Ausgliederungsrichtlinien

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5.11.1992
Richtlinien für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben
und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen
betreffend die Ausgliederung
I.
Einleitung
1.
Die Ausgliederung von Aufgabenbereichen und die Übertragung auf
privatwirtschaftliche Organisationen soll nach den Ausführungen in Beilage 8
des Arbeitsübereinkommens zwischen der Sozialistischen Partei Österreichs
und der Österreichischen Volkspartei vom 17. Dezember 1990 dazu beitragen,
die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes weiter einzubremsen. Auch in der
Beilage "Zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für die Wirtschaft" dieses
Arbeitsübereinkommens werden, neben der Veräußerung von Bundesanteilen,
Maßnahmen der Ausgliederung von Aufgaben der Bundesverwaltung angesprochen.
Die vorliegenden Richtlinien sollen die bei der Gestaltung von Entwürfen zu
Bundesgesetzen, mit denen derartige Ausgliederungen geregelt werden, zu
beachtenden Grundsätze zusammenfassen.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Zusammenhang mit einer Ausgliederung jedenfalls dann erforderlich, wenn die in § 59 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes angegebenen Grenzen überschritten, einem Rechtsträger
hoheitliche Aufgaben übertragen oder Sonderzivilrecht erlassen werden soll.
Auch für allfällige (von den allgemeinen Vorschriften abweichende) dienstrechtliche Regelungen wäre ein Gesetz erforderlich.
2.
Unter "Ausgliederung" wird in den vorliegenden Richtlinien einerseits die
Übertragung von Aufgaben auf private Rechtsträger, die von Verwaltungsorganen aufgrund gesetzlicher Anordnung eigens zu gründen sind (oder allenfalls
unmittelbar durch Gesetz errichtet werden), andererseits die Übertragung von
Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (die zumeist im
Ausgliederungsgesetz erst eingerichtet werden) verstanden.
Nicht behandelt werden dagegen jene Fälle einer Ausgliederung staatlicher
Tätigkeit, in denen eine von staatlichen Organen besorgte Tätigkeit entweder
einer anderen Gebietskörperschaften übertragen wird oder aber in der Form
auf einen (bestehenden) Rechtsträger des Privatrechts übertragen wird, daß
diesen Rechtsträger keine besonderen Bindungen (etwa eine Betriebspflicht)
treffen, sondern lediglich eine Veräußerung vorgenommen wird. Auf Fälle der
Besorgung von Aufgaben, an denen ein öffentliches Interesse besteht, durch
private Rechtsträger ohne staatliche Beteiligung wird in Teil IV dieser Richtlinien eingegangen.
Es werden daher in der Folge folgende Gruppen von Ausgliederungsmaßnahmen zusammengefaßt behandelt:
a.
Ausgliederung aus der Bundesverwaltung durch Schaffung eines
selbständigen Rechtsträgers des Privatrechts, an dem der Bund beteiligt ist
(Teil III),
b.
Übertragung von Bundesaufgaben an einen anderen Rechtsträger, an
dem der Bund nicht beteiligt ist (Teil IV),
c.
Ausgliederung aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer juris-
tischen Person öffentlichen Rechts, der bestimmte, bisher von der Verwaltung
besorgte Aufgaben, übertragen werden (Teil V).
3.
Da die Frage der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben für alle drei
genannten Gruppen im wesentlichen die gleichen Rechtsprobleme aufwirft,
wird der Darstellung der für diese Gruppen zu beachtenden Grundsätze ein
Abschnitt über die Übertragung von Hoheitsaufgaben auf ausgegliederte
Rechtsträger vorangestellt (Teil II).
4.
Bei der Vorbereitung von Ausgliederungsvorhaben stellt sich die in § 59
Abs. 1 BHG für die Vollziehung beim Erwerb von Anteilsrechten ohne sondergesetzliche Grundlage verankerte Vorfrage in wirtschaftlicher Hinsicht, ob durch
die Ausgliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung
mit
den
Zielen
der
Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit
und
Zweckmäßigkeit besser entsprochen wird. Die diesbezüglichen Überlegungen
sind in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf darzustellen.
Derartigen Fragen kommt darüber hinaus für die Formulierung von Entwürfen
zu Ausgliederungsgesetzen dann Bedeutung zu, wenn Regelungen für künftige,
auf Grund des Gesetzes zu treffende Maßnahmen erlassen werden sollen. Soferne
daher
in
Entwürfen
zu
Bundesgesetzen
künftige
Aus-
gliederungsmaßnahmen abstrakt vorgesehen werden, wäre eine Bindung zur
Sicherung der Zielsetzungen, wie sie in § 59 Abs. 1 BHG verankert sind,
aufzunehmen (zur diesbezüglichen Regelungstechnik vgl. etwa § 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion BGBl. Nr. 11/1992: "... auf der Grundlage eines Unternehmenskonzeptes...,
sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit
der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben.")
Gemäß § 14 BHG ist dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Für die Darstellung der dem Gesetzentwurf
zugrunde liegenden Ausgliederungskonzepte und der daraus abzuleitenden
finanziellen Auswirkungen sind die in der Anlage enthaltenen Grundsätze zu
beachten.
5.
Hinsichtlich jener Fälle, in denen nach erfolgter Ausgliederung
weitere gesetzliche Maßnahmen vorgesehen werden (wie die Zusammenlegung von verschiedenen Gesellschaften), ist darauf zu verweisen, daß dabei
hinsichtlich der Rechte Dritter an den von der gesetzlichen Regelung
betroffenen Unternehmen, insbesondere auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Bedacht zu nehmen ist.
6.
Gemäß Art. 51 Abs. 6, erster Satz B- VG hat der (einfache) Gesetzgeber
die für die Haushaltsführung maßgebenden Ordnungsbestimmungen nach
"einheitlichen Grundsätzen" aufzustellen. Hieraus ergibt sich, daß vom Bundeshaushaltsgesetz abweichende Vorschriften über die Haushaltsführung in
anderen Bundesgesetzen nur vorgesehen werden dürfen, wenn sie mit den aus
dem Bundeshaushaltsgesetz abzuleitenden Grundsätzen im Einklang stehen.
