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Universität Potsdam
Fakultät für Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften
Professur: Politisches System der
Bundesrepublik Deutschland
Diplomarbeit zum Thema:
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
durch oppositionelle Parteien anhand der Verfahrenseingaben der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Zeit von 1969-1982
Bearbeitungszeitraum:
04. März – 05. Juli 2005
vorgelegt bei:
Prof. Dr. Jürgen Dittberner
Karl-Marx-Straße 67
14482 Potsdam
Zweitgutachter:
Prof. Dr. Herbert Döring
August-Bebel-Straße 89
14482 Potsdam
vorgelegt von:
Claudia Martina Buhl
Hainholzweg 28
16928 Pritzwalk
Tel.: 0163 2946557
E-Mail: [email protected]
Diplom: Politikwissenschaft
Matrikelnummer: 130189
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Danksagung
Diese Diplomarbeit ist meinen Eltern,
Renate Helene und Günter Manfred Buhl,
für ihre überaus großzügige ideelle sowie finanzielle Unterstützung gewidmet.
2
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Seitenzahl
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................. 5
1
EINLEITUNG ................................................................................................................... 7
1.1
1.2
Thema und Eingrenzung.......................................................................................... 8
Literatur und Forschungsstand ............................................................................ 11
2
KONSTITUIERUNGEN VON VERFASSUNGSGERICHTSBARKEITEN ....................... 13
3
DAS VERFASSUNGSGERICHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ............. 17
3.1
3.2
3.3
4
Institutionalisierung in der Bundesrepublik ......................................................... 18
Verfassungsrechtliche Grundlagen ...................................................................... 20
Aufbau und Funktionsweisen des BVerfG ........................................................... 21
INSTRUMENTALISIERUNG DER BUNDESVERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT
DURCH OPPOSITIONSPARTEIEN ............................................................................... 27
4.1 Das BVerfG im Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik ..................... 28
4.2 Verfassungsrechtliche Bestimmung der Opposition........................................... 33
4.3 Formell-rechtliche Antragsmöglichkeiten der Opposition beim BVerfG ............ 35
4.3.1 Organstreitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG ........................................... 36
4.3.2 Abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG ................................. 40
4.3.3 Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 3 GG .............................. 41
4.3.4 Andere Antragsmöglichkeiten ............................................................................. 43
4.4 Zwischenbilanz: Bedeutung der Instrumentalisierung durch die Opposition ... 45
5
INSTRUMENTALISIERUNG DES BVERFG DURCH DIE CDU/CSU-BUNDESTAGSFRAKTION IN DER OPPOSITIONSPHASE 1969-1982 ................................................ 50
5.1 Methodische Vorgehensweise .............................................................................. 54
5.2 Die Auswahl der Untersuchungsobjekte .............................................................. 56
5.3 Statistische Auswertung der abgeschlossenen Verfahren ................................. 56
5.4 Inhaltliche Auswertung der abgeschlossenen Verfahren ................................... 61
5.4.1 Organstreitverfahren........................................................................................... 63
5.4.1.1 BVerfGE 45, 1 ...............................................................................................63
5.4.1.1.1 Anlass des Verfahrens .............................................................................64
5.4.1.1.2 Entscheidung des BVerfG........................................................................64
5.4.1.1.3 Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ....................66
5.4.2 Abstrakte Normenkontrollverfahren .................................................................... 67
5.4.2.1 BVerfGE 39, 1 ...............................................................................................68
3
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.2.1.1 Anlass des Verfahrens .............................................................................70
5.4.2.1.2 Entscheidung des BVerfG........................................................................71
5.4.2.1.3 Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ....................72
5.4.2.2 BVerfGE 48, 127............................................................................................74
5.4.2.2.1 Anlass des Verfahrens .............................................................................75
5.4.2.3 BVerfGE 79, 311............................................................................................84
5.4.2.3.1 Anlass des Verfahrens .............................................................................85
5.4.2.3.2 Entscheidung des BVerfG........................................................................86
5.4.2.3.3 Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ....................87
5.5 Zwischenfazit: Instrumentalisierung durch die CDU/CSU-Fraktion.................... 88
6
VERGLEICH DER INSTRUMENTALISIERUNG ZWISCHEN DER SPD- UND DER
CDU/CSU-FRAKTION DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES IN DER JEWEILIGEN
OPPOSITIONSPHASE .................................................................................................. 92
6.1
6.2
6.3
Darstellung der Verfahrenseingaben der SPD-Bundestagsfraktion ................... 93
Darstellung der Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion .......... 96
Vergleich der Nutzung des BVerfG als Kontrollorgan ......................................... 96
7
FAZIT: INSTRUMENTALISIERUNGSTENDENZEN DES BVERFG DURCH PARTEIEN
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ........................................................... 100
8
ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNG DER ERGEBNISSE .............................. 107
9
ANHANG ..................................................................................................................... 112
EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG ................................................................................. 126
4
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb.
Abbildung
AKZ
Archivkennzeichen (Archiv für Christlich-Demokratische Politik, St. Augustin)
Art.
Artikel
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BL
Bundesland
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BReg
Bundesregierung
BT
Bundestag
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichtes
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
B90/Grüne
Bündnis 90/Die Grünen
CDU
Christlich-Demokratische Union
CSU
Christlich-Soziale Union
DDR
Deutsche Demokratische Republik
DRiG
Deutsches Richtergesetz
FDP
Freie Demokratische Partei
GG
Grundgesetz
GOBReg
Geschäftsordnung der Bundesregierung
GOBT
Geschäftsordnung des Bundestages
i. S. d.
im Sinne des
i. V. m.
in Verbindung mit
KDVG
Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KPD
Kommunistische Partei Deutschlands
MdB
Mitglied des Deutschen Bundestages
MdL
Mitglied eines Landtages
5
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Opp
Opposition
PartG
Parteiengesetz
PDS
Partei des demokratischen Sozialismus
SPD
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
StGBl.
Staatsgesetzblatt (der Republik Österreich)
StGB
Strafgesetzbuch
StrRG
Strafrechtsreformgesetz
UdSSR
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken
WAV
Wirtschaftliche Aufbauvereinigung
WpflG
Wehrpflichtgesetz
WRV
Weimarer Reichsverfassung
ZDG
Zivildienstgesetz
6
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
1
EINLEITUNG
„Wahrlich, wer immer die absolute Autorität besitzt,
irgendein schriftlich festgelegtes oder mündlich
überliefertes Recht auszulegen, der ist in jeder Hinsicht
der Schöpfer des Rechts, und nicht die Person,
die es zuerst niedergeschrieben oder ausgesprochen hat.“1
Benjamin Hoadley (1676-1761),
Bischof der Diözesen Winchester und Bangor
Das Privileg der höchsten verbindlichen Interpretation des Rechts, insbesondere des
Verfassungsrechts und der daraus folgenden Garantie der Verfassung obliegt der
Verfassungsgerichtsbarkeit,
welche
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
mit
dem
Bundesverfassungsgericht institutionalisiert worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine grundlegende neue Institution im System des
deutschen Verfassungsrechts dar.
Trotz
dieser
neuartigen
Einrichtung
der
Verfassungsgerichtsbarkeit
sind
verfassungsgeschichtliche Wurzeln in der historischen Entwicklung Deutschlands erkennbar.
Deshalb kann die Institutionalisierung des Bundesverfassungsgerichtes zu Recht als
entwicklungsgeschichtlicher
Abschluss
einer
stabilen
rechtsstaatlichen
Demokratie
bezeichnet werden2.
Seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 1951 hat sich das bundesrepublikanische
Verfassungsgericht als herausragendes Instrumentarium des Grundrechtsschutzes sowie als
Garant des verfassungsrechtlichen Ordnungssystems bewährt.
Die weitaus meisten verfassungsgerichtlichen Urteilsentscheidungen ergehen dabei zu 96%
auf Verfassungsbeschwerden, welche von einzelnen Bundesbürgern initiiert wurden und zu
3%3 auf Klagevorlagen von Richtern der ordentlichen bundesdeutschen Jurisdiktion.
Obgleich dieser Verfahrensvielfalt durch nichtparlamentarische Antragsteller resultieren
diejenigen für die Bewahrung der Verfassungskonformität wichtigsten Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes, die bedingt durch die medienwirksame Darstellung auch von
der Bevölkerung wahrgenommen werden, oftmals aus Verfassungsklagen der Opposition.
Aufgrund der durch das Verfassungsprozessrecht gegebenen Zugangsberechtigungen zu
verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten ist es der Opposition in unterschiedlichen
Konstellationen möglich, ihre Kontrollfunktion gegenüber der Regierung und der sie
1
2
3
zitiert: Sener, Atalay (1999): Hauptunterschiede zwischen dem deutschen und dem amerikanischen
System der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 1
Scholz, Rupert (2001): Fünfzig Jahre Bundesverfassungsgericht, S. 6
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001b): Das Bundesverfassungsgericht als verlängerter Arm der Opposition?
Eine Bilanz seit 1951, S. 34
7
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
tragenden Mehrheit mittels des kompetenzmächtigen Prüforgans Bundesverfassungsgericht
effektiv zu verstärken.
Während die jeweilige Regierung die Überantwortung von verfassungsrechtlich kontroversen
Sachverhalten an das Bundesverfassungsgericht als Beschränkung ihrer Machtausübung
interpretiert, erhält die Opposition diesbezüglich eine zusätzliche Chance.
Deshalb muss die Regierung bei politisch besonders strittigen Themen im Parlament damit
rechnen,
dass
die
Opposition
diese
Sachvorgänge
mit
verfassungsrechtlichen
Argumentationsführungen zur Überprüfung bezüglich der Verfassungshomogenität an das
Bundesverfassungsgericht
übergibt,
um
dadurch
in möglicher
Konsequenz eigene
Politikkonzepte und Rechtspositionen durchzusehen.
1.1
Thema und Eingrenzung
Ist der zuvörderst in der Einleitung beschriebene Sachverhalt ein theoretisches Konstrukt,
dass der Opposition zur Verfügung steht, um bei gegebener Notwendigkeit die
Verfassungsmäßigkeit
von
Rechtsakten
durchzusetzen
oder
wird
das
Bundesverfassungsgericht bewusst durch die Parlamentsminderheit zur Vorteilsnahme
instrumentalisiert?
Darum gilt es zu untersuchen, inwiefern die bundesparlamentarische Minorität, vornehmlich
die CDU/CSU-Fraktion in ihrer ersten Oppositionsphase, in Ausübung ihrer Kontrollfunktion
die
politische
Auseinandersetzung
mit
der
Regierung
auf
die
Ebene
des
Bundesverfassungsgerichtes verlagerte.
Deswegen wird diese vorliegende Arbeit zum Thema „Die Instrumentalisierung der
Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
durch
oppositionelle
Parteien
anhand
der
Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Zeit von 1969-1982“
insbesondere diesen Sachverhalt analysieren.
Parallel zur Themeneingrenzung impliziert der Titel ebenso die zentralen Thesen dieser
Diplomarbeit. Diese Behauptungen lauten:
Für
die
parlamentarische
Minderheit
existieren
verfassungsrechtliche
Grundlagen, welche es der Opposition grundsätzlich ermöglichen,
das
Bundesverfassungsgericht zweckdienlich zu instrumentalisieren!
Die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
instrumentalisierte
in
ihrer
ersten
Oppositionsphase von 1969-1982 ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht
zur Durchsetzung eigener politischer und rechtlicher Konzepte!
8
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Zur
Beweisdarlegung
der
formulierten
Thesen
und
für
die
Strukturierung
der
Argumentationsführung ist die Arbeit in 6 Hauptkapitel untergliedert, welche ab dem Kapitel 4
jeweils für sich eine abgeschlossene Begründung darstellen.
9
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Beginnend
werden
zunächst
die
internationalen
Konstituierungen
von
Verfassungsgerichtsbarkeiten beschrieben, um die unterschiedlichen, aber besonders die
gemeinsamen Beweggründe zu benennen, aufgrund derer entsprechende Gerichte etabliert
wurden. Ebenso wird damit verdeutlicht, welchen Einfluss das Bundesverfassungsgericht mit
seinen
spezifischen
Charakteristiken
auf
die
Entwicklung
und
Errichtung
von
Verfassungsgerichtsbarkeiten in anderen Staaten ausübte.
Folgend wird das bundesrepublikanische Verfassungsgericht mit seinen Besonderheiten
ausführlich erläutert. Dabei wird zum einen die Institutionalisierung in Deutschland erörtert,
wobei Bezug auf die historisch-bedingten Eigenheiten des bundesrepublikanischen
Verfassungsgerichtes genommen wird. Weiterhin werden innerhalb dieses Kapitels zum
anderen die verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie der Aufbau und die Funktionsweisen
des Bundesverfassungsgerichtes beschrieben, um die bedeutende Stellung des Gerichtes im
System der staatlichen Gewalten zu dokumentieren.
Nach den beiden hinführenden Kapiteln wird mit den folgenden Kapiteln versucht, die
aufgestellten Thesen zu beweisen oder eventuell auch zu widerlegen. Dazu wird zuerst
detailliert das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik beschrieben, in welchem sich
das Bundesverfassungsgericht befindet.
Sodann wird ausgehend von einer verfassungsrechtlichen Bestimmung der Opposition im
Staatsgefüge in den einzelnen Unterkapiteln die zentrale Fragestellung thematisiert, ob der
parlamentarischen Minderheit grundgesetzlich normierte Möglichkeiten gegebenen sind, um
sich des Bundesverfassungsgerichtes mittels direkter oder indirekter Antragsvollmachten als
Kontrollinstrument wirkungsvoll zu bedienen.
Die spezielle Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes durch die CDU/CSUBundestagsfraktion
in
der
Oppositionsphase
1969-1982
bildet
den
thematischen
Schwerpunkt der folgenden 3 Kapitel.
Anhand der statistischen Auswertung der abgeschlossenen Verfahrenseingaben, die
insgesamt von 1969-1982 unionsgeführt initiiert wurden, und der anschließenden inhaltlichen
Beurteilung derjenigen Verfassungsklagen, welche die CDU/CSU-Fraktion erwirkte, soll
geprüft werden, ob sich eine empirische sowie themenbezogene Instrumentalisierung des
Bundesverfassungsgerichtes bestätigen lässt.
Mit
den
2
abschließenden
Hauptkapiteln
werden
dann
die
grundsätzlichen
verfassungsgerichtlichen Aktivitäten der verschiedenen Oppositionsfraktionen des Deutschen
Bundestages aufgezeigt und gegenübergestellt.
Von Bedeutung ist diesbezüglich einerseits die Problemstellung, ob Parallelen oder
Unterschiede
im
oppositionellen
Verhalten
hinsichtlich
des
Einsatzes
des
Verfassungsgerichtes als Kontrollorgan zwischen den beiden größten Fraktionen, der
CDU/CSU und der SPD, existieren.
10
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Andererseits wird veranschaulicht, in welchem Ausmaß alle je als Opposition im Bundestag
vertretenden Fraktionen verfassungsgerichtliche Verfahren veranlassten und ob man daraus
Instrumentalisierungstendenzen ableiten kann.
Schlussfolgernd werden die sich durch die Argumentationsführung ergebenen Resultate
noch einmal explizit zusammengefasst und bewertet. Hervorgehoben wird damit die definitive
Aussage
und
das
Endergebnis
dieser
Diplomarbeit,
nämlich,
ob
man
das
Bundesverfassungsgericht als oppositionelles Instrumentarium klassifizieren kann und
inwiefern die Nutzung des höchsten deutschen Gerichtes durch die Unionsgemeinschaft des
Bundestages, aber auch von anderen Oppositionsfraktionen, als Instrumentalisierung zu
charakterisieren ist.
1.2
Literatur und Forschungsstand
Über die Bedeutung sowie Konstituierung von Verfassungsgerichtsbarkeiten im Allgemeinen
und die Verfassungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland im Besonderen wird in
der wissenschaftlichen Literatur eine umfangreiche Diskussion geführt.
Zudem sind die einzelnen Aspekte des Themengebietes „Verfassungsgerichtsbarkeit“
Gegenstand
einer
Vielzahl
rechtswissenschaftlichen,
wissenschaftlicher
sozialwissenschaftlichen
Disziplinen,
und
so
speziell
historischen
der
Forschung.
Dementsprechend ist die Anzahl der diesbezüglichen Publikationen sehr umfassend, wobei
die Literaturvielfalt zu den unterschiedlichen inhaltlichen Teilbereichen dieser Diplomarbeit
äußerst uneinheitlich präsent ist.
Ausnehmend
Schwerpunkten
zahlreich
ist
ausführliche
„Konstituierungen
von
Forschungsliteratur
zu
den
Verfassungsgerichtsbarkeiten“
thematischen
sowie
„Das
Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland“ verfügbar.
Während jedoch für den erstgenannten Themenkomplex die Literatur hauptsächlich aus
sozialwissenschaftlicher Perspektive,
insbesondere
aus der
Politikforschungsdisziplin
„Vergleich und Analyse von Systemen“ vorzufinden ist, existieren zum zweitangeführten
inhaltlichen Bereich vorwiegend juristische Fachpublikationen.
Besonders ungleichmäßig sind Veröffentlichungen zu den einzelnen Unterpunkten der
Kapitel
„Instrumentalisierung
Oppositionsparteien“
und
der
Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
„Instrumentalisierung
des
BVerfG
durch
die
durch
CDU/CSU-
Bundestagsfraktion in der Oppositionsphase 1969-1982“ vorhanden.
Ebenso sind nur vereinzelt Publikationen zu den Kapiteln „Vergleich der Instrumentalisierung
zwischen der SPD- und der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages in der
jeweiligen Oppositionsphase“ sowie „Instrumentalisierungstendenzen des BVerfG durch
Parteien in der Bundesrepublik Deutschland“ erhältlich.
11
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Allein zum Gliederungspunkt „Das BVerfG im Spannungsverhältnis zwischen Recht und
Politik“ wurde und wird eine äußerst breite wissenschaftliche Debatte geführt. Dabei ist
auffallend, dass diese Erörterungen seit dem Jahre 1975 verstärkt auch durch ehemalige
Bundesverfassungsrichter geprägt sind, so u. a. von Ernst Benda und Konrad Zweigert.
Indes der eigentliche Forschungsgegenstand dieser Arbeit, die „Instrumentalisierung des
BVerfG durch oppositionelle Parteien“, wurde bis jetzt nur äußerst peripher diskutiert.
Diesbezüglich veröffentlichte die einzige detaillierte Publikation Klaus Stüwe 1997 mit einer
theoretischen Auswertung der oppositionellen Instrumentalisierung und einer statistischen
sowie
inhaltlichen
Analyse
von
einzelnen
Verfahrenseingaben
am
Bundesverfassungsgericht.
Weitere von Klaus Stüwe themenähnlich publizierte Aufsätze des Jahres 2001 in anderen
Fachliteraturen sind Aktualisierungen seines Hauptwerkes „Die Opposition im Bundestag und
das Bundesverfassungsgericht. Das verfassungsgerichtliche Verfahren als Kontrollinstrument
der parlamentarischen Minderheit“.
Allerdings spezielle umfassende Untersuchungen zu den Motiven, welche Parteien bewogen
haben, ein entsprechendes Verfahren zu initiieren, und parteiinterne Reaktionen auf die
Entscheidungsverkündungen des Bundesverfassungsgerichtes gibt es hingegen noch nicht.
Verwendete
Primärdokumente
für
eine
eingehende
Auswertung
der
Verfahrensbeantragungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, um deren Nutzung des
Bundesverfassungsgerichtes zu beurteilen, resultieren aus der Originalquellenrecherche im
Archiv für Christlich-Demokratische Politik der Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. in Sankt
Augustin. Dieses Material ist noch nicht hinsichtlich des Themenschwerpunktes der
bewussten Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes durch die oppositionelle
CDU/CSU-Fraktion
in
Bezug
auf
die
Beweggründe
zu
verfassungsgerichtlichen
Verfahrenserwirkungen untersucht worden.
Für die nachfolgenden Ausführungen wurde die vorhandene und aufgeführte Literatur im
Hinblick auf die Fragestellung gründlich geprüft und einer Sekundäranalyse unterzogen.
Das Hauptaugenmerk galt dabei dem Forschungsgegenstand, inwiefern die mittels der
Literatur
theoretisch
herausgearbeiteten
Grundlagen,
welche
den
Antragstellern
grundgesetzlich gegeben sind, um verfassungsrechtlich bedenkliche Vorgänge vom
Verfassungsgericht überprüfen zu lassen, von oppositionellen bundesparlamentarischen
Fraktionen genutzt wurden, um die aus dieser Minderheitenposition folgende schöpferische
Machtlosigkeit auszugleichen.
12
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
2
KONSTITUIERUNGEN VON VERFASSUNGSGERICHTSBARKEITEN
„[…] globaler Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit […]“4
Rainer Wahl
Die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche als eines der wichtigsten Instrumente zur
Gewährleistung des Vorranges einer Verfassung gilt, hat sich seit Mitte des 20. Jahrhunderts
in vielen Staaten der Welt etabliert.
Dieser Grundgedanke, der Vormachtstellung einer Verfassung, beruht auf der Idee des
Privilegs gewisser grundlegender Gesetze, der „leges fundamentales“, welcher sich im 17.
Jahrhundert aufgrund bestimmter historischer Konstellationen insbesondere in Europa und
Nordamerika entfaltet hat. Gleichwohl musste das Vorrecht der „leges fundamentales“, aus
denen
vorbildhaft
während
des
Konstitutionalismus
länderspezifische
geschriebene
Verfassungen resultierten, durch das Prinzip der Gewaltenteilung und spezieller Gerichte
geschützt werden, denn die Staatsverfassungen ordnen sowie regulieren das Handeln von
Menschen, welches nicht frei von Fehlern und Missbräuchen ist, „besonders wenn es mit
Macht verbunden ist“5.
Dennoch existierte bis zum Jahre 1945 in nur 4 Staaten eine funktionierende
Verfassungsgerichtsbarkeit und zwar in den USA, der Schweiz6 sowie Österreich und Irland7.
In den USA wurde als erstem Land eine Verfassungsgerichtsbarkeit im Jahre 1803 nach dem
gewaltvollen Independenzkrieg gegründet, in dessen Verlauf sich 13 amerikanische Staaten
1776 für unabhängig erklärten und wodurch England 1783 gezwungen war, die USA als
selbständigen Staat anzuerkennen. Mit der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit
wurde das Modell der integrierten Verfassungsgerichtsbarkeit verwirklicht. Dies bedeutet,
dass sie als Funktion fungiert und nicht als eigenständige Institution errichtet wurde, weshalb
sie vom obersten Gericht, dem Supreme Court, wahrgenommen wird.
Der Supreme Court vereinigt die Tätigkeit der obersten Judikative im Instanzengefüge mit der
Bestimmung als Verfassungsgericht in einem einheitlichen Gericht. Die Errichtung einer
Verfassungsgerichtsbarkeit in den USA sollte die Sicherung und den Vorrang der ersten
entstandenen verfassungsgerichtlichen Strukturen vor der ungerechtfertigten Einflussnahme
bewirken.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist in Österreich die erste funktionierende selbständige
Verfassungsgerichtsbarkeit realisiert worden. Der 1920 nach den Vorstellungen von Hans
4
5
6
7
zitiert: Wahl, Rainer (2001): Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld,
S. 45
zitiert: Starck, Christian (1986): Vorrang der Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit, S.14
Anm.: In der Schweiz gibt es eine auf das Jahr 1874 zurückgehende Tradition der integrierten
Verfassungsgerichtsbarkeit. Die bisherige Stellung des Bundesgerichtes ist auch mit der neuen
Verfassung, welche am 01.01.2000 in Kraft trat, bewahrt worden.
Anm.: Die Verfassung Irlands des Jahres 1937 sah die Errichtung eines Supreme Court nach dem
amerikanischen Vorbild vor.
13
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Kelsen gegründete Verfassungsgerichtshof8 ist demnach konträr zum Supreme Court der
USA ein eigenständiges und somit institutionell verselbständigtes Gericht (das so genannte
österreichisch-deutsche Modell), womit eine kompetenzstarke Verfassungsgerichtsbarkeit
kreiert wurde. In Anbetracht des Zusammenbruchs der österreichisch-ungarischen
Doppelmonarchie als es galt, die parlamentarische Republik aufzubauen und die
Rechtstaatlichkeit fortzuentwickeln, wurde der Verfassungsgerichtsbarkeit als Institution des
bürgerlichen Rechtstaates die vornehmliche Aufgabe zuteil, die geschriebene Verfassung zu
garantieren sowie die Tätigkeit der staatlichen Organe in dem durch die Verfassung
begrenzten Rahmen zu bewahren9.
Während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstand in Österreich als Konsequenz
der neuen Verfassung von 1934 ein Bundesgerichtshof mit Zuständigkeiten, die jenen des
Verfassungsgerichtshofes glichen10. Nach der Beendigung der nationalsozialistischen
Diktatur und der Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit der Republik Österreich wurde
noch im Jahre 1945 der Verfassungsgerichtshof mit dem Verfassungsgesetz StGBl. Nr.
196/1945 neu konstituiert.
In Folge des 2. Weltkrieges wirkte der kompetenzstarke verselbständigte österreichische
Verfassungsgerichtshof vorbildhaft, denn das Grundmodell wurde speziell von den beiden
Staaten verwendet, welche den Krieg im Zeichen einer totalitären Diktatur begonnen sowie
verloren hatten und alsdann unter der Kontrolle sowie dem Einfluss der 4 Siegermächte des
Weltkrieges eine rechtstaatliche Demokratie errichten wollten11.
Demgemäß wurde in der Bundesrepublik Deutschland basierend auf dem Grundgesetz von
1949 das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1951 errichtet sowie in Italien nach der
Verfassung von 1948 als Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit im Jahre 1956 der Corte
Costituzionale. Mit der Etablierung von kompetenzmächtigen Verfassungsgerichten sollten in
der Bundesrepublik und Italien der Fortbestand des neuen demokratischen Systems
gewährleistet sowie die rechtstaatlichen Strukturen und Einrichtungen gegen den Missbrauch
durch totalitäre Diktaturen geschützt werden. Damit wurden ferner Kontrollmechanismen
gegenüber der Regierung und dem Parlament eingeführt.
In weiteren westeuropäischen Staaten wie beispielsweise Griechenland (1975), Spanien
(1980) und Portugal (1983) wurden eigenständige Verfassungsgerichte gemäß des
österreichisch-deutschen Vorbildes nach dem jeweiligen Systemwechsel von der autoritären
Diktatur zu einem demokratischen Verfassungsstaat geschaffen.
8
Anm.: Die verselbständigte Verfassungsgerichtsbarkeit der 1. Republik schließt unmittelbar an die
Tradition des österreichischen Reichsgerichtshofes an, welcher bereits seit 1867/1868 die Richtigkeit von
Verwaltungsmaßnahmen an verfassungsmäßigen Rechten prüfte.
9
vgl. siehe: Ermacora, Felix (1956): Der Verfassungsgerichtshof, S. 76f.
10
vgl. siehe: ebd., S. 83
11
vgl. siehe: Brunner, Georg (1999): Entwicklung der polnischen Verfassungsgerichtsbarkeit in
rechtsvergleichender Sicht, S. 20
14
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Gleichermaßen beispielhaft diente das österreichisch-deutsche Verfassungsgerichtsmodell
mit
entsprechenden
länderabhängigen
Modifikationen
nach
dem
Niedergang
der
kommunistischen Herrschaftssysteme in den Staaten Südost- und Osteuropas sowie den
Nachfolgestaaten der einstigen UdSSR, denn es schien „nach einer langen Periode der
Diktatur und des Unrechts das Bedürfnis nach wirksamen institutionellen Garantien der
angestrebten Verfassungsstaatlichkeit besonders stark“12 zu sein.
Die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeiten bedeutete für die meisten kommunistischen
Staaten nach der politischen Transformation einen Neubeginn, sodass, befreit von
ideologischen
Beschränkungen
Verfassungsgerichten
in
und
nach
Beurteilung
westeuropäischen
von
verschiedenen
Ländern,
vorwiegend
Verfassungsgerichtsbarkeiten13 mit weitreichenden Kompetenzen institutionalisiert wurden.
Gleiches
ist
ebenso
weltweit
zu
verzeichnen,
denn
einerseits
wurde
die
Verfassungsgerichtsbarkeit von vielen Staaten, welche den Herrschaftswechsel von
totalitären Regimen zu rechtstaatlichen Staatsordnungen bewältigt hatten, als eines der
wichtigsten Instrumente zur Fortführung dieser Strukturen erkannt14, so beispielsweise in
Südkorea (1988) und Südafrika im Jahre 1994 nach Beendigung des Apartheid-Systems.
Andererseits hat sich zudem auch die Verfassungsgerichtsbarkeit als „adäquater Ausdruck
und Schlussstein des Verfassungsstaates“15 bewährt, so dass in vielen Staaten wie Belgien,
den
Commonwealth-Ländern
(Australien,
Indien,
Kanada)
sowie
einigen
Ländern
Lateinamerikas, Afrikas und Ostasien Institutionen der Verfassungsgerichtsbarkeit ohne
vorherige Systemtransformation konstituiert worden sind.
Dennoch muss ebenfalls erwähnt werden, dass neben Großbritannien, wo kein
Verfassungsgericht existent ist, sich in Europa auch Schweden und die Niederlande im
Zusammenhang
mit
der
Totalrevision
ihrer
Verfassung
konsequent
gegen
die
Institutionalisierung von Verfassungsgerichtsbarkeiten entschieden haben.
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass anhand der dargestellten Zusammenhänge
generelle Gemeinsamkeiten bei der Etablierung von Verfassungsgerichtsbarkeiten erkennbar
sind.
Bei der Errichtung von Verfassungsgerichtsbarkeiten sind 2 grundsätzliche Tendenzen
sichtbar geworden. Zum einen haben Herrschaftstransformationen hin zu demokratischen
Rechtstaatlichkeiten die Gründung von Verfassungsgerichten begünstigt und zum anderen
12
zitiert: Brunner, Georg (1999): a. a. O., S. 20
Anm.: Während in Polen (1986 mit dem Trybunal Konstytcyjny, dessen Errichtung eine jener 21
Forderungen der Solidarnosc-Bewegung war) und Jugoslawien auf verfassungsgerichtlichen Strukturen
aufgebaut werden konnte, die nach demokratischen Vorgaben erneuert wurden, mussten in den meisten
vormals kommunistischen Ländern Verfassungsgerichte neu konstituiert werden: Ungarn (1990),
Bulgarien und Russland (1991), weiterhin die Tschechische Republik, Albanien, Rumänien, Kasachstan
sowie Mazedonien (1992), Montenegro (1993), Slowenien und Slowakei (1994), ferner Lettland, Ukraine
sowie die transkaukasischen Republiken (1996/1997).
14
vgl. siehe: Benda, Ernst/Klein, Eckart (2001): Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, S. 3
15
zitiert: Wahl, Rainer (2001): a. a. O., S. 45
13
15
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
erwiesen sich Verfassungsgerichte als „Normalbestandteil einer gewaltenbalancierenden
Verfassung“16, weshalb sie in vielen Staaten auch ohne Systemwechsel eingeführt wurden.
Für
fast
alle
Staaten
konnte
analog
nachgewiesen
werden,
dass
Verfassungsgerichtsbarkeiten etabliert wurden, um u. a. den Vorrang der Verfassung zu
garantieren, den Fortbestand der Verfassung und des demokratischen Systems zu
gewährleisten, ferner um Kontrollmechanismen gegenüber der Regierung und dem
Parlament zu institutionalisieren sowie um die Tätigkeit aller staatlichen Organe in den durch
die Verfassung gezogenen Rahmen zu begrenzen17.
16
17
zitiert: Wahl, Rainer (2001): a. a. O., S. 45
vgl. siehe: Zweigert, Konrad (1976): Einige rechtsvergleichende und kritische Bemerkungen zur
Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 63ff.
16
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
3
DAS VERFASSUNGSGERICHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„Das Bundesverfassungsgericht ist die einzige
völlige Neuschöpfung des Grundgesetzes.
Es ist auch die auf der ganzen Welt wohl
bekannteste deutsche Einrichtung.“18
Michel Fromont
Die
mit
dem
Grundgesetz
Institutionalisierung
einer
vom
23.05.1949
manifestierte
mit
umfassenden
Entscheidung
Zuständigkeiten
für
die
ausgestatteten
Verfassungsgerichtsbarkeit zählt zu den bedeutendsten Merkmalen19, durch welche die
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist.
Das Bundesverfassungsgericht ist innerhalb der Gewaltenteilung Bestandteil der Judikative
und hat gleichwohl im Vergleich zur übrigen Rechtsprechung einen außerordentlichen Status
inne, denn das Gericht ist weder in die ordentliche Jurisdiktion integriert noch ihr
übergeordnet20, sondern es ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber
selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes, was im § 1 BVerfGG gesetzlich
normiert wurde.
Diese herausragende Stellung des Bundesverfassungsgerichtes wird weiterhin dadurch
akzentuiert, als dass es die Institution von höchster Kompetenz für die Interpretation der
Verfassung ist. Das impliziert, dass es die letztverbindlichste Instanz bei der Prüfung der
Verfassungskonformität darstellt. Mit der „Statusdenkschrift“, welche vom Plenum des
Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1952 verabschiedet wurde, hat das Gericht überdies
selbst seine außerordentliche Bedeutung als Verfassungsorgan und oberster „Hüter der
Verfassung“21 betont.
Zurückzuführen ist die Machtfülle und Kompetenzstärke des Bundesverfassungsgerichtes auf
die Defizite der in der Weimarer Republik geltenden Reichsverfassung, die dem
nationalsozialistischen
Herrschaftsregime
keine
wirksamen
verfassungsrechtlichen
Beschränkungen entgegensetzen konnte.
Resultierend daraus waren die Entfaltung des Rechtstaates, die Konsolidierung einer starken
Demokratie sowie die Verhinderung eines Parlamentsabsolutismus22 und die unmittelbare
Bindung der staatlichen Gewalten gemäß Art. 1, Abs. 3 GG an die Grundrechte
18
zitiert: Fromont, Michel (1999): Das Bundesverfassungsgericht aus französischer Sicht, S. 493
vgl. siehe: Benda, Ernst/Klein, Eckart (2001): a. a. O., S. 1
20
vgl. siehe: Benda, Ernst (1986): Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, S. 125
21
Anm.: Mit dem Terminus „Hüter der Verfassung“ wird in zahlreichen Literaturen die Bedeutung des
Bundesverfassungsgerichtes als höchste Instanz bei der Verfassungsauslegung beschrieben.
22
vgl. siehe: Reutter, Werner (2001): Das Bundesverfassungsgericht als Teil des politischen Systems der
Bundesrepublik Deutschland. Ein politikwissenschaftlicher Interpretationsversuch, S. 103
19
17
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
bedeutungsvolle Beweggründe bei der Institutionalisierung einer mit weitreichenden
Zuständigkeiten versehenen Verfassungsgerichtsbarkeit.
Hieraus folgend ist die primäre Funktion des Bundesverfassungsgerichtes jene der Garantie
der Gewährleistung, der Sicherheit und des Vorranges der Verfassung.
Diese spezielle Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes als verfassungsschützendes
Organ wird in den nachstehenden 3 Kapiteln detailliert thematisiert, in dem einerseits die
Institutionalisierung
des
Gerichtes
als
Verfassungsorgan
beschrieben
wird
sowie
andererseits die verfassungsrechtlichen Grundlagen benannt und des Weiteren der Aufbau
sowie die Funktionsweisen des Gerichtes ausführlich dargestellt werden.
3.1
Institutionalisierung in der Bundesrepublik
Wenngleich das Bundesverfassungsgericht als eine grundlegend neue Einrichtung im
demokratischen Institutionensystem der Bundesrepublik charakterisiert werden kann, ist
dennoch
in
Deutschland
eine
diskontinuierliche
Tradition
der
Etablierung
einer
Verfassungsgerichtsbarkeit existent, um das staatliche Handeln einer justiziablen Kontrolle
durch ein spezielles Gericht, welches die geschriebene Verfassung als oberstes Recht
sichern sollte, zu unterziehen.
Als „Keimzelle der heutigen Staatsgerichtsbarkeit“23 wird vielfach das 1495 errichtete
Reichskammergericht
angeführt,
das
bereits
rudimentäre
Elemente
einer
Verfassungsgerichtsbarkeit aufwies.
Die Zuständigkeit dieses Reichskammergerichtes beschränkte sich jedoch lediglich auf die
gerichtliche Klärung von Streitfragen zwischen souveränen Fürsten, um die Einhaltung von
Staatsverträgen zu gewährleisten, welche die Beziehungen zueinander regelten.
Folgend24 wurde für den Deutschen Bund basierend auf Art. 60 und 61 der Wiener
Schlussakte von 1820 sowie aufgrund des Bundesbeschlusses vom 30.10.1834 ein
Bundesschiedsgericht konstituiert, das bei Differenzen zwischen Mitgliedern des Bundes zu
entscheiden hatte und für die Auslegung von verfassungsrechtlichen Angelegenheiten
innerhalb eines Gliedstaates ermächtigt war.
Gleichwohl am bedeutendsten für die spätere Entwicklung der bundesdeutschen
Verfassungsgerichtsbarkeit war die nicht in Kraft getretene Paulskirchenverfassung von
1849, denn das in § 125 der Verfassung vorgesehene selbständige Reichsgericht besaß
23
24
zitiert: Lechner, Hans/Zuck, Rüdiger (1996): Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 42
Anm.: In der Zeit zwischen dem Reichskammergericht und Bundesschiedsgericht hat es in den
verschiedenen deutschen Einzelstaaten entsprechende eigene Regelungen gegeben. So war
beispielsweise in der Verfassung von Württemberg ein Staatsgerichtshof vorgesehen und in der
Verfassung von Bayern gab es Normen zur Verfassungssicherung; weitere Beispiele und Ausführungen
zu diesem Sachverhalt u. a. bei: Scheuner, Ulrich (1976): Die Überlieferung der deutschen
Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jahrhundert, S. 2ff.
18
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
weitreichende Kompetenzen hinsichtlich Organstreitigkeiten. Ferner war das Reichsgericht
zuständig bei Konflikten zwischen dem Reich und den Einzelstaaten sowie bei
Ministeranklagen und Verfassungsbeschwerden, d. h. bezüglich Klagen, welche der
deutsche Staatsbürger bei Verletzungen der ihm durch die Reichsverfassung zuerkannten
Rechte beim Gericht einreichen konnte.
Allerdings ist, nachdem die Verfassung von 1849 nicht gültig wurde, die Idee einer
institutionalisierten Verfassungsgerichtsbarkeit bis zum Ende der Weimarer Republik nicht
mehr verwirklicht worden.
So ist im Kaiserreich gemäß Art. 76, Abs. 2 der Verfassung von 1871 die Aufgabe der
Lösung von Streitfällen zwischen den Gliedstaaten durch den Bundesrat, demnach einer
politischen Körperschaft, wahrgenommen worden.
Regelungen zur Verfassungssicherung hat es indessen nicht gegeben, denn dem Kaiser
stand das alleinige verfassungsrechtliche Prüfanrecht25 zu und weiterhin sollten die höchsten
Staatsorgane nicht der Kontrolle durch eine Rechtsprechung untergeordnet sein.
Konträr dazu wurde mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 auf Reichsebene
eine neue gerichtliche Institution geschaffen. Der Art. 108 WRV hatte beinhaltet, dass nach
Maßgabe eines neu zu verfassenden Reichsgesetzes26 ein Staatsgerichtshof für das
Deutsche Reich errichtet werden sollte, dennoch ein „komplettes Verfassungsgericht
verkörperte der Weimarer Staatsgerichtshof dagegen noch nicht“27.
Im Wesentlichen waren die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes auf die Klärung von
Konflikten im Reich-Länder-Verhältnis sowie zwischen den einzelnen Ländern beschränkt
und hatte weiterhin bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes zu urteilen.
Jedoch hatte der Weimarer Staatsgerichtshof nicht die Garantie der Grundrechte gegenüber
dem Staat bewirken können und Maßnahmen28 wie Anklagen gegen den Reichspräsidenten,
dem Reichskanzler und die Minister, die, obwohl sie im „Gesetz über den Staatsgerichtshof“
verankert waren, durch die politischen Sanktionen infolge der nationalsozialistischen
Machtergreifung obsolet wurden.
