1. ------IND- 2015 0469 CZ- DE- ------ 20150827 --- --

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1. ------IND- 2015 0469 CZ- DE- ------ 20150827 --- --- PROJET
Entwurf
VERORDNUNG
vom ............................. 2015
über die Anforderungen an Fleisch, Fleischerzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur sowie Erzeugnisse aus diesen, Eier und Eiererzeugnisse
Das Landwirtschaftsministerium legt gemäß § 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h des
Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung
und Ergänzung einiger damit in Zusammenhang stehender Gesetze, des Gesetzes GBl.
Nr. 119/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 306/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 146/2002, des Gesetzes
GBl. Nr. 131/2003, des Gesetzes GBl. Nr. 274/2003, des Gesetzes GBl. Nr. 316/2004, des
Gesetzes GBl. Nr. 120/2008 und des Gesetzes GBl. Nr. 139/2014 (nachfolgend nur „Gesetz“)
Folgendes fest:
§1
Gegenstand der Regelung
a)
b)
c)
d)
Diese Verordnung regelt in Anknüpfung an die unmittelbar anwendbaren Vorschriften
der Europäischen Union1)
das Verfahren der Etikettierung von Lebensmitteln in Anknüpfung an ihre Einteilung
nach Art, Gruppe oder Untergruppe, und die Zusammensetzung der Lebensmittel,
die Lebensmittelarten mit Unterteilung nach Gruppen und Untergruppen,
für die einzelnen Lebensmittelarten Qualitätsanforderungen, technologische
Anforderungen, Qualitätsanforderungen bezüglich der Bezeichnung und der
zulässigen negativen Gewichts- und Volumenabweichungen der Packung,
für die einzelnen Lebensmittelarten
1. Temperaturregimes bei der Aufbewahrung bzw. dem Einfrieren der Lebensmittel,
2. Verfahren der Aufbewahrung und Handhabung der Lebensmittel während ihres
Inverkehrbringens,
3. besondere Transportanforderungen,
4. technologische Mindestanforderungen.
ERSTER TEIL
FLEISCH
§2
Grundbegriffe
1)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des
Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, in der geltenden
Fassung.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in der geltenden Fassung.
1
Für die Belange dieser Verordnung bedeutet
a) Teilstücke zur Vermarktung bestimmte zerteilte, abgetrennte Teile geschlachteter
Tierkörper,
b) Knochen durch das Zerteilen geschlachteter Tierkörper gewonnene Knochen,
c) Blut Blut, das beim Schlachten von Schlachttieren durch ein technologisches
Verfahren, das die Kontamination des derart gewonnen Blutes verhindert gewonnen
wird und für die Herstellung von Nahrungsmitteln bestimmt ist,
d) Rohschmalz oder Rohtalg aus Schlachttieren oder beim Trennen von Fleisch
gewonnenes für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fettgewebe,
e) Wild Fleisch wild lebender Tiere,
f) Fleisch von Zuchtwild Fleisch von Tieren aus Farmzucht,
g) durchschnittliche Lebensmittelmenge Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung
unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 1 zu dieser
Verordnung oder der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union.2).
§3
Unterteilung in Arten und Gruppen
Die Unterteilung in Arten und Gruppen wird bei Fleisch, mit Ausnahme und
unzerlegten Geflügels und zerlegten Geflügelfleisches, in Anhang 2 zu dieser Verordnung
aufgeführt.
Kennzeichnung
§4
Außer den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union3), im
Gesetz und in der Verordnung über bestimmte das Arten der Etikettierung von Lebensmitteln
werden folgende Waren folgendermaßen gekennzeichnet:
a) Fleisch, mit Ausnahme von ungeteilten Geflügelschlachtkörpern und geteilten
Geflügelschlachtkörpern, mit der Bezeichnung der Gruppe gemäß Anhang 2 zu dieser
Verordnung Tabelle 1 und mit der Bezeichnung gemäß der Spezies oder dem in
2)
Verordnung der Kommission (EG) Nr. 543/2008 vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, in der
geltenden Fassung.
3)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen des Rates
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie der Kommission 87/250/EWG,
der Richtlinie des Rates 90/496/EWG, der Richtlinie der Kommission 1999/10/EG, der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2000/13/EG, der Richtlinien der Kommission 2002/67/EG und
2008/5/EG und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 608/2004, in der geltenden Fassung.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 820/97, in der geltenden
Fassung.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013, in der geltenden Fassung.
Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, in der geltenden Fassung.
Verordnung der Kommission (EG) Nr. 566/2008 vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktung des Fleisches von zwölfmonatigen oder
jüngeren Rindern, in der geltenden Fassung.
2
Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 2 aufgeführten Ausdruck, unabhängig von
Geschlecht, das Fleisch der übrigen Tiere mit der Bezeichnung der Spezies,
b) Wild und Zuchtwild mit der Bezeichnung der jeweiligen Spezies gemäß Anhang 2 zu
dieser Verordnung Tabelle 3, bei zerlegtem Wild auch mit dem Teil des
Schlachtkörpers; ferner wird angegeben, ob es sich um Wild oder Zuchtwild handelt,
c) Teilstück mit der Bezeichnung des in Anhang Nr. 3 zu dieser Verordnung
aufgeführten Stückes, dem eine präzisierende Beschreibung seiner Bearbeitung
hinzugefügt werden kann; Fleischteile, die nicht mit der Bezeichnung des Stückes
bezeichnet werden können, werden mit seinem gebräuchlichen oder einer
beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
§5
(1) Abgepackte,verpackte und unabgepackte RindTeilstücke sind beim
Inverkehrbringen außer mit den in § 4 genannten Angaben mit den Wörtern „Jungbulle“,
„Bulle“, „Jungochse“, „Färse“ oder „Kuh“ zu kennzeichnen.
(2) Als „Jungbulle“ darf nur Fleisch von unkastrierten männlichen Tieren im Alter von
über 12 Monaten und bis einschließlich 24 Monaten bezeichnet werden.
(3) Als „Bulle“ darf nur Fleisch von unkastrierten männlichen Tieren im Alter von
über 24 Monaten bezeichnet werden.
(4) Als „Jungochse“ darf nur Fleisch von kastrierten männlichen Tieren im Alter von
über 12 Monaten bezeichnet werden.
(5) Als „Färse“ darf nur Fleisch von weiblichen Tieren, die noch nicht gekalbt haben,
im Alter von über 12 Monaten bezeichnet werden.
(6) Als „Kuh“ darf nur Fleisch von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben, im
Alter von über 12 Monaten bezeichnet werden.
§6
Anforderungen an die Qualität
(1) Bei laktierenden weiblichen Rindern müssen die Milchdrüsen entfernt sein, bei
Säuen einschließlich Brustwarzen.
(2) Die Genusstauglichkeitskennzeichnung in Form eines an der Oberfläche des
Schlachtkörpers befindlichen Stempelabdrucks wird beim unabgepackten Teilstück
unmittelbar vor dem Verkauf an den Verbraucher entfernt.
(3) Der unzerlegte Schlachtkörper von Kaninchen wird gehäutet und ausgenommen
vermarktet.
(4) Abgepackte, verpackte und unabgepackte Teilstücke müssen von Blutgerinnsel,
Blutbeulen, blutigen Teilen am Ort des Stechens, Knochensplittern, Haaren, Borsten, Haut,
Fleischanhängseln- und Fransen, knorpeligen Teilen sowie weichen und harten Sehnen befreit
sein.
3
§7
Inverkehrbringen
(1) Gefrorene Teilstücke und gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse werden nur
verpackt in Verkehr gebracht.
(2) Die Bestimmung von Absatz 1 bezieht sich nicht auf Rinderviertel,
Schweinevorderteile, ganze gehäutete Kälber ohne Kopf, Kalbhälften ohne Kopf, ganze
gehäutete Hammel und Lämmer ohne Kopf.
(3) Bei unabgepackten Teilstücken, die eingefroren waren und dem Verbraucher in
aufgetautem Zustand angeboten werden, wird dort, wo das Fleisch direkt dem Verbraucher
zum Verkauf angeboten wird, sichtbar die Angabe „aufgetaut“ angebracht.
(4) Hackfleisch darf nur vor dem Verbraucher zubereitet werden, sofern es sich nicht
um abgepacktes Hackfleisch handelt.
ZWEITER TEIL
FLEISCHERZEUGNISSEUND FLEISCHZUBEREITUNGEN
§8
Grundbegriffe
Für die Belange dieser Verordnung bedeutet
a) wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis, bei dem in allen
Teilen eine minimale Wärmewirkung erzielt wurde, die dem Einwirken einer
Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht,
b) nicht wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis, das für den
direkten Verbrauch ohne weitere Verarbeitung bestimmt ist, bei dem in allen Teilen
keine Wärmebehandlung des Rohmaterials oder des Erzeugnisses stattgefunden hat,
die dem Einwirken einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10
Minuten entspricht,
c) nicht wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis,4) das für eine
Kochwärmebehandlung bestimmt ist, bei der in allen Teilen keine Wärmebehandlung
des Rohmaterials oder des Erzeugnisses stattgefunden hat, die dem Einwirken einer
Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht,
d) haltbares wärmebehandeltes Fleischerzeugnis ein verarbeitetes Fleischerzeugnis, bei
dem in allen Teilen eine minimale Wärmewirkung erzielt wurde, die dem Einwirken
einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht,
und bei dem durch anschließende technologische Verarbeitung, Reifen, Räuchern oder
Trocknen unter definierten Bedingungen ein Absinken der Wasseraktivität auf den
Wert aw(max.) = 0,93 und eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeit von 21 Tagen
bei einer Lagertemperatur von + 20 °C und unter eventuellen weiteren
Lagerbedingungen erzielt wurde,
e) fermentiertes haltbares wärmebehandeltes Fleischerzeugnis ein verarbeitetes nicht
4)
Art. 2 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 852/2004 vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in der gültigen Fassung.
Anhang I Ziffer 1.7 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 853/2004, in der
gültigen Fassung.
4
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
wärmebehandeltes, zum direkten Verbrauch bestimmtes Fleischerzeugnis, bei dem im
Verlauf der Fermentierung, Reifung, Trocknung, evtl. des Räucherns unter definierten
Bedingungen ein Absinken der Wasseraktivität auf den Wert aw(max.) = 0,93 und
eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeit von 21 Tagen bei einer Lagertemperatur
von + 20 °C und unter eventuellen weiteren Lagerbedingungen erzielt wurde,
technologische Verpackung eine Verpackung, in dem eine technologische
Verarbeitung des Erzeugnisses stattfindet und die in der Regel Bestandteil desselben
bleibt,
Einlage ein geschnittener oder gekörnter Teil des Werkes,
technologische Verarbeitung jegliche Verarbeitung des Fleisches außer der
Kälteanwendung,
Konserve ein luftdicht in einer Verpackung verschlossenes, sterilisiertes Erzeugnis,
Halbkonserve ein luftdicht in einer Verpackung verschlossenes, pasteurisiertes
Erzeugnis,
reines Muskeleiweiß aus tierischem Muskelgewebe stammendes Eiweiß ohne Eiweiß
aus dem Bindegewebe und ohne Eiweiß pflanzlichen Ursprungs,
Fettgehalt der mit Hilfe der auf dem Hydrolyseprinzip basierenden Methode ermittelte
Gesamtfettgehalt,
durchschnittliche Lebensmittelmenge das Gewicht des Lebensmittels ohne
Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß
Anhang 4 und 5 zu dieser Verordnung,
Pastete ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis aus Hackfleisch, vorwiegend
streichbar, das nicht in einer technologischen Verpackung abgepackt sein muss,
Terrine ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis aus Hackfleisch, vorwiegend
streichbar, das nicht in einer technologischen Verpackung abgepackt sein muss,
Fleischzubereitung in technologischer Verpackung eine Fleischzubereitung5) aus
homogenisiertem Fleisch, das in einer technologischen Verpackung in Verkehr
gebracht wird.