Für den Gegenstand relevante Grundsätze dieser Art ergeben sich insbesondere aus § 59 Abs. 1 BHG, aber auch aus den §§ 63 und 64 BHG; in einschlägigen Ermächtigungen an die Verwaltung wären diese Grundsätze zu
beachten.
7.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist das
Gesetz für das privatwirtschaftliche Handeln des Staates Schranke, nicht aber
Voraussetzung des Handelns (VfSlg. 7717). Die vorliegenden Richtlinien betreffen aber Fälle, in denen - aus welchen rechtspolitischen Erwägungen immer
- ausdrückliche gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere hinsichtlich der
Aufgaben der Rechtsträger erlassen werden sollen. Besonderes Augenmerk ist
dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht der Umschreibung des Aufgabenkreises
der in Rede stehenden Rechtsträger dann zu widmen, wenn dem Rechtsträger
gegenüber anderen Rechtssubjekten Begünstigungen eingeräumt werden. Das
Legalitätsprinzip gebietet es auch, daß in derartigen Fällen eine dem Art. 18 BVG entsprechende Regelung erlassen wird, da es sich diesfalls um eine Regelung handelt, die die Rechtsposition Dritter berührt und daher nicht mehr davon
die Rede sein kann, daß es sich lediglich um die Regelung einer der privat-
wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates vergleichbaren Regelung durch einen
ausgegliederten Rechtsträger handelt.
II.
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ausgegliederte Rechtsträger
Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf andere juristische Personen als
Gebietskörperschaften wirft, gleich ob es sich um Rechtsträger öffentlichen
Rechts oder privaten Rechts handelt, ähnliche Probleme auf. Daher wird im
folgenden die Übertragung von Hoheitsaufgaben auf öffentlich- rechtliche und
privatrechtliche Rechtsträger unter einem behandelt.
1.
Die Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung hat ausdrücklich
und präzise zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen der
Hoheitsverwaltung ist präzise zu regeln. Es sind sowohl das Aufgabengebiet, in
dem der Rechtsträger tätig zu werden hat, als auch die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente abschließend zu regeln.
2.
Bei der Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung an einen aus-
gegliederten Rechtsträger ist darauf zu achten, daß die Erlassung von
Hoheitsakten namens eines Bundesministers nicht zulässig ist (Hilfsapparat
des Bundesministers ist gemäß Art. 77 Abs. 1 B- VG ausschließlich das Bundesministerium; vgl. VfSlg. 4117).
3.
Steht zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausgliederungsgesetzes noch
nicht im einzelnen oder noch nicht abschließend fest, welche Aufgaben der
Hoheitsverwaltung dem Rechtsträger übertragen werden sollen, käme auch die
Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den zuständigen Bundesminister
in Betracht. Diesfalls wäre die Verordnungsermächtigung entsprechend zu determinieren. Dabei sind die maßgeblichen Voraussetzungen so präzise wie
möglich festzulegen.
Neben den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgen kann oder
zu erfolgen hat, wären die zulässigen Bereiche oder Maßnahmen anzuführen,
auf die sich die Übertragung erstrecken kann.
4.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehen zu der Frage, ob im
Falle einer Beleihung von der Geltung der Weisungsbindung nach Art. 20 BVG auszugehen ist, offenbar unterschiedliche Auffassungen. Aus der jüngeren
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheint eine Tendenz abzulesen zu
sein, die Reichweite des Art. 20 Abs. 1 B- VG auf einen Bereich der traditionellen Staatsverwaltung einzuschränken (vgl. VfSlg. 8136 und 8215). Es wird
daher empfohlen, die Weisungsbindung gegebenenfalls ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben. Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, daß eine derartige einfachgesetzliche Regelung - die je nach Position
als überflüssig oder aber für das Bestehen des Weisungszusammenhangs
konstitutiv anzusehen wäre - jedenfalls zulässig ist.
Darüber hinaus wären auch (sonstige) Aufsichtsmittel ausdrücklich im Gesetz
zu verankern. (Nach der Judikatur kommen einer Behörde nur jene
Aufsichtsmittel zu, die ihr vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden). Es
wäre die grundsätzliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden
Bundesministers für die Aufsicht festzulegen und die Aufsichtsmittel, die eingesetzt werden können, zu bestimmen. Als Aufsichtsmittel kommen in Betracht:
Berichtspflichten, Vorlagepflichten, Einschaurechte, allenfalls das Recht, Beschlüsse aufzuheben oder Organe abzuberufen. (Im Hinblick auf die ältere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Fonds dürfte eine derartige zusätzliche Aufsichtsregelung, selbst bei grundsätzlich angeordneter Weisungsbindung, nicht überflüssig und durchaus zulässig sein.)
III.
Schaffung
selbständiger
desbeteiligung
Rechtsträger
des
privaten
Rechts
mit
Bun-
1.Übersicht
Zu regeln wären in einem diesbezüglichen Ausgliederungsgesetz:
1.) Die Organisationsform des Unternehmens,
2.) die Eigentumsverhältnisse,
3.) die Zulässigkeit oder das Verbot der Veräußerung von Bundesanteilen oder
der Gründung von Tochtergesellschaften,
4.) der angemessene Einfluß der staatlichen Verwaltung auf die Geschäftsführung,
5.) die Aufgaben (der Geschäftskreis) des Rechtsträgers,
6.) allfällige Bindungen für das Unternehmen bei der Aufgabenbesorgung,
7.) allfällige Begünstigungen für das Unternehmen,
8.) Fragen der Personalübernahme und des Dienstrechtes für im Bundesdienst
verbleibende Bedienstete.
2.
Im einzelnen ist zu diesen Fragen auf folgendes hinzuweisen:
2.1.
