Befristeter Arbeitsvertrag mit sachlichen Grund ohne - hkn

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Achtung Muster:
Vor Verwendung bitte sorgfältig prüfen und ggfls. auf den Einzelfall anpassen. Lassen sie sich durch den Verband beraten. Eine Haftung für
das Muster wird nicht übernommen.
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG OHNE TARIFBINDUNG
MIT SACHLICHEM GRUND
Zwischen
(Name des Betriebes)
(Ort, Straße)
- im Folgenden: Arbeitgeber und
Herrn/Frau
geb. am
wohnhaft
(Ort, Straße)
- im Folgenden: Arbeitnehmer wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Dauer, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmer wird ab .........................bis zum.................................... als
.....................................befristet eingestellt. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist durch
folgenden sachlichen Grund gerechtfertigt:
.............................................................................................................................................1
Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
............................................................................................................................................ 2
..............................................................................................................................................
1
2
Hinweis:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher
Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (z. B. während Elternzeit, Wehrdienst, Erkrankung),
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,
und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Kurze Beschreibung oder Charakterisierung.
1
2. Der Arbeitnehmer wird in .................................................................... beschäftigt.3
(Arbeitsort)
3. Der Arbeitgeber ist berechtigt dem Arbeitnehmer anderweitige seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeiten innerhalb des gesamten Unternehmens – auch an
einem anderen Ort – zuzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer dies bei Abwägung der betrieblichen und seiner persönlichen Belange zuzumuten ist. Außer bei dringenden betrieblichen Notwendigkeiten wird der Arbeitgeber hierbei eine Ankündigungsfrist beachten, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers entspricht. Kosten eines von dem Arbeitgeber angeordneten Wohnsitzwechsels werden dem
Arbeitnehmer erstattet. Mit der Zuweisung einer anderweitigen gleichwertigen Tätigkeit
im Rahmen des vorherigen Satzes erklärt sich der Arbeitnehmer einverstanden, auch
wenn damit ein Wechsel von Akkord-, Prämien- oder Zeitlohntätigkeit mit geänderter
Entgeltregelung verbunden ist. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich auch in Wechselschicht zu arbeiten.
4. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorhergehenden
Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
5. Der erste Monat / die ersten zwei / drei / vier / fünf / sechs Monate4 gilt / gelten als Probezeit. Bis zum letzten Tag der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.
6. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Befristung
beiderseitig ordentlich gekündigt werden. Diese Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
7. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen.
8. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung –
gleichgültig von welcher Seite – unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung
restlicher Urlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freizustellen.
§ 2 Arbeitszeit
1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............ Wochenstunden. Die Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblichen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.
3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einer Spannbreite von ..... bis ..... Stunden pro Woche zu verteilen. Im Jahresdurchschnitt soll die .....
Stundenwoche erreicht werden. Der Arbeitgeber legt mit einer Ankündigungsfrist von .....
Tagen die einzelne Arbeitszeit pro Woche fest. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitkonten zu führen. Das Arbeitszeitkonto kann ein Guthaben von bis zu ..... Stunden und einen Minussaldo von bis zu ..... Stunden aufweisen. Jeweils zum 31.12. eines Jahres soll
3
Es wird sich in der Regel um die Adresse des Betriebssitzes des Unternehmens handeln. Falls der Arbeitnehmer nicht nur an
einem bestimmten Ort tätig sein soll, ist hier einzutragen, dass er an verschiedenen Orten (z.B. Baustellen u.ä.) beschäftigt
werden kann.
4
Nicht zutreffendes bitte streichen.
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das Arbeitszeitkonto auf Null gesetzt werden. Weist das Konto am Ende des Jahres ein
Guthaben aus, so werden die Stunden ohne Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. Minusstunden werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen und sind in diesem Jahr auszugleichen. Die Entgeltabrechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit von ..... Stunden je Woche. In das Arbeitszeitkonto fließen lediglich die tatsächlich geleisteten Stunden ein. Urlaubs-, krankheitsbedingte und sonstige Fehltage sind arbeitszeitkontenneutral. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben aus, so ist dieses Guthaben ohne Mehrarbeitszuschläge auszuzahlen. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto
einen Minussaldo aus, so verfällt dieser zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Nichtausgleich seines Arbeitszeitkontos zu vertreten. In diesem Falle
hat der Arbeitnehmer den Nettogeldwert seines Minussaldos dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Arbeitgeber ist berechtigt den Nettogeldwert von noch ausstehenden Entgeltabrechnungen unter Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen.5
4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch Kurzarbeit zu leisten, sofern sie erforderlich werden sollte.
