Entwurf - Uni

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Die Ständige Kommission für Lehrerausbildung der Philipps-Universität Marburg hat
gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 HHG in der Neufassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) im
Benehmen mit dem Fachbereich Erziehungswissenschaften der Philipps-Universität
Marburg am 21. Juli 2004 in 2. Lesung folgende Studienordnung beschlossen:
Studienordnung
für den Teilstudiengang Sport
mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
an der Philipps-Universität Marburg
vom 22. Juni 2004
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienziele
§ 4 Studienbeginn, -dauer und -abschluss
§ 5 Aufbau des Studiums
§ 6 Studienorganisation
§ 7 Umfang des Studiums
§ 8 Inhalten und Qualifikationsziele des Studiums
§ 9 Leistungspunkte, Modulprüfungen
§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Anforderungen für die 1. Staatsprüfung
§ 12 Schulpraktische Studien
§ 13 Studienfachberatung
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten
Anlagen
§1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233) - im folgenden Verordnung
Lehrämter -, der Ordnung für Schulpraktika im Rahmen der schulpraktischen Studien der
Studierenden des Lehramts an Gymnasien der Philipps-Universität Marburg vom 6. Oktober
1997 (StAnz. 45/1997 S. 3427) - im folgenden Ordnung für Schulpraktika - sowie der Gemeinsamen Zwischenprüfungsordnung der lehrerausbildenden Fachbereichen der PhilippsUniversität Marburg in den Teilstudiengängen für das Lehramt an Gymnasien vom 10. Juli
2002 (StAnz. 6/2003 S. 533) - im folgenden Zwischenprüfungsordnung - in den jeweils gültigen Fassungen Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Studiums im Teilstudiengang Sport
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
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§2
Studienvoraussetzungen
Von den Studierenden werden breit angelegte sportliche Bewegungserfahrungen sowie eine
vielseitige sportliche Leistungsfähigkeit in unterschiedlichen Individual-, Partner- und Mannschaftssportarten sowie in alternativen Bewegungsfeldern der Bewegungskultur erwartet. Vor
Aufnahme des Studiums im Fach Sport ist eine gesundheitliche Prüfung auf Sporttauglichkeit
und körperliche Belastbarkeit vorzunehmen und als Bescheinigung vorzulegen
§3
Studienziele
(1) Das Lehramtsstudium ist an den Anforderungen der sport- und bewegungspädagogischen
Praxis an Gymnasien orientiert. Den Studierenden werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aus der sport- und bewegungswissenschaftlichen Theorie sowie der Sport- und Bewegungspraxis vermittelt. Hierauf aufbauend erwerben sie berufsbezogene Qualifikationen,
um pädagogische Prozesse im Sportunterricht der Schule und im bewegungsorientierten
Schulleben zu analysieren, zu planen, zu gestalten und zu reflektieren. Eine wesentliche Studienperspektive für die Studierenden besteht darin, die eigenen Bewegungserfahrungen und
das eigene sportive Können zu erweitern sowie dieses mit wissenschaftlichen Theorien und
Methoden fundieren zu können. An Bewegungsgrundthemen wie Spielen, Schwingen, Springen u.a., an ausgewählten traditionellen Sportarten sowie an aktuellen bewegungskulturellen
Entwicklungen sollen die zukünftigen Sportlehrer und -lehrerinnen erfahren, wie Bewegung,
Spiel und Sport im Kontext von Erziehung und Bildung für die Schule ausgelegt werden
kann.
(2) Das Studium im Teilstudiengang Sport bereitet die Sportstudierenden insbesondere darauf
vor, in der Schule Problemlösungskonzepte der Bewegungsaneignung anzuwenden, Lernende
individuell in ihrem Bewegungskönnen zu fördern, Unterricht zu differenzieren, Trainings-,
Lern- und Übungsprozesse kenntnisreich und begründet zu gestalten, selbständiges Lernen zu
ermöglichen und sportwissenschaftliche Kenntnisse zu vermitteln. Mit diesem Zielhorizont
antwortet das Studium im Teilstudiengang Sport auf den Wandel in der Sport- und Bewegungskultur. Hierzu benötigen die Studierenden Orientierungshilfe durch sportmedizinisches,
trainings- und bewegungswissenschaftliches sowie bewegungspädagogisches und auf Körper
und Bewegung bezogenes sozial- und geisteswissenschaftliches Grundlagenwissen. In ausgewählten und auf das Handlungsfeld Schule bezogenen Bereichen ist dieses Wissen zu vertiefen. Für die sport- und bewegungspraktische Ausbildung hat dies zur Folge, dass über die
Sportarten hinaus die verschiedenen Facetten der Bewegungs- und Sportkultur als Differenzierungen innerhalb der Sportarten und als Alternativen zu Sportarten Gegenstand der Ausbildung werden. Um die gemeinsamen Wurzeln verschiedener Bewegungsformen innerhalb
und außerhalb der Sportarten deutlich zu machen, werden die „Grundthemen des Bewegens“
angeboten, die zugleich einen Einstieg in die Bewegungsfelder des neuen hessischen Lehrplans für die gymnasiale Oberstufe bilden.
