Muster-Betriebsanweisung Laser

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Muster-Betriebsanweisung
Laserstrahlung
für die
Technische Universität Braunschweig
Stand: 01.09.2011
1 Geltungsbereich
Diese Betriebsanweisung umfasst die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung.
Sie gilt für alle Beschäftigten und sonstigen Personen, die sich in Laserlaboratorien der Technischen
Universität Braunschweig aufhalten. Sie enthält im Wesentlichen Forderungen zum Schutz vor
gesundheitsgefährdender Laserstrahlung.
Lasereinrichtungen können äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung durch den Effekt der
stimulierten Emission im Bereich des sichtbaren Lichtes oder im infraroten oder ultravioletten
Spektralbereich erzeugen. Durch photochemische, thermische oder optomechanische Wirkungen
kann die Laserstrahlung Schädigungen verursachen. In erster Linie besteht die Gefahr irreparabler
Augenschäden.
Der Geltungsbereich dieser Betriebsanweisung erstreckt sich deshalb auf alle Möglichkeiten des
Auftretens von Laserstrahlung. Zur Anwendung von Laserstrahlung gehören die Erprobung, die
bestimmungsgemäße Verwendung und die Instandhaltung von Lasereinrichtungen.
Laserstrahlung schließt die Strahlung von Licht emittierenden Dioden (LED) und von Infrarotstrahlung
emittierenden Dioden (IRED) soweit ein, als für Produkthersteller eine Klassifizierungspflicht nach der
Normenserie DIN EN 60 825 besteht. Für nach dieser anwendungsspezifischen Norm klassifizierte
LED- und IRED-Einrichtungen sind die Regelungen dieser Betriebsanweisung sinngemäß
anzuwenden.
2 Definitionen
2.1 Arbeitgeber
„Arbeitgeber“ ist, wer Arbeiten und Aufgaben vergibt und über nötige finanzielle Mittel verfügt, um
notwendige Sicherheitsmaßnahmen bezahlen zu können. Arbeitgeber sind damit in der Regel
1. Professoren, Hochschuldozenten, Gastdozenten, Gastwissenschaftler, Honorarprofessoren,
Privatdozenten, emeritierte und pensionierte Professoren, Lehrbeauftragte und alle, die sonst
in der Hochschule selbständig, d. h. frei von Weisungen, forschen und lehren.
2. Personen, die bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw.
Werkdienstvertrages zu erfüllen haben. Zu diesem Personenkreis zählen z. B.
Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten und Servicelabors sowie Beamte und
Angestellte des akademischen Mittelbaus.
Aus der Arbeitgeberfunktion über einen Teilbereich der Universität ergibt sich eine bereichsspezifische
Verantwortung, die sich auf den gesamten jeweiligen Leitungsbereich erstreckt und insbesondere
umfasst:
1. das Vertrautmachen mit den maßgebenden Vorschriften, das Anhalten der Beschäftigten zu
deren Beachtung und das Sorgetragen für die Einhaltung,
2. die vorschriftsgemäße Organisation der Betriebsabläufe in Forschung und Lehre (u. a. das
Erstellen und Bekanntmachen von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie
regelmäßige mündliche Unterweisungen der Beschäftigten),
3. den
vorschriftsgemäßen
Zustand
der
betrieblichen
Einrichtungen
(Geräte,
Experimentaleinrichtungen) und die vorschriftsgemäße Anwendung der Lasereinrichtungen,
4. die vorschriftsgemäße Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen
und Geräte,
5. die erforderliche Erforschung des Sachverhaltes, falls Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage
gegeben sind,
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6. die Beseitigung erkannter Gefahren und, soweit diese mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht dauerhaft möglich ist, das Treffen vorläufiger Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
und die Meldung solcher Gefahren an die zuständige Stelle der Hochschule.
Der Arbeitgeber muss in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen,
dass diese Betriebsanweisung eingehalten wird. Neben technischen Maßnahmen sind hier
insbesondere innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fällt beispielsweise
das Verbot des Betriebs einer Lasereinrichtung, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten besteht.
Der Arbeitgeber kann bzw. muss ihm obliegende Aufgaben auf einen Laserschutzbeauftragten
übertragen. Unabhängig davon verbleiben die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung bei
dem Arbeitgeber.
Kein Arbeitgeber darf den Umgang mit gefährlichen Arbeiten zulassen oder anordnen, wenn der in
dieser Betriebsanweisung vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen zur Abwehr
unmittelbarer Gefahren sind unverzüglich z. B. durch das Stilllegen einer Lasereinrichtung zu treffen.
2.2 Beschäftigte
Beschäftigte (d.h. Beschäftigte bzw. Beschäftigten gleichgestellte Personen) sind
1. alle mit Arbeits- und Ausbildungsverträgen Beschäftigten der TU,
2. Studierende, die an der TU oder einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,
3. Hochschulangehörige (Doktoranden, Gastwissenschaftler, Forschungsstipendiaten usw.),
auch wenn sie ohne Arbeitsvertrag, aber im Auftrag der TU tätig sind,
4. bei beauftragten Firmen beschäftigte Personen, die an der TU Arbeiten durchführen (z. B.
Reinigungspersonal, Handwerker),
5. sonstige Personen, die Tätigkeiten mit Lasereinrichtungen ausüben.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Betriebsanweisung und sonstige Anweisungen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz zu befolgen. Ausgenommen hiervon sind offensichtlich unbegründete oder
sicherheitswidrige Anweisungen. Die Beschäftigten haben Sicherheitsmängel und Notfälle dem
Arbeitgeber mitzuteilen oder, soweit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen. Sie haben
Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstige Arbeitsmittel
bestimmungsgemäß zu verwenden und einzusetzen.
Arbeiten, für die die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht gewährleistet sind, dürfen vom
Arbeitgeber nicht beauftragt und von den Beschäftigten nicht ausgeführt werden.
2.3 Geeignetes Laborpersonal
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit Lasereinrichtungen nur Fachkundigen, Sachkundigen oder
unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen
bekannt sind.
Als Fachkundig gilt, wer einen entsprechenden Laserschutzlehrgang besucht hat und aufgrund seiner
einschlägigen fachlichen Ausbildung, seiner Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen und seiner
Erfahrung in den durchzuführenden Tätigkeiten die ihmn übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine
mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden. Fachkundig ist in der
Regel der Laserschutzbeauftragte.
Als Sachkundig gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende
Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Lasereinrichtungen erworben hat und so eingehend
über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet
ist, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
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2.4 Laserlabor
Als Laserlabor werden in dieser Betriebsanweisung alle Räume bezeichnet, in denen Beschäftigte
Tätigkeiten mit Lasereinrichtungen ausüben.
2.5 Laserstrahlung
Laserstrahlung ist durch eine Lasereinrichtung erzeugte kohärente, ggf. verstärkte elektromagnetische
Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter
stimulierter Emission entsteht. Das Spektrum der Laserstrahlung wird unterteilt in ultraviolette
Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 bis 400
Nanometer (UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung
(315 bis 400 Nanometer), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer) und UV-C-Strahlung (100
bis 280 Nanometer).
2. Sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780
Nanometer.
3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1
Millimeter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780
bis 1400 Nanometer), IR-B-Strahlung (1400 bis 3000 Nanometer) und IR-C-Strahlung (3000
Nanometer bis 1 Millimeter).
2.6 Lasereinrichtung
Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder
Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird.