Organisationsform:
In Frage kommen insbesondere die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, aber etwa auch die Genossenschaft.
Allfällige Sonderregelungen (Abweichungen vom Zivilrecht) sollten nur insoweit
vorgenommen werden, als sie aufgrund der folgenden Überlegungen
unerläßlich erscheinen.
Da bei privatrechtlichen Organisationsformen ein Gründungsakt durch Verwaltungsorgane vorzunehmen ist, wäre im Gesetz lediglich der Auftrag an Verwaltungsorgane zu verankern, eine bestimmte Gesellschaft einzurichten. Die
nähere Regelung der Eigentumsverhältnisse, allfälliger Bindungen bei der Aufgabenbesorgung oder der besonderen Gestaltung der Gesellschaft hätte derart
zu erfolgen, daß die Verwaltungsorgane durch das Gesetz verpflichtet werden,
die entsprechenden normativen Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag oder in
sonstigen Verträgen zu treffen. Nur in jenen Fällen, in denen eine derartige
Verpflichtung der Verwaltungsorgane nicht in ausreichendem Maße vorgesehen
werden kann, weil etwa die Rechtslage die angestrebte Gestaltung nicht zuläßt,
kommt eine unmittelbare Bindung der Unternehmung in Frage (diesfalls liegt
Sonderprivatrecht vor, welches nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden
sollte).
2.2.
Eigentumsverhältnisse:
Entsprechend dem rechtspolitischen Gebot, Verwaltungsorgane gesetzlich
ausdrücklich zur Gründung der Gesellschaft zu ermächtigen bzw. zu
verpflichten, wäre bei der Formulierung der Regelung über die Eigentumsverhältnisse auch die jeweils gewünschte Anordnung hinsichtlich der bei der Gründung vorzusehenden Gestaltung der Eigentumsverhältnisse vorzusehen.
Für die allfällige Einbringung von Bestandteilen des Bundesvermögens
(Liegenschaften, Fahrnisse, Rechte und dgl.) als "Sacheinlage" des Bundes,
womit naturgemäß auch der Eigentumsübergang verbunden ist, sind die einschlägigen Bestimmungen des Art. 42 Abs. 5 B- VG i.V.m. den §§ 63 und 64
BHG zu beachten.
Die sich aus der Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes
muß
mit
einem
bestimmten
Betrag
begrenzt
werden;
das
Grund-
(Stamm)kapital der Gesellschaft und die Höhe der Bundesbeteiligung sind
daher gesetzlich konkret festzusetzen.
In diesem Zusammenhang bedürfen eine allfällige Nachschußpflicht oder sonstige Verpflichtungen des Bundes zur Abgangsdeckung einer besonderen Re-
gelung, soweit die diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im
Einzelfall als nicht ausreichend angesehen werden.
2.3.
Veräußerung von Anteilen, Gründung von Tochtergesellschaften:
Soll eine spätere Veräußerung von Bundesanteilen zulässig sein, so wäre eine
entsprechende Klarstellung im Gesetz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Veräußerung (aber auch die Gründung
von Tochtergesellschaften) zulässig sein soll, wären detailliert zu regeln.
Bei der Ermächtigung zu Veräußerungen werden die sich aus Art. 42 Abs. 5
und § 63 BHG ergebenden Zuständigkeiten des Nationalrates (ohne Mitwirkung
des Bundesrates) und des Bundesministers für Finanzen zu beachten sein.
Bei der Formulierung derartiger Sonderbestimmungen für ausgegliederte
Rechtsträger wäre zu prüfen, ob sie generell erlassen werden können, oder nur
für den Zeitraum, in dem der Bund die Mehrheit der Anteilsrechte hält; dies gilt
insbesondere auch für die Vorschriften über staatliche Einflußmöglichkeiten
und für allfällige Begünstigungen der Rechtsträger (vgl. die Punkte 4.und 7).
2.4.
Einflußmöglichkeiten:
Es sind rechtliche, im besonderen gesetzliche Vorkehrungen dafür zu treffen,
daß der Bundesverwaltung jener Einfluß in dem Aufsichtsorgan des betreffenden Rechtsträgers gesichert wird, der dem Art. 20 B- VG i.V.m. § 59
Abs. 1 Z 4 BHG entspricht und im Innenverhältnis des Bundes dafür vorgesorgt
ist, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des
Aufsichtsorganes in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen
des Bundes berücksichtigen. (Für die Verwaltung der Anteile ist in diesem
Zusammenhang auf Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 hinzuweisen.)
In diesem Zusammenhang sollte vor der Schaffung derartiger Sondernormen
(Bundesgesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan
oder dgl.) geprüft werden, ob bzw. inwieweit mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts das Auslangen gefunden werden kann; hiebei können Überlegungen der besonderen Gestaltung des staatlichen Einflusses für die Wahl
der Gesellschaftsform von Bedeutung sein. Dies aufgrund folgender Überlegungen:
Hinsichtlich der Möglichkeit der Einflußnahme besteht etwa im Gesellschaftrecht zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft insofern ein Unterschied, als für den Fall, daß eine stärkere
Sicherung des staatlichen Einflusses angestrebt wird, der Rechtsform der
GmbH der Vorzug zu geben wäre: Während nämlich bei der Aktiengesellschaft
die Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen nur tätig werden kann,
wenn sich der Vorstand oder der Aufsichtsrat an sie wendet (§ 103 Abs. 2 AktG
1965), können die Gesellschafter der GesmbH jede Geschäftsführungsangelegenheit initiativ aufgreifen und mit Beschluß den Geschäftsführern Weisungen
erteilen, welche diese zu befolgen haben (§§ 20, 34ff. GmbH- G). Nach dem
GmbH- G gibt es ferner verschiedene Möglichkeiten, die Geschäftsführungsbefugnisse zu beschränken oder einzelne Geschäfte an die Zustimmung der Gesellschafter zu binden. Die Gesellschafter der GesmbH haben überdies insofern Einfluß auf die Geschäftsführer, als sie diese mit Beschluß jederzeit abberufen können. (Der im GmbH- Gesetz vorgesehene Ausnahmefall für die
erschwerte
Abberufung
der
Gesellschafter-
Geschäftsführer
kann
im
vorliegenden Falle nicht eingreifen, da der Gesellschafter Bund nicht Geschäftsführer sein kann.)
