der Wegebenützer unerlässlich bzw. aus
sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Mit Ausnahme
des Falles des Eintrittes von Elementarereignissen ist jede Absperrung
der Gemeinde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und an den
Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren.
Errichtung von Feuerplätzen:
1.) Gemäß § 40 ForstG ist das Entzünden und Unterhalten von Feuer
im Wald, in der „Kampfzone“ des Waldes (= Zone zwischen der
natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des
geschlossenen Baumbewuchses) und im sog. „Gefährdungsbereich“ (=
Nahbereich des Waldes, sofern Verhältnisse herrschen, die die
Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen) grundsätzlich unzulässig.
Dies gilt auch für den unvorsichtigen Umgang mit feuergefährlichen
Gegenständen (zB.: Wegwerfen von brennenden und glimmenden
Gegenständen).
Ausnahme: 1)
Das Entzünden eines Feuers ist zulässig mit
schriftlicher Ermächtigung des Waldeigentümers;
2)
Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot
des Feuermachens ausgenommen werden, wenn
Behörde dies bewilligt. Voraussetzung ist, dass
keine Gefährdung durch Feuer besteht.
Gegenausnahme: In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die
Bezirksverwaltungsbehörde für besonders waldbrandgefährdete
Gebiete jegliches Feuermachen und Rauchen im Wald untersagen.
Reicht dies nicht aus, kann überhaupt das Betreten des Waldes und
des Gefährdungsbereiches verboten werden (§ 41 ForstG)
Zahlreiche Bezirksverwaltungsbehörden nehmen eine solche
Gefahrensituation generell vom 1.4. bis 30.9. eines jeden Jahres an
und untersagen das Feuermachen im Wald und im
Gefährdungsbereich. In diesem Fall reicht auch die schriftliche
Ermächtigung des Waldeigentümers nicht aus. Man kann nur
24
versuchen, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine
Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
2.) Außerhalb des Waldes, seiner Kampfzone und des
Gefährdungsbereiches bedarf das Feuermachen der Zustimmung des
Grundeigentümers. Schriftlichkeit ist nicht erforderlich.
3.) Was ist beim Feuermachen in feuerpolizeilicher Hinsicht zu
beachten?:
Nach § 2 oö. FeuerpolizeiG ist jedermann verpflichtet, im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren alles zu unterlassen, was einen Brand
herbeiführen oder die Brandausbreitung begünstigen kann. Jedermann
muss alle Maßnahmen treffen, die im Einzelfall nötig sind, um die
Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes zu verhindern
(Verständigung der Einsatzkräfte; Rettung von gefährdeten Personen;
Maßnahmen der sog. Ersten Löschhilfe; Unterlassung aller
Maßnahmen, die Löscheinsatz behindern könnten: ist die behördliche
Entfernung eines KFZ erforderlich, so trifft den Fahrzeughalter die
Kostenersatzpflicht).
Beim Feuermachen im Freien ist insbesondere zu beachten:
a) Offenes Feuer und Licht ist entsprechend zu beaufsichtigen;
b) Es sind die im Einzelfall gebotenen Vorkehrungen für eine
entsprechende Brandverhütung und –vorbeugung zu treffen:
Bereitstellung von Löschmittel; Verwendung von nicht oder
nur schwer brennbaren Materialien; allenfalls auch
Brandsicherheitswache;
c) Das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien
ist der örtlichen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle
(Feuerwehr, Gemeinde) anzuzeigen, wenn nach Art und
Umfang des Feuers, insbesondere der zu erwartenden
Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug, zu
befürchten ist, dass eine unbegründeter Feuerwehreinsatz
ausgelöst werden könnte.
Bei größeren Feuern und Feuern in exponierter Lage sollte
immer die Gemeinde oder die örtliche Feuerwehr verständigt
werden, da ein Fehlalarm mit erheblichen Kosten verbunden
ist.
25
4.) Veranstaltungs- und Versammlungsrecht
Versammlungen:
Was versteht man unter Versammlung?:
Das Versammlungsgesetz 1953 regelt, unter welchen Voraussetzungen
Versammlungen gestattet sind. Nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes ist unter „Versammlung“ eine
Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht
veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken
(Debatte, Diskussion, Manifestation,...) zu bewegen, sodass eine
gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
Öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste
oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und
sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich
gestatteten Kultus sind vom Anwendungsbereich des
Versammlungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (§ 5)
Anzeigepflicht von Versammlungen:
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Versammlungen (§2):
a) Volksversammlungen
oder
allgemein
zugängliche
Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste sind
bei Bezirkshauptmannschaft oder Polizei mindestens 24
Stunden vor Versammlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Dabei
ist sind Ort, Zeit und Zweck der Versammlung anzugeben. Auf
Verlangen hat die Behörde über die Anzeige eine Bescheinigung
zu erteilen.
b) Ist eine Versammlung auf geladene Gäste beschränkt, so bedarf
sie keiner Anzeige. Somit ist die typische Vereinsversammlung
nicht anzeigepflichtig, wenn sie auf geladene Gäste beschränkt
ist.
Der Versammlungsleiter:
Der Versammlungsleiter und die von ihm eingesetzten Ordner haben
für die Wahrung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung
26
zu sorgen und gesetzwidrigen Äußerungen und Handlungen sofort
entgegenzutreten. Wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, haben
sie die Versammlung aufzulösen (§11).
Versammlungsverbote:
Verboten sind Versammlungen, deren Zweck dem Strafgesetz
zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das
öffentliche Wohl gefährdet (§6).
Verboten ist neben der Teilnahme von Bewaffneten auch die
Mitwirkung von Vermummten, wenn dies dazu dient, die Identifizierung
der Person zu verhindern (§ 9).