§9
Unterteilung in Arten und Gruppen
Die Unterteilung von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen in Arten, Gruppen
und Untergruppen ist in Anhang 6 zu dieser Verordnung angegeben.
Kennzeichnung
§ 10
(1) Außer den im Gesetz, der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher6)
und der Verordnung über bestimmte das Arten der Etikettierung von Lebensmitteln werden
bei abgepackten Fleischerzeugnissen und abgepackten Fleischzubereitungen folgende Waren
folgendermaßen bezeichnet:
a) maximaler Fettgehalt in Gewichtsprozenten, nur wenn der Fettgehalt nicht bereits
gemäß der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher angegeben wird,
b) Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch einschließlich maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch; die Bezeichnung des maschinell abgetrenntem
5)
Anhang I Ziffer 1.15 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 853/2004, in der
gültigen Fassung.
6)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1169/2011, in der geltenden Fassung.
5
Fleisches oder maschinell abgetrenntem Geflügelfleisches in der Zusammensetzung
des Erzeugnisses wird durch die Wörter „maschinell abgetrenntes Fleisch” oder
„maschinell abgetrenntes Geflügelfleisch” angegeben.
(2) Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen in technologischen Verpackungen
gelten als unverpackte Lebensmittel.
(3) Die Bezeichnung von Fleisch nach der Spezies oder nach den in Anhang 2 zu
dieser Verordnung Tabellen 2 und 3 aufgeführten Ausdrücken kann in der Bezeichnung eines
Fleischerzeugnisses oder einer Fleischzubereitung verwendet werden, wenn das
Fleischerzeugnis oder die Fleischzubereitung mindestens 50 Gewichtsprozent des genannten
Fleisches im Gesamtgehalt des bei seiner Herstellung verwendeten Fleisches enthält. Diese
Anforderung bezieht sich nicht auf die in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12
aufgeführten Produkte. Enthält das Fleischerzeugnis weniger als 50 % Gewichtsprozent des
angegebenen Fleisches im Gesamtfleischgehalt, so kann dies in der Bezeichnung des
Fleischerzeugnis bloß mit den Worten „mit (Bezeichnung der Spezies oder in Anhang 2 zu
dieser Verordnung Tabelle 2 und 3 aufgeführter Ausdruck)-fleisch“ ausgedrückt werden.
(4) Fleischerzeugnisse werden mit der Bezeichnung der Art, Gruppe und Untergruppe
gemäß Anhang 6 zu dieser Verordnung gekennzeichnet. Die Bezeichnungen der
Fleischerzeugnisse, bei denen in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12
Anforderungen an die Zusammensetzung, sensorische Anforderungen und chemische sowie
physikalische Merkmale spezifiziert werden, können nicht für andere Fleischerzeugnisse
verwendet werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.
§ 11
(1) Schinken, der aus einem anderen Fleisch als Schweinefleisch hergestellt ist, muss
in seiner Bezeichnung mit der Spezies oder dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 2
und 3 oder der Verordnung über eine gemeinsame Marktordnung7) aufgeführten Ausdruck
sowie dem Teil des Schlachtkörpers bezeichnet werden, aus dem er stammt.
(2) Wenn ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis mit der Bezeichnung „Schinken”
bezeichnet wird, muss es die in Anhang 8 zu dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen
erfüllen und muss auch mit der Güteklasse gekennzeichnet werden.
§ 12
Anforderungen an die Qualität
(1) Beim Schneiden von Fleischerzeugnissen darf es zu keiner Freisetzung von Wasser
oder Fett kommen. Die Einlage eines Fleischerzeugnisses darf nicht aus dem Aufschnitt
herausfallen. Im Aufschnitt dürfen sich keine Fremdteile befinden, die nicht Bestandteil der
Zusammensetzung des Fleischerzeugnisses sind, und auch keine Stempelabdrücke. Im
Aufschnitt dürfen sich keine unverarbeiteten Teile, zähe Haut und Kollagenteilchen, Gewürzoder sonstige Klumpen befinden, sofern sie nicht ein charakteristisches Merkmal des
Erzeugnisses darstellen.
(2) Die Oberfläche der Fleischerzeugnisse darf nicht schleimig, klebrig, in untypischer
7)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013, in der geltenden Fassung.
6
Weise runzlig oder schimmelbewachsen (außer es handelt sich um Edelschimmelarten, die für
das betreffende Erzeugnis charakteristisch sind) und auch sonst nicht verdorben sein. Der
Geschmack des Fleischerzeugnisses muss für das betreffende Erzeugnis typisch sein, es darf
keinen fremden Beigeschmack oder den Geschmack von verdorbenem Rohmaterial haben.
(3) Die Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung der ausgewählten
Fleischerzeugnisse werden in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12 und in Anhang
8 zu dieser Verordnung aufgeführt.
Technologische Anforderungen
§ 13
(1) Bei wärmebehandelten Fleischerzeugnissen muss das ganze Erzeugnis so
behandelt werden, dass eine ausreichende Wärmebehandlung aller Komponenten des
Erzeugnisses gewährleistet ist.
(2) Nicht abgepackte Fleischerzeugnisse ohne technologische Verpackung, die nicht
zur weiteren Wärmebehandlung vor der Verwendung bestimmt sind, insbesondere gekochtes
oder geräuchertes Fleisch, müssen vor dem Einlegen in die Transportverpackungen einzeln
oder zusammen durch eine Verpackung geschützt werden, die nicht für den Verbraucher
bestimmt ist.
(3) Zur Herstellung der in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 6
angegebenen Fleischerzeugnisse ist einer der in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis
7 genannten Grundstoffe oder eine beliebige Kombination der dort genannten Grundstoffe zu
verwenden.
(4) Schinken aus Schweinefleisch wird nur aus der Schweinskeule oder aus dem
Fleisch der Schweinskeule hergestellt.
(5) Schinken der höchsten Güteklasse und Schinken erster Wahl besteht zur Gänze aus
Muskelfleisch, bei Schinken der Standardkategorie kann bei der Herstellung gekörntes
Rohmaterial verwendet werden.
(6) Fleischerzeugnisse, die an den Einzelhandel einschließlich Großküchen geliefert
werden und zum Verkauf in gekühltem Zustand bestimmt sind, dürfen nicht gefroren und
wiederholt wärmebehandelt werden, sofern sie nicht als Rohmaterial für die Herstellung einer
anderen Produktart weiterverarbeitet werden oder sofern das Einfrieren und die
Wärmebehandlung nicht Bestandteil des Herstellungsprozesses sind.
§ 14
(1) Konserven müssen in allen Teilen mit einer Temperatur wärmebehandelt werden,
deren Wirkungen der Einwirkung einer Temperatur von 121 °C mindestens über eine Dauer
von 10 Minuten entspricht.
(2) Halbkonserven müssen in allen Teilen mit einer Temperatur wärmebehandelt
werden, deren Wirkungen der Einwirkung einer Temperatur von 100 °C mindestens über eine
Dauer von 10 Minuten entspricht.
7
§ 15
Inverkehrbringen
(1) Unverpackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen spätestens am Folgetag des
Schneidens am Verkaufsort verkauft werden. Fleischerzeugnisse, die vor der Lieferung zum
Verkaufsort, wo sie als unverpackte Lebensmittel verkauft werden sollen, geschnitten und
abgepackt wurden, müssen spätestens an dem auf den Tag verkauft werden, der auf den Tag
folgt, an dem sie aus der Verpackung herausgenommen wurden.
(2) Abgepackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen ohne unnötigen Aufschub
nach dem Schneiden am Verkaufsort verpackt werden.
(3) Fleischerzeugnisse, die vor der Lieferung zum Verkaufsort, wo sie als verpackte
Lebensmittel verkauft werden sollen, geschnitten und abgepackt wurden, müssen am
Verkaufsort nach der Herausnahme aus der Packung ohne unnötigen Aufschub verpackt
werden.
(4) Abgepackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen ohne unnötigen Aufschub
nach dem Schneiden am Verkaufsort verpackt werden.
(5) Bei Fleischerzeugnissen gemäß den Absätzen 1 bis 3 vermerkt und registriert der
Betreiber des Lebensmittelunternehmens das Datum ihres Schneidens am Verkaufsort oder
das Datum der Herausnahme aus der Verpackung, sofern sie vor der Lieferung zum
Verkaufsort geschnitten worden sind.
(6) Fleischerzeugnisse mit Gewürzhülle oder einer anderen instabilen Oberfläche
werden abgepackt oder verpackt auf den Markt gebracht, mit Ausnahme des Verkaufs und des
Anbietens zum Verkauf an den Verbrauch.
DRITTER TEIL
FISCHEREI- UND AQUAKULTURERZEUGNISSE
§ 16
Grundbegriffe
Für die Belange dieser Verordnung bedeutet
a) übrige Wasserlebewesen lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende
Manteltiere, lebende Meeresschnecken, Reptilien und Frösche,
b) frische übrige Wasserlebewesen übrige Wasserlebewesen, die in keiner Weise
konserviert, gesalzen, eingefroren worden sind und keine andere Verarbeitung außer
der Kühlung erfahren haben,
c) durchschnittliche Lebensmittelmenge Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung
unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 9 zu dieser
Verordnung.
§ 17
Kennzeichnung
8
Die Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Bezeichnungen werden gemäß
den direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse8) mit den Bezeichnungen angegeben, die in dem in Anhang 10 zu
dieser Verordnung aufgeführten Verzeichnis der Handelsbezeichnungen und
wissenschaftlichen Bezeichnungen festgelegt sind.
§ 18
Anforderungen an die Qualität
(1) In denjenigen Fällen, in denen die Qualitätsanforderungen nicht von den direkt
anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
festgelegt werden, gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anforderungen.
(2) Frische Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie übrige Wasserlebewesen
müssen eine Konsistenz mit den für die Struktur der Muskulatur charakteristischen
Eigenschaften aufweisen.
(3) Verarbeitete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, mit Ausnahme kalt
geräucherter Fischereierzeugnisse, sind thermisch so zu behandeln, dass in allen Teilen
mindestens eine Wärmewirkung erzielt wird, die der Einwirkung einer Temperatur von + 70
°C über eine Dauer von 10 Minuten entspricht, und dass sie mit ihren organoleptischen
Eigenschaften der in der Handelsbezeichnung angegebenen Tiergattung und Tierart frei von
fremdem Geschmack oder Geruch entsprechen.
(4) Gesalzene Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus diesen
werden nur aus frischen oder gefrorenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Fischrogen
und Fischmilch hergestellt. Der Salzgehalt in stark gesalzenen Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen sowie Erzeugnissen aus ihnen beträgt über 14 %, in mittelstark
gesalzenen 10 bis 14 %, in schwach gesalzenen 4 bis 10 %.
(5) Sardellenpaste darf höchstens 25 % Salz enthalten.
(6) Getrocknete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können gesalzen und
ungesalzen sein, der Wassergehalt in ihnen muss unter 18 % liegen und sie werden bei einer
relativen Luftfeuchtigkeit von 65 bis 70 % gelagert.
§ 19
Inverkehrbringen
8)
Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2136/89 vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für
konservierte Sardinen, in der geltenden Fassung.
Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1536/92 vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für
Thunfisch- und Bonitokonserven, in der geltenden Fassung.