Wenn im Einzelfall aufgrund rechtspolitischer Erwägungen über die Mittel des
Gesellschaftsrechts hinaus staatliche Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsbesorgung durch den privaten Rechtsträger, etwa hinsichtlich der Vertretung
der Gesellschaft, der Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsges-
chäften oder der Pflicht zur Vorlage von Finanzierungsplänen, Voranschlägen
oder besonderer Informationsrechte und dgl., erforderlich erscheinen, so bedarf
es hiezu einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nach § 11 Abs. 2 RHG bestehende Verpflichtung für wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Bundesvermögen
als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung
trägt, dem Rechnungshof Wirtschaftspläne zu übermitteln; die in § 11 Abs. 1
enthaltene Voraussetzung "die durch ein besonderes Gesetz geschaffen
werden" wird schwer nur auf den Fall der Einrichtung durch Gesetz direkt und
nicht auch auf den Fall, in dem die Errichtung aufgrund eines Gesetzes durch
Akte der Verwaltungsorgane erfolgt, bezogen werden können).
Bei einer derartigen Regelung von Sonderprivatrecht ist jedenfalls dahingehend
zu unterscheiden, ob der Bund - rechtspolitisch - zwingend Gesellschafter zu
einem bestimmten Prozentsatz sein muß oder ob gegebenenfalls eine
Veräußerung der Anteile zulässig sein soll. In letzterem Falle wären allfällige
sonderprivatrechtliche Regelungen zugunsten des Bundes auf die Dauer des
Bestehens einer bestimmten Mindestbeteiligung des Bundes zu beschränken.
Wenngleich nämlich in vielen Fällen der Sonderprivatrechtsregeln "es sich um
eine
am
Gleichheitssatz
kaum
meßbare
Frage
rechtspolitischer
Zweckmäßigkeit" handeln wird (Laurer, a.a.O., 281), so wird doch eine äußerste Grenze der Zulässigkeit von Abweichungen vom Zivilrecht bestehen. So
wird insbesondere die Normierung eines staatlichen Einflusses nur für Unternehmen gerechtfertigt werden können, die überwiegend in staatlicher Hand
sind. Es wäre daher in jedem Fall zu prüfen, ob die erlassenen
Sonderbestimmungen in den Fällen, in denen eine Veräußerung der Bundesanteile zulässig ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch unbedenklich
sind, wenn sie auch nach einer Veräußerung weiter anwendbar bleiben.
2.5.
Aufgaben:
Im Entwurf des Ausgliederungsgesetzes wäre auch zu regeln, welcher Geschäftszweig von den Verwaltungsorganen entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen des Handels- und Gesellschaftrechts in allfälligen Verträgen
bzw. für den Zweck des Firmenbuches zu wählen ist.
Zu beachten sind hiebei allfällige einschlägige gesellschaftsrechtliche Bindungen.
Soferne die spätere Änderung oder Erweiterung des Geschäftszweiges ermöglicht werden soll, wären entsprechend determinierte Ermächtigungen der
Verwaltung für spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages in den Entwurf
aufzunehmen.
2.6.
Bindungen für den Rechtsträger bei der Aufgabenbesorgung:
Nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der ausgegliederten Tätigkeit bzw. an einer bestimmten Gestaltung dieser Tätigkeit
(z.B. Anbieten der Leistung zu bestimmten Zeiten, inhaltliche Anforderungen an
die Leistung) wäre im Gesetz auch eine entsprechende Bindung für den ausgegliederten Rechtsträger vorzusehen.
Dies kann grundsätzlich entweder durch die Erlassung einer außenwirksamen
Sonderprivatrechtsnorm, die auch Dritten ein Recht gewährt, oder durch Regelung einer Verpflichtung der Verwaltungsorgane, im Gesellschaftvertrag
entsprechend Vorsorge zu treffen, erfolgen.
Bei Vorliegen besonders gravierender öffentlicher Interessen wäre die Schaffung von Sonderprivatrecht empfehlenswert.
Denkbar wäre es aber auch, gewisse Rechte des Rechtsträgers (Ausführung
von Aufgaben als Vertragspartner des Staates) an die Einhaltung bestimmter
Bedingungen (Gewährleistung eines bestimmten Standards in technischer oder
fachlicher Hinsicht) zu knüpfen.
Sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Veräußerung der Anteile des Bundes vor (was für den Fall der hier in Rede stehenden gravierenden öffentlichen
Interessen
freilich
kaum
in
Betracht
kommen
dürfte),
so
wäre
die
entsprechende Bindung bei Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der
ausgegliederten Tätigkeit grundsätzlich auch für den Zeitpunkt nach der
Veräußerung der Bundesanteile zu normieren.
In engem Zusammenhang mit der Frage der Aufrechterhaltung des Betriebs
steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen dritte die Leistungen des
Rechtsträgers in Anspruch nehmen können. Soferne es sich um eine Tätigkeit
handelt, die ansonsten nicht oder nur in ungenügender Form auf dem Markt
angeboten wird, wäre ein entsprechender Kontrahierungszwang vorzusehen.
Auch das Weiterbestehen dieses Kontrahierungszwanges wird grundsätzlich
für den Fall der Veräußerung der Bundesanteile zu normieren sein.