Aufgrund jener Begebenheiten der nationalsozialistischen Herrschaft mit dem Missbrauch der
Ämter und staatlichen Institutionen sowie der Missachtung der allgemeinen Menschenrechte
war
die
Etablierung
verselbständigten
und
Ausgestaltung
einer
Verfassungsgerichtsbarkeit,
deren
kompetenzstarken,
grundlegende
institutionell
Zuständigkeit
der
25
vgl. siehe: Reutter, Werner (2001): a. a. O., S. 105
Anm.: Mit dem „Gesetz über den Staatsgerichtshof“ vom 09.07.1921 sind die Voraussetzungen für die
Tätigkeiten und Zuständigkeitsbereiche des Staatsgerichtshofes bestimmt worden.
27
zitiert: Scholz, Rupert (2001): Fünfzig Jahre Bundesverfassungsgericht, S. 7
28
Anm.: Dem Weimarer Staatsgerichtshof fehlten Verantwortlichkeiten wie u. a. die Entscheidung bei
Differenzen oder Kompetenzkonflikten zwischen Verfassungsorganen und die allgemeine Kontrolle von
Normen bezüglich ihrer Verfassungskonformität. Allerdings existierte gemäß Art. 13 WRV die Kontrolle
über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht, doch war darüber nicht der
Staatsgerichtshof berechtigt, sondern das Reichsgericht, welchem die ordentliche Gerichtsbarkeit oblag.
26
19
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
universelle Schutz des Grundgesetzes ist, als Konsequenz für die Bundesrepublik aus den
Erfahrungen der NS-Diktatur unerlässlich.
Begründet
dadurch
ist
das
Bundesverfassungsgericht
mit
seinen
weitreichenden
Verantwortlichkeiten auch mehrfach als verfassungshistorische Vollendung29 dessen erachtet
worden, was mit der Paulkirchenverfassung von 1849 initiiert wurde.
3.2
Verfassungsrechtliche Grundlagen
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am
23.05.1949 das unumgängliche Primat des Rechts. Dieses Grundgesetz als wertgebundene
rechtliche Grundordnung manifestiert die Rechtsnormen für die BRD bezüglich der
Gewährung der Grundrechte, der Führung des Staates sowie der Organisation und
Zuständigkeitsbereiche der obersten Staatsorgane30.
An jene bundesrepublikanischen Fundamentalregeln sind gemäß Art. 20. Abs. 3 GG
Exekutive, Judikative wie ebenso Legislative gebunden und alle weiteren gültigen bzw. neu
zu kreierenden Gesetze sowie Verordnungen müssen mit den verfassungsmäßigen
Grundsätzen konform sein. Zur Sicherung dieser Verfassungshomogenität und als
höchstrichterliche Kontrollinstanz gegenüber den staatlichen Organen31 ist in der
Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht berufen.
Der spezielle Anspruch auf die Institutionalisierung einer Verfassungsgerichtsbarkeit und der
Zugehörigkeit zur Judikative ergibt sich aus Art. 92 GG. Dort ist festgelegt, dass die
rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist, welche neben den Bundesgerichten und
den Gerichten der Länder durch das Bundesverfassungsgericht ausgeübt wird.
Ebenfalls unmittelbar aus dem Grundgesetz heraus resultieren die Zuständigkeiten des
Bundesverfassungsgerichtes, die vornehmlich im Abschnitt IX „Die Rechtsprechung“ normiert
sind. Die ausdrückliche Aufzählung der Verantwortlichkeiten durch das Grundgesetz
impliziert zugleich, dass sie dadurch vor der willkürlichen Änderung durch die Legislative
bewahrt bleiben. Die substantielle und umfangreiche Aufgabenzuweisung ist speziell in den
Art. 93, 98, 99 und 100 GG geregelt, wobei besonders der Art. 93, Abs. 1 GG beginnend mit
„das
Bundesverfassungsgericht
entscheidet“
7
Fallgruppen
verfassungsrechtlicher
Streitigkeiten auflistet.
29
vgl. siehe: Scholz, Rupert (2001): a. a. O., S. 7
vgl. siehe: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Fassung vom 23.05.1949 (BGBl. 1,
S. 1), geändert durch Gesetz vom 16.07.1998 (BGBl. 1, S. 1822)
31
Anm.: Eine maßgebliche Garantie für die Freiheit und Rechtstaatlichkeit bietet im parlamentarischen
Regierungssystem u. a. das Prinzip der Gewaltenteilung. Da jedoch, wie ebenso in Deutschland, die
Regierung häufig mit der Parlamentsmehrheit kooperiert, wodurch die wichtige Kontrollfunktion des
Parlamentes gegenüber der Regierung dezimiert ist, bedingte sich auch deshalb eine weitere
Kontrollinstitution (neben weiteren in vorangegangenen Kapiteln bereits genannten Gründen).
30
20
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Darüber hinaus sind weitere Kompetenzvollmachten in den Bestimmungen der Art. 18, 21,
41, 61 sowie 126 GG verfügt und zusätzlich ist das Bundesverfassungsgericht laut Art. 93,
Abs. 2 GG in den durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen ermächtigt. Obgleich damit im
Grundgesetz ein erschöpfender Zuständigkeitskatalog und ebenso die Zusammensetzung
des Bundesverfassungsgerichtes niedergelegt sind, schreibt Art. 94, Abs. 2 GG noch ein
eigenständiges Bundesgesetz für die generelle Ausgestaltung des Gerichtes vor.
Dieses „Gesetz über das Bundesverfassungsgericht“, das mit dem BGBl. 1, S. 243 am
16.04.195132 verkündet wurde und am 17.04.1951 in Kraft trat, konkretisiert wie auch
organisiert in 4 Teilen33 die im Art. 94, Abs. 2 GG genannten Vorschriften.
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht als Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit
einen eigenen verfassungsrechtlichen Status inne, der an Bedeutung den der anderen
Bundesorgane gleichgestellt34 ist. Besonderen Ausdruck findet diese Gleichrangigkeit in § 1,
Abs. 1 BVerfGG mit der Betonung der Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit des Gerichtes
gegenüber allen weiteren Verfassungsorganen.
Diese verfassungsrechtliche Stellung ist auch noch einmal explizit mit der vom
Bundesverfassungsgericht
eigens
beschlossenen
Statusdenkschrift35
hervorgehoben
worden.
Somit sind die grundlegenden Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Judikative sowie
über die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichtes im
Grundgesetz festgelegt, wobei gemäß Art. 94, Abs. 2 GG ein Bundesgesetz die Verfassung,
Verfahren und Entscheidungsmodalitäten des Gerichtes noch zusätzlich präzisieren soll.
3.3
Aufbau und Funktionsweisen des BVerfG
Mit der Etablierung einer allen weiteren Verfassungsorganen gegenüber selbständigen
Verfassungsgerichtsbarkeit,
institutionalisiert
im
Bundesverfassungsgericht,
das
am
07.09.1951 seine Tätigkeit als oberstes nationales Gericht aufnahm, wurde eine Instanz
verwirklicht, „die zu den tragenden Grundlagen der ersten stabilen Demokratie und des
ersten stabilen Rechtstaates auf deutschem Boden geworden ist“36.
Institutionell-organisatorisch ist das Bundesverfassungsgericht gemäß § 2, Abs. 1 BVerfGG
als so genanntes Zwillingsgericht konzipiert, bestehend aus 2 gleichgeordneten Senaten mit
jeweils 8 Verfassungsrichtern, welche je speziell zu einem dieser zugehörend gewählt
32
Anm.: Das Gesetz ist hingegen bereits am 12.03.1951 vom Bundespräsidenten Theodor Heuss
unterzeichnet worden.
33
Anm.: Diese 4 Teile mit den entsprechenden Abschnitten sind – Teil I „Verfassung und Zuständigkeit“/Teil
II „Verfassungsrechtliche Verfahren“/Teil III „Einzelne Verfahrensarten“/Teil IV „Schlussvorschriften.
34
vgl. siehe: Säcker, Horst (1989): Das Bundesverfassungsgericht, S. 30
35
Anm.: Wie bereits in Kapitel 3 beschrieben, ist die Statusdenkschrift eine am 27.06.1952 vom Plenum des
Bundesverfassungsgerichtes verabschiedete Denkschrift über die eigene Rechtstellung des Gerichtes.
36
zitiert: Scholz, Rupert (2001): a. a. O., S. 6
21
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
werden. Dabei stellt jeder Senat für sich
als eigenständiger Spruchkörper das
Bundesverfassungsgericht dar37.
Den Senaten des Bundesverfassungsgerichtes sind spezielle Zuständigkeitsbereiche, die im
§ 14 BVerfGG
gesetzlich
normiert
sind,
zugeordnet
worden.
Dem
1.
Senat
als
Grundrechtssenat sind die Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren, vor allem
die Grundrechte Art. 1-17 GG betreffend, zugewiesen. Der 2. Senat als Staatsrechtssenat
hat vordergründig über die Aufgaben eines Staatsgerichtshofes u. a. hinsichtlich von BundLänder-Verfahren, Organstreitklagen, der Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG
sowie über die Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien oder über Anklagen gegen
den Bundespräsidenten zu entscheiden.
Aus der Stellung des Bundesverfassungsgerichtes als Verfassungsorgan und oberstes
Gericht
ergibt
sich
als
Verfassungsgerichtsbarkeit
Grundvoraussetzung
die
für
zweckentsprechende
die
Funktionsfähigkeit
Besetzung
der
der
Richterstellen.
Basierend auf dem Status des Bundesverfassungsgerichtes als neutrale Instanz in einer
gewaltenteilenden Ordnung sollen über die Besetzung des Gerichtes weder die Träger der
staatlichen Macht, welche der verfassungsgerichtlichen Kontrollkompetenz unterliegen, noch
die an der „staatlichen Macht nicht Beteiligten, die ihre fehlende Kontrollfähigkeit durch die
Ingangsetzung
verfassungsgerichtlicher
Kontrolle
kompensieren
können“38,
allein
entscheiden. Das Rechtstaatsprinzip erfordert nämlich eine möglichst objektive Wahl der
Verfassungsrichter.
Im Art. 94, Abs. 1, Satz 2 GG und § 5, Abs. 1 BVerfGG ist gesetzlich festgelegt, dass die
Richter39 eines jeden Senates je zur Hälfte vom Bundestag sowie Bundesrat gewählt werden.
Damit ist der Bundesrat nicht nur funktionell auf die Zustimmung zu den Wahlakten
beschränkt worden, sondern wurde als eigenständiges Kreationsorgan benannt. Dieses
resultiert aus der entscheidenden Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes für die
Auslegung des Grundgesetzes und damit verbunden auch für das Verhältnis zwischen Bund
und Bundesländern.
Gemäß § 2, Abs. 3 BVerfGG werden 3 Verfassungsrichter eines jenen Senates aus der Zahl
der Richter an den Gerichtshöfen des Bundes rekrutiert, damit gewährleistet wird, dass in
jedem Senat Vertreter der juristischen Praxis weisungsbefugt sind. Mittlerweile wird in
Verbindung mit der Regelung des § 5, Abs. 1 BVerfGG so verfahren, dass der Bundesrat in
37
vgl. siehe: Billing, Werner (1995): Bundesverfassungsgericht, S. 106
zitiert: Stüwe, Klaus (1997): Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht. Das
verfassungsgerichtliche Verfahren als Kontrollinstrument der parlamentarischen Minderheit, S. 132
39
Anm.: Zu den Wahlvoraussetzungen und Rechtstellung der Richter: nach § 3, Abs. 1, 2 BVerfGG
Befähigung zum Richteramt nach DRiG sowie Vollendung des 40. Lebensjahres, des Weiteren nach
Art. 94, Abs. 1, Satz 3 GG und § 3, Abs. 3 und 4 BVerfGG eine konsequente Inkompatibilität zwischen
Legislative und Exekutive. Das bedeutet, dass Kraft Gesetzes die Zugehörigkeit des Richters zum BVerfG
mit der im BT, in der BReg sowie in den entsprechenden Organen eines BL unvereinbar ist. Weiterhin ist
die Amtszeit der Richter nach § 4, Abs. 1 BVerfGG auf 12 Jahre begrenzt, wobei eine anschließende oder
spätere Wiederwahl ausgeschlossen ist sowie die Richter nach § 4, Abs. 1 BVerfGG i. V. m. § 4,
Abs. 3 BVerfGG aus dem BVerfG ausscheiden müssen, wenn das 68. Lebensjahr vollendet worden ist.
38
22
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
jedem
Senat
einen
Berufsrichter
und
3
weitere
Richter
wählt,
während
der
Wahlmännerausschuss des Bundestages je 2 weitere Mitglieder sowie 2 Berufsrichter in
jedem Senat bestimmt.
23
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Damit werden die vom Bundestag zu wählenden Verfassungsrichter entgegen dem Wortlaut
des Art. 94, Abs. 1, Satz 2 GG nicht direkt, sondern in einem indirekten Wahlverfahren durch
einen 12-köpfigen Wahlmännerausschuss bestimmt, der laut § 6, Abs. 2 BVerfGG nach den
Regeln der Verhältniswahl zusammengesetzt ist. Dadurch widerspiegelt der Wahlausschuss
das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Parlament. Dieses impliziert jedoch gleichzeitig, dass
aufgrund
der
geringen
Anzahl
der
Wahlmänner
nicht
garantiert
ist,
dass
jede
Bundestagsfraktion einen Wahlmann in das Gremium entsenden kann.
Zur Wahl der Verfassungsrichter sind nach § 6, Abs. 5 BVerfGG 8 von 12 Stimmen
(qualifizierte Mehrheit) der Mitglieder des Wahlausschusses erforderlich, was der
verfassungsändernden Mehrheit im Parlament entspricht. Durch dieses hohe Quorum soll
gesetzlich verhindert werden, dass jene die im Bundestag stellende Mehrheit und die
Bundesregierung
tragenden politischen Parteien ausschließlich die Kandidaten
zu
Verfassungsrichtern wählen lassen, die entweder diesen Parteien angehören oder ihnen
zumindest nahe stehen, um so durch die Personalentscheidungen die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes zu beeinflussen40.
Die vom Bundesrat zu bestimmenden Verfassungsrichter werden gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des § 7 BVerfGG im Plenum durch ein direktes Wahlverfahren benannt,
wobei allerdings die Entscheidungen hinsichtlich der Kandidatenauswahl durch eine
Kommission, bestehend aus den Justizministern und –senatoren der Bundesländer,
vorbereitet werden, deren Vorschläge der Bundesrat bisher ausnahmslos angenommen hat.
Gewählt für das Amt des Verfassungsrichters durch das Plenum des Bundesrates ist der
Bewerber, der auf sich die qualifizierte Bundesratsmehrheit vereinigen kann, wobei im Sinne
der Regelung „ad hoc et ad personam“41 entschieden wird. Das bedeutet, dass für
denjenigen
Kandidaten
votiert
werden
soll,
der
nach
seiner
juristisch-fachlichen
Qualifizierung sowie nach seiner Persönlichkeit der geeignetste Bewerber für die
Funktionsausübung als Richter am Bundesverfassungsgericht ist.
Folglich werden in der Bundesrepublik die Verfassungsrichter ausschließlich von den
gesetzgebenden
Instanzen42
gewählt,
welche
von
Rechts
wegen
durch
das
Bundesverfassungsgericht kontrolliert werden sollen. Zugleich ist diese Wahl durch die
Organe der Legislative gesetzlich zwingend, um dem Gericht „eine demokratische
Legitimation zu verschaffen, die es ermöglicht, im staatlichen Willensbildungsprozess eine
aktive Rolle zu spielen“43.
40
vgl. siehe: Trautwein, Thomas (1994): Bestellung und Ablehnung von Bundesverfassungsrichtern, S. 10
zitiert: Schlaich, Klaus/Korioth, Stefan (2001): Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren,
Entscheidungen, S. 32
42
Anm.: Jedoch war die Wahl durch Bundestag und Bundesrat schon häufig heftiger Kritik ausgesetzt. Dazu
ausführlich im Kapitel: 4.1 Das BVerfG im Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik.
43
zitiert: Brünneck, Alexander von (1992): Verfassungsgerichtsbarkeit in westlichen Demokratien - ein
systematischer Vergleich, S. 32
41
24
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
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Die umfassenden Zuständigkeiten, welche dem Bundesverfassungsgericht übertragen
wurden, sind grundlegend im Art. 93, Abs. 1 GG normiert und durch § 13 BVerfGG
konkretisiert worden.
Typologisch lassen sich die verfahrensmäßig und inhaltlich differenten 7 Fallgruppen des
Art. 93, Abs. 1 GG und die weiteren in den Art. 18, 21, 41, 61, 98, 99 und 100 GG genannten
Verantwortlichkeiten 5 Kategorien zuordnen – 1. Verfassungsstreitigkeiten im engeren Sinn,
besonders
Organstreitverfahren
sowie
Bund-Länder-Streitigkeiten.
Ferner
2.
Normenkontrollverfahren, vor allem abstrakte und konkrete (sog. Richtervorlagen nach
Art. 100, Abs. 1 GG) Normenkontrolle und 3. Verfassungsbeschwerden. Des Weiteren 4.
quasistrafrechtliche Verfahren der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG), des Parteienverbotes
(Art. 21 GG), der Präsidenten- und Richteranklage (Art. 61 GG und Art. 98, Abs. 2 und 5 GG)
wie auch Amtsenthebungen eines Bundesverfassungsrichters und 5. Wahlprüfungsverfahren
(Art. 41, Abs. 2 GG).
Aus diesen dargestellten Kompetenzbereichen resultiert auch die primäre Funktion des
Bundesverfassungsgerichtes, welche der unmittelbare Schutz des Grundgesetzes ist.
Die Legitimation dazu erfährt das Bundesverfassungsgericht aus der Begründung des
Vorranges des Grundgesetzes als einer dauerhaften, „auf dem Grundkonsens des
Gemeinwesens basierenden normativen Ordnung gegenüber aller konstituierten staatlichen
Macht“44.
Daraus kann abgeleitet werden, dass das Bundesverfassungsgericht dabei den im
Grundgesetz
formulierten
Konsens
akzentuieren
und
bei
Streitigkeiten
durch
Konfliktregulierung diesen bewahren bzw. wiederherstellen soll.
Kraft der dem Bundesverfassungsgericht eigenen Aufgabe, dem Verfassungsschutz,
ergeben sich daraus für das Gericht nach Werner Billing 4 Funktionsklassifizierungen.
Zunächst die Kontroll- und Korrekturfunktion, indem der politische Prozess auf die Einhaltung
des ihm von der Verfassung gezogenen Rahmens kontrolliert und bei Verfassungsvergehen
bindend korrigiert wird. Weiterhin die Befriedungsfunktion, damit der Grundkonsens und der
Rechtsfrieden, der für demokratische Systeme essentiell ist, zwischen den politischen
Akteuren bewahrt bleibt.
Ferner die Schieds- und Schutzfunktion, besonders bei politischen Minderheiten, denn um
aktive Oppositionsarbeit zu gewährleisten, bedarf diese der speziellen Obsorge. Zusätzlich
die Integrations- und Edukationsfunktion, weil durch die Tätigkeit und die belehrende Wirkung
der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zur Garantie der Demokratie sowie zur Bewältigung
von Legitimationskrisen beigetragen wird45.
Bei diesen Funktionsausübungen wird das Bundesverfassungsgericht aber nicht aus seiner
Verantwortlichkeit heraus tätig, sondern stets nur bei Beauftragungen eines in dem jeweiligen
Verfahren Antragsberechtigten.
44
45
zitiert: Billing, Werner (1995): a. a. O., S. 105
vgl. siehe: ebd., S. 103
25
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
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Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind grundsätzlich bindend und
unterliegen einerseits der formellen sowie andererseits der materiellen Rechtskraft. Dabei ist
die formelle Rechtswirkung insoweit verpflichtend, als dass gegen die verfasste
Entscheidung des Gerichtes in einem betreffenden Rechtsverfahren keine weiteren
Rechtsmittel eingesetzt werden können.
Konträr dazu ist die materielle Rechtskraftwirkung durch objektive, subjektive wie auch
zeitliche Grenzen beschränkt, was besagt, dass das Bundesverfassungsgericht seinen
Verfügungen obliegt, aber bei der Änderung der Verhältnisse der entsprechenden
Rechtslage diese erneut hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität abwägen kann bzw. muss.
Auch
wenn
das
Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechungskompetenz
kontrollierend
und
aufgrund
machtbegrenzend
seiner
auf
höchsten
die
anderen
staatlichen Gewalten einwirkt und somit entscheidend den verfassungsmäßigen Prozess der
staatlichen Willensbildung beeinflusst wie auch dadurch politische Macht ausübt, ist das
Gericht doch nur integraler Bestandteil der Judikative und den anderen Staatsorganen im
System der Gewaltenteilung ebenbürtig.
26
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
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4
INSTRUMENTALISIERUNG DER BUNDESVERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT
DURCH OPPOSITIONSPARTEIEN
„Das Verfassungsgericht ist immer eine politische Institution,
wenn nicht – dann ist es kein richtiges Verfassungsgericht“46
Louis Favoreu
Basierend auf dem Status des Bundesverfassungsgerichtes als neutrale Instanz, welche
innerhalb ihres Zuständigkeitskataloges keine aktive gestalterische Verantwortlichkeit besitzt,
hat das höchste nationale Gericht ebenso keine Befugnisse zur direkten schöpferischen
Ausformung der politischen Wirklichkeit.
Gleichwohl muss dennoch berücksichtigt werden, dass Verfassungsrecht seinem Wesen
nach zugleich politisches Recht ist. Wird beispielsweise die Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes in Frage gestellt, welches politisch umstritten ist oder wenn Verfassungsorgane
untereinander um Kompetenzabgrenzungen ringen47, dann ist dieser Rechtsfall von Beginn
an politisch motiviert.
Da es jedoch die vornehmliche Pflicht der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, die Beständigkeit
sowie
die
Durchsetzung
der
Rechtsordnung
zu
gewährleisten,
sind
politische
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nur insofern möglich, als dass sie mit den
Bestimmungen des Grundgesetzes konform sind.
Dadurch bedingt und aus den unterschiedlichen Obliegenheiten der staatlichen Gewalten
resultierend, erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit
durch
funktionelle
Grenzen
beschränkt
ist.
Demgemäß
hat
sich
das
Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung BVerfGE 36, 1 selbst den Grundsatz des
„judicial self-restraint“ auferlegt. Dieser bedeutet nach dem Verständnis des Gerichtes den
Verzicht, Politik zu betreiben, daher nicht „in den von der Verfassung geschaffenen und
begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen“48.
Dennoch ist seit dem Bestehen des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1951 immer
wieder nachweisbar geworden, dass die Prüfung der Verfassungskonformität von politischen
Aktivitäten im Prozess der staatlichen Willensbildung einer besonderen Kontrolle durch das
Gericht unterlag. Davon sind speziell die exekutiven sowie legislativen Handlungen der
Regierung und der sie tragenden Parteien betroffen. Bei der Konzeption, Verordnung und
Realisierung von verfassungsrechtlich kontroversen Maßnahmen ist es möglich, dass
dagegen Verfahrenseingaben beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Vornehmlich die parlamentarische Opposition kann durch das Einbringen von Klagen vor
dem Bundesverfassungsgericht ihre kontrollierende Funktion gegenüber der Regierung
46
zitiert nach: Garlicki, Leszek Lech (1996): a. a. O., S. 276
vgl. siehe: Ipsen, Jörn (1999): Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht), S. 220
48
zitiert: BVerfGE 36, 1, S. 14
47
27
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
wahrnehmen, indem deren als bedenklich erachtete Tätigkeiten sowie parlamentarische
Mehrheitsentscheidungen der verfassungsgerichtlichen Untersuchung überantwortet werden.
Mit dieser Einsetzung des Bundesverfassungsgerichtes versucht die Opposition offenkundig
die sich aus ihrer Minderheitenposition ergebenen Schwäche der Regierung49 und
parlamentarischen Mehrheit gegenüber zu nivellieren.
Diese Instrumentalisierungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes durch die
parlamentarische Opposition werden im Folgenden detailliert erläutert. Dabei wird zunächst
ausführlich die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes im Spannungsverhältnis zwischen
verfassungsgerichtlichem Anspruch und politischer Wirklichkeit beschrieben.
Anschließend wird eingehend zum einen die Bedeutung der Opposition im parlamentarischen
System
dargestellt
und
zum
anderen
verdeutlicht,
inwieweit
die
Minderheit
das
Bundesverfassungsgericht instrumentalisieren kann, um das aus ihrer Position resultierende
gestalterische Unvermögen zu kompensieren.
Um dieses zu veranschaulichen, werden umfassend die einzelnen formell-rechtlichen
Antragsmöglichkeiten der Opposition beim Bundesverfassungsgericht aufgezeigt.
Insbesondere soll mit diesem Kapitel demonstriert werden, dass es der Opposition
grundsätzlich theoretisch möglich ist, das Bundesverfassungsgericht zur Verstärkung der
eigenen Kontrollfunktion einzusetzen.
Zudem soll damit ebenso die erste von mir aufgestellte These bewiesen werden, nämlich
dass für die parlamentarische Minorität generell verfassungsrechtliche Grundlagen existent
sind, welche bewirken können, dass die Opposition das Bundesverfassungsgericht
instrumentalisieren kann.
4.1
Das BVerfG im Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik
Obgleich das Bundesverfassungsgericht als neutrale Instanz nicht zur unmittelbaren
schöpferischen
Kompetenzausführung
Institutionalisierung
zu
einem
ermächtigt
einflussreichen
ist,
Faktor
hat
im
es
sich
politischen
seit
seiner
System
der
Bundesrepublik Deutschland entwickelt.
Deshalb ist einer der zentralsten Kritikpunkte, welche gegen die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes hervorgebracht wird, derjenige, dass Politik im Gewand des
Rechts ausgeübt wird.
Zudem wird in diesem Zusammenhang nicht nur von einer Justizialisierung der Politik
gesprochen, sondern von verschiedenen Autoren ist das Bundesverfassungsgericht
wiederholt als „Gegenregierung“ sowie „Ersatzgesetzgeber“50 bezeichnet worden. Weiterhin
49
50
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001b): a. a. O., S. 34
vgl. siehe: Reutter, Werner (2001): a. a. O., S. 106f.
28
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
wird beanstandet, dass die bundesrepublikanische Gewaltenteilung hinsichtlich des
Bundesverfassungsgerichtes als integrativer Teil der Judikative auf einer asymmetrischen
Beziehung51 beruht.
Dieses wird damit begründet, dass die Fachgerichte der Judikative vornehmlich die Gesetze
interpretieren, welche von der Legislative verabschiedet wurden, weshalb diese prinzipiell
bestimmte Rechtssätze noch gesetzlich konkretisieren kann. Konträr dazu ist aber die
Legislative sowie Exekutive an die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes nach der
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von angezweifelten Gesetzen gebunden.
Grundsätzlich wird dem Bundesverfassungsgericht ebenso auch die Politisierung der
Rechtsprechung vorgeworfen, indem die philosophischen, ideologischen und politischen
Wertüberzeugungen der Verfassungsrichter dem Mehrheitswillen des demokratischlegitimierten Parlamentes übergeordnet werden52 und somit das Handeln der Legislative
beeinträchtigt wird.
Doch dem Bundesverfassungsgericht wiederum obliegt die Aufgabe, innerhalb der vom
Grundgesetz zugewiesenen Verfahren die Verfassung zweifelsfrei auszulegen, weshalb die
getroffenen Rechtsentscheidungen aus den Bestimmungen der Verfassung heraus
resultieren und darum mit ihr konform sind.
Dennoch muss konstatiert werden, dass sich die Politik und das Recht wechselseitig
bedingen. Das verfasste Recht ist Ergebnis, Rahmen und Maßstab der Politik und ein
essentielles Ziel des politischen Handelns ist es, die Resultate der politischen
Entscheidungsprozesse in Rechtssätze umzuwandeln. Demnach stellt das Recht die
Gesetzmäßigkeit dar, an dem alle Wertvorstellungen, Konzepte sowie Ergebnisse der Politik
sowie ihrer Akteure abzuwägen und zu messen sind.
Daraus resultierend werden nach Maßgabe des Rechts diejenigen politischen Grundideen,
welche widersprüchlich zu den Verfassungsgrundsätzen sind, von jenen eliminiert, die
homogenisieren. Um inhaltliche Kontroversen zu vermeiden, die sich aus diesem
Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik ergeben sowie um der Befriedungsfunktion
gerecht zu werden, ist das Bundesverfassungsgericht einzig den Verfassungsbestimmungen
untergeordnet. Zudem impliziert dieses, dass der Bereich freier politischer Gestaltung,
welchen
die
Verfassung
den
Staatsorganen
überantwortete,
ebenso
vom
Bundesverfassungsgericht akzeptiert werden muss.
Diesen Grundsatz der richterlichen Selbstbeschränkung, des „judicial self-restraint“, hat sich
das Bundesverfassungsgericht zusätzlich mit der Entscheidung BVerfGE 36, 1 selbst
auferlegt.
Mit
dieser
Rechtsprechung
wurde
ausdrücklich
der
Verzicht
des
Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt, Politik auszuführen und den verfassungsbegrenzten
Bereich freier politischer Entscheidungskompetenzen der anderen Staatsorgane zu
respektieren.
51
52
vgl. siehe: Reutter, Werner (2001): a. a. O., S. 109
vgl. siehe: Benda, Ernst/Klein, Eckart (2001): a. a. O., S. 5
29
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Zur Gewährleistung dieses schöpferischen Freiraums durch das Bundesverfassungsgericht
existieren in seiner Rechtsprechung Instrumentarien, mit denen der Gestaltungsbereich
bewahrt, aber parallel die Bestimmungen des Grundgesetzes durchgesetzt werden.
Zu diesen Instrumentarien zählt u. a. die verfassungskonforme Auslegung, mit der ein
entsprechendes Gesetz nicht für gegenstandslos erklärt wird, sondern mit einer dem
Grundgesetz übereinstimmenden Interpretation, welche alsdann verpflichtend ist, bestehen
bleibt. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht bei begründeten Bedenken der Legislative
eine
Übergangsfrist
zur
Angleichung
des
beanstandeten
Gesetzes
an
die
verfassungsrechtlich notwendigen Gesetzmäßigkeiten gewähren.
Darüber hinaus ist es dem Bundesverfassungsgericht ebenso gegeben, den angezweifelten
Rechtssatz zunächst für verfassungsgemäß zu erklären, aber für den Sachfall zukünftig
eintretender verfassungsrichterlicher Beanstandungen, eine Pflicht zur Nachbesserung53 und
Konkretisierung feststellen.
Überdies ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Funktionsausübung durch den
Grundsatz des „judicial self-restraint“ auch insofern begrenzt, indem es einerseits
ausschließlich über die Verfassungskonformität entscheiden kann, nicht aber über die
Zweckmäßigkeit eines Gesetzes. Andererseits besteht ebenso eine Tätigkeitsbeschränkung
des Bundesverfassungsgerichtes infolgedessen, dass es nicht von sich aus aktiv werden
darf,
sondern
einzig
aufgrund
einer
Verfahrensinitiative
eines
entsprechenden
Antragsberechtigten.
Prinzipiell können Konflikte, welche sich aus dem beschriebenen Recht-Politik-Spannungsverhältnis ergeben, bei jeder Verfahrensart entstehen. Dennoch äußern sie sich nach Ernst
Benda und Eckart Klein am stärksten bei der abstrakten Normenkontrolle54. Das Verfahren
der abstrakten Normenkontrolle gilt insofern als besonders umstritten, weil es durch die
Opposition initiiert werden kann, was der unterlegenen Minderheit die Fortführung der
politischen Auseinandersetzung mit rechtlichen Mitteln ermöglicht.
Vor allem dadurch werden dem Bundesverfassungsgericht politische Kompetenzen
überantwortet, aus der die anfangs beschriebene asymmetrische Beziehung innerhalb der
Gewaltenteilung resultiert, weil sie eine „Konkurrenz des Verfassungsgerichts mit dem
demokratisch legitimierten Gesetzgeber“55 begründet.
Neben diesen kritischen Beanstandungen, welche gegen die Rechtsprechung zielen, richtet
sich
ein
weiterer
grundlegender
Kritikpunkt
gegen
die
„Politisierung
des
Bundesverfassungsgerichtes“. Hierbei wird speziell die Ausgestaltung der Wahlprozeduren
zum Verfassungsrichteramt durch den Bundestag sowie Bundesrat negativ bewertet.
Die verfassungsrechtlichen Regelungen des Berufungsmodus der Verfassungsrichter, d. h.
der in den § 6 und 7 BVerfGG normierten Wahlverfahren, sind zum Teil heftiger Kritik
53
vgl. siehe: Benda, Ernst (1986): a. a. O., S.141
vgl. siehe: Benda, Ernst/Klein, Eckart (2001): a. a. O., S. 6
55
zitiert: Habermas, Jürgen (1994): Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des
demokratischen Rechtsstaats, S. 294
54
30
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
ausgesetzt, die dahingehend lautet, dass die Wahl in der Bundesrepublik zu parteipolitisch
motiviert ist. Dabei wird zum einen beanstandet, dass über die Wahl, wer Verfassungsrichter
wird, wenige Parteipolitiker entscheiden und zum anderen, dass ebenso nur solche
Kandidaten Richter am Bundesverfassungsgericht werden könnten, welche entweder einer
politischen Partei angehören bzw. einer nahe stünden56.
Demgegenüber ist aber zu bemerken, dass die Wahl vom Bundestag und Bundesrat, also
politischen Organen, vollzogen wird, weshalb sich eine Nichtbeteiligung der Parteien und
damit eine völlige Neutralität bei der Kandidatenauswahl nicht erreichen lassen.
Allerdings basierend auf dem gesetzlich vorgeschriebenen 2/3-Mehrheitsquorum im
Wahlmännerausschuss des Bundestages ebenso wie im Plenum des Bundesrates ist es den
Regierungs-
und
Oppositionsparteien
faktisch
unmöglich,
Richterstellen
ohne
die
sich
die
Zustimmung der jeweiligen Gegenseite zu besetzen
Aufgrund
der
daraus
folgenden
zwingenden
Konsensbildung
einigten
Regierungsmehrheit und die parlamentarische Opposition einerseits bei der Besetzung der
Verfassungsrichterstellen auf einen entsprechenden Proporz57, welcher beiden Seiten
bestimmte Richterstellen garantiert. Andererseits wurde sich darauf verständigt, dass einige
Stellen durch parteipolitisch unabhängige Richterkandidaten eingenommen werden58.
Gleichwohl ermöglicht der vom qualifizierten Mehrheitsquorum ausgehende institutionelle
Zwang zur Verständigung, dass einseitige politische Einflüsse vermieden werden, um so den
durch
die
parteipolitische
Richterwahl
drohenden
Neutralitätsverlust
des
Verfassungsgerichtes zu nivellieren und zudem wird eine Tendenz zur ideologischen Mitte
erzielt.
Durch
den
Kompromisszwang
ist
positiv
beeinflusst
worden,
dass
zum
Bundesverfassungsrichter hauptsächlich Kandidaten gewählt werden, welche parteipolitisch
eine gemilderte Partei-/Ideologieauffassung vertreten. Dies trägt zur „Stärkung der
Unabhängigkeit des Gerichtes bei, können doch gemäßigtere Verfassungsrichter die für das
Amt erforderliche Objektivität glaubhafter vertreten […]“59.
Dennoch ist trotz der genannten Vorteile, welche das Proporzsystem und das 2/3Mehrheitsquorum
bewirken,
kritisch
anzumerken,
dass
kleinere
oppositionelle
Parlamentsfraktionen aufgrund des Verhältniswahlrechts mit nur sehr wenigen Abgeordneten
im Wahlmännerausschuss des Bundestages vertreten sind, keine Mitwirkungsmöglichkeiten
bei der
Richterwahl besitzen.
Dieses wird
vor
allem
dann deutlich,
wenn die
Regierungskoalition sowie eine größere Oppositionsfraktion zusammen über die 2/3-
56
vgl. siehe: Trautwein, Thomas (1994): Bestellung und Ablehnung von Bundesverfassungsrichtern, S. 19
Anm.: Das System gegenseitiger Besetzungspräferenzen bedeutet, dass sich CDU/CSU und SPD
gegenseitig je 4 Stellen in jedem Senat zugestehen, wobei jeweils 3 Richterstellen mit parteizugehörigen
Kandidaten sowie eine mit einem parteiunabhängigen Bewerber besetzt werden. Der parteilose
Richteranwärter steht jedoch jeweils einer Partei nahe und erscheint als Vertreter der Jurisprudenz allen
politischen Akteuren gleich akzeptabel. Detaillierte Ausführungen zu diesem Sachverhalt bei: Trautwein,
Thomas (1994): a. a. O., S. 21ff.
58
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 140
59
zitiert: ebd., S. 151
57
31
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Abstimmungsmehrheit
verfügen
und
somit
nicht
auf
das
Votum
von
kleineren
Oppositionsfraktionen angewiesen sind. Diesbezüglich muss das Proporzsystem auch
dahingehend differenziert betrachtet werden, weil sich dadurch die Kandidatenvorschläge
fast ausschließlich60 auf den Bewerberkreis der beiden Parlamentsfraktionen CDU/CSU und
SPD beschränken. Daraus ergibt sich, dass gegebenenfalls fachlich qualifizierte Personen,
welche keiner der großen Parteien angehören bzw. in einer Partei sind, die nicht in Koalition
mit anderen Parteien die 2/3-Abstimmungs-mehrheit auf sich vereinen kann, von der
Berufung zum Bundesverfassungsrichter ausgeschlossen bleiben.
Als Konsequenz aus den beschriebenen Nachteilen des Parteienproporzes könnte die
verstärkte Wahl von parteilosen Kandidaten für das Amt des Verfassungsrichters dazu
beitragen, dass zum einen in der Öffentlichkeit der Eindruck vermieden wird, durch
Parteipolitik wäre möglicherweise die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu
beeinflussen.
Zum anderen erhöht sich dadurch der Personenkreis von hochqualifizierten Bewerbern für
das Verfassungsrichteramt, wobei letztendlich fachspezifische Kompetenzen über die Wahl
entscheiden würden.
Parallel dazu könnte verdeutlicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht kein
Repräsentativorgan der Parteien ist61. Gleichzeitig erweist sich der in verschiedenen Formen
auftretende
Parteieneinfluss
auf
die
Wahl
aber
als
unabdingbar,
um
den
Bundesverfassungsrichtern eine so hohe demokratische Legitimation zu übertragen, dass
„sie
im
Verfassungsleben
eine
spezifische
und
aktive
Rolle
spielen
können“62.
Demgegenüber muss trotz der Parteizugehörigkeit bzw. der Parteinähe eines Großteils der
Bundesverfassungsrichter ausdrücklich ausgesagt werden, dass sie Richter im Sinne des
Art. 97 GG sind, was bedeutet, dass sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Dieses impliziert gleichzeitig, dass die Verfassungsrichter ihre parteiliche Mitgliedschaft bzw.
Nähe nicht zum Maßstab ihrer richterlichen Entscheidungen machen, sondern dass sie einzig
nach den Bestimmungen des Grundgesetzes urteilen dürfen.
Resultierend lässt sich aus den Darstellungen schlussfolgern, dass aufgrund der spezifischen
Position des Bundesverfassungsgerichtes im Spannungsverhältnis zwischen Recht und
Politik die Einwände sowie Vorwürfe hinsichtlich der „Justizialisierung der Politik“ bzw. der
„Politisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit“ nicht von vornherein zurückzuweisen sind.
60
Anm.: Innerhalb der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es der CSU möglich, eine den Unionsparteien
zustehende Richterstelle sowie eine neutrale Position zu besetzen. Des Weiteren erhält die FDP,
nunmehr auch B90/Die Grünen, als Koalitionspartner der jeweiligen Regierungspartei mit Zustimmung der
Opposition eine Richterstelle zugesprochen.
61
Anm.: Die ab dem Jahre 1995 vorgenommenen Neubesetzungen lassen bereits eine gewisse Tendenz
zur Wahl parteiloser Richter erkennen. Vergleichend und detailliert zu diesem Themenkomplex bei Stüwe,
Klaus (1997): a. a. O., S. 157f.
62
zitiert: Brünneck, Alexander von (1992): a. a. O., S. 34
32
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Gleichwohl können diese Kritikpunkte jedoch mit Bezugnahme auf die Bestimmungen des
Grundgesetzes und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen größtenteils widerlegt
werden.