Verordnung des Rates (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
Fischereierzeugnisse, in der geltenden Fassung.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1379/2013 vom 11. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktordnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen
des Rates (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie über die Aufhebung der Verordnung des Rates
(EG) Nr. 104/2000, in der geltenden Fassung.
9
(1) Unabgepackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, übrige Wasserlebewesen und
Erzeugnisse aus diesen dürfen nicht zusammen mit anderen Lebensmitteln in einer Weise in
Verkehr gebracht werden, bei der es zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung durch
Gerüche kommen könnte.
(2) Zubereitungen aus Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie aus übrigen
Wasserlebewesen dürfen nur abgepackt oder verpackt verkauft werden.
VIERTER TEIL
EIER UND MAYONNAISE
§ 20
Eier
(1) Der auf Eiern gemäß der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union9)
angegebene Herstellercode besteht aus
a) der Zuchtmethode, die durch den entsprechenden Code angegeben wird
1. „1” für Eier von Legehennen mit freiem Auslauf,
2. „2” für Eier von Legehennen in Hallen,
3. „3” für Eier von Legehennen in Käfigen, oder
4. „0“ für Eier von Legehennen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
ökologischen Landbaus gehalten werden10),
b) dem Registriercode des Staates,
c) dem vierstelligen alphanumerischen Code, der dem aus Ziffern bestehenden Teil der
Registriernummer des Betriebs entspricht.
(2) Eier der Güteklasse A werden bei konstanter Temperatur, und zwar bei höchstens
+ 18 °C aufbewahrt und transportiert.
(3) Für den menschlichen verzehr oder zur Verarbeitung geeignete Eier in Schalen
anderer Arten als Gallus gallus werden im Trockenen, vor direkter Sonneneinstrahlung
geschützt, bei konstanter Temperatur im Bereich von + 5 °C bis + 18 °C aufbewahrt, gelagert
und transportiert.
§ 21
Mayonnaise
(1) Für die Belange dieser Verordnung bedeutet Mayonnaise eine gewürzte Sauce, die
Hühnereigelb enthält und durch Emulgieren essbarer pflanzlicher Öle in einer Essig und
eventuell andere Säuerungsmittel enthaltenden Wasserphase hergestellt wird.
(2) Die sensorischen, physikalischen und chemischen Anforderungen an die Qualität
von Mayonnaise sind in Anhang 11 zu dieser Verordnung angegeben.
9)
Verordnung der Kommission (EG) Nr. 589/2008 vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, in der geltenden
Fassung.
10)
Gesetz GBl. Nr. 242/2000 über die ökologische Landwirtschaft und über die Änderung des Gesetzes GBl. Nr.
368/1992 über Verwaltungsgebühren, in der jeweils geltenden Fassung.
10
(3) Die Angabe über die Nettomenge wird bei halbfesten oder halbflüssigen kalten
gewürzten Saucen in Gewichts- oder Volumeneinheiten angegeben.
(4) Durchschnittliche Lebensmittelmenge bedeutet das Gewicht des Lebensmittels
ohne Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß
Anhang 12 zu dieser Verordnung.
(5) Mayonnaise darf nur verschlossen in luftdichten Verpackungen in Verkehr
gebracht werden und wird bei einer konstanten Temperatur von 0 °C bis 15 °C aufbewahrt.
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte und in Verkehr gebrachte
Lebensmittel werden gemäß Verordnung GBl. Nr. 326/2001 in der vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Fassung beurteilt.
(2) In Übereinstimmung mit der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 in der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel
können bis zum Ausverkauf der Vorräte verkauft werden.
Schlussbestimmungen
§ 23
Diese Verordnung wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert.
§ 24
Es werden aufgehoben:
1. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums GBl. Nr. 326/2001 zur Durchführung
von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel
und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im
Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch,
Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier
und Eiererzeugnisse.
2. Verordnung GBl. Nr. 264/2003 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur
Durchführung von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über
Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger
damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch,
Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier
und Eiererzeugnisse.
3. Verordnung GBl. Nr. 169/2009 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur
11
Durchführung von § 18 Buchstabe a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997
über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung
einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für
Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus
ihnen, Eier und Eiererzeugnisse, in der Fassung der Verordnung GBl. Nr. 264/2003
4. Verordnung GBl. Nr. 159/2014 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur
Durchführung von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über
Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger
damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch,
Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier
und Eiererzeugnisse, in der geltenden Fassung.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ….. in Kraft.
Der Minister:
12
Anhang 1 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015.
Zulässige negative Gewichtsabweichungen für verpacktes Frischfleisch und verpacktes
frisches Geflügelfleisch
Erzeugnis
Gewicht der Verpackung
Zulässige negative
Gewichtsabweichung
bis 300 g
- 10,0 % bei Einzelpackungen
Abgepacktes Frischfleisch,
Abgepacktes frisches
Geflügelfleisch
- 2,0 % bei 20-StückPackungen
bis 1000 g
- 6,0 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-StückPackungen
bis 2000 g
- 4,0 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-StückPackungen
über 2000 g
- 2,0 % bei Einzelpackungen
- 0,5 % bei 20-StückPackungen
13
Anhang 2 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Unterteilung von Fleisch in Arten und Gruppen
Tabelle 1
Gliederung von Fleisch mit Ausnahme von unzerlegten Geflügelschlachtkörpern und
zerlegten Geflügelschlachtkörpern
Art
Fleisch
Gruppe
Teilstück
Knochen
Blut
Schlachtnebenerzeugnisse
Rohschmalz, Rohtalg
Hackfleisch
Fleisch von Zuchtwild
Wild
Tabelle 2
Kennzeichnung von Fleisch mit der Spezies oder gemäß der Spezies, aus der es stammt
Kennzeichnung von
Fleisch gemäß der
Spezies, aus der es
stammt
Rindfleisch
Kalbfleisch
Rindfleisch von jungem
Rind
Schweinefleisch
Hammelfleisch
Lammfleisch
Ziegenfleisch
Kitzfleisch
Pferdefleisch
Fohlenfleisch
Kaninchenfleisch
Krokodilfleisch
Tierkategorie, aus der das Fleisch stammen muss
Fleisch von Jungbullen, Bullen, Jungochsen, Färsen, Kühen
Fleisch der Kategorie V gemäß Anhang VII von Teil 1 der
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU)
Nr. 1308/2013
Fleisch der Kategorie Z gemäß Anhang VII von Teil 1 der
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU)
Nr. 1308/2013
Fleisch, zu dem das Fleisch von Mastschweinen, Säuen und
Ferkeln gehört
Fleisch von Schafen
Fleisch von Lämmern im Alter von höchstens 12 Monaten
Fleisch von Ziegen
Fleisch von Kitzen im Alter von höchstens 12 Monaten
Fleisch von Pferden
Fleisch von Fohlen im Alter von höchstens 18 Monaten
Fleisch von Kaninchen
Fleisch von Krokodilen, das gemäß der Verordnung GBl. Nr.
34/2013 über die Veterinäranforderungen an das Schlachten von
Krokodilen und an die weitere Verarbeitung des
Krokodilfleischs und der von den Krokodilen stammenden
tierischen Produkte gewonnen wurde und über dessen
gesundheitliche Unbedenklichkeit gemäß derselben Verordnung
entschieden wurde
14
Tabelle 3
Bezeichnung der Spezies bei Wild und Zuchtwild
Spezies
Hirsch
Damhirsch
Rehbock
Mufflon
Bison
Auerochse
Wildschwein
Hase
Fasan
Rebhuhn
Wildente
Wildgans
Felsenhuhn
Wachtel
15
Anhang 3 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Grundlegende Zerlegung von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch in Teilstücke
Tabelle 1
Grundlegende Teilstücke des Rindfleischs
Grundlegende Teilung
Rindfleischviertel
Vorderes Rindfleisch (mit Knochen / ohne
Knochen)
Hinteres Rindfleisch (mit Knochen / ohne
Knochen)
Teilstück
Vorderviertel
Hinterviertel
Nacken*)
Hals*)
Kammstück*)
Hochrippe*)
Rinderbrust
Rippe
Flanke, Spannrippe, Bauchlappen
Beinscheibe
Wade
Schwanz
Keule
Schulter
Lende
Roastbeef
*) Die Bezeichnung des Teilstückes kann durch die zusammenfassende Bezeichnung ersetzt
werden - vorderes Rindfleisch (mit Knochen / ohne Knochen).
Tabelle 2
Grundlegende Teilstücke des Kalbfleischs
Grundlegende Teilung
Kalbhälfte
Kalbfleisch (mit Knochen / ohne
Knochen)
Teilstück
Hälfte
Keule
Schulter
Haxe
Kotelett, Niere
Lende
Hals, Halsstück
Brust
Nierenbraten, Dünnung
Beinfleisch
16
Tabelle 3
Grundlegende Teilstücke des Schweinefleischs
Grundlegende Teilung
Schweinehälfte
Schweinefleisch (mit Knochen / ohne
Knochen)
Teilstück
Hälfte
Vorderteil
Keule
Schulter
Kotelett, Niere
Filet
Kamm
Spannrippe
Backe
Flanke
Kopf
Eisbein
Haxe
Spitzbein
Rippe
17
Anhang 4 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Negative Gewichtsabweichungen für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen
Erzeugnis
Gewicht der Verpackung
Zulässige negative
Gewichtsabweichung
bis 300 g
- 10,0 % bei Einzelpackungen
Fleischerzeugnis,
Fleischzubereitung
- 2,0 % bei 20-StückPackungen
bis 1000 g
- 6,0 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-StückPackungen
bis 2000 g
- 4,0 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-StückPackungen
über 2000 g
- 2,0 % bei Einzelpackungen
- 0,5 % bei 20-StückPackungen
18
Anhang 5 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Negative Gewichtsabweichungen für Konserven
Erzeugnis
Gewicht der Verpackung
Zulässige negative
Gewichtsabweichung
bis 350 g
- 10,0 % bei Einzelpackungen
Konserve
- 2,0 % bei 20-StückPackungen
über 350 g
- 5,0 % bei Einzelpackungen
- 0,5 % bei 20-StückPackungen
19
Anhang 6 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Unterteilung von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen in Arten und Gruppen
Art
Fleischerzeugnis
Gruppe
wärmebehandelt
nicht wärmebehandelt
nicht wärmebehandelt zur Wärmebearbeitung
haltbar wärmebehandelt
haltbar fermentiert
Konserve
Halbkonserve
Fleischzubereitung
20
Anhang 7 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Anforderungen an die Güte und Zusammensetzung ausgewählter Fleischerzeugnisse
Tabelle 1
Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
Erzeugnis
Basisrohstoffe für die
Herstellung
Sensorische Anforderungen
Špekáček
(Speckwurst)
Rindfleisch
Schweinefleisch
Kalbfleisch
a) Konsistenz - elastisch, knackig, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das
abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche hell- bis
dunkelrosa und weist unregelmäßig angeordnete
Speckwürfel auf; zulässig sind kleine weiche Körnchen von
Kollagenteilchen, Lufteinschlüsse in kleinerem Umfang und
leicht ausgeschmolzenes Fett
c) Geschmack und Geruch: angenehm nach frischer
Räucherware und Gewürzen, angemessen salzig und
gewürzt, nach Erwärmung saftig im Biss
Kabanos
Vídeňský párek
(Frankfurter
Würstchen)
Debrecínský párek
(Debrecziner)
Jemný párek
(Feinwürstchen)
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Kalbfleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Kalbfleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Kalbfleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das Erzeugnis
ist an der Schnittfläche fleischrosa und weist unregelmäßig
verteilte, vorwiegend 6 bis 10 mm große Rohstoffkörner auf;
zulässig sind kleine Hohlräume und vereinzelte kleine
Kollagenkörnchen,
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware,
angemessen salzig und gewürzt, das abgekühlte Erzeugnis ist
knackig, nach Erwärmung saftig im Biss
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das Erzeugnis
ist an der Schnittfläche fleischrosa, Inhalt fein verarbeitet;
zulässig sind eine feine Porigkeit und kleine Körnchen von
Kollagenteilchen,
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware,
angemessen salzig und gewürzt, nach Erwärmung knackig
und saftig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das
abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche aufgrund des
Fleisches und der Zugabe von Paprika von dunklerer rosa
Farbe; kleine Lufteinschlüsse und vereinzelte weiche
Kollagenteilchen an der Abbindestelle zulässig; Teilchen der
verwendeten Gewürze sichtbar, unregelmäßiges Mosaik von
bis zu 6 mm großen Fettkörnern
c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, ausgeprägter
nach verwendetem Paprika; nach Erwärmung saftig und
knackig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch, nach Erwärmung knackig
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
21
Lahůdkový párek
(Delikatesswürstchen)
Ostravská klobása
(Ostrauer Wurst)
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Schweinefleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Šunkový salám
(Schinkenwurst)
Rindfleisch
Schweinefleisch
Gothajský salám
(Gothaer Wurst)
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Junior salám (JuniorWurst)
Rindfleisch
Schweinefleisch
Kalbfleisch
Unzulässig ist die
Schnittfläche graurosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von
Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig
c) Geruch und Geschmack: fein, nach frischer Räucherware,
angemessen salzig, nach Erwärmung knackig und saftig im
Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch, nach Erwärmung knackig
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
Schnittfläche rosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von
Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware und
Paprika, angemessen salzig, nach Erwärmung knackig und
saftig im Biss
a) Konsistenz: zäh, fest, zusammenhaltend, fühlt sich körnig
an, darf nicht unzusammenhaltend oder untypisch weich
sein,
b) Aussehen im Aufschnitt: an der Schnittfläche hellrosa
Würfel von magerem Rohstoff mit einem Anteil von ca.