Wenn Nationalrat, Bundesrat, Nationalversammlung oder Landtag
tagen, darf im Umkreis von 300 Meter keine Versammlung unter freiem
Himmel abgehalten werden (§ 7).
Veranstaltungen:
Was versteht man unter Veranstaltung?:
Das oö. Veranstaltungsgesetz 1992 regelt das Veranstaltungswesen.
Nach § 1 oö. Veranstaltungsgesetz sind „Veranstaltungen“ öffentliche
Theatervorführungen, öffentliche Schaustellungen (Ausstellungen,
Modeschauen,...), öffentliche Darbietungen (Konzerte, Vorträge,
Vorlesungen, Kabarett, Zirkus- und Sportveranstaltungen,
Tanzvorführungen, bunte Abende,...), öffentliche Belustigungen
(Tanzveranstaltungen, Schauumzüge, Gschnas,...), öffentliche PeepShows sowie die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (=
Vermittler von Wetten).
Keine Veranstaltungen im Sinne des oö. Veranstaltungsgesetzes sind
unter anderem Veranstaltungen zur Religionsausübung, dem Vereinsund Versammlungsrecht unterliegende Zusammenkünfte sowie
nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter
als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat.
Bewilligungs- und Anzeigepflicht:
1.) Zur Anmeldepflicht nach dem oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes
siehe weiter unten (Kapitel Gewerbe-, Sammlungs- und Abgabenrecht)
27
2.) § 2 oö. Veranstaltungsgesetz unterscheidet zwei Fälle:
- Zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen (zB.:
Eintritt wird verlangt) ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich,
es sei denn, die Veranstaltung wird im Rahmen eines
Gastgewerbebetriebes durchgeführt und ist typisch für die
ausgeübte Betriebsart.
- Besteht keine Erwerbsabsicht des Veranstalters oder werden mit
der Veranstaltung ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke
oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenbildung
verfolgt, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich. Die Veranstaltung
ist der Behörde aber so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer
Durchführung festgestellt werden kann, ob sie Beschränkung zu
unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.
Behördenzuständigkeit:
Die zuständige Behörde ist für bestimmte Arten von Veranstaltungen
(Berufstheater, Kabarett, Variete, Zirkusveranstaltungen,...) sowie in
jenen Fällen, in denen die Veranstaltung nicht auf den Bereich eines
politischen Bezirkes beschränkt ist, das Amt der oö. Landesregierung.
Die Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) bzw.
Bundespolizeibehörden sind dann zuständig, wenn Veranstaltungen
nach ihrer Art, ihrem Veranstaltungsort und dem zu erwartenden
Publikumsinteresse in ihrer Bedeutung über das Gebiet einer
Gemeinde hinausgehen. Ist die Veranstaltung auf das Gebiet einer
Gemeinde beschränkt, so ist diese die verantwortliche Behörde.
Wichtig ist, dass Bewilligungsansuchen und Anzeigen in jedem Fall bei
der Gemeinde eingebracht werden können, die diese gegebenenfalls
an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat (§ 13).
Behördliche Befugnisse:
Die Behörde kann dem Veranstalter im Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen
auferlegen und Bedingung und Auflagen vorschreiben. Dies
insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie zur Vermeidung
und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
Weiters kann auch die Installierung eines ärztlichen Präsenzdienstes
sowie das Bereitstellen der nötigen Hilfsmittel angeordnet werden (§ 3).
28
Die Behörde kann Veranstaltungen auch zur Gänze untersagen, wenn
mit Grund angenommen werden kann, dass es nicht möglich sein wird,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten, oder wenn
die vorgesehene Örtlichkeit bzw. die Betriebseinrichtungen nicht die
erforderliche Eignung aufweisen (§ 5).
Gemäß § 12 oö. Veranstaltungsgesetz kann die Behörde den Besuch
einer Veranstaltung durch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, beschränken oder gänzlich untersagen, wenn deren
sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung beeinträchtigt
werden könnte.
Eignung des Veranstalters:
Weiters ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn der Veranstalter
nicht die erforderliche Eignung aufweist. Gemäß § 4 oö.
Veranstaltungsgesetz muss der Veranstalter eigenberechtigt (=
geschäftsfähig) sein und die erforderliche Verlässlichkeit aufweisen.
Juristische Personen, insbesondere Vereine, müssen eine natürliche
Person als Stellvertreter namhaft machen, welche die angesprochenen
Voraussetzungen erfüllt. Bei OHG und KG muss der Stellvertreter ein
persönlich haftender Gesellschafter sein (§§ 4, 6).
Der Veranstalter bzw. Stellvertreter hat die Veranstaltung zu leiten und
ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Veranstaltungsverbote (§ 14):
Generell verboten sind Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und
am 24. Dezember, Hypnose- und Suggestionsveranstaltungen, wenn
das Medium aus dem Kreis der Teilnehmer rekrutiert wird,
Veranstaltungen, in denen die Zukunft gegen Entgelt gedeutet werden
soll (Ausnahme: Juxveranstaltung), sowie Veranstaltungen zur
Anbahnung und Ausübung der Prostitution.
Alkoholausschank bei Veranstaltungen:
Wenn bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke angeboten
werden, so besteht die Verpflichtung, auf Verlangen auch kalte
nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters müssen
mindestens 2 Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem Preis
angeboten werden, der nicht über dem Preis für das billigste kalte
alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) liegt. Das Anbot
dieses sog. „Jugendgetränkes“ ist besonders zu kennzeichnen (§ 112
Abs. 4 GewO).
29
An Personen, die aufgrund ihrer Trunkenheit oder ihres sonstigen
Verhaltens oder Zustandes die Ruhe und Ordnung stören, darf kein
Alkohol ausgeschenkt werden (§ 112 Abs. 5 GewO)
Gemäß § 114 GewO darf an Jugendliche Alkohol nicht ausgegeben
werden, wenn diesen nach den landesgesetzlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Auf
dieser Verbot ist durch Anschlag deutlich erkennbar hinzuweisen. Nach
dem oö. Jugendschutzgesetz ist Jugendlichen bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres der Konsum von Alkohol gänzlich verboten. Unter
18jährigen ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und
Genuss von gebrannten alkoholischen Getränken untersagt.