(3) Es werden fächerübergreifende schulbezogene Kompetenzen vermittelt. Dabei geht es sowohl um Kooperation zu außerschulischen bewegungs- und sportorientierten Handlungsfeldern wie Sportvereine, Jugendarbeit, Gesundheitsförderung u.a., als auch um fachübergreifende Schulaktivitäten wie Bewegungsangebote im schulischen Kontext, bewegungsorientierte Schulkonzeptionen und Schulprogramme, Gesundheitsförderung, interkulturelle Bewegungserziehung, bewegtes Lernen in der Schule u.a. Zukünftige Sportlehrerinnen und Sportlehrer sollen Qualifikationen erwerben, die sie befähigen über das Unterrichtsfach „Sport“
hinaus zu denken und Schule bewegungsorientiert zu gestalten. In Wahlpflichtmodulen erhal-
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ten die Studierenden die Möglichkeit sich in einem Handlungsfeld über das Fach hinaus zu
qualifizieren. Beispiele sind: Sport mit Sehgeschädigten, Abenteuerpädagogik, Bewegte
Schule, Gesundheit und Fitness, Bewegungstheater u.a.
§4
Studienbeginn, -dauer und -abschluss
(1) Das Studium kann sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Das Studium umfasst den Teilstudiengang im Fach Sport und schließt mit
mindestens einem weiteren Teilstudiengang (Fach) und dem erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studium sowie den Schulpraktischen Studien mit dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien ab. Die Absolventen erwerben mit diesem Abschluss die
Zugangsvoraussetzung für die zweite schulbezogene Ausbildungsphase.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein darauf folgendes viersemestriges Hauptstudium. Das Institut für Sportwissenschaft und Motologie stellt auf
der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, nach vier Semestern das Grundstudium mit der Zwischenprüfung abzuschließen und
sich nach weiteren vier Semestern zur Prüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an
Gymnasien zu melden. Es umfasst somit 8 Semester Studienzeit und ein sich anschließendes
9. Prüfungssemester. Die Regelstudienzeit erstreckt sich auf neun Semester.
§5
Aufbau des Studiums
(1) Der Teilstudiengang Sport im Lehramtsstudium umfasst insgesamt 11 Module (vgl. Anlage I und II). Diese gliedern sich in vier sportwissenschaftliche Grundlagenmodule, drei wissenschaftlich und pädagogisch orientierte Anwendungsmodule, einschließlich der Schulpraktischen Studien im Fach Sport (s. § 12) und vier sport- und bewegungspraktische Module, die
zugleich in einen Kenntnisse vermittelnden Theorierahmen eingebunden sind. Die vier
Grundlagenmodule gliedern sich in ein pädagogisch-bewegungstheoretisches (Modul 1), ein
medizinisch orientiertes bewegungs- und trainingswissenschaftliches (Modul 2), ein sozialwissenschaftliches (Modul 3) und ein didaktisches Modul (Modul 4). Die Anwendungsmodule thematisieren sportwissenschaftlich und bewegungspädagogisch relevante Forschungsmethoden (Modul 6), Theorie und Praxis eines überschulischen Handlungsfeldes wie z. B. Gesundheit, Abenteuerpädagogik, Sport mit Sehgeschädigten, Bewegte Schule (Modul 5) und
die schulpraktisch orientierte Ausbildung im Fach Sport (Modul 7). In den sport- und bewegungspraktischen Modulen geht es um den Zusammenhang grundlegender Thematisierung
von Bewegung als Bewältigung von Bewegungsproblemen bzw. als Habitusform wie Spielen,
Gestalten u.a., um Sportarten und um Varianten im Sinne von sportartübergreifenden bzw.
sportartunabhängigen Bewegungsaktivitäten, die jeweils mit der entsprechenden Theorie der
Bewegungs- und Sportpraxis reflektiert werden sollen. Die Theorie der Praxismodule 8 - 11
wird praxisbegleitend oder in seminaristischer Form vermittelt.