Obgleich dieser geschilderter, in der Öffentlichkeit auch wahrgenommener kritischer
Einwände, ist es aber auch die Institution, welcher die bundesrepublikanische Bevölkerung
das
größte
Vertrauen
entgegenbringt63,
da
die
Überzeugungskraft
seiner
Urteilsargumentation darauf basiert, dass die Verfassung zweifelsohne ausgelegt wird.
Politisch definiert, kennzeichnet der ehemalige Verfassungsrichter Ernst Benda das
Bundesverfassungsgericht entgegen aller Kritik als das schwächste Organ der staatlichen
Gewalten.
In Anlehnung an Max Weber, der politische Macht als die Fähigkeit beschrieb, den eigenen
Willen
auch
gegen
den
Widerstand
anderer
durchzusetzen,
spricht
er
dem
Bundesverfassungsgericht aus der Definition folgend jegliche politische Stärke ab.
Umso bedeutsamer ist es nach Ernst Benda für das Verfassungsgericht, dass das
Grundgesetz ihm als der schwächsten Staatsgewalt die verbindliche Auslegung der
Verfassung anvertraut hat64.
Bezüglich dessen und im Zusammenwirken mit den anderen Staatsorganen wird das
Bundesverfassungsgericht seine herausragende Stellung wie ebenso die hohe Autorität nur
dann beibehalten können, wenn es sich seiner institutionellen Gerichtsqualität und der
materiellen Rechtsnormgebundenheit bewusst bleibt.
4.2
Verfassungsrechtliche Bestimmung der Opposition
Entsprechend der definitorischen Deutung des Terminusses „parlamentarische Opposition“65
wird darunter die Position und Haltung derjenigen Abgeordneten verstanden, welche
gegenüber
der
regierenden
Mehrheit
die
unterlegende
Minderheit
bildet.
Diese
Begriffsbestimmung muss in Anlehnung an Carlo Schmid noch konkreter formuliert werden
und zwar parlamentarische Opposition als die vollständige Integration in den politischen
63
Anm.: Umfrageergebnisse zum Institutionenvertrauen der Bürger 2001 (Infratest dimap). Dazu sollten die
befragten Bürger bei einer Reihe von Institutionen und Einrichtungen angeben, wie viel Vertrauen sie in
diese haben: sehr großes, ziemlich großes, wenig bzw. gar kein Vertrauen. Dabei gaben die Bürger zu
76% an, dass sie sehr/ziemlich großes Vertrauen in das BVerfG besitzen, während nur 15% wenig/gar
kein Vertrauen hatten. (fehlende Werte zu 100%: weiß nicht/keine Angabe). Vergleichend zu den
Ergebnissen: Infratest dimap – Vertrauen in Institutionen (Januar 2001)
64
vgl. siehe: Benda, Ernst (1986): a. a. O., S. 141
65
Anm.: Der Begriff geht in seiner Sinngebung auf die Oppositionstheorie von Lord Bolingbroke zurück.
Diese im Jahre 1742 aufgestellte Theorie überwand den Dualismus von britischem Gesamtparlament
sowie Krone und ging von der Konfrontation zwischen regierungstragender Mehrheit sowie
regierungskritischer Minderheit (any part or body of opponents) aus. Die Opposition sollte der
Verabsolutierung der Regierungsgewalt entgegenwirken und die „balance of power“ stetig gewähren. Eine
ausführliche Darstellung dieses Sachverhaltes bei: Johnson, Nevil (1975): Opposition als
Staatseinrichtung und Alternativregierung: Das britische Modell, S. 25ff.
33
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Willensbildungsprozess66, gleichsam eines inhaltlich-korrigierenden und kontrollierenden
Gegenparts.
Zudem ist die parlamentarische Opposition einerseits durch das Bestreben gekennzeichnet,
in der Gegenwart auf die politischen Handlungsabläufe einzuwirken und ist andererseits
durch die Zielsetzung motiviert, zukünftig selbst die Regierungsverantwortung allein bzw. in
einer Koalition auszuüben. Daraus resultierend können als die elementarsten Funktionen der
Parlamentsminderheit Kritikäußerungen, Kontrollprozesse sowie Entwerfen von alternativen
Politikvorstellungen und Mitwirken an der allgemeinen Meinungsbildung klassifiziert werden.
Eine der Voraussetzungen für die rechtmäßige Wahrnehmung dieser Funktionen durch die
parlamentarische Minorität wäre die Konstituierung dieser als Institution im Grundgesetz
gewesen. Trotzdem ist die Opposition weder begrifflich noch institutionell im Grundgesetz wie
auch der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unmittelbar erwähnt worden.
Indem aber der Parlamentarische Rat bei der Ausgestaltung des Grundgesetztextes die
parlamentarische Regierungsform wählte, wird dadurch nicht nur indirekt auf eine
verfassungsrechtliche Legitimation der parlamentarischen Opposition67 hingedeutet, sondern
durch
die
Entscheidung
für
die
Parlamentsdemokratie
wurde
ausdrücklich
die
Parlamentsminorität als ein Wesensmerkmal dieser Regierungsform anerkannt.
Lediglich im Strafgesetzbuch wird konträr zum Verfassungs- und Parlamentsrecht der
Bundesrepublik wörtlich der Terminus „parlamentarische Opposition“ angeführt. Aus dem
§ 92, Abs. 2, Ziffer 3 StGB, der das „Recht auf die Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen
Opposition“
manifestierte,
lässt
sich
auf
die
strafrechtliche
Bestandsgarantie für eine organisierte Parlamentsminderheit schließen. Die explizite
Ausformulierung des Statuses, der Rechte und Pflichten der parlamentarischen Opposition
oblag jedoch dem Bundesverfassungsgericht, wodurch die konkrete Definition der
Berechtigungen
sowie
Pflichtmäßigkeiten
fast
ausschließlich
auf
der
68
verfassungsgerichtlichen Rechtsschöpfung basiert .
Bedingt durch den Gerichtscharakter des Bundesverfassungsgerichtes, das somit nur
aufgrund von eingebrachten Verfahrensinitiativen tätig werden kann, hat sich die
Bestimmung der normativen oppositionellen Grundsätze u. a. infolge von Konkretisierungen
des
grundgesetzlich
Parlaments-
und
verankerten
Parteienrechts
Demokratieprinzips
ergeben.
sowie
der
Dementsprechend
Interpretation
des
bestätigte
das
Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 23.10.1952 und 17.08.1956, mit denen die
Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei bzw. der Kommunistischen Partei
Deutschlands bewiesen wurde, dass eines der grundlegenden Prinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung analog zum § 92, Abs. 2, Ziffer 3 StGB das „Recht auf die
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ ist.
66
vgl. siehe: Oberreuter, Heinrich (1996): Opposition, S. 483
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 83
68
vgl. siehe: Schneider, Hans-Peter (1974): Die parlamentarische Opposition im Verfassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, S. 208
67
34
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes damit, dass die
Parlamentsopposition ihre Legitimation zur Konstituierung aus dem Mehrheitsprinzip erfährt,
welches
allen
politischen
Parteien
Chancengleichheit
garantiert.
Bei
jenen,
der
parlamentarischen Opposition zuerkannten Rechten, hat sich das Bundesverfassungsgericht
einer These von Klaus Stüwe69 zufolge an den 3 klassischen Funktionen orientiert, welche
von der Parlamentarismusforschung hinsichtlich der oppositionellen Funktionszuweisung
formuliert worden sind.
Vornehmlich mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 44, 308 wurden der
Parlamentsminderheit die Funktionen der Kritikäußerung und das Einbringen von alternativen
Politikvorstellungen übertragen Hierbei sollen eigene politische Auffassungen in den
Willensbildungsprozess
eingebracht
und
politische
Konzepte
der
Regierung
bzw.
Regierungsmehrheit, wenn erforderlich, beanstandet werden. Weiterhin ist in zahlreichen
Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes die ausdrückliche Kontrollfunktion der Opposition
gegenüber der Regierung hervorgehoben worden, weil darin die verfassungsrechtliche
Bedeutung des Minderheitenschutzes70 begründet ist.
Überdies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, dass speziell die Bestimmungen der
Art. 5, 8, 9, 17, 21 und 38 GG das prinzipielle Recht zur freien politischen Betätigung,
insbesondere auch für die Opposition, gewähren. Wiederum die Pflichten und Grenzen des
oppositionellen Handelns resultieren aus den freiheitlich-demokratischen Grundsätzen,
welche
von
der
Verfassung
unmittelbar
vorgegeben
sind.
Diesbezüglich
ist
die
parlamentarische Opposition gleichermaßen wie die Regierung und die Regierungsmehrheit
in ihrem politischen Wirken an die Verfassungsmäßigkeit gebunden.
4.3
Formell-rechtliche Antragsmöglichkeiten der Opposition beim BVerfG
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des § 1, Abs. 2 PartG ist es die Pflicht von Parteien,
zum einen die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen
Willensbildung einzuführen, um damit zum anderen Einfluss auf die Entwicklung im
Parlament und gegenüber der Regierung auszuüben.
Vorwiegend
aus
Regierungstätigkeit
dieser
im
Parteiengesetz
kontrollierend
verfassten
einzuwirken
sowie
Verpflichtung,
alternative
auf
die
Politikkonzepte
einzubringen, ergibt sich eine machtpolitische Wechselkonstellation zwischen der Regierung
und der parlamentarischen Opposition.
Zur
Wahrnehmung
Grundsatzangelegenheiten,
69
70
dieser
ist
Kontrollfunktion,
es
der
besonders
Parlamentsminderheit
bei
prekären
möglich,
das
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 90
vgl. siehe: Schindler, Götz (1983): Die These von der Opposition ohne Alternative im Rahmen der
politikwissenschaftlichen Oppositionsforschung, S. 173ff.
35
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Regierungshandeln
hinsichtlich
Bundesverfassungsgericht
Antragsmöglichkeiten
der
überprüfen
zum
zu
Verfassungskonformität
durch
lassen.
verschiedenen
Verfassungsprozessrecht
Aufgrund
kann
von
die
das
Opposition
das
bundesverfassungsgerichtliche Verfahren wirksam für sich als Kontrollinstrumentarium
gegenüber der Regierung und der sie tragenden Mehrheit beanspruchen. Damit ist die
parlamentarische Opposition bestrebt, dass aus ihrer Minderheitenposition resultierende
Handlungsunvermögen auszugleichen und eigene politische sowie rechtliche Konzepte
durchzusetzen. Gleichwohl ist die Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes mit
einer Rechtsprechung dieses Gerichtes bestätigt worden.
Mit der BVerfGE 2, 143 ist nicht nur das Recht der Opposition, sondern geradezu ihre Pflicht
hervorgehoben worden, neben verfassungsrechtlichen auch ebenso politische Divergenzen
beim Bundesverfassungsgericht einzubringen.
Die
Zugangsmöglichkeiten
Bundesverfassungsgericht
parlamentarische
zum
für
Antragsmöglichkeiten der parlamentarischen Opposition vor dem BVerfG
die
Organstreitverfahren nach
Art. 93, Absatz 1, Nr. 1 GG
Opposition
begründen sich aus den Regelungen
sowie
An
sich
sieht
Abstrakte Normenkontrolle nach
Art. 93, Absatz 1, Nr. 2 GG
das
Bundesregierung
Verfassungsprozessrecht
kein
Landesregierung
jedoch
Initiativrecht
Parlamentsopposition
Art. 93, Absatz 1, Nr. 3 GG
dem
Landesregierung als
Antragssteller und -gegner
Bundesverfassungsgericht vor, weil
sie weder im Grundgesetz noch der
1/3 der Abgeordneten
des Bundestages
Bund-Länder-Streitverfahren nach
der
vor
Politische
Parteien
des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
.
Einzelne
Abgeordnete
2. Senat mit 8 Verfassungsrichtern
Grundgesetzes
Gruppen
1. Senat mit 8 Verfassungsrichtern
des
Fraktionen
BVerfG
Bundesregierung als
Antragssteller und -gegner
Abb. 1: Claudia Martina Buhl
Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages institutionalisiert ist.
Dennoch ist unter bestimmten Voraussetzungen die Parteifähigkeit der parlamentarischen
Opposition gegeben, insbesondere wenn sie nicht generell auf die Parlamentsminderheit als
solche beschränkt, sondern vielmehr im begrifflichen Sinn weiter gefasst wird.
Demnach können Initiatoren von einzelnen Bundesverfassungsgerichtsverfahren u. a. ein
Drittel der Bundestagsmitglieder, einzelne Abgeordnete, Fraktionen, ferner politische
Parteien und Landesregierungen mit parteipolitischem Konsens zur Bundestagsfraktion sein.
Deswegen wird im Folgenden detailliert erläutert, welche Antragsberechtigungen für die
parlamentarische
Opposition
sich
bei
den
verschiedenen
verfassungsgerichtlichen
Verfahrensarten ergeben.
4.3.1 Organstreitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG
36
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Die Prozedur des Organstreitverfahrens ist ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den
obersten
Bundesorganen
Zuständigkeiten.
über
Aufgrund
Bundesverfassungsgerichtes
die
der
für
das
ihnen
durch
die
Verfassung
unmittelbaren
Organstreitverfahren
übertragenden
Verantwortlichkeit
ist
eine
des
wesentliche
Voraussetzung für die Garantie der Bestimmungen des Grundgesetzes hinsichtlich der
Kompetenzaufteilung zwischen Bundesorganen gegeben.
37
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Da der Anlass des Organstreitverfahrens Differenzen über Organkompetenzen sind und
folglich bezüglich der Auslegung des Grundgesetzes entschieden wird, können diese
Autoritätskonflikte nicht durch eine einfache Machtausübung, sondern vielmehr nur durch
verfassungsrichterliche Rechtsentscheidung beigelegt werden.
Nach § 64, Abs. 1 BVerfGG ist eine Verfahrenseingabe nur dann zulässig, wenn der
Antragsteller begründet vermitteln kann, dass er oder das Organ, welchem der angehört,
durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die
Verfassung
zugewiesenen
Rechten
sowie
Pflichten
verletzt
oder
gefährdet
ist71.
Diesbezüglich bedingt sich ein grundgesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis zwischen den
Konfliktparteien
als
Maßgabe
bei
der
Ausgestaltung
der
Organstreitigkeit
als
kontradiktorisches Verfahren, woraus eine Kompetenzverletzung erst resultieren kann.
Als Konsequenz aus diesem bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich die Parteifähigkeit der
Antragsstellung beim Bundesverfassungsgericht. Demgemäß sind nach Art. 93, Abs. 1,
Nr. 1 GG nur die obersten Bundesorgane oder andere Beteiligte antragsberechtigt, die
entweder durch das Grundgesetz oder aufgrund der Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Folglich besitzen der Bundespräsident, ferner der Bundestag sowie der Bundesrat wie auch
die Bundesregierung und die mit Rechten versehenen Teile dieser Organe einerseits die
Parteifähigkeit und können andererseits ebenso Antragsgegner sein.
Aus dem Wortlaut des Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG resultierend sind als andere Beteiligte der
obersten
Bundesorgane
u. a.
die
Präsidenten
von
Bundestag
und
Bundesrat,
Bundesminister, weiterhin Ausschüsse sowie Fraktionen und einzelne Abgeordnete des
Bundestages antragsbefugt.
Zusätzlich ist auch nach § 10, Abs. 4 GOBT eine Gruppe von Abgeordneten ohne
Fraktionsstatus parteifähig, sofern der Organstreit die Verletzung oder Gefährdung der
geschäftsordnungsmäßigen Rechte beinhaltet. Darüber hinaus ist es entgegen der
eindeutigen Bestimmung des § 63 BVerfGG ebenso politischen Parteien72 möglich,
Antragssteller im Organstreitverfahren zu sein.
Obwohl Parteien keine Staatsorgane sind, beruht der Hintergrund dieser Rechtsprechung auf
einer besonders von Gerhard Leibholz73 vertretenen Auffassung, dass das Recht die
Spezifika der Parteiendemokratie berücksichtigen müsse74.
Deshalb zählen politische Parteien auch zu den „anderen Beteiligten“ i. S. d. Art. 93, Abs. 1,
Nr. 1 GG. Jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes75 nur insofern,
wie ihre Rechte betroffen sind, die sich aus ihrem verfassungsrechtlichem Status ergeben.
71
vgl. siehe: § 64, Abs. 1 BVerfGG sowie weiterhin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes,
BVerfGE 68, 1
72
vgl. siehe: BVerfGE 4, 27
73
Anm.: Prof. Dr. Gerhard Leibholz war von 1951-1968 Richter im 2. Senat des
Bundesverfassungsgerichtes
74
vgl. siehe: Ipsen, Jörn (1999): a. a. O., S. 228
38
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Dieser grundgesetzliche Status obliegt dem Art. 21, Abs. 1, Nr. 1 GG, indem im so
genannten Parteienartikel normiert ist, dass die Parteien an der politischen Willensbildung
des Volkes mitwirken.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes bestimmt diese Funktion die Nähe
zur staatsorganschaftlichen Willensbildung76 und deshalb muss den Parteien das
Organstreitverfahren zur Verteidigung dieses Statuses77 gewährt werden. Indessen
beschränkt sich die Antragsberechtigung nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes
auf politische Parteien, welche auf der Ebene des Landes und/oder des Bundes organisiert
sowie aktiv tätig sind. Ferner erstreckt sich die Rechtsgewährung des Organstreitverfahrens
nur
auf
die
vorparlamentarische
Phase,
in
welcher
die
Parteien
aufgrund
von
Öffentlichkeitsarbeit wie Wahlkämpfen usw. rege an der politischen Willensbildung beteiligt
sind.
Obwohl das Organstreitverfahren vom höchsten Gericht als Schutz der Parlamentsminderheit
deklariert wurde, welcher „dem parlamentarischen Gegenspieler der Regierungsmehrheit den
Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffne“78, ist die Parteifähigkeit der Opposition
bedingt durch die nicht verfasste Stellung der parlamentarischen Minorität als Instanz im
Verfassungsrecht grundsätzlich nicht gegeben.
Insofern ist die Initiierung eines Organstreitverfahrens durch die parlamentarische Minderheit
lediglich über die Antragsberechtigung der entsprechenden Bundestagsfraktion, Gruppen
von Abgeordneten sowie über einzelne parteizugehörige Bundestagsmitglieder und ferner in
der vorparlamentarischen Phase durch die politische Partei durchführbar.
Über
die
Parteifähigkeit
parlamentarischen
der
Mehrheit
benannten
Beteiligten
Berechtigten
die
ihnen
können
gewährten
die
nicht
an
Minderheiten-
der
sowie
Mitwirkungsrechte gegenüber der Regierung und der sie tragenden Parteien einfordern.
Damit kann die Möglichkeit der Antragsbefugnis im Organstreitverfahren mit der
Schutzfunktion für die parlamentarische Opposition assoziiert werden.
Dieses wird noch speziell dadurch verstärkt, als dass das Bundesverfassungsgericht den
parlamentarischen Fraktionen und Gruppen zugesteht, in Prozessstandschaft nicht nur
eigene Rechte durch das Gericht zuerkennen zu lassen, sondern ebenso Rechte des
gesamten Parlamentes geltend zu machen79.
75
vgl. siehe: BVerfGE 44, 125
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 171
77
Anm.: Diese Möglichkeit des Organstreitverfahrens bezieht sich lediglich auf statusrelevante Differenzen
mit anderen Verfassungsorganen, denn bezüglich anderer Konflikte sind Parteien beschränkt auf ihre
Stellung als Vereinigung von Bürgern laut § 2, Abs. 1 PartG und sind deswegen zur Lösung des
entsprechenden Streitfalls auf den Verwaltungsrechtsweg bzw. die Verfassungsbeschwerde angewiesen.
78
zitiert: BVerfGE 90, 286
79
vgl. siehe: Ipsen, Jörn (1999): a. a. O., S. 228
76
39
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
4.3.2 Abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG
Das bundesverfassungsgerichtliche Verfahren der abstrakten Normenkontrolle stellt eine
objektive Maßnahme zum Schutz der Verfassung dar. Dieses kann explizit aus dem Wortlaut
des Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG geschlussfolgert werden, denn bei diesem Rechtsvorgang wird
aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln80 über die förmliche und sachliche
Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz bzw. hinsichtlich der
Konkordanz von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht, d. h. über die Übereinstimmung
mit dem jeweils höherrangigem Recht, entschieden.
Daraus ergibt sich, dass der Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle jede
existente Norm81 sein kann, die vom Bund bzw. den Bundesländern erlassen worden ist.
Zugleich impliziert die Rechtsgültigkeit des entsprechenden Rechtssatzes, dass eine
prophylaktische Normenkontrolle nicht zulässig ist.
Resultierend aus der Rechtsnatur der Normenkontrolle wird der Verfahrensgegenstand nach
der
Initiierung
dem
Antragssteller
entzogen,
denn
es
wird
seitens
des
Bundesverfassungsgerichtes ausnahmslos über die Prüfung einer Norm bezüglich ihrer
Grundgesetzkongruenz
entschieden.
Das
bedeutet,
dass
nicht
das
subjektive
Rechtsschutzinteresse des Verfahrensinitiators maßgebend ist.
Dieses objektive Normenkontrollerfordernis berechtigt das Bundesverfassungsgericht gemäß
der BVerfGE 1, 396 bei Vorliegen eines öffentlichen Gemeininteresses auch dann über die
Verfassungsmäßigkeit des angezweifelten Rechtsgegenstandes zu urteilen, wenn der
Antragsteller die betreffende Verfahrensinitiative zurückgenommen hat.
Konträr zum Organstreitverfahren ist die abstrakte Normenkontrolle kein kontradiktorisches
Verfahren, weshalb es lediglich antragsberechtigte Organe, nicht aber Antragsgegner gibt.
Die Befugnis zur Veranlassung einer Normenprüfung beruht auf Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG,
wobei der Kreis der Antragsbevollmächtigten erschöpfend angeführt und nicht durch
einfaches Gesetz erweiterungsfähig ist. Dementsprechend sind zur Verfahrensinitiierung
ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des
Bundestages autorisiert.
80
Anm.: Gleichwohl geht § 76, Abs. 1 BVerfGG über den konkreten Wortlaut des Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG
hinaus. Nach dem BVerfGG begründen nicht nur Meinungsverschiedenheiten und Zweifel einen Antrag
hinsichtlich der abstrakten Normenkontrollklage. Sie ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die
entsprechende Norm wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für
nichtig erachtet oder gültig hält, nachdem es ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder andere Organe
wegen angeblicher Verfassungs-/Bundesrechtswidrigkeit nicht angewendet hat.
81
Anm.: Die genauen Prüfungsgegenstände können auf Bundesebene förmliche Bundesgesetze, von
Bundesorganen erlassene Rechtsverordnungen sowie von bundesunmittelbaren Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechts verfügte Satzungen sein. Auf Länderebene sind dies förmliche
Landesgesetze, ferner von Landesorganen verabschiedete Rechtsverordnungen und von
landesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschlossene Satzungen
sowie Satzungen der kommunalen Gebietskörperschaften.
40
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Bedingt durch diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen kann die parlamentarische
Minderheit aufgrund ihres nicht festgesetzten Rechtsstatus im Grundgesetz und der daraus
resultierenden nicht erfolgten Erwähnung als Antragsteller im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle vordergründig keine Prüfung eines Rechtssatzes bewirken.
Dennoch existieren für die Parlamentsopposition 2 potenzielle Möglichkeiten, um regulär ein
abstraktes Normenprüfverfahren anregen zu können.
Einerseits kann auf der parlamentarischen Ebene dieses Prüfverfahren von der
Oppositionsfraktion im Bundestag initiiert werden, gleichwohl nur, sofern sie über mindestens
ein Drittel der Abgeordneten verfügt. Andererseits ist es auf föderaler Ebene den
Landesregierungen
verfassungsrechtlich
gegeben,
Prüfungsverfahren
der
abstrakten
Normenkontrolle zu veranlassen.
Diesbezüglich ist es möglich, dass eine Oppositionsfraktion des Bundestages infolge von
Abstimmungs- und Aushandlungsprozessen mit Unterstützung einer Landesregierung,
welche zumeist parteipolitisch identisch mit der Parlamentsminorität ist, ein Kontrollverfahren
beantragen kann. Demgemäß kann die parlamentarische Opposition beim abstrakten
Normenkontrollverfahren über die 2 beschriebenen Antragsberechtigungen die legislativen
Entscheidungen
der
Regierung
bzw.
Bundestagsmehrheit
hinsichtlich
ihrer
Verfassungskonformitäten vom Bundesverfassungsgericht überprüfen und gegebenenfalls
für nichtig erklären lassen.
4.3.3 Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 3 GG
Die
föderative
Rechtsstreitigkeit
des
Bund-Länder-Streitverfahrens
stellt
eines
der
wesentlichen Fundamente der gegenwärtigen kompetenzstarken Verfassungsgerichtsbarkeit
dar.
Das ist insofern begründet, als dass die heutige Bundesverfassungsgerichtsbarkeit u. a. in
der Herrschaftsausübung und der Aufsicht des Reiches über die Länder, welche in
gerichtlicher Weise vorgenommen wurde, verwurzelt ist82.
In der bestehenden verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Bund-Länder-Streitverfahrens
entscheidet
das
Bundesverfassungsgericht
gemäß
Art. 93,
Abs. 1,
Nr. 3 GG
bei
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes sowie der Länder.
Darüber hinaus sind in den generellen Wortlaut dieses Grundgesetzartikels noch die
speziellen Kompetenzzuständigkeiten des Gerichtes über die Entscheidung bei Differenzen
82
Anm.: detaillierte Darstellung dieses Sachverhaltes in Kapitel 3.1: Institutionalisierung in der
Bundesrepublik
41
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder83 sowie
bei der Ausübung der Bundesaufsicht84 integriert.
Die Bund-Länder-Streitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren, was einen konkreten
Streitgegenstand zwischen 2 Rechtsparteien voraussetzt. Der Rechtsgegenstand, d. h. die
fraglichen Rechte und Pflichten, ergeben sich vollständig aus den Bestimmungen der
Verfassung.
Gleichwohl diese Beschränkungen auf die verfassungsrechtlich festgelegten Berechtigungen
und Verpflichtungen nicht im Art. 93, Abs. 1, Nr. 3 GG formuliert sind, resultiert diese
Bedingung aus dem Wortlaut des Art. 93, Abs. 1, Nr. 4 GG. Demgemäß ist normiert, dass
über Konflikte aufgrund von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
Ländern, zwischen den verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes das
Bundesverfassungsgericht urteilt, jedoch nur, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
vorgeschriebenen ist.
Die Parteifähigkeit im Bund-Länder-Streit ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des
kontradiktorischen Verfahrens, denn als selbständige Rechtssubjekte stehen sich sowohl als
Antragsteller als auch Prozessgegner ausschließlich der Bund und die Bundesländer
gegenüber.
Deshalb sind gemäß § 68 BVerfGG ausnahmslos für
den Bund die
Bundesregierung und die Bundesländer die jeweilige Landesregierung antragsberechtigt
bzw. können verfahrensbeschuldigt sein.
Infolge
des
ausschließlichen,
grundgesetzlich-normierten
Antragsrechts
beim
verfassungsgerichtlichen Bund-Länder-Streit sind prinzipiell Verfahrensinitiativen durch die
parlamentarische Opposition nicht realisierbar. Dennoch konstatierte Hans-Peter Schneider,
dass
ebenfalls
die
Bund-Länder-Streitigkeit
zur
Konfliktaustragung
zwischen
der
Bundesregierung und der Parlamentsminderheit instrumentalisiert85 werden könnte.
Angesichts der Antragsberechtigung von Landesregierungen kann mittels dieser die
parlamentarische Minorität indirekt eine entsprechende Verfahrensinitiative bewirken.
Diesbezüglich ist analog zur abstrakten Normenkontrolle auch beim Bund-LänderStreitverfahren hinsichtlich der antragsbefugten Landesregierung und der Opposition die
parteipolitische Übereinstimmung gegeben.
Insofern ist es denkbar, dass über die Antragsvollmacht einer Landesregierung nicht nur
rechtlich-föderale Divergenzen vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden, sondern
ebenso politisch-strittige Verfassungskontroversen zwischen der Bundesregierung und der
parlamentarischen Opposition.
83
Anm.: spezifische Ausformulierung dazu in Art. 83ff. GG
Anm.: exakte Aufgabenzuweisung in Art. 84 GG und Art. 85 GG
85
vgl. siehe: Schneider, Hans-Peter (1974): a. a. O., S. 225f.
84
42
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
4.3.4 Andere Antragsmöglichkeiten
Aufgrund der Bestimmungen des bundesrepublikanischen Grundgesetzes sind u. a. die
konkrete Normenkontrolle, die Präsidentenanklage, ferner die Verfassungswidrigkeit von
Parteien ebenso wie die Richteranklage, die Wahl- und Mandatsprüfung sowie sonstige
durch Bundesgesetz zugewiesene Fälle als reguläre verfassungsrechtliche Verfahrensarten
vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig.
Obgleich dieser Verfahrensvielfalt86 ist aber lediglich noch die Verfassungsbeschwerde
gemäß Art. 93, Abs. 1, Nr. 4a und 4b GG dafür qualifiziert, um von der Opposition bei
Einhaltung eindeutig definierter Voraussetzungen in Ausübung ihrer Kontrollfunktion
gegenüber der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit genutzt zu werden. Die
Verfassungsbeschwerde
ist
ein
dem
Staatsbürger
eingeräumter
außerordentlicher
Rechtsbehelf, mit dem er Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Grundrechte nach Art. 119 GG sowie in seine in Art. 20, Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen
Grundrechte abwehren kann.
Infolge der Entsprechungen des Art. 93, Abs. 1, Nr. 4a GG können Verfassungsbeschwerden
von jeder natürlichen und juristischen Person initiiert werden, jedenfalls sofern sie
grundsätzlich Träger von Grundrechten sein können.
Der
Antragssteller
der
Verfassungsbeschwerde
muss
persönlich,
unmittelbar
und
gegenwärtig in seiner grundgesetzlich geschützten Rechtsposition betroffen sein, was aus
einer Grundrechtsverletzung der öffentlichen Gewalt, d. h. der Rechtsprechung, der
Gesetzgebung sowie der vollziehenden Gewalt, resultiert. Demnach können dies u. a.
Maßnahmen der Verwaltung, Entscheidungen von Gerichten sowie Akte der Legislative sein.
Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann erst dann beim Bundesverfassungsgericht
beantragt werden, wenn der bei den ordentlichen Gerichten offen stehende Rechtsweg bis
zur letzten Instanz ausgeschöpft ist. Diese Bestimmung der Anwendung aller prozessualen
Möglichkeiten entspricht dem Subsidiaritätsprinzip der Verfassungsbeschwerde.
Indem die Fachgerichtsbarkeit grundsätzlich einen wirkungsvollen Rechtsschutz gewährt, ist
das Bundesverfassungsgericht nur unter bestimmten Zulässigkeitsbedingungen zuständig.
Als gültige Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Initiierung von Verfassungsbeschwerden
sind
die
unmittelbare
Betroffenheit,
die
Rechtswegerschöpfung
sowie
das
Rechtsschutzbedürfnis und die Beschwerde direkt gegen ein Gesetz formuliert worden.
Prinzipiell können Verfassungsbeschwerden nur gegen bestehende Rechtssätze eingeleitet
werden, wodurch eine prophylaktische Überprüfung einer entsprechenden Rechtsvorschrift,
gleichsam der abstrakten Normenkontrollklage, nicht denkbar ist. Gemäß der im Art. 93,
Abs. 1, Nr. 4a GG niedergelegten Antragsbefugnis für jede natürliche und juristische Person
86
Anm.: Zumal die außerparlamentarische ebenso wie die parlamentarische Opposition nicht in allen
skizzierten Zugangsmöglichkeiten zum Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt ist.
43
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
mit Grundrechtsträgerschaft ist die Verfassungsbeschwerde ein Instrumentarium des
Individualrechtsschutzes.
Resultierend aus der Nichterwähnung der Opposition im Grundgesetz ist sie als solche auch
nicht Inhaber von Grundrechten, weshalb eine Berechtigung zur Verfahrenseinleitung nicht
gegeben ist. Demzufolge kann die Opposition nicht direkt die Verfassungsbeschwerde als
Kontrollmechanismus gegenüber der Regierung bzw. der Regierungsmehrheit verwenden.
Allenfalls politische Parteien, welche im Bundestag die parlamentarische Opposition bilden,
können bei Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte eine Verfassungsbeschwerde
veranlassen.
Aufgrund des Erfordernisses der gegenwärtigen sowie unmittelbaren Betroffenheiten und der
Beschränkung auf die eigenen Grundrechte, was eine Prozessstandschaft für andere
natürliche sowie juristische Personen ausschließt, ist die Antragserlaubnis für politische
Parteien stark reglementiert. Gleichwohl ist es generell möglich und verfassungsrechtlich
zulässig, dass die Opposition mittels beschwerdebefugter natürlicher und juristischer
Personen ein Verfahren beanträgt, für die es indessen unabdingbar ist, dass sie nachweisen
können, selbst und unmittelbar durch einen staatlichen Hoheitsakt in ihren Grundrechten
verletzt zu sein.
Diesbezüglich werden Verfahren nicht direkt durch die Opposition initiiert, sondern es sind
eher Unterstützungsleistungen zu verzeichnen, wenn beispielsweise der Beschwerdeführer
mit
der
Parlamentsminderheit
parteipolitisch
verbunden
ist
und
diese
seine
Verfassungsbeschwerde öffentlich befürwortet. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von der Opposition in der Auseinandersetzung mit der
Regierung und Parlamentsmehrheit instrumentalisiert werden könnte.
Obgleich muss aber konstatiert werden, dass sich die Verfassungsbeschwerde nach der abstrakten Normenkontrollklage, dem Organstreitverfahren und dem Bund-Länder-Streit für die
Opposition als Kontrollinstrumentarium nur sekundär eignet. Dies basiert zum einen darauf,
dass die parlamentarische Minorität nicht direkt antragsberechtigt ist sowie nur durch
Unterstützungsmechanismen agieren kann.
Zum anderen sind nur bei vermeintlichen Grundrechtsverletzungen Verfahrensanträge beim
Bundesverfassungsgericht zulässig und daraus ergibt sich, dass prinzipiell keine anderen
Rechtsnormen hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität überprüft werden können87.
Indem die Verfassungsbeschwerde erst möglich ist, wenn der ordentliche Rechtsweg bis zur
letzten
Instanz
ausgeschöpft
wurde,
ist
aufgrund
der
zeitlichen
Differenz
eine
Instrumentalisierung zur Ausübung der Kontrollfunktion für die Opposition faktisch irrelevant.
87
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 199
44
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
4.4
Zwischenbilanz: Bedeutung der Instrumentalisierung durch die Opposition
Im
allgemeinen
Sprachgebrauch
entspricht
die
Wortsinngebung
des
Begriffes
„Instrumentalisierung“ des sich bewussten Bedienens und Einsetzens von zur Verfügung
stehenden Mechanismen, um ein bestimmtes, eindeutig definiertes Ergebnis zu bewirken.
Transferiert auf die spezielle Instrumentalisierung von bundesverfassungsgerichtlichen
Verfahrensarten durch die parlamentarische Opposition ist diesbezüglich die ausdrückliche
Nutzung von prozessualen Rechtsmöglichkeiten zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen
zu verstehen.
Offiziell ist mit der Anwendung dieser Rechtsverfahren durch die oppositionellen Initiatoren
beabsichtigt, verfassungsrechtlich kontroverse legislative sowie exekutive Handlungen der
Regierung und der sie tragenden Parteien hinsichtlich ihrer Homogenität mit dem
Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Ebenso kann mit
der Einsetzung der verfassungsgerichtlichen Verfahren seitens der Opposition auch
angestrebt werden, die gestalterische Machtlosigkeit, welche aus der institutionellen
Minderheitenposition resultiert, zu kompensieren.
Indem
die
Parlamentsminderheit
mit
den
Verfahrensanträgen
sich
des
Bundesverfassungsgerichtes als richterliche Verstärkung der Kontrollfunktion bedient, kann
damit zugleich bezweckt werden, die Regierungs- und parlamentarischen Mehrheitsvorgänge
für teilnichtig bzw. ungültig erklären zu lassen, um eigene Grundsätze und Vorstellungen
wirksam in die legislativen sowie exekutiven Prozesse einzubringen.
Zur Inanspruchnahme von einzelnen bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrensarten als
effektive Kontrollelemente eignen sich vornehmlich das Organstreitverfahren, die abstrakte
Normenkontrollklage sowie die Bund-Länder-Streitigkeit.
Grundsätzlich eröffnet sich für die Opposition als zusätzliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrollfunktion die Verfassungsbeschwerde.
Dennoch ist dieses Verfahren nur äußerst bedingt qualifiziert aufgrund der im Kapitel 4.3.4
skizzierten Verfahrensbesonderheiten wie u. a. Einschränkung auf Grundrechtsverletzungen
durch einen staatlichen Hoheitsakt, die unmittelbare wie gegenwärtige Betroffenheit und die
Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges sowie vor allem die nicht gegebene direkte
Antragsmöglichkeit durch die Opposition.
Das Initiativrecht für die Opposition bei den zuvor genannten Verfahrensarten werden zum
einen im Grundgesetz und zum anderen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgezeigt,
wobei jedoch, wie im Kapitel 4.3 beschrieben worden ist, der Begriff „Opposition“ weiter
ausgelegt werden muss.
Als oppositionelle Akteure können demnach beispielsweise einzelne Abgeordnete,
Fraktionen, ferner politische Parteien oder Landesregierungen mit parteipolitischer
Übereinstimmung zur Parlamentsminderheit fungieren. Obgleich im Grundgesetz die
Opposition als solche nicht institutionalisiert ist und somit weder dieses noch das
45
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein Antragsrecht vorsieht, können dennoch über die
bereits erwähnten oppositionellen Akteure entsprechende Verfahren initiiert werden.
Insbesondere
prädestiniert
ist
hinsichtlich
der
Antragsmöglichkeiten
das
Organstreitverfahren, um von der Opposition in der Auseinandersetzung mit der Regierung
und der sie stellenden Mehrheit instrumentalisiert zu werden, weil bei diesem Verfahren mit
der Fraktion, den Ausschüssen, Parlamentsgruppen, weiterhin der Partei oder einzelnen
Abgeordneten der größte Kreis an parteifähigen Initiativberechtigten gegeben ist.
In Abstufung dazu empfiehlt sich bezüglich der Verfahrensbeantragung die abstrakte
Normenkontrollklage.
Jedoch
bei
den
im
Grundgesetz
erschöpfend
aufgeführten
Antragsbevollmächtigten kann die Opposition nur bei 2 der 3 genannten Möglichkeiten als
Initiator amtieren und zwar einerseits, wenn sie über mindestens ein Drittel der
Parlamentsmitglieder
verfügt
sowie
andererseits
über
eine
Landesregierung
mit
parteipolitischem Konsens zur parlamentarischen Minderheit.
Unberücksichtigt der Verfassungsbeschwerde, welche bereits beginnend bewertet worden
ist, sind beim Bund-Länder-Streit die Zugangsmöglichkeiten für die parlamentarische
Opposition
am
beschränktesten.
Ausschließlich
mittels
einer
Landesregierung
mit
parteipolitischer Konkordanz zu dieser kann eine Verfahrenseingabe indirekt für die
Parlamentsminorität veranlasst werden.
Resümierend kann aus den Darstellungen hinsichtlich des Initiativrechts konstatiert werden,
dass die Opposition als solche aufgrund der Nichtinstitutionalisierung im Grundgesetz nicht
parteifähig ist, weshalb ihr die unmittelbare Antragsbefugnis beim Bundesverfassungsgericht
nicht gebührt.
Dennoch ist, wie erläutert wurde, die Opposition über die direkte Sanktionsfähigkeit von
anderen zum staatlichen System gehörenden Kräfte, welche entweder im Grundgesetz, der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages oder in weiteren Gesetzestexten als
politische Akteure statuiert sind, verfassungsgerichtlich verfahrensbevollmächtigt.
Währenddem die Möglichkeit einer Antragsberechtigung ein wesentliches Element für die
Bedeutung
der
Instrumentalisierung
des
Bundesverfassungsgerichtes
durch
Oppositionsparteien ist, definiert sich jedoch der vornehmliche Wert aus den inhaltlichen
Komponenten der jeweiligen Verfahrensart.
Inwieweit sich eine bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensart für die Nutzung durch die
Opposition qualifiziert, um der Regierung damit kontrollierend entgegenzuwirken, ist
abhängig von dem konkreten Aspekt, den die parlamentarische Minderheit überprüfen lassen
möchte.