60 %, vorwiegend ca. 2 cm groß, mit ausgeprägt weißen
Würfeln von fettem Rohstoff, gleichmäßig im Erzeugnis
verteilt, ohne Lufteinschlüsse und Kollagenteile; Erzeugnis
darf kein ausgeschmolzenes Fett, keine unverarbeitbaren
Teile, keinen abweichenden Anteil an mageren Würfeln und
keine dem Typ des Erzeugnisses nicht entsprechende
Farbveränderungen aufweisen,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach frischer
Räucherware, fein gewürzt, ausgeprägter nach Räuchern,
delikat
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: glänzende,
glatte Schnittfläche, rosa Mosaik von mageren Würfeln;
kleine Lufteinschlüsse und vereinzelte weiche, kleine
Kollagenteilchen an der Abbindestelle zulässig,
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, im
Geschmack angemessen salzig und würzig,
saftig im Biss
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
Schnittfläche ist das abgekühlte Erzeugnis von dunklerer
rosa Farbe, Abbindestelle fein verarbeitet, Speckmosaik
unregelmäßig verteilt; vereinzelte, feinkörnige
Kollagenteilchen und kleine Lufteinschlüsse zulässig; Größe
einzelner Speckkörnchen vorwiegend bis 8 mm, Teilchen der
verwendeten Gewürze dürfen sichtbar sein
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, fein
gewürzt, angemessen salzig; knackig im Biss
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt - an der Schnittstelle ist das
Erzeugnis
fleischrosa, fein verarbeitet; vereinzelte, feinkörnige
Kollagenteilchen
22
Český salám
(Böhmische Wurst)
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Unzulässig ist die
Verwendung von
maschinell
abgetrenntem Fleisch
und maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
und kleine Lufteinschlüsse sind zulässig; sichtbare Teilchen
der verwendeten Gewürze
c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, fein
gewürzt, angemessen salzig;
knackig im Biss
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
Schnittfläche hat das abgekühlte Erzeugnis eine fleischrosa
Farbe; kleine Lufteinschlüsse und kleine weiche
Kollagenteilchen sind an der Abbindestelle sichtbar;
Einbettung von Fettkörnchen vorwiegend bis 8 mm
unregelmäßig verteilt,
c) Geruch und Geschmack: feiner Geruch nach Gewürzen
und Räucherung, angemessen salzig und würzig, knackig im
Biss
Tabelle 2
Anforderungen an einige haltbare wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
Erzeugnis
Basisrohstoffe für die Herstellung
Sensorische Anforderungen
Vysočina
(Vysočina)
Rindfleisch,
Schweinefleisch
a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend,
Die Verwendung von Stoff,
Fleisch anderer Spezien,
maschinell abgetrenntem Fleisch,
maschinell abgetrenntem
Geflügelfleisch, Eiweiß anderer
Spezien oder pflanzlichem Eiweiß
ist unzulässig
Selský salám
(Bauernwurst)
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Die Verwendung von Stoff,
Fleisch anderer Spezien,
maschinell abgetrenntem Fleisch,
maschinell abgetrenntem
Geflügelfleisch, Eiweiß anderer
Spezien oder pflanzlichem Eiweiß
ist unzulässig
Turistický
trvanlivý
(haltbare
Wanderwurst)
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Die Verwendung von Stoff,
Fleisch anderer Spezien,
maschinell abgetrenntem Fleisch,
maschinell abgetrenntem
Geflügelfleisch, Eiweiß anderer
Spezien oder pflanzlichem Eiweiß
ist unzulässig
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: sehr feines
Mosaik, dunklere rosa Farbe, Schnittfläche glänzend, zum
Rand hin dunkler; Rohstoffkörnchen vorwiegend bis 2 mm
groß; vereinzelte kleine, weiche Kollagenteilchen und
kleine Hohlräume zulässig,
c) Geruch und Geschmack: aromatisch nach Räucherung,
im Geschmack angemessen salzig und würzig; kompakt
im Biss, ohne wahrnehmbare zähe Teile
a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
Schnittfläche unregelmäßiges Mosaik magerer und fetter
Körnchen, vereinzelt ausgeschmolzenes Fett in der
Umgebung der Fettkörnchen; kleine Lufteinschlüsse und
kleine, weiche Kollagenteile sind zulässig;
Rohstoffkörnchen vorwiegend bis 3 mm groß,
eingetrockneter Ring unter der Hülle bis 3 mm
c) Geruch und Geschmack: spezifisch nach
Dauererzeugnis, angemessen nach Gewürzen,
geschmeidig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch bis zäh
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung:
Schnittfläche glänzend, glatt, zum Rand hin dunkler;
fleischrosa Mosaik; Körner des Rohmaterials vorwiegend
bis 6 mm groß, vereinzelte Schwankungen der
Körnchengröße im Mosaik sind kein Mangel; kleine,
weiche und Kollagenteilchen, Lufteinschlüsse und
ausgeschmolzenes Fett sind kein Mangel
c) Geruch und Geschmack: aromatisch bis intensiv nach
Räucherung, im Geschmack angemessen salzig und
würzig; kompakt im Biss, ohne wahrnehmbare zähe Teile
23
Tabelle 3
Anforderungen an ausgewählte haltbare fermentierte Fleischerzeugnisse
Erzeugnis
Basisrohstoffe für die Herstellung
Sensorische Anforderungen
Poličan
Rindfleisch,
Schweinefleisch
a) Konsistenz: elastisch bis zäh
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung:
Schnittfläche glänzend, glatt, rosarot, feinkörnig,
Größe der Körner vorwiegend bis 3 mm,
vereinzelte kleine Lufteinschlüsse sind zulässig
c) Geruch und Geschmack: angenehm aromatisch
nach den verwendeten Rohstoffen, Zusatzstoffen
und Rauch; mäßig salzig, ausgeprägter gewürzt;
geschmeidig bis knackig im Biss; angenehm
säuerlicher Geschmack
a) Konsistenz: elastisch bis zäh
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung:
Schnittfläche glänzend, glatt, rosarot, feinkörnig,
Größe der Körner vorwiegend bis 3 mm,
vereinzelte kleine Lufteinschlüsse sind zulässig
c) Geruch und Geschmack: angenehm aromatisch
nach den verwendeten Rohstoffen, Zusatzstoffen
und Rauch; durchschnittlich bis stark salzig,
ausgeprägter gewürzt; geschmeidig bis knackig im
Biss; angenehm säuerlicher Geschmack
a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend
b) Aussehen im Aufschnitt: rosarote Farbe,
Körnchen vorwiegend bis 6 mm groß, ohne Ring
unter der Hülle,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, aromatisch,
ausgeprägt mit Paprika gewürzt; durchschnittlich
bis ausgeprägt salzig, knackig und geschmeidig im
Biss
Die Verwendung von Stoff, Fleisch
anderer Spezien, maschinell
abgetrenntem Fleisch, maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß
anderer Spezien oder pflanzlichem
Eiweiß ist unzulässig
Herkules
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Die Verwendung von Stoff, Fleisch
anderer Spezien, maschinell
abgetrenntem Fleisch, maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß
anderer Spezien oder pflanzlichem
Eiweiß ist unzulässig
Dunajská
klobása
(Donauwurst)
Lovecký
salám
(Jagdwurst)
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Die Verwendung von Stoff, Fleisch
anderer Spezien, maschinell
abgetrenntem Fleisch, maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß
anderer Spezien oder pflanzlichem
Eiweiß ist unzulässig
Rindfleisch,
Schweinefleisch
a) Konsistenz: eher zäh, elastisch,
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung:
Mosaik von vorwiegend bis 5 mm großen
Körnchen, ohne Häufung von fetten und mageren
Teilchen, kleine Lufteinschlüsse zulässig; Farbe der
mageren Körnchen in der Mitte des Erzeugnisses
stärker rosa, im Randbereich dunkler; Fettkörnchen
hell,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, ausgeprägt
nach Räucherung, typisch für dieses Erzeugnis,
schärfer gewürzt und salzig; angenehm säuerlicher
Geschmack
a) Konsistenz: zäh, fest ,
b) die Körner der Rohmaterialien vorwiegend bis
5 mm groß, Mosaik ohne Klumpen fetter oder
magerer Teilchen, zulässig sind kleine
Lufteinschlüsse; Farbe der mageren Körner an der
Schnittfläche satteres rosa bis rot nach verwendeter
Paprika, kann zu den Rändern des Erzeugnisses hin
dünkler sein, Fettkörner hell,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, aromatisch,
ausgeprägt gewürzt, durchschnittlich bis ausgeprägt
salzig, knackig und geschmeidig im Biss,
riecht/schmeckt ausgeprägt nach Paprika;
angenehm säuerlicher Geschmack
Die Verwendung von Stoff, Fleisch
anderer Spezien, maschinell
abgetrenntem Fleisch, maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß
anderer Spezien oder pflanzlichem
Eiweiß ist unzulässig
Paprikáš
(Paprikáš)
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Die Verwendung von Stoff, Fleisch
anderer Spezien, maschinell
abgetrenntem Fleisch, maschinell
abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß
anderer Spezien oder pflanzlichem
Eiweiß ist unzulässig
24
Tabelle 4
Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Geflügelerzeugnisse
Erzeugnis
Drůbeží
špekáček
(GeflügelSpeckwurst)
Basisrohstoffe für die
Herstellung
Geflügelfleisch,
maschinell abgelöstes
Geflügelfleisch, rohes
Schweineschmalz
Die Verwendung von
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Drůbeží
debrecínský
párek
(GeflügelDebrecziner)
Geflügelfleisch,
maschinell abgetrenntes
Geflügelfleisch, rohes
Schweineschmalz
Die Verwendung von
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Drůbeží párek
vídeňský
(GeflügelWienerWürstchen)
Drůbeží párek
jemný
(GeflügelFeinwürstchen)
Drůbeží*)
šunkový salám
(Geflügel*)Schinkenwurst)
Geflügelfleisch,
maschinell abgetrenntes
Geflügelfleisch,
Die Verwendung von
Schweinefleisch, rohem
Schweineschmalz,
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Geflügelfleisch,
maschinell abgetrenntes
Geflügelfleisch
Die Verwendung von
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Geflügelfleisch,
maschinell abgelöstes
Geflügelfleisch
Die Verwendung von
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Drůbeží
gothajský salám
(GeflügelGothaer)
Geflügelfleisch,
maschinell abgelöstes
Geflügelfleisch, rohes
Schweinefleisch
Die Verwendung von
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
Sensorische Anforderungen
a) Oberflächliches Aussehen: Erzeugnis im Naturdarm
b) Konsistenz: elastisch, knackig, zusammenhaltend
c) Aussehen in Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte
Erzeugnis ist an der Schnittfläche hell- bis dunkelrosa und
weist unregelmäßig angeordnete Speckwürfel auf; zulässig
sind kleine weiche Körnchen von Kollagenteilchen,
Lufteinschlüsse in kleinerem Umfang und leicht
ausgeschmolzenes Fett
d) Geschmack und Geruch: angenehm nach frischer
Räucherware und Gewürzen, angemessen salzig und gewürzt,
nach Erwärmung saftig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch
b) Aussehen in Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte
Erzeugnis ist an der Schnittfläche aufgrund des Fleisches und
der Zugabe von Paprika dunkelrosa; kleine Lufteinschlüsse
und vereinzelte weiche Kollagenteilchen an der Abbindestelle,
unregelmäßiges Mosaik von vorwiegend bis zu 6 mm großen
Fettkörnchen und Fleischbestandteilen
c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, ausgeprägter
nach verwendetem Paprika; nach Erwärmung saftig und
knackig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch,
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der
Schnittfläche graurosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von
Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig,
c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, nach
Erwärmung saftig und knackig im Biss
a) Konsistenz: fest, elastisch,
b) Aussehen im Aufschnitt: fein verarbeitet, rosa bis graurosa,
kleine Lufteinschlüsse sind gestattet,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach frischer
Räucherware und nach Geflügelfleisch, angemessen salzig und
gewürzt
a) Konsistenz: fest, zusammenhaltend,
b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: unregelmäßiges
Mosaik von hellem, mitunter auch dunklerem Fleisch,
Körnung 10 bis 50 mm, an der Abbindestelle rosa bis rosarot;
vereinzelte kleine, weiche Kollagenteilchen und kleine ggf.
