Mündliche Prüfung - Niedersächsischer Bildungsserver

Werbung
75884304
Landesschulbehörde / Dezernat 4
Prüfungshandbuch
BFS Altenpflege
Gültigkeit für die BbS-VO vom 10.06.2009
incl. der Änderungen der BbS-VO vom 05.10.2011
Stand: 02.2012
1
75884304
Vorwort zur Anpassung an die BbS-VO 2009 /2011
Die Neuregelung der Verordnung über berufsbildende Schulen im Jahr 2009 machte
eine Überarbeitung und Anpassung des Prüfungshandbuches erforderlich.
Grundsätzlich hat sich an der Abschlussprüfung mit den schriftlichen, praktischen und
mündlichen Anteilen nichts geändert. Anzupassen waren insbesondere Begrifflichkeiten,
Bezüge und Veränderungen in der Zeugnisdarstellung.
Die Struktur des Handbuches (Stand März 2007) wurde bei der Überarbeitung beibehalten.
Grundlage der Arbeit ist nunmehr die letzte Fassung der BbS-VO und der EB-BbS in der
Fassung vom 10. Juni 2009.
Die Änderungen in der BbS-VO vom 5. Oktober 2011 tangieren nicht die
Prüfungsmodalitäten der BFS Altenpflege. Um das Handbuch dennoch aktuell zu halten,
wurde auch die BbS-VO vom 5. Oktober 2011 beachtet. Sollten sich Abweichungen
zwischen 2009 und 2011 ergeben, ist in der Fußnote ein Hinweis gegeben.
Die Hilfen zur Umsetzung in der Praxis, die Empfehlungen und Vorlagen für Verfahrensprozesse sollen dazu beitragen, die Arbeit der Schulen zu erleichtern und abzustimmen.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die
Abschlussprüfung der BFS Altenpflege die BbS-VO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt.
Die bundesweiten Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (zuletzt
geändert durch Art.12b G v. 17.7.2009) sind in der BbS-VO berücksichtigt und stellen daher
die in Niedersachsen gültige Form der Umsetzung des Altenpflegegesetzes vom
25.08.2003 dar.
Es ist weiterhin vorgesehen, das Handbuch wenn notwendig zu aktualisieren und
Verbesserungshinweise aus der Praxis aufzunehmen.
Die jeweils neueste Version ist auf dem Niedersäschsichen Bildungsserver (nibis)
veröffentlicht: http://www.nibis.de/nibis.phtml?menid=2900
Zur Orientierung ist in der Kopfzeile das aktuelle Überarbeitungsdatum des Handbuches
angegeben.
Wir danken allen, die durch ihre Hinweise den Verbesserungsprozess unterstützt haben.
Wenn Sie Fehler finden, Ergänzungs- bzw. Verbesserungswünsche haben: Lassen Sie
es uns wissen und schreiben Sie an: [email protected]
An der Überarbeitung haben mitgewirkt:
Cornelia Hartwig
Landesschulbehörde, Abt. Hannover, Dezernat 4
Regina Havenstein
BBS Ammerland, Bad Zwischenahn, Fachberaterin
Susanne Heidemann
Alice-Salomon-Schule; Hannover, Fachberaterin
Cornelia Mätzig
Hermann Nohl Schule, Hildesheim, Fachberaterin
Ulrich Mühlenhoff
Landesschulbehörde – Abt. Osnabrück, Dezernat 4
Sabine Unger
Landesschulbehörde – Abt. Braunschweig, Dezernat 4
2
75884304
Prüfungshandbuch BFS Altenpflege
Inhaltsverzeichnis
1 Rahmenbedingungen
S. 4
- Niedersächsische BbS-VO / Bundesweite Regelungen
- Hoheit der Prüfungskommission / Prüfungswesen
- Prüfungsergebnisse
2 Vorbereitung der Abschlussprüfung
2.1
2.2
2.3
2.4
Zeitplan für die Abschlussprüfung Altenpflege
Prüfungsbogen (Abbildung Excel-Formular)
Nachweis der praktischen Ausbildung
Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichn.
3 Durchführung der AbschlusspPrüfung
3.1
3.2
3.3
3.4
Qualitätsanforderungen an Prüfungsaufgaben
Anforderungsbereiche / Erwartungshorizont
Bewertungsmaßstäbe, Notenschlüssel
Schriftliche Prüfung
3.4.1 Grundsätze
3.4.2 Empfehlungen zur Umsetzung
3.5
Praktische Prüfung
3.5.1 Grundsätze
3.5.2 Empfehlungen zur Umsetzung
3.6
Mündliche Prüfung
3.6.1 Grundsätze
3.6.2 Empfehlungen zur Umsetzung
4 Abschluss
4.1
4.2
4.3
4.4
S. 6
S. 6
S. 10
S. 12
S. 12
S. 13
S. 13
S. 13
S. 13
S. 14
S. 14
S. 15
S. 16
S. 16
S. 17
S. 18
S. 18
S. 19
S. 21
Ermittlung der Endnoten
Bestehen der Prüfung
Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschlusszeugnis
S. 21
S. 21
S. 21
S. 22
5 Übersicht über die als Dateien angelegten Anlagen
S. 23
Ergänzende Informationen, Tabellen, Hilfsmittel usw. sind diesem Handbuch als
Anlagen beigefügt und auf S. 21 übersichtlich dargestellt. Ebenso finden sich in
den entsprechenden Kapiteln des Handbuches Hinweise auf die zugehörigen
Anlagen, die sich über das Anklicken der Links automatisch aufrufen lassen, wenn
Handbuch und Anlagen in einem gemeinsamen Verzeichnis gespeichert sind.