Werbung für Veranstaltungen mittels Plakaten:
Nach § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen
und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m
vom Fahrbahnrand verboten. Sollen Ankündigungen in größerer
Entfernung vom Straßenrand aufgestellt werden, so ist das
Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer herzustellen.
Im Ortsgebiet ist es Sache der Gemeinde, die Zulässigkeit von
Plakatierungen zu regeln. Bevor Plakate aufgehängt werden, empfiehlt
es sich daher, die jeweilige Gemeinde zu kontaktieren. In der Regel
dürfen auf öffentlichen Grundflächen Ankündigungen aufgestellt und
öffentliche Plakatwände frei genützt werden. Sollen private
Grundstücke oder Gebäude benützt werden, so ist vorher die
Zustimmung des Eigentümers einzuholen.
Da das oö. Ankündigungsabgabe-Gesetz 1949 per 31.5.2000 ersatzlos
aufgehoben wurde, ist für Ankündigungen aller Art keine Abgabe mehr
an die Gemeinde zu leisten.
5. Jugendlager/Ferienlager:
Anzeige- und Meldepflichten:
1.) Auf die Anzeigepflicht gemäß § 34 oö. Jugendwohlfahrtsgesetz
wurde bereits hingewiesen:
Soll eine Ferienlager Minderjährigen länger als 2 Wochen als
Aufenthalt dienen, so hat mindestens 2 Wochen vor Beginn des
Lagers eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (BH,
30
Magistrat) zu erfolgen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht
sind Ferienlager, die von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land,
Gemeinde) oder einer dem Landesjugendbeirat angehörenden
Jugendorganisation (Pfadfinder, Katholische Jugend und
Jungschar, Jugendrotkreuz, Kinderfreunde,...) durchgeführt
werden.
2.) § 2 Abs. 3 oö. Campingplatzgesetz 1967 normiert eine
Anmeldepflicht für Zeltlager von Jugendorganisationen und der
öffentlichen Jugendbetreuung:
Soll ein Zeltlager von mehr als 10 Personen länger als 3 Tage
benützt werden, so hat spätestens 3 Tage vor der Errichtung
eine Anmeldung bei der Gemeinde zu erfolgen. Dabei sind der
Name der Jugendorganisation und des verantwortlichen
Lagerführers, die Anzahl der Lagerteilnehmer sowie Ort und
Dauer des Lagers anzugeben (§ 2 Abs. 3 oö. CampingplatzG).
Es ist Aufgabe der Gemeinde, den Lagerbetrieb zu überwachen
und diesen gegebenenfalls zu untersagen, wenn den
gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wird.
3.) Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz wird von den Gemeinden
unterschiedlich gehandhabt. Es empfiehlt sich, bei der Lageranmeldung
eine Liste mit den Namen der Lagerteilnehmer zu übergeben.
Wahl des Lagerplatzes (§ 3 CampingplatzG):
Der Lagerplatz muss geeignete Bodenverhältnisse aufweisen. Er darf
weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht
in einem Wasserschutzgebiet oder in einem Gebiet mit hohem
Grundwasserstand gelegen sein.
Die Lage des Platzes muss so gewählt werden, dass die Teilnehmer in
ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen Sicherheit und in ihrem Eigentum
nicht gefährdet sind (Überschwemmungen, Muren, Felssturz,
Windwurf, Starkstromleitungen, Straßenverkehr, Lärm, Abgase,...).
Ferner darf das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet sowie die
Nachbarschaft und die Erholung von Touristen nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden.
31
Ausstattung von Lagerplätzen (§ 2 Abs. 2 oö. CampingplatzG):
Es muss für die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser und für
Waschgelegenheiten mit geeigneter Abwässerbeseitigung gesorgt sein.
Ebenso ist die einwandfreie Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten.
Latrinen müssen abgeblendet sein. Koch- und Feuerstellen müssen so
angelegt werden, dass ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung
ausgeschlossen ist.
Vor dem Verlassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in
sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Dies gilt
insbesondere für die hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen
und Abfallgruben.
Es gibt unterschiedliche Vorgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
betreffend den gebotenen Mindeststandard der Sanitäranlagen.
Beispielsweise muss in Linz für 50 Mädchen bzw. 100 Buben
zumindest eine WC-Schale vorhanden sein. Es empfiehlt sich,
anlässlich der Anmeldung des Lagers bei der Gemeinde die
erforderlichen Informationen einzuholen.
Die Errichtung von Latrinen ist nach Auskunft des Magistrates der Stadt
Linz nach wie vor zulässig. Diese müssen freilich abgeblendet und vor
dem Zuschütten gekalkt werden .
Errichtung von Feuerplätzen:
Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel Forst- und Feldschutzrecht
Lebensmittelhygiene:
Die sogenannte Lebensmittelhygieneverordnung regelt die allgemeinen
Hygienevorschrift für Lebensmittel und die Überprüfung der Einhaltung
dieser Vorschriften. Für Jugendlager und sonstige
Jugendveranstaltungen sind insbesondere die Abschnitte III und V bis
XI des Anhanges dieser Verordnung relevant.
Die Lebensmittelhygieneverordnung gilt uneingeschränkt dann, wenn
zentral für eine größere Personengruppe gekocht wird (Großlager und
Schaulager mit eigenem Kochtrupp; Gruppen- oder Spartenlager, auf
dem für die Kinder gekocht wird).