(2) Die 11 Module stellen jeweils inhaltlich zusammenhängende und in sich abgeschlossene
Lehreinheiten dar, die innerhalb von zwei bzw. maximal drei (im Fall der Praxismodule) Semestern studiert und abgeschlossen werden sollen. Sie führen zu je spezifischen Kompetenzen
und Qualifikationen, die in einzelnen Modulprüfungen am Ende eines Moduls bzw. in begleitenden Prüfungen innerhalb eines Moduls nachzuweisen sind.
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(3) Die sportwissenschaftlichen und bewegungspädagogischen Grundlagenmodule 1 bis 3
sind dem Grundstudium zugeordnet. Das didaktische Modul 4 und die drei anwendungsorientierten Module sind Bestandteile des Hauptstudiums. Von den sport- und bewegungspraktischen Modulen sind nach Wahl zwei im Grundstudium und zwei im Hauptstudium zu studieren.
(4) Die Studienumfänge und Inhalte der einzelnen Module sowie die Zuordnung zu den Prüfungsbereichen der Verordnung Lehrämter sind der Anlage III zu entnehmen.
(5) Die Module sind mit ihren Inhalten wie folgt den Prüfungsbereichen der Verordnung
Lehrämter zugeordnet:
a) Modul 1
 sport- und bewegungspädagogische Grundlagen: Fachdidaktischer Bereich A (Funktionen und Zielvorstellungen)
 bewegungswissenschaftliche Grundlagen: Fachwissenschaftlicher Bereich A (Bewegungswissenschaft und Trainingswissenschaft, hier Bewegungswissenschaft)
b) Modul 2
 trainingswissenschaftliche Grundlagen: Fachwissenschaftlicher Bereich A (Bewegungswissenschaft und Trainingswissenschaft; hier Trainingswissenschaft)
 sportmedizinische Grundlagen: Fachwissenschaftlicher Bereich B (Sportmedizin)
c) Modul 3
 sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen: Fachwissenschaftliche Bereiche C, D und E (Sportpsychologie, -soziologie, -geschichte)
d) Modul 4
 didaktische Grundlagen: Fachdidaktische Bereiche B und C (Modelle und Ansätze,
sportartübergreifende Aspekte)
 bewegungswissenschaftliche Vertiefung als pädagogische Bewegungslehre: Fachwissenschaftlicher Bereich A (Bewegungswissenschaft und Trainingswissenschaft, hier
Bewegungswissenschaft)
e) Modul 5-7
In den bereichsübergreifenden Modulen geht es um schulübergreifende Anwendungsfelder (Modul 5) wissenschaftliches Arbeiten und Forschungsmethoden, und die schulpraktische Ausbildung (Modul 7). Die Module 5 und 6 sind nicht direkt den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Prüfungsbereichen zuzuordnen; die
Zuordnung ist von dem gewählten Anwendungsfeld bzw. vom Thema des Studienprojektes abhängig. Sie sind aber für ein sportwissenschaftliches und bewegungspädagogisches
Studium unverzichtbar. Die Schulpraktischen Studien (Modul 7) gehören zur fachdidaktischen Ausbildung.
f)... Modul 8 - 11
 sport- und bewegungspraktische Ausbildung: Fachpraktische Bereiche A, B und C.
Im einzelnen teilen sich die Lehrveranstaltungen der Module wie folgt auf:
- Kurse zu den „Grundthemen des Bewegens“ (kein Prüfungsbereich)
- Grundübungen zu den Sportarten (Bereich A: Grundsportarten)
- Grundübungen zu den Wahlsportarten und Bewegungsaktivitäten (Bereich B:
Wahlsportarten)
- Vertiefungsübungen zu den Sportarten (Bereich C: Schwerpunktsportarten)
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
Jedes Praxismodul enthält „Grundthemen des Bewegens“, „Grundsportarten“,
„Schwerpunktsportarten“ und „Wahlsportarten“.