mit Aspik oder Fett ausgefüllte Lufteinschlüsse sind zulässig,
c) Geruch und Geschmack: angenehm nach Geflügelfleisch,
angemessen salzig, Fleisch knackig, mäßig saftig im Biss
a) Konsistenz: fest, zusammenhaltend,
b) Aussehen im Aufschnitt: an der Schnittfläche ist das
abgekühlte Erzeugnis dunkler fleischrosa, Abbindestelle fein
verarbeitet, Speckmosaik unregelmäßig verteilt, vereinzelte,
feinkörnige Kollagenteilchen und kleine Lufteinschlüsse
zulässig; Größe der einzelnen Speckkörnchen im vorwiegend
bis 8 mm, Teilchen der verwendeten Gewürze dürfen sichtbar
sein,
c) Geruch und Geschmack: fein, typisch für feine
Räucherware; delikat, fein gewürzt und salzig
25
Drůbeží junior
salám
(GeflügelJunior-Wurst)
Geflügelfleisch,
maschinell abgelöstes
Geflügelfleisch
Die Verwendung von
Schweinefleisch, rohem
Schweineschmalz,
Schweine- und
Geflügelhaut ist zulässig
a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend,
b) Aussehen im Aufschnitt: fein verarbeitet, rosa bis graurosa,
kleine Lufteinschlüsse sind gestattet,
c) Geruch und Geschmack: fein, typisch für feine
Räucherware; delikat, fein gewürzt und salzig, typisch für
Geflügelfleisch; Wurst knackig im Biss
*) Angabe der Geflügelart gemäß dem verwendeten Geflügelfleisch.
Tabelle 5
Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von Fleischkonserven
Erzeugnis
Basisrohstoffe
für die
Herstellung
Sensorische Anforderungen
Rindfleisch im
eigenen Saft
Rindfleisch
Schweinefleisch im
eigenen Saft
Schweinefleisch
Luncheon meat
Schweinefleisch,
Rindfleisch
a) Aussehen - kompaktes Ganzes, auf einer Seite von weißgelbem
Fett abgedeckt, Stücke
von gekörntem, mit Aspik verbundenem Rindfleisch; Farbe des
Fleisches dunkelgrau, typisch für gekochtes Rindfleisch, Farbe des
Aspiks bräunlich,
b) Konsistenz: Fleisch knackig, weich, leicht faserig, Aspik bei 15 °C
angemessen fest,
c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach gedünstetem
Rindfleisch, mäßig gewürzt und salzig; Aspik leicht salzig,
Geschmack des Fettes typisch
a) Aussehen - kompaktes Ganzes, an der Oberfläche weiße bis
gelbliche Fettbrühe;
Aspik klar, goldgelb; Schweinefleisch in gröberen Stücken hellgraubraun, fette Stücke hell, ohne harte Teile,
b) Konsistenz: Fleisch knackig, weich, leicht faserig, Aspik bei 15 °C
angemessen fest
c) Geruch und Geschmack: angenehm nach gedünstetem
Schweinefleisch, delikat, fein gewürzt, angemessen salzig; Aspik
schmeckt angemessen salzig
a) Aussehen: Das Erzeugnis ist in abgekühltem Zustand hell- oder
dunkelrosa, unregelmäßiges Mosaik aus Körnchen von fettem und
magerem Schweinefleisch, jeweils bis 10 mm groß; kleine Poren,
Bläschen und weiche Kollagenteile in kleiner Menge zulässig
b) Konsistenz: kompakt, 1 cm dicke Scheiben beim Schneiden
zusammenhaltend
c) Geruch und Geschmack: angenehm, angemessen salzig und
gewürzt, knackiger Biss
Tabelle 6
Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von ausgewählten
wärmebehandelten Fleischerzeugnissen - Pasteten
Erzeugnis
Basisrohstoffe
für die
Herstellung
Sensorische Anforderungen
Leberpastete
Schweinefleisch
a) Aussehen und Farbe: kompakte graue bis rosa-graue Masse, ggf.
mit Einlagerungen von Aspik und ausgeschmolzenem Fett; fein
verarbeitete Kollagenteilchen, kleine Lufteinschlüsse und Teilchen
der verwendeten Gewürze sichtbar,
b) Konsistenz: zusammenhaltend, streichfähig, bei 15 °C pastös,
26
Leberkäse
Schweinefleisch
Paste aus
geräuchertem Fleisch
geräuchertes
Schweinefleisch
Bauchfleischaufstrich
Schweinefleisch,
geräucherter
Schweinebauch
c) Geruch und Geschmack: nach Schweineleber, angemessen
salzig, fein gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack
a) Aussehen und Farbe: kompakte graue bis rosa-graue Masse, ggf.
mit Einlagerungen von Aspik und ausgeschmolzenem Fett; fein
verarbeitete Kollagenteilchen, kleine Lufteinschlüsse und Teilchen
der verwendeten Gewürze sichtbar, im Aufschnitt von regelmäßiger
trapezförmiger Gestalt
b) Konsistenz: zusammenhaltend, streichfähig, bei 15 °C pastös,
c) Geruch und Geschmack: nach Schweineleber, angemessen
salzig, fein gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack
a) Aussehen und Farbe: orange bis orange-graue kompakte Masse,
b) Konsistenz: streichfähig, an der Schnittfläche mäßig rau,
c) Geruch und Geschmack: nach geräuchertem Fleisch, angemessen
salzig, angenehm gewürzt, ohne fremden Geruch und
Beigeschmack
a) Aussehen und Farbe: kompakt, ockerfarbene oder ocker-graue
Masse,
b) Konsistenz: starrer, breiartig, an der Schnittfläche mäßig rau,
streichfähig,
c) Geruch und Geschmack: nach geräuchertem Bauchfleisch,
angemessen salzig, angenehm gewürzt, ohne fremden Geruch und
Beigeschmack
Tabelle 7
Anforderungen an die Zusammensetzung und an die sensorischen Eigenschaften von Fleischkonserven –
Fertiggerichten
Erzeugnis
Basisrohstoffe für die
Herstellung
Sensorische Anforderungen
Letscho mit
Wurst
wärmebehandeltes
Fleischerzeugnis
Rindfleisch auf
wilde Art
Rindfleisch
Ungarisches
Gulasch
Rindfleisch,
Schweinefleisch
Hüttengulasch
Rindfleisch,
wärmebehandeltes
Fleischerzeugnis
a) Aussehen und Farbe: Fleischerzeugnis (Wurst) in
braunroter Gemüsemischung, geschnittene Stücke von
Gemüsepaprika und Zwiebeln erkennbar, vereinzelte
Paprikasamen zulässig, rotbraune Sauce
b) Konsistenz: Wurst weich, mäßige Rissbildung zulässig,
Gemüsemischung halbweich bis weich, Sauce mäßig
angedickt
c) Geruch und Geschmack: nach verwendetem
Fleischerzeugnis, Paprika und Tomaten, mäßig salzig,
angenehm gewürzt, süßsauer, mäßige Schärfe aufgrund der
verwendeten Paprika zulässig, ohne fremden Geruch und
Beigeschmack
a) Aussehen und Farbe: in Scheiben geschnittenes Fleisch,
gut gereinigt, oberflächlich enthäutet, vom Talgteil befreit, in
brauner Sauce
b) Konsistenz: weiches Fleisch, mäßig angedickte Sauce
c) Geruch und Geschmack: nach gebratenem Rindfleisch und
verwendetem Gemüse, mäßig salzig, angenehm gewürzt
a) Aussehen: unregelmäßige Fleischstücke ca. 15 bis 30 mm
groß, geschnittener roter und grüner Gemüsepaprika in
rotbrauner bis brauner Sauce
b) Konsistenz: weiches Fleisch, mäßig angedickte Sauce
c) Geruch und Geschmack: nach verwendeten Rohstoffen,
typisch für Gulasch, angenehm salzig und gewürzt, mäßig
scharf, ohne fremden Geruch und Beigeschmack
a) Aussehen: unregelmäßige Fleischstücke und Stücke des
wärmebehandelten Fleischerzeugnisses (ganze Wurst) in
rotbrauner bis brauner Sauce
b) Konsistenz: Fleisch und Wurst weich, Soße mäßig
angedickt,
27
c) Geruch und Geschmack: nach Fleisch und Wurst,
angemessen salzig und angenehm gewürzt, ohne fremden
Geruch und Beigeschmack
Tabelle 8
Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischerzeugnisse
Erzeugnis
Fleischgehalt
(Gewichtsprozente
mindestens)
40,0
Reines
Muskelprotein
(Gewichtsprozente
mindestens)
-
Fettgehalt
(maximaler
Gewichtsanteil in
%)
45,0
Špekáček
(Speckwurst)
Kabanos
Wiener Würstchen
Párek lahůdkový
(Delikatesswürstchen)
Debrecínský párek
(Debrecziner)
Párek jemný
(Feinwürstchen)
Šunkový salám
(Schinkenwurst)
Gothajský salám
(Gothaer Wurst)
Junior salám (JuniorWurst)
Český salám
(Böhmische Wurst)
Ostravská klobása
(Ostrauer Wurst)
Vysočina (Vysočina)
Turistický trvanlivý
(Wanderwurst)
Selský salám
(Bauernwurst)
Poličan (Poličan)
Lovecký salám
(Jagdwurst)
Dunajská klobása
(Donauwurst)
Paprikáš (Paprikáš)
Herkules (Herkules)
50,0
55,0
50,0
-
40,0
40,0
35,0
60,0
-
40,0
50,0
-
35,0
55,0
-
20,0
40,0
-
40,0
40,0
-
35,0
40,0
-
40,0
60,0
-
35,0
-
13,0
14,0