32
Wenn die Lagerteilnehmer – sei es auch in Gruppen – ihre Speisen
selbst zubereiten, so ist fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung. Werden in diesem zweiten Fall die Lebensmittel aber
zentral eingekauft und gelagert, so ist bis zu deren Ausgabe an die
Teilnehmer die Zuständigkeit der Lebensmittelaufsichtsbehörde
gegeben.
Es gelten folgende Grundsätze:
1.) Die Betriebsstätten sind so zu errichten und instand zu halten, dass
die Gefahr einer Kontamination (Verunreinigung, Verschmutzung) von
Lebensmittel und einer Einnistung von Ungeziefer vermieden wird:
- Zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene müssen
zumindest in unmittelbarer Nähe geeignete WC-Anlagen zur
Verfügung stehen. Weiters müssen ausreichend hygienische
Handwaschmöglichkeiten direkt im Verarbeitungsbereich (Kalt- und
Warmwasserzufuhr, Einweghandtücher, Seifenspender,...)
vorhanden sein.
- Es müssen geeignet Vorrichtungen zum Reinigen und
erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und
Einrichtungen verfügbar sein. Vorgeschrieben sind Spülmaschinen
oder das Vorhandensein einer gleichwertigen Abwaschmöglichkeit,
die zumindest ein Doppelspülbecken mit fließendem heißem Wasser
umfassen muss. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, dürfen nur
Einwegteller, -bestecke und -becher verwendet werden. In Linz muss
es sich dabei um wiederverwertbares Einweggeschirr handeln.
- Die Kochstellen müssen gegen Witterungseinflüsse (Staub, Regen,
Sonne,...) ausreichend geschützt sein. Der Boden im Bereich der
Zubereitung und Abgabe von Lebensmittel und Getränken muss
staub- und weitgehend fugenfrei sein sowie laufend sauber gehalten
werden. Auch eine ausreichende Beleuchtung ist sicherzustellen.
- Die Arbeitsflächen für die Zubereitung von Lebensmittel müssen
aus glattem, abwaschbarem und leicht zu reinigendem Material
bestehen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Im Bereich
der Zubereitung von Lebensmittel ist für die Reinigung der
Arbeitsgeräte und –flächen die Benützung von Einwegtüchern
vorgeschrieben. Für Trink- und Reinigungszwecke darf nur Wasser
herangezogen werden, dessen Qualität als einwandfreies
Trinkwasser nachgewiesen ist.
33
2.) Die Anlieferung und Lagerung von Lebensmittel muss so erfolgen,
dass keine Kontaminationsgefahr besteht.
- Bei leicht verderblichen Lebensmittel ist auf die Einhaltung der
Kühlkette und das Vorhandensein ausreichender Kühlmöglichkeiten
zu achten. Für die Lagerung bestimmter Lebensmittel sind
Maximaltemperaturen vorgeschrieben (Fisch: max. 2 Grad C,
Fleisch: max. 4 Grad C, Rohmilch: max. 6 Grad C, Tiefkühlware:
max. – 18 Grad C).
- Bei der Lagerung ist rohe von verzehrfertiger Ware zu trennen.
Eine direkte Lagerung am Boden ist untersagt. Unverpacktes, rohes
Geflügel muss separat gelagert werden.
3.) Jede mit der Zubereitung von Lebensmittel befasste Person hat ein
hohes Maß an persönlicher Sauberkeit einzuhalten und bestimmte
Vorgaben zu beachten:
- Die Zubereitung von rohem Geflügel hat an einem eigenen
Arbeitsplatz und mit eigenen Arbeitsgeräten zu erfolgen. Es hat eine
gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion zu erfolgen.
Generell ist bei der Zubereitung von Lebensmittel auf eine
vollständige Durcherhitzung zu achten (Kerntemperatur von
zumindest 75 Grad C).
- Es ist eine helle, kochfeste und saubere Arbeitskleidung zu
verwenden sowie ein ausreichender Haarschutz zu verwenden. Das
Tragen von Schmuck und Armbanduhren ist nicht erlaubt.
- Personen, die mit der Zubereitung und Ausgabe von Lebensmittel
betraut sind, müssen frei von Durchfallserkrankungen, ansteckenden
und/oder ekelerregenden Krankheiten, infizierten Wunden,
Hautinfektionen oder Geschwüren sein. Schnittwunden und andere
kleinere Verletzungen sind mit einem festsitzenden, wasserdichten
Verband abzudecken.
- Das Rauchen ist im Bereich der Zubereitung und Ausgabe von
Lebensmittel ebenso wenig erlaubt, wie das Kosten mit Fingern oder
das Weiterverarbeiten von Lebensmittel, die auf den Boden gefallen
sind. Eine Verunreinigung von Lebensmittel durch Anhusten, Niesen,
Anhauchen und dergleichen ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
4.) Die Lagerung und Entsorgung von Abfällen und Abwässern hat
ebenfalls so zu erfolgen, dass jeden Kontaminierungsgefahr
hintangehalten wird:
34
- Lebensmittelabfälle dürfen in Räumen, in denen mit Lebensmittel
umgegangen wird, nur gesammelt werden, wenn es für den
ordnungsgemäßen Betriebsablauf unvermeidbar ist. Jedenfalls sind
die Abfälle zumindest täglich aus dem Zubereitungsbereich zu
entfernen.
- Zur Aufnahme der Abfälle sind verschließbare Behälter in
ausreichender Anzahl aufzustellen. Die Behältnisse sind in
einwandfreiem und sauberen Zustand zu halten.
- Abwässer (Fäkalwässer, Küchenwässer,...) sind im Einvernehmen
mit dem örtlich zuständigen Kanalisationsunternehmen
ordnungsgemäß zu entsorgen.
5.) Der Lager- oder Veranstaltungsverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass alle Personen, die mit Lebensmittel umgehen, in Fragen der
Lebensmittelhygiene entsprechend unterrichtet und überwacht werden.
