Der Vollzug des Baugesetzes obliegt dem Gemeindevorstand

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INHALTSVERZEICHNIS
Seite Nr.
Art. Nr.
1
1
1
1
2
2
2
3
3
I.
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
Zweck
Natur- und Heimatschutz
Baubehörde
Baukommission
Planungskommission
Ausnahmen
Hofstattrecht
Planungszone
1
2
3
4
5
6
7
8
9
4
4
4
5
6
6
6
7
7
8
8
8
8
9
II.
PLANUNG
Planungsmittel
Richtplan
Zonenplan
Genereller Erschliessungsplan
Grund- und Groberschliessung
Feinerschliessung
Genereller Gestaltungsplan
Verfahren
Baulinien
Abweichungen von Baulinien
Niveaulinien
Baugestaltungslinien
Verfahren
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
9
III.
9
Grundsatz
ZONENVORSCHRIFTEN
23
9
10
10
10
10
10
11
11
11
1. Zonen der Grundnutzung
Dorfkernzone
Dorferweiterungszone
Wohnzone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Parkplatzzone
Landwirtschaftszone
Forstwirtschaftszone
Sportzone
übriges Gemeindegebiet
24
25
26
27
28
29
30
31
32
11
12
12
2. Überlagerte Nutzung
Landschaftsschutzzone
Grundwasser- und Quellschutzzone
Naturschutzzone
33
34
35
1
13
13
13
14
14
Archäologiezone
Ruhezone
Wintersportzone
Materialablagerungszone
Gefahrenzone
36
37
38
39
40
15
15
3. Zonenschema
Zonenschema
41
15
IV.
15
17
17
17
18
18
18
19
19
19
Ausnützungsziffer
Nutzungsübertragung
Grenzabstand
Sonderfälle
Unterirdische Bauten, An- und Nebenbauten
Vorsprünge
Gebäudeabstand
Wald-/Gewässerabstand
Gebäudelänge
Gebäude- und Firsthöhe
20
V.
20
21
21
21
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Schützenswerte Kulturobjekte
Dachgestaltung
Camping- und Rastplätze
21
VI.
21
22
22
22
23
23
24
24
25
25
Grundsatz
Kostenverteilung
Eigentum der Erschliessungsanlagen
Voraussetzungen für Erschliessungen, Baureife
Verkehrssicherheit, Ausfahrten
Parkierung
Öffentliche Werkleitungen
Private Leitungen
Durchleitungsrecht
Öffentliche Duldungspflicht
BAURECHTSBEGRIFFE
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN
52
52a
53
54
ERSTELLUNG UND FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNG
2
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
25
VII.
BAUVORSCHRIFTEN, AUSFÜHRUNG, UNTERHALT
25
25
26
26
27
27
28
28
28
Bauweise
Allgemeine Anfordernisse an die Qualität
Belichtung und Belüftung
Unterhalt
Dachwasser
Emissionen
Bauarbeiten, Bauzeiten
Düngeeinrichtungen
Einfriedungen, Böschungen
30
VIII. QUARTIERPLANUNG, BAULANDUMLEGUNG, GRENZBEREINIGUNG
30
Zweck und Inhalt
30
Amtliches Quartierplanverfahren
30
31
31
31
32
33
33
Einleitung Quartierplanverfahren
Erstellen des Quartierplanes
Planungskosten
Öffentliche Auflage
Einspracheverfahren
Rechtskraft des Quartierplanes
Aufhebung oder Abänderung
33
Privates Quartierplanverfahren
33
Verfahren
34
Bestandteile des Quartierplanes
34
34
34
35
Quartiererschliessungsplan
Quartiergestaltungsplan
Ausnahme von Bauvorschriften
Nutzungskonzentration
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66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
Grenzbereinigung und Baulandumlegung
35
35
36
36
36
37
37
Grenzbereinigung
Baulandumlegung
Alter Bestand
Abzug für gemeinschaftliche Anlagen
Neuzuteilung
Umlegungsbann
Vollzug der Baulandumlegung
87
88
89
90
91
92
93
3
38
Gemeinschaftliche Anlagen
38
Gemeinschaftliche Anlagen
38
IX.
94
ÖFFENTLICHER GRUND
38
39
39
Benutzung des öffentlichen Grundes
Benutzung des öffentlichen Luftraumes
Vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes
39
X.
39
41
41
43
43
44
44
44
44
45
45
46
Baubewilligungspflicht
Nicht baubewilligungspflichtig
Baugesuch
Baugespann
Öffentliche Auflage
Einsprachen
Baubescheid
Vorentscheid
Bedingungen und Auflagen, Revers
Baubeginn und Baufristen
Abweichungen von der Bewilligung, Baukontrolle
Gebühren
47
XI.
47
47
48
48
48
Verantwortlichkeit
Strafbestimmungen
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
Rechtsmittel
Inkrafttreten
95
96
97
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
110
111
112
113
114
4
I. ALLGEMEINES
Geltungsbereich
Art. 1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet von Ladir.
Es findet Anwendung auf sämtliche der Baubewilligungspflicht gemäss
Art. 98 unterliegenden Bauten und Anlagen sowie baulichen Massnahmen.
Neben den Gemeindevorschriften sind die für ein Bauvorhaben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen
Rechts einzuhalten.
Zweck
Art. 2
Das Baugesetz ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die
bauliche Entwicklung der Gemeinde. Es fördert insbesondere die
Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der
Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Natur- und Heimatschutz
Art. 3
Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und Biotope sowie Bauten und
Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert
dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden.
Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und
nach Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen. Dazu dienen der Erlass von Schutzzonen, Schutz- und
Erhaltungsbereichen sowie die Aufnahme der zu schützenden Objekte
in den Zonenplan bzw. den Generellen Gestaltungsplan.
Der Gemeindevorstand kann im Sinne der kantonalen Verordnung über
den Natur- und Heimatschutz zur Erhaltung des Orts-, Strassen- und
Landschaftsbildes von Kultur- und Naturobjekten und zur Erhaltung von
Aussichtsanlagen Schutzverfügungen erlassen.
Baubehörde
Art. 4
Der Vollzug des Baugesetzes obliegt dem Gemeindevorstand (Baubehörde). Er erlässt sämtliche Entscheide und Verfügungen und vertritt
die Gemeinde in allen sich aus diesem Baugesetz ergebenden
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten.
1
Die Baubehörde kann fachkundige Berater beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten sind den Interessenten zu überbinden.
Baukommission
Art. 5
Die Gemeindeversammlung wählt als beratendes Organ eine Baukommission bestehend aus 3 Mitgliedern. 1 Mitglied der Baukommission
muss dem Gemeindevorstand angehören.
Die Amtsdauer der Baukommission entspricht derjenigen des Gemeindevorstandes. Die Baukommission konstituiert sich selbst. In der Regel
ist der Vertreter des Gemeindevorstandes Vorsitzender der Baukommission.
Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund
eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde
Antrag. Sie überwacht ferner die Einhaltung der erteilten Baubewilligungen, führt die Baukontrollen durch und erledigt die in Art. 108 genannten Aufgaben.
Planungskommission
Art. 6
Zur Vorbereitung wichtiger Planungsmassnahmen wählt die Gemeindeversammlung eine spezielle Planungskommission, bestehend aus
3 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
Die Planungskommission bereitet insbesondere Änderungen des Richtplanes, des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes zuhanden der
Baubehörde vor. Sie prüft die Quartierpläne und stellt der Baubehörde
Antrag.
Ausnahmen
Art. 7
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so
kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
dieses Gesetzes gewähren, wenn dadurch keine öffentliche oder begründete private Interessen verletzt werden. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ist mit dem Baugesuch einzureichen.
2
Die Ausnahmebewiligung kann mit Bedingungen und Auflage verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden,
dass sich der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder
herzustellen. Für wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall
bei späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht nicht.
Hofstattrecht
Art. 8
Wird ein Gebäude in der Bauzone ganz oder teilweise abgerissen oder
zerstört, so darf es innert drei Jahren am gleichen Ort und mit den gleichen Ausmassen wieder hergestellt werden. Bei Zweckänderung ist
gegenüber bestehenden Gebäuden aber in jedem Fall ein Abstand von
5 m einzuhalten, oder die Gebäude sind zusammenzubauen unter entsprechender Reduktion oder Erweiterung der Ausmasse. Zweckänderungen sind im Rahmen der Zonenvorschriften gestattet. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen der Bau- und Niveaulinien und der Parkierung.
Ein Anspruch auf eine Behandlung im Sinne von Abs. 1 besteht nur,
falls eine Überbauung der Parzelle anderweitig nicht möglich ist und sofern die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch bzw. binnen
zwei Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Baubehörde der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurden. Die vorerwähnten Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren.