3
75884304
1
Rahmenbedingungen der Ausbildung an der BFS Altenpflege
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die niedersächsische Ausbildung in der
Altenpflege basieren auf dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003, (zuletzt geändert durch
Art. 12b G v. 17.7.2009), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26.11.2002 sowie der für Nds. Schulen
maßgeblichen BbS-VO (Fassung vom 10.06.2009 mit den Änderungen vom 05.10.2011)
nebst den dazugehörenden ergänzenden Bestimmungen.
Somit sind auf den ersten Blick verschiedene rechtliche Vorgaben für die Ausbildung zu
beachten, wobei aber für unsere Schulen allein die jeweils gültige Fassung der BbS-VO
von Bedeutung ist, da sie die bundesweit gültigen Rahmenvorgaben übernommen und in
für niedersächsische Verhältnisse erforderliche Regelungen integriert hat.
Trotz dieser Anpassungen sind noch einige Besonderheiten in der Altenpflegeausbildung
zu berücksichtigen, die anders als in vergleichbaren Schulformen der BbS-VO geregelt
sind. Um diese sowie um die nds. Besonderheiten gegenüber den bundesweiten
Rahmenvorgaben geht es in diesem Teil sowie in den folgenden Kapiteln des
Handbuches.
Das Prüfungswesen richtet sich nach der BbS-VO. Neben den feststehenden
Regelungen zu Art und Umfang der Prüfungsteile und -verfahren lässt die BbS-VO den
Prüfungsausschüssen einen Entscheidungsspielraum bei der Gewichtung der
Leistungen der einzelnen Prüfungsteile, die für die Ermittlung der Gesamtnote
erforderlich sind. Dieser Spielraum, der durchaus unterschiedliche Lösungen bei den
Schulen ermöglicht, soll durch dieses Handbuch nicht angetastet werden.
Versäumnisse sind in allen Bereichen der Ausbildung entsprechend den sonst üblichen
Regelungen zu behandeln. Bei der praktischen Ausbildung in der Altenpflege gibt es
weiterhin die zeitliche Begrenzung als Vorgabe (BbS-VO Anlage 4 zu § 33 § 2,1 und EBBbS, Abschnitt 6.2 Stundentafel). Für die jeweils nicht geregelten Bereiche müssen die
Schulen spezifische Lösungen entwickeln und über die zuständigen Gremien
beschließen.
Es erfolgt keine formelle Zulassung zur Abschlussprüfung. Zu beachten ist auf jeden
Fall, dass das Ausbildungsverhältnis, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung, erst mit
dem Ablauf der vereinbarten dreijährigen Ausbildungszeit endet.
Eine Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist in Niedersachsen nicht möglich, im
Wiederholungsfall ist die gesamte Prüfung mit allen Teilen zu absolvieren.
Besonderheiten, wie die Regelung zum erfolgreichen Abschluss (BbS-VO Anlage 4
zu §33, § 12, Abs.3), die sich ausschließlich nur auf die Prüfungsfächer bezieht, sind
Bestandteil der BbS-VO und somit zwingend umzusetzen. (Hinweis: Diese Regelung
weicht von der Versetzungsregelung in Klasse 1 und Klasse 2 ab!).
Die praktische Prüfung ist dem berufsbezogenen Lernbereich – Praxis – (Anlage 4 zu §
33; § 8, 1 lfd. Nr. 1) zugeordnet, wodurch dessen umfassende Bedeutung innerhalb der
gesamten Ausbildung zusätzlich Rechnung getragen wird. Die Prüfungsaufgabe
resultiert inhaltlich aus den Aufgabenbereichen einer Pflegefachkraft.
Zusammenhänge zwischen den einzelnen Prüfungsleistungen in den Lernfeldern und
den daraus gebildeten Fächern und Lernbereichen werden aus der beigefügten Excel4
75884304
Tabelle „Prüfungsbogen“ (PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012) deutlich, die für die
Notenfindung bei der Abschlussprüfung eingesetzt werden kann.
Die Schule entscheidet über die aus ihrer Sicht sinnvolle Gewichtung der Leistungen im
Bildungsgang (BiN; früher Vornote) und der einzelnen Prüfungsteile. Die Ergebnisse in
den Lernfeldern werden entsprechend ihrem quantitativen Anteil in die Notenbildung des
jeweiligen Faches einbezogen. In den Lernfeldern und Fächern werden aus den
einzelnen Leistungsnachweisen vorläufige Noten in gebrochenen Zahlen errechnet, die
dem Prüfungsausschuss als Entscheidungsbasis zur Festsetzung der (ganzzahligen)
Endnoten dienen.
5
75884304
2
Vorbereitung der Abschlussprüfung der BFS Altenpflege
2.1
Zeitplan für die Abschlussprüfung Altenpflege
Zeitpunkt /
Prüfungsphase
Was ist zu tun?
Beginn des 3.