2.7 Laserklassen
Die Klasseneinteilung erfolgt nach den durch die Laserstrahlung bedingten unterschiedlichen
Gefährdungsgraden ansteigend von Klasse 1 nach Klasse 4. Dabei wird die Gefährdung der Augen
besonders berücksichtigt, denn wenn Auge oder Haut in gleicher Weise bestrahlt werden können, ist
das Auge in der Regel das gefährdetere Organ. Die Klassifizierung erfolgt nach DIN EN 60 825-1
"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer
-Richtlinien".
Lasereinrichtungen wurden bis 2003 in die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4 eingestuft. Seitdem
werden neue Lasereinrichtungen in die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 klassifiziert. Eine
Pflicht zur Einstufung alter Lasereinrichtungen in die neuen Laserklassen besteht nicht.
Klasse 1
Die zugängliche Laserstrahlung ist beim bestimmungsgemäßen Betrieb ungefährlich. Bei
Lasereinrichtungen der Klasse 1 können jedoch im oberen Leistungsbereich z. B. Blendung,
Beeinträchtigung des Farbsehens und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden.
Klasse 1M
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm. Die
zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch
optische Instrumente, z. B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Sofern keine optischen
Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen
der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1. Bei Einsatz
optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B
auftreten.
Klasse 2
Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist
bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (durch Lidschlussreflex nicht mehr als 0,25 s) ungefährlich für das
Auge. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700 nm
erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.
Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn
sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als
0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd reflektierte
Laserstrahlung erforderlich ist. Warnung: Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes (0,25 s)
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zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls
Laserstrahlung der Klasse 2 ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen und sich sofort abwenden.
Für kontinuierlich strahlende Lasereinrichtungen der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen
Strahlung (GZS) 1 mW.
Klasse 2M
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei
kurzzeitiger Einwirkungsdauer (durch Lidschlussreflex nicht mehr als 0,25 s) für das Auge
ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z. B. Lupen, Linsen,
Teleskope, verkleinert wird. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von
400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1M. Sofern keine optischen Instrumente
verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse
2M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2.
Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R
oder 3B auftreten.
Klasse 3A
Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt durch
optische Instrumente verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im
sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (durch
Lidschlussreflex nicht mehr als 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei
Langzeitbestrahlung, ungefährlich.
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert
worden sind. Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren,
können behandelt werden wie solche der Klasse 2M. Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im
nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 1M.
Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht
bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine
vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse
3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie
bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.
Klasse 3R
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 106 nm und ist
gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des
Grenzwertes der zugänglichen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700
nm und das Fünffache des Grenzwertes der Klasse 1 für andere Wellenlängen.
Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potenziell gefährlich wie Lasereinrichtungen der
Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der
zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes
der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das
Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 1 begrenzt ist.
Für kontinuierlich strahlende Lasereinrichtungen der Klasse 3R beträgt der Grenzwert der
zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz = 5 mW (bei C6 = 1) im Wellenlängenbereich 400 nm bis 700
nm.
Klasse 3B
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.
Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann
üblicherweise sicher über einen geeigneten diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der minimale Beobachtungsabstand zwischen diffusem Reflektor und Hornhaut des
Auges beträgt 13 cm,
2. die maximale Beobachtungsdauer beträgt 10 s,
3. keine gerichteten Strahlanteile können ins Auge treffen.
Bei vielen Diffusoren ist mit gerichteten Strahlanteilen zu rechnen. Eine Gefährdung der Haut durch die
zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der
maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) der Haut nach Anhang 2 überschritten werden.
Klasse 4
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Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch
diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr
verursachen.
Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien
die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen. Die Laserstrahlung von
Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder
der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Außerdem muss bei der Anwendung von
Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brandund Explosionsgefahren getroffen sind.
2.8 Laserbereich
Der Laserbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich, in welchem die Werte für
die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können. Er endet dort, wo die Werte der
maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) unterschritten werden. Dabei ist die Möglichkeit einer
unbeabsichtigten Ablenkung des Laserstrahls zu berücksichtigen.
Wo mit unkontrolliert reflektierter Strahlung zu rechnen ist, erstreckt sich der Laserbereich von der
Lasereinrichtung aus in alle Richtungen. Gefährliche Reflexe werden besonders von spiegelnden oder
glänzenden Oberflächen verursacht. Solche unkontrollierte Strahlung geht häufig von blankem Metall
(z. B. Werkzeuge, Geräteoberflächen) oder Glas (z. B. Fenster, Flaschen) aus. Sehr intensive
Laserstrahlung kann auch nach diffuser Reflexion an rauen Flächen noch gesundheitsgefährlich sein.
2.9 Expositionsgrenzwert
Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch
Laserstrahlung.
2.10 Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte
Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je
Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.
2.11 Bestrahlung
Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro
Quadratmeter.
2.12 Strahldichte
Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je
Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant.
2.13 Ausmaß
Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von
Laserstrahlung, der Beschäftigte ausgesetzt sind.
2.14 Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS)
Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der
Maximalwert, der für eine bestimmte Klasse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zulässig ist. Die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) sind in DIN EN 60 825-1 "Sicherheit
von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien"
festgelegt.
2.15 maximal zulässige Bestrahlung (MZB)
Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift stellt den
Grenzwert für eine ungefährliche Bestrahlung des Auges oder der Haut dar.
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2.16 Stand der Technik
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur
Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit
Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene.
3 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat alle von der Laserstrahlung ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat dazu die auftretenden Expositionen durch
Laserstrahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Grundsätzlich sind Lasereinrichtungen
hoher Leistung zur Gefährdungsminimierung durch Lasereinrichtungen niedrigerer Leistung zu
ersetzen, wenn dieses technisch möglich und zumutbar ist. Das gilt insbesondere für
Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.
Wird eine Lasereinrichtung der Klasse 1 betrieben, ist von keiner Gefährdung auszugehen. Bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung einer Lasereinrichtung der Klasse 1 sind deshalb keine weiteren
Schutzmaßnahmen erforderlich.
Werden Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M oder 3A betrieben, ist solange von keiner
Gefährdung auszugehen, wie der Strahlenquerschnitt nicht durch optische Instrumente (z. B. Lupen,
Linsen, Teleskope) verkleinert wird.
Bei Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 ist grundsätzlich von einer Gefährdung durch
Laserstrahlung auszugehen.
Soll für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 eine Gefährdung durch Laserstrahlung
ausgeschlossen werden, ist dazu die Ermittlung der Expositionswerte durch geeignete Messungen
notwendig. Diese Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im
Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2006 über
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils
geltenden Fassung. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn diese
Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen
Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe
anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die
Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen
oder Messungen festzustellen. Diese Messungen und Berechnungen müssen nach dem Stand der
Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Die durchzuführenden Messungen können eine
Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.
Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren müssen
1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden
Laserstrahlung angepasst sein und
2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse
müssen die Entscheidung erlauben, ob die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Laserstrahlung,
2. der Wellenlängenbereich der Laserstrahlung,
3. die Expositionsgrenzwerte,
4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders
gefährdeten Gruppen angehören,
5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten, die sich
aus dem Zusammenwirken von Laserstrahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen
am Arbeitsplatz ergeben können,
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6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum
Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und
Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen
(Substitutionsprüfung),
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie hierzu allgemein
zugängliche, veröffentlichte Informationen,
9. die Exposition der Beschäftigten durch Laserstrahlung aus mehreren Quellen,
10. die Herstellerangaben zum Laser,
11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen
zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik,
12. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die zum Beispiel im Normalbetrieb, bei
Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können.
Der Arbeitgeber muss entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik festlegen. Er hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer
Tätigkeit durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die
Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren,
insbesondere wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen.
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere
Einsichtnahme ermöglicht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am
Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der
Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber hat ermittelte Ergebnisse
aus Messungen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme
ermöglicht.