Planungszone
Art. 9
Die Baubehörde kann eine generelle oder auf Teilgebiete beschränkte
Planungszone (Bausperre) für die Dauer von höchstens einem Jahr erlassen:
a) bei Revision des Baugesetzes oder des Zonenplanes;
b) bei Erlass oder Revision des Generellen Erschliessungs- und
Gestaltungsplanes;
c) beim Erlass oder bei Änderungen von Baulinien, Niveaulinien,
Baugestaltungslinien oder Quartierplänen;
d) zur Verhinderung und Behebung von Engpässen in der Ver- und
Entsorgung.
Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben.
3
Während der Geltungsdauer einer Planungszone dürfen keine Neubauten oder bauliche Veränderungen bewilligt werden, wenn sie den
vorgesehenen Massnahmen widersprechen oder die Ausführung der
Pläne beeinträchtigen könnten.
Rechtsgeschäfte in Bezug auf Grundstücke, welche in dem von einer
Planungszone erfassten Gebiet liegen, begründen keinen Anspruch auf
Entschädigung.
Eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des zuständigen
kantonalen Departementes bleibt vorbehalten.
Die Planungszone (Bausperre) ist durch Beschwerde an die Regierung
im Sinne von Art. 56 KRG anfechtbar.
II. PLANUNG
Planungsmittel
Art. 10
Zur Ergänzung des Baugesetzes dienen folgende Planungsmittel:
a) von der Gemeindeversammlung erlassen:
- Richtpläne
- Zonenpläne
- Genereller Erschliessungsplan (Verkehrserschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsplan)
- Genereller Gestaltungsplan
b) vom Gemeindevorstand erlassen:
- Quartierpläne
- Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien.
Richtplan
Art. 11
Der Richtplan befasst sich in genereller Weise mit der Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes und innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes.
Er bezeichnet namentlich die wichtigen Verkehrslinien und Anlagen, die
Grundlagen für die Versorgung sowie die Bodennutzung. Insbesondere wird eine umfassende Gebietsausscheidung vorgenommen in Baugebiet (Siedlungsgebiet) und übriges Gemeindegebiet.
Er bildet für die Behörde eine zu beachtende Richtlinie. Er enthält keine
für die Grundeigentümer rechtswirksame Anordnung über die zulässige
Nutzung des Bodens.
4
Der Richtplan und seine Änderung unterliegen der Abstimmung durch
die Gemeindeversammlung. Das Auflageverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 17. Im übrigen gelten die Vorschriften des kantonalen
Raumplanungsgesetzes.
Art. 12
Zonenplan
Der Zonenplan teilt das ganze Gemeindegebiet nach Art und Mass der
Nutzung in folgende Zonen ein.
a) Grundnutzung:
1. Dorfkernzone (D)
2. Dorferweiterungszone (DEZ)
3. Wohnzone (W)
4. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
5. Parkplatzzone (P)
6. Landwirtschaftszone (LW)
7. Forstwirtschaftszone (FW)
8. Sportzone
9. übriges Gemeindegebiet (ÜG)
b) überlagerte Nutzung:
10. Landschaftsschutzzone (LS)
11. Grundwasser- und Quellschutzzone (QS)
12. Naturschutzzone (NS)
13. Archäologiezone
14. Ruhezone (RZ)
15. Wintersportzone (WS)
16. Materialablagerungszone (MZ)
17. Gefahrenzone I und II (GF)
Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens.
Die Zonen der überlagerten Nutzung enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.
Im Zonenschema gemäss Art. 41 werden Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für die Ausscheidung und Anwendung gelten die Vorschriften
der Umweltschutzgesetzgebung.
5
Genereller Erschliessungsplan
Art. 13
Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und
Groberschliessung für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinien festlegen.
Im Generellen Erschliessungsplan können Gemeinschaftsanlagen, wie
Parkierungsanlagen, Heizungsanlagen und dgl. festgelegt werden.
Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung.
Die im Generellen Erschliessungsplan bzw. im Strassenplan aufgenommenen Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begehbar.
Grund- und Groberschliessung
Art. 14
Die Anlagen der Grund- und Groberschliessung sind im Generellen
Erschliessungsplan festgelegt und als solche unterschieden.
Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz,
Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerke, Abwasserreinigungs- und
Kehrichtbeseitigungsanlagen sowie die Transportanlagen bis zu den
Anlagen der Groberschliessung.
Die Groberschliessung umfasst die Sammelstrassen sowie die Hauptleitungen und zugehörige Anlagen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Telekommunikation.
Zu den Anlagen der Grund- oder der Groberschliessung zählen je nach
Bedeutung die Land und Forstwirtschaftswege, die Rad- und Reitwege, die Fuss- und Wanderwege sowie die touristischen Transportanlagen.
Für die Ausgestaltung und Benützung der gemeindeeigenen Anlagen
der Grund- und Groberschliessung gelten die Vorschriften der von der
Gemeinde zu erlassenden Erschliessungsreglemente.
Feinerschliessung
Art. 15
Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich
Quartierstrassen sowie die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an
die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Anlagen für die Bereitstellung von
Kehricht und dgl.
6
Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundeigentümern dienen, werden in der Regel im Quartierplanverfahren festgelegt.
Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde zu erlassenden Erschliessungsreglemente sowie die Bestimmungen der Quartierpläne.
Genereller Gestaltungsplan
Art. 16
Der Generelle Gestaltungsplan ordnet die Gestaltung und Erhaltung
der Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft.
Die Pläne können die Zahl, die Art, die Lage, die äussere Abmessung,
die Geschosszahl und allenfalls weitere Einzelheiten der Bauten und
Anlagen bestimmen.
Verfahren
Art. 17
Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung.
Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben.
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand
schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt.
Von der Gemeinde genehmigte Bauvorschriften und Zonenpläne sowie
Genereller Erschliessungs- und Genereller Gestaltungsplan sind der
Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten und treten erst mit dieser
in Kraft.
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis
auf die Beschwerdemöglichkeiten bekanntzugeben.
7
Baulinien
Art. 18
Für öffentliche und private Strassen sowie längs Gewässern und Waldrändern können Baulinien erlassen werden.
Der vor der Baulinie befindliche Teil eines Grundstückes bleibt Privateigentum, darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge, wie
Vordächer, Erker, Balkone usw. dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen.
Diese Überkragungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.50 m über dem Strasssenniveau
liegen.
Unterirdische Bauten und Bauteile aller Art mit Einschluss von Oel- und
Benzintanks dürfen im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt
werden.
Abweichungen von Baulinien
Art. 19
Wird ein bestehendes von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz
oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die
Baulinie zurückversetzt werden.
Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist
der dadurch entstandene Mehrwert auf Kosten des Eigentümers im
Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet.
Niveaulinien
Art. 20
Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge und
dergleichen sind auf die Niveaulinien auszurichten. Durch Niveaulinien
kann ferner die Höhe von Gebäuden im Gelände festgelegt werden.
Baugestaltungslinien
Art. 21
Zur Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der
Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung können Baugestaltungslinien gezogen werden.
Die Baugestaltungslinien bestimmen zwingend die genaue Lage von
Gebäuden oder Gebäudeseiten und Gebäudehöhen.
8
Verfahren
Art. 22
Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können während dieser Frist bei der Baubehörde schriftlich Einsprache erheben.
Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet die Baubehörde über die
Genehmigung der Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien. Sie kann
nötigenfalls ein Einigungsverfahren durchführen. Der Entscheid wird
den Einsprechern schriftlich mitgeteilt.
Für Bau- Niveau- und Baugestaltungslinien, die in einem Generellen
Erschliessungsplan, Generellen Gestaltungsplan oder Quartierplan
festgelegt werden, gelten ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der
betreffenden Planungsmassnahmen.
III. ZONENVORSCHRIFTEN
Grundsatz
Art. 23
Das ganze Gemeindegebiet ist in Zonen gemäss den nachfolgenden
Bestimmungen eingeteilt. Für die Zuteilung der einzelnen Grundstücke
sind die Zonenpläne im Massstab 1 : 5000 (ganzes Gemeindegebiet)
und 1 : 1000 (Siedlungsgebiet) massgebend. Sie bilden einen Bestandteil des Baugesetzes. Die wichtigsten Masse für die einzelnen
Zonen sind im Zonenschema Art. 41 enthalten.
1. Zonen der Grundnutzung
Dorfkernzone
Art. 24
Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen. Mässig störende
landwirtschaftliche Bauten und Kleingewerbe sind zulässig.
Alle An-, Um- und Neubauten haben sich in Gestaltung (Materialwahl,
Baukörper, Dachgestaltung Farbe etc.) in die überlieferte Bauweise des
Dorfes einzuordnen, insbesondere in der Umgebung architektonisch
wertvoller Gebäude. Geschlossene Bauweise ist gestattet.
Der Gemeindevorstand kann spezielle Gestaltungsvorschriften erlassen.
9
Dorferweiterungszone
Art. 25
Die Dorferweiterungszone ist vorwiegend für Wohnbauten bestimmt.
Sich im Rahmen der Empfindlichkeitsstufe II haltende Gewerbebetriebe sind erlaubt.
Der Gemeindevorstand kann spezielle Gestaltungsvorschriften erlassen.
Wohnzone
Art. 26
Die Wohnzone ist vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Sich im Rahmen der Empfindlichkeitsstufe II haltende Gewerbebetriebe sind erlaubt.