Ausbildungsjahres
- Festlegung der Prüfungstermine und Mitteilung an die
Ausbildungseinrichtungen
 Termine für die schriftlichen Prüfungen
 Zeitraum für die praktische Prüfung
 Termin der mündlichen Prüfungen
 Evtl. Praxisanleiterkonferenz
 BbS-VO § 8
- Prüfungsvorsitz durch Schulleiter/-in benennen
 BbS-VO § 7,3
Für Schulen in privater Trägerschaft
Terminplan an Landesschulbehörde
Beginn des 2.
Schulhalbjahres
Zur praktischen Prüfung
- Berufung von Praxisanleitern durch den Schulleiter zur
Teilnahme an der praktischen Prüfung und Bewertung der
Leistung
ca. 10 Wochen vor
Ausbildungsende
 Beim Landessozialamt, Außenstelle Lüneburg die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen (s. Kap. 2.4)
ca. 6 Wochen vor der - Erstellen
der
Prüfungsaufgaben
(Klausur)
schriftlichen Prüfung
Erwartungshorizonte durch den jeweiligen Fachprüfer
4 Wochen vor der
schriftlichen Prüfung
und
- Für jede Klausur sind 2 Vorschläge dem Schulleiter zur
Auswahl vorzulegen. Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen
darf, sind anzugeben. Die Vorschläge sind auf der Grundlage
der Rahmenrichtrichtlinien zu erstellen.
 BbS-VO § 10,3
Die Klausuraufgaben sind so zu bemessen, dass sie in drei
Zeitstunden bearbeitet werden können. Die Aufgaben sind
geheim zu halten.
Klausuren sind zu erstellen in den Lernfeldern:
-„Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln
einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“
- „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“
und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
mitwirken“
- „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“
 BbS-VO § 7 Anlage 4 zu §33, laufende Nr. 1
6
75884304
Vor
Beginn
Prüfungsphase
der Die Sch. erbringen den Nachweis der geleisteten praktischen
Ausbildungsstunden, reichen einen Bericht über ihre Tätigkeit
und
die
Bescheinigung
der
Einrichtung
über
die
ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung ein.
Empfehlung der Autoren
Lehrkräfte teilen den Schülern und Schülerinnen den
Leistungsstand aufgrund der Leistungen im Bildungsgang mit.
Prüfungsniederschriften
Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in
die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen
Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen ist.
BbS-VO §18
D.h.: Ein Prüfungsbogen ist zu erstellen und Protokolle zu den
einzelnen Prüfungsteilen
Schriftliche Prüfung - Aufsichtsplan für die schriftliche Prüfung erstellen
- Durchführung der drei schriftlichen Prüfungen zu je
drei Zeitstunden
- Prüfungsprotokoll
- Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch
die Fachkollegen, Noten sind zu begründen
 BbS-VO §10,Abs.4,2
- Abgabetermin für die korrigierten Aufgaben
Praktische Prüfung
- Terminplan für die praktischen Prüfungen erstellen
- Information an Fachprüfer, die ausbildenden Einrichtungen
und die Prüflinge
Die praktische Prüfung wird zugeordnet dem Bereich:
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis  BbS-VO Anlage 4 zu § 33,§8, 1 lfd. Nr.1:
Die prakt. Prüfung besteht aus:
- aus der schriftliche Aus arbeitung einer Pflegeplanung,
- aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung,
Betreuung und Begleitung eines alten Menschen
- und einer abschließenden Reflexion.
Ausgabe der praktischen Prüfungsaufgabe an die Prüflinge:
- jeweils drei Werktage vor der Prüfung.
Durchführung der praktischen Prüfungen:
- pro Prüfling zwei Zeitstunden
Prüfungsprotokoll anfertigen.
BbS-VO § 18
7
75884304
Bewertung:
In der Berufsfachschule — Altenpflege — nimmt eine geeignete
Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen
Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische
Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der
Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat.
BbS-VO Anlage 4 zu § 33, §8,2
Mündliche Prüfung
- Plan für die mündliche Prüfung erstellen:
- Zeitplan für Vorsitz, Fachprüfer und Protokollant
- Zeitplan für Prüflinge
Die mündliche Prüfung muss sich mindestens auf Kenntnisse
folgender Lernfelder beziehen:
- „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“
- „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“
- Altenpflege als Beruf ausüben“ (mit den in den RRL
gekennzeichneten Inhalten)
 BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11 Abs. 1
Weitere mündliche Prüfungen sind aufgrund der Entscheidung
der Prüfungskommission in Lernfeldern der schriftlichen Prüfung
möglich.
BbS-VO § 12,1
Nach der Prüfung
Prüfungsausschusssitzung:
-
Erfassen aller Noten und Notenberechnung (s. Excel-Tab.)
Entscheidung über die Endnoten und den Abschluss
-
Zeugnisschreibung
-
Ablage aller Prüfungsunterlagen zur Aufbewahrung für zehn
Jahre
Entlassung
8
75884304
BFS Altenpflege - Abschlussprüfung
Zeitschiene – Prüfungsplan
Hinweis:
Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist nicht vorgeschrieben, darüber entscheidet die
Schule bzw. der Prüfungsauschuss. Allgemein üblich ist, die mündlichen Prüfungen am
Ende durchzuführen.
Zeitraster
Beginn des
2.Halbjahres
Datum
Aufgabe
- Prüfungszeitraum festlegen.