Eine Bindung der ausgegliederten Rechtsträger ist auch insoweit vorzusehen,
als entsprechend dem in § 59 Abs. 2 BHG festgelegten Grundsatz darauf hinzuwirken ist, daß für die Vergabe von Leistungen durch den Rechtsträger die
für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch den ausgegliederten Rechtsträger wäre auch auf das EG- Recht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa die Richtlinie
des Rates der EWG betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser- , Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 297/1 vom 17. September 1990; der Anwendungsbereich dieser Richtlinie wird in Art. 2 derart umschrieben, daß sie nicht nur auf
staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen anwendbar ist, sondern
auch auf private Unternehmen Anwendung findet, soweit diese Tätigkeiten im
Sinne des Art. 2 Abs. 2 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden; öffentliche Unternehmen im Sinne der Richtlinie sind
Unternehmen, auf die die staatlichen Behörden auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben können).
2.7.
Allfällige Begünstigungen der Rechtsträger:
Für den Fall der gesetzlichen Begünstigung eines ausgegliederten Rechtsträgers, etwa durch monopolartigen Vorbehalt bestimmter Aufgaben, wären die
einschlägigen EG- Regelungen, nämlich jene über Monopole und das
Wettbewerbsrecht, zu beachten.
Was das Monopolrecht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß das EG- Recht
kein grundsätzliches Verbot sämtlicher Monopole kennt. Vielmehr sind nur bestimmte Formen des Monopols unzulässig und im übrigen bloß bestimmte
Ausgestaltungsvorschriften für Monopole vorgesehen.
Handelsmonopole sind so zu gestalten, daß "jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist" (Art. 37 EWGV). Mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung und der Verwirklichung des freien Warenverkehrs unvereinbar sind Einfuhr- , Ausfuhr- und Großhandelsmonopole; Einzelhandelsmonopole und
Produktionsmonopole sind hingegen zulässig, wobei jedoch die Monopolstellung nicht zu Lasten von mit im Wettbewerb stehenden Unternehmen (aus anderen Mitgliedstaaten) mißbraucht werden darf (Art. 86 EWGV).
Dienstleistungsmonopole sind zulässig, soweit zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (Art. 222 in Verbindung mit Art. 90 und Art. 59 folgende EWGV). Die Gel-
tendmachung zwingender Gründe ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
messen.
Auch
Dienstleistungsmonopole
unterliegen
den
Wettbew-
erbsvorschriften des EWG- Vertrages, es sei denn es handelt sich um die
Wahrnehmung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse,
deren Erfüllung durch die Anwendung der Art. 85 ff EWGV verhindert würde
(Art. 90 Abs. 2 EWGV).
Was das Wettbewerbsrecht der EG betrifft so ist im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen, die einen ausgegliederten Rechtsträger begünstigen,
folgendes zu erwägen:
Der EWG- Vertrag unterwirft öffentliche Unternehmen und Unternehmen,
denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren,
grundsätzlich den Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere den Wettbewerbsregeln und den Bestimmungen über Beihilfen (Art. 90). Ein öffentliches Unternehmen ist in diesem Sinne "jedes Unternehmen, auf das die öffentliche
Hand auf Grund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger
Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann" (vgl. die sog. Transparenzrichtlinie, ABl. L 195/35 vom 29. Juli 1980). Das bedeutet etwa, daß innerstaatliche Vorschriften, die einen ausgegliederten Rechtsträger mit der Herstellung gewisser Produkte ausschließlich betrauen, grundsätzlich im Lichte
dieser Regelungen zu prüfen sind. Bei Tätigkeiten, die in einem Naheverhältnis
zur Gesetzgebung und Rechtsprechung stehen oder bei denen besondere Geheimhaltungsinteressen der staatlichen Verwaltung gegeben sind, wird man
von der Zulässigkeit der Privilegierung auch im Lichte der in Rede stehenden
integrationsrechtlichen Vorschriften ausgehen können.
Darüber hinaus wird jedoch allein im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Bundesverfassung darauf zu achten sein, daß nur sachlich gerechtfertigte Schutzbestimmungen (etwa über die Zulässigkeit des Anbietens einer Leistung auf
dem Markt) erlassen werden. Gerade die rechtspolitische Erwägung, bisher von
der Staatsverwaltung besorgte Tätigkeiten "auszugliedern", kann ein Indiz dafür
sein, daß diese Tätigkeit nach Auffassung des Gesetzgebers durchaus auch
durch "private" Rechtsträger besorgt werden kann. Daher bedarf die differenzierte Behandlung solcher Rechtsträger gegenüber anderen Unternehmen
einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies gilt insbesondere auch für
allenfalls ins Auge gefaßte Steuerbegünstigungen für den ausgegliederten
Rechtsträger; hiebei wird ebenfalls auf das Wettbewerbsrecht der EG Bedacht
zu nehmen sein.
Jedenfalls wäre für den Fall der Aufnahme von begünstigenden Regelungen
die Geltungsdauer dieser Begünstigungen klarzustellen. Für den Fall einer
Veräußerung von Bundesanteilen wäre festzusetzen, daß unterhalb eines bestimmten Mindestprozentsatzes dieser Beteiligung die Begünstigung nicht mehr
gelten soll.
Eine allfällige ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit der Vertretung
durch die Finanzprokuratur sollte aus legistischen Gründen in Form einer Novelle zum Prokuratursgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden
Fassung erfolgen.
2.8.
Fragen der Personalübernahme und des Dienstrechts:
Sofern anläßlich der Ausgliederung dem privaten Rechtsträger Bundesbedienstete, die bisher überwiegend mit der Wahrnehmung der auszugliedernden
Aufgaben betraut waren, zugewiesen werden sollen, wären die folgenden
Ausführungen zu beachten.