50,0
40,0
-
13,0
50,0
-
16,0
15,0
50,0
50,0
-
14,0
55,0
-
14,0
14,0
50,0
50,0
Tabelle 9
Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Erzeugnisse aus Geflügelfleisch
Erzeugnis
Drůbeží špekáček
(Geflügel-Speckwurst)
Kuřecí párek jemný
(Hühner-Feinwürstchen)
Drůbeží debrecínský párek
(Geflügel-Debrecziner)
Gehalt an Flügelfleisch
oder Gehalt an maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
(Gewichtsprozente
mindestens)
45,0
maximaler Gehalt an
maschinell
abgetrenntem
Geflügelfleisch
(Gewichtsprozente
maximal)
Fettgehalt
(Gewichtsprozente
maximal)
45,0
50,0
30,0
37,0
30,0
28
35,0
Drůbeží vídeňský párek
(Geflügel-Wiener
Würstchen)
Drůbeží šunkový salám
(Geflügel-Schinkenwurst)
Drůbeží gothajský salám
(Geflügel-Gothaer)
Drůbeží junior salám
(Geflügel-Junior-Wurst)
50,0
35,0
25,0
40,0
12,0
20,0
40,0
40,0
50,0
25,0
Tabelle 10
Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischkonserven
Erzeugnis
Fleischgehalt
(Gewichtsprozente
mindestens)
Wassergehalt
(Gewichtsprozente
maximal)
Fettgehalt
(Gewichtsprozente
maximal)
weitere Anforderungen
Rindfleisch im
eigenen Saft
Schweinefleisch im
eigenen Saft
Luncheon meat
70,0
80,0
20,0
-
70,0
70,0
40,0
-
70,0
70,0
40,0
Ausgeschmolzenes Fett
und Aspik maximal
15,0 Gewichtsprozente
Tabelle 11
Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse - Pasteten
Erzeugnis
Fleischgehalt
(Gewichtsprozente
mindestens)
Wassergehalt
(Gewichtsprozente
maximal)
Fettgehalt
(Gewichtsprozente
maximal)
weitere
Anforderungen
Leberpastete
25,0
70,0
40,0
Leberkäse
25,0
70,0
45,0
Paste aus geräuchertem
Fleisch
Bauchfleischaufstrich
57,0
70,0
40,0
Gehalt an
Schweineleber
mindestens 26,0
Gewichtsprozente
Gehalt an
Schweineleber
mindestens 26,0
Gewichtsprozente
-
35,0
70,0
40,0
Gehalt an
geräuchertem
Bauchfleisch
mindestens 20,0
Gewichtsprozente
Tabelle 12
Physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischkonserven - Fertiggerichte
Erzeugnis
Letscho mit Wurst
Rindfleisch auf wilde Art
Gehalt an Fleisch oder
wärmebehandeltem
Fleischerzeugnis
(Gewichtsprozente mindestens)
24 Gewichtsprozente Wurst nach
Wärmebehandlung des
Erzeugnisses
Rindfleisch 30,0 % des Gewichts
29
weitere Anforderungen
Ungarisches Gulasch
Hüttengulasch
30,0
Davon:
Rindfleisch mindestens 16,0
Gewichtsprozente,
Schweinefleisch mindestens 14,0
Gewichtsprozente
10,0
30
Gehalt an Gemüsepaprika:
mindestens 4,5 %
Gewichtsprozente
Gehalt an Wurst mindestens 12
Gewichtsprozente
Anhang 8 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von
wärmebehandeltem Schinken
Gruppe
wärmebehan
deltes
Erzeugnis
Erzeugnis
Schinken
Klasse
höchste
Qualität
Qualitätsmerkmale
Gehalt an reinem
Muskelprotein mindestens
16,0 Gewichtsprozent
Erzeugnis zur Gänze aus
Muskelfleisch
Verwendung von
Ballaststoffen, Stärke
(einschließlich physikalisch
oder mithilfe von Enzymen
modifizierter Stärke),
pflanzlichen oder anderen
tierischen Proteinen sowie
weiterer Stoffe, die den
Proteingehalt im Produkt
erhöhen, ist nicht zulässig
erster
Wahl
Gehalt an reinem
Muskelprotein mindestens
13,0 Gewichtsprozent
Erzeugnis zur Gänze aus
Muskelfleisch
Verwendung von
Farbstoffen, Fasern
(ausgenommen die
natürlichen
Verdickungsmittel
Carrageen und EuchemaAlgen), Stärke
(einschließlich physikalisch
oder mithilfe von Enzymen
modifizierter Stärke),
pflanzlichen oder anderen
tierischen Proteinen sowie
weiterer Stoffe, die den
Proteingehalt im Produkt
erhöhen, ist nicht zulässig
Standard
Gehalt an reinem
Muskelprotein mindestens
10,0 Gewichtsprozente
31
Sensorische Anforderungen
a) Konsistenz - im ganzen Stück fest,
kohäsiv; die Scheiben dürfen nicht in
einzelne Muskel zerfallen; bei
sterilisiertem Erzeugnis in der
Konserve ist eine veränderliche
Menge losen Aspiks zulässig
b) Aussehen im Aufschnitt – das
Erzeugnis hat an der Schnittfläche die
Farbe, die der Art des verwendeten
Fleisches entspricht, die einzelnen
Muskeln sind erkennbar und mit fein
verarbeitetem Muskelfleisch
miteinander verbunden; vereinzelt
sind kleinere Fettstücke an der
Schnittstelle zulässig; auch kleinere
Hohlräume sind zulässig, die z.B. mit
Aspik ausgefüllt sind
c) Geruch und Geschmack – typisch
für Schinken, angemessen salzig,
delikat, dünne Scheiben knackiger
Biss
Anhang 9 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Negative Gewichtsabweichungen für Fischerzeugnisse
Erzeugnis
Gewicht der Verpackung
bis 300 g
Frische Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse,
tiefgefrorene Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse sowie
Zubereitungen aus diesen,
zubereitete Fischereierzeugnisse,
verarbeitete Fischereierzeugnisse,
Surimi, außer Sardellenpaste und
Konserven
Sardellenpaste
bis 1000 g
bis 2000 g
über 2000 g
in der Tube
bis 350 g
über 350 g
Konserven
bis 350 g
über 350 g
32
Zulässige negative
Gewichtsabweichung
- 10,0 % bei Einzelpackungen
- 2,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 6,0 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 4 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 2 % bei Einzelpackungen
- 0,5 % bei 20-Stück-Packungen
- 10 % bei Einzelpackungen
- 2,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 10 % bei Einzelpackungen
- 2,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 5 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 10 % bei Einzelpackungen
- 2,0 % bei 20-Stück-Packungen
- 5 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-Stück-Packungen
Anhang 10 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Verzeichnis der Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Bezeichnungen in der
Fischerei und Aquakultur
Die Handelsbezeichnung enthält den Stammnamen aus Spalte 1 und den Gattungsnamen aus
Spalte 1 a oder b, sofern in Spalte 1 angegeben, ferner wird die entsprechende, den
Stammnamen und den Gattungsnamen enthaltende wissenschaftliche Bezeichnung gemäß
Spalte 2 angegeben, sofern in Spalte 2 angegeben. Alternativ kann als Handelsbezeichnung,
einen Teil derselben oder als wissenschaftliche Bezeichnung auch ein Synonym gemäß Spalte
3 verwendet werden, sofern in Spalte 3 angegeben.
1. Handelsbezeichnung
Stammname
a)Gattungsname
2. Wissenschaftliche Bezeichnung
b)Gattungsname
Stammname
a)Gattungsna
me
3. Synonyme der
Handelsbezeichnun
gen /
wissenschaftlichen
Bezeichnungen
b)Gattungsna
me
FISCHE
Cejn
velký (Brasse)
Abramis
brama
Makrela
solandrova (Wahoo)
Acanthocybium
solandri
Jeseter
malý (Sterlet)
Acipenser
ruthenus
Jeseter
ruský
Acipenser
gueldenstaedtii
Jeseter
velký (Brasse)
Acipenser
sturio
Zubatka
pruhovaná
(Gestreifter Seewolf)
Anarhichas
lupus
Úhoř
evropský
Anguilla
anguilla
Chmurnatka
tmavá (Kohlefisch)
Anoplopoma
fimbria
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Black code
Uhlířka
černá (Schwarzer
Degenfisch)
Aphanopus
carbo
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Gűldenstädtův
(Waxdick)
říční (Europäischer
Flussaal)
33
Alternativ können
als
Handelsbezeichnung
die folgenden
Bezeichnungen
verwendet werden:
vlkouš obecný,
vlkouš severní
Tkaničnice tmavá
Chňapal
velký (Schnapper)
Aprion
virescens
Stříbrnice
atlantská (Goldlachs)
Argentina
silus
Smuha
královská
Argyrosomus
regius
šedá (Adlerfisch)
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Ombrina.
Alternativ kann als
wissenschaftliche
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Sciaena aquila.
Tolstolobec
pestrý
(Marmorkarpfen)
Hypophthalmicht
hys
nobilis
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tolstolobik.