 Die Kurse zu den „Grundthemen“, die Grundübungen zu den „Sportarten“ und die in
zwei Modulen zu wählenden Vertiefungsübungen umfassen den Pflichtbereich der
sport- und bewegungspraktischen Ausbildung. Die Grundübungen zu den Wahlsportarten und Bewegungsaktivitäten in zwei Modulen aus dem weiteren Spektrum des
modulspezifischen Bewegungsfeldes umfassen den Wahlpflichtbereich des sport- und
bewegungspraktischen Studiums.
 Das Angebot im Wahlpflichtbereich ist im Anhang II mit Sportarten und Bewegungsaktivitäten versehen, die als Beispiele zu verstehen sind. Es kann hieraus kein Anspruch auf ein Lehrangebot erhoben werden. Die Angebote erfolgen nach kapazitären
und personellen Möglichkeiten des Instituts.
§6
Studienorganisation
(1) Das Studium wird als Abfolge parallel und nacheinander zu studierender Module organisiert. In der Anlage IV wird modellhaft eine Abfolge der zu studierenden Module vorgeschlagen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung.
(2) Im Grundstudium sind zunächst die Module 1 - 3 und zwei der Module aus 8 - 11 zu studieren. Die verbleibenden Module sind dem Hauptstudium zuzurechnen, wobei die Grundlagenmodule (1 - 4) Voraussetzung für die Anwendungsmodule 5 - 7 sind. Die Praxismodule 8
- 11 sind gleichermaßen im Grund- und Hauptstudium zu studieren.
(3) Die Module 1 - 7 dauern in der Regel zwei Semester, die Praxismodule 8 - 11 erstrecken
sich meist über drei Semester.
(4) Die Module werden im zweisemestrigen Rhythmus angeboten, wobei einige Module im
Wintersemester beginnen, andere im Sommersemester.
(5) Wird ein Modul nicht zu Ende studiert, so muss es noch einmal vollständig wiederholt
werden. Sind die Gründe für den Abbruch nachweislich nicht selbst verschuldet, so können
die fehlenden Anteile ergänzt werden.
(6) Prüfungen in den Modulen können nach Vorgabe der Verordnung Lehrämter einmal wiederholt werden. Auf Antrag an den Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Sportwissenschaft und Motologie kann nach Darlegung der Gründe eine zweite Wiederholung gewährt
werden. Diese Entscheidung erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Amt für Lehrerbildung. Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, so gilt das Modul als endgültig nicht bestanden.
§7
Umfang des Studiums
(1) Die Studienleistungen werden nach Leistungspunkten (LP) in Anlehnung an das European
Credit Point Transfer System (ECTS) dokumentiert. Für den Teilstudiengang Sport beträgt
die Gesamtzahl der LP 101,5 LP. Diese Punktzahl entspricht dem Beschluss der Ständigen
Kommission für Lehrerausbildung der Philipps-Universität Marburg vom 8.12.2003.
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(2) Der Umfang der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen bzw. der Gesamtumfang
eines Moduls wird in workloads (Arbeitsstunden) ausgedrückt. Die veranschlagten Arbeitsstunden pro Lehrveranstaltung bzw. Modul umfassen die Präsenzzeit in den Lehrveranstaltungen und die verfügbare Zeit für das Selbststudium. Die Anforderungen in einer Lehrveranstaltung bzw. in einem Modul sind an den hierfür vorgesehenen Arbeitsstunden (Präsenzzeit
und Selbststudiumszeit) auszurichten. Für den Teilstudiengang Sport im Lehramtsstudium
stehen 3045 h zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Module und Lehrveranstaltungen ist der Anlage III zu entnehmen. Der Umfang der Arbeitsstunden errechnet sich aus
dem Gesamtumfang an Arbeitsstunden für ein Studium nach den Vereinbarungen über ECTS
(vgl. Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen, Beschluss der KMK vom 15. September 2000). Für das Lehramtsstudium werden 8 Semester mit je 900 Arbeitsstunden zur Grundlage genommen. Das 9. Semester ist das Prüfungssemester, das den Anforderungen der Verordnung Lehrämter entspricht. Von den verbleibenden 7200 Arbeitsstunden entfallen 3045 Stunden auf das Fach
Sport. Jeder LP wird mit 30 h (Präsenz- und Selbststudiumszeit) verrechnet. Die verfügbaren
3045 h ergeben somit 101,5 LP.