§ 3 Kurzarbeitsklausel
1. Mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche zum Wochenschluss kann der
Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (§§ 169 ff. SGB III).
In der Ankündigung sind die kürzere Arbeitszeitwoche und deren voraussichtliche Dauer
anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen.
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufheben.
2. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert
wird.
§ 4 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält eine Gesamtvergütung brutto pro Stunde / pro Monat6, die sich
zur Zeit wie folgt zusammensetzt:
a) Grundvergütung
EUR
b) Widerrufliche Zulage7
EUR
c) _____________________________
EUR
Gesamtvergütung
= EUR
5
Soll eine flexible Arbeitszeit nicht vereinbart werden, ist § 2 Ziffer 3 zu streichen.
Nicht zutreffendes bitte streichen.
7 Nicht zutreffendes bitte streichen.
6
3
2. Bei Vergütung im Leistungsentgelt (Akkord- und Prämienentgelt) richtet sich die Höhe des
Verdienstes nach dem erzielten Leistungsergebnis unter Zugrundelegung der betriebsüblichen Akkord- und Prämiensätze.
3. Der Arbeitnehmer erhält pro geleisteter Mehrarbeitsstunde eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von EUR ________________8
4. Die Zulage gemäß Nr. 1 b) kann schriftlich ganz oder teilweise mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende widerrufen werden, wenn
a)
ein wirtschaftlicher Grund vorliegt; dieser Grund liegt insbesondere vor bei
-
einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens
oder
einem negativen wirtschaftlichen Ergebnis der Betriebsabteilung
oder
nicht ausreichendem Gewinn
oder
einem Rückgang bzw. einem Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen
Entwicklung;
b) eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt;
c) ein Absinken der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers über drei Monate unter den
Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer vorliegt.
Die Zulage kann ferner auf eine etwaige Grundlohnerhöhung oder auf einen Lohnausgleich in Zusammenhang mit einer Arbeitszeitverkürzung angerechnet werden. Gleiches
gilt entsprechend für den Fall der Arbeitszeitverlängerung. Bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, für die eine höhere Grundvergütung zu gewähren ist, gilt die Regelung
sinngemäß.
5. Die Vergütung ist jeweils am Ende des Monats fällig und wird spätestens am 5. des Folgemonats abgerechnet und bargeldlos an ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto
überwiesen. Bestehen anderslautende betriebliche Regelungen, z.B. in einer Betriebsvereinbarung, so gelten diese.
6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zuviel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich
nicht auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn
die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
§ 5 Weihnachtsgratifikation9
1. Der Arbeitnehmer erhält eine am 30.11. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällige Weihnachtsgratifikation in Höhe von .......... % einer Monatsgrundvergütung nach § 3 Nr. 1a)
(maßgeblicher Bezugsmonat: Oktober), im Eintrittsjahr anteilig je voller Kalendermonat
des Beschäftigungsverhältnisses.
2. Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige Leistung. Durch die Zahlung wird kein
Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet, auch nicht durch wiederholte Leistung.
8
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Nicht zutreffendes bitte streichen.
Soll eine Weihnachtsgratifikation nicht vereinbart werden, ist der gesamte Paragraf zu streichen.
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3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung oder in sonstiger Weise (z.B.
durch Aufhebungsvertrag) wird keine Weihnachtsgratifikation gewährt,
a) wenn die Gratifikation mindestens eine Monatsgrundvergütung beträgt und die Beendigung in einem Zeitraum bis einschließlich 31.03. des Folgejahres erfolgt
b) wenn die Gratifikation weniger als eine Monatsgrundvergütung beträgt und die Beendigung in einem Zeitraum erfolgt, der vor dem 31.03. des Folgejahres liegt.
Bereits geleistete Zahlungen sind, soweit die Gratifikation über 150,00 EUR liegt, zurückzugewähren oder können bei der nächsten Vergütungszahlung unter Beachtung der
Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden.
4. In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Rechtsgrund, vermindert sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12. Dies
gilt beispielsweise für Elternzeit, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung
etc. Wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich die Höhe der Gratifikation nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am Fälligkeitstag der Gratifikation.
5. Für jeden Fehltag infolge Krankheit wird die Gratifikation um ein Viertel des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. Für jeden Fehltag
aus sonstigen Gründen wird die Gratifikation um 1/60 gekürzt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit oder persönlicher Verhinderung bis zu ............ Arbeitstagen entfällt eine
anteilige Kürzung.