46
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Sofern sich die Opposition in eigenen, vom Grundgesetz überantworteten Rechten und
Pflichten durch eine Maßnahme bzw. Unterlassung des Antragsgegners, demnach die
Regierung und Parlamentsmehrheit, verletzt oder unmittelbar gefährdet erachtet, können mit
Hilfe des Organstreitverfahrens die Rechte geltend gemacht werden, welche der Minderheit
nach dem Verfassungsrecht zustehen.
Demgemäß ist das Organstreitverfahren besonders dafür bestimmt, um von der Opposition
dazu instrumentalisiert zu werden, die vom Grundgesetz gewährten Mitwirkungs- und
Minderheitenrechte gegenüber der Regierung zu verteidigen. Indem objektiv betrachtet, die
im Grundgesetz verankerten Rechte und Pflichten der Opposition88 bewahrt werden sollen,
stellt das Organstreitverfahren eine effektive Schutzfunktion für die parlamentarische
Minorität dar.
Jedoch die spezifische Qualifizierung des Organstreits für die Opposition ergibt sich daraus,
dass das Verfahren als Mittel des präventiven Rechtsschutzes bezeichnet werden kann.
Nach
§ 64,
Abs. 1 BVerfGG
Rechtsgefährdung
ein
Bundesverfassungsgericht
impliziert
Verfahren
beantragt
dieses,
von
werden
dass
bereits
oppositionellen
kann
und
nicht
bei
unmittelbarer
Akteuren
erst
beim
folgend
aus
89
wahrgenommenen Rechtsverletzungen .
Konträr dazu ist beim Verfahren der abstrakten Normenkontrolle eine vorbeugende
Überprüfung, die von der Opposition initiiert wird, nicht möglich, was aus den Bestimmungen
des Grundgesetzes resultiert.
Dementsprechend ist nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG eine Verfahrenseinleitung statthaft,
wenn aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und
sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit der Verfassung bzw.
hinsichtlich der Übereinstimmung von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht entschieden
werden soll.
Daraus ist ersichtlich, dass jeweils nur eine real existierende Rechtsnorm Gegenstand des
Verfahrens sein kann. Dennoch ist auch die abstrakte Normenkontrolle für die Bedeutung der
Instrumentalisierung durch die Opposition als äußerst positiv einzuschätzen. Mit diesem
Verfahren kann die Opposition bei begründeten Beanstandungen an bestehenden
Rechtsverordnungen
die
verabschiedeten
Beschlüsse
des
Parlamentes
vor
das
Bundesverfassungsgericht bringen.
Hervorgehoben wird der Wert für die Opposition dadurch, weil das Parlament die
Entscheidungen während des Gesetzgebungsprozesses durch Mehrheitsbeschlüsse trifft.
88
Anm.: Obwohl immer über die Bedeutung für die Opposition geschrieben wird, geht es beim
Organstreitverfahren nicht ausschließlich um den Schutz von Mitwirkungs- und Minderheitenrechten
gegenüber der Regierung, sondern das Verfahren hat zum allgemeinen Rechtsgegenstand die Verletzung
der Kompetenzaufteilung zwischen obersten Bundesorganen, doch ist das in diesem Zusammenhang
irrelevant, da das Verfahren einzig für die Nutzung durch die Minorität beurteilt werden soll (dieses
bezieht sich auch im Folgenden auf die Bund-Länder-Streitigkeit).
89
Anm.: Laut § 64, Abs. 1 BVerfGG sind natürlich auch erst Verfahrensinitiativen nach Rechtsverletzungen
verfassungsgemäß.
47
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Somit können durch das Grundgesetz benannte oppositionelle Antragsteller von der
Bundesverfassungsgerichtsbarkeit beurteilen lassen, ob die von der Regierung sowie
parlamentarischen Mehrheit getroffenen Gesetzesentscheidungen verfassungskonform sind.
Dadurch kann gegebenenfalls das legislative Handeln für nichtig bzw. ungültig erklärt
werden.
Explizit bedeutet dies, dass alsdann nicht die Regierung und jene sie tragende Mehrheit über
die
Gültigkeit
eines
Gesetzes
befindet,
sondern
der
Spruchkörper
des
Bundesverfassungsgerichtes.
Allerdings ist die abstrakte Normenkontrolle als Verfahren nur dann für die Opposition
zweckdienlich, wenn sie im Bundestag über wenigstens ein Drittel der Abgeordneten verfügt
oder zumindest in einem Bundesland die Regierung stellt, womit die Antragsbefugnis erst
gegeben ist.
Infolgedessen ist kleineren Oppositionsfraktionen, sofern sie nicht ein Drittel an
antragsberechtigten Parlamentsmitgliedern für eine Verfahrensinitiative vereinigen können
bzw. für politische Parteien, welche in keiner Landesregierung sind, die Möglichkeit einer
Ausübung der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung und der sie stellenden Mehrheit
mittels der ab-strakten Normenkontrolle verwehrt.
Ähnliche Tendenzen sind ebenso bei der Bund-Länder-Streitigkeit zu verzeichnen, denn
dieses Verfahren ist nur dann für die parlamentarische Opposition nutzbringend, wenn sie es
über eine Landesregierung beantragen kann. Obwohl somit Verfahrensinitiativen aus der
Mitte des Bundestages grundsätzlich nicht praktikabel sind, können dennoch aufgrund der
grundgesetzlich normierten Bestimmung über die Ausgestaltung des Bund-Länder-Streits als
kontradiktorische Streitigkeit Verfahren gegenüber der Regierung von der „oppositionellen“
Landesregierung angestrebt werden. Insofern ist es der parlamentarischen Opposition
generell möglich, politisch strittige Verfassungskontroversen zwischen ihr und der Regierung
sowie der Mehrheit auszutragen.
Dieses ist jedoch nur zu realisieren, wenn die Verfahrensgegenstände Kompetenzkonflikte
und Meinungsverschiedenheiten über die Rechte sowie Pflichten zwischen dem Bund und
den Ländern sind wie ferner auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und
den Ländern, sofern nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist.
Restriktiv gilt auch noch weiterhin, dass Verfahrensanträge im Bund-Länder-Streit gemäß
§ 64, Abs. 3 BVerfGG binnen 6 Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder
Unterlassung vom Antragsteller festgestellt wurde, beim Bundesverfassungsgericht angeregt
sein müssen.
Die unmittelbare Anwendung von 3 spezifischen Verfahrensarten mit den entsprechenden
antragsberechtigten Akteuren, welche im Grundgesetz normiert sind und die bewusste,
kalkulierte Nutzung dieser Verfahren durch oppositionelle Kräfte kann im Sinne einer
Instrumentalisierung interpretiert werden. Entsprechend der hier dargelegten Ergebnisse
48
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
kann die erste von mir formulierte These, nämlich dass für die parlamentarische Minorität
generell verfassungsgerichtliche Grundlagen existieren, welche eine Instrumentalisierung des
Bundesverfassungsgerichtes durch oppositionelle Parteien bewirken können, als bewiesen
gelten.
49
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5
INSTRUMENTALISIERUNG DES BVerfG DURCH DIE CDU/CSU-BUNDESTAGSFRAKTION IN DER OPPOSITIONSPHASE 1969-1982
„[…] sind sie der Hüter unseres Staates „von rechts“.
Ihre Oppositionsrolle kann darin ebenso fruchtbar sein
wie ihre Führungsrolle in der Politik“90
Bernd Rill
Die Fraktionsgemeinschaft aus CDU und CSU hatte bei der am 28.09.1969 stattgefundenen
Wahl zum 6. Deutschen Bundestag mit 46,1%91 der gültig abgegebenen Stimmen knapp die
absolute Mehrheit der Mandate verfehlt. Obgleich die Unionsfraktion damit stärkste politische
Kraft im Bundestag geblieben ist, konnte die SPD aufgrund ihrer Stimmenzuwächse auf
42,7% gemeinsam mit der FDP92 das erste sozial-liberale Regierungsbündnis der
Bundesrepublik begründen.
Infolgedessen musste die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum
ersten Mal in
ihrer
Parteiengeschichte, aber ebenso seit Gründung der Bundesrepublik, nach über 20 Jahren in
der Regierung die parlamentarische Oppositionsrolle übernehmen und hatte diese Funktion
bis zum erneuten Regierungswechsel am 01.10.1982 inne.
Der Wechsel vom Regierungsamt zur Position der parlamentarischen Minderheit war für die
Unionsgemeinschaft verhältnismäßig problematisch, zumal die CDU sowie die CSU nicht auf
die Oppositionsrolle vorbereitet gewesen waren93. Die CDU-Bundespartei und die CDU/CSUBundestagsfraktion, welche seit ihrer Gründung immer mit der Partei bzw. der Fraktion des
Kanzlers gleichgesetzt wurde, musste sich programmatisch sowie organisatorisch neu
orientieren.
Seit der Kanzlerschaft Konrad Adenauers war die CDU mit dem Regierungsapparat
verbunden, die Parteiarbeit auf die Bundesregierung ausgerichtet und die Partei sowie
Fraktion hatte „sich mit den Erfolgen der Regierung identifiziert“94. Die CDU-Bundespartei
und die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, welche bis dahin kaum als eigenständige politische
Akteure wahrgenommen wurden95, mussten lernen, eine effektive Oppositionspolitik zu
gestalten und auszuführen.
90
zitiert: Rill, Bernd (2000): Einführung in konservative Parteien in der Opposition, S. 7
vgl. siehe: Dittberner, Jürgen (2004): „Sind die Parteien noch zu retten?“ Die deutschen Parteien:
Entwicklungen, Defizite und Reformmodelle, S. 35
92
Anm.: Obwohl die FDP gegenüber der Bundestagswahl vom 19.09.1965 3,7% der Stimmen verloren
hatte und nur noch 5,8% erzielte, konnte eine SPD/FDP-Koalition gebildet werden, da beide Parteien
zusammen über 254 der 496 Abgeordnetenmandate verfügten.
93
vgl. siehe: Becker, Felix (1995): Kleine Geschichte der CDU, S. 99
94
zitiert: Kleinmann, Hans-Otto (1993): Geschichte der CDU, S. 316
95
vgl. siehe: Schmid, Josef (1995): CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands, S. 112
91
50
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Diesbezüglich hatte sich die Unionsgemeinschaft unter ihrem Fraktionsvorsitzenden Rainer
Barzel zum meinungsbildenden Konstrukt entwickelt, der 1971 auch Bundesvorsitzender
wurde und so bedingt durch diese Personalunion die inhaltliche wie auch organisatorische
Erneuerung der Partei und Fraktion forcieren sowie deren parteipolitisch-programmatische
Richtlinien einheitlich festlegen konnte.
Organisatorisch
wurde
seit
Beginn
der
Oppositionsperiode
der
hauptamtliche
Mitarbeiterapparat in den Parteizentralen erweitert, die Funktion der unionsinternen sowie der
parlamentarischen CDU-Arbeitskreise gestärkt und die parteiliche Arbeit der Gliederungen
der Union intensiviert.
Wenngleich sich die CDU mit ihrem Reformprozess bemühte, sich als erneuerte „Volkspartei
der Mitte“ zu präsentieren und richtungweisende Diskussionen geführt wurden, war ein
tatsächlicher inhaltlicher Kurswechsel in den ersten Oppositionsjahren nicht gegeben, denn
die CDU wie die CDU/CSU-Fraktion hielten an ihren Programmgrundsätzen Freiheit, Europa,
Subsidiarität, Familie sowie christliches Menschenbild fest und wollten eine Kontinuität in der
Außen-, Sicherheits-, Deutschland- und Innenpolitik bewahren96.
Jedoch nach dem gescheiterten konstruktiven Misstrauensvotum gegen den damaligen
Bundeskanzler Willy Brandt, der verlorenen Bundestagswahl von 1972, bei der die
Unionsgemeinschaft erstmals nicht die stärkste Fraktion geworden ist und dem Rücktritt von
Rainer Barzel als Fraktions- und Bundesparteivorsitzendem begann eine weitere
Modernisierungsphase der CDU sowie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Mit der Wahl von Dr. Helmut Kohl im Jahre 1973 als Bundesvorsitzendem begann ein
Erneuerungsprozess, der auch das „Selbstverständnis und die Organisationstradition der
Partei“97 tangierte. Inhaltlich wurde ein Gegenkonzept zum Reformprogramm der sozialliberalen Regierungskoalition entwickelt, das als „Mannheimer Erklärung“ verabschiedet
wurde und die neuen außen-, innen- sowie gesellschaftspolitischen Grundpositionen der
CDU dokumentierte.
Als CDU-Bundesvorsitzender wechselte Helmut Kohl 1976 von der Landes- in die
Bundespolitik und wurde bei der Bundestagswahl Kanzlerkandidat für die CDU sowie CSU.
Doch trotzdem die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wieder stärkste politische Kraft geworden
ist, konnte das SPD/FDP-Regierungsbündnis, obgleich der Stimmenverluste für beide
Parteien, gemeinsam eine knappe Mehrheit von 253 der 496 Mandate auf sich vereinen.
Helmut Kohl, der den Fraktionsvorsitz 1976 von Karl Carstens übernahm, versuchte bedingt
durch die Ämterunion von Parteivorsitz und Oppositionsführung die Politik der CDU/CSUFraktion mit den politischen Interessen der Bundespartei zu kombinieren sowie die Fraktion
mit der Partei durch personelles und sachliches Zusammenwirken zu verbinden. Zusammen
mit den Generalsekretären Kurt Biedenkopf und Heiner Geißler (ab 1977) wurde durch
Helmut Kohl die programmatische sowie organisatorische Neugestaltung der Union
96
97
vgl. siehe: Kleinmann, Hans-Otto (1993): a. a. O., S. 319f.
zitiert: Becker, Felix (1995): a. a. O., S. 106
51
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
fortgesetzt, woraus das erste Grundsatzprogramm resultiert. Damit bekannte sich die CDU
als Volkspartei noch einmal explizit zum christlichen Menschenbild, zu den Grundwerten der
Freiheit, Solidarität sowie Gerechtigkeit und zur sozialen Marktwirtschaft, wobei diese
Grundpositionen bei einem möglichen Regierungswechsel politisch verwirklicht bzw. gefestigt
werden sollten.
Innerhalb
der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
ist
das
Verhältnis
während
dieser
Legislaturperiode durch eine wesentliche Differenz gekennzeichnet gewesen, denn die CSULandesgruppe hatte 1976 mit einer geheimen Abstimmung beschlossen, nach 27 Jahren die
Fraktionsgemeinschaft zu beenden und im 8. Deutschen Bundestag eine eigene Fraktion zu
bilden.
Begründet
wurde
die
diesbezügliche
Entscheidung,
dass
die
CSU
ihre
parlamentarische Darstellungsmöglichkeit nutzen wolle, um die Gestaltungsbasis sowie die
finanzielle Ausstattung zu verbessern, um so für die Unionsparteien die Chance zu erhöhen,
bei der Wahl zum 9. Bundestag die absolute Mehrheit zu gewinnen98, was mittels 2
getrennter konservativer Parteien und der parteilichen Ausdehnung auf alle Bundesländer
eher vollbracht werden könnte.
Mit
diesem
Trennungsbeschluss
hat
sich
die
CDU
bezüglich
ihrer
historischen
Integrationsleitung von konservativen sowie christlich-sozialen Strömungen provoziert
empfunden und reagierte mit einem entsprechenden einstimmigen Ultimatumsbeschluss des
Bundesvorstandes. Damit wurde die CSU aufgefordert, „ihren Willen zur Aufrechterhaltung
der Einheit der Union in einer satzungsmäßig verbindlichen Form zum Ausdruck zu
bringen“99 und gleichzeitig wurde angekündigt, dass ansonsten die CDU gezwungen ist, auch
im Freistaat Bayern zu kandidieren.
Infolge einer unter bayerischen Wählern durchgeführten Umfrage konnte sich Helmut Kohl
zum einen einer Mehrheit von ihnen sicher sein und zum anderen befürwortete ein Großteil
der Bundesgenossen der CSU eine Fortsetzung der Unionsgemeinschaft im Bundestag.
Daraufhin musste Franz-Josef Strauß den sog. Kreuther-Trennungsbeschluss revidieren,
womit dennoch Bedingungen an die CDU verbunden waren. Nach Verhandlungen zwischen
der CDU und der CSU wurde eine Vereinbarung über die Fortführung der gemeinsamen
Fraktion sowie die Grundlagen der politischen Zusammenarbeit beschlossen.
Jedoch wurde fortwährend der Kreuther-Beschluss von der CSU-Landesgruppe des
Bundestages
und
insbesondere
durch
Franz-Josef
Strauß
im
Bezug
auf
Strategiediskussionen, den Oppositionskurs oder bei Kandidatendebatten instrumentalisiert.
Dieses führte in der 8. Legislaturperiode zu Spannungen innerhalb der CDU/CSU-Fraktion
und wurde erst endgültig mit der Bestätigung der Kanzlerkandidatur des CSU-Vorsitzenden
zum 9. Deutschen Bundestag beendet100.
98
vgl. siehe: Becker, Felix (1995): a. a. O., S. 118f.
zitiert: Kleinmann, Hans-Otto (1993): a. a. O., S. 403
100
vgl. siehe: Becker, Felix (1995): a. a. O., S. 120
99
52
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Allerdings hatte Franz-Josef Strauß als Kanzlerkandidat bei der Bundestagswahl am
05.10.1980 weder das Wahlergebnis für die CDU/CSU verbessern noch das sozial-liberale
Regierungsbündnis ablösen können. Aufgrund der Wahlniederlage des CSU-Vorsitzenden ist
die Position von Helmut Kohl in der Partei und vor allem in der Fraktion gestärkt worden, der
seine Oppositionsstrategie auf einen Koalitionswechsel der FDP zugunsten der CDU/CSUFraktion ausrichtete.
Anlässlich des Rücktritts der FDP-Bundesminister am 17.09.1982 aufgrund von Differenzen
innerhalb des sozial-liberalen Regierungsbündnisses101 ist Helmut Kohl bereits in der Mitte
der 9. Legislaturperiode mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums gemäß Art. 67 GG
gegen den amtierenden Kanzler Helmut Schmidt am 01.10.1982 zum Bundeskanzler gewählt
worden und hat damit die Oppositionsperiode für die CDU/CSU-Fraktion beenden.
Während dieser 13 Jahre in der parlamentarischen Opposition erweiterte die CDU/CSUBundestagsfraktion ihre Politikschwerpunkte um aktuelle Sachthemen wie beispielsweise die
„Neue Soziale Frage“, „Energie und Umwelt“, ferner „Fortführung der Einigung Europas“
sowie „Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“.
Organisatorisch hatte sich die Mitgliederzahl der CDU-Bundespartei mehr als verdoppelt und
durch
Satzungsänderungen
ist
die
Stellung
der
Bundespartei
gegenüber
den
Landesverbänden gestärkt worden. Des Weiteren wurde die Kandidatenaufstellung durch
eine erweiterte Mitgliederbeteiligung demokratischer und die Parteimitgliedschaft von
Ausländern
ermöglicht.
Obgleich
ausnehmend
förderlich
für
die
CDU/CSU-
Bundestagsfraktion ist während der Oppositionsperiode gewesen, dass sich während dieser
13 Jahre infolge von gewonnenen Landtagswahlen die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat
zugunsten der unionsgeführten Bundesländer geändert haben. Diesbezüglich ist die Position
des Oppositionsvorsitzenden Helmut Kohl gestärkt worden, weil die sozial-liberale
Regierungskoalition bei allen wichtigen Entscheidungen in Sachthemen auf einen
Kompromiss mit der CDU sowie CSU angewiesen war102.
Inwiefern die CDU/CSU-Fraktion in der Oppositionsperiode 1969-1982, in der für sie
prägnanten Phase der Reorganisation, der Modernisierung, der personellen Veränderungen,
ferner
der
innerfraktionellen
Differenzen
und
der
Neuorientierung
auf
aktuelle
programmatische Schwerpunkte, versuchte, mittels des Bundesverfassungsgerichtes das
aus ihrer parlamentarischen Minderheitenposition resultierende gestalterische Unvermögen
zu nivellieren, soll im Folgenden dokumentiert werden.
Insbesondere soll mit diesem Kapitel veranschaulicht werden, welche Verfahrenseingaben
die CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit welcher Intension initiierte und wie die entsprechenden
101
Anm.: eine detaillierte Darstellung der Verhältnisse innerhalb des sozial-liberalen Regierungsbündnisses,
welche letztendlich zur Auflösung führten, siehe bei: Becker, Felix (1995): a. a. O., S. 139f.
102
vgl. siehe: Dittberner, Jürgen (2004): a. a. O., S. 198
53
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Reaktionen von Mitgliedern der Unionsgemeinschaft auf die Urteilsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes gewesen sind.
Resümierend soll überdies mit diesen Darstellungen die zweite von mir formulierte These
beantwortet werden, nämlich ob man die Nutzung des Bundesverfassungsgerichtes durch
die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
in
ihrer
Oppositionsphase
1969-1982
als
Instrumentalisierung klassifizieren kann.
5.1 Methodische Vorgehensweise
Die
Konzeption
des
umfassenden
Bundesverfassungsgerichtes
durch
Gesamtkapitels
die
„Instrumentalisierung
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
in
des
der
Oppositionsphase 1969-1982“ basiert auf einer formalen Untergliederung in 2 inhaltlichdifferente Teilbereiche.
Nach einer zunächst einführenden Erläuterung der situativen Stellung und Verhältnisse der
CDU/CSU-Fraktion während ihrer ersten oppositionellen Periode im Bundestag erfolgt eine
grundsätzliche Unterteilung der anschließenden Kapitel in statistische sowie inhaltliche
Auswertung der abgeschlossenen Verfahrenseingaben, welche die Unionsfraktion vor dem
Bundesverfassungsgericht erwirkte.
Bei
der
statistischen
Auswertung
wird
zunächst
erläutert,
welche
spezifischen
Verfahrensantragsberechtigungen sich aufgrund der jeweiligen Wahlresultate für die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion ergaben. Im weiteren Textverlauf sind dann bei der
statistischen Darstellung erschöpfend alle Verfahrensinitiativen berücksichtigt, welche in der
Zeit von 1969-1982 unionsgeführt beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden sind.
Obgleich bei der statistischen Auswertung alle Verfahrensbeantragungen mit einbezogen
werden, konzentriert sich die inhaltliche Betrachtung der abgeschlossenen Verfahren
ausschließlich auf diejenigen, welche von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion veranlasst
wurden.
Zur
inhaltlichen
Bewertung
derjenigen
von
der
Unionsfraktion
initiierten
verfassungsgerichtlichen Verfahren werden ausgehend von der Beschreibung des
Verfahrensanlasses und der Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes die
Motivation zur Antragseingabe und die Reaktion auf die Urteilsverkündung der CDU/CSUBundestagsfraktion ausführlich erläutert.
Um die Beweggründe zu analysieren, welche die CDU/CSU-Fraktion beeinflusst haben, ein
entsprechendes Verfahren anzuregen sowie um die Reaktionen zu verdeutlichen, die infolge
der Entscheidungskundgebung des Bundesverfassungsgerichtes geäußert wurden, sind die
verschiedenen Pressemitteilungen des Pressedienstes der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
und des Deutschland-Union-Informationsdienstes der CDU-Bundesgeschäftsstelle untersucht
worden.
54
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Diejenigen
für
die
Auswertung
verwendeten
Dokumente
sind
Ergebnis
der
Originalquellenrecherche im Archiv für Christlich-Demokratische Politik der KonradAdenauer-Stiftung e. V. in Sankt Augustin und sind dort alle öffentlich einsehbar.
55
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.2 Die Auswahl der Untersuchungsobjekte
Die Entscheidung für die einzelnen Untersuchungsobjekte, die im Folgenden detailliert
analysiert werden, ergibt sich einerseits aus dem Thema der Diplomarbeit und ist
andererseits abhängig von der 2. These, die ich formuliert habe.
Indem die Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes durch die CDU/CSUBundestagsfraktion in
der
ersten Oppositionsphase von 1969-1982 anhand ihrer
Verfahrenseingaben bewertet werden soll, ist somit der Untersuchungszeitraum exakt
eingegrenzt und beschränken sich die entsprechenden zu prüfenden Verfahrensinitiativen
auf jene der parlamentarischen Fraktionsgemeinschaft.
Daraus resultiert, dass alle Verfahrensanträge inhaltlich von mir analysiert werden, welche
die
CDU/CSU-Fraktion
in
der
Zeit
vom
28.09.1969-01.10.1982
beim
Bundesverfassungsgericht einreichte als sie im Bundestag die Opposition bildete.
Insgesamt
hat
die
CDU/CSU-Opposition
während
dieses
Zeitraumes
ein
Organstreitverfahren und 3 abstrakte Normenkontrollklagen erwirkt, woraus sich die konkrete
Benennung der Untersuchungsobjekte bestimmt.
Demnach wird zum einen das einzige unionsinitiierte Organstreitverfahren aus dem Jahre
1974
gegen
den
Bundesminister
der
Finanzen
bezüglich
der
Bewilligung
von
außerplanmäßigen Ausgaben am Ende des Haushaltsjahres 1973 ausführlich dargestellt.
Zum anderen werden eingehend die 3 von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion veranlassten
abstrakten Normenkontrollen untersucht, d. h. der Verfahrensantrag von 1974 hinsichtlich der
Neuregelung des § 218, ferner die Klage des Jahres 1977 betreffs der Novelle der
Wehrpflicht sowie die Verfahrenseingabe von 1982 wegen der Überschreitung der
Kreditobergrenze im Haushaltsjahr 1981.
5.3 Statistische Auswertung der abgeschlossenen Verfahren103
Infolge der verlorenen Wahlen zum 6., 7., 8. sowie 9. Deutschen Bundestag hat die
Christlich-Demokratische Union gemeinsam mit ihrer bayerischen Schwesternpartei, der
Christlich-Sozialen Union, für insgesamt 13 Jahre die Regierungsverantwortung an die
sozial-liberale Koalition übergeben müssen.
Während dieser Zeit von 1969-1982 musste sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf die
funktionelle Rollenbestimmung eines oppositionellen Kontrahenten des sozial-liberalen
Regierungsbündnisses
beschränken.
Der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
waren
zur
Kompensation der aus dieser oppositionellen Position resultierenden politisch-gestalterischen
vgl. siehe: Abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – abgeschlossene
Verfahren 1951-2000; Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht –
abgeschlossene Verfahren 1951-2000; Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht –
abgeschlossene Verfahren 1951-2000.
103
56
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Machtlosigkeit neben der Eventualität einer Ablehnung von Gesetzesvorlagen im Bundesrat
durch die Mitglieder von unionsregierten Bundesländern verschiedene Zugangsverfahren
zum verfassungsgerichtlichen Prozess möglich.
Jedoch
zur
Verstärkung
ihrer
Kontrollfunktion
ausschließlich
mittels
des
Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Überprüfung des legislativen Handelns der
SPD/FDP-Regierungs-koalition war die Antragsbefugnis für die CDU/CSU-Fraktion in 3
Verfahrensarten gegeben. Zur Inanspruchnahme von bundesverfassungsgerichtlichen
Verfahren
als
effektive
Kontrollelemente
qualifizieren
sich
für
die
CDU/CSU-
Bundestagsfraktion besonders der Organstreit und die abstrakte Normenkontrolle sowie in
Abstufung dazu der Bund-Länder-Streit.
Bedingt durch die geringeren Zugangshürden zum Organstreit aufgrund des größeren
Kreises an Antragsberechtigten konnte die oppositionelle CDU/CSU-Fraktion wegen der
Parteifähigkeit der Fraktion selbst sowohl über Ausschüsse als auch über einzelne
Abgeordnete und in der vorparlamentarischen Phase über die Partei dieses Verfahren
veranlassen.
Obgleich der höheren Barrieren bezüglich der Antragsberechtigung bei der abstrakten
Normenkontrolle und dem Bund-Länder-Streit war die CDU/CSU-Bundestagsfraktion von
1969-1982 bei beiden Verfahrensarten initiativbefugt.
Diesbezüglich wäre es der parlamentarischen Opposition theoretisch möglich gewesen,
basierend auf den Ergebnissen der Wahlen zum Bundestag von 1969, 1972, 1976 und 1980
jeweils die notwendigen mindestens ein Drittel der Abgeordneten aus der eigenen Fraktion
zu mobilisieren, um eine Verfahrenseinleitung der abstrakten Normenkontrolle zu bewirken.
Ebenso stellte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion während dieser 4 Legislaturperioden in
verschiedenen Bundesländern die Regierung und konnte somit indirekt sowohl die abstrakte
Normenkontrolle als auch den Bund-Länder-Streit über eine CDU- bzw. CSU-geführte
Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht anregen104.
Insgesamt wurden während der 13 Jahre von 1969-1982, in denen die CDU/CSU-Fraktion im
Bundestag die parlamentarische Opposition bildete, 21 Verfahrensanträge105 eingereicht,
wobei die Verfahren entweder über die Fraktion selbst, die CDU-Bundespartei oder CDUbzw. CSU-geführte Landesregierungen initiiert worden sind.
Diese 21 Verfahren den einzelnen Legislaturperioden zugeordnet, impliziert, dass in der 1.
Periode keine bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren von der oppositionellen CDU/CSUFraktion beantragt wurden. Während in der 2. Legislaturperiode 12 sowie in der 3. insgesamt
8 Verfahren veranlasst worden sind, hat die CDU/CSU-Fraktion in der für sie 4.
oppositionellen Legislaturperiode lediglich noch einen Verfahrensantrag gestellt.
104
Anm.: Für die Qualifizierung als zweckdienliche Verfahrensart empfiehlt sich das Bund-Länder-Streitverfahren für die CDU/CSU-Fraktion nicht, dass es nicht aus dem Parlament heraus beantragt werden
kann.
105
Anm.: Zur detaillierten Darstellung der 21 Verfahrensinitiativen siehe Anhang Tabelle 1 und Tabelle 2.
57
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Hinsichtlich der verschiedenen bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrensarten lassen sich
die 21 von der CDU/CSU-Opposition bzw. von einer ihr nahe stehenden Landesregierung
beantragten Verfahren in 18 abstrakte Normenkontrollklagen, 2 Organstreitigkeiten sowie ein
Bund-Länder-Streit aufschlüsseln.
Differenziert
man
die
18
abstrakten
Normenkontrollklagen
nach
den
speziellen
Antragstellern, so erfolgten 3 Verfahren direkt durch eine Initiierung der CDU/CSUBundestagsfraktion sowie 15 von CDU- bzw. CSU-geführten Landesregierungen.
Von den 3 abstrakten Normenkontrollklagen, welche durch die CDU/CSU-Fraktion des
Bundestages angeregt wurden, sind 2 Verfahren durch das Bundesverfassungsgericht im
Sinne des Antragstellers entschieden worden und zwar sind das die Normenkontrollklagen
bezüglich der Neuregelung des § 218 und der Novelle der Wehrpflicht.
Gleichwohl wiesen bei der Normenkontrollklage aufgrund der Überschreitung der
Kreditobergrenze im Haushaltsgesetz des Jahres 1981 die Verfassungsrichter entgegen der
Auffassung der Opposition die Konformität des entsprechenden Rechtssatzes nach.
Ebenfalls ist eine relativ große Erfolgsbilanz bei den 15 Verfahrensanträgen in der abstrakten
Normenkontrolle zu verzeichnen, welche von CDU- und CSU-geführten Landesregierungen
initiiert wurden, denn während 10 Anträge positiv für den Antragsteller entschieden worden
sind und einer als Teilerfolg zu bewerten ist, führten nur 4 Verfahrenseingaben zu einer
Niederlage.
Dennoch muss diese Aussage etwas relativiert werden, denn von den 10 im Sinne des
Antragstellers beurteilten abstrakten Normenkontrollklagen richteten sich 5 Anträge von
verschiedenen Landesregierungen gegen die Neuregelung des § 218 sowie 3 gegen die
Wehrpflichtnovelle.
Insofern zielen lediglich noch 2 weitere Verfahrensanregungen, welche erfolgreich für die
verfahrensführende
Landesregierung
entschieden
wurden,
gegen
inhaltlich
andere
Rechtssätze, die als nicht verfassungsgemäß erachtet wurden. Diesbezüglich bewirkten zum
einen
die
abstrakte
Normenkontrollklage
Arbeitsplatzförderungsgesetz
von
1977
der
und
bayerischen
zum
Staatsregierungen
anderen
die
zum
gemeinsame
Verfahrensinitiative zum Staatshaftungsgesetz 1981 von 5 CDU-regierten Bundesländern zu
einer
Nichtigkeitserklärung
der
entsprechenden
Rechtsnorm
durch
das
Bundesverfassungsgericht.
Jene
im
Jahre
1973
von
der
bayerischen
Staatsregierung
angeregte
abstrakte
Normenkontrollklage wegen des Grundlagenvertrages zwischen der BRD und der DDR
bedingte zwar nicht die Erklärung der Ungültigkeit des Vertragswerkes durch das
Bundesverfassungsgericht, aber dessen ungeachtet kann diese Klage zumindest als
Teilerfolg für den Antragsteller gewertet werden.
Begründet werden kann die Beurteilung der Verfahrensbeendigung als Teilerfolg für den
Initiator damit, dass, obwohl die Verfassungsmäßigkeit des Vertragstextes festgestellt
58
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
worden ist, das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit engen rechtlichen
Vorgaben und Leitlinien106 hinsichtlich der Deutschlandpolitik der Bundesrepublik verband.
Somit sind lediglich 4 Verfahrenseingaben der abstrakten Normenkontrolle, welche CDUbzw. CSU-geführte Landesregierungen erwirkten, nicht entsprechend der Sichtweise der
Antragsteller durch die Verfassungsgerichtsbarkeit entschieden worden.
Dies sind zum einen der Antrag der bayerischen Staatsregierung bezüglich des
Städtebauförderungsgesetzes
von
1972
sowie
zum
anderen
die
2
abstrakten
Normenkontrollklagen der CSU- bzw. CDU-geführten Landesregierungen von Bayern und
Rheinland-Pfalz wegen des Rentenversicherungsänderungsgesetzes von 1973.
Ferner ist es die Klage des CDU-regierten Niedersachsens hinsichtlich der Begrenzung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Parteispenden aus dem Jahre 1978. Resultierend daraus
lässt sich anbetrachts der Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichtes betreffs
der 18 abstrakten Normenkontrollklagen, die entweder von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion oder durch CDU- bzw. CSU-geführte Landesregierungen veranlasst wurden, eine
positive Erfolgsbilanz nachweisen.
Ausschließlich arithmetisch dargestellt ergibt sich aus dem Verhältnis der positiv
entschiedenen abstrakten Normenkontrollen zur Gesamtzahl der Verfahrensanträge für die 3
Klagen (2 positiv zu 3 gesamt) der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein Wert von 66,67%, was
ebenso dem berechneten Wert bei den Verfahrensbewirkungen der Landesregierungen (10
positiv zu 15 insgesamt) entspricht.
Beurteilt man den beschriebenen Teilerfolg auch als positives Ergebnis, so erhöht sich
demnach der Wert der Erfolgsbilanz bei den antragsführenden Landesregierungen auf
73,33%.
Wiederum die numerische Analyse aller 18 abgeschlossenen Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle offenbart hinsichtlich der erfolgreich geführten Klagen ein Ergebnis von
66,67% (12 positiv entschiedene zu 18 insgesamt) bzw. von 72,22%, wenn man den
Teilerfolg ebenfalls wieder als positives Resultat betrachtet (13 positiv beurteilte zu 18
insgesamt).
Des Weiteren sind in der oppositionellen Phase der CDU/CSU-Bundestagsfraktion von 19691982 insgesamt 2 Organstreitigkeiten beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden,
wobei einerseits ein Verfahren die parlamentarische Minderheit initiierte und andererseits
wurde aufgrund der Antragsberechtigung für politische Parteien ein Verfahren von der CDUBundespartei veranlasst.
Im Jahre 1974 erwirkte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein Organstreitverfahren gegen die
Bundesregierung bzw. vielmehr gegen den Bundesminister der Finanzen wegen der
Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben am Ende des Haushaltsjahres 1973, welche der
106
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001a): Das Bundesverfassungsgericht als Vetospieler: Der Erfolg
oppositioneller Verfahrensinitiativen vor dem Bundesverfassungsgericht (1951-2000), S. 157
59
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Bundesfinanzminister unter Berufung auf den Art. 112 GG ohne Zustimmung des
Bundestages genehmigt hatte107.
Die oppositionelle CDU/CSU-Bundestagsfraktion wertete dies als Missachtung des
Budgetsrechts des Bundestages, das im Art. 110 GG verfassungsrechtlich normiert ist.
Dieser Ansicht ist auch der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes gewesen, welcher das
Organstreitverfahren der oppositionellen Minderheit für begründet erachtete.
Neben jener der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist ein weiteres Organstreitverfahren im Jahre
1976 von der CDU-Bundespartei gegen die Bundesregierung angeregt worden, weil diese in
den
Bundestagswahlkampf
1976
durch
Öffentlichkeitsarbeit
zugunsten
der
regierungsstellenden Parteien SPD und FDP rechtswidrig eingegriffen hatte.
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes befand die Argumentation der CDUBundespartei für statthaft und wies mit seiner Entscheidungsbegründung der Regierung eine
Verletzung des verfassungsmäßigen Demokratiegebots sowie einen Verstoß des Rechts der
Parteien auf Chancengleichheit nach108.
Daraus bestimmt sich bei den 2 unionsbeantragten Organstreitigkeiten hinsichtlich des
Verhältnisses von im Sinne des Antragstellers entschiedenen Verfahrensinitiativen zur
Gesamtzahl
eine
Erfolgsbilanz
von
100%.
Basierend
auf
der
nichtgegebenen
Beantragungsvollmacht im bundesverfassunsgerichtlichen Verfahren der Bund-LänderStreitigkeit ist für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Verfahrensbewirkung grundsätzlich
nicht möglich, was aber aufgrund der Antragsberechtigung von Landesregierungen
kompensiert werden kann. Dennoch ist in der Zeit von 1969-1982, in der die CDU/CSUFraktion im Bundestag die Opposition bildete, nur ein einziges Bund-Länder-Streitverfahren
von einer der parlamentarischen Minderheit parteipolitisch nahe stehenden Landesregierung
beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
Hinsichtlich dessen leitete im Jahre 1974 die bayerische Staatsregierung ein Bund-LänderStreitverfahren gegen die Bundesregierung ein, weil diese nach Auffassung des
Antragstellers
mit
dem
„Einmaligen
Sonderprogramm
für
Gebiete
mit
speziellen
Strukturschwächen“ gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz des bundesfreundlichen
Verhaltens verstoßen habe109. Das Bundesverfassungsgericht urteilte in diesem BundLänder-Streitverfahren gemäß der Ausführungen der CSU-geführten Landesregierung und
argumentierte, dass der Bund bzw. die Bundesregierung mit ihrer Maßnahme den
Rechtsgegenstand des Art. 104, Abs. 4, Satz 2 GG missachtete.
Die Analyse aller abgeschlossenen bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren der abstrakten
Normenkontrollklage, der Organstreitigkeit sowie des Bund-Länder-Streits veranschaulicht,
dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die CDU-Bundespartei sowie die CDU- bzw. CSUgeführten Landesregierungen zusammen in 15 Verfahrensanträgen sieghaft, in einem
107
vgl. siehe: BVerfGE 45, 1
vgl. siehe: BVerfGE 44, 125
109
vgl. siehe: BVerfGE 41, 291
108
60
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
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teilerfolgreich sowie in 4 unterlegen gewesen sind, was eine positive Erfolgsbilanz von
71,43% bedeutet.
Von diesen 21 Verfahren hat mit 5 abstrakten Normenkontrollklage und einem Bund-LänderStreit die bayerische Staatsregierung die meisten Anträge beim Bundesverfassungsgericht
erwirkt.
Weitere
klageaktive
CDU-geführte
Landesregierungen,
die
abstrakte
Normenkontrollverfahren von 1969-1982 beim Bundesverfassungsgericht anregten, waren
die der Bundesländer von Rheinland-Pfalz mit 4 Verfahrensanträgen, Baden-Württemberg
mit 3 sowie Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit je 2 Antragsinitiativen wie ferner
Saarland mit einer Klageeinreichung.
Jedoch
werden
je
eine
Verfahrenseinreichung
Landesregierungen
Württemberg,
Abgeschlossene unionsgeführte Verfahrensinitiativen beim BVerfG von 1969-1982
15
der
von
Baden-
Niedersachsen,
10
CDUbzw.