4 Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten
durch Laserstrahlung
Da das Auge bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energie- bzw. Leistungsdichte gefährdet wird,
sind in erster Linie Schutzmaßnahmen zum Schutze der Augen notwendig. Eine hohe Leistungs- bzw.
Energiedichte gefährdet auch die Haut.
Der Arbeitgeber hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß eine
Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute
Laserstrahlung, verhindert wird. Diese Forderung beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich
der räumlichen Größe des Laserbereichs als auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden
Personen. Der Laserbereich ist deshalb im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich
möglichst klein zu halten. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort
erforderlich ist.
Der Arbeitgeber hat die festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen,
um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu
sind die Entstehung und die Ausbreitung Laserstrahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder
auf ein Minimum zu reduzieren.
Einen optimalen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der die Laserstrahlung allseitig und
lückenlos von einem Schutzgehäuse umschlossen wird.
Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die
Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten nicht überschritten werden. Technische Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verringerung der Laserstrahlung haben Vorrang vor organisatorischen und
individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn
technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören insbesondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, die die Exposition der Beschäftigten durch Laserstrahlung
verringern,
2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße Laserstrahlung emittieren,
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3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch
Laserstrahlung, z. B. der Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder
vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition,
7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung,
8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben.
Lasereinrichtungen sind grundsätzlich so aufzubauen und zu betreiben, dass Expositionswerte für
Laserstrahlung nicht überschritten werden, so dass keine Gefährdung für die Beschäftigten besteht. Ist
dieses z. B. beim Betrieb einer Versuchsanlage nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Arbeitsbereiche
zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung überschritten werden können.
Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warnund Hinweiszeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden
Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies
technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das
Arbeitsverfahren dies erfordert.
Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 emittiert wird,
darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Diese Forderung
beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich der räumlichen Größe des Laserbereichs als
auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen. Der Laserbereich ist deshalb im
Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im Laserbereich
sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.
Der Strahl ist - soweit dies möglich ist - am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende
Zielfläche so zu begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst
gering ist. Soweit möglich soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits - und
Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen,
insbesondere über - oder unterhalb der Augenhöhe.
In Räumen, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bestimmt sind, sollen
Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige
Einrichtungen diffus reflektierende Oberflächen aufweisen; für blanke Flächen, z. B. Fenster, sollen
geeignete Abdeckungen vorhanden sein. Gut reflektierende Oberflächen im Laserbereich können aus
Gründen der Anwendung, z. B. im Forschungs- und Entwicklungsbereich notwendig sein. In solchen
Fällen ist dafür zu sorgen, dass der Laserbereich möglichst klein gehalten wird, z. B. durch zusätzliche
Verdeckungen oder Abschirmungen.
Für die jeweilige Anwendung sind möglichst Lasereinrichtungen niedriger Laserklassen zu verwenden.
Auch durch Vorschalten abschwächender Filter oder durch Strahlaufweitung kann eine Bestrahlung
oberhalb der MZB-Werte gegebenenfalls verhindert werden.
Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 sind einschließlich im Strahlengang
befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung
ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.
Beim Einschalten einer Lasereinrichtung der Klassen 3R, 3B oder 4 sind die im Laserbereich
Anwesenden unmittelbar vorher zu verständigen. Die im Laserbereich Anwesenden haben dadurch
Gelegenheit, rechtzeitig alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere die
Laserschutzbrillen aufzusetzen.
Eine Gefährdung durch Laserstrahlung kann ausgeschlossen werden, wenn z. B. beim Betrieb von
Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unkontrolliert reflektierte Strahlung nicht auftreten kann
und ein Eingriff in den Strahlengang durch Umwehrungen oder Verdeckungen verhindert ist.
Die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen
Schutzausrüstungen nach Absatz 2 sind von den Beschäftigten zu benutzen.
Als Schutzeinrichtungen geeignet sind:
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1. der Fernverriegelungsstecker einer Lasereinrichtung der Klassen 3B, 3R oder 4, die an
einen Not-Aus-Schalter, einen Türkontakt oder an eine andere gleichwertige Einrichtung
mit Schutzfunktion angeschlossen ist,
2. Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4, die bei Nichtbenutzung durch Abschließen
des Schlüsselschalters gesichert sind,
3. Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4, die bei Nichtbenutzung durch die
Verwendung von Strahldämpfungseinrichtungen gesichert sind.
Für Lasereinrichtungen der Klasse 3B, die nicht mehr als 5fach die Grenzwerte von Klasse 2 im
Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm übersteigen, brauchen die genannten
Schutzeinrichtungen nicht vorhanden zu sein.
Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 sind zu
vermeiden; spiegelnde oder glänzende Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des
Laserstrahls soweit als möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken. Zum Schutz vor
gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laserbereich
verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen. Beschäftigte im Laserbereich
dürfen keine gut reflektierenden Gegenstände (z. B. Armbanduhren, Ringe, Armketten) tragen.
Bei räumlich getrennter Anordnung von Strahlquelle und Strahlaustritt (Arbeitszelle) ist zu
berücksichtigen, dass die Laserstrahlung auch im Störungsfall nicht unbeabsichtigt die Arbeitszelle
erreichen kann.
Für Grundjustierungen sollen in Laboratorien möglichst keine stärkeren Lasereinrichtungen als Klasse
3A bzw. 1M oder 2M verwendet werden. Bei Verwendung abstimmbarer Farbstofflaser und ExcimerLaser sind Grobjustierungen nach Möglichkeit in benachbarten Wellenlängenbereichen durchzuführen,
für die Schutzbrillen vorhanden sind. Sind die auftretenden Wellenlängen nicht sicher bekannt, sollen
die entsprechenden Untersuchungen von einem sicheren Platz aus erfolgen.
Abschirmungen
Die unabgeschirmte Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und insbesondere 4
ist - soweit es die beabsichtigte Anwendung zulässt - mit für die jeweilige Laserstrahlung
undurchdringlichen Verkleidungen zu versehen, die mit entsprechenden Warn- und Hinweiszeichen zu
kennzeichnen sind. Hier soll der Strahlengang so abgeschirmt oder angeordnet sein, dass Personen
weder vom direkten noch von einem reflektierten Laserstrahl getroffen werden können.
Abschirmungenfür die Abgrenzung von Laserbereichen sind geeignet, wenn sie DIN EN 12 254
"Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"
entsprechen. Abschirmungen mit geringeren Beständigkeitsanforderungen als in der genannten Norm
sind im Einzelfall zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Lasereinrichtung rechtzeitig vor
Unwirksamwerden der Abschirmung abgeschaltet werden kann. Werden Wände als Abschirmung von
Laserbereichen verwendet, so gelten z. B. Wände aus Ziegeln, Kalkstein oder Beton als geeignet. Es
können auch andere Abschirmungen verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen
von DIN EN 12 254 entsprechen. Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 im
infraroten Wellenlängenbereich ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen
zu begegnen, z. B. wassergekühlter Hohlkegel.
Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren
Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der Strahlengang nur von einer
Seite aus zugänglich sein; die optische Achse sollte nicht auf Fenster gerichtet werden.
5 Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen
Bei Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M oder 3A entsteht im Allgemeinen kein Laserbereich,
wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist
und im Falle von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 M oder 3A keine optisch sammelnden
Instrumente verwendet werden. Sollten optisch sammelnde Instrumente verwendet werden, so
entsteht ein Laserbereich, der deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein muss.
10
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R
oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Er hat außerdem dafür zu sorgen,
dass in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu
den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird.