- Schulleiter/-in benennt Praxisanleiter zur
Mitwirkung (Teilnahme, Bewertung) bei der
praktischen Prüfung
ca. 10 W.
vorher
Beantragung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung „Altenpflegerin / Altenpfleger“
4 Wochen
vorher
Prüfungsvorschläge beim Schulleiter einreichen
Empfehlung:
vor Beginn der
Prüfungen
Lehrkräfte, in deren Lernfelder eine Prüfung
stattfindet, teilen den Schülern/Schülerinnen ihren
Leistungsstand mit
Ausgangsdatum
für schriftl.
Prüfung.
Schriftliche Prüfung Klausur 1 (3 Zeitstunden)
Schriftliche Prüfung Klausur 2 (3 Zeitstunden)
Schriftliche Prüfung Klausur 3 (3 Zeitstunden)
4 Wochen
vorher
Festlegen der praktischen Aufgaben im
Einvernehmen mit Schulleitung
Empfehlung:
Vor Beginn der
Prüfungen
Schüler/-innen bekommen den Leistungsstand im
Lernbereich –Praxis- mitgeteilt
3 Werktage
vorher
Aufgabe den Schülern bekannt geben
Abgabe der Ausarbeitung durch Schüler
Ausgangsdatum
für praktische
Prüfung
Mündliche
Prüfung
Nach der
mündlichen
Prüfung
Entlassung
Praktische Prüfung (2 Zeitstunden)
Mündliche Prüfungen aller Schüler/Innen
Abschlusskonferenz des Prüfungsausschusses
Zeugnisausgabe (die Zeugnisse enthalten das
Datum der Zeugnisausgabe)
9
75884304
2.2
Prüfungsbogen
Der Prüfungsbogen muss die Schülerdaten, die Bildungsgangnoten (Abk.“BiN“ in dem
Prüfungsbogen der Excel-Tabelle) und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungsteile sowie
die Endnoten der Lernfelder und Fächer erfassen.
Als Anlage ist ein Prüfungsbogen auf Basis einer Excel-Datei (PB-APF ab 2009-Muster25-04-2012) beigefügt, der die Ermittlung der aus verschiedenen Lernfeldern und
Prüfungsteilen zusammengesetzten Noten erleichtert.
Die Prüfungsbogendatei nimmt auf die unterschiedlichen Verhältnisse an den einzelnen
Schulen Rücksicht. Es müssen lediglich die spezifischen Regelungen / Ergebnisse der
Schule zu der
- Verteilung der Unt.-h auf die Lernfelder (WAG berücksichtigen)
- Gewichtung der Leistungen im Bildungsgang
- Gewichtung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen
- Sch.-Zahl
eingegeben werden.
Entsprechend dieser schulinternen Vorgaben, errechnet sich nach der Eingabe der
Noten (bitte nur im Umfang von max. einer Nachkommastelle differenzieren) automatisch
das Gesamtergebnis mit zwei Stellen hinter dem Komma, das als Vorschlag für die
Endnotenfindung in den Lernfeldern bzw. Fächern dient, worüber der
Prüfungsausschuss abschließend entscheidet.
In das Abschlusszeugnis werden nur die Noten der Fächer und daraus resultierenden
Noten für den jeweiligen Lernbereich übernommen.
Weiterhin ergeben sich als Nebenprodukte die Durchschnittsnoten der Klasse (letzte
Blatt) bei den Leistungen im Bildungsgang und Prüfungsleistungen in den jeweiligen
Fächern und Lernfeldern, die schulintern analysiert werden können.
10
75884304
Abbildung aus dem Prüfungsbogen
(Datei PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012)
 Erneuern (flasche Version!)
11
75884304
2.3
Nachweis der praktischen Ausbildung
Die Schülerinnen und Schüler erbringen den Nachweis der geleisteten praktischen
Ausbildungsstunden. Sie reichen einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Bescheinigung
der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung ein.
Die Schule erstellt dazu einen entsprechenden Vordruck.
2.4
Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Hinsichtlich der Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Altenpflegerin / Altenpfleger“ wird hier auf den Auszug des Schreibens des
Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg -an die Schulen
verwiesen:
Zitat
„Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg - ist seit 01.01.2005
für die Aufsicht und Erteilung der sog. „Berufserlaubnisse“ in den anderen als ärztlichen
Heilberufen zuständig.
Neben der namentlichen Anmeldung Ihrer Schüler in der Altenpflege bei der jetzt zuständigen
Landesschulbehörde, sind die für die Erteilung der o. a. Erlaubnis notwendigen Unterlagen beim
Landessozialamt einzureichen. Im Einzelnen sind das:

ein Sammelantrag der Schülerinnen/Schüler (Namensliste mit Unterschriften)
 eine ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass die Schülerin / der Schüler
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist (die
Bescheinigung muss den vorgenannten Wortlaut enthalten – s. Anlage).
 die vorbereiteten Erlaubnisurkunden
Darüber hinaus ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern
 ein Führungszeugnis der Beleg-Art “0E” (zur Vorlage bei einer Behörde) bei der
Meldebehörde zu beantragen. Es ist zu richten an das
Landessozialamt Lüneburg
- 4 SL 3 Postfach 22 80
21312 Lüneburg
Verwendungszweck: Altenpflegeprüfung (Schule) am (Datum).