Die Lebensmittel-Kontrollorgane können einen entsprechenden
Nachweis verlangen.
Abfalltrennung:
Die oö. Abfalltrennungsverordnung regelt die Abfalltrennung durch den
Abfallerzeuger. Generell ist jedermann – nicht nur auf Lagern –
verpflichtet, anfallende Abfälle soweit zu trennen, getrennt zu lagern
und abzuführen, dass die weitestgehende Verwertung ermöglicht wird
(§ 1).
1.) Altstoffe sind in folgende Stoffgruppen zu trennen (§ 2):
- Alttextilien
- brauchbare Schuhe
- Papier, einschließlich Karton
- Hohlglas
- Kunststoffe
- Altreifen und andere Abfälle aus technischen Gummiprodukten
- Altmetalle
Jeder Haushalt und jeder Betrieb hat die Altstoffe sortenrein zu trennen
und gereinigt zu den Sammelstellen zu bringen oder sonst einer
ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (§ 3). Wenn in einer
35
Sammelstelle eine weitere Unterteilung von Altstoffen vorgesehen ist,
so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Trennpflicht für Altstoffe entfällt,
wenn mit der Trennung und/oder Reinigung ein unverhältnismäßiger
Aufwand oder unverhältnismäßige Kosten verbunden wären (§ 2 Abs.
3).
2.) Die §§ 6 und 7 oö. Abfalltrennungsverordnung regeln die Trennung
von Kompostierabfällen. Folgende biogene Abfälle sind vom sonstigen
Abfall zu trennen und einer Kompostierung zuzuführen:
- natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und
Grünflächenbereich (Gras, Laub, Obst,...),
- feste pflanzliche Abfälle, insbesondere aus der Zubereitung von
Nahrungsmittel (zB.: Gemüse- und Obstabfälle),
- pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen
Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte,
- unbeschichtetes Papier, dass mit Nahrungsmittel in Berührung steht
oder zur Sammlung und Verwertung biogener Abfälle geeignet ist,
- sonstige organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr
von Nahrungsmittel (Speisereste), sofern sie einer geeigneten
Behandlungsanlage zugeführt werden können.
Ausgenommen von der Kompostierpflicht sind biogene Abfälle, die
aufgrund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung anderer biogener
Abfälle gefährden bzw. erschweren könnten, sowie Abfälle, die
zulässigerweise als Futtermittel verwendet werden dürfen.
Die kompostierpflichtigen Abfälle sind einer geeigneten
Übernahmestelle zuzuführen oder in einer eigenen Kompostieranlage
zu verwerten.
6. Gewerberecht:
1.) Gemäß ihrem § 1 Abs. 1 gilt die Gewerbeordung 1994 grundsätzlich
für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen
Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit darf daher, sofern es keine
gesetzliche Ausnahmeregelung gibt, nur bei Vorliegen einer
Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.
Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbstständig (= auf eigene
Rechnung und Gefahr), mit Gewinnabsicht (= Absicht, einen Ertrag
oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) und regelmäßig ausgeübt wird.
36
Auch eine einmalige Tätigkeit kann regelmäßig sein, wenn
Wiederholungsabsicht besteht oder sie längere Zeit in Anspruch nimmt.
2.) Nach § 1 Abs. 6 GewO liegt bei Vereinen nach dem Vereinsgesetz
Gewinnabsicht vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild
eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und die
Vereinstätigkeit – mittelbar oder unmittelbar – auf die Erlangung
vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.
Das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungserbringung des
Vereines auf seine Mitglieder beschränkt ist und über ein einfaches
Maß nicht hinausgeht.
- Ein „Geselligkeitsverein“ oder Jugendverein, der seine Mitglieder im
Rahmen von Zusammenkünften in einfacher Weise mit Speis und
Trank versorgt, fällt nicht unter die GewO und bedarf daher keiner
Gewerbeberechtigung.
- Ebensowenig fallen ein Sportverein, der für seine Mitglieder
Sportausrüstung besorgt, ein Musikverein, der an seine Musiker
Instrumente und Noten veräußert, oder eine Pfadfindergruppe, über
die Ausrüstungsgegenstände bezogen werden können, unter die
GewO.
3.) § 2 Abs. 1 Z 25 GewO bestimmt, dass die Verabreichung von
Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen von
Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und
sonstigen juristischen Personen (zB.: Vereinen), die gemeinnützig,
mildtätig oder kirchlich tätig sind, nicht der Gewerbeordnung
unterliegen, wenn folgende Voraussetzungen (gemäß § 5 Z 12
Körperschaftsteuergesetz) erfüllt sind:
- Entgeltliche gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen (Fest,
Bälle, Kränzchen, Vergnügungsportveranstaltungen, Wandertage,...)
werden im Ausmaß von maximal 4 Tagen im Jahr durchgeführt.
- Die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar der
Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zweckes dienen. Die Erträge der Veranstaltungen müssen
nachweislich diesem Zweck zugeführt werden.
37
- Mit den Veranstaltungen sind an höchsten 3 Tagen im Jahr
gastgewerbliche Betätigungen (= Abgabe von Speisen und
Getränken) verbunden.
Zusammengefasst kann man daher sagen, dass für die
Leistungserbringung eines Vereines an seine Mitglieder eine
Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist, solange die Leistungen
nach Art und Umfang nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen
Gewerbebetriebes aufweisen. Die Leistungserbringung an Dritte fällt
dann nicht unter die GewO, wenn durch Veranstaltungen in der Dauer
von maximal 4 Tagen im Jahr mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche
Zwecke gefördert und an höchstens 3 Tagen jährlich Speisen und
Getränke ausgegeben werden.