CSU-
Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-
geführtes
BL
Holstein
und
Bayern
nicht
als
5
12
Erfolge
einzelne Klagen für die Gesamtheit
aller Anträge gewertet werden, weil
durch
die
5
Antragsteller
gemeinsame
Normenkontrolle
eine
CDU/
CSU
CDUBundespartei
2
Erfolge
CDU/
CSU
5
Misserfolge
1
Teilerfolg
CSUgeführtes
BL
1
Erfolg
Säulenkomplex I
Organstreitverfahren
Säulenkomplex II
Abstrakte Normenkontrolle
Säulenkomplex III
Bund-Länder-Streit
Erfolg
Teilerfolg
Misserfolg
abstrakte
bezüglich
des
Abb. 2: Claudia Martina Buhl
Staatshaftungsgesetzes von 1981
initiiert worden ist.
Präzisierend noch einmal dargestellt, demonstriert die Analyse der 21 unionsgeführten
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in ihren
13 oppositionellen Jahren bei nur 4 Anträgen klageveranlassend war, was impliziert, dass sie
für lediglich 19,05% aller Verfahrensaktivitäten verantwortlich war.
5.4 Inhaltliche Auswertung der abgeschlossenen Verfahren
In den folgenden Kapiteln werden die 4 verfassungsgerichtlichen Verfahren, d. h. die eine
Organstreitigkeit und die 3 abstrakten Normenkontrollklagen, inhaltlich detailliert erläutert
sowie
ausgewertet,
welche
die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
in
ihrer
ersten
Oppositionsphase von 1969-1982 beim Bundesverfassungsgericht initiierte.
Zusätzlich zur Darstellung des Anlasses, der zum jeweiligen Verfahrensantrag führte und der
Erklärung der Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird zum einen explizit
die Motivation erörtert, welche die oppositionelle CDU/CSU-Fraktion bewogen hat, ein
entsprechendes Verfahren anzuregen.
61
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Zum anderen wird ausführlich die Reaktion beschrieben, welche im Anschluss an die
Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht von der CDU/CSU-Fraktion des
Deutschen Bundestages bzw. von einzelnen dazu Beauftragten zu vernehmen war.
62
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.1
Organstreitverfahren
Basierend auf den Bestimmungen des Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG, welche dem Wortlaut
gemäß im Organstreit „anderen Beteiligten“, die entweder durch das Grundgesetz oder mit
der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorganes mit eigenen Rechten ausgestattet
sind,
steht
diesbezüglich
nach
§ 10 GOBT
der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
die
Antragsvollmacht in dieser Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht zu.
Indem die Mitglieder des Bundestages, die der CDU bzw. CSU angehörten in den 4
Legislaturperioden von 1969-1982 entsprechend § 10 GOBT den Status als Fraktion inne
hatte,
wäre
die
Initiierung
eines
Organstreitverfahrens
während
jeder
derjenigen
Legislaturperioden möglich gewesen, in welcher die CDU/CSU-Fraktion die parlamentarische
Opposition bildete.
Trotzdem erwirkte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht
lediglich ein Organstreitverfahren im Jahre 1974, d. h. in der für sie 2. „oppositionellen“
Legislaturperiode und zwar bezüglich der Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von
Konflikten über den Umfang von Rechten sowie Pflichten eines obersten Bundesorganes.
Vornehmlich ist das Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung, insbesondere jedoch
gegen den Bundesminister der Finanzen, aufgrund von Differenzen über die Interpretation
des Art. 112 GG durch die CDU/CSU-Fraktion veranlasst worden, was im Folgenden
detailliert dargelegt wird.
5.4.1.1
BVerfGE 45, 1
Mit der Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben am Ende des Rechnungsjahres 1973
durch die Bundesregierung wurden in einem außergewöhnlichen Umfang Finanzleistungen
gewährt, ohne dass dem Bundestag dafür der Nachtragshaushalt zur Zustimmung vorgelegt
wurde. Nach Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte diesbezüglich die
Bundesregierung, respektive der Bundesminister der Finanzen, gegen den Art. 110 GG
sowie ebenso Art. 112 GG verstoßen110.
Gemäß des Beschlusses der CDU/CSU-Fraktion des Bundestages vom 25.07.1974 hatte sie
zur Klarstellung der Rechtslage auf dem Prozessweg der Organstreitigkeit gegen die
Bundesregierung und den Bundesminister der Finanzen diese Rechtsverletzung dem
Bundesverfassungsgericht überantwortet.
Der Vorsitzende der Unionsgemeinschaft, Karl Carstens, wurde ermächtigt, die CDU/CSUBundestagsfraktion in diesem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu
vertreten und wurde befugt, Prozessvollmacht nach § 22 GOBT zu erteilen.
110
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat heute
nachstehenden Beschluss gefasst, Pressedienst, 25.07.1974, S. 1
63
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.1.1.1
Anlass des Verfahrens
Am 20.06.1973 ist vom Deutschen Bundestag das Haushaltsgesetz des Jahres 1973
verabschiedet worden, welches am 12.07.1973 (BGBl. I, S. 733) verkündet wurde. Aus
diesem Bundeshaushalt ergab sich am Ende des Rechnungsjahres 1973 ein Überschuss von
mehreren Milliarden DM.
Bei dieser Sachlage bewilligte im Dezember 1973 und Januar 1974 der Bundesminister der
Finanzen eine Reihe von überplanmäßigen sowie außerplanmäßigen Ausgaben, so u. a.
Zuwendungen an das Sondervermögen der Deutschen Bundesbahn in Höhe von 1.350
Millionen DM, an die Kreditanstalt für Wiederaufbau ca. 480 Millionen DM und die Vereinigte
Industrie-Unternehmungen AG 100 Millionen DM111.
Die Bundesregierung hatte das Bundesparlament von diesen Ausgaben unterrichtet,
allerdings hatte weder der Bundestag noch der Bundesrat der Bundesregierung dafür die
Entlastung erteilt. Ebenso hatte der Bundesrechnungshof diese zusätzlichen Ausgaben in
seinen Bemerkungen zur Haushaltsabrechnung für das Rechnungsjahr 1993 negativ
bewertet112.
Diesbezüglich
richtete
sich
der
am
28.07.1974
beim
Bundesverfassungsgericht
eingegangene Antrag der CDU/CSU-Fraktion gegen die Bundesregierung, respektive den
Bundesminister der Finanzen.
Die
Verfahrensinitiative
wurde
veranlasst,
weil
die
beanstandete
Maßnahme
der
Antragsgegner gegen die Art. 110 und 112 GG verstieß113.
5.4.1.1.2
Entscheidung des BVerfG
In dem Verfahren des Organstreits, das die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Jahre 1974
gegen die Bundesregierung und den Bundesminister der Finanzen erwirkte, urteilte der
2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes am 25.05.1977.
Während diesbezüglich die Entscheidung im Verfahrensklagepunkt I einstimmig erging,
entschied der 2. Senat beim Klagepunkt II mit 6 zu 1 Stimme der Verfassungsrichter114. Das
Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Bundesminister der Finanzen das Recht des
Bundestages aus Art. 110, Abs. 1, Satz 1 GG und Abs. 2, Satz 1 GG verletzt hat, indem er
den
zu
Lasten
des
Haushaltsjahres
1973
geleisteten
überplanmäßigen
sowie
111
vgl. siehe: BVerfGE 45, 1, S. 9
vgl. siehe: ebd., S. 10
113
vgl. siehe: ebd., S. 10f.
114
vgl. siehe: ebd., S. 53
112
64
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
außerplanmäßigen Ausgaben zustimmte, obwohl die Voraussetzungen des Art. 112 GG nicht
erfüllt waren115.
Ebenso hatte die Bundesregierung diesen Artikel des Grundgesetzes verletzt, weil sie es
unterlassen hatte, für die außerordentlichen Ausgaben die vorherige Ermächtigung des
Gesetzgebers einzuholen116.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kompetenz des Bundesministers der
Finanzen Mehrausgaben an Stelle des Gesetzgebers zu bewilligen, voraussetzt, dass das
Bedürfnis derjenigen, die Ausgaben benötigen, nicht nur unvorhergesehen ist, es muss auch
unabweisbar sein.
Fehlen die Tatbestandsmerkmale der Unvorhersehbarkeit und der Unabweisbarkeit bleibt der
Gesetzgeber für die Mittelbewilligung allein zuständig. Währenddem bei den im
Verfahrensantrag genannten Zuwendungsempfängern infolge der Beweisaufnahme kein
unvorhergesehenes
und
unabweisbares
Bedürfnis
gegeben
war,
hatte
der
Bundesfinanzminister die Rechte des Bundestages verletzt, die ihm durch das Grundgesetz
zugewiesen wurden117.
Des Weiteren gehörten die Zuwendungen mit in den Verantwortungsbereich der
Bundesregierung, weil jeder Betrag in Höhe von mindestens 100 Millionen DM gewesen ist
und somit eine alleinige Zustimmung zu den Ausgaben ohne die Mitwirkung der
Bundesregierung gesetzwidrig war.
Bei
den
zur
Beweisaufnahme
vorgelegten
Kurzprotokollen
der
Sitzungen
der
Bundesregierung waren keine Hinweise verzeichnet, dass der Bundesminister der Finanzen
die Bundesregierung über die Absicht informierte, den Ausgabenanträgen zuzustimmen118.
Indes die Bundesregierung es im Vertrauen auf eine vieljährige Praxis versäumt hatte
sicherzustellen, dass sie gemäß § 15, Abs. 1 GOBReg vom Bundesfinanzminister hätte
unterrichtet werden müssen, konnte sie sich nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen,
obwohl dies geboten gewesen wäre119. Insofern hat die Bundesregierung dazu beigetragen,
dass die Kompetenz des Bundestages durch den Bundesfinanzminister verletzt werden
konnte. Zu dieser Entscheidung bezüglich der Verletzung der Rechte durch die
Bundesregierung hatte der Verfassungsrichter Dr. Niebler eine abweichende Meinung.
Diese
lautete
dahingehend,
Bundesfinanzministers
die
dass
bei
der
Bundesregierung
nicht
selbständigen
verpflichtet
Kompetenz
werden
kann,
des
durch
organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Finanzminister vor der Zustimmung
gemäß Art. 112 GG eine Entscheidung der Bundesregierung einfordert120. Demnach war die
Bundesregierung zunächst bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht über die
115
vgl. siehe: ebd., S. 3
vgl. siehe: BVerfGE 45, 1, S. 4
117
vgl. siehe: ebd., S. 44f.
118
vgl. siehe: ebd., S. 51
119
vgl. siehe: ebd., S. 52f.
120
vgl. siehe: ebd., S: 61
116
65
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Zustimmung des Bundesfinanzministers zu den außerplanmäßigen Ausgaben unterrichtet,
weshalb eine Verletzung der Rechte des Bundestages aus Art. 110 GG nicht festgestellt
werden konnte.
5.4.1.1.3
Zur
Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Initiierung
Überprüfung
eines
der
Rechnungsjahres
Organstreitverfahrens
Bewilligung
1973
ist
von
eine
bezüglich
außerplanmäßigen
kurze
der
verfassungsgerichtlichen
Ausgaben
Presseerklärung
durch
am
Ende
des
die
CDU/CSU-
Bundestagsfraktion veröffentlicht worden.
Mit dieser Pressemitteilung sind die objektiven verfassungsrechtlichen Beanstandungen,
welche die Verfahrenseingabe bedingte, dargelegt worden.
Dabei wurden die sachlichen Beweggründe ausführlich erläutert und indem es wörtlich heißt:
„die Rechte des Deutschen Bundestages und der Fraktion aus Art. 110 GG des
Grundgesetzes sind verletzt“121 worden. Doch es wurden nicht nur die Rechte für die
CDU/CSU-Fraktion eingefordert, sondern in Prozessstandschaft für das gesamte Parlament.
Während sich mit dieser Pressemitteilung zur Verfahrensbeantragung nur die CDU/CSUFraktion äußerte, erfolgten auf die Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
neben
einer
Stellungnahme
der
Unionsgemeinschaft
auch
Ausführungen
des
Fraktionsvorsitzenden, des Prozessbevollmächtigten und der CDU-Bundesgeschäftsstelle.
Zwischen allen zu diesem Sachverhalt getätigten Erklärungen sind Gemeinsamkeiten zu
verzeichnen. Bei jeder Verlautbarung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
wird in lediglich einem Abschnitt des Textes eine objektive Aussage zum eigentlichen
Verfahrensausgang
abgegeben.
Auffallend
ist
besonders,
dass,
obwohl
ein
verfassungsrechtliches Fehlverhalten der Regierung und speziell des Bundesfinanzministers
festgestellt wurde, nicht die gesamte sozial-liberale Regierungskoalition von den einzelnen
Gliederungen der CDU sowie CSU zur Rechenschaft gezogen wurde, sondern der
Verfassungsverstoß wurde einzig der SPD sowie vornehmlich Helmut Schmidt angelastet.
Im Folgenden sind die Äußerungen dazu genutzt worden, um äußerst subjektiv das
Versagen der SPD/FDP-Regierung zu thematisieren, wobei jedoch die Verantwortung dafür,
wie bereits erwähnt, nur die SPD zu tragen hatte. Ausnehmend deutlich ist dies u. a. an
Ausführungen wie den nachstehenden geworden, dass „der jetzige Bundeskanzler es mit der
Verfassung und den Steuergeldern nicht allzu genau nimmt“122, „dem Bundeskanzler
121
zitiert: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat heute
nachstehenden Beschluss gefasst, Pressedienst, 25.07.1974, S. 1
122zitiert:
Bundesgeschäftsstelle der CDU: Zur
Informationsdienst der CDU, 02.06.1977, S. 1
Sache
–
Dieser
Kanzler
ist
untragbar,
66
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
persönlich die Verfassungsverletzung bescheinigt wurde“123 sowie „die persönliche und
politische Verantwortung dafür kann er [Anm.: Helmut Schmidt] nicht auf untergeordnete
Organe verlagern“124.
Ausdrücklich ist der SPD und dem Bundeskanzler seitens der CDU/CSU-Opposition
vorgeworfen worden, dass sie aufgrund des Hinwegsetzens über die Verfassung den
Vertrauensverlust der Bürger in den freiheitlichen Rechtstaat zu verschulden haben.
Da aber die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die rechtstaatliche Zuverlässigkeit der
Regierung Voraussetzungen für die innere Stabilität der Bundesrepublik sind, ist es daher
nach
Auffassung
der
CDU/CSU-Fraktion
notwendige
Konsequenz
aus
der
Verfassungsgerichtsentscheidung, dass „Helmut Schmidt nach den Anstandsregeln der
Demokratie seinen Rücktritt“125 erklärt.
Somit wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die aus einer objektiven
Verfahrenseingabe hervorging, dafür genutzt, um den amtierenden Bundeskanzler
offenkundig zum Rücktritt aufzufordern und Neuwahlen herbeizuführen.
Dieses verlangten mit ihren Pressemitteilungen insbesondere die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die CDU-Bundespartei, die als mögliche Alternative Helmut Kohl vorschlugen126.
Auch
der
Fraktionsvorsitzende
der
Unionsgemeinschaft,
Helmut
Kohl,
sowie
der
Prozessbevollmächtigte, Walter Althammer, argumentierten, dass der Bundeskanzler und der
Bundesfinanzminister
die
Rechte
des
Parlamentes
und
damit
steuerzahlenden Bürger in verfassungswidriger Weise missachtet haben
die
127
Rechte
der
.
Allerdings forderten sie keine Neuwahlen und ebenso nicht den Rücktritt von Helmut
Schmidt, aber es wurde angedeutet, dass bei der Beratung des nächsten Kanzleretats ein
Missbilligungsantrag von der CDU/CSU-Fraktion gegen den Bundeskanzler gestellt werde128,
wodurch
man
sich
des
Verfassungsgerichtsurteils
noch
zusätzlich
bediente,
um
parlamentarische Maßnahmen gegen den Kanzler erwirken zu können.
5.4.2
Abstrakte Normenkontrollverfahren
Bedingt durch die grundgesetzlich normierte Antragsberechtigung im Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG wäre die Initiativvollmacht für die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion vordergründig nicht gegeben.
123
zitiert: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Althammer, Walter: Der stellvertretende
Fraktionsvorsitzende und Prozessbevollmächtigte Dr. Walter Althammer (CSU) erklärt zu dem heute
ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, Pressedienst, 25.05.1977, S. 1
124
zitiert: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Kohl, Helmut: Zum gestern ergangenen Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes, Pressedienst, 26.05.1977, S. 2
125
zitiert: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (25.05.1977): a. a. O., S. 1
126
vgl. siehe: Bundesgeschäftsstelle der CDU (02.06.1977): a. a. O., S. 1
127
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (26.05.1977): a. a. O., S. 3
128
vgl. siehe: ebd., S. 3
67
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Eine Verfahrenseingabe beim Bundesverfassungsgericht für oppositionelle Akteure aus dem
Bundesparlament wäre nur insofern möglich und statthaft, wenn mindestens ein Drittel der
Abgeordneten des Bundestages gemeinsam ein entsprechendes Verfahren erwirken.
Jedoch aufgrund der Wahlresultate für die beiden Unionsparteien zum 6., 7., 8. sowie 9.
Deutschen Bundestag hätte die Fraktionsgemeinschaft aus CDU und CSU jeweils
mindestens ein Drittel aller Bundestagsmitglieder aus der eigenen Fraktion mobilisieren
können, um in jeder der 4. Legislaturperioden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bei
gegebenen Klagegründen zu veranlassen.
Insgesamt hat die CDU/CSU-Fraktion von 1969-1982, während sie im Bundestag die
parlamentarische Opposition bildete, 3 abstrakte Normenkontrollverfahren eingereicht und
zwar jeweils eine Klage in der für sie 2., 3. sowie 4. „oppositionellen“ Legislaturperiode.
Im Folgenden werden diese 3 unionsfraktions-initiierten abstrakten Normenkontrollklagen
ausführlich erläutert, deren Eingabe erwogen wurde, weil bei der jeweils beanstandeten
Gesetzesbestimmung nach Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Kontroversen
hinsichtlich der förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu
verzeichnen waren.
5.4.2.1
BVerfGE 39, 1
Gemeinsam mit der römisch-katholischen sowie der evangelischen Kirche waren die beiden
Unionsparteien die erbittersten Gegner der uneingeschränkten Abtreibungsfreigabe in den
ersten 3 Monaten129 (sog. Fristenregelung) wie es das 5. Strafrechtsreformgesetz der
SPD/FDP-geführten Bundesregierung vorsah.
Unmittelbar nachdem die sozial-liberale Koalition das 5. Strafrechtsreformgesetz entgegen
der ursprünglichen Regierungsvorlage und wider des Einspruches des Bundesrates
verabschiedete130, erwirkten 193 Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie die 5
unionsgeführten Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, des
Saarlandes und von Schleswig-Holstein ein abstraktes Normenkontrollverfahren zur
verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Fristenregelung.
Die Prozessbevollmächtigten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Benno Erhard (MdB) und
Prof. Dr. Peter Lerche, hatten am 15.07.1974 die Argumentationsführung des abstrakten
Normenkontrollverfahren
gegen
das
5.
Strafrechtsreformgesetz
dem
Bundesverfassungsgericht überantwortet. Nach Auffassung der Verfahrensführenden werden
129
vgl. siehe: Häußler, Richard (1994): Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer
Führung. Ein Beitrag zu Geschichte und Rechtstellung des Bundesverfassungsgerichtes, S. 66
130
vgl. siehe: ebd., S. 66f.
68
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
infolge
des
Inkrafttretens
des
5.
Strafrechtsreformgesetzes
aktiv
gegen
die
verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 2 GG sowie des Art. 3 GG verstoßen131.
Die Urteilsentscheidung zum Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich der
Reform des § 218 StGB ist am 25.05.1975 vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes
verkündet worden.
131
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Vogel, Friedrich: Zur Verfassungsklage der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen das 5. Strafrechtsreformgesetz erklärt der Vorsitzende des
Arbeitskreises Innen- und Rechtspolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Pressereferat, 15.07.1974, S.
2
69
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.2.1.1
Anlass des Verfahrens
Die Reform des noch aus dem Reichsstrafgesetzbuch des Jahres 1872 stammenden
§ 218 StGB, der seitdem mehrfach novelliert wurde, war äußerst umstritten. Während der 6.
Legislaturperiode
ist
von
der
Bundesregierung
der
Entwurf
eines
5.
Strafrechtsreformgesetzes vorgelegt worden. Allerdings sind nach bereits stattgefundenen
öffentlichen
Anhörungen
von
Sachverständigen
im
Sonderausschuss
für
die
Strafrechtsreform infolge der vorzeitigen Auflösung des Bundestages die Beratungen der
Novelle eingestellt worden.
Im März 1974 brachten dann die Fraktionen der Regierungskoalition von SPD und FDP den
Gesetzentwurf in den Bundestag ein, der einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in den
ersten 3 Monaten erwirken sollte, wenn dieser mit Einwilligung der Schwangeren nach
ärztlicher Beratung vorgenommen wird.
Zusätzlich zu diesem Gesetzentwurf sind noch 3 weitere Gesetzesvorschläge aus der Mitte
des Deutschen Bundestages vorgelegt worden. Darunter 2 Konzeptionen von einzelnen
Abgeordneten aus der SPD-Fraktion und ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion, der eine
engere Indikatorenregelung beinhaltete132. Alle 4 Entwürfe wurden vom Bundestag zur
gemeinsamen Besprechung an den Sonderausschuss überantwortet, wobei kein Antrag die
erforderliche Mehrheit erhielt und weswegen alle 4 Gesetzesvorlagen in der 2. sowie 3.
Lesung im Parlament beraten wurden.
Nachdem bei der Abstimmung während der 2. Lesung im Bundestag kein Entwurf die
notwendige Stimmenmehrheit erreichte, wurden die beiden Fraktionsentwürfe, welche die
höchsten Stimmzahlen erhalten hatte, zur endgültigen Entscheidung in der 3. Beratung den
Abgeordneten übergeben. In der 95. Sitzung der 7. Wahlperiode stimmten 245 Mitglieder des
Bundestages für den Entwurf der SPD- und FDP-Fraktion sowie 219 Abgeordnete für den
Antrag der Unionsgemeinschaft133. Bei der namentlichen Schlussabstimmung über den SPDund FDP-Entwurf votierten von den 489 stimmberechtigten Abgeordneten 247 mit „ja“, 233
mit „nein“ und 9 Bundestagsmitglieder enthielten sich der Stimme.
Der Bundesrat, der diesen Gesetzbeschluss als zustimmungsbedürftig bezeichnete,
verweigerte nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses die Zustimmung und
legte gemäß Art. 77, Abs. 3 GG Einspruch ein. Diesen wies der Bundestag mit 260 gegen
218
Stimmen
bei
4
Enthaltungen
zurück,
weil
dieser
das
Gesetz
nicht
als
134
zustimmungsbedürftig erachtete
.
Infolge weiterer ergebnisloser Anrufungen des Vermittlungsausschusses sowohl durch den
Bundestag
als
auch
Bundesverfassungsgericht
den
auf
der
Bundesrat
bestimmte
Beantragung
der
am
21.06.1974
Landesregierung
von
das
Baden-
132
vgl. siehe: Landfried, Christine (1984): Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, S. 88
vgl. siehe: BVerfGE 39, 1, S. 16
134
vgl. siehe: ebd., S. 17
133
70
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Württemberg im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass § 218a StGB in der Fassung des
5. StrRG solange nicht in Kraft tritt, bis eine definitive Verfügung135 verkündet ist. Mit dieser
Bundesverfassungsanordnung wurde erstmal bestimmt, dass der medizinisch, eugenisch
oder ethisch indizierte Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen seit der
Empfängnis straffrei bleibt136.
5.4.2.1.2
Entscheidung des BVerfG
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hatte am 25.02.1975 mit einer Mehrheit
von 6:2137 Stimmen der Verfassungsrichter sein Urteil zur Reform des § 218 StGB verkündet.
Die Richter argumentierten, dass § 218a StGB in der Fassung des 5. StrRG vom 18.06.1974
(BGBl. I, S. 1297) mit Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1 GG insoweit
unvereinbar und nichtig ist, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der
Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Rechtfertigungen vorliegen, die im Sinne der
Entscheidungsgründe vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben138.
In der Urteilsbegründung verdeutlichten die Verfassungsrichter, dass die Schutzpflicht des
Staates umfassend ist und dies gebietet ihm, sich auch schützend vor das sich entwickelnde
Lebens zu stellen. Das impliziert, dass der Staat dieses Leben ebenso vor den
rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren hat139.
Aufgrund dieses Maßstabes ist die Neuregelung des § 218 StGB geprüft worden und die
Verfassungsrichter werteten, dass der Rechtssatz der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht
gegenüber dem werdenden Leben nicht in gebotenem Umfang gerecht würde. Des Weiteren
kritisierten die Verfassungsrichter, dass mit dem 5. StrRG der Schwangerschaftsabbruch in
den ersten 12 Wochen nicht rechtlich missbilligt und die Interessen der entsprechenden Frau
über das werdende Leben gestellt wurden.
Der 2. Senat urteilte, dass der Schutz des ungeborenen Lebens Vorrang vor der freien
Lebensgestaltung der Frau habe140 und bei Fehlen einer Indikation das Unrecht der Tat
bestraft werden müsse. Gleichzeitig haben die Verfassungsrichter mit Punkt II der
Entscheidungsformel dem Gesetzgeber konsequente Anweisungen gegeben, wie eine
verfassungsgemäße Lösung konzipiert sein muss.
135
Anm.: Eine endgültige Urteilsentscheidung erfolgte auf den bereits erwähnten Antrag der abstrakten
Normenkontrolle zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 218a StGB in der Fassung der 5. StrRG
von 193 Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie der Landesregierungen von BadenWürttemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und Schleswig-Holstein.
136
vgl. siehe: BVerfGE 37, 324
137
vgl. siehe: BVerfGE 39, 1, S. 68
138
vgl. siehe: ebd., S. 2
139
vgl. siehe: ebd., S. 42f.
140
vgl. siehe: ebd., S. 66
71
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Abweichende
Meinungen
zur
Urteilsentscheidung
des
ersten
Senates
des
Bundesverfassungsgerichtes äußerten die beiden Richter dieses Senates Rupp-von
Brünneck und Dr. Simon. Diese begründeten ihr gemeinsames Sondervotum u. a. damit,
dass die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz des Lebens auch die Phase vor der
Geburt umfasst.
Doch die parlamentarische Auseinandersetzung und die Verfahrenseingabe der CDU/CSUFraktion betraf nicht das „ob“, sondern allein das „wie“ des Schutzes des ungeborenen
Lebens. Deshalb gehört die Entscheidung darüber auch allein in die Verantwortung des
Gesetzgebers141.
Weiterhin führten Rupp-von Brünneck und Dr. Simon an, dass sich aus der Verfassung keine
explizite Pflicht des Staates ableiten lasse, den Schwangerschaftsabbruch in jedem Stadium
der Schwangerschaft unter Strafe zu stellen.
Deshalb hätte der Gesetzgeber sich sowohl für die Beratungs- und Fristenlösung als auch für
die Indikationenlösung entscheiden dürfen142.
Folgen der Entscheidung:
Der Gesetzgeber hatte mit dem 15. Strafrechtsänderungsgesetz vom 18.05.1976 (BGBl. I,
S. 1213) die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt.
5.4.2.1.3
Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Am 15.07.1974 veröffentlichte der Vorsitzende des Arbeitskreises Innen- und Rechtspolitik
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Friedrich Vogel, eine Erklärung zur Verfassungsklage
gegen das 5. Strafrechtsreformgesetz, welches mit den Stimmen der SPD und FDP
verabschiedet wurde.
Mit dieser Pressemitteilung sind die Verfahrensgegenstände und die Beweggründe der
CDU/CSU-Fraktion sehr objektiv sowie ausführlich erläutert worden. Im Wesentlichen stützt
sich die Verfassungsklage auf einen von der CDU/CSU erachteten Verstoß des 5.
Strafrechtsreformgesetzes gegen den Art. 2 GG und Art. 3 GG.
Die Vorstellung der CDU/CSU geht dabei vom christlichen Menschenbild aus, dem beim das
Leben ab dem Zeitpunkt der Zeugung beginnt und somit auch unter dem besonderen Schutz
des Art. 2, Abs. 2 GG steht. Das Gebot dieses Artikels, das Leben zu schützen, kann daher
nicht für eine bestimmte Zeitspanne des menschlichen Lebens außer Kraft gesetzt werden.
Gleichwohl dieses wäre aber das Ergebnis der Fristenlösung, denn während der ersten 3
141
142
vgl. siehe: BVerfGE 39,1, S. 69
vgl. siehe: ebd., S. 69f.
72
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Monate nach der Empfängnis kann der ungeborene Mensch, sofern es die werdende Mutter
will, straflos getötet werden143.
Motiviert zu dieser Rechtsauffassung sieht sich die CDU/CSU-Fraktion zudem noch durch
mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das wiederholt den besonders
hohen Stellenwert der Rechtsgüter des Art. 2, Abs. 2 GG hervorgehoben hatte144.
Zusätzlich begründet die Unionsfraktion ihre Normenkontrollklage mit dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und des daraus folgenden Willkürverbots, welches auch
gegenüber dem ungeborenen Menschen gilt. Demnach ist jede Zäsur nach Wochen oder
Monaten, die unterschiedliche Rechte oder ein verschiedenen zu beurteilendes Lebensrecht
des vorgeburtlichen Menschen schafft, beliebig und verstößt gegen das Willkürverbot des
Art. 3 GG145.
Auf die am 24.02.1975 ergangene Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichtes, mit
der die Verfassungswidrigkeit des 5. Strafrechtsreformgesetzes festgestellt wurde, sind 2
Pressemitteilungen veröffentlich worden.
Zum einen wurde eine gemeinsame Erklärung der CDU- und CSU-Vorsitzenden, Dr. Helmut
Kohl und Franz Josef Strauß, herausgegeben und zum anderen eine Stellungnahme von
Karl Carstens, dem Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Beiden
Presseerklärungen
ist
gemeinsam,
dass
die
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes als alleiniger Erfolg für die CDU/CSU-Fraktion und die CDUbzw. CSU-geführten Landesregierungen, welche entsprechende Verfahren initiierten,
gewertet wurde. Begründet wurde das damit, dass die Union schon frühzeitig die
verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der Fristenlösung erkannte und die SPD/FDP-Koalition
warnte, „dieses Gesetz, das tief in die Gewissensentscheidung jedes einzelnen eingreift“146,
zu verabschieden.
Ferner wurde sowohl von Karl Carstens als auch von Helmut Kohl und Franz Josef Strauß
ausgeführt, dass, nachdem eindeutig die Folgerichtigkeit der Argumentationsführung der
Verfassungsklagen bewiesen ist, der Bundestag mit dem Bundesrat eine neue, gemeinsame
und verfassungskonforme Regelung finden muss.
Diesbezüglich unterstrich der Fraktionsvorsitzende noch einmal ausdrücklich den Standpunkt
der CDU/CSU, dass das ungeborene Leben am wirksamsten dadurch geschützt werden
könnte, wenn der Staat und die Gesellschaft schwangere Frauen nicht allein lasse, sondern
143
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Vogel, Friedrich: Zur Verfassungsklage der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen das 5. Strafrechtsreformgesetz erklärt der Vorsitzende des
Arbeitskreises Innen- und Rechtspolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Pressedienst, 15.07.1974, S.
1f.
144
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Vogel, Friedrich (15.07.1974): a. a. O., S. 3
145
vgl. siehe: ebd., S. 3
146
zitiert: Bundesgeschäftsstelle der CDU/CSU/Kohl, Helmut/Strauß, Franz Josef: Zu dem Urteilsspruch des
Bundesverfassungsgerichtes, das heute die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung erklärte, stellen
der Vorsitzende der CDU, Dr. Helmut Kohl, und der Vorsitzende der CSU, Franz Josef Strauß, in einer
gemeinsamen Erklärung fest, CDU-Pressemitteilung, 24.02.1975, S. 2
73
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
ihnen durch positive Maßnahmen hilft147. Deshalb erklärte sich die CDU/CSU-Fraktion mit
den beiden Pressemitteilungen bereit, an der Erarbeitung einer allen berechtigten
Interessenlagen gerecht werdenden Regelung in dem vom Bundesverfassungsgericht
aufgezeigten Rahmen aktiv mitzuarbeiten148.
Zugleich empfahl Karl Carstens mit seiner Pressemitteilung, diejenigen in die Beratungen
eines neuen Gesetzes mit einzubeziehen, welche an die gesetzliche Regelung im
Arbeitsleben gebunden sind, so u. a. die Ärzteschaft. Deren Vorstellungen zu einer Änderung
des § 18 StGB wurden schon auf dem 76. Deutschen Ärztetag im Jahre 1973 repräsentiert.
Mit der Einbindung von Sachverständigen wurde seitens der CDU/CSU-Fraktion angedacht,
die Diskussion über die Neuregelung des § 218 StGB praxis-fundierter zu führen, damit in
der Konsequenz im Gesetzgebungsprozess die Novelle eine breitere Mehrheit im Bundestag
findet.
Auch wenn die beiden Presseerklärungen vordergründig sehr sachlich verfasst wurden, ist
deutlich erkennbar, dass die CDU/CSU-Fraktion und diejenigen Bundesländer, die ebenfalls
zu diesem Sachverhalt eine Verfassungsklage einreichten, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes als Niederlage für die Regierungskoalition interpretierten.
Aufgrund dessen, dass die Reform des § 218 StGB nicht verfassungshomogen gewesen ist,
kann es nach Auffassung der Union daher nur eine gesetzliche Lösung gemeinsam mit der
CDU/CSU-Fraktion geben, weil die Verfassungsrichter mit ihrer Urteilsentscheidung
bestätigten,
dass
die
Überzeugung
der
Unionsgemeinschaft,
149
Gesetzesvorschlägen dargebracht wurden, richtig und begründet waren
die
in
eigenen
.
Daraus folgend sah sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion als prädestiniert, an einer
verfassungskonformen Gesetzesreform mitzugestalten.
5.4.2.2
BVerfGE 48, 127
Mit der Novelle der Wehrpflicht im Jahre 1977 hat die sozial-liberale Regierungskoalition das
mündliche Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer reformieren wollen, indem
nur
noch
durch
eine
schriftliche
Erklärung
beim
Kreiswehrersatzamt
(sog.
Postkartenregelung) das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
gemäß Art. 4, Abs. 3 GG und Art. 12a, Abs. 2 GG durch Wehrpflichtige geltend gemacht zu
werden braucht150.
147
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Carstens, Karl: Zu der heute verkündeten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum 5. StrRG, Pressedienst, 25.02.1975, S. 1f.
148
vgl. siehe: Bundesgeschäftsstelle der CDU/Filbinger, Hans: Niederlage der Koalition, Informationsdienst
der CDU, 03.03.1975, S. 2
149
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Carstens, Karl (25.02.1975): a. a. O., S. 2
150
vgl. siehe: Landfried, Christine (1984): Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber. Wirkungen der
Verfassungsrechtsprechung auf parlamentarische Willensbildung und soziale Realität, S. 63
74
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Obgleich vorangegangener verfassungsrechtlicher Kontroversen bezüglich der Novelle im
Parlament ist das Gesetz zur Änderung der Wehrpflicht und des Zivildienstes am 27.05.1977
vom Bundestag mit 241 „Ja“-Stimmen zu 226 „Nein“-Stimmen151 verabschiedet worden.
Daraufhin initiierten 215 Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die 3
unionsgeführten Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern sowie Rheinland-Pfalz
am 21.07.1977 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Die Prozessbeauftragten der CDU/CSU-Fraktion, Prof. Blumenwitz und Dr. Maaßen,
beantragten, die Wehrpflichtnovelle wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu erklären und
die
Novelle
bis
zur
Urteilsverkündung
in
diesem
Bundesverfassungsgericht nicht in Kraft treten zu lassen
Rechtsstreit
durch
das
152
.
Das Urteil in dieser abstrakten Normenkontrollklage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit
der
Wehrpflichtreform
ist
am
13.04.1978
durch
den
2.
Senat
des
Bundesverfassungsgerichtes bekannt gegeben worden.
5.4.2.2.1
Anlass des Verfahrens
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hatte bereits in seinem Jahresbericht
1969 ausführlich dargelegt, dass zwischen 85 und 90 von 100 der Anträge von
Kriegsdienstverweigerern stattgegeben wird. Allerdings seien nach Auffassung kompetenter
Sachkundiger höchsten 30 von 100 der Antragstellern als überzeugte Kriegsdienstgegner
einzustufen153.
Deshalb wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Prüfungsverfahren mit der Infragestellung
beanstandet, inwiefern eine objektive Rechtsanwendung gewährleistet werden kann.
Diesbezüglich hatten in der 7. Legislaturperiode von 1972-1976 die Bundestagsfraktionen
der SPD und FDP einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des
Zivildienstgesetzes vorgelegt.
Der Entwurf zur Gesetzesänderung unterschied sich vom gültigen Gesetz dadurch, dass die
im Widerspruchsverfahren tätigen Prüfungskammern aufgelöst und die Prüfungsausschüsse
dem Bundesamt für den Zivildienst unterstellt werden sollten154. Jedoch trat das Gesetz nicht
in Kraft, weil der Bundespräsident von der Ausfertigung und Verkündung dieses Rechtsaktes
unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 87b, Abs. 2,
Satz 1 GG absah.
151
vgl. siehe: ebd., S. 65
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Röhner, Paul: Zum dem heute von 191
Mitgliedern der CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht gestellten Antrag, die
„Wehrdienstnovelle“ wegen Verfassungswidrigkeit für nicht zu erklären, Pressedienst, 21.07.1977
153
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 135
154
vgl. siehe: ebd., S. 136
152
75
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte ebenfalls während der 7. Legislaturperiode
Gesetzesentwürfe zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes eingebracht, welche keine
parlamentarische Abstimmungsmehrheit erhielten. Mit ihrem Gesetzentwurf wollte die
Unionsgemeinschaft das praktizierte Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer
grundsätzlich beibehalten, aber modifizieren und beschleunigen. Die Prüfungsausschüsse
sollten durch einen Beamten des Kreiswehrersatzamtes mit Befähigung zum Richteramt
ersetzt werden.
Der Antragsteller sollte auch bei unausreichendem Nachweis die Berechtigung zur
Kriegsdienstverweigerung
anerkannt
bekommen,
wenn
Ernsthaftigkeit
und
Unausweichlichkeit dieser Gewissensentscheidung nach seinem Gesamtverhalten glaubhaft
sind155.
Eingeschränkt zur zeitlichen Beschleunigung der Prüfungsprozedur wurde, dass über
Anträge nur dann entschieden werden sollte, wenn der Antragsteller bereits Wehrdienst
leistet, in Kürze einberufen werden soll oder vorbenachrichtigt ist.
Die Verfahrensklage der abstrakten Normenkontrolle beruht speziell auf einem weiteren
inhaltlich-neuen Gesetz der Fraktionen von SPD und FDP, das am 17.03.1977 (in der 8.
Legislaturperiode)
in
erster
Lesung
beraten
und
am
27.05.1977
mit
den
Abgeordnetenstimmen der sozial-liberalen Regierungsmehrheit verabschiedet wurde156. Eine
Neuordnung des Prüfungsverfahrens bedingt sich nach Meinung der SPD- und FDP-Fraktion
dadurch, weil die bisherige Regelung die Entscheidung in das freie Ermessen der
Prüfungsgremien legt und Antragsteller mit gutem Ausdruckvermögen begünstigt habe. Das
Prüfungsverfahren soll deshalb nur noch durchgeführt werden, wenn es unabdingbar ist und
in Zweifelsfällen soll die Entscheidung nicht mehr generell zu Ungunsten des Antragstellers
ergeben müssen157.
Dagegen der Bundesrat, der das Gesetz gemäß Art. 87b, Abs. 2, Satz 1 GG für
zustimmungspflichtig erachtete, beschloss am 24.06.1977 dem Gesetz nicht beizustimmen.
Argumentiert wurde durch den Bundesrat, dass mit dem neuen Gesetz in § 14b ZDG eine
neue Verwaltungsaufgabe des Bundes geschaffen und mittels der grundlegenden
Umgestaltung der Vorschriften über die Kriegsdienstverweigerung eine Funktionsänderung
der Kreiswehrersatzämter herbeigeführt werde158.