Unter Abgrenzen ist zu verstehen, dass Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen
können. Dies gilt insbesondere für Laser, deren Strahlung so intensiv ist, dass diese auch nach
diffuser Reflexion an einer rauen Oberfläche noch gesundheitsgefährlich ist, also insbesondere
Lasereinrichtungen der Klasse 4. Derartig leistungsstarke Laser sollen – wenn die Art der Anwendung
dies nicht ausschließt – in geschlossenen Räumen betrieben werden. Der Zugang zu Laserbereichen,
in denen Lasereinrichtungen der Klasse 4 betrieben werden, ist während des Laserbetriebes durch
geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen auf befugte Personen zu begrenzen, die vor der Einwirkung
von Laserstrahlung geschützt sind. Der Einschaltzustand der Laseranlage kann z. B. durch
Warnleuchten oder Leuchttableaus angezeigt werden, bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten
oder Rundumleuchten.
Je nach dem Grad der Gefahr, die von der Lasereinrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den
Zugang schleusenartig auszubauen oder Türkontakte vorzusehen, durch die die Lasereinrichtung beim
Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, z. B. bei Robotern.
Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge sind zu beachten. Die sofortige Leistung Erster
Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der genannten Einrichtungen möglich sein.
Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 "Warnung vor
Laserstrahl" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) angebracht ist.
Beim Einsatz von Laserstrahlung über größere Entfernung und im Freien darf von den o. g.
Schutzmaßnahmen abgewichen werden, wenn durch andere technische oder organisatorische
Maßnahmen sichergestellt wird, daß Personen keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen
Bestrahlung ausgesetzt sind. Für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4, die im Freien oder in
vergleichbaren Anordnungen, z. B. in größeren Hallen, betrieben werden, sind Abweichungen zulässig,
wenn diese Einrichtungen nur durch Beschäftigte mit besonderen Fachkenntnissen betrieben werden,
die vom Arbeitgeber bzw. Laserschutzbeauftragten dazu beauftragt sind. Durch Absperrungen,
Abschirmungen, Verriegelungen, Strahlenachsensicherung oder andere geeignete Vorrichtungen oder
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Personen, die keine persönliche Schutzausrüstungen tragen,
nicht in die Nähe des Strahlungsweges gelangen.
Die Strahlen sind, soweit das möglich ist, fern von allen Oberflächen zu halten, die unerwünschte
gefährliche Reflexionen erzeugen können. Andernfalls sind die Gefahrbereiche, die als Laserbereiche
zu behandeln sind, entsprechend weit festzulegen und zu sichern. Beispielsweise kann der Laserstrahl
zur Nachrichtenübermittlung oder Entfernungsmessung auf ein höher gelegenes, unzugängliches Ziel
gerichtet werden, so dass niemand in den Strahl geraten kann. Das Wirkungsfeld sollte frei von gut
reflektierenden Gegenständen oder Flächen sein. Bei Hochleistungslasern können sogar feuchte
Blätter gefährliche Reflexe erzeugen. Bei Verwendung von Lasern im Freien, bei denen eine
Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes bei der örtlichen
Flugsicherung erforderlich.
6 Laserschutzbeauftragter
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung sowie eventuell notwendige
Messungen und Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der
Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, die er durch Teilnahme an einem
entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat, und überwacht er den Betrieb der Lasereinrichtungen
nicht selbst, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er
nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu
bestellen und ihm in der schriftlichen Bestellung die für die Ausfüllung der Aufgaben erforderlichen
Befugnisse und den betrieblichen Entscheidungsbereich zu benennen. Dem Laserschutzbeauftragten
11
ist das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen
einzuräumen.
Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist muss der
Strahlenschutzbeauftragte an einem entsprechenden Fachkundelehrgang dann teilnehmen, wenn die
Lasereinrichtungen:
1. bestimmungsgemäß Laserstrahlung in den Raum emittieren oder
2. Laserstrahlung aus der Lasereinrichtung hinaus in den Raum emittieren können, weil der
Laserstrahl z. B. durch den Einsatz von Spiegeln aus der Lasereinrichtung emittiert werden
kann. Das gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Lasereinrichtung.
Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4, die so gebaut sind, dass der
Laserstrahl nur innerhalb der Lasereinrichtung verbleiben kann und ggf. zu öffnende Klappen o.ä.
durch Sicherheitsschalter oder andere Sicherheitseinrichtungen gesichert sind, die beim Öffnen der
Klappen den Laserstrahl ausschalten (sogenannte Vollschutzgeräte“), ist die Teilnahme an einem
Fachkundelehrgang nach Rücksprache mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig nicht
notwendig. Der Laserschutzbeauftragte hat jedoch zu überwachen, dass die Sicherheitsschalter und
die Sicherheitseinrichtungen nicht z. B. durch Festkleben außer Funktion genommen werden.
Der Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein, wenn die örtlichen
Verhältnisse es gestatten, dass er deren Betrieb überwachen kann. Innerhalb eines Raumes soll es
nur einen Laserschutzbeauftragten geben.
Der Arbeitgeber hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:
1. Überwachung des sicheren Betriebes der Lasereinrichtungen,
2. Unterstützung des Arbeitgebers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen
Schutzmaßnahmen,
3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.
Zu den Aufgaben und Rechten des Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:
1. die Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des
Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die
Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen,
2. die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
3. die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in
Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 10 der
Betriebssicherheitsverordnung,
5. die Festlegung von technischen und organisatorischen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
6. die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere die
ordnungsgemäße Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der
Laserbereiche,
7. die Information des Arbeitgebers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und
Störungen an Lasereinrichtungen,
8. die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung unter
Einschaltung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
9. die Durchführung des Anzeigeverfahrens gegenüber der Landesunfallkasse und dem
Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
10. die Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen,
11. die Beseitigung von Mängeln, gegebenenfalls das Abschalten und Stilllegen von Lasern.
LEDs und IREDs müssen weder beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig noch bei der
Landesunfallkasse Niedersachsen angemeldet werden. Es muss auch kein Laserschutzbeauftragter
vom Arbeitgeber bestellt werden.
7 Persönliche Schutzausrüstung
Beim Arbeiten an Lasereinrichtungen ist das sichtbare Tragen von stark reflektierenden Gegenständen
am Körper verboten. Dazu gehören insbesondere Armbanduhren, Ringe und Armketten.
12
Ist eine Gefährdung von Augen oder Haut durch Laserstrahlen nicht auszuschließen, so hat der
Arbeitgeber zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder
Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Gesichtsschutz und Handschuhe können besonders bei
Strahlung im UV-Bereich, z. B. durch Excimer-Laser, erforderlich sein. Der Arbeitgeber hat
mangelhafte persönliche Schutzausrüstung reparieren zu lassen oder zu ersetzen. Mängel sind z. B.
mit dem Auge erkennbare Veränderungen am Schutzfilter, wie Sprünge, Farbänderungen,
Änderungen der Lichtdurchlässigkeit, sowie Fehler des Tragkörpers, die den Schutz vor seitlich
einfallender Strahlung beeinträchtigen. An der Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung sind
der Laserschutzbeauftragte und die Beschäftigten zu beteiligen. Die Beschäftigten müssen die
persönliche Schutzausrüstung tragen.
Geeignete Augenschutzgeräte bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute
Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden.
Geeignete Augenschutzmittel sind z. B. Laserschutzbrillen, die DIN EN 207 "Persönlicher
Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" und LaserJustierbrillen, die der DIN EN 208 "Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und
Laseraufbauten (Laser -Justierbrillen)" entsprechen. Sonderanfertigungen müssen den wesentlichen
technischen Anforderungen der Norm DIN EN 207 bzw. DIN EN 208 entsprechen. Ausführliche
Informationen zu geeigneten Augenschutzmitteln sind in der BG -Information "Auswahl und Benutzung
von Laserschutz-Brillen und Laser-Justierbrillen" BGI 5092 (zurzeit Entwurf) enthalten.