7. Steuern und Abgaben:
Körperschaftssteuer:
Vereinfacht ausgedrückt ist die Körperschaftssteuer das Pendant zur
Einkommenssteuer für juristische Personen des privaten Rechtes (zB.:
Verein, GmbH, AG,...), für gewerbliche Betriebe von Körperschaften
des öffentlichen Rechts und für nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen.
Gemäß § 5 Abs. 6 Körperschaftssteuergesetz sind Körperschaften, die
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
dienen, steuerbefreit.
- Gemeinnützig ist ein Zweck dann, wenn durch sein Erfüllung die
Allgemeinheit gefördert wird. Dies gilt unter anderem für die
Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der
Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke
und gebrechliche Personen, des Natur- und Tierschutzes, der
Schulbildung, der Heimatpflege sowie der Bekämpfung von
Elementarschäden.
- Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige
Personen zu unterstützen.
- Kirchlich sind Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
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Tourismusabgabe:
Gemäß § 1 oö. Tourismusabgabe-Gesetz sind Tourismusgemeinden
verpflichtet, zur Deckung des Aufwandes für die Tourismusförderung
eine Tourismusabgabe zu erheben. Abgabepflichtig ist jeder, der in
einer Tourismusgemeinde in einer Gästeunterkunft (auch:
beaufsichtigter Campingplatz) oder Ferienwohnung nächtigt und in
dieser Gemeinde nicht seinen Hauptwohnsitz hat (§ 2 oö.
Tourismusabgabe-Gesetz).
§ 5 oö. Tourismusabgabe-Gesetz sieht eine Abgabenbefreiung unter
anderem für folgende Personen vor:
-
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
- Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des
Schulbesuches oder der Teilnahme an Schulveranstaltungen im
Gemeindegebiet nächtigen;
- Personen, die ihre Verwandte mit Hauptwohnsitz im
Gemeindegebiet besuchen und bei diesen nächtigen;
- Personen, die aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen der
öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlass der Teilnahme an
Veranstaltungen von Kinder- und Jugendverbänden sowie
Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer
Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen.
Lustbarkeitsabgabe:
§ 1 oö. Lustbarkeitsabgabegesetz verpflichtet die Gemeinde, eine
Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten einzuheben.
Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, die geeignet sind, die Besucher
bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen (Tanz- und Kostümfeste,
Maskenbälle, Jahrmärkte, Zirkus, Kabarett, Theater- und
Ballettvorführungen, Konzerte, Lesungen, Sportveranstaltungen,...).
Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen,
weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder
Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten.
Abgabebefreiungen (§ 3 Lustbarkeitsabgabegesetz):
Von der Lustbarkeitsabgabe befreit sind unter anderem:
- Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an
Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der
Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren
39
Angehörige dargeboten werden (Schulveranstaltungen) sowie
Volksbildungskurse;
- Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie
hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten
werden, wenn keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
- Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen,
wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder
Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinsräume
gelten nicht als private Wohnräume.
Anmeldepflicht (§ 4 oö. Lustbarkeitsabgabegesetz):
a) Lustbarkeiten sind spätestens 2 Werktage vorher beim
Gemeindeamt anzumelden.
b) Lustbarkeiten, für die eine Abgabenbefreiung in Anspruch
genommen
werden
soll
(zB.:
Veranstaltung
ohne
Tanzbelustigung im Rahmen der Jugendpflege für die
Jugendlichen und deren Angehörige), sind spätestens 3
Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden.
c) Bestimmte Lustbarkeiten (zB.: unentgeltliche Veranstaltungen in
privaten Wohnräumen) bedürfen keiner Anmeldung.
Die Anmeldepflicht trifft den Veranstalter und den Inhaber der
benützten Räume und Grundstücke.
Eintrittskarten (§§ 11ff oö. Lustbarkeitsabgabegesetz):
Werden für eine Lustbarkeit Eintrittskarten ausgegeben, so hat der
Veranstalter diese bei der Anmeldung dem Gemeindeamt vorzulegen.
Die Karten müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein und
Angaben über den Veranstalter, Zeit, Ort und Art der Lustbarkeit sowie
die Höhe des Entgeltes enthalten. Das Gemeindeamt stempelt die
Karten ab.
Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen
Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karte gestatten. Die
entwertete Karte ist dem Besucher zu belassen.
Der Veranstalter muss ein Verzeichnis über die ausgegebenen Karten
führen und dieses Verzeichnis samt den nicht entwerteten Karten dem
Gemeindeamt im Zuge der binnen einer Wochen durchzuführenden
Abrechnung vorlegen. Die Gemeinde teilt dem Veranstalter die Höhe
der Abgabenschuld mittels Bescheid mit. Die Fälligkeit tritt zwei Tage
nach der Bescheidzustellung ein.
40
Gibt der Veranstalter keine Eintrittskarten aus, so wird eine
Pauschalabgabe festgesetzt (abhängig von erwartetem Bruttoertrag,
der Teilnehmeranzahl, der Größe der Räumlichkeiten,...), die im voraus
zu entrichten ist.
Werbeabgabe:
Der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes 2000
unterliegen Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden. Unter Werbeleistung versteht man die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken (zB.: Vereinszeitung,...), im
Hörfunk oder im Fernsehen sowie die Duldung der Benützung von
Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die
Erbringung einer Werbeleistung hat. Die Höhe beträgt 5% des
Entgeltes. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bis zum 15. des
zweifolgenden Monates an das Finanzamt zu entrichten. Bis zum 31.3.
eines jeden Jahres ist die Jahresabgabenerklärung für das
vorangegangene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.
Gemäß § 4 Werbeabgabegesetz tritt eine Abgabenbefreiung ein, wenn
das abgabepflichtige Entgelt, das im Kalenderjahr für Werbeleistungen
eingenommen wird, EUR 10.000,-- nicht erreicht.