Daraufhin entschied das Bundesverfassungsgericht am 07.12.1977 aufgrund der unionsinitiierten abstrakten Normenkontrollklage von Amts wegen durch eine einstweilige
Anordnung, das Wehrpflichtänderungsgesetz ab 16.12.1977 bis zur Verkündung des
endgültigen Urteils außer Kraft zu setzen.
155
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 137
vgl. siehe: ebd., S. 137f.
157
vgl. siehe: ebd., S. 137f.
158
vgl. siehe: ebd., S. 137f.
156
76
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Des Weiteren wurde verfügt, das Wehrpflichtgesetz und das Zivildienstgesetz in der bis dahin
gültigen Fassung wieder anzuwenden.
77
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.2.2.2
Entscheidung des BVerfG
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes erklärte mit dem Urteil vom 13.04.1978 mit 7
zu 1 Stimme das Wehrpflichtänderungsgesetz vom 13.07.1977 für fassungswidrig. Gemäß
der Entscheidungsformel wurde argumentiert, dass das Gesetz zur Änderung des
Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes mit Art. 3, Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 4, Abs. 3 GG, Art. 12a, Abs. 1 und 2 GG, Art. 78 GG sowie Art. 87b, Abs. 2, Satz 1 GG
unvereinbar und somit nichtig ist159.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete insbesondere den § 25a WpflG. Nach diesem
Paragraphen hätte es genügt, als Anerkennung zum Kriegsdienstverweigerer anstelle des
Zustimmungsverfahrens vor besonderen Prüfungsausschüssen eine schriftliche oder zur
Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt abgegebene Erklärung zu bewilligen, dass sich der
Antragsteller aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen
Staaten widersetze und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere.
Die Bundesverfassungsrichter argumentierten, dass dem Gesetzgeber aufgrund des
Art. 12a, Abs. 1 GG die Befugnis zuteil wird, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, der
allgemeinen
Wehrpflicht
in
den
Formen
des
Dienstes
in
den
Streitkräften,
im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu unterwerfen. Der Gesetzgeber hat
sich mit dem Erlass des Wehrpflichtgesetzes für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
entschieden.
Diese allgemeine Wehrpflicht wiederum ist spezieller Ausdruck des grundsätzlichen
Gleicheitsgedankens und ihre Durchführung bedingt sich aus den Bestimmungen des Art. 3,
Abs. 1 GG160.
Aus diesen benannten Artikeln des Grundgesetzes resultiert, dass, um die Wehrgerechtigkeit
im Innern und die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach
außen aufrechtzuerhalten, die normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen hinreichend
geregelt sein muss. Verweigert ein Wehrpflichtiger unter Berufung auf sein Gewissen den
Wehrdienst und widersetzt sich somit der Erfüllung einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht
hohen Ranges, so muss zur Überzeugung der zuständigen Behörde hinreichend sicher
erkennbar werden, dass die Verweigerung auf einer gemäß Art. 4, Abs. 3 GG relevanten
Gewissenentscheidung beruht161.
Infolgedessen müssen gesetzliche Regelungen ausschließen, dass der wehrpflichtige Bürger
den Wehrdienst nach Belieben verweigern kann. Deshalb darf nicht, die bloße Erklärung aus
Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst zu sein, eine Freistellung von dem gesetzlich
von jedermann geforderten Wehrdienst bewirken162. Dies würde sich aber eben so aus dem
159
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 130
vgl. siehe: Säcker, Horst (1989): Das Bundesverfassungsgericht, S. 151
161
vgl. siehe: ebd., S. 152
162
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 169
160
78
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
beanstandeten
§ 25,
Abs. 1
WpflG
ergeben,
der
somit
gleichzeitig
gegen
den
Gleichheitsgrundsatz verstieße163. Ferner darf aus der Gewissenserklärung nicht unmittelbar
die Verpflichtung zur Ableistung des 18 Monate dauernden Zivildienstes abgeleitet werden,
denn damit werde demjenigen, der sich auf sein Gewissen berufe, die Bereitschaft zur
Konsequenz abverlangt164.
Der Ersatzdienst, welcher auf der Wehrgerechtigkeit basiert, soll nach seiner Ausgestaltung
eine unangenehme, zumindest aber gleichbelastende Alternative zum Wehrdienst sein.
Diesbezüglich soll der Ersatzdienst gewährleisten, dass nur diejenigen Wehrpflichtigen als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, die sich zu Recht auf Art. 4, Abs. 3 GG berufen,
denn es ist denkbar, dass durch die Übernahme einer Ersatzdienstpflicht anstelle des
verweigerten Wehrdienstes die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst so offenbar
wird, dass die Anzahl der affektierten Kriegsdienstverweigerer nur noch äußerst gering ist.
Mit dieser Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber in der
Ausgestaltung
der
Anerkennung
der
Kriegsdienstverweigerer
an
ganz
konkrete
verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, wobei die wichtigste jene der geforderten
Prüfung der Glaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung des Antragstellers ist165.
Zusätzlich zu diesen inhaltlichen Aspekten der abstrakten Normenkontrolle ist von den
Bundesverfassungsrichtern geurteilt worden, dass mit dem Wehrpflichtänderungsgesetz
gegen die Art. 78 GG und Art. 87b, Abs. 2, Satz 1 GG verstoße wurde, denn das Gesetz
hätte der unbedingten Zustimmung des Bundesrates bedurft.
Dies bestimmt sich daraus, dass die Änderung der Vorschriften über die Anerkennung von
Kriegsdienstverweigerern unmittelbar die grundlegende Umgestaltung des Zivildienstes zu
einer nach Inhalt und Umfang alternativ neben den Wehrdienst tretenden zweiten Form eines
Gemeindienstes zur Folge hat166.
Wegen der in den materiell-rechtlichen Vorschriften des Wehrpflichtänderungsgesetzes
angelegten neuen Verschiebung von Verwaltungszuständigkeiten zu Lasten der Länder wäre
eine Zustimmung des Bundesrates notwendig gewesen167. Da jedoch der Bundesrat die
Zustimmung verweigerte, ist das Wehrpflichtänderungsgesetz als gesetzungstechnische
Verfahrenseinheit nicht gemäß Art. 78 GG zustandegekommen168.
Gegen
diese
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
hatte
lediglich
der
Verfassungsrichter Hirsch eine abweichende Meinung. Dieser verwies zunächst auf eine
Entscheidung des 1. Senates des Gerichtes aus dem Jahre 1970, welches es in das
Ermessen des Gesetzgebers gab, das Anerkennungsverfahren abzuschaffen.
163
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 165
vgl. siehe: ebd., S. 169
165
vgl. siehe: Landfried, Christine (1984): a. a. O., S. 66
166
vgl. siehe: ebd., S. 177
167
vgl. siehe: ebd., S. 177
168
vgl. siehe: ebd., S. 178
164
79
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Demnach ist das Urteil des 2. Senates unter Verstoß gegen § 16 BVerfGG ergangen,
wonach der entscheidende Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichtes hätte
anrufen müssen169.
Inhaltlich führte der Verfassungsrichter Hirsch aus, dass die angegriffene Wehrpflichtnovelle
verfassungskonform ist und ebenso verfassungsgemäß zustande kam.
Er legte dar, dass der Gesetzgeber mit seiner Konkretisierung des Art. 4, Abs. 3 GG in der
Novelle der Wehrpflicht im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehandelt habe und nicht den
Kriegsdienstverweigerer willkürlich bevorteilte.
Der stets mögliche Missbrauch von Grundrechten dürfe keine Rechtfertigung sein, den
Schutz dieses Grundrechts zu beeinträchtigen170. Nicht die Wehrpflichtnovelle sei konträr zur
Verfassung, sondern das Verhalten der Kriegsdienstverweigerer, die den Art. 4, Abs. 3 GG
missbrauchen. Darum sei es Aufgabe des Gesetzgebers, über die praktischste Lösung für
dieses generelle Problem zu entscheiden171.
Weiterhin
begründete
er
seine
abweichende
Meinung
damit,
dass
eine
Gewissensentscheidung im Konfliktfall Vorrang vor der Verteidigungsfähigkeit habe und nie
in einem Gerichtsurteil festgestellt werden könne172.
Außerdem darf die wachsende Zahl der Kriegsdienstverweigerer nicht nur als reine
Abneigung gegen den Wehrdienst gedeutet werden, sondern muss auch als Indiz für eine
zunehmende Verschärfung des Gewissens bei der jüngeren Generation interpretiert
werden173.
Darüber hinaus ist nach Auffassung des Richters Hirsch die Zustimmungsbedürftigkeit zum
Gesetz durch den Bundesrat nicht erforderlich gewesen, weil die Novelle das Gebiet der
Verteidigung betraf und ein Gesetz änderte, das zuvor mit Zustimmung des Bundesrates
erging. Zugleich veränderte die beanstandete Rechtsnorm nichts im Kompetenzbereich der
Bundesländer, so dass sich die Zustimmung des Bundesrates auch dadurch nicht
begründete174.
Folgen der Entscheidung
Nach der Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes konnte im Bundestag
hinsichtlich der Neuregelung der Kriegsdienstverweigerung zwischen der sozial-liberalen
Regierungsmehrheit und der CDU/CSU-Fraktion keine Einigung erzielt werden. Die
parlamentarischen Beratungen wurden während der 8. und 9. Legislaturperiode kontinuierlich
fortgesetzt.
169
vgl. siehe: BVerfGE 48, 127, S. 185
vgl. siehe: Landfried, Christine (1984): a. a. O., S. 67
171
vgl. siehe: ebd., S. 201
172
vgl. siehe: ebd., S. 189
173
vgl. siehe: ebd., S. 189
174
vgl. siehe: ebd., S. 205
170
80
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Erst im November 1982, nunmehr von der christlich-liberalen Regierungskoalition, wurde
eine neue Novelle zur Kriegsdienstverweigerung in den Bundestag eingebracht.
81
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
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Am 16.12.1982 wurde die Wehrdienstnovelle mit 260 gegen 213 Stimmen bei 4 Enthaltungen
verabschiedet.
Geregelt wurde u. a. explizit mit § 1 KNVG, dass derjenige, der sich aus Gewissensgründen
der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb
unter Berufung auf Art. 4, Abs. 3, Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, statt
des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Art. 12a,
Abs. 2 GG leisten muss. Dagegen erwirkten 196 Mitglieder des Bundestages sowie die
Landesregierungen von Bremen, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen eine abstrakte
Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht, um verschiedene Vorschriften des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes für verfassungswidrig erklären zu lassen. Allerdings
wurden diese 5 Verfahrenseingaben nicht im Sinne der Antragsteller entschieden.
5.4.2.2.3
Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Bezüglich des am 21.07.1977 beim Bundesverfassungsgericht gestellten Antrags auf
Nichtigkeit der Wehrdienstnovelle wurde am selben Tag eine Erklärung mit den
Beweggründen zur
Verfahrenseingabe vom
Parlamentarischen Geschäftsführer
der
CDU/CSU-Bundestags-fraktion, Paul Röhner, veröffentlicht.
Die Motive zur Klageerwirkung wurden mit verfassungsrechtlichen Bedenklichkeiten
begründet und zwar, dass die Novelle der gebotenen Abwägung zwischen der
grundgesetzlich normierten Grundentscheidung für die allgemeine Wehrpflicht einerseits und
für das Grundrecht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern, andererseits,
nicht gerecht würde175.
Mit dieser Verlautbarung wurde dargelegt, dass sich die CDU/CSU-Fraktion vor allem zur
Verfassungsklage veranlasst sah, weil insbesondere der Verzicht auf jede Überprüfung der
Erklärung, den Kriegsdienst verweigern zu wollen, dokumentiere, dass der Gesetzgeber aus
der allgemeinen Wehrpflicht auch jene entlassen wolle, bei denen in Wahrheit die
Voraussetzungen des Grundgesetzes für die Kriegsdienstverweigerung nicht gegeben
sind176.
Weiterhin wurde argumentiert, dass dies weder mit den genannten verfassungsrechtlichen
Grundentscheidungen
noch
mit
dem
Rechtsstaatsgebot
und
dem
177
Gleichbehandlungsgrundsatz
, die ebenfalls Verfassungsrang besitzen, zu vereinbaren ist.
Der Parlamentarische Geschäftsführer rechtfertigte ebenfalls mit dieser Erklärung den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten der Wehrdienstnovelle.
175
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Röhner, Paul: Zu dem heute von 191 Mitgliedern
der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
beim
Bundesverfassungsgericht
gestellten
Antrag,
die
„Wehrdienstnovelle“ wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu erklären, Pressedienst, 21.07.1977, S. 1
176
vgl. siehe: ebd., S. 1
177
vgl. siehe: ebd., S. 1
82
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Erörtert wurde, dass, falls die Novelle in Kraft träte und dann für nichtig erklärt würde,
Wehrpflichtige sich in der Zwischenzeit per Postkarte vom Wehrdienst rechtwirksam
abmelden könnten, ohne dass die Voraussetzungen gegeben wären. Durch die zu
erwartende
hohe
Anzahl
an
Abmeldeerklärungen
wäre
es
zudem
möglich,
die
Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, weil zu befürchten sei, dass
sich viele qualifizierte Männer gegen den Wehrdienst entscheiden178 würden.
Konträr dazu entstünden keine Nachteile, wenn eine einstweilige Anordnung erginge und das
Gesetz nicht im Sinne der CDU/CSU-Fraktion beurteilt würde, denn das Gesetz träte nur
später in Kraft. In der Zwischenzeit würden sich Kriegsdienstverweigerer dem bisherigen
Prüfverfahren unterziehen müssen, das vom Bundesverfassungsgericht in einer früheren
Entscheidung ausdrücklich als verfassungskonform bestimmt wurde.
Dieses
Verfahren
der
Bundesverfassungsgericht
abstrakten
Normenkontrolle
entschieden.
Anlässlich
der
wurde
am
13.04.1978
Urteilsverkündung
vom
wurden 2
Erklärungen im Namen der CDU/CSU-Fraktion des Bundestages herausgegeben. Zum einen
verkündete der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Verteidigung der CDU/CSU-Fraktion, Willi
Weiskirch, eine Erklärung zum Bundesverfassungsgerichtsurteil und zum anderen der
Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestages, Manfred Wörner. Dieser
veröffentliche seine Mitteilung jedoch nicht in Funktionsausübung als Vorsitzender des
Verteidigungsausschusses, sondern als Mitglied der CDU/CSU-Fraktion.
Hinsichtlich der objektiven inhaltlichen Darstellung differenzieren die beiden Erklärung
erheblich
von
einander.
Ohne
die
inhaltlichen
Entscheidungsbegründungen
des
Bundesverfassungsgerichtes zu erklären oder zu beurteilen, wertete Willi Weiskirch subjektiv
die Entscheidung einzig als Erfolg für die CDU/CSU-Fraktion. Infolgedessen, dass die von
der CDU/CSU erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Novellierung vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt wurden, war der Vorsitzende des Arbeitskreises
Verteidigung der Meinung, dass eine gemeinsame, verfassungskonforme Gesetzesreform
gemäß der Vorstellungen der CDU/CSU entwickelt werden muss179.
Im Gegensatz dazu hat der Vorsitzende des Verteidigungsausschusses, Manfred Wörner, die
Gerichtsentscheidung zwar auch als Erfolg für die CDU/CSU-Fraktion bezeichnet, würdigte
aber
das
Urteil
als
„ein
Sieg
der
staatspolitischen
Vernunft“180,
weil
das
Bundesverfassungsgericht die Gewährleistung der Verfassungsbestimmungen sicherte. Des
Weiteren analysierte Manfred Wörner neutral die Begründungen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes und verglich diese mit den Vorstellungen der CDU/CSU zu
diesem Sachverhalt.
178
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Röhner, Paul (21.07.1977): a. a. O., S. 2f.
vgl. siehe: Deutschland-Union-Dienst/Weiskirch, Willi: Lektion für Schmidt, Ohrfeige für Leber – Die
Koalitionsnovelle zum Wehr- und Zivildienst ist verfassungswidrig, 14.04.1978, S. 1
180
zitiert: Bundesgeschäftsstelle der CDU: Union zu einer gemeinsamen Lösung bereit, Informationsdienst
der CDU, 20.04.1978, S. 1
179
83
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
So hob er besonders hervor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil
ausdrücklich die wesentlichen Bedenken der CDU/CSU gegen das Gesetz bestätigte. Dieses
galt speziell für die Klarstellung des Gerichtes, dass der im Grundgesetz vorgesehenen
Ersatzdienst nicht als alternative Form der Wehrpflicht erachtet werden kann, sondern
vielmehr, dass der Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz und Zivilschutz die
Regel, der Ersatzdienst hingegen die Ausnahme bleiben muss181.
Obgleich der sachlichen Darstellungsweise von Manfred Wörner ist gemäß seiner Erklärung
auch nur eine Konsequenz aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes möglich und zwar die
Ausarbeitung einer neuen, fraktionsübergreifenden und verfassungsübereinstimmenden
Gesetzesvorlage182. Diese soll eine „wirksame Landesverteidigung und eine funktionsfähige
Bundeswehr
sichern
sowie
das
Grundrecht
Gewissensgründen vor Misstrauen schützen“
auf
Wehrdienstverweigerung
aus
183
.
Bei beiden Stellungnahmen zur Urteilsverkündung hinsichtlich der Wehpflichtnovelle ist
ersichtlich, dass, sowohl bei der subjektiven als auch der objektiven Formulierung der
Erklärung, auf den bereits vorhandenen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion verwiesen
wurde. Indes wesentliche Aspekte dieses Gesetzentwurfes schon für verfassungskonform
befunden
wurden,
weil
sie
als
Argumentationsbasis
für
die
Begründung
der
Verfassungsklage fungierten, sollte gemäß der Auffassung der Unionsgemeinschaft dieser
Entwurf nach erfolgter Prüfung bezüglich der Vorgaben des Gerichtsurteils als Grundlage für
eine gemeinsame Konzeption eines neuen Gesetzes dienen184.
5.4.2.3
BVerfGE 79, 311
Infolge der Überschreitung der Kreditobergrenze im Haushaltsgesetz des Jahres 1981 durch
die sozial-liberale Bundesregierung beschlossen am 22.06.1982 insgesamt 231 Abgeordnete
der
CDU/CSU-Fraktion
des
Bundestages
aufgrund
der
Unvereinbarkeit
der
Kreditermächtigung mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 115 GG ein
abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht zu erwirken.
Alsdann hatte der Prozessbevollmächtigte der Unionsgemeinschaft, Prof. Dr. Paul Kirchhof,
am 14.09.1982 das abstrakte Normenkontrollverfahren nebst Klageargumentation mit der
Intention eingereicht, die Kreditermächtigung in § 2, Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1981 für
nichtig erklären zu lassen185.
181
vgl. siehe: Bundesgeschäftsstelle der CDU (20.04.1978): a. a. O., S. 1
vgl. siehe: ebd., S. 1
183
zitiert: ebd., S. 1
184
vgl. siehe: ebd., S. 1
185
vgl. siehe: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Häfele, Hansjörg: Zur Einreichung eines
Normenkontrollverfahrens wegen der Unvereinbarkeit der Kreditermächtigung des Haushaltsgesetzes
1981 mit Art. 115 GG, Pressedienst, 14.09.1982
182
84
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Das Bundesverfassungsgericht entschied in diesem abstrakten Normenkontrollverfahren
bezüglich der Inkompatibilität der Kreditermächtigung des Haushaltsgesetzes 1981 mit dem
Art. 115 GG erst am 18.04.1989, währenddessen die Regierungsverantwortung zugunsten
der christlich-liberalen Regierungskoalition wechselt hatte.
5.4.2.3.1
Anlass des Verfahrens
Basierend auf § 2, Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für
das Haushaltsjahr 1981 war der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, Kredite bis zur
Höhe von 33,775 Milliarden DM zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1981
aufzunehmen. Die detaillierte Gruppierungsübersicht wies unter Nr. 7 als Ausgaben für
Baumaßnahmen 6,134 Milliarden DM aus und unter Nr. 8 für Investitionen 25,772 Milliarden
DM, d. h. insgesamt 31,906 Milliarden DM. Jedoch hatte der Haushaltsentwurf der
Bundesregierung, den der Bundesminister der Finanzen am 23.01.1981 dem Bundestag
vorgelegte, nur eine Netto-Kreditaufnahme von 27,440 Milliarden DM vorgesehen186.
Während der Beratung zum Haushaltsgesetz 1981 verabschiedete die Bundesanstalt für
Arbeit einen Nachtragshaushalt, der wegen der gestiegenen Arbeitslosenzahlen einen
gegenüber dem Regierungsentwurf höheren Bundeszuschuss von 4,244 Milliarden DM
vorsah187.
Darüber hinaus ging die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Bundestages
ebenfalls noch von einem höheren Bedarf in zahlreichen weiteren Bereichen wie u. a. bei der
Bundeswehr, beim Mutterschutz, dem Wohnungsbau und der Kriegsopferversorgung aus,
welche auf 6,335 Milliarden DM beziffert wurde.
Diesen Mehrausgaben standen nach der Steuerschätzung vom 16./18.03.1981 um 809
Millionen DM geringere Steuereinnahmen als erwartet gegenüber188. Auf der Grundlage
dieser Beschlussempfehlung ist dennoch das Haushaltsgesetz des Jahres 1981 am
13.07.1981 vom Bundestag verabschiedet worden.
Die CDU/CSU-Fraktion des Bundestages hatte bereits während der Haushaltsberatungen
angezweifelt, dass die beabsichtigte Neuverschuldung mit dem Grundgesetz, speziell mit
Art. 115,
Abs. 1,
Satz 2 GG,
zu
vereinbaren
sein
und
veranlasste
beim
Bundesverfassungsgericht eine Prüfung des entsprechenden Sachverhaltes.
186
vgl. siehe: BVerfGE 79, 311, S. 312f.
vgl. siehe: ebd., S. 313
188
vgl. siehe: ebd., S. 313
187
85
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
5.4.2.3.2
Entscheidung des BVerfG
Die abstrakte Normenkontrollklage bezüglich des Verfahrensgegenstandes, ob es mit dem
Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG vereinbar ist, dass § 2, Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1981 den
Bundesfinanzminister
zu
einer
Kreditaufnahme
berechtigte,
deren
Höhe
die
im
Bundeshaushalt 1981 unter Nr. 7 sowie 8 ausgewiesenen Ausgaben für Investitionen
überstieg, wurde am 18.04.1989 durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes
entschieden.
Einstimmig urteilten die Verfassungsrichter, dass § 2, Abs. 1 des Gesetzes über die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom 13.07.1981 (BGBl. I,
S. 630) mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen ist189.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Staatshaushalt wegen seines Umfangs
ein
wichtiger
Faktor
für
das
Wirtschaftsleben
ist
und
als
konjunktursteuerndes
Instrumentarium eingesetzt werden kann. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung
einer Kreditaufnahme des Bundes steht der Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG in einem engen
Sachzusammenhang mit Art. 109, Abs. 2 GG.
Dieser beinhaltet, dass der Bund wie ebenso die Länder verpflichtet sind, bei ihrer
Haushaltswirtschaft die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu
berücksichtigen. Deshalb sind die Jahreshaushalte auch als Teile einer mehrjährigen
Finanzplanung
Verfassungs
konzipiert190.
wegen
nicht
Diesbezüglich
mehr
nur
haben
die
öffentlichen
eine Bedarfsdeckungsfunktion,
Haushalte
von
sondern
eine
Verantwortung für die Auswirkungen des Haushaltes.
Das systematische Verhältnis zwischen Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG und Art. 109, Abs. 2 GG
bestimmt sich daraus, dass Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG die Verschuldung von der
haushaltsrechtlich orientierten Bindung an einen außerordentlichen Bedarf und an werbende
Zwecke frei stellt.
An die Stelle hausrechtlicher Maßstäbe treten konjukturpolitische Vorgaben gemäß des
Art. 109, Abs. 2 GG, der den Bund verpflichtet, bei seiner Haushaltswirtschaft die
gesamtwirtschaftliche Balance zu beachten191. Daraus lässt sich ableiten, dass eine an der
Nachfrage ansetzende Beeinflussung der wirtschaftlichen Konjunktur durch die staatliche
Haushaltspolitik möglich und auch geboten erscheint.
Diesen
theoretischen
Sachverhalt
auf
den
Gegenstandsbereich
der
abstrakten
Normenkontrollklage angewendet, impliziert, dass der Bundesminister der Finanzen mit der
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investionen und damit die
Grenze des ersten Halbsatzes des Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG überschritten hat.
189
vgl. siehe: BVerfGE 79, 311, S. 312
vgl. siehe: ebd., S. 331
191
vgl. siehe: ebd. S. 334
190
86
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Dennoch war die Überschreitung der Regelgrenze von der Bestimmung des zweiten
Halbsatzes des Art. 115, Abs. 1, Satz 2 GG gedeckt gewesen, weil sie in Verbindung mit
weiteren haushaltsrechts- und finanzpolitischen Maßnahmen vom Haushaltsgesetzgeber zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes für geeignet gehalten
werden konnte192.
5.4.2.3.3
Motivation und Reaktion der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Im Namen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion veröffentlichte der finanzpolitische Sprecher
der
Union,
Dr.
Hansjörg
Verfahrenseingabe
Häfele,
bezüglich
der
eine
Erklärung
Unvereinbarkeit
zur
der
Begründungsdarlegung
der
Kreditermächtigung
des
Haushaltsgesetzes 1981 mit Art. 115 GG.
Der
finanzpolitische
Sprecher
der
CDU/CSU
argumentierte
sachlich,
dass
die
Kreditaufnahmen des Bundes zunehmend durch die Zinskosten als Folgelast der
Schuldenwirtschaft aufgebraucht werden. Eine dauerhafte Erhöhung der Neuverschuldung
auf die nach dem Grundgesetz höchstzulässige Obergrenze könnte diese Entwicklung nach
Auffassung der CDU/CSU nicht aufhalten. Gemäß Wirtschaftsprognosen wären die Zinsen
für das Jahr 1985 ebenso hoch und ab 1986 höher als die Obergrenze, die nach Art. 115 GG
durch die Summe der veranschlagten Ausgaben für Investitionen festgelegt ist193.
Überdies fühlte sich die CDU/CSU-Fraktion noch wegen der Vorbelastungen der jungen
Generation zur Verfassungsklage motiviert. Dementsprechend wurde begründet, dass es
gegen die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtstaates verstoße, wenn durch
überhöhte Vorgriffe auf die finanzwirtschaftliche Zukunft nachfolgender Parlamente und
zukünftiger Generationen, ihnen die finanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten genommen
und somit die Entscheidung über das Finanzaufkommen ihrer Gegenwart letztlich
vorenthalten würde194.
Bezüglich dieser abstrakten Normenkontrollklage urteilte das Bundesverfassungsgericht am
18.04.1989.
Auf diese Entscheidungsverkündung veröffentlichten der Justitiar der CDU/CSU-Fraktion, Dr.
Manfred Langner, der Abgeordnete Dr. Joachim Grunewald und der Prozessbevollmächtigte
der Antragsteller, Prof. Dr. Josef Isensee, eine Pressemitteilung. Mit dieser Erklärung
empfand sich die CDU/CSU trotz Klageabweisung durch das Bundesverfassungsgericht
erfolgreich im Verfahrensausgang, weil sie nach ihrer Auffassung ein Grundsatzurteil zur
Begrenzung der Staatsverschuldung erwirkten.
192
vgl. siehe: BVerfGE 79, 311, S. 338f.
vgl. siehe: Deutschland-Union-Dienst/Häfele, Hansjörg: Finanzpolitik des Bundes ist verfassungswidrig –
CDU/CSU leitet Normenkontrollverfahren ein, 23.06.1982, S. 2
194
vgl. siehe: ebd., S. 3
193
87
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Ausgeführt wurde dazu, dass das Bundesverfassungsgericht für das Rechnungsjahr 1981
keine Möglichkeit sah, das Haushaltsgesetz für nichtig zu erklären. Gleichwohl für zukünftige
Haushaltsgesetze wurde Reglementierungen benannt, welche die staatliche Kreditaufnahme
nachhaltig begrenzen.
Es wurde der Regelfall der Kreditaufnahme im Rahmen der veranschlagten Investitionen von
der Ausnahme der Abwehr von Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
unterschieden. Dieser Sachverhalt wurde von der CDU/CSU-Fraktion als der maßgebliche
Erfolg der Verfahrenseingabe bezeichnet, weil damit das Gericht dem Gesetzgeber aufträgt,
das Vorliegen des Ausnahmefalles zu begründen und seine Maßnahmen zu rechtfertigen195.
Dennoch
wurde
aber
auch
Enttäuschung
über
die
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes geäußert, da die CDU/CSU-Fraktion sich noch ein höheres
Maß an normativer Bindung der Finanzgewalt erhoffte.
Jedoch wurde das Urteil des Gerichtes als ein Anfang gewertet, der eine Wende des
Verfassungsverständnisses und der Kreditpolitik vollbringen könnte. Argumentiert wurde
demgemäß, dass das Gericht seine Begründung in einigen Punkten dynamisch196
formulierte, was als Auftrag an den Gesetzgeber gedeutet wurde, das noch ausstehende
Ausführungsgesetz zum Art. 115 GG zu erlassen. Zu diesem Ausführungsgesetz wurden
durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung dem Gesetzgeber Weisungen und
Empfehlungen dargetan.
Obgleich diese Verfahrenseingabe nicht im Sinne der CDU/CSU-Fraktion entschieden wurde,
urteilt sie die Normenkontrollklage trotzdem als im Verfahrensgegenstand grundsätzlich
siegreich, weil diesem Sachverhalt für die Zukunft Grenzen gesetzt und dem Gesetzgeber
vom Verfassungsgericht die Pflicht zur Verabschiedung eines Ausführungsgesetzes zum
Art. 115 GG auferlegt wurde.
5.5 Zwischenfazit: Instrumentalisierung durch die CDU/CSU-Fraktion
Die Antwort auf die formulierte These, dass die CDU/CSU-Fraktion in ihrer Oppositionsphase
von 1969-1982 das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Regierung und der
Bundestagsmehrheit instrumentalisierte, muss differenziert ausfallen.
Infolge der Analyse derjenigen von der CDU/CSU initiierten verfassungsgerichtlichen
Verfahren wurde ersichtlich, dass bei der Begründung bzw. Widerlegung der These zwischen
der zahlenmäßigen und der inhaltlichen Instrumentalisierung unterschieden werden muss.
Betrachtet man lediglich die Anzahl der unionsfraktions-geführten Verfahrenseingaben, so
muss man eindeutig der aufgestellten Behauptung widersprechen.
195
196
vgl. siehe: Deutschland-Union-Dienst/Häfele, Hansjörg (23.06.1982): a. a. O., S. 3
vgl. siehe: ebd., S. 3
88
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Währenddessen in 13 Oppositionsjahren von der CDU/CSU-Fraktion nur 4 Verfahren erwirkt
wurden,
kann
man
dies
wegen
der
geringen
Anzahl
nicht
als
ausdrückliche
Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes bezeichnen.
Bewertet man diese 4 Verfahrensbeantragungen inhaltlich, so ist zum Teil eine Beurteilung
als
verfassungsgerichtliche
Bundesverfassungsgericht
in
Instrumentalisierung
3
Verfassungsklagen
zulässig.
die
Indem
das
Argumentationsführung
der
Unionsgemeinschaft bestätigte, muss konstatiert werden, dass eine Verfahrenseinleitung
grundsätzlich gerechtfertigt gewesen ist.
Dennoch
gelten
2
der
Verfahrensinitiierungen
als
„Paradebeispiele“
für
die
Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes. Zum einen ist es das Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle bezüglich des 5. Strafrechtsreformgesetzes und zum anderen
die Normenkontrollklage hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung der Wehrpflicht sowie des
Zivildienstes.
Vor beiden Verfahrensveranlassungen wurden im Bundestag sowohl von der sozial-liberalen
Regierungskoalition als auch von der CDU/CSU-Fraktion Gesetzesentwürfe vorgelegt. Diese
wurden
jedoch
erst
nach
umfangreichen
parlamentarischen
Debatten
mit
den
Abgeordnetenstimmen der Regierungsmehrheit verabschiedet und beiden Gesetzesnovellen
stimmte der Bundesrat nicht zu.
Unmittelbar
nach
Wehrpflichtnovelle
der
Verabschiedung
wurde
Normenkontrollklage
von
die
des 5.
politische
der
Ebene
Strafrechtsreformgesetzes
Auseinandersetzung
des
mit
Parlamentes
und
der
einer
abstrakten
auf
die
des
Bundesverfassungsgerichtes verlagert.
Die erfolgte Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Gesetze wog umso schwerwiegender,
weil
diese
beiden
Rechtsakte
jeweils
zentrale
Elemente
des
sozial-liberalen
Reformprogramms darstellten. Diesbezüglich verdeutlichte die SPD in ihrem Wahlprogramm
zur Bundestagswahl 1972 bereits, dass sie nach Maßgabe des Parteitagsbeschlusses vom
November 1971 für eine gesetzliche Neuregelung des § 218 StGB eintreten wird197. Obwohl
dieses Gesetz schon 1975 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde,
beschrieb die SPD in ihrem Regierungsprogramm 1976-1980 dieses Gesetz unter dem
Kapitel „Seit 1969 ist Deutschland moderner geworden“ als eines ihrer wichtigsten
Reformleistungen198.
Die ebenso vom Bundesverfassungsgericht für nichtig befundene Novelle zur Wehrpflicht
sollte während der 9. Legislaturperiode seitens der SPD innerhalb des Reformkurses unter
Ausschöpfung des vom Gericht gesetzten Rahmens verfassungsgemäß angepasst
werden199.
197
vgl. siehe: Friedrich-Ebert-Stiftung: Wahlprogramm der SPD. Mit Willy Brandt für Frieden, Sicherheit und
eine bessere Qualität des Lebens, S. 45
198
vgl. siehe: Friedrich-Ebert-Stiftung: Regierungsprogramm 1976-1980 – SPD: Weiter arbeiten am Modell
Deutschland, S. 28
199
vgl. siehe: Friedrich-Ebert-Stiftung: SPD – Sicherheit für Deutschland. Wahlprogramm 1980, S. 11
89
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Sowohl bei der Neuregelung des § 218 StGB als auch bei der Wehrpflichtnovelle hatte das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Empfehlungen und Vorschriften200 gegeben,
wie eine verfassungskonforme Lösung aussehen müsse.
Nachdem die Fristenregelung dem verfassungsrechtlichen Gebot, werdendes Leben zu
schützen nicht gerecht zu wurde, erarbeitete ein Sonderausschuss des Parlamentes auf der
Basis des Verfassungsgerichtsurteils eine Indikationenregelung. Eine anders lautende
Indikationenregelung hatte die CDU/CSU-Fraktion bereits 1974 als Gesetzentwurf in den
Bundestag eingebracht. Der Bundestag verabschiedete diese Regelung im Februar 1976 mit
einer Mehrheit von 234 zu 181 Stimmen. Davon stimmten allein 180 Abgeordnete der
CDU/CSU-Fraktion gegen das Gesetz, obwohl sie eine Indikationenregelung favorisiert hatte.
Dieses hängt aber wahrscheinlich mit dem grundsätzlichen Abstimmungsverhalten zwischen
Regierungsmehrheit und Parlamentsminderheit zusammen, denn Heiner Geißler wertete die
inhaltlichen Regelungen des Gesetzes als Leistung für die CDU/CSU201.
Konträr dazu ist die Novelle zur Wehrpflicht mit den Stimmen der Abgeordneten von
CDU/CSU sowie der FDP und vor allem nach deren politischen Vorstellungen verabschiedet
worden, was möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die CDU/CSU gemeinsam mit der FDP
die Regierungsverantwortung inne hatte.
Beurteilt
man
diese
beiden
unionsfraktions-geführten
Verfahren
hinsichtlich
der
Instrumentalisierung des Bundesverfassungsgerichtes, so gilt die formulierte These als
bewiesen. Begründet kann das damit werden, dass, obwohl die oppositionelle CDU/CSUFraktion aufgrund des Stimmverhältnisses im ihren Gesetzentwürfen beim Votum im
Bundestag scheiterte, mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes ihre Minderheitenposition
kompensieren konnte.
So
ist
zum
einen
im
Verfahren
der
Neuregelung
des
§ 218 StGB
nach
der
Nichtigkeitserklärung des Gesetzes der sozial-liberalen Koalition im weiteren legislativen
Handlungsprozess zumindest das konzeptionelle Grundmodell einer Indikationenregelung
durchgesetzt worden. Zum anderen war es der CDU/CSU-Fraktion möglich, ihre
Vorstellungen hinsichtlich einer Wehrpflichtnovelle im Rahmen der verfassungsgerichtlichen
Vorschriften zu verwirklichen.
Dieses war allerdings in dem entsprechenden Umfang nur durchzuführen, weil, wie bereits
erwähnt, zahlreiche Kontroversen in den folgenden Jahren bezüglich der Novelle
vorherrschten und dann ab 1982 die CDU/CSU die regierungstragende Mehrheit zusammen
mit der FDP stellte.
200
Anm.:
Die
skizzierten
Anweisungen
einer
verfassungskonformen
Lösung
durch
das
Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Neuregelung beider Gesetze verdeutlichen die Justizialisierung
der Politik, weil damit in den von der Verfassung geschaffenen Raum freier politischer Gestaltung
eingegriffen wurde
201
vgl. siehe: Landfried, Christine (1984): a. a. O., S. 95
90
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Resultierend muss bei diesen beiden Verfassungsklagen festgestellt werden, dass es der
CDU/CSU-Fraktion effektiv gelungen ist, dass verfassungsgerichtliche Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle als Kontrollinstrument gegenüber der Regierung einzusetzen,
um so eigene politische und rechtliche Konzepte zu realisieren. Obgleich dieses bei beiden
Verfahrenseingaben nur erreichbar war, weil sich die verabschiedeten Normen im
verfassungsrechtlich sensibel-bedenklichen Bereich bewegten.
Die 2 weiteren initiierten Verfahren sind nicht als ausdrückliche Instrumentalisierung zu
klassifizieren, weil beim Verfahren zur Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben am
Ende des Rechnungsjahres 1973 eine Rechtsverletzung des gesamten Parlamentes
beanstandet wurde. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollte die Rechte für den Bundestag
als Ganzen bei diesem Sachverhalt einklagen und nicht allein für die Unionsgemeinschaft,
worin sie auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.
Im
Normenkontrollverfahren
wegen
der
Überschreitung
der
Kreditobergrenze
im
Haushaltsgesetz 1981 konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Rechtsverletzung
erkennen. Für die Durchsetzung von eigenen rechtlichen und politischen Ideen hätte sich
diese Verfahrenseingabe für die Unionsgemeinschaft an sich auch nicht geeignet.
Zusammenfassend darstellt muss ausgesagt werden, dass sich bei den Verfassungsklagen,
welche die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einleitete, eine zahlenmäßige Instrumentalisierung
nicht nachweisen lässt. Indem in 3 von 4 Verfahren das Bundesverfassungsgericht die
Rechtsauffassung der Antragsteller bestätigte, ist die Veranlassung einer Klage auch
berechtigt gewesen. Dennoch ist es bei 2 von diesen für die CDU/CSU entschiedenen
Verfahren aufgrund der geschilderten Sachverhalte statthaft, von einer Instrumentalisierung
des Bundesverfassungsgerichtes zugunsten der Durchsetzung eigener Politikkonzepte zu
sprechen. Damit ist die 2. formulierte These teils widerlegt, aber auch zum Teil bewiesen
worden.
91
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
6
VERGLEICH DER INSTRUMENTALISIERUNG ZWISCHEN DER SPD- UND DER
CDU/CSU-FRAKTION DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES IN DER JEWEILIGEN
OPPOSITIONSPHASE
[…] dass sich das Bundesverfassungsgericht auch als
oppositionelles Instrument bzw. als „Mitkontrolleur“
gegen die Regierungsmehrheit einsetzen lässt.“202
Klaus Stüwe
In der Bundesrepublik bildeten seit der 1. Wahl zum Deutschen Bundestag stets eine der
beiden Volksparteien die parlamentarische Opposition, gleichwohl mit Ausnahme während
der Zeit der Großen Koalition aus CDU und SPD von 1966-1969. Indes bis auf 3 Jahre seit
1949 entweder die SPD oder die CDU/CSU die Funktion in der parlamentarischen Minderheit
im Bundestag übernahm, sind diese entsprechenden Oppositionsphasen durch eine
wesentliche Divergenz gekennzeichnet.