Sofern besondere Betriebsbedingungen die Anwendung betriebstechnischer Maßnahmen nicht
zulassen, wie das im Forschungs- und Entwicklungsbereich möglich sein kann, und bei den Arbeiten
weder Laserschutzbrillen nach DIN EN 207 noch Laser-Justierbrillen nach DIN EN 208 verwendet
werden können, sollen diese Arbeiten von besonders unterwiesenen, zuverlässigen Personen
durchgeführt werden; außerdem soll dafür die Zustimmung des Laserschutzbeauftragten vorliegen.
8 Sicherheitsunterweisung der Beschäftigten
Beschäftigte, die mit Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 arbeiten und durch
Laserstrahlung am Arbeitsplatz gefährdet sind, müssen vom Arbeitgeber oder dem
Laserschutzbeauftragten vor Aufnahme der Tätigkeit, danach regelmäßig mindestens einmal jährlich
und bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit wieder vor der Aufnahme der Tätigkeit
unterwiesen werden. Die Unterweisung hat das Ziel, die Beschäftigten über die Gefahren der
Laserstrahlung zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den
erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch Laserstrahlung
verhindert werden.
Die Sicherheitsunterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. Laserstrahlung und ihre Gefahren: Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge und die Haut,
sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen,
2. die mit der Tätigkeit verbundenen sonstigen Gefährdungen (z. B. Brand- oder
Explosionsgefahr, Gefahr der Erzeugung gesundheitsschädlicher Dämpfe)
3. die durchgeführten Maßnahmen und betrieblichen Anweisungen zur Beseitigung oder zur
Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
4. Schutzmaßnahmen und -einrichtungen am Arbeitsplatz,
5. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
6. ggf. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung
und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen
Folgen,
7. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der
Exposition durch Laserstrahlung,
8. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
9. Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen,
10. Verhalten im Schadensfall,
11. Flucht- und Rettungswege,
12. Alarmierung von Feuerwehr und Notarzt im Notfall,
13. Verhaltensregeln im Brandfall, Feuerlöscher und Löschdecken, ihre Bedienung und Standorte
(Die TU bietet regelmäßige Löschübungen an, deren Teilnahme kostenlos ist. Informieren Sie
sich über die nächsten Termine!); beim Umgang mit Alkalimetallen müssen
13
Löschsandschütten oder Feuerlöscher der Brandklassen ABCD am Arbeitsplatz bereitgestellt
werden,
14. Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Kästen, Sanitätsräume) und deren Standorte,
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
Halten sich Beschäftigte nur kurzzeitig in Laserbereichen auf und befinden sie sich in Begleitung einer
hierzu beauftragten Person, genügt eine Kurzunterweisung ohne Aufzeichnung.
Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte für Laserstrahlung überschritten werden, stellt
der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die
Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu
informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung
kann im Rahmen der Sicherheitsunterweisung erfolgen.
9 Ausnahmen
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig und die Landesunfallkasse Niedersachsen
können gemeinsam auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des
Kapitels „Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch
Laserstrahlung“ zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten
vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den
Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden.
Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die
Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.
Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu:
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die Laserstrahlung,
3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den
technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die
Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür.
Vor der Antragstellung ist die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu
informieren.
10 Anzeige
Der Arbeitgeber hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 der
Landesunfallkasse Niedersachsen und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig vor der
ersten Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
Hersteller der Lasereinrichtung,
Laserklasse,
Strahlungsleistung bzw. -energie,
Wellenlänge(n),
gegebenenfalls Impulsdauer und Impulswiederholfrequenz.
Sofern Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bereits betrieben werden, muss nicht jeder
Einzelne neu in Betrieb genommene Lasereinrichtungen angezeigt werden, solange es sich um
gleichartige Lasereinrichtungen handelt, die mit den gleichen Schutzmaßnahmen wie die bisherigen
sicher betrieben werden können.
Führt ein Arbeitgeber Instandhaltungsarbeiten an Lasereinrichtungen durch, bei denen dabei
Laserstrahlung oberhalb der Grenzwerte für Klasse 3A auftritt, erfüllt er diese Forderung durch eine
14
einmalige Anzeige mit Angaben über die Art der Lasereinrichtungen sowie Art und Umfang der
Arbeiten.
Anmerkung: Ein Muster für eine Laseranzeige ist im Anhang enthalten!
11 Instandhaltung von Lasereinrichtungen
Ändert sich während der Instandhaltung die Klasse von Lasereinrichtungen, so hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Abschnittes für die höhere Klasse eingehalten
werden. Eine Änderung der Klasse während der Instandhaltung kann vor allem bei Lasereinrichtungen
der Klasse 1 auftreten, die eingebaute Laser höherer Klassen enthalten. Solche Lasereinrichtungen
können z. B. sein: Laserdrucker, Laserscanner zum Abtasten von Strich-Codes in Handel und
Industrie, Bearbeitungslaser, Laser-Entfernungsmessgeräte, Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken
mit Lasersendern.
Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen und für die schriftliche Bestellung eines
Laserschutzbeauftragten hat der Arbeitgeber zu sorgen, der die Instandhaltung durchführt. Auf die
Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber wird hingewiesen.
Können während der Instanthaltung die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht völlig eingehalten
werden, ist durch besondere Maßnahmen und durch den Zeitpunkt der Instandhaltung sicherzustellen,
dass eine Bestrahlung von Personen durch Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte verhindert ist.
Können bei bestimmten Lasereinrichtungen Laserbereiche auftreten, die vorher nicht eindeutig
festlegbar sind, z. B. bei Bruch von optischen Wellenleitern, sind die Beschäftigten, die die
Instandhaltung durchzuführen haben, so auszurüsten, dass sie gegen die maximal mögliche
Laserstrahlung geschützt sind.
Werden bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M und 2M optische Geräte für
Justier - und Einstellarbeiten verwendet, können vergleichbare Gefährdungen wie bei den Klassen 3R
oder 3B auftreten.
12 Nebenwirkungen der Laserstrahlung
Der Arbeitgeber hat für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen, damit eine Zündung brennbarer
Stoffe oder einer explosionsfähiger Atmosphäre durch die Laserstrahlung ausgeschlossen ist, z. B.
durch Freihalten des Laserbereiches von brennbaren Stoffen und explosionsfähiger Atmosphäre.
Werden solche Stoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung benötigt, dürfen nur die dafür
erforderlichen Mindestmengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die
eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Mengen verhindern. Brennbare Stoffe im
Sinne dieser Betreibsanweisung sind hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe
gemäß Gefahrstoffverordnung sowie sonstige brennbare Materialien, wie Holz, Papier, Textilien,
Kunststoffe.
Der Arbeitgeber hat für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen, um das Entstehen
gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube oder Nebel durch das Auftreffen des Laserstrahls auf
Materialien zu verhindern. Bevor ein Material der Einwirkung intensiver Laserstrahlung ausgesetzt wird,
ist zur Erfüllung dieser Forderung zu prüfen, ob durch Verdampfen, Verbrennen, durch chemische
Reaktionen oder durch Bildung von Aerosolen gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen,
Dämpfen, Stäuben, Nebeln oder explosionsfähige Gemische entstehen können. Beispielsweise
können bei der Bearbeitung von Kunststoffen mit Lasern giftige Zersetzungsprodukte auftreten. Bei der
Einwirkung gepulster Laserstrahlen auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem
zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen. Ist die Bildung gesundheitsschädlicher Stoffe nicht
auszuschließen, so sind diese an der Entstehungsstelle abzusaugen und in ein geeignetes
Filtersystem oder ins Freie abzuführen.