Mit dem Sammelbescheid über die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
werden Ihnen die Urkunden unterschrieben und gesiegelt zurückgegeben. Gleichzeitig wird die
dann fällige Verwaltungsgebühr festgesetzt.
Die Gebühr von 53,- € pro Prüfling (Stand April 2012), bitte ich von den Prüflingen einzuziehen
und den Gesamtbetrag an das Landessozialamt zu überweisen.
Somit wird es Ihnen möglich sein, die Urkunde bereits zusammen mit dem Abschlusszeugnis an
die erfolgreichen Absolventen auszuhändigen.
Um den Vorgang hier abschließen zu können, teilen Sie uns bitte nach der Prüfung in geeigneter
Weise (Kopie der Zeugnisse oder Prüfungsniederschriften) mit, wer die Prüfung bestanden bzw.
nicht bestanden hat.“
12
75884304
Hinweis: Kontaktaufnahme per mail ist u.a.über die Homepage möglich:
http://www.soziales.niedersachsen.de >Soziales&Gesundheit > Gesundheit >nichtärztliche
Heilberufe > Gesundheitfachberufe
oder per Tel. 04131 / 153247
13
75884304
3
Durchführung der Prüfung
3.1
Qualitätsanforderungen
Berufliche Handlungskompetenz entwickelt sich in Stufen. Die Stufen bauen aufeinander
auf und stellen jeweils höhere Anforderungen an das Leistungsvermögen. Das wird mit
den folgenden drei Anforderungsebenen beschrieben:
I.
II.
III.
gelernt und wiedergegeben,
verarbeitet und angewandt,
in problemlösendes Denken, eigenes Handeln, Verhalten und eigene
Werthaltungen integriert.
Weitere Erläuterungen dazu finden sich in früheren Protokollen der DB zur FS
Altenpflege sowie in der beigefügten Datei PHB-APF Anforderungsbereiche-10-06.doc in
der Anlage, die dem Qualitätshandbuch Sozialpädagogik entnommen ist.
3.2
Anforderungsbereiche / Erwartungshorizont
Für alle Prüfungen sind die Aufgaben so zu stellen, dass Leistungen aus allen drei
Ebenen gefordert werden. Folgende Gewichtung der Ebenen wird empfohlen:
Lernebene I ca.
Lernebene II ca.
Lernebene III ca.
30%
50%
20%
Der Erwartungshorizont muss erkennbar auf der Lösungsskizze der mündlichen und
schriftlichen Prüfungsaufgaben ausgewiesen und den einzelnen Lernebenen zugeordnet
sein (vgl. dazu auch die Aufgabenbeispiele im Anhang).
3.3
Bewertungsmaßstäbe, Notenschlüssel
Die Konferenz trifft die Entscheidung, ob die Leistungen im Bildungsgang (Bildungsgangnoten)
und Prüfungsleistungen als ganze Zahl oder feiner differenziert in
gebrochenen Zahlen erfasst werden. Aufgrund der Zusammenführung vieler Einzelwerte
zur abschließenden Fachnote ergeben sich bei der Verwendung gebrochener Noten
genauere Endergebnisse. Auf den Zeugnissen sind aber nur ganzzahlige Noten
zulässig. Die Notendefinition findet sich im § 26 der BbS-VO.
Die Konferenz trifft die Entscheidung über die Gewichtung der Vornoten und der
Ergebnisse in den drei Prüfungsbereichen. Die Empfehlung dieser AG lautet: Vornote 60
%, Prüfungsnote 40% mit ggf. weiterer Differenzierung zwischen den schriftlichen bzw.
praktischen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen (vgl. auch Berechnungsbeispiele
für die Endnoten mit der Excel-Datei: PB-APF( ab 2009-Muster-02-04-2012)
Alle wesentlichen Entscheidungen, die eine Bedeutung für die Leistungsermittlung
haben, sind von den zuständigen Konferenzen bzw. dem Prüfungsausschuss zu treffen
(vgl. dazu auch die Anlage als Datei: PHB-APF Konferenzentscheidungen-10-06.doc ).
Aus Gründen der Vergleichbarkeit muss ein einheitlicher Notenschlüssel verwendet
werden. Es wird die Anwendung des Schlüssels der IHK empfohlen (vgl. auch die
Anlage als Datei: PHB-APF Notentabellen-10-06.doc ).
14
75884304
3.4
Schriftliche Prüfung
3.4.1 Grundsätze
Prüfungsvorschläge
Für jede Klausur sind zwei Aufgabenvorschläge dem Schulleiter
zur Auswahl und Genehmigung 4 Wochen vorher vorzulegen.
Hilfsmittel sind anzugeben
 BbS-VO § 15,3
 BbS-VO § 10,3
Erwartungshorizont
Mit den Aufgaben sind zur Auswahl durch den Schulleiter die
Erwartungshorizonte und Bewertungsmaßstäbe einzureichen
(Vorgabe der Landesschulbehörde).
Bildungsgangnote
Für jedes Lernfeld der schriftlichen Prüfung sind die erbrachten
Leistungen im Bildungsgang zu einer Bildungsgangnote
zusammenzufassen. Dieser Leistungsstand sollte dem Prüfling vor
der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden.