Zone für öffentl. Bauten
und Anlagen
Art. 27
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder für
öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und
Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.5 m bzw. 5.0 m. Die übrigen
Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von
Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.
Parkplatzzone
Art. 28
Die Parkplatzzone ist für die Erstellung von Parkplätzen und überdeckten Einstellhallen bestimmt. Hochbauten sind untersagt.
Landwirtschaftszone
Art. 29
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist.
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der
Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig.
Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft
einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich
Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten.
10
Die Erhaltung und der Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen
ist erlaubt.
Art. 30
Forstwirtschaftszone
Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere
Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind.
Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 31
Sportzone
Die Sportzone ist für die Ausübung von sportlichen Aktivitäten bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie für die Verwirklichung des erwähnten Zweckes nützlich und erforderlich sind.
Für die Grenz- und Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen von
Art. 27.
Art. 32
Übriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene
Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.
Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen,
sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch
auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen.
2. Überlagerte Nutzung
Landschaftsschutzzone
Art. 33
In der Landschaftsschutzzone soll das Landschaftsbild erhalten bleiben. Die Erstellung von Hochbauten ist untersagt. Bestehende Bauten
dürfen renoviert, ausgebaut oder angemessen erweitert werden, sofern
die äussere Gestaltung sich in das Landschaftsbild gut einfügt. Vor Erteilung der Baubewilligung kann der kantonale Landschaftspfleger angehört werden.
Der Neubau ausschliesslich der Landwirtschaft dienender Bauten ist im
Rahmen übergeordneten Rechtes gestattet.
11
Grundwasser- und
Quellschutzzone
Art. 34
Die Grundwasser- und Quellschutzzone umfasst die Grundwasser- und
Quellgebiete mit Umgebung. Die Gewässerschutzgesetzgebung ist
sinngemäss anzuwenden. Im Bereiche von Fassungen kann die Baubehörde Schutzzonen bezeichnen, die aus Gründen des qualitativen
Schutzes von Grundwasser oder Quellfassungen mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden. Solche Nutzungsbeschränkungen sind
auf den betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken.
Solche Schutzzonen können ausgeschieden werden als weitere
Schutzzone (Zone III), engere Schutzzone (Zone II) und Fassungsbereichzone (Zone I).
Bauten und Anlagen in Grundwasser- und Quellschutzzonen können
nur mit Auflagen bewilligt werden. Diese werden unter Beizug einer
Fachperson festgelegt und sind Bestandteil der Baubewilligung.
Naturschutzzone
Art. 35
Die Naturschutzzone schützt Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen,
Naturweiher, Tümpel, Riedgebiet und Moore sowie Hecken,
Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe
Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen
seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung.
In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt.
Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlassen.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig.
Bei gleichzeitiger Überlagerung von Wintersport- und Naturschutzzone
bleibt die Wintersportzone grundsätzlich gewährleistet.
Die Pistenpräparation darf jedoch zu keiner Schädigung des zu
schützenden Biotops führen und nur bei 30 cm minimaler Mächtigkeit
gesetzten Schnees erfolgen. Beschneiung oder chem. Präparierung
sind nicht zulässig.
12
Archäologiezone
Art. 36
Die Archäologiezone umfasst jene Flächen, auf denen mit grosser
Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten
sind.
Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte etc.)
sind der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet
nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes
über die notwendigen Auflagen.
Ruhezone
Art. 37
Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für
Ruhe und Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Wild, schutzwürdigen Tieren und Pflanzen.
In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen ist nicht gestattet. Im Bereich von Wildeinstandsgebieten sind Variantenskifahren und der Langlauf nicht gestattet. Die
Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Kennzeichnung
der Wildeinstandsgebiete.
Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in Notfällen ist gestattet.
Wintersportzone
Art. 38
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports
erforderliche Gelände, wie Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, Langlaufloipen, Übungsgelände, Schlittelwege und dergleichen.
In der Wintersportzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung
des Wintersports offen.
Dort wo die Wintersportzone mit einer Naturschutzzone überlagert wird,
ist die Weiterbenützung als Wintersportzone nicht in Frage gestellt,
unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften in Art. 35.
In der Wintersportzone sind Präparierungen von Pisten und Loipen
mittels mechanischer Hilfsmittel zu dulden. Diese Massnahmen sind
jedoch nur zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt.
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Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersports nicht
beeinträchtigen bzw. dem Wintersport dienen. Umgekehrt darf die Benutzung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung führen.
Der Gemeindevorstand kann anordnen, dass Einfriedungen in der Zeit
vom 01. Dezember bis zum 30. April entfernt werden, soweit dies zur
Sicherung der Abfahrt und der Loipen unerlässlich ist.
Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung des Wintersportgeländes erwachsen, werden vollumfänglich dem Verursacher überbunden. Forderungen infolge von Ertragsausfällen sowie anderen
Schäden und Nachteilen, welche durch die intensive Beanspruchung
durch den Wintersport entstehen, sind beim Betreiber der Anlagen
geltend zu machen. Können die Parteien sich nicht einigen, so wird die
kantonale Fachstelle des Plantahofs zur Schlichtung beigezogen.
Kann auch dann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Zivilrichter. Die Gemeinde kann ihre guten Dienste zur Verfügung stellen.
Materialablagerungszone
Art. 39
Die Materialablagerungszone ist für die Ablagerung von Aushubmaterial bestimmt. Es darf nur unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden.
Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der
Materialablagerung stehen. Ablagerungsbewilligungen und damit zusammenhängende Bauten und Anlagen sind zeitlich zu begrenzen.
Nach Abschluss der Materialablagerung ist das Gebiet gemäss dem
Generellen Gestaltungsplan entsprechend der künftig vorgesehenen
Nutzung wieder herzustellen und zu unterhalten. Die Baubehörde verlangt eine geeignete Sicherstellung für die Kosten, welche für den Abschluss der Materialablagerung und die Rekultivierung anfallen.
Gefahrenzone
Art. 40
Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedrohten
Gebiete.
14
In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine
Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen
und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem
Objektschutz zulässig.
In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone II) bedürfen Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des
Kantons Graubünden. Diese umschreibt die erforderlichen baulichen
Schutzmassnahmen als Bauauflagen.
3. Zonenschema
Art. 41
Zonenschema
Zone
max. Gebäudehöhe
max. Firsthöhe
max. Geb.
Länge/Breite
min. Grenzabstand
klein
gross
AZ
Empflindlichkeitsstufe
Wohnzone
7.6 m
10.6 m
20/20 m
5m
6m/5m *
0.60
II
Dorferweiterungszone
7.6 m
10.6 m
20/15 m
2.5 m
5m
II
Dorfkernzone
7.6 m
10.6 m
20/15 m
2.5 m
5m
III
5m
6m
III
Ausserhalb
Bauzone
* gegenüber Strassenparzellen
IV. BAURECHTSBEGRIFFE
Art. 42
Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der Summe
der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Grundstückfläche.
AZ =
anrechenbare Bruttogeschossfläche
anrechenbare Grundstückfläche
Die massgebende AZ ist im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ
darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht
überschritten werden.
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller
ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-,
An- und Nebenbauten, wobei Aussenmauern nur bis zu einer Wandstärke von 30 cm mitberechnet werden.
15
Übersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen, Galerien, u.ä. 5.0 m, wird pro 3.0 m Gebäudehöhe sowie für Bruchteile über
2.0 m eine Geschossfläche berechnet und die dazugehörige
Bruttogeschlossfläche ermittelt.
Die Treppen werden in jedem Geschoss als Geschossfläche berechnet.
Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht
dienenden oder hierfür nicht verwendbaren bzw. ausbaubaren Geschossflächen, insbesondere:
a) Ausserhalb von Wohnungen sich befindliche Keller-, Zivilschutz- und
Trockenräume sowie Waschküchen, Heiz-, Kohlen- und Tankräume,
Brennholzlager.
b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations-, Klimaanlagen und dergleichen.
c) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos etc.
d) Korridore, Innen- und Aussentreppen sowie Lifte, die ausschliesslich
für die AZ nicht anrechenbare Räume erschliessen.
e) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen.
f) Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.
g) Raumteile im Dachgeschoss unter 1.20 m lichte Höhe.
h) Lagerräume in Gewerbebetrieben.
Als Grundstückfläche wird dasjenige vermarkte Land angerechnet, das
von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt ist.
Private Fahrbahnen und Trottoirflächen werden nicht abgezogen. Wo
zukünftige öffentliche Strassen vorgesehen sind, werden die dafür
benötigten Flächen abgezogen.
Die Beanspruchung eines Grundstückes bzw. die spezielle Nutzung für
die Berechnung des Ausnützungsmasses ist im Grundbuch anzumerken. Durch nachträgliche Parzellierungen dürfen die Vorschriften über
die Ausnützung nicht umgangen werden. Wird von einem überbauten
Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit
überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist.