Während die Unionsgemeinschaft in ihrer gesamten oppositionellen Phase203 von 1969-1982
als einzige Fraktion der Parlamentsmajorität amtierte, war die SPD-Fraktion nur von der 4.-5.
Legislaturperiode der alleinige Akteur in der Minderheitenposition des Bundestages. Von
1949-1957 waren noch einige kleinere Parteien in der parlamentarischen Opposition
vertreten204, von 1956-1961 die FDP und ab der 10. Legislaturperiode fungierten die SPDsowie Die Grünen-Fraktion als Bundestagsminorität.
Ausschließlich bezüglich der SPD und der CDU war demnach die jeweilige Oppositionspartei
nicht nur der Kontrolleur der Regierung und der sie tragenden Mehrheit, sondern auch der
entsprechenden anderen Volkspartei.
Inwiefern sich daraus Parallelen bzw. gravierende Unterschiede in der Ausübung der
Kontrollfunktion durch die Opposition mittels des Bundesverfassungsgerichtes ergeben,
dessen man sich bei als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Mehrheitsbeschlüssen
bedient, um die aus der Minderheitenposition resultierende Gestaltungsschwäche effektiv zu
kompensieren, wird im Folgenden eingehend erläutert.
202
zitiert: Stüwe, Klaus (2001a): a. a. O., S. 159
Anm.: Die Darstellung der Oppositionsphase der CDU/CSU-Bundestagsfraktion konzentriert sich
ausschließlich auf die Periode von 1969-1982, weil der Zeitraum ab 1998, seit dem die
Unionsgemeinschaft wieder die parlamentarische Minderheit bildet, für die Auswertung bedeutungslos ist.
204
vgl. siehe: Gabriel, Oscar W./Niedermayer, Oskar/Stöss, Richard (1997): Parteiendemokratie in
Deutschland, S. 71
203
92
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
6.1 Darstellung der Verfahrenseingaben der SPD-Bundestagsfraktion205
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, welche im Jahre 1875 durch die Vereinigung
der
beiden
Organisationen,
des
Allgemeinen
Deutschen
Arbeitervereins
und
der
Sozialdemokratischen Arbeiterpartei, gegründet wurde, galt als das „Musterbeispiel einer
disziplinierten und gut organisierten Partei“206, die den Inbegriff sowie den Urtyp einer
modernen Partei repräsentierte207.
Infolge der Niederschlagung des nationalsozialistischen Herrschaftsregimes durch die
alliierten Siegermächte und nach der Konstituierung einer demokratischen deutschen
Republik im Jahre 1949 hoffte die SPD, dass sie die dominierende politische Kraft des neuen
Staates werden könnte, weil sie bereits während der Zeit des 1. Weltkrieges, der Weimarer
Republik sowie der NS-Diktatur im aktiven Widerstand für Frieden, Freiheit, soziale
Gerechtigkeit und den Aufbau eines demokratisch-parlamentarischen Systems eintrat208.
Diese Ziele sollten dann schließlich in der Bundesrepublik mittels der SPD als führender
Regierungspartei gemeinsam mit den alliierten Kräften verwirklicht und gefestigt werden.
Gleichwohl konnte die SPD schon bei der 1. Wahl zum Deutschen Bundestag nicht die
notwendige
Stimmenmehrheit
auf
sich
vereinen,
um
gegen die
CDU
und
ihre
Koalitionspartner die parlamentarische Regierungsmajorität mit einem zur Union konträren
Bündnis zu stellen.
Bedingt durch die weiteren Wahlresultate bei nachfolgenden Bundestagswahlen stellte die
SPD in 2 längeren Phasen die parlamentarische Opposition und zwar von der 1.-5.
Legislaturperiode (1949-1966) sowie von der 9.-13. Periode (1982-1998), d. h. für insgesamt
32 Jahre.
Jedoch aufgrund der Konstituierung einer Bundesverfassungsgerichtsbarkeit während der 1.
Legislaturperiode im Jahre 1951 war der SPD-Fraktion die potenzielle Möglichkeit gegeben,
die aus ihrer parlamentarischen Minderheitenposition resultierende politisch-gestalterische
Machtlosigkeit wirksam zu kompensieren. Indem das Bundesverfassungsgericht zur
Gewährleistung der Verfassungs- und Gesetzesbindung jedweder staatlichen Gewalten
bestimmt ist, konnte die SPD-Bundestagsfraktion zur Verstärkung ihrer Kontrollfunktion
gegenüber der Regierungsmehrheit bei begründeten Bedenken deren legislatives Handeln
hinsichtlich der Verfassungskonformität durch das Gericht überprüfen lassen.
Die SPD-Bundestagsfraktion ist während jeder ihrer oppositionellen Legislaturperioden zur
Initiierung von verschiedenen Verfassungsklagearten beim Bundesverfassungsgericht
berechtigt gewesen. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Organstreits war die SPDvgl. siehe: Abstrakte Normenkontrollklagen vor dem Bundesverfassungsgericht – Abgeschlossene
Verfahren
1951-2000;
Bund-Länder-Streitverfahren
vor
dem
Bundesverfassungsgericht
–
Abgeschlossene Verfahren 1951-2000; Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht –
Abgeschlossene Verfahren 1951-2000
206
zitiert: Dittberner, Jürgen (2004): a. a. O., S. 205
207
vgl. siehe: ebd., S. 205
208
vgl. siehe: Miller, Susanne (1995): SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, S. 532f.
205
93
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Bundestagsfraktion in beiden Oppositionsphasen antragsbefugt, weil die SPD in allen
Legislaturperioden den Status als Fraktion des Bundestages gemäß § 10 GOBT inne hatte.
Aufgrund der bei den einzelnen Bundestagswahlen erzielten Resultate209 und der daraus
resultierenden
Mandatsanzahl
waren
Verfahrenseingaben
von
abstrakten
Normenkontrollklagen in allen Legislaturperioden statthaft, den die SPD-Fraktion verfügte
über mindestens ein Drittel der Abgeordneten.
Gemäß
der
nicht
gegebenen
Antragsberechtigung
für
Bundestagsfraktionen
im
verfassungsgerichtlichen Bund-Länder-Streit war die SPD-Fraktion nicht autorisiert, diese
Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht zu erwirken. Dennoch konnte auch das BundLänder-Streitverfahren durch die SPD initiiert werden, weil während der 2 Phasen der
bundesparlamentarischen Opposition einige Bundesländer SPD-geführt waren, wodurch die
entsprechende Landesregierung als Antragsteller fungierte.
Währenddessen die SPD-Fraktion im Bundestag die parlamentarische Opposition bildete,
sind insgesamt 69210 SPD-geführte Verfassungsklagen beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht worden, wobei diese entweder direkt über die SPD-Bundestagsfraktion oder
mittels SPD-geleiteter Landesregierungen veranlasst wurden.
Dabei wurden während der 1. oppositionellen Phase von 1949-1966 (im Grunde 1951-1966)
insgesamt 31 Verfahrenseingaben sowie in der 2. Periode von 1982-1998 zusammen 38
Klagen beim Bundesverfassungsgericht angeregt.
Nach den 3 Verfahrensarten aufgeschlüsselt sind in allen für die SPD-Bundestagsfraktion
oppositionellen Legislaturperioden 10 Organstreitigkeiten, 50 abstrakte Normenkontrollen
und 9 Bund-Länder-Streitklagen verfassungsgerichtlich geführt worden.
Speziell von diesen 69 Verfassungsklagen stellte die SPD-Fraktion des Bundestages 19
Verfahrenseingaben beim Bundesverfassungsgericht und zwar 10211 Organstreitigkeiten
sowie 9 abstrakte Normenkontrolle.
Differenziert nach Oppositionsphasen initiierte die sozialdemokratische Fraktion in der Zeit
von 1951-1966 4 (5) Organstreitverfahren sowie 4 abstrakte Normenkontrollen und von 19821998 jeweils 5 Organstreitigkeiten sowie Normenkontrollklagen.
Hinsichtlich der Erfolgsquote ist sowohl bei den Organstreitverfahren als auch den abstrakten
Normenkontrollklagen eine negative Bilanz zu verzeichnen.
Bei den während der 1. oppositionellen Phase beantragten Organstreitigkeiten wurde keine
Klage durch das Bundesverfassungsgericht im Sinne des Antragsteller entschieden, eine
Eingabe war teilerfolgreich und 3 (4) Verfahren wurden als unbegründet beurteilt.
209
Anm.: Darstellung aller Wahlergebnisse zu den Deutschen Bundestages vgl. siehe: Kleinmann, HansOtto (1993): a. a. O., S. 496
210
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001a): a. a. O., 151f.
211
Anm.: Regulär sind es eigentlich 9 Organstreitverfahren über die SPD-Fraktion, denn eine
Organstreitigkeit im Jahre 1959 wurde mittels 30 SPD- und 2 FDP-Abgeordneten erwirkt. Nähere
Darstellung dieses Sachverhaltes bei Stüwe, Klaus (2001a): a. a. O., S. 152
94
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
In der Zeit von 1982-1998 ist die SPD-Bundestagsfraktion in einer Organstreitigkeit sieghaft
gewesen, 3 Verfahren führten zum Teilerfolg und eine Klage wurde eingestellt, was einer
Erfolgsquote von 20% bzw. bei allen Organklagen von 10% entspricht.
Ähnliche
Misserfolgstendenzen
sind
bei
denjenigen
Verfahren
der
abstrakten
Normenkontrolle feststellbar, welche die SPD-Bundestagsfraktion während der für sie
oppositionellen Legislaturperioden beim Bundesverfassungsgericht durchführte.
Von
Abgeschlossene SPD-Fraktions-geführte Verfahrensinitiativen
beim BVerfG von 1949-1966 und 1982-1998
den
4
abstrakten
Normenkontrollen, die während der
10
ersten 5 Legislaturperioden beantragt
worden sind, wurden 2 Verfahren wider
5
der
10
Eingaben
9
Eingaben
4
Misserfolge
1
Erfolg
1
Erfolg
Säulenkomplex I
Organstreitverfahren
Säulenkomplex II
Abstrakte Normenkontrolle
Teilerfolg
der
SPD-
Bundestagsfraktion entschieden und 2
4
4
Teiler- Misserfolge
folge
Erfolg
Auffassung
Misserfolg
4
Einstellungen
Klagen
eingestellt.
Während
der
Legislaturperioden von 1982-1998 ist
die sozialdemokratische Fraktion bei
Einstellung
einer Klage erfolgreich gewesen, 2
Verfahren wurden negativ entschieden
Abb. 3: Claudia Martina Buhl
und
2
Eingaben
sind
eingestellt
worden.
Damit ergibt sich bei den 9 Verfahren der abstrakten Normenkontrolle in beiden
Oppositionsphasen für
die
positiv entschiedenen
Klagen
zur
Gesamtanzahl
eine
Erfolgsquote von 11,11%.
Insgesamt
bei
jedweden
69
SPD-geführten
Eingaben
wurden
durch
das
Bundesverfassungsgericht 12 Klagen ganz sowie 20 Anträge teilweise im Sinne des Initiators
entschieden, ferner 30 Verfahren gegen die Sichtweise der Antragsteller beurteilt und 7
Verfassungsklagen eingestellt. Stellt man diesen Sachverhalt ausschließlich rechnerischprozentual dar, so lässt sich die Bilanz von 12 positiv entschiedenen Verfahren zur Anzahl
der Gesamtklagen mit einer Erfolgsquote von 17,39% beziffern bzw. wenn die
teilerfolgreichen Klagen mitgewertet werden entspricht dies einer Quote von 46,38%.
95
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
6.2 Darstellung der Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Währenddessen die Fraktionsgemeinschaft aus CDU und CSU in dem Zeitraum vom
28.09.1969-01.10.1982 die parlamentarische Opposition im Deutschen Bundestag bildete,
sind insgesamt 21 unionsgeführte Verfassungsklagen beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht worden.
Die 21 Verfahrenseingaben nach Unionsgliederungen differenziert, impliziert, dass 4 Klagen
die CDU/CSU-Bundestagsfraktion initiierte, eine Eingabe von der CDU-Bundespartei
beantragt worden ist und 16 Anträge von CDU- bzw. CSU-geführten Landesregierungen
veranlasst wurden.
Aufgeschlüsselt
nach
Verfahrensarten
sind
2
Organstreitigkeiten,
18
abstrakte
Normenkontrollen und eine Bund-Länder-Streitklage beim Bundesverfassungsgericht erwirkt
worden.
Von
der
CDU/CSU-Fraktion
Legislaturperioden
von
des
1969-1982
Bundestages
ein
an
sich
wurden
Organstreitverfahren
während
sowie
3
der
4
abstrakte
Normenkontrollklagen angeregt.
Beurteilt man die 4 unionsfraktions-geführten Verfahrensinitiativen hinsichtlich ihres
Ergebnisses, so ist eine positive Erfolgsquote zu verzeichnen, denn 3 Klagen wurden im
Sinne des Antragstellers entschieden.
Lediglich bei einer Eingabe stimmte das Bundesverfassungsgericht gegen die Auffassung
der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
bzw.
wider
Prozessbevollmächtigten der Unionsgemeinschaft
der
Argumentationsführung
der
212
.
6.3 Vergleich der Nutzung des BVerfG als Kontrollorgan
In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Kontrolle der Staatsgewalt eines der zentralen
Verfassungsgrundsätze dar und basierend auf dem Prinzip der Gewaltenteilung sind die
Staatsfunktionen mit ihren weitreichenden Kompetenzen auf verschiedene Träger verteilt,
von denen gegenseitige Beaufsichtigung verlangt wird.
Ein legitimer Gegenpart zur Regierungsmehrheit ist die Opposition und deshalb entspricht es
dem institutionellen Verständnis eines parlamentarischen Systems, dass es die Minderheit
ist, welche das Kontrollinstrument Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung legislativer
und exekutiver Akte nutzt.
212
Anm.: Die detaillierte Darstellung der Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der CDUBundespartei sowie der CDU- bzw. CSU-geführten Landesregierungen siehe Kapitel 5.3 – Statistische
Auswertung der abgeschlossenen Verfahren.
96
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Die Analysen der bis zum Ende des Jahres 2000 abgeschlossenen verfahrensgerichtlichen
Verfahren führt zu dem Ergebnis, dass die beiden größten Bundestagsfraktionen CDU/CSU
und SPD in ihren jeweiligen Oppositionsphasen das Bundesverfassungsgericht als
Kontrollorgan numerisch betrachtet in unterschiedlichem Ausmaß anwendeten.
Die
SPD-Bundestagsfraktion
erwirkte
10
Organstreitverfahren
und
9
abstrakte
Normenkontrollen im Gegensatz zu einer Organstreitigkeit und 3 Normenkontrollen der
Unionsgemeinschaft. Allerdings muss bei diesem Ergebnis beachtet werden, dass die SPD
von 1951-1998 insgesamt 32 Jahre konträr zu 16 Jahren der CDU/CSU-Fraktion die
oppositionelle Position im Bundestag inne hatte.
Auch die Erfolgsbilanz vergleichend zwischen beiden Fraktionen weist gravierende
Unterschiede
auf,
denn
bei
den
im
Sinne
des
Antragstellers
entschiedenen
Verfahrenseingaben zur Gesamtzahl der Initiierungen ergibt sich für die SPD-Fraktion eine
Erfolgsquote von 10,53% und bei der CDU/CSU von 75%213.
Doch muss auch hierbei die deutlich höhere Anzahl von Verfahrensbeantragungen der SPDBundestagsfraktion
sozialdemokratischen
berücksichtigt
Fraktion
werden.
muss
Relativierend
ebenso
ausgesagt
zur
Verfahrensanzahl
werden,
dass
4
der
der
5
Organstreitverfahren und 2 der 4 abstrakten Normenkontrollen der ersten oppositionellen
Periode in den ersten 4 Jahren nach der Konstituierung des Verfassungsgerichtes eingeleitet
worden sind, d. h. in einer gewissen Testphase des Gerichtes als Kontrollinstrumentarium für
die Opposition214.
Nachdem jedoch alle Verfahrenseingaben von 1951-1955 wider der Argumentationsführung
der SPD-Fraktion entschieden wurden, bediente sie sich wesentlich zurückhaltender des
Bundesverfassungsgerichtes als Prüforgan.
Gegensätzlich zur SPD-Fraktion215 ist auch, dass die Unionsgemeinschaft in ihrer
Oppositionsphase bei 2 von 4 Verfassungsklagen diese zugleich zu den Verfahrenseingaben
von CDU-geführten Landesregierungen einreichte. Damit koordinierte die CDU/CSU-Fraktion
häufiger als die SPD ihr verfassungsgerichtliches Vorgehen mit einem größeren Kreis von
Antragstellern, was ihr „einige prozessuale Vorteile verschafft haben“216 könnte.
Bezogen auf die einzelnen Verfahrensarten sind gleichsam Unterschiede zwischen der SPDund der CDU/CSU-Fraktion erkennbar, denn während von der Anzahl betrachtet die SPD das
Organstreitverfahren und die abstrakte Normenkontrolle mit 10:9 relativ einheitlich nutzte,
erwirkte die Unionsfraktion mit 3:1 eher abstrakte Normenkontrollen. Dieses bedingt sich
aber u. a. aus dem Verfahrensgegenstand.
213
Anm.: Bei der SPD eine Bilanz von 2 positiv entschiedenen zu 19 Verfahrens insgesamt und bei der
CDU/CSU eine Quote von 3:4.
214
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001a): a. a. O., S. 162
215
Anm.: Nur bei 2 von 19 Verfahrensbeantragungen erfolgte eine Abstimmung mit SPD-geführten
Landesregierungen.
216
zitiert: Stüwe, Klaus (2001a): a. a. O., S. 162
97
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Dennoch ist daraus sichtlich, dass die SPD-Fraktion je zur Hälfte versuchte, dass zum einen
nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG über die vermeintliche Verletzung von Rechten des
Bundestages durch die christlich-liberale Regierungskoalition geurteilt wurde. Zum anderen
war die sozialdemokratische Fraktion gewillt, gemäß Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG bei
Kontroversen über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem
Grundgesetz entscheiden zu lassen.
Wie aber bereits beschrieben, ist die SPD-Fraktion sowohl bei den 10 beantragten
Organstreitverfahren als auch den 9 abstrakten Normenkontrollklagen nur in jeweils einem
Verfahren erfolgreich gewesen. Allerdings muss das Ergebnis hinsichtlich des einzigen
erfolgreich durchgeführten Normenkontrollverfahrens abgeschwächt werden, da sich diese
Verfassungsklage nicht gegen Bundesrecht, sondern das Landesrundfunkgesetz von
Niedersachsen richtete.
Während alle weiteren Normenkontrollklagen entweder ergebnislos oder mit einem
Misserfolg für die SPD-Fraktion endeten, führten zumindest 4 der 10 Organstreitverfahren zu
einem Teilerfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied zwar grundsätzlich gegen den
Verfahrensgegenstand, erkannte jedoch eine Verletzung der Rechte des Bundestages an.
Trotz der 2 Erfolge und 4 Teilerfolge muss für die 19 Verfahrenseingaben der SPD-Fraktion
dennoch ausgesagt werden, dass es ihr nicht gelungen ist, das Bundesverfassungsgericht
effektiv als Kontrollorgan gegenüber der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP sowie
der Bundestagsmehrheit einzusetzen. Dies ist der größte Unterschied zwischen der SPDund der CDU/CSU-Fraktion.
Verweisend
auf
die
ausführliche
Darstellung
der
Instrumentalisierung
des
Bundesverfassungsgerichtes durch die CDU/CSU-Fraktion im Kapitel 5.5 muss bekräftigend
festgehalten werden, dass die Unionsgemeinschaft in 3 von 4 Verfahrenseingaben in ihrer
Prozessargumentation bestätigt wurde. Im Fall des Organstreitverfahrens ist sowohl der
Verfahrensgegenstand als auch die Verletzung der Rechte des Bundestages durch die
sozial-liberale Koalition festgestellt worden. Obgleich wirkungsvoller war für die CDU/CSU die
Nichtigkeitserklärung der Neuregelung des § 218 StGB und der Wehrpflichtnovelle durch das
Bundesverfassungsgericht. Dies resultiert daraus, dass die Unionsgemeinschaft letztendlich
die eigenen politischen und rechtlichen Vorstellungen teils oder vollständig im Rahmen der
Verfassungsmäßigkeit realisieren konnten.
Somit muss eindeutig erklärt werden, dass die CDU/CSU-Fraktion bei der Kontrolle der
sozial-liberalen Regierung und der dazugehörenden Mehrheiten erfolgreicher war als konträr
dazu die SPD gegenüber der christlich-liberalen Regierungskoalition.
98
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Die höhere Erfolgsbilanz der CDU/CSU-Koalition bedingt sich u. a. dadurch, dass sie in nur 4
Fällen ein Verfahren erwirkte. Spekulativ ausgedrückt, hätte sich wahrscheinlich bei
häufigeren Verfassungsklagen auch das Risiko verfassungsgerichtlicher Niederlagen erhöht.
Des Weiteren bewegten sich, wie schon erläutert, einige sozial-liberale Reformvorhaben im
verfassungsrechtlich sensiblen Bereich, wie etwa bei der sog. Fristenregelung des
§ 218 StGB, was die CDU/CSU-Fraktion nutzen konnte.
Ebenso dürfte, wie erörtert, vorteilhaft für die Unionsgemeinschaft gewesen sein, dass sie ihr
verfassungsgerichtliches Vorgehen mit CDU-geführten Landesregierungen koordinierte und
so eine größere juristische Kompetenz darbot. Inwieweit jedoch, wie vereinzelt gemutmaßt
wurde,
die
parteipolitischen,
ideologischen
und
sozialen
Präferenzen
der
Verfassungsrichter217 deren Entscheidungen zugunsten der Argumentationsführung der
CDU/CSU beeinflussten, ist im Einzelnen schwer nachzuvollziehen und wäre somit rein
hypothetisch.
Zusammenfassend kann dargelegt werden, dass die SPD-Fraktion im Verhältnis zwischen
den Oppositionsjahren und den veranlassten Verfahren das Bundesverfassungsgericht als
Kontrollinstrument häufiger einsetzte als die CDU/CSU-Fraktion, die aber wesentlich
erfolgreicher war.
217
Anm.: Zur Aufschlüsselung der Besetzung des 1. und 2. Senates des Bundesverfassungsgerichtes nach
der Parteizugehörigkeit der Richter bzw. nach der Partei, von dem der entsprechende Richter gemäß des
Proporzsystems im Bundestag oder durch die Kommission des Bundesrates vorgeschlagen worden ist,
siehe Anhang Abbildung 7 und 8. Allerdings soll damit keine Wertung hinsichtlich der Entscheidungen der
Verfassungsrichter zugunsten oder ungunsten einer Partei verdeutlicht werden.
99
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
7
FAZIT: INSTRUMENTALISIERUNGSTENDENZEN DES BVerfG DURCH PARTEIEN IN
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„Die Instrumentalisierung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens
durch die Opposition ist sogar von Vorteil für die Sicherung
der Verfassungsordnung.“
Klaus Stüwe218
Seit dem 1. Deutschen Bundestag des Jahres 1949 waren neben der SPD und der
CDU/CSU
noch
weitere
kleinere
Parteien
im
Parlament
vertreten,
welche
zu
unterschiedlichen Phasen die Funktion der parlamentarischen Opposition wahrnahmen.
Während der 1. Legislaturperiode bildeten gemeinsam mit der SPD die Wirtschaftliche
Aufbauvereinigung, die Bayernpartei, die KPD und die Zentrumspartei die parlamentarische
Opposition. Die FDP hatte bis zum Jahre 1998 für 2 kürzere Phasen die parlamentarische
Oppositionsrolle inne und zwar von 1956-1961 sowie während der Zeit der Großen Koalition
von 1966-1969. Darüber hinaus waren als kleinere Parteien von 1983-1990 und 1994-1998
Die Grünen bzw. Bündnis 90/Die Grünen sowie seit der ersten gesamtdeutschen
Bundestagswahl die PDS in der parlamentarischen Opposition.
All diesen Parteien ist gemeinsam, dass sie aus der Mitte des Parlamentes heraus lediglich
das Organstreitverfahren219 initiieren konnten, weil für sie die Klageeingabe über die
Antragsberechtigung als Fraktion bzw. Gruppe, sofern sie diesen Status besaßen, möglich
war.
Bis
zum
Jahre
1984
erwirkte
keine
der
kleineren
Oppositionsparteien
ein
verfassungsgerichtliches Verfahren. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass für
diejenigen oppositionellen Parteien der ersten Legislaturperiode diese Möglichkeit ohnehin
nur von 1951-1953 bestand.
Selbst während der Großen Koalition, als die FDP allein als Opposition im Bundestag
fungierte, wurden von ihr keine Verfahren zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen
veranlasst, obwohl mit den Stabilitätsgesetzen und der Notstandsverfassung durchaus
politisch
sowie
rechtlich
kontroverse
Rechtssätze
von
der
gemeinsamen
verfassungsändernden Mehrheit von CDU/CSU und SPD verabschiedet wurden.
Die Untersuchung der bis zum Jahre 2000 abgeschlossenen Verfahren offenbart, dass
lediglich das Bündnis 90/Die Grünen und die PDS Verfassungsklagen einleiteten.
218
zitiert: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 336
Anm.: Eine Verfahrenseingabe von abstrakten Normenkontrollklagen wäre zwar grundsätzlich statthaft
gewesen, wenn sich ein Drittel aller Abgeordneten für eine Einleitung einer entsprechenden Klage
zusammengeschlossen hätte, allerdings ist dies für die Analyse unerheblich, weil nur
Verfahrensveranlassung der jeweiligen Fraktion berücksichtigt werden. Von den genannten Parteien
verfügte keine über mindestens ein Drittel der Abgeordneten. Ebenso sind diesbezüglich Bund-LänderStreitverfahren irrelevant, zumal wenn diese Parteien in Landesregierungen vertreten waren, sie ohnedies
nur der kleinere Koalitionspartner gewesen sind. Für Verfahrenseingaben dürfte der kleinere
Koalitionspartner kaum die Veranlassung geben.
219
100
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Dabei ergingen von 1983-1998 insgesamt 5 Verfahren auf Antrag von Bündnis 90/Die
Grünen. Davon wurde eine Organstreitigkeit im Sinne des Antragstellers entschieden, 3
Klagen führten zu einem Misserfolg und ein Verfahren wurde wegen Überschreitung der
Antragsfrist eingestellt. Bei dem einzigen erfolgreich für das Bündnis 90/Die Grünen
beendeten Verfahren handelte es sich um eine gemeinsam initiierte Organstreitigkeit mit der
SPD
gegen
die
Bundesregierung,
weil
diese
dem
so
genannten
Flick-
Untersuchungsausschuss zahlreiche Akten220 vorenthalten hatte. Bündnis 90/Die Grünen, die
SPD und das Bundesverfassungsgericht sahen darin eine Verletzung des Art. 44 GG.
Die
PDS-Gruppe
im
Bundestag
reichte
beim
Bundesverfassungsgericht
2
Organstreitverfahren ein, womit sie jeweils die Anerkennung der Gruppe als Fraktion
erwirken wollte. Dabei konnte die PDS-Gruppe bei einem Verfahren einen Teilerfolg erzielen
und eine weitere Verfassungsklage ist als unbegründet zurückgewiesen worden.
Inhaltlich sind beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der PDS Parallelen zu verzeichnen, denn
sie strebten mit ihren Verfahrensanträgen zumeist eine Verbesserung der parlamentarischen
Mitwirkungsmöglichkeiten an, welche sie entweder für sich selbst oder in Prozessstandschaft
für das gesamte Parlament einforderten. Dieses resultiert aber auch aus dem für beide
Parteien einzig möglichen verfassungsgerichtlichen Verfahren, denn sie können bedingt
durch die Antragsbeschränkungen bei den anderen Verfahrensarten grundsätzlich nur über
die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Kompetenzverletzungen über den
Umfang von Rechten und Pflichten eines Bundesorgans nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG
entscheiden lassen.
Insgesamt verdeutlicht die Analyse
der
abgeschlossenen
beim
Verfahren
Abgeschlossene Verfahrensanträge vor dem Bundesverfassungsgericht 1951-2000
10
Bundesverfassungsgericht,
1969-1982
1983-1998
nur Säule 2
dass
in
ihrer
1951-1966
1982-1998
1990-1999
nur Säule 2
jeweiligen
Oppositionsphase die CDU/CSU,
5
die SPD, das Bündnis 90/Die
Grünen
und
die
Verfassungsklagen
Bundesregierung
PDS
gegen
und
die
die
sie
3
tragenden Mehrheiten einleiteten.
Dabei
wurden
zusammen
1
CDU/CSU
30
5
10
B90/Die Grünen
Säule 1
Abstrakte Normenkontrolle
9
SPD
Säule 2
2
PDS
Organstreitverfahren
Verfahren initiiert, wobei die SPD
19, das Bündnis 90/Die Grünen 5,
Abb. 4: Claudia Martina Buhl
die CDU/CSU 4 und die PDS 2
Verfassungsklagen erwirkten.
Diese 30 Klagen auf die beiden Verfahrensarten aufgeschlüsselt, die direkt von der Fraktion
bzw. wenn die Fraktion über ein Drittel der Abgeordneten verfügt beantragt werden können,
220
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001): a. a. O., S. 160
101
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
ergibt, dass 18 Organstreitverfahren und 12 abstrakte Normenkontrollklagen eingereicht
wurden.
102
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Wie dargestellt, sind die einzelnen Oppositionsfraktionen bzw. Oppositionsgruppe im Fall der
PDS unterschiedlich erfolgreich mit ihren verfassungsgerichtlichen Verfahrenseingaben
gewesen.
Im
Verhältnis
der
im
Antragstellers
Sinne
Erfolgsbilanz der einzelnen Bundestagsfraktionen in ihrer
Oppositionsphase hinsichtlich der Verfahrenseingaben
des
entschiedenen
B 90/Die Grünen
Verfassungsklagen
derjenigen
zur
von
CDU/CSU
Gesamtanzahl
der
Oppositionsfraktion
jeweiligen
Einstellung
Einstellung
eingereichten
Verfahren weist die CDU/CSU-Fraktion
Misserfolg
Misserfolg
Teilerfolg
Teilerfolg
Erfolg
mit 75% die größte Erfolgsquote auf,
Erfolg
0
0,5
1
während die sozialdemokratische Fraktion
1,5
2
2,5
3
0
1
2
SPD
3
PDS
mit 10,53% die niedrigste Quote hat (die
Einstellung
Einstellung
Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen 20%
Misserf olg
Misserf olg
und oppositionelle PDS 50%). Allerdings
muss
dieses
Ergebnis,
wie
ebenso
eingeleiteten
werden,
Verfahren
denn
0
höheres
2
gedeutet
häufigere
Verfahrensveranlassungen bergen auch
ein
Erf olg
Erf olg
erläutert, in Abhängigkeit von der Anzahl
der
Teilerf olg
Teilerf olg
Risiko
4
6
0
8
0,2
0,4
0,6
Misserfolg
Teilerfolg
Erfolg
Einstellungen
0,8
1
Abb. 5: Claudia Martina Buhl
von
verfassungsgerichtlichen Niederlagen in
sich.
Fasst man die 30 abgeschlossenen Verfahren der 4 Oppositionsparteien zusammen, so zeigt
sich
eine
negative
Bilanz.
Bundesverfassungsgericht
Bei
lediglich
vollständig
6
gemäß
der
der
30
Klagen
entschied
das
Argumentationsführung
der
Verfahrensinitiatoren.
Erfolgsbilanz der von Oppositionsfraktionen initiierten Verfahren gegen
die Bundesregierung und die Parlamentsmehrheit
Dagegen führten 5 Verfahren zu
einem Teilerfolg, während insgesamt
14
13
12
Klageveranlassungen
vom
Bundesverfassungsgericht wider der
10
8
6
rechtlichen
sowie
Vorstellungen
der
politischen
4
2
beantragenden
R1
0
Erfolg
Teilerfolg
Misserfolg
Einstellung
Fraktionen beurteilt und 6 Verfahren
eingestellt wurden. Daraus ergibt sich
eine
Quote
Fraktionen
Abb. 6: Claudia Martina Buhl
zusammen
von
Bündnis
für
die
90/Die
Grünen, CDU/CSU sowie SPD und
PDS von 20%.
103
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Wird die Erfolgsbilanz nach Verfahrensarten differenziert, so zeigen sich zwischen dem
Organstreitverfahren und der abstrakten Normenkontrollklage erhebliche Unterschiede.
Von
den
bis
zum
Jahre
2000
abgeschlossenen
oppositionell
initiierten
30
Organstreitverfahren wurden 3 ganz und 5 teilweise im Sinne des Antragstellers entschieden.
104
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Ferner wurden 8 Organstreitigkeiten vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet
zurückgewiesen und 2 Verfahren eingestellt.
Konträr dazu sieht das Ergebnis bei den von der parlamentarischen Opposition eingereichten
abstrakten Normenkontrollklagen aus. Von den 12 Klagen wurden nur 3 entsprechend der
Verfahrensargumentation der Antragsteller entschieden, während 5 zu einem Misserfolg der
Initiatoren führten und 4 Verfahren ohne Urteilsfällung eingestellt wurden.
Somit wird offensichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren bei
44,44% der Klagen ganz oder zumindest teilweise die Rechtsposition des Antragstellers
bestätigte. Im Gegensatz dazu urteilte das Bundesverfassungsgericht bei der abstrakten
Normenkontrollklage lediglich bei 25% der 12 Verfahren im Sinne der jeweiligen
Oppositionsfraktion.
Diese unterschiedliche Erfolgsbilanz beim Organstreitverfahren und der abstrakten
Normenkontrollklage bedingt sich wahrscheinlich in der grundsätzlich verschiedenartigen
Zielperspektive der beiden Verfahrensarten.
Daraus kann geschlussfolgert werden, dass, wenn die Organstreitverfahren den Schutz der
Parlamentsrechte und die Verteidigung der parlamentarischen Minderheiten- sowie
Mitwirkungsrechte beinhalteten, das Bundesverfassungsgericht tendenziell eher zugunsten
der
oppositionellen
Antragsteller
entschied.
Demgegenüber
scheint
das
Bundesverfassungsgericht offenbar häufiger wider der Auffassung bei den abstrakten
Normenkontrollklagen
zu
urteilen,
welche
sich
gegen
die
materielle
Politik
der
Regierungsmehrheit richteten.
Indem 9 von 12 abstrakte Normenkontrollklagen entweder mit einem Misserfolg ausgingen
oder eingestellt wurden, kann konstatiert werden, dass die beanstandeten Normen oder
vielmehr die Politik der jeweiligen Regierungskoalition sowie der sie tragenden Mehrheit
bekräftigt und somit die Verfassungsmäßigkeit hervorgehoben wurde.
Abgesehen von der einen positiv entschiedenen abstrakten Normenkontrollklage der SPDFraktion, die aber nicht gegen Bundesrecht, sondern Landesrecht zielte, wurden nur 2 von
einer Regierungsmehrheit verabschiedete Gesetze aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Dies sind die beiden
unionsfraktions-initiierten abstrakten Normenkontrollklagen bezüglich der Neuregelung des
§ 218 StGB und der Wehrpflichtnovelle.
Aufgrund dieser Ergebnisse ist ersichtlich, dass man in der Bundesrepublik nicht unbedingt
von einer Justizialisierung der Politik durch das Bundesverfassungsgericht221 sprechen kann,
sondern
gegenteilige
Tendenzen
sind
eher
zu
verzeichnen.
Indem
das
Bundesverfassungsgericht bei lediglich 3 von 18 Organstreitverfahren und 3 von 12
abstrakten Normenkontrollklagen vollständig im Sinne des Antragstellers entschied, ist dies
vielmehr ein Anzeichen dafür, dass sich das Gericht um die Einhaltung des selbstgegebenen
Grundsatzes des „judicial self-restraint“ bemühte.
221
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S: 325
105
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Im Gegensatz diesbezüglich muss für die Oppositionsfraktionen des Deutschen Bundestages
ebenso festgestellt werden, dass sie mit insgesamt 30 Verfassungsklagen in 49 Jahren (bis
zum Jahre 2000) das Bundesverfassungsgericht relativ zurückhaltend als Kontrollinstrument
gegenüber der Regierung und der Parlamentsmehrheit einsetzten. Dabei ist es den
Oppositionsfraktionen
gemeinsam
seit
der
Institutionalisierung
des
Bundesverfassungsgerichtes mit insgesamt 11 Verfahrenseingaben gelungen, das legislative
Handeln der
Bundesregierung ganz oder teilweise rückgängig zu
machen bzw.
Minderheitenrechte durchzusetzen.
Die geringen Verfahrensbeantragungen der einzelnen Oppositionsfraktionen beweisen, dass
das Bundesverfassungsgericht nicht instrumentalisiert wurde, um generell politisch und
rechtlich kontroverse Sachthemen von der Ebene des Parlamentes auf die des Gerichtes zu
verlagern.
Besonders abstrakte Normenkontrollklagen, durch welche Mehrheitsbeschlüsse des
Parlamentes für nichtig erklärt werden können, sind seit dem Jahre 1969 nur noch vereinzelt
eingeleitet worden. Dieses resultiert zum einen daraus, weil wie dargestellt, nur die
CDU/CSU und die SPD jeweils ein Drittel der Abgeordneten aus der eigenen Fraktion zu
Verfahrenseinreichungen mobilisieren konnten. Zum anderen ergibt sich diese niedrige
Anzahl wahrscheinlich auch aus dem größeren Risiko heraus, dass die Verfahren als
unbegründet zurückgewiesen werden könnten, wie dies bis 1969 mit allen abstrakten
Normenkontrollklagen geschah.
Indem die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und PDS somit grundsätzlich lediglich das
Organstreitverfahren veranlassen konnten und CDU/CSU sowie SPD nur gelegentlich
abstrakte Normenkontrollklagen erwirkten, sind keine verfahrensbedingten und inhaltlichen
Instrumentalisierungstendenzen der Parteien des Deutschen Bundestages klassifizierbar.
Derweil Bündnis 90/Die Grünen 5, CDU/CSU 4, die FDP keine sowie SPD 19 und die PDS 2
Verfahren in ihren jeweiligen Oppositionsphasen einreichten, ist die Behauptung widerlegt,
dass die Parteien leichtfertig die verfassungsgerichtlichen Verfahren für politische Zwecke
instrumentalisierten.
106
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
8
ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNG DER ERGEBNISSE
„Es ist selbstverständlich, dass eine voll ausgebildete Verfassungsgerichtsbarkeit
mit umfassender Normenkontrollbefugnis und Kompetenzgerichtsbarkeit
tief in das politische Wirkungsgefüge eingreift und den Gesetzgeber
häufig zu Korrekturen in verfassungspolitisch wichtigen
Grundfragen zwingt.“222
Albrecht Weber
Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland wurde bedingt durch die
historischen Erfahrungen als eine kompetenzstarke Institution errichtet, welche den Vorrang
der Verfassung garantieren und den Fortbestand der Verfassung sowie des demokratischen
Systems gewährleisten soll.
Überdies wurden durch die Institutionalisierung weitreichende Kontrollmechanismen
gegenüber der Regierung und dem Parlament geschaffen, um die Tätigkeit der staatlichen
Organe in den durch die Verfassung gezogenen Rahmen zu bewahren.
Indem das Bundesverfassungsgericht allen anderen Staatsorganen im System der
Gewaltenteilung gleichgestellt ist und doch die besondere Stellung als letztverbindlichste
Instanz für die Prüfung der Verfassungskonformität inne hat, werden darin Kritikpunkte
gesehen.
Da gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht auch das legislative Handeln der
Regierung und der Parlamentsmehrheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit prüft, wird in
diesem Zusammenhang oftmals von einer Justizialisierung der Politik gesprochen.
Gleichwohl
ist
eine
offensichtliche
Justizialisierung
der
Politik
durch
das
Bundesverfassungsgericht nicht ohne Weiteres möglich, denn das Gericht kann nicht von
sich
aus
tätig
werden,
sondern
nur
aufgrund
von
Verfahrenseingaben
von
Antragsberechtigten.
Dabei ergehen die meisten Verfassungsklagen von den Bundesbürgern oder aufgrund von
Richtervorlagen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Doch auch aus dem Bundesparlament
heraus und von Landesregierungen können Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht werden. Diesbezüglich ist es besonders die Opposition, die in Ausübung ihrer
Kontrollfunktion gegenüber der Regierung und der sie tragenden Mehrheit Verfahren
initiierte, um deren rechtliches Handeln vom Bundesverfassungsgericht beurteilen zu lassen.