 BbS-VO § 23, Abs. 4
Inhalt
Insgesamt 3 Klausurarbeiten aus folgenden Fächern / Lrnfeldern:
 Fach: Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege

Klausur 1: „Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische
Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen planen,
durchführen, dokumentieren und evaluieren“

Klausur 2: „Alte Menschen personen- und situationsbezogen
pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
mitwirken“
 Fach: Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung

Klausur 3: „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter
Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“
 BbS-VO § 7 Anlage 4 zu § 33, lfd Nr. 1
Dauer
Je drei Zeitstunden
Prüfungsergebnis
Zuordnung zu den Lernfeldern und Fächern, vgl. Prüfungsbogendatei
Beurteilung
Die schriftliche Arbeit wird von dem Fachkollegen beurteilt, der
das Fach zuletzt unterrichtet hat und die Klausur gestellt hat.
Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.
15
75884304
3.4.2 Empfehlungen zur Umsetzung
Aufgabenvorschläge
Es sollten pro Klausur möglichst nicht mehr als zwei Lehrkräfte beteiligt sein.
Die Prüfungsaufgaben sollten berufliche Handlungs- und/oder Problemsituationen
thematisieren, die die berufliche Handlungskompetenz überprüfen.
Die Anforderungsbereiche sind zu beachten
Deckblatt für die Einreichung beim Schulleiter auf schulinternem Formblatt
(Beispiel s. Anlagen-Datei: PHB-APF Aufgabenvorschläge-Deckblatt-10-06.doc)
Am Prüfungstag müssen vorliegen:
- Prüfungsaufgaben
- Gekennzeichnetes Papier
- Aufsichtsplan
- Protokollbogen (s. Anlagen-Datei: PHB-APF Aufsichtsprotokoll-SP-10-06.doc )
- Gesundheitserklärung
- Hinweis auf Täuschungsversuch (BbS-VO § 16)
Klausurleistungen mit mangelhaften oder ungenügenden Ergebnissen sollten von einer
zweiten Lehrkraft gegengelesen werden.
Klausurbeispiele finden sich in der Datei PHB-APF Beispiel SCHRIFTLICHE Prüfung
10-06.doc der Anlage.
16
75884304
3.5
Praktische Prüfung
3.5.1 Grundsätze
Leistungen im
Bildungsgang
(Bildungsgangnote)
Die Bildungsgangnote ergibt sich aus den Leistungen im Bereich
„Berufsbezogener Lernbereich –Praxis –„.
Inhalt
Eine Aufgabe aus den Fächern „Aufgaben und Konzepte in der
Altenpflege“ sowie „Unterstützung alter Menschen bei der
Lebensgestaltung“
Die Autoren des Handbuchs empfehlen, den Leistungsstand den
Schülern vor ihrer praktischen Prüfung mitzuteilen.
Die Prüfungsaufgabe besteht aus:
der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung,
der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung
und Begleitung eines alten Menschen und
einer abschließenden Reflexion
 BbS-VO § 9
BbS-VO Anlage 4 zu § 33
§8, 1 lfd. Nr.1:
Vorbereitungszeit Drei Werktage
Dauer
2,0 Zeitstunden
In der Berufsfachschule — Altenpflege — nimmt eine geeignete
Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen
Prüfungsergebnis Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische
Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der
Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat.
 BbS-VO Anlage 4 zu § 33, §8, 2
Beurteilung
Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist den bisher erbrachten
Leistungen un Berufsbezogenen Lernbereich – Praxis zuzuordnen.
 BbS-VO Anlage 4 zu §33, §8, 1, lfd. Nr. 1
17
75884304
3.5.2 Empfehlungen zur Umsetzung
Die Praxisanleitung schlägt der Lehrkraft vor der praktischen Prüfung zwei bis drei
Bewohner vor.
Das Einverständnis des Bewohners muss eingeholt werden. Ein Muster dazu findet sich
in der Anlage als Datei:PHB-APF Einverständniserklärung-10-06.doc. Dem Prüfling
werden die Bewohner zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt.
Für die praktischen Prüfungen der Klasse wird eine Übersicht erstellt (vgl. dazu das
Muster in der Anlage: PHB-APF Ablaufplan praktische Prüfung-10-06.doc).
Vor der Prüfung wird die Gewichtung der drei Prüfungsteile (Planung, Durchführung,
Reflexion) festgelegt und den Schülern mitgeteilt.
 Empfehlung:
Im Hinblick auf die berufliche Handlungskompetenz soll eine
Gleichgewichtung der drei Prüfungsteile vorgenommen werden.
Die ausgearbeitete Pflegeplanung muss vor der Prüfung dem Prüfer vorliegen. Der
Prüfling bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Ausarbeitung selbstständig
angefertigt hat.
Vor der praktischen Prüfung unterschreibt der Prüfling Erklärungen zu:
 Gesundheitserklärung (Anl.-Datei: PHB-APF Erklärung der Schüler zur PP-10-06.doc
 Prüfungsabbruch (fakultativ, gleiche Anlage)
Die Prüfung wird von der Fachlehrkraft der Schule abgenommen. Nach der BbS-VO vom
19.07.2006 nimmt eine geeignete Fachkraft der Einrichtung (i.d.R. Praxisanleiter/-in) an
der Prüfung teil und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule.
Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt.
Die Prüfungsleistung geht zu xx % in die Note des Berufsbezogenen Lernbereiches –
Praxis- ein. Die Gewichtung legt der Prüfungsausschuss fest, wobei seitens des
Autorenteams des Handbuches folgende Regelung als Möglichkeit gesehen wird:
Bildungsgangsnote: 60%, Ergebnis der praktischen Prüfung: 40%.