16
Nutzungsübertragung
Art. 43
Der Transport von Ausnützungsziffer ist nur innerhalb der gleichen
Zone zulässig und zwischen benachbarten Grundstücken möglich,
soweit ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt oder sofern nicht im Rahmen eines Generellen
Gestaltungsplanes ein genereller Nutzungstransport stattfindet.
Grenzabstand
Art. 44
Bei sämtlichen Hochbauten sind die vorgeschriebenen Grenzabstände
einzuhalten. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene
Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze.
Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den übrigen Fassaden einzuhalten. Als Hauptfassade gilt in der Regel die am meisten nach Süden gerichtete oder nach
der Strasse hin gerichtete Längsseite der Fassaden eines Gebäudes.
Geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstandes bestehender Gebäude infolge nachträglicher Aussenisolation und dergleichen bis zu
einem Ausmass von 15 cm sind zulässig, sofern der energetische
Nutzen solcher Nachisolationen nachgewiesen ist.
Für Pflanzen gilt Art. 126 und 127 EG zum ZGB.
Sonderfälle
Art. 45
Die Grenzabstände auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken
können im Einvernehmen der Eigentümer ungleich verteilt werden, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes gewährleistet ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Das Zusammenbauen von Gebäuden auf der gemeinsamen Grenze ist
gestattet, sofern
a) an eine bestehende Brandmauer angebaut oder die für den Grenzbau vorgesehenen Gebäude gleichzeitig erstellt werden;
b) bei einseitigem Grenzbau die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt und dieser sich verpflichtet, bei einer Überbauung
seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Beides ist vor
Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Die Brandmauer darf nicht
verunstaltend wirken oder nur im Übergangsstadium sichtbar sein,
andernsfalls ist sie als ordentliche Fassade auszubilden;
17
c) die vorschriftsmässige Gebäudelänge eingehalten ist und die
Gebäudekörper als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten;
d) die feuerpolizeilichen Vorschriften erfüllt werden.
Unterirdische Bauten,
An- und Nebenbauten
Art. 46
An- und Nebenbauten können bis auf 2.50 m an die Grenze gestellt
werden, wenn sie gemäss Art. 42 keine anrechenbaren Geschossflächen enthalten, die Gebäudehöhe nicht höher als 2.80 m, der First
nicht höher als 4.0 m und ihre Geschossfläche nicht grösser als 30 m2
ist.
Bei einheitlicher Gestaltung ist das Zusammenbauen von zwei Nebenbauten im gegenseitigen Einverständnis gestattet.
Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten,
können an die Grenze gestellt werden.
Vorsprünge
Art. 47
Offene und überdeckte Gebäudeteile, wie Hauseingänge, Vortreppen,
Erker, Balkone und Dachvorsprünge, deren Gesamtlänge ein Drittel der
jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten, werden für die Berechnung des Grenzabstandes nur soweit mitberücksichtigt, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt.
Gebäudeabstand
Art. 48
Zwischen Hochbauten auf dem gleichen oder auf benachbarten Grundstücken ist die Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände
als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann eine Herabsetzung der Gebäudeabstände gestatten, sofern die feuerpolizeilichen
Vorschriften eingehalten sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Veränderung von Gebäudeabständen zwischen
benachbarten Parzellen dürfen nur bei Vorliegen entsprechender
Grunddienstbarkeitsverträge gestattet werden.
18
Art. 49
Wald-/Gewässerabstand
Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes haben, sofern keine
Baulinien bestehen, von Gewässern und Waldrändern folgende Abstände einzuhalten:
- Gewässer
-- ausserhalb der Bauzone
-- innerhalb der Bauzone
10 Meter
6 Meter
- Waldränder
-- ausserhalb der Bauzone
-- innerhalb der Bauzone
15 Meter
10 m gegenüber Hochwald und
5 m gegenüber Niederwald.
Gegenüber kleineren Waldabschnitten ist der Waldabstand
mittels Baulinien festzusetzen.
Der Gewässerabstand wird ab Mitte Bachbett gemessen.
Der Waldabstand ist ab der vermessenen Waldarealgrenze zu messen.
Gebäudelänge
Art. 50
Als Gebäudelänge gilt die grössere Seite des kleinsten das Gebäude
begrenzenden Rechteckes. Mit dem Hauptgebäude zusammengebaute
An- und Nebenbauten werden mitgerechnet. Für Nachisolationen an
bestehenden Gebäuden darf die Gebäudelänge um 30 cm überschritten werden, sofern der energetische Nutzen solcher Nachisolationen
nachgewiesen ist.
Gebäude- und Firsthöhe
Art. 51
Als Gebäudehöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem Schnittpunkt der tiefsten Gebäudeecke mit dem gewachsenen Boden und
dem Schnittpunkt der Umfassungswand mit der Oberkante der Fusspfette.
Die Gebäudehöhe ist sowohl vom gewachsenen Boden als auch vom
umgestalteten Terrain einzuhalten. Bei Abgrabungen gilt der neugeschaffene Grund als Basis der Messung. Die Firsthöhe wird analog wie
die Gebäudehöhe bis zur Oberkante der Firstpfette gemessen.
19
Bei gegliederten Baukörpern wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden
einzelnen Baukörper separat ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Voroder Rücksprung von mindestens 3.00 m, der vom Terrain bis zum
Dach reicht. Bestehen rechtskräftige Niveaulinien, welche die Höhe von
Gebäuden im Gelände bestimmen, so werden diese massgebend.
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garageeinfahrten und Hauseingänge werden nicht berücksichtigt, sofern sie die
Länge der jeweiligen Fassade nicht um mehr als einen Drittel überschreiten.
Nachträgliche Dachaussenisolationen fallen für die Berechnung der
Gebäude- und Firsthöhe von Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieses
Baugesetzes bewilligt wurden, ausser Betracht, sofern sie 15 cm nicht
übersteigen. Der energetische Nutzen solcher Isolationen ist nachzuweisen.
V. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN
Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes
Art. 52
Bauvorhaben, Terrainveränderungen, Lagerplätze, Reklameanlagen
und Antennen, welche das Bild der baulichen Umgebung oder das
Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Die Baubehörde hat solche Vorhaben zu verweigern. Besondere
Rücksicht auf die bestehende Überbauung ist im Bereich und in der
Nähe der Dorfzone geboten.
Werden in der Dorfzone bestehende Gebäude um-, ausgebaut oder
wieder aufgebaut, so ist der Holzanteil in den Fassaden unter Wahrung des Charakters der bestehenden Fassade beizuhalten, falls es die
Feuerpolizeivorschriften zulassen. Diese Vorschrift gilt auch bei
Zweckänderung des Gebäudes.
Erfüllen nur einzelne Gebäudeteile oder Teile der Umgebung die erforderlichen Anforderungen nicht, können angemessene Verbesserungen
verlangt werden.
Sinngemäss sind diese Bestimmungen auch bei äusseren Umbauten
und Aussenrenovationen anzuwenden.
20
Schützenswerte Kulturobjekte
Art. 52a
Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte dürfen weder zerstört
noch beeinträchtigt werden.
Dachgestaltung
Art. 53
Die Dachgestaltung hat sich den ortsüblichen Formen und Materialien
anzugleichen. Die Dachneigung muss zwischen 30% (16.7º a.T) und
70% (35º a.T) betragen.
Flachdächer sind nur bei An- und Nebenbauten zulässig.
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Dachaufbauten sind nur in Form von sehr gut gestalteten Lukarnen bis
zu einer Gesamtbreite von einem Drittel der entsprechenden Fassadenlänge gestattet. Die Höhe der Dachaufbauten darf maximal 1.5 m betragen, gemessen vom Schnittpunkt der Aufbaufassade mit der Dachhaut
bis Oberkant Firstpfette des Aufbaus. Die Lukarnen haben ein
Satteldach mit Giebel aufzuweisen.
Camping- und Rastplätze
Art. 54
Errichtung und Betrieb von Camping- und Rastplätzen sowie das ständige Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen
Einrichtungen im Freien sind auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten.
Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager für Pfadilager und dergleichen
können vom Gemeindevorstand gegen eine Gebühr bewilligt werden.
VI. ERSTELLUNG UND FINANZIERUNG DER
ERSCHLIESSUNG
Grundsatz
Art. 55
Die Gemeinde sorgt nach Massgabe von Art. 21-28 der kant. Raumplanungsverordnung und gestützt auf das Reglement der Gemeinde Ladir
betreffend die Erstellung von Erschliessungsanlagen vom 21. Juni 1985
für die Planung und Durchführung der Erschliessung des Baugebietes.
21
Kostenverteilung
Art. 56
Die Grundeigentümer haben an die Kosten der von der Gemeinde projektierten oder erstellten Erschliessungsanlagen Beiträge zu leisten,
soweit ihnen aus denselben Sondervorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auf die Projektierungs- und die Erstellungskosten
der Erschliessungsanlagen, inkl. Bauzinsen und Verwaltungskosten.
Der Anschluss der einzelnen Bauten an die von der Gemeinde erstellten Groberschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer.