Beim Auftreffen hochintensiver Strahlung auf Schamottesteine oder Tonziegel können sich durch
Abschmelzen glatte, spiegelnde Oberflächenbereiche bilden, die zu Reflexionen in nicht vorher
bestimmbare Richtungen führen.
15
Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen
und Erhitzen von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekundärstrahlung entstehen. Die
Beschäftigten sind durch zusätzliche Schutzfilter, z. B. Schweißerschutzfilter, gegen diese
Gefährdungen zu schützen.
13 Lasereinrichtungen
Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.
Bei Umbau, Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen an der
Lasereinrichtung ist zu prüfen, ob sich die Klassenzuordnung geändert hat. Bei einer Änderung der
Klassenzuordnung muss die Kennzeichnung der Lasereinrichtung geändert werden. Die notwendigen
Schutzmaßnahmen sind an die geänderte Laserklasse anzupassen. Die Klassifizierung kann z. B.
anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Arbeitgeber nicht in der
Lage die Neuklassifizierung vorzunehmen, muss er sich sachverständig z. B. durch Hersteller, Messund Prüfstellen beraten lassen.
Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren
Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Diese Forderung ist für eine Lasereinrichtung einer bestimmten Klasse z. B. erfüllt, wenn sie mit
Schutzeinrichtungen entsprechend den Abschnitten 4 und 7 DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von LaserEinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien"
ausgerüstet sind. Diese Schutzeinrichtungen sind in der Regel wesentliche Bestandteile der
Klasseneinteilung.
Dabei ist zu beachten, dass auch andere erzeugte Strahlungen, z. B. Röntgen -, HF- oder inkohärente
UV-Strahlung, abgeschirmt werden müssen.
Bei Lasern mit Blitzlampen kann von diesen eine ungerichtete intensive Ultraviolettstrahlung ausgehen,
die Augenschäden und gegebenenfalls Hautschäden verursachen kann. Diese Strahlung ist so
abzuschirmen, dass schädliche Wirkungen beim Menschen auszuschließen sind. Dies wird erreicht,
wenn die entsprechenden Grenzwerte für diese Strahlung unterschritten werden.
Eine Lasereinrichtung, deren Hochspannungsteil mit Spannungen über 5 kV betrieben wird, kann
Elektronenröhren enthalten, die nach außen dringende Röntgenstrahlen erzeugen. Solche
Lasereinrichtungen unterliegen der Röntgenverordnung.
Eine genaue Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Emission von ionisierender Strahlung ist ebenfalls
notwendig beim Einsatz von Ultrakurzpulslasern (Femtosekundenlasern) mit Energien größer als 1 mJ.
Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen
verhindert ist. Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn
1. Laserstrahlung ohne Betätigung der vorgesehenen Stellteile von Befehlseinrichtungen aus der
Lasereinrichtung austritt, z. B. durch schadhafte Isolation oder Störimpulse,
2. nicht verhindert ist, dass Stellteile unbeabsichtigt betätigt werden können.
Diese Forderung schließt ein, dass die Lasereinrichtung so konstruiert sein muss, dass auch im
einfachen Fehlerfall ein unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist. Für Lasereinrichtungen, bei denen die
Laserstrahlung über ein bewegliches Handstück austritt, ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn beim
Loslassen des Handstücks der Austritt der Laserstrahlung unterbrochen wird oder ein vergleichbares
Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht wird.
Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten
wird. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn optische Einrichtungen so verriegelt sind, dass eine
Beobachtung nur bei abgeschalteter Lasereinrichtung möglich ist. Ist dies aus betriebstechnischen
Gründen nicht durchführbar, kann das Schutzziel unter anderem dadurch erreicht werden, dass solche
optischen Einrichtungen mit einem ausreichend bemessenen Schutzfilter oder einem Strahlverschluss
versehen werden, der während des Laserbetriebs in der Schutzstellung verriegelt ist.
16
Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen,
sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen
sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch
das Vorsatzgerät beurteilt werden kann. Vorsatzgeräte sind z. B. Teleskopvorsätze, die den
Laserstrahl aufweiten, Filtervorsätze, die den Laserstrahl abschwächen, optische Wellenleiter, die an
eine Lasereinrichtung angeschlossen werden können. Diese Forderung ist z. B. für Teleskopvorsätze
erfüllt, wenn die Vergrößerung angegeben ist, für Filtervorsätze, wenn der spektrale
Transmissionsgrad oder die spektrale optische Dichte für die Laserwellenlänge angegeben sind.
Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte
angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 ergeben
würden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn nicht auf einfache Weise, z. B. durch Aufdrehen,
Aufschrauben, Aufklemmen eines Vorsatzgerätes, die Erhöhung der Klasse auf Klasse 3B, 3R oder 4
möglich ist. Desgleichen darf es auch nicht möglich sein, durch einfaches Entfernen von
Vorsatzgeräten mittels Hand oder einfacher Werkzeuge die Klasse auf 3B, 3R oder 4 zu erhöhen.
14 Beschäftigungsbeschränkung
Der Arbeitgeber darf Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt sind, in Laserbereichen, in denen
Lasereinrichtungen der Klasse 3B, 3R oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen. Das gilt nicht für
die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
15 Ärztliche Versorgung bei Augenschäden
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, ist der
Beschäftigte unverzüglich einem Augenarzt vorzustellen. Die Annahme einer Augenschädigung ist
gerechtfertigt, wenn eine Bestrahlung mit Laserstrahlung erfolgt ist und die MZB-Werte überschritten
worden sein können.
Der Augenarzt soll eine Fluoreszenzangiographie durchführen können; in der Regel ist dies in
Augenkliniken und Universitätskliniken der Fall. Klären, wo möglich?##
16 Verhalten im Gefahrfall
! MENSCHENRETTUNG GEHT VOR SACHRETTUNG !
Gefährdungen in Laserlaboratorien werden ganz wesentlich dadurch vermieden, dass die Arbeitsplätze
in geeigneter Weise gestaltet und ausgerüstet sind. Hierzu zählen die baulichen Maßnahmen, die
Gebäudeinfrastruktur, die Laboreinrichtung und die Beschaffenheit der Geräte, Apparate und
sonstigen Arbeitsmittel. Ungünstig gestaltete Arbeitsplätze erhöhen die Unfallgefahr und tragen zum
unbeabsichtigten Freiwerden von Laserstrahlung bei.
Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Hierzu zählt auch
das Abstellen von Gegenständen in aus Sicherheitsgründen freizuhaltenden Bereichen, beispielsweise
vor Feuerlöschern.
Die Beschäftigten haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen und gefahrbringende
Zustände in Laserlboratorien unverzüglich zu beseitigen. Gehört dieses nicht zu ihren Aufgaben oder
verfügen sie nicht über die notwendige Sachkunde (z. B. für die Reparatur von elektrischen Geräten),
haben sie die Mängel umgehend dem Arbeitgeber zu melden.
16.1. Flucht- und Rettungswege
In Laserlaboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten
Lasereinrichtungen und Arbeitsverfahren Flucht- und Rettungswege und Ausgänge in ausreichender
Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser
Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.
Es ist zu empfehlen, in jedem Laserlaborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten. Die
maximale Fluchtweglänge darf 25 m nicht überschreiten. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und
17
Notausstiege müssen jederzeit freigehalten werden. Notausgangstüren und Notausstiege müssen
jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Schlüsselkästen usw. sind nicht zulässig.