(3) Die Präsenzzeit der Gesamtarbeitsstunden wird in einzelnen Lehrveranstaltungen ergänzend zu den Leistungspunkten und workloads zur Orientierung für die Studierenden in SWS
angegeben. Dabei beträgt die Gesamtpräsenzzeit laut Verordnung Lehramt nach Abzug des
erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studiums für ein Fach ca. 70 SWS. Die Umrechnung von Leistungspunkten im SWS erfolgt bei den bewegungs- und sportpraktischen
Modulen im Verhältnis 1 : 1, so dass für Vor- und Nachbereitung noch einmal derselbe Umfang wie bei der Präsenzzeit zur Verfügung steht (1 LP enthält 1 SWS Präsenzzeit, wobei 1
LP 30 h workload und 1 SWS 15 h entspricht). Die sportwissenschaftlichen Module, das
schulübergreifende Anwendungsmodul und die schulpraktischen Studien werden im Verhältnis 1,5 : 1 und das Studienprojekt im Verhältnis 2 : 1 umgerechnet, also 1,5 LP bzw. 2 LP
enthalten je 1 SWS Präsenzzeit, in workload ausgedrückt heißt dies 45 h bzw. 60 h enthalten
je 1 SWS Präsenzzeit (= 15 h).
§8
Inhalte und Qualifikationsziele des Studiums
(1) In den einzelnen Modulen werden aufeinander abgestimmte Inhalte in Lehrveranstaltungen mit unterschiedlichen Veranstaltungsarten (Übungen, Seminare, Vorlesungen, Praktika,
Projekte, Werkstattarbeit, Kolloquien u.a.) angeboten. Die Inhalte zielen auf modulspezifische
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zu Qualifikationen führen sollen, mit denen die
Studierenden im weiteren Studium bzw. im berufsorientierten bzw. bewegungs- und sportpraktischen Anwendungssituationen kompetent agieren können. Die Inhalte und Kompetenzen sind in Anlage V beschrieben.
(2) Die sport- und bewegungswissenschaftlichen Grundlagenmodule 1 - 4 können von den
Studierenden nach Zulassung zum Studium für den Teilstudiengang Sport im Lehramtsstudium studiert werden. Die anwendungsorientierten Module 5 und 6 setzen die Grundlagenmodule 1 bis 3 voraus, das Anwendungsmodul 7 das Grundlagenmodul 4. Die Abfolge der Module kann selbst gewählt werden. Eine Empfehlung wird in § 6 und Anlage IV gegeben. Die
Module 8 bis 11 können in eigener Reihenfolge studiert werden. Eine Empfehlung findet sich
ebenfalls in Anlage IV. Hier gilt jedoch, dass eine Grundübung zunächst mit Prüfung abgeschlossen sein muss, bevor eine Vertiefungsübung studiert werden kann.
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§9
Leistungspunkte, Modulprüfungen
(1) Die LP werden dann vergeben, wenn der Studierende/die Studierende regelmäßig an den
Lehrveranstaltungen des Moduls teilgenommen und an den gestellten Anforderungen mitgearbeitet sowie die jeweils vorgesehenen Modulprüfungen mindestens mit der Note 4,0 bestanden hat.
(2) Ein Modul ist erst abgeschlossen, wenn die Modulprüfung bestanden ist. In den Modulen
1 - 6 findet in der Präsenzzeit am Ende eines Moduls eine Modulprüfung statt. Die Module 8 11 schließen verpflichtende Prüfungen in der Sportpraxis ein; diese werden studienbegleitend
in den Präsenzzeiten der Lehrveranstaltungen erbracht. Modul 7 schließt mit einem benoteten
Praktikumsbericht ab.
(3) Die LP werden für die gesamten Arbeitsstunden (Präsenz- und Selbststudiumszeit) vergeben. Sie können nur insgesamt oder gar nicht erworben werden. Eine teilweise Vergabe von
Punkten der Gesamtpunktzahl eines Moduls ist nicht möglich. Die Wiederaufnahme des Studiums eines Moduls ist nur dann möglich, wenn der Abbruch eines Moduls aus nicht selbst
verschuldeten Gründen erfolgt ist. Die Anrechnung der bis zum Abbruch erbrachten Arbeitszeit, ausgedrückt in LP, erfolgt in Absprache mit dem Lehrenden des Moduls.