Die Bemessung und Erhebung der Erschliessungsbeiträge erfolgt gemäss dem von der Gemeindeversammlung erlassenen Erschliessungsreglement vom 21. Juni 1985.
Eigentum der Erschliessungsanlagen
Art. 57
Die von der Gemeinde erstellten Erschliessungsanlagen verbleiben in
ihrem Eigentum.
Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen oder hiezu gewidmet
werden, übernehmen. Die Übernahme hat unentgeltlich zu erfolgen.
Entspricht die von der Gemeinde übernommene Anlage den Normen
der Gemeinde nicht, sind die Kosten für die Verbesserung im Perimeterverfahren zu verteilen.
Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen
durch die Gemeinde auf dem Enteignungswege.
Voraussetzungen für
Erschliessungen, Baureife
Art. 58
Bauten dürfen grundsätzlich nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn:
a) es nach Form, Grösse, Lage und Beschaffenheit für eine zonengemässe Überbauung geeignet ist und eine allfällig durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht präjudiziert wird,
b) alle Anlagen für den Verkehr, die Wasser- und Energieversorgung
sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder gleichzeitig
nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt.
22
Innerhalb der für die Überbauung vorgesehenen Gebiete sind sämtliche
Bauten an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung anzuschliessen.
Verkehrssicherheit,
Ausfahrten
Art. 59
Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen
nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs führen.
Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen mindestens
5.0 m von der projektierten oder bestehenden Strasse entfernt sein.
Rampen dürfen eine max. Neigung von 15% aufweisen; zwischen der
Strassengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein ebener Vorplatz von höchstens 6% Gefälle und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
Bei Einbau von Garagen in bestehende Gebäude in der Dorfkernzone
kann die Baubehörde kleinere Abstände bewilligen, sofern der Verkehr
auf öffentlichen Strassen nicht beeinträchtigt und die Vorschriften übergeordneten Rechtes nicht verletzt werden. Die Baubehörde kann die
Beseitigung bestehender verkehrsbehindernder Ausfahrten und Anlagen, wie Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Böschungen verfügen. Die direkten Kosten sind dem betreffenden Grundeigentümer zu
ersetzen. Wenn aber der Grundeigentümer erneut verkehrsbehindernde Anlagen erstellt, hat er diese auf seine Kosten zu beseitigen. Bei
Zufahrten zu Einrichtungen mit mehr als 10 Abstellplätzen von öffentlichen Strassen her sind die VSS-Normen sowie die Weisungen der
Polizei einzuhalten.
Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Parkierung
Art. 60
Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten hat der Bauherr auf
seinem Grundstück genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und diese dauernd für die Parkierung offen zu halten.
Die Anzahl der vom Bauherrn zu erstellenden Parkplätze wird wie folgt
festgelegt:
- pro Wohnung
- pro Einfamilienhaus
- pro 3 Fremdenbetten
- pro 8 m2 Ladenverkaufsfläche/
Restaurant/ Caféfläche
1 Parkplatz
2 Parkplätze
1 Parkplatz
1 Parkplatz
Jedes Parkfeld muss eine Fläche von mindestens 12.5 m2 aufweisen.
23
Für die übrigen Bauten bestimmt die Baubehörde die Anzahl Abstellplätze, wobei sie sich an die Richtlinien der Vereinigung Schweiz.
Strassenfachmänner zu halten hat. Die Parkierungsanlagen müssen
nach Lage, Grösse, Anordnung und Ausbau geeignet sein und gefahrlos benützt werden können und sie dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden.
Ist die Errichtung von Autoabstellplätzen auf eigenem Grund nicht oder
nur teilweise möglich, so hat der Bauherr pro fehlendem Parkplatz eine
Ersatzabgabe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Diese Ersatzabgaben werden
vom Gemeindevorstand in Rechnung gestellt, sobald die Gemeindeversammlung die Erstellung einer öffentlichen Parkierungsanlage im fraglichen Einzugsgebiet beschlossen hat.
Bei der definitiven Kostenverteilung gemäss Perimeterentscheid werden die bereits geleisteten Ersatzabgaben angerechnet.
Öffentliche Werkleitungen
Art. 61
Die Gemeinde erstellt und betreibt eine öffentliche Wasserversorgung
und Abwasseranlage. Der Ausbau der öffentlichen Leitung erfolgt nach
Massgabe der von der Gemeindeversammlung bewilligten Kredite.
Private Leitungen
Art. 62
Private Anschlussleitungen sind nach den Vorschriften der Gemeinde
zu erstellen. Diese bestimmt den Anschluss, die Führung und Dimensionierung der Leitung und die Lage des Wassermessers.
Bei Anschluss an Verbandsleitungen gelten die entsprechenden Vorschriften des Abwasserzweckverbandes.
Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Anschlussleitungen gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern
Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenutzung der Leitung zu gestatten, sofern die Dimensionierung der Leitung
dies erlaubt.
Wird im Bereiche einer privaten Zuleitung eine öffentliche Leitung erstellt, so kann der Grundeigentümer verpflichtet werden, das Gebäude
an diese anzuschliessen.
24
Durchleitungsrecht
Art. 63
Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.
Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung für den entstandenen Ertragsausfall zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch einen Fachmann festgesetzt. Ändern sich
später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z. B. bei Überbauung, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. Diese
Pflicht kann bei Erstellen der Leitung durch eine entsprechende Entschädigung wegbedungen werden.
Das öffentlich-rechtliche Durchleitungsrecht ist im Grundbuch anzumerken.
Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691
ZGB.
Öffentliche Duldungspflicht
Art. 64
Die Gemeinde ist ermächtigt, auf Privatgrundstücken öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern,
Verkehrsspiegel, Hydranten, Schieberschilder, Namensschilder, etc.
entschädigungslos anzubringen, wobei sie jedoch den betreffenden
Bodenbesitzer zu informieren hat.
VII. BAUVORSCHRIFTEN, AUSFÜHRUNG, UNTERHALT
Bauweise
Art. 65
Im allgemeinen gilt die offene Bauweise. Werden drei und mehr an sich
selbständige Gebäude mit separatem Eingang zu einer baulichen Einheit vereinigt, liegt geschlossene Bauweise vor.
Die geschlossene Bauweise ist sowohl in der Dorfkernzone als auch in
der Dorferweiterungszone und in der Wohnzone zulässig.
Allgemeine Anfordernisse
an die Qualität
Art. 66
Bauten und Anlagen haben sowohl bei der Erstellung als auch während
des Bestandes den Regeln der Baukunde und den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit zu entsprechen.
25
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtungen,
Raum- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärme- und Schallschutz.
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.
Bei Neuerstellung und wesentlichen Umbauten von Bauten mit Publikumsverkehr sowie bei der Errichtung von Verkehrsanlagen ist in baulicher Hinsicht zwingend auf die Bedürfnisse Gehbehinderter, Sehbehinderter und gebrechlicher Personen Rücksicht zu nehmen.
Die Vorschriften der Lärmschutzverordnung sind bei der Erteilung von
Baubewilligungen zu beachten.
Belichtung und Belüftung
Art. 67
Alle Räume, Gänge und Treppen müssen ihrem Zweck entsprechend
belichtet und belüftbar sein. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind in
Wohnbauten nur zulässig, sofern sie eine minimale Raumhöhe von
2.20 m aufweisen und sich deren Fensterfassaden wenigstens zu 2/3
über dem gewachsenen Boden bzw. über dem effektiven Terrain befinden und sich die Räume natürlich belichten lassen. In Dachgeschossen müssen 1/2 der anrechenbaren einzelnen Zimmerflächen
2.20 m Raumhöhe aufweisen.
Bei Umbauten sind diese Mindestmasse soweit als möglich anzustreben.
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, welche
direkt ins Freie führen. Für Küchen, Badezimmer und Aborte kann eine
künstliche Belüftung zugelassen werden, sofern deren einwandfreies
Funktionieren gewährleistet ist. Entlüftungen sind nach Möglichkeit über
das Dach zu führen.
Die Baubehörde kann hygienisch unzulängliche Projekte zurückweisen.
26
Unterhalt
Art. 68
Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten.
Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen,
Tiere oder fremdes Eigentum, so kann der Eigentümer zur Ausführung
der erforderlichen Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt
er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten auf seine Kosten
durch die Gemeinde angeordnet.
Die Gemeinde kann mangelhaft unterhaltene Gebäude und Anlagen,
die das Orts- und Landschaftsbild stark stören, nach Abmahnung auf
Kosten der Grundeigentümer sanieren oder beseitigen lassen.
Dachwasser
Art. 69
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.
Dachwasser ist durch Dachrinnen in Abfallrohre und durch diese direkt
ins Entwässerungssystem (Meteorwasserleitung) oder in den Dorfbach
einzuleiten.
Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch
geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Dachwasser zu keinen
Beeinträchtigungen des öffentlichen Grundes führt.
Emissionen
Art. 70
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe
unterschieden.
a) Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen
entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und die das ruhige
und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben
die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen.
b) Als mässig störend, gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf
die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und
nicht dauernd auftreten. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen.
c) Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.