16.2 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder
Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim
Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung
angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in
regelmäßigen Abständen ein. Tritt eine Betriebssstörung, ein Unfall oder ein Notfall auf, so muss der
Arbeitgeber unverzüglich die festgelegten Notfallmaßnahmen ergreifen, um
1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im
Betrieb zu informieren,
2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und
3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen.
16.3 Stromunfälle
Bei Stromunfällen ist sofort die Stromversorgung zu unterbrechen, z. B. durch Betätigen des NOTAUS-Schalters, FI-Schutzschaltern oder Sicherungen. Keinesfalls dürfen Personen, die unter Strom
stehen, angefasst werden. Ggf. können diese Personen mit Hilfe von islierenden Gegenständen von
der Stromquelle getrennt werden.
16.4 Tätigkeiten fremder Personen im Labor, Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Sollen in einem Laserlabor Fremdfirmen (dazu zählen auch Beschäftigte des Geschäftsbereichs 3)
Tätigkeiten in einem Laserbereich ausüben, hat der Arbeitgeber bzw. Laserschutzbeauftragte alle
Lasereinrichtungen abzuschalten, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten der Fremdfirmen nicht
sicher auszuschließen ist. Der Auftraggeber hat gemeinsam mit dem für das Labor zuständigen
Arbeitgeber die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.
Tätigkeiten von Betriebsfremden sind in Laserlboratorien nur zulässig, wenn entweder vor Aufnahme
der Beschäftigung die von einem Laserlaboratorium ausgehenden Gefahren beseitigt oder geeignete
Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen festgelegt und die Betriebsfremden eingewiesen wurden.
Bei Tätigkeiten mehrerer Fremdfirmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer
Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu
dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten
aller beteiligten Fremdfirmen und der eigenen Beschäftigten durch die Arbeiten wirksam begegnet
wird. Jeder Arbeitgeber der Fremdfirmen ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die
gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
17 Verhalten bei Bränden
! MENSCHENRETTUNG GEHT VOR SACHRETTUNG !
Es ist die Brandschutzordnung der TU zu beachten. Die TU bietet regelmäßige Löschübungen an, die
Teilnahme ist kostenlos. Informieren Sie sich über die nächsten Termine!
Brennende Personen mit dem am schnellsten zur Verfügung stehenden Mittel ablöschen, also z. B.
unter der Notdusche, mit der Löschdecke (ggf. auch Kittel, Tücher usw.) oder mit einem Feuerlöscher.
Brände sofort bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Schlägt ein erster Löschversuch fehl,
müssen alle Personen sofort den Raum verlassen, die Tür schließen, die Feuerwehr alarmieren:
Notruf 0-112 oder Handy 112 oder Feuermelder!
Legen Sie den Telefonhörer erst auf, wenn Sie von der Feuerwehr dazu aufgefordert werden!
Auf die Feuerwehr warten! Die Feuerwehr ist durch orts- und sachkundige Personen einzuweisen!
Verrauchte Räume dürfen nur von der Feuerwehr betreten werden! Alle nicht für Löscharbeiten oder
18
Rettungsmaßnahmen erforderlichen Personen benachrichtigen und das Gebäude evakuieren lassen!
Dazu, soweit vorhanden, die Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage betätigen, wodurch
automatisch auch die Berufsfeuerwehr Braunschweig alarmiert wird.
Alle Personen müssen sich auf dem Sammelplatz versammeln, auf dem keine Gefahr für die
Personen besteht! Der Sammelplatz ist institutsintern festzulegen. Er befindet sich .......... (vom Institut
einzutragen).
18 Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die NOTRUF-Nummern können von allen Telefonen an der TU benutzt werden!
Feuerwehr/Notarzt
0-112
Polizei
0-110
Rettungsleitstelle
0-19222
Legen Sie den Telefonhörer erst auf, wenn Sie vom Rettungsdienst dazu aufgefordert werden!
Lassen Sie Verletzte niemals allein und lassen Sie Verletzte auch nicht allein zum Arzt gehen! Bitte
begleiten Sie Verletzte solange, bis sie ausreichend medizinisch betreut werden.
18.1 Allgemeines
Jede Universitätseinrichtung muss für den Notfall eine schnelle Erste Hilfe für Verletzte gewährleisten.
Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die in Laboratorien möglichen Verletzungen und
Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.
Der Arbeitgeber hat die von den Landesunfallkasse anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe
entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge
müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und
Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
Angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen bereitgestellt werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu
sorgen, dass ausreichend Verbandmaterial, erforderliche Ausrüstung und bei Tätigkeiten mit sehr
giftigen und giftigen Stoffen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder
Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne
ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung
bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren. Die Aus- und Fortbildung der
Ersthelfer ist gemäß den betrieblichen Gefährdungen zu ergänzen.
Jede Universitätseinrichtung muss für den Notfall eine schnelle Erste Hilfe für Verletzte gewährleisten.
Hierzu sind erforderlich:
1. ausgebildete Ersthelfer (mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten, Ersthelfer sollten
nach einem Grundkurs alle zwei Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen, Kurstermine
erfahren Sie bei der Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge,
2. Erste-Hilfe-Kästen,
3. Notfallblätter, die Angaben zum Notruf und über Ärzte und Krankenhäuser enthalten.
Jeder Beschäftigte muss wissen, wo sich der nächste Erste-Hilfe-Kasten befindet. Jeder Beschäftigte
sollte die Grundlagen der Ersten Hilfe beherrschen, in jedem Institut muss mindestens ein
ausgebildeter Ersthelfer vorhanden sein. Informieren Sie sich, wer der Ersthelfer ist. Alle Unfälle
müssen unverzüglich dem Arbeitgeber und im Geschäftszimmer des Institutes gemeldet werden!
Kleinere Verletzungen, für die keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, müssen im
Verbandbuch eingetragen werden, das sich in den Erste-Hilfe-Kästen befindet. Das Eintragen sichert
eventuelle Entschädigungsansprüche.
18.2 Grundsätze der Ersten Hilfe
Die Grundsätze für die Erste Hilfe sind:
1. Ruhe bewahren.
2. Betroffenen aus der Gefahrenzone herausholen. Dabei auf eigene Sicherheit achten.
3. Verletzte niemals allein lassen!
19
4. Wegen Schockgefahr Verletzten niemals allein zum Arzt oder zur Klinik gehen bzw. fahren
lassen.
5. Verletzten richtig lagern und beruhigen und damit zusätzliche Schäden verhindern.
6. Über Notruf Rettungsdienst alarmieren: Telefon 0-112 oder 0-19222.
7. Ständig Atmung und Kreislauf überwachen.
8. Bei Bewusstsein ggf. Schocklage erstellen; Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe mit
entlasteten Gelenken lagern.
9. Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung Person in die stabile Seitenlage bringen.
10. Bei Atemstillstand besteht in aller Regel auch Herzstillstand. Deshalb sofort mit der HerzLungen-Wiederbelebung beginnen. Bei einsetzender Atmung Person in die stabile Seitenlage
bringen.
11. Bei Herzstillstand sofort mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung beginnen.
18.3 Schnittwunden
Die häufigsten Verletzungen im Labor sind Schnittwunden an den Händen, die in der Regel durch
zerbrechende Glasgeräte und scharfe Kanten an angebrochenen Glasgeräten verursacht werden.
Maßnahmen:
Bei allen Maßnahmen selbst Einmalhandschuhe zum Schutz vor Infektionen tragen!
Jede Wunde keimfrei verbinden.
Blutungen stillen! Fast alle Blutungen können mit einem Pflaster, Verband oder Druckverband gestillt
werden. Bei starkem Blutverlust oder Wunden, deren Blutung nicht gestillt werden kann, Notarzt rufen.