Das oö. Ankündigungsabgabe-Gesetz und das oö. AnzeigenabgabeGesetz, welche die Gemeinden ermächtigten, von öffentlichen
Ankündigungen bzw. für die entgeltliche Veröffentlichung oder
Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken oder mittels Lautsprecher
eine Abgabe einzuheben, wurden per 31.5.2000 aufgehoben. Das
Aufhängen von Plakaten und das Schalten von Anzeigen ist somit in
Oberösterreich nicht mehr abgabepflichtig.
8. Sammlungsrecht:
Unter Sammlung im Sinne des oö. Sammlungsesetzes 1996 versteht
man die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur
Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig
geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die
Aufforderung im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin
41
befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder an
allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird
(Straßensammlung) (§ 1 oö. Sammlungsgesetz).
Der Verkauf von Losen (Pfadfinderlotterie) oder Kaffee und Kuchen für
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke stellt keine Sammlung dar, da
eine Gegenleistung erbracht wird.
Bewilligungspflicht:
Die Durchführung eine Sammlung bedarf einer behördlichen
Bewilligung, die der Veranstalter zu beantragen hat. Dabei hat er Ort,
Zeit, Zweck und Art (Haus- oder Straßensammlung) der Sammlung
anzugeben.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sammlung ausschließlich
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und der Veranstalter
die für die Durchführung einer Sammlung erforderliche Verlässlichkeit
aufweist (keine gerichtliche Vorstrafe wegen einer Vorsatztat, kein
Insolvenzverfahren,...).
Durchführung der Sammlung:
Spenden sind in fortlaufend nummerierte und verplombte
Sammelbüchsen einzuwerfen. Über die Zahl der ausgegebenen und
wieder retournierten Büchsen sind Aufzeichnungen zu führen.
Vom Ertrag darf der Veranstalter einen angemessenen Betrag zur
Deckung seiner Kosten einbehalten. Der Rest ist zur Gänze dem
bewilligten Sammlungszweck zuzuführen. Innerhalb einer
angemessenen Frist ist der Behörde eine Abrechnung vorzulegen, der
eine detaillierte Aufstellung der in Abzug gebrachten Kosten sowie ein
Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Erlöses
anzuschließen sind.
Behördenzuständigkeit:
Ist die Sammlung ihrem Umfang nach auf das Gebiet einer Gemeinde
beschränkt, so ist der Bürgermeister, in Statutarstädten der Magistrat
Vollzugsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) ist zuständig,
wenn die Sammlung über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber eines
politischen Bezirkes hinausgeht. In allen übrigen Fällen muss man sich
an das Amt der oö. Landesregierung wenden.
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9. Medienrecht:
Impressum:
Nach § 24 Mediengesetz sind auf jedem Medienwerk (Zeitung,
Festschrift, Plakat, Flugzettel, Folder,...) der Name oder die Firma des
Medieninhabers (= jene Person, die für die inhaltliche Gestaltung
verantwortlich ist: Eigentümer, Verleger) und des Herstellers (=
derjenige, der die Vervielfältigung betreibt) sowie der Verlags- und der
Herstellungsort anzugeben.
Auf jedem periodischen, das heißt zumindest 4 Mal im Jahr
erscheinenden Medienwerk haben zusätzlich die Anschrift des
Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie
Name und Anschrift des Herausgebers (= jene Person, die die
grundlegende Richtung des Mediums bestimmt) aufzuscheinen.
In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (= Medium, das in
elektronischem Wege zumindest 4 Mal pro Jahr verbreitet wird) sind
der Name bzw. die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und
des Herausgebers anzuführen.
Bei Vereinszeitungen ist Medieninhaber und Herausgeber in der Regel
der Verein. Wird die Zeitung selbst vervielfältigt, so gibt man im
Impressum „eigene Vervielfältigung“ an. Im Inhaltsverzeichnis ist
anzugeben, wo sich das Impressum findet.
Offenlegung:
Bei einem periodischen Medium (= erscheint zumindest 4 Mal im
Kalenderjahr) hat der Medieninhaber in der ersten Ausgabe eines jeden
Jahres im Anschluss an das Impressum die sogenannte Offenlegung
gemäß § 25 Mediengesetz vorzunehmen. Dabei sind der
Medieninhaber mit Name oder Firma, Unternehmensgegenstand,
Wohnort oder Sitz sowie mit Art und Höhe der Beteiligung anzuführen.
Bei Gesellschaften und Vereinen müssen weiters Name und Wohnort
der Geschäftsführer, der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsräte
aufscheinen. Zudem ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung
des Mediums (zB: Informationen über die Aktivitäten des Vereines X“)
abzugeben.
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen:
43
Wird für einen Beitrag in einem periodischen Medium ein Entgelt
geleistet, so ist dieser als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder
„Werbung“ zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn
schon aufgrund der Gestaltung oder Anordnung des Beitrages kein
Zweifel an der Entgeltlichkeit bestehen kann („offensichtliches
Werbeinserat“).
Ablieferungs- und Anbotspflicht:
Von jedem Druckwerk sind Stücke der Nationalbibliothek abzuliefern
und der Bibliothek der Universität Linz anzubieten.
D) STRAFRECHT
Man unterscheidet zwei Arten des Strafrechtes:
1.) Das Verwaltungsstrafrecht pönalisiert Verstöße gegen
verwaltungsrechtliche Vorschriften (StVO, ForstG, GewO, oö. Naturund LandschaftsschutzG,...). Die Strafgewalt wird – zumindest in erster
Instanz - von weisungsgebundenen Verwaltungsorganen ausgeübt.
2.) Im Gegensatz dazu entscheiden im sog. Kriminalstrafrecht
unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Richter über Schuld
und Strafe. Die Straftatbestände finden sich in erster Linie im
Strafgesetzbuch (StGB), darüber hinaus aber auch in zahlreichen
Nebengesetzen (FinStrG, SMG, LMG, GmbHG, VerbotsG,
ArzneimittelG, DenkmalschutzG,...).