(4) Die für die Module vergebenen LP drücken zunächst nur den erfolgreich erbrachten Arbeitsaufwand aus, ihre Vergabe ist aber an den erfolgreichen Abschluss mit einer Note von
mindestens 4,0 gebunden. Für das erreichte Leistungsniveau werden Noten mit den Ziffern
der deutschen Notenskala von 1 bis 6 vergeben. Die LP für die Modulprüfungen der Module 1
bis 6 werden nur dann vergeben, wenn die Modulprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0)
bestanden sind. Die LP in den Modulen 8 bis 11 können erst dann vergeben werden, wenn die
einzelnen begleitenden Prüfungen für die jeweiligen Grundübungen der Grundsportarten, gegebenenfalls für die Vertiefungsübung und gegebenenfalls für die Wahlsportart mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden sind.
(5) Die geforderten Leistungen in den Modulprüfungen der Module 1 - 7 können in unterschiedlicher Weise erbracht werden. Aus der Liste der Nachweisformen zur Leistungserbringung für eine Modulprüfung werden in jedem Modul in der Regel mehrere Varianten angeboten. Die Studierenden haben in Absprache mit der/dem Lehrenden in der Regel in jedem Modul eine Wahlmöglichkeit. Jeder und jede Studierende muss in den vier Grundlagen- und drei
Anwendungsmodulen (Module 1 - 7) mindestens fünf verschiedene Nachweisformen erbracht
haben. Zur Auswahl stehen folgende Möglichkeiten:
a. Mündliche Prüfung/Prüfungskolloquium
In einem 20 - 30minütigen Prüfungsgespräch soll der/die Studierende exemplarisch nachweisen, dass er/sie die grundlegenden Wissensbestände eines Moduls überschaut und
exemplarisch in zwei Themenbereichen zeigen, dass er/sie diese verstanden hat und anwenden kann. Gruppenprüfungen sind bis zu drei Kandidaten bzw. Kandidatinnen möglich. Die Zeit erhöht sich maximal auf 60 Minuten.
b. Hausarbeit
Zu einem ausgewählten Thema aus dem Spektrum der Inhalte eines Moduls soll der Student/die Studentin nachweisen, dass er/sie ein Thema nach den Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens bearbeiten kann. Eine Hausarbeit umfasst etwa 15 - 20 Seiten. Gruppenarbeiten bis zu drei Personen sind möglich. Der Umfang erhöht sich auf maximal 30-40
Seiten.
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c. Klausur
Die wesentlichen Inhalte eines Moduls können auch in Form einer Klausur abgefragt werden. Hier soll der Student/die Studentin nachweisen, dass er/sie in einer festgelegten Zeit
von 2 Stunden Wissensbestände sachlich richtig und reflektiert wiedergeben kann.
d. Referat und Ausarbeitung
Der/die Studierende zeigt, dass er/sie ein Thema aus dem Inhaltsspektrum des Moduls im
Rahmen eines Seminars sachlich richtig und für die Zuhörenden verständlich und anschaulich präsentieren sowie eine Diskussion initiieren kann. Die mündlichen Ausführungen, einschließlich der Diskussion, sind nach den Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens
zu verschriftlichen. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung beträgt etwa 10 Seiten.
e. Praxisanleitung mit schriftlicher Ausarbeitung
In Modulen mit Lehrveranstaltungen, die Praxissegmente miteinbeziehen, können anstelle
eines Referates auch Praxisanleitungen durchgeführt werden, die anschließend im Theoriehorizontes des Moduls reflektiert und verschriftlicht werden. Eine solche Ausarbeitung
umfasst etwa 10 Seiten.
f. Projektbericht
In Modulen mit Projektcharakter (wie beispielsweise das Modul 6) erfolgt eine Dokumentation des gesamten Projekts. Dazu gehören die ausgeführte Fragestellung mit Begründung, ein Bericht zum Forschungs- bzw. Arbeits- oder Wissensbestand der Fragestellung,
die praktische Durchführung oder empirische Untersuchung und die Auswertung des Projekts. Der Projektbericht sollte in der Regel als Gruppenarbeit von etwa 3 bis 4 Studierenden verfasst werden. Der Umfang beträgt etwa 30 - 40 Seiten.