Alternativ kann als
wissenschaftliche
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Aristichtys nobilis
Kahavaj
skvrnitý
(Australischer Lachs)
Arripis
trutta
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Losos australský
Štítník
kukaččí
Aspitrigla
cuculus
Alternativ kann als
lateinische
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Trigla cuculus
Bolen
dravý (Rapfen)
Leuciscus
aspius
Alternativ kann als
lateinische
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Aspius aspius
Platýs
šípozubý
(Amerikanischer
Pfeilzahnheilbutt)
Atheresthes
stomias
Gavún
štíhlý (Kleiner
Ährenfisch)
Atherina
boyeri
rudý (Seekuckuck)
34
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Grundle
Smuha
bílá (Prächtiger
Umberfisch)
Atractoscion
nobilis
Smuha
chutná (Afrikanischer
Umberfisch)
Atractoscion
aequidens
Smuha
nibe (SchwarzmaulUmberfisch)
Atrobucca
nibe
Tuňák
nepravý (Unechter
Bonito)
Auxis
thazard
Tuňák
makrelovitý
(MelveraFregattmakr
ele)
Auxis
rochei
Parma
obecná (Barbe)
Barbus
barbus
Jehlice
rohozobá
Belone
belone
Očnatec
štíhlý (Gelbstriemen)
Boops
boops
Zubatice
jadranská
(Gelbstriemen)
Boops
boops
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Očnatec štíhlý
Treska
polární
Boreogadus
saida
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Saida
Brama
brama
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Pražma obecná
Brama
(Brachsenmakre
le)
mořská
(Hornhecht)
severní
(Polardorsch)
Chimérovka
kapská
(Totenkopfchimäre)
Callorhinchus
capensis
Chimérovka
tasmánská
(Australische
Pflugnasenchimäre)
Callorhinchus
milli
Karas
stříbřitý
(Silberkarausche)
Carassius
gibelio
35
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
white seabass
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Elephant fish
Ropušnice
šarlatová
(Skorpionfisch)
Kanic
modroskvrný
(JuwelenZackenbarsch)
Cephalopholis
miniata
Kanic
sonneratův
(TomatenZackenbarsch)
Cephalopholis
sonnerati
Kanic
tmavý (PfauenZackenbarsch)
Cephalopholis
argus
Keříčkovec
jihoafrický
červenolemý
(Afrikanischer
Raubwels)
Clarias
gariepinus
Sleď
obecný
atlantický
(Atlantischer
Hering)
Clupea
harengus
Sleď
obecný
baltický
(Ostseehering)
Clupea
harengus
Úhoř
mořská (Meeraal)
Conger
conger
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Úhořovec mořský
Síh
peleď (Peledmaräne)
Coregonus
peled
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Maréna
Maréna
severní
(Nordseeschnäpel)
Coregonus
lavaretus
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Síh
Koryféna
velká (Gemeine
Goldmakrele)
Coryphaena
hippurus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mahi-mahi, Zlak
nachový, Dorado
Hlavoun
tuponosý
Coryphaenoides
rupestris
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
Scorpaena
cardinalis
36
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Sumeček africký,
Klarias
membras
(Grenadierfisch)
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Grenadiér
Amur
bílý (Graskarpfen)
Ctenopharyngod
on
idella
Kapr
obecný (Karpfen)
Cyprinus
carpio
Zubatec
hrbohlavý (Rosa
Zahnbrasse)
Dentex
gibbosus
Zubatec
obecný (Zahnbrasse)
Dentex
dentex
Mořčák
evropský
(Wolfsbarsch)
Dicentrarchus
labrax
Jazyk
klínotvarý
(Bastardzunge)
Dicologlosa
cuneata
Mořan
obecný (
Zweibindenbrasse)
Diplodus
vulgaris
Ledovka
patagonská
(Schwarzer Seehecht)
Dissostichus
eleginoides
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Chilský sea bass
Sardel
obecná
Engraulis
encrasicholus
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Ančovička
Sardel
peruánská
(Peruanische
Sardelle)
Engraulis
ringens
Kanic
temný
gauza (Brauner
Zackenbarsch)
Epinephelus
marginatus
Kanic
červenohnědý
červený (Roter
Zackenbarsch)
Epinephelus
morio
Kanic
hnědotečkovaný
(BraunpunktZackenbarsch)
Epinephelus
chlorostigma
evropská
(Europäische
Sardelle)
37
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Vlk mořský ,
Mořský vlk, Okoun
mořský.
Alternativ kann als
zweiter
Gattungsname der
folgende Name
verwendet
werden:vroubený
Štika
obecná (Hecht)
Esox
lucius
Tuňák
černý (Schwarzer
Skipjack)
Euthynnus
lineatus
Tuňák
malý
Euthynnus
alletteratus
Tuňák
východní (Pazifische
Thonine)
Euthynnus
affinis
Štítník
šedý (Grauer
Knurrhahn)
Eutrigla
gurnardus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Trigly
Treska
obecná
skvrnitá (Kabeljau)
Gadus
morhua
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Cod
Treska
pacifická
bílá (Pazifischer
Kabeljau)
Gadus
macrocephalus
Žralok
psohlavý
tope (Großer
Hundshai)
Galeorhinus
galeus
Hruj
kapská
(Südafrikanischer
Kingklip)
Genypterus
capensis
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Kingclip
Treska
královská (Rosa
Kingklip)
Genypterus
blacodes
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Hruj
Platýs
protažený
Glyptocephalus
cynoglossus
Kranas
zlatavý (GoldMakrele)
Gnathanodon
speciosus
Ledovka (Grüne
Notothenia)
Gobionotothen
gibberifrons
Claresse
(Claresse)
Heterobranchus
longifilis x
Clarias
garienpinus
Žralok
šedý (StumpfnasenSechskiemerhai)
atlantický
(Falscher Bonito)
šedohnědý
(Hundszunge)
Hexanchus
38
griseus
Halibut
bílý
Hlavatka
atlantický
(Atlantischer
Heilbutt)
Hippoglossus
hippoglossus
podunajská
(Donaulachs)
Hucho
hucho
Vyza
velká (Europäischer
Hausen)
Huso
huso
Tolstolobik
bílý (Gewöhnlicher
Tolstolob)
Hypophthalmicht
hys
molitrix
Mořan
indooceánský (NufarSeebrasse)
Cheimerius
nufar
Cípal
pyskatý (Grauäsche)
Chelon
labrosus
Plachetník
širokoploutvý
(Indopazifischer
Segelfisch)
Instiophorus
platypterus
Tuňák
pruhovaný
bonito (Echter
Bonito)
Katsuwonus
pelamis
Pyskoun
skvrnitý
velký (Gefleckter
Lippfisch)
Labrus
bergylta
Žralok
sleďový (Heringshai)
Lamna
nasus
Perletník
nádherný
(Glanzfisch)
Lampris
guttatus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Leskyně skvrnitá
oder Opah
Lates
stříbřitý
(Barramundi)
Lates
calcalifer
Alternativ können
als
Handelsbezeichnung
die folgenden
Bezeichnungen
verwendet werden:
Lates stříbrný,
Robalo stříbřitý,
Okoun barramundi
Okoun
nilský (Nilbarsch)
Lates
niloticus
Pamakrela
temná (Escolar-
Lepidocybium
flavobrunneum
39
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Beluga
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Bonito
Alternativ können
als
Schlangenmakrele)
Handelsbezeichnung
die folgenden
Bezeichnungen
verwendet werden:
máslová ryba,
butterfish, Makrela
máslová
Makrely
(Makrelen)
Vlasochvost
stužkový (Silberner
Degenfisch)
Kambala
(Flügelbutt)
Lepidocybium
spp.
alle Arten
Lepidopus
caudatus
Lepidorhombus
spp.
alle Arten
Limanda
aspera
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tkaničnice tmavá
Limanda
drsná (Rauhe Kl
¡esche)
Limanda
žlutoocasá
zlatá
(Gelbschwanzflun
der)
Limanda
ferruginea
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
platýs zlatý
Platýs
limanda
drsnotělý
(Scharpe)
Limanda
limanda
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Limanda obecná
Cípal
evropský
(Dünnlippige
Meeräsche)
Liza
ramada
Cípal
zlatý (Goldäsche)
Liza
aurata
Ďas
americký
(Amerikanischer
Seeteufel)
Lophius
americanus
Ďas
mořský (Seeteufel)
Lophius
piscatorius
Chňapal
císařský
červený
(Kaiserschnapper)
Lutjanus
sebae
Chňapal
dvouskvrnný
(DoppelfleckSchnapper)
bohar
Lutjanus
bohar
Chňapal
hrbohlavý
Lutjanus
sanguineus
40
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
red snapper
(Blutschnapper)
Chňapal
klenutý (BuckelSchnapper)
Lutjanus
gibbus
Chňapal
rudý (Nördlicher
Schnapper)
Lutjanus
campechanus
Hoki
novozélandský
(Langschwanzseehec
ht)
Macruronus
novaezelandia
e
Hoki
patagonský
(Patagonischer
Grenadier)
Macruronus
magellanicus
Marlín
indopacifický
(Indopazifischer
Blauer Marlin)
Makaira
mazara
Kapelin
severní (Kapelan)
Mallotus
villosus
Treska
jednoskvrnná
Melanogrammus
aeglefinus
Měsícovec
skvrnitý
(Fleckenmondfisch)
Mene
maculata
Treska
merlan
Merlangius
merlangus
Štikozubec
argentinský
(Patagonischer
Seehecht)
Merluccius
hubbsi
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Štikozubec
evropský
(Europäischer
Seehecht)
Merluccius
merluccius
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Štikozubec
kanadský
(Nordpazifischer
Merluccius
productus
Alternativ kann in
der
skvrnitá
(Schellfisch)
bezvousá
(Wittling)
41
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
huňáček severní
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Moonfish
Seehecht)
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Štikozubec
kapský (Kaphecht)
Merluccius
capensis
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Štikozubec
peruánský
(Chilenischer
Seehecht)
Merluccius
gayi
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Štikozubec
stříbrný
Merluccius
bilinearis
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořská štika,
Merlúza nebo Hejk
Jižní modrý
witling
(Südlicher
Wittling)
Micromesistius
australis
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Treska jižní
Modrý witling
(Blauer
Wittling)
Micromesistius
poutassou
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Treska modravá
Microstomus
kitt
Mobula spp.,
Myliobastis spp.
alle Arten
Molva spp.
alle Arten
Morone
chrysops
Platýs
malohlavý
americký
(Nordamerikanisch
er Seehecht)
červený
(Rotzunge)
Manta (Manta)
Mník
mořský
Mořčák
stříbřitý (Weißer
molva (Leng)
42
Sägebarsch)
Cípal
(Meeräschen)
Mugil spp.
alle Arten
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mugil
Mullus
surmuletus
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Parmice
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Parmice
Sultánka
pruhovaná
(Streifenbarbe)
Sultánka
nachová
karmínová (Rote
Meerbarbe)
Mullus
barbatus
Špičatník
zlatopruhý
japonský
(Scheinschnapper)
Nemipterus
japonicus
Oblada
obecná (Bandbrasse)
Oblada
melanura
Losos
keta
pacifický
(Hundslachs)
Oncorhynchus
keta
Losos
kisuč
stříbrný
(Silberlachs)
Oncorhynchus
kisutch
Losos
gorbuša
divoký
(Buckellachs)
Oncorhynchus
gorbuscha
Losos
nerka
červený (Rotlachs)
Oncorhynchus
nerka
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Sockeye
Losos
čavyča (Königslachs)
Oncorhynchus
tshawytcha
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Losos královský
Pstruh
duhový
(Regenbogenforelle)
Oncorhynchus
mykiss
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
43
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Chui
Pstruh lososovitý
nebo Pstruh
růžovomasý
Tlamoun
nilský (Nil-Tilapia)
Zubatice
(Meerbrassen)
Oreochromis
niloticus
Pagellus spp.
alle Arten
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tilápie
Pražman
obecný (Gemeine
Meeräsche)
Sparus
pagrus
Stříbrovka
lesklá (Silberne
Pampel)
Pampus
argenteus
Pangasius
dolnooký (Pangasius)
Pangasius
hypophthalmus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Pangas. Alternativ
kann als
wissenschaftliche
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Pangasianodon
hypophthalmus.