Im Entwurf des Ausgliederungsgesetzes ist in diesem Falle auf folgende dienstund besoldungsrechtliche Belange Bedacht zu nehmen:
a) Die von der Ausgliederung betroffenen Beamten sind dem neuen Unternehmen zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Ausübung der Diensthoheit ist unter
Weisung des zuständigen Bundesministers einer besonderen Dienststelle "Amt
der ...." zu übertragen. Weiters ist gegebenenfalls ein bestimmtes Organ, etwa
der
Geschäftsführer
oder
der
Vorsitzende
des
Vorstandes,
mit
der
Wahrnehmung dieser Befugnisse zu beauftragen.
b) Dem von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ist ein Optionsrecht auf
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger für den Fall des
Austrittes aus dem Dienstverhältnis einzuräumen. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist, längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren,
auszuüben.
c)
Vertraglich Bedienstete
sind
dem
neuen
Unternehmen
in
der
Gesamtrechtsnachfolge, die ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer
zuzuweisen. Es ist gesetzlich sicherzustellen, daß diesen Bediensteten ihre
zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte dienst- und besoldungsrechtlicher Art gewahrt bleiben.
d) Die von der Ausgliederung betroffenen Beamten sind weiter vom Bundesrechenamt zu besolden. Das Bundesrechenamt bleibt für sie Pensionsbehörde.
e) Der neue Rechtsträger ist zu verpflichten, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten (z.B. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge)
zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten.
Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten
als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Überweisungsbeiträge, die nach Wirksamkeit der Ausgliederung
von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe
zu überweisen.
f) Die Beamten sind im Teil V des Stellenplanes auszuweisen, die vertraglich
Bediensteten sind nicht mehr in diesen aufzunehmen.
2.9.
Leitungsfunktionen:
Hinsichtlich der Besetzung von Leitungsfunktionen wird auf das Bundesgesetz
über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an
denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, verwiesen.
2.10. Übertragung von Vermögen:
Im Entwurf für das Ausgliederungsgesetz wäre klarzustellen, ob dem zu
gründenden Rechtsträger Bundesvermögen übertragen werden kann (etwa die
Liegenschaften und Geräte, die für die Verwaltungsaufgabe, die ausgegliedert
wird, gewidmet sind).
IV.
Übertragung von Aufgaben an einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger,
an dem der Bund nicht beteiligt ist
Es handelt sich hiebei um rechtsgeschäftliche Übertragungen, bei denen Vertragspartner des Bundes in der Regel Vereine, Wirtschaftsunternehmungen
und sonstige nicht unter III. behandelte Rechtsträger des privaten Rechts sind.
Wenn Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem solchen Rechtsträger zur
Besorgung übertragen werden, dann gelten gemäß § 59 Abs. 5 erster Satz
BHG die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen sinngemäß, soferne dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsende Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen S endgültig den
Bund belasten. Die in diesem Zusammenhang für Rechtsträger öffentlichen
Rechts im § 59 Abs. 5 letzter Satz BHG vorgesehene Sonderbestimmung hat
etwa für gesetzliche Berufsvertretungen und vom Bundeseinfluß unabhängige
Anstalten öffentlichen Rechts Bedeutung.
Soferne die im § 59 Abs. 5 BHG für die Belastung des Bundes vorgesehenen
finanziellen Bezugsgrößen im Einzelfall nicht überschritten werden, hat sich die
Aufgabenübertragung nach den für diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarungen (zumeist Werkaufträge) allgemein zu beachtenden verfassungsrechtlichen, zivilrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften zu richten.
Für die Zuweisung von Bediensteten des Bundes an einen Rechtsträger, an
dem der Bund nicht beteiligt ist, gelten die Ausführungen in Teil III, Punkt 2.8.
sinngemäß.
V.
Öffentlich- rechtliche Formen der Ausgliederung
1.
Errichtung:
Die Schaffung einer juristischen Person öffentlichen Rechts kann erfolgen
1.1.
durch die ausdrückliche Anordnung, daß ein Rechtsträger eine juris-
tische Person öffentlichen Rechts sei (gleichgültig welche Bezeichnung der Gesetzgeber als "Name" bzw "Firmenwortlaut" für das "Unternehmen", die "Einrichtung" wählt);
1.2.
durch die ausdrückliche Bezeichnung als
a) Anstalt des öffentlichen Rechts oder
b) Fonds des öffentlichen Rechts oder
c) Stiftung des öffentlichen Rechts oder
d) Körperschaft des öffentlichen Rechts;
1.3.
gegebenfalls auch ohne ausdrückliche Bezeichnung im Sinne der Z 1
und 2, wenn aufgrund der Organisationsmerkmale dennoch die Kriterien für das
Vorliegen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegeben sind; als
derartige Kriterien für das Vorliegen einer juristischen Person öffentlichen
Rechts kommen in Betracht
- Zwangsbestand
- Zwangsmitgliedschaft (bei Körperschaften)
- Errichtung unmittelbar durch Gesetz, durch einen Hoheitsakt oder zumindest
mit Hinzutreten eines Hoheitsaktes (vgl. etwa die bescheidmäßige Bewilligung
der freiwilligen Bildung einer Wassergenossenschaft)
- Besorgung öffentlicher Aufgaben
- "öffentlichrechtlicher Status"
Im Hinblick auf die Unsicherheit der Feststellung des Vorliegens der Merkmale
("Besorgung öffentlicher Aufgaben"?, "öffentlichrechtlicher Status"?) bzw. der
Qualifizierung von Einrichtungen, die nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber einer
bestimmten Kategorie zugeordnet werden, wird eine ausdrückliche Regelung
im Gesetz empfohlen.
2. Übersicht über den Inhalt von Errichtungsgesetzen für juristische Personen
des öffentlichen Rechts:
Zu regeln wäre daher bei der Errichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts:
- die Errichtung im Sinne der Anordnung, daß eine
- - bestimmte Organisationseinheit
- - unter einer bestimmten Bezeichnung
- - als eigener Rechtsträger besteht,
- die innere Organisation ("Einrichtung") des Rechtsträgers, insbesondere
- - seine Organe,
- - die Zusammensetzung der Organe,
- - die Bestellung der Organe,
- - die Funktionsdauer der Organe,
- - die Abberufung der Organe
- - die Hierarchie und die Kompetenzen innerhalb des Rechtsträgers,
- das Verhältnis des Rechtsträgers zum Bund (als "Träger des Rechtsträgers"), insbesondere etwa
- - Bestellungs- und Abberufungsrechte der Verwaltung
- - Weisungsrechte
- - Aufsichtsrechte
- allenfalls Vorschriften über die Auflösung, diesfalls auch
- - die Verwendung des im Auslösungszeitpunkt vorhandenen Vermögens
- die Aufgaben (der Geschäftskreis) des Rechtsträgers,
- das Verhältnis des Rechtsträgers zu Privaten (zu allfälligen Benutzern),
insbesondere
- - ob die Rechtsbeziehungen zu dritten privatrechtlicher Art sind oder ob
- - für genau zu bestimmende Fälle auch hoheitliche Rechtsgestaltung
(durch
Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwal-
tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage kommt.