(Lärmempfindlichkeitsstufe IV)
27
Bestehenden Betrieben bleibt der Weiterbestand und die angemessene Erweiterung gewährleistet. Der Gemeindevorstand kann bei
bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur
Verhinderung von Immissionen verlangen, die nach der Erfahrung
notwendig, dem Stande der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind.
Bauarbeiten, Bauzeiten
Art. 71
Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der
Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer und zur Sicherung
des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Die Baubehörde ist befugt, bei Bauarbeiten, die Lärm und lästige Gerüche verursachen, die Bauzeiten, unter Berücksichtigung der Interessen der entsprechenden Quartiere zu bestimmen.
Düngeeinrichtungen
Art. 72
Misthaufen und Jauchekasten sind so zu erstellen, dass sie keine Belästigung für die Umgebung darstellen. Sie dürfen mit weniger als 4 Metern Abstand vom benachbarten Gebäude und weniger als 2.50 Metern
von der Grenze des benachbarten Grundstückes nur mit Zustimmung
des Gemeindevorstandes und des Nachbarn erstellt werden.
Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstücke ist verboten.
Jauchekasten sind sicher abzudecken.
Einfriedungen, Böschungen
Art. 73
Einfriedungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Einfriedungen bis 1 m Höhe dürfen auf die Grenze gestellt werden. Gegenüber der Strassengrenze muss ein minimaler Abstand von 30 cm
eingehalten werden.
Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und
Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand
von 0.50 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überschritten
wird.
Stütz- und Futtermauern dürfen bis auf eine Höhe von 1 Meter an die
Nachbargrenze gestellt werden, höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken. Stütz- und Futtermauern
haben von der Strassengrenze einen Abstand von 0.30 Metern einzuhalten.
28
Stützmauern sind nur für notwendige Sicherungen von Gebäude, Hang,
Zufahrt und Vorplatz zulässig. Die Gesamthöhe darf 4.0 m nicht überschreiten, ab 2.0 m Höhe ist eine mindestens 0.60 m tiefe, bepflanzbare Terrasse zu erstellen.
Gegenüber Nachbargrenzen sind auf jeden Fall die im Absatz 4 erwähnten Abstände einzuhalten.
Ausgenommen sind Stützmauern auf der Bergseite des Hauses. Als
Begrenzung dieser Mauern gilt die Traufhöhe und seitlich ein Neigungswinkel von 45º ab Dachtraufe (s. Skizze Anhang).
Als sichtbares Baumaterial sind Natursteine, - blöcke und Holz zulässig.
Bei Stütz- und Futtermauern darf Beton (auch vorfabrizierte Elemente)
nur bis zu einer Höhe von maximal 0.80 m verwendet werden.
Bei Gartenzäunen darf ein Betonsockel von maximal 20 cm Höhe
sichtbar sein.
Die Baubehörde kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge
verbieten, ihre Beseitigung anordnen oder einen angemessenen Unterhalt verlangen.
29
VIII. QUARTIERPLANUNG, BAULANDUMLEGUNG
GRENZBEREINIGUNG
Zweck und Inhalt
Art. 74
Die Quartierplanung dient der zweckmässigen Erschliessung und Überbauung eines umgrenzten Teilgebietes der Bauzone. Der Quartierplan
kann auch die Gestaltung regeln.
Der Quartierplan enthält soweit erforderlich in Plan und Text:
a) Verkehrserschliessung mit Bau- und Niveaulinien;
b) Plan betreffend Versorgung und Entsorgung (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation und Entwässerung, sowie weitere kommunale Anlagen);
c) Plan betreffend Gestaltung;
d) Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen;
e) Grenzbereinigung und Baulandumlegung;
f) Vorschriften über Nutzungkonzentrationen oder Nutzungsübertragungen;
g) Kostenverteiler des Verfahrens.
Amtliches Quartierplanverfahren
Einleitung Quartierplanverfahren
Art. 75
Die Einleitung des Quartierplanverfahrens erfolgt durch Beschluss der
Baubehörde.
Dieser Beschluss kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Mehrheit der Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört, gefasst werden.
Der Beschluss über die Einleitung des Quartierplanverfahrens hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung, die Abgrenzung des Plangebietes und womöglich über die Durchführung einer Baulandumlegung oder Grenzbereinigung zu enthalten.
Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekanntzugeben. Den betroffenen Grundeigentümern ist er unter Angabe der Einsprachemöglichkeit
schriftlich mitzuteilen.
30
Einsprachen gegen die Durchführung einer Quartierplanung überhaupt,
die Abgrenzung des Plangebietes und über die Durchführung einer
Baulandumlegung oder Grenzbereinigung sind bei der Einleitung des
Quartierplanverfahrens innert 20 Tagen bei der Baubehörde zu erheben und können im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren nicht
mehr erhoben werden.
Erstellen des Quartierplanes
Art. 76
Ist der Einleitungsbeschluss rechtskräftig, lässt die Baubehörde den
Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten. Die betroffenen Grundeigentümer sind dabei angemessen anzuhören und zu informieren.
Vor der öffentlichen Auflage ist der Quartierplan dem zuständigen
Grundbuchamt zur formellen Prüfung zu unterbreiten.
Planungskosten
Art. 77
Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Grenzbereinigung oder Baulandumlegung mit den dazugehörigen
Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Quartierplanes gehen in der Regel vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.
Die Planungskosten sind in der Regel im Verhältnis zu den in die Quartierplanung einbezogenen Grundstückflächen auf die Grundeigentümer
zu verteilen. Bei Quartierplanungen über verschiedene Bauzonen ist
die eine Hälfte der Planungskosten nach den einbezogenen Grundstückflächen in den Bauzonen, die andere nach dem Wert der Grundstücke in den Bauzonen zu verteilen.
Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Quartierplanung mit der
Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde
kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung
gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen.
Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken zuzüglich
1/2 % berechnet.
Öffentliche Auflage
Art. 78
Der Quartierplan ist während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
Die Auflage kann insbesondere folgende Dokumente und Planunterlagen enthalten:
31
a) Quartierplanvorschriften
b) Quartiergestaltungsplan mit Bauvorschriften, Baugestaltungslinien
und allfälligen Angaben über baulich nutzbare und freizuhaltende
Flächen (Nutzungskonzentration).
c) Quartiererschliessungs- und - versorgungsplan
d) Bau- und Niveaulinien
e) Baulandumlegungs- und/oder Grenzbereinigungsplan
f) Modell der Quartierüberbauung
g) Kostenverteiler der Verfahrens-, Projektierungs- und Baukosten
h) Dingliche Rechte und allenfalls privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Quartierplanbeteiligten
Die Auflage ist rechtzeitig in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben.
Unmittelbar betroffene Grundeigentümer sind von der öffentlichen Auflage schriftlich zu benachrichtigen.
Während der öffentlichen Auflage kann jedermann, der berührt ist und
ein durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse geltend machen
kann, bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Einspracheverfahren
Art. 79
Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über die eingegangenen Einsprachen und die Genehmigung des Quartierplanes.
Wird der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so ist
nur diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen
zu geben.
Nach Eingang der Einsprachen oder Ablauf der zweiten Auflage entscheidet die Baubehörde endgültig über die Genehmigung des Quartierplanes.
Gegen den definitiven Entscheid der Baubehörde kann innert 20 Tagen
seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Rekurs erhoben werden.
32
Rechtskraft des Quartierplanes
Art. 80
Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken.
Weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen
und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens auf Veranlassung der Baubehörde grundbuchamtlich geregelt.
Aufhebung oder Abänderung
Art. 81
Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann
die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von
Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die
Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören.
Die Baubehörde ist zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet, wenn
ein nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Nutzungs- oder Erschliessungsvorschriften nicht mehr entspricht.
Für Aufhebung oder Abänderung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass.
Privates Quartierplanverfahren
Verfahren
Art. 82
Quartierpläne oder Teile davon (Erschliessungs-, Landumlegungs- und
Gestaltungsplan) können auch durch die beteiligten Grundeigentümer
ausgearbeitet und der Gemeinde zur Vorprüfung eingereicht werden.
Hält die Baubehörde des Projekt für zweckmässig, so legt sie dieses
öffentlich auf unter Ansetzung einer Einsprachefrist. Die Baubehörde
kann Quartierpläne, die von den beteiligten Grundeigentümern selbst
erstellt werden, auf deren Kosten durch Fachleute beurteilen lassen.
Ein Anspruch auf die Durchführung des Auflage- und Genehmigungsverfahrens eines solchen Quartierplanes besteht nicht.
Das Auflage- und Genehmigungsverfahren richtet sich nach
Art. 78 - 81.
33
Bestandteile des Quartierplanes
Quartiererschliessungsplan
Art. 83
Der Quartiererschliessungsplan legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen verbindlich fest.
Er kann Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und Etappen für die Ausführung der Erschliessung festlegen. Als Gemeinschaftsanlagen gelten
insbesondere auch gemeinschaftliche Anlagen der Energieversorgung
sowie Einstellgaragen. Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen
können zu einem Anschluss an Gemeinschaftsanlagen verpflichtet
werden, sofern deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.