§ 6 Urlaub
1. Der Jahresurlaub beträgt .................... Arbeitstage (auf der Basis einer ............. -TageWoche).10
2. Der Arbeitnehmer erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld je Urlaubstag in Höhe von ..............
EUR brutto oder ............... % des Urlaubsentgeltes.11
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung. Durch die Zahlung wird kein
Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet, auch nicht durch wiederholte Leistung.
3. Scheidet der Arbeitnehmer nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten aus
dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus, so hat er Anspruch
auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub.
4. Der Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ist der Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraumes, dem 31. März des folgenden Kalenderjahres, gleich aus welchen
Gründen, nicht genommen worden, verfällt der Anspruch mit Ausnahme des Anspruchs
auf den gesetzlichen Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung) nicht bis zum
Ende des Übertragungszeitraumes in Natur genommen werden kann.
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Der gesetzliche Mindesturlaub von zur Zeit 4 Wochen darf nicht unterschritten werden.
Nicht zutreffendes bitte streichen.
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§ 7 Entgeltfortzahlung/Arbeitsverhinderung
1. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt, leistet der Arbeitgeber für die
Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Anwendung des § 616 BGB wird ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Falle des § 629 BGB besteht nicht.
3. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich auf Verlangen des Arbeitgebers ärztlich untersuchen zu lassen, wenn dafür ein berechtigter Anlass vorliegt und kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer entbindet den untersuchenden Arzt insoweit von der Schweigepflicht, als das
Untersuchungsergebnis Einfluss auf die Erfüllung der arbeitsvertraglich vorausgesetzten
Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers haben kann.
§ 8 Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine infolge Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als 3 Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauf folgenden Arbeitstag
vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
auch früher zu verlangen.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht.
§ 9 Internet- und Telefonnutzung
1. Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen (insbesondere Internet,
Festnetz und Mobiltelefon) sowie die Versendung von E-Mails dürfen ausschließlich zu
dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers gestattet.
2. Das Internet darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt werden.
User- ID und Passwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Es dürfen keine fremden Programme/Dateien auf die Festplatte kopiert, über Diskette,
CD-ROM, ähnliche Datenträger oder das Internet auf dem Rechner installiert und/oder
eingesetzt werden. Auf Virenkontrolle ist zu achten. Virenschutzprogramme sind zu nutzen. Auftretende Störungen, die mit einem Virenbefall im Zusammenhang stehen könnten, sind umgehend der Netzverwaltung/dem Systemadministrator zu melden.
4. Der Arbeitnehmer darf Programme/Dateien, Disketten, CD-ROM oder ähnliche Datenträger nur nach vorheriger Zustimmung der Geschäftsleitung löschen.
5. Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere rassistischer oder pornografischer Art, ist verboten.
6. Der Arbeitgeber ist berechtigt, jede Nutzung des E-Mail-Systems und des Internets für
die Dauer von maximal 3 Monaten zu speichern, um die Einhaltung der obigen Bestimmungen anhand der gespeicherten Daten zu überprüfen.
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7. Der Arbeitnehmer erteilt insoweit seine Einwilligung gem. § 4 a BDSG in die hiermit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten.
8. Für den Fall der betrieblichen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) hat der Arbeitnehmer
eigenverantwortlich eine automatisierte Antwort an den Absender eingehender E-Mails
einzurichten, die den Absender über die Abwesenheit des Arbeitnehmers informiert und
einen Hinweis auf den zuständigen Vertreter und dessen Telefonnummer enthält.
9. Verstöße gegen die vorstehenden Regeln können zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
§ 10 Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Vergütung; Bearbeitungskosten
1. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen durch den Arbeitnehmer bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen
verweigert werden.
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Verpfändung, Abtretung oder Pfändung von Vergütungsansprüchen pro Vorgang dem Arbeitnehmer 10 EUR pauschal als Bearbeitungskosten und gegebenenfalls für jedes Schreiben 2,50 EUR sowie 1 EUR pro Überweisung zu
berechnen. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diese in Ansatz zu bringen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege und dergleichen sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren
2. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit
denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
3. Über seine Vergütung hat der Arbeitnehmer dritten Personen gegenüber Stillschweigen
zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber Behörden sowie für alle Fälle, in denen er gesetzlich verpflichtet ist, Angaben über sein Einkommen zu machen.
4. Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim
zu haltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter Verschluss zu halten.
§ 12 Nebentätigkeit
Jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf
der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt
werden. Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Antrag des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt, gilt die Zustimmung als erteilt.