Die Verbrechen und Vergehen des Kriminalstrafrechtes lassen sich in
zwei Gruppen unterteilen:
1.) Bei den Vorsatzdelikten ist der Täter strafbar, wenn er mit Wissen
und Willen handelt.
zB.: § 75 StGB – Mord: Wer einen anderen (vorsätzlich) tötet...
Achtung: Es reicht aus, dass der Täter den Tod seines Opfers
ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Absichtlichkeit
ist nicht erforderlich.
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2.) Bei den Fahrlässigkeitsdelikten ist ein Außerachtlassen der
gebotenen Sorgfalt Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters.
Das Fahrlässigkeitsdelikt:
Im Bereich der Jugendarbeit spielt in erster Linie das
Fahrlässigkeitsdelikt eine Rolle (§ 80 StGB: Fahrlässige Tötung; § 81
Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB: Fahrlässige Tötung unter besonders
gefährlichen Verhältnissen; § 88 StGB: Fahrlässige Körperverletzung; §
89 StGB: Gefährdung der körperlichen Sicherheit). Die fahrlässige
Beschädigung einer fremden Sache ist nicht strafbar, kann aber eine
Schadenersatzpflicht begründen.
Nach § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu
der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und
deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Das zentrale Element des Fahrlässigkeitsbegriffes ist die objektive
Sorgfaltswidrigkeit des Täterverhaltens. Diese objektive
Sorgfaltswidrigkeit kann sich ergeben aus
a) der Verletzung einer Rechtsvorschrift:
zB: StVO, KFG, oö. CampingplatzG, oö. FeuerpolizeiG,...
b) der Verletzung einer Verkehrsnorm:
Verkehrsnormen sind häufig ungeschriebene
Sorgfaltsregeln, die nicht den Charakter von
Rechtsnormen aufweisen, sondern sich in der Praxis
ausgebildet haben und allgemein anerkannt sind: FISPistenregeln, Jagdregeln,...
c) dem Abweichen von der Maßfigur des „maßgerechten
Menschen“:
Jemand handelt dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich
ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem
Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen
45
Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten
hätte
Ein an sich objektiv sorgfaltswidriges Verhalten ist aber nur dann
strafbar, wenn der Täter auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat.
Dies ist dann der Fall, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, den objektiven
Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Für den allgemeinen Erfahrungsund Wissensstand hat jedermann einzustehen.
Auf einen Mangel der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann
sich der Täter aber dann nicht berufen, wenn er eine Tätigkeit
übernommen hat, von der er erkennen konnte, dass sie ihn überfordern
wird (Übernahmefahrlässigkeit).
Rechtsfolgen:
Strafen: Es können Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden.
Beiden Strafformen können bedingt nachgesehen werden.
Vorbeugende Maßnahmen: Bei Vorliegen genau definierter
Voraussetzungen kann die Unterbringung des Täters in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet werden.
Diversionelle Maßnahmen: Seit etwa fünf Jahren gibt es für den
Staatsanwalt und das Gericht die Möglichkeit der Diversion (= engl.:
„Umleitung“) als Alternative zur Durchführung eines förmlichen
Strafverfahrens. Das Verfahren wird ohne Verurteilung beendet, wenn
der Täter bereit ist, einen Geldbetrag bis zu 180 Tagessätzen zu
bezahlen, gemeinnützige Leistungen bis zu 240 Stunden zu erbringen,
eine maximal 2jährige Probezeit auf sich zu nehmen oder einen
sogenannten außergerichtlichen Tatausgleich durchzuführen. Die
diversionelle Erledigung wird häufig auch davon abhängig gemacht,
dass der Täter dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten bereit ist.
Die Diversion spielt vor allem im Bereich von Fahrlässigkeitsdelikten
eine große Rolle. Voraussetzung ist, dass die Schuld des Täters nicht
als schwer anzusehen und kein Mensch zu Tode gekommen ist.
Weiters muss Grund zur Annahme bestehen, dass die diversionelle
Maßnahme ausreichen wird, um den Betroffenen von der Begehung
weiterer Straftaten abzuhalten und strafbaren Handlungen Dritter
entgegenzuwirken.
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Vorläufige Anzeigenzurücklegung gemäß § 35 SMG: Im
Suchtmittelbereich kann bzw. muss der Staatsanwalt bei
geringfügigeren Delikten, insbesondere im Falle des Erwerbs und
Besitzes von Suchtgift zum Eigengebrauch, die Anzeige für eine
Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, um dadurch dem
Täter die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren. Bedarf der
Betroffene einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, so muss er
zustimmen, sich einer solchen zu unterziehen, will er in den Genuss der
Anzeigenzurücklegung kommen. Weiters kann ein Bewährungshelfer
beigegeben werden.
Jugendstrafrecht:
Personen, die das 14. Lebensjahres noch nicht vollendet haben, sind
strafunmündig.
Für Personen zwischen 14 und 18 Jahren („Jugendliche“) sieht das
Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Reihe von Sonderbestimmungen vor.
So gibt es die Möglichkeit, von der Verfolgung des Jugendlichen
abzusehen und ihn durch das Pflegschaftsgericht über das Unrecht
seiner Tat und deren mögliche Folgen belehren zu lassen (§ 6 JGG).
Weiters kann ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter
Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) erfolgen. Durch § 5 JGG werden die
für Erwachsene geltenden Strafdrohungen deutlich herabgesetzt. Die
gesetzlichen Vertreter und die Jugendwohlfahrt sollen in das Verfahren
eingebunden werden.
Eine Sonderstellung genießen auch die 18- bis 21jährigen („Junge
Erwachsene“), denen vor allem reduzierte Strafdrohungen zustatten
kommen.
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