Der Quartiererschliessungsplan ist auf den Quartiergestaltungsplan sowie auf den generellen Erschliessungsplan und die generellen Projekte
der Gemeinde abzustimmen und hat diese sinnvoll zu ergänzen.
Quartiergestaltungsplan
Art. 84
Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine siedlungsbaulich, architektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung des Quartierplangebietes in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzes. Er enthält insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage (in Bezug auf
Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Nutzung, die
Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen.
Ausnahme von Bauvorschriften
Art. 85
Im Quartierplanverfahren sind die allgemeinen Bauvorschriften und die
Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten.
Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und
siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, so
kann die Baubehörde von den allgemeinen Bauvorschriften und den
Zonenvorschriften Abweichungen zulassen, wobei
a) die Gebäude- und Grenzabstände, die Dachgestaltung und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien
frei bestimmt werden können;
b) die Ausnützungsziffer um maximal 10% erhöht werden kann.
Ein Anspruch auf Gewährung solcher Abweichungen besteht nicht.
34
Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht im Quartierplanverfahren
einbezogen sind, gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und
Gebäudeabstände.
Nutzungskonzentration
Art. 86
Ist zur Erhaltung der Siedlungsstruktur, zur Herstellung grösserer, zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen eine Nutzungskonzentration erforderlich, sind die baulich nutzbaren und die freizuhaltenden Flächen des Quartierplangebietes im Quartiergestaltungsplan abzugrenzen.
Der baulich nutzbare Boden und die Freiflächen sind im Verhältnis des
eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Quartierplanbeteiligten aufzuteilen.
Die Aufteilung der verschiedenen Nutzungsflächen ist durch den Baulandumlegungsplan sicherzustellen. Nach Möglichkeit sind der baulich
nutzbare und der freizuhaltende Boden in einer Parzelle zuzuteilen. Ein
Anspruch auf ungeteilte Zuteilung des Bodens besteht indessen nicht.
Grenzbereinigung und Baulandumlegung
Grenzbereinigung
Art. 87
Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Parzellen,
die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern, kann die Baubehörde auf Begehren eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung
anordnen, wenn den andern Grundeigentümern hieraus kein nennenswerter Nachteil erwächst.
In gleicher Weise kann die Grenzbereinigung auch bei Randparzellen
des Planungsgebietes angeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen ausserhalb des Planungsgebietes ungünstige Grenzen aufweisen.
Baulandumlegung
Art. 88
Ist zur Verwirklichung der Quartierplanung, insbesondere zur Durchführung einer Nutzungskonzentration die Umlegung von Grundstücken
notwendig, kann die Baubehörde die Durchführung der Baulandumlegung anordnen.
Dieser Beschluss ist, wenn immer möglich, mit dem Einleitungsbeschluss über die Durchführung des Quartierplanverfahrens zu verbinden.
35
Die Baubehörde ist zur Anordnung der Baulandumlegung verpflichtet,
wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt,
denen mehr als 50% des Umlegungsgebietes gehört.
Die Grenzbereinigung richtet sich nach Art. 44 KRG, bzw. Art. 87 BG.
Alter Bestand
Art. 89
Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grundbuch ein Bestandesplan und ein Bestandesverzeichnis zu erstellen.
Daraus sind die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken mit Einschluss der beschränkten dinglichen Rechte, ausgenommen Pfandrechte, sowie die Vormerkungen und Anmerkungen ersichtlich.
Bestandesplan und Bestandesverzeichnis sind während 20 Tagen aufzulegen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Änderungen oder
Ergänzungen zu beantragen.
Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.
Abzug für gemeinschaftliche
Anlagen
Art. 90
Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist für
die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächen- bzw. Wertanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen.
Beansprucht die Gemeinde im Rahmen des Quartierplan- bzw. Baulandumlegungsverfahrens Boden für Strassen und andere öffentliche
Anlagen, die nicht, bzw. nicht allein den Beteiligten dienen, so hat sie
dafür eine dem Anteil der öffentlichen Interessenz entsprechende Entschädigung zu leisten.
Kommt darüber keine Einigung zustande, so finden die Vorschriften
des kantonalen Enteignungsgesetzes Anwendung.
Neuzuteilung
Art. 91
Der nach Abzug für gemeinschaftliche Anlagen verbleibende Boden ist
nach Massgabe des eingeworfenen Landes bzw. Bodenwertes unter
die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.
36
Durch die Neuzuteilung nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte
sind in Geld zu vergüten. Massgebend ist der Verkehrswert.
Eigentümer, deren Anteil an der Verteilmasse offensichtlich nicht ausreicht, um ein nach diesem Baugesetz überbaubares Grundstück zu
bilden, haben keinen Anspruch auf eine Landzuteilung, sondern können zum vollen Verkehrswert entschädigt werden. Diese Regelung gilt
dann nicht, wenn sich Eigentümer von Kleinparzellen bereit erklären,
ein entsprechend grosses Grundstück zu Mit- oder Gesamteigentum zu
übernehmen.
Die grundbuchamtliche Bereinigung der Neuzuteilung und somit der Eigentumsübergang erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Baulandumlegungsplans.
Umlegungsbann
Art. 92
Nach der Anordnung einer Baulandumlegung kann die Baubehörde
einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt
und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über die
Grundstücke getroffen werden, welche die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren würden.
Der Umlegungsbann kann für ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung
des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft angemessen
verlängert werden.
Vollzug der Baulandumlegung
Art. 93
Mit dem Inkrafttreten der Baulandumlegung wird der frühere durch den
neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Baubehörde teilt dem zuständigen Grundbuchverwalter und allen
betroffenen Grundeigentümern das Inkrafttreten der Baulandumlegung
ohne Verzug schriftlich mit. Gleichzeitig gibt sie das Inkrafttreten auf
ortsübliche Weise allgemein bekannt.
Über die neu zugeteilten Grundstücke darf erst nach dem Eigentumserwerb verfügt werden. Die Baubehörde kann auf Antrag die beteiligten
Grundeigentümer ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken
vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.
37
Gemeinschaftliche Anlagen
Gemeinschaftliche Anlagen
Art. 94
Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind
durch die Gemeinde zu erstellen. Anlagen, die nicht übernommen werden, erstellen die beteiligten Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde.
Übernimmt die Gemeinde die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen, geht der für die notwendige Erschliessung beanspruchte Boden
und die darauf errichteten Anlagen mit der Abnahme entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Verbleiben die Anlagen bei
den beteiligten Grundeigentümern, sind deren Rechte und Pflichten an
den Erschliessungsanlagen in den Quartierplanvorschriften zu regeln.
Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde.
Für die Verteilung der Baukosten der Eschliessungsanlagen gilt das
entsprechende Reglement der Gemeinde Ladir vom 21. Juni 1985.
IX. ÖFFENTLICHER GRUND
Benutzung des öffentlichen
Grundes
Art. 95
Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung
des öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Das gilt insbesondere für Lagerplätze und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Die Gemeinde kann Gebühren erheben.
Die Benutzung öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen. Die
Benutzung des öffentlichen Grundes ist nicht zulässig zur Anlage von
Treppen, Oel- und Benzinreservoirs.
38
Benutzung des öffentlichen
Luftraumes
Art. 96
Die Benutzung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für:
Balkone, Erker und andere ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 3.50 m über dem Trottoir oder 5 Meter über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1 Meter Ausladung aufweisen.
Vorübergehende Benutzung
des öffentlichen Grundes
Art. 97
Wenn öffentlicher Grund und Luftraum vorübergehend benutzt wird,
insbesondere für Bauarbeiten und Lagerplätzen, haben sich Unternehmer und Bauherr zu folgenden Massnahmen zu verpflichten:
a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu
halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten,
b) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten und Abzugsschächte
sind zu schützen und stets freizuhalten,
c) gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorrichtungen zu treffen,
d) nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den
früheren Zustand zu versetzen.
X. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Baubewilligungspflicht
Art. 98
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung.
Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere:
1. Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen an bestehenden
Gebäuden;
2. Änderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Anlagen
oder einzelner Räume;
3. Erneuerungen, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten;
4. Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen;
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5. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als einen Monat pro Jahr am
gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten
dienen;
6. alle in den kantonalen Vorschriften über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle;
7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz;
8. Versorgungsanlagen, wie Wasserreservoirs, Kläranlagen, Kehrichthäuschen;
9. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen;
10. Private Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze sowie
Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich touristische Anlagen;
11. Freileitungen aller Art ausgenommen Telefonleitungen;
12. Aussenantennen, Funkmasten, permanente Krananlagen und Silos;
13. Reklameeinrichungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen;
14. Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern;
15. Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weidezäune;
16. Lagerplätze für Material und Güter aller Art;
17. Materialentnahmestellen, wie Kiesgruben, Steinbrüche;
18. Materialablagerungen für Aushub- und Abraummaterial;
19. Deponien für Abfälle, Bauschutt und dgl., Düngerstätten;
20. Camping- und Rastplätze.
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes. Ohne Zustimmung
erteilte Baubewilligungen sind nichtig.