 Themenvorschläge für die praktische Prüfung finden sich in der Anlagen-Datei
PHB-APF Beispiel PRAKTISCHE Prüfung-10-06.doc (vgl. auch die Übersicht auf S. 21).
18
75884304
3.6
Mündliche Prüfung
3.6.1 Grundsätze
Prüfungsaufgaben
Für jede mündliche Prüfung sind Aufgaben zu erstellen.
 BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11
Bildungsgangnoten in allen
Lernfeldern
Bildungsgangnoten in Lernfeldern, die noch nicht geprüft wurden,
werden vor der mündlichen Prüfung festgesetzt.
 BbS-VO 23 (2;2)
Inhalt
Drei mündliche Prüfungen sind Pflicht.
BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11
1
(1) In der Berufsfachschule — Altenpflege — ist
eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben
den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur
Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den
Lernfeldern
1. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“
aus dem Fach „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“,
2. „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ aus dem Fach
„Rechtliche
und
institutionelle
Rahmenbedingungen
altenpflegerischer
3. Arbeit“ und „Berufliches Selbstverständnis entwickeln“ und
„Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen“
aus dem Fach „Altenpflege als Beruf“.
Pflicht
Wahl
Weitere mündliche Prüfungen kann der Prüfungsausschuss in den
Lernfeldern festsetzen, in denen eine Klausur geschrieben wurde
und die mündliche Prüfung zur Klärung der Endnote in dem Lernfeld
erforderlich ist
BbS-VO §12, 1
Dauer
Nicht länger als 15 Minuten je Prüfung
 BbS-VO § 12,3
Beurteilung
Der Fachlehrer macht einen Beurteilungsvorschlag.
In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt,
die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig
teilgenommen haben. (BbS-VO § 7,5)
Es ist ein Protokoll anzufertigen. (BbS-VO § 18)
Die Prüfungsnote wird dem jeweiligen Lernfeld zugeordnet.
(Vorgabe der Landesschulbehörde)
Prüfungsergebnis
Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Prüfling das
Ergebnis bekannt gegeben.
19
75884304
3.6.2 Empfehlungen zur Umsetzung
Aufgaben
Die Aufgaben müssen den anwesenden Prüfern zusammen mit dem Erwartungshorizont
schriftlich bei der mündlichen Prüfung vorliegen. Der Erwartungshorizont ist zugleich Teil
des Protokolls. Beispielsaufgaben für die mündlichen Prüfungen finden sich in der
Anlagen-Datei: PHB-APF Beispiel MÜNDLICHE Prüfung-10-06.doc )
Bei der mündlichen Prüfung sind anwesend:



eine Lehrkraft, die die mündliche Prüfung durchführt,
eine zweite Lehrkraft, die das Protokoll führt,
die / der Prüfungsvorsitzende
Ablauf der mündlichen Prüfung:
Es empfiehlt sich, Einzelprüfungen durchzuführen, deren Abfolge in einem
übersichtlichen Plan (vgl. dazu das Muster auf der folgenden Seite) allen Beteiligten
darzustellen ist.
Der Prüfling erhält die Aufgabe schriftlich und hat maximal 15 Minuten Vorbereitungszeit.
Die Prüfung dauert ca. 10 bis max. 15 Minuten. Die Prüfungskommission legt die Note
für die Leistung fest.
Die Aufgabenstellung und die Lösungsskizze werden dem Protokoll beigefügt.
Eine beispielhafte Ablaufplanung für die drei geforderten mündlichen Pflichtprüfungen
findet sich in der Anlagendatei: PHB-APF Ablaufplan mündliche Prüfung-10-06.doc .
Bei diesem Modell wird parallel in den drei verbindlichen Lernfeldern geprüft. Die
einzelnen Prüfungen werden von je einem Fachlehrer und Protokollanten durchgeführt.
Der Prüfungsvorsitzende wechselt zwischen den einzelnen Räumen und hat so die
Möglichkeit, jeden Schüler mindestens einmal in der Prüfung zu beobachten und sich
eine gute Übersicht über das Prüfungsgeschehen zu verschaffen.
Vorteile:
Es ist eine Zeitoptimierung gegeben (MP an einem Tag abgeschlossen).
Jeder Schüler hat an einem Tag alle Prüfungen abgeleistet.
Es kann eine Prüfungsaufgabe für drei Schüler gestellt werden.
20
75884304
Prüfungsablaufplan mündliche Prüfung
Datum: _________________
Prüfung 1
Uhrzeit
Prüfung 2
Name d.
Schülers
Uhrzeit
Prüfung 3
Name d.
Schülers
Uhrzeit
Name d.
Schülers
21
75884304
4
Abschluss
4.1
Ermittlung der Endnoten
Aus den Bildungsgangnoten und Prüfungsleistungen sind die Endnoten der Lernfelder
und Fächer zu bilden.
Hinweis: Unter den zur Verfügung gestellten Dateien befindet sich eine Exceltabelle mit
einem selbst rechnenden Formular des Prüfungsbogens. Dieses Hilfsmittel soll die
Ermittlung der Endnoten in den Fächern wie Lernfeldern erleichtern und kann auch für
die Notenberechnung und -verwaltung der Jahreszeugnisse eingesetzt werden
(vgl. Datei: PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012).