Wie ausführlich dargestellt ist, qualifizieren sich für die Fraktionen des Bundesparlamentes
insbesondere 2 verfassungsgerichtliche Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen,
die im Kapitel 4.4 benannt sind, in Abstufung dazu 2 weitere Verfahrensarten. Diese wären
das Bund-Länder-Streitverfahren und die Verfassungsbeschwerde.
222
zitiert: Weber, Albrecht (1986): Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, S. 118
107
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Doch speziell für oppositionelle Fraktionen eignen sich das Organstreitverfahren und die
abstrakte Normenkontrollklage, wobei die erstgenannte Verfahrensart generell für alle
Fraktionen zweckdienlich ist, weil sie als solche Verfahrensverlassung berechtigt ist.
Die
abstrakte
Normenkontrollklage
empfiehlt
sich
nur
dann
als
fraktionsinterne
Klagemöglichkeit, wenn zur Fraktion mindestens ein Drittel aller Abgeordneten gehört, da
dieses Verfahren nur auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundestages möglich ist.
Allerdings konnten seit der 1. Legislaturperiode nur die Fraktionen von CDU/CSU und SPD
diese Mindestanzahl für die Einleitung einer abstrakte Normenkontrollklage auf sich vereinen.
Das Organstreitverfahren und die abstrakte Normenkontrollklage bieten sich aber
vornehmlich aus den inhaltlichen Komponenten der jeweiligen Verfahrensart an. Wie
ausführlich erläutert, ist das Organstreitverfahren vor allem dann für oppositionelle Fraktionen
zweckdienlich, wenn Kontroversen bezüglich der Kompetenzabgrenzung zwischen den
Verfassungsorganen
und
der
parlamentarischen
Minderheiten-
und
Mitwirkungsmöglichkeiten geführt werden.
Dagegen tangiert die abstrakte Normenkontrollklage explizit die Gültigkeit von Gesetzen, die
aufgrund von parlamentarischen Mehrheitsbeschlüssen zustande kamen und aufgrund eines
Antrags von Oppositionsfraktionen vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden sollen.
Indem dadurch verabschiedete Gesetze der Regierungsmehrheit für teilnichtig bzw. ungültig
werden können, kann die abstrakte Normenkontrollklage als das stärkste und effektivste
Instrumentarium für oppositionelle Fraktionen bezeichnet werden.
Allerdings wurden diese beiden Instrumente, das Organstreitverfahren und die abstrakte
Normenkontrollklage, nicht in verantwortungsloser Weise von den oppositionellen Fraktionen
eingesetzt, denn von 1951-2000 wurden lediglich insgesamt 30 Verfahren eingereicht.
Somit kann man rein numerisch betrachtet nicht von einer Instrumentalisierung des
Bundesverfassungsgerichtes oder von einer Politisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit
sprechen.
Dieser Aspekt offenbart aber auch, dass eine generelle Justizialisierung der Politik durch das
Bundesverfassungsgericht seit 1951 nicht gegeben war, da für einen fortwährenden
rechtlichen Eingriff in die Politik die Handlungsmöglichkeiten in Form von zahlreicheren
Verfassungsklagen der Opposition fehlten.
Indessen auch 19 von 30 Verfahrenseingaben als unbegründet zurückgewiesen bzw.
eingestellt wurden und zusätzlich 5 Klagen nur zu einem Teilerfolg für den Antragsteller
führten, muss konstatiert werden, dass das Bundesverfassungsgericht überwiegend die
Verfassungskonformität der beanstandeten Rechtsakte feststellte und somit die Politik der
jeweiligen Regierung bestätigte.
108
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Das Bundesverfassungsgericht hat in lediglich 2 bedeutsamen Verfahrenseingaben explizit
die Gesetze der Regierungsmehrheit für nichtig erklärt. Das waren die von der CDU/CSUFraktion initiierten abstrakten Normenkontrollklagen, welche wegen der von der sozialliberalen Regierungsmehrheit verabschiedeten Gesetze bezüglich der Neuregelung des
§ 218 StGB und der Wehrpflichtnovelle eingeleitet wurden.
Diese 2 Verfahrenseingaben gelten zum einen als Paradebeispiel für die Instrumentalisierung
des Bundesverfassungsgerichtes und zum anderen ebenso als Musterfälle für die
Justizialisierung der Politik.
Wie bereits detailliert ausgeführt, war es infolge der Nichtigkeitserklärung beider Gesetze der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
möglich,
dadurch
eigene
politische
und
rechtliche
Vorstellungen sowie Konzepte umzusetzen, obwohl sie bei der Verabschiedung der Gesetze
keine gestalterischen Handlungsoptionen besaß.
Das
Bundesverfassungsgericht
anschließenden
wiederum
Urteilsbegründung
hatte
dem
mit
der
Gesetzgeber
Entscheidung
dargelegt,
und
wie
der
eine
verfassungskonforme Regelung auszusehen habe und griff damit aktiv in den von der
Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung ein.
Zumindest für die CDU/CSU-Fraktion muss dieses Ergebnis etwas relativiert werden, denn
sie nutzte lediglich die sich ihr bietende Möglichkeit, da sich beide Gesetze in einem
verfassungsrechtlich sensiblen Bereich bewegten.
Die Beantwortung der Frage, ob die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in ihrer Oppositionsphase
von 1969-1982 das Bundesverfassungsgericht instrumentalisierte, muss daher differenziert
ausfallen.
Bei lediglich 4 eingereichten Verfassungsklagen lässt sich einerseits ausdrücklich eine
Nichtinstrumentalisierung
feststellen,
zumal
bei
3
von
4
Verfahrenseingaben
die
nichtgegebene Verfassungskonformität nachgewiesen wurde und darum die Einleitung einer
verfassungsgerichtlichen Klage berechtigt war. Andererseits konnte, wie erörtert, die
CDU/CSU-Bundes-tagsfraktion die daraus resultierende Nichtigkeitserklärung der Gesetze
zweckdienlich für sich nutzen, so dass sich in diesen beiden benannten Fällen eine
Instrumentalisierung nicht ausschließen lässt.
Obwohl aus den Darstellungen für alle Parteien, die als oppositionelle Akteure im Bundestag
vertreten waren, ersichtlich wurde, dass die verfassungsgerichtlichen Verfahren relativ
verantwortungsvoll eingesetzt wurden, sollten sich die Bundestagsfraktionen auch zukünftig
des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrollklage nur äußerst bewusst
sowie zurückhaltend bedienen.
109
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Die
Opposition
erhielt
verfassungsgerichtliche
durch
Verfahren
die
zu
grundgesetzlich
veranlassen,
die
normierte
Chance,
ihre
Möglichkeit,
schwache
Minderheitenposition im Bundestag auszugleichen und ihre Kontrollfunktion mit Hilfe des
Bundesverfassungsgerichtes zu verstärken.
Dafür besitzt die Opposition auch die rechtstaatliche Legitimation, aber nicht die
demokratische223. Diese ist aber der parlamentarischen Mehrheit gegeben, die vom Wähler
beauftragt wurde, ihre politischen Ziele zu verwirklichen und Reformvorhaben zu realisieren.
Daraus folgend würde nach Klaus Stüwe die Bedeutung von Wahlen abnehmen, wenn die
Opposition
das
Handeln
Willensbildungsprozess
und
entzieht
die
und
Gesetzgebungsprozesse
durch
permanente
dem
staatlichen
Verfassungsklagen
das
Bundesverfassungsgericht zum generellen Entscheidungsorgan wird224.
Die
bundesparlamentarischen
Oppositionsfraktionen
könnte
bei
entsprechenden
Mehrheitsverhältnissen auch mit Hilfe des Bundesrates ihre Minderheitenposition im
Bundestag kompensieren225, zumal sie dazu ebenso die demokratische Legitimation des
Souverän hat.
Darüber hinaus sollte die Erwirkung von verfassungsgerichtlichen Verfahren durch die
Opposition aber nicht nur negativ als eventuelle Instrumentalisierung gewertet werden. Indem
zumindest 11 von 30 oppositionelle Verfassungsklagen ganz oder teilweise im Sinne des
Antragsteller entschieden wurden, ist damit zur Einhaltung der Verfassungsbestimmungen
beigetragen worden.
Trotzdem sollte die parlamentarische Opposition die politische Auseinandersetzung mit der
Regierungsmehrheit nicht allzu häufig mit verfassungsgerichtlichen Argumenten führen, denn
die
politischen
Entscheidungsträger
dürfen
statt
einer
eigenen
Beurteilung
der
verfassungsrechtlichen Lage nicht nur nach Regelungen suchen, die in „der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes vorgezeichnet sind“226. Dies würde eine grundlegende
Schwächung der parlamentarischen Demokratie bedeuten.
Zusätzliche könnte diesbezüglich auch der Eindruck entstehen, dass aufgrund zahlreicher
oppositioneller Verfassungsklagen das Bundesverfassungsgericht in die Rolle eines
Ersatzgesetzgebers oder einer Gegenregierung gedrängt wird. Deshalb muss sich das
Bundesverfassungsgericht immer seiner eigentlichen Funktionsbestimmung bewusst sein,
nämlich der Überprüfung und Bewahrung der Verfassungskonformität.
223
vgl. siehe: Stüwe, Klaus (2001b): a. a. O., S. 44
vgl. siehe: ebd., S. 165
225
vgl. siehe: Schlaich, Klaus (1994): Das Bundesverfassungsgericht, S. 316
226
zitiert: Stüwe, Klaus (1997): a. a. O., S. 340
224
110
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Abschließend sollen noch einmal die zu Beginn formulierten Thesen aufgegriffen werden.
Entsprechend der dargelegten Ergebnisse kann bewiesen werden, dass für die
parlamentarische Minderheit grundgesetzlich normierten Bestimmungen bestehen, die es
ermöglichen, dass das Bundesverfassungsgericht instrumentalisiert werden kann.
Durch die Nutzung dieser Möglichkeiten sind oppositionelle Akteure in der Lage, ihr aus der
Minderheitenposition resultierendes politisch-gestalterisches Unvermögen wirkungsvoll zu
kompensieren. Indem durch Verfahrenseingaben die Erklärung von parlamentarischen
Mehrheitsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht für teilnichtig bzw. ungültig
möglich ist, können demzufolge eigene politische und rechtliche Grundsätze der Opposition
in den Willensbildungs- sowie letztendlich in den legislativen Prozess eingeführt werden.
Die zweite formulierte These muss im Gegensatz zur ersten größtenteils widerlegt werden,
denn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion instrumentalisierte in ihrer Oppositionsphase von
1969-1982 nicht ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht zur Durchsetzung politischer
und rechtlicher Konzepte. Für die numerische Nutzung des Bundesverfassungsgerichtes
durch die CDU/CSU-Fraktion gilt die Widerlegung der These ohne Einschränkungen.
Allerdings müssen, wie umfassend beschrieben, 2 der 4 eingereichten Verfahren unter dem
Aspekt bewertet werden, dass zwar die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Gesetze
nachgewiesen wurde und somit die Klageerwirkung berechtigt war.
Gleichwohl konnte dadurch die CDU/CSU-Fraktion im Nachhinein ihre eigenen politischen
und rechtlichen Grundvorstellungen durchsetzen, weshalb eine teilweise Instrumentalisierung
nicht dementiert werden kann.
111
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
9
ANHANG
Tabelle 1
Übersicht über die Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
der CDU-Bundespartei sowie
der CSU-geführten Landesregierung beim BVerfG
in der Oppositionsphase 1969-1982
Organstreitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 1 GG
Antrag/
Entscheidung
Antragssteller
1976
08.02.1977
CDU-Bundespartei
1974
25.05.1977
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Prüfungsgegenstand/BVerfGE
Eingriff der Bundesregierung in den
Bundestagswahlkampf 1976 durch als
Öffentlichkeitsarbeit bezeichnete Maßnahmen
BVerfGE 44, 125
Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben am
Ende
des
Haushaltsjahres
1973,
Notkompetenz des Bundesfinanzministers
nach Art. 112 GG
BVerfGE 45, 1
Abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG
Antrag/
Entscheidung
Antragssteller
1974
25.02.1975
193 Mitglieder der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
1977
13.04.1978
191 Mitglieder der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
1982
18.04.1989
231 Mitglieder der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Prüfungsgegenstand/BVerfGE
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
Verfassungswidrigkeit
der
„Wehrpflichtnovelle“,
Recht
der
Kriegsdienstverweigerung
BVerfGE 48, 127
Haushaltsgesetz 1981, Überschreitung der
Kreditobergrenze,
BVerfGE 79, 311
Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG
Antrag/
Entscheidung
1974
10.02.1976
Antragssteller
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
Prüfungsgegenstand/BVerfGE
Regelung des „Näheren“ im Sinne des Art.
104a IV S. 2 GG bei der Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder
BVerfGE 41, 291
112
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Tabelle 2
Übersicht über die Verfahrenseingaben von
CDU bzw. CSU-geführten Landesregierungen
beim Bundesverfassungsgericht in der Oppositionsphase
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion von 1969-1982
abstrakte Normenkontrolle
Antrag/
Entscheidung
Antragsteller
Prüfungsgegenstand/BVerfGE
1972
04.03.1975
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
1973
31.07.1973
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
1973
25.06.1974
CDU-geführte Landesregierung von
Rheinland-Pfalz
Städtebauförderungsgesetz
BVerfGE 39, 96
Grundlagenvertrag zwischen der BRD
und der DDR
BVerfGE 36, 1
Rentenversicherungsänderungsgesetz
BVerfGE 37, 363
1973
25.06.1974
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
Rentenversicherungsänderungsgesetz
BVerfGE 37, 363
1974
25.02.1975
CDU-geführte Landesregierung von
Baden-Württemberg
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
1974
25.02.1975
CDU-geführte Landesregierung vom
Saarland
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
1974
25.02.1975
CDU-geführte Landesregierung von
Schleswig-Holstein
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
1974
25.02.1975
CDU-geführte Landesregierung von
Rheinland-Pfalz
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
1974
25.02.1975
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
1977
13.04.1978
CDU-geführte Landesregierung von
Baden-Württemberg
1977
13.04.1978
CDU-geführte Landesregierung von
Rheinland-Pfalz
1977
13.04.1978
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
1978
24.07.1979
CDU-geführte Landesregierung von
Niedersachsen
1977
10.12.1980
CSU-geführte bayerische
Staatsregierung
gemeinsam von den CDU-geführten
Landesregierungen von BadenWürttemberg, Niedersachen,
Rheinland-Pfalz und SchleswigHolstein sowie der CSU-geführten
bayerischen Staatsregierung
Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 39, 1
Verfassungswidrigkeit
der
„Wehrpflichtnovelle“,
Recht
der
Kriegsdienstverweigerung
BVerfGE 48, 127
Verfassungswidrigkeit
der
„Wehrpflichtnovelle“,
Recht
der
Kriegsdienstverweigerung
BVerfGE 48, 127
Verfassungswidrigkeit
der
„Wehrpflichtnovelle“,
Recht
der
Kriegsdienstverweigerung
BVerfGE 48, 127
Begrenzung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Parteispenden
BVerfGE 52, 63
Berufsausbildungsabgabe nach dem
Ausbildungsförderungsgesetz
BVerfGE 55, 274
1981
10.12.1980
Staatshaftungsgesetz von 1981
BVerfGE 61, 149
113
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Grafische Darstellung der Besetzung des 1. und 2. Senates des Bundesverfassungsgerichtes
aufgeschlüsselt nach der Parteizugehörigkeit der Richter bzw. nach der Partei, von dem der
entsprechende Richter gemäß des Proporzsystems im Bundestag bzw. durch die
Kommission des Bundesrates vorgeschlagen worden ist
Richter des 1. Senates des BVerfGs von 1951-1995
1951
1954
HöpkerAschoff
(FDP)
1955 1959
1962
Wintrich
(CDU)
Zweigert
(CDU)
1963
1965
1967
1970
1971
Müller (CDU)
1975
1977 1979
Benda (CDU)
Heck (CDU)
Wessel (SPD)
Scheffler (SPD)
Simon (SPD)
Brünneck (SPD)
Faller (CDU)
1995
Haas
(CDU)
Kühling (SPD)
Söllner
(CDU)
Steiner
(CDU)
Dieterich
(SPD)
Jaeger
(SPD)
Niemeyer (SPD)
Ritterspach CDU)
1994
Seidl (CDU)
Katzenstein (CDU)
Zeidler
(SPD)
Stein (CDU)
1989
Heußner (SPD)
Brox (CDU)
Berger (SPD)
1987
Niedermaier
(CDU)
Haager (SPD)
Scholtissek (CDU)
1986
Herzog (CDU)
Böhmer (CDU)
Heiland (SPD)
1983
Seibert (SPD)
Hömig
(FDP)
Henschel (FDP)
Hesse (SPD)
Grimm (SPD)
Drath (SPD)
Lehmann (SPD)
Zweigert, K. (SPD)
Kutscher
(SPD)
Ellinghaus
(SPD)
Abb. 7: Claudia Martina Buhl (eigene Darstellung)
Richter des 2. Senates des BVerfGs von 1951-1994
1951
1952
1956
1961
1967
Wagner
(SPD)
Katz (SPD)
1968
1977
Geller (CDU)
Leibholz (CDU)
Federer (CDU)
1983
1986
1991
1994
Sommer
(SPD)
Klein (CDU)
Rottmann (FDP)
Böckenförde (SPD)
Limbach
Mahrenholz (SPD)
Niebler (CSU))
Steinberger (CDU)
Geiger (CDU)
1989
Graßhof (SPD)
Wand (CDU)
Schlabrendorf (CDU)
1987
Franßen
(SPD)
Zeidler (SPD)
Hirsch (SPD)
Rupp (SPD)
Leusser
(CDU)
1981
Rinck (CDU)
Kutscher (SPD)
Klaas (SPD)
1975
Seuffert (SPD)
Henneka (CDU)
Wolff (SPD)
1970
Träger (CDU)
(SPD)
Kruis (CSU)
Kirchhof (CDU)
Winter (CDU)
Schunck (CDU)
Friesenhahn (CDU)
Fröhlich (CDU)
Roediger (DP)
Abb. 8: Claudia Martina Buhl (eigene Darstellung)
114
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
10
LITERATURVERZEICHNIS UND QUELLENNACHWEIS
Alemann, Ulrich von/Forndran, Erhard: Methodik der Politikwissenschaft. Eine Einführung in
Arbeitstechniken und Forschungspraxis, Stuttgart, Berlin, Köln: W. Kohlhammer GmbH, 4.,
überarb. und erw. Aufl., 1990
Becker, Felix (verantwortliche Redaktion): Kleine Geschichte der CDU. hrsg. von der KonradAdenauer-Stiftung e. V., Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1995
Benda, Ernst: Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. in: Starck,
Christian/Weber, Albrecht (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa. Studien und
Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Bd. 30, Teilbd. 1: Berichte, Baden-Baden: Nomos
Verlagsgesellschaft, 1. Auf., 1986, S. 121-148
Benda, Ernst/Klein, Eckart: Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, Heidelberg:
C. F. Müller Verlag, Hüthig GmbH & Co. KG, 2. völlig neubearb. Aufl., 2001
Beyme, Klaus von: Das politische System der Bundesrepublik nach der Vereinigung.
München, Zürich: R. Piper & Co. Verlag, Bd. 578, 7., vollst. überarb. Neuausgabe, 1995
Billing, Werner: Bundesverfassungsgericht. in: Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.):
Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Leske+Budrich,
Opladen, 2., überarb. Aufl., 1995, S. 102-107
Brunner,
Georg:
rechtsvergleichender
Entwicklung
Sicht.
in:
der
polnischen
Garlicki,
Leszek
Verfassungsgerichtsbarkeit
Lech/Brunner,
Georg
in
(Hrsg.):
Verfassungsgerichtsbarkeit in Polen. Analysen mit Entscheidungssammlung 1987-1997,
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1999, S. 16-63
Brünneck, Alexander von: Verfassungsgerichtsbarkeit in westlichen Demokratien. Ein
systematischer
Verfassungsvergleich.
Studien
und
Materialien
zur
Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 52, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1992
Detjen, Stephan: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik. in: Aus Politik
und Zeitgeschichte. B 37-38/2001, S. 3-5
115
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Dittberner, Jürgen: „Sind die Parteien noch zu retten?“ – Die deutschen Parteien:
Entwicklungen, Defizite und Reformmodelle. Berlin: Logos Verlag Berlin, 2., durchgesehene
Aufl., 2004
Ermacora, Felix: Der Verfassungsgerichtshof. Graz, Wien, Köln: Verlag Styria, 1. Aufl. 1956
Fromont, Michel: Das Bundesverfassungsgericht aus französischer Sicht. in: Die öffentliche
Verwaltung (DÖV). Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, 1999,
S. 493
Gabriel, Oscar W./Niedermayer, Oskar/Richard, Stöss (Hrsg.): Parteiendemokratie in
Deutschland. Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe, Bd. 338, Bonn:
Westdeutscher Verlag, 1997
Garlicki, Leszek Lech: Das Verfassungsgericht im politischen Prozess. in: Luchterhandt, Otto
(Hrsg.): Neue Regierungssysteme in Osteuropa und der GUS. Probleme der Ausbildung
stabiler Machtinstrumente. Osteuropaforschung – Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft
für Osteuropakunde, Bd. 37, Berlin: Berlin Verlag Arno Spitz GmbH, 1996, S. 275-310
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12.03.1951 (BGBl. I, S. 243), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1993 (BGBl. I, S. 1473), geändert durch Gesetz
vom 16.07.1998 (BGBl. I, S. 1823)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Fassung vom 23.05.1949 (BGBl. I,
S. 1), geändert durch Gesetz vom 16.07.1998 (BGBl. I, S. 1822)
Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des
demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt/Main: Suhrkamp Verlag, 4., durchgesehene Aufl.,
1994
Häußler, Richard: Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung.
Ein Beitrag zur Geschichte und Rechtsstellung des Bundesverfassungsgerichtes. Schriften
zum öffentlichen Recht, Bd. 661, Berlin: Duncker und Humblot, 1994
116
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Ipsen, Jörn: Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht). Juristische Lernbücher 24, AlfredMetzner-Studienliteratur, Neuwied, Kriftel: Hermann Luchterhand-Verlag GmbH, 11., überarb.
Aufl., 1999
Kleinmann, Hans-Otto: Geschichte der CDU, Sonderausgabe für die Bundeszentrale für
politische Bildung, Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt GmbH, 1993
Landfried,
Christine:
Bundesverfassungsgericht
und
Gesetzgeber.
Wirkungen
der
Verfassungsrechtsprechung auf parlamentarische Willensbildung und soziale Realität.
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2., unveränd. Aufl., 1996
Laufer,
Heinz:
Verfassungsgerichtsbarkeit
und
politischer
Prozess.
Studien
zum
Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul
Siebeck), 1968
Lechner, Hans/Zuck, Rüdiger: Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz. München:
C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 4. Aufl., 1996
Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht. München: Verlag C. H. Beck oHG, Orig.Aufl., 2001
Johnson, Nevil: Opposition als Staatseinrichtung und Alternativregierung: Das britische
Modell. in: Oberreuter, Heinrich (Hrsg.): Parlamentarische Opposition. Ein internationaler
Vergleich, Hamburg: Hoffmann und Campe Verlag, 1975, S. 25-51
Miller,
Susanne:
SPD
– Sozialdemokratische Partei Deutschlands.
in:
Andersen,
Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
Deutschland. Leske+Budrich, Opladen, 2., überarb. Aufl., 1995, S. 531-536
Oberreuter, Heinrich: Opposition. in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik,
München: R. Piper GmbH & Co. KG, 4. Aufl., 1996, S. 482-486
Oberreuter, Heinrich: Institutionalisierung der Opposition? Opposition und Parlamentsreform.
in: Oberreuter, Heinrich (Hrsg.): Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich,
Hamburg: Hoffmann und Campe Verlag, 1975, S. 266-287
117
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Reutter, Werner: Das Bundesverfassungsgericht als Teil des politischen Systems der
Bundesrepublik
Deutschland.
Ein
politikwissenschaftlicher
Interpretationsversuch.
in:
Glaeßner, Gert-Joachim/Reutter, Werner/Jeffery, Charlie (Hrsg.): Verfassungspolitik und
Verfassungswandel.
Deutschland
und
Großbritannien
im
Vergleich,
Wiesbaden:
Westdeutscher Verlag GmbH, 1. Aufl., 2001, S. 99-123
Rill, Bernd: Einführung in konservative Parteien in der Opposition. in: Rill, Bernd (Hrsg.):
Konservative Parteien in der Opposition. Ausgewählte Fallbeispiele. München: Hanns-SeidelStiftung, Akademie für Politik und Zeitgeschehen, 2000, S. 5-7
Säcker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht. München, Bonn: Bayerische Landeszentrale
für politische Bildungsarbeit, 4., aktualisierte Aufl., 1989
Scheuner, Ulrich: Die Überlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20.
Jahrhundert. in: Starck, Christian (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz.
Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 1:
Verfassungsgerichtsbarkeit, Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1. Aufl., 1976, S. 2-62
Schindler, Götz: Die These von der Opposition ohne Alternative im Rahmen der
politikwissenschaftlichen Oppositionsforschung, Diss. Bremen, 1983
Schlaich, Klaus/Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren,
Entscheidungen. Juristische Kurz-Lehrbücher, München: Verlag C. H. Beck oHG, 6.,
neubearb. Aufl., 2004
Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Juristische Kurz-Lehrbücher, München:
Verlag C. H. Beck oHG, 3., neubearb. Aufl., 1994
Schmid, Josef: CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands. in: Andersen,
Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
Deutschland. Leske+Budrich, Opladen, 2., überarb. Aufl., 1995, S. 110-114
Schneider, Hans-Peter: Die parlamentarische Opposition im Verfassungsgerecht der
Bundesrepublik Deutschland, Bd. I – Grundlagen, Frankfurt/Main: Vittorio Klostermann, 1974
118
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Scholz, Rupert: Fünfzig Jahre Bundesverfassungsgericht. in: Aus Politik und Zeitgeschichte,
B 37-38/2001, S. 6-15
Schönbohm, Wulf: Die Geschichte der CDU. Programm und Politik der ChristlichDemokratischen Union Deutschlands seit 1945. Bonn (ohne Verlagsangaben), 1980
Starck, Christian: Vorrang der Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit. in: Starck,
Christian/Weber, Albrecht (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa. Studien und
Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 30, Teilbd. 1: Berichte, Baden-Baden: Nomos
Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1986, S. 11-40
Stüwe, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht als Vetospieler: Der Erfolg oppositioneller
Verfahrensinitiativen vor dem Bundesverfassungsgericht (1951-2000). in: Oberreuter,
Heinrich/Kranenpohl, Uwe/Sebaldt, Martin (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag im Wandel.
Ergebnisse neuerer Parlamentarismusforschung. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag GmbH,
1. Aufl., 2001a, S. 145-167
Stüwe, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht als verlängerter Arm der Opposition? Eine
Bilanz seit 1951. in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 37-38/2001b, S. 34-44
Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht. Das
verfassungsgerichtliche Verfahren als Kontrollinstrument der parlamentarischen Minderheit.
Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 70, Baden-Baden: Nomos
Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1997
Trautwein,
Thomas:
Bestellung
und
Ablehnung
von
Bundesverfassungsrichtern.
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Bd. 423, München: Verlag V. Florentz
GmbH, 1994
Veen,
Hans-Joachim:
Opposition
im
Bundestag.
Ihre
Funktionen,
institutionellen
Handlungsbedingungen und das Verhalten der CDU/CSU-Fraktion in der 6. Wahlperiode
1969-1972, Veröffentlichungen des Sozialwissenschaftlichen Forschungsinstituts, Bd. 8,
hrsg.: Oberndörfer, Dieter/Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Bonn: Eichholz Verlag GmbH,
1976
Vogt, Hannah: Parlamentarische und außerparlamentarische Opposition. Opladen: Leske
Verlag, 1972
119
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Wahl, Rainer: Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld.
in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 37-38/2001, S. 45-54
Weber, Albrecht: Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa. in: Starck,
Christian/Weber, Albrecht (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa. Studien und
Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 30, Teilbd. 1: Berichte, Baden-Baden: Nomos
Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1986, S. 41-120
Weber,
Helmut:
Wer
hütet
die
Verfassung?
in:
Glaeßner,
Gert-Joachim/Reutter,
Werner/Jeffery, Charlie (Hrsg.): Verfassungspolitik und Verfassungswandel. Deutschland und
Großbritannien im Vergleich, Wiesbaden: Westdeutscher Verlag GmbH, 1. Aufl., 2001, S. 8998
Zweigert,
Konrad:
Einige
rechtsvergleichende
und
kritische
Bemerkungen
zur
Verfassungsgerichtsbarkeit. in: Starck, Christian (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht und
Grundgesetz.
Festgabe
aus
Anlass
des
25jährigen
Bestehens
des
Bundesverfassungsgerichtes. Bd. 1: Verfassungsgerichtsbarkeit, Tübingen: J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck), 1. Aufl., 1976, S. 63-75
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichtes
BVerfGE 2, 143
Urteil vom 07.03.1953 (2 BvE 4/52). Verfassungsrechtsstreit betreffend die Verabschiedung
der Gesetze über den EVG-Vertrag und den Generalvertrag durch den Deutschen
Bundestag.
Eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage,
die sich beim
Prozess der
Willensbildung im Bundestag erhoben hat, kann nicht im Gewand eines Organstreits
zwischen
Mehrheit
und
Minderheit
oder
zwischen
Fraktionen
1/54).
Plenarentscheidung
vor
das
gemäß
§ 16,
Bundesverfassungsgericht gebracht werden
BVerfGE 4, 27
Beschluss
vom
20.07.1954
(1
PBvU
Abs. 1 BVerfGG. Politische Parteien können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen
Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens nur im Wege eines Organstreits
gelten machen
120
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
BVerfGE 36, 1
Urteil vom 31.07.1973 (2 BvF 1/73). Grundlagenvertrag Bundesrepublik Deutschland und
Deutsche Demokratische Republik
BVerfGE 39, 1
Urteil vom 25.02.1975 (1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74). Schwangerschaftsabbruch, Fristenlösung
BVerfGE 41, 291
Beschluss vom 10.02.1976 (2 BvG 1/74). Regelung des „Näheren“ im Sinne des Art. 104a,
Abs. 4, Satz 2 GG bei der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
BVerfGE 44, 125
Urteil vom 02.03.1977 (2 BvE 1/76). Eingriff der Bundesregierung in den Bundeswahlkampf
1976 durch als Öffentlichkeitsarbeit bezeichnete Maßnahmen
BVerfGE 45, 1
Urteil vom 25.05.1977 (2 BvE 1/74). Notkompetenz des Bundesfinanzministers nach
Art. 112 GG
BVerfGE 44, 308
Beschluss vom 10.05.1977 (2 BvR 705/75). Anwesenheit einer Mindestzahl von
Bundestagsmitgliedern bei der Schlussabstimmung über die Annahme oder Ablehnung eines
Gesetzentwurfs (Waffengesetz 1972)
BVerfGE 48, 127
Urteil vom 13.04.1978 (2 BvF 1, 2, 4, 5/77). Verfassungswidrigkeit der „Wehrpflichtnovelle“;
Recht der Kriegsdienstverweigerung
BVerfGE 79, 311
Urteil vom 18.04.1989 (2 BvF 1/82). Haushaltsgesetz 1981; Überschreitung der im Art. 115,
Abs. 1, Satz 1, Halbsatz 1 GG festgelegten Kreditobergrenze
BVerfGE 68, 1
Urteil vom 18.12.1984 (2 BvE 13/83). Kein Verstoß der Bundesregierung gegen Rechte des
Bundestages durch Zustimmung zur Aufstellung von nuklearbestückten amerikanischen
Mittelstreckenraketen der Bauart Pershing-2 und von Marschflugkörpern
121
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
BVerfGE 90, 286
Urteil vom 12.07.1994 (2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93). Adria-, AWACS- und Somalia-Einsatz
der Bundeswehr
Internetrecherche:
Abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Abgeschlossene
Verfahren 1951-2001
URL: http://www1.ku-eichstaett.de/GGF/Polwissl/ANK.htm (Stand: 06.03.2005)
Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Abgeschlossene Verfahren
1951-2001
URL: http://www1.ku-eichstaett.de/GGF/Polwissl/BLS.htm (Stand: 06.03.2005)
Friedrich-Ebert-Stiftung: Wahlprogramm der SPD. Mit Willy Brandt für Frieden, Sicherheit und
eine bessere Qualität des Lebens (für den Bundestagswahlkampf 1972)
URL: http://www.liberary.fes.de/pdf-files/bibliothek/retro-scans/fa-02386.pdf
(Stand: 19.04.2005)
Friedrich-Ebert-Stiftung: Regierungsprogramm 1976-1980 – SPD: Weiter arbeiten am Modell
Deutschland
URL: http://www.liberary.fes.de/pdf-files/bibliothek/retro-scans/fa-02947.pdf
(Stand: 19.04.2005)
Friedrich-Ebert-Stiftung: SPD - Sicherheit für Deutschland. Wahlprogramm 1980
URL: http://www.liberary.fes.de/pdf-files/bibliothek/retro-scans/a80-03353.pdf
(Stand: 19.04.2005)
Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Abgeschlossene Verfahren 19512001
URL: http://www1.ku-eichstaett.de/GGF/Polwissl/OK.htm (Stand: 06.03.2005)
Sener, Atalay: Hauptunterschiede zwischen dem deutschen und dem amerikanischen
System der Verfassungsgerichtsbarkeit
URL: http://www.userpage.fu-berlin.de/~boulang/proseminar/PS15043/archiv/essays/Essay01-05-09-Sener.htm (25.02.2005)
122
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Material aus der Originalquellenrecherche im Archiv für Christlich-Demokratische
Politik der Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin
Bundesgeschäftsstelle der CDU/Kohl, Helmut/Strauß, Franz Josef: Zu dem Urteilsspruch des
Bundesverfassungsgerichtes, das heute die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung
erklärte, stellen der Vorsitzende der CDU, Dr. Helmut Kohl, und der Vorsitzende der CSU,
Franz Josef Strauß, in einer gemeinsamen Erklärung fest, CDU-Pressemitteilung, 24.02.1975
(AKZ: 0/068/33-7)
Bundesgeschäftsstelle der CDU/Filbinger, Hans: Niederlage der Koalition, Informationsdienst
der CDU, 03.03.1975 (AKZ: 0/068/33-7)
Bundesgeschäftsstelle
der
CDU:
Zur
–
Sache
Dieser
Kanzler
ist
untragbar,
Informationsdienst der CDU, 06.1977 (AKZ: 0/068/2)
Bundesgeschäftsstelle
der
CDU:
Trauriger
Höhepunkt
einer
Serie
von
Affären,
Informationsdienst der CDU, 02.06.1977 (AKZ: 0/054/3-CDU)
Bundesgeschäftsstelle der CDU: So wurde das Parlament umgangen, Informationsdienst der
CDU, 02.06.1977 (AKZ: 0/068/2)
Bundesgeschäftsstelle der CDU: Wehrpflicht – Gründe für die Klage der Union,
Informationsdienst der CDU, 28.07.1977 (AKZ: 0/054/3-CDU)
Bundesgeschäftsstelle
der
CDU:
Union
zu
einer
gemeinsamen
Lösung
bereit,
Informationsdienst der CDU, 20.04.1978 (AKZ: 0/054/3-CDU)
Bundesgeschäftsstelle der CDU: Nicht unter dem Druck der Linken, Informationsdienst der
CDU, 20.04.1978 (AKZ: 0/054/3-CDU)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Vogel, Friedrich: Zur Verfassungsklage der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen das 5. Strafrechtsreformgesetz erklärt der Vorsitzende
des
Arbeitskreises
Innen-
und
Rechtspolitik
der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Pressereferat, 15.07.1974 (AKZ: 0/068/33-7)
123
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat heute
nachstehenden Beschluss gefasst, Pressedienst, 25.07.1974 (AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Carstens, Karl: Zu der heute verkündeten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum 5. StrRG, Pressedienst, 25.02.1975
(AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Althammer, Walter: Der stellvertretende
Fraktionsvorsitzende und Prozessbevollmächtigte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr.
Walter
Althammer
(CSU)
erklärt
zu
dem
heute
ergangenen
Urteil
des
Bundesverfassungsgerichtes, Pressedienst, 25.05.1977 (AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Kohl, Helmut: Zum heutigen Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes erklärt der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Helmut
Kohl, in einer ersten Stellungnahme, Pressedienst, 25.05.1977 (AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Kohl, Helmut: Zum gestern ergangenen Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes, Pressedienst, 26.05.1977 (AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Röhner, Paul: Zu dem heute von 191
Mitgliedern der CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht gestellten
Antrag, die „Wehrdienstnovelle“ wegen Verfassungswidrigkeit für nicht zu erklären,
Pressedienst, 21.07.1977 (AKZ: 0/054/3-CDU)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Weiskirch, Willi: In einer ersten Stellungnahme
zum Karlsruher Urteil in Sachen Wehrdienst und Zivildienst, Pressedienst, 13.04.1978
(AKZ: 0/054)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Häfele, Hansjörg: Zur Einreichung eines
Nomenkontrollverfahren
wegen
der
Unvereinbarkeit
der
Kreditermächtigung
des
Haushaltsgesetzes 1981 mit Art. 115 GG, Pressedienst, 14.09.1982 (AKZ: 0/068/2)
CDU/CSU-Fraktion
im
Deutschen
Bundestag/Langner,
Manfred/Grünewald,
Joachim/Isensee, Josef: Grundsatzurteil zur Begrenzung der Staatsverschuldung erwirkt –
Trotz Antragsabweisung in der Sache erfolgreich, Pressedienst, 18.04.1989 (AKZ: 0/068/2)
124
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
Deutschland-Union-Dienst/Althammer, Walter: Verfassungsbrüche – und kein Ende, Nr. 103,
31. Jhrg., S. 2, 01.06.1977 (AKZ: 0/068/2)
Deutschland-Union-Dienst/Weiskirch, Willi: Lektion für Schmidt, Ohrfeige für Leber – Die
Koalitionsnovelle zum Wehr- und Zivildienst ist verfassungswidrig, Nr. 72, 32. Jhrg., S. 1,
14.04.1978, (AKZ: 0/068/2)
Deutschland-Union-Dienst/Häfele,
Hansjörg:
Finanzpolitik
des
Bundes
ist
verfassungswidrig – CDU/CSU leitet Normenkontrollverfahren ein, Nr. 117, 36. Jhrg., S. 3,
23.06.1982, (AKZ: 0/068/2)
Stuttgarter Zeitung/Birkenmaier, Werner: Karlsruhe soll die Änderung des Paragraphen 218
überprüfen – Der Verfassungsstreit um das ungeborene Leben, 14.06.1974 (AKZ: 0/068/2)
Stuttgarter Zeitung: Viermal siegte die Union – Koalition vor dem BVerfG in zwei Fällen seit
1969 erfolgreich, 14.04.1978 (AKZ: 0/068/2)
Umfrage
Umfrage zur politischen Stimmung – Teilergebnis „Vertrauen in Institutionen“. Untersuchung
durchgeführt vom Institut: Infratest dimap, Erhebungszeitraum: Januar 2001
URL: http://www.infratest-dimap.de/POLITIK/deutschlandtrend/dt0101/dt0101.pdf
(02.05.2005)
125
Die Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit
_________________________________________________________________________________
EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG
Hiermit versichere ich an Eides statt, dass diese vorliegende Diplomarbeit „Die
Instrumentalisierung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit durch oppositionelle Parteien
anhand der Verfahrenseingaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Zeit von 19691982“ von mir selbständig und ohne die unerlaubte Hilfe dritter Personen verfasst worden ist.
Des Weiteren habe ich wahrheitsgemäß keine anderen als die angegebenen Quellen
verwendet.
Mir ist bekannt, dass bei der Verwendung von Inhalten aus dem Internet diese zu
kennzeichnen und mit dem Datum sowie der Internetadresse (URL) in die Arbeit
aufzunehmen sind.
Die Auszüge, welche sinngemäß bzw. wörtlich aus Veröffentlichungen resultieren, wurden
kenntlich gemacht.
Diese Diplomarbeit hat in gleicher oder ähnlicher Weise noch keiner Prüfungsbehörde
vorgelegen und wurde bisher noch nicht veröffentlicht.
Pritzwalk, den 05. Juli 2005
………………………………………………..
Claudia Martina Buhl
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