3.
Dienstrechtliche Regelungen:
Die Ausführungen unter III. zur dienstrechtlichen Regelung für den Fall der
Übertragung der Aufgaben auf einen privatrechtlichen Rechtsträger gelten auch
für die Zuweisung von Beamten oder vertraglich Bediensteten des Bundes
nach sonstigen Rechtsvorschriften, die im Zuge der Ausgliederung einer juristischen Person öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden, die
von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Für Vertragsbedienstete gilt in diesen Fällen § 1 Abs. 2 VBG.
4.
Haushaltsrechtliche Fragen:
Im Entwurf für das Ausgliederungsgesetz sind Bestimmungen über die Finanzierung, die Haushaltsführung (insbesondere Veranschlagung, Ausgaben- und
Einnahmen- sowie Vermögens- und Schuldengebarung, Verrechung und
Rechnungslegung) sowie die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Vorschriften (insbesondere Entscheidungsbefugnisse betreffend Personal- , Finanz- und Investitionswirtschaft) vorzusehen. (Zur Darstellung des
dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Ausgliederungskonzeptes und zu den
finanziellen Erläuterungen vgl. Pkt. I.4 und die Anlage).
Soferne der ausgegliederte Rechtsträger von Organen des Bundes oder von
Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, und
keine abweichende Bestimmungen im Ausliederungsgesetz enthalten sind,
finden die §§ 7 Abs 4, 56 Abs. 5, 57 Abs. 5, 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 89 Abs. 2, 90
Abs. 8, 91 Abs. 4 und 97 Abs. 2 BHG sinngemäß Anwendung.
Ökonomische Aspekte
1.
Ziele
Eine wichtige Voraussetzung für Ausgliederungsvorhaben bildet die in gleicher
Weise wie beim Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 59 BHG und im Hinblick
auf die in Pkt. I.1. der vorstehenden Ausgliederungsrichtlinien angegebenen
Zielsetzungen im Zusammenhang mit Ausgliederungen vorzunehmende
Beurteilung, ob durch die Ausgliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen
Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit besser entsprochen werden kann und eine Entlastung des
Bundeshaushaltes zu erwarten ist.
2.
Konzepte
Die Gesetzentwürfe sollen die dem Ausgliederungsvorhaben zugrunde
liegenden Konzepte, insbesondere in ökonomischer Hinsicht, klar erkennen
lassen. Den diesbezüglichen Erläuterungen kommt daher ausschlaggebende
Bedeutung zu.
Die für die Durchführung eines Ausgliederungsvorhabens erforderliche
Konzeptarbeit wird in der Regel weder im Zuge der Vorbereitung und Beratung
des Entwurfes noch mit der Beschlußfassung über das Gesetz gänzlich abgeschlossen werden können. Vielmehr kann es sich als zweckmäßig erweisen,
wichtige Teile des Konzeptes auf der Grundlage des Gesetzes durch die (geschäfts- )führenden Organe der ausgegliederten Organisationseinheit zu erstellen.
Je
stärker
die
neue
Organisationseinheit
ihre
Tätigkeit
unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen entfalten soll, desto eher wird es notwendig
sein, bei der Entwicklung des Konzeptes - auch hinsichtlich seiner strategischen Aspekte, etwa bei der Gestaltung der Satzung - das künftige leitende
Management einzubinden.
In der Regel wird eine Zweiteilung der Konzeptphase durch Erstellung eines
Ausgliederungs- und eines "Unternehmenskonzepts" zweckmäßig sein:
Das Ausgliederungskonzept stellt für eine erste Phase Mindestanforderungen
an die Organisationseinheit dar, deren Erfüllung Voraussetzung für die Formulierung des Ausgliederungsgesetzes und die Inangriffnahme der zweiten Phase
ist. In die zweite Phase fällt die Erstellung eines detaillierten Unternehmenskonzepts, welches Grundlage für die Durchführung der Ausgliederung
(Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisationseinheit) ist und auch als
begleitendes Instrument der Ausgliederung geeignet ist.
Das Ausgliederungskonzept hat über die Ausgangssituation, die Aufgaben der
neuen Organisationseinheit, die diesbezüglichen Motive und Zielsetzungen des
Bundes Aufschluß zu geben und eine Grobdarstellung der neuen Organisation-
seinheit sowie gemäß § 14 BHG eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt zu enthalten. Eine solche Darstellung soll in
Form einer Vorschaurechnung erfolgen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten
der Leistungen für den Bund nach Ausgliederung jenen gegenüberstellen, die
bei einer Fortsetzung des status quo zu erwarten sind. Die wahrscheinliche
Ausgabensenkung oder - steigerung aus Sicht des Bundes soll ziffernmäßig
dokumentiert werden.