Parona
signata
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Kranas jihoamerický
Pompano
(Parona)
Parmice
indická (Indische
Barbe)
Parupeneus
indicus
Okoun
říční (Flussbarsch)
Perca
fluviatilis
Platýs
malý
Platichthys
flesus
říční (Flunder)
44
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Pražma obecná;
alternativ kann
folgende
wissenschaftliche
Bezeichnung
verwendet werden:
Pagrus pargus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Flounder
Makrela
atská (Atka-Makrele)
Pleurogrammus
monopterygius
Platýs
obecný
Pleuronectes
platessa
Smuha
vousatá
(Trommelfisch)
Pogonias
cromis
Treska
evropská
pollak
Pollachius
pollachius
Treska
tmavá
šedá
Pollachius
virens
Žralok
modravý
obecný
Prionace
glauca
Kranas
zubatý
Pseudocaranx
dentex
Kambala
velká
Psseta
maxima
Kranasovec
štíhlý
Rachycentron
canadum
Rejnok
skvrnitý
Raja
montagui
Rajiformes
alle Arten
velký (Scholle)
Rejnok
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Bubeník americký
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens in
Spalte 1 a die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
georgijský
Halibut
tmavý
grónský
Reinhardtius
hippoglossoide
s
Losos
atlantický
obecný
Salmo
salar
Pstruh
obecný
mořský
Salmo
trutta
trutta
Pstruh
obecný
potoční
Salmo
trutta
fario
Siven
arktický
alpský
Salvelinus
alpinus
Siven
americký
Salvelinus
fontinalis
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens in
Spalte 1 a die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
potoční
Candát
obecný
Sander
lucioperca
Alternativ kann als
wissenschaftliche
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
45
Stizostedion
lucioperca
Pelamida
atlantická
obecná
Sarda
sarda
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tunec
Pelamida
chilská
tichomořská
Sarda
chiliensis
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tunec
Pelamida
východní
Sarda
orientalis
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tunec
Sardinka
evropská
Sardina
pilchardus
Očnatec
obecný
Sarpa
salpa
Zubatice
zlatopasá
Sarpa
salpa
Ploskozubec
modropruhý
Scarus
ghobban
Ploskozubec
rudomořský
Scarus
gibbus
Smuha
tmavá
Sciaena
umbra
Makrela
indopacifická
Scomber
australasicus
obecná
australská
46
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Okáč obecný
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Papouščí ryba
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens in
Spalte 1 a die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
modravá
Makrela
japonská
měchýřnatá
Scomber
japonicus
Makrela
obecná
atlantická
Scomber
scombrus
Makrela
španělská
Scomberomorus
maculatus
Makrelovec
královský
Scomberomorus
cavalla
Pakambala
kosočtverečná
Scophthalmus
rhombus
Ropušnice
šarlatová
Scorpaena
Cardinalis
Ropušnice
obecná
Scorpaena
scrofa
Žralok
skvrnitý
Scyliorhinus
canicula
Žralok
větší
Scyliorhinus
stellaris
Scyliorhinus spp.,
Ginglymostoma
spp., Rhincodon
spp., Galeus spp.,
Mustelus spp.,
Triakis spp.,
Carcharhinus
spp., Galeocerdo
spp., Prionace
spp.,
Rhizoprionodon
spp., Carcharias
spp., Odontaspis
spp., Alopias
spp., Cetorhinus
spp.,
Carcharodon
spp., Isurus spp.,
Lamna spp.,
Chlamydoselachu
s spp.,
Heptranchias
spp., Hexanchus
spp.,
Notorynchus
spp.,
Echinorhinus
spp., Somniosus
spp., Squalus
spp.,
Centroscymnus
spp., Etmopterus
spp., Isistius spp.
alle Arten
Žralok
Sebastes
červený
Sebastes
marinus
Kranas
americký
Seriola
lalandi
Kranas
dumerilův
Seriola
dumerili
Kranas
východní
Seriola
quinqueradiata
47
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Okouník mořský
Alternativ können
als
Handelsbezeichnung
die folgenden
Bezeichnungen
verwendet werden:
Hamachi oder King
Fish
Savorin
Sumec
velký
Solea
evropská
Mořan
zlatý
Soltýn
obecný
obecná
středomořský
Kladivoun
Modrák
skvrnitý
Modrák
vysoký
Mořan
tmavý
ostronosý
Seriolella
porosa
Silurus
glanis
Solea
solea
Sparus
aurata
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Pražma královská
Sphyraena
sphyraena
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Barakuda
Sphyrna spp.
alle Arten
Spicara
maena
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Spikara
Spicara
smaris
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Spikara
Spondyliosoma
cantharus
48
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Medúzovec
vulgaris
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Mořský jazyk
obecný, Jazyk
mořský.
Pražma
tmavá
Šprot
severní
Žralok
ostnatý
Treska
aljašská
Tuňák
atlantický
Tuňák
dlouhochvostý
Tuňák
dlouhoploutvý
Tuňák
Spondyliosoma
cantharus
Sprattus
sprattus
Squalus
acanthias
pestrá
Theragra
chalcogramma
černoploutvý
Thunnus
atlanticus
Thunnus
tonggol
křídlatý
Thunnus
alalunga
modroploutvý
obecný
Thunnus
thynnus
Tuňák
zavalitý
tučný
Thunnus
obesus
Tuňák
žlutoploutvý
Thunnus
albacares
Lipan
obecný
Thymallus
thymallus
Lín
obecný
Tinca
tinca
Kranas
obecný
Trachurus
trachurus
Trachurus
trachurus
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Kranas obecný
Trigla
lucerna
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Trigly
Trigla spp.
alle Arten
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Štítník
Stavrida
Štítník
červený
Trigly
obecný
podhorní
Treska
francouzská
Trisopterus
luscus
Treska
malá
Trisopterus
minutus
49
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Ostroun obecný
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens in
Spalte 1 a die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
velkooký
Kanic
půlměsíčný
Variola
louti
Mečoun
obecný
Xiphias
gladius
Pilobřich
ostnitý
Zeus
faber
Krab
chutný
Callinectes
sapidus
Krab
německý
Cancer
pagurus
Cancer spp.,
Lithodes spp.,
Chinoectes spp.,
Menippe spp.,
Callinectes spp.,
Carcinus spp.,
Charybdis spp.,
Portunus spp.,
Scylla spp., Maja
spp., Mithrax
spp., Erimacrus
spp., Geryon spp.
Arten aus der
Familie der
Portunidae,
Lithodidae
alle Arten
Carcinus
maenas
Garnát
Crangon spp.,
Sclerocrangon
spp
alle Arten
Rak
Euastacus spp.,
druhy z čeledí
Astacidae,
Cambaridae
alle Arten
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Ryba svatého Petra,
Zeus faber
SCHALENTIE
RE
Krabi
Krab
obecný
Humr
americký
kanadský
Homarus
americanus
Humr
evropský
bretaňský
Homarus
gammarus
Homarus spp.,
Metanephrops
spp., Nephrops
spp.,
alle Arten
Maja
squinado
Nephrops
norvegicus
Humr
Krab
pavoučí
Humr
severský
štíhlý
50
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Langustýna
Langusta
obecná
Palinurus
vulgaris
Langusta
Palinurus spp.,
Jasus spp., Arten
aus der Familie
der Palinuridae
alle Arten
Krevety
Pandalus spp.,
Crangon spp.,
Panaeus spp.,
Palaemon spp.,
Caridea spp.,
Arten aus den
Familien der
Penaeidae,
Palaemonidae,
Pandalidae,
Crangonidae,
Aristeidae,
Sicyonidae,
Sergestidae
alle Arten
Langusta
zelená
Panulirus
gracilis
Krab
kamčatský
Paralithodes
camtschaticus
Scyllaridae
alle Arten
Squila
mantis
Buccinum
undatum
Listorožec
Strašek
kudlankovitý
Alternativ kann als
Handelsbezeichnung
die folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Garnely
WEICHTIERE
Surmovka
čeřitá
Srdcovka
jedlá
Cerastoderma
edule
Ústřice
velká
Crassostrea
gigas
Kalmar
peruánský
Dosidicus
gigas
Chobotnice
menší
Eledone
cirrhosa
Mandlovka
evropská
Glycymeris
glicymeris
Ušeň
mořská
Haliotis
tuberculata
Ušeň
Haliotis spp.
alle Arten
Chionka
Chamelea spp.,
Chione spp.,
Mercenaria spp.,
Protothaca spp.
alle Arten
Littorina
littorea
Plážovka
vejcorodá
vlnitá
51
Alternativ kann in
der
Handelsbezeichnung
anstelle des
Stammnamens in
Spalte 1 a die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
obecná
Slávka
středomořská
Mytilus
galloprovincial
is
Slávka
jedlá
Mytilus
edulis
Slávka
Chobotnice
Mytilus spp.,
Perna spp., Arten
aus der Familie
Mytilidae
obecná
Chobotnice
Ústřice
jedlá
Ústřice
Octopus
vulgaris
Octopus spp.,
Eledone spp.,
Pareledone spp.
alle Arten
Ostrea
edulis
Ostrea spp.,
Crassostrea spp.,
Arten aus der
Familie
Ostreidae
alle Arten
Ježovka
dlouhoostná
Paracentrotus
lividus
Hřebenatka
kuchyňská
Pecten
maximus
Hřebenatka
svatojakubská
Pecten
jacobaeus
Pecten spp,
Chlamys spp. ,
Placopecten spp.,
Agropecten spp.,
Aequipecten spp.,
Patinopecten spp.
alle Arten
Hřebenatky
Slávka
novozélandská
Perna
canaliculus
Hřebenatka
labradorská
Placopecten
magellanicus
die Stämme
Alloteuthis,
Berryteuthis,
Dosidicus, Illex,
Lolliguncula,
Loligo, Loliolus,
Nototodarus,
Ommastrephes,
Onychoteuthis,
Rossia, Sepiola,
Sepioteuthis,
Symplectoteuthis,
Martialia und
Todarodes
alle Arten
Alternativ können
als
Handelsbezeichnung
die folgenden
Bezeichnungen
verwendet werden:
kalmar, oliheň,
krakatice
Ruditapes
decussatus
Alternativ kann als
wissenschaftliche
Bezeichnung die
folgende
Bezeichnung
verwendet werden:
Tapes decussata
Kalamáry
Tapeska
Tapeska
zdobná
vongole
Ruditapes spp.,
tapes spp.,
52
Venerupis spp.,
Maretrix spp.
Sépie
obecná
Sépie
Sepia
officinalis
Sepia officinalis,
Rossia
macrosoma,
Sepiella spp.,
Sepiola spp.
alle Arten
Břitka
jedlá
Siliqua
patula
Ježovka
obecná
Spaerechinus
granularis
Kalmar
tichomořský
Todarodes
pacificus
Mušle
Veneridae,
Mactridae,
Cooperellidae
und Arcidae
alle Arten
Srdcovka
alle Arten aus der
Familie der
Cardiidae
alle Arten
53
Anhang 11 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Anforderungen an die Qualität von Mayonnaise
Tabelle 1
Sensorische Anforderungen an die Qualität von Mayonnaise
Merkmal
Konsistenz und
Farbe
Geruch
Geschmack
je nach Ölgehalt - pastöse, cremige bis halbflüssige homogene Masse,
Öl nicht getrennt, Teilchen stückförmiger Zutaten gleichmäßig verteilt,
kleinere Lufteinschlüsse zulässig, die Erzeugnisse dürfen keine Reste
von Eierschalen, Verunreinigungen, fremder Gegenstände und
Eiklumpen enthalten
typisch für Mayonnaise, mäßig säuerlich, eventuell nach den
verwendeten Zutaten und Gewürzen
säuerlich, nach den verwendeten Zutaten, ohne fremden Beigeschmack
Tabelle 2
Physikalische und chemische Anforderungen an die Qualität von Mayonnaisen
Kennwert
Fettgehalt
Eigelbgehalt
pH-Wert
Gewichtsprozente
je nach Handelstyp 50,0 bis 85,0
mindestens 2,0
höchstens 4,5
54
Anhang 12 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015
Negative Gewichtsabweichungen für Mayonnaise
Erzeugnis
Gewicht der Verpackung
bis 100
Mayonnaise
über 100 bis 250
über 250 bis 500
über 500
55
Zulässige negative
Gewichtsabweichung
- 6,0 % bei Einzelpackungen
- 2,0 % bei 20-StückPackungen
- 5,0 % bei Einzelpackungen
-1,0 % bei 20-StückPackungen
- 4 % bei Einzelpackungen
- 1,0 % bei 20-StückPackungen
- 2 % bei Einzelpackungen
- 0,5 % bei 20-StückPackungen
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