4.2 Bestehen der Prüfung
In der Berufsfachschule — Altenpflege — ist der Bildungsgang erfolgreich
besucht, wenn die Leistungen in keinem Fach der Abschlussprüfung mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.
Weiterhin müssen alle Gesamtnoten der Lernbereiche mindestens ausreichende
Leistungen aufweisen.
Über die zuvor genannten Einschränkungen hinaus dürfen insgesamt nicht mehr
als zwei Fächer mit einem „mangelhaft“ bzw. max. ein Fach mit „ungenügend“
auftreten.
Diese Regelungen werden bei dem beigefügten Prüfungsbogen automatisch
berücksichtigt.
 BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 13,3
Hinweis: Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden in Lernfeldern statt, die alle
Fächer der berufsbezogenen Lernbereiche abdecken, außer im Fach „Optinales
Lernangebot“, wenn dieses eigenständig geführt wird. Somit bedeutet dies, dass bei
einem „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in einem der Fächer des Berufsbezogenen
Lernbereiches – Theorie und schulische Praxis – der Abschluss nicht erreicht ist.
4.3
Wiederholung der Abschlussprüfung
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der
Abschlussklasse einmal wiederholen.
 BbS-VO § 24
4.4
Abschlusszeugnis
Ein Muster ist auf der folgenden Seite dargestellt.
22
75884304
Berufsfachschule Altenpflege
Abschlusszeugnis
Name:
............................................................................................................................
geboren am: ....................................
in ................................................................. hat die
Klasse ........... der Berufsfachschule - Altenpflege - im Schuljahr ……............ besucht und die
Abschlussprüfung absolviert.
Bewertung der Leistungen
______________
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
…….
Englisch/Kommunikation
…….
Politik
…….
Religion
…….
Berufsbezogener Lernbereich
- Theorie und schulische Praxis -
______________
mit den Fächern
Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
…….
Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
…….
Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen
altenpflegerischer Arbeit
…….
Altenpflege als Beruf
…….
Optionale Lernangebote
…….
???
in: …..
oder: Vertiefung in den Fächern des Berufsfezogenen Lernbereichs – Theorie-
Berufsbezogener Lernbereich – Praxis -
______________
Frau / Herr .............................................. hat die Abschlussprüfung bestanden
und damit den
Nachweis der fachlichen Eignung für den Beruf Altenpflegerin / Altenpfleger
erbracht.
Bemerkungen: .........................................................................................................
Ort/Datum
Siegel
_____________
______________
________________
Klassenlehrer/-in
Schulleiter/-in
Prüfungsvorsitzende/r
Noten: 1 = sehr gut, ……
23
75884304
5
Übersicht über die als Dateien angelegten Anlagen
Die u.a. Anlagen stellen ergänzende Informationen und Hilfsmittel dar, auf die in diesem
Handbuch Bezug genommen wurde. Da sie als einzelne Dateien aufgeführt sind, können
sie in den entsprechenden Kapiteln des Handbuches über das Anklicken der jeweiligen
Links direkt aufgerufen werden, wenn alles in einem gemeinsamen Verzeichnis
gespeichert ist.
Durch die Einzelablage der Dateien ist die Erweiterung und inhaltliche Anpassung der
Anlagen und Vordrucke an die schulspezifischen Regelungen leichter möglich.
Selbstverständlich können die Dateien auch unabhängig vom Handbuch aufgerufen
werden.
Zur Orientierung soll folgende Übersicht dienen, die die Bezeichnung der Anlage und
den zugehörigen Dateinamen aufführt.
Titel der Anlage
Dateiname
1) Entscheidungen der Konferenz
PHB-APF Konferenzentscheidungen-10-06.doc
2) Deckblatt für die Aufgabenvorschläge der
Schriftlichen Prüfungen
PHB-APF Aufgabenvorschläge-Deckblatt-10-06.doc
3) Aufsichtsprotokoll - schriftliche Prüfung - PHB-APF Aufsichtsprotokoll-SP-10-06.doc
4) Einverständniserklärung Bewohner/-in PHB-APF Einverständniserklärung-10-06.doc
5) Prüfungsplan für die praktische Prüfung
PHB-APF Ablaufplan praktische Prüfung-10-06.doc
6) Erklärung der Schüler zur praktischen Prüf. PHB-APF Erklärung der Schüler zur PP-10-06.doc
7) Organisation der mündlichen Prüfung
8)
PHB-APF Ablaufplan mündliche Prüfung-10-06.doc
Anforderungsbereiche
PHB-APF Anforderungsbereiche-10-06.doc
9) Notentabelle (IHK)
PHB-APF Notentabellen-10-06.doc
10) Musterbeispiele zu Kap. 3.4 des HandBuches (schriftliche Prüfung)
PHB-APF Beispiel SCHRIFTLICHE Prüfung-10-06.doc
11) Musterbeispiel zu Kap. 3.5 des HandBuches (praktische Prüfung)
PHB-APF Beispiel PRAKTISCHE Prüfung-10-06.doc
12) Musterbeispiele zu Kap. 3.6 des HandBuches (mündliche Prüfung)
13) Prüfungsbogen BFS Altenpflege
PHB-APF Beispiel MÜNDLICHE Prüfung-10-06.doc
PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012
24
Herunterladen