40
Nicht baubewilligungspflichtig
Art. 99
Nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen:
a) Firmenschilder unter 0.5 m2, die nicht in den öffentlichen Luftraum
hinausragen und nur den Namen der Firma und deren Tätigkeit enthalten (vgl. aber Art. 95-100 SSV).
b) Baubaracken für die Zeit der Bauarbeiten, mit Ausnahme von Wohnbaracken.
c) Baureklametafeln unter 2.0 m2 auf dem Bauareal für die Zeit der
Bauarbeiten (vgl. aber Art. 95-100 SSV).
d) Unterhaltsarbeiten, welche farblich, in Grösse und Materialverwendung keine sichtbaren Änderungen zur Folge haben, vorbehalten
bleiben die Vorschriften im Art. 19 dieses Baugesetzes.
e) Antennenanlagen bis 1.0 m Länge bzw. Höhe; Parabolspiegel sind
bewilligungspflichtig.
f) Aufschüttung bis 0.5 m Höhe.
g) Private Versorgungs-, Entsorgungs- und Transportleitungen, wie
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen sowie private
elektrische Leitungen, sofern sie nach aussen nicht in Erscheinung
treten.
All diese Vorkehrungen sind jedoch der Baubehörde anzuzeigen.
Baugesuch
Art. 100
Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen
(Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in dreifacher
Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch
sind, soweit erforderlich beizulegen:
1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen,
überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte
Höhenbezugspunkte;
2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen:
Fotodokumentation über das bestehende Gebäude;
3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;
41
4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen
Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und
Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume;
5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen;
6. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien;
7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze;
kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 116;
8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.;
9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;
10. Angabe der approximativen Baukosten;
11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen
und kantonalen Vorschriften;
12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;
13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;
14. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der
Gefahrenzone;
15. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser;
16. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften;
17. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen
Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;
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18. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für
Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von
Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme
gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem
Formular;
19. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen;
Grundbuchauszug in besonderen Fällen;
Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung
des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann
sie ein Modell verlangen.
Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ, der Energienachweis und die Emissionserklärung sind vom Grundeigentümer,
der Bauherrschaft und vom Projektverfasser zu unterzeichnen.
Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen
der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw.
der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch:
gelb).
Baugespann
Art. 101
Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten und
Terrainveränderungen, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung und Höhe des Baues oder
der Anlage klar erkennen lässt.
Die Grenzsteine sind freizulegen. Das Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, jedoch während mindestens
30 Tagen, stehen zu lassen.
Nachher ist es innert angemessener Frist zu entfernen. Zudem ist ein
gesicherter Höhenfixpunkt zu erstellen und bis zur Abnahme des Rohbaues stehen zu lassen.
Öffentliche Auflage
Art. 102
Die Pläne werden bei der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Diese Auflage wird unter Angabe des Bauherrn, der Bauparzelle
und des Bauvorhabens ortsüblich publiziert.
43
Einsprachen
Art. 103
Bis zum Ablauf der publizierten Auflagefrist kann bei der Baubehörde
gegen den Bau Einsprache erhoben werden.
Während der Dauer der öffentlichen Auflage kann jedermann, der ein
unmittelbares, durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse hat,
sich dem Bauvorhaben zu widersetzen, bei der Baubehörde schriftlich
und begründet Einsprache erheben.
Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilweg zu verweisen.
Baubescheid
Art. 104
Nach Ablauf der Auflagefrist und nach Behandlung allfälliger Einsprachen erlässt die Baubehörde schriftlich den Baubescheid. Die Abweisung des Baugesuches und diejenige allfälliger Einsprachen ist zu begründen.
Eine erteilte Baubewilligung kann vor Baubeginn widerrufen oder abgeändert werden, wenn wichtige, bei der Baubewilligungserteilung nicht
voraussehbare Gründe des öffentlichen Wohles es verlangen.
Durch die Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Gemeinde keine
Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der
auszuführenden Bauten.
Das Verfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich
nach den kantonalen Bestimmungen.
Vorentscheid
Art. 105
Auf begründetes Gesuch hin ist die Baubehörde verpflichtet, einen Vorentscheid zu einem Bauvorhaben zu erlassen.
Der Vorentscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung
der Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung
des ordentlichen Baugesuches und allfälliger Einsprachen.
Bedingungen und Auflagen,
Revers
Art. 106
Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung
geknüpft werden, dass auf Verlagen des Gemeindevorstandes innert
angemessener Frist der gesetzliche Zustand wiederhergestellt wird
(Revers).
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Bedingungen und Auflagen sowie Reverse können auf Kosten des
Bauherrn im Grundbuch angemerkt werden.
Baubeginn und Baufristen
Art. 107
Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch und Erdarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist.
Eine erteilte Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert
Jahresfrist nach ihrer Rechtskraft begonnen wird.
Ein begonnener Bau, einschliesslich der Umgebungsarbeiten ist innert
zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Bauten und für den Innenausbau sowie beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Baubehörde diese Frist auf Gesuch
hin angemessen verlängern.
Unterbleibt die Vollendung des Baues, so sind unvollendete Bauteile zu
entfernen, die Baugrube ist auszuplanieren und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Abweichungen von der
Bewilligung, Baukontrolle
Art. 108
Der Bau ist entsprechend der bewilligten Eingabe auszuführen. Abweichungen während der Bauausführung sind der Baubehörde sofort
anzuzeigen.
Die Baubehörde entscheidet darüber, ob ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die Baukommission übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus.
Sie prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung und überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Sie
kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchführen,
wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen.
Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft im Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, den
Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäudegrundrisse ist ein
Schnurgerüst zu erstellen, das von der Baukommission vor Beginn der
Maurerarbeiten zu kontrollieren ist.
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Die Bauherrschaft ist verpflichtet folgende Baustadien zu melden:
a) Baubeginn,
b) Erstellung des Schnurgerüstes,
c) Armierung der Zivilschutzanlage vor der Betonierung,
d) Vollendung des Rohbaues,
e) Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation (vor Eindecken des Grabens),
f) nach Verlegung des Oeltanks (vor Eindecken und Inbetriebnahme),
g) Fertigstellung feuerpolizeilich bewilligungspflichtiger Anlagen, bevor
sie in Betrieb genommen werden.
h) Bauvollendung
Den vom Gemeindevorstand bezeichneten Aufsichtspersonen ist der
Zutritt zum Baugrundstück und zur Baustelle zur Durchführung der Kontrolltätigkeit jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind dem Grundeigentümer rechtzeitig anzuzeigen.
Nach der Vollendung nimmt die Baukommission den Bau ab. Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude
dürfen erst nach erfolgter Abnahme bezogen werden. Ein Bau kann
etappenweise abgenommen und bezogen werden.
Die Baubehörde kann jederzeit die Einstellung eigenmächtiger oder
rechtswidriger Bauarbeiten verfügen.
Gebühren
Art. 109
Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrollen und die Bauabnahmen erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche mindestens ihre
eigenen Aufwendungen deckt. Diese Gebühr richtet sich nach dem
"Merkblatt für Baubewilligungen" der Gemeinde Ladir.
Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind dem Einsprecher zu überbinden.
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XI. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verantwortlichkeit
Art. 110
Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnung der
Baubehörde, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den
genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der
an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind
Bauherr, Bauleitung, Unternehmer, Architekt und Ingenieur verantwortlich.
Die von der Baubehörde durchgeführten Baukontrollen entlasten die
Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
Strafbestimmungen
Art. 111
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende
Erlasse und Verfügungen verletzt, wird von der Baubehörde mit Busse
bis zu Fr. 30'000.-- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnabsicht, so
ist die Baubehörde an das Höchstmass der Busse nicht gebunden.
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt
haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die
juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser ist vor Ausfällung der Busse anzuhören.
Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von den Gemeindebehörden beurteilt.
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von fünf Jahren seit der Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach
zehn Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt nach fünf
Jahren.
47
Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes
Art. 112
Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen
Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht.
Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so
lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten
durch Dritte vornehmen.
Für die Kosten der Ersatzmassnahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu.
Rechtsmittel
Art. 113
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des
Generellen Erschliessungsplanes können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit
Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 9 dieses Gesetzes vorbehalten).
Verfügungen und Anordnungen der Baukommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 14 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Inkrafttreten
Art. 114
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft.
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen
anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gemeinde Ladir, insbesondere
das Baugesetz und der Zonenplan vom 18. Oktober 1976 aufgehoben.
48
Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vom 25. Januar 1996
und in der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 1998
(Ergänzungen)
Der Präsident:
Der Aktuar:
Andreas Maissen
Gieri Caderas
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 29. Oktober 1996
(Protokoll Nr. 2420)
und gemäss Beschluss vom 27. April 1999 (Ergänzungen)
(Protokoll Nr. 788)
Namens der Regierung:
Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
49
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