7
§ 13 Altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente
wegen Alters beziehen kann, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer
die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder in dem ihm der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer auf mindestens 2 Jahre
befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeht.12
§ 14 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
1. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die mit dem Betriebsrat bereits
abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den Regelungen
in diesem Vertrag oder anderen einzelvertraglichen Absprachen auch dann vorgehen,
wenn die vertragliche Regelung im Einzelfall günstiger ist.
2. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers in ihrer jeweils
gültigen Fassung, soweit sich nichts anderes aus diesem Arbeitsvertrag ergibt.
3. Die einschlägigen Betriebsvereinbarungen/Allgemeinen Arbeitsbedingungen können im
Personalbüro eingesehen werden.
§ 15 Angaben zur Person
1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit
leidet, durch die insbesondere Arbeitnehmer oder Kunden gefährdet werden könnten.
Auch bestehen keine gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alkohol- oder Drogensucht,
durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden
Abständen eingeschränkt ist.
2. Sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in
absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur etc.) oder sie wesentlich erschweren,
liegen nicht vor.
3. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass keine Vorstrafe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgesprochen ist. Vorstrafen, die nach dem Bundeszentralregistergesetz
getilgt wurden oder zu tilgen sind, sind von dieser Bestätigung ausgenommen.
4. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er im Besitz einer zur Arbeitsaufnahme ggf. erforderlichen
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist.
§ 16 Vertragsstrafe
1. Der Arbeitnehmer verspricht die Zahlung einer Vertragsstrafe für folgende Fälle:
a)Der Arbeitnehmer tritt das Arbeitsverhältnis nicht an;
b)Der Arbeitnehmer löst das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch, oder
c)Der Arbeitgeber wird durch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des
12
Hinweis: Die Regelaltersgrenze muss individuell ermittelt werden. Der Gesetzgeber hebt die Regelaltersgrenze
von 65 Jahre stufenweise auf das 67. Lebensjahr an.
Wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden
soll, muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente die
Vertragsformulierung bestätigen. (§ 41 S. 2 SGB VI).
8
Arbeitnehmers, das entweder ein Entgegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Straftatbestand (z. B. Betrug, Untreue) verwirklicht oder das Eigentum des Arbeitgebers unmittelbar verletzt, zu einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst.
2. Die Vertragsstrafe beträgt ein Bruttomonatsgehalt. Hiervon gelten Ausnahmen.
-
für den Fall 1 a):
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, beträgt die Vertragsstrafe maximal die Höhe des Bruttoentgelts, das der Arbeitnehmer hätte beanspruchen können, wenn er das Arbeitsverhältnis im frühestmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung
der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt hätte.
-
in den Fällen 1 b) und 1 c):
Gilt im Zeitpunkt der Verwirkung der Vertragsstrafe eine Kündigungsfrist, die kürzer
ist als ein Monat, beträgt die Vertragsstrafe lediglich die Höhe des Bruttoentgelts, das
der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte beanspruchen können,
wenn er das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Verwirkung der Vertragsstrafe unter
Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt hätte.
§ 17 Haftung
Verursacht der Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so hat
er im Falle einfacher Fahrlässigkeit den Schaden zur Hälfte, höchstens jedoch bis zum Betrag einer gewöhnlichen Monatsnettovergütung zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit hat
der Arbeitnehmer den Schaden voll zu tragen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den
dreifachen Betrag der gewöhnlichen Monatsnettovergütung. Die Haftung für Fahrlässigkeit
besteht nur für solche Schäden, die nicht durch eine – von dem Arbeitgeber abzuschließende – Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden können. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Schadensersatzansprüchen Dritter. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt.
§ 18 Besondere Vereinbarungen
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§ 19 Ausschlussfrist
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenseite
den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 1 Monat nach Geltendmachung
des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller
von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine
Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
§ 20 Hinweis auf Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit
In Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten im Zusammenhang mit der vereinbarten Befristung dieses Arbeitsverhältnisses weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf
hin, dass
1. zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld der Arbeitnehmer
nach § 37b SGB III verpflichtet ist, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine
Verletzung dieser Pflicht kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. Liegen zwischen der
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
weniger als 3 Monate (z.B. bei kürzerer Befristung, vorzeitiger Kündigung oder Vertragsaufhebung), hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen.
2. der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet ist, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
§ 21 Änderungen und Ergänzungen
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform, soweit sie nicht individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können.
(Ort)
(Datum)
(Arbeitgeber)
(Arbeitnehmer)
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