Bei Verdacht der Verletzung von Sehnen oder Nerven ärztliche Versorgung veranlassen.
18.4 Prellungen, Verstauchungen, Verdacht auf Knochenbrüche
Die meisten Ursachen für Unfälle dieser Art sind heftiges Anstoßen, Umknicken und Ausrutschen auf
Treppen und feuchten Böden, oft verursacht durch ungeeignetes Schuhwerk. Maßnahmen:
1. Betroffenen Körperteil ruhig stellen.
2. Bei Verdacht auf Prellungen und Verstauchungen sollte gekühlt werden.
3. Bei Verdacht auf einen Knochenbruch den Verletzten zum Unfallarzt bringen bzw. Notarzt
rufen.
4. Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht verändern. Lage des
Verletzten durch Decken und feste Gegenstände fixieren. Notarzt rufen.
18.5 Unfälle durch elektrischen Strom
Maßnahmen:
1. sofort Strom unterbrechen durch Ausschalten, Stecker ziehen, Sicherung herausnehmen oder
NOT-AUS betätigen.
2. Ist das nicht sofort möglich, Verunglückten durch nicht leitenden Gegenstand, z. B.
Holzhocker, Besenstiel, von den unter Spannung stehenden Teilen trennen.
3. Anschließend Atmung und Puls kontrollieren, ggf. Beatmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung
oder stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit.
4. Immer mit dem Verletzten zum Arzt gehen oder Notarzt alarmieren. Stromschläge können
noch nach 24 Stunden zu lebensgefährlichen Zuständen führen!
19 Besondere Vorschriften für Praktika
Die Studierenden müssen vor Beginn eines Praktikums, spätestens aber vor Beginn des Versuches an
Hand der Betriebsanweisung Laserstrahlung über notwendige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
beim Umgang mit Lasereinrichtungen unterwiesen werden. Die Betreibsanweisung muss ihnen
zugänglich und kenntlich gemacht werden. Es wird empfohlen, Gegenstände der Unterweisung in
praktikumsbezogenen Prüfeinheiten abzufragen, um die Bedeutung der Arbeitssicherheit für Studium
und Beruf hervorzuheben. Im Verlauf der Unterweisung müssen den Studierenden im Praktikum die
Fluchtwege und alle wichtigen Rettungsgeräte wie Löschdecken, Feuerlöscher, NOT-AUS-Schalter
gezeigt werden. Studierende, die an der Unterweisung nicht teilgenommen haben, dürfen nicht am
Praktikum teilnehmen. Das Erlernen des sicheren Umgangs mit Lasereinrichtungen durch die
Studierenden ist ein Ausbildungsziel. Die Studierenden müssen entsprechend ihres
20
Ausbildungsstandes im Laufe des
Schutzmaßnahmen herangeführt werden.
Studiums
an
eigenständige
Entscheidungen
über
Studierende müssen während experimenteller Arbeiten ständig von mindestens einem
Praktikumsassistenten beaufsichtigt werden. Praktikumsassistenten müssen sachkundig sein und eine
abgeschlossene Ausbildung einer chemischen oder einer verwandten Fachrichtung besitzen.
Beaufsichtigen im Sinne dieser Betriebsanweisung heißt, dass sich der Praktikumsassistent im
Praktikumsraum oder in einem Raum in „Rufnähe“ befindet, um bei Unfällen sofort Hilfe leisten zu
können. Bei zu erwartender längerer Abwesenheit muss der Praktikumsassistent durch eine Person
vertreten werden, die ebenfalls die Voraussetzungen eines Praktikumsassistenten erfüllt.
20 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Betriebsanweisung verstößt.
Strafbar macht sich, wer durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen diese Betriebsanweisung das Leben
oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet.
21 Literatur
DIN EN 60 825 -1
- Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits - und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
(BGV A8),
- "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104),
- BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
- BG-Information "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung" (BGI 5006),
- BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke" (BGI 5007),
- BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" (BGI 5031),
- BG-Information "Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen" (BGI
5092) (zurzeit Entwurf).
21
Technische Universität Braunschweig
Der Präsident
Institut/Einrichtung:
An die
Landesunfallkasse Niedersachsen
Am Mittelfelde 169
30519 Hannover
Anzeige des Betriebs eines Lasers gemäß Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
(GUV-V B2)
Herstellerfirma:
Laser Produktbezeichnung:
Laserart mit Angabe der Wellenlänge λ:
Leistung bei gepulsten Lasern: PEI:
Impulswiederholungsfrequenz F:
Leistung bei CW-Lasern: PMAX:
Laserklasse:
Betriebsort (Anschrift, Raumnummer):
Für Laser, die der Maschinenrichtlinie unterliegen: Die Konformitätserklärung wird als Anlage
in Kopie beigefügt.
Zum Laserschutzbeauftragten wurde schriftlich bestellt:
Voraussichtliche Inbetriebnahme der Lasereinrichtung:
Braunschweig, den :
Ort/Datum
_______________________________________
Unterschrift Institutsleiter(in)
(und Name in Druckbuchstaben)
22
Technische Universität Braunschweig
Der Präsident
Institut/Einrichtung:
An das
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Petzvalstraße 18
30104 Braunschweig
Anzeige des Betriebs eines Lasers gemäß Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
(GUV-V B2)
Herstellerfirma:
Laser Produktbezeichnung:
Laserart mit Angabe der Wellenlänge λ:
Leistung bei gepulsten Lasern: PEI:
Impulswiederholungsfrequenz F:
Leistung bei CW-Lasern: PMAX:
Laserklasse:
Betriebsort (Anschrift, Raumnummer):
Für Laser, die der Maschinenrichtlinie unterliegen: Die Konformitätserklärung wird als Anlage
in Kopie beigefügt.
Zum Laserschutzbeauftragten wurde schriftlich bestellt:
Voraussichtliche Inbetriebnahme der Lasereinrichtung:
Braunschweig, den
Ort/Datum
_______________________________________
Unterschrift Institutsleiter(in)
(und Name in Druckbuchstaben)
23
Institutsstempel
Unterweisung
über
die
auftretenden
Gefahren
sowie
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Lasereinrichtungen
Unterweisender:
über
die
Datum
Ich wurde anhand der allgemeinen Betriebsanweisung des o. g. Institutes über die in meinem
Arbeitsbereich beim Umgang mit Lasereinrichtungen auftretenden Gefahren und über die notwendigen
Schutzmaßnahmen unterwiesen:
1. Laserstrahlung und ihre Gefahren: Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge und die Haut,
sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen,
2. die mit der Tätigkeit verbundenen sonstigen Gefährdungen (z. B. Brand- oder
Explosionsgefahr, Gefahr der Erzeugung gesundheitsschädlicher Dämpfe)
3. die durchgeführten Maßnahmen und betrieblichen Anweisungen zur Beseitigung oder zur
Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
4. Schutzmaßnahmen und -einrichtungen am Arbeitsplatz,
5. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
6. ggf. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung
und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen
Folgen,
7. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der
Exposition durch Laserstrahlung,
8. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
9. Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen,
10. Verhalten im Schadensfall,
11. Flucht- und Rettungswege,
12. Alarmierung von Feuerwehr und Notarzt im Notfall,
13. Verhaltensregeln im Brandfall, Feuerlöscher und Löschdecken, ihre Bedienung und Standorte
14. Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Kästen) und deren Standorte.
Mir ist die allgemeine Betriebsanweisung Laserstrahlung des Institutes bekannt.
Name, Vorname
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Unterschrift
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