g. Praktikumsbericht
Wird ein Praktikum verlangt (wie z.B. in Modul 7), sollte diese Praxis dokumentiert und
im Theoriehorizont des Moduls reflektiert werden. Ein Praktikumsbericht umfasst ca. 20 30 Seiten.
h. Portfolio
Dort, wo es um verantwortliche Mitgestaltung eines Seminars, einer Übung, eines Praktikums, eines Projekts oder eines werkstattähnlichen Kurses geht, bietet sich die Erstellung
eines Portfolios an. Mit einem Portfolio erfolgt eine Dokumentation des nach und nach erarbeiteten reflektierten Wissens- und Könnensstands. Mit ihm wird zugleich der eigene
Lernfortschritt dokumentiert, der die Basis für die Leistungszuerkennung und die Benotung bietet.
(6) In den Modulen 8 bis 11 erfolgen veranstaltungsbegleitende sportpraktische Prüfungen im
Rahmen des Ersten Staatsexamens mit den Prüfungsteilen Leistungsfähigkeit, Demonstrationsfähigkeit und Kenntnisse in den Grundsportarten, den Schwerpunktsportarten und den
Wahlsportarten. Die Prüfungsleistungen werden benotet. Die Noten gehen nach den Regeln
der fachspezifischen Anhänge der Verordnung Lehrämter als fachpraktischer Prüfungsbereich
in die Note des Ersten Staatsexamens ein.
(7) Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis ausgestellt, der die einzelnen fachspezifischen Prüfungsbereiche benennt sowie die LP und Noten sowohl für das gesamte Modul als
auch für die einzelnen Prüfungsbereiche angibt. Eine Auflistung der geforderten Leistungsnachweise für die Zwischenprüfung und für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung befindet
sich im Anhang III. Die Leistungsnachweise werden erst vergeben, wenn die erforderlichen
LP eines Moduls, einschließlich für die jeweilige Modulprüfung bzw. veranstaltungsbegleitenden Praxisprüfungen, erreicht sind.
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(8) Macht ein Studierender glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage zu sein, Leistungskontrollen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm gestattet, Leistungskontrollen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungskontrollen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 10
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist erbracht, wenn die Module 1 - 3 und zwei Module aus den Praxismodulen 8 - 11 mit Prüfung abgeschlossen und bestanden sind. In den Modulen 1 – 3
und 8 – 11 werden die Leistungsnachweise erworben, die als Voraussetzung der Meldung
zur Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung für die Lehrämter an der Philipps-Universität Marburg (Staatsanzeiger Nr. 6/2003, 533, Anlage 2) gefordert werden.
Zugleich wird eine der Klausuren aus den Modulprüfungen 1 – 3 als Äquivalent zur geforderten Klausur in der Zwischenprüfungsordnung anerkannt. Ebenso werden zwei studienbegleitende fachpraktische Überprüfungen aus den Modulen 8 – 11 als Zwischenprüfungsleistung anerkannt. Das Zwischenprüfungszeugnis wird ausgestellt, wenn die Module 1 – 3 und zwei Module aus 8 – 11 abgeschlossen sind.
(2) Mit den Modulen 1 - 3 und den zwei Modulen aus 8 - 11 werden folgende Leistungen, die
als Voraussetzungen bzw. als Prüfungsbereiche festgelegt sind, erbracht:

Modul 1: „Grundlagen der Bewegungswissenschaft“ und „Grundlagen der Sportpädagogik“

Modul 2: „Grundlagen der Trainingswissenschaft“ und „Grundlagen der Sportmedizin“

Modul 3: „Grundlagen der Sportsoziologie, Sportpsychologie oder Sportgeschichte“

Modul 8, 9, 10 oder 11: Prüfungen in zwei „Grundsportarten“, Nachweis einer
„Wahlsportart“ und von zwei Kursen zu „Grundthemen des Bewegens“.
§ 11
Fachpraktische Anforderungen und Meldung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Die Prüfungen in der sportbezogenen Fachpraxis bilden einen eigenständigen Prüfungsbereich im Ersten Staatsexamen für die Lehrämter an Gymnasien. Die Noten gehen nach den
Vorgaben der Verordnung Lehrämter in die Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ein. Die
genauen Regelungen dazu finden sich in den fachspezifischen Ausführungen der Verordnung
Lehrämter.