3.Grundsätze für die Gestaltung der finanziellen Erläuterungen
I. Ausgliederungskonzept
A. Aufgabenspektrum des von der Ausgliederung erfaßten Bereiches der Bundesverwaltung
1. Hoheitliche Aufgaben
2. Hoheitsnahe (privatwirtschaftliche im Dienste hoheitlicher) Aufgaben (Leistungsempfänger Bund)
o ohne in- und ausländische Konkurrenz
o teilweise oder gänzlich konkurrenzierbar, würde der Bund externe
Aufträge erteilen
o o die zumindest fallweise auch von Dritten erbracht werden
3. Privatwirtschaftliche (erwerbswirtschaftliche) Aufgaben (Leistungsempfänger
Bund und/oder Dritte)
o ohne in- und ausländische Konkurrenz
o als Marktteilnehmer
davon

= beim Bund verbleibend

= von der Ausgliederung umfaßt
B. Motive für die Ausgliederung und Zielsetzung des Bundes
- Darstellung der Vorteile der Ausgliederung
- Begründung für die Beteiligung des Bundes an dem selbständigen Rechtsträger
und
Darlegung
des
besonderen
staatlichen
Interesses
an
der
Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes.
C. Vorstudie als Voraussetzung für ein Ausgliederungsgesetz
a) Analyse der bestehenden Organisationseinheit
1. Auszugliedernde Aktivitäten (Budgetansätze des laufenden Jahres und
Budget- /Ist- Vergleich der letzten drei Jahre)
o Mengengerüst
o Einnahmen
o - Ausgaben:
Personal
Sachaufwand
Investitionen
o - Personaleinsatz: Beamte
Vertragsbedienstete
Sonstige Arbeitnehmer
2. Grobanalyse der Stärken und Schwächen der bisherigen Organisationseinheit
3. Erwartete Entwicklung des Umfeldes (unabhängig von der Ausgliederung),
insb.:
o rechtliche und wirtschaftspolitische Veränderungen (z.B. EG- Wettbewerbsregelungen)
o Nachfrageänderungen (Berücksichtigung sich eröffnender Chancen)
o Beschaffungsmarktänderungen
o Umwelteinflüsse
o Technologieschübe
b) Neue Organisationseinheit
1. Gesellschaftsrechtliche Konstruktion
 Rechtsform
 Gesellschaftskapital
 Austöchterungen (Zulässigkeit, beherrschende Funktion der Muttergesellschaft etc.)
 Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den Bund und Perspektiven der Privatisierung
2. Erforderliche Vorkehrungen und Regelungen für die Betriebsaufnahme
(Regulierungsbedarf)

Änderungen von Gesetzen, Verordnungen etc.

Betriebsbewilligung
3. Auslastungsrelevante Bestimmungen

- Betriebspflicht

- Kontrahierungszwang

- Vorbehalt von Aufgaben

- Ausschreibungen durch den Bund (ev. Übergangsfristen)
4. Preisbildung der neuen Organisationseinheit und Auswirkungen auf die
Tarifgestaltung des Bundes
5. Erlösverbesserungspotentiale
6. Kostensenkungspotentiale
7. Beabsichtigte Ausweitung und/oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit
8. Rekrutierung des Management
9. Personalübernahme und - entwicklung
10.Sachressourcen/Leistungen des Bundes
- Bareinlagen
- in die Gesellschaft einzubringendes Bundesvermögen (materiell und immateriell)
- in sonstiger Form zur Verfügung zu stellendes Bundesvermögen (materiell
und immateriell)
- Leistungen des Bundes für das Unternehmen
- - aus Eigentümerfunktion
- - - Verlustabdeckungen, Nachschüsse (Zeithorizont)
- - - Haftungen
- - Dienstleistungen
- - - Bundesrechenamt
- - - Finanzprokuratur
- - - Sonstige
11. Ableitung einer Grobquantifizierung der zu erwartenden Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der
Steuern
12. Risken für den Bund
- Eigentümerrisken
- aus der Verringerung oder dem Verlust von Einflußmöglichkeiten
- aus möglichen Leistungsdefiziten
- Kostenremanenzen
- Sonstige
II. Unternehmenskonzept als Voraussetzung für die Durchführung der Ausgliederung
1. Leitidee
2. Management
3. Organisation
4. Rechtliche Voraussetzungen
- insb. gewerberechtliche Voraussetzungen
5. Unternehmensziele
6. Darstellung der Produkt- Markt- Segmente
- durch Ausgliederung
- durch Aufnahme von neuen/zusätzlichen Aktivitäten
7. Je Produkt- Markt- Segment
- Umfeldanalyse (externe Faktoren)
*strategische Ausgangslage
o Marktanalysen und erwartende Entwicklungen
o technologische Entwicklungen
o Veränderungen im Nachfrageverhalten bzw. in der Auftragsvergabe des
Bundes
*Handlungsspielräume des Unternehmens
o - Ziele
o - Strategien
o - innere Faktoren/Quantifizierung
*Vertriebspolitik
*Leistungsumfang
*Preisentwicklung und Preispolitik
*Erlöse
*Beschaffungspolitik
*Investitionen
*Kosten
*Deckungsbeiträge, Spartenergebnisse
8. Gesamtunternehmen
- Personalplan:
o *Einsatzfähigkeit des durch die Ausgliederung verfügbaren Personals
o *Neuaufnahmen
- Erfolgsprognose der nächsten fünf Jahre
o *allenfalls erforderliche Verlustabdeckungen durch den Bund
- Bilanzen
o *Eröffnungsbilanz
o *Planbilanzen der nächsten fünf Jahre
- Finanzierungsübersicht
o *Gesellschaftskapital
o *Selbstfinanzierung
o *Kreditlinien und Besicherungsmöglichkeiten
o *erforderliche Haftungen des Bundes
9. Alternativstrategien bei Konzeptverfehlung und in Aussicht genommene
Rückzugslinien
10. Darstellung der Auswirkungen auf das Budget des Bundes insgesamt unter
Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern
4.Richtlinien
Dem Bundesminister für Finanzen bleibt es vorbehalten, im Sinne der §§ 14
iVm 59 BHG nähere Richtlinien zur Gestaltung der Konzepte und der daraus
abzuleitenden finanziellen Konsequenzen für den Bundeshaushalt zu erlassen.
4. Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung
Die
vorstehenden
Grundsätze
sind
sinngemäß
auch
gliederungsvorhaben anzuwenden, die kein Gesetz erfordern.
für
jene
Aus-
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