(2) Die fachpraktische Prüfung erfolgt in den Bereichen der Grund-, Wahl- und Schwerpunktsportarten. Geprüft werden acht Grundsportarten, zwei Wahlsportarten und zwei Schwerpunktsportarten. In die Examensnote gehen die Noten von vier Grundsportarten nach Wahl
ein, wobei zwei Noten aus dem Bereich der Individualsportarten (Leichtathletik, Schwimmen,
Turnen, Gymnastik/Tanz) und zwei Noten aus dem Bereich der Spielsportarten (Basketball,
Fußball Handball, Volleyball) gewählt werden müssen. Diese Sportarten dürfen nicht zugleich auch als Noten für die Schwerpunktsportarten eingebracht werden. Eine der beiden Noten für die Schwerpunktsportarten muss sich auf eine Sportart aus den Grundsportarten beziehen.
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(3) Die nach der Verordnung Lehrämter vorgesehenen Prüfungen in den fachpraktischen Bereichen umfassen folgende Teilprüfungen
 Überprüfung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen.
 Überprüfung der Demonstrationsfähigkeit.
 Überprüfung der zur Vermittlung dieser Sportart notwendigen Kenntnisse.
(4) Die Prüfungen werden im Anschluss an eine Grundübung in einer Grundsportart, in einer
Vertiefungsübung der Schwerpunktsportarten und in einer Wahlsportart durchgeführt.
(5) Die Leistungsanforderungen in den fachpraktischen Prüfungsteilbereichen werden vom
Direktorium des Instituts für Sportwissenschaft und Motologie im Benehmen mit dem Amt
für Lehrerausbildung durch Beschluss festgelegt.
(6) Mit dem Abschluss aller Modulprüfungen und dem Nachweis von 101,5 LP ist das ordnungsgemäße Studium erfüllt. Der/die Studierende erhält eine Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium, um sich für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
melden zu können. Zur Prüfungsmeldung werden die erbrachten Leistungen in den Sportarten
nach den Vorgaben der fachspezifischen Ausführungen für das Fach Sport der Verordnung
Lehrämter dem für die Philipps-Universität zuständigen Amt für Lehrerausbildung mitgeteilt.
§ 12
Schulpraktische Studien
(1) Studierende im Lehramtsstudiengang haben neben dem allgemein-erziehungswissenschaftlichen Abschnitt der schulpraktischen Studien auch den fachdidaktischen zweiten Abschnitt der schulpraktischen Studien gem. § 3 der Ordnung für Schulpraktika zu absolvieren.
(2) Studierende des Teilstudiengangs Sport wählen, ob die fachdidaktischen schulpraktischen
Studien in diesem Fach oder einem anderen absolviert werden. Die Schulpraktische Studien
in Sport (Modul 7) finden in der Regel verbunden mit einem semesterbegleitenden Praktikum
statt. Sie umfassen außer dem schulpraktischen Teil ein Vorbereitungsseminar und ein Begleitungs- und Auswertungsseminar.. Im Fach Sport werden dafür 8 LP vergeben.
§ 13
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung steht eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Instituts für
Sportwissenschaft und Motologie zur Verfügung. Name, Zeit und Ort kann dem Vorlesungsverzeichnis und Anschlägen im Institut für Sportwissenschaft und Motologie entnommen
werden. Darüber hinaus stehen grundsätzlich alle Professorinnen und Professoren und alle
weiteren hauptamtlich Lehrenden des Instituts zur Studienberatung zur Verfügung.
(2) Im Rahmen des Moduls 1 findet Kleingruppenarbeit durch Tutoren statt. Auch in dieser
Veranstaltung findet Studienberatung statt.
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§ 14
Übergangsregelung
Auf Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben,
finden die Vorschriften dieser Studienordnung keine Anwendung. Für sie gelten die vom
Fachbereich Erziehungswissenschaften beschlossenen Übergangsregelungen. Die Studierenden können sich aber für ein Studium nach dieser Studienordnung entscheiden. Diese Entscheidung muss dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Sportwissenschaft und
Motologie innerhalb von zwei Semestern nach Inkrafttreten dieser Studienordnung, beginnend mit dem Semester, in dem diese Studienordnung in Kraft gesetzt worden ist, mitgeteilt
werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das
Land Hessen in Kraft.
Marburg, den ..................
...................................
Dr. Herbert Class
Vizepräsident und Vorsitzender
der Ständigen Kommission für Lehrerausbildung der Philipps-Universität Marburg
11
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